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Regelwerk
Änderungstext

Neunte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften

Vom 19. November 2015
(BGBl. I Nr. 47 vom 02.12.2015 S. 2105)



Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verordnet auf Grund des

Artikel 1
Änderung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung

(gültig ab 01.01.2016)

Die Triebfahrzeugführerscheinverordnung vom 29. April 2011 (BGBl. I S. 705, 1010), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. November 2013 (BGBl. I S. 4008) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 werden die Wörter "Richtlinie 2009/149/EG (ABl. Nr. L 313 vom 28.11.2009 S. 65)" durch die Wörter "Richtlinie 2014/88/EU (ABl. Nr. L 201 vom 10.07.2014 S. 9)" ersetzt.

b) In Nummer 6 werden nach der Angabe "(ABl. Nr. L 315 vom 03.12.2007 S. 51)" die Wörter ", die durch die Richtlinie 2014/82/EU (ABl. Nr. L 184 vom 25.06.2014 S. 11) geändert worden ist" eingefügt.

c) In Nummer 7 werden die Wörter "Richtlinie 2009/131 /EG (ABl. Nr. L 273 vom 17.10.2009 S. 12)" durch die Wörter "Richtlinie 2014/106/EU (ABl. Nr. L 355 vom 12.12.2014 S. 42)" ersetzt.

d) In Nummer 8 werden die Wörter "Artikel 1 der Verordnung vom 19. März 2008 (BGBl. I S. 467)" durch die Wörter "Artikel 2 der Verordnung vom 19. November 2015 (BGBl. I S. 2105)" ersetzt.

2. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden im letzten Satzteil die Wörter "für deutsche Infrastrukturen mit Vorlage eines Abschlusses nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 einer deutschen Schule" durch die Wörter "für Infrastrukturen mit Betriebssprache Deutsch mit Vorlage eines in deutscher Sprache abgelegten Schulabschlusses nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Für den Einsatz auf Infrastrukturen mit einer anderen Betriebssprache als Deutsch ist für Triebfahrzeugführer, die die andere Betriebssprache nach den Vorschriften des Mitgliedstaates, in denen diese Sprache Amtssprache ist, als Muttersprache beherrschen, der Nachweis der Sprachkenntnisse durch eine Prüfung nicht erforderlich."

3. In § 6 Absatz 5 werden die Wörter "Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 279/2009 (ABl. Nr. L 93 vom 07.04.2009 S. 11) geändert worden ist" durch die Wörter "Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, L 271 vom 16.10.2007 S. 18, L 93 vom 04.04.2008 S. 28, L 33 vom 03.02.2009 S. 49, L 305 vom 24.10.2014 S. 115), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 623/2012 (ABl. Nr. L 180 vom 12.07.2012 S. 9) geändert worden ist" ersetzt.

4. In § 8a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Geburtsdatum und Geburtsort" durch die Wörter "Geburtsdatum, Geburtsort, Datum des Ablaufs der Gültigkeit des in Kopie vorgelegten Dokuments, Lichtbild und Unterschrift" ersetzt.

5. In § 14 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c werden die Wörter "der Stufe 4 nach Anlage 7 Nummer 6" durch die Wörter "dem Niveau B 2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen *" ersetzt.
___
* Amtlicher Hinweis: Dieser Referenzrahmen ist erschienen unter dem Titel "Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen", 2013, Klett-Langenscheidt Verlag, München.

6. In § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe e werden die Wörter "der Stufe 4 nach Anlage 7 Nummer 6" durch die Wörter "dem Niveau B 2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen" ersetzt.

7. § 16 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Anerkannte Ärzte und Psychologen sind verpflichtet, einmal pro Jahr an einer von der zuständigen Behörde organisierten Fortbildung teilzunehmen."(5) Anerkannte Ärzte und Psychologen sind auf Verlangen der zuständigen Behörde verpflichtet, an einer von dieser organisierten Fortbildung teilzunehmen, wenn sich die Inhalte der sie betreffenden Rechtsvorschriften geändert haben."

8. § 21 Absatz 7 wird durch folgende Absätze 7 und 8 ersetzt:

altneu
(7) Damit bei der Europäischen Kommission eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Artikel 37 Nummer 5 der Richtlinie 2007/59/EG beantragt werden kann, haben alle Unternehmer der zuständigen Behörde auf Verlangen die dafür erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen."(7) Auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken können abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 3 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 bestehenden örtlichen, zwischen den Eisenbahnen, den zuständigen Behörden oder den Staaten abgeschlossenen Vereinbarungen zur Nutzung der Sprache eines Nachbarstaates weiter angewendet werden.

(8) Für Triebfahrzeugführer, die ihre Fahrberechtigung nach § 5 oder nach § 21 Absatz 2 und 6 vor dem 1. Januar 2016 erlangt haben, ist die Anlage 4 in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden."

9. In Anlage 1 Buchstabe B Nummer 1 Satz 2 werden nach der Angabe "(ABl. Nr. L 153 vom 14.06.2007 S. 9)" die Wörter ", die durch die Verordnung (EU) Nr. 445/2011 (ABl. Nr. L 122 vom 11.05.2011 S. 22) geändert worden ist," eingefügt.

10. In Anlage 4 Nummer 1.2 Buchstabe g werden die Wörter "nicht erforderlich, wenn der Betreffende über eine angemessene Anpassung und ausreichende Kompensationserfahrung verfügt; nur erforderlich, wenn der Betreffende das binokulare Sehvermögen nach Aufnahme der Tätigkeit verloren hat;" gestrichen.

11. Anlage 5 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. Ausbildungsinhalte  
  1. Struktur der Rechts- und Beförderungsgrundlagen und allgemeine Übersicht über das Regelwerk;
  2. Besonderheiten des Eisenbahnwesens, wie lange Bremswege, Einflüsse der Witterung, Fahren im Raumabstand, Betriebsstellen, Erfordernis und Zweckdienlichkeit der Signalisierung;
  3. Anforderungen an Bahnanlagen, wie Spurweite, Gleisabstand, Belastbarkeit des Oberbaus, Oberleitung, Zugbeeinflussung, Fernmeldeanlagen;
  4. Elemente der Bahnhöfe, wie Gleise, Weichen, Signale, und Abgrenzung zur freien Strecke;
  5. Grundsätze der Leit- und Sicherungstechnik mit Gleisfreimeldeanlagen, Signalisierung, Fahrstraßen, Flankenschutz und Durchrutschwegen, Heißläufer- und Festbremsortungsanlagen;
  6. Anforderungen an Fahrzeuge und Züge mit Sicherheitsfahrschaltung;
  7. Aufgabe und Einrichtungen der Zugbeeinflussung;
  8. Anforderungen im Bahnbetrieb;
  9. Bestimmungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung;
  10. Aufgaben der Mitarbeiter im Bahnbetrieb und deren betriebliche Kommunikation;
  11. Spezifische Tätigkeiten des Triebfahrzeugführers:
    1. a) Vorbereitungstätigkeiten bei Schichtbeginn,
    2. b) Zusammenstellen und auf den neuesten Stand Halten der notwendigen Unterlagen,
    3. c) Vorbereitungsarbeiten am Triebfahrzeug,
    4. d) Vorbereiten des Zuges,
    5. e) Abfahrt des Zuges,
    6. f) Zugfahrt und eventuelle Besonderheiten,
    7. g) Ende der Zugfahrt,
    8. h) Abschlussarbeiten am Triebfahrzeug,
    9. i) Abschlusstätigkeiten bei Schichtende.
"2. Ausbildungsinhalte
  1. Struktur der Rechts- und Beförderungsgrundlagen in Bezug auf den Eisenbahnbetrieb und die Sicherheit, allgemeine Übersicht über das Regelwerk und Grundsätze des Umweltschutzes;
  2. Grundlagen der Eisenbahntechnik, einschließlich der Sicherheitsgrundsätze des Eisenbahnbetriebs;
  3. Besonderheiten des Eisenbahnwesens, wie lange Bremswege, Einflüsse der Witterung, Fahren im Raumabstand, Betriebsstellen, Erfordernis und Zweckdienlichkeit der Signalisierung;
  4. Anforderungen an Bahnanlagen, wie Lichtraumprofil, Spurweite, Gleisabstand, Belastbarkeit des Oberbaus, Oberleitung, Zugbeeinflussung, Fernmeldeanlagen;
  5. Elemente der Bahnhöfe, wie Gleise, Weichen, Signale, und Abgrenzung zur freien Strecke;
  6. Grundsätze der Betriebsverfahren;
  7. Grundsätze der Leit- und Sicherungstechnik mit Gleisfreimeldeanlagen, Signalisierung, Fahrstraßen, Flankenschutz und Durchrutschwegen, Heißläufer- und Festbremsortungsanlagen;
  8. Grundlagen der Bahnstromversorgung;
  9. Anforderungen an Fahrzeuge und Züge;
  10. Aufgabe und Einrichtungen der Zugbeeinflussung;
  11. Anforderungen im Bahnbetrieb;
  12. Bestimmungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung;
  13. Verhaltensregeln bei Unregelmäßigkeiten, Störungen und Unfällen;
  14. Aufgaben der Mitarbeiter im Bahnbetrieb und deren betriebliche Kommunikation;
  15. Spezifische Tätigkeiten des Triebfahrzeugführers:
    aa) Vorbereitungstätigkeiten bei Schichtbeginn,
    bb) Zusammenstellen und auf dem neuesten Stand Halten der notwendigen Unterlagen,
    cc) Vorbereitungsarbeiten am Triebfahrzeug,
    dd) Vorbereiten des Zuges,
    ee) Abfahrt des Zuges,
    ff) Zugfahrt und eventuelle Besonderheiten,
    gg) Ende der Zugfahrt,
    hh) Abschlussarbeiten am Triebfahrzeug,
    ii) Abschlusstätigkeiten bei Schichtende."

12. Anlage 7 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
6. Sprachprüfungen

Triebfahrzeugführer müssen sich in deutscher Sprache verständigen können. Ihre Sprachkenntnisse müssen ihnen eine aktive und zielgerichtete Verständigung im Regelbetrieb, bei Unregelmäßigkeiten und in Notfällen erlauben.

Die mündliche Ausdrucksfähigkeit der Triebfahrzeugführer muss der Stufe 3 der folgenden Tabelle entsprechen:

StufeBeschreibung
5- kann die Art der Äußerung an jeden Gesprächspartner anpassen

- kann einen Standpunkt vertreten

- kann verhandeln

- kann überzeugen

- kann beraten

4- kann völlig unerwartete Situationen meistern

- kann Vermutungen äußern

- kann einen begründeten Standpunkt äußern

3- kann praktische Situationen mit einem unerwarteten Element meistern

- kann beschreiben

- kann ein einfaches Gespräch führen

2- kann einfache praktische Situationen meistern

- kann Fragen stellen

- kann Fragen beantworten

1- kann mit Hilfe auswendig gelernter Sätze sprechen
"6. Sprachprüfungen

Der Triebfahrzeugführer muss über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Seine Sprachkenntnisse müssen ihm eine aktive und zielgerichtete Verständigung im Regelbetrieb, bei Unregelmäßigkeiten und in Notfällen erlauben.

Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

Abweichend von Satz 1 muss der Triebfahrzeugführer auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken, auf denen der Eisenbahninfrastrukturunternehmer neben Deutsch eine zweite Betriebssprache zugelassen hat, über Sprachkenntnisse einer der beiden zugelassenen Sprachen auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügen."

Artikel 2
Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563), die zuletzt durch Artikel 518 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter "zuständige Landesbehörde" durch die Wörter "zuständige Aufsichtsbehörde" ersetzt.

2. § 3a wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt:

"(2) Zur Gewährleistung eines sicheren und flüssigen Eisenbahnbetriebs auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken kann das Eisenbahninfrastrukturunternehmen neben Deutsch die Betriebssprache des angrenzenden ausländischen Eisenbahninfrastrukturunternehmens als zweite Betriebssprache zulassen.

(3) Auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken, auf denen das Eisenbahninfrastrukturunternehmen neben Deutsch eine zweite Betriebssprache zugelassen hat, müssen sich die Fahrdienstleiter in Deutsch und in der zweiten zugelassenen Betriebssprache jeweils auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen * mündlich und schriftlich verständigen können.

(4) Auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken können abweichend von Absatz 3 die bis zum Ablauf des 2. Dezember 2015 bestehenden örtlichen, zwischen den Eisenbahnen, den zuständigen Behörden oder den Staaten abgeschlossenen Vereinbarungen zur Nutzung der Sprache eines Nachbarstaates weiter angewendet werden."

___
* Amtlicher Hinweis: Dieser Referenzrahmen ist erschienen unter dem Titel "Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen", 2013, Klett-Langenscheidt Verlag, München.

Artikel 3
Änderung der Eisenbahn-Sicherheitsverordnung

(gültig ab 01.01.2016)

Die Eisenbahn-Sicherheitsverordnung vom 5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305, 1318), die zuletzt durch Artikel 508 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Nummer 2 werden die Wörter "Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. EG Nr. L 235 S. 6) und der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen Eisenbahnsystems (ABl. EG Nr. L 110 S. 1), jeweils zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/32/EG der Kommission vom 1. Juni 2007 (ABl. EU Nr. L 141 S. 63)" durch die Wörter "Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 191 vom 18.07.2008 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/106/EU (ABl. Nr. L 355 vom 12.12.2014 S. 42) geändert worden ist, oder der Richtlinien 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. Nr. L 235 vom 17.09.1996 S. 6) und 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. Nr. L 110 vom 20.04.2001 S. 1), die jeweils zuletzt durch die Richtlinie 2007/32/EG (ABl. Nr. L 141 vom 02.06.2007 S. 63) geändert worden sind" ersetzt.

2. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "zuletzt durch die Richtlinie 2009/149/EG (ABl. Nr. L 313 vom 28.11.2009 S. 65)" durch die Wörter "zuletzt durch die Richtlinie 2014/88/EU (ABl. Nr. L 201 vom 10.07.2014 S. 9)" ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2016 in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE