umwelt-online: RheinSchPV - Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (2)
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Kapitel 7
Regeln für das Stilliegen
§ 7.01 Allgemeine Grundsätze für das Stillliegen
(vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 17/2015 S. 805 gültig vom 01.12.2017 bis 30.11.2022) 42. RheinSchPVAbweichV
§ 7.01 Allgemeine Grundsätze für das Stillliegen
§ 7.02 Liegeverbot
1. Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht stilliegen
2. Auf den Abschnitten, auf denen das Stilliegen nach Nummer 1 Buchstabe a bis d verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Liegestellen stilliegen, die durch eines der Tafelzeichen E.5 bis E.7 (Anlage 7) gekennzeichnet sind. Dabei sind die §§ 7.03, 7.04, 7.05 und 7.06 zu beachten.
Tafelzeichen E.5
Tafelzeichen E.5.1
Tafelzeichen E.5.2
Tafelzeichen E.5.3
Tafelzeichen E.5.4
Tafelzeichen E.5.5
Tafelzeichen E.5.6
Tafelzeichen E.5.7
Tafelzeichen E.5.8
Tafelzeichen E.5.9
Tafelzeichen E.5.10
Tafelzeichen E.5.11
Tafelzeichen E.5.12
Tafelzeichen E.5.13
Tafelzeichen E.5.14
Tafelzeichen E.5.15
Tafelzeichen E.6
Tafelzeichen E.7
§ 7.03 Ankern und Benutzung von Ankerpfählen 16
1. Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht ankern und keine Ankerpfähle benutzen:
2. Auf den Abschnitten, auf denen das Ankern und die Benutzung von Ankerpfählen nach Nummer 1 Buchstabe a verboten sind, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken ankern, die durch das Tafelzeichen E.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
3. Auf den Abschnitten, auf denen das Ankern und die Benutzung von Ankerpfählen nach Nummer 1 Buchstabe a verboten sind, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken Ankerpfähle benutzen, die durch das Tafelzeichen E.6.1 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
1. Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen am Ufer nicht festmachen:
2. Auf den Abschnitten, auf denen das Festmachen am Ufer nach Nummer 1 Buchstabe a verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken festmachen, die durch eines der Tafelzeichen E.7 oder E.7.1 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
3. Bäume, Geländer, Pfähle, Grenzsteine, Säulen, Eisenleitern, Handläufe und ähnliche Gegenstände dürfen weder zum Festmachen noch zum Verholen benutzt werden.
§ 7.05 Liegestellen
1. Auf Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen E.5 (Anlage 7) aufgestellt ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf der Seite der Wasserstraße stilliegen, auf der das Tafelzeichen steht.
Tafelzeichen E.5
2. Auf Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen E.5.1 (Anlage 7) aufgestellt ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf einer Wasserfläche stilliegen, deren Breite auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist. Die Breite bemißt sich vom Aufstellungsort des Tafelzeichens.
Tafelzeichen E.5.1
3. Auf Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen E.5.2 (Anlage 7) aufgestellt ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf der Wasserfläche zwischen den zwei Entfernungen stilliegen, die auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben sind. Beide Entfernungen bemessen sich vom Aufstellungsort des Tafelzeichens.
Tafelzeichen E.5.2
4. Auf Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen E.5.3 (Anlage 7) aufgestellt ist, dürfen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, nicht mehr Fahrzeuge und Schwimmkörper nebeneinander stilliegen, als auf dem Tafelzeichen in römischen Zahlen angegeben ist.
Tafelzeichen E.5.3
§ 7.06 Besondere Liegestellen 18c
1. Auf Liegestellen, bei denen eines der Tafelzeichen E.5.4 bis E.5.15 (Anlage 7) aufgestellt ist, dürfen nur die Fahrzeugarten stilliegen, für die das Tafelzeichen gilt.
Tafelzeichen E.5.4
Tafelzeichen E.5.5
Tafelzeichen E.5.6
Tafelzeichen E.5.7
Tafelzeichen E.5.8
Tafelzeichen E.5.9
Tafelzeichen E.5.10
Tafelzeichen E.5.11
Tafelzeichen E.5.12
Tafelzeichen E.5.13
Tafelzeichen E.5.14
Tafelzeichen E.5.15
2. Die Liegestellen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, vom Ufer aus und ein Fahrzeug neben dem anderen zu belegen.
3. An Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen B.12 (Anlage 7) aufgestellt ist, sind alle Fahrzeuge verpflichtet, sich an einen betriebsbereiten Landstromanschluss anzuschließen und ihren gesamten Bedarf an elektrischer Energie während des Stillliegens daraus zu decken. Ausnahmen vom Gebot nach Satz 1 können auf einem rechteckigen weißen zusätzlichen Schild angegeben werden, das unterhalb des Tafelzeichens B.12 angebracht ist.
4. Nummer 3 findet keine Anwendung auf Fahrzeuge, die während des Stillliegens ausschließlich eine Energieversorgung
nutzen, welche keine Geräusche sowie keine gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel verursacht.
§ 7.07 Mindestabstände bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter beim Stillliegen 11f 18d
1. Zu einem Fahrzeug, Schubverband oder zu gekuppelten Fahrzeugen müssen beim Stillliegen ein Fahrzeug, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge folgende Mindestabstände einhalten:
2. Die Verpflichtung nach Nummer 1 Buchstabe a gilt nicht
3. In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen zulassen.
§ 7.08 Wache und Aufsicht 18b 23
1. Eine einsatzfähige Wache muss sich ständig an Bord aufhalten
2. Die einsatzfähige Wache wird durch ein Mitglied der Besatzung sichergestellt, das
3. An Bord stillliegender Fahrzeuge, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, ist eine einsatzfähige Wache nicht erforderlich, wenn
4. An Bord stillliegender Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 führen, ist eine einsatzfähige Wache nicht erforderlich, wenn
5. Alle übrigen Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen beim Stillliegen von einer Person, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen, beaufsichtigt werden, es sei denn, die Aufsicht ist wegen der örtlichen Verhältnisse nicht erforderlich oder die zuständige Behörde lässt eine Ausnahme zu.
6. Gibt es keinen Schiffsführer, ist jeweils der Eigentümer, Ausrüster oder sonstige Betreiber für den Einsatz der Wache und der Aufsicht verantwortlich
Kapitel 8
Zusatzbestimmungen
§ 8.01 Geschleppte und schleppende Schubverbände
1. Ein Schubverband darf nicht geschleppt werden.
In Ausnahmefällen, die durch außergewöhnliche örtliche Verhältnisse bedingt sind, dürfen Schubverbände geschleppt werden, sofern die Schiffahrt dadurch nicht behindert wird.
2. Ein Schubverband darf keine Schlepptätigkeit ausüben. Dies gilt nicht, wenn
in der Bergfahrt seine Länge 110,00 m und seine Breite 12,00 m,
in der Talfahrt seine Länge 86,00 und seine Breite 12,00 m
nicht überschreiten und ein entsprechender Vermerk im Schiffsattest des schiebenden Fahrzeugs eingetragen ist.
Ein Schubverband mit einem oder mehreren Fahrzeugen im Anhang bildet einen Schleppverband nach § 1.01 Buchstabe d; der Schubverband wird hierbei als Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes angesehen.
§ 8.02 Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen
Ein Schubverband darf andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen, wenn dies im Schiffsattest des schiebenden und des geschobenen Fahrzeugs ausdrücklich zugelassen ist.
§ 8.03 Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen 18a
1. Schubverbände dürfen an ihrer Spitze nur dann Trägerschiffsleichter mitführen, wenn
2. Die Spitze des Schubverbandes nach Nummer 1 muss mit Ankern entsprechend Artikel 13.01 ES-TRIN versehen sein.
3. Die zuständige Behörde kann auf kurzen Strecken, dem kanalisierten Rhein und dem Großen Elsässischen Kanal für Schubverbände mit höchstens zwei Trägerschiffsleichtern mit einer Verbandslänge bis 86,00 m Ausnahmen zulassen.
§ 8.04 Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines Schubverbandes
Außerhalb eines Schubverbandes darf ein Schubleichter nur fortbewegt werden
§ 8.05 Kupplungen der Schubverbände
1. Die Kupplungen eines Schubverbandes müssen die starre Verbindung aller Fahrzeuge gewährleisten.
2. Die Verbindungen mittels der Kupplungen müssen sich schnell und leicht herstellen und lösen lassen.
3. Die Kupplungen müssen durch geeignete Einrichtungen, vorzugsweise Spezialwinden, gleichmäßig gespannt gehalten werden.
4. Bei Schubverbänden bis zu 12,00 m Breite, die aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug bestehen, gilt als starre Verbindung beider Fahrzeuge auch ein Kupplungssystem, das ein gesteuertes Knicken des Verbandes ermöglicht, sofern im Schiffsattest dieser Fahrzeuge ein entsprechender Vermerk eingetragen ist.
§ 8.06 Sprechverbindung auf Verbänden
1. Ist ein Schubverband länger als 110,00 m, muß eine Sprechverbindung zwischen dem Steuerstand des schiebenden Fahrzeugs und der Spitze des Schubverbandes vorhanden sein.
2. Bei Schubverbänden, die durch zwei schiebende Fahrzeuge nebeneinander fortbewegt werden, muß zwischen den Steuerständen der beiden schiebenden Fahrzeuge eine Sprechverbindung in beiden Richtungen bestehen.
3. Bei gekuppelten Fahrzeugen mit Maschinenantrieb muß zwischen den Steuerständen beider Fahrzeuge eine Sprechverbindung in beiden Richtungen bestehen.
4. Bei Schleppverbänden muß zwischen den Steuerständen aller Fahrzeuge eine Sprechverbindung bestehen.
5. Als Sprechverbindung darf nicht der Verkehrskreis Schiff--Schiff benutzt werden.
§ 8.07 Begehbarkeit der Schubverbände
Der Schubverband muß leicht und gefahrlos begehbar sein. Etwaige Zwischenräume zwischen den Fahrzeugen müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen gesichert sein.
§ 8.08 Zusammenstellung der Schleppverbände
1. Der Abstand zwischen dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes und dem ersten Anhang darf 120,00 m nicht überschreiten. In einem zu Berg fahrenden Schleppverband mit nur einem Anhang kann dieser Abstand bis auf 200,00 m vergrößert werden, wenn die Tragfähigkeit des Anhangs 600 t überschreitet.
2. Der Abstand zwischen zwei Anhängen darf 100,00 m nicht überschreiten.
3. Der Abstand zwischen zwei Fahrzeugen mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes darf 120,00 m nicht überschreiten.
§ 8.09 Bleib-weg-Signal
1. Bei Zwischenfällen oder Unfällen, die ein Freiwerden der beförderten gefährlichen Güter verursachen können, muss das Bleib-weg-Signal ausgelöst werden auf
wenn die Besatzung nicht in der Lage ist, die durch das Freiwerden für Personen oder die Schifffahrt entstehenden Gefahren abzuwenden.
Dies gilt nicht für Schubleichter und sonstige Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb. Wenn diese jedoch zu einem Verband gehören, muss das Bleib-weg-Signal von dem Fahrzeug gegeben werden, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet.
2. Das Bleib-weg-Signal besteht aus einem Schall- und Lichtzeichen.
Das Schallzeichen besteht aus der mindestens 15 Minuten lang ununterbrochenen Wiederholung abwechselnd eines kurzen und eines langen Tones. Gleichzeitig mit dem Schallzeichen muß das Lichtzeichen nach § 4.01 Nr. 2 gegeben werden.
Nach dem Auslösen muß das Bleib-weg-Signal selbsttätig ablaufen; der Auslöser muß so beschaffen sein, daß er nicht unbeabsichtigt betätigt werden kann.
3. Fahrzeuge, die das Bleib-weg-Signal wahrnehmen, müssen alle Maßnahmen zur Abwendung der drohenden Gefahr ergreifen. Insbesondere müssen sie
4. Auf den in Nummer 3 genannten Fahrzeugen sind sofort folgende Maßnahmen zu treffen:
Ist das Fahrzeug zum Halten gebracht, sind alle noch in Betrieb befindlichen Motoren und Hilfsmaschinen stillzusetzen oder stromlos zu machen.
5. Nummer 4 gilt auch für Fahrzeuge, die in der Nähe der Gefahrenzone stilliegen, sobald sie das Bleib-weg-Signal wahrnehmen; gegebenenfalls ist das Fahrzeug zu verlassen.
6. Bei der Ausführung der Maßnahmen nach den Nummern 3 bis 5 sind Strömung und Windrichtung zu berücksichtigen.
7. Die Maßnahmen nach den Nummern 3 bis 6 sind auf den Fahrzeugen auch dann zu ergreifen, wenn das Bleib-weg-Signal am Ufer ausgelöst wird.
8. Der Schiffsführer, der das Bleib-weg-Signal wahrnimmt, muß die nächste zuständige Behörde nach den gegebenen Möglichkeiten hiervon sofort unterrichten.
§ 8.10 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind
Für Fahrzeuge, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, gelten:
§ 8.11 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen 18b
1. Vor Beginn des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) muss der Schiffsführer des zu bebunkernden Fahrzeugs sich davon vergewissern, dass
2. Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) müssen alle Zugänge von Deck aus und alle Öffnungen von Räumen ins Freie geschlossen sein.
Dies gilt nicht für:
Zugänge und Öffnungen dürfen nur soweit notwendig für kurze Zeit mit der Genehmigung des Schiffsführers geöffnet werden.
3. Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) hat sich der Schiffsführer ununterbrochen zu vergewissern, dass ein Rauchverbot an Bord und im Bunkerbereich eingehalten wird. Dieses Rauchverbot gilt auch für elektronische Zigaretten und ähnliche Geräte. Das Rauchverbot gilt nicht in den Wohnungen und im Steuerhaus, sofern deren Fenster, Türen, Oberlichter und Luken geschlossen sind.
4. Nach der Bebunkerung mit Flüssigerdgas (LNG) ist eine Lüftung aller von Deck aus zugänglichen Räume erforderlich.
Zweiter Teil
Sonderbestimmungen für einzelne Strecken
Kapitel 9
Besondere Regeln für die Fahrt und das Stilliegen
§ 9.01 Beschränkungen der Schiffahrt in Basel 14
1. Zwischen der Mittleren Rheinbrücke (km 166,53) und der Dreirosenbrücke (km 167,80) in Basel ist das Überholen verboten. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge und für Fahrzeuge, die eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde besitzen.
2. Zwischen der Dreirosenbrücke (km 167,80) und der Mittleren Rheinbrücke (km 166,53) in Basel müssen Fahrzeuge mit Maschinenantrieb sowie Schlepp- und Schubverbände in der Bergfahrt eine Mindestgeschwindigkeit von 4 km in der Stunde, gegen das Ufer gemessen, einhalten.
3. Vor dem Einfahren in das Hafenbecken 1 (km 169,95) müssen alle Talfahrer auf Strom aufdrehen und dürfen erst dann einfahren, wenn sie stromrecht liegen und die Hafeneinfahrt zu übersehen ist.
§ 9.02 Großer Elsässischer Kanal und kanalisierter Rhein
1. Dieser Paragraph gilt für die gesamte Strecke zwischen km 173,55 (Beginn der Umleitung der Stauhaltung Kembs) und km 335,70 (Rückführung der Stauhaltung Iffezheim), einschließlich des Seitenkanals zwischen km 173,55 und km 226,54 (Rückführung der Stauhaltung Vogelgrün) und der Umleitungen des kanalisierten Rheins in Marckolsheim, Rhinau, Gerstheim und Straßburg.
2. Die § § 6.04 und 6.05 sind auf den vorgenannten Strecken nicht anwendbar.
3. Beim Begegnen müssen alle Fahrzeuge die rechte Seite einhalten, soweit dies für die gefahrlose Vorbeifahrt Backbord an Backbord notwendig ist.
4. Abweichend von den Nummern 2 und 3 können Fahrzeuge im Nahbereich der Schleusen verlangen, daß die Vorbeifahrt nach den §§ 6.04 und 6.05 Steuerbord an Steuerbord stattfindet; sie dürfen dies jedoch nur, nachdem sie sich vergewissert haben, daß ihrem Verlangen ohne Gefahr entsprochen werden kann.
Dieselben Bestimmungen gelten außerdem für Kanalpenichen (Länge 38,50 m) mit oder ohne Vorspann, wenn sie auf folgenden Stromstrecken zu Berg fahren:
5. Auf dem Rhein darf oberhalb und unterhalb der Wehre die gerade Verbindungslinie zwischen zwei auf gegenüberliegenden Ufern aufgestellten allgemeinen Verbotszeichen A.1 (Anlage 7) nicht überschritten werden.
Zeichen A.1
6. In die Werkkanäle der Kraftwerke darf nicht hineingefahren werden. Die Endpunkte dieser Kanäle sind durch allgemeine Zeichen A.1 (Anlage 7) gekennzeichnet.
7. Das Wenden ist nur auf den Wendestellen oberhalb der oberen Schleusenvorhäfen, in den unteren Schleusenvorhäfen und im unteren Schleusenkanal der untersten Schleusen gestattet. Diese Beschränkung gilt nicht für Kleinfahrzeuge.
8. Das Stilliegen und das Anlegen sind außerhalb der Schleusenvorhäfen und des unteren Schleusenkanals der untersten Schleusen verboten.
9. Das Verbot des Wendens, des Stilliegens und des Anlegens nach den Nummern 7 und 8 gilt nicht für Fahrzeuge,
10. Fahrzeuge über 11,45 m Breite dürfen die kleinen Schleusen Ottmarsheim, Fessenheim, Vogelgrün, Marckolsheim, Rhinau, Gerstheim und Straßburg nicht benutzen.
11. Auf dem Großen Elsässischen Kanal und dem kanalisierten Rhein bis km 294,00 kann die in den §§ 3.08, 3.09, 3.10, 3.13, 3.14, 3.15 und 3.29 angegebene Mindesthöhe der Lichter und Zeichen in dem Maße herabgesetzt werden, als es für die Durchfahrt unter Bauwerken erforderlich ist, wobei alle Maßnahmen zu treffen sind, damit die verschiedenen Lichter und Zeichen sichtbar bleiben.
§ 9.03 Vorbeifahrt an der Fähre Seltz-Plittersdorf
Für die Vorbeifahrt an der Fähre Seltz-Plittersdorf (km 340,35) gilt § 6.26.
§ 9.04 Geregelte Begegnung
1. Dieser Paragraph gilt für das Begegnen
2. Abweichend von § 6.04 müssen die Bergfahrer und die Talfahrer beim Begegnen ihren Kurs soweit nach Steuerbord richten, daß die Vorbeifahrt ohne Gefahr Backbord an Backbord stattfinden kann.
3. Die Bergfahrer können verlangen, daß die Vorbeifahrt nach den Regeln des § 6.04 Steuerbord an Steuerbord stattfindet, wenn sie zu einer Nebenwasserstraße, einem Hafen, einem Lade- und Löschplatz, einer Landebrücke oder einem Liegeplatz am rechten Ufer fahren wollen, oder wenn sie von einer am rechten Ufer gelegenen Lade-, Lösch-, Anlege- oder Liegestelle abfahren wollen, oder wenn sie aus einer Nebenwasserstraße oder einem Hafen, die auf der rechten Seite der Wasserstraße gelegen sind, ausfahren wollen. Sie dürfen dies jedoch nur, nachdem sie sich vergewissert haben, das ihrem Verlangen ohne Gefahr entsprochen werden kann.
4. Als Talfahrer können
von den Bergfahrern verlangen, daß die Vorbeifahrt Steuerbord an Steuerbord stattfindet. Sie dürfen dies jedoch nur, nachdem sie sich vergewissert haben, daß ihrem Verlangen ohne Gefahr entsprochen werden kann.
5. Talfahrer, die in den Fällen der Nummer 4 die Vorbeifahrt Steuerbord an Steuerbord verlangen, müssen rechtzeitig "zwei kurze Töne" und außerdem die Sichtzeichen nach § 6.04 Nr. 3 geben.
Die Bergfahrer müssen dem Verlangen der Talfahrer entsprechen und dies durch Geben "zweier kurzer Töne" und der Sichtzeichen nach § 6.04 Nr. 3 bestätigen.
Ist zu befürchten, daß die Absichten der Talfahrer von den Bergfahrern nicht verstanden worden sind, müssen die Talfahrer die Schallzeichen nach Satz 1 wiederholen.
6. § 6.05 ist nicht anzuwenden.
§ 9.05 Fahrt von Fahrzeugen und Verbänden auf gleicher Höhe
1. Verbände - mit Ausnahme der Schubverbände, deren Länge 110 m und deren Breite 12 m nicht überschreiten - dürfen nicht auf gleicher Höhe fahren
2. Fahrzeuge mit einer Länge über 110 m sowie Verbände - mit Ausnahme der Schubverbände, deren Länge 110 m und deren Breite 12 m nicht überschreiten - dürfen zwischen der Mündung des Wesel-Datteln-Kanals (km 813,20) und der ehemaligen Eisenbahnbrücke bei Wesel (km 815,28) nicht auf gleicher Höhe fahren.
§ 9.06 Befahren der Altrheine zwischen Mannheim und Mainz 11a
1. Es dürfen befahren werden
2. Die Fahrgeschwindigkeit darf auf dem Lampertheimer Altrhein 5 km in der Stunde, gegen das Ufer gemessen, sowie auf dem Stockstadt-Ehrfelder Altrhein 12 km in der Stunde, gegen das Ufer gemessen, nicht überschreiten. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine.
3. Auf dem Lampertheimer Altrhein gilt darüber hinaus - ausgenommen für Kleinfahrzeuge -:
§ 9.07 Beschränkungen der Schiffahrt 11a 16
1. Iffezheim - Karlsruhe
Zwischen Karlsruhe (km 360,00) und Iffezheim (km 334,00) müssen Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge in der Bergfahrt unabhängig vom Wasserstand eine Mindestgeschwindigkeit von 5 km in der Stunde, gegen das Ufer gemessen, erreichen können.
2. Geisenheim - Rhens
Zwischen Geisenheim (km 524,00) bis Rhens (km 582,00) ist das Segelsurfen verboten.
3. Lorch - St. Goar
4. Moselmündung
Zwischen km 592,05 und km 593,55 hat die Bergfahrt, die nicht in die Mosel einfahren will, mindestens 80 m Abstand vom linken Ufer zu halten.
5. Duisburg-Ruhrort
6. Wesel
Vor dem Einfahren in den Wesel-Datteln-Kanal müssen alle Talfahrer auf Strom aufdrehen und dürfen erst dann einfahren, wenn sie stromrecht liegen und die Kanaleinfahrt zu übersehen ist.
7. Mit Ausnahme der Nummern 2 und 5 Buchstabe b findet diese Bestimmung auf Kleinfahrzeuge keine Anwendung.
§ 9.08 Nachtschifffahrt auf der Strecke Bingen - St. Goar 16 23f
Zwischen Bingen (km 530,00) und St. Goar (km 556,00) ist die Fahrt nachts nur Fahrzeugen erlaubt, die Sprechfunk auf den Kanälen 10 (Schiff-Schiff) oder 04 und in der Talfahrt Radar benutzen.
§ 9.09 Beschränkung der Schifffahrt zwischen Bad Salzig (km 564,30) und Gorinchem (km 952,50)
1. Sobald sich zwischen Bad Salzig (km 564,30) und Gorinchem (km 952,50) Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 186,50 m oder einer Breite von mehr als 22,90 m einer Strecke nähern, in der sich noch nicht wahrzunehmende Fahrzeuge befinden können, müssen sie auf dem von der zuständigen Behörde zugewiesenen Kanal ihre Formation und ihren Standort angeben und diese Angaben so oft wie notwendig wiederholen.
2. Zu Tal fahrende Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 186,50 m oder einer Breite von mehr als 22,90 m dürfen zu Berg fahrenden Schubverbänden, gekuppelten Fahrzeugen oder Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 110 m auf den Strecken zwischen
km 575,50 und km 578,50 (Oberspay),
km 606,50 und km 608,50 (Weißenthurm),
km 635,00 und km 637,50 (Unkel),
km 720,50 und km 723,00 (Benrath),
km 740,00 und km 744,00 (Düsseldorf) und
km 784,50 und km 786,50 (Baerl)
nicht begegnen.
Zu diesem Zweck sind folgende Bestimmungen von den vorgenannten Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen zu beachten:
3. Zwischen der Spyck"schen Fähre (km 857,40) und Gorinchem (km 952,50) dürfen die in Nummer 1 genannten Schubverbände und gekuppelten Fahrzeuge nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde zusammengestellt oder aufgelöst werden.
§ 9.10 Bezeichnung und Fahrregeln von Mehrzweckfahrzeugen der französischen Armee und der Bundeswehr 11a 14
1. Die Mehrzweckfahrzeuge
führen während der Fahrt bei Nacht die Lichter nach § 3.08 Nr. 1 und etwa 1 m oberhalb des Topplichtes zusätzlich ein von allen Seiten sichtbares gelbes gewöhnliches Funkellicht oder ein von allen Seiten sichtbares gelbes helles Funkellicht, das bei Nacht und bei Tag eingeschaltet sein muss.
2. Die Fahrzeuge nach Nummer 1 verhalten sich während der Fahrt grundsätzlich wie Kleinfahrzeuge. Die §§ 6.02 und 6.02a Nr. 1 und 3 sind anzuwenden.
§ 9.11 Fahrt bei unsichtigem Wetter unterhalb der Spyck"schen Fähre
Unterhalb der Spyck"schen Fähre (km 857,40) müssen sich die Fahrzeuge bei unsichtigem Wetter in Fahrtrichtung so weit wie möglich rechts halten. Die § § 6.04 und 6.05 gelten nicht.
§ 9.12 Boven-Rijn und Waal 11a
1. Fahrzeuge, Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen auf der Boven-Rijn und Waal zwischen km 857,77 und km 952,50 einschließlich der Übernachtungshäfen und angrenzender Wasserflächen, insoweit diese zu der nationalen Behörde gehören, nicht stillliegen. In der Grenzstrecke von km 857,77 bis km 865,50 gilt dieses Verbot für den Teil zwischen dem rechten Ufer und der Achse des Flusses.
2. Abweichend von Nummer 1 ist auf den genannten Wasserstraßen, den angrenzenden Wasserflächen und in den Häfen an den entsprechend ausgewiesenen Stellen das Stillliegen gestattet.
3. Im Ausnahmefall kann die zuständige Behörde das Stillliegen auch an nicht dazu ausgewiesenen Stellen genehmigen.
§ 9.13 Pannerdensch Kanaal, Neder-Rijn und Lek 11a
1. Fahrzeuge, Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen auf dem Pannerdensch Kanaal, Neder-Rijn und Lek zwischen km 867,46 und km 989,20 einschließlich angrenzender Wasserflächen, insoweit diese zu der nationalen Behörde gehören, nicht stillliegen.
2. Abweichend von Nummer 1 ist auf den genannten Wasserstraßen, den angrenzenden Wasserflächen und in den Häfen an den entsprechend ausgewiesenen Stellen das Stillliegen gestattet.
3. Im Ausnahmefall kann die zuständige Behörde das Stillliegen auch an nicht dazu ausgewiesenen Stellen genehmigen.
Kapitel 10
Beschränkung der Schiffahrt bei Hochwasser und bei Niedrigwasser
§ 10.01 Beschränkung der Schiffahrt bei Hochwasser oberhalb der Spyck"schen Fähre 11a 14 18b 23
1. Zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel (km 166,53) und den Schleusen Kembs (km 179,10) sowie zwischen den Schleusen Iffezheim (km 334,00) und der Spyck"schen Fähre (km 857,40) ist die Schifffahrt bei Hochwasserständen zwischen den Marken I und II nachstehenden Beschränkungen unterworfen:
2. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke II an dem Richtpegel für den unter Nummer 3 aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schiffahrt mit Ausnahme des Übersetzverkehrs innerhalb des Streckenabschnitts verboten.
3. Die in Nummer 1 und 2 genannten Hochwassermarken werden durch folgende Wasserstände bestimmt und die Richtpegel für die Berg- oder Talfahrt gelten für die nachstehend aufgeführten Streckenabschnitte:
Strecke | Richtpegel für Berg- und Talfahrt Wasserstand | |
Marke I |
Marke II | |
Basel (km 166,53) | ||
Basel - Schleusen Kembs |
Basel-Rheinhalle | |
Kembs (km 179,10) |
7,00 |
8,20 |
Schleusen Iffezheim (km 334,00) | ||
Schleusen Iffezheim-Germersheim |
Maxau | |
Germersheim (km 384,00) |
6,20 |
7,50 |
Germersheim - Mannheim-Rheinau |
Speyer | |
Mannheim-Rheinau (km 410,50) |
6,20 |
7,30 |
Mannheim-Rheinau-Mannheim-Sandhofen |
Mannheim | |
Mannheim-Sandhofen (km 431,50) |
6,50 |
7,60 |
Mannheim-Sandhofen-Gernsheim |
Worms | |
Gernsheim (km 462,00) |
4,40 |
6,50 |
Gernsheim-Eltville |
Mainz | |
Eltville (km 511,00) |
4,75 |
6,30 |
Eltville-Lorch |
Bingen | |
Lorch (km 540,00) |
3,50 |
4,90 |
Lorch-Bad Salzig |
Kaub | |
Bad Salzig (km 566,00) |
4,60 |
6,40 |
Bad Salzig-Engers |
Koblenz | |
Engers (km 601,00) |
4,70 |
6,50 |
Engers-Bad Breisig |
Andernach | |
Bad Breisig (km 624,00) |
5,50 |
7,60 |
Bad Breisig-Mondorf |
Oberwinter | |
Mondorf (km 660,00) |
4,90 |
3,80 |
Mondorf-Dormagen |
Köln | |
Dormagen (km 710,00) |
6,20 |
8,30 |
Dormagen-Krefeld |
Düsseldorf | |
Krefeld (km 763,00) |
7,10 |
8,80 |
Krefeld-Orsoy |
Duisburg-Ruhrort | |
Orsoy (km 794,00) |
9,30 |
11,30 |
Orsoy-Rees |
Wesel | |
Rees (km 837,00) |
8,70 |
10,60 |
Rees-Spyck"sche Fähre |
Emmerich | |
Spyck"sche Fähre (km 857,40) |
7,00 |
8,70 |
4. Zwischen Basel und den Schleusen Kembs können die zuständigen Behörden einzelnen Fahrzeugen und Verbänden für diesen Streckenabschnitt bis zu einem Wasserstand von 8,50 m am Pegel Basel-Rheinhalle die Fahrt freigeben, wenn der Wasserstand bereits seit mehr als drei aufeinander folgenden Tagen überwiegend über der Marke von 8,20 m lag und die Vorhersagen dahin gehen, dass der Wasserstand auch an den folgenden zwei Tagen noch über dieser Marke liegen wird.
5. Zwischen den Schleusen Kembs und den Schleusen Iffezheim (km 334,00) wird die Schiffahrt bei Hochwasser wie folgt geregelt:
Jedoch kann die zuständige Behörde einzelnen Fahrzeugen und Verbänden für den Streckenabschnitt von unterhalb der Schleuse Vogelgrün bis unterhalb der Schleuse Straßburg bis zu einem Wasserstand von 0,40 m über der angebrachten Hochwassermarke II die Fahrt und die Schleusungen freigeben, wenn der Wasserstand bereits seit mehr als drei aufeinander folgenden Tagen überwiegend über der Hochwassermarke II lag und die Vorhersagen dahin gehen, dass der Wasserstand auch an den folgenden zwei Tagen noch über dieser Hochwassermarke liegen wird;
§ 10.02 Beschränkung der Schiffahrt bei Niedrigwasser zwischen Bingen und St. Goar
Zwischen St. Goar und Bingen ist die Schleppschiffahrt zu Berg in der Zeit zwischen einer halben Stunde nach Sonnenuntergang und einer halben Stunde vor Sonnenaufgang verboten, sobald der Wasserstand am Kauber Pegel 1,00 m unterschreitet. Dies gilt nicht für Schleppverbände, die nur aus zwei Fahrzeugen bestehen und nicht für geschleppte Schubverbände.
Schleppverbände, die nur aus zwei Fahrzeugen bestehen, dürfen zwischen Bingen (km 529,10) und Trechtingshausen (km 535,40) zusätzlich von einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb geschleppt werden.
Kapitel 11
Höchstabmessungen der Fahrzeuge, Schubverbände und sonstiger Fahrzeugzusammenstellungen
§ 11.01 Höchstabmessungen der Fahrzeuge 11b 14 16 18a 23 23b
1. Ein Fahrzeug darf die Höchstlänge von 135 m und die Breite von 22,80 m nicht überschreiten.
Die Breite darf
nicht überschreiten.
2. Die für den jeweiligen Stromabschnitt zuständigen Behörden dürfen hinsichtlich der Breite eine Sondererlaubnis für die Fahrt erteilen.
3. Ein Fahrzeug mit einer Länge über 110 m darf nur fahren, wenn sich an Bord eine Person befindet, die die nach der Rheinschiffspersonalverordnung gültige besondere Berechtigung für Radarfahrten besitzt.
4. Ein Fahrzeug, ausgenommen ein Fahrgastschiff, mit einer Länge über 110 m darf oberhalb von Mannheim nur fahren, wenn es die Anforderungen des Artikels 28.04 Nummer 2 ES-TRIN erfüllt. Ein Fahrgastschiff mit einer Länge über 110 m darf oberhalb von Mannheim nur fahren, wenn es die Anforderungen des Artikels 28.04 Nummer 3 ES-TRIN erfüllt. Die von den für den jeweiligen Stromabschnitt zwischen Basel und Mannheim zuständigen Behörden erteilten und am 30. September 2001 gültigen Sondererlaubnisse für Fahrzeuge über 110 m bis 135 m Länge bleiben mit den aus Sicherheitsgründen erteilten notwendigen Auflagen auf dem jeweiligen Stromabschnitt weiterhin gültig.
5. Ein Fahrgastschiff darf unterhalb von Emmerich (km 855) nur fahren, wenn es die Anforderungen des Artikels 13.01 Nummer 2 Buchstabe b ES-TRIN erfüllt.
§ 11.02 Höchstabmessungen der Schubverbände und der gekuppelten Fahrzeuge 16
1. Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge dürfen die in Nummer 2 und 3 zugelassenen Abmessungen nicht überschreiten. Sie dürfen mit den zugelassenen Abmessungen nur fahren, wenn diese mit der zugelassenen Formation und der zugelassenen Beladung für die jeweilige Fahrtrichtung im Schiffsattest eingetragen sind.
2. Die zuständige Behörde kann Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge mit größeren als den in Nummer 3 zugelassenen Abmessungen, mit anderen Antriebsarten und -leistungen und mit anderen Wasserständen für die betreffende Strecke für Versuchszwecke zulassen.
3. Für die jeweilige Strecke gelten in der Berg- und Talfahrt folgende Abmessungen:
Strecke | Länge in m | Breite in m | |
3.1 | Basel (km 166,53) bis Schleusen Iffezheim (km 334,00) a) Schleusen Kembs | ||
aa) Westschleuse | 180 | 22,90 | |
bb) Ostschleuse | 186,50 | 22,90 | |
b) Schleusen Ottmarsheim | |||
aa) große Schleuse | 183 | 22,80 | |
bb) kleine Schleuse | 183 | 11,45 | |
c) Schleusen Fessenheim, Vogelgrün, Marckolsheim und Rhinau | |||
aa) große Schleuse | 183 | 22,80 | |
bb) kleine Schleuse | 183 | 11,45 | |
Diese Länge darf mit Erlaubnis der zuständigen Behörde auf 185 m erhöht werden. In diesem Fall ist § 6.28 Nummer 7 Buchstabe a und e nicht anzuwenden. | |||
d) Schleusen Gerstheim und Straßburg | |||
aa) große Schleuse | 185 | 22,90 | |
bb) kleine Schleuse | 185 | 11,45 | |
e) Schleusen Gambsheim und Iffezheim | 270 | 22,90 | |
Die zuständige Behörde kann eine größere Länge zulassen. | |||
3.2 | a) Schleusen Iffezheim (km 334,00) bis Lorch (km 540,20) | 193 | 22,90 |
b) Karlsruhe (km 359,80) bis Lorch (km 540,20) zusätzlich | 153 | 34,35 | |
nur Talfahrt und bei einem Wasserstand am Pegel Kaub von 1,20 m und mehr, wenn nicht die zuständige Behörde die Fahrt bei einem niedrigeren Wasserstand ausdrücklich zugelassen hat. Sofern am schiebenden Fahrzeug Schubleichter längsseits gekuppelt mitgeführt werden, müssen diese unbeladen sein. | |||
3.3 | Lorch (km 540,20) bis St. Goar (km 556,00) | ||
a) Bergfahrt | 186,50 | 22,90 | |
b) Talfahrt | 116,50 | 22,90 | |
Die zuständige Behörde kann eine größere Länge zulassen. | |||
c) bei einem Wasserstand am Pegel Kaub zwischen 0,85 m und der Hochwassermarke I zusätzlich für Schubverbände | |||
aa) Bergfahrt | 193 | 22,90 | |
bb) Talfahrt | 193 | 12,50 | |
d) Buchstabe c gilt nur, wenn der Schubverband aa) bei einer Breite bis zu 12,50 m | |||
aaa) Mehrschraubenantrieb und eine oder mehrere vom Steuerstand bedienbare Bugsteueranlagen von insgesamt mindestens 360 kW Leistung oder | |||
bbb) Einschraubenantrieb und eine oder mehrere vom Steuerstand bedienbare Bugsteueranlagen von insgesamt mindestens 500 kW Leistung, davon mindestens die Hälfte der Leistung jeweils an der Spitze des Verbandes oder an den vorderen Leichtern, hat; | |||
bb) bei einer Breite von mehr als 12,50 m Mehrschraubenantrieb mit zwei voneinander unabhängigen Antrieben und eine oder mehrere vom Steuerstand bedienbare Bugsteueranlagen von insgesamt mindestens 500 kW Leistung, davon mindestens die Hälfte der Leistung an der Spitze des Verbandes oder an den vorderen Leichtern, hat; | |||
cc) bei einer Länge von mehr als 186,50 m in der Talfahrt mit einem Mehrschraubenantrieb ausgerüstet ist und bei einem Wasserstand am Pegel Kaub von mehr als3,50 m über eine spezifische Leistung von mindestens 0,5 kW pro Ladungstonne verfügt. | |||
3.4 | a) St. Goar (km 556,00) bis Gorinchem (km 952,50) | 193 | 22,90 |
b) Talfahrt zusätzlich | 153 | 34,35 | |
c) Buchstabe b gilt auf der Strecke | |||
aa) St. Goar (km 556,00) bis Rolandswerth (km 641,80) nur bei einem Wasserstand am Pegel Kaub von 1,20 m und mehr, | |||
bb) Rolandswerth (km 641,80) bis Spyck"sche Fähre (km 857,40) nur bei einem Wasserstand am Pegel Ruhrort von 2,10 m und mehr, | |||
cc) Spyck"sche Fähre (km 857,40) bis Gorinchem (km 952,50) nur bei einem Wasserstand am Pegel Lobith von 8,50 m und mehr, | |||
wenn nicht die zuständige Behörde die Fahrt bei einem niedrigeren Wasserstand ausdrücklich zugelassen hat. Sofern am schiebenden Fahrzeug Schubleichter längsseits gekuppelt mitgeführt werden, müssen diese unbeladen sein. | |||
3.5 | Bad Salzig (km 564,30) bis Gorinchem (km 952,50) unbeschadet der Bestimmungen in Nummer 3.4 für Schubverbände | ||
a) Bergfahrt (lange Formation) | 269,50 | 22,90 | |
b) Talfahrt (breite Formation) | 193 | 34,35 | |
c) In den Fällen der Buchstaben a und b darf ein Schubverband | |||
aa) nicht mehr als sechs Schubleichter im Verband umfassen. In der Talfahrt dürfen höchstens vier Schubleichter einen Tiefgang von 1,50 m oder mehr haben. Trägerschiffsleichter dürfen nur längsseits von anderen Leichtern mitgeführt werden; dabei gelten vier Trägerschiffsleichter hintereinander als ein Schubleichter; | |||
bb) die Fahrt nur antreten, wenn an der Spitze des Verbandes eine vom Steuerstand des schiebenden Fahrzeuges aus zu bedienende Bugsteueranlage vorhanden ist. | |||
d) Auf dem Streckenabschnitt Bad Salzig (km 564,30) bis Spyck"sche Fähre (km 857,40) darf darüber hinaus ein Schubverband die Fahrt nur bei einem Wasserstand am Pegel Ruhrort zwischen 2,75 m und 7,15 m antreten, wenn nicht die zuständige Behörde die Fahrt bei anderen Wasserständen ausdrücklich zugelassen hat. | |||
e) Auf dem Streckenabschnitt Spyck"sche Fähre (km 857,40) bis Gorinchem (km 952,50) darf, wenn nicht die zuständige Behörde die Fahrt unter anderen Bedingungen ausdrücklich zugelassen hat, darüber hinaus ein Schubverband die Fahrt nur antreten | |||
aa) bei einem Wasserstand am Pegel Lobith zwischen 8,50 m und 13,50 m; | |||
bb) wenn er keine gefährlichen Güter mitführt, für deren Beförderung ein Zulassungszeugnis nach ADN erforderlich ist; | |||
cc) und, bei einem Schubboot bis 40 m Länge, wenn darüber hinaus folgende Bedingungen erfüllt sind: | |||
aaa) die größtmögliche Antriebsleistung des Schubbootes darf 4.500 kW nicht überschreiten; | |||
bbb) in der langen Formation müssen mindestens vier Schubleichter einen Tiefgang von 2,50 m oder mehr haben. Die Talfahrt in der breiten Formation darf auf dieser Strecke auch ohne Bugsteueranlage durchgeführt werden, wenn mindestens zwei und höchstens vier Schubleichter einen Tiefgang von 2,50 m oder mehr haben und zwei davon in der Achse des Verbandes liegen. | |||
3.6 | a) Pannerden (km 867,46) bis Lekkanal (km 949,40) | 135 | 15 |
b) für Schubverbände mit einer größeren Länge als 110 m und einer Bugsteueranlage von ausreichender Leistung. Ein Überholungs- und Begegnungsverbot gilt zwischen IJsselkop (km 878,60) und Arnheim (km 885,00). | 186,50 | 11,45 | |
Die zuständige Behörde kann eine größere Länge zulassen. Dabei betragen die Höchstabmessungen der Schub verbände, die auf dem Amsterdam-Rhein-Kanal fahren und den Lek bei Wijk bij Duurstede kreuzen, in der Länge 200 m und in der Breite 23,50 m. | |||
3.7 | Lekkanal (km 949,40) bis Krimpen (km 989,20) | ||
a) kurze Formation | 116,50 | 22,90 | |
b) lange Formation | 193 | 11,45 | |
Die zuständige Behörde kann größere Abmessungen zulassen. |
Kapitel 12
Stromstrecken mit Meldepflicht oder Wahrschauregelung
§ 12.01 Meldepflicht 22 23b 23d
1. Die Schiffsführer folgender Fahrzeuge und der Verbände müssen sich vor der Einfahrt in die unter Nummer 3 genannten Strecken elektronisch gemäß den Bestimmungen von Teil IV des ES-RIS melden:
2. Im Rahmen der Meldung nach Nummer 1 sind anzugeben:
3. Die Meldepflicht nach Nummer 1 besteht auf folgenden Strecken, die mit dem Tafelzeichen B.11 und einer Zusatztafel "Meldepflicht" gekennzeichnet sind:
4. Unterbricht ein Fahrzeug in einer der unter Nummer 3 genannten Strecken die Fahrt für mehr als zwei Stunden, muss der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung auf elektronischem Wege melden.
5. Beim Durchfahren von Schleusen und beim Vorbeifahren an den mit dem Tafelzeichen B.11 gekennzeichneten Meldepunkten muss der Schiffsführer die Angaben nach Nummer 2 Buchstabe a und c über Sprechfunk auf dem angegebenen Kanal melden. Abweichend von Nummer 2 Buchstabe c muss der Schiffsführer die Art des Fahrzeugs oder Verbands gemäß Anlage 12 angeben.
6. Die unter Nummer 2 genannten Angaben mit Ausnahme von Buchstabe l und m können auch von anderen Stellen oder Personen auf elektronischem Wege der zuständigen Behörde mitgeteilt werden.
In jedem Fall muss der Schiffsführer über Sprechfunk auf dem angegebenen Kanal melden, wenn er mit seinem Fahrzeug oder Verband in die Strecke, auf der die Meldepflicht gilt, einfährt und diese wieder verlässt.
7. Ändern sich die Angaben nach Nummer 2 während der Fahrt in der Strecke, auf der die Meldepflicht gilt, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich auf elektronischem Wege mitzuteilen.
8. Wenn die Fahrt beendet ist, muss der Schiffsführer dies unverzüglich elektronisch melden.
9. Die zuständige Behörde
§ 12.02 Funktion der Lichtwahrschau auf der Strecke Oberwesel - St. Goar 16
1. Die Strecke, die von der Revierzentrale Oberwesel gewahrschaut wird (Wahrschaustrecke), befindet sich im Bereich von km 548,50 bis km 555,43 (Anlage 9).
2. An der Strecke Oberwesel - St. Goar sind folgende Signalstellen eingerichtet: Signalstelle A: km 550,57, linkes Ufer, am Ochsenturm bei Oberwesel; Signalstelle B: km 552,80, linkes Ufer, am Kammereck;
Signalstelle C: km 553,61, linkes Ufer, am Betteck;
Signalstelle D: km 554,34, linkes Ufer, gegenüber der Loreley ("Die Lützelsteine"); Signalstelle E: km 555,43, linkes Ufer, an der Bank.
3. Der Bergfahrt wird die Annäherung von Talfahrern - mit Ausnahme von Kleinfahrzeugen - an den Signalstellen A, C, D und E angezeigt.
Jede dieser Signalstellen zeigt der Bergfahrt ihre Lichtzeichen auf übereinander stehenden Feldern, die folgenden Teilstrecken zugeordnet sind:
Feld | Nummer der Teilstrecke | Oberstromgrenze der Teilstrecke | Unterstromgrenze der Teilstrecke |
Signalstelle A: am Ochsenturm | |||
oben | 1 | km 548,50 | km 549,50 |
unten | 2 | km 549,50 | km 550,57 |
Signalstelle C: am Betteck | |||
oben | 3 | km 550,57 | km 551,30 |
Mitte | 4 | km 551,30 | km 552,40 |
unten | 5 | km 552,40 | km 553,60 |
Signalstelle D: gegenüber der Loreley ("Die Lützelsteine") | |||
oben | 4 | km 551,30 | km 552,40 |
Mitte | 5 | km 552,40 | km 553,61 |
unten | 6 | km 553,61 | km 554,34 |
Signalstelle E: an der Bank | |||
oben | 6 | km 553,61 | km 554,34 |
unten | 7 | km 554,34 | km 555,43 |
4. Die Zeichen an den Signalstellen bedeuten für die ihnen zugeordneten Teilstrecken:
Zwei dachförmig gegeneinander geneigte weiße Lichtlinien (Bild 2): In der Teilstrecke fährt mindestens ein Verband mit einer Länge bis 110 m oder ein Fahrzeug mit einer Länge über 110 m oder mit einer Breite über 15 m zu Tal.
Eine nach rechts geneigte weiße Lichtlinie (Bild 3): In der Teilstrecke fährt mindestens ein Fahrzeug mit einer Länge bis 110 m zu Tal.
Eine waagerechte weiße Lichtlinie (Bild 4): In der Teilstrecke befindet sich kein Talfahrer.
5. Ferner können an den Signalstellen folgende Zeichen gezeigt werden:
an der Signalstelle A
aa) ein weißes Licht, nur für die Talfahrt sichtbar: den Talfahrern wird mitgeteilt, dass die Lichtwahrschau in Betrieb ist.
bb) zusätzlich ein weißes Blinklicht, nur für die Talfahrt sichtbar: ein Verband mit einer Länge über 110 m fährt am Tauberwerth (Teilstrecke 3) zu Berg.
an der Signalstelle B ein weißes Blinklicht, nur für die Talfahrt sichtbar: ein Verband mit einer Länge über 110 m umfährt das Betteck zu Berg.
6. Eine Sperrung der Schifffahrt für die Talfahrt wird an den Signalstellen A oder B durch zwei nur für die Talfahrt sichtbare rote Lichter übereinander angezeigt.
Eine Sperrung der Schifffahrt für die Bergfahrt wird an den Signalstellen D oder E durch zwei nur für die Bergfahrt sichtbare rote Lichter übereinander angezeigt.
§ 12.03 Besondere Regeln für die Fahrt in der Wahrschaustrecke 16
1. In bestimmten Verkehrssituationen besteht ein Begegnungsverbot am Bankeck (km 555,60 bis km 555,20), am Betteck (km 553,61 bis km 553,30) und am Jungferngrund (km 551,20 bis km 550,60).
Dieses Begegnungsverbot gilt
Bei einem Begegnungsverbot nach Satz 1 müssen die Bergfahrer unterhalb des Bankecks, des Bettecks oder des Tauberwerths anhalten, bis die Talfahrer am km 555,60 bzw. am km 553,60 oder am km 551,20 vorbeigefahren sind.
2. Die Bergfahrer, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen bei der Annäherung an das Bankeck, das Betteck oder das Tauberwerth die Talfahrer mit Sprechfunk ansprechen und diese auffordern, ihnen Art, Namen, Standort und Fahrtrichtung des Fahrzeugs mitzuteilen.
3. Nach Überschreiten der Hochwassermarke I am Pegel Kaub (4,60 m) gilt für alle Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge, am Bankeck (km 555,60 bis km 555,20), am Betteck (km 553,60 bis km 553,30) und am Jungferngrund (km 551,20 bis km 550,60) ein Begegnungs- und Überholverbot.
4. Zu Tal fahrende Fahrzeuge mit einer Breite von 15 m und mehr müssen bei km 548,00 auf Kanal 18 "Oberwesel Wahrschau" rufen und Fahrzeugart, Namen, Standort, Breite und Fahrtrichtung ihres Fahrzeugs mitteilen.
5. Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, die innerhalb der Wahrschaustrecke an- bzw. ablegen oder wenden und wieder zurückfahren, müssen dies über Kanal 18 der Revierzentrale über das Rufzeichen "Oberwesel Wahrschau" anzeigen.
6. Ist die Lichtwahrschau außer Betrieb, gelten, ausgenommen für Kleinfahrzeuge, folgende Regelungen:
Meldet sich kein Talfahrer dürfen die Bergfahrer das Bankeck, Betteck oder den Jungferngrund nur umfahren, wenn sie vorher auf Kanal 10 einen tiefen Ton von 1 Sekunde Dauer empfangen haben. Dieser Ton dient der Kontrolle des ordnungsgemäßen Funkbetriebs auf der Strecke Oberwesel bis St. Goar.
Kapitel 13
Besondere Bestimmungen für den Verkehr der Kanalpenichen auf der Strecke Basel bis Schleusen Iffezheim
1. Dieses Kapitel ist auf Fahrzeuge, deren Abmessungen die Werte 38,50 m in der Länge und 5,05 m in der Breite nicht überschreiten und die gewöhnlich auf dem Rhein-Rhone-Kanal verkehren, anzuwenden.
2. Dieses Kapitel gilt für die unter Nummer 1 genannten Fahrzeuge von Basel (Mittlere Rheinbrücke, km 166,53) bis zum unteren Vorhafen der Schleusen Iffezheim (km 335,92).
§ 13.02 Kennzeichnung der Fahrzeuge
Die Kennzeichen nach § 2.01 können durch die für den Rhein-Rhone-Kanal vorgeschriebenen oder zugelassenen Kennzeichen ersetzt werden.
§ 13.03 Einsenkungsmarken
1. Die Einsenkungsmarken nach § 2.04 Nr. 1 können auf jeder Seite des Fahrzeugs durch mindestens eine Eichplatte oder eine Eichmarke, die nach dem Internationalen Übereinkommen vom 15. Februar 1966 über die Eichung der Binnenschiffe angebracht sind, ersetzt werden.
2. Abweichend von § 1.07 Nr. 1 dürfen die Fahrzeuge nicht tiefer eintauchen als
§ 13.04 Tiefgangsanzeiger
§ 2.04 Nr. 2 ist nicht zwingend anzuwenden.
§ 13.05 Unterscheidungszeichen der Anker
§ 2.05 Nr. 1 ist nicht zwingend anzuwenden.
§ 13.06 Zusammenstellung der Verbände
Der Vermerk im Schiffsattest nach § 6.21 Nr. 2 wird durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde ersetzt.
Kapitel 14
Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein
§ 14.01 Allgemeine Bestimmungen
1. Die Grenzen der Reeden werden am Ufer durch das Tafelzeichen C.4 (Anlage 7) mit einer quadratischen weißen Zusatztafel mit dem Buchstaben "R" bezeichnet; gegebenenfalls kann das Zeichen durch eine dreieckige weiße Zusatztafel ergänzt sein, auf der in schwarzen Zahlen die Länge der Reede angegeben ist.
Tafelzeichen C.4 mit Zusatztafel
2. Auf den Reeden dürfen Fahrzeuge nur stilliegen
3. Fahrzeuge, für die keine besonders gekennzeichneten Liegestellen vorgesehen sind, dürfen auf den Reeden nur dann stilliegen, wenn ihnen von der zuständigen Behörde ein Liegeplatz zugewiesen wird.
4. Auf den Reeden dürfen bis zu drei Fahrzeuge nebeneinander liegen, sofern nicht durch die Bestimmungen für die einzelnen Reeden diese Anzahl eingeschränkt oder nach § 7.05 Nr. 2, 3 oder 4 eine andere Regelung getroffen wird.
1. Die Reede von Basel erstreckt sich am rechten Ufer von km 167,82 bis km 169,99.
2. Für Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, werden am rechten Ufer bestimmt:
3. Für Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen müssen, wird am rechten Ufer bestimmt:
Liegestelle "Oberer Klybeckquai - TMS 1 und 2" von km 168,09 bis km 168,33.
4. Fahrzeugen, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 oder 3 führen müssen, ist das Liegen nur mit Erlaubnis der Schweizerischen Rheinhäfen gestattet.Die Liegeplätze werden von Fall zu Fall vom Hafenmeister zugewiesen.
5. Die auf Tafeln am Ufer angegebenen Liegestellenbreiten gelten nur bei Wasserständen ab 7,00 m am Pegel Basel-Rheinhalle.
§ 14.03 Mannheim-Ludwigshafen 14a 23f
1. Die Reede erstreckt sich vor Mannheim am rechten Ufer von km 412,50 bis km 417,16 und von km 423,50 bis km 431,80 sowie vor Ludwigshafen am linken Ufer von km 419,72 bis km 424,83 und von km 425,50 bis km 431,90.
2. Für Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, werden bestimmt:
3. Für die Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen müssen, werden bestimmt:
4. Für die Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen müssen, wird bestimmt:
Liegestelle am rechten Ufer von km 430,75 bis km 431,10.
5. Für Fahrzeuge, die bei der BASF Aktiengesellschaft laden oder löschen wollen oder dort geladen oder gelöscht haben, wird bestimmt:
Liegestelle am linken Ufer von km 426,20 bis km 431,47.
§ 14.04 Mainz
1. Die Reede erstreckt sich vor Mainz am linken Ufer von km 494,60 bis km 497,76, am rechten Ufer von km 496,90 bis km 497,80.
2. Für Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, werden bestimmt:
3. Für Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, werden bestimmt:
1. Die Reede erstreckt sich vor Bingen am linken Ufer von km 524,20 bis km 528,50.
2. Für Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, werden bestimmt:
Liegestellen von | km 527,55 bis km 527,97 und |
km 528,20 bis km 528,50. |
3. Für alle Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, wird bestimmt:
Liegestelle von km 526,50 bis km 526,70 längs des Hafendamms im Kemptener Fahrwasser. Es dürfen zwei Fahrzeuge nebeneinander stillliegen.
4. Für alle Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen müssen, wird bestimmt:
Liegestelle von km 526,71 bis km 527,30 längs des Hafendamms im Kemptener Fahrwasser.
5. Für alle Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 oder 3 führen müssen, wird bestimmt:
Liegestelle von km 524,20 bis km 524,70 entlang der Ilmenaue.
§ 14.06 Bad Salzig
1. Die Reede erstreckt sich vor Bad Salzig am linken Ufer von km 564,00 bis km 567,60.
2. Für Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, wird bestimmt:
Liegestelle von km 564,00 bis km 565,70.
3. Für Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, wird bestimmt:
Liegestelle von km 566,20 bis km 566,70.
4. Für Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, wird bestimmt:
Liegestelle von km 566,70 bis km 567,00.
5. Für Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 oder 3 führen müssen, wird bestimmt:
Liegestelle von km 567,10 bis km 567,60.
6. Abweichend von § 10.01 Nr. 2 dürfen Fahrzeuge innerhalb der Grenze der Reede verkehren, solange an nur einem der Richtpegel Kaub oder Koblenz die Hochwassermarke II überschritten ist.
§ 14.07 Koblenz
1. Die Reede vor Koblenz erstreckt sich am rechten Ufer von km 592,15 bis km 593,65.
2. Für Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, wird bestimmt:
Liegestelle von km 592,15 bis km 592,80.
3. Für Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, wird bestimmt:
Liegestelle von km 592,80 bis km 593,40.
4. Für Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, wird bestimmt:
Liegestelle von km 593,40 bis km 593,65.
§ 14.08 Andernach
1. Die Reede erstreckt sich vor Andernach am linken Ufer von km 611,95 bis km 612,80 und von km 613,80 bis km 614,00.
2. Für Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, wird bestimmt:
Liegestelle von km 611,95 bis km 612,80.
Jedoch dürfen Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, an der Treibstoffumschlagsanlage der Firme E. Doetsch bei km 612,40 löschen.
3. Vor der Verladeanlage bei km 612,52 (Förderband) dürfen nur zwei Fahrzeuge nebeneinander stillliegen.
4. Für Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, wird bestimmt:
Liegestelle von km 613,80 bis km 614,00.
1. Die Reede erstreckt sich vor Wesseling am linken Ufer von km 668,80 bis km 672,80 vor Köln-Godorf.
2. Für Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen und in Wesseling oder Köln-Godorf laden oder löschen wollen oder dort geladen oder gelöscht haben, werden bestimmt:
Liegestellen
von km 669,65 bis km 670,10,
von km 670,34 bis km 670,45,
von km 670,60 bis km 670,75,
von km 670,85 bis km 671,00.
3. Für Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen und in Wesseling oder Köln-Godorf laden oder löschen wollen oder dort geladen oder gelöscht haben, wird bestimmt:
Liegestelle von km 671,00 bis km 671,35.
4. Für Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 führen müssen und in Wesseling oder Köln-Godorf laden oder löschen wollen oder dort geladen oder gelöscht haben, wird bestimmt:
Liegestelle von km 671,65 bis km 671,80.
5. Für Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen und für Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen und in Wesseling oder Köln-Godorf laden oder löschen wollen oder dort geladen oder gelöscht haben, werden bestimmt:
Liegestellen
von km 668,80 bis km 669,20,
von km 672,30 bis km 672,80.
§ 14.10 Duisburg-Ruhrort
1. Die Reede erstreckt sich vor Duisburg-Ruhrort von km 769,30 bis km 794,55.
2. Für Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, wird bestimmt:
Liegestelle "Alsum"
von km 788,70 bis km 789,99 nur für Fahrzeuge im Verkehr mit den Häfen Schwelgern, Walsum-Süd und Walsum-Nord.
3. Für Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, werden bestimmt:
4. Für Fahrzeuge, die an der Liegestelle "Hochfeld" laden oder löschen wollen oder dort geladen oder gelöscht haben, wird bestimmt:
Liegestelle am rechten Ufer von km 774,70 bis km 776,50.
5. Für Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, werden am rechten Ufer bestimmt:
6. Für Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 führen müssen, wird am linken Ufer bestimmt:
Liegestelle "Friemersheim" von km 769,80 bis km 770,00.
7. Für Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 3 führen müssen, wird am linken Ufer bestimmt:
Liegestelle "Friemersheim" von km 769,40 bis km 769,70.
8. Für Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, werden bestimmt:
9. Für Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, werden bestimmt:
§ 14.11 Übernachtungshäfen Boven-Rijn, Waal und Lek 11a 23b
1. In den Übernachtungshäfen Spijk (km 859,80), Lobith (km 863,40), IJzendoorn (km 907,80), Haaften (km 936,00) und Bergambacht (km 976,90) ist es ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde verboten:
2. Abweichend von Nummer 1 Buchstabe f dürfen im Übernachtungshafen Spijk Schiffe einfahren, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen müssen.
3. Abweichend von Nummer 1 Buchstabe i darf im Übernachtungshafen Spijk an der Landebrücke 10 mit dem Hinterschiff am Ufer angelegt werden.
4. Abweichend von Nummer 1 Buchstabe j darf im Übernachtungshafen Spijk an der Landebrücke 10 mit Verbänden mit einer Länge von mehr als 135 m angelegt werden.
5. Der Schiffsführer muss die Wahl des Liegeplatzes in den Übernachtungshäfen sowie die Abfahrt aus diesen unverzüglich den Verkehrsposten Nijmegen (Übernachtungshäfen Spijk und Lobith), Tiel (Übernachtungshäfen IJzendoorn und Haaften) oder Dordrecht (Übernachtungshafen Bergambacht) mitteilen.
6. Die zuständige Behörde kann Anordnungen erteilen, die diesen Paragraphen ergänzen oder von ihm abweichen.
§ 14.12 Schutz- und Sicherheitshafen Emmerich 11a 23b
Dritter Teil
Umweltbestimmungen
Kapitel 15 11i
Gewässerschutz und Entsorgung von Schiffsabfällen
§ 15.01 Begriffsbestimmungen und Anwendung 11f 11i
1. Für dieses Kapitel gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 1 des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) und der Artikel 5.01 und 8.01 der Anlage 2 des Übereinkommens.
2. Die Einzelheiten der Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels sind im CDNI geregelt.
§ 15.02 Allgemeine Sorgfaltspflicht 11i
Der Schiffsführer, die übrige Besatzung und sonstige Personen an Bord müssen die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um eine Verschmutzung der Wasserstraße zu vermeiden, die Menge des entstehenden Schiffsabfalls und -abwassers so gering wie möglich zu halten und eine Vermischung verschiedener Abfallarten so weit wie möglich zu vermeiden.
§ 15.03 Verbot der Einbringung und Einleitung 11i
1. Es ist verboten, von Fahrzeugen aus öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfall, Slops, Hausmüll, Klärschlamm und übrigen Sonderabfall, Teile der Ladung sowie Abfälle aus dem Ladungsbereich in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten.
2. Ausnahmen von diesem Verbot sind nur in Übereinstimmung mit dem CDNI zulässig.
3. Sind die in Nummer 1 genannten Abfälle frei geworden oder drohen sie frei zu werden, muss der Schiffsführer unbeschadet der Bestimmungen des CDNI unverzüglich die nächste zuständige Behörde darüber unterrichten; dabei hat er den Ort des Vorfalls sowie Menge und Art des Stoffes so genau wie möglich anzugeben.
§ 15.04 Sammlung und Behandlung der Abfälle an Bord 11i
1. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die in § 15.03 Nr. 1 genannten Abfälle, mit Ausnahme von Teilen der Ladung und Abfällen aus dem Ladungsbereich, an Bord getrennt in dafür vorgesehenen Behältern und Bilgenwasser in den Maschinenraumbilgen gesammelt werden. Die Behälter sind an Bord so zu lagern, dass auslaufende Stoffe leicht und rechtzeitig erkannt und zurückgehalten werden können.
2. Es ist verboten,
§ 15.05 Ölkontrollbuch, Abgabe an Annahmestellen 11i
1. Jedes motorgetriebene Fahrzeug muss, soweit es Gasöl verwendet, ein gültiges Ölkontrollbuch an Bord haben, das von einer zuständigen Behörde nach dem Muster der Anlage 10 ausgestellt wird. Dieses Kontrollbuch ist an Bord aufzubewahren. Nach seiner Erneuerung muss das vorhergehende Kontrollbuch mindestens sechs Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufbewahrt werden.
2. Die öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle, Slops und übrigen Sonderabfälle sind in regelmäßigen, durch den Zustand und den Betrieb des Fahrzeugs bestimmten Zeitabständen an die von den zuständigen Behörden zugelassenen Annahmestellen gegen Nachweis abzugeben. Der Nachweis besteht aus einem Vermerk der Annahmestelle im Ölkontrollbuch.
3. Ein Fahrzeug, das aufgrund von Regelungen, die außerhalb des Rheins gültig sind, andere Dokumente über die Abgabe von Schiffsbetriebsabfällen führt, muss in diesen anderen Dokumenten den Nachweis der Abgabe von Abfällen außerhalb des Rheins erbringen können. Als Nachweis in diesem Sinne gilt auch das Öltagebuch nach dem Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL).
4. Hausmüll und Klärschlamm sind an den dafür vorgesehenen Annahmestellen abzugeben.
§ 15.06 Sorgfaltspflicht beim Bunkern 11i 18b
1. Der Schiffsführer hat beim Bunkern von Brenn- und Schmierstoffen dafür zu sorgen, dass
2. Der Schiffsführer hat weiter dafür zu sorgen, dass die für den Bunkervorgang verantwortlichen Personen der Bunkerstelle und des Fahrzeugs vor Beginn des Bunkervorgangs Folgendes festgelegt haben:
3. Der Schiffsführer eines Bunkerbootes darf mit dem Bunkervorgang erst beginnen, wenn die Festlegungen nach Nummer 2 erfolgt sind.
§ 15.07 Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) 11i 18b
(Anlage 3: Bild 62)
§ 15.08 Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich 11i 18b
1. Bei der Restentladung sowie bei der Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich hat der Schiffsführer die Vorschriften des Teils B der Anwendungsbestimmung des CDNI einzuhalten.
2. Jedes Fahrzeug, das auf dem Rhein entladen wurde, muss für jede Entladung eine gültige Entladebescheinigung an Bord haben, die nach dem Muster des Anhangs IV der Anlage 2 des CDNI ausgestellt sein muss. Vorbehaltlich der im CDNI vorgesehenen Ausnahmen ist die Bescheinigung nach ihrer Ausstellung mindestens sechs Monate an Bord aufzubewahren.
§ 15.09 Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge 11i 18b
Es ist verboten, die Außenhaut der Fahrzeuge mit Öl anzustreichen oder mit Mitteln zu reinigen, die nicht in das Gewässer gelangen dürfen.
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