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Änderungstext
Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
Vom 2. Oktober 2012
(BGBl. Nr. 47 vom 16.10.2012 S. 2102)
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet
Artikel 1
Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen
Die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), die zuletzt durch § 38 Absatz 5 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b) In Absatz 5 werden die Wörter "oder Segelsurfbretter" gestrichen.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgende Nummer 2 angefügt:
"2. Personen ab 16 Jahren, wenn das zu führende Sportboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung 11,03 Kilowatt oder weniger beträgt."
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(4) Eine Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung ist für das Führen von Sportbooten unter Segel nur auf den in der Anlage 2 aufgeführten Binnenschifffahrtsstraßen erforderlich. Satz 1 gilt nicht für Sportboote, die als Segelsurfbretter geführt werden." |
3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
" § 3a Fahrerlaubnispflicht auf dem Rhein
(1) Zum Führen eines Sportbootes auf dem Rhein bedürfen Personen ab 16 Jahren keiner Fahrerlaubnis, soweit das Sportboot
(2) Bei einer größeren Nutzleistung als 3,68 Kilowatt ist für das Führen eines Sportbootes mit Antriebsmaschine auf dem Rhein erforderlich
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt die Staaten nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekannt."
4. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Untauglich zum Führen eines Sportbootes ist insbesondere, wer nicht über ein ausreichendes Seh-, Hör- oder Farbunterscheidungsvermögen verfügt. Zur Feststellung oder Überprüfung der Tauglichkeit des Bewerbers kann die Vorlage
verlangt werden. Bestehen nachträglich Zweifel an der Tauglichkeit, kann die Vorlage aktueller amts- oder fachärztlicher Zeugnisse verlangt werden." |
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Im ersten Halbsatz werden die Wörter "Seh- und Hörvermögen" durch die Wörter "Seh-, Hör- und Farbunterscheidungsvermögen oder ein Sportbootführerschein-See nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2" ersetzt.
bbb) Der Schlusspunkt wird durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummern 3 und 4 werden angefügt:
"3. soweit erteilt, eine Fotokopie des amtlichen Sportbootführerscheins-See,
4. soweit erforderlich, eine ärztliche Bescheinigung einer Legasthenie oder Unterlagen, wie Atteste, ärztliche Bescheinigungen, Schulzeugnisse oder Gutachten, die zur Glaubhaftmachung nicht ausreichender Deutschkenntnisse geeignet sind."
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(4) Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, wenn die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sowie nach den Absätzen 2 und 3 erfüllt und die im Einzelfall anfallenden Gebühren nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezahlt sind." |
6. § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Die Befähigung zum Führen eines Sportbootes ist durch eine Prüfung nachzuweisen, die aus einem theoretischen und einem praktischen Teil besteht. Im theoretischen Prüfungsteil muss der Bewerber nachweisen, dass er über ausreichendes Wissen der maßgeblichen schifffahrtspolizeilichen Vorschriften verfügt und die erforderlichen nautischen, seemännischen und technischen Grundkenntnisse für das sichere Führen eines Sportbootes auf den Binnenschifffahrtsstraßen hat. Grundzüge des Umwelt- und Naturschutzes werden ergänzend geprüft. Im praktischen Prüfungsteil muss der Bewerber nachweisen, dass er die zur sicheren Führung eines Sportbootes notwendigen Fahrmanöver und Fertigkeiten beherrscht und zur Anwendung des theoretischen Wissens fähig ist. Wird die Prüfung aus wichtigem Grund nicht an einem Tag abgeschlossen, muss der fehlende Prüfungsteil spätestens innerhalb eines Jahres nachgeholt werden." |
7. In § 10a Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe "0,8" durch die Angabe "0,5" ersetzt.
8. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
"(1) An Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben:
|
b) In Absatz 2 wird die Angabe "Absatz 1 Nr. 7" durch die Angabe "Absatz 1 Nummer 11" ersetzt.
9. § 14 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 14 Übergangsregelung
Bis zum 1. Oktober 2014 dürfen für das Ausstellen des Sportbootführerscheins-Binnen noch Vordrucke nach dem am 1. Mai 2012 geltenden Muster weiterverwendet werden." |
10. Anlage 1 wird neu gefasst.
Artikel 2
Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-See
Die Sportbootführerscheinverordnung-See in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. August 2007 (BGBl. I S. 2193) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 3 wird die Nummer 3 durch folgende Nummern 3, 4 und 5 ersetzt:
"3. Personen, bei denen das zu führende Sportboot keine Antriebsmaschine hat,
4. Personen, bei denen das zu führende Sportboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung 3,68 Kilowatt oder weniger beträgt,
5. Personen ab 16 Jahren, bei denen das zu führende Sportboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung 11,03 Kilowatt oder weniger beträgt."
2. § 2 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(4) Zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung des Bewerbers kann die Vorlage
verlangt werden. Bestehen nachträglich Zweifel an der Tauglichkeit, kann die Vorlage aktueller amts- oder fachärztlicher Zeugnisse verlangt werden." |
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 3 Prüfung
Die Befähigung zum Führen eines Sportbootes ist durch eine Prüfung nachzuweisen, die aus einem theoretischen und einem praktischen Teil besteht. Im theoretischen Prüfungsteil muss der Bewerber nachweisen, dass er über ausreichendes Wissen der maßgeblichen schifffahrtspolizeilichen Vorschriften verfügt und die erforderlichen nautischen, seemännischen und technischen Grundkenntnisse für das sichere Führen eines Sportbootes auf den Seeschifffahrtsstraßen hat. Grundzüge des Umwelt- und Naturschutzes werden ergänzend geprüft. Im praktischen Prüfungsteil muss der Bewerber nachweisen, dass er die zur sicheren Führung eines Sportbootes notwendigen Fahrmanöver und Fertigkeiten beherrscht und zur Anwendung des theoretischen Wissens fähig ist. Wird die Prüfung aus wichtigem Grund nicht an einem Tag abgeschlossen, muss der fehlende Prüfungsteil spätestens innerhalb eines Jahres nachgeholt werden." |
4. § 5 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden nach den Wörtern "zuzuleiten ist," die Wörter "oder einen Sportbootführerschein-Binnen, wenn dieser durch Prüfung erworben worden und zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als zwölf Monate ist," eingefügt.
b) In Nummer 4 werden nach den Wörtern "beantragt worden ist," die Wörter "wenn kein gültiger amtlicher Kraftfahrzeugführerschein nach § 2 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrerlaubnis-Verordnung vorgelegt werden kann," eingefügt.
c) Nummer 6 wird durch folgende Nummern 6 und 7 ersetzt:
alt | neu |
"6. soweit erforderlich, eine ärztliche Bescheinigung einer Legasthenie oder Unterlagen, wie Atteste, ärztliche Bescheinigungen, Schulzeugnisse oder Gutachten, die zur Glaubhaftmachung nicht ausreichender Deutschkenntnisse geeignet sind,
7. soweit erteilt, eine Fotokopie des amtlichen Sportbootführerscheins-Binnen, der am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung im Original vorzulegen ist." |
5. In § 6 Absatz 1a Satz 2 werden die Wörter "Meersburg/Bodensee" durch das Wort "Bodensee" ersetzt.
6. In § 12 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe " § 2 Abs. 3" durch die Angabe " § 2 Absatz 5" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung
In § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird die Angabe " § 7 Abs. 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b, d und f" durch die Angabe " § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c, e und g" ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung
§ 8 Absatz 4 Nummer 1 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch § 38 Absatz 3 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"1. mit einer Länge von weniger als 15 m nur an Personen vermieten, die nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen zum Führen eines Sportbootes berechtigt sind," |
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Artikel 5
Änderung der See-Sportbootverordnung
Die See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Er muss bis zu diesem Zeitpunkt an den Außenseiten des Bugs der Sportboote die deutlich sicht- und lesbaren, mindestens zehn Zentimeter hohen Buchstaben des amtlichen Kraftfahrzeugkennzeichens des Ortes der Zulassungsbehörde und eine von der Zulassungsbehörde bestimmte Nummer anbringen. | "Er muss bis zu diesem Zeitpunkt in mindestens zehn Zentimeter hohen lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern dauerhaft in heller Farbe auf dunklem Grund oder dunkler Farbe auf hellem Grund an den beiden Bug- oder Heckseiten oder am Spiegelheck der Sportboote die Buchstaben des Unterscheidungszeichens für den Verwaltungsbezirk des Ortes der Zulassungsbehörde und eine von der Zulassungsbehörde bestimmte Nummer anbringen." |
2. § 11 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Ein Sportboot, dessen größte nicht überschreitbare Nutzleistung an der Schraubenwelle mehr als 3,68 Kilowatt beträgt, darf der Unternehmer im Inland nur an Personen übergeben, die über die nach § 1 der Sportbootführerscheinverordnung-See vom 20. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1988), die zuletzt durch Artikel 434 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erforderliche Fahrerlaubnis verfügen. | "(3) Ein Sportboot, das mit einem Motorantrieb ausgerüstet ist, oder ein Wassermotorrad darf der Unternehmer nur an Personen übergeben, die nach der Sportbootführerscheinverordnung-See in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zum Führen eines Sportbootes oder Wassermotorrads berechtigt sind." |
Artikel 6
Änderung der Binnenschifferpatentverordnung
In § 4 Absatz 1 der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch § 38 Absatz 4 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden ist, wird die Nummer 2 wie folgt gefasst:
alt | neu |
"2. das nur mit Muskelkraft oder unter Segel angetrieben wird oder mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren effektive Nutzleistung nicht mehr als 11,03 Kilowatt beträgt." |
Artikel 7
Änderung der Sportseeschifferscheinverordnung
In § 13 der Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. April 2010 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Wird ein Fahrverbot nach § 8a der Sportbootführerscheinverordnung-See ausgesprochen, so ist gleichzeitig ein entsprechendes Fahrverbot gegen den Inhaber eines Sportküstenschifferscheins, eines Sportseeschifferscheins und eines Sporthochseeschifferscheins zu verhängen; die jeweilige Urkunde ist vom Inhaber unverzüglich bei der Wasser- und Schifffahrts direktion Nordwest zu hinterlegen, die hiervon die Zentrale Verwaltungsstelle unterrichtet."
Artikel 8
Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
§ 1 Absatz 2 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717) wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die §§ 1.07, 1.10 Nummer 1 Buchstabe a, b, c, e, f, h bis l, s, Nummer 2 bis 6, § 1.12 Nummer 3 Satz 1, Nummer 4, §§ 1.14, 1.16, 2.01, 2.03, 4.05 Nummer 1 bis 3, § 4.06 Satz 1, § 6.32 Nummer 1 und § 28.01 - soweit die Regelungen zum Ölkontrollbuch betroffen sind - gelten auch für die Fahrt eines Fahrzeugs, das kein Seeschiff ist, auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung. | "(2) Die §§ 1.07, 1.10 Nummer 1 Buchstabe a, b, c, e, f, h bis l, s, Nummer 2 bis 6, § 1.12 Nummer 3 Satz 1, Nummer 4, §§ 1.14, 1.16, 2.01, 2.03, 4.05 Nummer 1 bis 3, § 4.06 Nummer 1 Satz 1, § 6.32 Nummer 1 und § 28.01 - soweit die Regelungen zum Ölkontrollbuch und zur Sammlung und Abgabe von Schiffsabfällen betroffen sind - gelten auch für die Fahrt eines Fahrzeugs, das kein Seeschiff ist, auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung." |
Artikel 9
Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
§ 21.24 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011) (BGBl. 2012 I S. 2, 1666) wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
a) der Verkehr eines Kleinfahrzeugs ohne Maschinenantrieb oder eines Kleinfahrzeugs mit Antriebsmaschine, deren größte Nutzleistung weniger als 3,69 kW beträgt, und | "a) der Verkehr von Kleinfahrzeugen, aa) die ohne Maschinenantrieb fahren oder mit einer Antriebsmaschine, deren größte Nutzleistung weniger als 3,69 kW beträgt, ausgestattet sind, bb) die Sportfahrzeuge sind und nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ohne Fahrerlaubnis geführt werden dürfen," |
.
Artikel 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE