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Regelwerk, Gefahrgut/Transport

Änderungstext

Gesetz zu dem Protokoll vom 3. Juni 1999 betreffend die Änderung des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)

Vom 24. August 2002
(BGBl. II Nr. 33 vom 02.09.2002 S. 2140; 31.10.2006 S. 2407; 31.08.2015 S. 1474 15)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Vilnius am 3. Juni 1999 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Protokoll betreffend die Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 (Protokoll 1999) - Übereinkommen (BGBl. II 1985 S. 130), geändert durch die am 14. bis 21. Dezember 1989 (BGBl. II 1990 S. 1662) und die am 28. bis 31. Mai 1990 (BGBl. II 1991 S. 679) beschlossenen Änderungen sowie durch das Protokoll vom 20. Dezember 1990 (BGBl. II 1992 S. 1182) - wird zugestimmt. Das Protokoll wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, die gemäß Artikel 33 § 4 Buchstabe a bis e und § 5 des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr beschlossenen Änderungen und Ergänzungen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt,

1. die gemäß Artikel 33 § 4 Buchstabe f und g und § 6 des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr beschlossenen Änderungen und Ergänzungen,

2. die gemäß Artikel 5, 6 und 8 des Anhangs F zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (APTU) beschlossenen technischen Normen und einheitlichen technischen Vorschriften,

3. die gemäß Artikel 12 des Anhangs G zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (ATMF) beschlossenen einheitlichen Muster und

4. die gemäß Artikel 14 des Anhangs G zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (ATMF) beschlossenen Anschriften und Zeichen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.

Artikel 3

Die Eisenbahn-Verkehrsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1999 (BGBl. I S. 782) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

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§ 1 Anwendungsbereich

Auf die Beförderung von Personen und Reisegepäck durch Eisenbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden, soweit das Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr-COTIF- (BGBl. II 1985 S. 130), die Zusatzbestimmungen nach Artikel 7 der Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen und Gepäck (CIV) - Anhang A zum Übereinkommen - sowie die internationalen Tarife der Eisenbahnen für den grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr nichts anderes bestimmen.

 " § 1 Anwendungsbereich

Auf die Beförderung von Personen- und Reisegepäck durch öffentliche Eisenbahnen sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden, soweit das Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr - COTIF - (BGBl. II 1985 S. 130) in der jeweils geltenden Fassung nichts anderes bestimmt."

2. § 17 wird wie folgt gefasst:

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§ 17 Verspätung oder Ausfall von Zügen

Verspätung oder Ausfall eines Zuges begründen keinen Anspruch auf Entschädigung. Die Eisenbahn hat jedoch bei Ausfall oder verhinderter Weiterfahrt eines Zuges, soweit möglich, für die Weiterbeförderung der Reisenden zu sorgen.

 " § 17 Haftung bei Ausfall, Verspätung und Anschlussversäumnis

(1) Die Eisenbahn haftet dem Reisenden für den Schaden, der dadurch entsteht, dass die Reise wegen Ausfall, Verspätung oder Versäumnis des Anschlusses nicht am selben Tag fortgesetzt werden kann oder dass unter den gegebenen Umständen eine Fortsetzung am selben Tag nicht zumutbar ist. Der Schadenersatz umfasst die dem Reisenden im Zusammenhang mit der Übernachtung und mit der Benachrichtigung der ihn erwartenden Personen entstandenen angemessenen Kosten.

(2) Die Eisenbahn ist von dieser Haftung befreit, wenn der Ausfall, die Verspätung oder das Anschlussversäumnis auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:

  1. außerhalb des Eisenbahnbetriebes liegende Umstände, die der Beförderer trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte,
  2. Verschulden des Reisenden oder
  3. Verhalten eines Dritten, das der Beförderer trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen er nicht abwenden konnte."

Artikel 4

Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der Eisenbahn-Verkehrsordnung können auf Grund der Ermächtigung des § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 5

(1) Die Artikel 3 und 4 treten an dem Tag in Kraft, an dem das Protokoll für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 4 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

ENDE