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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Bahn
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ESiV - Eisenbahn-Sicherheitsverordnung
Verordnung über die Sicherheit des Eisenbahnsystems

Vom 5. Juli 2007
(BGBl. I Nr. 30 vom 13.07.2007 S. 1305; 09.01.2008 S. 24 08; 29.04.2011 S. 705 11; 31.08.2015 S. 1474 15; 19.11.2015 S. 2105 15a; 26.11.2019 S. 1958 19; 17.06.2020 S. 1298 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 930-9-12


Zur aktuellen Fassung

§ 1 Anwendungsbereich 19

(1) Diese Verordnung gilt für das öffentliche Eisenbahnsystem im übergeordneten Netz nach § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes.

(2) Diese Verordnung gilt nicht

  1. für Eisenbahnen, die auf Eisenbahninfrastrukturen nach § 2b Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes bis in einen Übergangsbahnhof des übergeordneten Netzes ohne Sicherheitsbescheinigung am Eisenbahnbetrieb teilnehmen,
  2. für Eisenbahnen, die ausschließlich Fahrzeuge für historische oder touristische Zwecke nutzen, und
  3. für Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 des Eisenbahnregulierungsgesetzes.

Abweichend von Satz 1 Nummer 3 gilt die Verordnung für Schienenwege der Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a und b des Eisenbahnregulierungsgesetzes.

§ 2 Begriffsbestimmungen 08 15a

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. "Sicherheitsvorschriften" alle Regeln, die Anforderungen zur Gewährleistung der Eisenbahnbetriebssicherheit enthalten und für mehr als eine Eisenbahn gelten, unabhängig davon, welche Stelle diese Regeln festlegt;
  2. "Technische Spezifikationen für die Interoperabilität" (TSI) Spezifikationen im Sinne des Kapitels II der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 191 vom 18.07.2008 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/106/EU (ABl. Nr. L 355 vom 12.12.2014 S. 42) geändert worden ist, oder der Richtlinien 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. Nr. L 235 vom 17.09.1996 S. 6) und 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. Nr. L 110 vom 20.04.2001 S. 1), die jeweils zuletzt durch die Richtlinie 2007/32/EG (ABl. Nr. L 141 vom 02.06.2007 S. 63) geändert worden sind, die für jedes Teilsystem oder Teile davon im Hinblick auf die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gelten und die Interoperabilität gewährleisten.

§ 3 Sicherheitsvorschriften 11 15 15a 19

(1) Sicherheitsvorschriften dürfen nur dann erlassen oder herausgegeben werden,

  1. wenn die Sicherheitsvorschrift noch nicht abgedeckt ist durch
    1. eine Technische Spezifikation für die Interoperabilität,
    2. eine gemeinsame Sicherheitsmethode oder
    3. die Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (ABl. L 315 vom 03.12.2007 S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/554 (ABl. L 97 vom 08.04.2019 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder
  2. wenn es zur Gewährleistung oder Wiederherstellung der Eisenbahnsicherheit dringend erforderlich ist.

Ausgenommen von den Anforderungen nach Satz 1 sind bereits notifizierte Sicherheitsvorschriften, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen angepasst werden müssen.

(2) Eisenbahnen und Sektororganisationen haben der Sicherheitsbehörde den Entwurf einer Sicherheitsvorschrift einschließlich einer Begründung der Notwendigkeit spätestens vier Monate vor der geplanten Veröffentlichung der Sicherheitsvorschrift zur Prüfung vorzulegen.

(3) Die Sicherheitsbehörde notifiziert der Kommission und der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (Agentur) spätestens drei Monate vor der geplanten Veröffentlichung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur

  1. die Entwürfe von Sicherheitsvorschriften nach Absatz 2 und
  2. die Entwürfe von Sicherheitsvorschriften, die die Sicherheitsbehörde selbst erlässt.

(4) Die Sicherheitsbehörde veröffentlicht die Listen der zu notifizierenden Sicherheitsvorschriften auf ihrer Internetseite. Sie ändert bei Bedarf nach Anhörung der betroffenen Wirtschaftskreise die Liste der zu notifizierenden Sicherheitsvorschriften.

(5) Bei dringlichen Präventionsmaßnahmen können Sicherheitsvorschriften sofort angewendet werden. Bei Sicherheitsvorschriften nach Absatz 2 bedarf es der Zustimmung der Sicherheitsbehörde. Die Sicherheitsbehörde notifiziert die Sicherheitsvorschrift umgehend nach Erlass und begründet deren Dringlichkeit. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erhält die notifizierte Sicherheitsvorschrift zur Kenntnis.

§ 4 Beantragung von Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgenehmigungen

(1) Anträge auf Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgenehmigungen sind in deutscher Sprache vorzulegen.

(2) Die Sicherheitsbehörde stellt den Antragstellern im Rahmen der Antragstellung kostenlos einen Leitfaden zur Verfügung, in dem die Anforderungen für Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgenehmigungen erläutert sowie die vorzulegenden Dokumente aufgelistet sind.

§ 5 Unterrichtungspflichten

(1) Die Sicherheitsbehörde unterrichtet nach dem Widerruf einer nationalen Bescheinigung im Sinne des § 7a Abs. 4 des Allgemeines Eisenbahngesetzes unverzüglich die Sicherheitsbehörde des anderen Mitgliedstaates, die die der nationalen Bescheinigung zugrunde liegende Sicherheitsbescheinigung erteilt hat, über ihre Entscheidung.

(2) Die Sicherheitsbehörde unterrichtet die Europäische Eisenbahnagentur (Agentur) binnen einen Monats über die Erteilung, Erneuerung, Änderung oder den Widerruf von Sicherheitsbescheinigungen nach § 7a Abs. 2 Nr. 1 und von Sicherheitsgenehmigungen nach § 7c Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 7b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes. Die Mitteilung enthält Name und Anschrift des Eisenbahnverkehrsunternehmens, das Ausgabedatum, den Geltungsbereich und die Gültigkeitsdauer der Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung, sowie im Fall des Widerrufs die Gründe dafür.

§ 6 Sicherheitsbericht 19

Eisenbahnen, die einer Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung bedürfen, sind verpflichtet, der Sicherheitsbehörde zum 30. Juni jeden Jahres einen schriftlichen Sicherheitsbericht nach Maßgabe des Satzes 2 vorzulegen, der sich auf das vorangegangene Kalenderjahr bezieht. Dieser Sicherheitsbericht muss enthalten:

  1. Angaben darüber, wie bezogen auf das betreffende Unternehmen die Ziele zur Erhaltung und Verbesserung der Sicherheit im Sinne der Nummer 2 Buchstabe b des Anhangs III der Richtlinie 2004/49/EG erreicht und die dort genannten Pläne für die Erreichung dieser Ziele umgesetzt worden sind;
  2. die Entwicklung der in Anhang I der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung ("Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit") (ABl. L 164 vom 30.04.2004 S. 44; L 220 vom 21.06.2004 S. 16; L 103 vom 22.04.2015 S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/88/EU (ABl. L 201 vom 10.07.2014 S. 9) geändert worden ist, festgelegten gemeinsamen Sicherheitsindikatoren bezogen auf das betreffende Unternehmen;
  3. die Ergebnisse interner Sicherheitsprüfungen;
  4. Angaben über Mängel und Störungen im Eisenbahnbetrieb, bei denen die Betriebssicherheit gefährdet war, und die infolgedessen ergriffenen Maßnahmen.

§ 7 Jahresbericht

(1) Die Sicherheitsbehörde veröffentlicht jedes Jahr einen Bericht über ihre Tätigkeiten des Vorjahres und übermittelt ihn der Agentur spätestens bis zum 30. September jeden Jahres.

(2) Der Bericht enthält Angaben über:

  1. die Entwicklung der Eisenbahnsicherheit einschließlich einer Zusammenstellung der gemeinsamen Sicherheitsindikatoren nach Anhang I der Richtlinie 2004/49/EG;
  2. wichtige Änderungen von Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Bereich der Eisenbahnsicherheit;
  3. den Vollzug der Vorschriften über Sicherheitsbescheinigungen sowie der Sicherheitsgenehmigungen in allgemeiner Form und
  4. die Durchführung der Eisenbahnaufsicht in allgemeiner Form.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als im Unternehmen Verantwortlicher entgegen § 6 Satz 1 den Sicherheitsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

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