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KlFzKV-BinSch - Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung
Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschiffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen
Vom 21.02.1995
(BGBl. I vom 21.02.1995 S. 226; 31.05.1995 S. 769; 18.04.2000 S. 572; 28.02.2001 S. 335; 18.12.2002 S. 4580; 20.01.2006 S. 220; 19.09.2006 S. 2145; 08.11.2011 S. 2178 11; 02.10.2012 S. 2102 12; 31.08.2015 S. 1474 15; 29.11.2016 S. 2668 16; 18.07.2017 S. 2745 17; 21.09.2018 S. 1398 18; 18.03.2024 Nr. 100 24)
Gl.-Nr.: 9501-47
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 und 6 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, und auf Grund des § 4 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes und des 2. Abschnitts des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
I.
Allgemeine Vorschriften
Im Sinne dieser Verordnung sind:
(1) Der Schiffsführer darf ein deutsches Kleinfahrzeug auf den Binnenschiffahrtsstraßen nur führen, wenn es mit einem gültigen amtlichen oder amtlich anerkannten (§ 5) Kennzeichen nach Absatz 3 Satz 1 versehen ist. Er darf als Nationalitätenkennzeichen, unbeschadet des § 3 Nr. 3 Buchstabe a, nur ein "D" verwenden. Die Verwendung international üblicher Nationalitätenkennzeichen im Segel bleibt unberührt. Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, daß das Kennzeichen jederzeit deutlich sicht- und lesbar ist.
(2) Deutsche Fahrzeuge nach § 1 Nr. 2 Buchstabe d bis g dürfen ein Kennzeichen führen.
(3) Der Eigentümer eines deutschen Kleinfahrzeugs muß das Kennzeichen in mindestens 10 cm hohen lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern dauerhaft in heller Farbe auf dunklem Grund oder dunkler Farbe auf hellem Grund außen an beiden Bug- oder Heckseiten oder am Spiegelheck des Kleinfahrzeugs anbringen. Er darf nur ein Nationalitätenkennzeichen nach Absatz 1 Satz 2 verwenden. Er darf weder anordnen noch zulassen, daß der Schiffsführer ein deutsches Kleinfahrzeug ohne oder ohne gültiges Kennzeichen oder mit einem anderen als dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Nationalitätenkennzeichen führt. Er darf als deutsches Kennzeichen nicht mehr als ein Kennzeichen nach § 3 Nr. 4, § 4 oder § 5 anbringen.
(4) Ausländische Kleinfahrzeuge unterliegen der Kennzeichnungspflicht nach Maßgabe des § 3 Nr. 3.
(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 darf ein Wassermotorrad nach § 1 Nr. 3 der Wassermotorräder-Verordnung vom 31. Mai 1995 (BGBl. I S. 769) auf den Binnenschiffahrtsstraßen nur geführt werden, wenn es mit einem amtlichen Kennzeichen versehen ist.
(6) Das Wasser- und Schifffahrtsamt kann auf Antrag des Eigentümers ein Kleinfahrzeug nach § 1 Nr. 2 Buchstabe d bis f, das nur für eine Überführungsfahrt vorübergehend mit einer Antriebsmaschine mit einer effektiven Nutzleistung von mehr als 2,21 kW ausgerüstet wird, von der Führung eines Kennzeichens befreien. Zuständig ist das Wasser- und Schifffahrtsamt, in dessen Amtsbezirk die Fahrt beginnt. Berührt die Fahrt die Amtsbezirke mehrerer Wasser- und Schifffahrtsämter, darf die Entscheidung nur einvernehmlich getroffen werden.
Von der Kennzeichnungspflicht sind ausgenommen:
Kleinfahrzeuge, die
dies gilt nur, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist;
(1) Das in § 2 genannte Kennzeichen besteht aus einer Kombination von
Die Kennzeichen nach Nummer 1 ergeben sich aus dem fahrzeugzulassungsrechtlichen Unterscheidungszeichen des Verwaltungsbezirkes in dem der zuteilende Dienstort des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes seinen Sitz hat; Unterscheidungszeichen, die als Wunschkennzeichen gelten, sind nicht zu berücksichtigen. Die Kennzeichen, die auf der Grundlage der am 30. April 2024 geltenden Fassung dieser Verordnung erteilt worden sind, gelten weiter.
(2) Als amtliche Kennzeichen im Sinne dieser Verordnung gelten auch unverwechselbare Unterscheidungszeichen nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes, insbesondere:
§ 5 Amtlich anerkannte Kennzeichen
Ein Kennzeichen gilt als amtlich anerkannt, wenn es aus der Nummer des Internationalen Bootsscheines für Wassersportfahrzeuge (Resolution Nr. 13 rev. ECE, Verkehrsblatt 1989 S. 120), gefolgt von dem Kennbuchstaben der zuteilenden Organisation besteht. Dabei erhalten der Deutsche Motoryachtverband e. V. den Kennbuchstaben M, der Deutsche Segler-Verband e. V. den Kennbuchstaben S und der Allgemeine Deutsche Automobilclub e. V. den Kennbuchstaben A.
§ 6 Urkunden
Zum Nachweis über das zugeteilte Kennzeichen ist an Bord mitzuführen:
Die in Satz 1 genannten Urkunden sind den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
II.
Verfahren
(1) Der Eigentümer des Kleinfahrzeugs hat ein amtliches Kennzeichen bei einem Wasser- und Schiffahrtsamt oder ein amtlich anerkanntes Kennzeichen bei einer der in § 5 genannten Organisationen zu beantragen.
(2) Der Antrag muss enthalten:
Im Falle eines Eigenbaues ist von diesem mindestens ein Foto vorzulegen. Die Vorlage weiterer Unterlagen, insbesondere zusätzliche Fotos oder Konstruktionszeichnungen, kann verlangt werden. Die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 sind, soweit natürliche Personen betroffen sind, durch Vorlage des Personalausweises oder des Reisepasses nachzuweisen; im Übrigen sind die Angaben glaubhaft zu machen. Der Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses steht bei schriftlicher oder elektronischer Antragstellung die Beifügung einer Kopie gleich.
§ 8 Zuteilung des Kennzeichens, Ausstellung des Ausweises 24
(1) Das Wasser- und Schiffahrtsamt teilt das amtliche Kennzeichen zu. Kennzeichen können auf Antrag auch befristet oder als Wechselkennzeichen für Probe-, Vorführ- oder Überführungsfahrten mit der Auflage zugeteilt werden, ein Fahrtenbuch zu führen.
(2) Das Wasser- und Schiffahrtsamt stellt dem Eigentümer einen Ausweis über das zugeteilte Kennzeichen nach dem Muster der Anlage 2 aus.
(3) Die in § 5 Satz 2 genannten Organisationen teilen das amtlich anerkannte Kennzeichen zu. Der Internationale Bootsschein gilt als Ausweis im Sinne des Absatzes 2.
(4) Ist ein Ausweis unbrauchbar geworden, verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen, stellt die ausstellende Stelle auf Antrag eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu kennzeichnen ist. Ein unbrauchbar gewordener oder wieder aufgefundener Ausweis ist der ausstellenden Stelle unverzüglich zurückzugeben oder ihr zur Entwertung vorzulegen. Wird die Unbrauchbarkeit eines Ausweises elektronisch mitgeteilt, ist diese glaubhaft zu machen. Hierzu ist die Übermittlung eines aussagekräftigen Bildes zusammen mit der elektronischen Mitteilung ausreichend.
(1) Der Eigentümer hat den ausstellenden Stellen unverzüglich mitzuteilen, wenn sich
geändert haben. In diesen Fällen ist der Ausweis zur Berichtigung vorzulegen. Wird eine Änderung nach Satz 1 elektronisch mitgeteilt, ist der bisherige Ausweis unbrauchbar zu machen. Die Unbrauchbarkeit ist glaubhaft zu machen. Hierzu ist die Übermittlung eines aussagekräftigen Bildes zusammen mit der elektronischen Mitteilung ausreichend. Die Sätze 2 bis 5 gelten auch, wenn das Kleinfahrzeug zerstört wird, für den Verkehr auf Binnenschifffahrtsstraßen nicht mehr geeignet ist oder abgemeldet werden soll.
(2) Im Falle einer Wohnsitz- oder Eigentumsänderung kann das Wasser- und Schiffahrtsamt die Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens zulassen.
(3) Der Eigentümer hat ein ungültiges oder ungültig gewordenes Kennzeichen unverzüglich zu entfernen oder unkenntlich zu machen. Dies gilt auch, wenn er das Kleinfahrzeug abgemeldet hat.
III.
Schlußvorschriften
§ 10 (aufgehoben)
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 12 (weggefallen)
§ 13 (weggefallen)
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. März 1995 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten in Kraft:
(2) Mit Ablauf des 28. Februar 1995 treten außer Kraft:
(3) Die in Absatz 2 Nr. 3 bis 7 ausgenommenen Vorschriften der dort genannten Verordnungen treten außer Kraft:
Liste der amtlichen Kennzeichen | Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1 Satz 2) |
Wasser - und Schiffahrtsamt | Kennzeichen |
Aschaffenburg | AB |
Berlin | B |
Bingen | MZ |
Brandenburg | BRB |
Braunschweig | BS |
Bremen | HB |
Bremerhaven | HBH |
Brunsbüttel | HEI |
Cuxhaven | CUX |
Dresden | DD |
Duisburg-Meiderich | DU |
Duisburg-Rhein | DUR |
Eberswalde | BAR |
Emden | EMD |
Freiburg | FR |
Hamburg | HH |
Hann.-Münden | GÖ |
Heidelberg | HD |
Kiel-Holtenau | KI |
Koblenz | KO |
Köln | K |
Lauenburg | RZ |
Lübeck | HL |
Magdeburg | MD |
Mannheim | MA |
Meppen | EL |
Minden | MI |
Nürnberg | N |
Regensburg | R |
Rheine | ST |
Saarbrücken | SB |
Schweinfurt | SW |
Stralsund | HST |
Stuttgart | S |
Tönning | NF |
Trier | TR |
Uelzen | UE |
Verden | VER |
Wilhelmshaven | WHV |
Ausweis über das Kleinfahrzeugkennzeichen | Anlage 2 (zu § 8 Abs. 2) |
Vorderseiten
Herrn Frau .......................................... (Vor und Familienname) geboren am .................. ist vorstehendes Kennzeichen für sein/ihr Kleinfahrzeug Fahrzeugart: ............. | 1. Motor Hersteller :.............. Motor-Fabrikat: ................... Motor-Nummer: ................... Leistung: ..... kW 2. Motor * Hersteller: ........... Motor-Fabrikat: ................. Motor-Nummer: ................. Leistung: ....... kW Wasser- und Schiffahrtsamt: .............. .............................................. * Nichtzutreffendes streichen |
Rückseiten
Raum für amtliche Vermerke: | Besondere Hinweise:
|
ENDE |