umwelt-online: BinSchStrO - Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung (3)

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Kapitel 16
Wesergebiet

§ 16.01 Anwendungsbereich 12a 15

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf folgenden Wasserstraßen:

  1. der Weser (We) von Hann. Münden (Wekm 0,00) bis zur Nordwestkante der Eisenbahnbrücke in Bremen (UWekm 1,375) mit Kleiner Weser in Bremen bis zur unterstromigen Kante der Wehranlage am Teerhof,
  2. der Werra (Wr) von Falken (Wrkm 0,78) bis zum Anfang der Weser (Wrkm 89,00),
  3. der Fulda (Fu) von Mecklar (Fukm 0,00) bis zum Anfang der Weser (Fukm 108,78),
  4. der Aller (Al) vom Mühlenwehr in Celle (Alkm 0,25) bis zur Mündung in die Weser (Alkm 117,17/Wekm 326,40),
  5. dem Verbindungskanal zur Leine (VKL) von VKL-km 0,16 bis zur Mündung in die Leine (VKL-km 1,77/Lekm 22,29),
  6. der Leine (Le) von Lekm 20,89 (Ihmemündung) bis zum Wehr Herrenhausen (Lekm 22,79) und von Lekm 110,00 (bei Einmündung Schleusenkanal Hademstorf) bis zur Mündung in die Aller (Lekm 112,08/Alkm 52,26),
  7. der Ihme vom Schnellen Graben (SGrkm 17,31) bis zur Ihmemündung (Ihmekm 20,89) und
  8. dem Schnellen Graben (SGr) vom Unterwasser des Wehres (SGrkm 16,76) bis zur Einmündung in die Ihme (SGrkm/Ihmekm 17,31).

§ 16.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe 15

Ein Fahrzeug oder ein Schubverband darf folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:

BinnenschifffahrtsstraßeLänge
m
Breite
m
Fahrrinnentiefe/
Abladetiefe
m
1.Weser
1.1km 0,00 (Hann. Münden) bis UWe-km 1,38 (Eisenbahnbrücke in Bremen)
Fahrzeug/Schubverband85,0011,00je nach Wasserstand
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.2km 204,47 (Abzweigung Verbindungskanal Süd des Mittellandkanals zur Weser) (Oberweser) bis km 360,70 (Fuldahafen Bremen)
Fahrzeug/Schubverband85,0011,45Fahrrinnentiefe
91,008,25mindestens 2,80 m, jedoch in den Flussstrecken unterhalb der Wehre (untere Wehrarme) bis zur Einmündung des zugehörigen Schleusenkanals je nach Wasserstand
1.3km 360,70 bis UWe-km 1,38 (Eisenbahnbrücke in Bremen) mit Kleiner Weser in Bremen
a) Fahrzeug135,0011,45Fahrrinnentiefe
b) Schubverband172,0011,45zwischen Fuldahafen Bremen und Schleuse Bremen mindestens 2,80 m

Solltiefe im unteren Schleusenkanal der Schleuse Bremen bis zur Eisenbahnbrücke in Bremen (ohne Kleine Weser) 2,50 m, bezogen auf Seekartennull

Solltiefe im unteren Schleusenkanal der Kleinschifffahrtsschleuse 2,00 m, bezogen auf Seekartennull

2.(ohne Inhalt)
3.Fulda
km 76,78 (Waldauer Kiesteich bei Kassel) bis km 108,78 (Weser)
Fahrzeug35,006,50Abladetiefe 1,20 m, mit besonderer Erlaubnis 1,40 m
4.Aller
4.1km 0,25 (Celle) bis km 117,17 (Allermündung)
Fahrzeug/Schubverband58,009,50je nach Wasserstand
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
4.2km 110,74 (Eisenbahnbrücke in Verden) bis km 117,17
Fahrzeug/Schubverband67,009,50je nach Wasserstand
5.Verbindungskanal zur Leine bis zur Leineabstiegsschleuse
Fahrzeug/Schubverband73,009,00Abladetiefe 2,20
73,009,50Abladetiefe 2,20
6Leine
6.1km 20,89 (Ihmemündung) bis km 22,29 (Mündung Verbindungskanal zur Leine)
Fahrzeug/Schubverband73,009,50je nach
Wasserstand
6.2km 110,00 (Einmündung Schleusenkanal Hademstorf der Aller) bis km 112,08 (Leinemündung)73,009,50je nach
Wasserstand
Fahrzeug/Schubverband58,009,50je nach
Wasserstand
7Ihme
km 20,50 bis km 20,89 (Ihmemündung)
Fahrzeug/Schubverband73,009,50je nach Wasserstand

§ 16.03 Zusammenstellung der Verbände

Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren. Satz 1 gilt nicht auf der Weser unterhalb Horstedt (km 347,00), wenn die Gesamtbreite der gekuppelten Fahrzeuge 20,00 m nicht überschreitet.

§ 16.04 Fahrgeschwindigkeit 15 24

1. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt in den Schleusenkanälen der Mittelweser und auf dem Verbindungskanal zur Leine für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge, mit jeweils
a) einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,30 m
10 km/h,
b) einer Abladetiefe von mehr als 1,30 m
8 km/h.
2. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb35 km/h,
3. Abweichend von Nummer 2 beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für ein Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb
a) auf der Mittelweser in den Schleusenkanälen und von km 360,50 bis UWekm 1,375 (Bereich der Bremer Weserschleuse bis Eisenbahnbrücke in Bremen) sowie auf dem Verbindungskanal zur Leine
12 km/h.
b) auf der Werra, Fulda, Aller, Leine, Ihme und dem Schnellen Graben

sowie auf den nachfolgenden Flussstrecken der Weser

von km 0,00 bis km 1,40 (Stadtgebiet Hann. Münden),

von km 110,81 bis km 111,73 (Stadtgebiet Bodenwerder),

von km 130,40 bis km 135,65 (unterhalb des Ortes Ohr bis einschließlich Stadtgebiet Hameln),

von km 202,00 bis km 207,00 (Stadtgebiet Minden)

auf der Mittelweser oberhalb und unterhalb der Wehre (Wehrarme) von den Abzweigungen bis zu den Einmündungen der zugehörigen Schleusenkanäle

aa) zu Berg
12 m/h,
bb) zu Tal
18 km/h.
4. Die zuständige Behörde kann für einzelne Strecken oder aus einem besonderen Anlass abweichend von den Nummern 2 und 3 für ein Kleinfahrzeug höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht beeinträchtigt werden.

§ 16.05 Bergfahrt

Als Bergfahrt gilt auf dem Verbindungskanal zur Leine die Fahrt in Richtung Stichkanal Hannover-Linden.

§ 16.06 Begegnen

Auf dem Verbindungskanal zur Leine müssen beim Begegnen Fahrzeuge oder Verbände abweichend von den §§ 6.04 und 6.05 Backbord an Backbord vorbeifahren. Die Vorschriften des § 6.07 über das Begegnen im engen Fahrwasser bleiben unberührt.

§ 16.07 Überholen

1. Das Überholen auf dem Verbindungskanal zur Leine ist verboten.

2. Abweichend von Nummer 1 ist bei Tag einem Fahrzeug oder einem Verband das Überholen gestattet, wenn folgende Breiten und Abladetiefen jeweils nicht überschritten werden:

  1. 1,70 m bei einer Breite von bis zu 6,25 m;
  2. 1,40 m bei einer Breite von bis zu 8,20 m;
  3. 1,30 m bei einer Breite von bis zu 9,50 m.

3. Ein Kleinfahrzeug darf abweichend von Nummer 1 überholen und überholt werden.

§ 16.08 Wenden

(keine besonderen Vorschriften)

§ 16.09 Ankern

(keine besonderen Vorschriften)

§ 16.10 Stillliegen

Die nach § 3.23 vorgeschriebene Bezeichnung braucht von einer Landungsbrücke der Fahrgastschifffahrt nicht geführt zu werden, wenn sich diese außerhalb der Fahrrinne befindet.

§ 16.11 Schifffahrt bei Hochwasser 12a

1. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I an dem Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt,

  1. muss ein Fahrzeug oder ein Verband bei der Fahrt möglichst weit vom Ufer entfernt bleiben,
  2. darf ein Transport einer schwimmenden Anlage oder eines Schwimmkörpers nicht ausgeführt werden,
  3. darf die Geschwindigkeit eines Talfahrers nicht größer sein, als zur sicheren Steuerung notwendig ist,
  4. darf ein Verband mit einer Länge von mehr als 91,00 m zwischen Minden und Bremen-Heurelingen nicht fahren.

2. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) - Hochwassermarke II -an dem Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt mit Ausnahme des Übersetzverkehrs innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten.

3. Die zuständige Behörde kann abweichend von den Nummern 1 und 2 Ausnahmen zulassen.

4. Die in den Nummern 1 und 2 genannten Hochwassermarken werden durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:

a) Oberweser
StreckeRichtpegelHochwassermarke
III
Hann. Münden - BodenfeldeHann. Münden410 cm
Bodenfelde - Bad KarlshafenWahmbeck435 cm
Bad Karlshafen - NethemündungKarlshafen410 cm
Nethemündung - ForstHöxter450 cm
Forst - EmmermündungBodenwerder450 cm
Emmermündung - RintelnHameln-Wehrbergen465 cm
Rinteln - Minden - Südabstieg Wekm 204,47Rinteln485 cm
b) Mittelweser
StreckeRichtpegelHochwassermarke
III
Minden - Südabstieg Wekm 204,47 -Schleuse PetershagenPorta430 cm480 cm
Schleuse Petershagen - Schleuse SchlüsselburgPetershagen600 cm645 cm
Schleuse Schlüsselburg - Schleuse LandesbergenStolzenau500 cm550 cm
Schleuse Landesbergen - Schleuse DrakenburgLiebenau490 cm535 cm
Schleuse Drakenburg - Schleuse DörverdenDrakenburg650 cm695 cm
Schleuse Dörverden - Schleuse LangwedelDörverden660 cm710 cm
Schleuse Langwedel - Schleuse Bremen-HemelingenIntschede560 cm610 cm

§ 16.12 Schifffahrt bei Eis

Bei anhaltendem Treibeis muss ein Fahrzeug einen Schutzhafen aufsuchen. Auf der Weser und auf der Aller darf auch der untere Schleusenbereich der Schleusen, ausgenommen bei der Schleuse Langwedel, aufgesucht werden. Die Überwinterung im oberen Schleusenbereich der Schleusen ist nur mit besonderer Erlaubnis der zuständigen Behörde gestattet.

§ 16.13 Nachtschifffahrt

(keine besonderen Vorschriften)

§ 16.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

(keine besonderen Vorschriften)

§ 16.15 Meldepflicht 21

1. Der Schiffsführer eines Fahrzeugs oder eines Verbandes, das oder der dem ADN unterliegt, sowie der Schiffsführer eines Tankschiffs, eines Kabinenschiffs, eines Seeschiffs, eines Fahrzeugs oder eines Verbandes mit jeweils einer Länge von mehr als 85,00 m oder eines Sondertransportes nach § 1.21 muss sich vor Einfahrt in die Weserstrecke zwischen unterhalb der Schleuse Bremen (km 362,50) und der Eisenbahnbrücke in Bremen (UWe-km 1,38) (obere Grenze des Geltungsbereichs der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung/untere Grenze des Geltungsbereichs der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung) auf dem im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee) bekannt gegebenen Kanal bei der Funkstelle "Verkehrszentrale Bremen (Ruf Bremen Weser Traffic)" melden und folgende Angaben machen:

  1. Schiffsgattung;
  2. Schiffsname und Funkrufzeichen;
  3. Standort, Fahrtrichtung;
  4. Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), bei Seeschiffen IMO-Schiffsidentifikationsnummer und Unterscheidungssignal;
  5. Tragfähigkeit;
  6. Länge und Breite des Fahrzeugs;
  7. Art, Länge und Breite des Verbandes;
  8. Tiefgang;
  9. Fahrtroute;
  10. Beladehafen;
  11. Entladehafen;
  12. bei gefährlichen Gütern nach ADN:
    aa) die UN-Nummer oder Stoffnummer,
    bb) die offizielle Benennung für die Beförderung, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Bezeichnung,
    cc) die Klasse, den Klassifizierungscode und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe,
    dd) die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten;
  13. 1) bei anderen Gütern als Gefahrgütern: die Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge);
  14. Anzahl der geführten blauen Lichter/blauen Kegel;
  15. Anzahl der an Bord befindlichen Personen.

Die Begrenzung der meldepflichtigen Strecke wird durch die Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) mit einem Zusatzschild "Meldepflicht" kenntlich gemacht.

2. Die unter Nummer 1 Satz 1, ausgenommen Buchstabe c, h und n, genannten Angaben können auch von einer anderen Stelle oder Person rechtzeitig vor der Einfahrt des Fahrzeugs, Verbandes oder Sondertransportes nach § 1.21 in die meldepflichtige Strecke schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Wege der Funkstelle "Bremen Verkehrszentrale" mitgeteilt werden. Für einen Transport mit einer Ladung von mehr als zwei Gefahrgütern muss die Meldung schriftlich oder elektronisch abgegeben werden. In jedem Fall muss der Schiffsführer der Funkstelle "Bremen Verkehrszentrale" melden, wenn er mit dem von ihm geführten Fahrzeug, Verband oder Sondertransport nach § 1.21 in die meldepflichtige Strecke einfährt und diese wieder verlässt.

3. Unterbricht ein Fahrzeug, Verband oder Sondertransport nach § 1.21 die Fahrt innerhalb der meldepflichtigen Strecke für mehr als zwei Stunden, muss der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung der Funkstelle "Bremen Verkehrszentrale" melden.

4. Ändern sich die Angaben nach Nummer 1 während der Fahrt in der meldepflichtigen Strecke, muss der Schiffsführer dies der Funkstelle "Bremen Verkehrszentrale" unverzüglich mitteilen.

§ 16.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen 12a

Die Durchfahrtshöhe einer Brücke auf der Mittelweser und den dazugehörigen Schleusenkanälen in den Stauhaltungen Petershagen, Schlüsselburg, Landesbergen, Drakenburg, Dörverden, Langwedel und Hemelingen beträgt ab Minden - Südabstieg (Wekm 204,47) bis zum Oberwasser der Schleuse Bremen-Hemeligen beim Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) an den Richtpegeln für die einzelnen Stauhaltungen 4,50 m. Abweichend von Satz 1 beträgt die Durchfahrtshöhe der neuen Kanalbrücke Minden (Weser Brücke 27E) bei einem Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) am Richtpegel Porta 4,39 m.

§ 16.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

(keine besonderen Vorschriften)

§ 16.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

(keine besonderen Vorschriften)

§ 16.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 16.20 Segeln

(keine besonderen Vorschriften)

§ 16.21 Bezeichnung der Fahrzeuge

1. Auf der Weser und auf der Aller muss ein einzeln fahrendes Fahrzeug oder ein einzeln fahrender Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge, führen:

  1. bei Tag mindestens 6,00 m über den Einsenkungsmarken eine mehrfarbige Flagge oder einen mehrfarbigen Wimpel, bei denen keine der Seiten kürzer als 1,00 m ist (z.B. Reedereiflagge oder Reedereiwimpel), wobei die Höhe auf 4,00 m verringert werden darf, wenn das Fahrzeug nicht länger als 30,00 m ist;
  2. bei Nacht das Topplicht mindestens 6,00 m über den Einsenkungsmarken, wobei die Höhe auf 4,00 m verringert werden darf, wenn das Fahrzeug nicht länger als 30,00 m ist.

2. Auf einem Schubverband ist die Flagge oder der Wimpel nach Nummer 1 Buchstabe a auf dem vorderen Fahrzeug zu führen.

§ 16.22 Regelungen über den Verkehr

Abweichend von § 6.16 Nummer 1 Satz 2 hat ein von der Weser kommender Talfahrer zur Einfahrt zum Verbindungskanal Süd zur Weser sowie zur Einfahrt zum Verbindungskanal Nord zur Weser Vorfahrt vor einem anderen Fahrzeug. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug.

§ 16.23 Regelungen zum Sprechfunk

§ 4.05 Nummer 3 gilt nicht für eine Fähre mit Maschinenantrieb auf der Aller von Celle (km 0,25) bis zur Allermündung (km 117,17) und auf der Weser von Hann. Münden (km 0,00) bis zur Abzweigung Verbindungskanal Süd zur Weser (km 204,47).

§ 16.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

(keine besonderen Vorschriften)

§ 16.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 16.26 Schutz der Kanäle und Anlagen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 16.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

Das Befahren der Werra, der Fulda oberhalb des Waldauer Kiesteichs bei Kassel (km 76,78), der Leine oberhalb der Einmündung des Hademstorfer Schleusenkanals bis zum Wehr Herrenhausen (km 22,78), der Ihme oberhalb km 20,50 und des Schnellen Grabens bis km 16,75 ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug.

§ 16.28 Benutzung der Wasserstraßen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 16.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters 15

1. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils

  1. sicherzustellen, dass
    aa) das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 16.04 Nummer 1, 2 und 3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 4, nicht überschreitet und
    bb) auf dem Fahrzeug oder Verband
    aaa) bei Nacht während der Fahrt die Bezeichnung nach § 16.21 Nummer 1 Buchstabe b und
    bbb) bei Tag während der Fahrt die Bezeichnung nach § 16.21 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Nummer 2,
    geführt wird und
  2. die Vorschriften über
    aa) das Verhalten beim Begegnen nach § 16.06 Satz 1,
    bb) das Verbot zu überholen nach § 16.07 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2,
    cc) die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 16.11 Nummer 1 und 2,
    dd) das Verhalten bei Eis nach § 16.12 und
    ee) die Vorfahrt bei der Einfahrt in den Verbindungskanal Süd zur Weser und bei der Einfahrt in den Verbindungskanal Nord zur Weser nach § 16.22 Satz 1
    einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.

2. Der Schiffsführer hat

  1. sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband
    aa) die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 16.02 und die zugelassenen Abladetiefen nach § 16.02 Nummer 3 und 5 und
    bb) die zugelassenen Abladetiefen nach § 16.02 Nummer 1, 4, 6 und 7
    nicht überschreitet,
  2. die Vorschriften über
    aa) die Zusammenstellung der Verbände nach § 16.03 und
    bb) die Meldepflicht nach § 16.15 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 2, 3 und Nummer 3 und 4 einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, und
  3. das in § 16.27 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebenen Binnenschifffahrtsstraßen zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird.

3. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband

  1. die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 16.02 und die zugelassenen Abladetiefen nach § 16.02 Nummer 3 und 5 und
  2. die zugelassenen Abladetiefen nach § 16.02 Nummer 1, 4, 6 und 7 nicht überschreitet.

Kapitel 17
Elbe

§ 17.01 Anwendungsbereich 19

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf der Elbe von der deutschtschechischen Grenze bei Schöna (km 0,00) bis zur oberen Grenze des Hamburger Hafens bei Oortkaten (km 607,50).

§ 17.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe 19

1. Ein Fahrzeug, ein Fahrzeug mit Seitenradantrieb oder ein schleppendes Fahrzeug darf folgende Abmessungen nicht überschreiten:

Binnenschifffahrtsstraße

Länge
m
Breite
m
1.1Elbe (Talfahrt)
1.1.1km 0,00 bis km 607,50 (Oortkaten - Grenze zum Hamburger Hafen)
a) Fahrzeug110,0011,45
b) Fahrzeug mit Seitenradantrieb110,0014,00
c) schleppendes Fahrzeug86,0011,45
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.1.2km 56,80 bis km 607,50 (Oortkaten - Grenze zum Hamburger Hafen)
schleppendes Fahrzeug110,0011,45
1.1.3km 559,50 (Hafen Boizenburg) bis km 607,50 (Oortkaten - Grenze zum Hamburger Hafen)
1.2Elbe (Bergfahrt)
1.2.1km 0,00 bis km 607,50 (Oortkaten - Grenze zum Hamburger Hafen)
Fahrzeug/schleppendes Fahrzeug110,0011,45
Fahrzeug mit Seitenradantrieb110,0014,00
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.2.2km 559,50 (Hafen Boizenburg) bis km 607,50 (Oortkaten - Grenze zum Hamburger Hafen)
Fahrzeug110,0022,90

2. Ein Verband darf folgende Abmessungen in Verbindung mit der Fahrrinnentiefe nicht überschreiten:

Binnenschifffahrtsstraße

Länge
m
Breite
m
Fahrrinnentiefe
m
2.1Elbe (Talfahrt)
2.1.1km 0,00 bis km 607,50 (Oortkaten - Grenze zum Hamburger Hafen)
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist137,0011,45
2.1.2km 56,80 bis km 154,00 (Hafen Torgau)110,0018,00
2.1.3km 154,00 bis km 264,10 (Hafen Rosslau)110,0018,00
145,0011,45
- ein Verband mit einer Länge von mehr als 137,00 m und einer Breite von nicht mehr als 11,45 m darf nur fahren, wenn der Wasserstand am Pegel Lutherstadt Wittenberg mindestens 280 cm beträgt und der Verband mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist oder der Verband mit einem Vorspann verkehrt -
2.1.4km 264,10 bis km 332,50145,0022,90
2.1.5km 332,50 bis km 454,80145,0022,90
165,0018,00gilt nur bei
bekannt gemachter Fahrrinnentiefe
von > 2,20
2.1.6km 454,80 bis km 569,20190,0024,00
2.1.7km 569,20 bis km 573,00190,0024,002,30
gilt nur bei einem Wasserstand von > 4,30 m am Pegel Hohnstorf
2.1.8km 573,00 bis km 585,86190,0024,003,20
gilt nur bei einem Wasserstand von > 4,30 m am Pegel Hohnstorf
2.1.9km 585,86 bis km 607,50
(Oortkaten - Grenze zum Hamburger Hafen)190,0024,00
2.2Elbe (Bergfahrt)
2.2.1km 607,50 (Oortkaten - Grenze zum Hamburger Hafen) bis km 0,00137,0011,45
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
2.2.2km 607,50 (Oortkaten - Grenze zum Hamburger Hafen) bis km 585,86190,0024,00
2.2.3km 585,86 bis km 573,00190,0024,003,20
gilt nur bei einem Wasserstand von > 4,30 m am Pegel Hohnstorf
2.2.4km 573,00 bis km 569,20190,0024,002,30
gilt nur bei einem Wasserstand von > 4,30 m am Pegel Hohnstorf
2.2.5km 569,20 bis km 454,80190,0024,00
2.2.6km 454,80 bis km 264,10 (Hafen Rosslau)110,0022,90
137,0019,70
172,0011,45
172,0019,70gilt nur bei bekannt gemachter Fahrrinnentiefe von > 2,00
190,0011,45gilt nur bei bekannt gemachter Fahrrinnentiefe von > 2,00
2.2.7km 264,10 bis km 56,80170,0011,45
- ein Verband mit einer Länge von mehr als 137,00 m und einer Breite von nicht mehr als 11,45 m darf nur fahren, wenn der Wasserstand am Pegel Lutherstadt Wittenberg mindestens 320 cm beträgt und der Verband mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist oder der Verband mit einem Vorspann verkehrt -.

3. Als Verband im Sinne der Nummer 2 gelten nur ein Schubverband und gekuppelte Fahrzeuge.

4. Die Fahrrinnentiefe auf der Elbe richtet sich nach dem Wasserstand. Die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht. Abweichend von Satz 2 beträgt die Fahrrinnentiefe

  1. von km 569,20 bis km 573,00 2,30 m und
  2. von km 573,00 bis km 585,86 3,20 m

bei einem Wasserstand von mindestens 4,30 m am Pegel Hohnstorf. Bei der Wahl der Abladetiefe sind die Fahrrinnentiefen nach Satz 2 und 3 sowie die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen. Im Tidebereich unterhalb der Doppelschleuse Geesthacht kann die vorhandene Fahrrinnentiefe an den Schifffahrtspegeln bei km 586,30, 594,70 und 601,70 in Verbindung mit der Peiltiefe auf den weißen Tafeln am Schleusensteuerstand in Geesthacht bzw. am Pegelhaus Over bei km 605,30 abgelesen werden. An den Schifffahrtspegeln ist in Metern und Dezimetern ablesbar, um wie viel der Wasserstand zurzeit des Passierens über (schwarze Meterzahlen in weiß/roten Feldern) oder unter (rote Meterzahl in schwarz/weißen Feldern) dem Nullpunkt des Schifffahrtspegels liegt. Die weißen Tafeln mit schwarzem Rand zeigen eine rote Zahl, die in Dezimetern die Peiltiefe, bezogen auf den Nullpunkt des Schifffahrtspegels, angibt.

5. Die Abmessungen, Fahrrinnentiefen und Abladetiefen nach den Nummern 1, 2 und 4 gelten nicht auf den Stich- und Altkanälen, Nebenarmen und sonstigen Nebenwasserstraßen der Hauptwasserstraßen, soweit diese nicht gesondert aufgeführt sind.

§ 17.03 Zusammenstellung der Verbände 24

1. In einen Schleppverband dürfen

  1. in der Talfahrt höchstens zwei Anhänge und
  2. in der Bergfahrt höchstens drei Anhänge

eingestellt werden. Abweichend von Satz 1 Buchstabe a darf in einen Schleppverband in der Talfahrt von km 56,80 bis km 607,50 höchstens ein Anhang eingestellt werden, wenn das schleppende Fahrzeug eine Länge von 80,00 m überschreitet. Ein Schleppverband darf von Wittenberge (km 455,00) bis Oortkaten - Grenze zum Hamburger Hafen (km 607,50) eine Gesamtlänge von 600,00 m nicht überschreiten. Unbeschadet des Satzes 2 kann die zuständige Behörde im Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

2. Werden in einem Schleppverband schwimmende Geräte unmittelbar hintereinander geschleppt, werden sie als Fahrzeug angesehen, wenn die Gesamtlänge des Schleppverbandes 80,00 m nicht überschreitet. Das an letzter Stelle eines Schleppverbandes nach Satz 1 eingestellte Fahrzeug muss mit einem Ruder versehen sein.

3. Abweichend von § 1.02 Nummer 2 benötigt bei gekuppelten Fahrzeugen ein Fahrzeug, das nicht mehr als 80,00 m lang und nicht mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, keinen Schiffsführer, sondern untersteht dem Schiffsführer des Fahrzeugs, das mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist.

4. Abweichend von § 1.09 Nummer 1 braucht bei gekuppelten Fahrzeugen das Ruder eines nicht mit einer Antriebsmaschine ausgerüsteten Fahrzeugs nicht besetzt zu sein. In diesem Falle muss das Ruder festgestellt sein.

§ 17.04 Fahrgeschwindigkeit

Auf der Elbe beträgt die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge, in der Bergfahrt 4 km/h.

§ 17.05 Bergfahrt

(keine besonderen Vorschriften)

§ 17.06 Begegnen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 17.07 Überholen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 17.08 Wenden

(keine besonderen Vorschriften)

§ 17.09 Ankern

(siehe § 17.18 Nummer 6 Satz 3)

§ 17.10 Stillliegen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 17.11 Schifffahrt bei Hochwasser

1. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) - Hochwassermarke -an dem Richtpegel für den unter Nummer 2 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist mit der Einstellung der Schifffahrt zu rechnen und die zuständige Behörde kann die Schifffahrt innerhalb des Streckenabschnitts ganz oder teilweise verbieten.

2. Die in Nummer 1 genannte Hochwassermarke wird durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:

StreckeRichtpegelHochwassermarke
Deutschtschechische Grenze (km 0,00) -
Hafen Riesa (km 109,40)
Dresden500 cm
Hafen Riesa (km 109,40) - Elstermündung (km 198,60)Torgau620 cm
Elstermündung (km 198,60) -
Saalemündung (km 290,70)
Lutherstadt Wittenberg550 cm
Saalemündung (km 290,70) -
Einfahrt Hafen Frohse (km 314,50)
Barby570 cm
Einfahrt Hafen Frohse (km 314,50) -
Einfahrt Industriehafen Magdeburg (km 332,80)
Magdeburg-Strombrücke550 cm
Einfahrt Industriehafen Magdeburg (km 332,80) - Einmündung Niegripper Verbindungskanal (km 343,80)Rothensee745 cm
Einmündung Niegripper Verbindungskanal (km 343,80) -
Einmündung Untere Havel-Wasserstraße (km 422,80)
Tangermünde620 cm
Einmündung Untere Havel-Wasserstraße (km 422,80) -
Mündung Alte Löcknitz (km 502,25)
Wittenberge610 cm
Mündung Alte Löcknitz (km 502,25) -
Einfahrt Hafen Bleckede (km 550,00)
Dömitz580 cm
Einfahrt Hafen Bleckede (km 550,00) -
Einmündung Elbe-Lübeck-Kanal (km 569,20)
Hohnstorf820 cm.

§ 17.12 Schifffahrt bei Eis

Droht infolge zunehmender Eisbildung die Einstellung der Schifffahrt, muss ein Fahrzeug oder ein Verband nach Hinweis der zuständigen Behörde rechtzeitig einen Schutzhafen oder eine geeignete Liegestelle aufsuchen.

§ 17.13 Nachtschifffahrt

(keine besonderen Vorschriften)

§ 17.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

(keine besonderen Vorschriften)

§ 17.15 Meldepflicht

(keine besonderen Vorschriften)

§ 17.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 17.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 kann eine Brückendurchfahrt bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein:

  1. an den Seiten der Durchfahrt:
    grüne Lichter;
  2. über der Mitte der Durchfahrt:
    gelbe Lichter,
    1. bei Verkehr in Berg- und Talfahrt:
      ein gelbes Licht,
    2. bei Verkehr in nur eine Richtung:
      zwei gelbe Lichter übereinander.

§ 17.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

1. Die Magdeburger Stromstrecke von km 324,50 bis km 327,20 ist bei Wasserständen unter 400 cm am Pegel Magdeburg eine Fahrwasserenge.

2. Die Einfahrt in die Fahrwasserenge nach Nummer 1 wird durch Signallichter geregelt. Sie bedeuten:

  1. ein festes rotes Licht:
    Verbot des Einfahrens. Ein Fahrzeug hat nach Möglichkeit außerhalb der Fahrrinne so anzuhalten, dass der Gegenverkehr sicher passieren kann;
  2. ein festes grünes Licht: Erlaubnis zum Einfahren.
    Das Verbot der Einfahrt ist zu beachten. Bei außer Betrieb genommenen Lichtern finden die Bestimmungen des § 6.07 Anwendung.

3. Die Lichter nach Nummer 2 befinden sich für

  1. die Talfahrer
    am westlichen Widerlager der Sternbrücke bei km 325,10 und
  2. die Bergfahrer
    an der Mündung Zollelbe bei km 327,10.

4. Bei Wasserständen von 400 cm und mehr am Pegel Magdeburg-Strombrücke findet die Regelung nach Nummer 2 keine Anwendung.

5. Einzeln fahrende Schub- oder Schleppfahrzeuge mit jeweils einer Länge von nicht mehr als 33,00 m oder Kleinfahrzeuge können abweichend von Nummer 2 Buchstabe a auch dann in die Fahrwasserenge nach Nummer 1 einfahren, wenn die Einfahrt durch ein rotes Licht gesperrt ist. Sie haben jedoch einem entgegenkommenden Fahrzeug die ungehinderte Vorbeifahrt zu gewähren.

6. Bei der Einfahrt in den oberen Schleusenkanal der Doppelschleuse Geesthacht hat ein Talfahrer Vorfahrt. Ein Schleppverband muss spätestens nach der Einfahrt in den oberen Schleusenkanal die Länge der Schleppverbindungen auf 50,00 m oder weniger kürzen. Abweichend von den § § 7.02 und 7.03 ist das Liegen und die Benutzung der Anker im oberen Schleusenkanal gestattet.

§ 17.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 17.20 Segeln

(keine besonderen Vorschriften)

§ 17.21 Bezeichnung der Fahrzeuge

(keine besonderen Vorschriften)

§ 17.22 Regelungen über den Verkehr

1. Bei Annäherung an eine Seilfähre hat ein Fahrzeug, ausgenommen ein Kleinfahrzeug, in Höhe des Zeichens E.4a (Anlage 7) das Signal "Achtung" gemäß Anlage 6 zu geben, das so oft wie notwendig zu wiederholen ist. Das Geben des Signals kann entfallen, wenn eine Funkabsprache mit dem Fährführer erfolgt ist.

2. Die Vorbeifahrt an einer Seilfähre darf erst erfolgen, wenn sie an ihrem ständigen Liegeplatz stillliegt.

3. Abweichend von Nummer 2 kann die Vorbeifahrt an einer Seilfähre auf der Seite erfolgen, auf der von der Seilfähre bei Tag eine weiße Flagge und bei Nacht ein gelbes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht gezeigt wird.

4. Die Einfahrt in den Rothenseer Verbindungskanal von der Elbe und die Ausfahrt aus dem Rothenseer Verbindungskanal in die Elbe darf nur über die gekennzeichnete Wendestelle bei km 333,25 erfolgen. Satz 1 gilt nicht für ein muskelbetriebenes Kleinfahrzeug.

§ 17.23 Regelungen zum Sprechfunk

§ 4.05 Nummer 3 gilt auch für eine Seilfähre.

§ 17.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

(keine besonderen Vorschriften)

§ 17.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 17.26 Schutz der Kanäle und Anlagen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 17.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

(keine besonderen Vorschriften)

§ 17.28 Benutzung der Wasserstraßen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 17.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters 12a 24

1. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils

  1. sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 17.04 nicht unterschreitet und
  2. die Vorschriften über
    aa) die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 17.11 Nummer 1 und ein nach dieser Vorschrift angeordnetes Verbot der Schifffahrt,
    bb) das Verhalten bei Eis nach § 17.12,
    cc) das Verhalten beim Durchfahren der Schleusengruppe Geesthacht nach § 17.18 Nummer 6 Satz 1 und 2,
    dd) die Vorschrift über die Einfahrt in und die Ausfahrt aus dem Rothenseer Verbindungskanal nach § 17.22 Nummer 4 und
    ee) den Sprechfunk auf einer Seilfähre nach § 17.23 in Verbindung mit § 4.05 Nummer 3

    einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese Vorschriften oder ein angeordnetes Verbot der Schifffahrt eingehalten werden.

2. Der Schiffsführer hat

  1. sicherzustellen, dass
    aa) das von ihm geführte Fahrzeug, das von ihm geführte Fahrzeug mit Seitenradantrieb, das von ihm geführte schleppende Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 17.02 Nummer 1 und 2 und die zugelassene Abladetiefe nach § 17.02 Nummer 4 Satz 4 nicht überschreitet und
    bb) auf dem von ihm geführten Verband in dem in § 17.02 Nummer 2.1.3 und 2.2.7 jeweils genannten Fall die oder der dort jeweils angegebene Ausrüstung oder Vorspann vorhanden ist,

  2. die Vorschriften über
    aa) die Zusammenstellung der Verbände nach § 17.03 Nummer 1 Satz 1 bis 3, Nummer 2 Satz 2 und Nummer 4 Satz 2 und
    bb) das Verhalten gegenüber einer Seilfähre nach § 17.22 Nummer 1 und 2, auch in Verbindung mit Nummer 3, einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, und
  3. das in § 17.18 Nummer 2 Satz 3 vorgesehene Verbot der Einfahrt in die Stromstrecke Magdeburg zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird.

3. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, eines Fahrzeugs mit Seitenradantrieb, eines schleppenden Fahrzeugs oder eines Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn

  1. das Fahrzeug, das Fahrzeug mit Seiteriradantrieb, das schleppende Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 17.02 Nummer 1 und 2 und die zugelassene Abladetiefe nach § 17.02 Nummer 4 Satz 4 nicht überschreitet und
  2. auf dem Verband in dem in § 17.02 Nummer 2.1.3 und 2.2.7 jeweils genannten Fall die oder der dort jeweils angegebene Ausrüstung oder Vorspann vorhanden ist.

Kapitel 18
Ilmenau

§ 18.01 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf der Ilmenau (Im) von der Nordwestkante der Brausebrücke an der Abtsmühle in Lüneburg (Imkm 0,00) bis zur Mündung in die Elbe (Imkm 28,84/EI-km 598,97).

§ 18.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe

Ein Fahrzeug oder ein Schubverband darf folgende Abmessungen nicht überschreiten:

BinnenschifffahrtsstraßeLänge
m
Breite
m
Abladetiefe
m
1.km 0,50 (Warburg) bis km 28,84 (Ilmenaumündung) Fahrzeug/Schubverband45,006,20je nach Wasserstand
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
2.bis km 17,75 (Ende unterer Schleusenvorhafen Fahrenholz) bis km 28,32
Fahrzeug/Schubverband
67,009,00je nach Wasserstand
3.km 28,32 (Hafen Hoopte) bis km 28,84 (Ilmenaumündung)
Fahrzeug/Schubverband
80,009,50je nach Wasserstand.

§ 18.03 Zusammenstellung der Verbände

1. In einen Schleppverband dürfen in der Bergfahrt nur ein Anhang, in der Talfahrt höchstens zwei Anhänge eingestellt werden.

2. Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren.

§ 18.04 Fahrgeschwindigkeit

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband 7 km/h.

§ 18.05 Bergfahrt

(keine besonderen Vorschriften)

§ 18.06 Begegnen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 18.07 Überholen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 18.08 Wenden

Ein Fahrzeug von mehr als 15,00 m Länge darf nur an einer durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) bezeichneten Stelle wenden.

§ 18.09 Ankern

(keine besonderen Vorschriften)

§ 18.10 Stillliegen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 18.11 Schifffahrt bei Hochwasser

(keine besonderen Vorschriften)

§ 18.12 Schifffahrt bei Eis

(keine besonderen Vorschriften)

§ 18.13 Nachtschifffahrt

(keine besonderen Vorschriften)

§ 18.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

(keine besonderen Vorschriften)

§ 18.15 Meldepflicht

(keine besonderen Vorschriften)

§ 18.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen 14

Die niedrigste Durchfahrtshöhe unter der ungeöffneten Klappbrücke Wittorf beträgt bei einem Wasserstand von 5,00 m am Pegel Wittorf 1,40 m.

§ 18.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

(keine besonderen Vorschriften)

§ 18.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken 14

Die Klappbrücken Wittorf und Bardowick werden nur nach Anmeldung geöffnet.

§ 18.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 18.20 Segeln

(keine besonderen Vorschriften)

§ 18.21 Bezeichnung der Fahrzeuge

(keine besonderen Vorschriften)

§ 18.22 Regelungen über den Verkehr

(keine besonderen Vorschriften)

§ 18.23 Regelungen zum Sprechfunk

(keine besonderen Vorschriften)

§ 18.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

(keine besonderen Vorschriften)

§ 18.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 18.26 Schutz der Kanäle und Anlagen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 18.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt 14 22a

Das Befahren der Ilmenau von der Nordwestkante der Brausebrücke an der Abtsmühle in Lüneburg (km 0,00) bis Warburg (km 0,50) ist verboten. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

§ 18.28 Benutzung der Wasserstraßen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 18.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

1. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils

  1. sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 18.04 nicht überschreitet und
  2. die Vorschrift über das Wenden nach § 18.08 einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten wird.

2. Der Schiffsführer hat

  1. sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 18.02 nicht überschreitet,
  2. die Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände nach § 18.03 einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, und
  3. das in § 18.27 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebenen Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird.

3. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 18.02 nicht überschreitet.

Kapitel 19
Elbe-Lübeck-Kanal und Kanaltrave

§ 19.01 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf

  1. dem Elbe-Lübeck-Kanal (ELK) von der Abzweigung aus der Trave, 71,00 m nordöstlich der Achse der Geniner
    Straßenbrücke (ELK-km 0,00) bis zur Einmündung in die Elbe bei Lauenburg (ELK-km 61,55/Elkm 569,23) und
  2. der Kanaltrave von der Abzweigung des Elbe-Lübeck-Kanals bis zur Nordwestkante der Eisenbahnhubbrücke in
    Lübeck mit Nebenarm Stadttrave von der Abzweigung aus der Kanaltrave bis zur Südkante der Wipperbrücke.

§ 19.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe 19 24

Ein Fahrzeug oder ein Schubverband darf folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:

BinnenschifffahrtsstraßeLänge
m
Breite
m
Abladetiefe
m
1.Elbe-Lübeck-Kanal
1.1Fahrzeug/Schubverband80,009,502,00
- von km 0,00 bis km 3,43 (Schleuse Büssau) verringert sich die Abladetiefe bei einem Wasserstand unter 500 cm am Pegel Hubbrücken um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes -

soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist

1.2km 0,00 bis km 59,00 (Umschlagstelle Horsterdamm/Liegestelle Lauenburg-Ost)
Fahrzeug/Schubverband80,008,302,10
- von km 0,00 bis km 3,43 (Schleuse Büssau) verringert sich die Abladetiefe bei einem Wasserstand unter 500 cm am Pegel Hubbrücken um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes -
1.3km 55,00 (Wendestelle Lanzer See) bis km 59,00
(Umschlagstelle Horsterdamm/Liegestelle Lauenburg-Ost)
Fahrzeug86,009,502,00
1.4km 59,00 (Umschlagstelle Horsterdamm/Liegestelle Lauenburg-Ost) bis km 61,55 (Einmündung in die Elbe)110,0011,452,30
a) Fahrzeug125,009,602,30
b) Schubverband
- von km 60,10 (Schleuse Lauenburg) bis km 61,55 gilt die zulässige Abladetiefe von 2,30 m nur bei einem Wasserstand von e 4,30 m am Pegel Hohnstorf auf der Elbe -
2.Kanaltrave
km 0,00 bis km 5,57 (Hubbrücken in Lübeck)
Fahrzeug/Schubverband80,009,502,10
- bei einem Wasserstand am Pegel Hubbrücken unter 500 cm verringert sich die Abladetiefe um das jeweilige Maß des geringeren Wasserstandes; von km 4,26 bis km 5,57 darf die Abladetiefe auf bis zu 2,50 m erhöht werden, wenn der Wasserstand am Pegel Hubbrücken 500 cm (Mittelwasserstand) erreicht hat -.

§ 19.03 Zusammenstellung der Verbände

1. In einen Schleppverband dürfen nur so viele Fahrzeuge eingestellt werden, dass er nicht mehr als zwei Schleusungen benötigt. Der Abstand zwischen dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes und dem ersten Anhang darf höchstens 50,00 m, der Abstand der Anhänge untereinander höchstens 25,00 m betragen. Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das seiner Bauart nach zur Beförderung von Gütern bestimmt und zum Schleppen zugelassen ist, darf nur einen Anhang schleppen.

2. Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen, mit Ausnahme im Hafen Lauenburg, nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren.

§ 19.04 Fahrgeschwindigkeit 14 19

1. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge, mit jeweils
a) einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,20 m und einer Breite von nicht mehr als 8,30 m
10 km/h,
b) einer Abladetiefe von mehr als 1,20 m oder einer Breite von mehr als 8,30 m
8 km/h.
2. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Kleinfahrzeug10 km/h.
3. Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge.5 km/h.

§ 19.05 Bergfahrt 14

Als Bergfahrt auf dem Elbe-Lübeck-Kanal gilt die Fahrt in Richtung Elbe.

§ 19.06 Begegnen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 19.07 Überholen

1. Das Überholen bei Nacht ist verboten.

2. Abweichend von Nummer 1 darf ein Kleinfahrzeug überholen und überholt werden.

§ 19.08 Wenden

Ein Fahrzeug darf nur wenden, wenn das Manöver ohne Berührung der Ufer und Bauwerke ausgeführt werden kann.

§ 19.09 Ankern

(keine besonderen Vorschriften)

§ 19.10 Stillliegen

Die nach § 3.20 vorgeschriebene Bezeichnung braucht nicht geführt zu werden, wenn das Fahrzeug an einer Liege- oder Umschlagstelle außerhalb der durchgehenden Fahrrinne stillliegt.

§ 19.11 Schifffahrt bei Hochwasser

(keine besonderen Vorschriften)

§ 19.12 Schifffahrt bei Eis

(keine besonderen Vorschriften)

§ 19.13 Nachtschifffahrt

(keine besonderen Vorschriften)

§ 19.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

(keine besonderen Vorschriften)

§ 19.15 Meldepflicht

(keine besonderen Vorschriften)

§ 19.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

1. Die Durchfahrtshöhe unter einer Brücke beträgt zwischen der Schleusen Lauenburg und Büssau bei normalem Kanalwasserstand 4,40 m.

2. In oberster Hubstellung beträgt die Durchfahrtshöhe unter der Hubbrücke in Lübeck bei Mittelwasserstand (500 cm am Pegel Hubbrücken) 5,40 m. Zusätzlich zu den Signallichtern nach § 6.26 Nummer 4 Buchstabe b oder c können an den Hubbrücken weiße Lichter gezeigt werden.

Es bedeuten:

  1. zwei weiße Lichter über den linken roten Lichtern:
    Durchfahrt nur für ein Fahrzeug unter 2,50 m Höhe über dem Mittelwasserstand;
  2. ein weißes Licht über dem linken roten Licht:
    Durchfahrt nur für ein Fahrzeug unter 1,45 m Höhe über dem Mittelwasserstand.

3. Im Klughafen beträgt die Durchfahrtshöhe bei Mittelwasserstand 5,50 m.

4. Hat der Wasserstand der Elbe am Pegel Hohnstorf 780 cm erreicht, beträgt die Durchfahrtshöhe unter der Lauenburger Straßenbrücke (ELK-km 61,03) 6,04 m.

5. Die Durchfahrtshöhen können sich durch Wasserstandsschwankungen verringern.

§ 19.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

(keine besonderen Vorschriften)

§ 19.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

(keine besonderen Vorschriften)

§ 19.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 19.20 Segeln

Das Segeln ist verboten. Die zuständige Behörde kann auf der Kanaltrave im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dadurch nicht beeinträchtigt wird.

§ 19.21 Bezeichnung der Fahrzeuge

(keine besonderen Vorschriften)

§ 19.22 Regelungen über den Verkehr

(keine besonderen Vorschriften)

§ 19.23 Regelungen zum Sprechfunk

(keine besonderen Vorschriften)

§ 19.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

(keine besonderen Vorschriften)

§ 19.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 19.26 Schutz der Kanäle und Anlagen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 19.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

(keine besonderen Vorschriften)

§ 19.28 Benutzung der Wasserstraßen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 19.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

1. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils

  1. sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband
    aa) die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 19.04 Nummer 1 und 2 nicht überschreitet und
    bb) die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 19.04 Nummer 3 nicht unterschreitet und
  2. die Vorschriften über
    aa) das Verbot zu überholen nach § 19.07 Nummer 1 und
    bb) das Wenden nach § 19.08

einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.

2. Der Schiffsführer hat

  1. sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 19.02 nicht überschreitet,
  2. die Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände nach § 19.03 einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, und
  3. das in § 19.20 Satz 1 vorgesehene Verbot, zu segeln, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird.

3. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 19.02 nicht überschreitet.

Kapitel 20
Saar

§ 20.01 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf der Saar (Sa) von der Mündung in die Mosel (Sakm 0,00/Moselkm 200,81) bis zur deutschfranzösischen Grenze bei Saargemünd (lothr. km64,975 re.U.).

§ 20.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe 18

1. Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen nicht überschreiten:

BinnenschifffahrtsstraßeLängeBreite
1.1km 0,00 (Saarmündung) bis lothr. km 64,975 re.U.
(deutschfranzösische Grenze bei Saargemünd)
Fahrzeug38,505,05
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.2km 0,00 (Saarmündung) bis km 58,87 (Dillingen)135,0011,45
a) Fahrzeug (ausgenommen Fahrgastschiffe)
b) Fahrgastschiff110,0011,45
c) Verband185,0011,45
1.3km 58,87 (Dillingen) bis km 87,20 (Ende der ausgebauten Strecke)
a) Fahrzeug110,0011,45
b) Verband185,0011,45.

Ein Fahrzeug oder ein Verband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist. Ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 110,00 m darf nur fahren, wenn es in Bau, Ausrüstung und Antrieb den Anforderungen des Kapitels 28 ES-TRIN, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, entspricht; dieses Fahrzeug muss

  1. in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung unter der Nummer 52 einen Eintrag haben, dass es den besonderen Anforderungen nach Artikel 28.04 Nummer 2 Buchstabe a bis e ES-TRIN genügt,
  2. den Nachweis über die Schwimmfähigkeit, die Trimmlage und die Stabilität (Kentersicherheit) der getrennten Schiffsteile mitführen,
  3. bei der Benutzung von Schifffahrtsanlagen besondere Vorsicht walten lassen und eine gesteigerte nautische Sorgfalt beachten und

darf den Maschinenantrieb sowie die Bugstrahlanlage nicht über das nautisch erforderliche Maß hinaus benutzen. Der Nachweis nach Satz 3 Halbsatz 2 Buchstabe b ist auf Verlangen der Wasserschutzpolizei und den Bediensteten der zuständigen Behörde zur Kontrolle auszuhändigen. Eine von der zuständigen Behörde erteilte und am 31. Dezember 2009 gültige Sondererlaubnis für ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 110,00 m, das nicht den Anforderungen des Kapitels 28 ES-TRIN, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, entspricht, bleibt mit den erteilten Auflagen auf dem jeweiligen Stromabschnitt weiterhin gültig. Diese Sondererlaubnis ist an Bord mitzuführen und auf Verlangen der Wasserschutzpolizei und den Bediensteten der zuständigen Behörde zur Kontrolle auszuhändigen.

2. Als Verband im Sinne der Nummer 1 gelten nur ein Schubverband und gekuppelte Fahrzeuge.

3. Die Fahrrinnentiefe beträgt

a) von der Saarmündung (km 0,00) bis zum Ende der ausgebauten Strecke
(km 87,20)
3,00 m
b) vom Ende der ausgebauten Strecke (km 87,20) bis zur deutschfranzösischen Grenze bei Saargemünd (lothr. km 64,975 re.U.)2,00 m.

§ 20.03 Zusammenstellung der Verbände

In einen Schleppverband dürfen nur so viele Fahrzeuge eingestellt werden, dass er nicht mehr als eine Schleusung benötigt.

§ 20.04 Fahrgeschwindigkeit

1. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband

a) von km 0,00 (Saarmündung) bis km 87,20 (Ende der ausgebauten Strecke)16 km/h,
b) von km 87,20 (Ende der ausgebauten Strecke) bis lothr. km 64,975 re.U. (deutschfranzösische Grenze bei Saargemünd)8 km/h.

2. Die zuständige Behörde kann für einzelne Strecken oder aus einem besonderen Anlass abweichend von Nummer 1 für ein Kleinfahrzeug, ein Fahrgastschiff oder eine Personenbarkasse höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.

§ 20.05 Bergfahrt

(keine besonderen Vorschriften)

§ 20.06 Begegnen

1. Auf folgenden Fahrwasserengen besteht Begegnungsverbot:

a) für ein Fahrzeug oder einen Verband (ausgenommen Kleinfahrzeuge untereinander):
Völklingenkm 75,20 bis km 76,10;
b) für ein Fahrzeug oder einen Verband (ausgenommen Kleinfahrzeuge):
aa) Taben-Roth
km 21,20 bis km 23,40,
bb) Mettlach Oberwasser
km 32,40 bis km 33,00;
c) für einen Verband:
aa) WSA-Umschlagstelle im Schleusenkanal Kanzem
km 5,70 bis km 7,20,
bb) Saarburg
km 11,70 bis km 12,50,
cc) Serrig
km 14,10 bis km 16,20,
dd) Mettlach Unterwasser
km 28,50 bis km 30,50,
ee) Saarschleife
km 33,60 bis km 35,20,
ff) Fußgängerbrücke Fremersdorf
km 47,70 bis km 48,90,
gg) Lisdorfer Au
km 61,00 bis km 64,00.

2. Ein Bergfahrer muss bei Annäherung an eine Fahrwasserenge einen Talfahrer auf Kanal 10 anrufen und auffordern, ihm Art, Namen, Standort und Fahrtrichtung des Fahrzeugs mitzuteilen. Meldet sich kein Talfahrer, darf der Bergfahrer in die Fahrwasserenge einfahren, ausgenommen in die Fahrwasserengen

a) Taben-Rothkm 21,20 und
b) Saarschleifekm 33,60.

In die in Satz 2 genannten Fahrwasserengen darf er nur einfahren, wenn er vorher zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Funkbetriebs im Bereich dieser Fahrwasserengen auf Kanal 10 zwei tiefe Töne von je einer Sekunde Dauer empfangen hat.

3. Ein Talfahrer muss bei Annäherung an eine Fahrwasserenge auf Kanal 10 mehrmals Art, Namen, Standort und Fahrtrichtung seines Fahrzeugs ansagen. Dieselben Angaben muss er machen, wenn er von einem Bergfahrer angesprochen wird.

4. Die Nummern 2 und 3 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug.

§ 20.07 Überholen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 20.08 Wenden

Ein Fahrzeug darf nur wenden, wenn das Manöver ohne Berührung der Ufer und der Bauwerke ausgeführt werden kann. Für ein Fahrzeug bis 110,00 m Länge stehen Wendestellen bei Ensdorf (km 65,34), bei Völklingen (km 77,52) und bei Saarbrücken (km 86,42) zur Verfügung.

§ 20.09 Ankern

Das Ankern ist verboten.

§ 20.10 Stillliegen

Das Stillliegen ist nur an den dafür ausgewiesenen Liegestellen zugelassen.

§ 20.11 Schifffahrt bei Hochwasser

1. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) - Hochwassermarke -an dem Richtpegel für den unter Nummer 2 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten.

2. Die in Nummer 1 genannte Hochwassermarke wird durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:

StreckeRichtpegelHochwassermarke
Saarmündung (km 0,00) bis zum Unterwasser der Schleuse Kanzem (km 5,10)Grevenmacher
(Moselkm 212,50)
520 cm
Schleuse Kanzem (km 5,10) bis zum Unterwasser der Schleuse Lisdorf (km 66,10) einschließlich Wiltinger BogenFremersdorf390 cm
Schleuse Lisdorf (km 66,10) bis zum Unterwasser der Schleuse Saarbrücken (km 82,50)Saarbrücken-St. Arnual290 cm
Schleuse Saarbrücken (km 82,50) bis zum Unterwasser der Schleuse Güdingen (km 92,90)Saarbrücken-St. Arnual230 cm.

3. In der Stauhaltung Saarbrücken (km 82,50 bis km 92,90) kann die zuständige Behörde abweichend von Nummer 2 Ausnahmen zulassen.

§ 20.12 Schifffahrt bei Eis

(keine besonderen Vorschriften)

§ 20.13 Nachtschifffahrt

(keine besonderen Vorschriften)

§ 20.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

Ein Trägerschiffsleichter darf nicht an die Spitze eines Schubverbandes gesetzt werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen hiervon zulassen.

§ 20.15 Meldepflicht 21

1. Der Schiffsführer eines Fahrzeugs oder eines Verbandes, das oder der dem ADN unterliegt, sowie der Schiffsführer eines Tankschiffs, eines Kabinenschiffs, eines Seeschiffs oder eines Sondertransportes nach § 1.21 muss sich vor Einfahrt in die Saarstrecke zwischen der Schleuse Kanzem (km 5,17) und der Mündung in die Mosel auf dem im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee) bekannt gegebenen Kanal des Verkehrskreises Nautische Information bei der Funkstelle "Kanzem Schleuse" melden und folgende Angaben machen:

  1. Schiffsgattung;
  2. Schiffsname;
  3. Standort, Fahrtrichtung;
  4. Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), bei Seeschiffen IMO-Schiffsidentifikationsnummer und Unterscheidungssignal;
  5. Tragfähigkeit;
  6. Länge und Breite des Fahrzeugs;
  7. Art, Länge und Breite des Verbandes;
  8. Fahrtroute;
  9. Beladehafen;
  10. Entladehafen;
  11. bei gefährlichen Gütern nach ADN:
    aa) die UN-Nummer oder Stoffnummer,
    bb) die offizielle Benennung für die Beförderung, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Bezeichnung,
    cc) die Klasse, den Klassifizierungscode und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe,
    dd) die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten;
  12. 1) bei anderen Gütern als Gefahrgütern: die Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge);
  13. Anzahl der geführten blauen Lichter/blauen Kegel;
  14. Anzahl der an Bord befindlichen Personen.

Auf besondere Anforderung der Funkstelle "Kanzem Schleuse" hat der Schiffsführer Angaben zum Tiefgang des von ihm geführten Fahrzeugs, Verbandes oder Sondertransportes nach § 1.21 zu machen. Die Begrenzung der meldepflichtigen Strecke wird durch die Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) mit einem Zusatzschild "Meldepflicht" kenntlich gemacht.

2. Unbeschadet der Verpflichtung nach Nummer 1 Satz 1 und 2 muss sich der Schiffsführer eines Fahrzeugs, eines Verbandes oder eines Sondertransportes nach § 1.21, ausgenommen der Schiffsführer einer Fähre oder eines Kleinfahrzeugs, vor der Einfahrt in die meldepflichtige Strecke auf dem im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee) bekannt gegebenen Kanal des Verkehrskreises Nautische Information bei der Funkstelle "Kanzem Schleuse" melden und die Angaben nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a bis g sowie folgende zusätzliche Angaben machen:

  1. Beladungszustand (leer/beladen);
  2. voraussichtliche Ankunft an der Schleuse Kanzem (nur Talfahrer und wenn die Meldung vor Erreichen des Meldepunkts abgegeben wird).

Auf besondere Anforderung der Funkstelle "Kanzem Schleuse" hat der Schiffsführer Angaben zum Tiefgang des von ihm geführten Fahrzeugs, Verbandes oder Sondertransportes nach § 1.21 zu machen.

3. Die unter Nummer 1 Satz 1, ausgenommen Buchstabe c und m, und unter Nummer 2, ausgenommen Angaben zum Tiefgang des Fahrzeugs, Verbandes oder Sondertransportes nach § 1.21, genannten Angaben können auch von anderen Stellen oder Personen rechtzeitig vor der Einfahrt des Fahrzeugs, Verbandes oder Sondertransportes nach § 1.21 in die meldepflichtige Strecke schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Wege der Funkstelle "Kanzem Schleuse" mitgeteilt werden. Für einen Transport mit einer Ladung von mehr als zwei Gefahrgütern muss die Meldung schriftlich oder elektronisch abgegeben werden. In jedem Fall muss der Schiffsführer der Funkstelle "Kanzem Schleuse" melden, wenn er mit dem von ihm geführten Fahrzeug, Verband oder Sondertransport nach § 1.21 in die meldepflichtige Strecke einfährt und diese wieder verlässt.

4. Unterbricht ein Fahrzeug, Verband oder Sondertransport nach § 1.21 die Fahrt innerhalb der meldepflichtigen Strecke für mehr als zwei Stunden, muss der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung der Funkstelle "Kanzem Schleuse" melden.

5. Ändern sich die Angaben nach Nummer 1 während der Fahrt in der meldepflichtigen Strecke, muss der Schiffsführer dies der Funkstelle "Kanzem Schleuse" unverzüglich mitteilen.

6. Ein Fahrzeug, ein Verband oder ein Sondertransport nach § 1.21, das oder der eine vollständige Meldung nach Nummer 1 Satz 1 und 2 oder Nummer 2 abgegeben hat, sowie ein Fahrzeug, ein Verband oder ein Sondertransport nach § 1.21, das oder der auf der Mosel bereits eine Meldung nach § 9.05 Moselschifffahrtspolizeiverordnung abgegeben hat und in die Saar einfährt, muss an dem in Fahrtrichtung vor der Schleuse Kanzem gelegenen Meldepunkt, der mit den Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) und einer Zusatztafel "Meldepflicht" gekennzeichnet ist, der Funkstelle "Kanzem Schleuse" nur noch die Angaben nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a bis d wiederholen.

§ 20.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

Die Durchfahrtshöhe unter den Brücken beträgt beim Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW)- Hochwassermarke -
1. von der Saarmündung (km 0,00) bis zum Ende der ausgebauten Strecke (km 87,20)mindestens 5,25 m,
2. von der Luisenbrücke (km 87,23) bis zur Straßenbrücke Güdingen (km 93,26)mindestens 4,90 m.

§ 20.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

(keine besonderen Vorschriften)

§ 20.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

(keine besonderen Vorschriften)

§ 20.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

Ein Fahrzeug von nicht mehr als 40,00 m Länge und von nicht mehr als 6,40 m Breite muss in Kanzem, Serrig, Mettlach und Rehlingen die kleine Schiffsschleuse benutzen. Die Schleusenaufsicht kann eine andere Weisung erteilen.

§ 20.20 Segeln

(keine besonderen Vorschriften)

§ 20.21 Bezeichnung der Fahrzeuge

(keine besonderen Vorschriften)

§ 20.22 Regelungen über den Verkehr

(keine besonderen Vorschriften)

§ 20.23 Regelungen zum Sprechfunk

(keine besonderen Vorschriften)

§ 20.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

(keine besonderen Vorschriften)

§ 20.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 20.26 Schutz der Kanäle und Anlagen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 20.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

(keine besonderen Vorschriften)

§ 20.28 Benutzung der Wasserstraßen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 20.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

1. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils

  1. sicherzustellen, dass
    aa) das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 20.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, nicht überschreitet und
    bb) bei einem Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 110,00 m der Maschinenantrieb sowie die Bugstrahlanlage gemäß § 20.02 Nummer 1 Satz 3 Halbsatz 2 nicht über das nautisch erforderliche Maß hinaus benutzt werden und
  2. die Vorschriften über
    aa) das Verhalten oder die Zeichengebung beim Begegnen nach § 20.06 Nummer 1, 2 Satz 1, 3 und Nummer 3,
    bb) das Wenden nach § 20.08 Satz 1,
    cc) die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 20.11 Nummer 1 und
    dd) die Benutzung der Schleusen nach § 20.19 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.

2. Der Schiffsführer hat

  1. sicherzustellen, dass
    aa) das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 20.02 Nummer 1 Satz 1 nicht überschreitet,
    bb) auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in § 20.02 Nummer 1 Satz 2 genannten Fall die dort angegebene Ausrüstung vorhanden ist,
    cc) das von ihm geführte Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 110,00 m den in § 20.02 Nummer 1 Satz 3 Halbsatz 1 genannten Anforderungen entspricht,
    dd) der Nachweis über die Kentersicherheit der getrennten Schiffsteile nach § 20.02 Nummer 1 Satz 3 Halbsatz 2 Buchstabe b an Bord mitgeführt und nach § 20.02 Nummer 1 Satz 4 auf Verlangen der Wasserschutzpolizei oder den Bediensteten der zuständigen Behörde zur Kontrolle ausgehändigt wird und
    ee) die Sondererlaubnis nach § 20.02 Nummer 1 Satz 5 an Bord mitgeführt und nach § 20.02 Nummer 1 Satz 6 auf Verlangen der Wasserschutzpolizei oder den Bediensteten der zuständigen Behörde zur Kontrolle ausgehändigt wird und
  2. die Vorschriften über
    aa) die Zusammenstellung der Verbände nach § 20.03,
    bb) das Ankern nach § 20.09,
    cc) das Stillliegen nach § 20.10,
    dd) den Einsatz von Trägerschiffsleichterri nach § 20.14 Satz 1 und
    ee) die Meldepflicht nach § 20.15 Nummer 1 Satz 1, 2, Nummer 2, 3 Satz 2 und 3 und Nummer 4 bis 6 einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.

3. Der Eigentümer und der Ausrüster

  1. dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn
    aa) das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 20.02 Nummer 1 Satz 1 nicht überschreitet,
    bb) auf dem Fahrzeug oder Verband in dem in § 20.02 Nummer 1 Satz 2 genannten Fall die dort angegebene Ausrüstung vorhanden ist und
    cc) das Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 110,00 m den in § 20.02 Nummer 1 Satz 3 Halbsatz 1 genannten Anforderungen entspricht und
  2. müssen jeweils dafür sorgen, dass
    aa) der Nachweis über die Kentersicherheit der getrennten Schiffsteile nach § 20.02 Nummer 1 Satz 3 Halbsatz 2 Buchstabe b und
    bb) die Sondererlaubnis nach § 20.02 Nummer 1 Satz 5 an Bord mitgeführt werden.

Kapitel 21
Spree-Oder-Wasserstraße, Berliner und Brandenburger Wasserstraßen

§ 21.01 Anwendungsbereich 15

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf folgenden Wasserstraßen:

  1. der Spree-Oder-Wasserstraße (SOW) von der Abzweigung aus der Havel-Oder-Wasserstraße (HOW) bei Spandau (SOW-km 0,15/HOW-km 0,13) bis zur Einmündung in die Oder (SOW-km 130,17/Odkm 553,40) einschließlich Untere Spree, Berliner Spree, Treptower Spree, Dahme (Langer See), Oder-Spree-Kanal und Fürstenwalder Spree mit Ruhlebener Altarm, Landwehrkanal, Spreekanal/Kupfergraben, Rummelsburger See, Müggelspree (MgS) von der Einmündung in die Spree-Oder-Wasserstraße bei Köpenick (SOW-km 32,85) bis MgS-km 11,85 einschließlich Großer Müggelsee, Kleiner Müggelsee, Die Bänke und vom Unterwasser des Wehres Große Tränke (MgS-km 44,85) bis zur Abzweigung aus der Spree-Oder-Wasserstraße (MgS-km 45,10/SOW-km 69,05), Große Krampe, Wasserstraße Seddinsee und Gosener Kanal (WSG), Gosener Graben, Dehmsee-Einfahrt bis km 0,35, Drahendorfer Spree bis km 0,38, Kersdorfer See-Einfahrt bis km 0,12, Neuhauser Speisekanal bis zum Ende des unteren Schleusenvorhafens Neuhaus (km 2,81), Klein Müllroser See bis zur Mündung der Schlaube (km 0,40), Brieskower Kanal bis km 0,55,
  2. dem Berlin-Spandauer Schifffahrtskanal (BSK) von der Abzweigung aus der Havel-Oder-Wasserstraße (Spandauer Havel, BSK-km 0,42/HOW-km 3,37) bis zur Einmündung in die Spree-Oder-Wasserstraße, Humboldthafen (BSK-km 12,20/SOW-km 14,52), mit Westhafen-Verbindungskanal, Westhafenkanal nebst Charlottenburger Verbindungskanal (zur Spree),
  3. dem Teltowkanal (TeK) von der Abzweigung aus der Unteren Havel-Wasserstraße (Potsdamer Havelkm 28,37) bis zur Einmündung in die Spree-Oder-Wasserstraße (Dahme, TeK-km 37,84/SOW-km 35,12) einschließlich Glienicker Lake, Griebnitzsee und Kleinmachnower See mit Griebnitzkanal (einschließlich Stölpchensee, Pohlesee und Kleiner Wannsee), Zehlendorfer Stichkanal, Britzer Verbindungskanal (zur Spree),
  4. den Rüdersdorfer Gewässern (RüG) von der Einmündung des Gosener Kanals (RüG-km -0,50/WSG-km 5,73) bis Tasdorf (RüG-km 10,48) einschließlich Dämeritzsee, Flakensee, Kalksee, Stolpgraben, Hohler See und Strausberger Mühlenfließ, Stichkanal Langerhanskanal einschließlich Kriensee mit Löcknitz bis km 10,64 (einschließlich Wertsee, Peetzsee und Möllensee) und
  5. der Dahme-Wasserstraße (DaW) von der Einmündung in die Spree-Oder-Wasserstraße bei Schmöckwitz (DaW-km 0,06/SOW-km 43,99) bis oberhalb der Einmündung der Teupitzer Gewässer (DaW-km 26,04 bei Prieros) einschließlich Zeuthener See, Sellenzugsee, Krimnicksee, Krüpelsee und Dolgensee mit Wernsdorfer Seenkette bis km 8,20 (einschließlich Großer Zug, Krossinsee und Wernsdorfer See, Möllenzugsee, Notte bis km 0,99, Zernsdorfer Lanke), Storkower Gewässer (Langer See, Wolziger See, Storkower Kanal, Storkower See und Scharmützelsee), Teupitzer Gewässer (Huschtesee, Schmöldesee, Hölzerner See, Klein Köriser See, Kleiner und Großer Moddersee, Schulzensee, Zemminsee, Schweriner See und Teupitzer See).

§ 21.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe 14 15 16a

1. Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:

BinnenschifffahrtsstraßeLänge
m
Breite
m
Abladetiefe
m
1.1Spree-Oder-Wasserstraße
1.1.1km 0,15 (Spreemündung) bis km 130,17(Oder)
a) Fahrzeug67,008,252,00
b) Verband91,008,252,00
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.1.2km 0,15 bis km 6,61
a) Fahrzeug86,009,602,50
b) Verband125,009,602,50
1.1.3km 6,61 bis km 20,70
a) Fahrzeug80,009,002,00
b) Verband91,009,002,00
- von km 6,61 bis km 9,11 und von km 14,52 bis km 20,70 darf ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist -
1.1.4km 20,70 bis km 24,00
a) Fahrzeug80,009,002,00
b) Verband91,009,002,10
125,008,252,10
- ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist -
1.1.5km 24,00 bis km 44,00
a) Fahrzeug80,009,002,00
b) Verband125,009,002,10
156,008,252,10
- ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist -
1.1.6km 44,00 bis km 121,50
Verband125,008,252,00
125,009,001,85
1.1.7km 121,50 bis km 127,50
a) Fahrzeug82,009,002,00
b) Verband91,009,002,00
125,009,001,85
156,008,252,00
156,009,501,80
1.1.8km 127,50 bis km 130,16
a) Fahrzeug82,0011,452,00
b) Verband91,0019,002,00
125,009,001,85
156,008,252,00
156,009,501,80
1.1.9Ruhlebener Altarm
a) Fahrzeug86,009,602,50
b) Verband125,008,252,50
1.1.10Landwehrkanal
km 0,00 (Berliner Spree) bis km 10.73
Fahrzeug/Verband49,007,001,40
1.1.11Spreekanal/Kupfergraben
Fahrzeug/Verband30,005,101,60
1.1.12Rummelsburger See
a) Fahrzeug80,009,502,00
b) Verband91,009,502,00
156,008,252,00
1.1.13Müggelspree
1.1.13.1km 0,00 (Spree-Oder-Wasserstraße)
bis km 11,85 (Dämeritzsee)
Fahrzeug/Verband67,008,251,70
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.1.13.2km 0,00 (Spree-Oder-Wasserstraße) bis km 7,44
a) Fahrzeug67,008,251,75
b) Verband100,008,251,85
1.1.14Große Krampe
Fahrzeug/Verband67,008,251,50
1.1.15Wasserstraße Seddinsee und Gosener Kanal
a) Fahrzeug67,008,252,00
b) Verband125,008,252,00
1.1.16Gosener Graben
Fahrzeug6,003,000,50
1.1.17Neuhauser Speisekanal
Fahrzeug/Verband41,605,201,30
1.1.18Kleiner Müllroser See
Fahrzeug/Verband50,008,251,60
1.2Berlin-Spandauer Schifffahrtskanal
1.2.1km 0,42 (Havel-Oder-Wasserstraße) bis km 12,20
(Spree-Oder-Wasserstraße) einschließlich Westhafen-Verbindungskanal, Westhafenkanal, Charlottenburger Verbindungskanal
a) Fahrzeug67,009,002,00
b) Verband91,009,002,00
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.2.2km 0,42 (Havel-Oder-Wasserstraße) bis km 7,45
a) Fahrzeug80,009,002,00
b) Verband125,009,002,00
1.2.3km 8,30 bis km 12,20 (Spree-Oder-Wasserstraße)
Fahrzeug80,009,002,00
- ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist -
1.2.4Westhafenkanal
a) Fahrzeug86,009,602,50
b) Verband125,009,602,50
1.2.5Charlottenburger Verbindungskanal
Fahrzeug80,009,002,00
1.3Teltowkanal
1.3.1km -0,55 (Potsdamer Havel) bis km 37,84
(Spree-Oder-Wasserstraße) einschließlich Britzer
Verbindungskanal, ohne Griebnitzkanal
a) Fahrzeug80,009,001,75
b) Verband91,009,001,75
- von km 34,10 bis km 37,84 darf ein Fahrzeug oder ein mit jeweils einer mit jeweils einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m fahren, wenn es oder er eine Abladetiefe von 1,75 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist -
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist -
1.3.2km -0,55 (Potsdamer Havel) bis km 34,10 einschließlich Britzer Verbindungskanal
a) Fahrzeug80,009,002,00
b) Verband91,009,002,00
- ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es oder er eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist -
1.3.3km 36,60 bis km 37,84
Verband125,008,251,75
1.3.4Griebnitzkanal
Fahrzeug/Verband41,006,501,30
1.4Rüdersdorier Gewässer
1.4.1km -0,50 (Einfahrt Gosener Kanal) bis km 10,48
(Tasdorf) mit Stichkanal Langerhanskanal
a) Fahrzeug46,508,251,20
52,006,601,65
b) Verband52,006,601,65
soweit nachfolgend nicht etwas anderes
festgelegt ist
1.4.2km -0,50 (Einfahrt Gosener Kanal) bis km 3,78
a) Fahrzeug67,008,251,85
b) Verband91,008,251,85
1.4.3km 3,78 bis km 9,85 mit Stichkanal Langerhanskanal
a) Fahrzeug67,008,251,85
b) Verband91,008,251,85
1.4.4Löcknitz
Fahrzeug/Verband32,005,251,25
1.5Dahme-Wasserstraße
1.5.1km 0,07 (Spree-Oder-Wasserstraße) bis km 26,04
(oberhalb der Einmündung Teupitzer Gewässer bei Prieros)
a) Fahrzeug40,205,101,60
b) Verband70,005,101,60
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.5.2km 0,07 bis km 8,65
a) Fahrzeug80,009,002,10
b) Verband91,009,002,20
156,008,252,20
- ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist -
1.5.3Möllenzugsee
a) Fahrzeug80,009,002,00
b) Verband91,009,002,00
156,008,252,00
- ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven E3ugsteuereinrichtung ausgerüstet ist
1.5.4km 8,65 bis km 9,50
a) Fahrzeug50,008,251,60
b) Verband50,008,251,60
82,005,101,60
1.5.5Wernsdorfer Seenkette
km 0,00 (Dahme-Wasserstraße) bis km 6,27
(Oder-Spree-Kanal)
Fahrzeug/Verband67,007,001,50
1.5.6Notte
a) Fahrzeug80,009,002,10
b) Verband91,009,002,20
156,008,252,20
1.5.7Zernsdorfer Lanke
Fahrzeug/Verband40,205,101,40
1.5.8Storkower Gewässer
Fahrzeug/Verband34,255,101,40
1.5.9Teupitzer Gewässer
1.5.9.1km 0,00 (Dahme-Wasserstraße) bis km 18,30
(Ende Teupitzer Gewässer)
Fahrzeug/Verband40,205,101,40
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.5.9.2km 0,00 bis km 6,60
Fahrzeug/Verband40,205,101,60.

2. Die Abmessungen und Abladetiefen nach Nummer 1 gelten nicht auf den Stich- und Altkanälen, Nebenarmen und sonstigen Nebenwasserstraßen der genannten Hauptwasserstraßen, soweit diese nicht gesondert aufgeführt sind.

§ 21.03 Zusammenstellung der Verbände

1. Auf einem Kanal dürfen Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren.

2. In einen Schleppverband dürfen höchstens drei Anhänge eingestellt werden. Satz 1 gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.

3. Die Schlepptrossen zum ersten Anhang dürfen nicht länger als 60,00 m, die übrigen Schlepptrossen jeweils nicht länger als das geschleppte Fahrzeug sein.

4. Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 2 Satz 1 Ausnahmen zulassen.

§ 21.04 Fahrgeschwindigkeit 12a 14 15 19

1.Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, auf
a) der Spree-Oder-Wasserstraße von der Spreemündung (km 0,15) bis zur Einmündung in die Oder (km 130,17)10 km/h,
b) dem Landwehrkanal6 km/h,
c) der Müggelspree

von der Einmündung in die Spree-Oder-Wasserstraße (km 0,00) bis zum Westende des Großen Müggelsees (km 4,00) und vom Ostende des Großen Müggelsees (km 7,00) bis zur Abzweigung aus dem Dämeritzsee (km 11,38)

10 km/h,
d) dem Berlin-Spandauer Schifffahrtskanal

von der Abzweigung aus der Havel-Oder-Wasserstraße (km 0,42) bis zur Schleusengruppe Plötzensee (km 7,45)

10 km/h,
e) der Glienicker Lake und dem Griebnitzsee des Teltowkanals10 km/h,
f) den Rüdersdorfer Gewässern10 km/h,
g) der Löcknitz10 km/h,
h) der Dahme-Wasserstraße10 km/h,
i) den Storkower Gewässern10 km/h,
j) den Teupitzer Gewässern10 km/h,
k) den übrigen Kanälen10 km/h,
l) einem Stichkanal, einem Nebenarm oder einem Altarm5 km/h,
m) einem See oder einer seeartigen Erweiterung mit jeweils einer Gewässerbreite von mehr als 250,00 m12 km/h,
2.Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für ein Fahrzeug mit einer Breite von mehr als 8,25 m und einer Abladetiefe von mehr als 1,75 m oder für einen Verband mit einer Breite von mehr als 8,25 m und einer Abladetiefe von mehr als 1,85 m von der Schleuse Wernsdorf (km 47,60) bis Spreenhagen (km 62,50), von der Schleuse Kersdorf (km 89,70) bis Abzweig Neuhauser Speisekanal (km 96,00) und von Schlaubehammer (km 108,00) bis Schleuse Eisenhüttenstadt (km 127,30)6 km/h,
3.Für die Dehmsee-Einfahrt, die Drahendorfer Spree und die Kersdorfer See-Einfahrt gilt die Geschwindigkeit der Hauptstrecke.
4.Abweichend von Nummer 1 Buchstabe m beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer auf einem See oder einer seeartigen Erweiterung mit jeweils einer Gewässerbreite von mehr als 250,00 m für ein Sportfahrzeug mit Maschinenantrieb außerhalb des ufernahen Schutzstreifens Satz 1 gilt nicht auf25 km/h
a) der Spree-Oder-Wasserstraße von der Langen Brücke in Köpenick (km 33,24) bis Anfang Regattastrecke (km 39,30),
b) der Müggelspree von km 4,00 bis km 7,00 (Großer Müggelsee) außerhalb der gekennzeichneten Fahrrinne,
c) der Dahme-Wasserstraße von Rauchfangswerder (km 3,80) bis Dolgenbrodt (km 25,00) einschließlich Sellenzugsee, Krimnicksee, Krüpelsee, Dolgensee mit Wernsdorfer Seenkette, Möllenzugsee und Zernsdorfer Lanke.
Als ufernaher Schutzstreifen gilt eine 100,00 rn breite parallel zur Uferlinie (Land-Wasser- Übergang) verlaufende Wasserfläche.
5.Die zuständige Behörde kann abweichend von den Nummern 1 bis 4 im Einzelfall für ein Fahrgastschiff, das nach einem festen Fahrplan nach § 9.01 verkehrt, für einzelne Strecken oder aus einem besonderen Anlass für ein Fahrgastschiff oder ein Aufsichtsboot eines Sportvereins oder -verbandes höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.
6.Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge,4 km/h.

§ 21.05 Bergfahrt

Als Bergfahrt gilt
auf dem, den oder derdie Fahrt in Richtung
Spree-Oder-WasserstraßeOder
Landwehrkanal

Oberschleuse

SpreekanalMühlendammschleuse
MüggelspreeDämeritzsee
Wasserstraße Seddinsee und Gosener KanalDämeritzsee
Gosener GrabenDämeritzsee
Neuhauser SpeisekanalObere Spree
Berlin-Spandauer Schifffahrtskanal
von Havel-Oder-Wasserstraße bis Schleusengruppe Plötzensee
Havel-Oder-Wasserstraße
Berlin-Spandauer Schifffahrtskanal
von Schleusengruppe Plötzensee bis Spree-Oder-Wasserstraße
Spree-Oder-Wasserstraße
Westhafen-VerbindungskanalWesthafen
WesthafenkanalWesthafen
Charlottenburger VerbindungskanalSpree-Oder-Wasserstraße
TeltowkanalSpree-Oder-Wasserstraße
GriebnitzkanalGroßer Wannsee
Britzer VerbindungskanalSpree-Oder-Wasserstraße
Rüdersdorfer Gewässern, ausgenommen LöcknitzStienitzsee/Krienhafen
LöcknitzMöllensee
Dahme-WasserstraßePrieros
Wernsdorf er SeenketteWernsdorf
NotteSchleuse Königswusterhausen
Storkower GewässernBad-Saarow-Pieskow
Teupitzer GewässernTeupitz
übrigen in § 21.01 genannten Nebenstrecken sowie Stichkanälen und AltarmenGewässerende.

§ 21.06 Begegnen

1. Auf dem Teltowkanal ist es in der Fahrwasserenge vom Britzer Kreuz (km 28,30) bis zur Spree-Oder-Wasserstraße (km 37,83) verboten, einem anderen Fahrzeug oder Verband zu begegnen. Zu diesem Zweck sind folgende Bestimmungen zu beachten:

  1. bei Annäherung an diesen Wasserstraßenabschnitt und beim Durchfahren der Strecke muss ein Fahrzeug oder ein Verband sich mehrmals auf UKW-Sprechfunk-Kanal 10 melden;
  2. ist vorauszusehen, dass eine Begegnung mit einem zu Tal fahrenden Fahrzeug oder einem zu Tal fahrenden Verband stattfindet, muss das zu Berg fahrende Fahrzeug oder der zu Berg fahrende Verband an einer Wartestelle nach Buchstabe d anhalten, bis das zu Tal fahrende Fahrzeug oder der zu Tal fahrende Verband die Wartestelle passiert hat;
  3. ist ein zu Berg fahrendes Fahrzeug oder ein zu Berg fahrender Verband bereits vorher in diesen Wasserstraßenabschnitt eingefahren, so muss das zu Tal fahrende Fahrzeug oder der zu Tal fahrende Verband an einer Wartestelle nach Buchstabe d anhalten, bis das zu Berg fahrende Fahrzeug oder der zu Berg fahrende Verband die Wartestelle passiert hat;
  4. die Wartestellen befinden sich:
    aa) Spree-Oder-Wasserstraße km 35,25 bis km 35,35 (linkes Ufer),
    bb) Teltowkanal km 35,60 bis km 35,70 (rechtes Ufer),
    cc) Teltowkanal km 33,12 bis km 33,22 (linkes Ufer),
    dd) Teltowkanal km 30,52 bis km 30,62 (rechtes Ufer) und
    ee) Teltowkanal km 28,09 bis km 28,19 (rechtes Ufer).

2. Auf der Spree-Oder-Wasserstraße ist es von km 36,80 bis Roseneck (km 37,60) verboten, einem anderen Fahrzeug oder Verband zu begegnen.

3. Auf der Spree-Oder-Wasserstraße von km 44,00 bis km 127,30 ist es einem Fahrzeug mit einer Abladetiefe von mehr als 1,75 m oder einem Schubverband mit einer Abladetiefe von mehr als 1,85 m verboten, einem anderen Fahrzeug oder Schubverband mit gleicher Abladetiefe zu begegnen. Satz 1 gilt nicht in folgenden Streckenabschnitten:

  1. km 62,00 bis km 68,00;
  2. km 92,40 bis km 97,70;
  3. km 100,20 bis km 101,80;
  4. km 104,35 bis km 105,10;
  5. km 106,70 bis km 108,10;
  6. km 121,50 bis km 127,30.

4. Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für das Begegnen mit einem Kleinfahrzeug und für das Begegnen von Kleinfahrzeugen untereinander.

§ 21.07 Überholen 12a

1. Das Überholen auf der Spree-Oder-Wasserstraße, einem Kanal, einem Stichkanal, einem Nebenarm oder einem Altarm ist verboten.

2. Abweichend von Nummer 1 ist das Überholen auf der Spree-Oder-Wasserstraße

  1. einem Fahrzeug oder einem Verband gestattet, wenn jeweils dessen Abladetiefe 1,30 m und dessen Länge 82,00 m oder dessen Breite 8,25 m nicht überschreiten,
  2. einem Fahrzeug gestattet, wenn dessen Länge 43,00 m oder dessen Breite 8,25 m nicht überschreitet,
  3. einem Fahrzeug oder einem Verband gestattet auf einem See oder einer seeartigen Erweiterung mit jeweils einer Gewässerbreite von mehr als 250,00 m sowie auf folgenden Strecken der Spree-Oder-Wasserstraße:
    aa) km 62,00 bis km 68,00;
    bb) km 92,40 bis km 94,70;
    cc) km 100,20 bis km 101,80;
    dd) km 104,35 bis km 105,10;
    ee) km 106,70 bis km 108,10.

3. Abweichend von Nummer 1 ist das Überholen auf einem Kanal bei Tag einem Fahrzeug oder einem Verband gestattet, wenn jeweils dessen Abladetiefe 1,75 m und dessen Länge 70,00 m oder dessen Breite 8,20 m nicht überschreiten. Satz 1 gilt nicht auf dem Teltowkanal vom Britzer Kreuz (km 28,30) bis zur Spree-Oder-Wasserstraße (km 37,83).

4. Ein Kleinfahrzeug darf abweichend von Nummer 1 überholen und überholt werden.

§ 21.08 Wenden

Ein Fahrgastschiff, das auf der Spree-Oder-Wasserstraße im Bereich des unteren Vorhafens der Schleuse Mühlendamm (km 17,80) wenden will, muss das geplante Wendemanöver der Funkstelle "Mühlendamm Schleuse" über UKW-Sprechfunkkanal 20 vor Einfahrt in den Schleusenvorhafenbereich anzeigen.

§ 21.09 Ankern

Auf der Müggelspree zwischen km 0,00 und km 11,40 und auf der Spree-Oder-Wasserstraße zwischen km 26,50 und km 45,11 ist das Ankern verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Sportfahrzeug, das ein Kleinfahrzeug ist.

§ 21.10 Stillliegen 14
(Vorübergehende Abweichung BGBl. I Nr. 143/2024, gültig vom 01.06.2024 bis 31.05.2027 siehe 7. BinSchStrOAbweichV)

1. Das Stillliegen an den mit Tafelzeichen E.5, E.6 oder E.7 (Anlage 7) gekennzeichneten Liegestellen in Kanälen ist nur in einer Schiffsbreite gestattet.

2. Auf den innerstädtischen Wasserstraßen in Berlin, die durch die Schleusengruppe Plötzensee, die Schleusengruppe Charlottenburg, die Schleusengruppe Mühlendamm und die Oberschleuse begrenzt werden, darf ein Fahrzeug nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde länger als zwei Wochen stillliegen. Das gilt nicht für ein Fahrgastschiff an seinem genehmigten Liegeplatz.

3. Abweichend von Nummer 2 ist auf der Spree-Oder-Wasserstraße von der Mündung in die Untere Havel-Wasserstraße (km 0,00) bis zur Stralauer Spitze (km 23,65) das Stillliegen außerhalb der durch die Tafelzeichen E.5 bis E.5.15 gekennzeichneten Liegestellen verboten.

4. Auf einem See oder einer seeartigen Erweiterung ist § 7.01 Nummer 1 Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die durchgehende Schifffahrt nicht behindert wird, nicht anzuwenden.

5. Besondere Regelungen über das Stillliegen von Kleinfahrzeugen sind in § 21.24 enthalten.

§ 21.11 Schifffahrt bei Hochwasser

(keine besonderen Vorschriften)

§ 21.12 Schifffahrt bei Eis

(keine besonderen Vorschriften)

§ 21.13 Nachtschifffahrt

(keine besonderen Vorschriften)

§ 21.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

(keine besonderen Vorschriften)

§ 21.15 Meldepflicht

(keine besonderen Vorschriften)

§ 21.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 21.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 kann eine Brückendurchfahrt bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein:

  1. an den Seiten der Durchfahrt: grüne Lichter;
  2. über der Mitte der Durchfahrt: gelbe Lichter,
    aa) bei Verkehr in Berg- und Talfahrt: ein gelbes Licht,
    bb) bei Verkehr in nur einer Richtung:

zwei gelbe Lichter übereinander.

§ 21.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

1. Ein Fahrzeug mit einer Breite von mehr als 5,05 m darf die Schleuse Neue Mühle (Dahme-Wasserstraße) bei einem Wasserstand am Oberpegel unter 270 cm nur mit einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,50 m befahren.

2. Auf der Spree-Oder-Wasserstraße ist von einem Fahrzeug oder einem Verband mit jeweils einer Breite von mehr als 8,25 m für das Durchfahren der Schleusenanlagen Wernsdorf (km 47,60) und Kersdorf (km 89,70) die jeweilige Nordkammer und für das Durchfahren der Schleusenanlage Fürstenwalde (km 74,70) die Südkammer zu nutzen.

§ 21.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 21.20 Segeln

Das Segeln auf einem Kanal und den nachfolgend bezeichneten Strecken

  1. Spree-Oder-Wasserstraße von der Spreemündung (km 0,15) bis zur Stralauer Kirche (km 23,50),
  2. Müggelspree vom Ostende des Großen Müggelsees (km 7,00) bis zum Westende des Dämeritzsees (km 11,38), ausgenommen Kleiner Müggelsee,
  3. Dahme-Wasserstraße vom Südende des Möllenzugsees (km 7,00) bis zum Nordende des Krimnicksees (km 10,30),
  4. Notte

ist verboten.

§ 21.21 Bezeichnung der Fahrzeuge

Ein Sportfahrzeug, von dem aus Sporttauchen betrieben wird, muss neben der nach dieser Verordnung allgemein vorgeschriebenen Bezeichnung die Bezeichnung nach § 8.12 führen.

§ 21.22 Regelungen über den Verkehr

1. Auf der Spree-Oder-Wasserstraße von oberhalb des Spreekreuzes (km 9,20) bis zur Oberbaumbrücke (km 20,70) ist der Verkehr eines Fahrzeugs, das aufgrund der Beförderung bestimmter gefährlicher Güter nach § 3.14 kennzeichnungspflichtig ist, nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gestattet.

2. Auf der Spree-Oder-Wasserstraße von km 9,08 (Spreekreuz) bis km 17,80 (Schleuse Mühlendamm) und dem Landwehrkanal von km 0,00 bis km 10,74 ist es dem Schiffsführer verboten, während der Fahrt Tätigkeiten auszu- führen, die nicht unmittelbar zur Führung des Fahrzeugs gehören; dies gilt insbesondere für Stadtbilderklärungen, Fahrtroutenbeschreibungen und die Unterhaltung von Fahrgästen.

3. Auf dem Griebnitzkanal (GrK) zwischen dem Teltowkanal (GrK-km 0,29/TeK-km 3,27) und dem Stölpchensee (GrK-km 0,95) ist

  1. die Fahrt zu Tal nur zu jeder vollen Stunde bis längstens 20 Minuten nach jeder vollen Stunde,
  2. die Fahrt zu Berg nur zu jeder halben Stunde bis längstens 20 Minuten nach jeder halben Stunde erlaubt; dies gilt nicht für ein Kleinfahrzeug mit einer Breite von nicht mehr als 2,00 m.

§ 21.23 Regelungen zum Sprechfunk 19

1. Abweichend von § 4.05 Nummer 2 darf ein Fahrgastschiff auf

  1. der Löcknitz,
  2. der Dahme-Wasserstraße von km 9,50 bis km 26,04 (oberhalb der Einmündung der Teupitzer Gewässer bei Prieros) und
  3. den Storkower und Teupitzer Gewässern

auch fahren, wenn es nur mit einer betriebssicheren Sprechfunkanlage ausgerüstet ist.

2. Während der Fahrt muss die Sprechfunkanlage nach Nummer 1 im Verkehrskreis Schiff-Schiff ständig sende- und empfangsbereit sein. Dieser Verkehrskreis darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden.

3. Auf der Spree-Oder-Wasserstraße von km 12,01 (Lessingbrücke) bis km 17,80 gilt § 4.05 Nummer 3 Satz 1 bis 3 in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Oktober täglich von 10:30 Uhr bis 19:00 Uhr auch für ein Kleinfahrzeug.

§ 21.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge 12 19 21 21a 23 24
(Vorübergehende Abweichung BGBl. I Nr. 143/2024, gültig vom 01.06.2024 bis 31.05.2027 siehe 7. BinSchStrOAbweichV)

1. Auf der Spree-Oder-Wasserstraße vom Kanzleramtssteg (km 14,10) bis zur Oberbaumbrücke (km 20,70) - einschließlich Spreekanal - ist

  1. der Verkehr eines Kleinfahrzeugs, das ohne Maschinenantrieb fährt,
  2. der Verkehr eines Kleinfahrzeugs, das mit einer Antriebsmaschine ausgestattet ist, deren größte Nutzleistung weniger als 11,04 kW beträgt,
  3. das Schleppen oder gekuppelte Mitführen von Kleinfahrzeugen, die Sportfahrzeuge sind, durch andere Kleinfahrzeuge, die Sportfahrzeuge sind,

verboten. Satz 1 Buchstabe b gilt nicht für ein Kleinfahrzeug, das mit einer Antriebsmaschine ausgestattet ist, deren Nutzleistung mindestens 3,69 kW beträgt, und dessen Schiffsführer über eine Fahrerlaubnis oder ein Befähigungszeugnis für ein Fahrzeug unter Antriebsmaschine nach der Sportbootführerscheinverordnung, der Binnenschiffspersonalverordnung oder der Rheinschiffspersonalverordnung verfügt. Satz 1 Buchstabe c gilt auch auf dem Landwehrkanal. Die zuständige Behörde kann abweichend von Satz 1 Buchstabe c, auch in Verbindung mit Satz 3, Ausnahmen zulassen.

2. Auf dem Gosener Graben ist der Verkehr eines Kleinfahrzeugs mit Maschinenantrieb verboten.

3. Ein Kleinfahrzeug muss auf einem Kanal, in einem engen Fahrwasser und auf einem unübersichtlichen Gewässerabschnitt grundsätzlich rechts fahren.

4. Ein schleppendes Kleinfahrzeug darf höchstens neun Kleinfahrzeuge im Anhang führen. Es dürfen höchstens drei Kleinfahrzeuge gekuppelt fahren.

5. Abweichend von § 3.20 braucht ein Kleinfahrzeug bei Nacht kein weißes Licht zu führen, wenn es an einer genehmigten Liegestelle stillliegt.

6. Ein unbemanntes Kleinfahrzeug darf nur an einer genehmigten Liegestelle stillliegen. Abweichend von Satz 1 darf ein unbemanntes Kleinfahrzeug an einer ungenehmigten Liegestelle bis zu einem Tag stillliegen. Satz 2 gilt nicht auf einem Kanal und nicht auf der Spree-Oder-Wasserstraße von km 0,00 bis zur Stralauer Spitze (km 23,65).

§ 21.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 21.26 Schutz der Kanäle und Anlagen

1. Ein Schubleichter darf an der Spitze eines Verbandes nur eingesetzt werden, wenn seine Bugform im Grundriss auf beiden Seiten abgerundet und so verjüngt ist, dass die Breite der Bugwand die Gesamtbreite des Schubleichters auf mindestens 1,50 m unterschreitet; die Länge der Verjüngung muss mindestens das Dreifache der halben Breitenverminderung der Bugwand betragen. Das Gleiche gilt für den Bug eines einzeln fahrenden oder schleppenden Fahrzeugs mit Pontonform.

2. Die zuständige Behörde kann ein Fahrzeug oder einen Verband mit einer von Nummer 1 abweichenden Bugform zulassen, wenn dadurch der Zustand oder die Benutzung der Wasserstraßen sowie die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht über Gebühr beeinträchtigt werden. Die Zulassung nach Satz 1 kann zeitlich und örtlich beschränkt werden.

§ 21.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt 14 19

1. Das Befahren der Müggelspree (MgS) vom Unterwasser des Wehres Große Tränke (km 44,85) bis zur Abzweigung aus der Spree-Oder-Wasserstraße (MgS-km 45,10), der Dehmsee-Einfahrt bis km 0,35, der Drahendorfer Spree bis km 0,38, der Kerdorfer See-Einfahrt bis km 0,12, des Brieskower Kanals bis km 0,55, des Zehlendorfer Stichkanals und der Wernsdorfer Seenkette von km 6,30 bis km 8,60 ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug.

2. Das Befahren des Landwehrkanals in der Bergfahrt ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Fahrzeug ohne Antriebsmaschine und für ein Fahrzeug mit einer in Tätigkeit gesetzten Antriebsmaschine, deren größte nichtüberschreitbare Nutzleistung weniger als 3,69 kW beträgt.

3. Auf dem Berlin-Spandauer Schifffahrtskanal vom Westhafen (km 8,35) bis zur Mündung in die Spree-Oder-Wasserstraße (km 12,20) darf ein Sportfahrzeug nicht fahren.

4. Auf folgenden Seen und seenartigen Erweiterungen:

  1. Kleiner Müggelsee (Spree-Oder-Wasserstraße, Müggelspree),
  2. Die Bänke (Spree-Oder-Wasserstraße, Müggelspree),
  3. Große Krampe (Spree-Oder-Wasserstraße),
  4. Kalksee (Rüdersdorfer Gewässer),
  5. Zernsdorfer Lanke (Dahme-Wasserstraße),

darf ein Sportfahrzeug mit in Betrieb gesetztem Verbrennungsmotor während der Zeit von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr nicht fahren. Ein Sportfahrzeug, das seinen ständigen Liegeplatz am Ufer eines der Seen oder am Ufer einer der seenartigen Erweiterungen hat, darf diesen auf kürzestem Weg aufsuchen.

5. Das Befahren der Müggelspree von Müggelhort (km 7,44) bis Dämeritzsee (km 11,38) sowie der Wernsdorfer Seenkette ist nur einem Fahrgastschiff, einem einzeln fahrenden Schlepper oder Schubschiff oder einem Kleinfahrzeug gestattet.

6. Auf dem Großen Müggelsee darf ein Sportfahrzeug mit in Betrieb gesetztem Verbrennungsmotor die gekennzeichnete Fahrrinne nicht verlassen. Ein Sportfahrzeug, das seinen ständigen Liegeplatz am Ufer des Sees hat, darf diesen auf kürzestem Weg zur bezeichneten Fahrrinne verlassen oder aufsuchen.

7. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von den Verboten und Einschränkungen nach Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3 bis 6 ganz oder teilweise befreien. Der Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung ist an Bord mitzuführen und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen auszuhändigen.

§ 21.28 Benutzung der Wasserstraßen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 21.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters 12a 14 19 21

1. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils

  1. sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband
    aa) die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 21.04 Nummer 1 bis 3 und 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 5, nicht überschreitet und
    bb) die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 21.04 Nummer 6 nicht unterschreitet und
  2. die Vorschriften über
    aa) das Verhalten beim Begegnen nach § 21.06 Nummer 1, 2 und 3 Satz 1,
    bb) das Verbot zu überholen nach § 21.07 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 und 3 Satz 1,
    cc) das Wenden nach § 21.08,
    dd) das Verhalten beim Durchfahren der Schleusen nach § 21.18 und
    ee) den Sprechfunk nach § 21.23 Nummer 2 und 3, Nummer 3 in Verbindung mit § 4.05 Nummer 3 Satz 1 bis 3,

einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.

2. Der Schiffsführer hat

  1. sicherzustellen, dass
    aa) das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 21.02 Nummer 1 nicht überschreitet,
    bb) auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in § 21.02 Nummer 1.3.1 und 1.3.2 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist,
    cc) auf dem von ihm geführten Fahrzeug in dem in § 21.02 Nummer 1.1.3, 1.1.4, 1.1.5, 1.2.3, 1.5.2 und 1.5.3 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist,
    dd) auf dem von ihm geführten Sportfahrzeug, von dem aus Sporttauchen betrieben wird, die Bezeichnung nach § 21.21 geführt wird,
    ee) der Bug eines von ihm geführten einzeln fahrenden oder schleppenden Fahrzeugs mit Pontonform der Form nach § 21.26 Nummer 1 Satz 1 entspricht und
    ff) der Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 21.27 Nummer 7 Satz 2 an Bord mitgeführt und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt wird,

  2. die Vorschriften über
    aa) die Zusammenstellung der Verbände nach § 21.03 Nummer 1, 2 Satz 1 und Nummer 3,
    bb) das Ankern nach § 21.09 Satz 1,
    cc) das Stillliegen nach § 21.10 Nummer 1, 2 Satz 1 und Nummer 3 und
    dd) das Führen eines Schubleichters nach § 21.26 Nummer 1 Satz 1
    einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden,
  3. das in § 21.20 vorgesehene Verbot, zu segeln, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird,
  4. die Verkehrsregelungen nach § 21.22 Nummer 1, 2 und 3 Halbsatz 1 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet werden,
  5. die Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge nach § 21.24 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a, b oder c, auch in Verbindung mit Satz 3, und Nummer 2, 3, 4 und 6 Satz 1 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet werden,
  6. das in § 21.27 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3 jeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils angegebenen Binnenschifffahrtsstraßen zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses jeweils beachtet wird, und
  7. die Verkehrsbeschränkungen nach § 21.27 Nummer 4 Satz 1, Nummer 5 und 6 Satz 1 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet werden.

3. Der Eigentümer und der Ausrüster

  1. dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn
    aa) das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 21.02 Nummer 1 nicht überschreitet,
    bb) auf dem Fahrzeug oder Verband in dem in § 21.02 Nummer 1.3.1 und 1.3.2 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist und
    cc) auf dem Fahrzeug in dem in § 21.02 Nummer 1.1.3, 1.1.4, 1.1.5, 1.2.3, 1.5.2 und 1.5.3 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist und
  2. müssen jeweils dafür sorgen, dass der Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 21.27 Nummer 7 Satz 2 an Bord mitgeführt wird.

Kapitel 22
Untere Havel-Wasserstraße und Havelkanal

§ 22.01 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf folgenden Wasserstraßen:

  1. der Unteren Havel-Wasserstraße (UHW) von der Spreemündung bei Spandau (UHW-km 0,00) bis zur Einmündung des Havelberger Schleusenkanals in die Elbe (UHW-km 148,43/Elkm 422,79) einschließlich Pichelsdorfer Havel (Pichelsee), Kladower Seestrecke einschließlich Havelnebenarm, Scharfe Lanke und Sacrower Lanke, Jungfernsee, Sacrow-Paretzer Kanal (Weißer See), Brandenburger Oberhavel (Trebelsee), Silokanal, Quenzsee und Plauer See mit Großer Wannsee, Potsdamer Havel (einschließlich Tiefer See, Templiner See, Großer und Kleiner Zernsee nebst Petziensee, Schwielowsee, Glindowsee und Wublitz (Schlänitzsee) bis km 8,65, Nedlitzer Alte Fahrt nebst Lehnitzsee und Krampnitzsee, Ketziner Havel, Brandenburger Stadtkanal, Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße bis km 21,80, Brandenburger Niederhavel, Breitlingsee und Möserscher See, Rathenower Havel (einschließlich Rathenower Stadtkanal), Hohennauener Wasserstraße bis km 10,40 (einschließlich Hohennauener Kanal, Hohennauener See und Ferchesarer See), Mündungsstrecke Untere Havel bis Gnevsdorfer Vorfluter (km 156,75) und
  2. dem Havelkanal.

§ 22.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe

1. Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:

BinnenschifffahrtsstraßeLänge
m
Breite
m
Abladetiefe
m
1.1Untere Havel-Wasserstraße
1.1.1km 0,00 (Spreemündung) bis km 104,20 (Einmündung Rathenower Havel) und km 145,06 (Abzweigung Stadtgraben Havelberg) bis km 148,48 (Elbe) mit Mündungsstrecke Untere Havel km 146,03 bis km 156,75
Fahrzeug/Verband41,505,10
- die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht -
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.1.2km 0,00 (Spreemündung) bis km 104,20 (Einmündung Rathenower Havel) und km 145,06 (Abzweigung Stadtgraben Havelberg) bis km 148,48 (Elbe) ohne Großer Wannsee, Potsdamer Havel mit Schwielowsee, Ketziner Havel, Brandenburger Stadtkanal, Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße, Brandenburger Niederhavel, Breitlingsee und Möserscher See, Rathenower Havel einschließlich Rathenower Stadtkanal
a) Fahrzeug82,009,00
86,008,25
b) Verband82,009,00
100,008,25
- die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht; ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 86,00 m und einer Breite von nicht mehr als 9,00 m darf fahren, wenn es mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist, die Abladetiefe richtet sich bei einem solchen Fahrzeug nach dem Wasserstand -
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.1.2.1km 0,00 (Spreemündung) bis km 2,00
Verband91,009,00
115,008,25
- die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht -
1.1.2.2km 2,00 bis km 20,00
Verband125,009,00
147,008,25
- die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht -
1.1.2.3km 20,00 bis km 69,00
Verband125,009,00
156,008,25
- die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht -
1.1.2.4km 145,60 (Havelberger Umschlagstellen) bis
km 147,40 (Schleuse Havelberg einschließlich)
a) Fahrzeug86,0011,45
b) Verband82,009,00
100,008,25
c) Schubverband91,0011,45
- die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht; ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 86,00 m und einer Breite von nicht mehr als 9,00 m darf fahren, wenn es mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist, die Abladetiefe richtet sich bei einem solchen Fahrzeug nach dem Wasserstand -
1.1.2.5km 147,40 bis km 148,48
a) Fahrzeug110,0011,45
b) Verband147,0022,90
- die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht; ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 86,00 m und einer Breite von nicht mehr als 9,00 m darf fahren, wenn es mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist, die Abladetiefe richtet sich bei einem solchen Fahrzeug nach dem Wasserstand -
1.1.3Großer Wannsee
a) Fahrzeug82,009,502,00
86,008,252,00
b) Verband125,009,502,00
1.1.4Potsdamer Havel mit Schwielowsee
1.1.4.1Potsdamer Havel
a) Fahrzeug82,009,00
b) Verband91,009,00
- die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachte Fahrrinnen tiefe sowie die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen, ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 86,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,60 m darf fahren, wenn es mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist -
1.1.4.2Schwielowsee
a) Fahrzeug82,009,00
b) Verband91,009,00
- die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht -
1.1.5Ketziner Havel
1.1.5.1km 0,05 bis km 3,21
Fahrzeug/Verband41,505,10
- die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht -
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.1.5.2km 0,05 bis km 1,10
Fahrzeug/Verband67,008,252,50
- ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 67,00 m und nicht mehr als 86,00 m und einer Breite von mehr als 8,25 m und nicht mehr als 9,60 m darf nur am Tag und bei guter Sicht und nur dann fahren, wenn es mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist -
1.1.5.3km 1,10 bis km 1,30
Fahrzeug/Verband67,008,25
- die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht -
1.1.6Brandenburger Stadtkanal
1.1.6.1km 54,38 (Untere Havel-Wasserstraße) bis km 58,48 (Brandenburger Niederhavel) einschließlich Stadtschleuse
Fahrzeug22,004,50
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.1.6.2km 54,38 (Untere Havel-Wasserstraße) bis km 58,48 (Brandenburger Niederhavel) ausschließlich Stadtschleuse
Fahrzeug/Verband41,505,10
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.1.6.2.1km 54,38 (Untere Havel-Wasserstraße) bis km 56,50
Fahrzeug/Verband67,008,25
1.1.6.2.2km 56,50 bis km 58,48 (Brandenburger Niederhavel) ausschließlich Stadtschleuse
Verband58,008,25
Die Abladetiefe richtet sich in Nummer 1.1.6 nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht.
1.1.7Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße
1.1.7.1km 0,26 (Untere Havel-Wasserstraße) bis km 17,80
(Päwesiner Streng)
Fahrzeug/Verband46,006,60
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.1.7.2km 0,26 (Untere Havel-Wasserstraße) bis km 7,44
a) Fahrzeug82,009,50
86,008,25
b) Verband82,009,50
100,008,25
Die Abladetiefe richtet sich in Nummer 1.1.7 nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht.
1.1.8Brandenburger Niederhavel
1.1.8.1km 56,24 bis km 64,83 (Plauer See)
Fahrzeug/Verband67,008,25
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.1.8.2km 56,24 (Untere Havel-Wasserstraße) bis km 56,86
a) Fahrzeug83,009,50
86,008,25
b) Verband82,009,50
100,008,25
Die Abladetiefe richtet sich in Nummer 1.1.8 nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht.
1.1.9Breitlingsee und Möserscher See
km 0,15 (Brandenburger Niederhavel) bis km 6,80 (Kirchmöser Ost)
Fahrzeug/Verband67,008,25
- die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht -
1.1.10Rathenower Havel
1.1.10.1km 102,75 (Untere Havel-Wasserstraße) bis km 106,50 (Untere Havel-Wasserstraße einschließlich Rathenower Stadtkanal)
Fahrzeug/Verband41,505,10
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.1.10.2von km 102,75 (Untere Havel-Wasserstraße) bis km 104,55 (Stadtschleuse Rathenow) und von km 105,50 bis km 106,50 (Untere Havel-Wasserstraße)
Fahrzeug/Verband67,008,25
Die Abladetiefe richtet sich in Nummer 1.1.10 nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht.
1.2Havelkanal
a) Fahrzeug82,009,002,00
b) Verband82,009,002,00
125,008,252,00

Ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 82,00 m und nicht mehr als 86,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,60 m darf fahren, wenn es mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist und eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet; dies gilt nicht für den Bereich der Schleuse Schönwalde.

2. Die Abmessungen, Fahrrinnentiefen und Abladetiefen nach Nummer 1 gelten nicht auf den Stich- und Altkanälen, Nebenarmen und sonstigen Nebenwasserstraßen der genannten Hauptwasserstraßen, soweit diese nicht gesondert aufgeführt sind.

§ 22.03 Zusammenstellung der Verbände

1. Auf einem Kanal dürfen Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit: Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren.

2. In einen Schleppverband dürfen höchstens zwei Anhänge eingestellt werden. Dies gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.

3. Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 2 Satz 1 Ausnahmen zulassen.

§ 22.04 Fahrgeschwindigkeit

1. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, auf

a) der Unteren Havel-Wasserstraße
aa) von der Spreemündung (km 0,00) bis zum Leuchtfeuer Quapphorn (km 17,80)
12 km/h,
bb) von km 17,80 bis km 32,60
9 km/h,
cc) von km 32,60 bis km 55,00
12 km/h,
dd) von km 55,00 bis zum Silokanal (km 61,48) bei jeweils
aaa) einer Abladetiefe von mehr als 1,30 m
10 km/h,
bbb) einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,30 m
12 km/h,
ee) von km 61,48 bis zur Einmündung in die Elbe (km 148,48) und auf der Mündungsstrecke Untere Havel von der Abzweigung aus der Unteren Havel-Wasserstraße (km 146,03) bis zum Gnevsdorfer Vorfluter (km 156,75)
9 km/h,
b) der Potsdamer Havel12 km/h,
c) der Ketziner Havel9 km/h,
d) der Brandenburger Niederhavel, der Rathenower Havel8 km/h,
e) den übrigen Kanälen8 km/h,
f) einem Stichkanal, einem Nebenarm oder einem Altarm5 km/h,
g) einem See oder einer seeartigen Erweiterung mit jeweils einer Gewässerbreite von mehr als 250,00 m12 km/h.

2. Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und ee und Buchstabe c beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge,

a) auf der Unteren Havel-Wasserstraße in der Talfahrt
aa) vom Leuchtfeuer Quapphorn (km 17,80) bis km 32,60 bei einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,30 m
12 km/h,
bb) von der Schleuse Bahnitz (km 81,95) bis zur Schleuse Havelberg (km 147,09) bei einem Wasserstand > 130 cm am Unterpegel der Schleuse Rathenow
12 km/h,
b) auf der Ketziner Havel vom Abzweig aus der Unteren Havel-Wasserstraße (km 0,00) bis zum Hafenbecken 1 (km 1,10) bei einer Abladetiefe von mehr als 2,00 m6 km/h.

3. Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, dd und ee beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für ein Kleinfahrzeug, ausgenommen ein Kleinfahrzeug ohne Maschinenantrieb, auf der Unteren Havel-Wasserstraße

a) vom Leuchtfeuer Quapphorn (km 17,80) bis km 32,60,
b) von km 55,00 bis zur Einmündung in die Elbe (km 148,48) und auf der Mündungsstrecke Untere Havel von der Abzweigung aus der Unteren Havel-Wasserstraße (km 146,03) bis zum Gnevsdorfer Vorfluter (km 156,75)
12 km/h.
4. Abweichend von Nummer 1 Buchstabe g beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für ein Sportfahrzeug mit Maschinenantrieb auf einem See oder einer seeartigen Erweiterung mit jeweils einer Gewässerbreite von mehr als 250,00 m außerhalb des ufernahen Schutzstreifens25 km/h.

Satz 1 gilt nicht auf der Kladower Seestrecke der Unteren Havel-Wasserstraße von Schwemmhorn (km 13,00) bis zum Leuchtfeuer Meedehorn (km 15,50) einschließlich Havelnebenarm südlich der Pfaueninsel und Sacrower Lanke. Als ufernaher Schutzstreifen gilt eine 100,00 m breite parallel zur Uferlinie (Land-Wasser-Übergang) verlaufende Wasserfläche.

5. Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 1 bis 4 im Einzelfall für ein Fahrgastschiff, das nach einem festen Fahrplan nach § 9.01 verkehrt, für einzelne Strecken oder aus einem besonderen Anlass für ein Fahrgastschiff oder ein Aufsichtsboot eines Sportvereins oder -verbandes höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.

6. Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge,4 km/h.

§ 22.05 Bergfahrt

Als Bergfahrt gilt

auf der, dem oder dendie Fahrt in Richtung
Unteren Havel-Wasserstraße mit Großer Wannsee und allen parallelen NebenstreckenSpreemündung
Potsdamer HavelJungfernsee
HavelkanalHavel-Oder-Wasserstraße
übrigen in § 22.01 genannten Nebenstrecken sowie Stichkanälen und AltarmenGewässerende.

§ 22.06 Begegnen 22a

1. Auf der Unteren Havel-Wasserstraße auf den Strecken

  1. von km 68,50 bis zur Schleuse Bahnitz (km 81,95),
  2. von km 81,95 bis zur Hauptschleuse Rathenow (km 103,30),
  3. von km 103,30 bis zur Schleuse Grütz (km 118,98),
  4. von km 118,98 bis zur Schleuse Garz (km 129,02),
  5. von km 129,02 bis zur Schleuse Havelberg (km 147,09),
  6. von km 147,09 bis zur Elbe (km 148,48) und
  7. auf der Mündungsstrecke Untere Havel km 145,80 bis km 156,75

dürfen Fahrzeuge und Verbände einander nicht begegnen. Zu diesem Zweck sind folgende Bestimmungen zu beachten:

  1. bei der Annäherung an die und beim Durchfahren der Strecken nach Satz 1 muss ein Fahrzeug oder Verband sich mehrmals auf dem ersten zugewiesenen Sprechfunkkanal Schiff-Schiff melden;
  2. ist vorauszusehen, dass eine Begegnung mit einem zu Tal fahrenden Fahrzeug oder einem zu Tal fahrenden Verband stattfinden würde, muss das zu Berg fahrende Fahrzeug oder der zu Berg fahrende Verband unterhalb der Strecken anhalten, bis das zu Tal fahrende Fahrzeug oder der zu Tal fahrende Verband diese durchfahren hat;
  3. ist ein zu Berg fahrendes Fahrzeug oder ein zu Berg fahrender Verband bereits vorher in die Strecke hinein gefahren, so muss das zu Tal fahrende Fahrzeug oder der zu Tal fahrende Verband oberhalb der Strecken anhalten, bis das zu Berg fahrende Fahrzeug oder der zu Berg fahrende Verband diese durchfahren hat.

Satz 1 gilt nicht für

  1. Kleinfahrzeuge,
  2. Sportfahrzeuge,
  3. Fahrzeuge der Überwachungsbehörden nach § 1.20,
  4. Fahrzeuge der Feuerwehr,
  5. Fahrzeuge der Zollverwaltung,
  6. Wasserrettungsfahrzeuge nach § 1.24 Nummer 2 im Rettungseinsatz oder bei einer Kontrollfahrt,
  7. Fahrzeuge der Bundespolizei oder
  8. Fahrzeuge der Bundeswehr,

auch wenn sie einem anderen Fahrzeug oder Verband begegnen.

2. Auf der Ketziner Havel vom Abzweig aus der Unteren Havel-Wasserstraße (km 0,00) bis zum Hafenbecken 1 (km 1,10) darf ein Fahrzeug oder ein Verband mit jeweils einer Abladetiefe von mehr als 2,00 m einem anderen Fahrzeug oder Verband nicht begegnen. Die erforderlichen Absprachen sind in Funkselbstwahrschau über den ersten zugewiesenen Sprechfunkkanal Schiff-Schiff vor Antritt der Fahrt zu treffen. Satz 1 gilt nicht für das Begegnen mit einem Kleinfahrzeug oder das Begegnen von Kleinfahrzeugen untereinander.

§ 22.07 Überholen

1. Das Überholen auf einem Stichkanal, einem Nebenarm und einem Altarm ist verboten.

2. Einem Verband ist das Überholen auf der Unteren Havel-Wasserstraße, der Potsdamer Havel und dem Havelkanal verboten.

3. Abweichend von Nummer 2 ist einem Verband das Überholen

  1. auf der Unteren Havel-Wasserstraße von der Spreemündung (km 0,00) bis Pritzerbe (km 78,75), wenn dessen Abmessungen die zugelassenen Abmessungen für ein einzeln fahrendes Fahrzeug nicht überschreiten,
  2. auf einem See und einer seeartigen Erweiterung mit einer Gewässerbreite von mehr als 250,00 m

gestattet.

§ 22.08 Wenden

(keine besonderen Vorschriften)

§ 22.09 Ankern

(keine besonderen Vorschriften)

§ 22.10 Stillliegen

1. Auf einem See oder einer seeartigen Erweiterung ist § 7.01 Nummer 1 Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die durchgehende Schifffahrt nicht behindert wird, nicht anzuwenden.

2. Besondere Regelungen über das Stillliegen von Kleinfahrzeugen sind in § 22.24 enthalten.

§ 22.11 Schifffahrt bei Hochwasser

Bei einem Wasserstand von mehr als 200 cm am Unterpegel Rathenow ist das Befahren der Unteren Havel-Wasserstraße vom Oberwasser der Hauptschleuse Rathenow (km 103,00) bis zur Abzweigung der Mündungsstrecke (km 145,80) bei Nacht verboten.

§ 22.12 Schifffahrt bei Eis

(keine besonderen Vorschriften)

§ 22.13 Nachtschifffahrt

(keine besonderen Vorschriften)

§ 22.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

(keine besonderen Vorschriften)

§ 22.15 Meldepflicht 21

1. Der Schiffsführer eines Fahrzeugs oder Verbandes muss sich vor der Einfahrt in die Strecke der Unteren Havel-Wasserstraße zwischen km 69,00 und der Einmündung der Rathenower Havel (km 104,20) auf dem im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee) bekannt gegebenen Kanal des Verkehrskreises Nautische Information bei der Funkstelle "Fernbedienzentrale Rathenow" melden. Diese Meldung kann auch schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Weg erfolgen. Satz 1 gilt nicht für den Schiffsführer eines Klein- oder Sportfahrzeugs.

2. Unterbricht ein Fahrzeug oder Verband die Fahrt innerhalb der meldepflichtigen Strecke nach Nummer 1 für mehr als zwei Stunden, muss der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung der Funkstelle "Fernbedienzentrale Rathenow" melden.

3. Der Schiffsführer eines Fahrzeugs oder Verbandes muss sich vor Einfahrt in die Strecke der Unteren Havel-Wasserstraße zwischen der Abzweigung des Stadtgrabens Havelberg (km 145,06) bis zur Elbe (km 148,48) mit Mündungsstrecke Untere Havel km 145,80 bis km 156,75 auf dem im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe l) bekannt gegebenen Kanal des Verkehrskreises Nautische Information bei der Funkstelle "Fernbedienzentrale Rathenow" melden. Diese Meldung kann auch schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Weg erfolgen. Satz 1 gilt nicht für den Schiffsführer eines Klein- oder Sportfahrzeugs.

4. Unterbricht ein Fahrzeug oder Verband die Fahrt innerhalb der meldepflichtigen Strecke nach Nummer 3 für mehr als zwei Stunden, muss der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung der Funkstelle "Fernbedienzentrale Rathenow" melden.

§ 22.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 22.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 kann eine Brückendurchfahrt bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein:

  1. an den Seiten der Durchfahrt:
    grüne Lichter;
  2. über der Mitte der Durchfahrt:
    gelbe Lichter,
    1. bei Verkehr in Berg- und Talfahrt:
      ein gelbes Licht,
    2. bei Verkehr in nur einer Richtung:
      zwei gelbe Lichter übereinander.

§ 22.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

Bei erhöhter Wasserführung wird die Schifffahrt an den Staustufen Grütz und Garz über die Nadelwehre geführt.

§ 22.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 22.20 Segeln

Das Segeln auf einem Kanal und auf der Strecke Untere Havel-Wasserstraße von der Spreemündung (km 0,00) bis zum Pichelsdorfer Gernünd (km 4,00) ist verboten.

§ 22.21 Bezeichnung der Fahrzeuge

Ein Sportfahrzeug, von dem aus Sporttauchen betrieben wird, muss neben der nach dieser Verordnung allgemein vorgeschriebenen Bezeichnung die Bezeichnung nach § 8.12 führen.

§ 22.22 Regelungen über den Verkehr 12a 14 15 22a

1. Abweichend von § 22.27 Nummer 1 darf ein Fahrzeug oder ein Verband mit jeweils einer Länge von nicht mehr als 41,50 m und einer Breite von nicht mehr als 5,10 m für die Zeit einer Verkehrsstörung auf dem Elbe-Havel-Kanal auf der Unteren Havel-Wasserstraße von der Einmündung der Rathenower Havel (km 104,20) bis zur Abzweigung des Stadtgrabens Havelberg (km 145,06) nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 fahren. Der Beginn und das Ende des Zeitraums nach Satz 1 wird von der zuständigen Behörde öffentlich im Verkehrsblatt oder im Bundesanzeiger ****) bekannt gemacht. Die zuständige Behörde kann das Befahren nach Satz 1 einschränken oder unter Auflagen stellen, wenn der Zustand der in Satz 1 genannten Strecke oder deren Benutzung dies erfordern.

2. Abweichend von § 22.27 Nummer 1 darf

  1. ein Fahrgastschiff mit einer Länge von nicht mehr als 41,50 m und einer Breite von nicht mehr als 5,10 m,
  2. ein Sportfahrzeug,
  3. ein Fahrzeug der Überwachungsbehörden nach § 1.20,
  4. ein Fahrzeug der Feuerwehr,
  5. ein Fahrzeug der Zollverwaltung,
  6. ein Wasserrettungsfahrzeug nach § 1.24 Nummer 2 im Rettungseinsatz oder bei einer Kontrollfahrt,
  7. ein Fahrzeug der Bundespolizei,
  8. ein Fahrzeug der Bundeswehr,
  9. ein Fahrzeug, das wasserbauliche Arbeiten durchführt,
  10. ein Fahrzeug, das Transporte im Zusammenhang mit wasserbaulichen Arbeiten durchführt oder
  11. ein Fischereifahrzeug

auf der Unteren Havel-Wasserstraße von der Einmündung der Rathenower Havel (km 104,20) bis zur Abzweigung des Stadtgrabens Havelberg (km 145,06) und der Hohennauener Wasserstraße nach Maßgabe der Sätze 2 bis 7 fahren. Die zuständige Behörde kann das Befahren nach Satz 1 einschränken oder unter Auflagen stellen, wenn der Zustand der in Satz 1 genannten Strecken oder deren Benutzung dies erfordern. Bei der Talfahrt hat die Einfahrt in die Hohennauener Wasserstraße durch ein Aufdrehmanöver über Backbord unterhalb der Einfahrt mit Abgabe eines Schallsignals (lang, kurz, kurz) zu erfolgen. Die Ausfahrt hat mit Kurs über Steuerbord zu erfolgen. Nach einem Aufdrehmanöver über Backbord unter Abgabe des entsprechenden Schallsignals kann die Bergfahrt aufgenommen werden. Begegnungen an Brücken über die Hohennauener Wasserstraße haben nach den Regeln über das Begegnen in engen Fahrwassern nach § 6.07 zu erfolgen. Die Sätze 3 bis 6 gelten nur für Sportfahrzeuge mit Maschinenantrieb, die führerscheinfrei oder mit einer
Charterbescheinigung nach der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung geführt werden dürfen.

3. Die Abladetiefe auf der Unteren Havel-Wasserstraße von der Einmündung der Rathenower Havel (km 104,20) bis zur Abzweigung des Stadtgrabens Havelberg (km 145,06) richtet sich nach der Fahrrinnentiefe. Die geringste Fahrrinnentiefe für die Strecke nach Satz 1 wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht. Die höchstzulässige Abladetiefe auf der Strecke nach Satz 1 beträgt in Abhängigkeit von der Fahrrinnentiefe 1,40 m; dies gilt nicht für die Fahrzeuge nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a bis k.

4. Die Abladetiefe auf der Hohennauener Wasserstraße richtet sich nach der Fahrrinnentiefe. Die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde in Abhängigkeit vom Pegelstand festgesetzt und bekannt gemacht. Die höchstzulässige Abladetiefe beträgt 1,40 m; dies gilt nicht für die Fahrzeuge nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a bis h.

5. Nummer 1 Satz 1 gilt nur bis zur Fertigstellung einer jeweils zweiten Kammer an den Schleusen Wusterwitz und Zerben. Der Zeitpunkt der Fertigstellung der zuletzt errichteten zweiten Kammer nach Satz 1 wird von der zuständigen Behörde öffentlich im Verkehrsblatt bekannt gemacht.

6. Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 1, Nummer 3 Satz 1, 2, 3 Halbsatz 1 und Nummer 4 Satz 1, 2, 3 Halbsatz 1 gilt auch für ein anderes Fahrzeug, für das die zuständige Behörde das Befahren der Unteren Havel-Wasserstraße von der Einmündung der Rathenower Havel (km 104,20) bis zur Abzweigung des Stadtgrabens Havelberg (km 145,06) und der Hohennauener Wasserstraße im Einzelfall oder mit Allgemeinverfügung zugelassen hat. Sie kann das Befahren nach Satz 1 insbesondere hinsichtlich der zulässigen Abmessungen und Abladetiefen einschränken oder unter Auflagen stellen, wenn der Zustand der in Satz 1 genannten Strecken oder deren Benutzung dies erfordern.

§ 22.23 Regelungen zum Sprechfunk

(keine besonderen Vorschriften)

§ 22.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

1. Ein Kleinfahrzeug muss auf einem Kanal, in einem engen Fahrwasser und auf einem unübersichtlichen Gewässerabschnitt grundsätzlich rechts fahren.

2. Ein schleppendes Kleinfahrzeug darf höchstens neun Kleinfahrzeuge im Anhang führen. Es dürfen höchsten drei Kleinfahrzeuge gekuppelt fahren.

3. Abweichend von § 3.20 braucht ein Kleinfahrzeug bei Nacht kein weißes Licht zu führen, wenn es an einer genehmigten Liegestelle stillliegt.

4. Einem Kleinfahrzeug ist das Stillliegen ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde nur bis zu drei Tagen gestattet.

5. Ein Kleinfahrzeug soll, sofern möglich, nur an den Enden einer Liegestelle stillliegen.

6. Ein unbemanntes Kleinfahrzeug darf nur an einer genehmigten Liegestelle stilliegen. Abweichend von Satz 1 darf ein unbemanntes Kleinfahrzeug an einer ungenehmigten Liegestelle bis zu einem Tag stillliegen. Satz 2 gilt nicht auf der Unteren Havel-Wasserstraße von km 0,00 bis km 4,00.

§ 22.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 22.26 Schutz der Kanäle und Anlagen

1. Ein Schubleichter darf an der Spitze eines Verbandes nur eingesetzt werden, wenn seine Bugform im Grundriss auf beiden Seiten abgerundet und so verjüngt ist, dass die Breite der Bugwand die Gesamtbreite des Schubleichters auf mindestens 1,50 m unterschreitet; die Länge der Verjüngung muss mindestens das Dreifache der halben Breitenverminderung der Bugwand betragen. Das Gleiche gilt für den Bug eines einzeln fahrenden oder schleppenden Fahrzeugs mit Pontonform.

2. Die zuständige Behörde kann ein Fahrzeug oder einen Verband mit einer von Nummer 1 abweichenden Bugform zulassen, wenn dadurch der Zustand oder die Benutzung der Wasserstraßen sowie die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht über Gebühr beeinträchtigt werden. Die Zulassung nach Satz 1 kann zeitlich und örtlich beschränkt werden.

§ 22.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt 19

1. Das Befahren der Unteren Havel-Wasserstraße zwischen km 104,20 und km 145,06 und der Hohennauener Wasserstraße ist verboten.

2. Das Befahren der Scharfen Lanke, der Sacrower Lanke, des Petziensees, des Glindowsees (Potsdamer Havel), der Wublitz (Schlänitzsee) bis km 8,65, der Nedlitzer Alten Fahrt nebst Lehnitzsee und Krampnitzsee, der Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße vom Päwesiner Streng (km 17,80) bis zur Einmündung des Klinkgrabens (km 21,80) und des Breitlingsees und Möserschen Sees von km 6,80 bis km 9,13 ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug.

3. Auf folgenden Seen und seeartigen Erweiterungen:

Scharfe Lanke und Sacrower Lanke (Kladower Seestrecke), Petziensee und Glindowsee (Potsdamer Havel) sowie Lehnitzsee und Krampnitzsee (Nedlitzer Alte Fahrt)

darf ein Kleinfahrzeug, das ein Sportfahrzeug ist, mit in Betrieb gesetztem Verbrennungsmotor während der Zeit von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr nicht fahren. Ein derartiges Kleinfahrzeug, das seinen ständigen Liegeplatz am rechten Ufer der Seen hat, darf diesen auf kürzestem Weg aufsuchen.

4. Abweichend von Nummer 2 Satz 1 ist einem Fahrgastschiff mit einer Länge von nicht mehr als 55,00 m und einer Breite von nicht mehr als 8,00 m das Befahren des Glindowsees (Potsdamer Havel), des Lehnitzsees, des Krampnitzsees und der Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße vom Päwesiner Streng (km 17,80) bis zur Einmündung des Klinkgrabens (km 21,80) gestattet.

5. Das Befahren der Wublitz (Potsdamer Havel) ist nur Kleinfahrzeugen ohne Verbrennungsmotor gestattet.

6. Die Fahrt durch den Havelnebenarm südlich der Pfaueninsel (Kladower Seestrecke) ist nur einem Fahrgastschiff, einer Fähre oder einem Kleinfahrzeug gestattet.

7. Ein Fahrzeug oder Verband mit jeweils einer Breite von mehr als 8,25 m darf die Hauptschleuse Rathenow der Unteren Havel-Wasserstraße mit einer Abladetiefe durchfahren, die gleich oder kleiner als der Wasserstand am Unterpegel Rathenow + 85 cm ist.

8. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von den Verboten und Einschränkungen nach Nummer 2 Satz 1, Nummer 3 und 5 bis 7 befreien. Der Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung ist an Bord mitzuführen und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen auszuhändigen.

§ 22.28 Benutzung der Wasserstraßen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 22.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an IBord, des Eigentümers und des Ausrüsters 12a 14

1. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils

  1. sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband
    aa) die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 22.04 Nummer 1 bis 3 und 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 5, nicht überschreitet und
    bb) die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 22.04 Nummer 6 nicht unterschreitet und
  2. die Vorschriften über
    aa) das Verhalten beim Begegnen nach § 22.06 Nummer 1 Satz 1 und 2 und Nummer 2 Satz 1 und 2,
    bb) das Verbot zu überholen nach § 22.07 Nummer 1 und 2, auch in Verbindung mit Nummer 3 Buchstabe a, und
    cc) die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 22.11

einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.

2. Der Schiffsführer hat

  1. sicherzustellen, dass
    aa) das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband
    aaa) die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 22.02 Nummer 1 und § 22.22 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 6, und die zugelassenen Abladetiefen nach § 22.02 Nummer 1.1.3, 1.1.4.2, 1.1.5 bis 1.1.10 und 1.2 und § 22.22 Nummer 4 Satz 3 Halbsatz 1, auch in Verbindung mit Nummer 6, und
    bbb) die zugelassenen Abladetiefen nach § 22.02 Nummer 1.1.1, 1.1.2 und 1.1.4.1 und § 22.22 Nummer 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und 3 Halbsatz 1 und auch in Verbindung mit Nummer 6
    nicht überschreitet,
    bb) auf dem von ihm geführten Fahrzeug in dem in § 22.02 Nummer 1.1.2, 1.1.2.4, 1.1.2.5, 1.1.4.1, 1.1.5.2 und 1.2 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist,
    cc) auf dem von ihm geführten Sportfahrzeug, von dem aus Sporttauchen betrieben wird, die Bezeichnung nach § 22.21 geführt wird,
    dd) der Bug eines von ihm geführten einzeln fahrenden oder schleppenden Fahrzeugs mit Pontonform der Form nach § 22.26 Nummer 1 Satz 1 entspricht und
    ee) der Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 22.27 Nummer 8 Satz 2 an Bord mitgeführt und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt wird,
  2. die Vorschriften über
    aa) die Zusammenstellung der Verbände nach § 22.03 Nummer 1 und 2 Satz 1,
    bb) die Meldepflicht nach § 22.15 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2, 3 Satz 1 und Nummer 4 und
    cc) das Führen eines Schubleichters nach § 22.26 Nummer 1 Satz 1
    einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden,
  3. das in § 22.20 vorgesehene Verbot, zu segeln, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird,
  4. die Verkehrsregelungen nach § 22.22 Nummer 2 Satz 3, 4, 5 und 6, jeweils in Verbindung mit Satz 7, zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet werden,
  5. die Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge nach § 22.24 Nummer 1, 2, 4 und 6 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet werden,
  6. das in § 22.27 Nummer 1 und 2 Satz 1 jeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils angegebenen Binnenschifffahrtsstraßen zu befahren, zu beachten, oder sicherzustellen, dass dieses jeweils beachtet wird, und
  7. die Verkehrsbeschränkungen nach § 22.27 Nummer 3 Satz 1 und Nummer 4 bis 7 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet werden.

3. Der Eigentümer und der Ausrüster

  1. dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn
    aa) das Fahrzeug oder der Verband
    aaa) die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 22.02 Nummer 1 und § 22.22 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 6, und die zugelassenen Abladetiefen nach § 22.02 Nummer 1.1.3, 1.1.4.2, 1.1.5 bis 1.1.10 und 1.2 und § 22.22 Nummer 4 Satz 3 Halbsatz 1, auch in Verbindung mit Nummer 6, und
    bbb) die zugelassenen Abladetiefen nach § 22.02 Nummer 1.1.1, 1.1.2 und 1.1.4.1 und § 22.22 Nummer 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und 3 Halbsatz 1 und auch in Verbindung mit Nummer 6 nicht überschreitet und
    bb) auf dem Fahrzeug in dem in § 22.02 Nummer 1.1.2, 1.1.2.4, 1.1.2.5, 1.1.4.1, 1.1.5.2 und 1.2 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist, und

  2. b) müssen jeweils dafür sorgen, dass der Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 22.27 Nummer 8 Satz 2 an Bord mitgeführt wird.

Kapitel 23
Havel-Oder-Wasserstraße

§ 23.01 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf der Havel-Oder-Wasserstraße (HOW) von der Spreemündung bei Spandau (HOW-km 0,00/SOW-km 0,15) bis zur Einmündung in die Westoder (HOW-km 134,96/WOdkm 2,75) einschließlich Spandauer Havel (Spandauer See, Nieder Neuendorfer See), Oder-Havel-Kanal (Lehnitzsee), Oderberger Gewässer (Lieper See, Oderberger See, Alte Oder) und Hohensaaten-Friedrichsthaler Wasserstraße mit Tegeler See, Veltener Stichkanal, Oranienburger Kanal, Friedrichsthaler Havel, Malzer Kanal (bei Malz), Oranienburger Havel (von km 3,91 bis zur HOW) nebst Großer Wehrarm Sachsenhausen, Finowkanal (FiK) nebst Mäckerseekanal (Mäckersee), Werbelliner Gewässer von km 2,73 (Werbellinsee, Werbellinkanal, nördlicher Oder-Havel-Kanal und Pechteichsee), Wriezener Alte Oder bis Bralitz (km 2,53), Verbindungskanal Hohensaaten Ost (zur Oder), Verbindungskanal Schwedter Querfahrt (zur Oder).

§ 23.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Tauchtiefe, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe 14 15 21 24

1. Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:

BinnenschifffahrtsstraßeLänge
m
Breite
m
Abladetiefe
m
1.1Havel-Oder-Wasserstraße
1.1.1km 0,00 (Spreemündung) bis km 134,96 (Westoder)
a) Fahrzeug

86,00

9,00

2,00

86,00

9,50

1,85

b) Verband

82,00

9,50

1,85

120,00

9,00

1,85

125,00

8,25

2,00

- ein Fahrzeug oder ein Verband darf nur bis zu einer Länge von jeweils 82,00 m das Schiffshebewerk Niederfinow (alt) durchfahren;
bis km 28,60 darf ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m fahren, wenn es oder er eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist -

soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist

soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.1.2km 0,00 bis km 3,50
Verband125,009,002,00
1.1.3km 3,50 bis km 15,20
Verband125,009,001,85
135,008,252,00
- ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es oder er eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist -
1.1.4km 15,20 bis km 77,89
a) Fahrzeug

86,00

9,00

2,00

86,00

9,50

1,85

b) Verband

126,00

9,00

1,85

126,00

8,25

2,00

- ein Fahrzeug oder ein Verband darf nur bis zu einer Länge von jeweils 82,00 m das Schiffshebewerk Niederfinow (alt) durchfahren;
wenn der Wasserstand am Unterpegel Lehnitz unter die Marke 225 sinkt, verringern sich die zulässigen Abladetiefen von km 15,20 bis km 28,60 um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes; wenn der Wasserstand am Oberpegel Schiffshebewerk Niederfinow unter die Marke 829 sinkt, verringern sich die zulässigen Abladetiefen von km 28,60 bis km 77,89 um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes -
1.1.5km 77,89 bis km 87,00 (Werft Oderberg)

a) Fahrzeug

86,00

9,50

2,00

b) Verband

147,00

9,50

1,80

- ein Fahrzeug oder ein Verband darf nur bis zu einer Länge von jeweils 82,00 m das Schiffshebewerk Niederfinow (alt) durchfahren -
1.1.6km 87,00 bis km 92,47
Verband82,0011,45

1,65

100,0010,45

1,65

147,009,50

1,80

1.1.7km 92,47 bis km 92,89 (Westschleuse Hohensaaten)
a) Fahrzeug

b) Verband

86,00

9,50

2,00

91,00

9,50

2,00

120,00

9,00

2,00

135,00

8,25

2,00

1.1.8km 92,89 bis km 123,50 (Abzweig Schwedter Querfahrt)

a) Fahrzeug

86,00

9,50

b) Verband

91,00

9,50

120,00

9,00

135,00

8,25

- die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand und wird von der zuständigen Behörde als Tauchtiefe gesondert festgesetzt und bekannt gemacht; diese Tauchtiefe darf nicht überschritten werden; ein Verband mit einer Länge von nicht mehr als 156,00 m und einer Breite von nicht mehr als 8,25 m darf fahren, wenn der Wasserstand am Außenpegel der Westschleuse Hohensaaten mehr als 115 cm beträgt -
1.1.9km 123,50 bis km 134,96
a) Fahrzeug

86,00

9,50

b) Verband

156,00

9,50

- die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand und wird von der zuständigen Behörde als Tauchtiefe gesondert festgesetzt und bekannt gemacht; diese Tauchtiefe darf nicht überschritten werden -".
1.1.10Verbindungskanal Hohensaaten Ost
a) Fahrzeug82,0011,45
100,0010,45
b) Verband82,0011,45
100,0010,45
147,009,50
- die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht -
1.1.1km 0,00 (Spreemündung) bis km 134,96 (Westoder)
a) Fahrzeug86,00

86,00

9,00

9,60

2,00

1,85

b) Verband86,00

120, 00

125,00

9,60

9,00

8,25

1,85

1,85

2,00

- ein Fahrzeug oder ein Verband darf nur bis zu einer Länge von jeweils 82,00 m das Schiffshebewerk Niederfinow Süd durchfahren;
bis km 28,60 darf ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 86,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,60 m fahren, wenn es oder er eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist -

soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist

1.1.2km 0,00 bis km 3,50
Verband125,009,002,00
1.1.3km 3,50 bis km 15,20
Verband125,00

135,00

9,00

8,25

1,85

1,85

- ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 86,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,60 m darf fahren, wenn es oder er eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist -
1.1.4km 15,20 bis km 77,89
a) Fahrzeug86,00

86,00

9,00

9,60

2,00

1,85

b) Verband126,00

126,00

9,00

8,25

1,85

2,00

- ein Fahrzeug oder ein Verband darf nur bis zu einer Länge von jeweils 82,00 m das Schiffshebewerk Niederfinow Süd durchfahren;
wenn der Wasserstand am Unterpegel Lehnitz unter die Marke 225 sinkt, verringern sich die zulässigen Abladetiefen von km 15,20 bis km 28,60 um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes; wenn der Wasserstand am Oberpegel Schiffshebewerk Niederfinow Nord unter die Marke 829 sinkt, verringern sich die zulässigen Abladetiefen von km 28,60 bis km 77,89 um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes -
1.1.5km 77,89 bis km 87,00 (Werft Oderberg)
a) Fahrzeug86,009,602,00
b) Verband147,009,601,80
- ein Fahrzeug oder ein Verband darf nur bis zu einer Länge von jeweils 82,00 m das Schiffshebewerk Niederfinow Süd durchfahren -
1.1.6km 87,00 bis km 92,47
Verband82,00

100,00

147,00

11,45

10,45

9,60

1,6

1,65

1,80

1.1.7km 92,47 bis km 92,89 (Westschleuse Hohensaaten)
a) Fahrzeug86,009,602,00
b) Verband91,00

120,00

135,00

9,60

9,00

8,25

2,00

2,00

2,00

1.1.8km 92,89 bis km 123,50
(Abzweig Schwedter Querfahrt)
a) Fahrzeug86,009,60
b) Verband91,00

120,00

135,00

9,60

9,00

8,25

- die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand und wird von der zuständigen Behörde als Tauchtiefe gesondert festgesetzt und bekannt gemacht; diese Tauchtiefe darf nicht überschritten werden; ein Verband mit einer Länge von nicht mehr als 156,00 m und einer Breite von nicht mehr als 8,25 m darf fahren, wenn der Wasserstand am Außenpegel der Westschleuse Hohensaaten mehr als 115 cm beträgt -
1.1.9km 123,50 bis km 134,96
a) Fahrzeug86,009,60
b) Verband156,009,60
- die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand und wird von der zuständigen Behörde als Tauchtiefe gesondert festgesetzt und bekannt gemacht; diese Tauchtiefe darf nicht überschritten werden -
1.1.10Verbindungskanal Hohensaaten Ost
a) Fahrzeug82,00

100,00

11,45

10,45

b) Verband82,00

100,00

147,00

11,45

10,45

9,60

- die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht -
1.1.11Tegeler See
a) Fahrzeug82,009,002,00
b) Verband91,009,602,00
- ein Fahrzeug mit jeweils einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 86,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,60 m darf fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist -
1.1.12Veltener Stichkanal
a) Fahrzeug

82,00

9,50

1,90

b) Schubverband

82,00

91,00

9,50

8,25

1,90

2,00

1.1.13Oranienburger Kanal
km 21,01 (Havel-Oder-Wasserstraße) bis km 28,77(Kanalkreuz)

Fahrzeug/Verband

41,50

5,10

1,30

1.1.14Oranienburger Havel
1.1.14.1km 0,13 (Havel-Oder-Wasserstraße) bis km 2,81
Fahrzeug

20,00

5,10

1,40

soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.1.14.2km 0,13 bis km 1,83
Fahrzeug/Verband

41,50

5,10

1,40

1.1.15Malzer Kanal (bei Malz)
km 35,54 (Havel-Oder-Wasserstraße) bis km 35,16 (Oberwasser Schleuse Malz)

a) Fahrzeug

80,00

9,50

1,75

b) Verband

82,00

91,00

9,50

8,25

1,75

1,85

1.1.16Finowkanal
Fahrzeug/Verband

41,50

5,10

- die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand und wird von der zuständigen Behörde als Tauchtiefe gesondert festgesetzt und bekannt gemacht; diese Tauchtiefe darf nicht überschritten werden -

1.1.17Werbelliner Gewässer
1.1.17.1km 2,73 bis km 20,00
Fahrzeug/Verband

25,00

5,10

- von km 3,38 bis km 10,48 darf ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 25,00 m und nicht mehr als 32,50 m fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist -
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.1.17.2km 2,73 bis km 3,15

41,50

5,10

Fahrzeug/Verband

1.1.17.3km 10,48 bis km 20,00

41,50

5,10

Fahrzeug/Verband

Die Abladetiefe richtet sich in Nummer 1.1.17 nach dem Wasserstand auf der Grundlage von Tauchtiefen. Diese betragen
  • von km 2,73 bis km 3,20 und von km 3,40 bis km 6,10 jeweils 120 cm bei einem Wasserstand von 829 cm am Oberpegel des Schiffshebewerkes Niederfinow;
  • von km 6,10 bis km 8,70 120 cm bei einem Wasserstand von 400 cm am Oberpegel der Schleuse Rosenbeck;
  • von km 8,70 bis km 10,48 120 cm bei einem Wasserstand von 400 cm am Oberpegel der Schleuse Eichhorst;
  • von km 10,48 bis km 20,00 140 cm.

Sinkt der Wasserstand an den jeweiligen Bezugspegeln, verringert sich die Tauchtiefe entsprechend. Von km 3,20 bis km 3,40 wird die Tauchtiefe von der zuständigen Behörde festgesetzt und bekannt gemacht. Die Tauchtiefen dürfen nicht überschritten werden.

1.1.18Wriezener Alte Oder
a) Fahrzeug

67,00

9,00

b) Verband

156,00

9,50

- die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachte Fahrrinnentiefe sowie die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen -.
1.1.19Verbindungskanal Schwedter Querfahrt
a) Fahrzeug67,009,00
b) Verband156,009,60
- die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachte Fahrrinnentiefe sowie die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen -

2. Die Abmessungen, Tauchtiefen, Fahrrinnentiefen und Abladetiefen nach Nummer 1 gelten nicht auf den Stich- und Altkanälen, Nebenarmen und sonstigen Nebenwasserstraßen der genannten Hauptwasserstraßen, soweit diese nicht gesondert aufgeführt sind.

§ 23.03 Zusammenstellung der Verbände

1. Auf einem Kanal dürfen Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren.

2. In einen Schleppverband dürfen höchstens zwei Anhänge eingestellt werden. Satz 1 gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.

3. Abweichend von Nummer 2 darf auf dem Tegeler See, der Oranienburger Havel und den Werbelliner Gewässern in einen Schleppverband nur ein Anhang eingestellt werden.

4. Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3 Ausnahmen zulassen.

§ 23.04 Fahrgeschwindigkeit

1. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, auf

a) der Havel-Oder-Wasserstraße
aa) von der Spreemündung (km 0,00) bis zur Abzweigung des Havelkanals (km 10,20)
10 km/h,
bb) von der Abzweigung des Havelkanals (km 10,20) bis zur Einmündung in die Westoder (km 134,96)
9 km/h,
b) der Oranienburger Havel, der Wriezener Alten Oder6 km/h,
c) den übrigen Kanälen6 km/h,
d) einem Stichkanal, einem Nebenarm oder einem Altarm5 km/h,
e) einem See oder einer seeartigen Erweiterung mit jeweils einer Gewässerbreite von mehr als 250,00 m12 km/h.
2. Abweichend von Nummer 1 Buchstabe e beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für ein Sportfahrzeug mit Maschinenantrieb auf einem See oder einer seeartigen Erweiterung mit jeweils einer Gewässerbreite von mehr als 250,00 m außerhalb des ufernahen Schutzstreifens25 km/h.

Satz 1 gilt nicht auf der Havel-Oder-Wasserstraße von der Schleuse Spandau bis zur Abzweigung des Havelkanals einschließlich Nordteil des Nieder Neuendorfer Sees und auf dem Tegeler See. Als ufernaher Schutzstreifen gilt eine 100,00 m breite parallel zur Uferlinie (Land-Wasser-Übergang) verlaufende Wasserfläche.

3. Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 1 und 2 im Einzelfall für ein Fahrgastschiff, das nach einem festen Fahrplan nach § 9.01 verkehrt, für einzelne Strecken oder aus einem besonderen Anlass für ein Fahrgastschiff oder ein Aufsichtsboot eines Sportvereins oder -verbandes höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.

4. Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge,4 km/h.

§ 23.05 Bergfahrt

Als Bergfahrt gilt

auf der, dem oder dendie Fahrt in Richtung
Havel-Oder-Wasserstraße (bis Hohensaaten) mit Verbindungskanal Hohensaaten OstOder
Hohensaaten-Friedrichsthaler WasserstraßeSchleuse Hohensaaten
Oranienburger KanalSachsenhausen
FinowkanalLiepe
Werbelliner GewässernJoachimsthal
Wriezener Alte OderBralitz
Verbindungskanal Schwedter QuerfahrtSchwedt
übrigen in § 23.01 genannten Nebenstrecken sowie Stichkanälen und AltarmenGewässerende.

§ 23.06 Begegnen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 23.07 Überholen

1. Das Überholen ist verboten.

2. Abweichend von Nummer 1 ist das Überholen

  1. einem Fahrzeug oder einem Verband gestattet, wenn jeweils dessen Abladetiefe 1,30 m und dessen Länge 82,00 m oder dessen Breite 8,25 m nicht überschreiten,
  2. einem Fahrzeug gestattet, wenn dessen Länge 43,00 m oder dessen Breite 8,25 m nicht überschreitet,
  3. einem Fahrzeug oder einem Verband auf einem See oder einer seeartigen Erweiterung mit jeweils einer Gewässerbreite von mehr als 250,00 m gestattet.

3. Ein Kleinfahrzeug darf abweichend von Nummer 1 überholen und überholt werden.

§ 23.08 Wenden

(keine besonderen Vorschriften)

§ 23.09 Ankern

(keine besonderen Vorschriften)

§ 23.10 Stillliegen

1. Auf einem See oder einer seeartigen Erweiterung ist § 7.01 Nummer 1 Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die durchgehende Schifffahrt nicht behindert wird, nicht anzuwenden.

2. Auf der Havel-Oder-Wasserstraße von östlich der Eisenbahnbrücke Kreuzbruch (km 41,50) bis zur oberen Trenndammspitze Niederfinow (km 76,50) ist das Stillliegen verboten. Satz 1 gilt nicht für das Stillliegen

  1. auf den von der zuständigen Behörde ausgewiesenen Liegestellen,
  2. auf den ausgewiesenen Warte- und Umschlagstellen, jeweils vorbehaltlich der Genehmigung durch den Betreiber, und
  3. von Baustellenfahrzeugen im genehmigten Baustellenbereich.

3. Auf dem Werbellinsee ist das Stillliegen im ufernahen Bereich einem Fahrzeug, einem Schwimmkörper oder einer schwimmenden Anlage verboten. Als ufernaher Bereich gilt eine 10,00 m breite, parallel zur Uferlinie oder Schilfkante verlaufende Wasserfläche. Satz 1 gilt nicht für das Stillliegen an den von der zuständigen Behörde genehmigten Steganlagen und Schiffsanlegestellen.

4. Besondere Regelungen über das Stillliegen von Kleinfahrzeugen sind in § 23.24 enthalten.

5. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Nummer 2 Satz 1 zulassen, wenn der Zustand der Wasserstraße und der übrige Verkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.

§ 23.11 Schifffahrt bei Hochwasser

Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) von 660 cm an dem Richtpegel Friedrichsthal, so ist die Schifffahrt auf der Strecke von der Einfahrt des Binnenhafens Schwedt (km 126,10) bis zur Einmündung in die Westoder (km 134,96) verboten.

§ 23.12 Schifffahrt bei Eis

Droht infolge zunehmender Eisbildung die Einstellung der Schifffahrt, muss ein Fahrzeug oder ein Verband nach Hinweis der zuständigen Behörde rechtzeitig einen Schutzhafen oder eine geeignete Liegestelle aufsuchen.

§ 23.13 Nachtschifffahrt

(keine besonderen Vorschriften)

§ 23.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

(keine besonderen Vorschriften)

§ 23.15 Meldepflicht

(keine besonderen Vorschriften)

§ 23.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 23.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 kann eine Brückendurchfahrt bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein:

  1. an den Seiten der Durchfahrt:
    grüne Lichter;
  2. über der Mitte der Durchfahrt:
    gelbe Lichter,
    1. bei Verkehr in Berg- und Talfahrt:
      ein gelbes Licht,
    2. bei Verkehr in nur einer Richtung:
      zwei gelbe Lichter übereinander.

§ 23.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

Auf dem Finowkanal beträgt die lichte Durchfahrtsbreite der Schleusenbrücke Schöpfurth (FiK-km 67,56) 5,10 m.

§ 23.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 23.20 Segeln

Das Segeln auf der Havel-Oder-Wasserstraße ist verboten. Dies gilt nicht für

1. die Havel-Oder-Wasserstraße

  1. von km 1,00 bis km 10,58 (einschließlich Nordteil des Nieder Neuendorfer Sees und des Tegeler Sees),
  2. von km 25,76 bis zum Lehnitzsee (km 28,00),
  3. von km 87,50 bis zu den Oderberg er Gewässern (km 90,50),
  4. von km 120,70 bis Schwedt (km 121,50) und

2. die Werbelliner Gewässer von km 10,40 bis km 20,00.

§ 23.21 Bezeichnung der Fahrzeuge

Ein Sportfahrzeug, von dem aus Sporttauchen betrieben wird, muss neben der nach dieser Verordnung allgemein vorgeschriebenen Bezeichnung die Bezeichnung nach § 8.12 führen.

§ 23.22 Regelungen über den Verkehr

(keine besonderen Vorschriften)

§ 23.23 Regelungen zum Sprechfunk

1. Abweichend von § 4.05 Nummer 2 darf ein Fahrgastschiff auf

  1. dem Oranienburger Kanal,
  2. dem Finowkanal und
  3. den Werbelliner Gewässern

auch fahren, wenn es nur mit einer betriebssicheren Sprechfunkanlage ausgerüstet ist.

2. Während der Fahrt muss die Sprechfunkanlage nach Nummer 1 im Verkehrskreis Schiff-Schiff ständig sende- und empfangsbereit sein. Dieser Verkehrskreis darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden.

§ 23.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

1. Ein Kleinfahrzeug muss auf einem Kanal, in einem engen Fahrwasser und auf einem unübersichtlichen Gewässerabschnitt grundsätzlich rechts fahren.

2. Ein schleppendes Kleinfahrzeug darf höchstens neun Kleinfahrzeuge im Anhang führen. Es dürfen höchsten drei Kleinfahrzeuge gekuppelt fahren.

3. Abweichend von § 3.20 braucht ein Kleinfahrzeug bei Nacht kein weißes Licht zu führen, wenn es an genehmigten Liegestellen stillliegt.

4. Ein unbemanntes Kleinfahrzeug darf nur an einer genehmigten Liegestelle stillliegen.

§ 23.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 23.26 Schutz der Kanäle und Anlagen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 23.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt 19

1. Das Befahren des Nordteils des Nieder Neuendorfer Sees ab km 10,00, Oranienburger Kanals von km 28,77 bis km 29,99, der Friedrichsthaler Havel, des Malzer Kanal (bei Malz) von km 35,16 bis km 33,42, der Oranienburger Havel von km 2,81 bis km 3,91 und des Großen Wehrarm Sachsenhausen ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug.

2. Das Befahren des Mäckerseekanals ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug ohne Maschinenantrieb.

3. Auf dem Tegeler See darf ein Fahrzeug oder Verband die Wasserflächen nicht befahren zwischen

  1. den Inseln Maienwerder und Valentinswerder,
  2. den Inseln Valentinswerder und Baumwerder,
  3. den Inseln Baumwerder und Scharfenberg und
  4. der Insel Reiswerder und dem Ostufer des Tegeler Sees.

Satz 1 gilt nicht für ein Fahrzeug des öffentlichen Fährverkehrs sowie für ein Fahrzeug ohne Antriebsmaschine.

4. Auf dem Tegeler See und dem Werbellinsee darf ein Sportfahrzeug mit in Betrieb gesetztem Verbrennungsmotor während der Zeit von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr nicht fahren (Fahrverbot). Ein derartiges Sportfahrzeug, das seinen ständigen Liegeplatz am Ufer der Seen hat, darf diesen auf kürzestem Weg aufsuchen. Die Sätze 1 und 2 gelten auf dem Nordteil des Nieder Neuendorfer Sees ab km 10,00 für ein Kleinfahrzeug, das ein Sportfahrzeug ist, entsprechend.

5. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von den Verboten oder Einschränkungen nach Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 1, Nummer 3 Satz 1 und Nummer 4 befreien. Der Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung ist an Bord mitzuführen und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen auszuhändigen.

§ 23.28 Benutzung der Wasserstraßen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 23.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an I3ord, des Eigentümers und des Ausrüsters 14 15

1. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils

  1. sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband
    aa) die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 23.04 Nummer 1 und 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 3, nicht überschreitet und
    bb) die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 23.04 Nummer 4 nicht unterschreitet und
  2. die Vorschriften über
    aa) das Verbot zu überholen nach § 23.07 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe a und b,
    bb) die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 23.11,
    cc) das Verhalten bei Eis nach § 23.12 und
    dd) den Sprechfunk nach § 23.23 Nummer 2

einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.

2. Der Schiffsführer hat

  1. sicherzustellen, dass
    aa) das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband
    aaa) die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 23.02 Nummer 1.1.1 bis 1.1.7 und 1.1.11 bis 1.1.15 und die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 23.02 Nummer 1.1.8 bis 1.1.10 und 1.1.16 bis 1.1.19 und
    bbb) die zugelassenen Abladetiefen nach § 23.02 Nummer 1.1.8 bis 1.1.10 und 1.1.16 bis 1.1.19 nicht überschreitet,
    bb) auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in § 23.02 Nummer 1.1.1, 1.1.3, 1.1.11 und 1.1.17.1 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist,
    cc) auf dem von ihm geführten Sportfahrzeug, von dem aus Sporttauchen betrieben wird, die Bezeichnung nach § 23.21 geführt wird und
    dd) ein Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 23.27 Nummer 5
    Satz 2 an Bord mitgeführt und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt wird,

  2. die Vorschriften über
    aa) die Zusammenstellung der Verbände nach § 23.03 Nummer 1, 2 Satz 1 oder Nummer 3 und
    bb) das Stillliegen nach § 23.10 Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3 Satz 1
    einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden,
  3. das in § 23.20 Satz 1 vorgesehene Verbot, zu segeln, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird,
  4. die Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge nach § 23.24 Nummer 1, 2 und 4 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet werden,
  5. das in § 23.27 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 Satz 1 jeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils angegebenen Binnenschifffahrtsstraßen zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird, und
  6. die Verkehrsbeschränkungen nach § 23.27 Nummer 3 Satz 1 und Nummer 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet werden.

3. Der Eigentümer und der Ausrüster

  1. dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn
    aa) das Fahrzeug oder der Verband
    aaa) die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 23.02 Nummer 1.1.1 bis 1.1.7 und 1.1.11 bis 1.1.15 und die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 23.02 Nummer 1.1.8 bis 1.1.10 und 1.1.16 bis 1.1.19 und
    bbb) die zugelassenen Abladetiefen nach § 23.02 Nummer 1.1.8 bis 1.1.10 und 1.1.16 bis 1.1.19 nicht überschreitet und
    bb) auf dem Fahrzeug oder Verband in dem in § 23.02 Nummer 1.1.1, 1.1.3, 1.1.11 und 1.1.17.1 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist, und

  2. müssen jeweils dafür sorgen, dass ein Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 23.27 Nummer 5 Satz 2 an Bord mitgeführt wird.

Kapitel 24
Obere Havel-Wasserstraße, Müritz-Havel-Wasserstraße und Müritz-Eide-Wasserstraße

§ 24.01 Anwendungsbereich 15 22a

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf folgenden Wasserstraßen:

1. dem Malzer Kanal (MzK) von der Einmündung in die Havel-Oder-Wasserstraße (HOW) bei HOW-km 40,51 (MzK-km 43,95) bis zum Abzweig Langer Trödel (MzK-km 46,90),

2. der Oberen Havel-Wasserstraße (OHW) vom Abzweig Langer Trödel (OHW-km 0,00/MzK-km 46,90) bis Neustrelitz (Nordostende Zierker See bei OHW-km 94,41) einschließlich Vosskanal, Obere Havel (Stolpsee, Schwedtsee, Baalensee, Röblinsee, Menowsee, Ziernsee, Ostteil des Ellbogensees, Großer und Kleiner Priepertsee, Westteil des Wangnitzsees, Finowsee, Westteil des Drevvensees, Woblitzsee und Zierker See) mit Wentow-Gewässer nebst Fahrt nach Tornow und Tornowfließ (einschließlich Wentowkanal, Großer und Kleiner Wentowsee), Templiner Gewässer (Templiner Wasser, Kuhwallsee, Kleiner Lankensee, Röddelinsee, Templiner Kanal, Templiner See, Bruchsee, Fährsee und Zaarsee nebst Großer Lankenseei und Gleuensee (Gleuenfließ)), Lychener Gewässer (Haussee, Woblitz, Großer Lychensee und Stadtsee), Quassower Havel von der Einmündung in den Woblitzsee bei km 87,23 bis Unterwasser Schleuse Zwenzow (km 92,09) einschließlich Großer Labussee,

3. der Müritz-Havel-Wasserstraße (MHW) von der Einmündung in die Obere Havel-Wasserstraße (MHW-km 0,00/Ellbogensee bei Priepert, OHW-km 72,45) bis zur Abzweigung aus der Müritz-Elde-Wasserstraße (MHW-km 32,02/ Kleine Müritz, bei MEW-km 171,68) einschließlich Westteil des Ellbogensees, Nordteil des Kleinen Pälitzsees, Canower See, Labussee, Kleiner Peetschsee, Nordteil des Großen Peetschsees, Ostteil des Vilzsees, Mössensee, Zotzensee und Mirower Kanal (Ragunsee, Sumpfsee) mit Südwestteil des Großen Pälitzsees, Rheinsberger Gewässer (Südteil des Kleinen Pälitzsees, Wolfsbrucher Schleusenkanal, Prebelowsee, Prebelowkanal, Tietzowsee, Hüttenkanal, Schlabornsee, Schlabornkanal, Rheinsberger See, Rheinsberger Kanal und Grienericksee) nebst Dollgowkanal und Dollgowsee, Zechliner Gewässer (Zootzenkanal, Zootzensee, Repenter Kanal, Großer Zechliner See, Zechliner Kanal, Schwarzer See), Großer Peetschsee, Westteil des Vilzsees und Mirower Adlersee bis Holmer Kamp (km 3,06), Mirower See, Bolter Kanal von dem Oberwasser der ehemaligen Schleuse Bolt bei km 1,97 bis zur Abzweigung aus der Müritz-Elde-Wasserstraße (Müritz) und

4. der Müritz-Elde-Wasserstraße (MEW) von der Einmündung des Elde-Seitenkanals in die Elbe (MEW-km 0,00/ Elkm 504,08) bis Buchholz (MEW-km 180,00) einschließlich Elde-Seitenkanal und Mecklenburgische Oberseen (Plauer See, Petersdorfer See, Malchower See, Fleesensee, Kölpinsee, Müritz) mit Verbindungskanal Elde-Dreieck, Stör-Wasserstraße (StW - Störkanal, Stör und Schweriner See (von der Einmündung des Stangengrabens in den Schweriner See (Innensee, bei StW-km 25,29) bis zur Abzweigung des Wickendorfer Kanals/Langen Grabens aus dem Schweriner Außensee bei StW-km 30,34) nebst Ziegelsee).

§ 24.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Tauchtiefe und Abladetiefe 14 16a 24

1. Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:

BinnenschifffahrtsstraßeLänge
m
Breite
m
Abladetiefe
m
1.1Malzer Kanal
MzK-km 43,95 (Einmündung in die Havel- oder-Wasserstraße bei HOW-km 40,51) bis MzK-km 46,90 (Abzweig Langer Trödel, OHW-km 0,00)
a) Fahrzeug41,608,25
b) Verband82,008,25
Die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand auf der Grundlage einer Tauchtiefe von 160 cm. Diese Tauchtiefe darf nicht überschritten werden.
1.2Obere Havel-Wasserstraße
1.2.1Mzkkm 46,90 (Abzweig langer Trödel, OHW-km 0,00) bis OHW-km 94,41 (Nordostende Zierker See, Neustrelitz)
Fahrzeug/Verband41,305,10
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.2.2km 0,00 bis km 14,60
a) Fahrzeug41,608,25
b) Verband82,008,25
1.2.3km 14,60 bis km 22,00
a) Fahrzeug41,608,25
b) Verband82,008,25
- ein Schubverband darf nur mit nicht mehr als einem geschobenen Fahrzeug verkehren -
1.2.4Wentow-Gewässer
km 0,00 (Obere Havel-Wasserstraße) bis km 11,00
Fahrzeug/Verband41,605,20
- ein Schubverband darf nur mit nicht mehr als einem geschobenen Fahrzeug verkehren -
1.2.5Templiner Gewässer
1.2.5.1km 0,00 bis km 22,00
Fahrzeug27,004,70
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.2.5.2km 0,00 bis km 9,50
Fahrzeug/Verband41,604,70
1.2.5.3km 9,50 bis km 22,00
Schubverband41,604,70
- ein Schubverband darf nur mit nicht mehr als einem geschobenen Fahrzeug verkehren -
1.2.6Lychener Gewässer
Fahrzeug/Verband40,105,10
1.2.7Quassower Havel
Fahrzeug/Verband40,104,60
Die Abladetiefe richtet sich in Nummer 1.2 nach dem Wasserstand auf der Grundlage von Tauchtiefen. Diese betragen
  • von OHW-km 0,00 bis OHW-km 22,00 160 cm;
  • von OHW-km 22,00 bis OHW-km 94,41 140 cm;
  • auf den Wentow-Gewässern 120 cm bei einem Wasserstand von 275 cm am Oberpegel Schleuse Marienthal;
  • auf den Templiner Gewässern und den Lychener Gewässern jeweils 120 cm;
  • auf der Quassower Havel von km 87,23 (Woblitzsee) bis km 90,75 (Großer Labussee) 90 cm. Sinkt der Wasserstand am Oberpegel Wesenberg auf 260 cm oder am Unterpegel Voßwinkel auf 174 cm, beträgt die Tauchtiefe 80 cm. Sinkt der Wasserstand an den Bezugspegeln weiter, verringert sich die Tauchtiefe entsprechend.

Soweit die Tauchtiefen nicht in Satz 3 festgelegt sind, werden diese von der zuständigen Behörde festgesetzt und bekannt gemacht. Die Tauchtiefen dürfen nicht überschritten werden.

1.3Müritz-Havel-Wasserstraße
1.3.1km 0,00 (Einmündung in die Obere Havel-Wasserstraße) bis km 32,02
(Abzweigung aus der Müritz-Elde-Wasserstraße)
Fahrzeug/Verband40,305,10
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.3.2Rheinsberger Gewässer
Fahrzeug/Verband40,305,10
1.3.3Zechliner Gewässer
a) Fahrzeug40,305,10
b) Verband40,304,60
1.3.4Dollgowkanal
a) Fahrzeug40,305,10
b) Verband40,304,60
Die Abladetiefe richtet sich in Nummer 1.3 nach dem Wasserstand auf der Grundlage von Tauchtiefen. Diese betragen
  • von MHW-km 0,00 bis MHW-km 32,02 und auf den Rheinsberger Gewässern jeweils 140 cm;
  • auf den Zechliner Gewässern 100 cm;
  • vom Schlabornsee bis zum Dollgowsee 110 cm.

Soweit die Tauchtiefen nicht in Satz 3 festgelegt sind, werden diese von der zuständigen Behörde festgesetzt und bekannt gemacht. Die Tauchtiefen dürfen nicht überschritten werden.

1.4Müritz-Elde-Wasserstraße
mit Verbindungskanal Elde-Dreieck
1.4.1km 0,00 (Elbe) bis km 180,00
Fahrzeug/Verband41,605,201,20
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.4.2km 120,05 bis km 180,00 (Buchholz)
Fahrzeug/Verband41,605,201,40
1.4.3Stör-Wasserstraße
1.4.3.1km 0,00 (Müritz-Elde-Wasserstraße) bis km 44,90 (bei Hohen Viecheln)
Fahrzeug/Verband41,605,201,20
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.4.3.2km 19,71 bis km 44,70 (bei Hohen Viecheln)
Fahrzeug/Verband41,605,201,40.

2. Die Abmessungen, Tauchtiefen und Abladetiefen nach Nummer 1 gelten nicht auf den Stich- und Altkanälen, Nebenarmen und sonstigen Nebenwasserstraßen der Hauptwasserstraßen, soweit diese nicht gesondert aufgeführt sind.

§ 24.03 Zusammenstellung der Verbände

1. Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren.

2. In einen Schleppverband dürfen höchstens zwei Anhänge eingestellt werden. Dies gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.

3. Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 2 Satz 1 Ausnahmen zulassen.

§ 24.04 Fahrgeschwindigkeit 12a

1. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb,6 km/h.
2. Abweichend von Nummer 1 beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für ein Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb9 km/h.
Satz 1 gilt nicht auf den Wentow-Gewässern von km 0,00 bis km 2,00 (Wentowkanal), auf den Templiner Gewässern von km 0,00 bis km 22,00, auf dem Dollgowkanal, auf den Kanälen der Zechliner Gewässer, auf dem Bolter Kanal, auf der Müritz-Eide-Wasserstraße von km 0,00 bis km 121,00 und auf der Stör-Wasserstraße von km 0,00 bis km 19,90.
3. Abweichend von Nummer 1 beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, auf dem Malzer Kanal und auf der Oberen Havel-Wasserstraße von km 0,00 bis km 23,509 km/h.
4. Abweichend von Nummer 1, 2 Satz 1 und Nummer 3 beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für ein Fahrzeug oder einen Verband auf einem See oder einer seeartigen Erweiterung mit jeweils einer Gewässerbreite von mehr als 250,00 m12 km/h.
5. Abweichend von Nummer 1, 2 Satz 1 und Nummer 3 beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für ein Sportfahrzeug mit Maschinenantrieb auf einem See oder einer seeartigen Erweiterung mit jeweils einer Gewässerbreite von mehr als 250,00 m außerhalb des ufernahen Schutzstreifens25 km/h.
Als ufernaher Schutzstreifen gilt eine 100,00 m breite parallel zur Uferlinie (Land-WasserÜbergang) verlaufende Wasserfläche.
6. Die zuständige Behörde kann abweichend von den Nummern 1, 4 und 5 im Einzelfall für ein Fahrgastschiff, das nach einem festen Fahrplan nach § 9.01 verkehrt, für einzelne Strecken oder aus einem besonderen Anlass für ein Fahrgastschiff oder ein Aufsichtsboot der Sportvereine oder -verbände höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.
7. Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge, auf der Oberen Havel-Wasserstraße von der Einmündung in die Havel-Oder-Wasserstraße bis km 23,504 km/h.

§ 24.05 Bergfahrt

Als Bergfahrt gilt

auf der, den oder demdie Fahrt in Richtung
Malzer KanalLiebenwalde
Oberen Havel-WasserstraßeNeustrelitz
Wentow-GewässernKleiner Wentowsee
Templiner GewässernGleuensee/Zaarsee
Lychener GewässernLychen
Quassower HavelGroßer Labussee
Müritz-Havel-WasserstraßeMüritz
Rheinsberger GewässernKleiner Pälitzsee
Zechliner GewässernFlecken Zechlin
Müritz-Eide-WasserstraßeBuchholz
Stör-Wasserstraße mit ZiegelseeHohen Viecheln
übrigen in § 24.01 genannten Nebenstrecken sowie Stichkanälen und AltarmenGewässerende.

§ 24.06 Begegnen

Auf den Zechliner Gewässern und dem Dollgowkanal darf ein Fahrzeug mit einer Breite von 5,10 m nur einem Fahrzeug mit einer Breite von bis zu 4,60 m begegnen.

§ 24.07 Überholen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 24.08 Wenden

(keine besonderen Vorschriften)

§ 24.09 Ankern

(keine besonderen Vorschriften)

§ 24.10 Stillliegen

1. Auf einem See oder einer seeartigen Erweiterung ist § 7.01 Nummer 1 Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die durchgehende Schifffahrt nicht behindert wird, nicht anzuwenden.

2. Auf Abschnitten der Müritz-Eide-Wasserstraße und der Stör-Wasserstraße mit einer Wasserspiegelbreite unter 40,00 m ist das Stillliegen verboten.

§ 24.11 Schifffahrt bei Hochwasser

(keine besonderen Vorschriften)

§ 24.12 Schifffahrt bei Eis

Droht infolge zunehmender Eisbildung die Einstellung der Schifffahrt, muss ein Fahrzeug oder ein Verband nach Hinweis der zuständigen Behörde rechtzeitig einen Schutzhafen oder eine geeignete Liegestelle aufsuchen.

§ 24.13 Nachtschifffahrt

(keine besonderen Vorschriften)

§ 24.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

(keine besonderen Vorschriften)

§ 24.15 Meldepflicht

(keine besonderen Vorschriften)

§ 24.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 24.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 kann eine Brückendurchfahrt bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein:

  1. an den Seiten der Durchfahrt:
    grüne Lichter;
  2. über der Mitte der Durchfahrt:
    gelbe Lichter,
    1. bei Verkehr in Berg- und Talfahrt:
      ein gelbes Licht,
    2. bei Verkehr in nur einer Richtung
      :zwei gelbe Lichter übereinander.

§ 24.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

(keine besonderen Vorschriften)

§ 24.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 24.20 Segeln 14 19

Das Segeln auf einem Kanal und auf den nachfolgend bezeichneten Strecken

1. Müritz-Elde-Wasserstraße

  1. von der Elbe (km 0,00) bis zur Einfahrt in den Plauer See (km 121,40),
  2. von der Ausfahrt des Plauer Sees (km 126,20) bis zur Einfahrt des Petersdorfer Sees (km 126,60),
  3. von der Ausfahrt des Petersdorfer Sees (km 129,50) bis zur Einfahrt des Malchower Sees (km 130,70),
  4. von der Ausfahrt des Fleesensees (km 139,10) bis zur Einfahrt des Kölpinsees (km 139,30),
  5. von der Ausfahrt des Kölpinsees (km 147,00) bis zur Einfahrt der Müritz (km 149,50),

2. Stör-Wasserstraße von der Müritz-Elde-Wasserstraße (km 0,00) bis zum Schweriner See (km 19,87) ist verboten.

§ 24.21 Bezeichnung der Fahrzeuge

Ein Sportfahrzeug, von dem aus Sporttauchen betrieben wird, muss neben der nach dieser Verordnung allgemein vorgeschriebenen Bezeichnung die Bezeichnung nach § 8.12 führen.

§ 24.22 Regelungen über den Verkehr

(keine besonderen Vorschriften)

§ 24.23 Regelungen zum Sprechfunk

1. Abweichend von § 4.05 Nummer 2 darf ein Fahrgastschiff auf

  1. der Oberen Havel-Wasserstraße von km 22,00 bis km 94,40 (Neustrelitz),
  2. den Wentower Gewässern,
  3. den Templiner Gewässern,
  4. den Lychener Gewässern,
  5. der Quassower Havel,
  6. der Müritz-Havel-Wasserstraße,
  7. den Rheinsberger Gewässern,
  8. den Zechliner Gewässern,
  9. der Müritz-Elde-Wasserstraße und
  10. der Stör-Wasserstraße

auch fahren, wenn es nur mit einer betriebssicheren Sprechfunkanlage ausgerüstet ist.

2. Während der Fahrt muss die Sprechfunkanlage nach Nummer 1 im Verkehrskreis Schiff-Schiff ständig sende- und empfangsbereit sein. Dieser Verkehrskreis darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden.

§ 24.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

(keine besonderen Vorschriften)

§ 24.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 24.26 Schutz der Kanäle und Anlagen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 24.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt 12a 14 15

1. Das Befahren des Bolter Kanals (Alte-Müritz-Havel-Wasserstraße) von km 0,06 bis km 1,97 ist verboten. Dies gilt nicht für ein Kleinfahrzeug mit einer Länge von nicht mehr als 10,00 m und einem Tiefgang von nicht mehr als 0,60 m.

2. Das Befahren des Wehrarmes Wesenberg ist zwischen der Mündung der Schwaanhavel und dem Wehr Wesenberg verboten.

3. Das Befahren des Tornowfließes ist für ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb verboten.

4. Das Befahren des Wickendorfer Kanals/Langen Grabens vom Ziegelsee bis zum Schweriner Außensee ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug mit einem Tiefgang von nicht mehr als 0,60 m.

§ 24.28 Benutzung der Wasserstraßen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 24.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters 12a 14

1. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils

  1. sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband
    aa) die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 24.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 6, und Nummer 2 Satz 1, Nummer 3, 4, 5 Satz 1, Nummer 4 und 5 Satz 1 jeweils auch in Verbindung mit Nummer 6, nicht überschreitet und
    bb) die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 24.04 Nummer 7 nicht unterschreitet und
  2. die Vorschriften über
    aa) das Verhalten beim Begegnen nach § 24.06,
    bb) das Verhalten bei Eis nach § 24.12 und
    cc) den Sprechfunk nach § 24.23 Nummer 2

einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.

2. Der Schiffsführer hat

  1. sicherzustellen, dass
    aa) das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband
    aaa) die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 24.02 Nummer 1 und die zugelassenen Abladetiefen nach § 24.02 Nummer 1.4 und
    bbb) die zugelassenen Abladetiefen nach § 24.02 Nummer 1.1 bis 1.3 nicht überschreitet und
    bb) auf dem von ihm geführten Sportfahrzeug, von dem aus Sporttauchen betrieben wird, die Bezeichnung nach § 24.21 geführt wird,

  2. die Vorschriften über
    aa) die Zusammenstellung der Verbände nach § 24.02 Nummer 1.2.3, 1.2.4 und 1.2.5.3 und § 24.03 Nummer 1 und 2 Satz 1 und
    bb) das Stillliegen nach § 24.10 Nummer 2
    einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden,
  3. das in § 24.20 vorgesehene Verbot, zu segeln, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird, und
  4. das in § 24.27 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2, 3 und 4 Satz 1 jeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird.

3. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband

  1. die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 24.02 Nummer 1 und die zugelassenen Abladetiefen nach § 24.02 Nummer 1.4 und
  2. die zugelassenen Abladetiefen nach § 24.02 Nummer 1.1 bis 1.3 nicht überschreitet.
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