umwelt-online: BinSchStrO - Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung (3)
zurück |
Kapitel 16
Wesergebiet
§ 16.01 Anwendungsbereich 12a 15
Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf folgenden Wasserstraßen:
§ 16.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe 15
Ein Fahrzeug oder ein Schubverband darf folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:
Binnenschifffahrtsstraße | Länge m | Breite m | Fahrrinnentiefe/ Abladetiefe m | |
1. | Weser | |||
1.1 | km 0,00 (Hann. Münden) bis UWe-km 1,38 (Eisenbahnbrücke in Bremen) | |||
Fahrzeug/Schubverband | 85,00 | 11,00 | je nach Wasserstand | |
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist | ||||
1.2 | km 204,47 (Abzweigung Verbindungskanal Süd des Mittellandkanals zur Weser) (Oberweser) bis km 360,70 (Fuldahafen Bremen) | |||
Fahrzeug/Schubverband | 85,00 | 11,45 | Fahrrinnentiefe | |
91,00 | 8,25 | mindestens 2,80 m, jedoch in den Flussstrecken unterhalb der Wehre (untere Wehrarme) bis zur Einmündung des zugehörigen Schleusenkanals je nach Wasserstand | ||
1.3 | km 360,70 bis UWe-km 1,38 (Eisenbahnbrücke in Bremen) mit Kleiner Weser in Bremen | |||
a) Fahrzeug | 135,00 | 11,45 | Fahrrinnentiefe | |
b) Schubverband | 172,00 | 11,45 | zwischen Fuldahafen Bremen und Schleuse Bremen mindestens 2,80 m
Solltiefe im unteren Schleusenkanal der Schleuse Bremen bis zur Eisenbahnbrücke in Bremen (ohne Kleine Weser) 2,50 m, bezogen auf Seekartennull Solltiefe im unteren Schleusenkanal der Kleinschifffahrtsschleuse 2,00 m, bezogen auf Seekartennull | |
2. | (ohne Inhalt) | |||
3. | Fulda | |||
km 76,78 (Waldauer Kiesteich bei Kassel) bis km 108,78 (Weser) | ||||
Fahrzeug | 35,00 | 6,50 | Abladetiefe 1,20 m, mit besonderer Erlaubnis 1,40 m | |
4. | Aller | |||
4.1 | km 0,25 (Celle) bis km 117,17 (Allermündung) | |||
Fahrzeug/Schubverband | 58,00 | 9,50 | je nach Wasserstand | |
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist | ||||
4.2 | km 110,74 (Eisenbahnbrücke in Verden) bis km 117,17 | |||
Fahrzeug/Schubverband | 67,00 | 9,50 | je nach Wasserstand | |
5. | Verbindungskanal zur Leine bis zur Leineabstiegsschleuse | |||
Fahrzeug/Schubverband | 73,00 | 9,00 | Abladetiefe 2,20 | |
73,00 | 9,50 | Abladetiefe 2,20 | ||
6 | Leine | |||
6.1 | km 20,89 (Ihmemündung) bis km 22,29 (Mündung Verbindungskanal zur Leine) | |||
Fahrzeug/Schubverband | 73,00 | 9,50 | je nach Wasserstand | |
6.2 | km 110,00 (Einmündung Schleusenkanal Hademstorf der Aller) bis km 112,08 (Leinemündung) | 73,00 | 9,50 | je nach Wasserstand |
Fahrzeug/Schubverband | 58,00 | 9,50 | je nach Wasserstand | |
7 | Ihme | |||
km 20,50 bis km 20,89 (Ihmemündung) | ||||
Fahrzeug/Schubverband | 73,00 | 9,50 | je nach Wasserstand |
§ 16.03 Zusammenstellung der Verbände
Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren. Satz 1 gilt nicht auf der Weser unterhalb Horstedt (km 347,00), wenn die Gesamtbreite der gekuppelten Fahrzeuge 20,00 m nicht überschreitet.
§ 16.04 Fahrgeschwindigkeit 15 24
1. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt in den Schleusenkanälen der Mittelweser und auf dem Verbindungskanal zur Leine für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge, mit jeweils | |
a) einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,30 m | 10 km/h, |
b) einer Abladetiefe von mehr als 1,30 m | 8 km/h. |
2. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb | 35 km/h, |
3. Abweichend von Nummer 2 beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für ein Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb | |
a) auf der Mittelweser in den Schleusenkanälen und von km 360,50 bis UWekm 1,375 (Bereich der Bremer Weserschleuse bis Eisenbahnbrücke in Bremen) sowie auf dem Verbindungskanal zur Leine | 12 km/h. |
b) auf der Werra, Fulda, Aller, Leine, Ihme und dem Schnellen Graben | |
aa) zu Berg | 12 m/h, |
bb) zu Tal | 18 km/h. |
4. Die zuständige Behörde kann für einzelne Strecken oder aus einem besonderen Anlass abweichend von den Nummern 2 und 3 für ein Kleinfahrzeug höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht beeinträchtigt werden. |
§ 16.05 Bergfahrt
Als Bergfahrt gilt auf dem Verbindungskanal zur Leine die Fahrt in Richtung Stichkanal Hannover-Linden.
§ 16.06 Begegnen
Auf dem Verbindungskanal zur Leine müssen beim Begegnen Fahrzeuge oder Verbände abweichend von den §§ 6.04 und 6.05 Backbord an Backbord vorbeifahren. Die Vorschriften des § 6.07 über das Begegnen im engen Fahrwasser bleiben unberührt.
§ 16.07 Überholen
1. Das Überholen auf dem Verbindungskanal zur Leine ist verboten.
2. Abweichend von Nummer 1 ist bei Tag einem Fahrzeug oder einem Verband das Überholen gestattet, wenn folgende Breiten und Abladetiefen jeweils nicht überschritten werden:
3. Ein Kleinfahrzeug darf abweichend von Nummer 1 überholen und überholt werden.
§ 16.08 Wenden
(keine besonderen Vorschriften)
§ 16.09 Ankern
(keine besonderen Vorschriften)
§ 16.10 Stillliegen
Die nach § 3.23 vorgeschriebene Bezeichnung braucht von einer Landungsbrücke der Fahrgastschifffahrt nicht geführt zu werden, wenn sich diese außerhalb der Fahrrinne befindet.
§ 16.11 Schifffahrt bei Hochwasser 12a
1. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I an dem Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt,
2. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) - Hochwassermarke II -an dem Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt mit Ausnahme des Übersetzverkehrs innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten.
3. Die zuständige Behörde kann abweichend von den Nummern 1 und 2 Ausnahmen zulassen.
4. Die in den Nummern 1 und 2 genannten Hochwassermarken werden durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:
a) Oberweser | ||||
Strecke | Richtpegel | Hochwassermarke | ||
I | II | |||
Hann. Münden - Bodenfelde | Hann. Münden | 410 cm | ||
Bodenfelde - Bad Karlshafen | Wahmbeck | 435 cm | ||
Bad Karlshafen - Nethemündung | Karlshafen | 410 cm | ||
Nethemündung - Forst | Höxter | 450 cm | ||
Forst - Emmermündung | Bodenwerder | 450 cm | ||
Emmermündung - Rinteln | Hameln-Wehrbergen | 465 cm | ||
Rinteln - Minden - Südabstieg Wekm 204,47 | Rinteln | 485 cm | ||
b) Mittelweser | ||||
Strecke | Richtpegel | Hochwassermarke | ||
I | II | |||
Minden - Südabstieg Wekm 204,47 -Schleuse Petershagen | Porta | 430 cm | 480 cm | |
Schleuse Petershagen - Schleuse Schlüsselburg | Petershagen | 600 cm | 645 cm | |
Schleuse Schlüsselburg - Schleuse Landesbergen | Stolzenau | 500 cm | 550 cm | |
Schleuse Landesbergen - Schleuse Drakenburg | Liebenau | 490 cm | 535 cm | |
Schleuse Drakenburg - Schleuse Dörverden | Drakenburg | 650 cm | 695 cm | |
Schleuse Dörverden - Schleuse Langwedel | Dörverden | 660 cm | 710 cm | |
Schleuse Langwedel - Schleuse Bremen-Hemelingen | Intschede | 560 cm | 610 cm |
§ 16.12 Schifffahrt bei Eis
Bei anhaltendem Treibeis muss ein Fahrzeug einen Schutzhafen aufsuchen. Auf der Weser und auf der Aller darf auch der untere Schleusenbereich der Schleusen, ausgenommen bei der Schleuse Langwedel, aufgesucht werden. Die Überwinterung im oberen Schleusenbereich der Schleusen ist nur mit besonderer Erlaubnis der zuständigen Behörde gestattet.
§ 16.13 Nachtschifffahrt
(keine besonderen Vorschriften)
§ 16.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
(keine besonderen Vorschriften)
1. Der Schiffsführer eines Fahrzeugs oder eines Verbandes, das oder der dem ADN unterliegt, sowie der Schiffsführer eines Tankschiffs, eines Kabinenschiffs, eines Seeschiffs, eines Fahrzeugs oder eines Verbandes mit jeweils einer Länge von mehr als 85,00 m oder eines Sondertransportes nach § 1.21 muss sich vor Einfahrt in die Weserstrecke zwischen unterhalb der Schleuse Bremen (km 362,50) und der Eisenbahnbrücke in Bremen (UWe-km 1,38) (obere Grenze des Geltungsbereichs der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung/untere Grenze des Geltungsbereichs der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung) auf dem im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee) bekannt gegebenen Kanal bei der Funkstelle "Verkehrszentrale Bremen (Ruf Bremen Weser Traffic)" melden und folgende Angaben machen:
Die Begrenzung der meldepflichtigen Strecke wird durch die Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) mit einem Zusatzschild "Meldepflicht" kenntlich gemacht.
2. Die unter Nummer 1 Satz 1, ausgenommen Buchstabe c, h und n, genannten Angaben können auch von einer anderen Stelle oder Person rechtzeitig vor der Einfahrt des Fahrzeugs, Verbandes oder Sondertransportes nach § 1.21 in die meldepflichtige Strecke schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Wege der Funkstelle "Bremen Verkehrszentrale" mitgeteilt werden. Für einen Transport mit einer Ladung von mehr als zwei Gefahrgütern muss die Meldung schriftlich oder elektronisch abgegeben werden. In jedem Fall muss der Schiffsführer der Funkstelle "Bremen Verkehrszentrale" melden, wenn er mit dem von ihm geführten Fahrzeug, Verband oder Sondertransport nach § 1.21 in die meldepflichtige Strecke einfährt und diese wieder verlässt.
3. Unterbricht ein Fahrzeug, Verband oder Sondertransport nach § 1.21 die Fahrt innerhalb der meldepflichtigen Strecke für mehr als zwei Stunden, muss der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung der Funkstelle "Bremen Verkehrszentrale" melden.
4. Ändern sich die Angaben nach Nummer 1 während der Fahrt in der meldepflichtigen Strecke, muss der Schiffsführer dies der Funkstelle "Bremen Verkehrszentrale" unverzüglich mitteilen.
§ 16.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen 12a
Die Durchfahrtshöhe einer Brücke auf der Mittelweser und den dazugehörigen Schleusenkanälen in den Stauhaltungen Petershagen, Schlüsselburg, Landesbergen, Drakenburg, Dörverden, Langwedel und Hemelingen beträgt ab Minden - Südabstieg (Wekm 204,47) bis zum Oberwasser der Schleuse Bremen-Hemeligen beim Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) an den Richtpegeln für die einzelnen Stauhaltungen 4,50 m. Abweichend von Satz 1 beträgt die Durchfahrtshöhe der neuen Kanalbrücke Minden (Weser Brücke 27E) bei einem Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) am Richtpegel Porta 4,39 m.
§ 16.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
(keine besonderen Vorschriften)
§ 16.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
(keine besonderen Vorschriften)
§ 16.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 16.20 Segeln
(keine besonderen Vorschriften)
§ 16.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
1. Auf der Weser und auf der Aller muss ein einzeln fahrendes Fahrzeug oder ein einzeln fahrender Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge, führen:
2. Auf einem Schubverband ist die Flagge oder der Wimpel nach Nummer 1 Buchstabe a auf dem vorderen Fahrzeug zu führen.
§ 16.22 Regelungen über den Verkehr
Abweichend von § 6.16 Nummer 1 Satz 2 hat ein von der Weser kommender Talfahrer zur Einfahrt zum Verbindungskanal Süd zur Weser sowie zur Einfahrt zum Verbindungskanal Nord zur Weser Vorfahrt vor einem anderen Fahrzeug. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug.
§ 16.23 Regelungen zum Sprechfunk
§ 4.05 Nummer 3 gilt nicht für eine Fähre mit Maschinenantrieb auf der Aller von Celle (km 0,25) bis zur Allermündung (km 117,17) und auf der Weser von Hann. Münden (km 0,00) bis zur Abzweigung Verbindungskanal Süd zur Weser (km 204,47).
§ 16.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
(keine besonderen Vorschriften)
§ 16.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 16.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 16.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
Das Befahren der Werra, der Fulda oberhalb des Waldauer Kiesteichs bei Kassel (km 76,78), der Leine oberhalb der Einmündung des Hademstorfer Schleusenkanals bis zum Wehr Herrenhausen (km 22,78), der Ihme oberhalb km 20,50 und des Schnellen Grabens bis km 16,75 ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug.
§ 16.28 Benutzung der Wasserstraßen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 16.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters 15
1. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
2. Der Schiffsführer hat
3. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband
Kapitel 17
Elbe
Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf der Elbe von der deutschtschechischen Grenze bei Schöna (km 0,00) bis zur oberen Grenze des Hamburger Hafens bei Oortkaten (km 607,50).
§ 17.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe 19
1. Ein Fahrzeug, ein Fahrzeug mit Seitenradantrieb oder ein schleppendes Fahrzeug darf folgende Abmessungen nicht überschreiten:
Binnenschifffahrtsstraße | Länge m | Breite m | |
1.1 | Elbe (Talfahrt) | ||
1.1.1 | km 0,00 bis km 607,50 (Oortkaten - Grenze zum Hamburger Hafen) | ||
a) Fahrzeug | 110,00 | 11,45 | |
b) Fahrzeug mit Seitenradantrieb | 110,00 | 14,00 | |
c) schleppendes Fahrzeug | 86,00 | 11,45 | |
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist | |||
1.1.2 | km 56,80 bis km 607,50 (Oortkaten - Grenze zum Hamburger Hafen) | ||
schleppendes Fahrzeug | 110,00 | 11,45 | |
1.1.3 | km 559,50 (Hafen Boizenburg) bis km 607,50 (Oortkaten - Grenze zum Hamburger Hafen) | ||
1.2 | Elbe (Bergfahrt) | ||
1.2.1 | km 0,00 bis km 607,50 (Oortkaten - Grenze zum Hamburger Hafen) | ||
Fahrzeug/schleppendes Fahrzeug | 110,00 | 11,45 | |
Fahrzeug mit Seitenradantrieb | 110,00 | 14,00 | |
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist | |||
1.2.2 | km 559,50 (Hafen Boizenburg) bis km 607,50 (Oortkaten - Grenze zum Hamburger Hafen) | ||
Fahrzeug | 110,00 | 22,90 |
2. Ein Verband darf folgende Abmessungen in Verbindung mit der Fahrrinnentiefe nicht überschreiten:
Binnenschifffahrtsstraße | Länge m | Breite m | Fahrrinnentiefe m | |
2.1 | Elbe (Talfahrt) | |||
2.1.1 | km 0,00 bis km 607,50 (Oortkaten - Grenze zum Hamburger Hafen) | |||
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist | 137,00 | 11,45 | ||
2.1.2 | km 56,80 bis km 154,00 (Hafen Torgau) | 110,00 | 18,00 | |
2.1.3 | km 154,00 bis km 264,10 (Hafen Rosslau) | 110,00 | 18,00 | |
145,00 | 11,45 | |||
- ein Verband mit einer Länge von mehr als 137,00 m und einer Breite von nicht mehr als 11,45 m darf nur fahren, wenn der Wasserstand am Pegel Lutherstadt Wittenberg mindestens 280 cm beträgt und der Verband mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist oder der Verband mit einem Vorspann verkehrt - | ||||
2.1.4 | km 264,10 bis km 332,50 | 145,00 | 22,90 | |
2.1.5 | km 332,50 bis km 454,80 | 145,00 | 22,90 | |
165,00 | 18,00 | gilt nur bei bekannt gemachter Fahrrinnentiefe von > 2,20 | ||
2.1.6 | km 454,80 bis km 569,20 | 190,00 | 24,00 | |
2.1.7 | km 569,20 bis km 573,00 | 190,00 | 24,00 | 2,30 gilt nur bei einem Wasserstand von > 4,30 m am Pegel Hohnstorf |
2.1.8 | km 573,00 bis km 585,86 | 190,00 | 24,00 | 3,20 gilt nur bei einem Wasserstand von > 4,30 m am Pegel Hohnstorf |
2.1.9 | km 585,86 bis km 607,50 | |||
(Oortkaten - Grenze zum Hamburger Hafen) | 190,00 | 24,00 | ||
2.2 | Elbe (Bergfahrt) | |||
2.2.1 | km 607,50 (Oortkaten - Grenze zum Hamburger Hafen) bis km 0,00 | 137,00 | 11,45 | |
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist | ||||
2.2.2 | km 607,50 (Oortkaten - Grenze zum Hamburger Hafen) bis km 585,86 | 190,00 | 24,00 | |
2.2.3 | km 585,86 bis km 573,00 | 190,00 | 24,00 | 3,20 gilt nur bei einem Wasserstand von > 4,30 m am Pegel Hohnstorf |
2.2.4 | km 573,00 bis km 569,20 | 190,00 | 24,00 | 2,30 gilt nur bei einem Wasserstand von > 4,30 m am Pegel Hohnstorf |
2.2.5 | km 569,20 bis km 454,80 | 190,00 | 24,00 | |
2.2.6 | km 454,80 bis km 264,10 (Hafen Rosslau) | 110,00 | 22,90 | |
137,00 | 19,70 | |||
172,00 | 11,45 | |||
172,00 | 19,70 | gilt nur bei bekannt gemachter Fahrrinnentiefe von > 2,00 | ||
190,00 | 11,45 | gilt nur bei bekannt gemachter Fahrrinnentiefe von > 2,00 | ||
2.2.7 | km 264,10 bis km 56,80 | 170,00 | 11,45 | |
- ein Verband mit einer Länge von mehr als 137,00 m und einer Breite von nicht mehr als 11,45 m darf nur fahren, wenn der Wasserstand am Pegel Lutherstadt Wittenberg mindestens 320 cm beträgt und der Verband mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist oder der Verband mit einem Vorspann verkehrt -. |
3. Als Verband im Sinne der Nummer 2 gelten nur ein Schubverband und gekuppelte Fahrzeuge.
4. Die Fahrrinnentiefe auf der Elbe richtet sich nach dem Wasserstand. Die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht. Abweichend von Satz 2 beträgt die Fahrrinnentiefe
bei einem Wasserstand von mindestens 4,30 m am Pegel Hohnstorf. Bei der Wahl der Abladetiefe sind die Fahrrinnentiefen nach Satz 2 und 3 sowie die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen. Im Tidebereich unterhalb der Doppelschleuse Geesthacht kann die vorhandene Fahrrinnentiefe an den Schifffahrtspegeln bei km 586,30, 594,70 und 601,70 in Verbindung mit der Peiltiefe auf den weißen Tafeln am Schleusensteuerstand in Geesthacht bzw. am Pegelhaus Over bei km 605,30 abgelesen werden. An den Schifffahrtspegeln ist in Metern und Dezimetern ablesbar, um wie viel der Wasserstand zurzeit des Passierens über (schwarze Meterzahlen in weiß/roten Feldern) oder unter (rote Meterzahl in schwarz/weißen Feldern) dem Nullpunkt des Schifffahrtspegels liegt. Die weißen Tafeln mit schwarzem Rand zeigen eine rote Zahl, die in Dezimetern die Peiltiefe, bezogen auf den Nullpunkt des Schifffahrtspegels, angibt.
5. Die Abmessungen, Fahrrinnentiefen und Abladetiefen nach den Nummern 1, 2 und 4 gelten nicht auf den Stich- und Altkanälen, Nebenarmen und sonstigen Nebenwasserstraßen der Hauptwasserstraßen, soweit diese nicht gesondert aufgeführt sind.
§ 17.03 Zusammenstellung der Verbände 24
1. In einen Schleppverband dürfen
eingestellt werden. Abweichend von Satz 1 Buchstabe a darf in einen Schleppverband in der Talfahrt von km 56,80 bis km 607,50 höchstens ein Anhang eingestellt werden, wenn das schleppende Fahrzeug eine Länge von 80,00 m überschreitet. Ein Schleppverband darf von Wittenberge (km 455,00) bis Oortkaten - Grenze zum Hamburger Hafen (km 607,50) eine Gesamtlänge von 600,00 m nicht überschreiten. Unbeschadet des Satzes 2 kann die zuständige Behörde im Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
2. Werden in einem Schleppverband schwimmende Geräte unmittelbar hintereinander geschleppt, werden sie als Fahrzeug angesehen, wenn die Gesamtlänge des Schleppverbandes 80,00 m nicht überschreitet. Das an letzter Stelle eines Schleppverbandes nach Satz 1 eingestellte Fahrzeug muss mit einem Ruder versehen sein.
3. Abweichend von § 1.02 Nummer 2 benötigt bei gekuppelten Fahrzeugen ein Fahrzeug, das nicht mehr als 80,00 m lang und nicht mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, keinen Schiffsführer, sondern untersteht dem Schiffsführer des Fahrzeugs, das mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist.
4. Abweichend von § 1.09 Nummer 1 braucht bei gekuppelten Fahrzeugen das Ruder eines nicht mit einer Antriebsmaschine ausgerüsteten Fahrzeugs nicht besetzt zu sein. In diesem Falle muss das Ruder festgestellt sein.
§ 17.04 Fahrgeschwindigkeit
Auf der Elbe beträgt die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge, in der Bergfahrt 4 km/h.
§ 17.05 Bergfahrt
(keine besonderen Vorschriften)
§ 17.06 Begegnen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 17.07 Überholen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 17.08 Wenden
(keine besonderen Vorschriften)
§ 17.09 Ankern
(siehe § 17.18 Nummer 6 Satz 3)
§ 17.10 Stillliegen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 17.11 Schifffahrt bei Hochwasser
1. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) - Hochwassermarke -an dem Richtpegel für den unter Nummer 2 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist mit der Einstellung der Schifffahrt zu rechnen und die zuständige Behörde kann die Schifffahrt innerhalb des Streckenabschnitts ganz oder teilweise verbieten.
2. Die in Nummer 1 genannte Hochwassermarke wird durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:
Strecke | Richtpegel | Hochwassermarke |
Deutschtschechische Grenze (km 0,00) - Hafen Riesa (km 109,40) | Dresden | 500 cm |
Hafen Riesa (km 109,40) - Elstermündung (km 198,60) | Torgau | 620 cm |
Elstermündung (km 198,60) - Saalemündung (km 290,70) | Lutherstadt Wittenberg | 550 cm |
Saalemündung (km 290,70) - Einfahrt Hafen Frohse (km 314,50) | Barby | 570 cm |
Einfahrt Hafen Frohse (km 314,50) - Einfahrt Industriehafen Magdeburg (km 332,80) | Magdeburg-Strombrücke | 550 cm |
Einfahrt Industriehafen Magdeburg (km 332,80) - Einmündung Niegripper Verbindungskanal (km 343,80) | Rothensee | 745 cm |
Einmündung Niegripper Verbindungskanal (km 343,80) - Einmündung Untere Havel-Wasserstraße (km 422,80) | Tangermünde | 620 cm |
Einmündung Untere Havel-Wasserstraße (km 422,80) - Mündung Alte Löcknitz (km 502,25) | Wittenberge | 610 cm |
Mündung Alte Löcknitz (km 502,25) - Einfahrt Hafen Bleckede (km 550,00) | Dömitz | 580 cm |
Einfahrt Hafen Bleckede (km 550,00) - Einmündung Elbe-Lübeck-Kanal (km 569,20) | Hohnstorf | 820 cm. |
§ 17.12 Schifffahrt bei Eis
Droht infolge zunehmender Eisbildung die Einstellung der Schifffahrt, muss ein Fahrzeug oder ein Verband nach Hinweis der zuständigen Behörde rechtzeitig einen Schutzhafen oder eine geeignete Liegestelle aufsuchen.
§ 17.13 Nachtschifffahrt
(keine besonderen Vorschriften)
§ 17.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
(keine besonderen Vorschriften)
§ 17.15 Meldepflicht
(keine besonderen Vorschriften)
§ 17.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 17.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 kann eine Brückendurchfahrt bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein:
§ 17.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
1. Die Magdeburger Stromstrecke von km 324,50 bis km 327,20 ist bei Wasserständen unter 400 cm am Pegel Magdeburg eine Fahrwasserenge.
2. Die Einfahrt in die Fahrwasserenge nach Nummer 1 wird durch Signallichter geregelt. Sie bedeuten:
3. Die Lichter nach Nummer 2 befinden sich für
4. Bei Wasserständen von 400 cm und mehr am Pegel Magdeburg-Strombrücke findet die Regelung nach Nummer 2 keine Anwendung.
5. Einzeln fahrende Schub- oder Schleppfahrzeuge mit jeweils einer Länge von nicht mehr als 33,00 m oder Kleinfahrzeuge können abweichend von Nummer 2 Buchstabe a auch dann in die Fahrwasserenge nach Nummer 1 einfahren, wenn die Einfahrt durch ein rotes Licht gesperrt ist. Sie haben jedoch einem entgegenkommenden Fahrzeug die ungehinderte Vorbeifahrt zu gewähren.
6. Bei der Einfahrt in den oberen Schleusenkanal der Doppelschleuse Geesthacht hat ein Talfahrer Vorfahrt. Ein Schleppverband muss spätestens nach der Einfahrt in den oberen Schleusenkanal die Länge der Schleppverbindungen auf 50,00 m oder weniger kürzen. Abweichend von den § § 7.02 und 7.03 ist das Liegen und die Benutzung der Anker im oberen Schleusenkanal gestattet.
§ 17.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 17.20 Segeln
(keine besonderen Vorschriften)
§ 17.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
(keine besonderen Vorschriften)
§ 17.22 Regelungen über den Verkehr
1. Bei Annäherung an eine Seilfähre hat ein Fahrzeug, ausgenommen ein Kleinfahrzeug, in Höhe des Zeichens E.4a (Anlage 7) das Signal "Achtung" gemäß Anlage 6 zu geben, das so oft wie notwendig zu wiederholen ist. Das Geben des Signals kann entfallen, wenn eine Funkabsprache mit dem Fährführer erfolgt ist.
2. Die Vorbeifahrt an einer Seilfähre darf erst erfolgen, wenn sie an ihrem ständigen Liegeplatz stillliegt.
3. Abweichend von Nummer 2 kann die Vorbeifahrt an einer Seilfähre auf der Seite erfolgen, auf der von der Seilfähre bei Tag eine weiße Flagge und bei Nacht ein gelbes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht gezeigt wird.
4. Die Einfahrt in den Rothenseer Verbindungskanal von der Elbe und die Ausfahrt aus dem Rothenseer Verbindungskanal in die Elbe darf nur über die gekennzeichnete Wendestelle bei km 333,25 erfolgen. Satz 1 gilt nicht für ein muskelbetriebenes Kleinfahrzeug.
§ 17.23 Regelungen zum Sprechfunk
§ 4.05 Nummer 3 gilt auch für eine Seilfähre.
§ 17.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
(keine besonderen Vorschriften)
§ 17.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 17.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 17.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
(keine besonderen Vorschriften)
§ 17.28 Benutzung der Wasserstraßen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 17.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters 12a 24
1. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
2. Der Schiffsführer hat
sicherzustellen, dass
aa) das von ihm geführte Fahrzeug, das von ihm geführte Fahrzeug mit Seitenradantrieb, das von ihm geführte schleppende Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 17.02 Nummer 1 und 2 und die zugelassene Abladetiefe nach § 17.02 Nummer 4 Satz 4 nicht überschreitet und
bb) auf dem von ihm geführten Verband in dem in § 17.02 Nummer 2.1.3 und 2.2.7 jeweils genannten Fall die oder der dort jeweils angegebene Ausrüstung oder Vorspann vorhanden ist,
3. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, eines Fahrzeugs mit Seitenradantrieb, eines schleppenden Fahrzeugs oder eines Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn
Kapitel 18
Ilmenau
§ 18.01 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf der Ilmenau (Im) von der Nordwestkante der Brausebrücke an der Abtsmühle in Lüneburg (Imkm 0,00) bis zur Mündung in die Elbe (Imkm 28,84/EI-km 598,97).
§ 18.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe
Ein Fahrzeug oder ein Schubverband darf folgende Abmessungen nicht überschreiten:
Binnenschifffahrtsstraße | Länge m | Breite m | Abladetiefe m | |
1. | km 0,50 (Warburg) bis km 28,84 (Ilmenaumündung) Fahrzeug/Schubverband | 45,00 | 6,20 | je nach Wasserstand |
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist | ||||
2. | bis km 17,75 (Ende unterer Schleusenvorhafen Fahrenholz) bis km 28,32 Fahrzeug/Schubverband | 67,00 | 9,00 | je nach Wasserstand |
3. | km 28,32 (Hafen Hoopte) bis km 28,84 (Ilmenaumündung) Fahrzeug/Schubverband | 80,00 | 9,50 | je nach Wasserstand. |
§ 18.03 Zusammenstellung der Verbände
1. In einen Schleppverband dürfen in der Bergfahrt nur ein Anhang, in der Talfahrt höchstens zwei Anhänge eingestellt werden.
2. Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren.
§ 18.04 Fahrgeschwindigkeit
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband 7 km/h.
§ 18.05 Bergfahrt
(keine besonderen Vorschriften)
§ 18.06 Begegnen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 18.07 Überholen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 18.08 Wenden
Ein Fahrzeug von mehr als 15,00 m Länge darf nur an einer durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) bezeichneten Stelle wenden.
§ 18.09 Ankern
(keine besonderen Vorschriften)
§ 18.10 Stillliegen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 18.11 Schifffahrt bei Hochwasser
(keine besonderen Vorschriften)
§ 18.12 Schifffahrt bei Eis
(keine besonderen Vorschriften)
§ 18.13 Nachtschifffahrt
(keine besonderen Vorschriften)
§ 18.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
(keine besonderen Vorschriften)
§ 18.15 Meldepflicht
(keine besonderen Vorschriften)
§ 18.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen 14
Die niedrigste Durchfahrtshöhe unter der ungeöffneten Klappbrücke Wittorf beträgt bei einem Wasserstand von 5,00 m am Pegel Wittorf 1,40 m.
§ 18.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
(keine besonderen Vorschriften)
§ 18.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken 14
Die Klappbrücken Wittorf und Bardowick werden nur nach Anmeldung geöffnet.
§ 18.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 18.20 Segeln
(keine besonderen Vorschriften)
§ 18.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
(keine besonderen Vorschriften)
§ 18.22 Regelungen über den Verkehr
(keine besonderen Vorschriften)
§ 18.23 Regelungen zum Sprechfunk
(keine besonderen Vorschriften)
§ 18.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
(keine besonderen Vorschriften)
§ 18.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 18.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 18.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt 14 22a
Das Befahren der Ilmenau von der Nordwestkante der Brausebrücke an der Abtsmühle in Lüneburg (km 0,00) bis Warburg (km 0,50) ist verboten. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
§ 18.28 Benutzung der Wasserstraßen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 18.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
1. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
2. Der Schiffsführer hat
3. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 18.02 nicht überschreitet.
Kapitel 19
Elbe-Lübeck-Kanal und Kanaltrave
§ 19.01 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf
§ 19.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe 19 24
Ein Fahrzeug oder ein Schubverband darf folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:
Binnenschifffahrtsstraße | Länge m | Breite m | Abladetiefe m | |
1. | Elbe-Lübeck-Kanal | |||
1.1 | Fahrzeug/Schubverband | 80,00 | 9,50 | 2,00 |
- von km 0,00 bis km 3,43 (Schleuse Büssau) verringert sich die Abladetiefe bei einem Wasserstand unter 500 cm am Pegel Hubbrücken um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes -
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist | ||||
1.2 | km 0,00 bis km 59,00 (Umschlagstelle Horsterdamm/Liegestelle Lauenburg-Ost) | |||
Fahrzeug/Schubverband | 80,00 | 8,30 | 2,10 | |
- von km 0,00 bis km 3,43 (Schleuse Büssau) verringert sich die Abladetiefe bei einem Wasserstand unter 500 cm am Pegel Hubbrücken um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes - | ||||
1.3 | km 55,00 (Wendestelle Lanzer See) bis km 59,00 (Umschlagstelle Horsterdamm/Liegestelle Lauenburg-Ost) | |||
Fahrzeug | 86,00 | 9,50 | 2,00 | |
1.4 | km 59,00 (Umschlagstelle Horsterdamm/Liegestelle Lauenburg-Ost) bis km 61,55 (Einmündung in die Elbe) | 110,00 | 11,45 | 2,30 |
a) Fahrzeug | 125,00 | 9,60 | 2,30 | |
b) Schubverband | ||||
- von km 60,10 (Schleuse Lauenburg) bis km 61,55 gilt die zulässige Abladetiefe von 2,30 m nur bei einem Wasserstand von e 4,30 m am Pegel Hohnstorf auf der Elbe - | ||||
2. | Kanaltrave | |||
km 0,00 bis km 5,57 (Hubbrücken in Lübeck) | ||||
Fahrzeug/Schubverband | 80,00 | 9,50 | 2,10 | |
- bei einem Wasserstand am Pegel Hubbrücken unter 500 cm verringert sich die Abladetiefe um das jeweilige Maß des geringeren Wasserstandes; von km 4,26 bis km 5,57 darf die Abladetiefe auf bis zu 2,50 m erhöht werden, wenn der Wasserstand am Pegel Hubbrücken 500 cm (Mittelwasserstand) erreicht hat -. |
§ 19.03 Zusammenstellung der Verbände
1. In einen Schleppverband dürfen nur so viele Fahrzeuge eingestellt werden, dass er nicht mehr als zwei Schleusungen benötigt. Der Abstand zwischen dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes und dem ersten Anhang darf höchstens 50,00 m, der Abstand der Anhänge untereinander höchstens 25,00 m betragen. Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das seiner Bauart nach zur Beförderung von Gütern bestimmt und zum Schleppen zugelassen ist, darf nur einen Anhang schleppen.
2. Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen, mit Ausnahme im Hafen Lauenburg, nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren.
§ 19.04 Fahrgeschwindigkeit 14 19
1. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge, mit jeweils | |
a) einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,20 m und einer Breite von nicht mehr als 8,30 m | 10 km/h, |
b) einer Abladetiefe von mehr als 1,20 m oder einer Breite von mehr als 8,30 m | 8 km/h. |
2. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Kleinfahrzeug | 10 km/h. |
3. Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge. | 5 km/h. |
Als Bergfahrt auf dem Elbe-Lübeck-Kanal gilt die Fahrt in Richtung Elbe.
§ 19.06 Begegnen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 19.07 Überholen
1. Das Überholen bei Nacht ist verboten.
2. Abweichend von Nummer 1 darf ein Kleinfahrzeug überholen und überholt werden.
§ 19.08 Wenden
Ein Fahrzeug darf nur wenden, wenn das Manöver ohne Berührung der Ufer und Bauwerke ausgeführt werden kann.
§ 19.09 Ankern
(keine besonderen Vorschriften)
§ 19.10 Stillliegen
Die nach § 3.20 vorgeschriebene Bezeichnung braucht nicht geführt zu werden, wenn das Fahrzeug an einer Liege- oder Umschlagstelle außerhalb der durchgehenden Fahrrinne stillliegt.
§ 19.11 Schifffahrt bei Hochwasser
(keine besonderen Vorschriften)
§ 19.12 Schifffahrt bei Eis
(keine besonderen Vorschriften)
§ 19.13 Nachtschifffahrt
(keine besonderen Vorschriften)
§ 19.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
(keine besonderen Vorschriften)
§ 19.15 Meldepflicht
(keine besonderen Vorschriften)
§ 19.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
1. Die Durchfahrtshöhe unter einer Brücke beträgt zwischen der Schleusen Lauenburg und Büssau bei normalem Kanalwasserstand 4,40 m.
2. In oberster Hubstellung beträgt die Durchfahrtshöhe unter der Hubbrücke in Lübeck bei Mittelwasserstand (500 cm am Pegel Hubbrücken) 5,40 m. Zusätzlich zu den Signallichtern nach § 6.26 Nummer 4 Buchstabe b oder c können an den Hubbrücken weiße Lichter gezeigt werden.
Es bedeuten:
3. Im Klughafen beträgt die Durchfahrtshöhe bei Mittelwasserstand 5,50 m.
4. Hat der Wasserstand der Elbe am Pegel Hohnstorf 780 cm erreicht, beträgt die Durchfahrtshöhe unter der Lauenburger Straßenbrücke (ELK-km 61,03) 6,04 m.
5. Die Durchfahrtshöhen können sich durch Wasserstandsschwankungen verringern.
§ 19.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
(keine besonderen Vorschriften)
§ 19.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
(keine besonderen Vorschriften)
§ 19.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 19.20 Segeln
Das Segeln ist verboten. Die zuständige Behörde kann auf der Kanaltrave im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dadurch nicht beeinträchtigt wird.
§ 19.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
(keine besonderen Vorschriften)
§ 19.22 Regelungen über den Verkehr
(keine besonderen Vorschriften)
§ 19.23 Regelungen zum Sprechfunk
(keine besonderen Vorschriften)
§ 19.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
(keine besonderen Vorschriften)
§ 19.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 19.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 19.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
(keine besonderen Vorschriften)
§ 19.28 Benutzung der Wasserstraßen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 19.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
1. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
2. Der Schiffsführer hat
3. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 19.02 nicht überschreitet.
Kapitel 20
Saar
§ 20.01 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf der Saar (Sa) von der Mündung in die Mosel (Sakm 0,00/Moselkm 200,81) bis zur deutschfranzösischen Grenze bei Saargemünd (lothr. km64,975 re.U.).
§ 20.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe 18
1. Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen nicht überschreiten:
Binnenschifffahrtsstraße | Länge | Breite | |
1.1 | km 0,00 (Saarmündung) bis lothr. km 64,975 re.U. (deutschfranzösische Grenze bei Saargemünd) | ||
Fahrzeug | 38,50 | 5,05 | |
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist | |||
1.2 | km 0,00 (Saarmündung) bis km 58,87 (Dillingen) | 135,00 | 11,45 |
a) Fahrzeug (ausgenommen Fahrgastschiffe) | |||
b) Fahrgastschiff | 110,00 | 11,45 | |
c) Verband | 185,00 | 11,45 | |
1.3 | km 58,87 (Dillingen) bis km 87,20 (Ende der ausgebauten Strecke) | ||
a) Fahrzeug | 110,00 | 11,45 | |
b) Verband | 185,00 | 11,45. |
Ein Fahrzeug oder ein Verband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist. Ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 110,00 m darf nur fahren, wenn es in Bau, Ausrüstung und Antrieb den Anforderungen des Kapitels 28 ES-TRIN, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, entspricht; dieses Fahrzeug muss
darf den Maschinenantrieb sowie die Bugstrahlanlage nicht über das nautisch erforderliche Maß hinaus benutzen. Der Nachweis nach Satz 3 Halbsatz 2 Buchstabe b ist auf Verlangen der Wasserschutzpolizei und den Bediensteten der zuständigen Behörde zur Kontrolle auszuhändigen. Eine von der zuständigen Behörde erteilte und am 31. Dezember 2009 gültige Sondererlaubnis für ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 110,00 m, das nicht den Anforderungen des Kapitels 28 ES-TRIN, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, entspricht, bleibt mit den erteilten Auflagen auf dem jeweiligen Stromabschnitt weiterhin gültig. Diese Sondererlaubnis ist an Bord mitzuführen und auf Verlangen der Wasserschutzpolizei und den Bediensteten der zuständigen Behörde zur Kontrolle auszuhändigen.
2. Als Verband im Sinne der Nummer 1 gelten nur ein Schubverband und gekuppelte Fahrzeuge.
3. Die Fahrrinnentiefe beträgt
a) von der Saarmündung (km 0,00) bis zum Ende der ausgebauten Strecke (km 87,20) | 3,00 m |
b) vom Ende der ausgebauten Strecke (km 87,20) bis zur deutschfranzösischen Grenze bei Saargemünd (lothr. km 64,975 re.U.) | 2,00 m. |
§ 20.03 Zusammenstellung der Verbände
In einen Schleppverband dürfen nur so viele Fahrzeuge eingestellt werden, dass er nicht mehr als eine Schleusung benötigt.
§ 20.04 Fahrgeschwindigkeit
1. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband
a) von km 0,00 (Saarmündung) bis km 87,20 (Ende der ausgebauten Strecke) | 16 km/h, |
b) von km 87,20 (Ende der ausgebauten Strecke) bis lothr. km 64,975 re.U. (deutschfranzösische Grenze bei Saargemünd) | 8 km/h. |
2. Die zuständige Behörde kann für einzelne Strecken oder aus einem besonderen Anlass abweichend von Nummer 1 für ein Kleinfahrzeug, ein Fahrgastschiff oder eine Personenbarkasse höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.
§ 20.05 Bergfahrt
(keine besonderen Vorschriften)
§ 20.06 Begegnen
1. Auf folgenden Fahrwasserengen besteht Begegnungsverbot:
a) für ein Fahrzeug oder einen Verband (ausgenommen Kleinfahrzeuge untereinander): | |
Völklingen | km 75,20 bis km 76,10; |
b) für ein Fahrzeug oder einen Verband (ausgenommen Kleinfahrzeuge): | |
aa) Taben-Roth | km 21,20 bis km 23,40, |
bb) Mettlach Oberwasser | km 32,40 bis km 33,00; |
c) für einen Verband: | |
aa) WSA-Umschlagstelle im Schleusenkanal Kanzem | km 5,70 bis km 7,20, |
bb) Saarburg | km 11,70 bis km 12,50, |
cc) Serrig | km 14,10 bis km 16,20, |
dd) Mettlach Unterwasser | km 28,50 bis km 30,50, |
ee) Saarschleife | km 33,60 bis km 35,20, |
ff) Fußgängerbrücke Fremersdorf | km 47,70 bis km 48,90, |
gg) Lisdorfer Au | km 61,00 bis km 64,00. |
2. Ein Bergfahrer muss bei Annäherung an eine Fahrwasserenge einen Talfahrer auf Kanal 10 anrufen und auffordern, ihm Art, Namen, Standort und Fahrtrichtung des Fahrzeugs mitzuteilen. Meldet sich kein Talfahrer, darf der Bergfahrer in die Fahrwasserenge einfahren, ausgenommen in die Fahrwasserengen
a) Taben-Roth | km 21,20 und |
b) Saarschleife | km 33,60. |
In die in Satz 2 genannten Fahrwasserengen darf er nur einfahren, wenn er vorher zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Funkbetriebs im Bereich dieser Fahrwasserengen auf Kanal 10 zwei tiefe Töne von je einer Sekunde Dauer empfangen hat.
3. Ein Talfahrer muss bei Annäherung an eine Fahrwasserenge auf Kanal 10 mehrmals Art, Namen, Standort und Fahrtrichtung seines Fahrzeugs ansagen. Dieselben Angaben muss er machen, wenn er von einem Bergfahrer angesprochen wird.
4. Die Nummern 2 und 3 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug.
§ 20.07 Überholen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 20.08 Wenden
Ein Fahrzeug darf nur wenden, wenn das Manöver ohne Berührung der Ufer und der Bauwerke ausgeführt werden kann. Für ein Fahrzeug bis 110,00 m Länge stehen Wendestellen bei Ensdorf (km 65,34), bei Völklingen (km 77,52) und bei Saarbrücken (km 86,42) zur Verfügung.
§ 20.09 Ankern
Das Ankern ist verboten.
§ 20.10 Stillliegen
Das Stillliegen ist nur an den dafür ausgewiesenen Liegestellen zugelassen.
§ 20.11 Schifffahrt bei Hochwasser
1. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) - Hochwassermarke -an dem Richtpegel für den unter Nummer 2 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten.
2. Die in Nummer 1 genannte Hochwassermarke wird durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:
Strecke | Richtpegel | Hochwassermarke |
Saarmündung (km 0,00) bis zum Unterwasser der Schleuse Kanzem (km 5,10) | Grevenmacher (Moselkm 212,50) | 520 cm |
Schleuse Kanzem (km 5,10) bis zum Unterwasser der Schleuse Lisdorf (km 66,10) einschließlich Wiltinger Bogen | Fremersdorf | 390 cm |
Schleuse Lisdorf (km 66,10) bis zum Unterwasser der Schleuse Saarbrücken (km 82,50) | Saarbrücken-St. Arnual | 290 cm |
Schleuse Saarbrücken (km 82,50) bis zum Unterwasser der Schleuse Güdingen (km 92,90) | Saarbrücken-St. Arnual | 230 cm. |
3. In der Stauhaltung Saarbrücken (km 82,50 bis km 92,90) kann die zuständige Behörde abweichend von Nummer 2 Ausnahmen zulassen.
§ 20.12 Schifffahrt bei Eis
(keine besonderen Vorschriften)
§ 20.13 Nachtschifffahrt
(keine besonderen Vorschriften)
§ 20.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
Ein Trägerschiffsleichter darf nicht an die Spitze eines Schubverbandes gesetzt werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen hiervon zulassen.
1. Der Schiffsführer eines Fahrzeugs oder eines Verbandes, das oder der dem ADN unterliegt, sowie der Schiffsführer eines Tankschiffs, eines Kabinenschiffs, eines Seeschiffs oder eines Sondertransportes nach § 1.21 muss sich vor Einfahrt in die Saarstrecke zwischen der Schleuse Kanzem (km 5,17) und der Mündung in die Mosel auf dem im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee) bekannt gegebenen Kanal des Verkehrskreises Nautische Information bei der Funkstelle "Kanzem Schleuse" melden und folgende Angaben machen:
Auf besondere Anforderung der Funkstelle "Kanzem Schleuse" hat der Schiffsführer Angaben zum Tiefgang des von ihm geführten Fahrzeugs, Verbandes oder Sondertransportes nach § 1.21 zu machen. Die Begrenzung der meldepflichtigen Strecke wird durch die Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) mit einem Zusatzschild "Meldepflicht" kenntlich gemacht.
2. Unbeschadet der Verpflichtung nach Nummer 1 Satz 1 und 2 muss sich der Schiffsführer eines Fahrzeugs, eines Verbandes oder eines Sondertransportes nach § 1.21, ausgenommen der Schiffsführer einer Fähre oder eines Kleinfahrzeugs, vor der Einfahrt in die meldepflichtige Strecke auf dem im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee) bekannt gegebenen Kanal des Verkehrskreises Nautische Information bei der Funkstelle "Kanzem Schleuse" melden und die Angaben nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a bis g sowie folgende zusätzliche Angaben machen:
Auf besondere Anforderung der Funkstelle "Kanzem Schleuse" hat der Schiffsführer Angaben zum Tiefgang des von ihm geführten Fahrzeugs, Verbandes oder Sondertransportes nach § 1.21 zu machen.
3. Die unter Nummer 1 Satz 1, ausgenommen Buchstabe c und m, und unter Nummer 2, ausgenommen Angaben zum Tiefgang des Fahrzeugs, Verbandes oder Sondertransportes nach § 1.21, genannten Angaben können auch von anderen Stellen oder Personen rechtzeitig vor der Einfahrt des Fahrzeugs, Verbandes oder Sondertransportes nach § 1.21 in die meldepflichtige Strecke schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Wege der Funkstelle "Kanzem Schleuse" mitgeteilt werden. Für einen Transport mit einer Ladung von mehr als zwei Gefahrgütern muss die Meldung schriftlich oder elektronisch abgegeben werden. In jedem Fall muss der Schiffsführer der Funkstelle "Kanzem Schleuse" melden, wenn er mit dem von ihm geführten Fahrzeug, Verband oder Sondertransport nach § 1.21 in die meldepflichtige Strecke einfährt und diese wieder verlässt.
4. Unterbricht ein Fahrzeug, Verband oder Sondertransport nach § 1.21 die Fahrt innerhalb der meldepflichtigen Strecke für mehr als zwei Stunden, muss der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung der Funkstelle "Kanzem Schleuse" melden.
5. Ändern sich die Angaben nach Nummer 1 während der Fahrt in der meldepflichtigen Strecke, muss der Schiffsführer dies der Funkstelle "Kanzem Schleuse" unverzüglich mitteilen.
6. Ein Fahrzeug, ein Verband oder ein Sondertransport nach § 1.21, das oder der eine vollständige Meldung nach Nummer 1 Satz 1 und 2 oder Nummer 2 abgegeben hat, sowie ein Fahrzeug, ein Verband oder ein Sondertransport nach § 1.21, das oder der auf der Mosel bereits eine Meldung nach § 9.05 Moselschifffahrtspolizeiverordnung abgegeben hat und in die Saar einfährt, muss an dem in Fahrtrichtung vor der Schleuse Kanzem gelegenen Meldepunkt, der mit den Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) und einer Zusatztafel "Meldepflicht" gekennzeichnet ist, der Funkstelle "Kanzem Schleuse" nur noch die Angaben nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a bis d wiederholen.
§ 20.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
Die Durchfahrtshöhe unter den Brücken beträgt beim Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) | - Hochwassermarke - |
1. von der Saarmündung (km 0,00) bis zum Ende der ausgebauten Strecke (km 87,20) | mindestens 5,25 m, |
2. von der Luisenbrücke (km 87,23) bis zur Straßenbrücke Güdingen (km 93,26) | mindestens 4,90 m. |
§ 20.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
(keine besonderen Vorschriften)
§ 20.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
(keine besonderen Vorschriften)
§ 20.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
Ein Fahrzeug von nicht mehr als 40,00 m Länge und von nicht mehr als 6,40 m Breite muss in Kanzem, Serrig, Mettlach und Rehlingen die kleine Schiffsschleuse benutzen. Die Schleusenaufsicht kann eine andere Weisung erteilen.
§ 20.20 Segeln
(keine besonderen Vorschriften)
§ 20.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
(keine besonderen Vorschriften)
§ 20.22 Regelungen über den Verkehr
(keine besonderen Vorschriften)
§ 20.23 Regelungen zum Sprechfunk
(keine besonderen Vorschriften)
§ 20.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
(keine besonderen Vorschriften)
§ 20.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 20.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 20.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
(keine besonderen Vorschriften)
§ 20.28 Benutzung der Wasserstraßen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 20.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
1. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
2. Der Schiffsführer hat
3. Der Eigentümer und der Ausrüster
Kapitel 21
Spree-Oder-Wasserstraße, Berliner und Brandenburger Wasserstraßen
Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf folgenden Wasserstraßen:
§ 21.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe 14 15 16a
1. Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:
Binnenschifffahrtsstraße | Länge m | Breite m | Abladetiefe m | |
1.1 | Spree-Oder-Wasserstraße | |||
1.1.1 | km 0,15 (Spreemündung) bis km 130,17(Oder) | |||
a) Fahrzeug | 67,00 | 8,25 | 2,00 | |
b) Verband | 91,00 | 8,25 | 2,00 | |
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist | ||||
1.1.2 | km 0,15 bis km 6,61 | |||
a) Fahrzeug | 86,00 | 9,60 | 2,50 | |
b) Verband | 125,00 | 9,60 | 2,50 | |
1.1.3 | km 6,61 bis km 20,70 | |||
a) Fahrzeug | 80,00 | 9,00 | 2,00 | |
b) Verband | 91,00 | 9,00 | 2,00 | |
- von km 6,61 bis km 9,11 und von km 14,52 bis km 20,70 darf ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist - | ||||
1.1.4 | km 20,70 bis km 24,00 | |||
a) Fahrzeug | 80,00 | 9,00 | 2,00 | |
b) Verband | 91,00 | 9,00 | 2,10 | |
125,00 | 8,25 | 2,10 | ||
- ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist - | ||||
1.1.5 | km 24,00 bis km 44,00 | |||
a) Fahrzeug | 80,00 | 9,00 | 2,00 | |
b) Verband | 125,00 | 9,00 | 2,10 | |
156,00 | 8,25 | 2,10 | ||
- ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist - | ||||
1.1.6 | km 44,00 bis km 121,50 | |||
Verband | 125,00 | 8,25 | 2,00 | |
125,00 | 9,00 | 1,85 | ||
1.1.7 | km 121,50 bis km 127,50 | |||
a) Fahrzeug | 82,00 | 9,00 | 2,00 | |
b) Verband | 91,00 | 9,00 | 2,00 | |
125,00 | 9,00 | 1,85 | ||
156,00 | 8,25 | 2,00 | ||
156,00 | 9,50 | 1,80 | ||
1.1.8 | km 127,50 bis km 130,16 | |||
a) Fahrzeug | 82,00 | 11,45 | 2,00 | |
b) Verband | 91,00 | 19,00 | 2,00 | |
125,00 | 9,00 | 1,85 | ||
156,00 | 8,25 | 2,00 | ||
156,00 | 9,50 | 1,80 | ||
1.1.9 | Ruhlebener Altarm | |||
a) Fahrzeug | 86,00 | 9,60 | 2,50 | |
b) Verband | 125,00 | 8,25 | 2,50 | |
1.1.10 | Landwehrkanal | |||
km 0,00 (Berliner Spree) bis km 10.73 | ||||
Fahrzeug/Verband | 49,00 | 7,00 | 1,40 | |
1.1.11 | Spreekanal/Kupfergraben | |||
Fahrzeug/Verband | 30,00 | 5,10 | 1,60 | |
1.1.12 | Rummelsburger See | |||
a) Fahrzeug | 80,00 | 9,50 | 2,00 | |
b) Verband | 91,00 | 9,50 | 2,00 | |
156,00 | 8,25 | 2,00 | ||
1.1.13 | Müggelspree | |||
1.1.13.1 | km 0,00 (Spree-Oder-Wasserstraße) | |||
bis km 11,85 (Dämeritzsee) | ||||
Fahrzeug/Verband | 67,00 | 8,25 | 1,70 | |
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist | ||||
1.1.13.2 | km 0,00 (Spree-Oder-Wasserstraße) bis km 7,44 | |||
a) Fahrzeug | 67,00 | 8,25 | 1,75 | |
b) Verband | 100,00 | 8,25 | 1,85 | |
1.1.14 | Große Krampe | |||
Fahrzeug/Verband | 67,00 | 8,25 | 1,50 | |
1.1.15 | Wasserstraße Seddinsee und Gosener Kanal | |||
a) Fahrzeug | 67,00 | 8,25 | 2,00 | |
b) Verband | 125,00 | 8,25 | 2,00 | |
1.1.16 | Gosener Graben | |||
Fahrzeug | 6,00 | 3,00 | 0,50 | |
1.1.17 | Neuhauser Speisekanal | |||
Fahrzeug/Verband | 41,60 | 5,20 | 1,30 | |
1.1.18 | Kleiner Müllroser See | |||
Fahrzeug/Verband | 50,00 | 8,25 | 1,60 | |
1.2 | Berlin-Spandauer Schifffahrtskanal | |||
1.2.1 | km 0,42 (Havel-Oder-Wasserstraße) bis km 12,20 (Spree-Oder-Wasserstraße) einschließlich Westhafen-Verbindungskanal, Westhafenkanal, Charlottenburger Verbindungskanal | |||
a) Fahrzeug | 67,00 | 9,00 | 2,00 | |
b) Verband | 91,00 | 9,00 | 2,00 | |
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist | ||||
1.2.2 | km 0,42 (Havel-Oder-Wasserstraße) bis km 7,45 | |||
a) Fahrzeug | 80,00 | 9,00 | 2,00 | |
b) Verband | 125,00 | 9,00 | 2,00 | |
1.2.3 | km 8,30 bis km 12,20 (Spree-Oder-Wasserstraße) | |||
Fahrzeug | 80,00 | 9,00 | 2,00 | |
- ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist - | ||||
1.2.4 | Westhafenkanal | |||
a) Fahrzeug | 86,00 | 9,60 | 2,50 | |
b) Verband | 125,00 | 9,60 | 2,50 | |
1.2.5 | Charlottenburger Verbindungskanal | |||
Fahrzeug | 80,00 | 9,00 | 2,00 | |
1.3 | Teltowkanal | |||
1.3.1 | km -0,55 (Potsdamer Havel) bis km 37,84 | |||
(Spree-Oder-Wasserstraße) einschließlich Britzer | ||||
Verbindungskanal, ohne Griebnitzkanal | ||||
a) Fahrzeug | 80,00 | 9,00 | 1,75 | |
b) Verband | 91,00 | 9,00 | 1,75 | |
- von km 34,10 bis km 37,84 darf ein Fahrzeug oder ein mit jeweils einer mit jeweils einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m fahren, wenn es oder er eine Abladetiefe von 1,75 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist - | ||||
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist - | ||||
1.3.2 | km -0,55 (Potsdamer Havel) bis km 34,10 einschließlich Britzer Verbindungskanal | |||
a) Fahrzeug | 80,00 | 9,00 | 2,00 | |
b) Verband | 91,00 | 9,00 | 2,00 | |
- ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es oder er eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist - | ||||
1.3.3 | km 36,60 bis km 37,84 | |||
Verband | 125,00 | 8,25 | 1,75 | |
1.3.4 | Griebnitzkanal | |||
Fahrzeug/Verband | 41,00 | 6,50 | 1,30 | |
1.4 | Rüdersdorier Gewässer | |||
1.4.1 | km -0,50 (Einfahrt Gosener Kanal) bis km 10,48 | |||
(Tasdorf) mit Stichkanal Langerhanskanal | ||||
a) Fahrzeug | 46,50 | 8,25 | 1,20 | |
52,00 | 6,60 | 1,65 | ||
b) Verband | 52,00 | 6,60 | 1,65 | |
soweit nachfolgend nicht etwas anderes | ||||
festgelegt ist | ||||
1.4.2 | km -0,50 (Einfahrt Gosener Kanal) bis km 3,78 | |||
a) Fahrzeug | 67,00 | 8,25 | 1,85 | |
b) Verband | 91,00 | 8,25 | 1,85 | |
1.4.3 | km 3,78 bis km 9,85 mit Stichkanal Langerhanskanal | |||
a) Fahrzeug | 67,00 | 8,25 | 1,85 | |
b) Verband | 91,00 | 8,25 | 1,85 | |
1.4.4 | Löcknitz | |||
Fahrzeug/Verband | 32,00 | 5,25 | 1,25 | |
1.5 | Dahme-Wasserstraße | |||
1.5.1 | km 0,07 (Spree-Oder-Wasserstraße) bis km 26,04 | |||
(oberhalb der Einmündung Teupitzer Gewässer bei Prieros) | ||||
a) Fahrzeug | 40,20 | 5,10 | 1,60 | |
b) Verband | 70,00 | 5,10 | 1,60 | |
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist | ||||
1.5.2 | km 0,07 bis km 8,65 | |||
a) Fahrzeug | 80,00 | 9,00 | 2,10 | |
b) Verband | 91,00 | 9,00 | 2,20 | |
156,00 | 8,25 | 2,20 | ||
- ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist - | ||||
1.5.3 | Möllenzugsee | |||
a) Fahrzeug | 80,00 | 9,00 | 2,00 | |
b) Verband | 91,00 | 9,00 | 2,00 | |
156,00 | 8,25 | 2,00 | ||
- ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven E3ugsteuereinrichtung ausgerüstet ist | ||||
1.5.4 | km 8,65 bis km 9,50 | |||
a) Fahrzeug | 50,00 | 8,25 | 1,60 | |
b) Verband | 50,00 | 8,25 | 1,60 | |
82,00 | 5,10 | 1,60 | ||
1.5.5 | Wernsdorfer Seenkette | |||
km 0,00 (Dahme-Wasserstraße) bis km 6,27 (Oder-Spree-Kanal) | ||||
Fahrzeug/Verband | 67,00 | 7,00 | 1,50 | |
1.5.6 | Notte | |||
a) Fahrzeug | 80,00 | 9,00 | 2,10 | |
b) Verband | 91,00 | 9,00 | 2,20 | |
156,00 | 8,25 | 2,20 | ||
1.5.7 | Zernsdorfer Lanke | |||
Fahrzeug/Verband | 40,20 | 5,10 | 1,40 | |
1.5.8 | Storkower Gewässer | |||
Fahrzeug/Verband | 34,25 | 5,10 | 1,40 | |
1.5.9 | Teupitzer Gewässer | |||
1.5.9.1 | km 0,00 (Dahme-Wasserstraße) bis km 18,30 (Ende Teupitzer Gewässer) | |||
Fahrzeug/Verband | 40,20 | 5,10 | 1,40 | |
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist | ||||
1.5.9.2 | km 0,00 bis km 6,60 | |||
Fahrzeug/Verband | 40,20 | 5,10 | 1,60. |
2. Die Abmessungen und Abladetiefen nach Nummer 1 gelten nicht auf den Stich- und Altkanälen, Nebenarmen und sonstigen Nebenwasserstraßen der genannten Hauptwasserstraßen, soweit diese nicht gesondert aufgeführt sind.
§ 21.03 Zusammenstellung der Verbände
1. Auf einem Kanal dürfen Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren.
2. In einen Schleppverband dürfen höchstens drei Anhänge eingestellt werden. Satz 1 gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.
3. Die Schlepptrossen zum ersten Anhang dürfen nicht länger als 60,00 m, die übrigen Schlepptrossen jeweils nicht länger als das geschleppte Fahrzeug sein.
4. Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 2 Satz 1 Ausnahmen zulassen.
§ 21.04 Fahrgeschwindigkeit 12a 14 15 19
1. | Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, auf | |
a) der Spree-Oder-Wasserstraße von der Spreemündung (km 0,15) bis zur Einmündung in die Oder (km 130,17) | 10 km/h, | |
b) dem Landwehrkanal | 6 km/h, | |
c) der Müggelspree
von der Einmündung in die Spree-Oder-Wasserstraße (km 0,00) bis zum Westende des Großen Müggelsees (km 4,00) und vom Ostende des Großen Müggelsees (km 7,00) bis zur Abzweigung aus dem Dämeritzsee (km 11,38) | 10 km/h, | |
d) dem Berlin-Spandauer Schifffahrtskanal
von der Abzweigung aus der Havel-Oder-Wasserstraße (km 0,42) bis zur Schleusengruppe Plötzensee (km 7,45) | 10 km/h, | |
e) der Glienicker Lake und dem Griebnitzsee des Teltowkanals | 10 km/h, | |
f) den Rüdersdorfer Gewässern | 10 km/h, | |
g) der Löcknitz | 10 km/h, | |
h) der Dahme-Wasserstraße | 10 km/h, | |
i) den Storkower Gewässern | 10 km/h, | |
j) den Teupitzer Gewässern | 10 km/h, | |
k) den übrigen Kanälen | 10 km/h, | |
l) einem Stichkanal, einem Nebenarm oder einem Altarm | 5 km/h, | |
m) einem See oder einer seeartigen Erweiterung mit jeweils einer Gewässerbreite von mehr als 250,00 m | 12 km/h, | |
2. | Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für ein Fahrzeug mit einer Breite von mehr als 8,25 m und einer Abladetiefe von mehr als 1,75 m oder für einen Verband mit einer Breite von mehr als 8,25 m und einer Abladetiefe von mehr als 1,85 m von der Schleuse Wernsdorf (km 47,60) bis Spreenhagen (km 62,50), von der Schleuse Kersdorf (km 89,70) bis Abzweig Neuhauser Speisekanal (km 96,00) und von Schlaubehammer (km 108,00) bis Schleuse Eisenhüttenstadt (km 127,30) | 6 km/h, |
3. | Für die Dehmsee-Einfahrt, die Drahendorfer Spree und die Kersdorfer See-Einfahrt gilt die Geschwindigkeit der Hauptstrecke. | |
4. | Abweichend von Nummer 1 Buchstabe m beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer auf einem See oder einer seeartigen Erweiterung mit jeweils einer Gewässerbreite von mehr als 250,00 m für ein Sportfahrzeug mit Maschinenantrieb außerhalb des ufernahen Schutzstreifens Satz 1 gilt nicht auf | 25 km/h |
a) der Spree-Oder-Wasserstraße von der Langen Brücke in Köpenick (km 33,24) bis Anfang Regattastrecke (km 39,30), | ||
b) der Müggelspree von km 4,00 bis km 7,00 (Großer Müggelsee) außerhalb der gekennzeichneten Fahrrinne, | ||
c) der Dahme-Wasserstraße von Rauchfangswerder (km 3,80) bis Dolgenbrodt (km 25,00) einschließlich Sellenzugsee, Krimnicksee, Krüpelsee, Dolgensee mit Wernsdorfer Seenkette, Möllenzugsee und Zernsdorfer Lanke. | ||
Als ufernaher Schutzstreifen gilt eine 100,00 rn breite parallel zur Uferlinie (Land-Wasser- Übergang) verlaufende Wasserfläche. | ||
5. | Die zuständige Behörde kann abweichend von den Nummern 1 bis 4 im Einzelfall für ein Fahrgastschiff, das nach einem festen Fahrplan nach § 9.01 verkehrt, für einzelne Strecken oder aus einem besonderen Anlass für ein Fahrgastschiff oder ein Aufsichtsboot eines Sportvereins oder -verbandes höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden. | |
6. | Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge, | 4 km/h. |
§ 21.05 Bergfahrt
Als Bergfahrt gilt | |
auf dem, den oder der | die Fahrt in Richtung |
Spree-Oder-Wasserstraße | Oder |
Landwehrkanal |
Oberschleuse |
Spreekanal | Mühlendammschleuse |
Müggelspree | Dämeritzsee |
Wasserstraße Seddinsee und Gosener Kanal | Dämeritzsee |
Gosener Graben | Dämeritzsee |
Neuhauser Speisekanal | Obere Spree |
Berlin-Spandauer Schifffahrtskanal von Havel-Oder-Wasserstraße bis Schleusengruppe Plötzensee | Havel-Oder-Wasserstraße |
Berlin-Spandauer Schifffahrtskanal von Schleusengruppe Plötzensee bis Spree-Oder-Wasserstraße | Spree-Oder-Wasserstraße |
Westhafen-Verbindungskanal | Westhafen |
Westhafenkanal | Westhafen |
Charlottenburger Verbindungskanal | Spree-Oder-Wasserstraße |
Teltowkanal | Spree-Oder-Wasserstraße |
Griebnitzkanal | Großer Wannsee |
Britzer Verbindungskanal | Spree-Oder-Wasserstraße |
Rüdersdorfer Gewässern, ausgenommen Löcknitz | Stienitzsee/Krienhafen |
Löcknitz | Möllensee |
Dahme-Wasserstraße | Prieros |
Wernsdorf er Seenkette | Wernsdorf |
Notte | Schleuse Königswusterhausen |
Storkower Gewässern | Bad-Saarow-Pieskow |
Teupitzer Gewässern | Teupitz |
übrigen in § 21.01 genannten Nebenstrecken sowie Stichkanälen und Altarmen | Gewässerende. |
§ 21.06 Begegnen
1. Auf dem Teltowkanal ist es in der Fahrwasserenge vom Britzer Kreuz (km 28,30) bis zur Spree-Oder-Wasserstraße (km 37,83) verboten, einem anderen Fahrzeug oder Verband zu begegnen. Zu diesem Zweck sind folgende Bestimmungen zu beachten:
2. Auf der Spree-Oder-Wasserstraße ist es von km 36,80 bis Roseneck (km 37,60) verboten, einem anderen Fahrzeug oder Verband zu begegnen.
3. Auf der Spree-Oder-Wasserstraße von km 44,00 bis km 127,30 ist es einem Fahrzeug mit einer Abladetiefe von mehr als 1,75 m oder einem Schubverband mit einer Abladetiefe von mehr als 1,85 m verboten, einem anderen Fahrzeug oder Schubverband mit gleicher Abladetiefe zu begegnen. Satz 1 gilt nicht in folgenden Streckenabschnitten:
4. Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für das Begegnen mit einem Kleinfahrzeug und für das Begegnen von Kleinfahrzeugen untereinander.
1. Das Überholen auf der Spree-Oder-Wasserstraße, einem Kanal, einem Stichkanal, einem Nebenarm oder einem Altarm ist verboten.
2. Abweichend von Nummer 1 ist das Überholen auf der Spree-Oder-Wasserstraße
3. Abweichend von Nummer 1 ist das Überholen auf einem Kanal bei Tag einem Fahrzeug oder einem Verband gestattet, wenn jeweils dessen Abladetiefe 1,75 m und dessen Länge 70,00 m oder dessen Breite 8,20 m nicht überschreiten. Satz 1 gilt nicht auf dem Teltowkanal vom Britzer Kreuz (km 28,30) bis zur Spree-Oder-Wasserstraße (km 37,83).
4. Ein Kleinfahrzeug darf abweichend von Nummer 1 überholen und überholt werden.
§ 21.08 Wenden
Ein Fahrgastschiff, das auf der Spree-Oder-Wasserstraße im Bereich des unteren Vorhafens der Schleuse Mühlendamm (km 17,80) wenden will, muss das geplante Wendemanöver der Funkstelle "Mühlendamm Schleuse" über UKW-Sprechfunkkanal 20 vor Einfahrt in den Schleusenvorhafenbereich anzeigen.
§ 21.09 Ankern
Auf der Müggelspree zwischen km 0,00 und km 11,40 und auf der Spree-Oder-Wasserstraße zwischen km 26,50 und km 45,11 ist das Ankern verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Sportfahrzeug, das ein Kleinfahrzeug ist.
§ 21.10 Stillliegen 14
(Vorübergehende Abweichung BGBl. I Nr. 143/2024, gültig vom 01.06.2024 bis 31.05.2027 siehe 7. BinSchStrOAbweichV)
1. Das Stillliegen an den mit Tafelzeichen E.5, E.6 oder E.7 (Anlage 7) gekennzeichneten Liegestellen in Kanälen ist nur in einer Schiffsbreite gestattet.
2. Auf den innerstädtischen Wasserstraßen in Berlin, die durch die Schleusengruppe Plötzensee, die Schleusengruppe Charlottenburg, die Schleusengruppe Mühlendamm und die Oberschleuse begrenzt werden, darf ein Fahrzeug nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde länger als zwei Wochen stillliegen. Das gilt nicht für ein Fahrgastschiff an seinem genehmigten Liegeplatz.
3. Abweichend von Nummer 2 ist auf der Spree-Oder-Wasserstraße von der Mündung in die Untere Havel-Wasserstraße (km 0,00) bis zur Stralauer Spitze (km 23,65) das Stillliegen außerhalb der durch die Tafelzeichen E.5 bis E.5.15 gekennzeichneten Liegestellen verboten.
4. Auf einem See oder einer seeartigen Erweiterung ist § 7.01 Nummer 1 Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die durchgehende Schifffahrt nicht behindert wird, nicht anzuwenden.
5. Besondere Regelungen über das Stillliegen von Kleinfahrzeugen sind in § 21.24 enthalten.
§ 21.11 Schifffahrt bei Hochwasser
(keine besonderen Vorschriften)
§ 21.12 Schifffahrt bei Eis
(keine besonderen Vorschriften)
§ 21.13 Nachtschifffahrt
(keine besonderen Vorschriften)
§ 21.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
(keine besonderen Vorschriften)
§ 21.15 Meldepflicht
(keine besonderen Vorschriften)
§ 21.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 21.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 kann eine Brückendurchfahrt bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein:
zwei gelbe Lichter übereinander.
§ 21.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
1. Ein Fahrzeug mit einer Breite von mehr als 5,05 m darf die Schleuse Neue Mühle (Dahme-Wasserstraße) bei einem Wasserstand am Oberpegel unter 270 cm nur mit einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,50 m befahren.
2. Auf der Spree-Oder-Wasserstraße ist von einem Fahrzeug oder einem Verband mit jeweils einer Breite von mehr als 8,25 m für das Durchfahren der Schleusenanlagen Wernsdorf (km 47,60) und Kersdorf (km 89,70) die jeweilige Nordkammer und für das Durchfahren der Schleusenanlage Fürstenwalde (km 74,70) die Südkammer zu nutzen.
§ 21.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 21.20 Segeln
Das Segeln auf einem Kanal und den nachfolgend bezeichneten Strecken
ist verboten.
§ 21.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
Ein Sportfahrzeug, von dem aus Sporttauchen betrieben wird, muss neben der nach dieser Verordnung allgemein vorgeschriebenen Bezeichnung die Bezeichnung nach § 8.12 führen.
§ 21.22 Regelungen über den Verkehr
1. Auf der Spree-Oder-Wasserstraße von oberhalb des Spreekreuzes (km 9,20) bis zur Oberbaumbrücke (km 20,70) ist der Verkehr eines Fahrzeugs, das aufgrund der Beförderung bestimmter gefährlicher Güter nach § 3.14 kennzeichnungspflichtig ist, nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gestattet.
2. Auf der Spree-Oder-Wasserstraße von km 9,08 (Spreekreuz) bis km 17,80 (Schleuse Mühlendamm) und dem Landwehrkanal von km 0,00 bis km 10,74 ist es dem Schiffsführer verboten, während der Fahrt Tätigkeiten auszu- führen, die nicht unmittelbar zur Führung des Fahrzeugs gehören; dies gilt insbesondere für Stadtbilderklärungen, Fahrtroutenbeschreibungen und die Unterhaltung von Fahrgästen.
3. Auf dem Griebnitzkanal (GrK) zwischen dem Teltowkanal (GrK-km 0,29/TeK-km 3,27) und dem Stölpchensee (GrK-km 0,95) ist
§ 21.23 Regelungen zum Sprechfunk 19
1. Abweichend von § 4.05 Nummer 2 darf ein Fahrgastschiff auf
auch fahren, wenn es nur mit einer betriebssicheren Sprechfunkanlage ausgerüstet ist.
2. Während der Fahrt muss die Sprechfunkanlage nach Nummer 1 im Verkehrskreis Schiff-Schiff ständig sende- und empfangsbereit sein. Dieser Verkehrskreis darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden.
3. Auf der Spree-Oder-Wasserstraße von km 12,01 (Lessingbrücke) bis km 17,80 gilt § 4.05 Nummer 3 Satz 1 bis 3 in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Oktober täglich von 10:30 Uhr bis 19:00 Uhr auch für ein Kleinfahrzeug.
§ 21.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge 12 19 21 21a 23 24
(Vorübergehende Abweichung BGBl. I Nr. 143/2024, gültig vom 01.06.2024 bis 31.05.2027 siehe 7. BinSchStrOAbweichV)
1. Auf der Spree-Oder-Wasserstraße vom Kanzleramtssteg (km 14,10) bis zur Oberbaumbrücke (km 20,70) - einschließlich Spreekanal - ist
verboten. Satz 1 Buchstabe b gilt nicht für ein Kleinfahrzeug, das mit einer Antriebsmaschine ausgestattet ist, deren Nutzleistung mindestens 3,69 kW beträgt, und dessen Schiffsführer über eine Fahrerlaubnis oder ein Befähigungszeugnis für ein Fahrzeug unter Antriebsmaschine nach der Sportbootführerscheinverordnung, der Binnenschiffspersonalverordnung oder der Rheinschiffspersonalverordnung verfügt. Satz 1 Buchstabe c gilt auch auf dem Landwehrkanal. Die zuständige Behörde kann abweichend von Satz 1 Buchstabe c, auch in Verbindung mit Satz 3, Ausnahmen zulassen.
2. Auf dem Gosener Graben ist der Verkehr eines Kleinfahrzeugs mit Maschinenantrieb verboten.
3. Ein Kleinfahrzeug muss auf einem Kanal, in einem engen Fahrwasser und auf einem unübersichtlichen Gewässerabschnitt grundsätzlich rechts fahren.
4. Ein schleppendes Kleinfahrzeug darf höchstens neun Kleinfahrzeuge im Anhang führen. Es dürfen höchstens drei Kleinfahrzeuge gekuppelt fahren.
5. Abweichend von § 3.20 braucht ein Kleinfahrzeug bei Nacht kein weißes Licht zu führen, wenn es an einer genehmigten Liegestelle stillliegt.
6. Ein unbemanntes Kleinfahrzeug darf nur an einer genehmigten Liegestelle stillliegen. Abweichend von Satz 1 darf ein unbemanntes Kleinfahrzeug an einer ungenehmigten Liegestelle bis zu einem Tag stillliegen. Satz 2 gilt nicht auf einem Kanal und nicht auf der Spree-Oder-Wasserstraße von km 0,00 bis zur Stralauer Spitze (km 23,65).
§ 21.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 21.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
1. Ein Schubleichter darf an der Spitze eines Verbandes nur eingesetzt werden, wenn seine Bugform im Grundriss auf beiden Seiten abgerundet und so verjüngt ist, dass die Breite der Bugwand die Gesamtbreite des Schubleichters auf mindestens 1,50 m unterschreitet; die Länge der Verjüngung muss mindestens das Dreifache der halben Breitenverminderung der Bugwand betragen. Das Gleiche gilt für den Bug eines einzeln fahrenden oder schleppenden Fahrzeugs mit Pontonform.
2. Die zuständige Behörde kann ein Fahrzeug oder einen Verband mit einer von Nummer 1 abweichenden Bugform zulassen, wenn dadurch der Zustand oder die Benutzung der Wasserstraßen sowie die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht über Gebühr beeinträchtigt werden. Die Zulassung nach Satz 1 kann zeitlich und örtlich beschränkt werden.
§ 21.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt 14 19
1. Das Befahren der Müggelspree (MgS) vom Unterwasser des Wehres Große Tränke (km 44,85) bis zur Abzweigung aus der Spree-Oder-Wasserstraße (MgS-km 45,10), der Dehmsee-Einfahrt bis km 0,35, der Drahendorfer Spree bis km 0,38, der Kerdorfer See-Einfahrt bis km 0,12, des Brieskower Kanals bis km 0,55, des Zehlendorfer Stichkanals und der Wernsdorfer Seenkette von km 6,30 bis km 8,60 ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug.
2. Das Befahren des Landwehrkanals in der Bergfahrt ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Fahrzeug ohne Antriebsmaschine und für ein Fahrzeug mit einer in Tätigkeit gesetzten Antriebsmaschine, deren größte nichtüberschreitbare Nutzleistung weniger als 3,69 kW beträgt.
3. Auf dem Berlin-Spandauer Schifffahrtskanal vom Westhafen (km 8,35) bis zur Mündung in die Spree-Oder-Wasserstraße (km 12,20) darf ein Sportfahrzeug nicht fahren.
4. Auf folgenden Seen und seenartigen Erweiterungen:
darf ein Sportfahrzeug mit in Betrieb gesetztem Verbrennungsmotor während der Zeit von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr nicht fahren. Ein Sportfahrzeug, das seinen ständigen Liegeplatz am Ufer eines der Seen oder am Ufer einer der seenartigen Erweiterungen hat, darf diesen auf kürzestem Weg aufsuchen.
5. Das Befahren der Müggelspree von Müggelhort (km 7,44) bis Dämeritzsee (km 11,38) sowie der Wernsdorfer Seenkette ist nur einem Fahrgastschiff, einem einzeln fahrenden Schlepper oder Schubschiff oder einem Kleinfahrzeug gestattet.
6. Auf dem Großen Müggelsee darf ein Sportfahrzeug mit in Betrieb gesetztem Verbrennungsmotor die gekennzeichnete Fahrrinne nicht verlassen. Ein Sportfahrzeug, das seinen ständigen Liegeplatz am Ufer des Sees hat, darf diesen auf kürzestem Weg zur bezeichneten Fahrrinne verlassen oder aufsuchen.
7. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von den Verboten und Einschränkungen nach Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3 bis 6 ganz oder teilweise befreien. Der Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung ist an Bord mitzuführen und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen auszuhändigen.
§ 21.28 Benutzung der Wasserstraßen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 21.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters 12a 14 19 21
1. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
2. Der Schiffsführer hat
sicherzustellen, dass
aa) das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 21.02 Nummer 1 nicht überschreitet,
bb) auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in § 21.02 Nummer 1.3.1 und 1.3.2 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist,
cc) auf dem von ihm geführten Fahrzeug in dem in § 21.02 Nummer 1.1.3, 1.1.4, 1.1.5, 1.2.3, 1.5.2 und 1.5.3 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist,
dd) auf dem von ihm geführten Sportfahrzeug, von dem aus Sporttauchen betrieben wird, die Bezeichnung nach § 21.21 geführt wird,
ee) der Bug eines von ihm geführten einzeln fahrenden oder schleppenden Fahrzeugs mit Pontonform der Form nach § 21.26 Nummer 1 Satz 1 entspricht und
ff) der Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 21.27 Nummer 7 Satz 2 an Bord mitgeführt und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt wird,
3. Der Eigentümer und der Ausrüster
Kapitel 22
Untere Havel-Wasserstraße und Havelkanal
§ 22.01 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf folgenden Wasserstraßen:
§ 22.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
1. Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:
Binnenschifffahrtsstraße | Länge m | Breite m | Abladetiefe m | |
1.1 | Untere Havel-Wasserstraße | |||
1.1.1 | km 0,00 (Spreemündung) bis km 104,20 (Einmündung Rathenower Havel) und km 145,06 (Abzweigung Stadtgraben Havelberg) bis km 148,48 (Elbe) mit Mündungsstrecke Untere Havel km 146,03 bis km 156,75 | |||
Fahrzeug/Verband | 41,50 | 5,10 | ||
- die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht - | ||||
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist | ||||
1.1.2 | km 0,00 (Spreemündung) bis km 104,20 (Einmündung Rathenower Havel) und km 145,06 (Abzweigung Stadtgraben Havelberg) bis km 148,48 (Elbe) ohne Großer Wannsee, Potsdamer Havel mit Schwielowsee, Ketziner Havel, Brandenburger Stadtkanal, Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße, Brandenburger Niederhavel, Breitlingsee und Möserscher See, Rathenower Havel einschließlich Rathenower Stadtkanal | |||
a) Fahrzeug | 82,00 | 9,00 | ||
86,00 | 8,25 | |||
b) Verband | 82,00 | 9,00 | ||
100,00 | 8,25 | |||
- die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht; ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 86,00 m und einer Breite von nicht mehr als 9,00 m darf fahren, wenn es mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist, die Abladetiefe richtet sich bei einem solchen Fahrzeug nach dem Wasserstand - | ||||
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist | ||||
1.1.2.1 | km 0,00 (Spreemündung) bis km 2,00 | |||
Verband | 91,00 | 9,00 | ||
115,00 | 8,25 | |||
- die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht - | ||||
1.1.2.2 | km 2,00 bis km 20,00 | |||
Verband | 125,00 | 9,00 | ||
147,00 | 8,25 | |||
- die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht - | ||||
1.1.2.3 | km 20,00 bis km 69,00 | |||
Verband | 125,00 | 9,00 | ||
156,00 | 8,25 | |||
- die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht - | ||||
1.1.2.4 | km 145,60 (Havelberger Umschlagstellen) bis | |||
km 147,40 (Schleuse Havelberg einschließlich) | ||||
a) Fahrzeug | 86,00 | 11,45 | ||
b) Verband | 82,00 | 9,00 | ||
100,00 | 8,25 | |||
c) Schubverband | 91,00 | 11,45 | ||
- die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht; ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 86,00 m und einer Breite von nicht mehr als 9,00 m darf fahren, wenn es mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist, die Abladetiefe richtet sich bei einem solchen Fahrzeug nach dem Wasserstand - | ||||
1.1.2.5 | km 147,40 bis km 148,48 | |||
a) Fahrzeug | 110,00 | 11,45 | ||
b) Verband | 147,00 | 22,90 | ||
- die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht; ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 86,00 m und einer Breite von nicht mehr als 9,00 m darf fahren, wenn es mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist, die Abladetiefe richtet sich bei einem solchen Fahrzeug nach dem Wasserstand - | ||||
1.1.3 | Großer Wannsee | |||
a) Fahrzeug | 82,00 | 9,50 | 2,00 | |
86,00 | 8,25 | 2,00 | ||
b) Verband | 125,00 | 9,50 | 2,00 | |
1.1.4 | Potsdamer Havel mit Schwielowsee | |||
1.1.4.1 | Potsdamer Havel | |||
a) Fahrzeug | 82,00 | 9,00 | ||
b) Verband | 91,00 | 9,00 | ||
- die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachte Fahrrinnen tiefe sowie die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen, ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 86,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,60 m darf fahren, wenn es mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist - | ||||
1.1.4.2 | Schwielowsee | |||
a) Fahrzeug | 82,00 | 9,00 | ||
b) Verband | 91,00 | 9,00 | ||
- die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht - | ||||
1.1.5 | Ketziner Havel | |||
1.1.5.1 | km 0,05 bis km 3,21 | |||
Fahrzeug/Verband | 41,50 | 5,10 | ||
- die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht - | ||||
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist | ||||
1.1.5.2 | km 0,05 bis km 1,10 | |||
Fahrzeug/Verband | 67,00 | 8,25 | 2,50 | |
- ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 67,00 m und nicht mehr als 86,00 m und einer Breite von mehr als 8,25 m und nicht mehr als 9,60 m darf nur am Tag und bei guter Sicht und nur dann fahren, wenn es mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist - | ||||
1.1.5.3 | km 1,10 bis km 1,30 | |||
Fahrzeug/Verband | 67,00 | 8,25 | ||
- die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht - | ||||
1.1.6 | Brandenburger Stadtkanal | |||
1.1.6.1 | km 54,38 (Untere Havel-Wasserstraße) bis km 58,48 (Brandenburger Niederhavel) einschließlich Stadtschleuse | |||
Fahrzeug | 22,00 | 4,50 | ||
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist | ||||
1.1.6.2 | km 54,38 (Untere Havel-Wasserstraße) bis km 58,48 (Brandenburger Niederhavel) ausschließlich Stadtschleuse | |||
Fahrzeug/Verband | 41,50 | 5,10 | ||
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist | ||||
1.1.6.2.1 | km 54,38 (Untere Havel-Wasserstraße) bis km 56,50 | |||
Fahrzeug/Verband | 67,00 | 8,25 | ||
1.1.6.2.2 | km 56,50 bis km 58,48 (Brandenburger Niederhavel) ausschließlich Stadtschleuse | |||
Verband | 58,00 | 8,25 | ||
Die Abladetiefe richtet sich in Nummer 1.1.6 nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht. | ||||
1.1.7 | Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße | |||
1.1.7.1 | km 0,26 (Untere Havel-Wasserstraße) bis km 17,80 (Päwesiner Streng) | |||
Fahrzeug/Verband | 46,00 | 6,60 | ||
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist | ||||
1.1.7.2 | km 0,26 (Untere Havel-Wasserstraße) bis km 7,44 | |||
a) Fahrzeug | 82,00 | 9,50 | ||
86,00 | 8,25 | |||
b) Verband | 82,00 | 9,50 | ||
100,00 | 8,25 | |||
Die Abladetiefe richtet sich in Nummer 1.1.7 nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht. | ||||
1.1.8 | Brandenburger Niederhavel | |||
1.1.8.1 | km 56,24 bis km 64,83 (Plauer See) | |||
Fahrzeug/Verband | 67,00 | 8,25 | ||
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist | ||||
1.1.8.2 | km 56,24 (Untere Havel-Wasserstraße) bis km 56,86 | |||
a) Fahrzeug | 83,00 | 9,50 | ||
86,00 | 8,25 | |||
b) Verband | 82,00 | 9,50 | ||
100,00 | 8,25 | |||
Die Abladetiefe richtet sich in Nummer 1.1.8 nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht. | ||||
1.1.9 | Breitlingsee und Möserscher See | |||
km 0,15 (Brandenburger Niederhavel) bis km 6,80 (Kirchmöser Ost) | ||||
Fahrzeug/Verband | 67,00 | 8,25 | ||
- die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht - | ||||
1.1.10 | Rathenower Havel | |||
1.1.10.1 | km 102,75 (Untere Havel-Wasserstraße) bis km 106,50 (Untere Havel-Wasserstraße einschließlich Rathenower Stadtkanal) | |||
Fahrzeug/Verband | 41,50 | 5,10 | ||
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist | ||||
1.1.10.2 | von km 102,75 (Untere Havel-Wasserstraße) bis km 104,55 (Stadtschleuse Rathenow) und von km 105,50 bis km 106,50 (Untere Havel-Wasserstraße) | |||
Fahrzeug/Verband | 67,00 | 8,25 | ||
Die Abladetiefe richtet sich in Nummer 1.1.10 nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht. | ||||
1.2 | Havelkanal | |||
a) Fahrzeug | 82,00 | 9,00 | 2,00 | |
b) Verband | 82,00 | 9,00 | 2,00 | |
125,00 | 8,25 | 2,00 |
Ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 82,00 m und nicht mehr als 86,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,60 m darf fahren, wenn es mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist und eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet; dies gilt nicht für den Bereich der Schleuse Schönwalde.
2. Die Abmessungen, Fahrrinnentiefen und Abladetiefen nach Nummer 1 gelten nicht auf den Stich- und Altkanälen, Nebenarmen und sonstigen Nebenwasserstraßen der genannten Hauptwasserstraßen, soweit diese nicht gesondert aufgeführt sind.
§ 22.03 Zusammenstellung der Verbände
1. Auf einem Kanal dürfen Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit: Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren.
2. In einen Schleppverband dürfen höchstens zwei Anhänge eingestellt werden. Dies gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.
3. Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 2 Satz 1 Ausnahmen zulassen.
§ 22.04 Fahrgeschwindigkeit
1. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, auf
a) der Unteren Havel-Wasserstraße | |
aa) von der Spreemündung (km 0,00) bis zum Leuchtfeuer Quapphorn (km 17,80) | 12 km/h, |
bb) von km 17,80 bis km 32,60 | 9 km/h, |
cc) von km 32,60 bis km 55,00 | 12 km/h, |
dd) von km 55,00 bis zum Silokanal (km 61,48) bei jeweils | |
aaa) einer Abladetiefe von mehr als 1,30 m | 10 km/h, |
bbb) einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,30 m | 12 km/h, |
ee) von km 61,48 bis zur Einmündung in die Elbe (km 148,48) und auf der Mündungsstrecke Untere Havel von der Abzweigung aus der Unteren Havel-Wasserstraße (km 146,03) bis zum Gnevsdorfer Vorfluter (km 156,75) | 9 km/h, |
b) der Potsdamer Havel | 12 km/h, |
c) der Ketziner Havel | 9 km/h, |
d) der Brandenburger Niederhavel, der Rathenower Havel | 8 km/h, |
e) den übrigen Kanälen | 8 km/h, |
f) einem Stichkanal, einem Nebenarm oder einem Altarm | 5 km/h, |
g) einem See oder einer seeartigen Erweiterung mit jeweils einer Gewässerbreite von mehr als 250,00 m | 12 km/h. |
2. Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und ee und Buchstabe c beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge,
a) auf der Unteren Havel-Wasserstraße in der Talfahrt | |
aa) vom Leuchtfeuer Quapphorn (km 17,80) bis km 32,60 bei einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,30 m | 12 km/h, |
bb) von der Schleuse Bahnitz (km 81,95) bis zur Schleuse Havelberg (km 147,09) bei einem Wasserstand > 130 cm am Unterpegel der Schleuse Rathenow | 12 km/h, |
b) auf der Ketziner Havel vom Abzweig aus der Unteren Havel-Wasserstraße (km 0,00) bis zum Hafenbecken 1 (km 1,10) bei einer Abladetiefe von mehr als 2,00 m | 6 km/h. |
3. Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, dd und ee beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für ein Kleinfahrzeug, ausgenommen ein Kleinfahrzeug ohne Maschinenantrieb, auf der Unteren Havel-Wasserstraße
a) vom Leuchtfeuer Quapphorn (km 17,80) bis km 32,60, | |
b) von km 55,00 bis zur Einmündung in die Elbe (km 148,48) und auf der Mündungsstrecke Untere Havel von der Abzweigung aus der Unteren Havel-Wasserstraße (km 146,03) bis zum Gnevsdorfer Vorfluter (km 156,75) | 12 km/h. |
4. Abweichend von Nummer 1 Buchstabe g beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für ein Sportfahrzeug mit Maschinenantrieb auf einem See oder einer seeartigen Erweiterung mit jeweils einer Gewässerbreite von mehr als 250,00 m außerhalb des ufernahen Schutzstreifens | 25 km/h. |
Satz 1 gilt nicht auf der Kladower Seestrecke der Unteren Havel-Wasserstraße von Schwemmhorn (km 13,00) bis zum Leuchtfeuer Meedehorn (km 15,50) einschließlich Havelnebenarm südlich der Pfaueninsel und Sacrower Lanke. Als ufernaher Schutzstreifen gilt eine 100,00 m breite parallel zur Uferlinie (Land-Wasser-Übergang) verlaufende Wasserfläche.
5. Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 1 bis 4 im Einzelfall für ein Fahrgastschiff, das nach einem festen Fahrplan nach § 9.01 verkehrt, für einzelne Strecken oder aus einem besonderen Anlass für ein Fahrgastschiff oder ein Aufsichtsboot eines Sportvereins oder -verbandes höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.
6. Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge, | 4 km/h. |
§ 22.05 Bergfahrt
Als Bergfahrt gilt
auf der, dem oder den | die Fahrt in Richtung |
Unteren Havel-Wasserstraße mit Großer Wannsee und allen parallelen Nebenstrecken | Spreemündung |
Potsdamer Havel | Jungfernsee |
Havelkanal | Havel-Oder-Wasserstraße |
übrigen in § 22.01 genannten Nebenstrecken sowie Stichkanälen und Altarmen | Gewässerende. |
1. Auf der Unteren Havel-Wasserstraße auf den Strecken
dürfen Fahrzeuge und Verbände einander nicht begegnen. Zu diesem Zweck sind folgende Bestimmungen zu beachten:
Satz 1 gilt nicht für
auch wenn sie einem anderen Fahrzeug oder Verband begegnen.
2. Auf der Ketziner Havel vom Abzweig aus der Unteren Havel-Wasserstraße (km 0,00) bis zum Hafenbecken 1 (km 1,10) darf ein Fahrzeug oder ein Verband mit jeweils einer Abladetiefe von mehr als 2,00 m einem anderen Fahrzeug oder Verband nicht begegnen. Die erforderlichen Absprachen sind in Funkselbstwahrschau über den ersten zugewiesenen Sprechfunkkanal Schiff-Schiff vor Antritt der Fahrt zu treffen. Satz 1 gilt nicht für das Begegnen mit einem Kleinfahrzeug oder das Begegnen von Kleinfahrzeugen untereinander.
§ 22.07 Überholen
1. Das Überholen auf einem Stichkanal, einem Nebenarm und einem Altarm ist verboten.
2. Einem Verband ist das Überholen auf der Unteren Havel-Wasserstraße, der Potsdamer Havel und dem Havelkanal verboten.
3. Abweichend von Nummer 2 ist einem Verband das Überholen
gestattet.
§ 22.08 Wenden
(keine besonderen Vorschriften)
§ 22.09 Ankern
(keine besonderen Vorschriften)
§ 22.10 Stillliegen
1. Auf einem See oder einer seeartigen Erweiterung ist § 7.01 Nummer 1 Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die durchgehende Schifffahrt nicht behindert wird, nicht anzuwenden.
2. Besondere Regelungen über das Stillliegen von Kleinfahrzeugen sind in § 22.24 enthalten.
§ 22.11 Schifffahrt bei Hochwasser
Bei einem Wasserstand von mehr als 200 cm am Unterpegel Rathenow ist das Befahren der Unteren Havel-Wasserstraße vom Oberwasser der Hauptschleuse Rathenow (km 103,00) bis zur Abzweigung der Mündungsstrecke (km 145,80) bei Nacht verboten.
§ 22.12 Schifffahrt bei Eis
(keine besonderen Vorschriften)
§ 22.13 Nachtschifffahrt
(keine besonderen Vorschriften)
§ 22.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
(keine besonderen Vorschriften)
1. Der Schiffsführer eines Fahrzeugs oder Verbandes muss sich vor der Einfahrt in die Strecke der Unteren Havel-Wasserstraße zwischen km 69,00 und der Einmündung der Rathenower Havel (km 104,20) auf dem im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee) bekannt gegebenen Kanal des Verkehrskreises Nautische Information bei der Funkstelle "Fernbedienzentrale Rathenow" melden. Diese Meldung kann auch schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Weg erfolgen. Satz 1 gilt nicht für den Schiffsführer eines Klein- oder Sportfahrzeugs.
2. Unterbricht ein Fahrzeug oder Verband die Fahrt innerhalb der meldepflichtigen Strecke nach Nummer 1 für mehr als zwei Stunden, muss der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung der Funkstelle "Fernbedienzentrale Rathenow" melden.
3. Der Schiffsführer eines Fahrzeugs oder Verbandes muss sich vor Einfahrt in die Strecke der Unteren Havel-Wasserstraße zwischen der Abzweigung des Stadtgrabens Havelberg (km 145,06) bis zur Elbe (km 148,48) mit Mündungsstrecke Untere Havel km 145,80 bis km 156,75 auf dem im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe l) bekannt gegebenen Kanal des Verkehrskreises Nautische Information bei der Funkstelle "Fernbedienzentrale Rathenow" melden. Diese Meldung kann auch schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Weg erfolgen. Satz 1 gilt nicht für den Schiffsführer eines Klein- oder Sportfahrzeugs.
4. Unterbricht ein Fahrzeug oder Verband die Fahrt innerhalb der meldepflichtigen Strecke nach Nummer 3 für mehr als zwei Stunden, muss der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung der Funkstelle "Fernbedienzentrale Rathenow" melden.
§ 22.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 22.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 kann eine Brückendurchfahrt bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein:
§ 22.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
Bei erhöhter Wasserführung wird die Schifffahrt an den Staustufen Grütz und Garz über die Nadelwehre geführt.
§ 22.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 22.20 Segeln
Das Segeln auf einem Kanal und auf der Strecke Untere Havel-Wasserstraße von der Spreemündung (km 0,00) bis zum Pichelsdorfer Gernünd (km 4,00) ist verboten.
§ 22.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
Ein Sportfahrzeug, von dem aus Sporttauchen betrieben wird, muss neben der nach dieser Verordnung allgemein vorgeschriebenen Bezeichnung die Bezeichnung nach § 8.12 führen.
§ 22.22 Regelungen über den Verkehr 12a 14 15 22a
1. Abweichend von § 22.27 Nummer 1 darf ein Fahrzeug oder ein Verband mit jeweils einer Länge von nicht mehr als 41,50 m und einer Breite von nicht mehr als 5,10 m für die Zeit einer Verkehrsstörung auf dem Elbe-Havel-Kanal auf der Unteren Havel-Wasserstraße von der Einmündung der Rathenower Havel (km 104,20) bis zur Abzweigung des Stadtgrabens Havelberg (km 145,06) nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 fahren. Der Beginn und das Ende des Zeitraums nach Satz 1 wird von der zuständigen Behörde öffentlich im Verkehrsblatt oder im Bundesanzeiger ****) bekannt gemacht. Die zuständige Behörde kann das Befahren nach Satz 1 einschränken oder unter Auflagen stellen, wenn der Zustand der in Satz 1 genannten Strecke oder deren Benutzung dies erfordern.
2. Abweichend von § 22.27 Nummer 1 darf
auf der Unteren Havel-Wasserstraße von der Einmündung der Rathenower Havel (km 104,20) bis zur Abzweigung des Stadtgrabens Havelberg (km 145,06) und der Hohennauener Wasserstraße nach Maßgabe der Sätze 2 bis 7 fahren.
Die zuständige Behörde kann das Befahren nach Satz 1 einschränken oder unter Auflagen stellen, wenn der Zustand der in Satz 1 genannten Strecken oder deren Benutzung dies erfordern.
Bei der Talfahrt hat die Einfahrt in die Hohennauener Wasserstraße durch ein Aufdrehmanöver über Backbord unterhalb der Einfahrt mit Abgabe eines Schallsignals (lang, kurz, kurz) zu erfolgen.
Die Ausfahrt hat mit Kurs über Steuerbord zu erfolgen.
Nach einem Aufdrehmanöver über Backbord unter Abgabe des entsprechenden Schallsignals kann die Bergfahrt aufgenommen werden.
Begegnungen an Brücken über die Hohennauener Wasserstraße haben nach den Regeln über das Begegnen in engen Fahrwassern nach § 6.07 zu erfolgen.
Die Sätze 3 bis 6 gelten nur für Sportfahrzeuge mit Maschinenantrieb, die führerscheinfrei oder mit einer
Charterbescheinigung nach der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung geführt werden dürfen.
3. Die Abladetiefe auf der Unteren Havel-Wasserstraße von der Einmündung der Rathenower Havel (km 104,20) bis zur Abzweigung des Stadtgrabens Havelberg (km 145,06) richtet sich nach der Fahrrinnentiefe. Die geringste Fahrrinnentiefe für die Strecke nach Satz 1 wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht. Die höchstzulässige Abladetiefe auf der Strecke nach Satz 1 beträgt in Abhängigkeit von der Fahrrinnentiefe 1,40 m; dies gilt nicht für die Fahrzeuge nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a bis k.
4. Die Abladetiefe auf der Hohennauener Wasserstraße richtet sich nach der Fahrrinnentiefe. Die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde in Abhängigkeit vom Pegelstand festgesetzt und bekannt gemacht. Die höchstzulässige Abladetiefe beträgt 1,40 m; dies gilt nicht für die Fahrzeuge nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a bis h.
5. Nummer 1 Satz 1 gilt nur bis zur Fertigstellung einer jeweils zweiten Kammer an den Schleusen Wusterwitz und Zerben. Der Zeitpunkt der Fertigstellung der zuletzt errichteten zweiten Kammer nach Satz 1 wird von der zuständigen Behörde öffentlich im Verkehrsblatt bekannt gemacht.
6. Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 1, Nummer 3 Satz 1, 2, 3 Halbsatz 1 und Nummer 4 Satz 1, 2, 3 Halbsatz 1 gilt auch für ein anderes Fahrzeug, für das die zuständige Behörde das Befahren der Unteren Havel-Wasserstraße von der Einmündung der Rathenower Havel (km 104,20) bis zur Abzweigung des Stadtgrabens Havelberg (km 145,06) und der Hohennauener Wasserstraße im Einzelfall oder mit Allgemeinverfügung zugelassen hat. Sie kann das Befahren nach Satz 1 insbesondere hinsichtlich der zulässigen Abmessungen und Abladetiefen einschränken oder unter Auflagen stellen, wenn der Zustand der in Satz 1 genannten Strecken oder deren Benutzung dies erfordern.
§ 22.23 Regelungen zum Sprechfunk
(keine besonderen Vorschriften)
§ 22.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
1. Ein Kleinfahrzeug muss auf einem Kanal, in einem engen Fahrwasser und auf einem unübersichtlichen Gewässerabschnitt grundsätzlich rechts fahren.
2. Ein schleppendes Kleinfahrzeug darf höchstens neun Kleinfahrzeuge im Anhang führen. Es dürfen höchsten drei Kleinfahrzeuge gekuppelt fahren.
3. Abweichend von § 3.20 braucht ein Kleinfahrzeug bei Nacht kein weißes Licht zu führen, wenn es an einer genehmigten Liegestelle stillliegt.
4. Einem Kleinfahrzeug ist das Stillliegen ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde nur bis zu drei Tagen gestattet.
5. Ein Kleinfahrzeug soll, sofern möglich, nur an den Enden einer Liegestelle stillliegen.
6. Ein unbemanntes Kleinfahrzeug darf nur an einer genehmigten Liegestelle stilliegen. Abweichend von Satz 1 darf ein unbemanntes Kleinfahrzeug an einer ungenehmigten Liegestelle bis zu einem Tag stillliegen. Satz 2 gilt nicht auf der Unteren Havel-Wasserstraße von km 0,00 bis km 4,00.
§ 22.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 22.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
1. Ein Schubleichter darf an der Spitze eines Verbandes nur eingesetzt werden, wenn seine Bugform im Grundriss auf beiden Seiten abgerundet und so verjüngt ist, dass die Breite der Bugwand die Gesamtbreite des Schubleichters auf mindestens 1,50 m unterschreitet; die Länge der Verjüngung muss mindestens das Dreifache der halben Breitenverminderung der Bugwand betragen. Das Gleiche gilt für den Bug eines einzeln fahrenden oder schleppenden Fahrzeugs mit Pontonform.
2. Die zuständige Behörde kann ein Fahrzeug oder einen Verband mit einer von Nummer 1 abweichenden Bugform zulassen, wenn dadurch der Zustand oder die Benutzung der Wasserstraßen sowie die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht über Gebühr beeinträchtigt werden. Die Zulassung nach Satz 1 kann zeitlich und örtlich beschränkt werden.
§ 22.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt 19
1. Das Befahren der Unteren Havel-Wasserstraße zwischen km 104,20 und km 145,06 und der Hohennauener Wasserstraße ist verboten.
2. Das Befahren der Scharfen Lanke, der Sacrower Lanke, des Petziensees, des Glindowsees (Potsdamer Havel), der Wublitz (Schlänitzsee) bis km 8,65, der Nedlitzer Alten Fahrt nebst Lehnitzsee und Krampnitzsee, der Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße vom Päwesiner Streng (km 17,80) bis zur Einmündung des Klinkgrabens (km 21,80) und des Breitlingsees und Möserschen Sees von km 6,80 bis km 9,13 ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug.
3. Auf folgenden Seen und seeartigen Erweiterungen:
Scharfe Lanke und Sacrower Lanke (Kladower Seestrecke), Petziensee und Glindowsee (Potsdamer Havel) sowie Lehnitzsee und Krampnitzsee (Nedlitzer Alte Fahrt)
darf ein Kleinfahrzeug, das ein Sportfahrzeug ist, mit in Betrieb gesetztem Verbrennungsmotor während der Zeit von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr nicht fahren. Ein derartiges Kleinfahrzeug, das seinen ständigen Liegeplatz am rechten Ufer der Seen hat, darf diesen auf kürzestem Weg aufsuchen.
4. Abweichend von Nummer 2 Satz 1 ist einem Fahrgastschiff mit einer Länge von nicht mehr als 55,00 m und einer Breite von nicht mehr als 8,00 m das Befahren des Glindowsees (Potsdamer Havel), des Lehnitzsees, des Krampnitzsees und der Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße vom Päwesiner Streng (km 17,80) bis zur Einmündung des Klinkgrabens (km 21,80) gestattet.
5. Das Befahren der Wublitz (Potsdamer Havel) ist nur Kleinfahrzeugen ohne Verbrennungsmotor gestattet.
6. Die Fahrt durch den Havelnebenarm südlich der Pfaueninsel (Kladower Seestrecke) ist nur einem Fahrgastschiff, einer Fähre oder einem Kleinfahrzeug gestattet.
7. Ein Fahrzeug oder Verband mit jeweils einer Breite von mehr als 8,25 m darf die Hauptschleuse Rathenow der Unteren Havel-Wasserstraße mit einer Abladetiefe durchfahren, die gleich oder kleiner als der Wasserstand am Unterpegel Rathenow + 85 cm ist.
8. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von den Verboten und Einschränkungen nach Nummer 2 Satz 1, Nummer 3 und 5 bis 7 befreien. Der Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung ist an Bord mitzuführen und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen auszuhändigen.
§ 22.28 Benutzung der Wasserstraßen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 22.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an IBord, des Eigentümers und des Ausrüsters 12a 14
1. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
2. Der Schiffsführer hat
3. Der Eigentümer und der Ausrüster
dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn
aa) das Fahrzeug oder der Verband
aaa) die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 22.02 Nummer 1 und § 22.22 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 6, und die zugelassenen Abladetiefen nach § 22.02 Nummer 1.1.3, 1.1.4.2, 1.1.5 bis 1.1.10 und 1.2 und § 22.22 Nummer 4 Satz 3 Halbsatz 1, auch in Verbindung mit Nummer 6, und
bbb) die zugelassenen Abladetiefen nach § 22.02 Nummer 1.1.1, 1.1.2 und 1.1.4.1 und § 22.22 Nummer 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und 3 Halbsatz 1 und auch in Verbindung mit Nummer 6 nicht überschreitet und
bb) auf dem Fahrzeug in dem in § 22.02 Nummer 1.1.2, 1.1.2.4, 1.1.2.5, 1.1.4.1, 1.1.5.2 und 1.2 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist, und
Kapitel 23
Havel-Oder-Wasserstraße
§ 23.01 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf der Havel-Oder-Wasserstraße (HOW) von der Spreemündung bei Spandau (HOW-km 0,00/SOW-km 0,15) bis zur Einmündung in die Westoder (HOW-km 134,96/WOdkm 2,75) einschließlich Spandauer Havel (Spandauer See, Nieder Neuendorfer See), Oder-Havel-Kanal (Lehnitzsee), Oderberger Gewässer (Lieper See, Oderberger See, Alte Oder) und Hohensaaten-Friedrichsthaler Wasserstraße mit Tegeler See, Veltener Stichkanal, Oranienburger Kanal, Friedrichsthaler Havel, Malzer Kanal (bei Malz), Oranienburger Havel (von km 3,91 bis zur HOW) nebst Großer Wehrarm Sachsenhausen, Finowkanal (FiK) nebst Mäckerseekanal (Mäckersee), Werbelliner Gewässer von km 2,73 (Werbellinsee, Werbellinkanal, nördlicher Oder-Havel-Kanal und Pechteichsee), Wriezener Alte Oder bis Bralitz (km 2,53), Verbindungskanal Hohensaaten Ost (zur Oder), Verbindungskanal Schwedter Querfahrt (zur Oder).
§ 23.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Tauchtiefe, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe 14 15 21 24
1. Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:
Binnenschifffahrtsstraße | Länge m | Breite m | Abladetiefe m | |
1.1 | Havel-Oder-Wasserstraße | |||
1.1.1 | km 0,00 (Spreemündung) bis km 134,96 (Westoder) | |||
a) Fahrzeug |
86,00 |
9,00 |
2,00 | |
86,00 |
9,50 |
1,85 | ||
b) Verband |
82,00 |
9,50 |
1,85 | |
120,00 |
9,00 |
1,85 | ||
125,00 |
8,25 |
2,00 | ||
- ein Fahrzeug oder ein Verband darf nur bis zu einer Länge von jeweils 82,00 m das Schiffshebewerk Niederfinow (alt) durchfahren; bis km 28,60 darf ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m fahren, wenn es oder er eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist - soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist | ||||
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist | ||||
1.1.2 | km 0,00 bis km 3,50 | |||
Verband | 125,00 | 9,00 | 2,00 | |
1.1.3 | km 3,50 bis km 15,20 | |||
Verband | 125,00 | 9,00 | 1,85 | |
135,00 | 8,25 | 2,00 | ||
- ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es oder er eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist - | ||||
1.1.4 | km 15,20 bis km 77,89 | |||
a) Fahrzeug |
86,00 |
9,00 |
2,00 | |
86,00 |
9,50 |
1,85 | ||
b) Verband |
126,00 |
9,00 |
1,85 | |
126,00 |
8,25 |
2,00 | ||
- ein Fahrzeug oder ein Verband darf nur bis zu einer Länge von jeweils 82,00 m das Schiffshebewerk Niederfinow (alt) durchfahren; wenn der Wasserstand am Unterpegel Lehnitz unter die Marke 225 sinkt, verringern sich die zulässigen Abladetiefen von km 15,20 bis km 28,60 um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes; wenn der Wasserstand am Oberpegel Schiffshebewerk Niederfinow unter die Marke 829 sinkt, verringern sich die zulässigen Abladetiefen von km 28,60 bis km 77,89 um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes - | ||||
1.1.5 | km 77,89 bis km 87,00 (Werft Oderberg) | |||
a) Fahrzeug |
86,00 |
9,50 |
2,00 | |
b) Verband |
147,00 |
9,50 |
1,80 | |
- ein Fahrzeug oder ein Verband darf nur bis zu einer Länge von jeweils 82,00 m das Schiffshebewerk Niederfinow (alt) durchfahren - | ||||
1.1.6 | km 87,00 bis km 92,47 | |||
Verband | 82,00 | 11,45 |
1,65 | |
100,00 | 10,45 |
1,65 | ||
147,00 | 9,50 |
1,80 | ||
1.1.7 | km 92,47 bis km 92,89 (Westschleuse Hohensaaten) | |||
a) Fahrzeug
b) Verband |
86,00 |
9,50 |
2,00 | |
91,00 |
9,50 |
2,00 | ||
120,00 |
9,00 |
2,00 | ||
135,00 |
8,25 |
2,00 | ||
1.1.8 | km 92,89 bis km 123,50 (Abzweig Schwedter Querfahrt) | |||
a) Fahrzeug |
86,00 |
9,50 | ||
b) Verband |
91,00 |
9,50 | ||
120,00 |
9,00 | |||
135,00 |
8,25 | |||
- die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand und wird von der zuständigen Behörde als Tauchtiefe gesondert festgesetzt und bekannt gemacht; diese Tauchtiefe darf nicht überschritten werden; ein Verband mit einer Länge von nicht mehr als 156,00 m und einer Breite von nicht mehr als 8,25 m darf fahren, wenn der Wasserstand am Außenpegel der Westschleuse Hohensaaten mehr als 115 cm beträgt - | ||||
1.1.9 | km 123,50 bis km 134,96 | |||
a) Fahrzeug |
86,00 |
9,50 | ||
b) Verband |
156,00 |
9,50 | ||
- die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand und wird von der zuständigen Behörde als Tauchtiefe gesondert festgesetzt und bekannt gemacht; diese Tauchtiefe darf nicht überschritten werden -". | ||||
1.1.10 | Verbindungskanal Hohensaaten Ost | |||
a) Fahrzeug | 82,00 | 11,45 | ||
100,00 | 10,45 | |||
b) Verband | 82,00 | 11,45 | ||
100,00 | 10,45 | |||
147,00 | 9,50 | |||
- die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht - | ||||
1.1.1 | km 0,00 (Spreemündung) bis km 134,96 (Westoder) | |||
a) Fahrzeug | 86,00
86,00 | 9,00
9,60 | 2,00
1,85 | |
b) Verband | 86,00
120, 00 125,00 | 9,60
9,00 8,25 | 1,85
1,85 2,00 | |
- ein Fahrzeug oder ein Verband darf nur bis zu einer Länge von jeweils 82,00 m das Schiffshebewerk Niederfinow Süd durchfahren; bis km 28,60 darf ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 86,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,60 m fahren, wenn es oder er eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist - soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist | ||||
1.1.2 | km 0,00 bis km 3,50 | |||
Verband | 125,00 | 9,00 | 2,00 | |
1.1.3 | km 3,50 bis km 15,20 | |||
Verband | 125,00
135,00 | 9,00
8,25 | 1,85
1,85 | |
- ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 86,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,60 m darf fahren, wenn es oder er eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist - | ||||
1.1.4 | km 15,20 bis km 77,89 | |||
a) Fahrzeug | 86,00
86,00 | 9,00
9,60 | 2,00
1,85 | |
b) Verband | 126,00
126,00 | 9,00
8,25 | 1,85
2,00 | |
- ein Fahrzeug oder ein Verband darf nur bis zu einer Länge von jeweils 82,00 m das Schiffshebewerk Niederfinow Süd durchfahren; wenn der Wasserstand am Unterpegel Lehnitz unter die Marke 225 sinkt, verringern sich die zulässigen Abladetiefen von km 15,20 bis km 28,60 um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes; wenn der Wasserstand am Oberpegel Schiffshebewerk Niederfinow Nord unter die Marke 829 sinkt, verringern sich die zulässigen Abladetiefen von km 28,60 bis km 77,89 um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes - | ||||
1.1.5 | km 77,89 bis km 87,00 (Werft Oderberg) | |||
a) Fahrzeug | 86,00 | 9,60 | 2,00 | |
b) Verband | 147,00 | 9,60 | 1,80 | |
- ein Fahrzeug oder ein Verband darf nur bis zu einer Länge von jeweils 82,00 m das Schiffshebewerk Niederfinow Süd durchfahren - | ||||
1.1.6 | km 87,00 bis km 92,47 | |||
Verband | 82,00
100,00 147,00 | 11,45
10,45 9,60 | 1,6
1,65 1,80 | |
1.1.7 | km 92,47 bis km 92,89 (Westschleuse Hohensaaten) | |||
a) Fahrzeug | 86,00 | 9,60 | 2,00 | |
b) Verband | 91,00
120,00 135,00 | 9,60
9,00 8,25 | 2,00
2,00 2,00 | |
1.1.8 | km 92,89 bis km 123,50 (Abzweig Schwedter Querfahrt) | |||
a) Fahrzeug | 86,00 | 9,60 | ||
b) Verband | 91,00
120,00 135,00 | 9,60
9,00 8,25 | ||
- die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand und wird von der zuständigen Behörde als Tauchtiefe gesondert festgesetzt und bekannt gemacht; diese Tauchtiefe darf nicht überschritten werden; ein Verband mit einer Länge von nicht mehr als 156,00 m und einer Breite von nicht mehr als 8,25 m darf fahren, wenn der Wasserstand am Außenpegel der Westschleuse Hohensaaten mehr als 115 cm beträgt - | ||||
1.1.9 | km 123,50 bis km 134,96 | |||
a) Fahrzeug | 86,00 | 9,60 | ||
b) Verband | 156,00 | 9,60 | ||
- die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand und wird von der zuständigen Behörde als Tauchtiefe gesondert festgesetzt und bekannt gemacht; diese Tauchtiefe darf nicht überschritten werden - | ||||
1.1.10 | Verbindungskanal Hohensaaten Ost | |||
a) Fahrzeug | 82,00
100,00 | 11,45
10,45 | ||
b) Verband | 82,00
100,00 147,00 | 11,45
10,45 9,60 | ||
- die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht - | ||||
1.1.11 | Tegeler See | |||
a) Fahrzeug | 82,00 | 9,00 | 2,00 | |
b) Verband | 91,00 | 9,60 | 2,00 | |
- ein Fahrzeug mit jeweils einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 86,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,60 m darf fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist - | ||||
1.1.12 | Veltener Stichkanal | |||
a) Fahrzeug |
82,00 |
9,50 |
1,90 | |
b) Schubverband |
82,00 91,00 |
9,50 8,25 |
1,90 2,00 | |
1.1.13 | Oranienburger Kanal km 21,01 (Havel-Oder-Wasserstraße) bis km 28,77(Kanalkreuz) | |||
Fahrzeug/Verband |
41,50 |
5,10 |
1,30 | |
1.1.14 | Oranienburger Havel | |||
1.1.14.1 | km 0,13 (Havel-Oder-Wasserstraße) bis km 2,81 | |||
Fahrzeug |
20,00 |
5,10 |
1,40 | |
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist | ||||
1.1.14.2 | km 0,13 bis km 1,83 | |||
Fahrzeug/Verband |
41,50 |
5,10 |
1,40 | |
1.1.15 | Malzer Kanal (bei Malz) km 35,54 (Havel-Oder-Wasserstraße) bis km 35,16 (Oberwasser Schleuse Malz) | |||
a) Fahrzeug |
80,00 |
9,50 |
1,75 | |
b) Verband |
82,00 91,00 |
9,50 8,25 |
1,75 1,85 | |
1.1.16 | Finowkanal | |||
Fahrzeug/Verband |
41,50 |
5,10 | ||
- die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand und wird von der zuständigen Behörde als Tauchtiefe gesondert festgesetzt und bekannt gemacht; diese Tauchtiefe darf nicht überschritten werden - | ||||
1.1.17 | Werbelliner Gewässer | |||
1.1.17.1 | km 2,73 bis km 20,00 | |||
Fahrzeug/Verband |
25,00 |
5,10 | ||
- von km 3,38 bis km 10,48 darf ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 25,00 m und nicht mehr als 32,50 m fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist - | ||||
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist | ||||
1.1.17.2 | km 2,73 bis km 3,15 |
41,50 |
5,10 | |
Fahrzeug/Verband | ||||
1.1.17.3 | km 10,48 bis km 20,00 |
41,50 |
5,10 | |
Fahrzeug/Verband | ||||
Die Abladetiefe richtet sich in Nummer 1.1.17 nach dem Wasserstand auf der Grundlage von Tauchtiefen.
Diese betragen
Sinkt der Wasserstand an den jeweiligen Bezugspegeln, verringert sich die Tauchtiefe entsprechend. Von km 3,20 bis km 3,40 wird die Tauchtiefe von der zuständigen Behörde festgesetzt und bekannt gemacht. Die Tauchtiefen dürfen nicht überschritten werden. | ||||
1.1.18 | Wriezener Alte Oder | |||
a) Fahrzeug |
67,00 |
9,00 | ||
b) Verband |
156,00 |
9,50 | ||
- die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachte Fahrrinnentiefe sowie die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen -. | ||||
1.1.19 | Verbindungskanal Schwedter Querfahrt | |||
a) Fahrzeug | 67,00 | 9,00 | ||
b) Verband | 156,00 | 9,60 | ||
- die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachte Fahrrinnentiefe sowie die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen - |
2. Die Abmessungen, Tauchtiefen, Fahrrinnentiefen und Abladetiefen nach Nummer 1 gelten nicht auf den Stich- und Altkanälen, Nebenarmen und sonstigen Nebenwasserstraßen der genannten Hauptwasserstraßen, soweit diese nicht gesondert aufgeführt sind.
§ 23.03 Zusammenstellung der Verbände
1. Auf einem Kanal dürfen Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren.
2. In einen Schleppverband dürfen höchstens zwei Anhänge eingestellt werden. Satz 1 gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.
3. Abweichend von Nummer 2 darf auf dem Tegeler See, der Oranienburger Havel und den Werbelliner Gewässern in einen Schleppverband nur ein Anhang eingestellt werden.
4. Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3 Ausnahmen zulassen.
§ 23.04 Fahrgeschwindigkeit
1. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, auf
a) der Havel-Oder-Wasserstraße | |
aa) von der Spreemündung (km 0,00) bis zur Abzweigung des Havelkanals (km 10,20) | 10 km/h, |
bb) von der Abzweigung des Havelkanals (km 10,20) bis zur Einmündung in die Westoder (km 134,96) | 9 km/h, |
b) der Oranienburger Havel, der Wriezener Alten Oder | 6 km/h, |
c) den übrigen Kanälen | 6 km/h, |
d) einem Stichkanal, einem Nebenarm oder einem Altarm | 5 km/h, |
e) einem See oder einer seeartigen Erweiterung mit jeweils einer Gewässerbreite von mehr als 250,00 m | 12 km/h. |
2. Abweichend von Nummer 1 Buchstabe e beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für ein Sportfahrzeug mit Maschinenantrieb auf einem See oder einer seeartigen Erweiterung mit jeweils einer Gewässerbreite von mehr als 250,00 m außerhalb des ufernahen Schutzstreifens | 25 km/h. |
Satz 1 gilt nicht auf der Havel-Oder-Wasserstraße von der Schleuse Spandau bis zur Abzweigung des Havelkanals einschließlich Nordteil des Nieder Neuendorfer Sees und auf dem Tegeler See. Als ufernaher Schutzstreifen gilt eine 100,00 m breite parallel zur Uferlinie (Land-Wasser-Übergang) verlaufende Wasserfläche.
3. Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 1 und 2 im Einzelfall für ein Fahrgastschiff, das nach einem festen Fahrplan nach § 9.01 verkehrt, für einzelne Strecken oder aus einem besonderen Anlass für ein Fahrgastschiff oder ein Aufsichtsboot eines Sportvereins oder -verbandes höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.
4. Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge, | 4 km/h. |
§ 23.05 Bergfahrt
Als Bergfahrt gilt
auf der, dem oder den | die Fahrt in Richtung |
Havel-Oder-Wasserstraße (bis Hohensaaten) mit Verbindungskanal Hohensaaten Ost | Oder |
Hohensaaten-Friedrichsthaler Wasserstraße | Schleuse Hohensaaten |
Oranienburger Kanal | Sachsenhausen |
Finowkanal | Liepe |
Werbelliner Gewässern | Joachimsthal |
Wriezener Alte Oder | Bralitz |
Verbindungskanal Schwedter Querfahrt | Schwedt |
übrigen in § 23.01 genannten Nebenstrecken sowie Stichkanälen und Altarmen | Gewässerende. |
§ 23.06 Begegnen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 23.07 Überholen
1. Das Überholen ist verboten.
2. Abweichend von Nummer 1 ist das Überholen
3. Ein Kleinfahrzeug darf abweichend von Nummer 1 überholen und überholt werden.
§ 23.08 Wenden
(keine besonderen Vorschriften)
§ 23.09 Ankern
(keine besonderen Vorschriften)
§ 23.10 Stillliegen
1. Auf einem See oder einer seeartigen Erweiterung ist § 7.01 Nummer 1 Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die durchgehende Schifffahrt nicht behindert wird, nicht anzuwenden.
2. Auf der Havel-Oder-Wasserstraße von östlich der Eisenbahnbrücke Kreuzbruch (km 41,50) bis zur oberen Trenndammspitze Niederfinow (km 76,50) ist das Stillliegen verboten. Satz 1 gilt nicht für das Stillliegen
3. Auf dem Werbellinsee ist das Stillliegen im ufernahen Bereich einem Fahrzeug, einem Schwimmkörper oder einer schwimmenden Anlage verboten. Als ufernaher Bereich gilt eine 10,00 m breite, parallel zur Uferlinie oder Schilfkante verlaufende Wasserfläche. Satz 1 gilt nicht für das Stillliegen an den von der zuständigen Behörde genehmigten Steganlagen und Schiffsanlegestellen.
4. Besondere Regelungen über das Stillliegen von Kleinfahrzeugen sind in § 23.24 enthalten.
5. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Nummer 2 Satz 1 zulassen, wenn der Zustand der Wasserstraße und der übrige Verkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.
§ 23.11 Schifffahrt bei Hochwasser
Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) von 660 cm an dem Richtpegel Friedrichsthal, so ist die Schifffahrt auf der Strecke von der Einfahrt des Binnenhafens Schwedt (km 126,10) bis zur Einmündung in die Westoder (km 134,96) verboten.
§ 23.12 Schifffahrt bei Eis
Droht infolge zunehmender Eisbildung die Einstellung der Schifffahrt, muss ein Fahrzeug oder ein Verband nach Hinweis der zuständigen Behörde rechtzeitig einen Schutzhafen oder eine geeignete Liegestelle aufsuchen.
§ 23.13 Nachtschifffahrt
(keine besonderen Vorschriften)
§ 23.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
(keine besonderen Vorschriften)
§ 23.15 Meldepflicht
(keine besonderen Vorschriften)
§ 23.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 23.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 kann eine Brückendurchfahrt bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein:
§ 23.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
Auf dem Finowkanal beträgt die lichte Durchfahrtsbreite der Schleusenbrücke Schöpfurth (FiK-km 67,56) 5,10 m.
§ 23.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 23.20 Segeln
Das Segeln auf der Havel-Oder-Wasserstraße ist verboten. Dies gilt nicht für
1. die Havel-Oder-Wasserstraße
2. die Werbelliner Gewässer von km 10,40 bis km 20,00.
§ 23.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
Ein Sportfahrzeug, von dem aus Sporttauchen betrieben wird, muss neben der nach dieser Verordnung allgemein vorgeschriebenen Bezeichnung die Bezeichnung nach § 8.12 führen.
§ 23.22 Regelungen über den Verkehr
(keine besonderen Vorschriften)
§ 23.23 Regelungen zum Sprechfunk
1. Abweichend von § 4.05 Nummer 2 darf ein Fahrgastschiff auf
auch fahren, wenn es nur mit einer betriebssicheren Sprechfunkanlage ausgerüstet ist.
2. Während der Fahrt muss die Sprechfunkanlage nach Nummer 1 im Verkehrskreis Schiff-Schiff ständig sende- und empfangsbereit sein. Dieser Verkehrskreis darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden.
§ 23.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
1. Ein Kleinfahrzeug muss auf einem Kanal, in einem engen Fahrwasser und auf einem unübersichtlichen Gewässerabschnitt grundsätzlich rechts fahren.
2. Ein schleppendes Kleinfahrzeug darf höchstens neun Kleinfahrzeuge im Anhang führen. Es dürfen höchsten drei Kleinfahrzeuge gekuppelt fahren.
3. Abweichend von § 3.20 braucht ein Kleinfahrzeug bei Nacht kein weißes Licht zu führen, wenn es an genehmigten Liegestellen stillliegt.
4. Ein unbemanntes Kleinfahrzeug darf nur an einer genehmigten Liegestelle stillliegen.
§ 23.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 23.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 23.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt 19
1. Das Befahren des Nordteils des Nieder Neuendorfer Sees ab km 10,00, Oranienburger Kanals von km 28,77 bis km 29,99, der Friedrichsthaler Havel, des Malzer Kanal (bei Malz) von km 35,16 bis km 33,42, der Oranienburger Havel von km 2,81 bis km 3,91 und des Großen Wehrarm Sachsenhausen ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug.
2. Das Befahren des Mäckerseekanals ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug ohne Maschinenantrieb.
3. Auf dem Tegeler See darf ein Fahrzeug oder Verband die Wasserflächen nicht befahren zwischen
Satz 1 gilt nicht für ein Fahrzeug des öffentlichen Fährverkehrs sowie für ein Fahrzeug ohne Antriebsmaschine.
4. Auf dem Tegeler See und dem Werbellinsee darf ein Sportfahrzeug mit in Betrieb gesetztem Verbrennungsmotor während der Zeit von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr nicht fahren (Fahrverbot). Ein derartiges Sportfahrzeug, das seinen ständigen Liegeplatz am Ufer der Seen hat, darf diesen auf kürzestem Weg aufsuchen. Die Sätze 1 und 2 gelten auf dem Nordteil des Nieder Neuendorfer Sees ab km 10,00 für ein Kleinfahrzeug, das ein Sportfahrzeug ist, entsprechend.
5. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von den Verboten oder Einschränkungen nach Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 1, Nummer 3 Satz 1 und Nummer 4 befreien. Der Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung ist an Bord mitzuführen und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen auszuhändigen.
§ 23.28 Benutzung der Wasserstraßen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 23.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an I3ord, des Eigentümers und des Ausrüsters 14 15
1. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
2. Der Schiffsführer hat
sicherzustellen, dass
aa) das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband
aaa) die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 23.02 Nummer 1.1.1 bis 1.1.7 und 1.1.11 bis 1.1.15 und die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 23.02 Nummer 1.1.8 bis 1.1.10 und 1.1.16 bis 1.1.19 und
bbb) die zugelassenen Abladetiefen nach § 23.02 Nummer 1.1.8 bis 1.1.10 und 1.1.16 bis 1.1.19 nicht überschreitet,
bb) auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in § 23.02 Nummer 1.1.1, 1.1.3, 1.1.11 und 1.1.17.1 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist,
cc) auf dem von ihm geführten Sportfahrzeug, von dem aus Sporttauchen betrieben wird, die Bezeichnung nach § 23.21 geführt wird und
dd) ein Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 23.27 Nummer 5
Satz 2 an Bord mitgeführt und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt wird,
3. Der Eigentümer und der Ausrüster
dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn
aa) das Fahrzeug oder der Verband
aaa) die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 23.02 Nummer 1.1.1 bis 1.1.7 und 1.1.11 bis 1.1.15 und die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 23.02 Nummer 1.1.8 bis 1.1.10 und 1.1.16 bis 1.1.19 und
bbb) die zugelassenen Abladetiefen nach § 23.02 Nummer 1.1.8 bis 1.1.10 und 1.1.16 bis 1.1.19 nicht überschreitet und
bb) auf dem Fahrzeug oder Verband in dem in § 23.02 Nummer 1.1.1, 1.1.3, 1.1.11 und 1.1.17.1 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist, und
müssen jeweils dafür sorgen, dass ein Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 23.27 Nummer 5 Satz 2 an Bord mitgeführt wird.
Kapitel 24
Obere Havel-Wasserstraße, Müritz-Havel-Wasserstraße und Müritz-Eide-Wasserstraße
§ 24.01 Anwendungsbereich 15 22a
Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf folgenden Wasserstraßen:
1. dem Malzer Kanal (MzK) von der Einmündung in die Havel-Oder-Wasserstraße (HOW) bei HOW-km 40,51 (MzK-km 43,95) bis zum Abzweig Langer Trödel (MzK-km 46,90),
2. der Oberen Havel-Wasserstraße (OHW) vom Abzweig Langer Trödel (OHW-km 0,00/MzK-km 46,90) bis Neustrelitz (Nordostende Zierker See bei OHW-km 94,41) einschließlich Vosskanal, Obere Havel (Stolpsee, Schwedtsee, Baalensee, Röblinsee, Menowsee, Ziernsee, Ostteil des Ellbogensees, Großer und Kleiner Priepertsee, Westteil des Wangnitzsees, Finowsee, Westteil des Drevvensees, Woblitzsee und Zierker See) mit Wentow-Gewässer nebst Fahrt nach Tornow und Tornowfließ (einschließlich Wentowkanal, Großer und Kleiner Wentowsee), Templiner Gewässer (Templiner Wasser, Kuhwallsee, Kleiner Lankensee, Röddelinsee, Templiner Kanal, Templiner See, Bruchsee, Fährsee und Zaarsee nebst Großer Lankenseei und Gleuensee (Gleuenfließ)), Lychener Gewässer (Haussee, Woblitz, Großer Lychensee und Stadtsee), Quassower Havel von der Einmündung in den Woblitzsee bei km 87,23 bis Unterwasser Schleuse Zwenzow (km 92,09) einschließlich Großer Labussee,
3. der Müritz-Havel-Wasserstraße (MHW) von der Einmündung in die Obere Havel-Wasserstraße (MHW-km 0,00/Ellbogensee bei Priepert, OHW-km 72,45) bis zur Abzweigung aus der Müritz-Elde-Wasserstraße (MHW-km 32,02/ Kleine Müritz, bei MEW-km 171,68) einschließlich Westteil des Ellbogensees, Nordteil des Kleinen Pälitzsees, Canower See, Labussee, Kleiner Peetschsee, Nordteil des Großen Peetschsees, Ostteil des Vilzsees, Mössensee, Zotzensee und Mirower Kanal (Ragunsee, Sumpfsee) mit Südwestteil des Großen Pälitzsees, Rheinsberger Gewässer (Südteil des Kleinen Pälitzsees, Wolfsbrucher Schleusenkanal, Prebelowsee, Prebelowkanal, Tietzowsee, Hüttenkanal, Schlabornsee, Schlabornkanal, Rheinsberger See, Rheinsberger Kanal und Grienericksee) nebst Dollgowkanal und Dollgowsee, Zechliner Gewässer (Zootzenkanal, Zootzensee, Repenter Kanal, Großer Zechliner See, Zechliner Kanal, Schwarzer See), Großer Peetschsee, Westteil des Vilzsees und Mirower Adlersee bis Holmer Kamp (km 3,06), Mirower See, Bolter Kanal von dem Oberwasser der ehemaligen Schleuse Bolt bei km 1,97 bis zur Abzweigung aus der Müritz-Elde-Wasserstraße (Müritz) und
4. der Müritz-Elde-Wasserstraße (MEW) von der Einmündung des Elde-Seitenkanals in die Elbe (MEW-km 0,00/ Elkm 504,08) bis Buchholz (MEW-km 180,00) einschließlich Elde-Seitenkanal und Mecklenburgische Oberseen (Plauer See, Petersdorfer See, Malchower See, Fleesensee, Kölpinsee, Müritz) mit Verbindungskanal Elde-Dreieck, Stör-Wasserstraße (StW - Störkanal, Stör und Schweriner See (von der Einmündung des Stangengrabens in den Schweriner See (Innensee, bei StW-km 25,29) bis zur Abzweigung des Wickendorfer Kanals/Langen Grabens aus dem Schweriner Außensee bei StW-km 30,34) nebst Ziegelsee).
§ 24.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Tauchtiefe und Abladetiefe 14 16a 24
1. Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:
Binnenschifffahrtsstraße | Länge m | Breite m | Abladetiefe m | |
1.1 | Malzer Kanal | |||
MzK-km 43,95 (Einmündung in die Havel- oder-Wasserstraße bei HOW-km 40,51) bis MzK-km 46,90 (Abzweig Langer Trödel, OHW-km 0,00) | ||||
a) Fahrzeug | 41,60 | 8,25 | ||
b) Verband | 82,00 | 8,25 | ||
Die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand auf der Grundlage einer Tauchtiefe von 160 cm. Diese Tauchtiefe darf nicht überschritten werden. | ||||
1.2 | Obere Havel-Wasserstraße | |||
1.2.1 | Mzkkm 46,90 (Abzweig langer Trödel, OHW-km 0,00) bis OHW-km 94,41 (Nordostende Zierker See, Neustrelitz) | |||
Fahrzeug/Verband | 41,30 | 5,10 | ||
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist | ||||
1.2.2 | km 0,00 bis km 14,60 | |||
a) Fahrzeug | 41,60 | 8,25 | ||
b) Verband | 82,00 | 8,25 | ||
1.2.3 | km 14,60 bis km 22,00 | |||
a) Fahrzeug | 41,60 | 8,25 | ||
b) Verband | 82,00 | 8,25 | ||
- ein Schubverband darf nur mit nicht mehr als einem geschobenen Fahrzeug verkehren - | ||||
1.2.4 | Wentow-Gewässer | |||
km 0,00 (Obere Havel-Wasserstraße) bis km 11,00 | ||||
Fahrzeug/Verband | 41,60 | 5,20 | ||
- ein Schubverband darf nur mit nicht mehr als einem geschobenen Fahrzeug verkehren - | ||||
1.2.5 | Templiner Gewässer | |||
1.2.5.1 | km 0,00 bis km 22,00 | |||
Fahrzeug | 27,00 | 4,70 | ||
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist | ||||
1.2.5.2 | km 0,00 bis km 9,50 | |||
Fahrzeug/Verband | 41,60 | 4,70 | ||
1.2.5.3 | km 9,50 bis km 22,00 | |||
Schubverband | 41,60 | 4,70 | ||
- ein Schubverband darf nur mit nicht mehr als einem geschobenen Fahrzeug verkehren - | ||||
1.2.6 | Lychener Gewässer | |||
Fahrzeug/Verband | 40,10 | 5,10 | ||
1.2.7 | Quassower Havel | |||
Fahrzeug/Verband | 40,10 | 4,60 | ||
Die Abladetiefe richtet sich in Nummer 1.2 nach dem Wasserstand auf der Grundlage von Tauchtiefen.
Diese betragen
Soweit die Tauchtiefen nicht in Satz 3 festgelegt sind, werden diese von der zuständigen Behörde festgesetzt und bekannt gemacht. Die Tauchtiefen dürfen nicht überschritten werden. | ||||
1.3 | Müritz-Havel-Wasserstraße | |||
1.3.1 | km 0,00 (Einmündung in die Obere Havel-Wasserstraße) bis km 32,02 (Abzweigung aus der Müritz-Elde-Wasserstraße) | |||
Fahrzeug/Verband | 40,30 | 5,10 | ||
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist | ||||
1.3.2 | Rheinsberger Gewässer | |||
Fahrzeug/Verband | 40,30 | 5,10 | ||
1.3.3 | Zechliner Gewässer | |||
a) Fahrzeug | 40,30 | 5,10 | ||
b) Verband | 40,30 | 4,60 | ||
1.3.4 | Dollgowkanal | |||
a) Fahrzeug | 40,30 | 5,10 | ||
b) Verband | 40,30 | 4,60 | ||
Die Abladetiefe richtet sich in Nummer 1.3 nach dem Wasserstand auf der Grundlage von Tauchtiefen.
Diese betragen
Soweit die Tauchtiefen nicht in Satz 3 festgelegt sind, werden diese von der zuständigen Behörde festgesetzt und bekannt gemacht. Die Tauchtiefen dürfen nicht überschritten werden. | ||||
1.4 | Müritz-Elde-Wasserstraße mit Verbindungskanal Elde-Dreieck | |||
1.4.1 | km 0,00 (Elbe) bis km 180,00 | |||
Fahrzeug/Verband | 41,60 | 5,20 | 1,20 | |
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist | ||||
1.4.2 | km 120,05 bis km 180,00 (Buchholz) | |||
Fahrzeug/Verband | 41,60 | 5,20 | 1,40 | |
1.4.3 | Stör-Wasserstraße | |||
1.4.3.1 | km 0,00 (Müritz-Elde-Wasserstraße) bis km 44,90 (bei Hohen Viecheln) | |||
Fahrzeug/Verband | 41,60 | 5,20 | 1,20 | |
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist | ||||
1.4.3.2 | km 19,71 bis km 44,70 (bei Hohen Viecheln) | |||
Fahrzeug/Verband | 41,60 | 5,20 | 1,40. |
2. Die Abmessungen, Tauchtiefen und Abladetiefen nach Nummer 1 gelten nicht auf den Stich- und Altkanälen, Nebenarmen und sonstigen Nebenwasserstraßen der Hauptwasserstraßen, soweit diese nicht gesondert aufgeführt sind.
§ 24.03 Zusammenstellung der Verbände
1. Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren.
2. In einen Schleppverband dürfen höchstens zwei Anhänge eingestellt werden. Dies gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.
3. Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 2 Satz 1 Ausnahmen zulassen.
§ 24.04 Fahrgeschwindigkeit 12a
1. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, | 6 km/h. |
2. Abweichend von Nummer 1 beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für ein Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb | 9 km/h. |
Satz 1 gilt nicht auf den Wentow-Gewässern von km 0,00 bis km 2,00 (Wentowkanal), auf den Templiner Gewässern von km 0,00 bis km 22,00, auf dem Dollgowkanal, auf den Kanälen der Zechliner Gewässer, auf dem Bolter Kanal, auf der Müritz-Eide-Wasserstraße von km 0,00 bis km 121,00 und auf der Stör-Wasserstraße von km 0,00 bis km 19,90. | |
3. Abweichend von Nummer 1 beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, auf dem Malzer Kanal und auf der Oberen Havel-Wasserstraße von km 0,00 bis km 23,50 | 9 km/h. |
4. Abweichend von Nummer 1, 2 Satz 1 und Nummer 3 beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für ein Fahrzeug oder einen Verband auf einem See oder einer seeartigen Erweiterung mit jeweils einer Gewässerbreite von mehr als 250,00 m | 12 km/h. |
5. Abweichend von Nummer 1, 2 Satz 1 und Nummer 3 beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für ein Sportfahrzeug mit Maschinenantrieb auf einem See oder einer seeartigen Erweiterung mit jeweils einer Gewässerbreite von mehr als 250,00 m außerhalb des ufernahen Schutzstreifens | 25 km/h. |
Als ufernaher Schutzstreifen gilt eine 100,00 m breite parallel zur Uferlinie (Land-WasserÜbergang) verlaufende Wasserfläche. | |
6. Die zuständige Behörde kann abweichend von den Nummern 1, 4 und 5 im Einzelfall für ein Fahrgastschiff, das nach einem festen Fahrplan nach § 9.01 verkehrt, für einzelne Strecken oder aus einem besonderen Anlass für ein Fahrgastschiff oder ein Aufsichtsboot der Sportvereine oder -verbände höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden. | |
7. Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge, auf der Oberen Havel-Wasserstraße von der Einmündung in die Havel-Oder-Wasserstraße bis km 23,50 | 4 km/h. |
§ 24.05 Bergfahrt
Als Bergfahrt gilt
auf der, den oder dem | die Fahrt in Richtung |
Malzer Kanal | Liebenwalde |
Oberen Havel-Wasserstraße | Neustrelitz |
Wentow-Gewässern | Kleiner Wentowsee |
Templiner Gewässern | Gleuensee/Zaarsee |
Lychener Gewässern | Lychen |
Quassower Havel | Großer Labussee |
Müritz-Havel-Wasserstraße | Müritz |
Rheinsberger Gewässern | Kleiner Pälitzsee |
Zechliner Gewässern | Flecken Zechlin |
Müritz-Eide-Wasserstraße | Buchholz |
Stör-Wasserstraße mit Ziegelsee | Hohen Viecheln |
übrigen in § 24.01 genannten Nebenstrecken sowie Stichkanälen und Altarmen | Gewässerende. |
§ 24.06 Begegnen
Auf den Zechliner Gewässern und dem Dollgowkanal darf ein Fahrzeug mit einer Breite von 5,10 m nur einem Fahrzeug mit einer Breite von bis zu 4,60 m begegnen.
§ 24.07 Überholen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 24.08 Wenden
(keine besonderen Vorschriften)
§ 24.09 Ankern
(keine besonderen Vorschriften)
§ 24.10 Stillliegen
1. Auf einem See oder einer seeartigen Erweiterung ist § 7.01 Nummer 1 Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die durchgehende Schifffahrt nicht behindert wird, nicht anzuwenden.
2. Auf Abschnitten der Müritz-Eide-Wasserstraße und der Stör-Wasserstraße mit einer Wasserspiegelbreite unter 40,00 m ist das Stillliegen verboten.
§ 24.11 Schifffahrt bei Hochwasser
(keine besonderen Vorschriften)
§ 24.12 Schifffahrt bei Eis
Droht infolge zunehmender Eisbildung die Einstellung der Schifffahrt, muss ein Fahrzeug oder ein Verband nach Hinweis der zuständigen Behörde rechtzeitig einen Schutzhafen oder eine geeignete Liegestelle aufsuchen.
§ 24.13 Nachtschifffahrt
(keine besonderen Vorschriften)
§ 24.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
(keine besonderen Vorschriften)
§ 24.15 Meldepflicht
(keine besonderen Vorschriften)
§ 24.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 24.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 kann eine Brückendurchfahrt bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein:
§ 24.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
(keine besonderen Vorschriften)
§ 24.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
(keine besonderen Vorschriften)
Das Segeln auf einem Kanal und auf den nachfolgend bezeichneten Strecken
1. Müritz-Elde-Wasserstraße
2. Stör-Wasserstraße von der Müritz-Elde-Wasserstraße (km 0,00) bis zum Schweriner See (km 19,87) ist verboten.
§ 24.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
Ein Sportfahrzeug, von dem aus Sporttauchen betrieben wird, muss neben der nach dieser Verordnung allgemein vorgeschriebenen Bezeichnung die Bezeichnung nach § 8.12 führen.
§ 24.22 Regelungen über den Verkehr
(keine besonderen Vorschriften)
§ 24.23 Regelungen zum Sprechfunk
1. Abweichend von § 4.05 Nummer 2 darf ein Fahrgastschiff auf
auch fahren, wenn es nur mit einer betriebssicheren Sprechfunkanlage ausgerüstet ist.
2. Während der Fahrt muss die Sprechfunkanlage nach Nummer 1 im Verkehrskreis Schiff-Schiff ständig sende- und empfangsbereit sein. Dieser Verkehrskreis darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden.
§ 24.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
(keine besonderen Vorschriften)
§ 24.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 24.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 24.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt 12a 14 15
1. Das Befahren des Bolter Kanals (Alte-Müritz-Havel-Wasserstraße) von km 0,06 bis km 1,97 ist verboten. Dies gilt nicht für ein Kleinfahrzeug mit einer Länge von nicht mehr als 10,00 m und einem Tiefgang von nicht mehr als 0,60 m.
2. Das Befahren des Wehrarmes Wesenberg ist zwischen der Mündung der Schwaanhavel und dem Wehr Wesenberg verboten.
3. Das Befahren des Tornowfließes ist für ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb verboten.
4. Das Befahren des Wickendorfer Kanals/Langen Grabens vom Ziegelsee bis zum Schweriner Außensee ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug mit einem Tiefgang von nicht mehr als 0,60 m.
§ 24.28 Benutzung der Wasserstraßen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 24.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters 12a 14
1. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
2. Der Schiffsführer hat
sicherzustellen, dass
aa) das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband
aaa) die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 24.02 Nummer 1 und die zugelassenen Abladetiefen nach § 24.02 Nummer 1.4 und
bbb) die zugelassenen Abladetiefen nach § 24.02 Nummer 1.1 bis 1.3 nicht überschreitet und
bb) auf dem von ihm geführten Sportfahrzeug, von dem aus Sporttauchen betrieben wird, die Bezeichnung nach § 24.21 geführt wird,
3. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband
weiter . |