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Regelwerk, Gefahrgut; Binnschifffahrt
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MoselSchPV - Moselschiffahrtspolizeiverordnung

Vom 3. September 1997
(BGBl. 1997 II S. 1670, Anlageband; 15.12.1997 I S. 3050; II 29.06.1999 S. 482; 28.02.2001 I S. 335; 04.06.2003 S. 2132; 08.06.2005 S. 2006 S. 58; 06.12.2006; 10.07.2007 S. 874; 16.12.2011 S. 1318 11; 21.06.2012 S. 618 12, 12a; 21.03.2014 S. 242 14; 21.05.2014 S. 362 14a; 29.07.2015 S. 1014 15; 02.06.2016 S. 1257 16; 17.06.2016 S. 698 16a 16a; 30.03.2017 S. 322 17; 01.05.2018 S. 170 18, ber. S. 803 19, 19a, 19b, 19c, 19d, 19e, 19f; 02.09.2020 S. 346 20, 20a, 20b, 20c, 20d; 15.09.2020 S. 699 20e i.K.; 20.05.2021 S. 442 21 i.K.; 16.02.2022 S. 82 22; 16.05.2023 Nr 141 23, 23a, 23b, 23c i.K.; 22.11.2023 Nr. 321 23d i.K.; 11.03.2024 Nr. 97 24)
Gl.-Nr.: 501-52



Erster Teil
Auf der gesamten internationalen Moselstrecke anwendbare Bestimmungen

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.01 Begriffsbestimmungen 11 17 17" 19 19c 20d 21 23b 23d 24

In dieser Verordnung gelten als:

  1. "Fahrzeug":
    ein Binnenschiff, einschließlich Kleinfahrzeug und Fähre sowie schwimmendes Gerät und Seeschiff;
  2. "Fahrzeug mit Maschinenantrieb":
    ein Fahrzeug mit eigener in Tätigkeit gesetzter Antriebsmaschine, ausgenommen solche Fahrzeuge, deren Motor nur zu kleinen Ortsveränderungen (z.B. in Häfen oder an Lade- und Löschstellen) oder zur Erhöhung der Steuerfähigkeit des Fahrzeugs im Schlepp- oder Schubverband verwendet wird;
  3. "Verband":
    ein Schleppverband, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge;
  4. "Schleppverband":
    eine Zusammenstellung von einem Fahrzeug oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehörigen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird;
  5. "Schubverband":
    eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem oder den beiden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, das oder die den Verband fortbewegt oder fortbewegen und als "schiebendes Fahrzeug" oder "schiebende Fahrzeuge" bezeichnet wird oder werden; hierzu zählen auch Verbände aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug, deren Kupplungen ein gesteuertes Knicken ermöglichen;
  6. "Schubleichter":
    ein zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder hierfür besonders eingerichtetes Fahrzeug;
  7. "Trägerschiffsleichter":
    ein Schubleichter, der für die Beförderung an Bord eines Seeschiffes und für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen gebaut ist;
  8. "Gekuppelte Fahrzeuge":
    eine Zusammenstellung von längsseits gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das die Zusammenstellung fortbewegt;
  9. "Schwimmendes Gerät":
    eine schwimmende Konstruktion mit mechanischen Einrichtungen, die dazu bestimmt ist, auf Wasserstraßen oder in Häfen zur Arbeit eingesetzt zu werden, wie Bagger, Elevatoren, Hebeböcke, Krane;
  10. "Schwimmende Anlage":
    eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, wie eine Badeanstalt, ein Dock, eine Landebrücke, ein Bootshaus;
  11. "Schwimmkörper":
    ein Floß und andere einzeln oder in Verbindung fahrtauglich gemachte Gegenstände, soweit sie nicht ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage sind;
  12. "Fähre":
    ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr dient und von der zuständigen Behörde als Fähre behandelt wird;
  13. "Kleinfahrzeug":
    ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine Höchstlänge von weniger als 20,00 m aufweist, ausgenommen
  14. "Fahrzeug unter Segel":
    ein Fahrzeug, das nur unter Segel fährt; ein Fahrzeug, das unter Segel fährt und gleichzeitig eine Antriebsmaschine benutzt, gilt als Fahrzeug mit Maschinenantrieb;
  15. "stilliegend":
    ein Fahrzeug, Schwimmkörper und eine schwimmende Anlage, die unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegen oder am Ufer festgemacht sind;
  16. "fahrend" oder "in Fahrt befindlich":
    ein Fahrzeug, Schwimmkörper und eine schwimmende Anlage, die weder unmittelbar noch mittelbar vor Anker liegen, am Ufer festgemacht oder festgefahren sind;
  17. "Radarfahrt":
    eine Fahrt bei unsichtigem Wetter mit Radar;
  18. "Nacht":
    der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang;
  19. "Tag":
    der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang;
  20. "weißes Licht", "rotes Licht", "grünes Licht", "gelbes Licht" und "blaues Licht":
    ein Licht, dessen Farbe den Anforderungen der Tabelle 2 der Europäischen Norm EN 14744 : 2005 entspricht;
  21. "starkes Licht", "helles Licht" und "gewöhnliches Licht":
    ein Licht, dessen Stärke den Anforderungen der Tabelle 1 der Europäischen Norm EN 14744 : 2005 entspricht;
  22. "Funkellicht", "schnelles Funkellicht":
    ein Licht, dessen Anzahl regelmäßiger Lichterscheinungen als Funkellicht der Anforderung der Zeile 1 und als schnelles Funkellicht den Anforderungen der Zeile 2 oder der Zeile 3 der Tabelle 3 der Europäischen Norm EN 14744 : 2005 entspricht;
  23. "kurzer Ton":
    ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer,
    "langer Ton":
    ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer, wobei die Pause zwischen zwei aufeinanderfolgenden Tönen etwa eine Sekunde beträgt;
  24. "Folge sehr kurzer Töne":
    eine Folge von mindestens sechs Tönen je von etwa einer viertel Sekunde Dauer, wobei die Pause zwischen den aufeinanderfolgenden Tönen ebenfalls etwa eine viertel Sekunde beträgt;
  25. "rechtes" und "linkes Ufer":
    die Seiten der Wasserstraße in der Richtung von der Quelle zur Mündung gesehen;
  26. "zu Berg":
    die Richtung zu den Quellen der Mosel;
  27. a "ADN":
    die dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen beigefügte Verordnung (ADN) in der jeweils aktuellen Fassung.
  28. b "Inland AIS Gerät"
    ein Gerät, das auf einem Fahrzeug eingebaut ist und im Sinne der Bestimmungen von Teil II "Standard für Verfolgungs- und Aufspürungssysteme in der Binnenschifffahrt" des ES-RIS genutzt wird;)
  29. c "LNG-System"
    sämtliche Teile des Fahrzeugs, die Flüssigerdgas (LNG) oder Erdgas enthalten können, wie Motoren, Brennstofftanks und die Schlauch- und Rohrleitungen für das Bunkern;
  30. d "Bunkerbereich"
    der Bereich in einem Radius von 20 Metern um den Bunkerverteiler;
  31. e "Flüssigerdgas (LNG)"
    Erdgas, das durch Abkühlung auf eine Temperatur von -161 °C verflüssigt wurde;
  32. f "festverbundener Tank" ein mit dem Schiff verbundener Tank, wobei die Tankwände durch den Schiffskörper selbst oder durch vom Schiffskörper unabhängige Wandungen gebildet sein können;
  33. g "Wassermotorrad" ein Kleinfahrzeug, wie ein Wasserbob, Wasserscooter, Jetbike oder Jetski oder ein anderes ähnliches Kleinfahrzeug mit eigenem mechanischem Antrieb, das eine oder mehrere Personen befördern kann und dafür gebaut und ausgelegt ist, um über das Wasser zu gleiten oder Figuren auszuführen;
  34. h "Fahrgastschiff" ein zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Tagesausflugs- oder Kabinenschiff;
  35. i "Tagesausflugsschiff" ein Fahrgastschiff ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;
  36. j ES-TRIN" der Europäische Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe Ausgabe 2023/1. Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Moseluferstaat zu verstehen;
  37. k "ES-RIS" der Europäische Standard für Binnenschifffahrtsinformationsdienste Ausgabe 2023/1. Bei der Anwendung des ES-RIS ist unter Mitgliedstaat ein Moseluferstaat zu verstehen.

§ 1.02 Schiffsführer 11

1. Jedes Fahrzeug sowie jeder Schwimmkörper muß unter der Führung einer hierfür geeigneten Person stehen. Diese wird als "Schiffsführer" bezeichnet. Seine Eignung gilt als vorhanden, wenn er eine der in der Verordnung über das Führen von Fahrzeugen auf der Mosel vorgesehenen Urkunden für die von ihm geführte Fahrzeugart besitzt.

2. Jeder Verband muß gleichfalls unter der Führung eines hierfür geeigneten Schiffsführers stehen.

Stellt ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb die Hauptantriebskraft, ist dessen Schiffsführer zugleich der Führer des Verbandes.

Stellen mehrere Fahrzeuge die Hauptantriebskraft, ist der Führer des Verbandes rechtzeitig zu bestimmen.

3. In einem Schubverband benötigen die geschobenen Fahrzeuge keinen eigenen Schiffsführer, sondern unterstehen der Führung des schiebenden Fahrzeugs. Befindet sich unter gekuppelten Fahrzeugen ein Schubleichter, kann der Führer der gekuppelten Fahrzeuge zugleich die Aufgaben des Schiffsführers des Schubleichters wahrnehmen.

4. Der Schiffsführer muß während der Fahrt an Bord sein, auf schwimmenden Geräten ferner auch während des Betriebs.

5. Der Schiffsführer ist, unbeschadet der Verantwortung anderer Personen, für die Befolgung dieser Verordnung verantwortlich. Die Führer von Verbänden sind für die Befolgung der für diese geltenden Bestimmungen verantwortlich.

In einem Schleppverband haben die Schiffsführer der geschleppten Fahrzeuge die Anweisungen des Führers des Schleppverbandes zu befolgen; sie haben jedoch auch ohne solche Anweisungen alle Maßnahmen zu treffen, die für die sichere Führung ihrer Fahrzeuge durch die Umstände geboten sind. Das gleiche gilt für die Schiffsführer gekuppelter Fahrzeuge, die nicht zugleich Führer des Verbandes sind.

6. Ist für stilliegende Fahrzeuge oder Schwimmkörper eine Person als Wache oder als Aufsicht nach § 7.08 bestellt, tritt diese Person an die Stelle des Schiffsführers.

7. Der Schiffsführer darf nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein. Bei einer Menge von 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, ist es dem Schiffsführer verboten, das Fahrzeug zu führen.

§ 1.03 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord 11 23

1. Die Besatzung hat den Anweisungen des Schiffsführers Folge zu leisten, die dieser im Rahmen seiner Verantwortlichkeit erteilt. Sie hat zur Einhaltung dieser Verordnung ihrerseits beizutragen.

2. Alle übrigen an Bord befindlichen Personen haben die Anweisungen zu befolgen, die ihnen vom Schiffsführer im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt und der Ordnung an Bord erteilt werden.

3. Mitglieder der Besatzung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen, sind insoweit auch für die Befolgung der Bestimmungen dieser Verordnung und der im Rahmen des § 1.22 erlassenen Verordnungen und Anordnungen verantwortlich.

4. Die Fähigkeiten der diensttuenden Mitglieder der Mindestbesatzung dürfen nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein. Bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, oder bei einer Menge von 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft ist es den Mitgliedern der Mindestbesatzung verboten, ihren Dienst zu verrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend auch für sonstige Personen an Bord, die vorübergehend selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen.

§ 1.04 Allgemeine Sorgfaltspflicht

Über diese Verordnung hinaus hat der Schiffsführer alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Übung der Schiffahrt gebieten, um insbesondere

  1. die Gefährdung von Menschenleben,
  2. die Beschädigung anderer Fahrzeuge oder Schwimmkörper, der Ufer, der Regelungsbauwerke sowie von Anlagen jeder Art in der Wasserstraße oder an ihren Ufern,
  3. die Behinderung der Schiffahrt

zu vermeiden und

  1. jede vermeidbare Beeinträchtigung der Umwelt zu verhindern.

§ 1.05 Verhalten unter besonderen Umständen

Bei unmittelbar drohender Gefahr müssen die Schiffsführer alle Maßnahmen treffen, die die Umstände gebieten, auch wenn sie dadurch gezwungen sind, von dieser Verordnung abzuweichen.

§ 1.06 Benutzung der Wasserstraße

Unbeschadet der § § 8.01 und 8.01a dieser Verordnung müssen Länge, Breite, Höhe, Tiefgang, Beladung und Geschwindigkeit der Fahrzeuge und Verbände den Gegebenheiten der Wasserstraße und der Anlagen angepaßt sein.

§ 1.07 Anforderungen an die Beladung und Sicht; Höchstzahl der Fahrgäste 11 16a 20d

1. Fahrzeuge dürfen nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen sein.

Kanalpenichen (péniches Freycinet) dürfen nicht tiefer abgeladen sein als

2. Die freie Sicht darf durch die Ladung oder die Trimmlage des Fahrzeugs nicht weiter als 350,00 m vor dem Bug eingeschränkt werden. Wird während der Fahrt die unmittelbare Sicht nach hinten eingeschränkt, kann dies durch ein optisches Hilfsmittel ausgeglichen werden, das in einem ausreichenden Blickfeld ein klares und unverzerrtes Bild liefert. Ist beim Durchfahren von Brücken oder Schleusen infolge der Ladung keine ausreichende unmittelbare Sicht nach vorne möglich, kann dies während der Durchfahrt durch den Einsatz von Flachspiegelperiskopen, Radargeräten oder eines Ausguckes, der in ständiger Verbindung mit dem Steuerhaus steht, ausgeglichen werden.

3. Die Ladung darf die Stabilität des Fahrzeugs und die Festigkeit des Schiffskörpers nicht gefährden.

4. Die Stabilität von Fahrzeugen, die Container befördern, muss jederzeit gewährleistet sein. Der Schiffsführer hat nachzuweisen, dass eine Stabilitätsprüfung vor Beginn des Ladens und Löschens sowie vor Fahrtantritt durchgeführt wurde.

Die Stabilitätsprüfung kann manuell oder mit Hilfe eines Ladungsrechners erfolgen. Das Ergebnis der Stabilitätsprüfung und der aktuelle Stauplan sind an Bord mitzuführen und müssen jederzeit lesbar gemacht werden können.

Die Fahrzeuge müssen außerdem die Stabilitätsunterlagen nach Artikel 27.01 ES-TRIN mitführen.

Eine Stabilitätsprüfung ist bei Fahrzeugen, die Container befördern, nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug in seiner Breite

  1. höchstens drei Reihen Container laden kann und es vom Laderaumboden aus nur mit einer Lage Containern beladen ist oder
  2. vier und mehr Reihen Container laden kann und es ausschließlich mit Containern in höchstens zwei Lagen vom Laderaumboden aus beladen ist.

5. Fahrzeuge, die zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt sind, dürfen nicht mehr Fahrgäste an Bord haben, als von der zuständigen Behörde zugelassen sind.

§ 1.08 Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge 11 12 12a 16a 20d

1. Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schiffahrt gewährleistet ist und die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt werden können.

2. Die Besatzung aller Fahrzeuge muß nach Zahl und Eignung ausreichen, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schiffahrt zu gewährleisten.

3. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn Bau, Ausrüstung, Besatzung und Betrieb der Fahrzeuge entweder den Bestimmungen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung im Sinne des § 1 Absatz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung (Rheinschiffsuntersuchungsordnung) oder anderen gleichwertigen Vorschriften der Moseluferstaaten entsprechen und wenn

  1. die Fahrzeuge mit einem Schiffsattest nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder einem Gemeinschaftszeugnis nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung sowie einem Bordbuch nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder den dafür als Ersatz zugelassenen Urkunden versehen sind; die jeweilige Mindestbesatzung muss sich aus einer der vorgenannten Urkunden ergeben;
  2. die Befähigung der Besatzungsmitglieder mittels eines Dienstbuches nach dem Muster des Rheins oder mittels einer in der Verordnung über das Führen von Fahrzeugen auf der Mosel vorgesehenen Urkunde nachgewiesen werden kann; dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge.

4. Unbeschadet der Nummer 3 müssen die unter Nummer 44 im Schiffsattest oder in der als Ersatz zugelassenen Urkunde eingetragenen Einzelrettungsmittel für Fahrgäste in einer der Verteilung der Fahrgäste entsprechenden Anzahl für Erwachsene und für Kinder an Bord vorhanden sein. Für Kinder bis zu 30 kg Körpergewicht oder 6 Jahren Alter sind nur Feststoffwesten nach den in Artikel 13.08 Nummer 2 ES-TRIN genannten Normen zulässig.

5. Sind die nach Artikel 14.02 Nummer 4 ES-TRIN geforderten Geländer umlegbar oder wegnehmbar, dürfen sie nur bei stillliegenden Fahrzeugen geöffnet oder teilweise entfernt werden und nur bei folgenden Betriebszuständen:

  1. zum An- und Vonbordgehen an den hierfür vorgesehenen Stellen,
  2. beim Einsatz des Schwenkbaumes in seinem Schwenkbereich,
  3. beim Festmachen und Lösen von Seilen im Pollerbereich,
  4. bei Fahrzeugen, die an senkrechten Ufern liegen, an der dem Ufer zugekehrten Seite, wenn keine Absturzgefahr besteht,
  5. bei Fahrzeugen, die Bord an Bord liegen, an den sich berührenden Stellen, wenn keine Absturzgefahr besteht, oder
  6. wenn die Be- und Entladearbeiten oder der Baubetrieb unverhältnismäßig behindert würden. Sind Betriebszustände nach Satz 1 nicht mehr vorhanden, sind die Geländer sofort wieder zu schließen oder zu setzen.

6. Die Mitglieder der Besatzung und die sonstigen Personen an Bord müssen Rettungswesten nach Artikel 13.08 Nummer 2 ES-TRIN tragen:

  1. beim An- und Vonbordgehen, sofern Absturzgefahr ins Wasser besteht,
  2. bei Aufenthalt im Beiboot,
  3. bei Arbeiten außenbords oder
  4. bei Aufenthalt und Arbeit an Deck und im Gangbord, sofern Schanzkleider von mindestens 90 cm Höhe nicht vorhanden oder Geländer nach Nummer 5 nicht durchgehend gesetzt sind.

Außenbordarbeiten dürfen nur bei stillliegenden Schiffen durchgeführt werden und nur, wenn durch den übrigen Schiffsverkehr keine Gefährdung zu erwarten ist.

§ 1.09 Besetzung des Ruders

1. Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug muß das Ruder mit einer hierfür geeigneten Person im Alter von mindestens 16 Jahren besetzt sein.

2. Die Altersvorschrift gilt nicht für Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb.

3. Zur sicheren Steuerung des Fahrzeugs muss der Rudergänger in der Lage sein, alle im Steuerhaus ankommenden oder von dort ausgehenden Informationen und Weisungen zu empfangen und zu geben. Insbesondere muss er die Schallzeichen wahrnehmen können und nach allen Seiten genügend freie Sicht haben.

4. Soweit es besondere Umstände erfordern, muß zur Unterrichtung des Rudergängers ein Ausguck oder Horchposten aufgestellt werden.

§ 1.10 Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen an Bord 11 14a 15 17 17" 19a 20d 21 23c

  1. Urkunden und sonstige Unterlagen nach Anlage 13 dieser Verordnung müssen sich, soweit sie auf Grund besonderer Bestimmungen vorgeschrieben sind, an Bord befinden. Sie sind auf Verlangen den Bediensteten der zuständigen Behörden auszuhändigen.
  2. Bestimmte Urkunden und sonstige Unterlagen nach Anlage 13 dieser Verordnung dürfen gemäß den Bedingungen nach Anlage 13 dieser Verordnung in einer jederzeit lesbaren elektronischen Textfassung zur Verfügung gestellt werden

§ 1.10a Ausnahmen für bestimmte Fahrzeuge in Bezug auf Urkunden und sonstige Unterlagen an Bord 23c

1. Abweichend von § 1.10 müssen die Schiffspapiere nach Anlage 13 Nummer 1.1 und 1.2 dieser Verordnung nicht mitgeführt werden auf Schubleichtern, auf denen eine Metalltafel nach folgendem Muster angebracht ist:

EINHEITLICHE EUROPÄISCHE SCHIFFSNUMMER:

SCHIFFSATTEST

Die geforderten Angaben müssen auf der Metalltafel in gut lesbaren Buchstaben von mindestens 6 mm Höhe eingeschlagen oder eingekörnt sein.

Die Metalltafel muss mindestens 60 mm hoch und 120 mm lang sein. Sie muss gut sichtbar und dauerhaft auf der hinteren Steuerbordseite des Schubleichters befestigt sein.

Die Übereinstimmung der Angaben auf der Metalltafel mit denen im Schiffsattest des Schubleichters muss von einer Schiffsuntersuchungskommission dadurch bestätigt sein, dass ihr Zeichen auf der Metalltafel eingeschlagen ist.

Die Schiffspapiere nach Anlage 13 Nummer 1.1 und 1.2 dieser Verordnung muss der Eigentümer des Schubleiters aufbewahren.

Auf die Mitführung der Schiffspapiere nach Anlage 13 Nummer 5.4 dieser Verordnung kann verzichtet werden, wenn zusätzlich die Typgenehmigungsnummer der Motoren auf der Metalltafel angebracht ist.

2. Auf Baustellenfahrzeugen nach Artikel 1.01 Nummer 1.23 ES-TRIN, auf denen weder ein Steuerhaus noch eine Wohnung vorhanden ist, brauchen die Schiffspapiere nach Anlage 13 Nummer 1.1 und 1.2 dieser Verordnung nicht an Bord mitgeführt zu werden; diese müssen jedoch jederzeit im Bereich der Baustelle verfügbar sein. Baustellenfahrzeuge müssen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde über Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf der das Fahrzeug eingesetzt werden darf, an Bord mitführen.

3. Von der Pflicht, ein Bordbuch nach Anlage 13 Nummer 2.2 dieser Verordnung mitzuführen, sind Schlepp- und Schubboote, die nur in Häfen verkehren, sowie unbemannte Schubleichter, Behördenfahrzeuge und Sportfahrzeuge ausgenommen.

§ 1.11 Mitführen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung und des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk an Bord 21 23c

  1. An Bord eines jeden Fahrzeugs, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Schubleichter, muss sich ein Abdruck dieser Verordnung, in ihrer jeweils geltenden Fassung, einschließlich der Rechtsverordnungen nach § 1.22a, befinden. Es darf auch eine auf elektronischem Wege jederzeit lesbare Textfassung sein.
  2. An Bord eines jeden Fahrzeugs, das mit einer Schiffsfunkstelle nach § 4.05 ausgerüstet ist, muss sich ein Abdruck des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk, Allgemeiner Teil und Regionaler Teil Rhein/Mosel, befinden. Es darf auch eine auf elektronischem Wege jederzeit lesbare Textfassung sein.

§ 1.12 Gefährdung durch Gegenstände an Bord, Verlust von Gegenständen, Schiffahrtshindernisse

1. Gegenstände, die eine Beeinträchtigung nach § 1.04 verursachen können, dürfen über die Bordwand der Fahrzeuge, die Schwimmkörper oder die schwimmenden Anlagen nicht hinausragen.

2. Aufgeholte Anker dürfen nicht unter den Boden oder den Kiel des Fahrzeugs reichen.

3. Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper einen Gegenstand verloren und kann die Schiffahrt dadurch behindert oder gefährdet werden, muß der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde mitteilen und dabei die Stelle des Verlustes so genau wie möglich angeben. Ferner hat er die Stelle nach Möglichkeit zu kennzeichnen.

4. Trifft ein Fahrzeug in der Wasserstraße ein störendes Hindernis an, muß der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde mitteilen; er hat dabei die Stelle, wo das Hindernis angetroffen wurde, so genau wie möglich anzugeben.

§ 1.13 Schutz der Schiffahrtszeichen 11

1. Es ist verboten, Schiffahrtszeichen (z.B. Tonnen, Schwimmstangen, Baken, Wahrschauflöße mit Schifffahrtszeichen) zum Festmachen oder Verholen von Fahrzeugen zu benutzen, sie zu beschädigen oder unbrauchbar zu machen.

2. Hat ein Fahrzeug oder Schwimmkörper ein Schiffahrtszeichen von seinem Platz verschoben oder eine zur Bezeichnung der Wasserstraße dienende Einrichtung beschädigt, muß der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde mitteilen.

3. Allgemein hat jeder Schiffsführer die Pflicht, die nächste zuständige Behörde unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er durch Unfälle verursachte oder sonstige Veränderungen an den Schiffahrtszeichen (z.B. Erlöschen eines Lichtes, falsche Lage einer Tonne, Zerstörung eines Zeichens) feststellt.

§ 1.14 Beschädigung von Anlagen

Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper eine Anlage (z.B. Schleuse, Brücke, Buhne) beschädigt, muß der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde mitteilen.

§ 1.15 Verbot des Einbringens von Gegenständen und anderen Stoffen in die Wasserstraße

1. Es ist verboten, feste Gegenstände oder andere Stoffe, die geeignet sind, die Schiffahrt oder sonstige Benutzer der Wasserstraße zu behindern oder zu gefährden, in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten.

2. Sind derartige Gegenstände oder Stoffe frei geworden oder drohen sie frei zu werden, muß der Schiffsführer unverzüglich die nächste zuständige Behörde unterrichten; er hat dabei die Stelle des Vorfalls und die Art der Gegenstände oder Flüssigkeiten so genau wie möglich anzugeben.

§ 1.16 Rettung und Hilfeleistung

1. Der Schiffsführer muß bei Unfällen, die Menschen an Bord gefährden, zu ihrer Rettung alle verfügbaren Mittel aufbieten.

2. Sind bei dem Unfall eines Fahrzeugs oder Schwimmkörpers Menschen in Gefahr oder droht dadurch eine Sperrung des Fahrwassers, ist der Schiffsführer jedes in der Nähe befindlichen Fahrzeugs verpflichtet, unverzüglich Hilfe zu leisten, soweit dies mit der Sicherheit seines eigenen Fahrzeugs vereinbar ist.

3. Nach einem Schiffsunfall hat jeder Beteiligte sich über die Unfallfolgen zu vergewissern und die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung an dem Unfall zu ermöglichen. Beteiligt an einem Schiffsunfall ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.

§ 1.17 Anzeige von Unfällen, festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge 22

1. Unfälle und sonstige Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit sind der zuständigen Behörde umgehend anzuzeigen. Ereignet sich ein Unfall im Schleusenbereich, ist die Schleusenaufsicht sofort zu benachrichtigen.

2. Der Schiffsführer eines festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugs oder Schwimmkörpers muss unverzüglich für die Benachrichtigung der nächsten zuständigen Behörde sorgen. Er oder ein anderes Mitglied der Besatzung muss an Bord oder in der Nähe der Unfallstelle bleiben, bis die zuständige Behörde ihm gestattet, sich zu entfernen.

3. Sofern es nicht offensichtlich unnötig ist, muß der Schiffsführer eines festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugs oder Schwimmkörpers unbeschadet des § 3.25 unverzüglich für eine Wahrschau der herankommenden Fahrzeuge oder Schwimmkörper an geeigneten Stellen und in einer solchen Entfernung von der Unfallstelle sorgen, daß diese rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen treffen können.

§ 1.18 Freimachen des Fahrwassers

1. Wenn ein festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug, ein festgefahrener oder gesunkener Schwimmkörper oder ein von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper verlorener Gegenstand das Fahrwasser ganz oder teilweise sperrt oder zu sperren droht, hat der Schiffsführer die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Fahrwasser in kürzester Frist frei zu machen.

2. Dasselbe gilt, wenn ein Fahrzeug oder Schwimmkörper zu sinken droht oder manövrierunfähig wird.

3. Für die Pflicht zur Beseitigung festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge, Schwimmkörper oder verlorener Gegenstände aus dem Flußbett gelten die nationalen Vorschriften.

4. Die zuständige Behörde kann die Beseitigung unverzüglich vornehmen, wenn sie nach ihrem Ermessen keinen Aufschub duldet.

§ 1.19 Besondere Anweisungen 11

Der Schiffsführer hat die Anweisungen zu befolgen, die ihm von den Bediensteten der zuständigen Behörden für die Sicherheit und Leichtigkeit der Schiffahrt erteilt werden. Dies gilt auch im Falle der grenzüberschreitenden Nacheile.

§ 1.20 Überwachung

Der Schiffsführer hat den Bediensteten der zuständigen Behörden die erforderliche Unterstützung zu geben, insbesondere ihr sofortiges Anbordkommen zu erleichtern, damit sie die Einhaltung dieser Verordnung überwachen können.

§ 1.21 Sondertransporte, Amphibienfahrzeuge, Militärfahrzeuge

1. Als Sondertransport gilt die Fortbewegung von

  1. Fahrzeugen und Verbänden, die nicht den §§ 1.06 und 1.08 Nr. 1 entsprechen,
  2. schwimmenden Anlagen und
  3. Schwimmkörpern, soweit dabei nicht offensichtlich eine Behinderung oder Gefährdung der Schiffahrt oder eine Beschädigung von Anlagen ausgeschlossen ist.

Sondertransporte dürfen nur mit besonderer Erlaubnis der Behörden, die für die zu durchfahrenden Strecken zuständig sind, durchgeführt werden. Sie unterliegen den Auflagen, die diese Behörden im Einzelfall festlegen.

Für jeden Sondertransport ist unter Berücksichtigung des § 1.02 ein Schiffsführer zu bestimmen.

2. Amphibienfahrzeuge gelten im Rahmen dieser Verordnung als Kleinfahrzeuge.

3. Mehrzweckfahrzeuge der Deutschen Bundeswehr und Militärfahrzeuge der Moseluferstaaten verhalten sich während der Fahrt grundsätzlich wie Kleinfahrzeuge. Die § § 6.02 und 6.02a Nr. 1 und 3 sind anzuwenden. Sie führen das gelbe Funkellicht nach § 3.28 bei Tag und Nacht.

4. Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b gilt unterhalb der Grenzschleuse Apach (Mosel-km 242,20) auch für Wasserflugzeuge und Flugboote außerhalb von genehmigten Flugplätzen und von Außenstart- und -landegeländen, soweit es sich nicht um Fahrzeuge handelt, die nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung untersuchungspflichtig sind.

§ 1.22 Anordnungen vorübergehender Art der zuständigen Behörde 20a

1. Der Schiffsführer muß die von der zuständigen Behörde erlassenen Anordnungen vorübergehender Art beachten, die aus besonderen Anlässen für die Sicherheit und Leichtigkeit der Schiffahrt bekanntgemacht worden sind.

2. Die Anordnungen können insbesondere veranlaßt sein durch Arbeiten in der Wasserstraße, militärische Übungen, öffentliche Veranstaltungen nach § 1.23 oder durch die Fahrwasserverhältnisse. Sie können auf bestimmten Strecken, auf denen besondere Vorsicht geboten ist und die durch Tonnen, Baken oder andere Zeichen oder durch Aufstellen von Wahrschauen bezeichnet sind, das Fahren bei Nacht oder mit zu tief gehenden Fahrzeugen untersagen.

§ 1.22a Anordnungen vorübergehender Art der Moselkommission 20a

Die Moselkommission kann Anordnungen vorübergehender Art mit einer Gültigkeit von höchstens drei Jahren beschließen, wenn es notwendig erscheint,

  1. in dringenden Fällen Abweichungen von dieser Verordnung zuzulassen oder
  2. um Versuche, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden, zu ermöglichen.

§ 1.23 Erlaubnis besonderer Veranstaltungen

Sportliche Veranstaltungen, Wasserfestlichkeiten und sonstige Veranstaltungen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können, bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Dies gilt auch für Arbeiten und Übungen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Wasserstraße beeinträchtigen können.

§ 1.24 Anwendbarkeit der Verordnung auf Häfen, Lade- und Löschplätze

Diese Verordnung gilt auch auf den Wasserflächen, die Teile von Häfen, Lade- und Löschplätzen sind, unbeschadet der für diese erlassenen, durch die örtlichen Verhältnisse und den Umschlagsbetrieb bedingten besonderen schiffahrtspolizeilichen Vorschriften.

§ 1.25 Laden, Löschen und Leichtern

Das Laden, Löschen und Leichtern außerhalb der Häfen und der behördlich zugelassenen Stellen ist verboten.

§ 1.26 Sonderrechte der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden

Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Fahrzeuge der Überwachungsbehörden, die die Bezeichnung nach § 3.27 führen, von der Beachtung dieser Verordnung befreit, sofern die Sicherheit der Schiffahrt nicht beeinträchtigt wird.

§ 1.27 Anordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen 11

Anordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen können von der zuständigen Behörde mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.

Kapitel 2
Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge, Schiffseichung

§ 2.01 Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe 11 21

1. An jedem Fahrzeug - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge und der Seeschiffe - müssen entweder auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft befestigten Platten oder Schildern folgende Kennzeichen angebracht sein:

  1. sein Name, der auch eine Devise sein kann.
    Der Name ist auf beiden Seiten des Fahrzeugs und, mit Ausnahme von Schubleichtern, auch von hinten sichtbar anzubringen. Wird eine solche Aufschrift bei einem Fahrzeug, das gekuppelte Fahrzeuge oder einen Schubverband fortbewegt, verdeckt, ist der Name auf Tafeln in der Richtung, in der die Aufschrift verdeckt ist, gut sichtbar zu zeigen. In Ermangelung eines Namens für das Fahrzeug ist entweder der Name der Organisation, der das Fahrzeug gehört, oder deren gebräuchliche Abkürzung, erforderlichenfalls mit einer Nummer dahinter, oder die Registernummer anzubringen, welcher der Buchstabe oder die Buchstabengruppe des Landes folgt, in dem der Heimathafen oder Registerort liegt (Anlage 1);
  2. sein Heimat- oder Registerort.
    Der Name des Heimat- oder Registerortes ist entweder auf beiden Seiten oder am Heck des Fahrzeugs anzubringen; ihm folgt der Buchstabe oder die Buchstabengruppe des Landes, in dem der Heimat- oder Registerort liegt;
  3. seine einheitliche europäische Schiffsnummer, die aus acht arabischen Ziffern besteht. Die drei ersten Ziffern dienen der Bezeichnung des Landes und der Ausgabestelle dieser einheitlichen europäischen Schiffsnummer. Die einheitliche europäische Schiffsnummer ist nach den unter Buchstabe a aufgeführten Bedingungen anzubringen.

2. Darüber hinaus muß - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge und der Seeschiffe -

  1. an jedem Fahrzeug, das zur Güterbeförderung bestimmt ist, die Tragfähigkeit in Tonnen angegeben sein; diese Angabe ist auf beiden Seiten des Fahrzeugs entweder auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft befestigten Platten oder Schildern anzubringen;
  2. an jedem Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist, die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste an Bord an gut sichtbarer Stelle angebracht sein.

3. Die Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 sind in gut lesbaren und dauerhaften lateinischen Schriftzeichen anzubringen. Die Höhe der Schriftzeichen muss beim Namen und der einheitlichen europäischen Schiffsnummer mindestens 20,00 cm, bei den anderen Zeichen mindestens 15,00 cm betragen. Die Breite der Schriftzeichen und die Stärke der Striche müssen der Höhe entsprechen. Die Schriftzeichen müssen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein.

4. Die Kennzeichnung nach Nummer 1 bis 3 kann für Kanalpenichen (péniches Freycinet) durch die auf den französischen Kanälen und der Saar vorgeschriebenen oder zugelassenen Kennzeichen ersetzt werden.

§ 2.02 Kennzeichen der Kleinfahrzeuge

1. Kleinfahrzeuge müssen mit einem amtlichen Kennzeichen versehen sein. Dieses Zeichen muß mindestens 10 cm hoch und an beiden Vorderseiten in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein.

2. Kleinfahrzeuge können durch besondere Vorschriften von der Kennzeichnung nach Nummer 1 ausgenommen werden. In diesem Fall sind an diesen Kleinfahrzeugen folgende Kennzeichen anzubringen:

  1. ihr Name oder ihre Devise.
    Der Name ist auf der Außenseite des Kleinfahrzeugs in gut lesbaren und dauerhaften lateinischen Schriftzeichen anzubringen. In Ermangelung eines Namens für das Kleinfahrzeug ist der Name der Organisation, der es angehört, oder deren gebräuchliche Abkürzung, erforderlichenfalls mit einer Nummer dahinter, anzugeben. Die Schriftzeichen müssen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein.
  2. Name und Anschrift ihres Eigentümers.
    Der Name und die Anschrift des Eigentümers sind an gut sichtbarer Stelle an der Innen- oder Außenseite des Kleinfahrzeugs anzubringen.

3. Beiboote eines Fahrzeugs tragen jedoch an der Innen- oder Außenseite nur ein Kennzeichen, das die Feststellung des Eigentümers gestattet.

§ 2.03 Schiffseichung

Jedes Binnenschiff, das zur Güterbeförderung bestimmt ist, ausgenommen Kleinfahrzeuge, muß geeicht sein.

§ 2.04 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger 11 20d

1. An allen Fahrzeugen - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge - müssen Marken angebracht sein, welche die Ebene der größten Einsenkung anzeigen. Bei Seeschiffen ersetzt die "Frischwassermarke im Sommer" die Einsenkungsmarken. Die Einzelheiten über die Festsetzung der größten Einsenkung und die Grundsätze für die Anbringung der Einsenkungsmarken sind in den Artikeln 4.04, 4.05 und 22.09 ES-TRIN oder in anderen gleichwertigen Vorschriften der Moseluferstaaten geregelt.

Bei Kanalpenichen (péniches Freycinet) können die Einsenkungsmarken auf jeder Seite durch mindestens eine Eichplatte oder eine Eichmarke, die nach dem Übereinkommen über die Eichung der Binnenschiffe angebracht sind, ersetzt werden.

2. An allen Fahrzeugen, deren Tiefgang 1,00 m erreichen kann - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge und Kanalpenichen (péniches Freycinet) - müssen Tiefgangsanzeiger angebracht sein. Die Grundsätze für ihre Anbringung sind in den Artikeln 4.06 und 22.09 ES-TRIN geregelt.

§ 2.05 Kennzeichen der Anker 21

  1. Schiffsanker müssen dauerhafte Kennzeichen tragen. Diese müssen mindestens die einheitliche europäische Schiffsnummer des Fahrzeugs enthalten.
  2. Abweichend von Nummer 1 sind bei Ankern, die sich am 30. Juni 2021 an Bord von Fahrzeugen befinden, weiterhin die Nummer des Schiffsattests und die Unterscheidungsbuchstaben der Schiffsuntersuchungskommission oder der Name und Wohnort des Eigentümers des Fahrzeugs zulässig.
  3. Wird die Nummer des Schiffsattests geändert, findet Nummer 2 keine Anwendung mehr.
  4. Nummer 1 gilt nicht für Anker von Seeschiffen, Kleinfahrzeugen und Fahrzeugen, die nur ausnahmsweise auf der Mosel fahren.

§ 2.06 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen 17
(Anlage 3: Bild 66)

  1. Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen, müssen ein Kennzeichen tragen.
  2. Das Kennzeichen ist rechteckig mit der Aufschrift "LNG" in weißen Buchstaben auf rotem Grund und einem weißen Rand von mindestens 5 cm Breite.

Die Länge der langen Seite des Rechtecks muss mindestens 60 cm betragen. Die Höhe der Schriftzeichen muss mindestens 20 cm betragen. Die Breite der Schriftzeichen und die Stärke der Striche müssen der Höhe entsprechen.

Das Kennzeichen muss an einer geeigneten und gut sichtbaren Stelle angebracht sein.

Das Kennzeichen muss erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit es bei Nacht deutlich sichtbar ist.

Kapitel 3
Bezeichnung der Fahrzeuge

Abschnitt I
Allgemeines

§ 3.01 Begriffsbestimmungen und Anwendungen
(Anlage 3 Bild 1)

1. In diesem Kapitel gelten als

  1. "Topplicht" ein weißes starkes Licht, das über einen Horizontbogen von 225 Grad, und zwar von vorn bis beiderseits 22 Grad 30 Minuten hinter die Querlinie, und das nur in diesem Bogen sichtbar ist;
  2. "Seitenlichter" an Steuerbord ein grünes helles Licht und an Backbord ein rotes helles Licht, von denen jedes über einen Horizontbogen von 112 Grad 30 Minuten, das heißt von vorn bis 22 Grad 30 Minuten hinter die Querlinie, und nur in diesem Bogen sichtbar ist;
  3. "Hecklicht" ein weißes gewöhnliches Licht oder ein weißes helles Licht, das über einen Horizontbogen von 135 Grad, und zwar 67 Grad 30 Minuten von hinten nach jeder Seite und nur in diesem Bogen sichtbar ist;
  4. "von allen Seiten sichtbares Licht" ein Licht, das über einen Horizontbogen von 360 Grad sichtbar ist.
    Bild 1

2. Wenn es die Sichtverhältnisse erfordern, müssen die für die Nacht vorgeschriebenen Lichter zusätzlich bei Tag gesetzt werden.

3. Bei Anwendung dieses Kapitels gelten

  1. ein Schubverband, dessen Länge 110 m und dessen Breite 11,45 m nicht überschreiten, als einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb von gleicher Länge und
  2. ein Verband gekuppelter Fahrzeuge, dessen Länge 140 m überschreitet, als ein Schubverband von gleicher Länge.

4. Die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Bezeichnungen sind in Anlage 3 abgebildet.

5. Auf die Schleusung wartende Fahrzeuge können die für die Fahrt vorgeschriebenen Zeichen beibehalten.

§ 3.02 Lichter 11 23a

  1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die Lichter von allen Seiten sichtbar sein und ein gleichmäßiges, ununterbrochenes Licht werfen.
  2. Signalleuchten, ihre Gehäuse und ihr Zubehör müssen den Vorschriften des Artikels 7.05 Nummer 1 ES-TRIN entsprechen.
  3. Lichter müssen in horizontaler Ausstrahlung, Farbe und Stärke den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.
  4. Die Nachtbezeichnung stillliegender, nicht motorisierter Fahrzeuge braucht nicht den Nummern 2 und 3 zu entsprechen; sie muss jedoch bei klarer Sicht und dunklem Hintergrund eine Tragweite von etwa 1.000 m haben.

§ 3.03 Flaggen, Tafeln und Wimpel

1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Flaggen und Tafeln rechteckig sein.

2. Die Farben der Flaggen, Tafeln und Wimpel dürfen weder verblaßt noch verschmutzt sein.

3. Ihre Abmessungen müssen so groß sein, daß sie gut gesehen werden können; diese Voraussetzung gilt in jedem Falle als erfüllt

§ 3.04 Zylinder, Bälle und Kegel

1. Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Zylinder, Bälle und Kegel dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die aus der Entfernung das gleiche Aussehen haben.

2. Ihre Farben dürfen weder verblaßt noch verschmutzt sein.

3. Ihre Abmessungen müssen mindestens betragen:

  1. für Zylinder 0,80 m in der Höhe und 0,50 m im Durchmesser;
  2. für Bälle 0,60 m im Durchmesser;
  3. für Kegel 0,60 m in der Höhe und 0,60 m im Durchmesser der Grundfläche,
  4. für Doppelkegel 0,80 m in der Höhe und 0,50 m im Durchmesser der Grundfläche.

4. Für Kleinfahrzeuge dürfen entgegen Nummer 3 Signalkörper mit geringeren Abmessungen, die im Verhältnis zur Größe des Kleinfahrzeugs angemessen sind, verwendet werden. Sie müssen jedoch so groß sein, daß sie gut gesehen werden können.

§ 3.05 Verbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter und Sichtzeichen

1. Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Lichter und Sichtzeichen zu gebrauchen oder sie unter Umständen zu gebrauchen, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.

2. Zur Verständigung von Fahrzeug zu Fahrzeug und zwischen Fahrzeug und Land dürfen jedoch auch andere Lichter und Sichtzeichen verwendet werden, sofern dies zu keiner Verwechslung mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Lichtern und Sichtzeichen führen kann.

§ 3.06 (ohne Inhalt)

§ 3.07 Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Flaggen, Tafeln und Wimpeln usw.

1. Es ist verboten, Lichter oder Scheinwerfer sowie Flaggen, Tafeln, Wimpel oder andere Gegenstände in einer Weise zu gebrauchen, dass sie mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Bezeichnungen verwechselt werden oder deren Sichtbarkeit beeinträchtigen oder deren Erkennbarkeit erschweren können.

2. Es ist verboten, Lichter oder Scheinwerfer in einer Weise zu gebrauchen, daß sie blenden und dadurch die Schiffahrt oder den Verkehr an Land gefährden oder behindern.

Abschnitt II
Nacht- und Tagbezeichnung

Titel A
Bezeichnung während der Fahrt

§ 3.08 Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
(Anlage 3 Bild 2, 3)

1. Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen bei Nacht führen:

  1. ein Topplicht, das auf dem vorderen Teil des Fahrzeugs mindestens 5,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken gesetzt werden muß; diese Höhe darf bis auf 4,00 m verringert werden, wenn die Länge des Fahrzeugs 40,00 m nicht überschreitet;
  2. die Seitenlichter, die in gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht zur Längsebene des Fahrzeugs gesetzt werden müssen; sie müssen mindestens 1,00 m tiefer als das Topplicht und mindestens 1,00 m hinter diesem gesetzt und binnenbords derart abgeblendet werden, daß das grüne Licht nicht von Backbord, das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen werden kann;
  3. ein Hecklicht auf dem Hinterschiff.
    Bild 2

2. Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb mit mehr als 110,00 m Länge müssen bei Nacht außerdem ein zweites Topplicht führen, und zwar auf dem Hinterschiff und in größerer Höhe als das vordere Licht.

Bild 3

3. Dieser Paragraph gilt weder für Kleinfahrzeuge noch für Fähren; für Kleinfahrzeuge gilt § 3.13, für Fähren § 3.16.

§ 3.09 Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt
(Anlage 3 Bild 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10)

1. An der Spitze eines Schleppverbandes in Fahrt muß das Fahrzeug mit Maschinenantrieb bei Nacht führen:

2. Hat ein Schleppverband an der Spitze mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die nebeneinander fahren, sei es längsseits gekuppelt oder nicht, muß jedes dieser Fahrzeuge führen:

Das gleiche gilt für alle Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die gemeinsam ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage bugsieren.

3. Die geschleppten Fahrzeuge eines Schleppverbandes in Fahrt müssen führen:

Wenn jedoch

  1. eine Anhanglänge des Verbandes 110,00 m überschreitet, muß sie bei Nacht zwei Lichter nach Satz 1 führen, und zwar eines auf der vorderen und eines auf der hinteren Hälfte,
    Bild 7
  2. eine Anhanglänge des Verbandes aus mehr als zwei längsseits verbundenen Fahrzeugen besteht, sind die Lichter oder die Bälle nach Satz 1 nur von den beiden äußeren Fahrzeugen zu führen.
    Bilder 8

Die Lichter und Bälle aller geschleppten Fahrzeuge eines Verbandes sind so zu setzen, daß sie sich möglichst in gleicher Höhe über dem Wasserspiegel befinden.

4. Das Fahrzeug oder die Fahrzeuge, die die letzte Anhanglänge eines Schleppverbandes in Fahrt bilden, müssen bei Nacht führen:

  1. das Licht nach Nummer 3 oder das Topplicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe a;
    Bild 9
  2. das Hecklicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe c. Bilden mehr als zwei längsseits verbundene Fahrzeuge den Schluß des Verbandes, brauchen nur die beiden äußeren Fahrzeuge dieses Hecklicht zu führen.
    Bild 10

5. Auf den Reeden brauchen Schleppverbände, die aus einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb und einer einzigen Anhanglänge bestehen, die Tagbezeichnung nach diesem Paragraphen nicht zu führen.

6. Dieser Paragraph gilt weder für Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen, noch für das Schleppen von Kleinfahrzeugen; für diese Kleinfahrzeuge gilt § 3.13 Nr. 2 und 3.

§ 3.10 Bezeichnung der Schubverbände in Fahrt
(Anlage 3 Bild 11, 12, 13, 14)

1. Schubverbände in Fahrt müssen bei Nacht führen:

  1. als Topplichter
    1. drei Topplichter auf dem Vorschiff des Fahrzeugs oder, bei mehreren Fahrzeugen, auf dem Vorschiff des linken der Fahrzeuge an der Spitze des Verbandes.
      Diese Topplichter müssen in der Form eines gleichseitigen Dreiecks mit waagerechter Grundlinie in einer Ebene senkrecht zur Längsebene des Verbandes angeordnet sein.
      Das oberste Topplicht muß mindestens 5,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken gesetzt werden. Die beiden unteren Topplichter müssen in einem Abstand von etwa 1,25 m voneinander und ungefähr 1,10 m unter dem obersten Topplicht gesetzt werden;
    2. ein Topplicht auf dem Vorschiff jedes anderen Fahrzeugs, dessen ganze Breite von vorn sichtbar ist. Dieses Topplicht ist nach Möglichkeit 3,00 m tiefer als das oberste Topplicht nach Ziffer I hiervor zu setzen.
      Bild 11

    Die Masten dieser Topplichter müssen in der Längsebene des Fahrzeugs stehen, auf dem sie geführt werden;

  2. als Seitenlichter
    auf dem breitesten Teil des Verbandes, höchstens 1,00 m von dessen Außenseiten entfernt, möglichst nahe beim schiebenden Fahrzeug und mindestens 2,00 m über dem Wasserspiegel;
  3. als Hecklichter
    1. drei Hecklichter auf dem Hinterschiff des schiebenden Fahrzeugs in einer waagerechten Linie senkrecht zur Längsebene mit einem seitlichen Abstand von etwa 1,25 m und in ausreichender Höhe, so daß sie nicht durch eines der anderen Fahrzeuge des Verbandes verdeckt werden können;
    2. ein Hecklicht auf dem Hinterschiff eines jeden anderen Fahrzeugs, dessen ganze Breite von hinten sichtbar ist. Befinden sich in dem Verband außer dem schiebenden Fahrzeug mehr als zwei von hinten sichtbare Fahrzeuge, ist dieses Hecklicht nur von den beiden äußeren Fahrzeugen zu führen.
      Bild 12

2. Schubverbände, die durch zwei schiebende Fahrzeuge nebeneinander fortbewegt werden, müssen bei Nacht Hecklichter nach Nummer 1 Buchstabe c Ziffer I auf dem steuerbordseitigen schiebenden Fahrzeug führen; das andere schiebende Fahrzeug muß das Hecklicht nach Nummer 1 Buchstabe c Ziffer II führen.

Bild 13

3. Nummer 1 gilt auch für Schubverbände, wenn sie bei Nacht geschleppt werden; jedoch müssen die drei Hecklichter nach Nummer 1 Buchstabe c Ziffer I gelb sein.

Bild 14

4. Wird ein Schubverband bei Tag geschleppt, muß das schiebende Fahrzeug führen: einen gelben Ball an einer geeigneten Stelle und so hoch, daß er von allen Seiten sichtbar ist.

Bild 14

§ 3.11 Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt
(Anlage 3 Bild 15, 16)

1. Gekuppelte Fahrzeuge in Fahrt müssen bei Nacht führen:

  1. auf jedem Fahrzeug das Topplicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe a; auf Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb kann dieses Topplicht jedoch an einer geeigneten Stelle und nicht höher als das Topplicht des Fahrzeugs oder der Fahrzeuge mit Maschinenantrieb durch das Licht nach § 3.09 Nr. 3 ersetzt werden;
    Bild 15
  2. die Seitenlichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b; diese Lichter müssen an der Außenseite der äußeren Fahrzeuge gesetzt werden, und zwar möglichst in gleicher Höhe und mindestens 1,00 m tiefer als das niedrigste Topplicht;
    Bild 16
  3. auf jedem Fahrzeug ein Hecklicht auf dem Hinterschiff.

2. Dieser Paragraph ist weder auf Kleinfahrzeuge, die nur Kleinfahrzeuge längsseits gekuppelt führen, noch auf längsseits gekuppelte Kleinfahrzeuge anzuwenden; für diese Kleinfahrzeuge gilt § 3.13 Nr. 2 und 3.

§ 3.12 Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt
(Anlage 3 Bild 17)

1. Fahrzeuge unter Segel in Fahrt müssen bei Nacht führen:

  1. die Seitenlichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b, jedoch können diese gewöhnliche Lichter sein;
    Bild 17
  2. ein Hecklicht auf dem Hinterschiff.

2. Dieser Paragraph gilt nicht für Kleinfahrzeuge; für diese gilt § 3.13 Nr. 1, 4 und 6.

§ 3.13 Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt 11
(Anlage 3 Bild 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26)

1. Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen bei Nacht führen: entweder

  1. ein Topplicht, jedoch hell statt stark, in gleicher Höhe wie die Seitenlichter und mindestens 1,00 m vor diesen;
  2. Seitenlichter, die gewöhnliche Lichter sein dürfen. Sie müssen in gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht zur Längsachse des Fahrzeugs gesetzt sein und innenbords derart abgeblendet sein, daß das grüne Licht nicht von Backbord, das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen werden kann;
  3. ein Hecklicht
    Bild 18

oder

  1. das Topplicht nach Buchstabe a; dieses Licht muß jedoch mindestens 1,00 m höher als die Seitenlichter gesetzt sein;
  2. die Seitenlichter nach Buchstabe b; diese Lichter können jedoch unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne in der Schiffsachse gesetzt sein;
    Bild 19
  3. ein Hecklicht; dieses Licht darf unter der Voraussetzung entfallen, daß anstelle des Topplichtes nach Buchstabe d ein von allen Seiten sichtbares weißes helles Licht geführt wird.
    Bild 20

2. Schleppt ein Kleinfahrzeug ausschließlich Kleinfahrzeuge oder führt es nur solche längsseits gekuppelt, muß es bei Nacht die Lichter nach Nummer 1 führen.

3. Geschleppte oder längsseits gekuppelte Kleinfahrzeuge müssen bei Nacht ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht führen. Dies gilt nicht für die Beiboote der Fahrzeuge.

Bild 21

4. Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge unter Segel müssen bei Nacht führen:

entweder die Seitenlichter nach Nummer 1 Buchstabe b oder e und ein Hecklicht

Bild 22

oder diese Seitenlichter und das Hecklicht in einer einzigen Laterne am Topp

Bild 23

oder ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht und bei der Annäherung anderer Fahrzeuge außerdem ein zweites weißes gewöhnliches Licht zeigen.

Bild 24

5. Einzeln weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahrende Kleinfahrzeuge müssen bei Nacht ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht führen. Beiboote, auf die die gleichen Voraussetzungen zutreffen, brauchen dieses Licht jedoch nur bei der Annäherung anderer Fahrzeuge zu zeigen.

Bild 25

6. Ein Kleinfahrzeug unter Segel, das gleichzeitig mit einer Antriebsmaschine fährt, muß bei Tag führen:

einen schwarzen Kegel mit der Spitze nach unten, so hoch wie möglich an einer Stelle, an der er am besten sichtbar ist.

Bild 26

§ 3.14 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter 11 19e
(Anlage 3 Bild 27a, 27b, 28a, 28b, 29, 30, 31, 32)

1. Fahrzeuge in Fahrt, die bestimmte entzündbare Stoffe nach ADN befördern, müssen außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung folgende Bezeichnung nach ADN Unterabschnitt 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 führen:

Dieses Zeichen muss an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass es von allen Seiten sichtbar ist; anstelle des blauen Kegels kann auch je ein blauer Kegel auf dem Vor- und Hinterschiff in einer Höhe von mindestens 3,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken geführt werden.

2. Fahrzeuge in Fahrt, die bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach ADN befördern, müssen außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung folgende Bezeichnung nach ADN Unterabschnitt 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 führen:

Diese Zeichen müssen übereinander in einem Abstand von etwa 1,00 m an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar sind; anstelle der zwei blauen Kegel können auch je zwei blaue Kegel auf dem Vor- und Hinterschiff, von denen der untere in einer Höhe von mindestens 3,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken angebracht ist, geführt werden.

3. Fahrzeuge in Fahrt, die bestimmte explosive Stoffe nach ADN befördern, müssen außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung folgende Bezeichnung nach ADN Unterabschnitt 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 führen:

Diese Zeichen müssen übereinander in einem Abstand von jeweils etwa 1,00 m an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar sind.

4. Fährt oder fahren in einem Schubverband oder in einer Zusammenstellung gekuppelter Fahrzeuge ein Fahrzeug oder mehrere Fahrzeuge nach Nummer 1, 2 oder 3, muß die Bezeichnung nach Nummer 1, 2 oder 3 auf dem Fahrzeug geführt werden, das den Verband oder die Zusammenstellung fortbewegt.

Bilder 30

Bilder 31

5. Schubverbände, die durch zwei schiebende Fahrzeuge nebeneinander fortbewegt werden, müssen die Bezeichnung nach Nummer 4 auf dem steuerbordseitigen, schiebenden Fahrzeug führen.

Bilder 32

6. Fahrzeuge, Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge, die verschiedene gefährliche Güter nach Nummer 1, 2 oder 3 zusammen befördern, führen die Bezeichnung für das gefährliche Gut, das die größte Anzahl der blauen Lichter oder blauen Kegel erfordert.

7. Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach Nummer 1, 2 oder 3 führen müssen, jedoch nach ADN Abschnitt 1.16.1 ein Zulassungszeugnis besitzen und die Sicherheitsbestimmungen einhalten, die für ein Fahrzeug nach Nummer 1 gelten, können bei der Annäherung an Schleusen die Bezeichnung nach Nummer 1 führen, wenn sie zusammen mit einem Fahrzeug geschleust werden wollen, das die Bezeichnung nach Nummer 1 führen muss.

8. Die Lichtstärke der in diesem Paragraphen vorgeschriebenen blauen Lichter muß mindestens derjenigen der gewöhnlichen blauen Lichter entsprechen.

§ 3.15 Bezeichnungen der Fahrzeuge in Fahrt, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Schiffskörper eine Höchstlänge von weniger als 20,00 m aufweist
(Anlage 3 Bild 33)

Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Schiffskörper eine Höchstlänge von weniger als 20,00 m aufweist, müssen in Fahrt bei Tag führen:

einen gelben Doppelkegel an einer geeigneten Stelle und so hoch, daß er von allen Seiten sichtbar ist.

Bild 33

§ 3.16 Bezeichnung der Fähren in Fahrt
(Anlage 3 Bild 34, 35, 36)

1. Nicht frei fahrende Fähren in Fahrt müssen bei Nacht führen:

  1. ein von allen Seiten sichtbares weißes helles Licht mindestens 5,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken; die Höhe darf jedoch verringert werden, wenn die Länge der Fähre 15,00 m nicht überschreitet;
  2. ein von allen Seiten sichtbares grünes helles Licht etwa 1,00 m über dem Licht nach Buchstabe a.
    Bild 34

2. Bei Gierfähren am Längsseil in Fahrt muß bei Nacht der oberste Buchtnachen oder Döpper mit einem weißen hellen Licht mindestens 3,00 m über dem Wasser versehen sein.

Bild 35

3. Frei fahrende Fähren in Fahrt müssen bei Nacht führen:

  1. die Lichter nach Nummer 1;
  2. die Lichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b und c.
    Bild 36

§ 3.17 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang besitzen
(Anlage 3 Bild 37)

Fahrzeuge, denen die zuständige Behörde zur Durchfahrt durch Stellen, an denen eine bestimmte Reihenfolge gilt, einen Vorrang eingeräumt hat, müssen in Fahrt außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung bei Tag führen: einen roten Wimpel auf dem Vorschiff und so hoch, dass er gut sichtbar ist.

Bild 37

§ 3.18 Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt
(Anlage 3 Bild 38)

Ein manövrierunfähiges Fahrzeug in Fahrt muss erforderlichenfalls außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung

Die Flagge kann durch eine Tafel gleicher Farbe ersetzt werden.

§ 3.19 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt
(Anlage 3 Bild 39)

Unbeschadet der besonderen Bedingungen, die nach § 1.21 festgelegt werden können, müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen in Fahrt bei Nacht führen:

von allen Seiten sichtbare weiße helle Lichter in genügender Zahl, um ihre Umrisse kenntlich zu machen.

Bild 39

Titel B
Bezeichnung beim Stilliegen

§ 3.20 Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen
(Anlage 3 Bild 40, 41)

1. Mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge und der in den §§ 3.22 und 3.25 genannten Fahrzeuge müssen alle Fahrzeuge beim Stilliegen bei Nacht führen: ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht auf der Fahrwasserseite mindestens 3,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken. Anstelle dieses Lichtes können auch zwei von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter auf der Fahrwasserseite in gleicher Höhe auf dem Vor- und Hinterschiff gesetzt werden.

Bild 40

2. Kleinfahrzeuge - mit Ausnahme der Beiboote - müssen beim Stilliegen bei Nacht führen: ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht auf der Fahrwasserseite.

Bild 41

3. Das in den Nummern 1 und 2 vorgeschriebene Licht braucht nicht geführt zu werden,

  1. wenn das Fahrzeug zu einer Zusammenstellung von Fahrzeugen gehört, die voraussichtlich nicht vor dem Ende der Nacht aufgelöst wird und die Fahrzeuge dieser Zusammenstellung auf der Fahrwasserseite das Licht nach Nummer 1 führen;
  2. wenn sich das Fahrzeug in vollem Umfang zwischen nicht überfluteten Buhnen befindet oder hinter einem aus dem Wasser ragenden Längswerk stilliegt;
  3. wenn das Fahrzeug am Ufer stilliegt und von diesem aus hinreichend beleuchtet ist.

4. Sind Fahrzeuge an einer besonders dafür ausgewiesenen Stelle zusammengezogen, kann die zuständige Behörde in Sonderfällen einen Teil von ihnen von der Lichterführung nach Nummer 1 oder 2 befreien.

§ 3.21 Zusätzliche Bezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
(Anlage 3 Bild 42, 43, 44)

§ 3.14 gilt für die dort genannten Fahrzeuge, Schubverbände und gekuppelten Fahrzeuge auch beim Stilliegen.

Bilder 42

Bilder 43

Bilder 44

§ 3.22 Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen
(Anlage 3 Bild 45, 46)
11

1. Nicht frei fahrende Fähren müssen bei Nacht beim Stilliegen an ihrer Anlegestelle die Lichter nach § 3.16 Nr. 1 führen.

Bild 45

Außerdem muss bei Gierfähren am Längsseil bei Nacht der oberste Buchtnachen oder Döpper das Licht nach § 3.16 Nummer 2 führen.

2. Frei fahrende Fähren während des Betriebs bei Nacht müssen beim Stilliegen an ihrer Anlegestelle die Lichter nach § 3.16 Nr. 1 führen; sie dürfen außerdem die Lichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b und c beibehalten.

Sie müssen das grüne Licht nach § 3.16 Nr. 1 Buchstabe b sowie die Lichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b und c löschen, sobald sie nicht mehr in Betrieb sind.

Bild 46

§ 3.23 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen beim Stilliegen 11
(Anlage 3 Bild 47)

Unbeschadet der besonderen Bedingungen, die nach § 1.21 festgelegt werden können, müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen beim Stilliegen bei Nacht führen: von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter in genügender Zahl, um ihre Umrisse zur Fahrwasserseite hin kenntlich zu machen.

Bild 47

Die in Satz 1 vorgeschriebenen Lichter brauchen nicht geführt zu werden, wenn die Voraussetzungen des § 3.20 Nummer 3 Buchstabe b oder Buchstabe c erfüllt sind oder wenn die Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen außerhalb der Fahrrinne an offensichtlich sicherer Stelle stillliegen.

§ 3.24 Bezeichnung bestimmter stilliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger
(Anlage 3 Bild 48)

Fischereifahrzeuge, Kleinfahrzeuge eingeschlossen, die ihre Netze oder Ausleger im Fahrwasser oder in dessen Nähe ausgelegt haben, müssen beim Stilliegen bei Nacht führen:

das Licht nach § 3.20 Nr. 1.

Außerdem müssen ihre Netze oder Ausleger bezeichnet sein:

§ 3.25 Bezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge
(Anlage 3 Bild 49a, 49b, 50a, 50b, 51, 52)
21

1. Schwimmende Geräte bei der Arbeit und Fahrzeuge, die im Fahrwasser Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen und dabei stillliegen, müssen führen:

  1. nach der Seite oder den Seiten, wo die Durchfahrt frei ist:
  2. nach der Seite, wo die Durchfahrt nicht frei ist:
  3. nach der Seite oder den Seiten, wo die Durchfahrt frei ist:
  4. nach der Seite, wo die Durchfahrt nicht frei ist:

Diese Zeichen sind so hoch zu setzen, daß sie von allen Seiten sichtbar sind. Die Flaggen können durch Tafeln gleicher Farbe ersetzt werden.

2. Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge müssen die Bezeichnung nach Nummer 1 Buchstabe c und d führen. Liegt ein gesunkenes Fahrzeug so, dass die Zeichen nicht auf ihm angebracht werden können, müssen sie auf Nachen, Tonnen oder in anderer geeigneter Weise gesetzt werden.

Bilder 52

3. Die zuständige Behörde kann von der Führung der Bezeichnung nach Nummer 1 Buchstabe a und b befreien.

§ 3.26 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden können, und ihrer Anker
(Anlage 3 Bild 53, 54, 55)

1. Stilliegende Fahrzeuge, deren Anker so ausgeworfen sind, daß die Anker, Ankerkabel oder Ankerketten die Schiffahrt gefährden können, müssen außer den anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichtern bei Nacht führen:

ein von allen Seiten sichtbares zusätzliches weißes gewöhnliches Licht etwa 1,00 m unter dem Licht nach § 3.20 Nr. 1 oder, wenn zwei Stilliegelichter gesetzt sind, unter dem Licht, das dem Anker am nächsten liegt.

Bild 53

2. Wenn in den Fällen des § 3.23 die Anker so ausgeworfen sind, daß sie die Schiffahrt gefährden können, muß das diesen Ankern nächstgelegene Licht ersetzt werden durch zwei von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter, die in einem Abstand von etwa 1,00 m übereinander angebracht sind.

Bild 54

3. In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist jeder dieser Anker bei Nacht und bei Tag mit einem gelben Döpper mit Radarreflektor zu bezeichnen.

Bild 53

Bild 54

4. Wenn die Anker, Ankerkabel oder Ankerketten schwimmender Geräte die Schiffahrt gefährden können, sind sie zu bezeichnen:

Abschnitt III
Sonstige Bezeichnung

§ 3.27 Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden 11
(Anlage 3 Bild 56)

Fahrzeuge der Überwachungsbehörden können bei Nacht und bei Tag ein blaues Funkellicht zeigen, um sich kenntlich zu machen. Dies gilt auch für Feuerlöschboote, wenn sie zur Hilfeleistung eingesetzt werden, und für Wasserrettungsfahrzeuge im Rettungseinsatz mit allgemeiner Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Bilder 56

§ 3.28 Zusätzliche Bezeichnung der Sondertransporte sowie der Fahrzeuge und schwimmenden Geräte, die Arbeiten im Fahrwasser ausführen
(Anlage 3 Bild 57)
21

Zusätzliche Bezeichnung der Sondertransporte sowie der Fahrzeuge und schwimmenden Geräte, die Arbeiten im Fahrwasser ausführen (Anlage 3: Bild 57)

Sondertransporte sowie Fahrzeuge und schwimmende Geräte, die im Fahrwasser Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, können, um auf sich aufmerksam zu machen, mit Erlaubnis der zuständigen Behörde bei Nacht und bei Tag außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung zeigen:

ein von allen Seiten sichtbares gelbes gewöhnliches Funkellicht oder ein von allen Seiten sichtbares gelbes helles Funkellicht.

Bilder 57

§ 3.29 Schutz gegen Wellenschlag
(Anlage 3 Bild 58)

1. In Fahrt befindliche oder stilliegende Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, die gegen Wellenschlag vorbeifahrender Fahrzeuge oder Schwimmkörper geschützt werden wollen, können außer ihrer Bezeichnung nach diesem Kapitel führen:

2. Von der Bezeichnung nach Nummer 1 dürfen nur Gebrauch machen:

  1. Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, die schwer beschädigt sind oder die sich an Rettungsarbeiten beteiligen sowie manövrierunfähige Fahrzeuge;
  2. Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen mit schriftlicher Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Die § § 3.25 und 3.28 bleiben unberührt.

§ 3.30 Notzeichen
(Anlage 3 Bild 59)

1. Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe durch Sichtzeichen herbeirufen will, kann zeigen:

2. Diese Zeichen ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen nach § 4.04.

§ 3.31 Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten 12a
(Anlage 3 Bild 60)

1. Sofern es nicht an Bord beschäftigten Personen durch andere Vorschriften verboten ist, muss dieses Verbot angezeigt werden durch runde weiße Symbole mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und einem schwarzen Sinnbild der abwehrenden Hand.

Bild 60

Die Symbole sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. Ihr Durchmesser muss etwa 0,60 m betragen.

2. Die Symbole müssen erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit sie bei Nacht deutlich sichtbar sind.

3. Die Symbole, die nach der am 31. August 2012 gültigen Fassung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vorgeschrieben

waren, dürfen bis zum 31. August 2016 verwendet werden.

§ 3.32 Hinweis auf das Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden 12a
(Anlage 3 Bild 61)

1. Sofern es durch andere Vorschriften verboten ist, an Bord

  1. zu rauchen,
  2. ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden,

das Fahrzeug zu betreten, muss dieses Verbot angezeigt werden durch runde weiße Symbole mit rotem Rand und rotem Schrägstrich, auf denen ein brennendes Streichholz abgebildet ist.

Bild 61

Die Symbole sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. Ihr Durchmesser muss etwa 0,60 m betragen.

2. Die Symbole müssen erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit sie bei Nacht deutlich sichtbar sind.

3. Die Symbole, die nach der am 31. August 2012 gültigen Fassung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vorgeschrieben waren, dürfen bis zum 31. August 2016 verwendet werden.

§ 3.33 Hinweis auf das Verbot des Stilliegens nebeneinander
(Anlage 3 Bild 62)

1. Sofern das seitliche Stilliegen in der Nähe eines Fahrzeugs zum Beispiel wegen der Art seiner Ladung durch andere Vorschriften oder durch besondere Anordnungen der zuständigen Behörde verboten ist, muß dieses Fahrzeug an Deck in der Längsebene führen:

eine quadratische Tafel, darunter eine dreieckige Zusatztafel.

Bild 62

Die quadratische Tafel ist auf beiden Seiten weiß mit rotem Rand und trägt einen roten Schrägstrich von links oben nach rechts unten und ein schwarzes "P" im Mittelfeld. Die dreieckige Zusatztafel ist auf beiden Seiten weiß und zeigt in schwarzen Zahlen die Entfernung in Metern an, innerhalb derer das Stilliegen verboten ist.

2. Bei Nacht müssen die Tafeln so beleuchtet sein, daß sie an beiden Seiten des Fahrzeugs deutlich sichtbar sind.

3. Dieser Paragraph gilt nicht für die in § 3.21 genannten Fahrzeuge, Schubverbände und gekuppelten Fahrzeuge.

§ 3.34 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern
(Anlage 3: Bild 65)
14a

Fahrzeuge, die für den Einsatz von Tauchern verwendet werden, müssen zusätzlich zu ihrer Bezeichnung auf Grund anderer Bestimmungen dieser Verordnung führen:

eine mindestens 1,00 m hohe, starre Nachbildung des Buchstabensignals "A" des Internationalen Signalbuches an geeigneter Stelle und so hoch, dass sie bei Tag und bei Nacht von allen Seiten sichtbar ist.

Kapitel 4 15
Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk; Informations- und Navigationsgeräte

Abschnitt I
Schallzeichen (Anlage 6)

§ 4.01 Allgemeines

1. Soweit in dieser Verordnung Schallzeichen vorgesehen sind und nicht die Verwendung der Glocke vorgeschrieben ist, müssen sie wie folgt gegeben werden:

  1. auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge, mittels mechanisch betriebener Schallgeräte, die genügend hoch angebracht sind, daß sich der Schall nach vorn und möglichst auch nach hinten frei ausbreiten kann;
  2. auf Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb und auf Kleinfahrzeugen mittels eines Schallgeräts, einer geeigneten Hupe oder eines geeigneten Horns.

2. Auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb müssen gleichzeitig mit den Schallzeichen gleich lange Lichtzeichen gegeben werden, die gelb, hell und von allen Seiten sichtbar sein müssen. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge sowie für Glockenzeichen.

3. Fahren Fahrzeuge in einem Verband, sind die vorgeschriebenen Schallzeichen nur von dem Fahrzeug zu geben, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet, bei Schleppverbänden von dem motorisierten Fahrzeug an der Spitze des Verbandes.

4. Eine Gruppe von Glockenschlägen muß etwa vier Sekunden dauern. Sie kann durch Schläge von Metall auf Metall gleicher Dauer ersetzt werden.

§ 4.02 Gebrauch der Schallzeichen

1. Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieser Verordnung muß jedes Fahrzeug - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge - erforderlichenfalls die Zeichen nach Anlage 6 geben.

2. Kleinfahrzeuge können erforderlichenfalls die allgemeinen Zeichen nach Abschnitt A der Anlage 6 geben.

§ 4.03 Verbotene Schallzeichen

1. Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen zu gebrauchen oder sie unter Umständen zu gebrauchen, für die sie durch diese Verordnung nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.

2. Zur Verständigung von Fahrzeug zu Fahrzeug und zwischen Fahrzeug und Land dürfen jedoch auch andere Schallzeichen verwendet werden, sofern dies zu keiner Verwechslung mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen führen kann.

§ 4.04 Notzeichen

1. Ein Fahrzeug, das Hilfe durch Schallzeichen herbeirufen will (Fahrzeug in Not, Mann über Bord usw.) kann entweder mit der Glocke läuten oder lange Töne wiederholt abgeben.

2. Diese Schallzeichen ersetzen oder ergänzen die Sichtzeichen nach § 3.30.

Abschnitt II
Sprechfunk

§ 4.05 Sprechfunk 18

  1. Jede Schiffsfunkstelle an Bord eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage muss entsprechend den Bestimmungen des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk ausgerüstet und betrieben werden. Bei Sprechfunkverkehr zwischen Schiffsfunkstellen ist die Sprache des Landes zu verwenden, in dem sich die Schiffsfunkstelle befindet, die das Funkgespräch beginnt. Bei Sprechfunkverkehr zwischen Schiffsfunkstellen und Funkstellen an Land ist die Sprache des Landes zu benutzen, in dem sich die Funkstelle an Land befindet. Bei Verständigungsschwierigkeiten im Sprechfunkverkehr zwischen Schiffsfunkstellen ist die deutsche Sprache zu benutzen.
  2. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge, Fähren und schwimmende Geräte, dürfen nur fahren, wenn sie mit zwei betriebssicheren Sprechfunkanlagen ausgerüstet sind. Während der Fahrt müssen die Sprechfunkanlagen in den Verkehrskreisen Schiff-Schiff und Nautische Information ständig sende- und empfangsbereit sein. Der Verkehrskreis Nautische Information darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden.
  3. Fähren und schwimmende Geräte mit Maschinenantrieb dürfen nur fahren, wenn sie mit einer betriebssicheren Sprechfunkanlage ausgerüstet sind. Während der Fahrt muss die Sprechfunkanlage im Verkehrskreis Schiff-Schiff ständig sende- und empfangsbereit sein. Dieser Verkehrskreis darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden. Satz 1 und 2 gelten auch während des Betriebes.
  4. Jedes mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstete Fahrzeug muss sich auf Kanal 10 vor der Einfahrt in unübersichtliche Strecken, Fahrwasserengen oder Brückenöffnungen melden. Es muss auf den für die Verkehrskreise Schiff-Schiff und Nautische Information zugewiesenen Kanälen die für die Sicherheit der Schifffahrt notwendigen Nachrichten geben.
  5. Das Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) weist auf eine von der zuständigen Behörde festgelegte Verpflichtung hin, Sprechfunk zu benutzen.

Abschnitt III 15
Informations- und Navigationsgeräte

§ 4.06 Radar 11 20b

1. Fahrzeuge dürfen nur dann Radar benutzen, wenn

  1. sie mit einem Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit des Fahrzeugs nach Artikel 7.06 Nummer 1 ES-TRIN ausgerüstet sind. Das gilt auch für Inland ECDIS Geräte, die unter Verwendung von Inland ECDIS beim Steuern des Fahrzeugs mit überlagertem Radarbild betrieben werden können (Navigationsmodus). Die Geräte müssen in gutem Betriebszustand sein und einem von der zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens für den Rhein zugelassenen Baumuster entsprechen. Nicht frei fahrende Fähren brauchen jedoch nicht mit einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit ausgerüstet zu sein;
  2. sich an Bord eine Person befindet, die ein nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein erteiltes oder als gleichwertig anerkanntes Radarzeugnis besitzt; bei guter Sicht kann jedoch Radar zu Übungszwecken verwendet werden, auch wenn sich eine solche Person nicht an Bord befindet.

2. Bei Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen gilt die Nummer 1 nur für das Fahrzeug, auf dem sich der Führer des Verbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge befindet.

3. Kleinfahrzeuge, die Radar nutzen, müssen zusätzlich mit einer in einem guten Betriebszustand befindlichen und auf Empfang geschalteten Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein.

§ 4.07 Inland AIS und Inland ECDIS 15 19b 19f 20d 20e 21 23b 23d

1. Fahrzeuge müssen mit einem Inland AIS Gerät nach Artikel 7.06 Nummer 3 ES-TRIN ausgerüstet sein. Das Inland AIS Gerät muss in einem gutem Betriebszustand sein.

Satz 1 gilt nicht für folgende Fahrzeuge:

  1. Fahrzeuge von Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen, ausgenommen das Fahrzeug, das die Hauptantriebskraft stellt,
  2. Kleinfahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der Polizei, die mit einem Radargerät ausgerüstet sind, und Fahrzeuge, die ein Schiffsattest nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder ein nach dieser Verordnung als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzen,
  3. Schubleichter ohne eigenen Antrieb,
  4. schwimmende Geräte ohne eigenen Antrieb.

2. Das Inland AIS Gerät muss folgende Anforderungen erfüllen:

  1. das Inland AIS Gerät muss ständig eingeschaltet sein;
  2. das Inland AIS Gerät muss mit maximaler Leistung senden; dies gilt nicht für Tankschiffe mit dem Navigationsstatus "festgemacht";
  3. es darf immer nur ein Inland AIS Gerät an Bord eines Fahrzeugs oder Verbands im Sendebetrieb sein;
  4. die eingegebenen Daten des im Sendebetrieb befindlichen Inland AIS Geräts müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen

2a. Nummer 2 Buchstabe a gilt nicht,

  1. wenn die zuständige Behörde eine Ausnahme für Wasserflächen, die von der Fahrrinne baulich getrennt sind,
  2. für Fahrzeuge der Polizei, wenn die Übermittlung von AIS Daten die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährden würde.

3. Fahrzeuge, die mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet sein müssen, ausgenommen Fähren, müssen zusätzlich mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden sein muss, ausgestattet sein und dieses zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte nutzen. Das Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus muss den Bestimmungen von Teil I des ES-RIS entsprechen.

4. Es müssen mindestens folgende Daten gemäß den Bestimmungen von Teil II des ES-RIS übermittelt werden:

  1. User Identifier (Maritime Mobile Service Identity, MMSI);
  2. Schiffsname;
  3. Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß den Bestimmungen von Teil II des ES-RIS;
  4. einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), oder, für die Seeschiffe sofern keine ENI erteilt wurde, die IMO Nummer;
  5. Länge über alles des Fahrzeugs bzw. Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m;
  6. Breite über alles des Fahrzeugs bzw. Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m;
  7. Position (WGS 84);
  8. Geschwindigkeit über Grund;
  9. Kurs über Grund;
  10. Zeitangabe der elektronischen Positionsermittlung;
  11. Navigationsstatus gemäß 11;
  12. Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m gemäß Anlage 11;
  13. Rufzeichen.

5. Der Schiffsführer muss folgende Daten bei Änderungen umgehend aktualisieren:

  1. Länge über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m gemäß Anlage 11;
  2. Breite über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m gemäß Anlage 11;
  3. Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß den Bestimmungen von Teil II des ES-RIS;
  4. Navigationsstatus gemäß Anlage 11;
  5. Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m gemäß Anlage 11.

6. Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, dürfen nur ein Inland AIS Gerät nach Artikel 7.06 Nummer 3 ES-TRIN, ein nach den Vorschriften der IMO typzugelassenes AIS Gerät der Klasse A oder ein AIS Gerät der Klasse B verwenden. AIS Geräte der Klasse B müssen den einschlägigen Anforderungen der Empfehlung ITU-R M.1371, der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG und der internationalen Norm IEC 62287-1 oder 2 (einschließlich DSC Kanalmanagement) entsprechen. Das AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein und die in das AIS Gerät eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen.

7. Kleinfahrzeuge, denen keine einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) erteilt wurde, brauchen die Daten nach Nummer 4 Buchstabe d nicht zu übermitteln.

8. Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, müssen zusätzlich mit einer in einem guten Betriebszustand befindlichen und auf Empfang geschalteten Sprechfunk anlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein.

§ 4.07 Inland AIS und Inland ECDIS 15a

1. Fahrzeuge müssen mit einem Inland AIS Gerät nach § 7.06 Nummer 3 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung ausgestattet sein. Das Inland AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein.

Satz 1 gilt nicht für folgende Fahrzeuge:

  1. Fahrzeuge von Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen, ausgenommen das Fahrzeug, das die Hauptantriebskraft stellt,
  2. Kleinfahrzeuge, ausgenommen
  3. Schubleichter ohne eigenen Antrieb,
  4. schwimmende Geräte ohne eigenen Antrieb.

2. Das Inland AIS Gerät muss ständig eingeschaltet sein. Die eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen.

Satz 1 und 2 gelten nicht,

  1. wenn die zuständige Behörde eine Ausnahme für Wasserflächen, die von der Fahrrinne baulich getrennt sind, gewährt hat,
  2. für Fahrzeuge der Polizei, wenn die Übermittlung von AIS Daten die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährden würde.

Fahrzeuge nach Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a müssen an Bord vorhandene Inland AIS Geräte ausschalten, solange diese Fahrzeuge Teil des Verbands sind.

3. Fahrzeuge, die mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet sein müssen, ausgenommen Fähren, müssen zusätzlich mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus oder einem vergleichbaren Kartenanzeigegerät, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden sein muss, ausgestattet sein und dieses zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte nutzen. Hinsichtlich der Mindestanforderungen an Inland ECDIS Geräte im Informationsmodus, vergleichbare Kartenanzeigegeräte und elektronische Binnenschifffahrtskarten gilt § 4.07 Nummer 3 Satz 2 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der zum 1. Dezember 2014 anzuwendenden Fassung entsprechend. Vergleichbare Kartenanzeigegeräte dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2020 genutzt werden.

4. Es müssen folgende Daten gemäß Kapitel 2 des Standards Schiffsverfolgung und -aufspürung in der Binnenschifffahrt übermittelt werden:

  1. User Identifier (Maritime Mobile Service Identity, MMSI);
  2. Schiffsname;
  3. Fahrzeug- bzw. Verbandstyp gemäß dem Standard Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt;
  4. einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), oder, für die Seeschiffe sofern keine ENI erteilt wurde, die IMO Nummer;
  5. Länge über alles des Fahrzeugs bzw. Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m;
  6. Breite über alles des Fahrzeugs bzw. Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m;
  7. Position (WGS 84);
  8. Geschwindigkeit über Grund;
  9. Kurs über Grund;
  10. Zeitangabe der elektronischen Positionsermittlung;
  11. Navigationsstatus gemäß Anlage 11;
  12. Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m gemäß Anlage 11.

5. Der Schiffsführer muss folgende Daten bei Änderungen umgehend aktualisieren:

  1. Länge über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m gemäß Anlage 11;
  2. Breite über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m gemäß Anlage 11;
  3. Fahrzeug- bzw. Verbandstyp gemäß dem Standard Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt;
  4. Navigationsstatus gemäß Anlage 11;
  5. Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m gemäß Anlage 11.

6. Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, dürfen nur ein Inland AIS Gerät nach § 7.06 Nummer 3 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung, ein nach den Vorschriften der IMO typzugelassenes AIS Gerät der Klasse A oder ein AIS Gerät der Klasse B verwenden. AIS Geräte der Klasse B müssen den einschlägigen Anforderungen der Empfehlung ITU-R M.1 371, der Richtlinie 1999/5/EG (RTTE) und der internationalen Norm IEC 62287-1 und 2 (einschließlich DSC Kanalmanagement) entsprechen. Das AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein und die in das AIS Gerät eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen.

7. Kleinfahrzeuge, denen keine einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) erteilt wurde, brauchen die Daten nach Nummer 4 Buchstabe d nicht zu übermitteln.

8. Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, müssen zusätzlich mit einer in einem guten Betriebszustand befindlichen und auf Empfang geschalteten Sprechfunk anlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein.

Kapitel 5
Schiffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße

§ 5.01 Schiffahrtszeichen

1. Anlage 7 bestimmt die Schiffahrtszeichen für Verbote, Gebote, Beschränkungen, Empfehlungen und Hinweise, die von den zuständigen Behörden im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit der Schiffahrt aufgestellt werden. Gleichzeitig ist dort die Bedeutung dieser Zeichen angegeben.

2. Unbeschadet der anderen Bestimmungen dieser Verordnung haben die Schiffsführer die Anordnungen zu befolgen sowie auf die Empfehlungen und Hinweise zu achten, die ihnen durch die auf der Wasserstraße oder an ihren Ufern angebrachten Zeichen nach Nummer 1 erteilt werden.

§ 5.02 Bezeichnung der Wasserstraße

1. Anlage 8 enthält die Schiffahrtszeichen, die ausgelegt oder aufgestellt werden können, um die Schiffahrt zu erleichtern. Sie führt auf, unter welchen Voraussetzungen die verschiedenen Schiffahrtszeichen verwendet werden.

2. Anlage 8 bestimmt zudem die Schiffahrtszeichen für die Bezeichnung von vorübergehend bestehenden gefährlichen Stellen und Hindernissen.

Kapitel 6
Fahrregeln

Abschnitt I
Allgemeines

§ 6.01 Fahrt unter Segel

Fahrzeuge unter Segel - ausgenommen Kleinfahrzeuge - dürfen nur bei Tag und mit Erlaubnis der zuständigen Behörde fahren.

§ 6.02 Gegenseitiges Verhalten von Kleinfahrzeugen und anderen Fahrzeugen

1. Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge sowie Schleppverbände und gekuppelte Fahrzeuge, die ausschließlich aus Kleinfahrzeugen bestehen, müssen allen übrigen Fahrzeugen den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen; sie können nicht verlangen, daß diese ihnen ausweichen.

2. Die § § 6.04, 6.05, 6.07, 6.08 Nr. 1, §§ 6.10, 6.11 und 6.12, mit Ausnahme von Tafelzeichen B.1, gelten weder für Kleinfahrzeuge, Schleppverbände und gekuppelte Fahrzeuge nach Nummer 1 noch sind sie ihnen gegenüber anzuwenden. Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, brauchen § 6.09 Nr. 2, §§ 6.13, 6.14 und 6.16 nicht gegenüber Kleinfahrzeugen, Schleppverbänden und gekuppelten Fahrzeugen nach Nummer 1 anzuwenden.

§ 6.02a Besondere Fahrregeln für Kleinfahrzeuge 14

1. Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen Kleinfahrzeugen ohne Maschinenantrieb ausweichen.

2. Kleinfahrzeuge, die weder mit einer Antriebsmaschine noch unter Segel fahren, müssen unter Segel fahrenden Kleinfahrzeugen ausweichen.

3. Zwei Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb, deren Kurse sich derart kreuzen, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen einander wie folgt ausweichen:

  1. wenn sie sich auf entgegengesetzten oder fast entgegengesetzten Kursen nähern, muß jedes seinen Kurs nach Steuerbord so ändern, daß es an der Backbordseite des anderen vorbeifährt;
  2. wenn sich ihre Kurse kreuzen, muß dasjenige ausweichen, welches das andere an seiner Steuerbordseite hat; die §§ 6.13, 6.14 und 6.16 werden dadurch nicht berührt.

4. Zwei Kleinfahrzeuge unter Segel, deren Kurse sich derart kreuzen, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen einander wie folgt ausweichen:

  1. wenn sie den Wind nicht von derselben Seite haben, muß das Fahrzeug, das den Wind von Backbord hat, dem anderen ausweichen;
  2. wenn sie den Wind von derselben Seite haben, muß das luvseitige Fahrzeug dem leeseitigen Fahrzeug ausweichen;
  3. wenn ein Fahrzeug mit Wind von Backbord ein Fahrzeug in Luv sichtet und nicht mit Sicherheit feststellen kann, ob das andere Fahrzeug den Wind von Backbord oder von Steuerbord hat, muß es dem anderen ausweichen.

Ein unter Segel fahrendes Kleinfahrzeug überholt ein anderes unter Segel fahrendes Kleinfahrzeug auf der Luvseite. Luvseite ist diejenige Seite, die dem gesetzten Großsegel gegenüberliegt.

5. Ein unter Segel fahrendes Kleinfahrzeug am Wind darf nicht derart kreuzen, daß es ein anderes Kleinfahrzeug, das das an seiner Steuerbordseite gelegene Ufer anhält, zum Ausweichen zwingt.

6. Unbeschadet der § § 1.04, 1.06, 6.20 und 8.01a müssen Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb vor Badeufern und Zeltplätzen ihre Geschwindigkeit rechtzeitig vermindern, jedoch nicht unter das Maß ihrer Steuerfähigkeit, so dass Personen im oder auf dem Wasser nicht gefährdet werden. Durch die Fahrweise der Kleinfahrzeuge darf kein anderer gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden.

7. Unbeschadet ergänzender Vorschriften der Moseluferstaaten und außerhalb der durch das Tafelzeichen E.22 freigegebenen Wasserflächen müssen Wassermotorräder einen klar erkennbaren Geradeauskurs einhalten.

Im Bereich zwischen Mosel-km 205,88 (Sauermündung) bis Mosel-km 242,20 (deutsch-französische Grenze) ist das Fahren mit Wassermotorrädern verboten.

Dieses Verbot gilt nicht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Das Fahren findet ausschließlich statt in der Zeit von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und nur bei Wetter mit einer Sicht von mehr als 1.000 m;
  2. es muss ein klar erkennbarer Geradeauskurs eingehalten werden. Das Hin- und Herfahren sowie das Figurenfahren sind verboten;
  3. es muss durch entsprechende technische Einrichtungen sichergestellt sein, dass sich im Fall des Überbordgehens des Fahrzeugführers der Motor automatisch abschaltet oder automatisch auf kleinste Fahrtstufe zurückschaltet und dann das Wassermotorrad eine Kreisbahn einschlägt;
  4. der Fahrzeugführer und die Begleitpersonen müssen Schwimmhilfen tragen, die mindestens den Anforderungen nach DIN EN 393 entsprechen oder in anderer Weise einen Auftrieb von mindestens 50 N (Newton) gewährleisten.

Abschnitt II
Begegnen und Überholen

§ 6.03 Allgemeine Grundsätze

1. Das Begegnen oder Überholen ist nur gestattet, wenn das Fahrwasser unter Berücksichtigung aller örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs hinreichenden Raum für die Vorbeifahrt gewährt.

2. Fahren Fahrzeuge in einem Verband, sind die nach den §§ 3.17, 6.04 und 6.10 vorgeschriebenen Zeichen nur von dem Fahrzeug zu zeigen oder zu geben, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet, bei Schleppverbänden von dem motorisierten Fahrzeug an der Spitze des Verbandes.

3. Beim Begegnen oder Überholen dürfen Fahrzeuge, deren Kurse jede Gefahr eines Zusammenstoßes ausschließen, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit nicht in einer Weise ändern, die die Gefahr eines Zusammenstoßes herbeiführen könnte.

§ 6.04 Begegnen Grundregeln
(Anlage 3 Bild 63)

1. Beim Begegnen müssen die Bergfahrer unter Berücksichtigung der örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs den Talfahrern einen geeigneten Weg frei lassen.

2. Bergfahrer, die Talfahrer an Backbord vorbeifahren lassen, geben kein Zeichen.

3. Bergfahrer, die Talfahrer an Steuerbord vorbeifahren lassen, müssen rechtzeitig nach Steuerbord zeigen:

  1. bei Nacht:
    ein weißes helles Funkellicht, das auch mit einer hellblauen Tafel gekoppelt sein darf,
    Bild 63
  2. bei Tag:
    eine hellblaue Tafel, die mit einem weißen hellen Funkellicht gekoppelt ist.
    Bild 63

Die hellblaue Tafel muß einen weißen Rand von mindestens 5 cm Breite haben, Rahmen und Gestänge sowie die Leuchte des Funkellichtes dürfen nur von dunkler Farbe sein. Diese Zeichen müssen von vorn und von hinten sichtbar sein und bis zur Beendigung der Vorbeifahrt gezeigt werden. Sie dürfen nicht länger beibehalten werden, es sei denn, daß die Bergfahrer ihre Absicht anzeigen wollen, auch weiterhin Talfahrer an Steuerbord vorbeifahren zu lassen.

4. Ist zu befürchten, daß die Absicht der Bergfahrer von den Talfahrern nicht verstanden worden ist, müssen die Bergfahrer folgende Zeichen geben: "einen kurzen Ton", wenn die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden soll, oder "zwei kurze Töne", wenn die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden soll.

5. Unbeschadet des § 6.05 müssen die Talfahrer den Weg nehmen, den ihnen die Bergfahrer nach den vorstehenden Bestimmungen weisen; sie müssen die Sichtzeichen nach Nummer 3 und die Schallzeichen nach Nummer 4 erwidern, die die Bergfahrer an sie gerichtet haben.

§ 6.05 Begegnen Ausnahmen von den Grundregeln

1. Abweichend von § 6.04 können

  1. zu Tal fahrende Fahrgastschiffe, die einen regelmäßigen Dienst versehen und deren höchstzulässige Fahrgastzahl mindestens 300 Personen beträgt, wenn sie an einer Landebrücke anlegen wollen, die an dem von den Bergfahrern gehaltenen Ufer liegt,
  2. zu Tal fahrende Schleppverbände, die zum Zwecke des Aufdrehens ein bestimmtes Ufer halten wollen,

von den Bergfahrern verlangen, ihnen einen anderen Weg frei zu lassen, wenn der nach § 6.04 gewiesene Weg für sie nicht geeignet ist. Sie dürfen dies jedoch nur, nachdem sie sich vergewissert haben, daß ihrem Verlangen ohne Gefahr entsprochen werden kann.

2. In den Fällen der Nummer 1 müssen die Talfahrer rechtzeitig folgende Zeichen geben: "einen kurzen Ton", wenn die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden soll, "zwei kurze Töne" und außerdem die Sichtzeichen nach § 6.04 Nr. 3, wenn die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden soll.

3. Die Bergfahrer müssen dem Verlangen der Talfahrer entsprechen und dies wie folgt bestätigen:

soll die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden, müssen sie "einen kurzen Ton" geben und außerdem die Sichtzeichen nach § 6.04 Nr. 3 entfernen;

soll die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden, müssen sie "zwei kurze Töne" und außerdem die Sichtzeichen nach § 6.04 Nr. 3 geben.

4. Ist zu befürchten, daß die Absichten der Talfahrer von den Bergfahrern nicht verstanden worden sind, müssen die Talfahrer die Schallzeichen nach Nummer 2 wiederholen.

§ 6.06 (ohne Inhalt)

§ 6.07 Begegnen im engen Fahrwasser

1. Um nach Möglichkeit ein Begegnen auf Strecken oder an Stellen zu vermeiden, wo das Fahrwasser keinen hinreichenden Raum für die Vorbeifahrt gewährt (Fahrwasserengen), gilt folgendes:

  1. alle Fahrzeuge müssen die Fahrwasserengen in möglichst kurzer Zeit durchfahren, wobei jedoch das Überholen verboten ist;
  2. bei beschränkter Sicht müssen alle Fahrzeuge, bevor sie in eine Fahrwasserenge hineinfahren, "einen langen Ton" geben; sie müssen erforderlichenfalls, besonders wenn die Enge lang ist, das Schallzeichen während der Durchfahrt wiederholen;
  3. Bergfahrer müssen, wenn sie feststellen, daß ein Talfahrer im Begriff ist, in eine Fahrwasserenge hineinzufahren, unterhalb der Enge anhalten, bis der Talfahrer sie durchfahren hat;
  4. Talfahrer müssen, wenn ein Verband bereits zu Berg in eine Fahrwasserenge hineingefahren ist, soweit möglich oberhalb der Enge verbleiben, bis die Bergfahrer sie durchfahren haben; die gleiche Verpflichtung haben einzeln zu Tal fahrende Fahrzeuge gegenüber einzeln zu Berg fahrenden Fahrzeugen.

2. Ist das Begegnen in einer Fahrwasserenge unvermeidlich, müssen die Fahrzeuge alle möglichen Maßnahmen treffen, damit das Begegnen an einer Stelle und unter Bedingungen stattfindet, die eine möglichst geringe Gefahr in sich schließen.

§ 6.08 Durch Schiffahrtszeichen verbotenes Begegnen 11

1. Auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.4 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist das Begegnen und Überholen verboten.

A.4

Das Verbot nach Satz 1 kann auf Fahrzeuge und Verbände ab einer bestimmten Länge oder Breite beschränkt werden; in diesem Fall werden die Länge oder Breite auf einer rechteckigen weißen zusätzlichen Tafel angegeben, die unterhalb des Tafelzeichens A.4 angebracht ist. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 6.07 Nummer 1 entsprechend.

2. Wenn die zuständige Behörde auf einer bestimmten Strecke das Begegnen dadurch ausschließt, daß sie die Durchfahrt jeweils nur in einer Richtung gestattet, bedeutet ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7): keine Durchfahrt,

Zeichen A.1

ein allgemeines Zeichen E.1 (Anlage 7): Durchfahrt frei.

Zeichen E.1

Je nach den örtlichen Umständen kann das Zeichen, das die Durchfahrt verbietet, durch das als Vorwarnzeichen verwendete Tafelzeichen B.8 (Anlage 7) angekündigt werden.

Tafelzeichen B.8

§ 6.09 Überholen Allgemeine Bestimmungen

1. Das Überholen ist nur gestattet, nachdem sich der Überholende vergewissert hat, daß dieses Manöver ohne Gefahr ausgeführt werden kann.

2. Der Vorausfahrende muß das Überholen, soweit dies notwendig und möglich ist, erleichtern. Er muß nötigenfalls seine Geschwindigkeit vermindern, damit das Überholmanöver gefahrlos und so schnell ausgeführt werden kann, daß der übrige Verkehr nicht behindert wird.

§ 6.10 Überholen Verhalten und Zeichengebung der Fahrzeuge

1. Der Überholende darf an Backbord oder an Steuerbord des Vorausfahrenden überholen. Ist das Überholen möglich, ohne daß der Vorausfahrende seinen Kurs zu ändern braucht, gibt der Überholende kein Schallzeichen.

2. Wenn das Überholen nicht ausgeführt werden kann, ohne daß der Vorausfahrende seinen Kurs ändert, oder wenn zu befürchten ist, daß der Vorausfahrende die Absicht des Überholenden nicht erkannt hat und dadurch die Gefahr eines Zusammenstoßes entstehen kann, muß der Überholende folgende Schallzeichen geben:

  1. "zwei lange Töne, zwei kurze Töne", wenn er an Backbord des Vorausfahrenden überholen will,
  2. "zwei lange Töne, einen kurzen Ton", wenn er an Steuerbord des Vorausfahrenden überholen will.

3. Wenn der Vorausfahrende dem Verlangen des Überholenden nachkommen kann, muß er dem Überholenden an der gewünschten Seite genügend Raum lassen, indem er erforderlichenfalls nach der anderen Seite ausweicht.

4. Ist das Überholen nicht an der vom Überholenden gewünschten, jedoch an der anderen Seite möglich, muß der Vorausfahrende folgende Schallzeichen geben:

  1. "einen kurzen Ton", wenn das Überholen an Backbord möglich ist,
  2. "zwei kurze Töne", wenn das Überholen an Steuerbord möglich ist.

Der Überholende muß, wenn er unter den nun gegebenen Verhältnissen noch überholen will, folgende Schallzeichen geben:

  1. "zwei kurze Töne" im Falle des Buchstaben a,
  2. "einen kurzen Ton" im Falle des Buchstaben b.

Der Vorausfahrende muß alsdann dem Überholenden genügend Raum an derjenigen Seite lassen, an der das Überholen stattfinden soll, indem er erforderlichenfalls nach der anderen Seite ausweicht.

5. Ist ein gefahrloses Überholen unmöglich, muß der Vorausfahrende "fünf kurze Töne" geben.

§ 6.11 Überholverbot durch Schiffahrtszeichen

Unbeschadet des § 6.08 Nr. 1 besteht

  1. auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.2 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ein allgemeines Überholverbot,
    Tafelzeichen A.2
  2. auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.3 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ein Überholverbot für Verbände untereinander. Dies gilt nicht, wenn einer der Verbände ein Schubverband ist, dessen Länge 110,00 m nicht überschreitet.
    Tafelzeichen A.3

Abschnitt III
Weitere Regeln für die Fahrt

§ 6.12 Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs

1. Auf Strecken, die mit einem der Tafelzeichen B.1, B.2a, B.2b, B.3a, B.3b, B.4a oder B.4b (Anlage 7) bezeichnet sind, müssen die Fahrzeuge dem durch das Tafelzeichen vorgeschriebenen Kurs folgen.

Tafelzeichen B.1

Tafelzeichen B.2a

Tafelzeichen B.2b

Tafelzeichen B.3a

Tafelzeichen B.3b

Tafelzeichen B.4a

Tafelzeichen B.4b

2. Bergfahrer dürfen in keinem Fall die Fahrt der Talfahrer behindern; insbesondere bei Annäherung an die Tafelzeichen B.4a oder B.4b (Anlage 7) müssen sie erforderlichenfalls ihre Geschwindigkeit vermindern oder sogar anhalten, damit die Talfahrer ihr Manöver vollenden können.

§ 6.13 Wenden

1. Fahrzeuge dürfen nur wenden, nachdem sie sich vergewissert haben, daß der übrige Verkehr unter Berücksichtigung der nachstehenden Nummern 2 und 3 dies ohne Gefahr zuläßt und andere Fahrzeuge nicht gezwungen werden, unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.

2. Sofern das beabsichtigte Manöver andere Fahrzeuge dazu zwingt oder zwingen kann, von ihrem Kurs abzuweichen oder ihre Geschwindigkeit zu ändern, muß das Fahrzeug, das wenden will, seine Absicht rechtzeitig wie folgt ankündigen:

  1. durch "einen langen Ton, einen kurzen Ton", wenn es über Steuerbord wenden will,
  2. durch "einen langen Ton, zwei kurze Töne", wenn es über Backbord wenden will.

3. Die anderen Fahrzeuge müssen daraufhin, sofern dies nötig und möglich ist, ihre Geschwindigkeit und ihren Kurs ändern, damit das Wenden ohne Gefahr geschehen kann.

4. Auf den durch das Tafelzeichen A.8 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken ist das Wenden verboten.

Tafelzeichen A.8

Sind hingegen Strecken durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) gekennzeichnet, so wird dem Schiffsführer empfohlen, dort zu wenden, wobei dieser Paragraph zu beachten ist.

Tafelzeichen E.8

§ 6.14 Verhalten bei der Abfahrt

§ 6.13 gilt entsprechend für Fahrzeuge, ausgenommen Fähren, die ihren Liege- oder Ankerplatz verlassen, ohne zu wenden; statt der Schallzeichen nach § 6.13 Nr. 2 haben sie jedoch folgende Zeichen zu geben:

"einen kurzen Ton", wenn sie ihren Kurs nach Steuerbord richten,

"zwei kurze Töne", wenn sie ihren Kurs nach Backbord richten.

§ 6.15 Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen Teilen eines Schleppverbandes

Es ist verboten, in die Abstände zwischen den Teilen eines Schleppverbandes hineinzufahren.

§ 6.16 Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen

1. Fahrzeuge dürfen aus einem Hafen oder einer Nebenwasserstraße nur ausfahren und in die Hauptwasserstraße einbiegen oder die Hauptwasserstraße überqueren oder in einen Hafen oder eine Nebenwasserstraße nur einfahren, nachdem sie sich vergewissert haben, daß diese Manöver ausgeführt werden können, ohne daß eine Gefahr entsteht und ohne daß andere Fahrzeuge unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit ändern müssen. Ein Talfahrer, der zur Einfahrt in einen Hafen oder in eine Nebenwasserstraße aufdrehen muß, hat einem Bergfahrer, der ebenfalls einfahren will, die Vorfahrt zu lassen.

Wasserstraßen, die als Nebenwasserstraßen zu betrachten sind, können durch ein Tafelzeichen E.9 oder E.10 (Anlage 7) gekennzeichnet sein.

Tafelzeichen E.9a

Tafelzeichen E.9b

Tafelzeichen E.9c

Tafelzeichen E.10a

Tafelzeichen E.10b

2. Fahrzeuge - ausgenommen Fähren -, die ein Manöver im Sinne der Nummer 1 beabsichtigen, das andere Fahrzeuge dazu zwingt oder zwingen kann, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern, müssen ihre Absicht rechtzeitig wie folgt ankündigen:

  1. durch "drei lange Töne, einen kurzen Ton", wenn sie vor der Einfahrt oder nach der Ausfahrt ihren Kurs nach Steuerbord richten wollen;
  2. durch "drei lange Töne, zwei kurze Töne", wenn sie vor der Einfahrt oder nach der Ausfahrt ihren Kurs nach Backbord richten wollen;
  3. durch "drei lange Töne", wenn sie nach der Ausfahrt die Wasserstraße überqueren wollen; vor Beendigung der Querfahrt müssen sie erforderlichenfalls geben:
    "einen langen Ton, einen kurzen Ton", wenn sie ihren Kurs nach Steuerbord richten wollen,
    "einen langen Ton, zwei kurze Töne", wenn sie ihren Kurs nach Backbord richten wollen.

Die anderen Fahrzeuge müssen daraufhin, soweit notwendig, ihren Kurs und ihre Geschwindigkeit ändern.

3. Ist an der Ausfahrt eines Hafens oder an der Mündung einer Nebenwasserstraße ein Tafelzeichen B.9a oder B.9b (Anlage 7) angebracht, dürfen die aus dem Hafen oder aus der Nebenwasserstraße kommenden Fahrzeuge in die Hauptwasserstraße nur einbiegen oder sie überqueren, wenn dadurch die Fahrzeuge auf der Hauptwasserstraße nicht gezwungen werden, Kurs oder Geschwindigkeit zu ändern.

Tafelzeichen B.9a

Tafelzeichen B.9b

4. Ein rotes Licht (Zeichen A.1, Anlage 7) mit einem weißen Pfeil (Abschnitt II Nr. 2 Buchstabe c, Anlage 7) zeigt an, daß die Einfahrt in den in Pfeilrichtung gelegenen Hafen oder in die in Pfeilrichtung gelegene Nebenwasserstraße verboten ist.

Tafelzeichen A.1

§ 6.17 Fahrt auf gleicher Höhe, Verbot der Annäherung an Fahrzeuge

1. Fahrzeuge dürfen auf gleicher Höhe nur fahren, wo es der verfügbare Raum ohne Störung oder Gefährdung der Schiffahrt gestattet.

2. Außer beim Überholen oder beim Begegnen ist es verboten, näher als 50 m an Fahrzeuge oder Verbände heranzufahren, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 oder 3 führen.

3. Das Anlegen oder Anhängen an ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper in Fahrt sowie das Mitfahren im Sogwasser sind ohne ausdrückliche Erlaubnis des Schiffsführers verboten. § 1.20 bleibt unberührt.

4. Wasserskiläufer sowie Personen, die Wassersport nicht mit einem Fahrzeug betreiben, müssen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern in Fahrt und von schwimmenden Geräten während der Arbeit ausreichend Abstand halten.

§ 6.18 Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten

1. Es ist verboten, Anker, Trossen oder Ketten schleifen zu lassen.

2. Das Verbot nach Nummer 1 gilt weder beim Treibenlassen, sofern dies gestattet ist, noch für kleine Bewegungen auf Liegestellen, Lade- und Löschplätzen sowie auf Reeden; es gilt jedoch für derartige Bewegungen auf Strecken, die nach § 7.03 Nr. 1 Buchstabe b durch das Tafelzeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind

Tafelzeichen A.6

§ 6.19 Schiffahrt durch Treibenlassen

1. Schiffahrt durch Treibenlassen ist ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde verboten.

2. Das Verbot nach Nummer 1 gilt nicht für kleine Bewegungen auf Liegestellen, Lade- und Löschplätzen sowie auf Reeden.

3. Fahrzeuge, die sich Bug zu Berg mit im Vorwärtsgang laufender Antriebsmaschine zu Tal bewegen, gelten nicht als treibende Fahrzeuge, sondern als Bergfahrer.

§ 6.20 Vermeidung von Wellenschlag 21

1. Fahrzeuge müssen ihre Geschwindigkeit so einrichten, daß Wellenschlag oder Sogwirkungen, die Schäden an stilliegenden oder in Fahrt befindlichen Fahrzeugen oder Schwimmkörpern oder an Anlagen verursachen können, vermieden werden. Sie müssen ihre Geschwindigkeit rechtzeitig vermindern, jedoch nicht unter das Maß, das zu ihrer sicheren Steuerung notwendig ist, und dabei möglichst weiten Abstand halten:

  1. vor Hafenmündungen;
  2. in der Nähe von Fahrzeugen, die am Ufer oder an Landebrücken festgemacht sind oder die laden oder löschen;
  3. in der Nähe von Fahrzeugen, die auf den üblichen Liegestellen stilliegen:
  4. in der Nähe nicht frei fahrender Fähren;
  5. auf Strecken der Wasserstraße, die durch das Zeichen A.9 (Anlage 7) gekennzeichnet sind.
    Zeichen A.9

2. Gegenüber Kleinfahrzeugen besteht die Verpflichtung nach Nummer 1 Satz 2 Buchstabe b und c nicht; § 1.04 bleibt unberührt.

3. Beim Vorbeifahren an Fahrzeugen, die die Zeichen nach § 3.25 Nr. 1 Buchstabe c führen und an Fahrzeugen, Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen, die die Zeichen nach § 3.29 Nr. 1 führen, müssen andere Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit, wie in Nummer 1 vorgeschrieben, vermindern. Sie haben außerdem möglichst weiten Abstand zu halten.

§ 6.21 Zusammenstellung der Verbände

1. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die einen Verband fortbewegen, müssen über eine ausreichende Maschinenleistung verfügen, um die gute Manövrierfähigkeit des Verbandes zu gewährleisten. Verbände und gekuppelte Fahrzeuge müssen so zusammengestellt sein, daß sie nicht mehr als eine Schleusung benötigen. Ihre Gesamtbreite darf 11,45 m nicht überschreiten.

2. Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge mit einer Länge über 86,00 m müssen rechtzeitig Bug zu Tal anhalten können sowie während des Anhaltens und nach dem Anhalten vollkommen manövrierfähig zu bleiben. Dies gilt auch für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb mit einer Länge über 86,00 m, sofern sie nicht vor dem 1. April 1960 auf Kiel gelegt worden sind.

3. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen, außer im Fall der Rettung oder Hilfeleistung in Notfällen, nur dann zum Schleppen, zum Schieben oder zur Fortbewegung gekuppelter Fahrzeuge verwendet werden, wenn dies in ihrem Schiffsattest zugelassen ist. Das Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das bei gekuppelten Fahrzeugen die Hauptantriebskraft stellt, muß sich an der Steuerbordseite befinden.

4. Fahrgastschiffe, die Fahrgäste an Bord haben, dürfen nicht längsseits gekuppelt fahren; sie dürfen weder schleppen noch geschleppt werden, es sei denn, daß dies zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs erforderlich ist.

§ 6.22 Sperrung der Schifffahrt und gesperrte Wasserflächen

1. Wenn die zuständige Behörde durch ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7) bekannt gibt, dass die Schifffahrt gesperrt ist, müssen alle Fahrzeuge vor dem Zeichen anhalten.

Zeichen A.1

2. Das Befahren von Wasserflächen, die durch das Tafelzeichen

  1. A.1a (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist allen Fahrzeugen mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine verboten;
    Zeichen A.1a
  2. A.12 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist allen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb verboten.

3. Das Verbot nach Nummer 1 oder 2 gilt auch für Schwimmkörper.

4. Personen, die ohne Benutzung eines Fahrzeugs eine Wassersportart betreiben, dürfen dafür die hinter einem Tafelzeichen A.1 liegende Wasserfläche nicht benutzen.

5. Die gesperrten oder eingeschränkten Wasserflächen können durch eine Reihe von zwei oder mehr Tafelzeichen A.1, A.1a oder A.12 oder gelben Tonnen mit diesen Tafelzeichen als Toppzeichen gekennzeichnet werden. In diesem Fall bezieht sich das jeweilige Verbot auf die Wasserfläche, die sich hinter der geraden Verbindungslinie dieser Zeichen befindet.

§ 6.22a Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen
(Anlage 3 Bilder 50a, 50b, 52)

Es ist verboten, an den in § 3.25 genannten Fahrzeugen an der Seite vorbeizufahren, an der sie das rote Licht oder die roten Lichter nach § 3.25 Nr. 1 Buchstabe b und d oder das Tafelzeichen A.1 (Anlage 7), den roten Ball

Bild 50a

Bild 52

oder die rote Flagge nach § 3.25 Nr. 1 Buchstabe b und d

Bild 50a

Bild 50b

Bild 52

zeigen.

Abschnitt IV
Fähren

§ 6.23 Verhalten der Fähren 11

1. Fähren dürfen die Wasserstraßen nur überqueren, wenn sie sich vergewissert haben, daß der übrige Verkehr eine gefahrlose Überfahrt zuläßt und andere Fahrzeuge nicht gezwungen werden, unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.

2. Für nicht frei fahrende Fähren gilt außerdem folgendes:

  1. solange eine Fähre nicht in Betrieb ist, muß sie den Liegeplatz einnehmen, den ihr die zuständige Behörde zugewiesen hat; ist ihr ein Liegeplatz nicht zugewiesen, muß sie so liegen, daß das Fahrwasser frei bleibt;
  2. Fähren mit Längsseil, die so verankert sind, dass sie das Fahrwasser sperren können, dürfen auf der Fahrwasserseite, die der Verankerung des Seils gegenüberliegt, nur so lange liegen, wie dies zum Ein- und Ausladen unbedingt erforderlich ist; während dieser Zeit können näher kommende Fahrzeuge von der Fähre das Freimachen des Fahrwassers verlangen, indem sie rechtzeitig "einen langen Ton" geben;
  3. die Fähre darf sich nicht länger im Fahrwasser aufhalten, als der Betrieb es erfordert.

Abschnitt V
Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen

§ 6.24 Durchfahren von Brücken und Wehren: Allgemeines

1. In einer Brücken- oder Wehröffnung gilt § 6.07, es sei denn, das Fahrwasser gewährt hinreichenden Raum für die gleichzeitige Durchfahrt.

2. Ist eine Brücken- oder Wehröffnung gekennzeichnet

  1. durch das Tafelzeichen A.10 (Anlage 7), ist die Schiffahrt in dieser Öffnung außerhalb des durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raumes verboten;
    Tafelzeichen A.10
  2. durch das Tafelzeichen D.2 (Anlage 7), wird der Schiffahrt empfohlen, sich in dieser Öffnung in dem durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raum zu halten.
    Tafelzeichen D.2

§ 6.25 Durchfahrt unter festen Brücken

1. Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken durch ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7) gekennzeichnet, ist das Durchfahren dieser Öffnungen verboten.

Zeichen A.1

2. Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken gekennzeichnet

  1. durch das Tafelzeichen D.1a (Anlage 7)
    Tafelzeichen D.1a

    oder
  2. durch das Tafelzeichen D.1b (Anlage 7) - angebracht über der Brückenöffnung -,
    Tafelzeichen D.1b

wird empfohlen, vorzugsweise diese Öffnungen zu benutzen.

Ist die Öffnung nach Buchstabe a gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in beiden Richtungen erlaubt; ist sie nach Buchstabe b gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in Gegenrichtung verboten.

3. Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken nach Nummer 2 gekennzeichnet, kann die Schiffahrt die nicht gekennzeichneten Öffnungen nur auf eigene Gefahr benutzen.

§ 6.26 Durchfahrt der Bootsschleusen und Bootsgassen

1. Alle Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 18,00 m, einer Breite von weniger als 3,30 m und einem Tiefgang von weniger als 1,50 m müssen die Bootsschleusen benutzen, sofern die Schleusenaufsicht nichts anderes bestimmt. Diese Bestimmung gilt nicht für Fahrgastschiffe, wenn Fahrgäste an Bord sind.

2. Die Bootsschleusen und Bootsgassen dürfen nur bei Tag benutzt werden. Bei Nacht ist die Benutzung nur den ortsansässigen Berufsfischern gestattet.

3. Auf der Fahrt zur Bootsschleuse oder zur Bootsgasse ist das Ufer am Trennwerk zu halten.

4. Die Schützen und Tore der Bootsschleusen müssen von den Benutzern unter Beachtung der aushängenden Bedienungsvorschriften selbst bedient werden. Die Einfahrt in die Bootsschleusen und die Ausfahrt sind erst gestattet, wenn die Schleusentore vollständig geöffnet sind. Die Benutzer der Bootsschleuse müssen auf die aus der Bootsgasse ausfahrenden Boote Rücksicht nehmen.

5. Die Bootsgassen an den Staustufen Müden, Fankel, Enkirch, Zeltingen, Wintrich, Grevenmacher und Palzem müssen von den Benutzern und Beachtung der aushängenden Bedienungsvorschriften selbst bedient werden. Die Einfahrt in die Bootsgasse ist nur so lange gestattet, wie grünes Licht gezeigt wird. In der übrigen Zeit wird rotes Licht gezeigt. Ist die Bootsgasse außer Betrieb, wird kein Licht gezeigt.

6. Das Aussteigen - außer zur Schleusung, zum Herbeiholen der Schleusenaufsicht oder zum Umtragen - ist verboten. Es ist ferner verboten, beim Umtragen den Betrieb der Bootsschleuse und der Bootsgasse zu behindern.

§ 6.27 Durchfahren der Wehre

Das Durchfahren der Wehre ist verboten.

§ 6.28 Durchfahren der Schleusen 11 14 17

1.

  1. Zum Schleusenbereich gehören
  2. Die zuständige Behörde kann abweichend von Buchstabe a den Schleusenbereich festlegen. In diesem Fall ist er durch weiße Tafeln mit schwarzer Umrandung und der schwarzen Aufschrift "Schleusenbereich" gekennzeichnet.

2. Bei der Annäherung an die Schleusenvorhäfen müssen die Fahrzeuge ihre Fahrt verlangsamen. Dürfen sie nicht sogleich in die Schleuse einfahren, haben sie, wenn am Ufer das Tafelzeichen B.5 (Anlage 7) aufgestellt ist, vor diesem anzuhalten. Fahrzeuge, die die Schleusen nicht durchfahren wollen, dürfen in die Schleusenvorhäfen nicht einfahren.

Tafelzeichen B.5

3. Im Schleusenbereich müssen Fahrzeuge, die mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Nautische Information ausgerüstet sind, den Kanal der Schleuse auf Empfang geschaltet haben.

4. Bei der Annäherung an den Schleusenbereich und innerhalb dieses Bereiches ist das Überholen verboten. Fahrzeuge oder Verbände, die außerhalb der Vorhäfen auf Schleusung warten, dürfen jedoch zum Erreichen der Dalben in den Vorhäfen überholt werden. Der Schleusenrang der überholten Fahrzeuge und Verbände wird dadurch nicht geändert.

5. In den Schleusen müssen die Anker vollständig hochgenommen sein. Das gilt auch in den Schleusenvorhäfen, solange die Anker nicht benutzt werden.

6. Bei der Fahrt in den Schleusenvorhäfen und der Einfahrt in die Schleusen müssen die Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit so vermindern, daß ein sicheres Abstoppen mittels Drahtseilen, Tauen oder anderen geeigneten Maßnahmen unter allen Umständen möglich ist und ein Anprall an die Schleusentore oder an die Schutzvorrichtungen sowie an andere Fahrzeuge oder an Schwimmkörper ausgeschlossen ist.

7. In den Schleusen

  1. haben sich die Fahrzeuge, sofern an den Schleusenwänden Grenzen markiert sind, innerhalb dieser Grenzen zu halten;
  2. müssen die Fahrzeuge während der Füllung und der Entleerung der Schleusenkammer und bis zur Freigabe der Ausfahrt festgemacht sein und die Befestigungsmittel derart bedient werden, daß Stöße gegen die Schleusenwände, die Schleusentore oder die Schutzvorrichtungen sowie gegen die anderen Fahrzeuge oder Schwimmkörper vermieden werden;
  3. sind Fender zu verwenden, die schwimmfähig sein müssen, wenn sie nicht fest mit dem Fahrzeug verbunden sind;
  4. ist es verboten, von den Fahrzeugen oder Schwimmkörpern Wasser auf die Schleusenplattformen, auf die anderen Fahrzeuge oder Schwimmkörper zu schütten oder ausfließen zu lassen;
  5. ist es verboten, nach dem Festmachen des Fahrzeugs bis zur Freigabe der Ausfahrt den Maschinenantrieb zu benutzen;
  6. müssen Kleinfahrzeuge Abstand zu den anderen Fahrzeugen halten.

8. Die nutzbare Kammerlänge der Schleusen von Stadtbredimus-Palzem bis Koblenz beträgt 170,00 m (ausgenommen Südschleuse Koblenz mit 122,50 m). Die nutzbare Kammerlänge ist durch weiße Markierungen gekennzeichnet.

Schubverbände mit Längen über 170,00 m bis 172,10 m dürfen mit Erlaubnis der Schleusenaufsicht unter folgenden besonderen Vorkehrungen die Schleusen durchfahren:

Zu Tal fahrende Schubverbände müssen zunächst 10,00 m vor dem Stoßschutz oder dem Balken der Untertore anhalten und dürfen erst nach dem Entfernen des Seiles oder auf Anordnung des Schleusenpersonals langsam bis zur besonderen Markierung der äußersten Begrenzung am Unterhaupt vorziehen.

Bei nicht mit einer Schutzvorrichtung (Stoßschutz oder Balken) ausgestatteten Schleusen, müssen alle Fahrzeuge 10,00 m vor der äußeren Begrenzung der Kammerlänge anhalten. Sie dürfen erst auf Anordnung des Schleusenpersonals langsam bis zur Markierung der äußersten Begrenzung am Unterhaupt vorziehen.

Die äußerste Begrenzung der Kammerlänge der Schleusen ist am Ober- und Unterhaupt durch rot-weiße Markierungen gekennzeichnet.

9. Im Schleusenbereich muss zu Fahrzeugen und Verbänden, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen, ein Abstand von mindestens 10 m eingehalten werden. Das gilt jedoch nicht für Fahrzeuge und Verbände, die die gleiche Bezeichnung führen, und für die in § 3.14 Nr. 7 genannten Fahrzeuge.

10. Fahrzeuge und Verbände, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 oder Nummer 3 führen, werden allein geschleust. Davon ausgenommen sind Trockengüterschiffe nach ADN, die ausschließlich Container, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks nach ADN Unterabschnitt 7.1.1.18 befördern und die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen. Diese können zusammen oder mit Trockengüterschiffen, die ausschließlich Container, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks nach ADN Unterabschnitt 7.1.1.18 befördern und die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen, oder mit den in § 3.14 Nummer 7 genannten Fahrzeugen geschleust werden. Zwischen Bug und Heck der gemeinsam geschleusten Fahrzeuge muss ein Mindestabstand von 10,00 m eingehalten werden.

11. Fahrzeuge und Verbände, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, dürfen nicht in eine Schleuse einfahren, wenn es außerhalb des LNG-Systems zu Freisetzungen von Flüssigerdgas (LNG) kommt oder wenn eine Freisetzung von Flüssigerdgas (LNG) außerhalb des LNG-Systems während der Schleusendurchfahrt zu erwarten ist.

12. Fahrzeuge und Verbände, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen, werden nicht zusammen mit Fahrgastschiffen geschleust.

13. Die Schleusenaufsicht kann aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zur Beschleunigung der Durchfahrt oder zur vollen Ausnutzung der Schleusen Anordnungen erteilen, die diesen Paragraphen ergänzen oder von ihm abweichen. Die Fahrzeuge haben diese Anordnungen in den Schleusen und in den Schleusenvorhäfen zu befolgen.

§ 6.28a Schleuseneinfahrt und -ausfahrt

1. Die Einfahrt in die Schleuse wird bei Tag und bei Nacht durch Signallichter geregelt, die auf einer Seite oder auf beiden Seiten der Schleuse gezeigt werden. Diese Signallichter haben folgende Bedeutung:

  1. zwei rote Lichter übereinander: Einfahrt verboten, Schleuse außer Betrieb;
  2. ein rotes Licht oder zwei rote Lichter nebeneinander: Einfahrt verboten, Schleuse geschlossen;
  3. das Erlöschen eines der beiden nebeneinander gezeigten roten Lichter oder ein rotes und ein grünes Licht nebeneinander: Einfahrt verboten, Öffnung der Schleuse wird vorbereitet;
  4. ein grünes Licht oder zwei grüne Lichter nebeneinander: Einfahrt erlaubt.

2. Die Ausfahrt aus der Schleuse wird bei Nacht und bei Tag durch folgende Signallichter geregelt:

  1. ein rotes Licht oder zwei rote Lichter:
    Ausfahrt verboten;
  2. ein grünes Licht oder zwei grüne Lichter:
    Ausfahrt erlaubt.

3. Anstelle des roten Lichtes oder der roten Lichter nach den Nummern 1 und 2 kann das Tafelzeichen A.1 (Anlage 7), anstelle des grünen Lichtes oder der grünen Lichter nach den Nummern 1 und 2 kann das Tafelzeichen E.1 (Anlage 7) gesetzt werden.

Tafelzeichen A.1

Tafelzeichen E.1

4. Werden keine Signallichter oder keine Tafelzeichen gezeigt, ist die Einfahrt in die Schleuse oder die Ausfahrt aus der Schleuse ohne besondere Anordnung der Schleusenaufsicht verboten.

§ 6.29 Vorrecht auf Schleusung 11 15 16 21

1.

  1. Geschleust wird in der Reihenfolge des Eintreffens.
  2. Kleinfahrzeuge sind nicht berechtigt, eine besondere Schleusung zu verlangen. Sie dürfen erst nach Aufforderung durch die Schleusenaufsicht in die Schleuse einfahren. Außerdem dürfen die Kleinfahrzeuge, wenn sie gemeinsam mit anderen Fahrzeugen geschleust werden, erst nach diesen in die Schleuse einfahren.
  3. Die Schleusenaufsicht kann jedoch abweichende Anordnungen erteilen, um die Schleuse bestmöglich auszunutzen oder um aus Sicherheitsgründen Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern erforderlichenfalls einzeln zu schleusen.

2. Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a und vorbehaltlich der Anwendung der Nummer 1 Buchstabe c haben ein Vorrecht auf Schleusung:

  1. die Fahrzeuge der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Feuerwehr, der Polizei oder des Zolls der Uferstaaten, die in Ausübung dringender dienstlicher Aufgaben unterwegs sind;
  2. die Fahrzeuge, denen die zuständige Behörde das Vorrecht ausdrücklich zuerkannt hat.

3. Das Vorrecht nach Nummer 2 Buchstabe b wird nur erteilt:

  1. Fahrzeugen, die wegen der Natur ihrer Ladung oder aus Sicherheitsgründen die Schleusung beschleunigt durchfahren müssen;
  2. Fahrzeugen, die für Bergungs- oder andere dringende Arbeiten eingesetzt sind;
  3. Tagesausflugsschiffen, die für mindestens 100 Fahrgäste zugelassen sind, wenn sie einen regelmäßigen Dienst versehen.
    Tagesausflugsschiffe versehen einen regelmäßigen Dienst, wenn sie innerhalb von vier Wochen mindestens vier Fahrten auf bestimmten Strecken mit festen Haltestellen nach einem von der zuständigen Behörde abgestimmten und der Schifffahrt mindestens einen Monat vorher bekannt gegebenen Fahrplan durchführen. Bei etwaiger nachträglicher Änderung dieses Fahrplans ist dasselbe Verfahren anzuwenden.
    Das Vorrecht gilt nur für die Schleusen, die nach dem abgestimmten Fahrplan durchfahren werden.

4. (ohne Inhalt)

5. Das Vorrecht auf Schleusung nach Nummer 2 Buchstabe b gibt dem betreffenden Fahrzeug das Recht, vor anderen auf Schleusung wartenden Fahrzeugen geschleust zu werden, sobald es vom Schleusenpersonal im Schleusenbereich am Standort des C4-Schildes mit Zusatz gesichtet wird.

In keinem Fall berechtigt es das Fahrzeug, zu einer vorher festgesetzten Uhrzeit geschleust zu werden.

Das Vorrecht auf Schleusung nach Nummer 2 Buchstabe b gilt nur in dem Zeitraum von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Von dieser zeitlichen Einschränkung sind die Fahrzeuge ausgenommen, die unter Nummer 3 Buchstabe a und b fallen und eine Sondergenehmigung der zuständigen Behörde haben.

6. Nach jeder Berg- bzw. Talschleusung von Fahrzeugen, die ihr Vorrecht geltend gemacht haben, sind jeweils einmal Fahrzeuge ohne Vorrecht in derselben Richtung zu schleusen.

Gegenüber Fahrzeugen und Schubverbänden von mehr als jeweils 1.500 t Tragfähigkeit, die ihre Fahrt nach einem mit der zuständigen Behörde abgestimmten Fahrplan durchführen, kann das Vorrecht von den Tagesausflugsschiffen nur einmal bei jeder Schleuse geltend gemacht werden.

7. Fahrzeuge nach § 6.26 Nr. 1 werden, soweit sie nicht Bootsschleusen oder -schleppen benutzen können, nur in Gruppen oder zusammen mit anderen Fahrzeugen geschleust. In keinem Fall können sie ein Vorschleusungsrecht beanspruchen.

Abschnitt VI
Unsichtiges Wetter, Benutzung von Radar

§ 6.30 Alle fahrenden Fahrzeuge bei unsichtigem Wetter

1. Bei unsichtigem Wetter müssen alle Fahrzeuge Radar benutzen.

2. Bei unsichtigem Wetter müssen alle Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit der verminderten Sicht, dem übrigen Verkehr und den örtlichen Umständen entsprechend anpassen. Sie müssen den anderen Fahrzeugen die für die Sicherheit notwendigen Nachrichten geben.

3. Beim Anhalten bei unsichtigem Wetter ist die Fahrrinne so weit sie möglich frei zu machen.

4. Bei unsichtigem Wetter dürfen Kleinfahrzeuge nur fahren, wenn sie auf Kanal 10 oder dem von der zuständigen Behörde zugewiesenen anderen Kanal auf Empfang geschaltet sind.

5. Fahrzeuge und Verbände, die kein Radar benutzen können, müssen bei unsichtigem Wetter unverzüglich einen Liegeplatz aufsuchen.

§ 6.31 Stillliegende Fahrzeuge 11

1. Fahrzeuge, die in der Fahrrinne oder deren Nähe stillliegen, müssen bei unsichtigem Wetter während des Stillliegens ihre Sprechfunkanlage auf Empfang geschaltet haben. Sobald sie über Sprechfunk vernehmen, dass sich andere Fahrzeuge nähern, oder sobald und solange sie das in § 6.32 Nr. 2 Buchstabe d oder in § 6.33 Buchstabe b vorgeschriebene Schallzeichen eines herankommenden Fahrzeugs vernehmen, müssen sie über Sprechfunk ihre Position mitteilen.

2. Fahrzeuge nach Nummer 1, die Sprechfunk nicht benutzen können, müssen, sobald und solange sie das in § 6.32 Nr. 2 Buchstabe d oder in § 6.33 Buchstabe b vorgeschriebene Schallzeichen eines herankommenden Fahrzeugs vernehmen, eine Gruppe von Glockenschlägen geben. Diese Schallzeichen sind in Abständen von längstens einer Minute zu wiederholen.

3. Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für geschobene Fahrzeuge in einem Schubverband. Bei gekuppelten Fahrzeugen gelten sie nur für eines der Fahrzeuge der Zusammenstellung.

§ 6.32 Mit Radar fahrende Fahrzeuge

1. Fahrzeuge dürfen nur mit Radar fahren, wenn sich eine Person, die sowohl eine der in der Verordnung über das Fahren von Fahrzeugen auf der Mosel vorgesehenen Urkunden für die von ihr geführte Fahrzeugart als auch das Radarpatent nach der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten oder ein gleichwertiges Zeugnis besitzt, und eine zweite Person, die mit der Verwendung von Radar in der Schifffahrt hinreichend vertraut ist, ständig im Steuerhaus aufhalten. Wenn im Schiffsattest vermerkt ist, dass das Fahrzeug über einen Radareinmannsteuerstand verfügt, muss sich die zweite Person nicht ständig im Steuerhaus aufhalten.

2. Bei der Begegnung und der Vorbeifahrt ist Folgendes zu beachten:

  1. bemerkt ein Fahrzeug in der Radarfahrt zu Berg auf dem Radarbildschirm entgegenkommende Fahrzeuge oder nähert es sich einer Strecke, in der sich Fahrzeuge befinden können, die das Radarbild noch nicht erfasst, muss es den entgegenkommenden Fahrzeugen über Sprechfunk seine Fahrzeugart, seinen Namen, seine Fahrtrichtung und seinen Standort mitteilen und die Vorbeifahrt absprechen;
  2. bemerkt jedoch ein Fahrzeug in der Radarfahrt zu Tal auf dem Radarbildschirm ein Fahrzeug, dessen Standort oder Kurs eine Gefahrenlage verursachen kann und das sich über Funk nicht gemeldet hat, muss es über Sprechfunk dieses Fahrzeug auf die gefährliche Situation hinweisen und die Vorbeifahrt absprechen;
  3. alle Fahrzeuge in der Radarfahrt, die über Sprechfunk angerufen werden, müssen über Sprechfunk antworten, indem sie ihre Fahrzeugart, ihren Namen, ihre Fahrtrichtung und ihren Standort mitteilen. Sie müssen dann mit den entgegenkommenden Fahrzeugen die Vorbeifahrt absprechen; Kleinfahrzeuge dürfen jedoch lediglich ansagen, nach welcher Seite sie ausweichen;
  4. wenn mit den entgegenkommenden Fahrzeugen kein Sprechfunkkontakt zustande kommt, muss das Fahrzeug in der Radarfahrt

Dies gilt auch für alle Fahrzeuge, die mit Radar fahren, gegenüber Fahrzeugen, die in der Nähe der Fahrrinne stillliegen und mit denen kein Sprechfunkkontakt zustande kommt.

3. Bei Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen gelten die Nummern 1 und 2 nur für das Fahrzeug, auf dem sich der Schiffsführer des Verbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge befindet.

§ 6.33 Nicht mit Radar fahrende Fahrzeuge

Fahrzeuge und Verbände, die kein Radar benutzen können und einen Liegeplatz aufsuchen müssen, müssen während der Fahrt zu dieser Stelle Folgendes beachten:

  1. Sie müssen so weit wie möglich am Rand der Fahrrinne fahren.
  2. Jedes einzeln fahrende Fahrzeug, sowie jedes Fahrzeug, auf dem sich der Führer eines Verbandes befindet, müssen als Nebelzeichen "einen langen Ton" geben; dieses Schallzeichen ist in Abständen von längstens einer Minute zu wiederholen. Auf diesem Fahrzeug ist ein Ausguck auf dem Vorschiff aufzustellen, bei Verbänden jedoch nur auf dem ersten Fahrzeug. Der Ausguck muss sich entweder in Sicht- oder in Hörweite des Schiffs- oder Verbandsführers befinden oder durch eine Sprechverbindung mit ihm verbunden sein.
  3. Sobald ein Fahrzeug über Sprechfunk von einem anderen Fahrzeug angerufen wird, muss es über Sprechfunk antworten, indem es seine Fahrzeugart, seinen Namen, seine Fahrtrichtung und seinen Standort mitteilt und angibt, dass es keine Radarfahrt durchführt und einen Liegeplatz sucht. Es muss dann mit dem entgegenkommenden Fahrzeug die Vorbeifahrt absprechen.
  4. Sobald ein Fahrzeug den langen Ton eines anderen Fahrzeugs hört, mit dem kein Sprechfunkkontakt zustande kommt, muss es,

§ 6.34 (ohne Inhalt)

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