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Abschnitt 3
Ausrüstung

212.130

Die Ausrüstungsteile sind so anzubringen, daß sie während der Beförderung und Handhabung gegen Losreißen oder Beschädigung gesichert sind. Sie müssen die gleiche Sicherheit gewährleisten wie die Tanks und müssen

Die Dichtheit der Bedienungsausrüstung muß auch beim Umkippen des Tankcontainers gewährleistet sein. Die Dichtungen müssen aus einem Werkstoff gefertigt sein, der sich mit dem beförderten Gut verträgt; sie müssen ersetzt werden, sobald ihre Wirksamkeit, z.B. durch Alterung, beeinträchtigt ist. Die Dichtungen, welche die Dichtheit der Einrichtungen, die bei normaler Verwendung des Tankcontainers betätigt werden, gewährleisten, müssen so beschaffen und angeordnet sein, daß sie durch die Betätigung der Einrichtung, zu der sie gehören, in keiner Weise beschädigt werden.

212.131

Jeder Tankcontainer mit Untenentleerung und jedes Abteil von unterteilten Tanks mit Untenentleerung der Tankcontainer müssen mit zwei hintereinanderliegenden, voneinander unabhängigen Verschlüssen versehen sein, wobei der erste der beiden Verschlüsse aus einer mit dem Tank verbundenen inneren Absperreinrichtung 28 und der zweite aus einem Ventil oder einer ähnlichen, an jedem Ende des Entleerungsstutzens angebrachten Einrichtung 29 bestehen muß. Die Untenentleerung der Tanks für pulverförmige oder körnige Stoffe darf ein außen angebrachter Auslaufstutzen mit Absperreinrichtung sein, wenn er aus verformungsfähigem metallenen Werkstoff hergestellt ist. Darüber hinaus müssen die Öffnungen der Tanks durch Schraubkappen, Blindflansche oder andere gleich wirksame Einrichtungen verschließbar sein. Die innere Absperreinrichtung kann von oben oder von unten her betätigt werden. In beiden Fällen muß die Stellung - offen oder geschlossen - der inneren Absperreinrichtung, wenn möglich vom Boden aus, kontrollierbar sein.

Die Betätigungselemente der inneren Absperreinrichtung müssen so beschaffen sein, daß jedes ungewollte Öffnen infolge eines Stoßes oder einer unabsichtlichen Handlung ausgeschlossen ist. Bei Beschädigung des äußeren Betätigungselementes muß der innere Verschluß wirksam bleiben. Um jeden Verlust des Inhalts bei Beschädigung der äußeren Füll- und Entleerungseinrichtungen (Rohrstutzen, seitliche Verschlußeinrichtungen) zu vermeiden, müssen die innere Absperreinrichtung und ihr Sitz so beschaffen oder geschützt sein, daß sie unter dem Einfluß äußerer Beanspruchungen nicht abgerissen werden können. Die Füll- und Entleerungseinrichtungen (einschließlich Flansche und Schraubverschlüsse) sowie eventuelle Schutzkappen müssen gegen ungewolltes Öffnen gesichert sein.

Die Stellung und/oder die Schließrichtung der Ventile muß klar ersichtlich sein.

Der Tank oder jedes seiner Abteile muß mit einer Öffnung versehen sein, die groß genug ist, um die innere Untersuchung zu ermöglichen.

212.132

Tanks zur Beförderung von Stoffen, bei denen sich alle Öffnungen oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden müssen, dürfen im unteren Teil des Tankmantels mit einer Reinigungsöffnung (Handloch) versehen sein. Diese Öffnung muß durch einen dicht schließenden Flansch verschlossen werden können, dessen Bauart von der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle zugelassen sein muß.

212.133

Tankcontainer zur Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Dampfdruck bei 50 °C bis 110 kPa (1,1 bar) (absolut) müssen entweder eine Lüftungseinrichtung und eine Sicherung gegen Auslaufen des Tankinhalts beim Umstürzen haben oder den Bestimmungen der Rn. 212.134 oder 212.135 entsprechen.

212.134

Tankcontainer zur Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Dampfdruck bei 50 °C von mehr als 110 kPa (1,1 bar) bis 175 kPa (1,75 bar) (absolut) müssen entweder ein Sicherheitsventil haben, das auf mindestens 150 kPa (1,5 bar) (Überdruck) eingestellt ist und sich spätestens bei einem Druck, der dem Prüfdruck entspricht, vollständig öffnet oder den Bestimmungen der Rn. 212.135 entsprechen.

212.135

Tankcontainer zur Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Dampfdruck bei 50 °C von mehr als 175 kPa (1,75 bar) bis 300 kPa (3 bar) (absolut) müssen entweder ein Sicherheitsventil haben, das auf mindestens 300 kPa (3 bar) (Überdruck) eingestellt ist und sich spätestens bei einem Druck, der dem Prüfdruck entspricht, vollständig öffnet oder luftdicht * verschlossen sein.

212.136

Sind die Tanks für entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis höchstens 61 °C und für brennbare Gase aus Aluminium, so dürfen keine beweglichen Teile, die mit den für diese Stoffe bestimmten Aluminiumtanks in schlagende oder reibende Berührung kommen können, z.B. Deckel, Verschlußteile, usw., aus ungeschütztem rostenden Stahl gefertigt sein.

212.137-
212.139

Abschnitt 4
Zulassung des Baumusters

212.140

Für jedes neue Baumuster eines Tankcontainers ist durch die zuständige Behörde oder eine von ihr bestimmte Stelle eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß das von ihr geprüfte Baumuster des Tankcontainers einschließlich seiner Befestigungseinrichtungen für den beabsichtigten Zweck geeignet ist und daß die Bauvorschriften des Abschnitts 2, die Ausrüstungsvorschriften des Abschnitts 3 und die Sondervorschriften für die Klassen der beförderten Stoffe eingehalten sind. Werden die Tankcontainer ohne Änderung in Serie gefertigt, gilt diese Zulassung für die ganze Serie. In einem Prüfbericht sind die Prüfergebnisse, die Stoffe und/oder die Gruppen von Stoffen, für die der Tankcontainer zugelassen ist, und seine Zulassungsnummer als Baumuster anzugeben. Die Stoffe einer Gruppe von Stoffen müssen von ähnlicher Beschaffenheit und in gleicher Weise verträglich mit den Eigenschaften des Tanks sein. Die zugelassenen Stoffe oder Gruppen von Stoffen müssen im Prüfbericht mit ihrer chemischen Bezeichnung oder der entsprechenden Sammelbezeichnung der Stoffaufzählung sowie mit der Klasse und Ziffer angegeben werden. Die Zulassungsnummer besteht aus dem Unterscheidungszeichen 8 des Staates, in dem die Zulassung erfolgte, und einer Registriernummer.

212.141-
212.149

Abschnitt 5
Prüfungen

212.150

Die Tanks und ihre Ausrüstungsteile sind entweder zusammen oder getrennt erstmalig vor Inbetriebnahme zu prüfen. Diese Prüfung umfaßt:

Die Wasserdruckprüfung ist vor dem Anbringen einer eventuell notwendigen wärmeisolierenden Schutzeinrichtung durchzuführen. Wenn die Tanks und ihre Ausrüstungsteile getrennt geprüft werden, müssen sie zusammen, einer Dichtheitsprüfung nach Rn. 212.102 (3) unterzogen werden.

212.151

Die Tanks und ihre Ausrüstungsteile sind innerhalb vorgesehener Fristen wiederkehrenden Prüfungen zu unterziehen. Die wiederkehrenden Prüfungen umfassen die Prüfung des inneren und äußeren Zustandes und im allgemeinen eine Wasserdruckprüfung 10. Ummantelungen zur Wärmeisolierung oder andere Isolierungen sind nur soweit zu entfernen, wie es für die sichere Beurteilung des Tanks erforderlich ist.

Bei Tanks zur Beförderung pulverförmiger oder körniger Stoffe dürfen mit Zustimmung des behördlich anerkannten Sachverständigen die wiederkehrenden Wasserdruckprüfungen entfallen und durch Dichtheitsprüfungen nach Rn. 212.102 (3) ersetzt werden.

Die maximalen Fristen für die Prüfungen betragen fünf Jahre. Ungereinigte leere Tankcontainer dürfen auch nach Ablauf dieser Fristen zum Ort der Prüfung befördert werden.

212.152

Zusätzlich ist spätestens alle zweieinhalb Jahre eine Dichtheitsprüfung nach Rn. 212.102 (3) des Tanks mit der Ausrüstung und eine Funktionsprüfung sämtlicher Ausrüstungsteile vorzunehmen. Ungereinigte leere Tankcontainer dürfen auch nach Ablauf dieser Fristen befördert werden, um sie der Prüfung zuzuführen.

212.153

Wenn die Sicherheit des Tanks oder seiner Ausrüstung durch Ausbesserung, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein könnte, so ist eine außerordentliche Prüfung durchzuführen.

212.154

Die Prüfungen nach Rn. 212.150 bis 212.153 sind durch den behördlich anerkannten Sachverständigen durchzuführen. Über die Prüfungen sind Bescheinigungen auszustellen. In diesen Bescheinigungen ist ein Hinweis auf das Verzeichnis der in diesem Tank zur Beförderung zugelassenen Stoffe nach Rn. 212.140 aufzunehmen.

212.155-
212.159

Abschnitt 6
Kennzeichnung

212.160

An jedem Tankcontainer muß ein Schild aus nicht korrodierendem Metall dauerhaft und an einer für die Kontrolle leicht zugänglichen Stelle angebracht sein. Auf diesem Schild müssen mindestens die nachstehend aufgeführten Angaben eingestanzt oder in einem ähnlichen Verfahren angebracht sein. Diese Angaben dürfen unmittelbar auf den Tankwänden angebracht sein, wenn diese so verstärkt sind, daß die Widerstandsfähigkeit des Tanks nicht beeinträchtigt wird:

An Tanks, die mit Druck gefüllt oder entleert werden, ist außerdem der höchstzulässige Betriebsdruck anzugeben.

212.161

Folgende Angaben müssen auf dem Tankcontainer selbst oder auf einer Tafel angegeben sein:

212.162-
212.169

Abschnitt 7
Betrieb

212.170

Die Tankcontainer müssen während der Beförderung so auf dem Trägerfahrzeug befestigt sein, daß sie durch Einrichtungen des Trägerfahrzeuges oder des Tankcontainers ausreichend gegen seitliche und rückwärtige Stöße sowie gegen Überrollen geschützt sind 35. Wenn die Tanks, einschließlich der Betriebsausrüstungen, so gebaut sind, daß sie Stößen oder einem Überrollen standhalten können, ist es nicht nötig, sie auf diese Weise zu schützen. Die Dicke der Tankwände muß während der gesamten Verwendungsdauer des Tanks größer als der oder gleich dem Mindestwert sein, der in Rn. 212.127 (2) gefordert wird.

212.171

Tanks dürfen nur mit denjenigen gefährlichen Gütern gefüllt werden, für deren Beförderung sie zugelassen sind und die mit dem Werkstoff der Tanks, den Dichtungen, den Ausrüstungsteilen sowie den Schutzauskleidungen, mit denen sie in Berührung kommen, nicht gefährlich reagieren, gefährliche Stoffe erzeugen oder den Werkstoff merklich schwächen. Nahrungsmittel dürfen in solchen Tanks nur befördert werden, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Gesundheitsschäden getroffen wurden.

212.172

(1) Folgende Füllungsgrade der Tankcontainer zur Beförderung flüssiger Stoffe bei Umgebungstemperatur dürfen nicht überschritten werden:

  1. für entzündbare Stoffe ohne zusätzliche Gefahren (z.B. giftig, ätzend) in Tankcontainern mit Lüftungseinrichtungen oder mit Sicherheitsventilen (auch wenn eine Berstscheibe den Sicherheitsventilen vorgeschaltet ist):
    100
    Füllungsgrad =
    %
      1 + α (50-tF) 

    des Fassungsraums;

  2. für giftige oder ätzende Stoffe (entzündbar oder nicht entzündbar) in Tankcontainern mit Lüftungseinrichtungen oder mit Sicherheitsventilen (auch wenn eine Berstscheibe den Sicherheitsventilen vorgeschaltet ist):
      98 
    Füllungsgrad =
    %
      1 + α (50-tF) 

    des Fassungsraums;

  3. für entzündbare, schwach giftige oder schwach ätzende Stoffe (entzündbar oder nicht entzündbar) in luftdicht * verschlossenen Tanks ohne Sicherheitseinrichtung:
      97 
    Füllungsgrad =
    %
      1 + α (50-tF) 

    des Fassungsraums;

  4. für sehr giftige, giftige, stark ätzende oder ätzende Stoffe (entzündbar oder nicht entzündbar) in luftdicht * verschlossenen Tanks ohne Sicherheitseinrichtung:
      95 
    Füllungsgrad =
    %
      1 + α (50-tF) 

    des Fassungsraums;

(2) In diesen Formeln bedeutet α den mittleren kubischen Ausdehnungskoeffizienten der Flüssigkeit zwischen 15 °C und 50 °C, d.h. für eine maximale Temperaturerhöhung von 35 °C. α wird nach der Formel berechnet:

  d15 - d 50 
α =
%
  35 x d50  

Dabei bedeuten d15 und d50 die relativen Dichten der Flüssigkeit bei 15 °C bzw. 50 °C und tF die mittlere Temperatur der Flüssigkeit während der Füllung.

(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für Tanks, deren Inhalt während der Beförderung durch eine Heizeinrichtung auf einer Temperatur von über 50 °C gehalten wird. In diesem Fall muß der Füllungsgrad bei Beförderungsbeginn so bemessen sein und die Temperatur so geregelt werden, daß der Tank während der Beförderung zu höchstens 95 % gefüllt ist und die Fülltemperatur nicht überschritten wird.

(4) Im Falle der Beladung von warmen Stoffen darf die Temperatur an der Außenseite der Tanks oder der wärmeisolierenden Schutzeinrichtung während der Beförderung 70 °C nicht übersteigen.

212.173

Sofern Tanks zur Beförderung flüssiger Stoffe 11 nicht durch Trenn- oder Schwallwände in Abteile von höchstens 7500 l Fassungsraum unterteilt sind, müssen sie entweder zu mindestens 80 % oder zu höchstens 20 % ihres Fassungsraums gefüllt sein.

212.174

Die Tankcontainer müssen so verschlossen sein, daß vom Inhalt nichts unkontrolliert nach außen gelangen kann. Die Öffnungen der Tanks mit Untenentleerung müssen mit Schraubkappen, Blindflanschen oder gleich wirksamen Einrichtungen verschlossen sein. Die Tanks müssen nach dem Befüllen auf Dichtheit der Verschlußeinrichtungen, besonders oben am Steigrohr, vom Absender geprüft werden. Während des Befüllens und Entleerens der Tankcontainer sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Freisetzung gefährlicher Mengen von Gasen und Dämpfen zu verhindern.

212.175

Falls mehrere Absperreinrichtungen hintereinander liegen, ist zuerst die dem Füllgut zunächst liegende Einrichtung zu schließen.

212.176

Während der Beförderung dürfen den beladenen oder leeren Tankcontainern außen keine gefährlichen Füllgutreste anhaften.

212.177

Ungereinigte leere Tankcontainer müssen während der Beförderung ebenso verschlossen und dicht sein wie in gefülltem Zustand.

212.178

Stoffe, die gefährlich miteinander reagieren können, dürfen nicht in unmittelbar nebeneinander liegenden Tankabteilen befördert werden.

Als gefährliche Reaktionen gelten:

  1. Verbrennung und/oder Entwicklung beträchtlicher Wärme;
  2. Entwicklung entzündbarer und/oder giftiger Gase;
  3. Bildung ätzender flüssiger Stoffe;
  4. Bildung instabiler Stoffe;
  5. gefährlicher Druckanstieg.

Stoffe, die gefährlich miteinander reagieren können, dürfen in unmittelbar nebeneinander liegenden Tankabteilen befördert werden, wenn diese Abteile durch eine Trennwand getrennt sind, die eine gleiche oder größere Wanddicke als der Tanks selbst hat. Sie dürfen auch befördert werden, wenn die befüllten Abteile durch einen leeren Zwischenraum oder ein leeres Abteil getrennt sind.

212.179

 Abschnitt 8
Übergangsvorschriften

212.180

Tankcontainer, die vor Inkrafttreten der ab 1. Januar 1988 geltenden Vorschriften dieses Anhangs gebaut wurden, ohne ihnen zu entsprechen, jedoch nach den bisherigen Bestimmungen des ADR gebaut sind, dürfen weiter verwendet werden.

212181

Tankcontainer, die vor Inkrafttreten der ab 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften gebaut wurden und diesen Vorschriften nicht entsprechen, jedoch nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften des ADR gebaut wurden, dürfen weiter verwendet werden.

212182

Tankcontainer, die vor dem Inkrafttreten der ab 1. Januar 1999 geltenden Vorschriften gebaut wurden und nicht diesen Vorschriften entsprechen, aber nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften des ADR gebaut wurden, dürfen weiter verwendet werden.

212.183-
212.189

Abschnitt 9
Verwendung der für den Seeverkehr zugelassenen Tankcontainer
ADR 01

212.190

Tankcontainer, die nicht vollständig den Vorschriften dieses Anhangs entsprechen, die jedoch nach den Vorschriften für den Seeverkehr 38 zugelassen sind, dürfen für die Beförderung verwendet werden. Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben ist im Beförderungspapier zu vermerken: "Beförderung nach Rn. 212.190". In diesen Tankcontainern dürfen nur die nach Rn. 10.121(1) zugelassenen Stoffe befördert werden.

212.191-
212.199

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