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Änderungstext
Vierzehnte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
Vom 26. November 2019
(BGBl. I Nr. 44 vom 05.12.2019 S. 1958)
Siehe Fn. 1
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verordnet auf Grund des
Artikel 1
Änderung der Eisenbahn-Unfalluntersuchungsverordnung
Die Eisenbahn-Unfalluntersuchungsverordnung vom 5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305, 1319) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Wörter ", soweit diese dem Bund obliegt" durch die Wörter "auf den in § 5b Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes genannten Infrastrukturen" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Schuld- oder Haftungsfragen sind nicht Gegenstand der Untersuchung."
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die zuständige Untersuchungsbehörde hat nach schweren Unfällen im Eisenbahnbetrieb Untersuchungen durchzuführen.
In den übrigen Fällen kann sie Untersuchungen durchführen.
(3) Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben dem Eisenbahn-Bundesamt sämtliche gefährliche Ereignisse im Eisenbahnbetrieb unverzüglich zu melden. Die Untersuchungsbehörde kann eine bestimmte Form der Meldung vorschreiben. | "(2) Die Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung (Untersuchungsstelle) hat nach schweren Unfällen gemäß Artikel 3 Nummer 12 der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (Neufassung) (ABl. L 138 vom 26.05.2016 S. 102; L 59 vom 07.03.2017 S. 41; L 110 vom 30.04.2018 S. 141) in der jeweils geltenden Fassung Untersuchungen durchzuführen.
In den übrigen Fällen gefährlicher Ereignisse im Sinne von § 5b Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes kann sie Untersuchungen durchführen.
Die Entscheidung nach Satz 2 trifft die Untersuchungsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen und der Maßgabe des Artikels 20 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach dem Eingang der Meldung des gefährlichen Ereignisses.
(3) Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen haben der Untersuchungsstelle gemäß Anlage unverzüglich sämtliche gefährliche Ereignisse im Eisenbahnbetrieb nach Maßgabe des Artikels 3 Nummer 11 bis 13 der Richtlinie (EU) 2016/798 zu melden. Die Untersuchungsstelle kann eine bestimmte Form der Meldung vorschreiben. Die nach Satz 1 Verpflichteten haben der Untersuchungsstelle fehlende oder zum Zeitpunkt der Abgabe der Meldung noch nicht verfügbare Informationen nach der Anlage unverzüglich nachzureichen und auf dem neuesten Stand zu halten." |
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass eine Meldung nicht abgegeben worden ist, informiert sie unverzüglich die Untersuchungsstelle."
d) Der Absatz 4 wird Absatz 5 und die Wörter "den Untersuchungsbehörden" werden durch die Wörter "der Untersuchungsstelle" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 3 Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten, der Agentur und den Ländern
(1) Wenn ein Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat an einem gefährlichen Ereignis beteiligt ist, ist die Untersuchungsstelle dieses Mitgliedstaates von der zuständigen Untersuchungsbehörde zu unterrichten und ihr ist die Mitwirkung an der Untersuchung zu ermöglichen. Im Übrigen kann eine Mitwirkung der Untersuchungsstelle eines anderen Mitgliedstaates an einer Untersuchung erfolgen, wenn das gefährliche Ereignis nicht eindeutig dem Inland oder Ausland zugeordnet werden kann oder an der Grenze eingetreten ist. (2) Führt die für die Untersuchung schwerer Unfälle zuständige Untersuchungsbehörde eine Untersuchung durch, so teilt sie dies der Europäischen Eisenbahnagentur (Agentur) innerhalb einer Woche nach Beginn der Untersuchung mit. Diese Mitteilung muss Datum, Uhrzeit und Ort des Ereignisses sowie Art und Folgen in Bezug auf Todesopfer, Verletzte und Sachschäden enthalten. (3) Hat sich ein gefährliches Ereignis auf einer nicht-bundeseigenen Eisenbahninfrastruktur ereignet, ist die zuständige Genehmigungsbehörde des Landes unverzüglich hierüber zu unterrichten. Die Untersuchung ist im Benehmen mit ihr zu führen. | " § 3 Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten und der Agentur sowie Unterrichtung der Länder
(1) Wenn ein Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder ein in einem anderen Mitgliedstaat registriertes oder dort instand gehaltenes Fahrzeug an einem gefährlichen Ereignis beteiligt ist, kann die Untersuchungsstelle dieses Mitgliedstaates von der Untersuchungsstelle hinzugezogen werden. In diesem Fall ist ihr die Mitwirkung an der Untersuchung zu ermöglichen, soweit Gegenseitigkeit nach § 5d Absatz 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes besteht. Im Übrigen kann eine Mitwirkung der Untersuchungsstelle eines anderen Mitgliedstaates an einer Untersuchung erfolgen, wenn das gefährliche Ereignis nicht eindeutig dem Inland oder Ausland zugeordnet werden kann oder an der Grenze eingetreten ist. (2) Führt die Untersuchungsstelle eine Untersuchung durch, so teilt sie dies der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (Agentur) innerhalb von sieben Tagen nach Beginn der Untersuchung mit. Diese Mitteilung muss Datum, Uhrzeit und Ort des gefährlichen Ereignisses sowie Art und Folgen in Bezug auf Todesopfer, Verletzte und Sachschäden enthalten. (3) Auf Einladung der Untersuchungsstelle eines anderen Mitgliedstaates darf sich die Untersuchungsstelle an Untersuchungen in diesem Mitgliedstaat beteiligen. (4) Hat sich ein gefährliches Ereignis auf einer nichtbundeseigenen Eisenbahninfrastruktur ereignet, wird die zuständige Genehmigungsbehörde des Landes unverzüglich hierüber unterrichtet." |
4. In § 4 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "zuständigen Untersuchungsbehörde" durch das Wort "Untersuchungsstelle" ersetzt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "für die Untersuchung schwerer Unfälle zuständige Untersuchungsbehörde" durch das Wort "Untersuchungsstelle" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die für die Untersuchung schwerer Unfälle zuständige Untersuchungsbehörde erstellt einen Untersuchungsbericht. Der Untersuchungsbericht berücksichtigt die Vorgaben nach Anhang V der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. EU Nr. L 164 S. 44, Nr. L 220 S. 16) und enthält die im Zusammenhang mit der Untersuchung ausgesprochenen Sicherheitsempfehlungen. | "(2) Die Untersuchungsstelle erstellt einen Untersuchungsbericht. Der Untersuchungsbericht berücksichtigt die Vorgaben des Anhangs V der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung ("Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit") (ABl. L 164 vom 30.04.2004 S. 44; L 220 vom 21.06.2004 S. 16; L 103 vom 22.04.2015 S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/88/EU (ABl. L 201 vom 10.07.2014 S. 9) geändert worden ist, und enthält, soweit erforderlich, die im Zusammenhang mit der Untersuchung ausgesprochenen Sicherheitsempfehlungen." |
c) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Die für die Untersuchung schwerer Unfälle zuständige Untersuchungsbehörde kann
darauf hinweisen, dass sie den Entwurf des Untersuchungsberichts, mit Ausnahme des gesonderten Berichtsteils im Sinne des Absatzes 3, schriftlich anfordern und sich zu den für die Ursachenfeststellung maßgeblichen Tatsachen und Schlussfolgerungen innerhalb einer von der zuständigen Untersuchungsbehörde festgelegten angemessenen Frist schriftlich äußern können. (5) Der Untersuchungsbericht nach Absatz 1 soll innerhalb eines Jahres nach dem gefährlichen Ereignis fertiggestellt werden und ist der Agentur zuzuleiten. Den Betroffenen im Sinne des Absatzes 4 Nr. 1 wird der Bericht ohne den gesonderten Berichtsteil zugeleitet. Er wird ferner ohne den gesonderten Berichtsteil auf der Internetseite der für die Untersuchung schwerer Unfälle zuständigen Untersuchungsbehörde veröffentlicht. | "(4) Die Untersuchungsstelle kann
darauf hinweisen, dass sie den Entwurf des Untersuchungsberichts, mit Ausnahme des gesonderten Berichtsteils im Sinne des Absatzes 3, schriftlich anfordern und sich zu den für die Ursachenfeststellung maßgeblichen Tatsachen innerhalb einer von der Untersuchungsstelle festgelegten angemessenen Frist schriftlich äußern können. Die Untersuchungsstelle hält die nach Satz 1 Nummer 2 genannten Personen auf deren Verlangen und bei berechtigtem Interesse über den Fortgang der Untersuchung auf dem Laufenden. (5) Die Untersuchungsstelle erstellt und veröffentlicht den Untersuchungsbericht nach Absatz 2 unverzüglich und leitet ihn der Agentur und im Fall des § 3 Absatz 4 der zuständigen Genehmigungsbehörde des Landes zu. Jegliche Art der Veröffentlichung erfolgt ohne den gesonderten Berichtsteil. Auch den Betroffenen im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 wird der Untersuchungsbericht ohne den gesonderten Berichtsteil zugeleitet. Die Veröffentlichung des Untersuchungsberichts soll nicht später als zwölf Monate nach dem gefährlichen Ereignis erfolgen. Kann der Untersuchungsbericht nicht innerhalb von zwölf Monaten veröffentlicht werden, gibt die Untersuchungsstelle mindestens zu jedem Jahrestag des gefährlichen Ereignisses einen Zwischenbericht heraus, in dem der Untersuchungsfortgang und etwaige aufgetretene Sicherheitsprobleme dargelegt werden." |
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "für die Untersuchung schwerer Unfälle zuständige Untersuchungsbehörde" durch das Wort "Untersuchungsstelle" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "schwerer Unfälle" durch die Wörter "gefährlicher Ereignisse" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Sicherheitsempfehlungen sind an die Sicherheitsbehörde und, sofern erforderlich, an andere Stellen oder Behörden oder an andere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft zu richten. Die Sicherheitsbehörde stellt im Rahmen ihrer Befugnisse sicher, dass die an sie gerichteten Sicherheitsempfehlungen, auch solche anderer Mitgliedstaaten, beachtet und soweit erforderlich umgesetzt werden. Die inländischen Adressaten von Sicherheitsempfehlungen unterrichten die für die Untersuchung schwerer Unfälle zuständige Untersuchungsbehörde bis zum 31. August jeden Jahres über die auf Grund der Sicherheitsempfehlungen im Vorjahr ergriffenen oder geplanten Maßnahmen. Im Fall einer Sicherheitsempfehlung, die durch einen anderen Mitgliedstaat ausgesprochen wurde, gilt Satz 3 mit der Maßgabe, dass die Sicherheitsbehörde diesen unterrichtet. | "(2) Die Sicherheitsempfehlungen sind an die Sicherheitsbehörde und, sofern es die Art der Empfehlung erfordert, an die Agentur und andere Stellen oder Behörden oder an andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu richten. Die Sicherheitsbehörde stellt im Rahmen ihrer Befugnisse sicher, dass die an sie gerichteten Sicherheitsempfehlungen, auch solche anderer Mitgliedstaaten, beachtet und, soweit erforderlich, umgesetzt werden. Die Adressaten von Sicherheitsempfehlungen unterrichten die Untersuchungsstelle regelmäßig, spätestens bis zum 31. August jeden Jahres über die auf Grund der Sicherheitsempfehlungen ergriffenen oder geplanten Maßnahmen. Im Fall einer Sicherheitsempfehlung, die durch einen anderen Mitgliedstaat ausgesprochen worden ist, gilt Satz 3 mit der Maßgabe, dass die Sicherheitsbehörde diesen unterrichtet." |
7. In § 7 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "für die Untersuchung schwerer Unfälle zuständige Untersuchungsbehörde" durch das Wort "Untersuchungsstelle" ersetzt.
8. § 8
§ 8 AufbewahrungsfristenSachakten über die Untersuchung von gefährlichen Ereignissen mit Todesopfern müssen von der Untersuchungsbehörde mindestens 30 Jahre, Sachakten über die Untersuchung anderer gefährlicher Ereignisse müssen mindestens 20 Jahre aufbewahrt werden. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Abschluss des Verfahrens.
wird aufgehoben. § 9 wird § 8 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als im Unternehmen Verantwortlicher entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht. | " § 8 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
|
10. Nach § 8 wird folgende Anlage eingefügt:
"Anlage
(zu § 2 Absatz 3)
Inhalt der Meldung im Fall von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb
I. Die Meldung umfasst
II. Zusätzlich zu den Angaben nach I. melden Eisenbahninfrastrukturunternehmen:
III. Zusätzlich zu den Angaben nach I. melden Eisenbahnverkehrsunternehmen:
Artikel 2
Änderung der Eisenbahn-Sicherheitsverordnung
Die Eisenbahn-Sicherheitsverordnung vom 5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305, 1318), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. November 2015 (BGBl. I S. 2105) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für regelspurige öffentliche Eisenbahnen, soweit diese nicht Netze des Regionalverkehrs oder Serviceeinrichtungen betreiben oder Regionalbahnen sind. | " § 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für das öffentliche Eisenbahnsystem im übergeordneten Netz nach § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes. (2) Diese Verordnung gilt nicht
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 gilt die Verordnung für Schienenwege der Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a und b des Eisenbahnregulierungsgesetzes." |
2. § 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 3 Sicherheitsvorschriften
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung übermittelt der Kommission alle vor dem 14. Juli 2007 und danach festgelegten Sicherheitsvorschriften im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. L 164 vom 30.04.2004 S. 44, L 220 vom 21.06.2004 S. 16), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/88/EU (ABl. Nr. L 201 vom 10.07.2014 S. 9) geändert worden ist, unter der Angabe ihres Anwendungsbereichs. (2) Eisenbahnen haben der Sicherheitsbehörde unverzüglich sämtliche Änderungen an den von ihnen festgelegten und bereits nach Absatz 1 übermittelten Sicherheitsvorschriften im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 2004/49/EG schriftlich mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend für die Übermittlung von Sicherheitsvorschriften, die von den Ländern als Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erlassen worden sind. (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung übermittelt der Kommission unverzüglich alle Änderungen an Sicherheitsvorschriften, die bereits nach Absatz 2 übermittelt worden sind, sofern die betreffenden Vorschriften nicht ausschließlich die Anwendung von Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität betreffen. (4) Sobald die gemeinsamen Sicherheitsziele im Sinne des Artikels 1 Buchstabe e der Richtlinie 2004/49/EG in einem Verfahren nach Artikel 7 der Richtlinie 2004/49/EG erlassen sind, darf eine Eisenbahn eine neue Sicherheitsvorschrift, die über die gemeinsamen Sicherheitsziele hinausgehende Anforderungen an die Sicherheit vorsieht, nicht festlegen und anwenden,
Die Eisenbahn hat den Entwurf der Sicherheitsvorschrift der Sicherheitsbehörde vorzulegen. Diese übermittelt ihn über das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung an die Kommission und unterrichtet die Eisenbahn über das Ergebnis des EG-Beteiligungsverfahrens. | " § 3 Sicherheitsvorschriften
(1) Sicherheitsvorschriften dürfen nur dann erlassen oder herausgegeben werden,
Ausgenommen von den Anforderungen nach Satz 1 sind bereits notifizierte Sicherheitsvorschriften, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen angepasst werden müssen. (2) Eisenbahnen und Sektororganisationen haben der Sicherheitsbehörde den Entwurf einer Sicherheitsvorschrift einschließlich einer Begründung der Notwendigkeit spätestens vier Monate vor der geplanten Veröffentlichung der Sicherheitsvorschrift zur Prüfung vorzulegen. (3) Die Sicherheitsbehörde notifiziert der Kommission und der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (Agentur) spätestens drei Monate vor der geplanten Veröffentlichung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
(4) Die Sicherheitsbehörde veröffentlicht die Listen der zu notifizierenden Sicherheitsvorschriften auf ihrer Internetseite. Sie ändert bei Bedarf nach Anhörung der betroffenen Wirtschaftskreise die Liste der zu notifizierenden Sicherheitsvorschriften. (5) Bei dringlichen Präventionsmaßnahmen können Sicherheitsvorschriften sofort angewendet werden. Bei Sicherheitsvorschriften nach Absatz 2 bedarf es der Zustimmung der Sicherheitsbehörde. Die Sicherheitsbehörde notifiziert die Sicherheitsvorschrift umgehend nach Erlass und begründet deren Dringlichkeit. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erhält die notifizierte Sicherheitsvorschrift zur Kenntnis." |
3. § 6 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach der Angabe "Richtlinie 2004/49/EG " die Wörter "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung ("Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit") (ABl. L 164 vom 30.04.2004 S. 44; L 220 vom 21.06.2004 S. 16; L 103 vom 22.04.2015 S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/88/EU (ABl. L 201 vom 10.07.2014 S. 9) geändert worden ist," eingefügt.
b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. Angaben über gefährliche Ereignisse im Eisenbahnbetrieb, die von der für die Untersuchung schwerer Unfälle im Eisenbahnbetrieb zuständigen Untersuchungsbehörde untersucht wurden, und die infolgedessen ergriffenen Maßnahmen. | "4. Angaben über Mängel und Störungen im Eisenbahnbetrieb, bei denen die Betriebssicherheit gefährdet war, und die infolgedessen ergriffenen Maßnahmen." |
Artikel 3
Änderung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung
Die Triebfahrzeugführerscheinverordnung vom 29. April 2011 (BGBl. I S. 705, 1010), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juli 2017 (BGBl. I S. 3054) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "nach § 2 Absatz 3c Nummer 7 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes" durch die Wörter "nach Anlage 2 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe e und f des Eisenbahnregulierungsgesetzes" ersetzt.
2. § 21 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 21 Übergangsvorschriften
(1) Die zuständige Behörde und die Unternehmer richten die Register nach § 10 bis zum Ablauf des 29. Oktober 2011 ein. (2) Triebfahrzeugführer, denen Erlaubnisse nach der Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen erteilt worden sind, dürfen ihre berufliche Tätigkeit auf Grund ihrer Erlaubnisse und ohne Anwendung dieser Verordnung bis zum Ablauf des 29. Oktober 2018 weiter ausüben. (3) Ab dem 29. Oktober 2011 sind Triebfahrzeugführern, die im grenzüberschreitenden Verkehr, im Kabotageverkehr oder im Güterverkehr in einem anderen Mitgliedstaat eingesetzt werden oder in mindestens zwei Mitgliedstaaten tätig sind, nach Maßgabe dieser Verordnung Triebfahrzeugführerscheine zu erteilen und Zusatzbescheinigungen auszustellen. Ab diesem Zeitpunkt müssen sich alle von Satz 1 erfassten Triebfahrzeugführer, sowie jene, denen noch kein Triebfahrzeugführerschein oder keine Zusatzbescheinigung nach dieser Verordnung erteilt worden ist, den regelmäßigen Überprüfungen nach § 11 unterziehen. (4) Im Übrigen sind ab dem 29. Oktober 2013 Triebfahrzeugführerscheine zu erteilen und Zusatzbescheinigungen auszustellen. (5) Triebfahrzeugführern, die mit ihrer Ausbildung
kann eine Erlaubnis nach den Vorschriften der Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen erteilt werden. (6) Bei Umstellung der Erlaubnisse nach der Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen auf Triebfahrzeugführerscheine sind die Anträge bis zum 29. Oktober 2016 zu stellen, wobei in diesen Fällen die Frist nach § 8 Absatz 3 nicht gilt. Die zuständige Behörde berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die gesamten beruflichen Befähigungen, die der Triebfahrzeugführer erworben hat. (7) Auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken können bis zum 4. August 2020 abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 3 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 bestehenden örtlichen, zwischen den Eisenbahnen, den zuständigen Behörden oder den Staaten abgeschlossenen Vereinbarungen zur Nutzung der Sprache eines Nachbarstaates weiter angewendet werden. (8) Für Triebfahrzeugführer, die ihre Fahrberechtigung nach § 5 oder nach § 21 Absatz 2 und 6 vor dem 1. Januar 2016 erlangt haben, ist die Anlage 4 in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden. | " § 21 Übergangsvorschriften
(1) Auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken können bis zum 4. August 2020 abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 3 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 bestehenden örtlichen, zwischen den Eisenbahnen, den zuständigen Behörden oder den Staaten abgeschlossenen Vereinbarungen zur Nutzung der Sprache eines Nachbarstaates weiter angewendet werden. (2) Für Triebfahrzeugführer, die ihre Fahrberechtigung oder ihre Erlaubnis nach der Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen vor dem 1. Januar 2016 erlangt haben, ist die Anlage 4 in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (3) Für
gelten die Verpflichtungen dieser Verordnung ab dem 6. Dezember 2022. Triebfahrzeugführer, denen Erlaubnisse nach der Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen erteilt worden sind, dürfen ihre berufliche Tätigkeit auf Grund ihrer Erlaubnisse bis zum Ablauf des 6. Dezember 2022 weiter ausüben. Die zuständige Behörde stellt für Triebfahrzeugführer nach Satz 1 Nummer 1 die Erlaubnisse nach der Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen auf einen Triebfahrzeugführerschein nach dieser Verordnung um, soweit bis zum Ablauf des 6. Dezember 2021 ein Antrag auf Umstellung gestellt wird. In den Fällen des Satzes 3 gilt die Frist nach § 8 Absatz 3 nicht. Die zuständige Behörde berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die gesamten beruflichen Befähigungen, die der Triebfahrzeugführer erworben hat." |
Artikel 4
Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung
Der Anlage 1 Teil I Abschnitt 10 der Bundeseisenbahngebührenverordnung vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 546), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juli 2018 (BGBl. I S. 1270) geändert worden ist, wird folgende Nummer 10.7 angefügt:
Nr. | Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr |
"10.7 | Umstellen einer Fahrerlaubnis auf einen Triebfahrzeugführerschein | § 21 Absatz 3 TfV | 150 Euro". |
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
1) Die Artikel 1 und 2 dieser Verordnung dienen der teilweisen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (Neufassung) (ABl. L 138 vom 26.05.2016 S. 102; L 59 vom 07.03.2017 S. 41; L 110 vom 30.04.2018 S. 141).
ID: 192291
ENDE |