umwelt-online: RheinSchPV - Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (2)

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Kapitel 7
Regeln für das Stilliegen

§ 7.01 Allgemeine Grundsätze für das Stillliegen

  1. Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung müssen Fahrzeuge und Schwimmkörper ihren Liegeplatz so nahe am Ufer wählen, wie es ihr Tiefgang und die örtlichen Verhältnisse gestatten. Sie dürfen keinesfalls die Schiffahrt behindern.
  2. Wo die Schiffahrt sich infolge der Fahrwasserverhältnisse dem Ufer auf weniger als 40,00 m nähern muß, darf nur eine Reihe von Fahrzeugen längs des Ufers stilliegen.
  3. Unbeschadet der im Einzelfall von der zuständigen Behörde erteilten Auflagen muß der Liegeplatz für eine schwimmende Anlage so gewählt werden, daß die Fahrrinne für die Schiffahrt frei bleibt.
  4. Stilliegende Fahrzeuge, Verbände, Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen müssen so verankert oder festgemacht werden, daß sie ihre Lage nicht in einer Weise verändern können, die andere Fahrzeuge gefährdet oder behindert. Dabei sind insbesondere Wind- und Wasserstandsschwankungen sowie Sog und Wellenschlag zu berücksichtigen.

(vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 17/2015 S. 805 gültig vom 01.12.2017 bis 30.11.2022) 42. RheinSchPVAbweichV
§ 7.01 Allgemeine Grundsätze für das Stillliegen

  1. Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung müssen Fahrzeuge und Schwimmkörper ihren Liegeplatz so nahe am Ufer wählen, wie es ihr Tiefgang und die örtlichen Verhältnisse gestatten. Sie dürfen keinesfalls die Schifffahrt behindern.
  2. Wo die Schifffahrt sich infolge der Fahrwasserverhältnisse dem Ufer auf weniger als 40,00 m nähern muss, darf nur eine Reihe von Fahrzeugen längs des Ufers stillliegen.
  3. Unbeschadet der im Einzelfall von der zuständigen Behörde erteilten Auflagen muss der Liegeplatz für eine schwimmende Anlage so gewählt werden, dass die Fahrrinne für die Schifffahrt frei bleibt.
  4. Stillliegende Fahrzeuge, Verbände, Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen müssen so verankert oder festgemacht werden, dass sie ihre Lage nicht in einer Weise verändern können, die andere Fahrzeuge gefährdet oder behindert. Dabei sind insbesondere Wind- und Wasserstandsschwankungen sowie Sog und Wellenschlag zu berücksichtigen.
  5. Fahrzeuge dürfen nur über sichere Zugänge betreten oder verlassen werden. Sind geeignete Landanlagen vorhanden, dürfen keine anderen Einrichtungen benutzt werden. Sind Abstände zwischen Fahrzeug und Land vorhanden, müssen Landstege nach Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe d ES-TRIN ausgelegt und sicher befestigt sein; deren Geländer müssen gesetzt sein. Wird das Beiboot als Zugang benutzt und ist ein Höhenunterschied zwischen Beiboot und Deck zu überwinden, ist ein geeigneter, sicherer Aufstieg zu benutzen."

§ 7.02 Liegeverbot

1. Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht stilliegen

  1. auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Stilliegeverbot besteht;
  2. auf den von der zuständigen Behörde bekanntgegebenen Strecken;
  3. auf den durch das Tafelzeichen A.5 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht;
    Tafelzeichen A.5
  4. unter Brücken und Hochspannungsleitungen;
  5. in Fahrwasserengen im Sinne des § 6.07 und in ihrer Nähe sowie auf Strecken, die durch das Stilliegen zu Fahrwasserengen werden würden, und in der Nähe solcher Strecken;
  6. an den Einfahrten in und den Ausfahrten aus Häfen und Nebenwasserstraßen;
  7. in der Fahrlinie von Fähren;
  8. im Kurs, den Fahrzeuge beim Anlegen an Landebrücken und beim Abfahren benutzen;
  9. auf Wendestellen, die durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) gekennzeichnet sind;
    Tafelzeichen E.8
  10. seitlich neben einem Fahrzeug, das das Tafelzeichen nach § 3.33 führt, innerhalb des Abstandes, der auf der dreieckigen weißen Zusatztafel in Metern angegeben ist;
    Tafelzeichen 62
  11. auf den durch das Tafelzeichen A.5.1 (Anlage 7) gekennzeichneten Wasserflächen, deren Breite auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist. Die Breite bemißt sich vom Aufstellungsort des Tafelzeichens.
    Tafelzeichen A.5.1

2. Auf den Abschnitten, auf denen das Stilliegen nach Nummer 1 Buchstabe a bis d verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Liegestellen stilliegen, die durch eines der Tafelzeichen E.5 bis E.7 (Anlage 7) gekennzeichnet sind. Dabei sind die §§ 7.03, 7.04, 7.05 und 7.06 zu beachten.

Tafelzeichen E.5

Tafelzeichen E.5.1

Tafelzeichen E.5.2

Tafelzeichen E.5.3

Tafelzeichen E.5.4

Tafelzeichen E.5.5

Tafelzeichen E.5.6

Tafelzeichen E.5.7

Tafelzeichen E.5.8

Tafelzeichen E.5.9

Tafelzeichen E.5.10

Tafelzeichen E.5.11

Tafelzeichen E.5.12

Tafelzeichen E.5.13

Tafelzeichen E.5.14

Tafelzeichen E.5.15

Tafelzeichen E.6

Tafelzeichen E.7

§ 7.03 Ankern und Benutzung von Ankerpfählen 16

1. Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht ankern und keine Ankerpfähle benutzen:

  1. auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Ankerverbot besteht;
  2. auf den durch das Tafelzeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.

2. Auf den Abschnitten, auf denen das Ankern und die Benutzung von Ankerpfählen nach Nummer 1 Buchstabe a verboten sind, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken ankern, die durch das Tafelzeichen E.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.

3. Auf den Abschnitten, auf denen das Ankern und die Benutzung von Ankerpfählen nach Nummer 1 Buchstabe a verboten sind, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken Ankerpfähle benutzen, die durch das Tafelzeichen E.6.1 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.

§ 7.04 Festmachen 11a

1. Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen am Ufer nicht festmachen:

  1. auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Festmacheverbot besteht;
  2. auf den durch das Tafelzeichen A.7 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
    Tafelzeichen A.7

2. Auf den Abschnitten, auf denen das Festmachen am Ufer nach Nummer 1 Buchstabe a verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken festmachen, die durch eines der Tafelzeichen E.7 oder E.7.1 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.

3. Bäume, Geländer, Pfähle, Grenzsteine, Säulen, Eisenleitern, Handläufe und ähnliche Gegenstände dürfen weder zum Festmachen noch zum Verholen benutzt werden.

§ 7.05 Liegestellen

1. Auf Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen E.5 (Anlage 7) aufgestellt ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf der Seite der Wasserstraße stilliegen, auf der das Tafelzeichen steht.

Tafelzeichen E.5

2. Auf Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen E.5.1 (Anlage 7) aufgestellt ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf einer Wasserfläche stilliegen, deren Breite auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist. Die Breite bemißt sich vom Aufstellungsort des Tafelzeichens.

Tafelzeichen E.5.1

3. Auf Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen E.5.2 (Anlage 7) aufgestellt ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf der Wasserfläche zwischen den zwei Entfernungen stilliegen, die auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben sind. Beide Entfernungen bemessen sich vom Aufstellungsort des Tafelzeichens.

Tafelzeichen E.5.2

4. Auf Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen E.5.3 (Anlage 7) aufgestellt ist, dürfen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, nicht mehr Fahrzeuge und Schwimmkörper nebeneinander stilliegen, als auf dem Tafelzeichen in römischen Zahlen angegeben ist.

Tafelzeichen E.5.3

§ 7.06 Besondere Liegestellen 18c

1. Auf Liegestellen, bei denen eines der Tafelzeichen E.5.4 bis E.5.15 (Anlage 7) aufgestellt ist, dürfen nur die Fahrzeugarten stilliegen, für die das Tafelzeichen gilt.

Tafelzeichen E.5.4

Tafelzeichen E.5.5

Tafelzeichen E.5.6

Tafelzeichen E.5.7

Tafelzeichen E.5.8

Tafelzeichen E.5.9

Tafelzeichen E.5.10

Tafelzeichen E.5.11

Tafelzeichen E.5.12

Tafelzeichen E.5.13

Tafelzeichen E.5.14

Tafelzeichen E.5.15

2. Die Liegestellen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, vom Ufer aus und ein Fahrzeug neben dem anderen zu belegen.

3. An Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen B.12 (Anlage 7) aufgestellt ist, sind alle Fahrzeuge verpflichtet, sich an einen betriebsbereiten Landstromanschluss anzuschließen und ihren gesamten Bedarf an elektrischer Energie während des Stillliegens daraus zu decken. Ausnahmen vom Gebot nach Satz 1 können auf einem rechteckigen weißen zusätzlichen Schild angegeben werden, das unterhalb des Tafelzeichens B.12 angebracht ist.

4. Nummer 3 findet keine Anwendung auf Fahrzeuge, die während des Stillliegens ausschließlich eine Energieversorgung
nutzen, welche keine Geräusche sowie keine gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel verursacht.

§ 7.07 Mindestabstände bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter beim Stillliegen 11f 18d

1. Zu einem Fahrzeug, Schubverband oder zu gekuppelten Fahrzeugen müssen beim Stillliegen ein Fahrzeug, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge folgende Mindestabstände einhalten:

  1. 10 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führt;
  2. 50 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 führt;
  3. 100 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 3 führt.

2. Die Verpflichtung nach Nummer 1 Buchstabe a gilt nicht

  1. für Fahrzeuge, Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge, die die gleiche Bezeichnung führen;
  2. für Fahrzeuge, die diese Bezeichnung nicht führen, jedoch nach ADN Abschnitt 1.16.1 ein Zulassungszeugnis besitzen und die Sicherheitsbestimmungen einhalten, die für ein Fahrzeug nach § 3.14 Nr. 1 gelten

3. In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen zulassen.

§ 7.08 Wache und Aufsicht 18b 23

1. Eine einsatzfähige Wache muss sich ständig an Bord aufhalten

  1. von stillliegenden Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen,
  2. von stillliegenden Fahrzeugen, die eine Bezeichnung nach § 3.14 führen, und
  3. von stillliegenden Fahrgastschiffen, auf denen sich Fahrgäste befinden.

2. Die einsatzfähige Wache wird durch ein Mitglied der Besatzung sichergestellt, das

  1. bei Fahrzeugen nach Nummer 1 Buchstabe a Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach § 15.02 der Rheinschiffspersonalverordnung ist,
  2. bei Fahrzeugen nach Nummer 1 Buchstabe b Inhaber einer Sachkundebescheinigung nach § 14.01 der Rheinschiffspersonalverordnung ist.

3. An Bord stillliegender Fahrzeuge, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, ist eine einsatzfähige Wache nicht erforderlich, wenn

  1. Flüssigerdgas (LNG) an Bord der Fahrzeuge nicht als Brennstoff verbraucht wird,
  2. die technischen Daten des LNG-Systems der Fahrzeuge aus der Ferne abgelesen werden und
  3. die Fahrzeuge von einer Person, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen, beaufsichtigt werden.

4. An Bord stillliegender Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 führen, ist eine einsatzfähige Wache nicht erforderlich, wenn

  1. diese in einem Hafenbecken stillliegen und
  2. die zuständige Behörde die Fahrzeuge von der Verpflichtung nach Nummer 1 befreien.

5. Alle übrigen Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen beim Stillliegen von einer Person, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen, beaufsichtigt werden, es sei denn, die Aufsicht ist wegen der örtlichen Verhältnisse nicht erforderlich oder die zuständige Behörde lässt eine Ausnahme zu.

6. Gibt es keinen Schiffsführer, ist jeweils der Eigentümer, Ausrüster oder sonstige Betreiber für den Einsatz der Wache und der Aufsicht verantwortlich

Kapitel 8
Zusatzbestimmungen

§ 8.01 Geschleppte und schleppende Schubverbände

1. Ein Schubverband darf nicht geschleppt werden.

In Ausnahmefällen, die durch außergewöhnliche örtliche Verhältnisse bedingt sind, dürfen Schubverbände geschleppt werden, sofern die Schiffahrt dadurch nicht behindert wird.

2. Ein Schubverband darf keine Schlepptätigkeit ausüben. Dies gilt nicht, wenn
in der Bergfahrt seine Länge 110,00 m und seine Breite 12,00 m,
in der Talfahrt seine Länge 86,00 und seine Breite 12,00 m
nicht überschreiten und ein entsprechender Vermerk im Schiffsattest des schiebenden Fahrzeugs eingetragen ist.

Ein Schubverband mit einem oder mehreren Fahrzeugen im Anhang bildet einen Schleppverband nach § 1.01 Buchstabe d; der Schubverband wird hierbei als Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes angesehen.

§ 8.02 Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen

Ein Schubverband darf andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen, wenn dies im Schiffsattest des schiebenden und des geschobenen Fahrzeugs ausdrücklich zugelassen ist.

§ 8.03 Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen 18a

1. Schubverbände dürfen an ihrer Spitze nur dann Trägerschiffsleichter mitführen, wenn

  1. es sich um einen Trägerschiffsleichter mit Kopfstück handelt oder
  2. der Trägerschiffsleichter ein ausgebildetes Vorschiff hat oder
  3. der Trägerschiffsleichter neben einem normalen Schubleichter gekoppelt ist und der Trägerschiffsleichter zwischen dem Wasserspiegel und dem tiefsten Punkt, über dem er nicht mehr als wasserdicht angesehen werden kann, einen Abstand von mindestens 1,00 m hat.

2. Die Spitze des Schubverbandes nach Nummer 1 muss mit Ankern entsprechend Artikel 13.01 ES-TRIN versehen sein.

3. Die zuständige Behörde kann auf kurzen Strecken, dem kanalisierten Rhein und dem Großen Elsässischen Kanal für Schubverbände mit höchstens zwei Trägerschiffsleichtern mit einer Verbandslänge bis 86,00 m Ausnahmen zulassen.

§ 8.04 Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines Schubverbandes

Außerhalb eines Schubverbandes darf ein Schubleichter nur fortbewegt werden

  1. längsseits gekuppelt oder geschleppt, sofern im Schiffsattest des Schubleichters und des fortbewegenden Fahrzeugs ein entsprechender Vermerk eingetragen ist oder
  2. auf kurzen Strecken beim Zusammenstellen oder Auflösen eines Schubverbandes unter Beachtung der von der zuständigen Behörde erlassenen Vorschriften oder mit ihrer Erlaubnis.

§ 8.05 Kupplungen der Schubverbände

1. Die Kupplungen eines Schubverbandes müssen die starre Verbindung aller Fahrzeuge gewährleisten.

2. Die Verbindungen mittels der Kupplungen müssen sich schnell und leicht herstellen und lösen lassen.

3. Die Kupplungen müssen durch geeignete Einrichtungen, vorzugsweise Spezialwinden, gleichmäßig gespannt gehalten werden.

4. Bei Schubverbänden bis zu 12,00 m Breite, die aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug bestehen, gilt als starre Verbindung beider Fahrzeuge auch ein Kupplungssystem, das ein gesteuertes Knicken des Verbandes ermöglicht, sofern im Schiffsattest dieser Fahrzeuge ein entsprechender Vermerk eingetragen ist.

§ 8.06 Sprechverbindung auf Verbänden

1. Ist ein Schubverband länger als 110,00 m, muß eine Sprechverbindung zwischen dem Steuerstand des schiebenden Fahrzeugs und der Spitze des Schubverbandes vorhanden sein.

2. Bei Schubverbänden, die durch zwei schiebende Fahrzeuge nebeneinander fortbewegt werden, muß zwischen den Steuerständen der beiden schiebenden Fahrzeuge eine Sprechverbindung in beiden Richtungen bestehen.

3. Bei gekuppelten Fahrzeugen mit Maschinenantrieb muß zwischen den Steuerständen beider Fahrzeuge eine Sprechverbindung in beiden Richtungen bestehen.

4. Bei Schleppverbänden muß zwischen den Steuerständen aller Fahrzeuge eine Sprechverbindung bestehen.

5. Als Sprechverbindung darf nicht der Verkehrskreis Schiff--Schiff benutzt werden.

§ 8.07 Begehbarkeit der Schubverbände

Der Schubverband muß leicht und gefahrlos begehbar sein. Etwaige Zwischenräume zwischen den Fahrzeugen müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen gesichert sein.

§ 8.08 Zusammenstellung der Schleppverbände

1. Der Abstand zwischen dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes und dem ersten Anhang darf 120,00 m nicht überschreiten. In einem zu Berg fahrenden Schleppverband mit nur einem Anhang kann dieser Abstand bis auf 200,00 m vergrößert werden, wenn die Tragfähigkeit des Anhangs 600 t überschreitet.

2. Der Abstand zwischen zwei Anhängen darf 100,00 m nicht überschreiten.

3. Der Abstand zwischen zwei Fahrzeugen mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes darf 120,00 m nicht überschreiten.

§ 8.09 Bleib-weg-Signal

1. Bei Zwischenfällen oder Unfällen, die ein Freiwerden der beförderten gefährlichen Güter verursachen können, muss das Bleib-weg-Signal ausgelöst werden auf

  1. Tankschiffen, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 oder 2 führen müssen, und
  2. Fahrzeugen, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 3 führen müssen,

wenn die Besatzung nicht in der Lage ist, die durch das Freiwerden für Personen oder die Schifffahrt entstehenden Gefahren abzuwenden.

Dies gilt nicht für Schubleichter und sonstige Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb. Wenn diese jedoch zu einem Verband gehören, muss das Bleib-weg-Signal von dem Fahrzeug gegeben werden, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet.

2. Das Bleib-weg-Signal besteht aus einem Schall- und Lichtzeichen.

Das Schallzeichen besteht aus der mindestens 15 Minuten lang ununterbrochenen Wiederholung abwechselnd eines kurzen und eines langen Tones. Gleichzeitig mit dem Schallzeichen muß das Lichtzeichen nach § 4.01 Nr. 2 gegeben werden.

Nach dem Auslösen muß das Bleib-weg-Signal selbsttätig ablaufen; der Auslöser muß so beschaffen sein, daß er nicht unbeabsichtigt betätigt werden kann.

3. Fahrzeuge, die das Bleib-weg-Signal wahrnehmen, müssen alle Maßnahmen zur Abwendung der drohenden Gefahr ergreifen. Insbesondere müssen sie

  1. wenn sie in Richtung auf die Gefahrenzone fahren, sich in möglichst weiter Entfernung von dieser halten und erforderlichenfalls wenden;
  2. wenn sie an der Gefahrenzone bereits vorbeigefahren sind, so schnell wie möglich weiterfahren.

4. Auf den in Nummer 3 genannten Fahrzeugen sind sofort folgende Maßnahmen zu treffen:

  1. alle Fenster und nach außen führenden Öffnungen sind zu schließen;
  2. alle nicht geschützten Feuer und Lichter sind zu löschen;
  3. das Rauchen ist einzustellen;
  4. die für den Betrieb nicht erforderlichen Hilfsmaschinen sind abzustellen;
  5. allgemein ist jede Funkenbildung zu vermeiden.

Ist das Fahrzeug zum Halten gebracht, sind alle noch in Betrieb befindlichen Motoren und Hilfsmaschinen stillzusetzen oder stromlos zu machen.

5. Nummer 4 gilt auch für Fahrzeuge, die in der Nähe der Gefahrenzone stilliegen, sobald sie das Bleib-weg-Signal wahrnehmen; gegebenenfalls ist das Fahrzeug zu verlassen.

6. Bei der Ausführung der Maßnahmen nach den Nummern 3 bis 5 sind Strömung und Windrichtung zu berücksichtigen.

7. Die Maßnahmen nach den Nummern 3 bis 6 sind auf den Fahrzeugen auch dann zu ergreifen, wenn das Bleib-weg-Signal am Ufer ausgelöst wird.

8. Der Schiffsführer, der das Bleib-weg-Signal wahrnimmt, muß die nächste zuständige Behörde nach den gegebenen Möglichkeiten hiervon sofort unterrichten.

§ 8.10 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind

Für Fahrzeuge, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, gelten:

  1. an Bord muß sich eine Sicherheitsrolle befinden, die die Aufgaben der Besatzung und des Personals bei einem Notfall enthält. Weiterhin müssen Verhaltensmaßregeln für die Fahrgäste im Falle eines Lecks, eines Feuers und bei der Räumung des Fahrzeugs vorliegen. Sicherheitsrolle und Verhaltensmaßregeln müssen an mehreren, jeweils geeigneten Stellen ausgehängt sein;
  2. Besatzung und Personal müssen die in Buchstabe a genannte Sicherheitsrolle kennen und regelmäßig in ihren Aufgaben unterwiesen werden;
  3. während des Aufenthalts von Fahrgästen an Bord müssen die Fluchtwege völlig frei von Hindernissen sein. Die Türen und Notausstiege der Fluchtwege müssen von beiden Seiten leicht zu öffnen sein;
  4. bei Antritt jeder Fahrt, die länger als 1 Tag dauert, sind den Fahrgästen Sicherheitsanweisungen zu erteilen;
  5. solange Fahrgäste an Bord sind, muß nachts jede Stunde ein Kontrollgang durchgeführt werden. Die Durchführung muß auf geeignete Weise nachweisbar sein.

§ 8.11 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen 18b

1. Vor Beginn des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) muss der Schiffsführer des zu bebunkernden Fahrzeugs sich davon vergewissern, dass

  1. die vorgeschriebenen Mittel zur Brandbekämpfung jederzeit betriebsbereit sind und
  2. die vorgeschriebenen Mittel zur Evakuierung der an Bord des zu bebunkernden Fahrzeugs befindlichen Personen zwischen dem Fahrzeug und dem Kai angebracht sind.

2. Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) müssen alle Zugänge von Deck aus und alle Öffnungen von Räumen ins Freie geschlossen sein.

Dies gilt nicht für:

  1. Ansaugöffnungen von Motoren in Betrieb;
  2. Lüftungsöffnungen von Maschinenräumen, wenn die Motoren in Betrieb sind;
  3. Lüftungsöffnungen für Räume mit einer Überdruckanlage und
  4. Lüftungsöffnungen einer Klimaanlage, wenn diese Öffnungen mit einer Gasspüranlage versehen sind.

Zugänge und Öffnungen dürfen nur soweit notwendig für kurze Zeit mit der Genehmigung des Schiffsführers geöffnet werden.

3. Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) hat sich der Schiffsführer ununterbrochen zu vergewissern, dass ein Rauchverbot an Bord und im Bunkerbereich eingehalten wird. Dieses Rauchverbot gilt auch für elektronische Zigaretten und ähnliche Geräte. Das Rauchverbot gilt nicht in den Wohnungen und im Steuerhaus, sofern deren Fenster, Türen, Oberlichter und Luken geschlossen sind.

4. Nach der Bebunkerung mit Flüssigerdgas (LNG) ist eine Lüftung aller von Deck aus zugänglichen Räume erforderlich.

Zweiter Teil
Sonderbestimmungen für einzelne Strecken

Kapitel 9
Besondere Regeln für die Fahrt und das Stilliegen

§ 9.01 Beschränkungen der Schiffahrt in Basel 14

1. Zwischen der Mittleren Rheinbrücke (km 166,53) und der Dreirosenbrücke (km 167,80) in Basel ist das Überholen verboten. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge und für Fahrzeuge, die eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde besitzen.

2. Zwischen der Dreirosenbrücke (km 167,80) und der Mittleren Rheinbrücke (km 166,53) in Basel müssen Fahrzeuge mit Maschinenantrieb sowie Schlepp- und Schubverbände in der Bergfahrt eine Mindestgeschwindigkeit von 4 km in der Stunde, gegen das Ufer gemessen, einhalten.

3. Vor dem Einfahren in das Hafenbecken 1 (km 169,95) müssen alle Talfahrer auf Strom aufdrehen und dürfen erst dann einfahren, wenn sie stromrecht liegen und die Hafeneinfahrt zu übersehen ist.

§ 9.02 Großer Elsässischer Kanal und kanalisierter Rhein

1. Dieser Paragraph gilt für die gesamte Strecke zwischen km 173,55 (Beginn der Umleitung der Stauhaltung Kembs) und km 335,70 (Rückführung der Stauhaltung Iffezheim), einschließlich des Seitenkanals zwischen km 173,55 und km 226,54 (Rückführung der Stauhaltung Vogelgrün) und der Umleitungen des kanalisierten Rheins in Marckolsheim, Rhinau, Gerstheim und Straßburg.

2. Die § § 6.04 und 6.05 sind auf den vorgenannten Strecken nicht anwendbar.

3. Beim Begegnen müssen alle Fahrzeuge die rechte Seite einhalten, soweit dies für die gefahrlose Vorbeifahrt Backbord an Backbord notwendig ist.

4. Abweichend von den Nummern 2 und 3 können Fahrzeuge im Nahbereich der Schleusen verlangen, daß die Vorbeifahrt nach den §§ 6.04 und 6.05 Steuerbord an Steuerbord stattfindet; sie dürfen dies jedoch nur, nachdem sie sich vergewissert haben, daß ihrem Verlangen ohne Gefahr entsprochen werden kann.

Dieselben Bestimmungen gelten außerdem für Kanalpenichen (Länge 38,50 m) mit oder ohne Vorspann, wenn sie auf folgenden Stromstrecken zu Berg fahren:

  1. Stauhaltung Rhinau zwischen km 244,00 und den Schleusen Marckolsheim,
  2. Stauhaltung Marckolsheim zwischen km 228,00 und den Schleusen Vogelgrün.

5. Auf dem Rhein darf oberhalb und unterhalb der Wehre die gerade Verbindungslinie zwischen zwei auf gegenüberliegenden Ufern aufgestellten allgemeinen Verbotszeichen A.1 (Anlage 7) nicht überschritten werden.

Zeichen A.1

6. In die Werkkanäle der Kraftwerke darf nicht hineingefahren werden. Die Endpunkte dieser Kanäle sind durch allgemeine Zeichen A.1 (Anlage 7) gekennzeichnet.

7. Das Wenden ist nur auf den Wendestellen oberhalb der oberen Schleusenvorhäfen, in den unteren Schleusenvorhäfen und im unteren Schleusenkanal der untersten Schleusen gestattet. Diese Beschränkung gilt nicht für Kleinfahrzeuge.

8. Das Stilliegen und das Anlegen sind außerhalb der Schleusenvorhäfen und des unteren Schleusenkanals der untersten Schleusen verboten.

9. Das Verbot des Wendens, des Stilliegens und des Anlegens nach den Nummern 7 und 8 gilt nicht für Fahrzeuge,

  1. die an behördlich zugelassenen Stellen laden oder löschen wollen oder
  2. die aus zwingenden Sicherheitsgründen anhalten mußten.

10. Fahrzeuge über 11,45 m Breite dürfen die kleinen Schleusen Ottmarsheim, Fessenheim, Vogelgrün, Marckolsheim, Rhinau, Gerstheim und Straßburg nicht benutzen.

11. Auf dem Großen Elsässischen Kanal und dem kanalisierten Rhein bis km 294,00 kann die in den §§ 3.08, 3.09, 3.10, 3.13, 3.14, 3.15 und 3.29 angegebene Mindesthöhe der Lichter und Zeichen in dem Maße herabgesetzt werden, als es für die Durchfahrt unter Bauwerken erforderlich ist, wobei alle Maßnahmen zu treffen sind, damit die verschiedenen Lichter und Zeichen sichtbar bleiben.

§ 9.03 Vorbeifahrt an der Fähre Seltz-Plittersdorf

Für die Vorbeifahrt an der Fähre Seltz-Plittersdorf (km 340,35) gilt § 6.26.

§ 9.04 Geregelte Begegnung

1. Dieser Paragraph gilt für das Begegnen

  1. auf der Strecke zwischen der Neckarmündung (km 428,20) und Lorch (km 540,20);
  2. auf der Strecke zwischen Duisburg (km 769,00) und der deutsch-niederländischen Grenze (km 857,68).

2. Abweichend von § 6.04 müssen die Bergfahrer und die Talfahrer beim Begegnen ihren Kurs soweit nach Steuerbord richten, daß die Vorbeifahrt ohne Gefahr Backbord an Backbord stattfinden kann.

3. Die Bergfahrer können verlangen, daß die Vorbeifahrt nach den Regeln des § 6.04 Steuerbord an Steuerbord stattfindet, wenn sie zu einer Nebenwasserstraße, einem Hafen, einem Lade- und Löschplatz, einer Landebrücke oder einem Liegeplatz am rechten Ufer fahren wollen, oder wenn sie von einer am rechten Ufer gelegenen Lade-, Lösch-, Anlege- oder Liegestelle abfahren wollen, oder wenn sie aus einer Nebenwasserstraße oder einem Hafen, die auf der rechten Seite der Wasserstraße gelegen sind, ausfahren wollen. Sie dürfen dies jedoch nur, nachdem sie sich vergewissert haben, das ihrem Verlangen ohne Gefahr entsprochen werden kann.

4. Als Talfahrer können

  1. Fahrgastschiffe, die einen regelmäßigen Dienst versehen und deren höchstzulässige Fahrgastzahl mindestens 300 Personen beträgt, wenn sie an einer Landebrücke anlegen wollen, die an dem linken Ufer liegt,
  2. Schleppverbände, die zum Zwecke des Aufdrehens das linke Ufer halten wollen,
  3. Schubverbände, wenn sie eine Lade-, Lösch- oder Anlegestelle oder eine Liegestelle an dem linken Ufer aufsuchen wollen,

von den Bergfahrern verlangen, daß die Vorbeifahrt Steuerbord an Steuerbord stattfindet. Sie dürfen dies jedoch nur, nachdem sie sich vergewissert haben, daß ihrem Verlangen ohne Gefahr entsprochen werden kann.

5. Talfahrer, die in den Fällen der Nummer 4 die Vorbeifahrt Steuerbord an Steuerbord verlangen, müssen rechtzeitig "zwei kurze Töne" und außerdem die Sichtzeichen nach § 6.04 Nr. 3 geben.

Die Bergfahrer müssen dem Verlangen der Talfahrer entsprechen und dies durch Geben "zweier kurzer Töne" und der Sichtzeichen nach § 6.04 Nr. 3 bestätigen.

Ist zu befürchten, daß die Absichten der Talfahrer von den Bergfahrern nicht verstanden worden sind, müssen die Talfahrer die Schallzeichen nach Satz 1 wiederholen.

6. § 6.05 ist nicht anzuwenden.

§ 9.05 Fahrt von Fahrzeugen und Verbänden auf gleicher Höhe

1. Verbände - mit Ausnahme der Schubverbände, deren Länge 110 m und deren Breite 12 m nicht überschreiten - dürfen nicht auf gleicher Höhe fahren

  1. zwischen den Schleusen Iffezheim (km 334,00) und Mannheim (km 412,35),
  2. zwischen Lorch (km 540,20) und St. Goar (km 556,00).

2. Fahrzeuge mit einer Länge über 110 m sowie Verbände - mit Ausnahme der Schubverbände, deren Länge 110 m und deren Breite 12 m nicht überschreiten - dürfen zwischen der Mündung des Wesel-Datteln-Kanals (km 813,20) und der ehemaligen Eisenbahnbrücke bei Wesel (km 815,28) nicht auf gleicher Höhe fahren.

§ 9.06 Befahren der Altrheine zwischen Mannheim und Mainz 11a

1. Es dürfen befahren werden

  1. der Lampertheimer Altrhein zwischen der Mündung und Altrhein-km 4,75 und
  2. der Hauptarm des Stockstadt-Ehrfelder Altrheins zwischen der Mündung und Altrhein-km 9,80.

2. Die Fahrgeschwindigkeit darf auf dem Lampertheimer Altrhein 5 km in der Stunde, gegen das Ufer gemessen, sowie auf dem Stockstadt-Ehrfelder Altrhein 12 km in der Stunde, gegen das Ufer gemessen, nicht überschreiten. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine.

3. Auf dem Lampertheimer Altrhein gilt darüber hinaus - ausgenommen für Kleinfahrzeuge -:

  1. die Länge der Fahrzeuge oder Verbände darf höchstens 115 m und ihre Breite höchstens 11,45 m betragen, wobei die zuständige Behörde hiervon Ausnahmen zulassen kann;
  2. in der Strecke zwischen Altrhein-km 0,70 und km 2,70 müssen sich die Fahrzeuge über Kanal 10 melden, wobei innerhalb der engen Stelle auf entgegenkommende Kleinfahrzeuge besondere Rücksicht zu nehmen ist.

§ 9.07 Beschränkungen der Schiffahrt 11a 16

1. Iffezheim - Karlsruhe

Zwischen Karlsruhe (km 360,00) und Iffezheim (km 334,00) müssen Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge in der Bergfahrt unabhängig vom Wasserstand eine Mindestgeschwindigkeit von 5 km in der Stunde, gegen das Ufer gemessen, erreichen können.

2. Geisenheim - Rhens

Zwischen Geisenheim (km 524,00) bis Rhens (km 582,00) ist das Segelsurfen verboten.

3. Lorch - St. Goar

  1. Zwischen Lorch (km 540,20) und St. Goar (km 556,00) hat die Bergfahrt das linke, die Talfahrt das rechte Ufer anzuhalten.
  2. Die Bergfahrer oder die in § 9.04 Nr. 4 bezeichneten Talfahrer können unter den in § 9.04 Nr. 3 oder 4 genannten Voraussetzungen verlangen, dass die Vorbeifahrt Steuerbord an Steuerbord stattfindet. Hierbei sind die Schall- und Sichtzeichen nach § 9.04 Nr. 5 zu geben. § 6.05 ist nicht anzuwenden.
  3. Die Schiffsführer von Fahrzeugen und Verbänden mit einer Länge von über 110 m haben sich gemäß § 12.03 Nummer 2 und Nummer 6 Buchstabe b zu melden

4. Moselmündung

Zwischen km 592,05 und km 593,55 hat die Bergfahrt, die nicht in die Mosel einfahren will, mindestens 80 m Abstand vom linken Ufer zu halten.

5. Duisburg-Ruhrort

  1. Vor dem Einfahren in
    die Hochfelder Häfen,
    den Duisburger Außenhafen,
    den Duisburger Parallelhafen,
    den Ruhrorter Hafenkanal und
    den Ruhrorter Hafenmund
    müssen alle Talfahrer auf Strom aufdrehen und dürfen erst dann einfahren, wenn sie stromrecht liegen und die Hafeneinfahrt zu übersehen ist.
  2. Zwischen km 775,50 und km 785,50 ist das Segeln ohne Erlaubnis nach § 1.23 untersagt.

6. Wesel

Vor dem Einfahren in den Wesel-Datteln-Kanal müssen alle Talfahrer auf Strom aufdrehen und dürfen erst dann einfahren, wenn sie stromrecht liegen und die Kanaleinfahrt zu übersehen ist.

7. Mit Ausnahme der Nummern 2 und 5 Buchstabe b findet diese Bestimmung auf Kleinfahrzeuge keine Anwendung.

§ 9.08 Nachtschifffahrt auf der Strecke Bingen - St. Goar 16 23f

Zwischen Bingen (km 530,00) und St. Goar (km 556,00) ist die Fahrt nachts nur Fahrzeugen erlaubt, die Sprechfunk auf den Kanälen 10 (Schiff-Schiff) oder 04 und in der Talfahrt Radar benutzen.

§ 9.09 Beschränkung der Schifffahrt zwischen Bad Salzig (km 564,30) und Gorinchem (km 952,50)

1. Sobald sich zwischen Bad Salzig (km 564,30) und Gorinchem (km 952,50) Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 186,50 m oder einer Breite von mehr als 22,90 m einer Strecke nähern, in der sich noch nicht wahrzunehmende Fahrzeuge befinden können, müssen sie auf dem von der zuständigen Behörde zugewiesenen Kanal ihre Formation und ihren Standort angeben und diese Angaben so oft wie notwendig wiederholen.

2. Zu Tal fahrende Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 186,50 m oder einer Breite von mehr als 22,90 m dürfen zu Berg fahrenden Schubverbänden, gekuppelten Fahrzeugen oder Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 110 m auf den Strecken zwischen

km 575,50 und km 578,50 (Oberspay),

km 606,50 und km 608,50 (Weißenthurm),

km 635,00 und km 637,50 (Unkel),

km 720,50 und km 723,00 (Benrath),

km 740,00 und km 744,00 (Düsseldorf) und

km 784,50 und km 786,50 (Baerl)

nicht begegnen.

Zu diesem Zweck sind folgende Bestimmungen von den vorgenannten Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen zu beachten:

  1. bei der Annäherung an diese Strecken müssen sich diese Schubverbände und gekuppelten Fahrzeuge mehrmals auf Kanal 10 über Sprechfunk melden;
  2. ist vorauszusehen, dass eine Begegnung mit zu Tal fahrenden Schubverbände oder gekuppelten Fahrzeugen stattfinden wird, müssen zu Berg fahrende Schubverbände, gekuppelte Fahrzeuge und Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 110 m unterhalb der Strecken anhalten, bis die Talfahrer diese durchfahren haben;
  3. sind zu Berg fahrende Schubverbände, gekuppelte Fahrzeuge oder Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 110 m bereits vorher in die Strecken hineingefahren, müssen zu Tal fahrende Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge oberhalb der Strecken anhalten, bis die Bergfahrer diese durchfahren haben.

3. Zwischen der Spyck"schen Fähre (km 857,40) und Gorinchem (km 952,50) dürfen die in Nummer 1 genannten Schubverbände und gekuppelten Fahrzeuge nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde zusammengestellt oder aufgelöst werden.

§ 9.10 Bezeichnung und Fahrregeln von Mehrzweckfahrzeugen der französischen Armee und der Bundeswehr 11a 14

1. Die Mehrzweckfahrzeuge

  1. der französischen Armee zwischen Basel (km 168,39) und Lauterburg (km 352,00) und
  2. der deutschen Bundeswehr zwischen den Schleusen Iffezheim (km 334,00) und der Spyck"schen Fähre (km 857,40)

führen während der Fahrt bei Nacht die Lichter nach § 3.08 Nr. 1 und etwa 1 m oberhalb des Topplichtes zusätzlich ein von allen Seiten sichtbares gelbes gewöhnliches Funkellicht oder ein von allen Seiten sichtbares gelbes helles Funkellicht, das bei Nacht und bei Tag eingeschaltet sein muss.

2. Die Fahrzeuge nach Nummer 1 verhalten sich während der Fahrt grundsätzlich wie Kleinfahrzeuge. Die §§ 6.02 und 6.02a Nr. 1 und 3 sind anzuwenden.

§ 9.11 Fahrt bei unsichtigem Wetter unterhalb der Spyck"schen Fähre

Unterhalb der Spyck"schen Fähre (km 857,40) müssen sich die Fahrzeuge bei unsichtigem Wetter in Fahrtrichtung so weit wie möglich rechts halten. Die § § 6.04 und 6.05 gelten nicht.

§ 9.12 Boven-Rijn und Waal 11a

1. Fahrzeuge, Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen auf der Boven-Rijn und Waal zwischen km 857,77 und km 952,50 einschließlich der Übernachtungshäfen und angrenzender Wasserflächen, insoweit diese zu der nationalen Behörde gehören, nicht stillliegen. In der Grenzstrecke von km 857,77 bis km 865,50 gilt dieses Verbot für den Teil zwischen dem rechten Ufer und der Achse des Flusses.

2. Abweichend von Nummer 1 ist auf den genannten Wasserstraßen, den angrenzenden Wasserflächen und in den Häfen an den entsprechend ausgewiesenen Stellen das Stillliegen gestattet.

3. Im Ausnahmefall kann die zuständige Behörde das Stillliegen auch an nicht dazu ausgewiesenen Stellen genehmigen.

§ 9.13 Pannerdensch Kanaal, Neder-Rijn und Lek 11a

1. Fahrzeuge, Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen auf dem Pannerdensch Kanaal, Neder-Rijn und Lek zwischen km 867,46 und km 989,20 einschließlich angrenzender Wasserflächen, insoweit diese zu der nationalen Behörde gehören, nicht stillliegen.

2. Abweichend von Nummer 1 ist auf den genannten Wasserstraßen, den angrenzenden Wasserflächen und in den Häfen an den entsprechend ausgewiesenen Stellen das Stillliegen gestattet.

3. Im Ausnahmefall kann die zuständige Behörde das Stillliegen auch an nicht dazu ausgewiesenen Stellen genehmigen.

Kapitel 10
Beschränkung der Schiffahrt bei Hochwasser und bei Niedrigwasser

§ 10.01 Beschränkung der Schiffahrt bei Hochwasser oberhalb der Spyck"schen Fähre 11a 14 18b 23

1. Zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel (km 166,53) und den Schleusen Kembs (km 179,10) sowie zwischen den Schleusen Iffezheim (km 334,00) und der Spyck"schen Fähre (km 857,40) ist die Schifffahrt bei Hochwasserständen zwischen den Marken I und II nachstehenden Beschränkungen unterworfen:

  1. alle Fahrzeuge - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb - müssen sich in der Talfahrt möglichst in der Mitte, in der Bergfahrt im mittleren Drittel des Stromes halten; als Breite des Stromes gilt der Abstand zwischen den Uferlinien; beim Fahren einschließlich des Überholens sind höchstens bis zu zwei Schiffs- oder Verbandsbreiten zulässig;
  2. erfordern es die örtlichen Verhältnisse, abweichend von Buchstabe a näher an ein Ufer heranzufahren, müssen alle dort genannten Fahrzeuge dennoch möglichst weit vom Ufer entfernt bleiben und ihre Geschwindigkeit entsprechend vermindern;
  3. § 9.04 bleibt unberührt. Zwischen Lorch (km 540,20) und St. Goar (km 556,00) hat die Bergfahrt das mittlere Drittel des Stromes aber so weit zum linken Ufer einzuhalten, daß die Begegnung mit der Talfahrt ohne Gefahr Backbord an Backbord stattfinden kann;
  4. unbeschadet des § 6.20 darf die Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeuge gegenüber dem Ufer 20 km in der Stunde nicht überschreiten, ausgenommen die Talfahrt in der Gebirgsstrecke zwischen Bingen (km 528,50) und St. Goar (km 556,00), in der die Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeuge gegenüber dem Ufer 24 km in der Stunde nicht überschreiten darf;
  5. nach Überschreiten der Hochwassermarke I dürfen innerhalb des entsprechenden Streckenabschnitts nur solche Fahrzeuge ihre Fahrt fortsetzen, die mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sind. Sie müssen den Verkehrskreis Nautische Information auf Empfang geschaltet haben. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge, die mit Muskelkraft fortbewegt werden;
  6. nach Überschreiten der Hochwassermarke I ist schnellen Schiffen die Fahrt verboten.

2. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke II an dem Richtpegel für den unter Nummer 3 aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schiffahrt mit Ausnahme des Übersetzverkehrs innerhalb des Streckenabschnitts verboten.

3. Die in Nummer 1 und 2 genannten Hochwassermarken werden durch folgende Wasserstände bestimmt und die Richtpegel für die Berg- oder Talfahrt gelten für die nachstehend aufgeführten Streckenabschnitte:

StreckeRichtpegel für Berg- und Talfahrt
Wasserstand
Marke I

Marke II

Basel (km 166,53)
Basel - Schleusen Kembs

Basel-Rheinhalle

Kembs (km 179,10)

7,00

8,20

Schleusen Iffezheim (km 334,00) 
Schleusen Iffezheim-Germersheim

Maxau

Germersheim (km 384,00)

6,20

7,50

Germersheim - Mannheim-Rheinau

Speyer

Mannheim-Rheinau (km 410,50)

6,20

7,30

Mannheim-Rheinau-Mannheim-Sandhofen

Mannheim

Mannheim-Sandhofen (km 431,50)

6,50

7,60

Mannheim-Sandhofen-Gernsheim

Worms

Gernsheim (km 462,00)

4,40

6,50

Gernsheim-Eltville

Mainz

Eltville (km 511,00)

4,75

6,30

Eltville-Lorch

Bingen

Lorch (km 540,00)

3,50

4,90

Lorch-Bad Salzig

Kaub

Bad Salzig (km 566,00)

4,60

6,40

Bad Salzig-Engers

Koblenz

Engers (km 601,00)

4,70

6,50

Engers-Bad Breisig

Andernach

Bad Breisig (km 624,00)

5,50

7,60

Bad Breisig-Mondorf

Oberwinter

Mondorf (km 660,00)

4,90

3,80

Mondorf-Dormagen

Köln

Dormagen (km 710,00)

6,20

8,30

Dormagen-Krefeld

Düsseldorf

Krefeld (km 763,00)

7,10

8,80

Krefeld-Orsoy

Duisburg-Ruhrort

Orsoy (km 794,00)

9,30

11,30

Orsoy-Rees

Wesel

Rees (km 837,00)

8,70

10,60

Rees-Spyck"sche Fähre

Emmerich

Spyck"sche Fähre (km 857,40)

7,00

8,70

4. Zwischen Basel und den Schleusen Kembs können die zuständigen Behörden einzelnen Fahrzeugen und Verbänden für diesen Streckenabschnitt bis zu einem Wasserstand von 8,50 m am Pegel Basel-Rheinhalle die Fahrt freigeben, wenn der Wasserstand bereits seit mehr als drei aufeinander folgenden Tagen überwiegend über der Marke von 8,20 m lag und die Vorhersagen dahin gehen, dass der Wasserstand auch an den folgenden zwei Tagen noch über dieser Marke liegen wird.

5. Zwischen den Schleusen Kembs und den Schleusen Iffezheim (km 334,00) wird die Schiffahrt bei Hochwasser wie folgt geregelt:

  1. zwischen dem oberen Vorhafen der Schleusen Kembs und dem oberen Vorhafen der Schleusen Vogelgrün ist die Schiffahrt keinen Beschränkungen wegen Hochwassers unterworfen. Die zuständige Behörde kann jedoch, um Ansammlungen von Fahrzeugen in den Vorhäfen der Schleusen Kembs und Vogelgrün zu vermeiden, die Fahrzeuge auf die Vorhäfen der verschiedenen Schleusen verteilen;
  2. zwischen den Schleusen Vogelgrün und den Schleusen Iffezheim

    Jedoch kann die zuständige Behörde einzelnen Fahrzeugen und Verbänden für den Streckenabschnitt von unterhalb der Schleuse Vogelgrün bis unterhalb der Schleuse Straßburg bis zu einem Wasserstand von 0,40 m über der angebrachten Hochwassermarke II die Fahrt und die Schleusungen freigeben, wenn der Wasserstand bereits seit mehr als drei aufeinander folgenden Tagen überwiegend über der Hochwassermarke II lag und die Vorhersagen dahin gehen, dass der Wasserstand auch an den folgenden zwei Tagen noch über dieser Hochwassermarke liegen wird;

  3. auf der Stromstrecke zwischen dem südlichen Vorhafen (km 291,30) und dem nördlichen Vorhafen (km 295,50) des Straßburger Hafens wird die Schiffahrt bei Erreichen des höchsten Schiffahrtswasserstandes (HSW) wie folgt gesperrt:

§ 10.02 Beschränkung der Schiffahrt bei Niedrigwasser zwischen Bingen und St. Goar

Zwischen St. Goar und Bingen ist die Schleppschiffahrt zu Berg in der Zeit zwischen einer halben Stunde nach Sonnenuntergang und einer halben Stunde vor Sonnenaufgang verboten, sobald der Wasserstand am Kauber Pegel 1,00 m unterschreitet. Dies gilt nicht für Schleppverbände, die nur aus zwei Fahrzeugen bestehen und nicht für geschleppte Schubverbände.

Schleppverbände, die nur aus zwei Fahrzeugen bestehen, dürfen zwischen Bingen (km 529,10) und Trechtingshausen (km 535,40) zusätzlich von einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb geschleppt werden.

Kapitel 11
Höchstabmessungen der Fahrzeuge, Schubverbände und sonstiger Fahrzeugzusammenstellungen

§ 11.01 Höchstabmessungen der Fahrzeuge 11b 14  16 18a 23 23b

1. Ein Fahrzeug darf die Höchstlänge von 135 m und die Breite von 22,80 m nicht überschreiten.

Die Breite darf

  1. für den Stromabschnitt zwischen Bingen (km 528,50) und St. Goar (km 556,00) 17,70 m und
  2. für den Stromabschnitt zwischen Pannerden (km 867,46) und Lekkanal (km 949,40) 15 m

nicht überschreiten.

2. Die für den jeweiligen Stromabschnitt zuständigen Behörden dürfen hinsichtlich der Breite eine Sondererlaubnis für die Fahrt erteilen.

3. Ein Fahrzeug mit einer Länge über 110 m darf nur fahren, wenn sich an Bord eine Person befindet, die die nach der Rheinschiffspersonalverordnung gültige besondere Berechtigung für Radarfahrten besitzt.

4. Ein Fahrzeug, ausgenommen ein Fahrgastschiff, mit einer Länge über 110 m darf oberhalb von Mannheim nur fahren, wenn es die Anforderungen des Artikels 28.04 Nummer 2 ES-TRIN erfüllt. Ein Fahrgastschiff mit einer Länge über 110 m darf oberhalb von Mannheim nur fahren, wenn es die Anforderungen des Artikels 28.04 Nummer 3 ES-TRIN erfüllt. Die von den für den jeweiligen Stromabschnitt zwischen Basel und Mannheim zuständigen Behörden erteilten und am 30. September 2001 gültigen Sondererlaubnisse für Fahrzeuge über 110 m bis 135 m Länge bleiben mit den aus Sicherheitsgründen erteilten notwendigen Auflagen auf dem jeweiligen Stromabschnitt weiterhin gültig.

5. Ein Fahrgastschiff darf unterhalb von Emmerich (km 855) nur fahren, wenn es die Anforderungen des Artikels 13.01 Nummer 2 Buchstabe b ES-TRIN erfüllt.

§ 11.02 Höchstabmessungen der Schubverbände und der gekuppelten Fahrzeuge 16

1. Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge dürfen die in Nummer 2 und 3 zugelassenen Abmessungen nicht überschreiten. Sie dürfen mit den zugelassenen Abmessungen nur fahren, wenn diese mit der zugelassenen Formation und der zugelassenen Beladung für die jeweilige Fahrtrichtung im Schiffsattest eingetragen sind.

2. Die zuständige Behörde kann Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge mit größeren als den in Nummer 3 zugelassenen Abmessungen, mit anderen Antriebsarten und -leistungen und mit anderen Wasserständen für die betreffende Strecke für Versuchszwecke zulassen.

3. Für die jeweilige Strecke gelten in der Berg- und Talfahrt folgende Abmessungen:

StreckeLänge in mBreite in m
3.1Basel (km 166,53) bis Schleusen Iffezheim (km 334,00)
a) Schleusen Kembs
aa) Westschleuse18022,90
bb) Ostschleuse186,5022,90
b) Schleusen Ottmarsheim
aa) große Schleuse18322,80
bb) kleine Schleuse18311,45
c) Schleusen Fessenheim, Vogelgrün, Marckolsheim und Rhinau
aa) große Schleuse18322,80
bb) kleine Schleuse18311,45
Diese Länge darf mit Erlaubnis der zuständigen Behörde auf 185 m erhöht werden. In diesem Fall ist § 6.28 Nummer 7 Buchstabe a und e nicht anzuwenden.
d) Schleusen Gerstheim und Straßburg
aa) große Schleuse18522,90
bb) kleine Schleuse18511,45
e) Schleusen Gambsheim und Iffezheim27022,90
Die zuständige Behörde kann eine größere Länge zulassen.
3.2a) Schleusen Iffezheim (km 334,00) bis Lorch (km 540,20)19322,90
b) Karlsruhe (km 359,80) bis Lorch (km 540,20) zusätzlich15334,35
nur Talfahrt und bei einem Wasserstand am Pegel Kaub von 1,20 m und mehr, wenn nicht die zuständige Behörde die Fahrt bei einem niedrigeren Wasserstand ausdrücklich zugelassen hat. Sofern am schiebenden Fahrzeug Schubleichter längsseits gekuppelt mitgeführt werden, müssen diese unbeladen sein.
3.3Lorch (km 540,20) bis St. Goar (km 556,00)
a) Bergfahrt186,5022,90
b) Talfahrt116,5022,90
Die zuständige Behörde kann eine größere Länge zulassen.
c) bei einem Wasserstand am Pegel Kaub zwischen 0,85 m und der Hochwassermarke I zusätzlich für Schubverbände
aa) Bergfahrt19322,90
bb) Talfahrt19312,50
d) Buchstabe c gilt nur, wenn der Schubverband aa) bei einer Breite bis zu 12,50 m
aaa) Mehrschraubenantrieb und eine oder mehrere vom Steuerstand bedienbare Bugsteueranlagen von insgesamt mindestens 360 kW Leistung oder
bbb) Einschraubenantrieb und eine oder mehrere vom Steuerstand bedienbare Bugsteueranlagen von insgesamt mindestens 500 kW Leistung,
davon mindestens die Hälfte der Leistung jeweils an der Spitze des Verbandes oder an den vorderen Leichtern, hat;
bb) bei einer Breite von mehr als 12,50 m
Mehrschraubenantrieb mit zwei voneinander unabhängigen Antrieben und eine oder mehrere vom Steuerstand bedienbare Bugsteueranlagen von insgesamt mindestens 500 kW Leistung, davon mindestens die Hälfte der Leistung an der Spitze des Verbandes oder an den vorderen Leichtern, hat;
cc) bei einer Länge von mehr als 186,50 m in der Talfahrt
mit einem Mehrschraubenantrieb ausgerüstet ist und bei einem Wasserstand am Pegel Kaub von mehr als3,50 m über eine spezifische Leistung von mindestens 0,5 kW pro Ladungstonne verfügt.
3.4a) St. Goar (km 556,00) bis Gorinchem (km 952,50)19322,90
b) Talfahrt zusätzlich15334,35
c) Buchstabe b gilt auf der Strecke
aa) St. Goar (km 556,00) bis Rolandswerth (km 641,80) nur bei einem Wasserstand am Pegel Kaub von 1,20 m und mehr,
bb) Rolandswerth (km 641,80) bis Spyck"sche Fähre (km 857,40) nur bei einem Wasserstand am Pegel Ruhrort von 2,10 m und mehr,
cc) Spyck"sche Fähre (km 857,40) bis Gorinchem (km 952,50) nur bei einem Wasserstand am Pegel Lobith von 8,50 m und mehr,
wenn nicht die zuständige Behörde die Fahrt bei einem niedrigeren Wasserstand ausdrücklich zugelassen hat.
Sofern am schiebenden Fahrzeug Schubleichter längsseits gekuppelt mitgeführt werden, müssen diese unbeladen sein.
3.5Bad Salzig (km 564,30) bis Gorinchem (km 952,50) unbeschadet der Bestimmungen in Nummer 3.4 für Schubverbände
a) Bergfahrt (lange Formation)269,5022,90
b) Talfahrt (breite Formation)19334,35
c) In den Fällen der Buchstaben a und b darf ein Schubverband
aa) nicht mehr als sechs Schubleichter im Verband umfassen. In der Talfahrt dürfen höchstens vier Schubleichter einen Tiefgang von 1,50 m oder mehr haben. Trägerschiffsleichter dürfen nur längsseits von anderen Leichtern mitgeführt werden; dabei gelten vier Trägerschiffsleichter hintereinander als ein Schubleichter;
bb) die Fahrt nur antreten, wenn an der Spitze des Verbandes eine vom Steuerstand des schiebenden Fahrzeuges aus zu bedienende Bugsteueranlage vorhanden ist.
d) Auf dem Streckenabschnitt Bad Salzig (km 564,30) bis Spyck"sche Fähre (km 857,40) darf darüber hinaus ein Schubverband die Fahrt nur bei einem Wasserstand am Pegel Ruhrort zwischen 2,75 m und 7,15 m antreten, wenn nicht die zuständige Behörde die Fahrt bei anderen Wasserständen ausdrücklich zugelassen hat.
e) Auf dem Streckenabschnitt Spyck"sche Fähre (km 857,40) bis Gorinchem (km 952,50) darf, wenn nicht die zuständige Behörde die Fahrt unter anderen Bedingungen ausdrücklich zugelassen hat, darüber hinaus ein Schubverband die Fahrt nur antreten
aa) bei einem Wasserstand am Pegel Lobith zwischen 8,50 m und 13,50 m;
bb) wenn er keine gefährlichen Güter mitführt, für deren Beförderung ein Zulassungszeugnis nach ADN erforderlich ist;
cc) und, bei einem Schubboot bis 40 m Länge, wenn darüber hinaus folgende Bedingungen erfüllt sind:
aaa) die größtmögliche Antriebsleistung des Schubbootes darf 4.500 kW nicht überschreiten;
bbb) in der langen Formation müssen mindestens vier Schubleichter einen Tiefgang von 2,50 m oder mehr haben. Die Talfahrt in der breiten Formation darf auf dieser Strecke auch ohne Bugsteueranlage durchgeführt werden, wenn mindestens zwei und höchstens vier Schubleichter einen Tiefgang von 2,50 m oder mehr haben und zwei davon in der Achse des Verbandes liegen.
3.6a) Pannerden (km 867,46) bis Lekkanal (km 949,40)13515
b) für Schubverbände mit einer größeren Länge als 110 m und einer Bugsteueranlage von ausreichender Leistung. Ein Überholungs- und Begegnungsverbot gilt zwischen IJsselkop (km 878,60) und Arnheim (km 885,00).186,5011,45
Die zuständige Behörde kann eine größere Länge zulassen. Dabei betragen die Höchstabmessungen der Schub verbände, die auf dem Amsterdam-Rhein-Kanal fahren und den Lek bei Wijk bij Duurstede kreuzen, in der Länge 200 m und in der Breite 23,50 m.
3.7Lekkanal (km 949,40) bis Krimpen (km 989,20)
a) kurze Formation116,5022,90
b) lange Formation19311,45
Die zuständige Behörde kann größere Abmessungen zulassen.

§ 11.03 (aufgehoben) 16

§ 11.04 (aufgehoben)16

§ 11.05 (aufgehoben) 16

Kapitel 12
Stromstrecken mit Meldepflicht oder Wahrschauregelung

§ 12.01 Meldepflicht 22 23b 23d

1. Die Schiffsführer folgender Fahrzeuge und der Verbände müssen sich vor der Einfahrt in die unter Nummer 3 genannten Strecken elektronisch gemäß den Bestimmungen von Teil IV des ES-RIS melden:

  1. Fahrzeuge, die Güter an Bord haben, deren Beförderung dem ADN unterliegt;
  2. Tankschiffe, ausgenommen Bunkerboote und Bilgenentölungsboote im Sinne des Abschnitts 1.2.1 der dem ADN beigefügten Verordnung;
  3. Fahrzeuge, die Container befördern;
  4. Fahrzeuge mit einer Länge über 110 m;
  5. Kabinenschiffe;
  6. Seeschiffe;
  7. Fahrzeuge, die ein LNG-System an Bord haben;
  8. Sondertransporte nach § 1.21.

2. Im Rahmen der Meldung nach Nummer 1 sind anzugeben:

  1. Schiffsname des Fahrzeugs und bei Verbänden aller Fahrzeuge im Verband;
  2. einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), bei Seeschiffen IMO-Nummer des Fahrzeugs und bei Verbänden aller Fahrzeuge im Verband;
  3. Art des Fahrzeugs oder Verbands und bei Verbänden Art aller Fahrzeuge gemäß der Nachricht nach Nummer 1;
  4. Tragfähigkeit des Fahrzeugs und bei Verbänden aller Fahrzeuge im Verband;
  5. Länge und Breite des Fahrzeugs und bei Verbänden Länge und Breite des Verbands und aller Fahrzeuge im Verband;
  6. Vorhandensein eines LNG-Systems an Bord;
  7. bei Fahrzeugen, die Güter an Bord haben, deren Beförderung dem ADN unterliegt:
    1. a die UN-Nummer oder Nummer des Gefahrguts;
    2. b die offizielle Benennung für die Beförderung des Gefahrguts;
    3. c die Klasse, den Klassifizierungscode und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe des Gefahrguts;
    4. ddie Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten;
    5. e die Anzahl blauer Lichter/blauer Kegel;
  8. bei Fahrzeugen, die Güter an Bord haben, deren Beförderung nicht dem ADN unterliegt und die nicht in einem Container befördert werden: Art und Menge der Ladung;
  9. Anzahl der an Bord befindlichen Container entsprechend ihrer Größe und ihres Beladungszustandes (beladen oder unbeladen) sowie jeweilige Stauplanposition und Typ der Container;
  10. Containernummer der Gefahrgutcontainer;
  11. Gesamtzahl der an Bord befindlichen Personen und sofern zutreffend Anzahl der Fahrgäste;
  12. Standort, Fahrrichtung;
  13. Tiefgang (nur auf besondere Aufforderung);
  14. Fahrtroute mit Angabe von Start- und Zielhafen;
  15. Beladehafen;
  16. Entladehafen.

3. Die Meldepflicht nach Nummer 1 besteht auf folgenden Strecken, die mit dem Tafelzeichen B.11 und einer Zusatztafel "Meldepflicht" gekennzeichnet sind:

  1. von Basel (Mittlere Rheinbrücke km 166,53) bis Gorinchem (km 952,50) und
  2. Pannerden (km 867,50) bis Krimpen am Lek (km 989,20).

4. Unterbricht ein Fahrzeug in einer der unter Nummer 3 genannten Strecken die Fahrt für mehr als zwei Stunden, muss der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung auf elektronischem Wege melden.

5. Beim Durchfahren von Schleusen und beim Vorbeifahren an den mit dem Tafelzeichen B.11 gekennzeichneten Meldepunkten muss der Schiffsführer die Angaben nach Nummer 2 Buchstabe a und c über Sprechfunk auf dem angegebenen Kanal melden. Abweichend von Nummer 2 Buchstabe c muss der Schiffsführer die Art des Fahrzeugs oder Verbands gemäß Anlage 12 angeben.

6. Die unter Nummer 2 genannten Angaben mit Ausnahme von Buchstabe l und m können auch von anderen Stellen oder Personen auf elektronischem Wege der zuständigen Behörde mitgeteilt werden.

In jedem Fall muss der Schiffsführer über Sprechfunk auf dem angegebenen Kanal melden, wenn er mit seinem Fahrzeug oder Verband in die Strecke, auf der die Meldepflicht gilt, einfährt und diese wieder verlässt.

7. Ändern sich die Angaben nach Nummer 2 während der Fahrt in der Strecke, auf der die Meldepflicht gilt, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich auf elektronischem Wege mitzuteilen.

8. Wenn die Fahrt beendet ist, muss der Schiffsführer dies unverzüglich elektronisch melden.

9. Die zuständige Behörde

§ 12.02 Funktion der Lichtwahrschau auf der Strecke Oberwesel - St. Goar 16

1. Die Strecke, die von der Revierzentrale Oberwesel gewahrschaut wird (Wahrschaustrecke), befindet sich im Bereich von km 548,50 bis km 555,43 (Anlage 9).

2. An der Strecke Oberwesel - St. Goar sind folgende Signalstellen eingerichtet: Signalstelle A: km 550,57, linkes Ufer, am Ochsenturm bei Oberwesel; Signalstelle B: km 552,80, linkes Ufer, am Kammereck;

Signalstelle C: km 553,61, linkes Ufer, am Betteck;

Signalstelle D: km 554,34, linkes Ufer, gegenüber der Loreley ("Die Lützelsteine"); Signalstelle E: km 555,43, linkes Ufer, an der Bank.

3. Der Bergfahrt wird die Annäherung von Talfahrern - mit Ausnahme von Kleinfahrzeugen - an den Signalstellen A, C, D und E angezeigt.

Jede dieser Signalstellen zeigt der Bergfahrt ihre Lichtzeichen auf übereinander stehenden Feldern, die folgenden Teilstrecken zugeordnet sind:

FeldNummer
der Teilstrecke
Oberstromgrenze
der Teilstrecke
Unterstromgrenze
der Teilstrecke
Signalstelle A: am Ochsenturm
oben1km 548,50km 549,50
unten2km 549,50km 550,57
Signalstelle C: am Betteck
oben3km 550,57km 551,30
Mitte4km 551,30km 552,40
unten5km 552,40km 553,60
Signalstelle D: gegenüber der Loreley ("Die Lützelsteine")
oben4km 551,30km 552,40
Mitte5km 552,40km 553,61
unten6km 553,61km 554,34
Signalstelle E: an der Bank
oben6km 553,61km 554,34
unten7km 554,34km 555,43

4. Die Zeichen an den Signalstellen bedeuten für die ihnen zugeordneten Teilstrecken:

  1. Drei weiße, ein Dreieck bildende Lichtlinien (Bild 1): In der Teilstrecke fährt mindestens ein Verband mit einer Länge über 110 m zu Tal.

  2. Zwei dachförmig gegeneinander geneigte weiße Lichtlinien (Bild 2): In der Teilstrecke fährt mindestens ein Verband mit einer Länge bis 110 m oder ein Fahrzeug mit einer Länge über 110 m oder mit einer Breite über 15 m zu Tal.

  3. Eine nach rechts geneigte weiße Lichtlinie (Bild 3): In der Teilstrecke fährt mindestens ein Fahrzeug mit einer Länge bis 110 m zu Tal.

  4. Eine waagerechte weiße Lichtlinie (Bild 4): In der Teilstrecke befindet sich kein Talfahrer.

5. Ferner können an den Signalstellen folgende Zeichen gezeigt werden:

  1. an der Signalstelle A
    aa) ein weißes Licht, nur für die Talfahrt sichtbar: den Talfahrern wird mitgeteilt, dass die Lichtwahrschau in Betrieb ist.
    bb) zusätzlich ein weißes Blinklicht, nur für die Talfahrt sichtbar: ein Verband mit einer Länge über 110 m fährt am Tauberwerth (Teilstrecke 3) zu Berg.

  2. an der Signalstelle B ein weißes Blinklicht, nur für die Talfahrt sichtbar: ein Verband mit einer Länge über 110 m umfährt das Betteck zu Berg.

6. Eine Sperrung der Schifffahrt für die Talfahrt wird an den Signalstellen A oder B durch zwei nur für die Talfahrt sichtbare rote Lichter übereinander angezeigt.

Eine Sperrung der Schifffahrt für die Bergfahrt wird an den Signalstellen D oder E durch zwei nur für die Bergfahrt sichtbare rote Lichter übereinander angezeigt.

§ 12.03 Besondere Regeln für die Fahrt in der Wahrschaustrecke 16

1. In bestimmten Verkehrssituationen besteht ein Begegnungsverbot am Bankeck (km 555,60 bis km 555,20), am Betteck (km 553,61 bis km 553,30) und am Jungferngrund (km 551,20 bis km 550,60).

Dieses Begegnungsverbot gilt

  1. für bergfahrende Fahrzeuge und Verbände, deren Länge 110 m nicht überschreitet, ausgenommen Kleinfahrzeuge,
    wenn diesen an der Signalstelle A, C oder E im unteren Feld ein Lichtzeichen gem. § 12.02 Nummer 4 Buchstabe a angezeigt wird;
  2. für bergfahrende Fahrzeuge mit einer Länge über 110 m,
    wenn diesen an der Signalstelle A, C oder E im unteren Feld ein Lichtzeichen gem. § 12.02 Nummer 4 Buchstabe a oder b angezeigt wird;
  3. für bergfahrende Verbände mit einer Länge über 110 m,
    wenn diesen an der Signalstelle A, C oder E im unteren Feld ein Lichtzeichen gem. § 12.02 Nummer 4 Buchstabe a, b oder c angezeigt wird.

Bei einem Begegnungsverbot nach Satz 1 müssen die Bergfahrer unterhalb des Bankecks, des Bettecks oder des Tauberwerths anhalten, bis die Talfahrer am km 555,60 bzw. am km 553,60 oder am km 551,20 vorbeigefahren sind.

2. Die Bergfahrer, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen bei der Annäherung an das Bankeck, das Betteck oder das Tauberwerth die Talfahrer mit Sprechfunk ansprechen und diese auffordern, ihnen Art, Namen, Standort und Fahrtrichtung des Fahrzeugs mitzuteilen.

3. Nach Überschreiten der Hochwassermarke I am Pegel Kaub (4,60 m) gilt für alle Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge, am Bankeck (km 555,60 bis km 555,20), am Betteck (km 553,60 bis km 553,30) und am Jungferngrund (km 551,20 bis km 550,60) ein Begegnungs- und Überholverbot.

4. Zu Tal fahrende Fahrzeuge mit einer Breite von 15 m und mehr müssen bei km 548,00 auf Kanal 18 "Oberwesel Wahrschau" rufen und Fahrzeugart, Namen, Standort, Breite und Fahrtrichtung ihres Fahrzeugs mitteilen.

5. Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, die innerhalb der Wahrschaustrecke an- bzw. ablegen oder wenden und wieder zurückfahren, müssen dies über Kanal 18 der Revierzentrale über das Rufzeichen "Oberwesel Wahrschau" anzeigen.

6. Ist die Lichtwahrschau außer Betrieb, gelten, ausgenommen für Kleinfahrzeuge, folgende Regelungen:

  1. Die Regelungen unter Nummer 1 und 2 gelten für alle zu Berg fahrenden Fahrzeuge und Verbände.

    Meldet sich kein Talfahrer dürfen die Bergfahrer das Bankeck, Betteck oder den Jungferngrund nur umfahren, wenn sie vorher auf Kanal 10 einen tiefen Ton von 1 Sekunde Dauer empfangen haben. Dieser Ton dient der Kontrolle des ordnungsgemäßen Funkbetriebs auf der Strecke Oberwesel bis St. Goar.

  2. Talfahrer müssen während der Vorbeifahrt am km 548,50 oberhalb des Hafens Oberwesel, an der oberen Trennungstonne am Geisenrücken (km 552,00) und am Betteck (km 553,60) Art, Namen, Standort und Fahrtrichtung ihres Fahrzeugs ansagen. Dieselben Angaben müssen sie ansagen, wenn sie von einem Bergfahrer angesprochen werden. Nach jeder Meldung muss die Sprechfunkanlage wieder auf Empfang geschaltet werden.

Kapitel 13
Besondere Bestimmungen für den Verkehr der Kanalpenichen auf der Strecke Basel bis Schleusen Iffezheim

§ 13.01 Anwendungsbereich 14

1. Dieses Kapitel ist auf Fahrzeuge, deren Abmessungen die Werte 38,50 m in der Länge und 5,05 m in der Breite nicht überschreiten und die gewöhnlich auf dem Rhein-Rhone-Kanal verkehren, anzuwenden.

2. Dieses Kapitel gilt für die unter Nummer 1 genannten Fahrzeuge von Basel (Mittlere Rheinbrücke, km 166,53) bis zum unteren Vorhafen der Schleusen Iffezheim (km 335,92).

§ 13.02 Kennzeichnung der Fahrzeuge

Die Kennzeichen nach § 2.01 können durch die für den Rhein-Rhone-Kanal vorgeschriebenen oder zugelassenen Kennzeichen ersetzt werden.

§ 13.03 Einsenkungsmarken

1. Die Einsenkungsmarken nach § 2.04 Nr. 1 können auf jeder Seite des Fahrzeugs durch mindestens eine Eichplatte oder eine Eichmarke, die nach dem Internationalen Übereinkommen vom 15. Februar 1966 über die Eichung der Binnenschiffe angebracht sind, ersetzt werden.

2. Abweichend von § 1.07 Nr. 1 dürfen die Fahrzeuge nicht tiefer eintauchen als

  1. bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken oder bis zur Unterkante der Eichplatten oder -marken,
  2. bis zur waagerechten Ebene, die 30 cm unter dem tiefsten Punkt liegt, über dem das Fahrzeug nicht mehr wasserdicht ist,
  3. bis zum tiefsten Punkt der Oberkante des Gangbords.

§ 13.04 Tiefgangsanzeiger

§ 2.04 Nr. 2 ist nicht zwingend anzuwenden.

§ 13.05 Unterscheidungszeichen der Anker

§ 2.05 Nr. 1 ist nicht zwingend anzuwenden.

§ 13.06 Zusammenstellung der Verbände

Der Vermerk im Schiffsattest nach § 6.21 Nr. 2 wird durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde ersetzt.

Kapitel 14
Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein

§ 14.01 Allgemeine Bestimmungen

1. Die Grenzen der Reeden werden am Ufer durch das Tafelzeichen C.4 (Anlage 7) mit einer quadratischen weißen Zusatztafel mit dem Buchstaben "R" bezeichnet; gegebenenfalls kann das Zeichen durch eine dreieckige weiße Zusatztafel ergänzt sein, auf der in schwarzen Zahlen die Länge der Reede angegeben ist.

Tafelzeichen C.4 mit Zusatztafel

2. Auf den Reeden dürfen Fahrzeuge nur stilliegen

  1. auf den nach § 7.06 gekennzeichneten Liegestellen;
  2. zum Zweck des Ladens oder Löschens an den hierfür bestimmten Stellen, zu denen die Zufahrten je nach Bedarf freigehalten werden müssen.

3. Fahrzeuge, für die keine besonders gekennzeichneten Liegestellen vorgesehen sind, dürfen auf den Reeden nur dann stilliegen, wenn ihnen von der zuständigen Behörde ein Liegeplatz zugewiesen wird.

4. Auf den Reeden dürfen bis zu drei Fahrzeuge nebeneinander liegen, sofern nicht durch die Bestimmungen für die einzelnen Reeden diese Anzahl eingeschränkt oder nach § 7.05 Nr. 2, 3 oder 4 eine andere Regelung getroffen wird.

§ 14.02 Basel 11a 14

1. Die Reede von Basel erstreckt sich am rechten Ufer von km 167,82 bis km 169,99.

2. Für Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, werden am rechten Ufer bestimmt:

  1. Liegestelle "Uferplatz - GMS 1 und 2" von km 167,88 (unterhalb der Dreirosenbrücke) bis km 168,09;
  2. Liegestelle "Rheinquai-Wiesemündung" von km 169,19 bis km 169,33;
  3. Liegestelle "Rheinquai-Dreiländereck" von km 169,61 bis km 169,72;
    sie kann in der Zeit vom 1. November bis zum 15. März benutzt werden, außerhalb dieser Zeit nur mit Erlaubnis des Hafenmeisters.

3. Für Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen müssen, wird am rechten Ufer bestimmt:

Liegestelle "Oberer Klybeckquai - TMS 1 und 2" von km 168,09 bis km 168,33.

4. Fahrzeugen, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 oder 3 führen müssen, ist das Liegen nur mit Erlaubnis der Schweizerischen Rheinhäfen gestattet.Die Liegeplätze werden von Fall zu Fall vom Hafenmeister zugewiesen.

5. Die auf Tafeln am Ufer angegebenen Liegestellenbreiten gelten nur bei Wasserständen ab 7,00 m am Pegel Basel-Rheinhalle.

§ 14.03 Mannheim-Ludwigshafen 14a 23f

1. Die Reede erstreckt sich vor Mannheim am rechten Ufer von km 412,50 bis km 417,16 und von km 423,50 bis km 431,80 sowie vor Ludwigshafen am linken Ufer von km 419,72 bis km 424,83 und von km 425,50 bis km 431,90.

2. Für Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, werden bestimmt:

  1. Liegestellen am rechten Ufer
    1. vor Mannheim-Rheinau
      von km 413,10 bis km 414,25,
      von km 414,56 bis km 414,90,
      von km 415,50 bis km 416,75,
    2. vor Mannheim
      von km 423,50 bis km 424,00,
      von km 425,36 bis km 427,00,
      von km 428,93 bis km 429,42.
  2. Liegestelle am linken Ufer vor Ludwigshafen von km 425,50 bis km 426,20.

3. Für die Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen müssen, werden bestimmt:

  1. Liegestellen am rechten Ufer
    von km 413,10 bis km 413,40,
    von km 430,20 bis km 430,70.
  2. Liegestelle am linken Ufer von km 421,60 bis km 422,00.

4. Für die Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen müssen, wird bestimmt:

Liegestelle am rechten Ufer von km 430,75 bis km 431,10.

5. Für Fahrzeuge, die bei der BASF Aktiengesellschaft laden oder löschen wollen oder dort geladen oder gelöscht haben, wird bestimmt:

Liegestelle am linken Ufer von km 426,20 bis km 431,47.

§ 14.04 Mainz

1. Die Reede erstreckt sich vor Mainz am linken Ufer von km 494,60 bis km 497,76, am rechten Ufer von km 496,90 bis km 497,80.

2. Für Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, werden bestimmt:

  1. am linken Ufer
    Liegestelle von km 496,80 bis km 497,76;
  2. am rechten Ufer
    Liegestelle von km 496,90 bis km 497,33 (vor der Maaraue) nur für Fahrzeuge, die in den Main einfahren wollen.

3. Für Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, werden bestimmt:

  1. am linken Ufer
    Liegestelle von km 494,60 bis km 494,90,
  2. am rechten Ufer
    Liegestelle von km 497,48 bis km 497,80.

§ 14.05 Bingen 19f

1. Die Reede erstreckt sich vor Bingen am linken Ufer von km 524,20 bis km 528,50.

2. Für Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, werden bestimmt:

Liegestellen vonkm 527,55 bis km 527,97 und
km 528,20 bis km 528,50.

3. Für alle Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, wird bestimmt:

Liegestelle von km 526,50 bis km 526,70 längs des Hafendamms im Kemptener Fahrwasser. Es dürfen zwei Fahrzeuge nebeneinander stillliegen.

4. Für alle Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen müssen, wird bestimmt:

Liegestelle von km 526,71 bis km 527,30 längs des Hafendamms im Kemptener Fahrwasser.

5. Für alle Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 oder 3 führen müssen, wird bestimmt:

Liegestelle von km 524,20 bis km 524,70 entlang der Ilmenaue.

§ 14.06 Bad Salzig

1. Die Reede erstreckt sich vor Bad Salzig am linken Ufer von km 564,00 bis km 567,60.

2. Für Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, wird bestimmt:

Liegestelle von km 564,00 bis km 565,70.

3. Für Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, wird bestimmt:

Liegestelle von km 566,20 bis km 566,70.

4. Für Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, wird bestimmt:

Liegestelle von km 566,70 bis km 567,00.

5. Für Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 oder 3 führen müssen, wird bestimmt:

Liegestelle von km 567,10 bis km 567,60.

6. Abweichend von § 10.01 Nr. 2 dürfen Fahrzeuge innerhalb der Grenze der Reede verkehren, solange an nur einem der Richtpegel Kaub oder Koblenz die Hochwassermarke II überschritten ist.

§ 14.07 Koblenz

1. Die Reede vor Koblenz erstreckt sich am rechten Ufer von km 592,15 bis km 593,65.

2. Für Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, wird bestimmt:

Liegestelle von km 592,15 bis km 592,80.

3. Für Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, wird bestimmt:

Liegestelle von km 592,80 bis km 593,40.

4. Für Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, wird bestimmt:

Liegestelle von km 593,40 bis km 593,65.

§ 14.08 Andernach

1. Die Reede erstreckt sich vor Andernach am linken Ufer von km 611,95 bis km 612,80 und von km 613,80 bis km 614,00.

2. Für Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, wird bestimmt:

Liegestelle von km 611,95 bis km 612,80.

Jedoch dürfen Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, an der Treibstoffumschlagsanlage der Firme E. Doetsch bei km 612,40 löschen.

3. Vor der Verladeanlage bei km 612,52 (Förderband) dürfen nur zwei Fahrzeuge nebeneinander stillliegen.

4. Für Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, wird bestimmt:

Liegestelle von km 613,80 bis km 614,00.

§ 14.09 Wesseling 11b

1. Die Reede erstreckt sich vor Wesseling am linken Ufer von km 668,80 bis km 672,80 vor Köln-Godorf.

2. Für Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen und in Wesseling oder Köln-Godorf laden oder löschen wollen oder dort geladen oder gelöscht haben, werden bestimmt:

Liegestellen
von km 669,65 bis km 670,10,
von km 670,34 bis km 670,45,
von km 670,60 bis km 670,75,
von km 670,85 bis km 671,00.

3. Für Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen und in Wesseling oder Köln-Godorf laden oder löschen wollen oder dort geladen oder gelöscht haben, wird bestimmt:

Liegestelle von km 671,00 bis km 671,35.

4. Für Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 führen müssen und in Wesseling oder Köln-Godorf laden oder löschen wollen oder dort geladen oder gelöscht haben, wird bestimmt:

Liegestelle von km 671,65 bis km 671,80.

5. Für Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen und für Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen und in Wesseling oder Köln-Godorf laden oder löschen wollen oder dort geladen oder gelöscht haben, werden bestimmt:

Liegestellen
von km 668,80 bis km 669,20,
von km 672,30 bis km 672,80.

§ 14.10 Duisburg-Ruhrort

1. Die Reede erstreckt sich vor Duisburg-Ruhrort von km 769,30 bis km 794,55.

2. Für Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, wird bestimmt:

Liegestelle "Alsum"

von km 788,70 bis km 789,99 nur für Fahrzeuge im Verkehr mit den Häfen Schwelgern, Walsum-Süd und Walsum-Nord.

3. Für Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, werden bestimmt:

  1. am linken Ufer
    1. Liegestelle "Friemersheim"
      von km 770,70 bis km 772,30;
    2. Liegestelle "Rheinhausen"
      von km 773,85 bis km 774,15 nur für leere Fahrzeuge im Verkehr mit dem Hafen Rheinhausen;
    3. Liegestelle "Hochemmerich"
      von km 775,60 bis km 777,60 nur für beladene Fahrzeuge;
    4. Liegestellen "Homberg"
      von km 778,10 bis km 778,30,
      von km 778,40 bis km 778,65,
      von km 778,65 bis km 780,00,
      von km 780,00 bis km 780,45 nur für leere Fahrzeuge und Fahrzeuge, die dort instandgesetzt werden sollen;
    5. Liegestelle "Homberger Ort"
      von km 781,75 bis km 782,50;
    6. Liegestellen "Orsoy"
      von km 792,85 bis km 793,20 nur für Fahrzeuge im Verkehr mit dem Rheinhafen Orsoy und den Häfen Schwelgern, Walsum-Süd und Walsum-Nord,
      von km 793,80 bis km 793,90 nur für Fahrzeuge im Verkehr mit dem Rheinhafen Orsoy;
  2. am rechten Ufer
    1. Liegestelle "Rheinlust"
      von km 770,70 bis km 771,60 nur für Fahrzeuge im Verkehr mit dem Hafen Mannesmann, den Hochfelder Häfen und dem Hafen Rheinhausen;
    2. Liegestelle "Hochfelder Längskribbe"
      von km 773,30 bis km 774,00 nur für Fahrzeuge im Verkehr mit den Hochfelder Häfen und dem Hafen Rheinhausen;
    3. Liegestelle "Schreckling"
      von km 778,50 bis km 779,60 nur für leere Fahrzeuge;
    4. Liegestellen "Luftball"
      von km 781,34 bis km 781,54 nur für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die kurzfristig anlegen und nicht auf Ladung warten,
      von km 781,54 bis km 783,40 nur für leere Fahrzeuge;
    5. Liegestelle "Unterhalb der Baerler Brücke"
      von km 787,00 bis km 787,50;
    6. Liegestelle "Walsum"
      von km 790,58 bis km 791,00.

4. Für Fahrzeuge, die an der Liegestelle "Hochfeld" laden oder löschen wollen oder dort geladen oder gelöscht haben, wird bestimmt:

Liegestelle am rechten Ufer von km 774,70 bis km 776,50.

5. Für Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, werden am rechten Ufer bestimmt:

  1. Liegestellen "Rheinlust"
    von km 771,60 bis km 771,90 nur für leere Fahrzeuge,
    von km 772,40 bis km 772,90 nur für beladene Fahrzeuge;
  2. Liegestelle "Baerler Brücke" von km 785,35 bis km 786,20.
    Leichternde Fahrzeuge dürfen nur den Liegeplatz "Baerler Brücke" benutzen.

6. Für Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 führen müssen, wird am linken Ufer bestimmt:

Liegestelle "Friemersheim" von km 769,80 bis km 770,00.

7. Für Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 3 führen müssen, wird am linken Ufer bestimmt:

Liegestelle "Friemersheim" von km 769,40 bis km 769,70.

8. Für Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, werden bestimmt:

  1. am linken Ufer
    1. Liegestellen "Friemersheim"
      von km 770,10 bis km 770,70,
      von km 772,70 bis km 773,20;
    2. Liegestelle "Homberger Ort"
      von km 782,50 bis km 784,00;
    3. Liegestellen "Orsoy"
      von km 788,90 bis km 792,05,
      von km 794,30 bis km 794,55 nur für Fahrzeuge im Verkehr mit dem Rheinhafen Orsoy;
  2. am rechten Ufer
    1. Liegestelle "Schreckling"
      von km 777,80 bis km 778,30;
    2. Liegestelle "Unterhalb der Baerler Brücke"
      von km 787,50 bis km 788,00.

9. Für Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, werden bestimmt:

  1. am linken Ufer
    Liegestelle "Friemersheim" von km 772,30 bis km 772,70;
  2. am rechten Ufer
    Liegestelle "Unterhalb der Baerler Brücke" von km 786,20 bis km 786,60.

§ 14.11 Übernachtungshäfen Boven-Rijn, Waal und Lek 11a 23b

1. In den Übernachtungshäfen Spijk (km 859,80), Lobith (km 863,40), IJzendoorn (km 907,80), Haaften (km 936,00) und Bergambacht (km 976,90) ist es ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde verboten:

  1. Fahrzeuge zu beladen oder zu entladen und außerdem in Bergambacht zu bunkern;
  2. Güter oder andere Gegenstände am Ufer oder auf einer Landebrücke abzustellen;
  3. Tanks zu entgasen;
  4. Fahrgäste an Bord zu nehmen oder an Land zu setzen;
  5. mit Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen einzufahren;
  6. mit Fahrzeugen einzufahren, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 oder 3 führen müssen;
  7. länger als für 3 x 24 aufeinanderfolgende Stunden an den öffentlichen Liegeplätzen stillzuliegen;
  8. innerhalb von zwölf Stunden nach dem Verlassen des Hafens erneut in demselben Übernachtungshafen stillzuliegen;
  9. mit dem Hinterschiff am Ufer anzulegen;
  10. mit Verbänden mit einer Länge von mehr als 135 m an den Landebrücken und in Bergambacht an den Anlegestellen anzulegen.

2. Abweichend von Nummer 1 Buchstabe f dürfen im Übernachtungshafen Spijk Schiffe einfahren, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen müssen.

3. Abweichend von Nummer 1 Buchstabe i darf im Übernachtungshafen Spijk an der Landebrücke 10 mit dem Hinterschiff am Ufer angelegt werden.

4. Abweichend von Nummer 1 Buchstabe j darf im Übernachtungshafen Spijk an der Landebrücke 10 mit Verbänden mit einer Länge von mehr als 135 m angelegt werden.

5. Der Schiffsführer muss die Wahl des Liegeplatzes in den Übernachtungshäfen sowie die Abfahrt aus diesen unverzüglich den Verkehrsposten Nijmegen (Übernachtungshäfen Spijk und Lobith), Tiel (Übernachtungshäfen IJzendoorn und Haaften) oder Dordrecht (Übernachtungshafen Bergambacht) mitteilen.

6. Die zuständige Behörde kann Anordnungen erteilen, die diesen Paragraphen ergänzen oder von ihm abweichen.

§ 14.12 Schutz- und Sicherheitshafen Emmerich 11a 23b

  1. In dem Schutz- und Sicherheitshafen Emmerich (km 851,78) ist es ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde verboten:
    1. mit Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen einzufahren;
    2. mit Fahrzeugen einzufahren, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1, 2 oder 3 führen müssen;
    3. länger als 3 x 24 aufeinanderfolgende Stunden stillzuliegen;
    4. innerhalb von zwölf Stunden nach dem Verlassen des Hafens erneut in diesem stillzuliegen;
    5. eine Liegestelle mit einem von einem Verband getrennten Leichter zu belegen.
  2. Die zuständige Behörde kann Anordnungen erteilen, die diesen Paragraphen ergänzen oder von ihm abweichen."

§ 14.13 (aufgehoben) 11a

Dritter Teil
Umweltbestimmungen

Kapitel 15 11i
Gewässerschutz und Entsorgung von Schiffsabfällen

§ 15.01 Begriffsbestimmungen und Anwendung 11f 11i

1. Für dieses Kapitel gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 1 des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) und der Artikel 5.01 und 8.01 der Anlage 2 des Übereinkommens.

2. Die Einzelheiten der Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels sind im CDNI geregelt.

§ 15.02 Allgemeine Sorgfaltspflicht 11i

Der Schiffsführer, die übrige Besatzung und sonstige Personen an Bord müssen die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um eine Verschmutzung der Wasserstraße zu vermeiden, die Menge des entstehenden Schiffsabfalls und -abwassers so gering wie möglich zu halten und eine Vermischung verschiedener Abfallarten so weit wie möglich zu vermeiden.

§ 15.03 Verbot der Einbringung und Einleitung 11i

1. Es ist verboten, von Fahrzeugen aus öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfall, Slops, Hausmüll, Klärschlamm und übrigen Sonderabfall, Teile der Ladung sowie Abfälle aus dem Ladungsbereich in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten.

2. Ausnahmen von diesem Verbot sind nur in Übereinstimmung mit dem CDNI zulässig.

3. Sind die in Nummer 1 genannten Abfälle frei geworden oder drohen sie frei zu werden, muss der Schiffsführer unbeschadet der Bestimmungen des CDNI unverzüglich die nächste zuständige Behörde darüber unterrichten; dabei hat er den Ort des Vorfalls sowie Menge und Art des Stoffes so genau wie möglich anzugeben.

§ 15.04 Sammlung und Behandlung der Abfälle an Bord 11i

1. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die in § 15.03 Nr. 1 genannten Abfälle, mit Ausnahme von Teilen der Ladung und Abfällen aus dem Ladungsbereich, an Bord getrennt in dafür vorgesehenen Behältern und Bilgenwasser in den Maschinenraumbilgen gesammelt werden. Die Behälter sind an Bord so zu lagern, dass auslaufende Stoffe leicht und rechtzeitig erkannt und zurückgehalten werden können.

2. Es ist verboten,

  1. an Deck gestaute lose Behälter als Altölsammelbehälter zu verwenden,
  2. Abfälle an Bord zu verbrennen,
  3. öl- und fettlösende oder emulgierende Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einzubringen. Ausgenommen hiervon sind Mittel, die die Reinigung des Bilgenwassers durch die Annahmestellen nicht erschweren.

§ 15.05 Ölkontrollbuch, Abgabe an Annahmestellen 11i

1. Jedes motorgetriebene Fahrzeug muss, soweit es Gasöl verwendet, ein gültiges Ölkontrollbuch an Bord haben, das von einer zuständigen Behörde nach dem Muster der Anlage 10 ausgestellt wird. Dieses Kontrollbuch ist an Bord aufzubewahren. Nach seiner Erneuerung muss das vorhergehende Kontrollbuch mindestens sechs Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufbewahrt werden.

2. Die öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle, Slops und übrigen Sonderabfälle sind in regelmäßigen, durch den Zustand und den Betrieb des Fahrzeugs bestimmten Zeitabständen an die von den zuständigen Behörden zugelassenen Annahmestellen gegen Nachweis abzugeben. Der Nachweis besteht aus einem Vermerk der Annahmestelle im Ölkontrollbuch.

3. Ein Fahrzeug, das aufgrund von Regelungen, die außerhalb des Rheins gültig sind, andere Dokumente über die Abgabe von Schiffsbetriebsabfällen führt, muss in diesen anderen Dokumenten den Nachweis der Abgabe von Abfällen außerhalb des Rheins erbringen können. Als Nachweis in diesem Sinne gilt auch das Öltagebuch nach dem Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL).

4. Hausmüll und Klärschlamm sind an den dafür vorgesehenen Annahmestellen abzugeben.

§ 15.06 Sorgfaltspflicht beim Bunkern 11i 18b

1. Der Schiffsführer hat beim Bunkern von Brenn- und Schmierstoffen dafür zu sorgen, dass

  1. die zu bunkernde Menge innerhalb des ablesbaren Bereichs der Peileinrichtung liegt,
  2. bei separater Befüllung der Brennstofftanks die Absperrventile innerhalb der Verbindungsrohrleitungen der Brennstofftanks geschlossen sind,
  3. der Bunkervorgang überwacht wird und
  4. eine der Einrichtungen nach Artikel 8.05 Nummer 10 Buchstabe a ES-TRIN genutzt wird.

2. Der Schiffsführer hat weiter dafür zu sorgen, dass die für den Bunkervorgang verantwortlichen Personen der Bunkerstelle und des Fahrzeugs vor Beginn des Bunkervorgangs Folgendes festgelegt haben:

  1. die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Systems nach Artikel 8.05 Nummer 11 ES-TRIN,
  2. eine Sprechverbindung zwischen Schiff und Bunkerstelle,
  3. die zu bebunkernde Menge je Brennstofftank und die Einfüllleistung, insbesondere im Hinblick auf mögliche Entlüftungsprobleme des Brennstofftanks,
  4. die Reihenfolge der Befüllungen des Brennstofftanks und
  5. die Fahrgeschwindigkeit, wenn während der Fahrt gebunkert wird.

3. Der Schiffsführer eines Bunkerbootes darf mit dem Bunkervorgang erst beginnen, wenn die Festlegungen nach Nummer 2 erfolgt sind.

§ 15.07 Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) 11i 18b
(Anlage 3: Bild 62)

  1. Die in § 15.06 Nummer 1 Buchstabe a und Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe a und e genannten Vorschriften gelten nicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG).
  2. Das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) während der Fahrt, beim Umschlag von Gütern sowie beim Ein- und Aussteigen von Fahrgästen ist nicht gestattet.
  3. Das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) darf nur an den von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stellen erfolgen.
  4. Im Bunkerbereich dürfen sich nur Besatzungsmitglieder des zu bebunkernden Fahrzeugs, Mitarbeiter der Bunkerstelle oder Personen aufhalten, die über eine von der zuständigen Behörde erteilte Erlaubnis verfügen.
  5. Vor Beginn des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) hat sich der Schiffsführer des zu bebunkernden Fahrzeugs zu vergewissern, dass
    1. das zu bebunkernde Fahrzeug so festgemacht ist, dass Kabel, insbesondere die elektrischen Kabel, die Erdungskabel und die Schlauchleitungen nicht aufgrund von Zug verformt werden und die Fahrzeuge bei Gefahr rasch losgemacht werden können,
    2. von ihm oder von einer von ihm beauftragten Person und von der für die Bunkerstelle verantwortlichen Person eine Prüfliste für das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG), durch Fahrzeuge, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, gemäß dem Standard der ZKR ausgefüllt und unterschrieben wurde und alle Fragen in der Prüfliste mit "Ja" beantwortet sind. Nicht zutreffende Fragen sind zu streichen. Können nicht alle Fragen mit "Ja" beantwortet werden, ist das Bunkern nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde gestattet,
    3. alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen.
  6. Die Prüfliste nach Nummer 5 Buchstabe b muss
    1. in zweifacher Ausfertigung ausgefüllt werden,
    2. in mindestens einer Sprache vorliegen, die den in Nummer 5 Buchstabe b bezeichneten Personen verständlich ist und
    3. drei Monate an Bord des Fahrzeugs aufbewahrt werden.
  7. Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) hat sich der Schiffsführer ununterbrochen zu vergewissern, dass
    1. alle Maßnahmen getroffen sind, um das Austreten von Flüssigerdgas (LNG) aus einer Leckage zu verhindern;
    2. Druck und Temperatur des Brennstofftanks für Flüssigerdgas (LNG) im normalen Betriebszustand bleiben;
    3. der Füllstand des Brennstofftanks für Flüssigerdgas (LNG) zwischen den zulässigen Niveaus bleibt;
    4. Maßnahmen getroffen sind, um das zu bebunkernde Fahrzeug von der Bunkerstelle nach der in der Betriebsanleitung vorgesehenen Methode zu erden.
  8. Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG)
    1. muss das zu bebunkernde Fahrzeug zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 2.06 eine für andere Fahrzeuge sichtbare Tafel führen, die darauf hinweist, dass das Stillliegen in weniger als 10 m Entfernung gemäß § 3.33 verboten ist. Die Seitenlänge des Quadrats dieser Tafel muss mindestens 60 cm betragen;
    2. muss das zu bebunkernde Fahrzeug zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 2.06 an einer für andere Fahrzeuge sichtbaren Stelle die Tafel A.9 führen, die darauf hinweist, dass Wellenschlag zu vermeiden ist (Anlage 7). Die Abmessung der längsten Seite muss mindestens 60 cm betragen;
    3. müssen bei Nacht die Tafeln so beleuchtet sein, dass sie auf beiden Seiten des Fahrzeugs deutlich sichtbar sind.
  9. Nach dem Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) ist Folgendes erforderlich:
    1. Vollständige Entleerung der Rohrleitungen für das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) bis zum Brennstofftank;
    2. Schließen der Ventile, Trennen der Schlauchleitungen und der Verbindung zwischen Fahrzeug und Bunkerstelle für Flüssigerdgas (LNG);
    3. Meldung an die zuständige Behörde, dass das Bunkern abgeschlossen ist.

§ 15.08 Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich 11i 18b

1. Bei der Restentladung sowie bei der Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich hat der Schiffsführer die Vorschriften des Teils B der Anwendungsbestimmung des CDNI einzuhalten.

2. Jedes Fahrzeug, das auf dem Rhein entladen wurde, muss für jede Entladung eine gültige Entladebescheinigung an Bord haben, die nach dem Muster des Anhangs IV der Anlage 2 des CDNI ausgestellt sein muss. Vorbehaltlich der im CDNI vorgesehenen Ausnahmen ist die Bescheinigung nach ihrer Ausstellung mindestens sechs Monate an Bord aufzubewahren.

§ 15.09 Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge 11i 18b

Es ist verboten, die Außenhaut der Fahrzeuge mit Öl anzustreichen oder mit Mitteln zu reinigen, die nicht in das Gewässer gelangen dürfen.

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