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35. RheinSchPVAbweichV
Fünfunddreißigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Vom 14. Januar 2011
(VkBl. Nr. 2 vom 31.01.2011 S. 60; 24.02.2011 S. 240; 06.04.2011 S. 344 11; 16.12.2011 S. 1300 11a 11b; 27.12.2011 AT 147 11c aufgehoben)
Auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, Nummer 2 und 4 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. II S. 3816), von denen § 3 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuletzt durch Artikel 313 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. S. 2407) und Artikel 2 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung zuletzt durch Artikel 3 § 2 Nummer 2 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868) geändert worden sind, verordnen die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen West und Südwest jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich:
§ 1 Abweichende Regelungen zur Rheinschifffahrtspolizeiverordnung 11a 11b
Die Rheinschifffahrtspolizeiverordnung ist mit den sich aus den in dem Anhang 1 aufgeführten vorübergehenden Regelungen ergebenden Maßgaben anzuwenden.
Der maßgebliche Beschluss der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt ist in Anhang 2 aufgeführt.
§ 2 Ordnungswidrigkeiten 11a 11b
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster
§ 3 Nichtanwendung von Vorschriften 11
§ 8 Nummer 4 Buchstabe a und Nummer 6 Buchstabe b, soweit die Bewehrung eines Verstoßes gegen § 4.06 Nummer 1 Buchstabe a der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung betroffen ist, sowie Nummer 11.12 des Anhangs der Dreiunddreißigsten Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. Dezember 2009 (VkBl. 2009 S. 813), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Februar 2011 (VkBl. 2010 S. 370) geändert worden ist, sind nicht mehr anzuwenden.
§ 4 Aufhebung von Vorschriften 11
Die Zweiunddreißigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 11. August 2009 (VkBl. 2009 S. 528), die durch die Verordnung vom 12. November 2009 (VkBl. 2009 S. 776) geändert worden ist, wird aufgehoben.
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. April 2011 in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2013 außer Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Nummer II.1 des Anhangs 1 dieser Verordnung mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft, soweit die vorübergehenden Regelungen zu § 1.01 Buchstabe t, u und v betroffen sind.
(3) Abweichend von Absatz 1 tritt § 1 Absatz 2 am Tag der Verkündung dieser Verordnung in Kraft und mit Ablauf des 30. Januar 2014 außer Kraft.
Abweichungen zur Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPV) | Anhang 1 11 11a 11b 11b (zu § 1 Satz 1) |
I. Inhaltsübersicht
Begriffsbestimmungen (§ 1.01 Buchstabe ac) *
Anforderungen an die Beladung, Sicht und Höchstzahl der Fahrgäste (§ 1.07 Nummer 2) *
Schallzeichen der Fahrzeuge, Sprechfunk, Navigationsgeräte (Kapitel 4 Überschrift) *
Navigationsgeräte (Kapitel 4 Abschnitt III Überschrift, § 4.07 Nummer 1 **, 2 *
Durchfahren der Schleusen (§ 6.28 Nummer 9) **
Beschränkung der Schifffahrt bei Hochwasser oberhalb der Spyck'schen Fähre (§ 10.01 Nummer 3) *
Höchstabmessungen der Schubverbände und der gekuppelten Fahrzeuge (§ 11.02) *
Höchstabmessungen der Schubverbände unter bestimmten Voraussetzungen (§ 11.03) *
Höchstabmessungen der Schubverbände an der Kreuzung des Lek mit dem Amsterdam Rhein-Kanal (§ 11.04)1
Höchstabmessungen sonstiger Fahrzeugzusammenstellungen (§ 11.05) *
Meldepflicht (§ 12.01) *
II. Vorübergehende Regelung
1. § 1.01 ist in folgender Fassung anzuwenden: 11a 11b
" § 1.01 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten
2. § 1.07 Nr. 2 ist in folgender Fassung anzuwenden:
"2. Die freie Sicht darf durch die Ladung oder die Trimmlage des Fahrzeuges nicht weiter als 350 m vor dem Bug eingeschränkt werden. Wird während der Fahrt die unmittelbare Sicht nach hinten eingeschränkt, kann dies durch ein optisches Hilfsmittel ausgeglichen werden, das in einem ausreichenden Blickfeld ein klares und unverzerrtes Bild liefert. Ist beim Durchfahren von Brücken und Schleusen infolge der Ladung keine ausreichende unmittelbare Sicht nach vorne möglich, kann dies während der Durchfahrt durch den Einsatz von Flachspiegelperiskopen, Radargeräten oder eines Ausguckes, der in ständiger Verbindung mit dem Steuerhaus steht, ausgeglichen werden."
3. Die Überschrift zu Kapitel 4 ist in folgender Fassung anzuwenden:
"Kapitel 4
Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk; Navigationsgeräte"
4. Kapitel 4 Abschnitt III ist in folgender Fassung anzuwenden: 11a 11b
Abschnitt III
Navigationsgeräte
§ 4.06 Radar 11
§ 4.07 Inland AIS Geräte
5. § 6.28 Nummer 9 ist in folgender Fassung anzuwenden:
"9. Fahrzeuge und Verbände, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 oder 3 führen, werden allein geschleust. Davon ausgenommen sind Trockengüterschiffe nach ADNR, die ausschließlich Container, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks nach ADNR Nummer 7.1.1.18 befördern und die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen. Diese können zusammen, oder mit Trockengüterschiffen, die ausschließlich Container, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks nach ADNR Nummer 7.1.1.18 befördern und die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen, oder mit den in § 3.14 Nummer 7 genannten Fahrzeugen geschleust werden. Zwischen Bug und Heck der gemeinsam geschleusten Fahrzeuge muss ein Mindestabstand von 10 m eingehalten werden."
6. § 10.01 Nummer 3 betreffend die Strecke Germersheim - Mannheim-Rheinau ist in folgender Fassung anzuwenden:
|
7. § 11.02 ist in folgender Fassung anzuwenden: 11b
" § 11.02 Höchstabmessungen der Schubverbände und der gekuppelten Fahrzeuge
Strecke | Länge in m | Breite in m | |||
3.1 | Basel (km 166,64) bis Schleusen Iffezheim (km 334,00) | ||||
a) | |||||
aa) | Schleusen Kembs | 180 | 22,90 | ||
bb) | Ostschleuse | 186,50 | 22,90 | ||
b) | Schleuse Ottmarsheim | ||||
aa) | große Schleuse | 183 | 22,80 | ||
bb) | kleine Schleuse | 183 | 11,45 | ||
c) | Schleusen Fessenheim, Vogelgrün, Marckolsheim und Rhinau | ||||
aa) | große Schleuse | 183 | 22,80 | ||
bb) | kleine Schleuse | 183 | 11,45 | ||
Diese Länge darf mit Erlaubnis der zuständigen Behörde auf 185 m erhöht werden. In diesem Fall ist § 6.28 Nummer 7 Buchstabe a und e nicht anzuwenden. | |||||
d) | Schleusen Gerstheim und Straßburg | ||||
aa) | große Schleuse | 185 | 22,90 | ||
bb) | kleine Schleuse | 185 | 11,45 | ||
e) | Schleusen Gambsheim und Iffezheim | 270 | 22,90 | ||
Die zuständige Behörde kann eine größere Länge zulassen. | |||||
3.2 | a) | Schleusen Iffezheim (km 334,00) bis Lorch (km 540,20) | 193 | 22,90 | |
b) | Karlsruhe (km 359,80) bis Lorch (km 540,20) zusätzlich | 153 | 34,35 | ||
nur Talfahrt und bei einem Wasserstand am Pegel Kaub von 1,20 m und mehr, wenn nicht die zuständige Behörde die Fahrt bei einem niedrigeren Wasserstand ausdrücklich zugelassen hat. Sofern am schiebenden Fahrzeug Schubleichter längsseits gekuppelt mitgeführt werden, müssen diese unbeladen sein. | |||||
3.3 | Lorch (km 540,20) bis St. Goar (km 556,00) | ||||
a) | Bergfahrt | 186,50 | 22,90 | ||
b) | Talfahrt | 116,50 | 22,90 | ||
Die zuständige Behörde kann eine größere Länge zulassen. | |||||
c) | bei einem Wasserstand am Pegel Kaub zwischen 0,85 m und der Hochwassermarke I zusätzlich für Schubverbände | ||||
aa) | Bergfahrt | 193 | 22,90 | ||
bb) | Talfahrt | 193 | 12,50 | ||
d) | Buchstabe c gilt nur, wenn der Schubverband | ||||
aa) | bei einer Breite bis zu 12,50 m | ||||
aaa) Mehrschraubenantrieb und eine oder mehrere vom Steuerstand bedienbare Bugsteueranlagen von insgesamt mindestens 360 kW Leistung oder | |||||
bbb) Einschraubenantrieb und eine oder mehrere vom Steuerstand bedienbare Bugsteueranlagen von insgesamt mindestens 500 kW Leistung, | |||||
davon mindestens die Hälfte der Leistung jeweils an der Spitze des Verbandes oder an den vorderen Leichtem, hat; | |||||
bb) | bei einer Breite von mehr als 12,50 m Mehrschraubenantrieb mit zwei voneinander unabhängigen Antrieben und eine oder mehrere vom Steuerstand bedienbaren Bugsteueranlagen von insgesamt mindestens 500 kW Leistung, davon mindestens die Hälfte der Leistung an der Spitze des Verbandes oder an den vorderen Leichtem, hat; | ||||
cc) | bei einer Länge von mehr als 186,50 m in der Talfahrt mit einem Mehrschraubenantrieb ausgerüstet ist und bei einem Wasserstand am Pegel Kaub von mehr als 3,50 m über eine spezifische Leistung von mindestens 0,5 kW pro Ladungstonne verfügt. | ||||
3.4 | a) | St. Goar (km 556,00) bis Gorinchem (km 952,50) | |||
b) | Talfahrt zusätzlich | ||||
c) | Buchstabe b gilt auf der Strecke | 153 | 34,35 | ||
aa) | St. Goar (km 556,00) bis Rolandswerth (km 641,80) nur bei einem Wasserstand am Pegel Kaub von 1,20 m und mehr, | ||||
bb) | Rolandswerth (km 641,80) bis Spyck'sche Fähre (km 857,40) nur bei einem Wasserstand am Pegel Ruhrort von 2,10 m und mehr, | ||||
cc) | Spyck'sche Fähre (km 857,40) bis Gorinchem (km 952,50) nur bei einem Wasserstand am Pegel Lobith von 8,50 m und mehr, | ||||
wenn nicht die zuständige Behörde die Fahrt bei einem niedrigeren Wasserstand ausdrücklich zugelassen hat.
Sofern am schiebenden Fahrzeug Schubleichter längsseits gekuppelt mitgeführt werden, müssen diese unbeladen sein. | |||||
3.5 | Bad Salzig (km 564,30) bis Gorinchem (km 952,50) unbeschadet der Bestimmungen in Nummer 3.4 für Schubverbände | ||||
a) | Bergfahrt (lange Formation) | 269,50 | 22,90 | ||
b) | Talfahrt (breite Formation) | 193 | 34,35 | ||
c) | In den Fällen der Buchstaben a und b darf ein Schubverband | ||||
aa) | nicht mehr als sechs Schubleichter im Verband umfassen, wobei in der Talfahrt höchstens vier Schubleichter einen Tiefgang von 1,50 m oder mehr haben dürfen. Trägerschiffsleichter dürfen nur längsseits von anderen Leichtem mitgeführt werden; dabei gelten vier Trägerschiffsleichter hintereinander als ein Schubleichter; | ||||
bb) | die Fahrt nur antreten, wenn an der Spitze des Verbandes eine vom Steuerstand des schiebenden Fahrzeuges aus zu bedienende Bugsteueranlage vorhanden ist. | ||||
d) | Auf dem Streckenabschnitt Bad Salzig (km 564,30) bis Spyck'sche Fähre (km 857,40) darf darüber hinaus ein Schubverband die Fahrt nur bei einem Wasserstand am Pegel Ruhrort zwischen 2,75 m und 7,15 m antreten, wenn nicht die zuständige Behörde die Fahrt bei anderen Wasserständen ausdrücklich zugelassen hat. | ||||
e) | Auf dem Streckenabschnitt Spyck'sche Fähre (km 857,40) bis Gorinchem (km 952,50) darf, wenn nicht die zuständige Behörde die Fahrt unter anderen Bedingungen ausdrücklich zugelassen hat, darüber hinaus ein Schubverband die Fahrt nur antreten | ||||
aa) | bei einem Wasserstand am Pegel Lobith zwischen 8,50 m und 13,50 m; | ||||
bb) | wenn er keine gefährlichen Güter mitführt, für deren Beförderung ein Zulassungszeugnis nach ADN erforderlich ist; | ||||
cc) | und, bei einem Schubboot bis 40 m Länge, wenn darüber hinaus folgende Bedingungen erfüllt sind: | ||||
aaa) die größtmögliche Antriebsleistung des Schubbootes darf 4500 kW nicht überschreiten; | |||||
bbb) in der langen Formation müssen mindestens vier Schubleichter einen Tiefgang von 2,50 m oder mehr haben. Die Talfahrt in der breiten Formation darf auf dieser Strecke auch ohne Bugsteueranlage durchgeführt werden, wenn mindestens zwei und höchstens vier Schubleichter einen Tiefgang von 2,50 m oder mehr haben und zwei davon in der Achse des Verbandes liegen. | |||||
3.6 | a) | Pannerden (km 867,46) bis Lekkanal (km 949,40) | 110 | 17,70 | |
b) | für Schubverbände mit einer größeren Länge als 110 m und einer Bugsteuerungsanlage von ausreichender Leistung. Ein Überholungs- und Begegnungsverbot gilt zwischen Usselkop (km 878,60) und Arnheim (km 885,00). | 186,50 | 11,45 | ||
Die zuständige Behörde kann eine größere Länge zulassen. Dabei betragen die Höchstabmessungen der Schubverbände, die auf dem Amsterdam-Rhein-Kanal fahren und den Lek bei Wijk bij Duurstede kreuzen, in der Länge 200 m und in der Breite 23,00 m. | |||||
a) | kurze Formation | 116,50 | 22,90 | ||
b) | lange Formation | 193 | 11,45 | ||
Die zuständige Behörde kann eine größere Breite zulassen. | |||||
3.7 | Lekkanal (km 949,40) bis Krimpen (km 989,20) |
8. Die §§ 11.03 bis 11.05 sind nicht mehr anzuwenden.
9. § 12.01 ist in folgender Fassung anzuwenden: 11b
" § 12.01 Meldepflicht
die mit dem Tafelzeichen B.11 und einer Zusatztafel "Meldepflicht" gekennzeichnet sind, gilt die Meldepflicht nach Nummer 1 mit folgenden Maßgaben:
festlegen."
Beschluss der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt | Anhang 2 (zu § 1 Satz 2) |
Beschluss vom 8./9. Dezember 2010 (2010-II-23) über die Verlängerung von Anforderungen vorübergehender Art zu § 1.01 Buchstabe ac, § 1.02 Nummer 1, § 1.07 Nummer 2, § 1.09 Nummer 5, § 1.10 Nummer 1 Buchstabe b und h, Kapitel 4 Überschrift, Kapitel 4 Abschnitt 111 Überschrift, § 4.06 Nummer 1 Buchstabe b, § 4.07, § 6.32 Nummer 1, § 10.01 Nummer 3, §§ 11.02, 11.03, 11.04, 11.05 und 12.01 Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Protokoll 23).
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*) Wiederholung ohne Änderungen
**) Wiederholung mit Änderungen
ENDE |