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RheinSchPV - Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Vom 19. Dezember 1994
(BGBl. 1994 II S. 3816)
▾ Änderungen
Abweichungsverordnungen:
Nr. 33 gültig vom 01.01.2010 bis 31.12.2012
Nr. 34 gültig vom 01.04.2010 bis 31.03.2013
Nr. 35 gültig vom 01.04.2011 bis 30.11.2013
Nr. 36 gültig vom 01.12.2011 bis 30.11.2014
Nr. 37 gültig vom 28.12.2011 bis 30.11.2013
Nr. 39 gültig vom 01.12.2014 bis 30.11.2017
Nr. 40 gültig vom 01.12.2015 bis 30.11.2018
Nr. 41 gültig vom 01.12.2016 bis 30.11.2018
Nr. 42 gültig vom 01.12.2017 bis 30.11.2020
Nr. 43 gültig vom 01.12.2020 bis 30.11.2023
Nr. 44 gültig vom 25.04.2022 bis 30.11.2024 23
Nr. 45 gültig vom 01.12.2024 bis 30.11.2027
Erster Teil
Auf der gesamten Rheinstrecke anwendbare Bestimmungen
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.01 Begriffsbestimmungen 11c, 11f, 11g 14 18v 18a 18b 19f 21 22 23d 23e
In dieser Verordnung gelten als
§ 1.02 Schiffsführer 11, 11g 18v 23
1. Jedes Fahrzeug sowie jeder Schwimmkörper muss unter der Führung einer hierfür geeigneten Person stehen. Diese wird als "Schiffsführer" bezeichnet. Ihre Eignung gilt als vorhanden, wenn sie ein nach der Rheinschiffspersonalverordnung zur Schiffsführung des jeweiligen Fahrzeuges gültiges Befähigungszeugnis als Schiffsführer besitzt. Befährt der Schiffsführer einen in § 13.03 der Rheinschiffspersonalverordnung genannten Streckenabschnitt, muss er zudem die hierfür nach dieser Vorschrift erforderliche besondere Berechtigung besitzen.
Sind nach der Rheinschiffspersonalverordnung mehrere Schiffsführer für das Fahrzeug vorgeschrieben, benötigt nur der Schiffsführer, unter dessen Führung das Fahrzeug steht, die besondere Berechtigung gemäß § 13.03 der Rheinschiffspersonalverordnung.
2. Jeder Verband muß gleichfalls unter der Führung eines hierfür geeigneten Schiffsführers stehen.
Stellt ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb die Hauptantriebskraft, ist dessen Schiffsführer zugleich der Führer des Verbandes.
Stellen mehrere Fahrzeuge die Hauptantriebskraft, ist der Führer des Verbandes rechtzeitig zu bestimmen.
Bei Schubverbänden, die durch zwei schiebende Fahrzeuge nebeneinander fortbewegt werden, ist der Führer des Verbandes der Schiffsführer des schiebenden Fahrzeugs an der Steuerbordseite.
3. In einem Schubverband benötigen die geschobenen Fahrzeuge keinen eigenen Schiffsführer, sondern unterstehen der Führung des schiebenden Fahrzeugs.
Befindet sich unter gekuppelten Fahrzeugen ein Schubleichter, kann der Führer der gekuppelten Fahrzeuge zugleich die Aufgaben des Schiffsführers des Schubleichters wahrnehmen.
4. Der Schiffsführer muß während der Fahrt an Bord sein, auf schwimmenden Geräten ferner auch während des Betriebs.
5. Der Schiffsführer ist, unbeschadet der Verantwortung anderer Personen, für die Befolgung dieser Verordnung verantwortlich.
Die Führer von Verbänden sind für die Befolgung der für diese geltenden Bestimmungen verantwortlich.
In einem Schleppverband haben die Schiffsführer der geschleppten Fahrzeuge die Anweisungen des Führers des Schleppverbandes zu befolgen; sie haben jedoch auch ohne solche Anweisungen alle Maßnahmen zu treffen, die für die sichere Führung ihrer Fahrzeuge durch die Umstände geboten sind.
Das gleiche gilt für die Schiffsführer gekuppelter Fahrzeuge, die nicht zugleich Führer des Verbandes sind.
6. Ist für stilliegende Fahrzeuge oder Schwimmkörper eine Person als Wache oder als Aufsicht nach § 7.08 bestellt, tritt diese Person an die Stelle des Schiffsführers.
7. Die Fähigkeiten des Schiffsführers dürfen nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein.
Bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, oder bei einem gleichwertigen Alkoholgehalt in der Atemluft ist es dem Schiffsführer verboten, das Fahrzeug zu führen.
§ 1.03 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord 11g 22b 23
1. Die Besatzung hat den Anweisungen des Schiffsführers Folge zu leisten, die dieser im Rahmen seiner Verantwortlichkeit erteilt. Sie hat zur Einhaltung dieser Verordnung ihrerseits beizutragen.
2. Alle übrigen an Bord befindlichen Personen haben die Anweisungen zu befolgen, die ihnen vom Schiffsführer im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt und der Ordnung an Bord erteilt werden.
3. Mitglieder der Besatzung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen, sind insoweit auch für die Befolgung der Bestimmungen dieser Verordnung verantwortlich.
4. Die Fähigkeiten der diensttuenden Mitglieder der Mindestbesatzung nach der Rheinschiffspersonalverordnung und sonstiger Personen an Bord, die vorübergehend selbstständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen, dürfen nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein.
Bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, oder bei einem gleichwertigen Alkoholgehalt in der Atemluft ist es den Mitgliedern der Mindestbesatzung verboten, ihren Dienst zu verrichten.
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend auch für sonstige Personen an Bord, die vorübergehend selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen.
§ 1.04 Allgemeine Sorgfaltspflicht
Über diese Verordnung hinaus hat der Schiffsführer alle Vorsichtsmaßregeln zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Übung der Schiffahrt gebieten, um insbesondere
zu vermeiden.
§ 1.05 Verhalten unter besonderen Umständen
Bei unmittelbar drohender Gefahr müssen die Schiffsführer alle Maßnahmen treffen, die die Umstände gebieten, auch wenn sie dadurch gezwungen sind, von dieser Verordnung abzuweichen.
§ 1.06 Benutzung der Wasserstraße 16
Unbeschadet der § § 8.08, 9.02 Nummer 10, §§ 10.01, 10.02, 11.01 und 11.02 dieser Verordnung müssen Länge, Breite, Höhe, Tiefgang und Geschwindigkeit der Fahrzeuge und Verbände den Gegebenheiten der Wasserstraße und der Anlagen angepasst sein.
§ 1.07 Anforderungen an die Beladung und Sicht; Höchstzahl der Fahrgäste 15a 18b 18c
1. Fahrzeuge dürfen nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen sein.
2. Die freie Sicht darf durch die Ladung oder die Trimmlage des Fahrzeugs nicht weiter als 350 m vor dem Bug eingeschränkt werden. Wird während der Fahrt die unmittelbare Sicht nach hinten eingeschränkt, kann dies durch ein optisches Hilfsmittel ausgeglichen werden, das in einem ausreichenden Blickfeld ein klares und unverzerrtes Bild liefert. Ist beim Durchfahren von Brücken oder Schleusen infolge der Ladung keine ausreichende unmittelbare Sicht nach vorne möglich, kann dies während der Durchfahrt durch den Einsatz von Flachspiegelperiskopen, Radargeräten oder eines Ausguckes, der in ständiger Verbindung mit dem Steuerhaus steht, ausgeglichen werden.
3. Abweichend von Nummer 2 Satz 1 darf die freie Sicht bei gleichzeitigem Einsatz von Radar und Videoanlagen auf 500 m vor dem Bug eingeschränkt werden, wenn
4. Die Ladung darf die Stabilität des Fahrzeugs und die Festigkeit des Schiffskörpers nicht gefährden.
5. Die Stabilität von Fahrzeugen, die Container befördern, muss jederzeit gewährleistet sein. Der Schiffsführer hat nachzuweisen, dass eine Stabilitätsprüfung vor Beginn des Ladens und Löschens sowie vor Fahrtantritt durchgeführt wurde.
Die Stabilitätsprüfung kann manuell oder mit Hilfe eines Ladungsrechners erfolgen. Das Ergebnis der Stabilitätsprüfung und der aktuelle Stauplan sind an Bord mitzuführen und müssen jederzeit lesbar gemacht werden können.
Die Fahrzeuge müssen außerdem die Stabilitätsunterlagen nach Artikel 27.01 ES-TRIN mitführen.
Eine Stabilitätsprüfung ist bei Fahrzeugen, die Container befördern, nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug in seiner Breite
6. Fahrzeuge, die zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt sind, dürfen nicht mehr Fahrgäste an Bord haben, als von der zuständigen Behörde zugelassen sind.
Unbeschadet des Satzes 1 dürfen sich während der Fahrt an Bord von schnellen Schiffen nicht mehr Personen befinden, als Sitze vorhanden sind.
§ 1.08 Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge 11 *, 11a *, 11g * 12 15 18 18a 20c 23
1. Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schiffahrt gewährleistet ist und die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt werden können.
2. Die Besatzung aller Fahrzeuge muß nach Zahl und Eignung ausreichen, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schiffahrt zu gewährleisten.
3. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn das Fahrzeug mit einem Schiffsattest nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder einem nach dieser Verordnung als gleichwertig anerkannten Zeugnis versehen ist, Bau und Ausrüstung des Fahrzeugs den Angaben des Attestes oder des Zeugnisses entsprechen, und Besatzung und Betrieb mit den Vorschriften der Rheinschiffspersonalverordnung übereinstimmen.
4. Unbeschadet der Nummer 3 müssen die unter Nummer 44 im Schiffsattest eingetragenen Einzelrettungsmittel für Fahrgäste in einer der Verteilung der Fahrgäste entsprechenden Anzahl für Erwachsene und für Kinder an Bord vorhanden sein. Für Kinder bis zu 30 kg Körpergewicht oder 6 Jahren Alter sind nur Feststoffwesten nach den in Artikel 13.08 Nummer 2 ES-TRIN genannten Normen zulässig.
§ 1.09 Besetzung des Ruders 11g 23
1. Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug muß das Ruder mit einer hierfür geeigneten Person im Alter von mindestens 16 Jahren besetzt sein.
2. Die Altersvorschrift gilt nicht für Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb.
3. Zur sicheren Steuerung des Fahrzeugs muss der Rudergänger in der Lage sein, alle im Steuerhaus ankommenden oder von dort ausgehenden Informationen und Weisungen zu empfangen und zu geben. Insbesondere muss er die Schallzeichen wahrnehmen können und nach allen Seiten genügend freie Sicht haben.
4. Soweit es besondere Umstände erfordern, muß zur Unterrichtung des Rudergängers ein Ausguck oder Horchposten aufgestellt werden.
5. Auf jedem in Fahrt befindlichen schnellen Schiff muss das Ruder von einer Person besetzt sein, die ein nach der Rheinschiffspersonalverordnung gültiges Befähigungszeugnis als Schiffsführer und die besondere Berechtigung für Radarfahrten sowie erforderlichenfalls eine besondere Berechtigung für das Befahren von Abschnitten des Rheins, die mit besonderen Risiken ausgewiesen wurden, besitzt.
Eine zweite Person, die ebenfalls ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer und die oben genannten erforderlichen besonderen Berechtigungen besitzt, muss sich im Steuerhaus befinden, ausgenommen beim An- und Ablegen sowie in den Schleusenvorhäfen und in den Schleusen.
§ 1.10 Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen an Bord 11 11a 11d 11f 11g 11i 14a 18v 18a 18b 19a 20a 22
Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen an Bord
§ 1.10a Ausnahmen für bestimmte Fahrzeuge in Bezug auf Urkunden und sonstige Unterlagen an Bord 20a 21
1. Abweichend von § 1.10 müssen die Schiffspapiere nach Anlage 13 Nummer 1.1, 1.2 und 1.3 dieser Verordnung nicht mitgeführt werden auf Schubleichtern, auf denen eine Metalltafel nach folgendem Muster angebracht ist:
EINHEITLICHE EUROPÄISCHE SCHIFFSNUMMER: .......... - R
SCHIFFSATTEST
wobei der Hinweis auf die Rheinschifffahrtszugehörigkeitsurkunde in einem Großbuchstaben R nach der einheitlichen europäischen Schiffsnummer (ENI) besteht.
Die geforderten Angaben müssen auf der Metalltafel in gut lesbaren Buchstaben von mindestens 6 mm Höhe eingeschlagen oder eingekörnt sein.
Die Metalltafel muss mindestens 60 mm hoch und 120 mm lang sein. Sie muss gut sichtbar und dauerhaft auf der hinteren Steuerbordseite des Schubleichters befestigt sein.
Die Übereinstimmung der Angaben auf der Metalltafel, mit Ausnahme des Buchstabens R, mit denen im Schiffsattest des Schubleichters muss von einer Schiffsuntersuchungskommission dadurch bestätigt sein, dass ihr Zeichen auf der Metalltafel eingeschlagen ist.
Die Schiffspapiere nach Anlage 13 Nummer 1.1, 1.2 und 1.3 dieser Verordnung muss der Eigentümer des Schubleiters aufbewahren.
Auf die Mitführung der Schiffspapiere nach Anlage 13 Nummer 5.4 dieser Verordnung kann verzichtet werden, wenn zusätzlich die Typgenehmigungsnummer der Motoren auf der Metalltafel angebracht ist.
2. Auf Baustellenfahrzeugen nach Artikel 1.01 Nummer 1.24 ES-TRIN, auf denen weder ein Steuerhaus noch eine Wohnung vorhanden ist, brauchen die Schiffspapiere nach Anlage 13 Nummer 1.1, 1.2 und 1.3 dieser Verordnung nicht an Bord mitgeführt zu werden; diese müssen jedoch jederzeit im Bereich der Baustelle verfügbar sein. Baustellenfahrzeuge müssen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde über Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf der das Fahrzeug eingesetzt werden darf, an Bord mitführen.
3. Von der Pflicht, ein Bordbuch nach Anlage 13 Nummer 2.2 dieser Verordnung mitzuführen, sind Schlepp- und Schubboote, die nur in Häfen verkehren, sowie unbemannte Schubleichter, Behördenfahrzeuge und Sportfahrzeuge ausgenommen
§ 1.11 Mitführen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung und des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk an Bord 20 20a
1. An Bord eines jeden Fahrzeugs, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Schubleichter, muss sich ein Abdruck dieser Verordnung, in ihrer jeweils geltenden Fassung, einschließlich der Rechtsverordnungen nach § 1.22a befinden. Es darf auch eine auf elektronischem Wege jederzeit lesbare Textfassung sein.
2. An Bord eines jeden Fahrzeugs, das mit einer Schiffsfunkstelle nach § 4.05 ausgerüstet ist, muss sich ein Abdruck des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk, Allgemeiner Teil und Regionaler Teil Rhein/Mosel, befinden. Es darf auch eine auf elektronischem Wege jederzeit lesbare Textfassung sein.
§ 1.12 Gefährdung durch Gegenstände an Bord, Verlust von Gegenständen, Schiffahrtshindernisse
1. Gegenstände, die eine Beeinträchtigung nach § 1.04 verursachen können, dürfen über die Bordwand der Fahrzeuge, die Schwimmkörper oder die schwimmenden Anlagen nicht hinausragen.
2. Aufgeholte Anker dürfen nicht unter den Boden oder den Kiel des Fahrzeugs reichen.
3. Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper einen Gegenstand verloren und kann die Schiffahrt dadurch behindert oder gefährdet werden, muß der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde mitteilen und dabei die Stelle des Verlustes so genau wie möglich angeben. Ferner hat er die Stelle nach Möglichkeit zu kennzeichnen.
4. Trifft ein Fahrzeug in der Wasserstraße ein störendes Hindernis an, muß der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde mitteilen; er hat dabei die Stelle, wo das Hindernis angetroffen wurde, so genau wie möglich anzugeben.
§ 1.13 Schutz der Schiffahrtszeichen 11a
1. Es ist verboten, Schifffahrtszeichen (z.B. Tonnen, Schwimmstangen, Baken, Wahrschauflöße mit Schifffahrtszeichen) zum Festmachen oder Verholen von Fahrzeugen zu benutzen, sie zu beschädigen oder unbrauchbar zu machen.
2. Hat ein Fahrzeug oder Schwimmkörper ein Schiffahrtszeichen von seinem Platz verschoben oder eine zur Bezeichnung der Wasserstraße dienende Einrichtung beschädigt, muß der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde mitteilen.
3. Allgemein hat jeder Schiffsführer die Pflicht, die nächste zuständige Behörde unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er durch Unfälle verursachte oder sonstige Veränderungen an den Schiffahrtszeichen (z.B. Erlöschen eines Lichtes, falsche Lage einer Tonne, Zerstörung eines Zeichens) feststellt.
§ 1.14 Beschädigung von Anlagen
Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper eine Anlage (z.B. Schleuse, Brücke, Buhne) beschädigt, muß der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde mitteilen.
§ 1.15 Verbot des Einbringens von Gegenständen und Flüssigkeiten in die Wasserstraße
1. Es ist verboten, feste Gegenstände oder Flüssigkeiten, die geeignet sind, die Schiffahrt oder sonstige Benutzer der Wasserstraße zu behindern oder zu gefährden, in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten.
2. Sind derartige Gegenstände oder Flüssigkeiten frei geworden oder drohen sie frei zu werden, muß der Schiffsführer unverzüglich die nächste zuständige Behörde unterrichten; er hat dabei die Stelle des Vorfalls und die Art der Gegenstände oder Flüssigkeiten so genau wie möglich anzugeben.
§ 1.16 Rettung und Hilfeleistung
1. Der Schiffsführer muß bei Unfällen, die Menschen an Bord gefährden, zu ihrer Rettung alle verfügbaren Mittel aufbieten.
2. Sind bei dem Unfall eines Fahrzeugs oder Schwimmkörpers Menschen in Gefahr oder droht dadurch eine Sperrung des Fahrwassers, ist der Schiffsführer jedes in der Nähe befindlichen Fahrzeugs verpflichtet, unverzüglich Hilfe zu leisten, soweit dies mit der Sicherheit seines eigenen Fahrzeugs vereinbar ist.
§ 1.17 Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge, Anzeige von Unfällen 21
1. Der Schiffsführer eines festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugs oder Schwimmkörpers muss unverzüglich für die Benachrichtigung der nächsten zuständigen Behörde sorgen. Er oder ein anderes Mitglied der Besatzung muss an Bord oder in der Nähe der Unfallstelle bleiben, bis die zuständige Behörde ihm gestattet, sich zu entfernen.
2. Sofern es nicht offensichtlich unnötig ist, muß der Schiffsführer eines festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugs oder Schwimmkörpers unbeschadet des § 3.25 unverzüglich für eine Wahrschau der herankommenden Fahrzeuge oder Schwimmkörper an geeigneten Stellen und in einer solchen Entfernung von der Unfallstelle sorgen, daß diese rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen treffen können.
3. Ereignet sich der Unfall in einem Schleusenvorhafen oder in einer Schleuse, ist die Schleusenaufsicht unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 1.18 Freimachen des Fahrwassers
1. Wenn ein festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug, ein festgefahrener oder gesunkener Schwimmkörper oder ein von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper verlorener Gegenstand das Fahrwasser ganz oder teilweise sperrt oder zu sperren droht, hat der Schiffsführer die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Fahrwasser in kürzester Frist frei zu machen.
2. Dasselbe gilt, wenn ein Fahrzeug oder Schwimmkörper zu sinken droht oder manövrierunfähig wird.
3. Für die Pflicht zur Beseitigung festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge, Schwimmkörper oder verlorener Gegenstände aus dem Flußbett gelten die nationalen Vorschriften.
4. Die zuständige Behörde kann die Beseitigung unverzüglich vornehmen, wenn sie nach ihrem Ermessen keinen Aufschub duldet.
§ 1.19 Besondere Anweisungen 11a
Der Schiffsführer hat die Anweisungen zu befolgen, die ihm von den Bediensteten der zuständigen Behörden für die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt erteilt werden. Dies gilt auch im Falle der grenzüberschreitenden Nacheile.
§ 1.20 Überwachung
Der Schiffsführer hat den Bediensteten der zuständigen Behörden die erforderliche Unterstützung zu geben, insbesondere ihr sofortiges Anbordkommen zu erleichtern, damit sie die Einhaltung dieser Verordnung überwachen können.
§ 1.21 Sondertransporte, Amphibienfahrzeuge
1. Als Sondertransport gilt die Fortbewegung von
Sondertransporte dürfen nur mit besonderer Erlaubnis der Behörden, die für die zu durchfahrenden Strecken zuständig sind, durchgeführt werden. Sie unterliegen den Auflagen, die diese Behörden im Einzelfall festlegen.
Für jeden Sondertransport ist unter Berücksichtigung des § 1.02 ein Schiffsführer zu bestimmen.
2. Amphibienfahrzeuge gelten im Rahmen dieser Verordnung als Kleinfahrzeuge.
§ 1.22 Anordnungen vorübergehender Art der zuständigen Behörde 19
1. Der Schiffsführer muss die von der zuständigen Behörde erlassenen Anordnungen vorübergehender Art beachten, die aus besonderen Anlässen für die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt bekanntgemacht worden sind.
2. Die Anordnungen können insbesondere veranlasst sein durch Arbeiten in der Wasserstraße, militärische Übungen, öffentliche Veranstaltungen nach § 1.23 oder durch die Fahrwasserverhältnisse. Sie können auf bestimmten Strecken, auf denen besondere Vorsicht geboten ist und die durch Tonnen, Baken oder andere Zeichen oder durch Aufstellen von Wahrschauen bezeichnet sind, das Fahren bei Nacht oder mit zu tief gehenden Fahrzeugen untersagen.
§ 1.22a Anordnungen vorübergehender Art der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt 19
Die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt kann Anordnungen vorübergehender Art mit einer Gültigkeit von höchstens drei Jahren beschließen, wenn es notwendig erscheint,
§ 1.23 Erlaubnis besonderer Veranstaltungen
Sportliche Veranstaltungen, Wasserfestlichkeiten und sonstige Veranstaltungen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können, bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
§ 1.24 Anwendbarkeit der Verordnung auf Häfen, Lade- und Löschplätze
Diese Verordnung gilt auch auf den Wasserflächen, die Teile von Häfen, Lade- und Löschplätzen sind, unbeschadet der für diese erlassenen, durch die örtlichen Verhältnisse und den Umschlagsbetrieb bedingten besonderen schiffahrtspolizeilichen Vorschriften.
§ 1.25 Anordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen 11a
Anordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen können von der zuständigen Behörde mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.
§ 1.26 Abweichungen von dieser Verordnung für ein Fahrzeug, bei dem Aufgaben der Besatzung automatisiert wahrgenommen werden, oder für ein ferngesteuertes Fahrzeug 23c
Kapitel 2
Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge, Schiffseichung
§ 2.01 Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe 11a 19a 21
1. An jedem Fahrzeug - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge und der Seeschiffe - müssen entweder auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft befestigten Platten oder Schildern folgende Kennzeichen angebracht sein:
2. Darüber hinaus muß - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge und der Seeschiffe -
3. Die Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 sind in gut lesbaren und dauerhaften lateinischen Schriftzeichen und arabischen Ziffern anzubringen. Die Höhe der Schriftzeichen muss beim Namen und der einheitlichen europäischen Schiffsnummer (ENI) mindestens 20 cm, bei den anderen Zeichen mindestens 15 cm betragen.
Die Breite der Schriftzeichen und die Stärke der Striche müssen der Höhe entsprechen. Die Schriftzeichen müssen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein.
§ 2.02 Kennzeichen der Kleinfahrzeuge
1. Kleinfahrzeuge müssen mit einem amtlichen Kennzeichen versehen sein. Dieses Zeichen muß mindestens 10 cm hoch und an beiden Vorderseiten in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein.
2. Kleinfahrzeuge können durch besondere Vorschriften der zuständigen Behörde von der Kennzeichnung nach Nummer 1 ausgenommen werden. In diesem Fall sind an diesen Kleinfahrzeugen folgende Kennzeichen anzubringen:
3. Beiboote eines Fahrzeugs tragen jedoch an der Innen- oder Außenseite nur ein Kennzeichen, daß die Feststellung des Eigentümers gestattet.
§ 2.03 Schiffseichung
Jedes Binnenschiff, das zur Güterbeförderung bestimmt ist, ausgenommen Kleinfahrzeuge, muß geeicht sein.
§ 2.04 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger 18a
1. An allen Fahrzeugen - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge - müssen Marken angebracht sein, welche die Ebene der größten Einsenkung anzeigen. Bei Seeschiffen ersetzt die "Frischwassermarke im Sommer" die Einsenkungsmarken. Die Einzelheiten über die Festsetzung der größten Einsenkung und die Grundsätze für die Anbringung der Einsenkungsmarken sind in den Artikeln 4.04, 4.05 und 22.09 ES-TRIN geregelt.
2. An allen Fahrzeugen, deren Tiefgang 1 m erreichen kann - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge -, müssen Tiefgangsanzeiger angebracht sein. Die Grundsätze für ihre Anbringung sind in den Artikeln 4.06 und 22.09 ES-TRIN geregelt.
§ 2.05 Kennzeichen der Anker 19a 21
1. Schiffsanker müssen dauerhafte Kennzeichen tragen. Diese müssen mindestens die einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) des Fahrzeugs enthalten.
2. Abweichend von Nummer 1 sind bei Ankern, die sich am 30. November 2019 an Bord von Fahrzeugen befinden, weiterhin die Nummer des Schiffsattests und die Unterscheidungsbuchstaben der Schiffsuntersuchungskommission oder der Name und Wohnort des Eigentümers des Fahrzeugs zulässig.
3. Wird die Nummer des Schiffsattests geändert, findet Nummer 2 keine Anwendung mehr.
4. Nummer 1 gilt nicht für Anker von Seeschiffen, Kleinfahrzeugen und Fahrzeugen, die nur ausnahmsweise auf dem Rhein fahren.
§ 2.06 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen 18b
(Anlage 3: Bild 66)
Kapitel 3
Bezeichnung der Fahrzeuge
Abschnitt I
Allgemeines
§ 3.01 Begriffsbestimmungen und Anwendungen
(Anlage 3 Bild 1)
1. In diesem Kapitel gelten als
2. Wenn es die Sichtverhältnisse erfordern, müssen die für die Nacht vorgeschriebenen Lichter zusätzlich bei Tag gesetzt werden.
3. Bei Anwendung dieses Kapitels gelten
4. Die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Bezeichnungen sind in Anlage 3 abgebildet.
§ 3.03 Flaggen, Tafeln und Wimpel
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Flaggen und Tafeln rechteckig sein.
2. Die Farben der Flaggen, Tafeln und Wimpel dürfen weder verblaßt noch verschmutzt sein.
3. Ihre Abmessungen müssen so groß sein, daß sie gut gesehen werden können; diese Voraussetzung gilt in jedem Falle als erfüllt
§ 3.04 Zylinder, Bälle und Kegel
1. Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Zylinder, Bälle und Kegel dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die aus der Entfernung das gleiche Aussehen haben.
2. Ihre Farben dürfen weder verblaßt noch verschmutzt sein.
3. Ihre Abmessungen müssen mindestens betragen:
4. Für Kleinfahrzeuge dürfen entgegen Nummer 3 Signalkörper mit geringeren Abmessungen, die im Verhältnis zur Größe des Kleinfahrzeugs angemessen sind, verwendet werden. Sie müssen jedoch so groß sein, daß sie gut gesehen werden können.
§ 3.05 Verbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter und Sichtzeichen
1. Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Lichter und Sichtzeichen zu gebrauchen oder sie unter Umständen zu gebrauchen, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.
2. Zur Verständigung von Fahrzeug zu Fahrzeug und zwischen Fahrzeug und Land dürfen jedoch auch andere Licher und Sichtzeichen verwendet werden, sofern dies zu keiner Verwechslung mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Lichtern und Sichtzeichen führen kann.
§ 3.06 (ohne Inhalt)
§ 3.07 Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Flaggen, Tafeln und Wimpeln usw.
1. Es ist verboten, Lichter oder Scheinwerfer sowie Flaggen, Tafeln, Wimpel oder andere Gegenstände in einer Weise zu gebrauchen, dass sie mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Bezeichnungen verwechselt werden oder deren Sichtbarkeit beeinträchtigen oder deren Erkennbarkeit erschweren können.
2. Es ist verboten, Lichter oder Scheinwerfer in einer Weise zu gebrauchen, daß sie blenden und dadurch die Schiffahrt oder den Verkehr an Land gefährden oder behindern.
Abschnitt II
Nacht- und Tagbezeichnung
Titel A
Bezeichnung während der Fahrt
§ 3.08 Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
(Anlage 3 Bild 2, 3, 64)
1. Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen bei Nacht führen:
2. Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb mit mehr als 110,00 m Länge müssen bei Nacht außerdem ein zweites Topplicht führen, und zwar auf dem Hinterschiff und in größerer Höhe als das vordere Licht.
Bild 3
3. Schnelle Schiffe in Fahrt müssen bei Nacht und bei Tag außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung führen:
zwei gelbe starke schnelle Funkellichter.
Diese Funkellichter müssen übereinander in einem Abstand von etwa 1 m an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar sind.
4. Nummer 1 und 2 gilt weder für Kleinfahrzeuge noch für Fähren. Für Kleinfahrzeuge gilt § 3.13, für Fähren gilt § 3.16.
§ 3.09 Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt 11a
(Anlage 3 Bild 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10)
1. An der Spitze eines Schleppverbandes in Fahrt muß das Fahrzeug mit Maschinenantrieb führen:
2. Hat ein Schleppverband an der Spitze mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die nebeneinander fahren, sei es längsseits gekuppelt oder nicht, muß jedes dieser Fahrzeuge führen:
Das gleiche gilt für alle Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die gemeinsam ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage bugsieren.
3. Die geschleppten Fahrzeuge eines Schleppverbandes in Fahrt müssen führen:
Wenn jedoch
Die Lichter und Bälle aller geschleppten Fahrzeuge eines Verbandes sind so zu setzen, daß sie sich möglichst in gleicher Höhe über dem Wasserspiegel befinden.
4. Das Fahrzeug oder die Fahrzeuge, die die letzte Anhanglänge eines Schleppverbandes in Fahrt bilden, müssen bei Nacht führen:
5. Auf den Reeden brauchen Schleppverbände, die aus einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb und einer einzigen Anhanglänge bestehen, die Tagbezeichnung nach diesem Paragraphen nicht zu führen.
6. Dieser Paragraf gilt nicht für Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen, und nicht für geschleppte Kleinfahrzeuge; für diese Kleinfahrzeuge gilt § 3.13 Nr. 2 und 3.
§ 3.10 Bezeichnung der Schubverbände in Fahrt 24
(Anlage 3 Bild 11, 12, 13, 14)
1. Schubverbände in Fahrt müssen bei Nacht führen:
Die Masten dieser Topplichter müssen in der Längsebene des Fahrzeugs stehen, auf dem sie geführt werden;
2. Schubverbände, die durch zwei schiebende Fahrzeuge nebeneinander fortbewegt werden, müssen bei Nacht Hecklichter nach Nummer 1 Buchstabe c Ziffer I auf dem steuerbordseitigen schiebenden Fahrzeug führen; das andere schiebende Fahrzeug muß das Hecklicht nach Nummer 1 Buchstabe c Ziffer II führen.
Bild 13
3. Nummer 1 gilt auch für Schubverbände, wenn sie bei Nacht geschleppt werden; jedoch müssen die drei Hecklichter nach Nummer 1 Buchstabe c Ziffer I gelb sein.
Bild 14
4. Wird ein Schubverband bei Tag geschleppt, muß das schiebende Fahrzeug führen:
einen gelben Ball an einer geeigneten Stelle und so hoch, daß er von allen Seiten sichtbar ist.
Bild 14
§ 3.11 Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt
(Anlage 3 Bild 15, 16)
1. Gekuppelte Fahrzeuge in Fahrt müssen bei Nacht führen:
2. Dieser Paragraph ist weder auf Kleinfahrzeuge, die nur Kleinfahrzeuge längsseits gekuppelt führen, noch auf längsseits gekuppelte Kleinfahrzeuge anzuwenden; für diese Kleinfahrzeuge gilt § 3.13 Nr. 2 und 3.
§ 3.12 Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt
(Anlage 3 Bild 17)
1. Fahrzeuge unter Segel in Fahrt müssen bei Nacht führen:
2. Dieser Paragraph gilt nicht für Kleinfahrzeuge; für diese gilt § 3.13 Nr. 1, 4 und 6.
§ 3.13 Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt
(Anlage 3 Bild 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26)
1. Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen bei Nacht führen:
entweder
oder
2. Schleppt ein Kleinfahrzeug ausschließlich Kleinfahrzeuge oder führt es nur solche längsseits gekuppelt, muß es bei Nacht die Lichter nach Nummer 1 führen.
3. Geschleppte oder längsseits gekuppelte Kleinfahrzeuge müssen bei Nacht ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht führen. Dies gilt nicht für die Beiboote der Fahrzeuge.
Bild 21
4. Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge unter Segel müssen bei Nacht führen:
entweder die Seitenlichter nach Nummer 1 Buchstabe b oder e und ein Hecklicht
Bild 22
oder diese Seitenlichter und das Hecklicht in einer einzigen Laterne am Topp
Bild 23
oder ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht und bei der Annäherung anderer Fahrzeuge außerdem ein zweites weißes gewöhnliches Licht zeigen.
Bild 24
5. Einzeln weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahrende Kleinfahrzeuge müssen bei Nacht ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht führen. Beiboote, auf die die gleichen Voraussetzungen zutreffen, brauchen dieses Licht jedoch nur bei der Annäherung anderer Fahrzeuge zu zeigen.
Bild 25
6. Ein Kleinfahrzeug unter Segel, das gleichzeitig mit einer Antriebsmaschine fährt, muß bei Tag führen:
einen schwarzen Kegel mit der Spitze nach unten, so hoch wie möglich an einer Stelle, an der er am besten sichtbar ist.
Bild 26
§ 3.14 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter 11f 18d
(Anlage 3 Bild 27a, 27b, 28a, 28b, 29, 30, 31, 32)
1. Fahrzeuge in Fahrt, die bestimmte entzündbare Stoffe nach ADN befördern, müssen außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung folgende Bezeichnung nach ADN Unterabschnitt 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 führen:
Dieses Zeichen muss an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar ist; anstelle des blauen Kegels kann auch je ein blauer Kegel auf dem Vor- und Hinterschiff in einer Höhe von mindestens 3 m über der Ebene der Einsenkungsmarken geführt werden.
2. Fahrzeuge in Fahrt, die bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach ADN befördern, müssen außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung folgende Bezeichnung nach ADN Unterabschnitt 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 führen:
Diese Zeichen müssen übereinander in einem Abstand von etwa 1 m an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar sind; anstelle der zwei blauen Kegel können auch je 2 blaue Kegel auf dem Vor- und Hinterschiff, von denen der untere in einer Höhe von mindestens 3 m über der Ebene der Einsenkungsmarken angebracht ist, geführt werden.
3. Fahrzeuge in Fahrt, die bestimmte explosive Stoffe nach ADN befördern, müssen außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung folgende Bezeichnung nach ADN Unterabschnitt 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 führen:
Diese Zeichen müssen übereinander in einem Abstand von jeweils etwa 1 m an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar sind.
4. Fährt oder fahren in einem Schubverband oder in einer Zusammenstellung gekuppelter Fahrzeuge ein Fahrzeug oder mehrere Fahrzeuge nach Nummer 1, 2 oder 3, muß die Bezeichnung nach Nummer 1, 2 oder 3 auf dem Fahrzeug geführt werden, das den Verband oder die Zusammenstellung fortbewegt.
Bilder 30
Bilder 31
5. Schubverbände, die durch zwei schiebende Fahrzeuge nebeneinander fortbewegt werden, müssen die Bezeichnung nach Nummer 4 auf dem steuerbordseitigen, schiebenden Fahrzeug führen.
Bilder 32
6. Fahrzeuge, Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge, die verschiedene gefährliche Güter nach Nummer 1, 2 oder 3 zusammen befördern, führen die Bezeichnung für das gefährliche Gut, das die größte Anzahl der blauen Lichter oder blauen Kegel erfordert.
7. Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach Nummer 1, 2 oder 3 führen müssen, jedoch nach ADN Abschnitt 1.16.1 ein Zulassungszeugnis besitzen und die Sicherheitsbestimmungen einhalten, die für ein Fahrzeug nach Nummer 1 gelten, können bei der Annäherung an Schleusen die Bezeichnung nach Nummer 1 führen, wenn sie zusammen mit einem Fahrzeug geschleust werden wollen, das die Bezeichnung nach Nummer 1 führen muss.
8. Die Lichtstärke der in diesem Paragraphen vorgeschriebenen blauen Lichter muß mindestens derjenigen der gewöhnlichen blauen Lichter entsprechen.
§ 3.15 Bezeichnungen der Fahrzeuge in Fahrt, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Schiffskörper eine Höchstlänge von weniger als 20,00 m aufweist
(Anlage 3 Bild 33)
Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Schiffskörper eine Höchstlänge von weniger als 20,00 m aufweist, müssen in Fahrt bei Tag führen:
einen gelben Doppelkegel an einer geeigneten Stelle und so hoch, daß er von allen Seiten sichtbar ist.
Bild 33
§ 3.16 Bezeichnung der Fähren in Fahrt
(Anlage 3 Bild 34, 35, 36)
1. Nicht frei fahrende Fähren in Fahrt müssen bei Nacht führen:
Bild 34
2. Bei Gierfähren am Längsseil in Fahrt muß bei Nacht der oberste Buchtnachen oder Döpper mit einem weißen hellen Licht mindestens 3,00 m über dem Wasser versehen sein.
Bild 35
3. Frei fahrende Fähren in Fahrt müssen bei Nacht führen:
Bild 36
§ 3.17 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang besitzen
(Anlage 3 Bild 37)
Fahrzeuge, denen die zuständige Behörde zur Durchfahrt durch Stellen, an denen eine bestimmte Reihenfolge gilt, einen Vorrang eingeräumt hat, müssen in Fahrt außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung bei Tag führen:
einen roten Wimpel auf dem Vorschiff und so hoch, dass er gut sichtbar ist.
Bild 37
§ 3.18 Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt
(Anlage 3 Bild 38)
Ein manövrierunfähiges Fahrzeug in Fahrt muss erforderlichenfalls außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung
Die Flagge kann durch eine Tafel gleicher Farbe ersetzt werden.
§ 3.19 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt
(Anlage 3 Bild 39)
Unbeschadet der besonderen Bedingungen, die nach § 1.21 festgelegt werden können, müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen in Fahrt bei Nacht führen:
von allen Seiten sichtbare weiße helle Lichter in genügender Zahl, um ihre Umrisse kenntlich zu machen.
Bild 39
Titel B
Bezeichnung beim Stilliegen
§ 3.20 Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen
(Anlage 3 Bild 40, 41)
1. Mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge und der in den §§ 3.22 und 3.25 genannten Fahrzeuge müssen alle Fahrzeuge beim Stilliegen bei Nacht führen:
ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht auf der Fahrwasserseite mindestens 3,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken.
Anstelle dieses Lichtes können auch zwei von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter auf der Fahrwasserseite in gleicher Höhe auf dem Vor- und Hinterschiff gesetzt werden.
Bild 40
2. Kleinfahrzeuge - mit Ausnahme der Beiboote - müssen beim Stilliegen bei Nacht führen:
ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht auf der Fahrwasserseite.
Bild 41
3. Das in den Nummern 1 und 2 vorgeschriebene Licht braucht nicht geführt zu werden,
4. Sind Fahrzeuge an einer besonders dafür ausgewiesenen Stelle zusammengezogen, kann die zuständige Behörde in Sonderfällen einen Teil von ihnen von der Lichterführung nach Nummer 1 oder 2 befreien.
§ 3.21 Zusätzliche Bezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
(Anlage 3 Bild 42, 43, 44)
§ 3.14 gilt für die dort genannten Fahrzeuge, Schubverbände und gekuppelten Fahrzeuge auch beim Stilliegen.
Bilder 42
Bilder 43
Bilder 44
§ 3.22 Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen
(Anlage 3 Bild 45, 46)
1. Nicht frei fahrende Fähren müssen bei Nacht beim Stilliegen an ihrer Anlegestelle die Lichter nach § 3.16 Nr. 1 führen.
Außerdem muß bei Gierfähren am Längsseil bei Nacht der oberste Buchtnachen oder Döpper das Licht nach § 3.16 Nr. 2 führen.
Bild 45
2. Frei fahrende Fähren während des Betriebs bei Nacht müssen beim Stilliegen an ihrer Anlegestelle die Lichter nach § 3.16 Nr. 1 führen; sie dürfen außerdem die Lichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b und c beibehalten.
Diese Fahrer müssen das grüne Licht nach § 3.16 Nr. 1 Buchstabe b sowie die Lichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b und c löschen, sobald sie nicht mehr in Betrieb sind.
Bild 46
§ 3.23 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen beim Stillliegen 11a
(Anlage 3 Bild 47)
Unbeschadet der besonderen Bedingungen, die nach § 1.21 festgelegt werden können, müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen beim Stillliegen bei Nacht führen:
von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter in genügender Zahl, um ihre Umrisse zur Fahrwasserseite hin kenntlich zu machen.
Die in Satz 1 vorgeschriebenen Lichter brauchen nicht geführt zu werden, wenn die Voraussetzungen des § 3.20 Nr. 3 Buchstabe b oder c erfüllt sind.
§ 3.24 Bezeichnung bestimmter stilliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger
(Anlage 3 Bild 48)
Fischereifahrzeuge, Kleinfahrzeuge eingeschlossen, die ihre Netze oder Ausleger im Fahrwasser oder in dessen Nähe ausgelegt haben, müssen beim Stilliegen bei Nacht führen:
das Licht nach § 3.20 Nr. 1.
Außerdem müssen ihre Netze oder Ausleger bezeichnet sein:
§ 3.25 Bezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge 20b
(Anlage 3 Bild 49a, 49b, 50a, 50b, 51, 52)
1. Schwimmende Geräte bei der Arbeit und Fahrzeuge, die im Fahrwasser Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen und dabei stillliegen, müssen führen:
Diese Zeichen sind so hoch zu setzen, daß sie von allen Seiten sichtbar sind. Die Flaggen können durch Tafeln gleicher Farbe ersetzt werden.
2. Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge müssen die Bezeichnung nach Nummer 1 Buchstabe c und d führen. Liegt ein gesunkenes Fahrzeug so, dass die Zeichen nicht auf ihm angebracht werden können, müssen sie auf Nachen, Tonnen oder in anderer geeigneter Weise gesetzt werden.
3. Die zuständige Behörde kann von der Führung der Bezeichnung nach Nummer 1 Buchstabe a und b befreien.
§ 3.26 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden können, und ihrer Anker
(Anlage 3 Bild 53, 54, 55)
1. Stilliegende Fahrzeuge, deren Anker so ausgeworfen sind, daß die Anker, Ankerkabel oder Ankerketten die Schiffahrt gefährden können, müssen außer den anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichtern bei Nacht führen:
ein von allen Seiten sichtbares zusätzliches weißes gewöhnliches Licht etwa 1,00 m unter dem Licht nach § 3.20 Nr. 1 oder, wenn zwei Stilliegelichter gesetzt sind, unter dem Licht, das dem Anker am nächsten liegt.
Bild 53
2. Wenn in den Fällen des § 3.23 die Anker so ausgeworfen sind, daß sie die Schiffahrt gefährden können, muß das diesen Ankern nächstgelegene Licht ersetzt werden durch
zwei von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter, die in einem Abstand von etwa 1,00 m übereinander angebracht sind.
Bild 54
3. In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist jeder dieser Anker bei Nacht und bei Tag mit einem gelben Döpper mit Radarreflektor zu bezeichnen.
Bild 53
Bild 54
4. Wenn die Anker, Ankerkabel oder Ankerketten schwimmender Geräte die Schiffahrt gefährden können, sind sie zu bezeichnen:
Abschnitt III
Sonstige Bezeichnung
§ 3.27 Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden
(Anlage 3 Bild 56) 11a
Fahrzeuge der Überwachungsbehörden können bei Nacht und bei Tag ein blaues Funkellicht zeigen, um sich kenntlich zu machen.
Dies gilt auch für Feuerlöschboote, wenn sie zur Hilfeleistung eingesetzt werden, und für Wasserrettungsfahrzeuge im Rettungseinsatz mit Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Bilder 56
§ 3.28 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten im Fahrwasser ausführen 20b 22b
In Fahrt befindliche Fahrzeuge, die im Fahrwasser Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, können mit Erlaubnis der zuständigen Behörde bei Nacht und bei Tag außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung zeigen:
ein von allen Seiten sichtbares gelbes gewöhnliches Funkellicht oder ein von allen Seiten sichtbares gelbes helles Funkellicht.
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§ 3.29 Schutz gegen Wellenschlag
(Anlage 3 Bild 58)
1. In Fahrt befindliche oder stilliegende Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, die gegen Wellenschlag vorbeifahrender Fahrzeuge oder Schwimmkörper geschützt werden wollen, können außer ihrer Bezeichnung nach diesem Kapitel führen:
2. Von der Bezeichnung nach Nummer 1 dürfen nur Gebrauch machen:
§ 3.25 bleibt unberührt.
§ 3.30 Notzeichen
(Anlage 3 Bild 59)
1. Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe durch Sichtzeichen herbeirufen will, kann zeigen:
2. Diese Zeichen ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen nach § 4.04.
§ 3.31 Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten 11h
(Anlage 3: Bild 60)
1. Sofern es nicht an Bord beschäftigten Personen durch andere Vorschriften verboten ist, das Fahrzeug zu betreten, muss dieses Verbot angezeigt werden durch
runde weiße Symbole mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und einem schwarzen Sinnbild der abwehrenden Hand.
Die Symbole sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen.
Ihr Durchmesser muss etwa 0,60 m betragen.
2. Die Symbole müssen erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit sie bei Nacht deutlich sichtbar sind.
3. Die Symbole, die nach der am 30. November 2011 gültigen Fassung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vorgeschrieben waren, dürfen bis zum 30. November 2015 verwendet werden.
§ 3.32 Hinweis auf das Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden 11h 24
(Anlage 3: Bild 61)
1. Sofern es durch andere Vorschriften verboten ist, an Bord
muss dieses Verbot angezeigt werden durch
runde weiße Symbole mit rotem Rand und rotem Schrägstrich, auf denen ein brennendes Streichholz abgebildet ist. Die Symbole sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen.
Ihr Durchmesser muss etwa 0,60 m betragen.
2. Die Symbole müssen erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit sie bei Nacht deutlich sichtbar sind.
(Gültig bis 30.11.2024)
3. Die Symbole, die nach der am 30. November 2011 gültigen Fassung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vorgeschrieben waren, dürfen bis zum 30. November 2015 verwendet werden.
§ 3.33 Hinweis auf das Verbot des Stilliegens nebeneinander
(Anlage 3 Bild 62)
1. Sofern das seitliche Stilliegen in der Nähe eines Fahrzeugs zum Beispiel wegen der Art seiner Ladung durch andere Vorschriften oder durch besondere Anordnungen der zuständigen Behörde verboten ist, muß dieses Fahrzeug an Deck in der Längsebene führen:
eine quadratische Tafel, darunter eine dreieckige Zusatztafel.
Bild 62
Die quadratische Tafel ist auf beiden Seiten weiß mit rotem Rand und trägt einen roten Schrägstrich von links oben nach rechts unten und ein schwarzes "P" im Mittelfeld. Die dreieckige Zusatztafel ist auf beiden Seiten weiß und zeigt in schwarzen Zahlen die Entfernung in Metern an, innerhalb derer das Stilliegen verboten ist.
2. Bei Nacht müssen die Tafeln so beleuchtet sein, daß sie an beiden Seiten des Fahrzeugs deutlich sichtbar sind.
3. Dieser Paragraph gilt nicht für die in § 3.21 genannten Fahrzeuge, Schubverbände und gekuppelten Fahrzeuge.
§ 3.34 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern
(Anlage 3: Bild 65) 14
Fahrzeuge, die für den Einsatz von Tauchern verwendet werden, müssen zusätzlich zu ihrer Bezeichnung auf Grund anderer Bestimmungen dieser Verordnung führen:
eine mindestens 1 m hohe, starre Nachbildung des Buchstabensignals "A" des Internationalen Signalbuches an geeigneter Stelle und so hoch, dass sie bei Tag und bei Nacht von allen Seiten sichtbar ist.
Kapitel 4 14a
Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk; Informations- und Navigationsgeräte
Abschnitt I
Schallzeichen (Anlage 6)
§ 4.01 Allgemeines
1. Soweit in dieser Verordnung Schallzeichen vorgesehen sind und nicht die Verwendung der Glocke vorgeschrieben ist, müssen sie wie folgt gegeben werden:
2. Auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb müssen gleichzeitig mit den Schallzeichen gleich lange Lichtzeichen gegeben werden, die gelb, hell und von allen Seiten sichtbar sein müssen. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge sowie für Glockenzeichen.
3. Fahren Fahrzeuge in einem Verband, sind die vorgeschriebenen Schallzeichen nur von dem Fahrzeug zu geben, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet, bei Schleppverbänden von dem motorisierten Fahrzeug an der Spitze des Verbandes.
4. Eine Gruppe von Glockenschlägen muß etwa vier Sekunden dauern. Sie kann durch Schläge von Metall auf Metall gleicher Dauer ersetzt werden.
§ 4.02 Gebrauch der Schallzeichen
1. Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieser Verordnung muß jedes Fahrzeug - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge - erforderlichenfalls die Zeichen nach Anlage 6 geben.
2. Kleinfahrzeuge können erforderlichenfalls die allgemeinen Zeichen nach Abschnitt A der Anlage 6 geben.
§ 4.03 Verbotene Schallzeichen
1. Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen zu gebrauchen oder sie unter Umständen zu gebrauchen, für die sie durch diese Verordnung nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.
2. Zur Verständigung von Fahrzeug zu Fahrzeug und zwischen Fahrzeug und Land dürfen jedoch auch andere Schallzeichen verwendet werden, sofern dies zu keiner Verwechslung mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen führen kann.
§ 4.04 Notzeichen
1. Ein Fahrzeug, das Hilfe durch Schallzeichen herbeirufen will (Fahrzeug in Not, Mann über Bord usw.) kann entweder mit der Glocke läuten oder lange Töne wiederholt abgeben.
2. Diese Schallzeichen ersetzen oder ergänzen die Sichtzeichen nach § 3.30.
Abschnitt II
Sprechfunk
1. Jede Schiffsfunkstelle an Bord eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage muss entsprechend den Bestimmungen des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk ausgerüstet und betrieben werden.
2. Bei Sprechfunkverkehr zwischen Schiffsfunkstellen ist die Sprache des Landes zu verwenden, in dem sich die Schiffsfunkstelle befindet, die das Funkgespräch beginnt. Bei Sprechfunkverkehr zwischen Schiffsfunkstellen und Funkstellen an Land ist die Sprache des Landes zu benutzen, in dem sich die Funkstelle an Land befindet. Bei Verständigungsschwierigkeiten im Sprechfunkverkehr zwischen Schiffsfunkstellen oder zwischen Schiffsfunkstellen und Funkstellen an Land ist die deutsche Sprache zu benutzen.
3. Kanäle der Verkehrskreise öffentlicher Nachrichtenaustausch, Schiff-Schiff, Nautische Information und Schiff-Hafenbehörde dürfen nur für Nachrichten benutzt werden, die von dieser Verordnung vorgeschrieben oder zugelassen oder die aufgrund des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk zugelassen sind.
4. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen nur fahren, wenn sie mit einer Sprechfunkanlage für die Verkehrskreise Schiff-Schiff, Nautische Information und Schiff-Hafenbehörde ausgerüstet sind und diese in gutem Betriebszustand ist. Die Sprechfunkanlage muss die gleichzeitige Hörbereitschaft auf zwei dieser Verkehrskreise gewährleisten.
5. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb in Fahrt, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen die Sprechfunkanlage auf dem für den Verkehrskreis Schiff-Schiff zugewiesenen Kanal und nur in begründeten Ausnahmefällen auf dem Kanal eines anderen Verkehrskreises auf Empfang geschaltet haben sowie auf den für die Verkehrskreise Schiff-Schiff und Nautische Information zu - gewiesenen Kanälen die für die Sicherheit der Schifffahrt notwendigen Nachrichten geben. Die Sprechfunkanlage muss die Verkehrskreise Schiff-Schiff und Nautische Information gleichzeitig auf Empfang geschaltet haben.
6. Das Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) weist auf eine von der zuständigen Behörde festgelegte Verpflichtung hin, Sprechfunk zu benutzen.
Abschnitt III 14a
Informations- und Navigationsgeräte
§ 4.06 Radar 11d, 11g 18a 19b 23
1. Fahrzeuge dürfen nur dann Radar benutzen, wenn
2. Bei Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen gilt die Nummer 1 nur für das Fahrzeug, auf dem sich der Führer des Verbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge befindet.
3. Schnelle Schiffe in Fahrt müssen Radar benutzen.
4. Kleinfahrzeuge, die Radar nutzen, müssen zusätzlich mit einer in einem guten Betriebszustand befindlichen und auf Empfang geschalteten Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein.
§ 4.07 Inland AIS und Inland ECDIS 14a 18v 18a 18e 19e 22 22 22 23d
1. Fahrzeuge müssen mit einem Inland AIS Gerät nach Artikel 7.06 Nummer 3 ES-TRIN ausgerüstet sein. Das Inland AIS Gerät muss in gutem Betriebszustand sein.
Satz 1 gilt nicht für folgende Fahrzeuge:
2. Das Inland AIS Gerät muss folgende Anforderungen erfüllen:
2a. Nummer 2 Buchstabe a gilt nicht,
3. Fahrzeuge, die mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet sein müssen, ausgenommen Fähren, müssen zusätzlich mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus oder einem vergleichbaren Gerät zur Anzeige elektronischer Binnenschifffahrtskarten, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden sein muss, ausgestattet sein und dieses zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte nutzen. Das Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus muss den Bestimmungen von Teil I des ES-RIS entsprechen.
(vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 17/2017 S. 805 gültig vom 01.12.2017 bis 30.11.2022) 42. RheinSchPVAbweichV
3. Fahrzeuge, die mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet sein müssen, ausgenommen Fähren, müssen zusätzlich mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus oder einem vergleichbaren Kartenanzeigegerät, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden sein muss, ausgestattet sein und dieses zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte nutzen.
Das Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das vergleichbare Kartenanzeigegerät und die elektronische Binnenschifffahrtskarte müssen den Mindestanforderungen an Inland ECDIS Geräte im Informationsmodus und vergleichbare Kartenanzeigegeräte zur Nutzung von Inland AIS Daten an Bord von Fahrzeugen (Beschluss 2014-I-12; http://www.ccrzkr.org/ files/documents/ris/prot2014I12de_Annexe2.pdf) entsprechen.
(vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 18/2020 S. 570 gültig vom 01.12.2020 bis 30.11.2023) 43.
RheinSchPVAbweichV (aufgehoben zum 25.04.2022 22)
3. Fahrzeuge, die mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet sein müssen, ausgenommen Fähren, müssen zusätzlich mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus oder einem vergleichbaren Kartenanzeigegerät, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden sein muss, ausgestattet sein und dieses zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte nutzen.
Das Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das vergleichbare Kartenanzeigegerät und die elektronische Binnenschifffahrtskarte müssen den Mindestanforderungen an Inland ECDIS Geräte im Informationsmodus und vergleichbare Kartenanzeigegeräte zur Nutzung von Inland AIS Daten an Bord von Fahrzeugen (Beschluss 2014-I-12; http://www.ccr-zkr.org/files/documents/ris/ prot2014I12de_Annexe2.pdf) entsprechen.
(vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 6/2022 S. 169 gültig vom 25.04.2022 bis 30.11.2023) 44. RheinSchPVAbweichV
3. Fahrzeuge, die mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet sein müssen, ausgenommen Fähren, müssen zusätzlich mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus oder einem vergleichbaren Gerät zur Anzeige elektronischer Binnenschifffahrtskarten, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden sein muss, ausgestattet sein und dieses zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte nutzen.
Das Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus muss den Bestimmungen von Teil I "Elektronisches Kartendarstellungs- und Informationssystem für die Binnenschifffahrt" des ES-RIS entsprechen.
Das vergleichbare Gerät zur Anzeige elektronischer Karten und die elektronische Binnenschifffahrtskarte müssen den Mindestanforderungen an Geräte zur Anzeige elektronischer Binnenschifffahrtskarten zur Nutzung von Inland AIS-Daten an Bord von Fahrzeugen (Anhang 3 der Vierundvierzigsten Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung) entsprechen.
4. Es müssen mindestens folgende Daten gemäß den Bestimmungen von Teil II des ES-RIS übermittelt werden:
5. Der Schiffsführer muss folgende Daten bei Änderungen umgehend aktualisieren:
6. Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, dürfen nur ein Inland AIS Gerät nach Artikel 7.06 Nummer 3 ES-TRIN, ein nach den Vorschriften der IMO typzugelassenes AIS Gerät der Klasse A oder ein AIS Gerät der Klasse B verwenden. AIS Geräte der Klasse B müssen den einschlägigen Anforderungen der Empfehlung ITU-R M.1371, der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG und der internationalen Norm IEC 62287-1 oder 2 (einschließlich DSC Kanalmanagement) entsprechen. Das AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein und die in das AIS Gerät eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen.
7. Kleinfahrzeuge, denen keine einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) erteilt wurde, brauchen die Daten nach Nummer 4 Buchstabe d nicht zu übermitteln.
8. Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, müssen zusätzlich mit einer in einem guten Betriebszustand befindlichen und auf Empfang geschalteten Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein.
Kapitel 5
Schiffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße
§ 5.01 Schiffahrtszeichen
1. Anlage 7 bestimmt die Schiffahrtszeichen für Verbote, Gebote, Beschränkungen, Empfehlungen und Hinweise, die von den zuständigen Behörden im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit der Schiffahrt aufgestellt werden. Gleichzeitig ist dort die Bedeutung dieser Zeichen angegeben.
2. Unbeschadet der anderen Bestimmungen dieser Verordnung haben die Schiffsführer die Anordnungen zu befolgen sowie auf die Empfehlungen und Hinweise zu achten, die ihnen durch die auf der Wasserstraße oder an ihren Ufern angebrachten Zeichen nach Nummer 1 erteilt werden.
§ 5.02 Bezeichnung der Wasserstraße
1. Anlage 8 enthält die Schiffahrtszeichen, die ausgelegt oder aufgestellt werden können, um die Schiffahrt zu erleichtern. Sie führt auf, unter welchen Voraussetzungen die verschiedenen Schiffahrtszeichen verwendet werden.
2. Anlage 8 bestimmt zudem die Schiffahrtszeichen für die Bezeichnung von vorübergehend bestehenden gefährlichen Stellen und Hindernissen.
Kapitel 6
Fahrregeln
Abschnitt I
Allgemeines
§ 6.01 Schnelle Schiffe
Schnelle Schiffe müssen allen übrigen Fahrzeugen ausweichen.
§ 6.02 Gegenseitiges Verhalten von Kleinfahrzeugen und anderen Fahrzeugen
1. Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge sowie Schleppverbände und gekuppelte Fahrzeuge, die ausschließlich aus Kleinfahrzeugen bestehen, müssen allen übrigen Fahrzeugen einschließlich schnellen Schiffen den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen.
2. Die § § 6.04, 6.05, 6.07, 6.08 Nr. 1, §§ 6.10, 6.11 und 6.12, mit Ausnahme von Tafelzeichen B.1, gelten weder für Kleinfahrzeuge, Schleppverbände und gekuppelte Fahrzeuge nach Nummer 1 noch sind sie ihnen gegenüber anzuwenden. Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, brauchen § 6.09 Nr. 2, §§ 6.13, 6.14 und 6.16 nicht gegenüber Kleinfahrzeugen, Schleppverbänden und gekuppelten Fahrzeugen nach Nummer 1 anzuwenden.
§ 6.02a Besondere Fahrregeln für Kleinfahrzeuge untereinander
1. Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen Kleinfahrzeugen ohne Maschinenantrieb ausweichen.
2. Kleinfahrzeuge, die weder mit einer Antriebsmaschine noch unter Segel fahren, müssen unter Segel fahrenden Kleinfahrzeugen ausweichen.
3. Zwei Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb, deren Kurse sich derart kreuzen, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen einander wie folgt ausweichen:
4. Zwei Kleinfahrzeuge unter Segel, deren Kurse sich derart kreuzen, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen einander wie folgt ausweichen:
Ein unter Segel fahrendes Kleinfahrzeug überholt ein anderes unter Segel fahrendes Kleinfahrzeug auf der Luvseite. Luvseite ist diejenige Seite, die dem gesetzten Großsegel gegenüberliegt.
5. Ein unter Segel fahrendes Kleinfahrzeug am Wind darf nicht derart kreuzen, daß es ein anderes Kleinfahrzeug, das das an seiner Steuerbordseite gelegene Ufer anhält, zum Ausweichen zwingt.
Abschnitt II
Begegnen und Überholen
§ 6.03 Allgemeine Grundsätze
1. Das Begegnen oder Überholen ist nur gestattet, wenn das Fahrwasser unter Berücksichtigung aller örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs hinreichenden Raum für die Vorbeifahrt gewährt.
2. Fahren Fahrzeuge in einem Verband, sind die nach den §§ 3.17, 6.04 und 6.10 vorgeschriebenen Zeichen nur von dem Fahrzeug zu zeigen oder zu geben, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet, bei Schleppverbänden von dem motorisierten Fahrzeug an der Spitze des Verbandes.
3. Beim Begegnen oder Überholen dürfen Fahrzeuge, deren Kurse jede Gefahr eines Zusammenstoßes ausschließen, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit nicht in einer Weise ändern, die die Gefahr eines Zusammenstoßes herbeiführen könnte.
§ 6.04 Begegnen Grundregeln
(Anlage 3 Bild 63)
1. Beim Begegnen müssen die Bergfahrer unter Berücksichtigung der örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs den Talfahrern einen geeigneten Weg frei lassen.
2. Bergfahrer, die Talfahrer an Backbord vorbeifahren lassen, geben kein Zeichen.
3. Bergfahrer, die Talfahrer an Steuerbord vorbeifahren lassen, müssen rechtzeitig nach Steuerbord zeigen:
Die hellblaue Tafel muß einen weißen Rand von mindestens 5 cm Breite haben, Rahmen und Gestänge sowie die Leuchte des Funkellichtes dürfen nur von dunkler Farbe sein. Diese Zeichen müssen von vorn und von hinten sichtbar sein und bis zur Beendigung der Vorbeifahrt gezeigt werden. Sie dürfen nicht länger beibehalten werden, es sei denn, daß die Bergfahrer ihre Absicht anzeigen wollen, auch weiterhin Talfahrer an Steuerbord vorbeifahren zu lassen.
4. Ist zu befürchten, daß die Absicht der Bergfahrer von den Talfahrern nicht verstanden worden ist, müssen die Bergfahrer folgende Zeichen geben:
"einen kurzen Ton", wenn die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden soll, oder "zwei kurze Töne", wenn die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden soll.
5. Unbeschadet des § 6.05 müssen die Talfahrer den Weg nehmen, den ihnen die Bergfahrer nach den vorstehenden Bestimmungen weisen; sie müssen die Sichtzeichen nach Nummer 3 und die Schallzeichen nach Nummer 4 erwidern, die die Bergfahrer an sie gerichtet haben.
§ 6.05 Begegnen Ausnahmen von den Grundregeln
1. Abweichend von § 6.04 können
von den Bergfahrern verlangen, ihnen einen anderen Weg frei zu lassen, wenn der nach § 6.04 gewiesene Weg für sie nicht geeignet ist. Sie dürfen dies jedoch nur, nachdem sie sich vergewissert haben, daß ihrem Verlangen ohne Gefahr entsprochen werden kann.
2. In den Fällen der Nummer 1 müssen die Talfahrer rechtzeitig folgende Zeichen geben:
"einen kurzen Ton", wenn die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden soll, "zwei kurze Töne" und außerdem die Sichtzeichen nach § 6.04 Nr. 3, wenn die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden soll.
3. Die Bergfahrer müssen dem Verlangen der Talfahrer entsprechen und dies wie folgt bestätigen:
soll die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden, müssen sie "einen kurzen Ton" geben und außerdem die Sichtzeichen nach § 6.04 Nr. 3 entfernen;
soll die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden, müssen sie "zwei kurze Töne" und außerdem die Sichtzeichen nach § 6.04 Nr. 3 geben.
4. Ist zu befürchten, daß die Absichten der Talfahrer von den Bergfahrern nicht verstanden worden sind, müssen die Talfahrer die Schallzeichen nach Nummer 2 wiederholen.
§ 6.06 Begegnen von schnellen Schiffen mit anderen Fahrzeugen und untereinander
Die § § 6.04 und 6.05 gelten nicht beim Begegnen von schnellen Schiffen mit anderen Fahrzeugen und für schnelle Schiffe untereinander. Schnelle Schiffe müssen jedoch ihre Begegnung untereinander über Funk absprechen.
§ 6.07 Begegnen im engen Fahrwasser
1. Um nach Möglichkeit ein Begegnen auf Strecken oder an Stellen zu vermeiden, wo das Fahrwasser keinen hinreichenden Raum für die Vorbeifahrt gewährt (Fahrwasserengen), gilt folgendes:
2. Ist das Begegnen in einer Fahrwasserenge unvermeidlich, müssen die Fahrzeuge alle möglichen Maßnahmen treffen, damit das Begegnen an einer Stelle und unter Bedingungen stattfindet, die eine möglichst geringe Gefahr in sich schließen.
§ 6.08 Durch Schiffahrtszeichen verbotenes Begegnen 11b
1. Bei der Annäherung an Strecken, die durch das Tafelzeichen A.4 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist das Begegnen und Überholen verboten. Das Verbot nach Satz 1 kann auf Fahrzeuge und Verbände ab einer bestimmten Länge oder Breite beschränkt werden; in diesem Fall werden die Länge oder Breite auf einer rechteckigen weißen zusätzlichen Tafel angegeben, die unterhalb des Tafelzeichens A.4 angebracht ist. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 6.07. Nr. 1 Buchstabe a bis d entsprechend.
2. Wenn die zuständige Behörde auf einer bestimmten Strecke das Begegnen dadurch ausschließt, daß sie die Durchfahrt jeweils nur in einer Richtung gestattet, bedeutet
ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7):
keine Durchfahrt,
Zeichen A.1
ein allgemeines Zeichen E.1 (Anlage 7):
Durchfahrt frei.
Zeichen E.1
je nach den örtlichen Umständen kann das Zeichen, das die Durchfahrt verbietet, durch das als Vorwarnzeichen verwendete Tafelzeichen B.8 (Anlage 7) angekündigt werden.
Tafelzeichen B.8
§ 6.09 Überholen Allgemeine Bestimmungen
1. Das Überholen ist nur gestattet, nachdem sich der Überholende vergewissert hat, daß dieses Manöver ohne Gefahr ausgeführt werden kann.
2. Der Vorausfahrende muß das Überholen, soweit dies notwendig und möglich ist, erleichtern. Er muß nötigenfalls seine Geschwindigkeit vermindern, damit das Überholmanöver gefahrlos und so schnell ausgeführt werden kann, daß der übrige Verkehr nicht behindert wird.
§ 6.10 Überholen Verhalten und Zeichengebung der Fahrzeuge
1. Der Überholende darf an Backbord oder an Steuerbord des Vorausfahrenden überholen. Ist das Überholen möglich, ohne daß der Vorausfahrende seinen Kurs zu ändern braucht, gibt der Überholende kein Schallzeichen.
2. Wenn das Überholen nicht ausgeführt werden kann, ohne daß der Vorausfahrende seinen Kurs ändert, oder wenn zu befürchten ist, daß der Vorausfahrende die Absicht des Überholenden nicht erkannt hat und dadurch die Gefahr eines Zusammenstoßes entstehen kann, muß der Überholende folgende Schallzeichen geben:
3. Wenn der Vorausfahrende dem Verlangen des Überholenden nachkommen kann, muß er dem Überholenden an der gewünschten Seite genügend Raum lassen, indem er erforderlichenfalls nach der anderen Seite ausweicht.
4. Ist das Überholen nicht an der vom Überholenden gewünschten, jedoch an der anderen Seite möglich, muß der Vorausfahrende folgende Schallzeichen geben:
Der Überholende muß, wenn er unter den nun gegebenen Verhältnissen noch überholen will, folgende Schallzeichen geben:
Der Vorausfahrende muß alsdann dem Überholenden genügend Raum an derjenigen Seite lassen, an der das Überholen stattfinden soll, indem er erforderlichenfalls nach der anderen Seite ausweicht.
5. Ist ein gefahrloses Überholen unmöglich, muß der Vorausfahrende "fünf kurze Töne" geben.
§ 6.11 Überholverbot durch Schiffahrtszeichen
Unbeschadet des § 6.08 Nr. 1 besteht
Abschnitt III
Weitere Regeln für die Fahrt
§ 6.12 Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs
Auf Strecken, die mit einem der Tafelzeichen B.1, B.2a, B.2b, B.3a, B.3b, B.4a oder B.4b (Anlage 7) bezeichnet sind, müssen die Fahrzeuge dem durch das Tafelzeichen vorgeschriebenen Kurs folgen.
Tafelzeichen B.1
Tafelzeichen B.2a
Tafelzeichen B.2b
Tafelzeichen B.3a
Tafelzeichen B.3b
Tafelzeichen B.4a
Tafelzeichen B.4b
§ 6.13 Wenden
1. Fahrzeuge dürfen nur wenden, nachdem sie sich vergewissert haben, daß der übrige Verkehr unter Berücksichtigung der nachstehenden Nummern 2 und 3 dies ohne Gefahr zuläßt und andere Fahrzeuge nicht gezwungen werden, unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.
2. Sofern das beabsichtigte Manöver andere Fahrzeuge dazu zwingt oder zwingen kann, von ihrem Kurs abzuweichen oder ihre Geschwindigkeit zu ändern, muß das Fahrzeug, das wenden will, seine Absicht rechtzeitig wie folgt ankündigen:
3. Die anderen Fahrzeuge müssen daraufhin, sofern dies nötig und möglich ist, ihre Geschwindigkeit und ihren Kurs ändern, damit das Wenden ohne Gefahr geschehen kann.
4. Auf den durch das Tafelzeichen A.8 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken ist das Wenden verboten.
Tafelzeichen A.8
Sind hingegen Strecken durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) gekennzeichnet, so wird dem Schiffsführer empfohlen, dort zu wenden, wobei dieser Paragraph zu beachten ist.
Tafelzeichen E.8
§ 6.14 Verhalten bei der Abfahrt
§ 6.13 gilt entsprechend für Fahrzeuge, ausgenommen Fähren, die ihren Liege- oder Ankerplatz verlassen, ohne zu wenden; statt der Schallzeichen nach § 6.13 Nr. 2 haben sie jedoch folgende Zeichen zu geben:
"einen kurzen Ton", wenn sie ihren Kurs nach Steuerbord richten,
"zwei kurze Töne", wenn sie ihren Kurs nach Backbord richten.
§ 6.15 Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen Teilen eines Schleppverbandes
Es ist verboten, in die Abstände zwischen den Teilen eines Schleppverbandes hineinzufahren.
§ 6.16 Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen
1. Fahrzeuge dürfen aus einem Hafen oder einer Nebenwasserstraße nur ausfahren und in die Hauptwasserstraße einbiegen oder die Hauptwasserstraße überqueren oder in einen Hafen oder eine Nebenwasserstraße nur einfahren, nachdem sie sich vergewissert haben, daß diese Manöver ausgeführt werden können, ohne daß eine Gefahr entsteht und ohne daß andere Fahrzeuge unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit ändern müssen. Ein Talfahrer, der zur Einfahrt in einen Hafen oder in eine Nebenwasserstraße aufdrehen muß, hat einem Bergfahrer, der ebenfalls einfahren will, die Vorfahrt zu lassen.
Wasserstraßen, die als Nebenwasserstraßen zu betrachten sind, können durch ein Tafelzeichen E.9 oder E.10 (Anlage 7) gekennzeichnet sein.
Tafelzeichen E.9a
Tafelzeichen E.9b
Tafelzeichen E.9c
Tafelzeichen E.10a
Tafelzeichen E.10b
2. Fahrzeuge - ausgenommen Fähren -, die ein Manöver im Sinne der Nummer 1 beabsichtigen, das andere Fahrzeuge dazu zwingt oder zwingen kann, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern, müssen ihre Absicht rechtzeitig wie folgt ankündigen:
Die anderen Fahrzeuge müssen daraufhin, soweit notwendig, ihren Kurs und ihre Geschwindigkeit ändern.
3. Ist an der Ausfahrt eines Hafens oder an der Mündung einer Nebenwasserstraße ein Tafelzeichen B.9a oder B.9b (Anlage 7) angebracht, dürfen die aus dem Hafen oder aus der Nebenwasserstraße kommenden Fahrzeuge in die Hauptwasserstraße nur einbiegen oder sie überqueren, wenn dadurch die Fahrzeuge auf der Hauptwasserstraße nicht gezwungen werden, Kurs oder Geschwindigkeit zu ändern.
Tafelzeichen B.9a
Tafelzeichen B.9b
4. Ein rotes Licht (Zeichen A.1, Anlage 7) mit einem weißen Pfeil (Abschnitt II Nr. 2 Buchstabe c, Anlage 7) zeigt an, daß die Einfahrt in den in Pfeilrichtung gelegenen Hafen oder in die in Pfeilrichtung gelegene Nebenwasserstraße verboten ist.
Tafelzeichen A.1
§ 6.17 Fahrt auf gleicher Höhe, Verbot der Annäherung an Fahrzeuge
1. Fahrzeuge dürfen auf gleicher Höhe nur fahren, wo es der verfügbare Raum ohne Störung oder Gefährdung der Schiffahrt gestattet.
2. Außer beim Überholen oder beim Begegnen ist es verboten, näher als 50 m an Fahrzeuge oder Verbände heranzufahren, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 oder 3 führen.
3. Das Anlegen oder Anhängen an ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper in Fahrt sowie das Mitfahren im Sogwasser sind ohne ausdrückliche Erlaubnis des Schiffsführers verboten. § 1.20 bleibt unberührt.
4. Wasserskifahrer sowie Personen, die Wassersport nicht mit einem Fahrzeug betreiben, müssen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern in Fahrt und von schwimmenden Geräten während der Arbeit ausreichend Abstand halten.
§ 6.18 Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten
1. Es ist verboten, Anker, Trossen oder Ketten schleifen zu lassen.
2. Das Verbot nach Nummer 1 gilt weder beim Treibenlassen, sofern dies gestattet ist, noch für kleine Bewegungen auf Liegestellen, Lade- und Löschplätzen sowie auf Reeden; es gilt jedoch für derartige Bewegungen auf Strecken, die nach § 7.03 Nr. 1 Buchstabe b durch das Tafelzeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind.
Tafelzeichen A.6
§ 6.19 Schiffahrt durch Treibenlassen
1. Schiffahrt durch Treibenlassen ist ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde verboten.
2. Das Verbot nach Nummer 1 gilt nicht für kleine Bewegungen auf Liegestellen, Lade- und Löschplätzen sowie auf Reeden.
3. Fahrzeuge, die sich Bug zu Berg mit im Vorwärtsgang laufender Antriebsmaschine zu Tal bewegen, gelten nicht als treibende Fahrzeuge, sondern als Bergfahrer.
§ 6.20 Vermeidung von Wellenschlag 20b
1. Fahrzeuge müssen ihre Geschwindigkeit so einrichten, daß Wellenschlag oder Sogwirkungen, die Schäden an stilliegenden oder in Fahrt befindlichen Fahrzeugen oder Schwimmkörpern oder an Anlagen verursachen können, vermieden werden. Sie müssen ihre Geschwindigkeit rechtzeitig vermindern, jedoch nicht unter das Maß, das zu ihrer sicheren Steuerung notwendig ist:
2. Gegenüber Kleinfahrzeugen besteht die Verpflichtung nach Nummer 1 Satz 2 Buchstabe b und c nicht; § 1.04 bleibt unberührt.
3. Beim Vorbeifahren an Fahrzeugen, die die Bezeichnung nach § 3.25 Nr. 1 Buchstabe c führen, und an Fahrzeugen, Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen, die die Bezeichnung nach § 3.29 Nr. 1 führen, müssen andere Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit, wie in Nummer 1 vorgeschrieben, vermindern. Sie haben außerdem möglichst weiten Abstand zu halten.
§ 6.21 Zusammenstellung der Verbände 23f
1. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die einen Verband fortbewegen, müssen über eine ausreichende Maschinenleistung verfügen, um die gute Manövrierfähigkeit des Verbandes zu gewährleisten.
2. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen, außer im Fall der Rettung oder Hilfeleistung in Notfällen, nur dann zum Schleppen, zum Schieben oder zur Fortbewegung gekuppelter Fahrzeuge verwendet werden, wenn dies in ihrem Schiffsattest zugelassen ist. Werden in einem Schubverband oder bei gekuppelten Fahrzeugen ein oder mehrere Fahrzeuge mitgeführt, dürfen diese sich sowohl an der Backbordseite als auch an der Steuerbordseite des Fahrzeugs mit Maschinenantrieb, das den Verband fortbewegt, befinden.
3. Fahrgastschiffe, die Fahrgäste an Bord haben, dürfen nicht längsseits gekuppelt fahren; sie dürfen weder schleppen noch geschleppt werden, es sei denn, daß dies zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs erforderlich ist.
§ 6.22 Sperrung der Schifffahrt und gesperrte Wasserflächen
1. Wenn die zuständige Behörde durch ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7) bekannt gibt, dass die Schifffahrt gesperrt ist, müssen alle Fahrzeuge vor dem Zeichen anhalten.
2. Das Befahren von Wasserflächen, die durch das Tafelzeichen
§ 6.22a Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen
(Anlage 3 Bilder 50a, 50b, 52)
Es ist verboten, an den in § 3.25 genannten Fahrzeugen an der Seite vorbeizufahren, an der sie das rote Licht oder die roten Lichter nach § 3.25 Nr. 1 Buchstabe b und d oder das Tafelzeichen A.1 (Anlage 7), den roten Ball
Bild 50a
Bild 52
oder die rote Flagge nach § 3.25 Nr. 1 Buchstabe b und d
Bild 50a
Bild 50b
Bild 52
zeigen.
Abschnitt IV
Fähren
§ 6.23 Verhalten der Fähren
1. Fähren dürfen die Wasserstraßen nur überqueren, wenn sie sich vergewissert haben, daß der übrige Verkehr eine gefahrlose Überfahrt zuläßt und andere Fahrzeuge nicht gezwungen werden, unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.
2. Für nicht frei fahrende Fähren gilt außerdem folgendes:
Abschnitt V
Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen
§ 6.24 Durchfahren von Brücken und Wehren Allgemeines
1. In einer Brücken- oder Wehröffnung gilt § 6.07, es sei denn, das Fahrwasser gewährt hinreichenden Raum für die gleichzeitige Durchfahrt.
2. Ist eine Brücken- oder Wehröffnung gekennzeichnet
§ 6.25 Durchfahrt unter festen Brücken
1. Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken durch ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7) gekennzeichnet, ist das Durchfahren dieser Öffnungen verboten.
Zeichen A.1
2. Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken gekennzeichnet
wird empfohlen, vorzugsweise diese Öffnungen zu benutzen.
Ist die Öffnung nach Buchstabe a gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in beiden Richtungen erlaubt; ist sie nach Buchstabe b gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in Gegenrichtung verboten.
3. Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken nach Nummer 2 gekennzeichnet, kann die Schiffahrt die nicht gekennzeichneten Öffnungen nur auf eigene Gefahr benutzen.
§ 6.26 Durchfahrt durch Schiffbrücken
Unbeschadet der § § 6.07, 6.08 und 6.24 gilt für die Durchfahrt durch Schiffbrücken folgendes:
§ 6.27 Durchfahren der Wehre
1. Das Verbot, eine Wehröffnung zu durchfahren, kann durch ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7) angezeigt werden.
Zeichen A.1
2. Das Durchfahren einer Wehröffnung ist nur gestattet, wenn diese links und rechts durch ein allgemeines Zeichen E.1 (Anlage 7) gekennzeichnet ist.
Zeichen E.1
§ 6.28 Durchfahren der Schleusen 11f 18b
1. Bei der Annäherung an die Schleusenvorhäfen müssen die Fahrzeuge ihre Fahrt verlangsamen. Können oder wollen sie nicht sogleich in die Schleuse einfahren, haben sie, wenn am Ufer das Tafelzeichen B.5 (Anlage 7) aufgestellt ist, vor diesem anzuhalten.
Tafelzeichen B.5
2. In den Schleusenvorhäfen und in den Schleusen müssen Fahrzeuge, die mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Nautische Information ausgerüstet sind, den Kanal der Schleuse auf Empfang geschaltet haben.
3. Geschleust wird in der Reihenfolge des Eintreffens in den Schleusenvorhäfen. Kleinfahrzeuge sind nicht berechtigt, eine besondere Schleusung zu verlangen. Sie dürfen erst nach Aufforderung durch die Schleusenaufsicht in die Schleuse einfahren. Außerdem dürfen die Kleinfahrzeuge, wenn sie gemeinsam mit anderen Fahrzeugen geschleust werden, erst nach diesen in die Schleuse einfahren.
4. Bei der Annäherung an die Schleusen, insbesondere in den Schleusenvorhäfen, ist das Überholen verboten.
5. In den Schleusen müssen die Anker vollständig hochgenommen sein. Das gilt auch in den Schleusenvorhäfen, solange die Anker nicht benutzt werden.
6. Bei der Einfahrt in die Schleusen müssen die Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit so vermindern, daß ein Anprall an die Schleusentore oder an die Schutzvorrichtungen sowie an andere Fahrzeuge oder an Schwimmkörper vermieden wird.
7. In den Schleusen
8. In den Schleusenvorhäfen und in den Schleusen muss zu Fahrzeugen und Verbänden, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen, ein seitlicher Abstand von mindestens 10 m eingehalten werden. Das gilt jedoch nicht für Fahrzeuge und Verbände, die die gleiche Bezeichnung führen und für die in § 3.14 Nr. 7 genannten Fahrzeuge.
9. Fahrzeuge und Verbände, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 oder 3 führen, werden allein geschleust.
Davon ausgenommen sind Trockengüterschiffe nach ADN, die ausschließlich Container, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks nach ADN Unterabschnitt 7.1.1.18 befördern und die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 führen. Diese können zusammen oder mit Trockengüterschiffen, die ausschließlich Container, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks nach ADN Unterabschnitt 7.1.1.18 befördern und die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen oder mit den in § 3.14 Nr. 7 genannten Fahrzeugen geschleust werden. Zwischen Bug und Heck der gemeinsam geschleusten Fahrzeuge muss ein Mindestabstand von 10 m eingehalten werden.
10. Fahrzeuge und Verbände, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen, werden nicht zusammen mit Fahrgastschiffen geschleust.
11. Fahrzeuge und Verbände, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen, werden nicht zusammen mit Fahrgastschiffen geschleust.
12. Bei der Annäherung an die Schleusenvorhäfen, bei der Schleusung und dem Verlassen der Schleuse müssen die schnellen Schiffe ihre Geschwindigkeit so weit herabsetzen, dass jeder Schaden an Schleusen, Fahrzeugen oder schwimmenden Geräten und jede Gefahr für Personen an Bord der anderen Fahrzeuge oder schwimmenden Geräte oder an Land durch Wellenschlag vermieden wird.
13. Die Schleusenaufsicht kann aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zur Beschleunigung der Durchfahrt oder zur vollen Ausnutzung der Schleusen Anordnungen erteilen, die diesen Paragraphen ergänzen oder von ihm abweichen. Die Fahrzeuge haben diese Anordnungen in den Schleusen und in den Schleusenvorhäfen zu befolgen.
§ 6.28a Schleuseneinfahrt und -ausfahrt
1. Die Einfahrt in die Schleuse wird bei Tag und bei Nacht durch Signallichter geregelt, die auf einer Seite oder auf beiden Seiten der Schleuse gezeigt werden. Diese Signallichter haben folgende Bedeutung:
2. Die Ausfahrt aus der Schleuse wird bei Nacht und bei Tag durch folgende Signallichter geregelt:
3. Anstelle des roten Lichtes oder der roten Lichter nach den Nummern 1 und 2 kann das Tafelzeichen A.1 (Anlage 7), anstelle des grünen Lichtes oder der grünen Lichter nach den Nummern 1 und 2 kann das Tafelzeichen E.1 (Anlage 7) gesetzt werden.
Tafelzeichen A.1
Tafelzeichen E.1
4. Werden keine Signallichter oder keine Tafelzeichen gezeigt, ist die Einfahrt in die Schleuse oder die Ausfahrt aus der Schleuse ohne besondere Anordnung der Schleusenaufsicht verboten.
§ 6.29 Vorrecht auf Schleusung
Abweichend von § 6.28 Nr. 3 haben ein Vorrecht auf Schleusung
Abschnitt VI
Unsichtiges Wetter, Benutzung von Radar
§ 6.30 Alle fahrenden Fahrzeuge bei unsichtigem Wetter
1. Bei unsichtigem Wetter müssen alle Fahrzeuge Radar benutzen.
2. Bei unsichtigem Wetter müssen alle Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit der verminderten Sicht, dem übrigen Verkehr und den örtlichen Umständen entsprechend anpassen. Sie müssen den anderen Fahrzeugen die für die Sicherheit notwendigen Nachrichten geben.
3. Beim Anhalten bei unsichtigem Wetter ist die Fahrrinne so weit sie möglich frei zu machen.
4. Bei unsichtigem Wetter dürfen Kleinfahrzeuge nur dann fahren, wenn sie darüber hinaus auf Kanal 10 oder dem von der zuständigen Behörde zugewiesenen anderen Kanal auf Empfang geschaltet sind.
5. Fahrzeuge und Verbände, die kein Radar benutzen können, müssen bei unsichtigem Wetter unverzüglich einen Liegeplatz aufsuchen.
§ 6.31 Stillliegende Fahrzeuge 11a
1. Fahrzeuge, die in der Fahrrinne oder deren Nähe stillliegen, müssen bei unsichtigem Wetter während des Stilfliegens ihre Sprechfunkanlage auf Empfang geschaltet haben. Sobald sie über Sprechfunk vernehmen, dass sich andere Fahrzeuge nähern, oder sobald und solange sie das in § 6.32 Nr. 2 Buchstabe d oder in § 6.33 Buchstabe b vorgeschriebene Schallzeichen eines herankommenden Fahrzeugs vernehmen, müssen sie über Sprechfunk ihre Position mitteilen.
2. Fahrzeuge nach Nummer 1, die Sprechfunk nicht benutzen können, müssen, sobald und solange sie das in § 6.32 Nr. 2 Buchstabe d oder in § 6.33 Buchstabe b vorgeschriebene Schallzeichen eines herankommenden Fahrzeugs vernehmen, eine Gruppe von Glockenschlägen geben. Diese Schallzeichen sind in Abständen von längstens einer Minute zu wiederholen.
3. Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für geschobene Fahrzeuge in einem Schubverband. Bei gekuppelten Fahrzeugen gelten sie nur für eines der Fahrzeuge der Zusammenstellung.
§ 6.32 Mit Radar fahrende Fahrzeuge 11a, 11g 23
1. Fahrzeuge dürfen nur mit Radar fahren, wenn sich eine Person, die ein nach der Rheinschiffspersonalverordnung gültiges Befähigungszeugnis als Schiffsführer sowie die besondere Berechtigung für Radarfahrten und erforderlichenfalls eine besondere Berechtigung für das Befahren von Abschnitten des Rheins die mit besonderen Risiken ausgewiesen wurden, besitzt, und eine zweite Person, die mit der Verwendung von Radar in der Schifffahrt vertraut ist, ständig im Steuerhaus aufhalten.
Wenn im Schiffsattest vermerkt ist, dass das Fahrzeug über einen Radareinmannsteuerstand verfügt, muss sich die zweite Person nicht ständig im Steuerhaus aufhalten.
2. Bei der Begegnung und der Vorbeifahrt ist Folgendes zu beachten:
Dies gilt auch für alle Fahrzeuge, die mit Radar fahren, gegenüber Fahrzeugen, die in der Nähe der Fahrrinne stillliegen und mit denen kein Sprechfunkkontakt zustande kommt.
3. Bei Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen gelten die Nummern 1 und 2 nur für das Fahrzeug, auf dem sich der Schiffsführer des Verbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge befindet.
§ 6.33 Nicht mit Radar fahrende Fahrzeuge
Fahrzeuge und Verbände, die kein Radar benutzen können und einen Liegeplatz aufsuchen müssen, müssen während der Fahrt zu dieser Stelle Folgendes beachten:
________
*) Red. Anm.: Die Änderung vom 23.12.2011 S. 1300 ist in einigen Teilen nicht mit dem Text kompatibel.
Bei Unstimmigkeiten wurde der Link auf den Änderungshinweis gesetzt, jedoch die Änderung nicht eingearbeitet.
1) Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN), Edition 2021/1, vom Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen mit Beschluss 2020-II-1 vom 13. Oktober 2020.
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