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Regelwerk

Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften

Vom 21. Juni 2012
(BGBl. II Nr. 20 vom 26.06.2012 S. 618, ber. S. 1144)



Es verordnen auf Grund

Abschnitt 1
Regelungen für die Bundeswasserstraße Rhein

Artikel 1
Inkraftsetzen eines Beschlusses der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt

Der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Straßburg gefasste Beschluss vom 30. November 2011 zur Anerkennung des bulgarischen Schiffsführerzeugnisses - Protokoll 16 - wird hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt. Der Beschluss wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2
Änderung der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung

Die Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300) wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Satz 1 Nummer 12 werden die Wörter " § 11.02 Nummer 3 Tabelle Nummer 3.1 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb" durch die Wörter " § 11.02 Nummer 3 Tabelle Nummer 3.5 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb" ersetzt.

2. In Artikel 5 Absatz 5 Nummer 3 werden nach der Angabe "Satz 2" ein Komma und die Wörter "auch in Verbindung mit § 7.24 Nummer 3 Satz 3, oder Buchstabe b" eingefügt.

Artikel 3
Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung

In § 1.08 Nummer 3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlageband), die zuletzt durch Beschluss vom 8. und 9. Dezember 2010 - Protokoll 25 - (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Binnenschiffsuntersuchungsordnung" die Wörter "in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung" eingefügt.

Artikel 4
Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung

Die Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1a wird aufgehoben.

Art 1a Vorschriften über die Schiffsuntersuchung

§ 1.03 Nr. 4 Satz 1, § 1.08 Nr. 3, § 1.10 Nr. 1 Buchstabe c und w und Nr. 3, § 2.04 Nr. 1 Satz 3, § 8.03 Nr. 2, § 15.05 Nr. 1 Satz 1 und § 15.06 Nr. 1 Buchstabe d und Nr. 2 Buchstabe a der Anlage und die nach Artikel 2 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Angabe "Rheinschiffsuntersuchungsordnung" auf die in § 1 Abs. 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) bezeichneten Vorschriften in der jeweils anzuwendenden Fassung bezieht.

2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Angabe " , § 9.08 Nr. 5 Satz 3" gestrichen und die Wörter " § 11.01 Nr. 2 oder 3 Satz 2" durch die Wörter " § 11.01 Nummer 2 Satz 3 oder Nummer 3 Satz 2" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 17 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe j werden die Wörter "8 Satz 1, 11 oder 12 Satz 2" durch die Wörter "8 Satz 1, Nummer 9 Satz 4 oder Nummer 11 oder 12 Satz 2" ersetzt.

bbb) In Buchstabe q werden die Wörter "Nr. 1 bis 3 Satz 1 oder 2, Nr. 4 oder 5 Satz 1" gestrichen.

bb) In Nummer 28 werden die Wörter "mit anderen Schubverbänden" durch die Wörter "von Schubverbänden, gekuppelten Fahrzeugen oder Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 110 m" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5a wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.

bb) In Nummer 27 Buchstabe c werden die Wörter

"oder § 14.11 Nr. 3 bis 5" gestrichen.

cc) In Nummer 38 werden nach der Angabe " § 11.01 Nr. 1" das Komma und die Angabe "4" gestrichen.

dd) In Nummer 38a werden nach dem Wort "Fahrzeug" ein Komma und die Wörter "ausgenommen ein Fahrgastschiff," eingefügt und die Wörter "von mehr als" durch das Wort "über" ersetzt.

ee) Nach Nummer 38b wird folgende Nummer 38c eingefügt:

"38c. ein Fahrzeug mit einer Länge über 110 m führt, das den Anforderungen nach § 11.01 Nummer 4 nicht entspricht,".

ff) In Nummer 39 werden nach der Angabe "oder 3" ein Komma und die Wörter "jeweils auch in Verbindung mit Nummer 4," eingefügt.

gg) Nummer 40 wird wie folgt gefasst:

altneu
 40. entgegen § 15.04 Nr. 1 nicht sicherstellt, daß Abfälle in der vorgeschriebenen Weise gesammelt werden oder Behälter nicht lagert,"40. entgegen § 15.04 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass Schiffsabfälle oder Bilgenwasser in der vorgeschriebenen Weise gesammelt werden, oder Behälter nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert,"

.

d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 10 Buchstabe s werden nach der Angabe " § 11.01" die Wörter "Nummer 1 oder 5" eingefügt.

bb) In Nummer 10a wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.

cc) In den Nummern 10b und 10c werden jeweils die Wörter "von mehr als" durch das Wort "über" ersetzt.

dd) Nach Nummer 10c wird folgende Nummer 10d eingefügt:

"10d. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, das den Anforderungen nach § 11.01 Nummer 4 nicht entspricht,".

Abschnitt 2
Regelungen für die Bundeswasserstraße Mosel

Artikel 5
Inkraftsetzen von Beschlüssen der Moselkommission

Folgende von der Moselkommission (MK) in Bonn und Senningen gefassten Beschlüsse zur Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (BGBl. 1997 II S. 1670, Anlageband), die zuletzt durch Beschluss vom 3. Dezember 2010, MK-II-10.2.2 (fin.) (BGBl. 2011 II S. 1318) geändert worden ist, werden hiermit auf der Mosel in Kraft gesetzt:

1. Beschluss vom 21. Juni 2011, MK-I-11-2.3.1-1-1 (fin.),.

2. Beschluss vom 1. Dezember 2011, MK-II-11-2.3.1-1-1 (fin.).

Die Änderungen werden mit Beschluss- und Protokolldaten nachstehend veröffentlicht.

Artikel 6
Weitere Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung

In § 1.08 Nummer 3 der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (BGBl. 1997 II S. 1670, Anlageband), die zuletzt durch Beschluss vom 1. Dezember 2011, MK-II-11-2.3.1-1-1 (fin.) (BGBl. 2012 II S. 618) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Binnenschiffsuntersuchungsordnung" die Wörter "in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung" eingefügt.

Artikel 7
Änderung der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung

Die Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1a

Art 1a Vorschriften über die Schiffsuntersuchung

§ 1.08 Nr. 3, § 1.10 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 3, § 1.21 Nr. 4, § 2.04 Nr. 1 Satz 3 und § 11.05 Nr. 1 Satz 1 der Anlage und die nach Artikel 2 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Angabe "Rheinschiffsuntersuchungsordnung" auf die in § 1 Abs. 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) bezeichneten Vorschriften in der jeweils anzuwendenden Fassung bezieht.

wird aufgehoben.

2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe " § 1.25" durch die Angabe " § 1.27" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden nach Nummer 3 die folgenden Nummern 3a und 3b eingefügt:

"3a. entgegen § 1.08 Nummer 6 Satz 1 in den dort genannten Fällen keine Rettungsweste trägt,

3b. entgegen § 1.08 Nummer 6 Satz 2 Außenbordarbeiten durchführt, obwohl das Schiff nicht stillliegt oder zu erwarten ist, dass die Arbeiten durch den übrigen Schiffsverkehr gefährdet werden,".

c) In Absatz 3 Nummer 19 Buchstabe l werden die beiden Wörter "Verbänden" jeweils durch das Wort "Schubverbänden" ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 7a wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.

bb) Nach Nummer 7a wird folgende Nummer 7b eingefügt:

"7b. der Vorschrift des § 1.08 Nummer 5 über das Öffnen, Entfernen oder Setzen von Geländern zuwiderhandelt,".

cc) Nummer 30 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe c werden nach dem Wort "Stillliegen" die Wörter "oder das Betreten der Fahrzeuge" eingefügt und die Angabe " § 7.04 Nr. 1 oder 3" durch die Wörter " § 7.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, oder Nummer 3" ersetzt.

bbb) In Buchstabe e werden die Wörter "Fahrzeuge oder Schubverbände" durch die Wörter "Fahrzeuge, Schubverbände oder Schleppverbände" ersetzt.

e) In Absatz 6 Nummer 1 a wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.

Abschnitt 3
Schlussbestimmungen

Artikel 8
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt der in Artikel 1 genannte Beschluss am 1. Juli 2012 in Kraft.

(3) Abweichend von Absatz 1 treten die in Artikel 5 genannten Beschlüsse sowie Artikel 7 Nummer 2 Buchstabe b und d Doppelbuchstabe bb und cc Dreifachbuchstabe aaa, soweit die Einfügung der Wörter "oder das Betreten der Fahrzeuge" betroffen ist, am 1. September 2012 in Kraft.

Anlage 1
(Beschluss der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vom 30. November 2011, Protokoll 16)

PROTOKOLL 16
Anerkennung des bulgarischen Schiffsführerzeugnisses
Beschluss

Die Zentralkommission,

unter erneuter Bekräftigung ihres Willens, einen Beitrag zur Integration und Entwicklung des europäischen Binnenschifffahrtsmarktes zu leisten,

unter Hinweis darauf, dass die Rheinschifffahrt mit möglichst einfachen, klaren und harmonisierten rechtlichen Rahmenbedingungen operieren soll, wie die Mitgliedstaaten dies in der Basler Erklärung vom 16. Mai 2006 zum Ausdruck gebracht haben,

in dem Bewusstsein, dass die Anerkennung nichtrheinischer Schiffsführerzeugnisse eine Maßnahme darstellt, die zum Ziel hat, die Verpflichtungen der Gewerbetreibenden zu vereinfachen und in signifikanter Weise zur wirtschaftlichen Dynamik des Sektors beizutragen,

unter Bezugnahme auf Zusatzprotokoll Nr. 7 zur Mannheimer Akte,

auf Vorschlag ihres Ausschusses für Sozial-, Arbeits- und Berufsausbildungsfragen:

I

Erkennt vorbehaltlich des Inkrafttretens der dem Beschluss 2011-II-17 beigefügten Verwaltungsvereinbarung auf dem Rhein die Gültigkeit des bulgarischen Schiffsführerzeugnisses, das von den zuständigen bulgarischen Behörden auf der Grundlage der Verordnung Nr. 6 betreffend die Kompetenzen der Seeleute in der Republik Bulgarien vom 4. Dezember 2007 (SG Nr. 101) erteilt wurde, an, sofern die folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt sind:

II

Beschließt die in der Anlage zu diesem Beschluss aufgeführten Änderungen der Anlage D5 der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein.

Die in der Anlage aufgeführten Änderungen gelten vorbehaltlich des Inkrafttretens der dem Beschluss 2011-II-17 beigefügten Vereinbarung ab 1. Juli 2012.

Anlage

Die Anlage D5 -"Als gleichwertig anerkannte Schiffsführerzeugnisse" - der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein wird wie folgt ergänzt:

StaatName des als gleichwertig
anerkannten Zeugnisses
Zusätzliche BedingungenZuständige ausstellende
Behörde(n)
Muster des als gleichwertig
anerkannten Zeugnisses
BGSchifferpatent für die Binnenschifffahrt- nur in Verbindung mit einem Streckenzeugnis nach dem Muster der Anlage D3 der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein auf der Strecke zwischen den Schleusen Iffezheim (Rheinkm 335,92) und der Spyck'schen Fähre (Rhein- km 857,40) gültig,

- der Inhaber muss bei Vollendung des 50. Lebensjahres einen Bescheid zur Tauglichkeit gemäß dem Muster B3 der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein vorlegen, der nach Maßgabe der genannten Verordnung zu erneuern ist,

Bulgarian Maritime Administration (BMA)

Ruse 7000

20 Pristanistna St.
stw_rs@marad.bg

Tel.: +359 82.815 815
Fax: +359 82.824 009

Muster

Muster des bulgarischen Schiffsführerzeugnisses
(Vorderseite)

nicht dargestellt

(Rückseite)

nicht dargestellt

Anlage 2

Änderungen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung

1. Dem § 1.08 werden folgende Nummern 5 und 6 angefügt:

"5. Sind die nach § 11.02 Nummer 4 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung geforderten Geländer umlegbar oder wegnehmbar, dürfen sie nur bei stillliegenden Fahrzeugen geöffnet oder teilweise entfernt werden und nur bei folgenden Betriebszuständen:

a) zum An- und Vonbordgehen an den hierfür vorgesehenen Stellen,

b) beim Einsatz des Schwenkbaumes in seinem Schwenkbereich,

c) beim Festmachen und Lösen von Seilen im Pollerbereich,

d) bei Fahrzeugen, die an senkrechten Ufern liegen, an der dem Ufer zugekehrten Seite, wenn keine Absturzgefahr besteht,

e) bei Fahrzeugen, die Bord an Bord liegen, an den sich berührenden Stellen, wenn keine Absturzgefahr besteht, oder

f) wenn die Be- und Entladearbeiten oder der Baubetrieb unverhältnismäßig behindert würden.

Sind Betriebszustände nach Satz 1 nicht mehr vorhanden, sind die Geländer sofort wieder zu schließen oder zu setzen.

6. Die Mitglieder der Besatzung und die sonstigen Personen an Bord müssen Rettungswesten nach § 10.05 Nummer 2 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung tragen

  1. beim An- und Vonbordgehen, sofern Absturzgefahr ins Wasser besteht,
  2. bei Aufenthalt im Beiboot,
  3. bei Arbeiten außenbords oder
  4. bei Aufenthalt und Arbeit an Deck und im Gangbord, sofern Schanzkleider von mindestens 90 cm Höhe nicht vorhanden oder Geländer nach Nummer 5 nicht durchgehend gesetzt sind.

Außenbordarbeiten dürfen nur bei stillliegenden Schiffen durchgeführt werden und nur, wenn durch den übrigen Schiffsverkehr keine Gefährdung zu erwarten ist."

Beschluss vom 1. Dezember 2011 (MK-II-1 1-2.3.1 -1 -1 (fin.))

2. § 3.31 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 3.31 Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten
(Anlage 3 Bild 60)

1. Sofern es nicht an Bord beschäftigten Personen durch andere Vorschriften verboten ist, das Fahrzeug zu betreten, muß dieses Verbot angezeigt werden durch runde weiße Tafeln mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und einem schwarzen Sinnbild des Fußgängers.

Bild 60

Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. Abweichend von § 3.03 Nr. 3 muß ihr Durchmesser etwa 0,60 m betragen.

2. Die Tafeln müssen erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit sie bei Nacht deutlich sichtbar sind.

" § 3.31 Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten

(Anlage 3: Bild 60) .

1. Sofern es nicht an Bord beschäftigten Personen durch andere Vorschriften verboten ist, muss dieses Verbot angezeigt werden durch

60

runde weiße Symbole mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und einem schwarzen Sinnbild der abwehrenden Hand.

Die Symbole sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. Ihr Durchmesser muss etwa 0,60 m betragen.

2. Die Symbole müssen erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit sie bei Nacht deutlich sichtbar sind.

3. Die Symbole, die nach der am 31. August 2012 gültigen Fassung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vorgeschrieben

waren, dürfen bis zum 31. August 2016 verwendet werden."

Beschluss vom 21. Juni 2011 (MK-I-11-2.3.1-1-1 (fin.))

3. § 3.32 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 3.32 Hinweis auf das Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden
(Anlage 3 Bild 61)

1. Sofern es durch andere Vorschriften verboten ist, an Bord

  1. zu rauchen,
  2. ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden, muss dieses Verbot angezeigt werden durch
    runde weiße Tafeln mit rotem Rand und rotem Schrägstrich, auf denen eine brennende Zigarette abgebildet ist.
    Bild 61

    Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. Abweichend von § 3.03 Nr. 3 muss ihr Durchmesser etwa 0,60 m betragen.

2. Die Tafeln müssen erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit sie bei Nacht deutlich sichtbar sind.

" § 3.32

Hinweis auf das Verbot zu rauchen, ungeschütztes Licht

oder Feuer zu verwenden
(Anlage 3: Bild 61)

1. Sofern es durch andere Vorschriften verboten ist, an Bord

a) zu rauchen,

b) ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden,

das Fahrzeug zu betreten, muss dieses Verbot angezeigt werden durch runde weiße Symbole mit rotem Rand und rotem Schrägstrich, auf denen ein brennendes Streichholz abgebildet ist.

61

Die Symbole sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. Ihr Durchmesser muss etwa 0,60 m betragen.

2. Die Symbole müssen erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit sie bei Nacht deutlich sichtbar sind.

3. Die Symbole, die nach der am 31. August 2012 gültigen Fassung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vorgeschrieben waren, dürfen bis zum 31. August 2016 verwendet werden."

Beschluss vom 21. Juni 2011 (MK-I-11-2.3.1-1-1 (fin.))

4. Dem § 7.01 wird folgende Nummer 5 angefügt:

"5. Fahrzeuge dürfen nur über sichere Zugänge betreten oder verlassen werden. Sind geeignete Landanlagen vorhanden, dürfen keine anderen Einrichtungen benutzt werden. Sind Abstände zwischen Fahrzeug und Land vorhanden, müssen Landstege nach § 10.02 Nummer 2 Buchstabe d der Rheinschiffsuntersuchungsordnung ausgelegt und sicher befestigt sein; deren Geländer müssen gesetzt sein. Wird das Beiboot als Zugang benutzt und ist ein Höhenunterschied zwischen Beiboot und Deck zu überwinden, ist ein geeigneter, sicherer Aufstieg zu benutzen."

Beschluss vom 1. Dezember 2011 (MK-II-1 1-2.3.1 -1 -1 (fin.))

5. Anlage 3 Bild 60 wird wie folgt gefasst:

NachtbezeichnungBildTagbezeichnung
61
§ 3.31 Verbot, das Fahrzeug zu betreten

Beschluss vom 21. Juni 2011 (MK-I-11-2.3.1-1-1 (fin.))

6. Anlage 3 Bild 61 wird wie folgt gefasst:

NachtbezeichnungBildTagbezeichnung
61
§ 3.32 Verbot zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden

Beschluss vom 21. Juni 2011 (MK-I-11-2.3.1-1-1 (fin.))