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Dritte Verordnung zur Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999
Vom 15. April 2016
(BGBl. II Nr. 10 vom 25.04.2016 S. 378)
Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 24. August 2002 zu dem Protokoll vom 3. Juni 1999 betreffend die Änderung des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) (BGBl. 2002 II S. 2140), der zuletzt durch Artikel 614 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Die am 20. April 2015 im schriftlichen Verfahren des Revisionsausschusses der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) beschlossene und vom Generalsekretär der OTIF mit Rundschreiben vom 10. September 2015 mitgeteilte Änderung des Artikels 6 § 7 der Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM - Anhang B zum Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999 (BGBl. 2002 II S. 2140, 2142, 2221)) wird hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderung wird nachstehend veröffentlicht.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2016 in Kraft.
(2) Am selben Tag tritt die in Artikel 1 genannte Änderung nach Artikel 35 § 3 Satz 1 COTIF in der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft.
Beschluss des Revisionsausschusses der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr vom 20. April 2015
Änderung der Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern
(CIM - Anhang B zum Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr in der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999)
Artikel 6 § 7 der Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM), Anhang B zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999 (Protokoll von Vilnius), erhält folgenden Wortlaut:
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Artikel 6 Beförderungsvertrag § 7 Im Fahle einer Beförderung, die das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft oder das Gebiet, in dem das gemeinsame Versandverfahren angewendet wird, berührt, muß jede Sendung von einem Frachtbrief, der den Erfordernissen des Artikels 7 entspricht, begleitet sein. | "Artikel 6 Beförderungsvertrag § 7 Im Falle einer Beförderung, die das Zollgebiet der Europäischen Union oder das Gebiet, in dem das gemeinsame Versandverfahren angewendet wird, berührt, muss jede Sendung von einem Frachtbrief, der den Erfordernissen des Artikels 7 entspricht, begleitet sein." |
ID 160719
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