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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980
Vom 17. Juli 2017
(BGBl. II Nr. 18 vom 25.07.2017 S. 820)
Bekanntmachung siehe =>
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Den in Bern am 29. und 30. September 2015 auf der 12. Generalversammlung der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) beschlossenen Änderungen der folgenden Vorschriften wird zugestimmt:
Die Änderungen werden nachstehend veröffentlicht.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die Änderungen der in Artikel 1 Nummer 1 genannten Vorschriften nach Artikel 34 § 2 des Übereinkommens und der in Artikel 1 Nummer 2 bis 4 genannten Vorschriften nach Artikel 34 § 3 des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
(Diese Gesetz ist vom 17. Juli 2017, BGBl. II Nr. 18 vom 25.07.2017 S. 820)
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Beschluss der 12. Generalversammlung zur Änderung des Grundübereinkommens
Artikel 3 § 2, 12 § 5, 14 § 2 Buchst. e), 14 § 6, 15 § 5 Buchst. g), 20, 24 § 5, 25, 26 §§ 5 bis 7 und 33 § 4, Buchst. a) des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999 (Protokoll von Vilnius) und der vom Revisionsausschuss in seiner 24. und 25. Tagung angenommenen Änderungen werden wie folgt gefasst:
"Artikel 3
Internationale Zusammenarbeit
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§ 2
Die Verpflichtungen, die sich aus § 1 für die Mitgliedstaaten, die zugleich Mitglieder der Europäischen Gemeinschaften oder zugleich Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, ergeben, lassen die Verpflichtungen, die sie als Mitglieder der Europäischen Gemeinschaften oder als Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum treffen, unberührt. | § 2
Die Verpflichtungen, die sich aus § 1 für die Mitgliedstaaten, die zugleich Mitglieder der Europäischen Union oder zugleich Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, ergeben, lassen die Verpflichtungen, die sie als Mitglieder der Europäischen Union oder als Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum treffen, unberührt. |
Artikel 12
Vollstreckung von Urteilen.
Arrest und Pfändung
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§ 5
Eisenbahnfahrzeuge können in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem der Halter seinen Sitz hat, nur auf Grund einer Entscheidung der Gerichte dieses Staates mit Arrest belegt oder gepfändet werden. Der Ausdruck "Halter" bezeichnet denjenigen, der als Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigter das Eisenbahnfahrzeug dauerhaft als Beförderungsmittel wirtschaftlich nutzt. | § 5
Eisenbahnfahrzeuge können in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem der Halter seinen Sitz hat, nur auf Grund einer Entscheidung der Gerichte dieses Staates mit Arrest belegt oder gepfändet werden. Der Ausdruck "Halter" bezeichnet die natürliche oder juristische Person, die als Eigentümerin oder Verfügungsberechtigte einen Wagen als Beförderungsmittel wirtschaftlich nutzt. |
Artikel 14
Generalversammlung
§ 2
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e) setzt für einen Zeitraum von sechs Jahren den Höchstbetrag fest, den die Ausgaben der Organisation in jeder Haushaltsperiode (Artikel 25) erreichen dürfen; andernfalls gibt sie für einen Zeitraum von höchstens sechs Jahren Richtlinien für die Begrenzung dieser Ausgaben; | e) setzt für einen Zeitraum von drei Jahren den Höchstbetrag fest, den die Ausgaben der Organisation in jeder Haushaltsperiode (Artikel 25) erreichen dürfen; andernfalls gibt sie für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren Richtlinien für die Begrenzung dieser Ausgaben; |
alt | neu |
§ 6
Die Generalversammlung faßt ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der bei der Abstimmung vertretenen Mitgliedstaaten; in den Fällen des § 2 Buchst. e), f), g), h), 1) und p) sowie im Falle des Artikels 34 § 6 ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich. Im Falle des § 2 Buchst. 1) ist eine Mehrheit von zwei Dritteln nur erforderlich, soweit es sich um Anträge auf Änderung des Übereinkommens selbst, mit Ausnahme der Artikel 9 und 27 §§ 2 bis 10, sowie um Anträge auf Änderung des in Artikel 1 § 4 genannten Protokolls handelt. | § 6
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der bei der Abstimmung vertretenen Mitgliedstaaten; in den Fällen des § 2 Buchst. e), f), g), h), l) und p) sowie im Falle des Artikels 34 § 6 ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich. Im Falle des § 2 Buchst. l) ist eine Mehrheit von zwei Dritteln nur erforderlich, soweit es sich um Anträge auf Änderung des Übereinkommens selbst, mit Ausnahme der Artikel 9 und 27 §§ 2 bis 4, sowie um Anträge auf Änderung des in Artikel 1 § 4 genannten Protokolls handelt. |
Artikel 15
Verwaltungsausschuss
§ 5
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g) setzt auf der Grundlage des genehmigten Rechnungsabschlusses den endgültigen Beitrag, den die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 26 für die beiden abgelaufenen Kalenderjahre zu tragen haben, sowie die Höhe der für das laufende und folgende Kalenderjahr nach Maßgabe des Artikels 26 § 5 zu leistenden Vorauszahlung fest; | g) setzt auf der Grundlage des genehmigten Rechnungsabschlusses den endgültigen Beitrag, den die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 26 für das abgelaufene Kalenderjahr zu tragen haben, sowie die Höhe der für das laufende Kalenderjahr nach Maßgabe des Artikels 26 § 5 zu leistenden Vorauszahlung fest; |
alt | neu |
Artikel 20 Fachausschuß für technische Fragen
§ 1 Der Fachausschuß für technische Fragen
§ 2 Der Fachausschuß für technische Fragen ist beschlußfähig (Artikel 13 § 3), wenn die Hälfte der Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 16 § 1 vertreten ist. Bei der Beschlußfassung über Bestimmungen der Anlagen der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU haben Mitgliedstaaten, die den betreffenden Bestimmungen gemäß Artikel 35 § 4 widersprochen oder eine Erklärung gemäß Artikel 9 § 1 der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU abgegeben haben, kein Stimmrecht. § 3 Der Fachausschuß für technische Fragen kann entweder technische Normen für verbindlich erklären oder einheitliche technische Vorschriften annehmen, oder ihre Verbindlicherklärung oder Annahme ablehnen; er kann sie keinesfalls ändern. | Artikel 20 Fachausschuss für technische Fragen
§ 1 Der Fachausschuss für technische Fragen
§ 2 Der Fachausschuss für technische Fragen ist beschlussfähig (Artikel 13 § 3), wenn die Hälfte der Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 16 § 1 vertreten ist. Bei der Beschlussfassung über Bestimmungen der Anlagen der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU haben Mitgliedstaaten, die den betreffenden Bestimmungen gemäß Artikel 35 § 4 widersprochen oder eine Erklärung gemäß Artikel 9 § 1 der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU abgegeben haben, kein Stimmrecht. |
Artikel 24
Listen der Linien
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§ 5
Beförderungen auf Linien zur See oder auf Binnengewässern gemäß § 1 und Beförderungen auf Eisenbahnstrecken gemäß § 2 sind dem Übereinkommen nach Ablauf eines Monats, gerechnet vom Tage der Mitteilung des Generalsekretärs über die Eintragung unterstellt. Sie sind dem Übereinkommen nach Ablauf von drei Monaten, gerechnet vom Tage der Mitteilung des Generalsekretärs über die Streichung, nicht mehr unterstellt, ausgenommen bereits begonnene Beförderungen, die beendet werden müssen. | § 5
Beförderungen auf Linien zur See oder auf Binnengewässern gemäß § 1 und Beförderungen auf Eisenbahnstrecken gemäß § 2 sind dem Übereinkommen nach Ablauf eines Monats, gerechnet vom Tage der Mitteilung des Generalsekretärs über die Eintragung, unterstellt. Sie sind dem Übereinkommen nach Ablauf von einem Monat, gerechnet vom Tage der Mitteilung des Generalsekretärs über die Streichung, nicht mehr unterstellt, ausgenommen bereits begonnene Beförderungen, die beendet werden müssen. |
alt | neu |
Artikel 25 Arbeitsprogramm.
Voranschlag.
Rechnungsabschluß. Geschäftsbericht
§ 1 Das Arbeitsprogramm, der Voranschlag und der Rechnungsabschluß der Organisation umfassen einen Zeitraum von jeweils zwei Kalenderjahren. § 2 Die Organisation gibt mindestens alle zwei Jahre einen Geschäftsbericht heraus. § 3 Die Höhe der Ausgaben der Organisation wird auf Vorschlag des Generalsekretärs vom Verwaltungsausschuß für jede Haushaltsperiode festgelegt. | Artikel 25 Arbeitsprogramm. Voranschlag. Rechnungsabschluss. Geschäftsbericht § 1 Der Voranschlag und der Rechnungsabschluss der Organisation umfassen einen Zeitraum von jeweils einem Kalenderjahr. Das Arbeitsprogramm umfasst einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren. § 2 Die Organisation gibt jedes Jahr einen Geschäftsbericht heraus. § 3 Die Höhe der Ausgaben der Organisation wird auf Vorschlag des Generalsekretärs vom Verwaltungsausschuss für jede Haushaltsperiode festgelegt. |
Artikel 26
Finanzierung der Ausgaben
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§ 5
Die Beiträge der Mitgliedstaaten zu den Ausgaben der Organisation werden in Form einer Vorauszahlung in zwei Raten bis spätestens 31. Oktober eines jeden der beiden Jahre, die der Voranschlag umfaßt, geschuldet. Die Höhe der Vorauszahlungen wird auf der Grundlage der für die beiden Vorjahre endgültig geschuldeten Beiträge festgesetzt. § 6 Mit der Übersendung des Geschäftsberichtes und des Rechnungsabschlusses an die Mitgliedstaaten teilt der Generalsekretär die endgültige Höhe des Beitrags für die beiden abgelaufenen Kalenderjahre sowie die Höhe des Vorschusses für die beiden kommenden Kalenderjahre mit. § 7 Nach dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Mitteilung des Generalsekretärs gemäß § 6 erfolgt ist, ist der für die beiden abgelaufenen Kalenderjahre geschuldete Beitrag mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen. Hat ein Mitgliedstaat ein Jahr nach diesem Zeitpunkt seinen Beitrag nicht gezahlt, so ist sein Stimmrecht ausgesetzt, bis er seiner Zahlungspflicht nachgekommen ist. Nach Ablauf einer weiteren Frist von zwei Jahren prüft die Generalversammlung, ob die Haltung dieses Staates als stillschweigende Kündigung des Übereinkommens anzusehen ist, wobei sie gegebenenfalls den Zeitpunkt festlegt, in dem die Kündigung wirksam wird. | § 5
Die Beiträge der Mitgliedstaaten zu den Ausgaben der Organisation werden in Form einer Vorauszahlung bis spätestens 31. Oktober des Jahres, das der Voranschlag umfasst, geschuldet. Die Höhe der Vorauszahlungen wird auf der Grundlage der für das Vorjahr endgültig geschuldeten Beiträge festgesetzt. § 6 Mit der Übersendung des Geschäftsberichtes und des Rechnungsabschlusses an die Mitgliedstaaten teilt der Generalsekretär die endgültige Höhe des Beitrags für das abgelaufene Kalenderjahr sowie die Höhe des Vorschusses für das kommende Kalenderjahr mit. § 7 Nach dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Mitteilung des Generalsekretärs gemäß § 6 erfolgt ist, ist der für das abgelaufene Kalenderjahr geschuldete Beitrag mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen. Hat ein Mitgliedstaat zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt seinen Beitrag nicht gezahlt, so ist sein Stimmrecht ausgesetzt, bis er seiner Zahlungspflicht nachgekommen ist. Nach Ablauf einer weiteren Frist von zwei Jahren prüft die Generalversammlung, ob die Haltung dieses Staates als stillschweigende Kündigung des Übereinkommens anzusehen ist, wobei sie gegebenenfalls den Zeitpunkt festlegt, in dem die Kündigung wirksam wird. |
Artikel 33
Zuständigkeiten
§ 4
alt | neu |
a) Artikel 9 und 27 §§ 2 bis 10; | a) Artikel 9 und 27 §§ 2 bis 4;" |
Beschluss der 12. Generalversammlung zur Änderung des Anhangs D (ER CUV)
1. Nach Artikel 1 der Einheitlichen Rechtsvorschriften für Verträge über die Verwendung von Wagen im internationalen Eisenbahnverkehr (CUV), Anhang D zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999 (Protokoll von Vilnius) und der vom Revisionsausschuss in seiner 25. Tagung angenommenen Änderung wird folgender Artikel 1a eingefügt:
"Artikel 1a
Regelungsbereich
Diese Einheitlichen Rechtsvorschriften regeln ausschließlich die aus dem Vertrag über die Verwendung von Eisenbahnwagen als Beförderungsmittel zur Durchführung von Beförderungen nach den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV und nach den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM erwachsenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Die auf Wagenverwendungen anzuwendenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften insbesondere über die technische Zulassung, die Instandhaltung und die Betriebssicherheit bleiben unberührt."
2. Artikel 9 der Einheitlichen Rechtsvorschriften für Verträge über die Verwendung von Wagen im internationalen Eisenbahnverkehr (CUV), Anhang D zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999 (Protokoll von Vilnius) und der vom Revisionsausschuss in seiner 25. Tagung angenommenen Änderung wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Artikel 9 Haftung für Bedienstete und andere Personen
§ 1 Die Parteien des Vertrages haften für ihre Bediensteten und für andere Personen, deren sie sich zur Erfüllung des Vertrages bedienen, soweit diese Bediensteten und anderen Personen in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. § 2 Haben die Parteien des Vertrages nichts anderes vereinbart, so gelten die Betreiber der Eisenbahninfrastruktur, auf der das Eisenbahnverkehrsunternehmen den Wagen als Beförderungsmittel verwendet, als Personen, deren sich das Eisenbahnverkehrsunternehmen bedient. § 3 Die §§ 1 und 2 gelten auch bei Subrogation nach Artikel 8. | "Artikel 9 Haftung für Bedienstete und andere Personen § 1 Die Parteien des Vertrages haften für ihre Bediensteten und für andere Personen, deren sie sich zur Erfüllung des Vertrages bedienen, soweit diese Bediensteten und anderen Personen in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. § 2 Haben die Parteien des Vertrages nichts anderes vereinbart, so gelten die Betreiber der Eisenbahninfrastruktur, auf der das Eisenbahnverkehrsunternehmen den Wagen als Beförderungsmittel verwendet, als Personen, deren sich das Eisenbahnverkehrsunternehmen bedient. § 3 Die für die Instandhaltung zuständige Stelle (ECM) gemäß Artikel 15 § 2 der Einheitlichen Rechtsvorschriften ATMF gilt als Person, derer sich der Halter bedient. So hat der Vertrag nach Artikel 1 die für die Gewährleistung eines Informationsaustausches zwischen ECM und Eisenbahnunternehmen gemäß Artikel 15 § 3 der Einheitlichen Rechtsvorschriften ATMF nötigen Bestimmungen zu enthalten. § 4 Die §§ 1, 2 und 3 gelten auch bei Subrogation nach Artikel 8." |
Beschluss der 12. Generalversammlung zur Änderung des Anhangs F (ER APTU)
Artikel 3 der Einheitlichen Rechtsvorschriften für die Verbindlicherklärung technischer Normen und für die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Eisenbahnmaterial, das zur Verwendung im internationalen Verkehr bestimmt ist (APTU), Anhang F zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999 (Protokoll von Vilnius) und der vom Revisionsausschuss in seiner 24. und 25. Tagung angenommenen Änderungen wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Artikel 3 Zweck
§ 1 Die Verbindlicherklärung technischer Normen für Eisenbahnmaterial sowie die Annahme von ETV für Eisenbahnmaterial sollen
§ 2 Bei der Verbindlicherklärung technischer Normen oder der Annahme von ETV werden ausschließlich solche herangezogen, die auf internationaler Ebene ausgearbeitet wurden. § 3 Nach Möglichkeit
| "Artikel 3 Zweck
§ 1 Die Verbindlicherklärung technischer Normen für Eisenbahnmaterial sowie die Annahme von ETV für Eisenbahnmaterial sollen
§ 2 Bei der Verbindlicherklärung technischer Normen oder der Annahme von ETV werden ausschließlich solche herangezogen, die auf internationaler Ebene ausgearbeitet wurden. § 3 Nach Möglichkeit
|
Beschluss der 12. Generalversammlung zur Änderung des Anhangs G (ER ATMF)
Die Artikel 1 und 3 der Einheitlichen Rechtsvorschriften für die technische Zulassung von Eisenbahnmaterial, das im internationalen Verkehr verwendet wird (ATMF), Anhang G zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999 (Protokoll von Vilnius) und der vom Revisionsausschuss in seiner 24. und 25. Tagung angenommenen Änderungen werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Artikel 1 Anwendungsbereich
Diese Einheitlichen Rechtsvorschriften legen das Verfahren fest, nach dem Eisenbahnfahrzeuge und sonstiges Eisenbahnmaterial zum Einsatz oder zur Verwendung im internationalen Verkehr zugelassen werden. | "Artikel 1 Anwendungsbereich Diese Einheitlichen Rechtsvorschriften legen das Verfahren fest, nach dem Eisenbahnfahrzeuge zum Einsatz oder zur Verwendung im internationalen Verkehr zugelassen werden." |
alt | neu |
Artikel 3 Zulassung zum internationalen Verkehr
§ 1 Um im internationalen Verkehr eingesetzt zu werden, muss jedes Eisenbahnfahrzeug gemäß diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften zugelassen sein. § 2 Die technische Zulassung hat zum Zweck festzustellen, ob Eisenbahnfahrzeuge den
entsprechen. § 3 Für die technische Zulassung sonstigen Eisenbahnmaterials sowie einzelner Bauteile von Eisenbahnfahrzeugen und sonstigem Eisenbahnmaterial gelten §§ 1 und 2 sowie die folgenden Artikel sinngemäß. | "Artikel 3 Zulassung zum internationalen Verkehr § 1 Um im internationalen Verkehr eingesetzt zu werden, muss jedes Eisenbahnfahrzeug gemäß diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften zugelassen sein. § 2 Die technische Zulassung hat zum Zweck festzustellen, ob Eisenbahnfahrzeuge den
§ 3 Für die technische Zulassung einzelner Bauteile von Eisenbahnfahrzeugen gelten §§ 1 und 2 sowie die folgenden Artikel sinngemäß." |
ID 171374
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls vom 3. Juni 1999 betreffend die Änderung des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
Vom 21. Februar 2018
(BGBl. II Nr. 4 vom 26.03.2018 S. 100)
Das Vereinigte Königreich * hatte am 25. Juli 2017 gegenüber dem Generalsekretär der OTIF in dessen Eigenschaft als Verwahrer des Protokolls vom 3. Juni 1999 (BGBl. 2002 II S. 2140, 2142) betreffend die Änderung des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) (BGBl. 1985 II S. 130, 132; 1992 II S. 1182, 1183) mitgeteilt, dass die Erklärung gemäß Artikel 42 § 1 COTIF (Anhang E) - vgl. die Bekanntmachung vom 2. August 2006, BGBl. II S. 827 - mit Wirkung vom 25. Juli 2017 zurückgezogen wird.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 8. Juni 2016 (BGBl. II S. 880).
*) Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht.
Sie sind in deutscher Sprache auf der Website der OTIF unter http://www.otif.orgunter der Rubrik "Referenztexte" einsehbar.
Gleiches gilt für die ggf.gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
ENDE |