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CUI - Anhang E zum Übereinkommen
Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die Nutzung der Infrastruktur im internationalen Eisenbahnverkehr

Vom 24. August 2002
(BGBl. II Nr. 33 vom 02.09.2002 S.2264; 04.11.2010 S. 1246 10; 11.06.2015 S. 830 15; 05.12.2019 S.994 19)



Überschrift geändert 19
(Gültig bis siehe => Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die Nutzung der Infrastruktur im internationalen Eisenbahnverkehr)
(Gültig ab siehe => Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur im internationalen Eisenbahnverkehr)

Titel 1
Allgemeines

Artikel 1 Anwendungsbereich

§ 1 19

(Gültig bis siehe =>)
Diese Einheitlichen Rechtsvorschriften gelten für jeden Vertrag über die Nutzung einer Eisenbahninfrastruktur zum Zwecke der Durchführung internationaler Eisenbahnbeförderungen im Sinne der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV und der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM. Dies gilt ohne Rücksicht auf den Sitz und die Staatszugehörigkeit der Parteien des Vertrages. Diese Einheitlichen Rechtsvorschriften gelten auch, wenn die Eisenbahninfrastruktur von Staaten oder von staatlichen Einrichtungen oder Organisationen betrieben oder genutzt wird.

(Gültig ab siehe =>)
Diese Einheitlichen Rechtsvorschriften gelten für jeden Vertrag über die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur (Nutzungsvertrag) in einem Mitgliedstaat im internationalen Eisenbahnverkehr zum Zwecke der Durchführung internationaler Eisenbahnbeförderungen im Sinne der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV und der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM.

§ 2 19

(Gültig bis siehe =>)
Vorbehaltlich des Artikels 21 gelten diese Einheitlichen Rechtsvorschriften nicht für andere Rechtsverhältnisse, wie insbesondere

  1. die Haftung des Beförderers oder des Betreibers gegenüber ihren Bediensteten oder anderen Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedienen;
  2. die Haftung zwischen Beförderer oder Betreiber einerseits und Dritten andererseits.

(Gültig ab siehe =>)
Diese Einheitlichen Rechtsvorschriften gelten ohne Rücksicht auf den Sitz oder die Staatszugehörigkeit der Parteien des Vertrages und auch dann, wenn die Eisenbahninfrastruktur von Staaten oder von staatlichen Einrichtungen oder Organisationen betrieben oder genutzt wird.

(Gültig ab siehe =>)
§ 3 19

Vorbehaltlich des Artikels 21 gelten diese Einheitlichen Rechtsvorschriften nicht für andere Rechtsverhältnisse, wie insbesondere

  1. die Haftung des Beförderers oder des Betreibers gegenüber ihren Bediensteten oder anderen Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedienen;
  2. die Haftung zwischen Beförderer oder Betreiber einerseits und Dritten andererseits.

Artikel 2 Erklärung zur Haftung bei Personenschaden

§ 1

Jeder Staat kann jederzeit erklären, daß er sämtliche Bestimmungen über die Haftung bei Personenschäden nicht anwenden wird, wenn sich das schädigende Ereignis auf seinem Gebiet ereignet hat und das Opfer Angehöriger dieses Staates ist oder in diesem Staat seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

§ 2

Der Staat, der eine Erklärung gemäß § 1 abgegeben hat, kann sie jederzeit durch Mitteilung an den Depositar zurücknehmen. Die Rücknahme wird einen Monat nach dem Tag wirksam, an dem der Depositar den Mitgliedstaaten davon Kenntnis gegeben hat.

Artikel 3 Begriffsbestimmungen 10 19

Für Zwecke dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften bezeichnet der Ausdruck

(Gültig bis siehe =>)

  1. "Eisenbahninfrastruktur" alle Schienenwege und festen Anlagen, soweit sie für den Verkehr von Eisenbahnfahrzeugen und für die Verkehrssicherheit notwendig sind;
  2. "Betreiber" denjenigen, der eine Eisenbahninfrastruktur bereitstellt und der Verpflichtungen nach den Gesetzen und Vorschriften hat, die in dem Staat gelten, in dem die Infrastruktur liegt;
  3. "Beförderer" denjenigen, der Personen oder Güter im internationalen Verkehr nach den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV oder Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM auf der Schiene befördert und der nach den Gesetzen und Vorschriften betreffend die Erteilung und Anerkennung von Betriebsgenehmigungen, die in dem Staat gelten, in dem die Person diese Tätigkeit ausübt, eine Betriebsgenehmigung erhalten hat;
  4. "Hilfsperson" Bedienstete oder andere Personen, deren sich der Betreiber oder der Beförderer zur Erfüllung des Vertrages bedienen, soweit diese Bediensteten und anderen Personen in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln;
  5. "Dritter" jeden anderen als den Betreiber, den Beförderer und ihre Hilfspersonen;
  6. "Betriebsgenehmigung" die Berechtigung, die einem Eisenbahnunternehmen durch einen Staat nach den Gesetzen und Vorschriften, die in diesem Staat gelten, erteilt wird, wodurch seine Fähigkeit als Beförderer anerkannt ist;
  7. "Sicherheitszertifikat" das Dokument, das nach den Gesetzen und Vorschriften, die in dem Staat gelten, in dem die Infrastruktur liegt, bestätigt, dass auf der Seite des Beförderers

den Sicherheitsanforderungen entsprechen, um auf dieser Infrastruktur gefahrlos Verkehrsleistungen zu erbringen.

(Gültig ab siehe =>)

  1. "Eisenbahninfrastruktur" alle Schienenwege und festen Anlagen, soweit sie für den Verkehr von Eisenbahnfahrzeugen und für die Verkehrssicherheit notwendig sind;
    aa) "internationaler Eisenbahnverkehr" einen Verkehr, der die Nutzung einer internationalen Zugtrasse oder mehrerer aufeinanderfolgender nationaler Zugtrassen erfordert, die sich in mindestens zwei Staaten befinden und von den betroffenen Infrastrukturbetreibern oder für die Zuweisung von Zugtrassen zuständigen Stellen koordiniert sind;
  2. "Betreiber" denjenigen, der eine Eisenbahninfrastruktur bereitstellt und der Verpflichtungen nach den Gesetzen und Vorschriften hat, die in dem Staat gelten, in dem die Eisenbahninfrastruktur liegt;
  3. "Beförderer" die natürliche oder juristische Person, die Personen und/oder Güter im internationalen Eisenbahnverkehr befördert und die nach den Gesetzen und Vorschriften betreffend die Erteilung und Anerkennung von Betriebsgenehmigungen, die in dem Staat gelten, in dem die Person diese Tätigkeit ausübt, eine Betriebsgenehmigung erhalten hat;
  4. "Hilfsperson" Bedienstete oder andere Personen, deren sich der Betreiber oder der Beförderer zur Erfüllung des Vertrages bedienen, soweit diese Bediensteten und anderen Personen in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln;
  5. "Dritter" jeden anderen als den Betreiber, den Beförderer und ihre Hilfspersonen;
  6. "Betriebsgenehmigung" die Berechtigung, die einem Eisenbahnunternehmen durch einen Staat nach den Gesetzen und Vorschriften, die in diesem Staat gelten, erteilt wird, wodurch seine Fähigkeit als Beförderer anerkannt ist;
  7. "Sicherheitszertifikat" das Dokument, das nach den Gesetzen und Vorschriften, die in dem Staat gelten, in dem die Eisenbahninfrastruktur liegt, bestätigt, dass auf der Seite des Beförderers

den Sicherheitsanforderungen entsprechen, um auf dieser Eisenbahninfrastruktur gefahrlos Verkehrsleistungen zu erbringen.

Artikel 4 Zwingendes Recht

Soweit diese Einheitlichen Rechtsvorschriften es nicht ausdrücklich zulassen, ist jede Vereinbarung, die unmittelbar oder mittelbar von diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften abweicht, nichtig und ohne Rechtswirkung. Die Nichtigkeit solcher Vereinbarungen hat nicht die Nichtigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages zur Folge. Dessen ungeachtet können die Parteien des Vertrages ihre Haftung und ihre Verpflichtungen, die sich aus diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften ergeben, erweitern oder die Haftung für Sachschäden der Höhe nach begrenzen.

Titel II
Nutzungsvertrag

Artikel 5 Inhalt und Form 10 19

§ 1

(Gültig bis siehe =>)
Die Beziehungen zwischen dem Betreiber und dem Beförderer oder jeder anderen Person, die nach den Gesetzen und Vorschriften, die in dem Staat gelten, in dem die Infrastruktur liegt, berechtigt ist, einen solchen Vertrag zu schließen, werden in einem Nutzungsvertrag geregelt.

(Gültig ab siehe =>)
Die Beziehungen zwischen dem Betreiber und dem Beförderer oder jeder anderen Person, die nach den Gesetzen und Vorschriften, die in dem Staat gelten, in dem die Eisenbahninfrastruktur liegt, berechtigt ist, einen solchen Vertrag zu schließen, werden in einem Nutzungsvertrag geregelt.

§ 2

Der Vertrag regelt die zur Festlegung der administrativen, technischen und finanziellen Bedingungen der Nutzung notwendigen Einzelheiten.

§ 3

Der Vertrag ist schriftlich oder in gleichwertiger Form festzuhalten. Das Fehlen oder Mängel der Form sowie das Fehlen von in § 2 vorgesehenen Angaben berühren weder den Bestand noch die Gültigkeit des Vertrages, der weiterhin diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften unterliegt.

Artikel 5 bis Unberührtes Recht 10 15 19

§ 1

(Gültig bis siehe =>)
Die Bestimmungen des Artikels 5 sowie der Artikel 6, 7 und 22 berühren nicht die von den Parteien des Vertrags über die Nutzung der Infrastruktur zu erfüllenden Verpflichtungen nach den Gesetzen und Vorschriften, die in dem Staat gelten, in dem die Infrastruktur liegt, einschließlich zutreffendenfalls des Rechtes der Europäischen Union.

(Gültig ab siehe =>)
Die Bestimmungen des Artikels 5 sowie der Artikel 6, 7 und 22 berühren nicht die von den Parteien des Nutzungsvertrages zu erfüllenden Verpflichtungen nach den Gesetzen und Vorschriften, die in dem Staat gelten, in dem die Eisenbahninfrastruktur liegt, einschließlich zutreffendenfalls des Rechtes der Europäischen Union.

§ 2

(Gültig bis siehe =>)
Die Bestimmungen der Artikel 8 und 9 berühren nicht die von den Parteien des Vertrags über die Nutzung der Infrastruktur in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem Staat, in dem das Recht der Europäischen Union aufgrund internationaler, mit der Europäischen Union abgeschlossener Verträge gilt, zu erfüllenden Verpflichtungen.

(Gültig ab siehe =>)
Die Bestimmungen der Artikel 8 und 9 berühren nicht die von den Parteien des Nutzungsvertrages in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem Staat, in dem das Recht der Europäischen Union aufgrund internationaler, mit der Europäischen Union abgeschlossener Verträge gilt, zu erfüllenden Verpflichtungen.

§ 3

Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 betreffen insbesondere:

Artikel 6 Besondere Pflichten des Beförderers und des Betreibers

§ 1

Der Beförderer muß berechtigt sein, die Tätigkeit als Eisenbahnbeförderer auszuüben. Das einzusetzende Personal und die zu verwendenden Fahrzeuge müssen den Sicherheitsanforderungen genügen. Der Betreiber kann verlangen, daß der Beförderer das Vorliegen dieser Voraussetzungen durch Vorlage einer gültigen Betriebsgenehmigung und eines gültigen Sicherheitszertifikates oder amtlich beglaubigter Abschriften oder auf jede andere Weise nachweist.

§ 2

Der Beförderer hat dem Betreiber jedes Ereignis mitzuteilen, das die Gültigkeit seiner Betriebsgenehmigung, seiner Sicherheitszertifikate oder der anderen Nachweise beeinflussen könnte.

§ 3

Der Betreiber kann verlangen, daß der Beförderer nachweist, daß er zur Deckung aller Ansprüche, die sich, gleich aus welchem Rechtsgrund, aus den Artikeln 9 bis 21 ergeben können, eine ausreichende Haftpflichtversicherung abgeschlossen oder daß er gleichwertige Vorkehrungen getroffen hat. Der Beförderer hat jährlich durch eine in gehöriger Form ausgestellte Bestätigung nachzuweisen, daß die Haftpflichtversicherung oder die gleichwertigen Vorkehrungen fortbestehen; Änderungen hat er dem Betreiber vor deren Wirksamwerden anzuzeigen.

§ 4

Die Parteien des Vertrages haben sich gegenseitig alle Ereignisse mitzuteilen, die die Erfüllung des zwischen ihnen geschlossenen Vertrages verhindern könnten.

Artikel 7 Beendigung des Vertrages 10 19

§ 1

Der Betreiber kann den Nutzungsvertrag fristlos kündigen, wenn

  1. der Beförderer nicht mehr berechtigt ist, die Tätigkeit als Eisenbahnbeförderer auszuüben;
  2. das einzusetzende Personal und die zu verwendenden Fahrzeuge den Sicherheitsanforderungen nicht mehr genügen;
  3. der Beförderer sich in Zahlungsverzug befindet, und zwar
    1. für zwei aufeinanderfolgende Fälligkeitstermine mit einem Betrag, der ein monatliches Nutzungsentgelt übersteigt, oder
    2. in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Fälligkeitstermine erstreckt, mit einem Betrag, der das Nutzungsentgelt für zwei Monate erreicht;
  4. der Beförderer eine der besonderen Pflichten gemäß Artikel 6 §§ 2 und 3 schwerwiegend verletzt hat.

§ 2 19

(Gültig bis siehe =>)
Der Beförderer kann den Nutzungsvertrag fristlos kündigen, wenn der Betreiber sein Recht zum Betreiben der Infrastruktur verliert.

(Gültig ab siehe =>)
Der Beförderer kann den Nutzungsvertrag fristlos kündigen, wenn der Betreiber sein Recht zum Betreiben der Eisenbahninfrastruktur verliert.

§ 3

Jede Partei des Vertrages kann den Nutzungsvertrag fristlos kündigen, wenn die andere Partei des Vertrages eine ihrer wesentlichen Pflichten schwerwiegend verletzt, sofern diese Pflicht die Sicherheit von Personen und Gütern betrifft; die Parteien des Vertrages können die Modalitäten der Ausübung dieses Rechtes vereinbaren.

§ 4

Die Partei des Vertrages, die Anlaß zu seiner Kündigung gegeben hat, haftet der anderen Partei für den Schaden, der dadurch verursacht wird, es sei denn, sie beweist, daß der Schaden nicht durch ihr Verschulden verursacht worden ist.

§ 5

Die Parteien des Vertrages können Vereinbarungen treffen, die von § 1 Buchst. c) und d) und von § 4 abweichen.

Titel III
Haftung

Artikel 8 Haftung des Betreibers

§ 1 19

(Gültig bis siehe =>)
Der Betreiber haftet für

  1. Personenschäden (Tötung, Verletzung oder sonstige Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit),
  2. Sachschäden (Zerstörung oder Beschädigung beweglicher und unbeweglicher Sachen),
  3. Vermögensschäden, die sich daraus ergeben, daß der Beförderer Entschädigungen gemäß den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV und den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM zu leisten hat,

die der Beförderer oder seine Hilfspersonen während der Nutzung der Infrastruktur erleiden und die ihre Ursache in der Infrastruktur haben.

(Gültig ab siehe =>)
Der Betreiber haftet für

  1. Personenschäden (Tötung, Verletzung oder sonstige Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit),
  2. Sachschäden (Zerstörung oder Beschädigung beweglicher und unbeweglicher Sachen), die der Beförderer oder seine Hilfspersonen während der Nutzung der Eisenbahninfrastruktur erleiden und die ihre Ursache in der Eisenbahninfrastruktur haben.
    Der Betreiber haftet auch für Vermögensschäden, die sich daraus ergeben, dass der Beförderer Entschädigungen gemäß den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV und den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM zu leisten hat, wenn diese während der Nutzung entstandenen Schäden ihre Ursache in der Eisenbahninfrastruktur haben.

§ 2 19

Der Betreiber ist von dieser Haftung befreit

  1. bei Personenschäden und bei Vermögensschäden, die sich daraus ergeben, daß der Beförderer Entschädigungen gemäß den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV zu leisten hat,
    1. (Gültig bis siehe => wenn das schädigende Ereignis durch außerhalb des Betriebes liegende Umstände verursacht worden ist und der Betreiber diese Umstände trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen nicht abwenden konnte,)
      (Gültig ab siehe => wenn das schädigende Ereignis durch außerhalb des Betriebes der Eisenbahninfrastruktur liegende Umstände verursacht worden ist und der Betreiber diese Umstände trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen nicht abwenden konnte,)
    2. soweit das schädigende Ereignis auf ein Verschulden des Geschädigten zurückzuführen ist,
    3. wenn das schädigende Ereignis auf das Verhalten eines Dritten zurückzuführen ist und der Betreiber dieses Verhalten trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen nicht abwenden konnte;
  2. bei Sachschäden und bei Vermögensschäden, die sich daraus ergeben, daß der Beförderer Entschädigungen gemäß den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM zu leisten hat, wenn der Schaden durch ein Verschulden des Beförderers, eine nicht vom Betreiber verschuldete Anweisung des Beförderers oder durch Umstände verursacht worden ist, welche der Betreiber nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.

§ 3

Ist das schädigende Ereignis auf das Verhalten eines Dritten zurückzuführen und ist der Betreiber gleichwohl von seiner Haftung nicht gemäß § 2 Buchst. a) ganz befreit, so haftet er unter den Beschränkungen dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften voll, unbeschadet eines etwaigen Rückgriffsrechtes gegen den Dritten.

§ 4

Die Parteien des Vertrages können Vereinbarungen darüber treffen, ob und inwieweit der Betreiber für Schäden, die dem Beförderer durch Verspätung oder Betriebsstörungen entstehen, haftet

Artikel 9 Haftung des Beförderers 19

(Gültig bis siehe =>)

(Gültig ab siehe =>)

§ 1 19

(Gültig bis siehe =>)
Der Beförderer haftet für

  1. Personenschäden (Tötung, Verletzung oder sonstige Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit),
  2. Sachschäden (Zerstörung oder Beschädigung beweglicher und unbeweglicher Sachen),

die dem Betreiber oder seinen Hilfspersonen durch den Beförderer, durch die von ihm verwendeten Beförderungsmittel, durch von ihm beförderte Personen oder befördertes Gut bei der Nutzung der Infrastruktur verursacht worden sind.

(Gültig ab siehe =>)
Der Beförderer haftet für

  1. Personenschäden (Tötung, Verletzung oder sonstige Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit),
  2. Sachschäden (Zerstörung oder Beschädigung beweglicher und unbeweglicher Sachen), die dem Betreiber oder seinen Hilfspersonen durch den Beförderer, durch die von ihm verwendeten Beförderungsmittel, durch von ihm beförderte Personen oder befördertes Gut bei der Nutzung der Eisenbahninfrastruktur verursacht worden sind.

§ 2

Der Beförderer ist von dieser Haftung befreit

  1. bei Personenschäden
    1. wenn das schädigende Ereignis durch außerhalb des Betriebes liegende Umstände verursacht worden ist und der Beförderer diese Umstände trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen nicht abwenden konnte
    2. soweit das schädigende Ereignis auf ein Verschulden des Geschädigten zurückzuführen ist
    3. wenn das schädigende Ereignis auf das Verhalten eines Dritten zurückzuführen ist und der Beförderer dieses Verhalten trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen nicht abwenden konnte;
  2. bei Sachschäden wenn der Schaden durch ein Verschulden des Betreibers eine nicht vom Beförderer verschuldete Anweisung des Betreibers oder durch Umstände verursacht worden ist, welche der Beförderer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.

§ 3

Ist das schädigende Ereignis auf das Verhalten eines Dritten zurückzuführen und ist der Beförderer gleichwohl von seiner Haftung nicht gemäß § 2 Buchst. a) ganz befreit so haftet er unter den Beschränkungen dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften voll unbeschadet eines etwaigen Rückgriffsrechtes gegen den Dritten.

§ 4

Die Parteien des Vertrages können Vereinbarungen darüber treffen ob und inwieweit der Beförderer für Schäden die dem Betreiber durch Betriebsstörungen entstehen haftet.

Artikel 10 Zusammenwirken von Ursachen 19

§ 1

Haben Ursachen die vom Betreiber zu vertreten sind und Ursachen die vom Beförderer zu vertreten sind zusammengewirkt so haftet jede Partei des Vertrages nur in dem Umfang in dem der von ihr gemäß Artikel 8 oder 9 zu vertretende Umstand zur Entstehung des Schadens beigetragen hat. Ist nicht feststellbar, in welchem Umfang die jeweilige Ursache zur Entstehung des Schadens beigetragen hat trägt jede Partei des Vertrages den Schaden den sie erlitten hat selbst.

§ 2

§ 1 gilt sinngemäß wenn Ursachen die vom Betreiber zu vertreten sind und Ursachen die von mehreren dieselbe Eisenbahninfrastruktur benutzenden Beförderern zu vertreten sind zusammengewirkt haben.

§ 3 19

(Gültig bis siehe =>)
Bei Schäden gemäß Artikel 9 gilt § 1 Satz 1 sinngemäß, wenn Ursachen zusammengewirkt haben die von mehreren Beförderern die dieselbe Infrastruktur benutzen zu vertreten sind. Ist nicht feststellbar in welchem Umfang die jeweilige Ursache zur Entstehung des Schadens beigetragen hat, haften die Beförderer dem Betreiber zu gleichen Teilen.

(Gültig ab siehe =>)
Bei Schäden gemäß Artikel 9 gilt § 1 Satz 1 sinngemäß, wenn Ursachen zusammengewirkt haben, die von mehreren Beförderern, die dieselbe Eisenbahninfrastruktur benutzen, zu vertreten sind. Ist nicht feststellbar, in welchem Umfang die jeweilige Ursache zur Entstehung des Schadens beigetragen hat, haften die Beförderer dem Betreiber zu gleichen Teilen.

Artikel 11 Schadenersatz bei Tötung

§ 1

Bei Tötung umfaßt der Schadenersatz:

  1. die infolge des Todes entstandenen notwendigen Kosten insbesondere für die Überführung und die Bestattung;
  2. bei nicht sofortigem Eintritt des Todes den in Artikel 12 vorgesehenen Schadenersatz.

§ 2

Haben durch den Tod Personen denen gegenüber der Getötete kraft Gesetzes unterhaltsptlichtig war oder zukünftig unterhaltspflichtig geworden wäre den Versorger verloren so ist auch für diesen Verlust Ersatz zu leisten. Der Schadenersatzanspruch von Personen denen der Getötete ohne gesetzliche Verpflichtung Unterhalt gewährt hat richtet sich nach Landesrecht.

Artikel 12 Schadenersatz bei Verletzung

Bei Verletzung oder sonstiger Beeinträchtigung der körperlichen oder der geistigen Gesundheit umfaßt der Schadenersatz:

  1. die notwendigen Kosten insbesondere für Heilung und Pflege sowie für die Beförderung;
  2. den Vermögensnachteil den der Geschädigte durch gänzliche oder teilweise Arbeitsunfähigkeit oder durch eine Vermehrung seiner Bedürfnisse erleidet.

Artikel 13 Ersatz anderer Personenschäden

Ob und inwieweit der Betreiber oder der Beförderer bei Personenschäden für andere als die in den Artikeln 11 und 12 vorgesehenen Schäden Ersatz zu leisten hat richtet sich nach Landesrecht.

Artikel 14 Form und Höhe des Schadenersatzes bei Tötung und Verletzung

§ 1

Der in Artikel 11 § 2 und in Artikel 12 Buchst. b) vorgesehene Schadenersatz ist in Form eines Kapitalbetrages zu leisten. Ist jedoch nach Landesrecht die Zuerkennung einer Rente zulässig so wird der Schadenersatz in dieser Form geleistet wenn der Geschädigte oder die gemäß Artikel 11 § 2 Anspruchsberechtigten die Zahlung einer Rente verhangen.

§ 2

Die Höhe des gemäß § 1 zu leistenden Schadenersatzes richtet sich nach Landesrecht. Es gilt jedoch bei Anwendung dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften für jede Person eine Höchstgrenze von 175.000 Rechnungseinheiten für den Kapitalbetrag oder eine diesem Betrag entsprechende Jahresrente sofern das Landesrecht eine niedrigere Höchstgrenze vorsieht.

Artikel 15 Verlust des Rechtes auf Haftungsbeschränkung

Die in diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Haftungsbeschränkungen sowie die Bestimmungen des Landesrechtes die den Schadenersatz auf einen festen Betrag begrenzen finden keine Anwendung wenn nachgewiesen wird daß der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung des Schädigers zurückzuführen ist die entweder in der Absicht einen solchen Schaden herbeizuführen oder leichtfertig und in dem Bewußtsein begangen wurde daß ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

Artikel 16 Umrechnung und Verzinsung

§ 1

Müssen bei der Berechnung der Entschädigung in ausländischer Währung ausgedrückte Beträge umgerechnet werden so sind sie nach dem Kurs am Tag und am Ort der Zahlung der Entschädigung umzurechnen.

§ 2

Der Berechtigte kann auf die Entschädigung Zinsen in Höhe von fünf Prozent jährlich beanspruchen und zwar vom Tag der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens der Anrufung des in Titel V des Übereinkommens vorgesehenen Schiedsgerichtes oder der Klageerhebung an.

Artikel 17 Haftung bei nuklearem Ereignis

Der Betreiber und der Beförderer sind von der ihnen gemäß diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften obliegenden Haftung befreit, wenn der Schaden durch ein nukleares Ereignis verursacht worden ist und wenn gemäß den Gesetzen und Vorschriften eines Staates über die Haftung auf dem Gebiet der Kernenergie der Inhaber einer Kernanlage oder eine ihm gleichgestellte Person für diesen Schaden haftet.

Artikel 18 Haftung für Hilfspersonen

Der Betreiber und der Beförderer haften für ihre Hilfspersonen.

Artikel 19 Sonstige Ansprüche

§ 1

In allen Fällen, auf welche diese Einheitlichen Rechtsvorschriften Anwendung finden kann ein Anspruch auf Schadenersatz auf welchem Rechtsgrund er auch beruht gegen dein Betreiber oder gegen den Beförderer nur unter den Voraussetzungen und Beschränkungen dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften geltend gemacht werden.

§ 2

Das gleiche gilt für Ansprüche gegen die Hilfspersonen, für die der Betreiber oder der Beförderer gemäß Artikel 18 haften.

Artikel 20 Prozeßvereinbarungen

Die Parteien des Vertrages können die Bedingungen vereinbaren unter denen sie ihre Schadenersatzansprüche gegenüber der anderen Partei des Vertrages geltend machen oder darauf verzichten, sie geltend zu machen.

Titel IV
Ansprüche der Hilfspersonen

Artikel 21 Ansprüche gegen Betreiber oder Beförderer

§ 1

Ansprüche der Hilfspersonen des Beförderers auf Ersatz von Schäden, die der Betreiber verursacht hat, können auf welchem Rechtsgrund sie auch beruhen gegen dein Betreiber nur unter den Voraussetzungen und Beschränkungen dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften geltend gemacht werden.

§ 2

Ansprüche der Hilfspersonen des Betreibers auf Ersatz von Schäden die der Beförderer verursacht hat können, auf welchem Rechtsgrund sie auch beruhen gegen den Beförderer nur unter den Voraussetzungen und Beschränkungen dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften geltend gemacht werden.

Titel V
Geltendmachung von Ansprüchen

Artikel 22 Schlichtungsverfahren

Die Parteien des Vertrages können Vereinbarungen zur Streitschlichtung treffen oder vorsehen sich an das in Titel V des Übereinkommens vorgesehene Schiedsgericht zu wenden.

Artikel 23 Rückgriff

Die Rechtmäßigkeit einer durch den Beförderer auf Grund der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV oder der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM geleisteten Zahlung kann nicht bestritten werden wenn die Entschädigung gerichtlich festgesetzt worden ist nachdem dem Betreiber durch gehörige Streitverkündung die Möglichkeit gegeben war dem Rechtsstreit beizutreten.

Artikel 24 Gerichtsstand

§ 1

Auf diese Einheitlichen Rechtsvorschriften gegründete Ansprüche können vor den durch Vereinbarung der Parteien des Vertrages bestimmten Gerichten der Mitgliedstaaten geltend gemacht werden.

§ 2

Haben die Parteien nichts anderes vereinbart sind die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig in dem der Betreiber seinen Sitz hat.

Artikel 25 Verjährung

§ 1

Auf diese Einheitlichen Rechtsvorschriften gegründete Ansprüche verjähren in drei Jahren.

§ 2

Die Verjährung beginnt mit dem Tag an dem der Schaden eingetreten ist.

§ 3

Bei Tötung von Personen verjähren Schadenersatzansprüche in drei Jahren gerechnet vom ersten Tag nach dem Tod spätestens aber in fünf Jahren gerechnet vom ersten Tag nach dem schädigenden Ereignis.

§ 4

Eine Rückgriffsklage einer haftbar gemachten Person kann auch nach Abhaut der in § 1 vorgesehenen Verjährungsfrist erhaben werden wenn sie innerhalb der Frist erhaben wird die nach dem Recht des Staates gilt in dem das Verfahren eingeleitet wird. Jedoch darf die Frist nicht weniger als 90 Tage seit dem Tag betragen an dem derjenige der die Rückgriffsklage erhebt, dein Anspruch befriedigt hat oder an dem ihm die Klage in dem Verfahren gegen ihn selbst zugestellt worden ist.

§ 5

Ein von dein Streitparteien vereinbartes Schlichtungsverfahren oder ein Verfahren vor dem in Titel V des Übereinkommens vorgesehenen Schiedsgericht unterbricht die Verjährung.

§ 6

Im übrigen gilt für die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung Landesrecht.

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