umwelt-online: ADR/RID Teil 1 Allgemeine Vorschriften (2)
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1.1.4 Anwendbarkeit anderer Vorschriften
1.1.4.1 [(bleibt offen)] {Allgemeines
1.1.4.1.1 Die internationale Beförderung auf dem Gebiet eines RID-Vertragsstaates kann Vorschriften oder Verboten unterliegen, die gemäß Artikel 3 des Anhanges C aus anderen Gründen als denen der Sicherheit während der Beförderung erlassen wurden. Diese Vorschriften oder Verbote sind in entsprechender Weise bekannt zu geben.
1.1.4.1.2 (bleibt offen)
1.1.4.1.3 (bleibt offen)}
1.1.4.2 Beförderungen in einer Transportkette, die eine See- oder Luftbeförderung einschließt
1.1.4.2.1 RSEB
Versandstücke, Container, Schüttgut-Container, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer und MEGC {sowie Wagen, die eine geschlossene Ladung Versandstücke mit ein und demselben Gut enthalten,} die den Vorschriften für Verpackung, Zusammenpackung, Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken oder Anbringen von Großzetteln (Placards) und Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln des ADR/RID nicht in vollem Umfang, wohl aber den Vorschriften des IMDG-Codes oder der Technischen Anweisungen der ICAO entsprechen, dürfen, sofern die Transportkette eine See- oder Luftbeförderung einschließt, unter folgenden Bedingungen befördert werden:
Diese Abweichung gilt nicht für Güter, die nach den Klassen 1 bis 9 des ADR/RID als gefährlich eingestuft sind, nach den Vorschriften des IMDG-Codes oder der Technischen Anweisungen der ICAO jedoch als nicht gefährlich gelten.
1.1.4.2.2 RSEB [Beförderungseinheiten, die aus einem oder mehreren anderen Fahrzeugen als Fahrzeuge zur Beförderung von den in Absatz 1.1.4.2.1 c) vorgesehenen Containern, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern oder MEGC zusammengesetzt sind und die nicht nach den Vorschriften des Abschnitts 5.3.1 des ADR mit Großzetteln (Placards) versehen sind, jedoch nach Kapitel 5.3 des IMDG-Codes gekennzeichnet und mit Großzetteln (Placards) versehen sind, sind für die Beförderung in einer Transportkette einschließlich einer Seebeförderung zugelassen, vorausgesetzt, die Vorschriften für die Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln des Abschnitts 5.3.2 ADR werden erfüllt.]
{bleibt offen}
1.1.4.2.3 RSEB [Bei der Beförderung in einer Transportkette, die eine See- oder Luftbeförderung einschließt, dürfen die in den Abschnitten 5.4.1 und 5.4.2 und in bestimmten Sondervorschriften des Kapitels 3.3 vorgeschriebenen Angaben durch das Beförderungspapier und die Angaben ersetzt werden, die gemäß dem IMDG-Code oder den Technischen Anweisungen der ICAO vorgeschrieben sind, vorausgesetzt, alle im ADR vorgeschriebenen zusätzlichen Angaben sind ebenfalls enthalten.]
{bleibt offen}
Bem. Für Beförderungen gemäß Absatz 1.1.4.2.1 siehe auch Absatz 5.4.1.1.7. Für Beförderungen in Containern siehe auch Abschnitt 5.4.2.
1.1.4.3 RSEB Verwendung der für den Seeverkehr zugelassenen ortsbeweglichen Tanks des IMO-Typs
Ortsbewegliche Tanks der IMO-Typen 1, 2, 5 und 7, die den Vorschriften des Kapitels 6.7 oder 6.8 nicht entsprechen, die jedoch vor dem 1. Januar 2003 nach den Vorschriften des IMDG-Codes (Amendment 29-98) gebaut und zugelassen wurden, dürfen weiterverwendet werden, vorausgesetzt, sie entsprechen den anwendbaren Vorschriften für die wiederkehrende Prüfung des IMDG-Codes[2] {2}. Darüber hinaus müssen sie den Vorschriften der jeweiligen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalten 10 und 11 angegebenen Anweisungen und den Vorschriften des Kapitels 4.2 des ADR/RID entsprechen. Siehe auch Unterabschnitt 4.2.0.1 des IMDG-Codes.
1.1.4.4 [bleibt offen] {Huckepackverkehr
1.1.4.4.1 22a Gefährliche Güter dürfen unter folgenden Bedingungen auch im Huckepackverkehr befördert werden:
Die zur Beförderung im Huckepackverkehr aufgegebenen Straßenfahrzeuge sowie deren Inhalt müssen den Vorschriften des ADR entsprechen.
Nicht zugelassen sind jedoch:
1.1.4.4.2 {Großzettel (Placards), Kennzeichen oder orangefarbene Tafeln an Tragwagen, auf denen Straßenfahrzeuge befördert werden
Das Anbringen von Großzetteln (Placards), Kennzeichen oder orangefarbenen Tafeln an Tragwagen ist in den folgenden Fällen nicht erforderlich:
1.1.4.4.3 {Beförderung von Anhängern, in denen Versandstücke befördert werden
Wird ein Anhänger von seiner Zugmaschine getrennt, müssen die orangefarbene Tafel nach Unterabschnitt 5.3.2 ADR und das Kennzeichen nach Kapitel 3.4 ADR, die an der Heckseite des Anhängers angebracht sind, auch an seiner Stirnseite angebracht werden. Die orangefarbene Tafel muss jedoch nicht an der Stirnseite des Anhängers angebracht werden, wenn die entsprechenden Großzettel (Placards) an beiden Längsseiten angebracht sind.}
1.1.4.4.4 {Wiederholung von Großzetteln (Placards), Kennzeichen oder orangefarbenen Tafeln an Tragwagen, auf denen Straßenfahrzeuge befördert werden
Wenn die gemäß Absatz 1.1.4.4.2 angebrachten Großzettel (Placards), Kennzeichen oder orangefarbenen Tafeln außerhalb des Tragwagens nicht sichtbar sind, müssen diese an beiden Längsseiten des Tragwagens angebracht werden.}
1.1.4.4.5 {Angaben im Beförderungspapier
Bei der Beförderung im Huckepackverkehr gemäß diesem Unterabschnitt ist im Beförderungspapier anzugeben:
≪BEFÖRDERUNG GEMÄSS UNTERABSCHNITT 1.1.4.4.≫.
Bei der Beförderung von Tanks oder von gefährlichen Gütern in loser Schüttung, für die das ADR eine orangefarbene Tafel mit Angabe der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr vorsieht, ist im Beförderungspapier den Buchstaben ≪UN≫ und der darauffolgenden UN-Nummer (siehe Absatz 5.4.1.1.1 a)) der UN-Nummer die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr voranzustellen.}
1.1.4.4.6 {Alle übrigen Vorschriften des RID bleiben davon unberührt.}
1.1.4.5 Beförderungen, die nicht auf der [Straße] {Schiene} erfolgen
1.1.4.5.1 Wenn [das Fahrzeug, das] {der Wagen, der} für eine den Vorschriften des ADR/RID unterliegende Beförderung verwendet wird, einen Teil der Beförderungsstrecke nicht auf der [Straße] {Schiene} zurücklegt, sind für diesen Teil der Beförderungsstrecke nur jene nationalen oder internationalen Vorschriften anzuwenden, die hier gegebenenfalls für die Beförderung gefährlicher Güter mit dem Verkehrsträger gelten, mit dem [das Straßenfahrzeug] {der Wagen} befördert wird.
1.1.4.5.2 22a [Für den in Absatz 1.1.4.5.1 aufgeführten Fall können die betroffenen Vertragsparteien des ADR für eine Teilstrecke, auf der ein Fahrzeug anders als auf der Straße befördert wird, vereinbaren, die Vorschriften des ADR, gegebenenfalls ergänzt durch zusätzliche Vorschriften, anzuwenden, sofern diese Vereinbarungen zwischen den betroffenen Vertragsparteien des ADR den Regelungen der internationalen Übereinkommen für die Beförderung gefährlicher Güter mit dem für die Beförderung des Straßenfahrzeugs auf der betreffenden Teilstrecke verwendeten Verkehrsträger nicht widersprechen, z.B. das Internationale Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS), zu dessen Vertragsparteien auch diese Vertragsparteien des ADR gehören.
Diese Vereinbarungen sind von der Vertragspartei, von der die Initiative zum Abschluss der Vereinbarung ausgeht, dem Sekretariat der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa mitzuteilen, das sie allen Vertragsparteien zur Kenntnis bringt.]
{1.1.4.5.2 Die betroffenen RID-Vertragsstaaten können für eine Teilstrecke, auf der ein Wagen anders als auf der Schiene befördert wird, vereinbaren, die Vorschriften des RID, gegebenenfalls ergänzt durch zusätzliche Vorschriften, anzuwenden, sofern diese Vereinbarungen zwischen den RID-Vertragsstaaten den Regelungen der internationalen Übereinkommen für die Beförderung gefährlicher Güter mit dem für die Beförderung des Wagens auf der betreffenden Teilstrecke verwendeten Verkehrsträger nicht widersprechen.
Diese Vereinbarungen sind von dem RID-Vertragsstaat, von dem die Initiative zum Abschluss der Vereinbarung ausgeht, dem Sekretariat der OTIF mitzuteilen, das sie den RID-Vertragsstaaten zur Kenntnis bringt. 3}
[1.1.4.5.3 Falls eine Beförderung, die den Vorschriften des ADR unterliegt, auf ihrer gesamten oder einem Teil ihrer Straßenstrecke auch den Vorschriften eines internationalen Übereinkommens unterliegt, das die Beförderung gefährlicher Güter durch einen anderen Verkehrsträger als die Straße regelt - und zwar aufgrund von Vorschriften, die dessen Anwendungsbereich auf bestimmte Kraftfahrzeugdienste ausdehnen -, so gelten die Vorschriften dieses internationalen Übereinkommens für diesen Streckenabschnitt gleichzeitig mit denen des ADR, soweit sie mit ihnen vereinbar sind; die übrigen Vorschriften des ADR gelten nicht für den betreffenden Streckenabschnitt.]
{1.1.4.6 Beförderungen in oder durch das Hoheitsgebiet eines SMGS-Vertragsstaates
Wenn einer Beförderung gemäß RID eine Beförderung gemäß Anlage 2 zum SMGS folgt, müssen für diesen Teil der Beförderung die Vorschriften der Anlage 2 zum SMGS angewendet werden.
In diesem Fall müssen die im RID vorgeschriebenen Kennzeichen von Versandstücken, Umverpackungen, Kesselwagen und Tankcontainern sowie die im RID vorgeschriebenen Angaben im Beförderungspapier 4 und in den Anlagen zum Beförderungspapier zusätzlich zu den im RID vorgeschriebenen Sprachen in Chinesisch oder Russisch erfolgen, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vor sehen.}
[bleibt offen]
1.1.4.7 Wiederbefüllbare Druckgefäße, die vom Verkehrsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika zugelassen wurden 22a
Bem. | Für Beförderungen gemäß Unterabschnitt 1.1.4.7 siehe auch Absatz 5.4.1.1.24. |
1.1.4.7.1 Einfuhr von Gasen 22a
Vom Verkehrsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika zugelassene wiederbefüllbare Druckgefäße, die gemäß den Anforderungen in ≪Part 178, Specifications for Packagings of Title 49, Transportation, of the Code of Federal Regulations≫ (Teil 178, Spezifikationen für Verpackungen des Titels 49, Verkehr, des Bundesgesetzbuchs) gebaut und geprüft wurden und in einer Transportkette gemäß Unterabschnitt 1.1.4.2 befördert werden dürfen, dürfen vom Ort des zeitweiligen Aufenthalts am Endpunkt der Transportkette zum Endverbraucher befördert werden.
1.1.4.7.2 Ausfuhr von Gasen und ungereinigten leeren Druckgefäßen 22a
Vom Verkehrsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika zugelassene wiederbefüllbare Druckgefäße, die gemäß den Anforderungen in ≪Part 178, Specifications for Packagings of Title 49, Transportation, of the Code of Federal Regulations≫ (Teil 178, Spezifikationen für Verpackungen des Titels 49, Verkehr, des Bundesgesetzbuchs) gebaut wurden, dürfen nur zum Zweck der Ausfuhr in Länder, die keine Vertragsparteien des Vertragsparteien des ADR / RID-Vertragsstaaten sind, befüllt und befördert werden, wenn die folgenden Vorschriften erfüllt sind:
1.1.5 Anwendung von Normen 22a
Wenn die Anwendung einer Norm vorgeschrieben ist und ein Widerspruch zwischen der Norm und den Vorschriften des ADR/RID besteht, haben die Vorschriften des ADR/RID Vorrang. Die Anforderungen der Norm, die nicht in Widerspruch zum ADR/RID stehen, müssen wie festgelegt angewendet werden, einschließlich Anforderungen einer anderen Norm oder von Teilen einer Norm, auf die in dieser Norm normativ verwiesen wird.
Bem. | Eine Norm enthält Einzelheiten darüber, wie die Vorschriften des ADR/RID zu erfüllen sind, und kann zusätzlich zu den im ADR/RID festgelegten Vorschriften weitere Anforderungen enthalten. |
Kapitel 1.2 22a
[Begriffsbestimmungen und Maßeinheiten]
{Begriffsbestimmungen, Maßeinheiten und Abkürzungen}
1.2.1 RSEB Begriffsbestimmungen 22a
Bem.{1} In diesem Abschnitt sind alle allgemeinen und besonderen Begriffsbestimmungen aufgeführt.
{2 Die in den Begriffsbestimmungen dieses Abschnitts enthaltenen Begriffe, die Gegenstand einer entsprechenden Begriffsbestimmung sind, sind in Kursivdruck dargestellt.}
Im ADR/RID bedeutet
Abfälle: Stoffe, Lösungen, Gemische oder Gegenstände, für die keine unmittelbare Verwendung vorgesehen ist, die aber befördert werden zur Aufarbeitung, zur Deponie oder zur Beseitigung durch Verbrennung oder durch sonstige Entsorgungsverfahren.
{Abnehmbarer Tank: Den besonderen Vorrichtungen des Wagens angepasster Tank, der von diesem erst nach Lösung der Befestigungsmittel abgenommen werden kann.}
Absender: Das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet.
Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender gemäß diesem Vertrag.
(...)
Aerosol: siehe Druckgaspackung
[Aufsetztank: Ein Tank - ausgenommen festverbundener Tank, ortsbeweglicher Tank, Tankcontainer und Element eines Batterie-Fahrzeugs oder MEGC - mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern, der durch seine Bauart nicht dazu bestimmt ist, Güter ohne Umschlag zu befördern, und der gewöhnlich nur in leerem Zustand abgenommen werden kann.]
Auslegungslebensdauer für Flaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen: Die höchste Lebensdauer (in Anzahl Jahren), für die die Flasche oder Großflasche in Übereinstimmung mit der anwendbaren Norm ausgelegt und zugelassen ist.
Ausschließliche Verwendung für die Beförderung radioaktiver Stoffe: Die alleinige Benutzung eines [Fahrzeugs] {Wagens} oder eines Großcontainers durch einen einzigen Absender, wobei sämtliche Be- und Entladevorgänge vor, während und nach der Beförderung und die Beförderung selbst entsprechend den Anweisungen des Absenders oder des Empfängers ausgeführt werden, sofern dies im ADR/RID vorgeschrieben ist.
Außenverpackung: Der äußere Schutz einer Kombinationsverpackung oder einer zusammengesetzten Verpackung, einschließlich der Stoffe mit aufsaugenden Eigenschaften, der Polsterstoffe einschließlich des saugfähigen Materials, des Polstermaterials und aller anderen Bestandteile, die erforderlich sind, um Innengefäße oder Innenverpackungen zu umschließen und zu schützen.
[Batterie-Fahrzeug: Ein Fahrzeug, das aus Elementen besteht, die durch ein Sammelrohr miteinander verbunden sind und die dauerhaft auf diesem Fahrzeug befestigt sind. Als Elemente eines Batterie-Fahrzeugs gelten Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel sowie Tanks mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Liter für in Absatz 2.2.2.1.1 definierte Gase.]
{Batteriewagen: Ein Wagen, der aus Elementen besteht, die durch ein Sammelrohr miteinander verbunden sind und die dauerhaft auf diesem Wagen befestigt sind. Als Elemente eines Batteriewagens gelten Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel sowie Tanks mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Liter für in Absatz 2.2.2.1.1 definierte Gase.}
Bauart für die Beförderung radioaktiver Stoffe: Die Beschreibung eines gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 f) freigestellten spaltbaren Stoffes, eines radioaktiven Stoffes in besonderer Form, eines gering dispergierbaren radioaktiven Stoffes, eines Versandstückes oder einer Verpackung, die dessen/deren vollständige Identifizierung ermöglicht. Die Beschreibung kann Spezifikationen, Konstruktionszeichnungen, Berichte über den Nachweis der Übereinstimmung mit den Vorschriften und andere relevante Unterlagen enthalten.
Bauliche Ausrüstung:
Bem. Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel 6.7.
Baustahl: Stahl, dessen Mindestzugfestigkeit zwischen 360 N/mm2 und 440 N/mm2 liegt.
Bem. Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel 6.7.
Bedeckter Container: siehe Container
Bedeckter Schüttgut-Container: siehe Schüttgut-Container.
[Bedecktes Fahrzeug: Ein offenes Fahrzeug, das zum Schutz der Ladung mit einer Plane versehen ist.]
Bedienungsausrüstung:
Bem. Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel 6.7.
Beförderer: Das Unternehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt.
Beförderung: Die Ortsveränderung der gefährlichen Güter einschließlich der transportbedingten Aufenthalte und einschließlich des verkehrsbedingten Verweilens der gefährlichen Güter in den [Fahrzeugen,] {Wagen,} Tanks und Containern vor, während und nach der Ortsveränderung.
Die vorliegende Definition schließt auch das zeitweilige Abstellen gefährlicher Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag) ein. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Beförderungsdokumente, aus denen Versand- und Empfangsort feststellbar sind, auf Verlangen vorgelegt werden, sowie - außer für Kontrollzwecke der zuständigen Behörde - unter der Voraussetzung, dass Versandstücke und Tanks während des zeitweiligen Aufenthalts nicht geöffnet werden.
Beförderung in loser Schüttung: Beförderung von unverpackten festen Stoffen oder Gegenständen in [Fahrzeugen]{Wagen}, Containern oder Schüttgut-Containern ; dieser Begriff gilt weder für Güter, die als Versandstücke, noch für Stoffe, die in Tanks befördert werden.
[Beförderungseinheit: Ein Kraftfahrzeug ohne Anhänger oder eine Einheit aus einem Kraftfahrzeug mit Anhänger]
Beförderungsmittel: Für die Straßen- oder Eisenbahnbeförderung ein [Fahrzeug] {Straßenfahrzeug} oder Wagen.
{Beförderungspapier: Der Frachtbrief gemäß Beförderungsvertrag (siehe CIM), der Wagenbrief gemäß dem Allgemeinen Vertrag für die Verwendung von Güterwagen (AVV) 5 oder ein sonstiges den Vorschriften des Abschnittes 5.4.1 entsprechenden Beförderungspapier.}
Befüller: Das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in einen Tank [(Tankfahrzeug, Aufsetztank, ortsbeweglicher Tank oder Tankcontainer), in ein Batterie-Fahrzeug oder MEGC und/oder in ein Fahrzeug,] {(Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglicher Tank oder Tankcontainer), in einen Batteriewagen oder MEGC und/oder in einen Wagen,} Großcontainer oder Kleincontainer für die Beförderung in loser Schüttung einfüllt.
Behälter (für Klasse 1): Als Innen- oder Zwischenverpackungen verwendete Kisten, Flaschen, Dosen, Fässer, Kannen oder Hülsen sowie deren Verschlusseinrichtungen aller Art.
Beladen: siehe Verladen.
Berechnungsdruck: Fiktiver Druck, der je nach dem Gefahrengrad des beförderten Stoffes mehr oder weniger stark nach oben vom Betriebsdruck abweichen kann, jedoch mindestens so hoch sein muss wie der Prüfdruck, und nur zur Bestimmung der Wanddicke des Tankkörpers dient, wobei die äußeren oder inneren Verstärkungseinrichtungen unberücksichtigt bleiben (siehe auch Entleerungsdruck, Fülldruck, höchster Betriebsdruck (Überdruck) und Prüfdruck).
Bem. Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel 6.7.
Bergungsdruckgefäß: Ein Druckgefäß mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 3.000 Litern, in das ein oder mehrere beschädigte, defekte, undichte oder nicht den Vorschriften entsprechende Druckgefäße zum Zwecke der Beförderung, z.B. zur Wiederverwertung oder Entsorgung, eingesetzt werden.
Bergungsgroßverpackung: Sonderverpackung, die
und in die beschädigte, defekte, undichte oder nicht den Vorschriften entsprechende Versandstücke mit gefährlichen Gütern oder gefährliche Güter, die verschüttet wurden oder ausgetreten sind, eingesetzt werden, um diese zu Zwecken der Wiedergewinnung oder der Entsorgung zu befördern.
Bergungsverpackung: Sonderverpackung, in die beschädigte, defekte, undichte oder nicht den Vorschriften entsprechende Versandstücke mit gefährlichen Gütern oder gefährliche Güter, die verschüttet wurden oder ausgetreten sind, eingesetzt werden, um diese zu Zwecken der Wiedergewinnung oder der Entsorgung zu befördern.
{Betreiber der Eisenbahninfrastruktur: Jede öffentliche Einrichtung oder jedes Unternehmen, dem insbesondere die Einrichtung und die Unterhaltung der Eisenbahninfrastruktur sowie die Führung der Betriebsleit- und Sicherheitssysteme übertragen sind.}
{Betreiber eines Kesselwagens6): Das Unternehmen, auf dessen Namen der Kesselwagen eingestellt oder sonst zum Verkehr zugelassen ist.}
Betreiber eines Tankcontainers oder eines ortsbeweglichen Tanks: Das Unternehmen, in dessen Namen der Tankcontainer oder ortsbewegliche Tank betrieben wird.
Betriebsdauer für Flaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen: Die Anzahl Jahre, für die der Betrieb der Flasche oder Großflasche zugelassen ist.
[Betriebsdruck:
Bem. Für Tanks siehe Begriffsbestimmung für höchster Betriebsdruck
Bezugsstahl: Stahl mit einer Zugfestigkeit von 370 N/mm2 und einer Bruchdehnung von 27 %.
Brennstoffzelle: Eine elektrochemische Vorrichtung, welche die chemische Energie eines Brennstoffs in elektrische Energie, Wärme und Reaktionsprodukte umwandelt.
Brennstoffzellen-Motor: Eine Vorrichtung, die für den Antrieb von Einrichtungen verwendet wird und die aus einer Brennstoffzelle und ihrer Brennstoffversorgung besteht - unabhängig davon, ob diese in die Brennstoffzelle integriert oder von dieser getrennt ist - und die alle Zubehörteile umfasst, die für ihre Funktion notwendig sind.
(...)
Container: Ein Beförderungsgerät (Rahmenkonstruktion oder ähnliches Gerät),
Ein Wechselaufbau (Wechselbehälter) ist ein Container, der laut der europäischen Norm EN 283:1991 folgende Besonderheiten aufweist:
Bem. Der Begriff Container schließt weder die üblichen Verpackungen, noch die Großpackmittel (IBC), die Tankcontainer oder die [Fahrzeuge]{Wagen} ein. Dennoch darf ein Container für die Beförderung radioaktiver Stoffe als Verpackung verwendet werden.
Außerdem:
Bedeckter Container: Ein offener Container, der zum Schutz der Ladung mit einer Plane versehen ist.
Geschlossener Container: Ein vollständig geschlossener Container mit einem starren Dach, starren Seitenwänden, starren Stirnseiten und einem Boden. Der Bergriff umfasst Container mit öffnungsfähigem Dach, sofern das Dach während der Beförderung geschlossen ist.
Kleincontainer: Ein Container, der ein Innenvolumen von höchstens 3 m3 hat.
Offener Container: Ein Container mit offenem Dach oder ein Flachcontainer.
(...)
Dichte Umschließung für die Beförderung radioaktiver Stoffe: Die vom Konstrukteur festgelegte Anordnung der Verpackungsbauteile, die ein Entweichen der radioaktiven Stoffe während der Beförderung verhindern sollen.
Dichtheitsprüfung: Eine Prüfung, bei der die Dichtheit eines Tanks, einer Verpackung oder eines Großpackmittels (IBC) sowie der Ausrüstung oder der Verschlusseinrichtungen geprüft wird.
Dosisleistung: Die Umgebungsäquivalentdosis bzw. die Richtungsäquivalentdosis je Zeiteinheit, die am fraglichen Punkt gemessen wird.
Druckfass: Geschweißtes (...) Druckgefäß mit einem Fassungsraum mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von mehr als 150 Liter und höchstens 1000 Liter (z.B. zylindrisches Gefäß mit Rollreifen, kugelförmige Gefäße auf Gleiteinrichtungen).
Druckgaspackung (Aerosol): Ein Gegenstand, der aus einem nicht wiederbefüllbaren Gefäß besteht, das den Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 entspricht, aus Metall, Glas oder Kunststoff hergestellt ist, ein verdichtetes, verflüssigtes oder unter Druck gelöstes Gas mit oder ohne einen flüssigen, pastösen oder pulverförmigen Stoff enthält und das mit einer Entnahmeeinrichtung ausgerüstet ist, die ein Ausstoßen des Inhalts in Form einer Suspension von festen oder flüssigen Teilchen in einem Gas, in Form eines Schaums, einer Paste oder eines Pulvers oder in flüssigem oder gasförmigem Zustand ermöglicht.
Druckgefäß: Ein ortsbewegliches Gefäß zur Aufnahme von Stoffen unter Druck, einschließlich seines Verschlusses/seiner Verschlüsse und anderer Bedienungsausrüstungen, und ein Sammelbegriff für Flasche, Großflasche, Druckfass, verschlossener Kryo-Behälter, Metallhydrid-Speichersystem, Flaschenbündel und Bergungsdruckgefäße.
Druckgefäßkörper: Eine Flasche, eine Großflasche, ein Druckfass oder ein Bergungsdruckgefäß ohne ihre/seine Verschlüsse oder sonstige Bedienungsausrüstung, jedoch einschließlich aller dauerhaft angebrachter Einrichtungen (z.B. Halsring, Fußring).
Bem. | Die Begriffe ≪Flaschenkörper≫, ≪Druckfasskörper≫ und ≪Großflaschenkörper≫ werden ebenfalls verwendet. |
Durchmesser (für Tankkörper von Tanks): Der innere Durchmesser des Tankkörpers.
durch oder in für die Beförderung radioaktiver Stoffe: Durch oder in die Länder, in denen eine Sendung befördert wird, jedoch werden Länder, "über" die eine Sendung in der Luft befördert wird, ausdrücklich ausgeschlossen, vorausgesetzt, in diesen Ländern erfolgt keine planmäßige Zwischenlandung.
ECE-Regelung: Eine Regelung als Anlage zum Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt werden (Übereinkommen von 1958 in der jeweils geänderten Fassung).
[EG-Richtlinie: Von den zuständigen Institutionen der Europäischen Gemeinschaften verabschiedete Bestimmungen, die für jeden Mitgliedsstaat, an den sie gerichtet sind, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich sind, jedoch den innerstaatlichen stellen die Wahl der Form und der Mittel überlassen.]
Einschließungssystem für die Beförderung radioaktiver Stoffe: Die vom Konstrukteur festgelegte und von der zuständigen Behörde anerkannte Anordnung der spaltbaren Stoffe und der Verpackungsbauteile, die zur Erhaltung der Kritikalitätssicherheit vorgesehen ist.
{Eisenbahnfahrzeug: Ein Fahrzeug, das geeignet ist, auf den eigenen Rädern mit oder ohne eigenen Antrieb auf Eisenbahnstrecken zu verkehren.}
{Eisenbahninfrastruktur: Alle Schienenwege und festen Anlagen, soweit diese für das Verkehren von Eisenbahnfahrzeugen und die Verkehrssicherheit notwendig sind.}
Empfänger: Der Empfänger gemäß Beförderungsvertrag.
Bezeichnet der Empfänger gemäß den für den Beförderungsvertrag geltenden Bestimmungen einen Dritten, so gilt dieser als Empfänger im Sinne des ADR/RID. Erfolgt die Beförderung ohne Beförderungsvertrag, so ist Empfänger das Unternehmen, welches die gefährlichen Güter bei der Ankunft übernimmt.
(...)
Entladen: Alle Tätigkeiten, die vom Entlader gemäß der Begriffsbestimmung von Entlader vorgenommen werden.
Entlader: Das Unternehmen, das
Entleerungsdruck: Höchster Druck, der sich bei Druckentleerung im Tank tatsächlich entwickelt (siehe auch Berechnungsdruck, Fülldruck, höchster Betriebsdruck (Überdruck) und Prüfdruck).
Entwickelter Druck: Der Druck des Inhaltes eines Druckgefäßes bei Temperatur- und Diffusionsgleichgewicht.
Entzündbare Bestandteile (Druckgaspackungen): Entzündbare flüssige Stoffe, entzündbare feste Stoffe oder die im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 31.1.3 Bem. 1 bis 3 definierten entzündbaren Gase oder Gasgemische. Durch diese Bezeichnung werden pyrophore, selbsterhitzungsfähige oder mit Wasser reagierende Stoffe nicht erfasst. Die chemische Verbrennungswärme ist durch eines der folgenden Verfahren zu bestimmen: ASTM D 240, ISO/FDIS 13943:1999 (E/F) 86.1 bis 86.3 oder NFPA 30B.
[Fahrzeug: siehe Batterie-Fahrzeug, bedecktes Fahrzeug, gedecktes Fahrzeug, offenes Fahrzeug und Tankfahrzeug. vgl. 9.1.1.2]
Faserverstärkter Kunststoff: Ein Werkstoff, der aus einer faser- und/oder partikelförmigen Verstärkung besteht, die in einem duroplastischen oder thermoplastischen Polymer (Matrix) enthalten ist.
Fass: Zylindrische Verpackung aus Metall, Pappe, Kunststoff, Sperrholz oder einem anderen geeigneten Stoff mit flachen oder gewölbten Böden. Unter diesen Begriff fallen auch Verpackungen anderer Form, z.B. runde Verpackungen mit kegelförmigem Hals oder eimerförmige Verpackungen. Nicht unter diesen Begriff fallen Holzfass und Kanister.
Fassungsraum eines Tankkörpers oder eines Tankkörperabteils für Tanks: Das gesamte Innenvolumen des Tankkörpers oder des Tankkörperabteils in Liter oder Kubikmeter. Wenn es nicht möglich ist, den Tankkörper oder das Tankkörperabteil wegen seiner Form oder seines Baus vollständig zu befüllen, ist dieser geringere Fassungsraum für die Bestimmung des Füllungsgrades und die Kennzeichnung des Tanks zu verwenden.
Feinstblechverpackung: Verpackung mit rundem, elliptischem, rechteckigem oder mehreckigem Querschnitt (auch konisch) sowie Verpackung mit kegelförmigem Hals oder eimerförmige Verpackung aus Metall mit einer Wanddicke unter 0,5 mm (z.B. Weißblech), mit flachen oder gewölbten Böden, mit einer oder mehreren Öffnungen, die nicht unter die Begriffsbestimmung für Fass oder Kanister fällt.
Festverbundener Tank: Ein Tank mit einem Fassungsraum von mehr als 1000 Liter, der dauerhaft auf einem [Fahrzeug (das damit zum Tankfahrzeug wird) ] {Wagen (der damit zum Kesselwagen wird)} befestigt ist oder einen Bestandteil des [Fahrgestells eines solchen Fahrzeuges] {Untergestells eines solchen Wagens} bildet.
Flammpunkt: Die niedrigste Temperatur eines flüssigen Stoffes, bei der seine Dämpfe mit der Luft ein entzündbares Gemisch bilden.
Flasche: (...) Druckgefäß mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 150 Liter.
Flaschenbündel: Ein Druckgefäß, das aus einer Einheit aus Flaschen oder Flaschenkörpern besteht, die aneinander befestigt und untereinander mit einem Sammelrohr verbunden sind und die als untrennbare Einheit befördert werden. Der gesamte mit Wasser ausgeliterte Fassungsraum darf 3000 Liter nicht überschreiten; bei Flaschenbündeln, die für die Beförderung von giftigen Gasen der Klasse 2 (Gruppen, die gemäß Absatz 2.2.2.1.3 mit dem Buchstaben T beginnen) vorgesehen sind, ist dieser mit Wasser ausgeliterte Fassungsraum auf 1000 Liter begrenzt.
Flexibler Schüttgut-Container: siehe Schüttgut-Container
Flexibles Großpackmittel (IBC): Ein Großpackmittel, das aus einem mit geeigneten Bedienungsausrüstungen und Handhabungsvorrichtungen versehenen Packmittelkörper besteht, der aus einer Folie, einem Gewebe oder einem anderen flexiblen Werkstoff oder aus Zusammensetzungen von Werkstoffen dieser Art gebildet wird, soweit erforderlich, mit einer inneren Beschichtung oder einer Innenauskleidung.
Flüssiger Stoff: Ein Stoff, der bei 50 °C einen Dampfdruck von höchstens 300 kPa (3 bar) hat und bei 20 °C und einem Druck von 101,3 kPa nicht vollständig gasförmig ist und der
Flüssiggas (LPG) (...): Unter geringem Druck verflüssigtes Gas, das aus einem oder mehreren nur der UN-Nummer 1011, 1075, 1965, 1969 oder 1978 zugeordneten leichten Kohlenwasserstoffen besteht und das neben Spuren anderer Kohlenwasserstoffgase hauptsächlich Propan, Propen, Butan, Butan-Isomeren und/oder Buten enthält.
Bem.
- Entzündbare Gase, die anderen UN-Nummern zugeordnet sind, gelten nicht als LPG.
- Für UN 1075 siehe Bem. 2 unter Klassifizierungscode 2 F UN 1965 in der Tabelle für verflüssigte Gase in Unterabschnitt 2.2.2.3.
Fülldruck: Höchster Druck, der sich bei Druckfüllung im Tank tatsächlich entwickelt (siehe auch Berechnungsdruck, Entleerungsdruck, höchster Betriebsdruck (Überdruck) und Prüfdruck).
Füllungsgrad: Das Verhältnis zwischen der Masse an Gas und der Masse an Wasser bei 15 °C, die ein für die Verwendung vorbereitetes Druckgefäß vollständig ausfüllen würde.
{Für die Instandhaltung zuständige Stelle (ECM): Diejenige Stelle gemäß den Einheitlichen Rechtsvorschriften für die technische Zulassung von Eisenbahnmaterial, das im internationalen Verkehr verwendet wird (ATMF - Anhang G zum COTIF), die gemäß Anlage A dieser Rechtsvorschriften 8 zertifiziert ist und deren Aufgabe die Instandhaltung eines Wagens ist.8}
weiter. |