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Regelwerk

Änderungstext

Neunte Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtspolizeilicher Vorschriften

Vom 10. August 2022
(BGBl. II Nr. 15 vom 17.08.2022 S. 444)



Auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) und § 3 Absatz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuch- stabe bb des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert sowie § 3 Absatz 1 Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) eingefügt worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr:

Artikel 1
Inkraftsetzen von Beschlüssen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung

Folgende von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Straßburg gefassten Beschlüsse zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom 16. November 2021 (Anlage 3 zu Artikel 1 Satz 1 der Verordnung vom 16. Februar 2022 (BGBl. 2022 II S. 82)) geändert worden ist, werden hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt:

Beschluss vom 9. Dezember 2021 (Protokoll 14);

Beschluss vom 9. Dezember 2021 (Protokoll 15).

Die Beschlüsse werden nachstehend als Anlagen 1 und 2 veröffentlicht.

Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung

Artikel 4 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Februar 2022 (BGBl. 2022 II S. 82) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. entgegen § 1.03 Nummer 1 Satz 1 einer Anweisung nicht Folge leistet,".

Nummer 2a wird wie folgt gefasst:

altneu
2a. entgegen § 1.03 Nr. 4 Satz 2 vorübergehend den Kurs oder die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs bestimmt, obwohl sich eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Promille oder eine Alkoholmenge, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, im Körper befindet,"2a. entgegen § 1.03 Nummer 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, Dienst verrichtet,"

Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

"4a. entgegen § 1.17 Nummer 1 Satz 2 nicht an Bord und nicht in der Nähe der Unfallstelle bleibt,".

Absatz 4 wird wie folgt geändert:

Nummer 2b wird wie folgt gefasst:

altneu
2b. anordnet oder zuläßt, daß entgegen § 1.03 Nr. 4 Satz 2 jemand vorübergehend den Kurs oder die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmt, obwohl er eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Promille oder eine Alkoholmenge, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, im Körper hat,"2b. anordnet oder zulässt, dass entgegen § 1.03 Nummer 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3 Dienst verrichtet wird,"

Nummer 13

entgegen § 1.17 Nr. 1 Satz 2 nicht an Bord oder in der Nähe der Unfallstelle bleibt,

wird aufgehoben.

Nummer 22 wird wie folgt gefasst:

altneu
22. einer Vorschrift des § 3.02 Nummer 1, 2 Satz 1 oder Nummer 3 zweiter Halbsatz über Lichter oder Signalleuchten zuwiderhandelt,"22. einer Vorschrift des § 3.02 Nummer 1 bis 3 oder 4 zweiter Halbsatz zuwiderhandelt,"

Absatz 5

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Mitglied der Besatzung
  1. entgegen § 1.03 Nr. 1 Satz 1 einer Anweisung des Schiffsführers nicht Folge leistet oder
  2. entgegen § 1.17 Nr. 1 Satz 2 nicht an Bord oder in der Nähe der Unfallstelle bleibt.

wird aufgehoben.

Absatz 6 wird Absatz 5 und die Nummer 10 Buchstabe l wird wie folgt gefasst:

altneu
l. dessen Lichter entgegen § 3.02 Nr. 1 nicht von allen Seiten sichtbar sind oder ein gleichmäßiges, ununterbrochenes Licht nicht werfen oder entgegen §§ 3.02 Nr. 2 nicht den dort genannten Vorschriften entsprechen oder dessen Nachtbezeichnung entgegen § 3.02 Nr. 3 zweiter Halbsatz nicht die vorgeschriebene Tragweite hat,"l) dessen Lichter oder Signalleuchten nicht den Vorschriften des § 3.02 Nummer 1 bis 3 oder 4 zweiter Halbsatz entsprechen,"

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2022 in Kraft.

.

Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Beschluss vom 9. Dezember 2021 (Protokoll 14) i.K.
Anlage 1
(zu Artikel 1 Satz 1 Nummer 1)

1. § 1.03 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. Die Fähigkeiten der diensttuenden Mitglieder der Mindestbesatzung nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein und sonstiger Personen an Bord, die vorübergehend selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen, dürfen nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein.

Bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, oder bei einem gleichwertigen Alkoholgehalt in der Atemluft ist es den in Satz 1 genannten Personen verboten, den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu bestimmen.

"4. Die Fähigkeiten der diensttuenden Mitglieder der Mindestbesatzung nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein dürfen nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein.

Bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, oder bei einem gleichwertigen Alkoholgehalt in der Atemluft ist es den Mitgliedern der Mindestbesatzung verboten, ihren Dienst zu verrichten.

Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend auch für sonstige Personen an Bord, die vorübergehend selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen."

.

Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Beschluss vom 9. Dezember 2021 (Protokoll 15) i.K.
Anlage 2
(zu Artikel 1 Satz 1 Nummer 2)

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 3.02 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 3.02 Lichter und Signalleuchten"3.02 Lichter".

b) Die Angabe zu § 3.28

§ 3.28 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten im Fahrwasser ausführen (Anlage 3: Bild 57)

wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche Fassung):

"3.28 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten im Fahrwasser ausführen".

2. § 3.02 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 3.02 Lichter und Signalleuchten

1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichter von allen Seiten sichtbar sein und ein gleichmäßiges, ununterbrochenes Licht werfen.

2. Es dürfen nur Signalleuchten verwendet werden,

  1. deren Gehäuse und Zubehör das Zulassungskennzeichen tragen, das nach der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung, geändert durch die Richtlinie 2008/67/EG der Kommission vom 30. Juni 2008, vorgeschrieben ist und
  2. deren Lichter in horizontaler Ausstrahlung, Farbe und Stärke den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

Signalleuchten, deren Gehäuse, Zubehör und Lichtquellen, die den Anforderungen der am 30. November 2009 geltenden Rheinschifffahrtspolizeiverordnung oder der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden.

3. Die Nachtbezeichnung stilliegender nicht motorisierter Fahrzeuge braucht nicht Nummer 2 zu entsprechen; sie muß jedoch bei klarer Sicht und dunklem Hintergrund eine Tragweite von etwa 1.000,00 m haben.

" § 3.02 Lichter
  1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die Lichter von allen Seiten sichtbar sein und ein gleichmäßiges, ununterbrochenes Licht werfen.
  2. Signalleuchten, ihre Gehäuse und ihr Zubehör müssen den Vorschriften des Artikels 7.05 Nummer 1 ES-TRIN entsprechen.
  3. Lichter müssen in horizontaler Ausstrahlung, Farbe und Stärke den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.
  4. Die Nachtbezeichnung stillliegender, nicht motorisierter Fahrzeuge braucht nicht den Nummern 2 und 3 zu entsprechen; sie muss jedoch bei klarer Sicht und dunklem Hintergrund eine Tragweite von etwa 1000 m haben."

ID: 221727

ENDE