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Teil II Anlage B zum ADR
Sondervorschriften
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Klasse 5.2
Organische Peroxide



Allgemeines

(Es gelten nur die Allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)

52.000-
52.099

Abschnitt 1
Beförderungsart des Gutes

52.100-
52.104

Versandart, Versandbeschränkungen

52.105

(1) Stoffe der Ziffern 11 bis 20 sind so zu versenden, daß die Kontrolltemperaturen gemäß Rn. 2550 (16) bis (19) für die in Rn. 2551 aufgeführten Stoffe und für die nicht aufgeführten Stoffe unter den genehmigten Beförderungsbedingungen [siehe Rn. 2550 (8)] keinesfalls überschritten werden.

(2) Die Einhaltung der vorgeschriebenen Temperatur ist von wesentlicher Bedeutung für die sichere Beförderung vieler organischer Peroxide. Das erfordert im allgemeinen:

(3) Die Kontroll- und Temperaturmeßeinrichtungen im Kühlsystem müssen leicht zugänglich und alle elektrischen Anschlüsse wetterfest sein. Die Temperatur im Luftraum innerhalb der Beförderungseinheit ist mit zwei voneinander unabhängigen Meßfühlern zu messen und die Daten sind so zu registrieren, daß jede Temperaturänderung leicht festgestellt werden kann. Die Temperatur ist alle vier bis sechs Stunden abzulesen und aufzuschreiben. Wenn Stoffe mit einer Kontrolltemperatur unter +25 °C befördert werden, ist die Beförderungseinheit mit einer optischen und akustischen Alarmanlage auszurüsten, die eine vom Kühlsystem unabhängige Stromversorgung hat; sie ist auf oder unter die Kontrolltemperatur einzustellen.

(4) Jede Überschreitung der Kontrolltemperatur während der Beförderung muß sofort eine gegebenenfalls notwendige Reparatur der Kühlanlage oder die Erhöhung der Kühlkapazität (z.B. durch Hinzufügen von flüssigem oder festem Kühlmittel) zur Folge haben. Außerdem ist die Temperatur ständig zu kontrollieren, und es sind Vorkehrungen für Notfallmaßnahmen zu treffen. Wird die Notfalltemperatur [siehe auch Rn. 2550 (17) und 2551] erreicht, müssen die Notfallmaßnahmen eingeleitet werden.

(5) Welche Temperaturkontrolleinrichtungen für die Beförderung gewählt werden, ist abhängig von bestimmten Faktoren, wie

(6) Geeignete Maßnahmen, die Überschreitung der Kontrolltemperatur zu vermeiden, sind mit zunehmender Wirksamkeit:

  1. Wärmedämmung, vorausgesetzt, die Anfangstemperatur des/der organischen Peroxid(e)s ist ausreichend niedriger als die Kontrolltemperatur;
  2. Wärmedämmung und zusätzlicher Kältespeicher, vorausgesetzt:
  3. Wärmedämmung und zusätzlich eine einzelne Kühlmaschine, vorausgesetzt, für organische Peroxide mit einem Flammpunkt, der geringer ist als die Summe der Notfalltemperatur plus 5 °C, wird innerhalb des Kühlraums eine explosionsgeschützte elektrische Ausrüstung EEx IIB T3 verwendet, um die Entzündung brennbarer Dämpfe der organischen Peroxide zu verhindern;
  4. Wärmedämmung und zusätzlich eine Kombination aus Kältemaschine und einem Kältespeicher, vorausgesetzt,
  5. Wärmedämmung und zusätzlich doppelt vorhandene Kühlmaschinen, vorausgesetzt,

(7) Für Stoffe der Ziffern 11 und 12 ist eines der folgenden in Absatz (6) beschriebenen Temperaturregelungsverfahren anzuwenden:

Für Stoffe der Ziffern 13 bis 20 ist eines der folgenden Verfahren anzuwenden:

52.106-
52.117

Beförderung in Containern

52.118

Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 1 oder 2 dürfen nicht in Kleincontainern befördert werden.

52.119-
52.199

Abschnitt 2
Besondere Anforderungen an die Beförderungsmittel und ihre Ausrüstung

52.200-
52.203

Fahrzeugarten

52.204

Stoffe der Ziffern 1 bis 10 sind in gedeckte oder bedeckte Fahrzeuge zu verladen. Wenn nach den Vorschriften der Rn. 52.105 Stoffe in Fahrzeugen mit Wärmedämmung, Kältespeicher oder Kältemaschine zu befördern sind, müssen diese Fahrzeuge den Vorschriften der Rn. 52.248 entsprechen. Die Stoffe der Ziffern 11 bis 20 in Schutzverpackungen mit Kühlmittel sind in gedeckte oder bedeckte Fahrzeuge zu verladen. Bei Verwendung von gedeckten Fahrzeugen muß eine ausreichende Belüftung sichergestellt sein. Bedeckte Fahrzeuge müssen mit Seitenwänden und einer Rückwand versehen sein. Die Plane dieser Fahrzeuge muß aus einem undurchlässigen und schwer brennbarem Gewebe bestehen.

52.205-
52.247

 Fahrzeuge mit Wärmedammung, Kältespeicher oder Kältemaschine

52.248

Die nach den Vorschriften der Rn. 52.105 verwendeten Fahrzeuge mit Wärmedämmung, Kältespeicher oder Kältemaschine müssen den folgenden Anforderungen entsprechen.

  1. Das Fahrzeug muß hinsichtlich seiner Isolierung und der Kältequelle (siehe Rn. 52.105) so beschaffen und ausgerüstet sein, daß die in Rn. 52.105 vorgeschriebene höchste Temperatur nicht überschritten wird. Die Wärmedurchgangszahl darf 0,4 W/m2K nicht überschreiten;
  2. das Fahrzeug muß so eingerichtet sein, daß die Dämpfe der beförderten Stoffe oder Kühlmittel nicht in das Fahrerhaus eindringen können;
  3. durch eine geeignete Einrichtung muß vom Fahrerhaus aus jederzeit die im Laderaum herrschende Temperatur festgestellt werden können;
  4. der Laderaum muß mit Lüftungsschlitzen oder -klappen versehen sein, wenn die Möglichkeit der Bildung eines gefährlichen Überdrucks in diesem Raum besteht. Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um erforderlichenfalls sicherzustellen, daß die Kühlung durch die Lüftungsschlitze oder -klappen nicht beeinträchtigt wird;
  5. das Kühlmittel darf nicht entzündbar sein; und
  6. das Kühlaggregat von Fahrzeugen mit Kältemaschinen muß unabhängig vom Antriebsmotor des Fahrzeuges betrieben werden können.

52.249-
52.299

Abschnitt 3
Allgemeine Betriebsvorschriften

52.300-
52.320

Überwachung der Fahrzeuge

52.321

Die Vorschriften der Rn. 10.321 gelten für die nachstehend aufgeführten gefährlichen Güter, deren Menge folgende Masse überschreitet:

Außerdem sind Fahrzeuge, die mehr als 500 kg Stoffe der Ziffern 11 und 12 befördern, ständig zu überwachen, um jede böswillige Handlung zu verhindern und den Fahrzeugführer sowie die zuständigen Behörden bei Verlust oder Feuer zu alarmieren.

52.322-
52.399

Abschnitt 4
Besondere Vorschriften für das Beladen, Entladen und für die Handhabung

52.400

Begrenzung der beförderten Mengen

52.401-
52.402

(1) In einer Beförderungseinheit darf nicht mehr befördert werden als:

(2) Wenn Stoffe dieser Klasse zusammen in einer Beförderungseinheit befördert werden, dürfen die Mengengrenzen nach Absatz (1) nicht überschritten werden und die Gesamtmenge darf 20.000 kg nicht übersteigen.

Die Vorschriften der Rn. 10.500 und 52.204 gelten nicht für die Beförderung der in den Ziffern 1 bis 4 und 11 bis 14 aufgeführten oder darunter fallenden Stoffe, vorausgesetzt, der Stoff ist gemäß der jeweils vorgeschriebenen Verpackungsmethode OP1 oder OP2 verpackt und die Menge je Beförderungseinheit beträgt nicht mehr als 10 kg.

Zusammenladeverbot in einem Fahrzeug

52.403

(1) Versandstücke mit einem Zettel nach Muster 5.2 dürfen nicht mit Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 1, 1.4 (ausgenommen Verträglichkeitsgruppe S), 1.5, 1.6 oder 01 versehen sind, zusammen in ein Fahrzeug verladen werden.

(2) Versandstücke mit Zetteln nach Muster 5.2 und 01dürfen nicht mit Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 1, 1.4 (ausgenommen Verträglichkeitsgruppe S), 1.5, 1.6, 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1, 7 A, 7 B, 7 C, 8 oder 9 versehen sind, zusammen in ein Fahrzeug verladen werden.

52.404-
52.412

Reinigung vor dem Beladen

52.413

Fahrzeuge zur Beförderung von Versandstücken mit Stoffen der Klasse 5.2 sind gründlich zu reinigen.

Handhabung und Verstauung

52.414

(1) Es ist untersagt, leicht entzündbare Werkstoffe für die Verstauung der Versandstücke in den Fahrzeugen zu verwenden.

(2) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 11 bis 20 müssen so verstaut sein, daß sie leicht zugänglich sind.

(3) Für Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 11 bis 20 muß die Kontrolltemperatur während des ganzen Beförderungsvorgangs, einschließlich des Be- und Entladens sowie eventueller Zwischenhalte, eingehalten werden [siehe Rn. 52.105 (1)].

(4) Versandstücke müssen so verladen werden, daß eine ungehinderte Luftzirkulation im Laderaum eine gleichmäßige Temperatur der Ladung gewährleistet. Wenn der Inhalt eines Fahrzeuges oder eines Großcontainers 5000 kg organisches Peroxid überschreitet, muß die Ladung in Stapel von höchstens 5000 kg mit Luftzwischenräumen von mindestens 0,05 m unterteilt werden.

52.415-
52.499

Abschnitt 5
Besondere Vorschriften für den Verkehr der Fahrzeuge und Container

Kennzeichnung und Bezettelung

Bezettelung

52.500

Fahrzeuge mit festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks und Tankcontainer, die Stoffe dieser Klasse enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), müssen mit Zetteln nach Muster 5.2 versehen sein.

Solche, die unter Rn. 2559 (3) und (4) aufgeführte Stoffe enthalten oder enthalten haben, müssen außerdem mit Zetteln entsprechend dieser Randnummer versehen sein.

52.501-
52.508

Vorübergehendes Halten aus Betriebsgründen

52.509

Während der Beförderung der Stoffe der Ziffern 1, 2, 11 und 12 soll nach Möglichkeit aus Betriebsgründen nicht in Wohn- oder Stadtgebieten gehalten werden. Ein längeres Halten in der Nähe solcher Gebiete ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden zulässig. Dies gilt auch für Beförderungseinheiten, die mit mehr als 2000 kg Stoffen der Ziffern 3, 4, 13 und 14 beladen sind.

52.510-
52.599

Abschnitt 6
Übergangsbestimmungen, Abweichungen und Sondervorschriften für bestimmte Staaten

(Es gelten nur die Allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)

52.600-
60.999

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