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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, COTIF
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CUV - Anhang D zum Übereinkommen
Einheitliche Rechtsvorschriften für Verträge über die Verwendung Von Wagen im internationalen Eisenbahnverkehr

Vom 24. August 2002

(BGBl. II Nr. 33 vom 02.09.2002 S.2258)

▾ Änderungen



Artikel 1 Anwendungsbereich

Diese Einheitlichen Rechtsvorschriften gelten für zwei- oder mehrseitige Verträge über die Verwendung von Eisenbahnwagen als Beförderungsmittel zur Durchführung von Beförderungen nach den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV und nach den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM.

(Gültig ab siehe =>)
Artikel 1a
Regelungsbereich
17

Diese Einheitlichen Rechtsvorschriften regeln ausschließlich die aus dem Vertrag über die Verwendung von Eisenbahnwagen als Beförderungsmittel zur Durchführung von Beförderungen nach den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV und nach den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM erwachsenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Die auf Wagenverwendungen anzuwendenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften insbesondere über die technische Zulassung, die Instandhaltung und die Betriebssicherheit bleiben unberührt.)

Artikel 2 Begriffsbestimmungen 15

Für Zwecke dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften bezeichnet der Ausdruck

  1. "Eisenbahnverkehrsunternehmen" jedes private oder öffentlich-rechtliche Unternehmen, das zur Beförderung von Personen oder Gütern berechtigt ist und die Traktion sicherstellt;
  2. Wagen" auf eigenen Rädern auf Eisenbahnschienen rollende Fahrzeuge ohne eigenen Antrieb;
  3. "Halter" die natürliche oder juristische Person, die als Eigentümerin oder Verfügungsberechtigte einen Wagen als Beförderungsmittel wirtschaftlich nutzt;
  4. "Heimatbahnhof" den Ort, der am Wagen angeschrieben ist und an den der Wagen gemäß den Bedingungen des Vertrages über die Verwendung gesandt werden kann oder muß.

Artikel 3 Zeichen und Anschriften an Wagen

§ 1

Wer einen Wagen auf Grund eines Vertrages nach Artikel 1 zur Verfügung stellt, hat unbeschadet der Vorschriften über die technische Zulassung von Wagen zum Einsatz im internationalen Verkehr dafür zu sorgen, daß am Wagen angeschrieben sind:

  1. die Bezeichnung des Halters;
  2. gegebenenfalls die Bezeichnung des Eisenbahnverkehrsunternehmens, in dessen Wagenpark der Wagen eingegliedert ist;
  3. gegebenenfalls die Bezeichnung des Heimatbahnhofs;
  4. andere im Vertrag über die Verwendung des Wagens vereinbarte Kennzeichen und Anschriften.

§ 2

Zusätzlich zu den Zeichen und Anschriften nach § 1 können auch Mittel zur elektronischen Identifikation angebracht werden.

Artikel 4 Haftung bei Verlust oder Beschädigung eines Wagens

§ 1

Das Eisenbahnverkehrsunternehmen, dem der Wagen zur Verwendung als Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt worden ist, haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Wagens oder seiner Bestandteile entstanden ist, sofern es nicht beweist, daß der Schaden nicht durch sein Verschulden verursacht worden ist.

§ 2

Das Eisenbahnverkehrsunternehmen haftet nicht für den Verlust loser Bestandteile, die an den Wagenlängsseiten nicht angeschrieben oder in einem im Wagen angebrachten Verzeichnis nicht angegeben sind.

§ 3

Bei Verlust des Wagens oder seiner Bestandteile ist die Entschädigung ohne weiteren Schadenersatz auf den gemeinen Wert des Wagens oder seiner Bestandteile am Ort und im Zeitpunkt des Verlustes beschränkt. Sind der Tag oder der Ort des Verlustes nicht feststellbar, ist die Entschädigung auf den gemeinen Wert am Tag und am Ort der Übernahme des Wagens zur Verwendung beschränkt.

§ 4

Bei Beschädigung des Wagens oder seiner Bestandteile ist die Entschädigung auf die Instandsetzungskosten ohne weiteren Schadenersatz beschränkt. Die Entschädigung übersteigt nicht den Betrag, der im Fall des Verlustes zu zahlen wäre.

§ 5

Die Parteien des Vertrages können Vereinbarungen treffen, die von den §§ 1 bis 4 abweichen.

Artikel 5 Verlust des Rechtes auf Haftungsbeschränkung

Die in Artikel 4 §§ 3 und 4 vorgesehenen Haftungsbeschränkungen finden keine Anwendung, wenn nachgewiesen wird, daß der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung des Eisenbahnverkehrsunternehmens zurückzuführen ist, die entweder in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewußtsein begangen wurde, daß ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

Artikel 6 Vermutung für den Verlust eines Wagens

§ 1

Der Berechtigte kann den Wagen ohne weiteren Nachweis als verloren betrachten, wenn er beim Eisenbahnverkehrsunternehmen, dem er den Wagen zur Verwendung als Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt hat, die Nachforschung verlangt hat und der Wagen ihm binnen dreier Monate nach Eingang seines Verlangens nicht zur Verfügung gestellt worden ist oder wenn er keinen Hinweis auf den Standort des Wagens erhalten hat. Diese Frist verlängert sich um die Dauer der Stillegung des Wagens, die durch einen vom Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht zu vertretenden Umstand oder durch Beschädigung entstanden ist.

§ 2

Wird der als verloren betrachtete Wagen nach Zahlung der Entschädigung wieder aufgefunden, so kann der Berechtigte binnen sechs Monaten nach Empfang der Nachricht über das Wiederauffinden vom Eisenbahnverkehrsunternehmen, dem er den Wagen zur Verwendung als Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt hat, verlangen, daß ihm der Wagen gegen Rückzahlung der Entschädigung kostenlos am Heimatbahnhof oder an einem sonst vereinbarten Ort übergeben wird.

§ 3

Wurde das in § 2 erwähnte Verlangen nicht gestellt oder wird der Wagen später als ein Jahr nach Zahlung der Entschädigung wieder aufgefunden, so verfügt das Eisenbahnverkehrsunternehmen, dem der Berechtigte den Wagen zur Verwendung als Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt hat, darüber gemäß den am Ort, an dem sich der Wagen befindet, geltenden Gesetzen und Vorschriften.

§ 4

Die Parteien des Vertrages können Vereinbarungen treffen, die von den §§ 1 bis 3 abweichen.

Artikel 7 Haftung für Schäden, die durch einen Wagen verursacht werden

§ 1

Wer den Wagen auf Grund eines Vertrages nach Artikel 1 zur Verwendung als Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt hat, haftet für die durch den Wagen verursachten Schäden, sofern ihn ein Verschulden trifft.

§ 2

Die Parteien des Vertrages können Vereinbarungen treffen, die von § 1 abweichen.

Artikel 8 Subrogation

Sieht der Vertrag über die Verwendung von Wagen vor, daß das Eisenbahnverkehrsunternehmen den Wagen anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Verwendung als Beförderungsmittel zur Verfügung stellen darf, so kann das Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Zustimmung des Halters mit den anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen vereinbaren,

  1. daß es, vorbehaltlich seiner Rückgriffsrechte, hinsichtlich ihrer Haftung für Verlust und Beschädigung des Wagens oder seiner Bestandteile gegenüber dem Halter an ihre Stelle tritt;
  2. daß nur der Halter gegenüber den anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen für durch den Wagen verursachte Schäden haftet, jedoch nur das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das Vertragspartner des Halters ist, zur Geltendmachung der Ansprüche der anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen berechtigt ist.

Artikel 9 Haftung für Bedienstete und andere Personen 17

§ 1 17

(Gültig bis siehe =>)
Die Parteien des Vertrages haften für ihre Bediensteten und für andere Personen, deren sie sich zur Erfüllung des Vertrages bedienen, soweit diese Bediensteten und anderen Personen in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln.)

(Gültig ab siehe =>)
Die Parteien des Vertrages haften für ihre Bediensteten und für andere Personen, deren sie sich zur Erfüllung des Vertrages bedienen, soweit diese Bediensteten und anderen Personen in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln.)

§ 2 17

(Gültig bis siehe =>)
Haben die Parteien des Vertrages nichts anderes vereinbart, so gelten die Betreiber der Eisenbahninfrastruktur, auf der das Eisenbahnverkehrsunternehmen den Wagen als Beförderungsmittel verwendet, als Personen, deren sich das Eisenbahnverkehrsunternehmen bedient.)

(Gültig ab siehe =>)
Haben die Parteien des Vertrages nichts anderes vereinbart, so gelten die Betreiber der Eisenbahninfrastruktur, auf der das Eisenbahnverkehrsunternehmen den Wagen als Beförderungsmittel verwendet, als Personen, deren sich das Eisenbahnverkehrsunternehmen bedient.)

§ 3 17

(Gültig bis siehe =>)
Die §§ 1 und 2 gelten auch bei Subrogation nach Artikel 8.)

(Gültig ab siehe =>)
Die für die Instandhaltung zuständige Stelle (ECM) gemäß Artikel 15 § 2 der Einheitlichen Rechtsvorschriften ATMF gilt als Person, derer sich der Halter bedient.

So hat der Vertrag nach Artikel 1 die für die Gewährleistung eines Informationsaustausches zwischen ECM und Eisenbahnunternehmen gemäß Artikel 15 § 3 der Einheitlichen Rechtsvorschriften ATMF nötigen Bestimmungen zu enthalten.

(Gültig ab siehe =>)
§ 4

Die §§ 1, 2 und 3 gelten auch bei Subrogation nach Artikel 8.)

Artikel 10 Sonstige Ansprüche

§ 1

In allen Fällen, auf die diese Einheitlichen Rechtsvorschriften Anwendung finden, kann ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Verlust oder Beschädigung des Wagens oder seiner Bestandteile, auf welchem Rechtsgrund der Anspruch auch beruht, gegen das Eisenbahnverkehrsunternehmen, dem der Wagen zur Verwendung als Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt worden ist, nur unter den Voraussetzungen und Beschränkungen dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften sowie unter denen des Verwendungsvertrages geltend gemacht werden.

§ 2

§ 1 gilt auch bei Subrogation nach Artikel 8.

§ 3

Das gleiche gilt für Ansprüche gegen die Bediensteten und anderen Personen, für die das Eisenbahnverkehrsunternehmen, dem der Wagen zur Verwendung als Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt worden ist, haftet.

Artikel 11 Gerichtsstand

§ 1

Ansprüche aus einem auf Grund dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften geschlossenen Vertrag können vor den durch Vereinbarung der Parteien des Vertrages bestimmten Gerichten geltend gemacht werden.

§ 2

Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, sind die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig, in dem der Beklagte seinen Sitz hat. Hat der Beklagte keinen Sitz in einem Mitgliedstaat, sind die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig, in dem der Schaden entstanden ist.

Artikel 12 Verjährung

§ 1

Ansprüche nach Artikel 4 und 7 verjähren in drei Jahren.

§ 2

Die Verjährung beginnt

  1. für Ansprüche nach Artikel 4 mit dem Tag, an dem der Verlust oder die Beschädigung des Wagens festgestellt worden ist, oder mit dem Tag, an dem der Berechtigte den Wagen gemäß Artikel 6 § 1 oder § 4 als verloren betrachten darf;
  2. für Ansprüche nach Artikel 7 mit dem Tag, an dem der Schaden eingetreten ist.
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