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39. Rhein SchPVAbweichV
Neununddreißigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Vom 26. September 2014
(VkBl. Nr. 20 vom 31.10.2014 S. 761 aufgehoben)
Auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 8, Nummer 2 und 4 jeweils in Verbindung mit Absatz 6 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), und in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. II S. 3816), dieser in Verbindung mit Abschnitt I Nummer 4 des Organisationserlasses des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19. April 2013 (VkBl. 2013 S. 422), von denen § 3 Absatz 1 Nummer 2 und 6 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186), § 3 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuletzt durch Artikel 313 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und Artikel 2 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. März 2014 (BGBl. 2014 II S. 242) geändert worden sind, verordnen die Generaldirektion für Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle West und die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Südwest:
§ 1 Abweichende Regelungen zur Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Die Rheinschifffahrtspolizeiverordnung ist mit den sich aus den in dem Anhang 1 aufgeführten vorübergehenden Regelungen ergebenden Maßgaben anzuwenden. Die maßgeblichen Beschlüsse der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt ist in Anhang 2 aufgeführt.
§ 2 Nichtanwendung von Vorschriften
§ 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 3 Nummer 2 und 3 sowie Nummer II.3 und II.4 des Anhangs 1 der Achtunddreißigsten Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 9. August 2013 (VkBl. 2013 S. 874) sind nicht mehr anzuwenden.
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1.08 Nummer 6 Satz 1 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.1 des Anhangs 1 dieser Verordnung keine Rettungsweste trägt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs 1 dieser Verordnung in dem dort genannten Fall ein Inland ECDIS Gerät nicht oder nicht zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte nutzt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Mitglied der Besatzung entgegen § 1.08 Nummer 6 Satz 2 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.1 des Anhangs 1 dieser Verordnung Außenbordarbeiten durchführt.
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster die Inbetriebnahme eines Fahrgastschiffes anordnet oder zulässt, auf dem entgegen § 1.08 Nummer 4 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.1 des Anhangs 1 dieser Verordnung die vorgeschriebenen Einzelrettungsmittel nicht in ausreichender Anzahl oder nicht in der vorgeschriebenen Art an Bord vorhanden sind.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2014 in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2017 außer Kraft.
Abweichungen zur Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPV) | Anhang 1 (zu § 1 Satz 1) |
I. Inhaltsübersicht
II. Vorübergehende Regelungen
1. § 1.08 ist in folgender Fassung anzuwenden:
" § 1.08 Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge
Sind Betriebszustände nach Satz 1 nicht mehr vorhanden, sind die Geländer sofort wieder zu schließen oder zu setzen.
Außenbordarbeiten dürfen nur bei stillliegenden Schiffen durchgeführt werden und nur, wenn durch den übrigen Schiffsverkehr keine Gefährdung zu erwarten ist."
2. § 4.07 Nummer 3 ist in folgender Fassung anzuwenden:
"3. Fahrzeuge, die mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet sein müssen, ausgenommen Fähren, müssen zusätzlich mit einem Inland EC-DIS Gerät im Informationsmodus oder einem vergleichbaren Kartenanzeigegerät, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden sein muss, ausgestattet sein und dieses zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte nutzen. Das Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das vergleichbare Kartenanzeigegerät und die elektronische Binnenschifffahrtskarte müssen den Mindestanforderungen an Inland ECDIS Geräte im Informationsmodus und vergleichbare Kartenanzeigegeräte zur Nutzung von Inland AIS Daten an Bord von Fahrzeugen (Beschluss 2014-I-12; http://www.ccrzkr.org/files/ documents/ris/prot2014I12de_Annexe2.pdf) entsprechen."
3. § 7.01 ist in folgender Fassung anzuwenden:
" § 7.01 Allgemeine Grundsätze für das Stillliegen
Beschlüsse der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt | Anhang 2 (zu § 1 Satz 2) |
1) erstmals erlassen
2) Wiederholung ohne Änderungen
ENDE |