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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999

Vom 4. November 2010
(BGBl. II Nr. 32 vom 17.11.2010 S. 1246)



Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 24. August 2002 zu dem Protokoll vom 3. Juni 1999 betreffend die Änderung des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) (BGBl. 2002 II S. 2140) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

Artikel 1

Die in Bern am 23. Juni 2009 auf der 24. Tagung des Revisionsausschusses beschlossenen Änderungen

werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2010 in Kraft.

(2) Der Tag, an dem die Änderungen der Artikel 9 und 27 des Übereinkommens, die Änderungen der Artikel 3 und 6 des Anhangs B zum Übereinkommen und die Änderungen der Artikel 3, 5, 6 und 7 sowie die Einfügung des Artikels 5bis des Anhangs E zum Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. *

24. Tagung des Revisionsausschusses Änderungen der Artikel 9 und 27 des Übereinkommens

Titel II Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 9 Rechnungseinheit

1. § 4

§ 4

Für einen Mitgliedstaat, der nicht zugleich Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist und dessen Gesetzgebung die Anwendung des § 2 oder des § 3 nicht erlaubt, wird die in den Anhängen vorgesehene Rechnungseinheit dem Wert von drei Goldfranken gleichgesetzt. Der Goldfranken ist durch 10/31 Gramm Gold mit einem Feingehalt von 0,900 definiert. Die Umrechnung des Goldfrankens muß in der Landeswährung soweit wie möglich zu demselben Realwert führen, wie er sich aus der Anwendung des § 2 ergeben würde.

ist zu streichen.

2. §§ 5 und 6 werden zu §§ 4 und 5.

3. § 4 (ehemaliger § 5) lautet wie folgt:

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§ 4

Innerhalb von drei Monaten nach Inkraftsetzung des Übereinkommens und immer dann, wenn in ihrer Berechnungsmethode oder im Wert ihrer Landeswährung im Verhältnis zur Rechnungseinheit eine Veränderung eintritt, teilen die Mitgliedstaaten ihre Berechnungsmethode gemäß § 3 oder das Ergebnis der Umrechnung gemäß § 4 dem Generalsekretär mit. Er bringt den übrigen Mitgliedstaaten diese Mitteilungen zur Kenntnis.

 " § 4

Immer dann, wenn in ihrer Berechnungsmethode oder im Wert ihrer Landeswährung im Verhältnis zur Rechnungseinheit eine Veränderung eintritt, teilen die Mitgliedstaaten ihre Berechnungsmethode gemäß § 3 dem Generalsekretär mit. Er bringt den übrigen Mitgliedstaaten diese Mitteilungen zur Kenntnis."

Titel IV Finanzen

Artikel 27 Rechnungsprüfung

1. §§ 3, 5, 6, 8 und 10

  § 3

Nur der Rechnungsprüfer ist berechtigt, die Bestätigungen und Belege, die der Generalsekretär liefert, ganz oder teilweise anzuerkennen. Sofern er es als zweckmäßig erachtet, kann er jeden Beleg über Finanzoperationen oder Lieferungen und Material eingehend untersuchen und nachprüfen.

§ 5

Der Rechnungsprüfer ist nicht berechtigt, die eine oder andere Rubrik der Konten abzulehnen, er macht jedoch den Generalsekretär unverzüglich auf jede Operation aufmerksam, deren Ordnungsmäßigkeit oder Zweckmäßigkeit ihm fraglich erscheint, damit dieser die nötigen Maßnahmen ergreifen kann.

§ 6

Der Rechnungsprüfer legt eine Bestätigung über die Finanzausweise mit folgendem Wortlaut vor und unterschreibt sie:

Ich habe die Finanzausweise der Organisation für die Haushaltsperiode, die am 31. Dezember ... endet, geprüft. Die Prüfung schloß eine allgemeine Analyse der Buchungsmethoden und die Kontrolle der Buchungsbelege und anderer Unterlagen ein, die mir nach den Umständen notwendig erschien." Gegebenenfalls führt diese Bestätigung aus, daß

  1. die Finanzausweise die Finanzlage am Ende des in Betracht kommenden Zeitraumes sowie die Ergebnisse der während dieses Zeitraumes durchgeführten Operationen zufriedenstellend wiedergeben;
  2. die Finanzausweise entsprechend den erwähnten Buchungsprinzipien erstellt wurden;
  3. die Finanzgrundsätze gemäß den Modalitäten angewendet wurden, die denjenigen entsprechen, die für die vorangegangene Haushaltsperiode galten;
  4. die Finanzoperationen in Übereinstimmung mit den Regeln und Vorschriften sowie den Budgetbestimmungen und den anderen Richtlinien der Organisation durchgeführt wurden.

§ 8

Der Rechnungsprüfer darf in keinem Fall eine Kritik in seinen Bericht aufnehmen, ohne zuvor dem Generalsekretär die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.

§ 10

Soweit der Rechnungsprüfer nur eine summarische Prüfung vorgenommen oder keine hinreichenden Rechtfertigungen erhalten hat, hat er dies in seiner Bestätigung und seinem Bericht zu vermerken und die Gründe für seine Bemerkungen sowie die Folgen, die sich daraus für die Finanzlage und die verbuchten Finanzoperationen ergeben, im einzelnen darzustellen.

werden gestrichen.

2. § 4 wird zu § 3.

3. § 7 wird zu § 4.

4. § 9 wird zu § 5.

24. Tagung des Revisionsausschusses Redaktionelle Anpassung des englischen Textes des Anhangs B (CIM) zum Übereinkommen

Redaktionelle Anpassung des englischen Textes:

 

24. Tagung des Revisionsausschusses Teilrevision des Anhangs E (CUI) zum Übereinkommen

Titel I Allgemeines

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

Buchstaben b), c), f) und g) wie folgt ändern:

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b) "Betreiber" denjenigen, der eine Eisenbahninfrastruktur bereitstellt;

c) "Beförderer" denjenigen, der Personen oder Güter im internationalen Verkehr gemäß den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV oder Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM auf der Schiene befördert;

f) "Betriebsgenehmigung" die nach den Gesetzen und Vorschriften des Staates, in dem der Beförderer den Sitz seiner Haupttätigkeit hat, erteilte Berechtigung, die Tätigkeit als Eisenbahnbeförderer auszuüben;

g) "Sicherheitszertifikat" die nach den Gesetzen und Vorschriften des Staates, in dem die zu benutzende Infrastruktur liegt, vorgesehene Bestätigung, daß auf der Seite des Beförderers

  • die interne Organisation des Unternehmens sowie
  • das Personal und die Fahrzeuge, die auf der zu benutzenden Infrastruktur eingesetzt werden sollen,

den Sicherheitsanforderungen entsprechen, um auf dieser Infrastruktur gefahrlos Verkehrsleistungen zu erbringen.

 b) "Betreiber" denjenigen, der eine Eisenbahninfrastruktur bereitstellt und der Verpflichtungen nach den Gesetzen und Vorschriften hat, die in dem Staat gelten, in dem die Infrastruktur liegt;

c) "Beförderer" denjenigen, der Personen oder Güter im internationalen Verkehr nach den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV oder Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM auf der Schiene befördert und der nach den Gesetzen und Vorschriften betreffend die Erteilung und Anerkennung von Betriebsgenehmigungen, die in dem Staat gelten, in dem die Person diese Tätigkeit ausübt, eine Betriebsgenehmigung erhalten hat;

f) "Betriebsgenehmigung" die Berechtigung, die einem Eisenbahnunternehmen durch einen Staat nach den Gesetzen und Vorschriften, die in diesem Staat gelten, erteilt wird, wodurch seine Fähigkeit als Beförderer anerkannt ist;

g) "Sicherheitszertifikat" das Dokument, das nach den Gesetzen und Vorschriften, die in dem Staat gelten, in dem die Infrastruktur liegt, bestätigt, dass auf der Seite des Beförderers

  • die interne Organisation des Unternehmens sowie
  • das Personal und die Fahrzeuge, die auf der Infrastruktur eingesetzt werden sollen,

den Sicherheitsanforderungen entsprechen, um auf dieser Infrastruktur gefahrlos Verkehrsleistungen zu erbringen.

Titel II Nutzungsvertrag

Artikel 5 Inhalt und Form §§ 1 und 2 wie folgt ändern:

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§ 1

Die Beziehungen zwischen dem Betreiber und dem Beförderer werden in einem Nutzungsvertrag geregelt.

§ 2

Der Vertrag regelt insbesondere die administrativen, technischen und finanziellen Bedingungen der Nutzung. Er enthält mindestens folgende Angaben:

  1. zu nutzende Infrastruktur,
  2. Nutzungsumfang,
  3. Leistungen des Betreibers,
  4. Leistungen des Beförderers,
  5. einzusetzendes Personal,
  6. zu verwendende Fahrzeuge,
  7. finanzielle Bedingungen.
 " § 1

Die Beziehungen zwischen dem Betreiber und dem Beförderer oder jeder anderen Person, die nach den Gesetzen und Vorschriften, die in dem Staat gelten, in dem die Infrastruktur liegt, berechtigt ist, einen solchen Vertrag zu schließen, werden in einem Nutzungsvertrag geregelt.

§ 2

Der Vertrag regelt die zur Festlegung der administrativen, technischen und finanziellen Bedingungen der Nutzung notwendigen Einzelheiten."

Nach Artikel 5 einen neuen Artikel 5bis einfügen, der wie folgt lautet:

Artikel 5 bis Unberührtes Recht

§ 1

Die Bestimmungen des Artikels 5 sowie der Artikel 6, 7 und 22 berühren nicht die von den Parteien des Vertrags über die Nutzung der Infrastruktur zu erfüllenden Verpflichtungen nach den Gesetzen und Vorschriften, die in dem Staat gelten, in dem die Infrastruktur liegt, einschließlich zutreffendenfalls des Rechtes der Europäischen Gemeinschaft.

§ 2

Die Bestimmungen der Artikel 8 und 9 berühren nicht die von den Parteien des Vertrags über die Nutzung der Infrastruktur in einem EG-Mitgliedstaat oder in einem Staat, in dem Gemeinschaftsrecht aufgrund internationaler, mit der Europäischen Gemeinschaft abgeschlossener Verträge gilt, zu erfüllenden Verpflichtungen.

§ 3

Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 betreffen insbesondere:

Artikel 6 Besondere Pflichten des Beförderers und des Betreibers

§ 1 Redaktionelle Änderung betrifft nur den englischen Text.

Artikel 7 Dauer des Vertrages

§ 1

§ 1

Der Nutzungsvertrag kann befristet oder unbefristet geschlossen werden.

streichen, §§ 2 bis 6 entsprechend umnummerieren und die Überschrift wie folgt ändern:

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Dauer des Vertrages "Beendigung des Vertrages".

* Inkraftgetreten am 01.12.2010 gem. Bekanntmachung BGBl. II Nr. 6 vom 24.02.2011 S. 231