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Regelwerk

Änderungstext

Achte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften

Vom 30. März 2017
(BGBl. II Nr. 8 vom 11.04.2017 S. 322)



Es verordnen jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) auf Grund

Artikel 1
Inkraftsetzen eines Beschlusses der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt

Der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Straßburg gefasste Beschluss vom 2. Juni 2016 - Protokoll 6 - zur Änderung der Schiffspersonalverordnung-Rhein (Anlage 1 zu Artikel 1 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom 3. Dezember 2015 (Anlage 4 zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d der Verordnung vom 17. Juni 2016 (BGBl. 2016 II S. 698, 718)) geändert worden ist, wird hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt. Der Beschluss wird nachstehend als Anlage 1 veröffentlicht.

Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung

Artikel 4 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Juni 2016 (BGBl. 2016 II S. 698) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe " § 1.21 Nr. 1 Satz 3," die Angabe " § 1.25," eingefügt.

2. In Absatz 3 Nummer 15d wird das Wort "Kartenlesegerät" durch das Wort "Kartenanzeigegerät" ersetzt.

3. In Absatz 4 Nummer 27 Buchstabe g wird die Angabe "oder § 12.02 Nr. 5" gestrichen.

Artikel 3
Inkraftsetzen von Beschlüssen der Moselkommission

Folgende von der Moselkommission in ihrer Plenarsitzung in Senningen gefassten Beschlüsse zur Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670, Anlageband)), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 17. Juni 2016 (BGBl. 2016 II S. 698) geändert worden ist, werden hiermit auf der Mosel in Kraft gesetzt:

1. Beschluss vom 9. Juni 2016, MK-I-1 6-5.2;

2. Beschluss vom 9. Juni 2016, MK-I-1 6-5.3;

3. Beschluss vom 9. Juni 2016, MK-I-1 6-5.4.

Die Beschlüsse werden nachstehend als Anlagen 2 bis 4 veröffentlicht.

Artikel 4
Änderung der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung

Artikel 4 der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 17. Juni 2016 (BGBl. 2016 II S. 698) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 Nummer 15 wird die Angabe " § 11.08" durch die Angabe " § 11.09" ersetzt.

2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 16d wird das Wort "Kartenlesegerät" durch das Wort "Kartenanzeigegerät" ersetzt.

b) Nummer 19 Buchstabe j wird wie folgt gefasst:

altneu
j) das Verhalten beim Durchfahren der Schleusenvorhäfen oder Schleusen oder des Schleusenbereiches nach § 6.28 Nr. 2 bis 4 Satz 1, Nr. 5 bis 7, Nummer 8 Satz 3 bis 6, Nr. 9 Satz 1, Nummer 10 Satz 4 oder Nr. 12 Satz 2, § 6.28a Nr. 1 Satz 2 Buchstabe a bis c, Nr. 2 Buchstabe a oder Nr. 4, § 6.29 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 oder 3 oder § 9.03 Nr. 2 Satz 1, Nr. 3 oder 4,j) das Verhalten beim Durchfahren der Schleusenvorhäfen oder Schleusen oder des Schleusenbereiches nach § 6.28 Nummer 2 bis 4 Satz 1, Nummer 5 bis 7, Nummer 8 Satz 3 bis 6, Nummer 9 Satz 1, Nummer 10 Satz 4, Nummer 11 oder Nummer 13 Satz 2, § 6.28a Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a bis c, Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 4, § 6.29 Nummer 1 Buchstabe b Satz 2 oder Satz 3 oder § 9.03 Nummer 2 bis 4,".

3. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 23 wird die Angabe " § 2.01 oder § 2.02" durch die Angabe " §§ 2.01, 2.02 oder § 2.06" ersetzt.

b) Nummer 30 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

altneu
d) die Wache oder Aufsicht nach § 7.08 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 oder 3,"d) die Wache oder Aufsicht nach § 7.08 Nummer 1, Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe b, oder Nummer 5,"

bb) In Buchstabe g werden die Wörter " § 11.07 Nummer 2 Satz 2" durch die Wörter " § 11.08 Nummer 2 Satz 2" ersetzt.

c) Nach Nummer 39 wird folgende Nummer 39a eingefügt:

"39a. nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen, nach § 8.12 Nummer 1, 2 Satz 1 oder Satz 3, Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder Nummer 4 eingehalten werden,".

d) In Nummer 40 wird die Angabe " § 8.12 Nr. 1 " durch die Angabe " § 8.13 Nummer 1 " ersetzt.

e) In Nummer 41 wird die Angabe " § 8.12 Nr. 2 Satz 1 " durch die Wörter " § 8.13 Nummer 2 Satz 1 " ersetzt.

f) Nach Nummer 44 wird folgende Nummer 44a eingefügt:

"44a. einer Vorschrift über die Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) nach § 11.07 Nummer 2 bis 9 zuwiderhandelt,".

g) In Nummer 45 wird die Angabe " § 11.07 Nummer 1" durch die Angabe " § 11.08 Nummer 1" ersetzt.

h) In Nummer 46 werden die Wörter " § 11.07 Nummer 2 Satz 1 " durch die Wörter " § 11.08 Nummer 2 Satz 1 " ersetzt.

4. In Absatz 6 Nummer 11 Buchstabe g wird die Angabe " § 2.01 oder § 2.02" durch die Angabe " §§ 2.01, 2.02 oder § 2.06" ersetzt.

Artikel 5
Inkrafttreten

(1) Artikel 1 und der in Artikel 1 genannte Beschluss treten mit Wirkung vom 1. August 2016 in Kraft.

(2) Artikel 3 Nummer 1 bis 3, die in Artikel 3 Nummer 1 bis 3 genannten Beschlüsse sowie Artikel 4 Nummer 1, 2 Buchstabe b, Nummer 3 und 4 treten am 1. Juni 2017 in Kraft.

(3) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.

.

Anlage 1
(zu Artikel 1)
Änderung der Schiffspersonalverordnung-Rhein

1. Anlage A5 wird wie folgt gefasst:

"A5 Als gleichwertig anerkannte im Ausland ausgestellte Schifferdienstbücher
Die Liste der als gleichwertig anerkannten im Ausland ausgestellten Schifferdienstbücher und der dazu gehörigen Informationen über die ausstellenden Behörden werden von der ZKR auf der Website www.ccrzkr.org bekannt gemacht."

Beschluss vom 2. Juni 2016 (Protokoll 6)

2. Anlage D5 wird wie folgt gefasst:

" D5 Als gleichwertig anerkannte Schiffsführerzeugnisse
Die Liste der als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisse und der dazu gehörigen Informationen über die aus stellenden Behörden und die Muster werden von der ZKR auf der Website www.ccrzkr.org bekannt gemacht."

Beschluss vom 2. Juni 2016 (Protokoll 6)

3. Anlage D6 wird wie folgt gefasst:

"D6 Als gleichwertig anerkannte Befähigungszeugnisse für die Radarfahrt
Die Liste der als gleichwertig anerkannten Befähigungszeugnisse für die Radarfahrt und der dazu gehörigen Informationen über die ausstellenden Behörden und die Muster werden von der ZKR auf der Website www.ccrzkr.org bekannt gemacht."

Beschluss vom 2. Juni 2016 (Protokoll 6)

.

Anlage 2
(zu Artikel 3 Nummer 1)
Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung

In § 1.01 wird folgender Buchstabe ab angefügt:

"ab) "Inland AIS Gerät" ein Gerät, das auf einem Fahrzeug eingebaut ist und im Sinne des Standards "Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt" (ZKR-Beschluss 2006-I-21) genutzt wird;".

Die Änderung tritt zum 1. Juni 2017 in Kraft.

Beschluss vom 9. Juni 2016 (MK-I-1 6-5.2)

.

Anlage 3
(zu Artikel 3 Nummer 2)

Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) In Kapitel 2 wird folgende Angabe angefügt:

" § 2.06 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen".

b) In Kapitel 8 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 8.12 Sicherheit an Bord der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen".

c) Die bisherige Angabe zu § 8.12 wird die Angabe zu § 8.13.

d) In Kapitel 11 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 11.07 Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)".

e) Die bisherige Angabe zu § 11.07 wird die Angabe zu § 11.08.

f) Die bisherige Angabe zu § 11.08 wird die Angabe zu § 11.09.

Die Änderungen treten am 1. Juni 2017 in Kraft.

Beschluss vom 9. Juni 2016 (MK-I-1 6-5.3)

2. In § 1.01 werden folgende Buchstaben ac, ad und ae angefügt:

"ac) "LNG-System" sämtliche Teile des Fahrzeugs, die Flüssigerdgas (LNG) oder Erdgas enthalten können, wie Motoren, Brennstofftanks und die Schlauch- und Rohrleitungen für das Bunkern;

ad) "Bunkerbereich" der Bereich in einem Radius von 20 Metern um den Bunkerverteiler;

ae) "Flüssigerdgas (LNG)" Erdgas, das durch Abkühlung auf eine Temperatur von -161 °C verflüssigt wurde."

Die Änderung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.

Beschluss vom 9. Juni 2016 (MK-I-1 6-5.3)

3. § 1.10 Nummer 1 Buchstabe ac wird wie folgt gefasst:

altneu
die Entladebescheinigung nach § 11.07 Nr. 2."ac) die Entladebescheinigung nach § 11.08 Nummer 2,"

Die Änderung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.

Beschluss vom 9. Juni 2016 (MK-I-1 6-5.3)

4. In § 1.10 Nummer 1 werden die Buchstaben ad und ae angefügt:

"ad) bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, das in Anlage T Nummer 1.4.8 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vorgeschriebene Betriebshandbuch und die in § 8b.03 Nummer 1 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vor - geschriebene Sicherheitsrolle,

ae) bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, die in § 4a.02 der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein vorgeschriebenen Bescheinigungen des Schiffsführers und der Besatzungsmitglieder, die am Bunkervorgang beteiligt sind."

Die Änderung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.

Beschluss vom 9. Juni 2016 (MK-I-1 6-5.3)

5. Dem Kapitel 2 wird folgender § 2.06 angefügt:

" § 2.06 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen

(Anlage 3: Bild 66)

1. Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen, müssen ein Kennzeichen tragen.

2. Das Kennzeichen ist rechteckig mit der Aufschrift "LNG" in weißen Buchstaben auf rotem Grund und einem weißen Rand von mindestens 5 cm Breite.

Die Länge der langen Seite des Rechtecks muss mindestens 60 cm betragen. Die Höhe der Schriftzeichen muss mindestens 20 cm betragen. Die Breite der Schriftzeichen und die Stärke der Striche müssen der Höhe entsprechen.

3. Das Kennzeichen muss an einer geeigneten und gut sichtbaren Stelle angebracht sein.

4. Das Kennzeichen muss erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit es bei Nacht deutlich sichtbar ist."

Die Änderung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.

Beschluss vom 9. Juni 2016 (MK-I-1 6-5.3)

6. In § 6.28 wird folgende Nummer 11 eingefügt:

"11. Fahrzeuge und Verbände, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, dürfen nicht in eine Schleuse einfahren, wenn es außerhalb des LNG-Systems zu Freisetzungen von Flüssigerdgas (LNG) kommt oder wenn eine Freisetzung von Flüssigerdgas (LNG) außerhalb des LNG-Systems während der Schleusendurchfahrt zu erwarten ist."

Die Änderung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.

Beschluss vom 9. Juni 2016 (MK-I-1 6-5.3)

7. Die bisherigen § 6.28 Nummer 11 und 12 werden § 6.28 Nummer 12 und 13.

Die Änderung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.

Beschluss vom 9. Juni 2016 (MK-I-1 6-5.3)

8. § 7.08 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 7.08 Wache und Aufsicht

1. An Bord stillliegender Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten. Die zuständige Behörde kann jedoch die Fahrzeuge, die in einem Hafenbecken stillliegen, von dieser Verpflichtung befreien.

2. An Bord stillliegender Fahrgastschiffe, auf denen sich Fahrgäste befinden, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten.

3. Alle übrigen Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen beim Stillliegen von einer Person, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen, beaufsichtigt werden, es sei denn, die Aufsicht ist wegen der örtlichen Verhältnisse nicht erforderlich oder die zuständige Behörde lässt eine Ausnahme zu.

4. Gibt es keinen Schiffsführer, ist jeweils der Eigentümer, Ausrüster oder sonstige Betreiber für den Einsatz der Wache und der Aufsicht verantwortlich.

" § 7.08 Wache und Aufsicht

1. Eine einsatzfähige Wache muss sich ständig an Bord aufhalten

  1. von stillliegenden Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen,
  2. von stillliegenden Fahrzeugen, die eine Bezeichnung nach § 3.14 führen, und
  3. von stillliegenden Fahrgastschiffen, auf denen sich Fahrgäste befinden.

2. Die einsatzfähige Wache wird durch ein Mitglied der Besatzung sichergestellt, das

  1. bei Fahrzeugen nach Nummer 1 Buchstabe a Inhaber einer Sachkundebescheinigung nach § 4a.02 der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein ist,
  2. bei Fahrzeugen nach Nummer 1 Buchstabe b Inhaber einer Sachkundebescheinigung nach § 4.01 der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein ist.

3. An Bord stillliegender Fahrzeuge, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, ist eine einsatzfähige Wache nicht erforderlich, wenn

  1. Flüssigerdgas (LNG) an Bord der Fahrzeuge nicht als Brennstoff verbraucht wird,
  2. die technischen Daten des LNG-Systems der Fahrzeuge aus der Ferne abgelesen werden und
  3. die Fahrzeuge von einer Person, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen, beaufsichtigt werden.

4. An Bord stillliegender Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 führen, ist eine einsatzfähige Wache nicht erforderlich, wenn

  1. diese in einem Hafenbecken stillliegen und
  2. die zuständige Behörde die Fahrzeuge von der Verpflichtung nach Nummer 1 befreit.

5. Alle übrigen Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmenden Anlagen müssen beim Stillliegen von einer Person, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen, beaufsichtigt werden, es sei denn, die Aufsicht ist wegen der örtlichen Verhältnisse nicht erforderlich oder die zuständige Behörde lässt eine Ausnahme zu.
6. Gibt es keinen Schiffsführer, ist jeweils der Eigentümer, Ausrüster oder sonstige Betreiber für den Einsatz der Wache und der Aufsicht verantwortlich."

Die Änderung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.

Beschluss vom 9. Juni 2016 (MK-I-1 6-5.3)

9. Nach § 8.11 wird folgender § 8.12 eingefügt:

" § 8.12 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen

1. Vor Beginn des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) muss der Schiffsführer des zu bebunkernden Fahrzeugs sich davon vergewissern, dass

  1. die vorgeschriebenen Mittel zur Brandbekämpfung jederzeit betriebsbereit sind und
  2. die vorgeschriebenen Mittel zur Evakuierung der an Bord des zu bebunkernden Fahrzeugs befindlichen Personen zwischen dem Fahrzeug und dem Kai angebracht sind.

2. Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) müssen alle Zugänge von Deck aus und alle Öffnungen von Räumen ins Freie geschlossen sein.

Dies gilt nicht für:

  1. Ansaugöffnungen von Motoren in Betrieb;
  2. Lüftungsöffnungen von Maschinenräumen, wenn die Motoren in Betrieb sind;
  3. Lüftungsöffnungen für Räume mit einer Überdruckanlage und
  4. Lüftungsöffnungen einer Klimaanlage, wenn diese Öffnungen mit einer Gasspüranlage versehen sind. Zugänge und Öffnungen dürfen nur soweit notwendig für kurze Zeit mit der Genehmigung des Schiffsführers geöffnet werden.

3. Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) hat sich der Schiffsführer ununterbrochen zu vergewissern, dass ein Rauchverbot an Bord und im Bunkerbereich eingehalten wird. Dieses Rauchverbot gilt auch für elektronische Zigaretten und ähnliche Geräte. Das Rauchverbot gilt nicht in den Wohnungen und im Steuerhaus, sofern deren Fenster, Türen, Oberlichter und Luken geschlossen sind.

4. Nach der Bebunkerung mit Flüssigerdgas (LNG) ist eine Lüftung aller von Deck aus zugänglichen Räume erforderlich."

Die Änderung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.

Beschluss vom 9. Juni 2016 (MK-I-1 6-5.3)

10. Der bisherige § 8.12 wird § 8.13.

Die Änderung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.

Beschluss vom 9. Juni 2016 (MK-I-1 6-5.3)

11. § 11.06 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 11.06 Sorgfaltspflicht beim Bunkern

1. Der Schiffsführer hat beim Bunkern von Brenn- und Schmierstoffen dafür zu sorgen, dass

  1. die zu bunkernde Menge innerhalb des ablesbaren Bereichs der Peileinrichtung liegt,
  2. bei separater Befüllung der Tanks die Absperrventile innerhalb der Tankverbindungsrohrleitungen geschlossen sind,
  3. der Bunkervorgang überwacht wird und
  4. eine der Einrichtungen nach § 8.05 Nr. 10 Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder einer gleichwertigen Vorschrift der Moseluferstaaten genutzt wird.

2. Der Schiffsführer hat weiter dafür zu sorgen, dass die für den Bunkervorgang verantwortlichen Personen der Bunkerstelle und des Fahrzeugs vor Beginn des Bunkervorgangs Folgendes festgelegt haben:

  1. die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Systems nach § 8.05 Nr. 11 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder einer gleichwertigen Vorschrift der Moseluferstaaten und einer Sprechverbindung zwischen Schiff und Bunkerstelle,
  2. die zu bunkernde Menge je Tank und die Einfüllleistung, insbesondere im Hinblick auf mögliche Tankentlüftungsprobleme,
  3. die Reihenfolge der Tankbefüllung und
  4. die Fahrgeschwindigkeit, wenn während der Fahrt gebunkert wird.

3. Der Schiffsführer eines Bunkerbootes darf mit dem Bunkervorgang erst beginnen, wenn die Festlegungen nach Nummer 2 erfolgt sind.

" § 11.06 Sorgfaltspflicht beim Bunkern

1. Der Schiffsführer hat beim Bunkern von Brenn- und Schmierstoffen dafür zu sorgen, dass

  1. die zu bunkernde Menge innerhalb des ablesbaren Bereichs der Peileinrichtung liegt,
  2. bei separater Befüllung der Brennstofftanks die Absperrventile innerhalb der Verbindungsrohrleitungen der Brennstofftanks geschlossen sind,
  3. der Bunkervorgang überwacht wird und
  4. eine der Einrichtungen nach § 8.05 Nummer 10 Buchstabe a der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder einer gleichwertigen Vorschrift der Moseluferstaaten genutzt wird.

2. Der Schiffsführer hat weiter dafür zu sorgen, dass die für den Bunkervorgang verantwortlichen Personen der Bunkerstelle und des Fahrzeugs vor Beginn des Bunkervorgangs Folgendes festgelegt haben:

  1. die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Systems nach § 8.05 Nummer 11 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder einer gleichwertigen Vorschrift der Moseluferstaaten,
  2. eine Sprechverbindung zwischen Schiff und Bunkerstelle,
  3. die zu bebunkernde Menge je Brennstofftank und die Einfüllleistung, insbesondere im Hinblick auf mögliche Entlüftungsprobleme des Brennstofftanks,
  4. die Reihenfolge der Befüllungen des Brennstofftanks und
  5. die Fahrgeschwindigkeit, wenn während der Fahrt gebunkert wird.


3. Der Schiffsführer eines Bunkerbootes darf mit dem Bunkervorgang erst beginnen, wenn die Festlegungen nach Nummer 2 erfolgt sind."

Die Änderung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.

Beschluss vom 9. Juni 2016 (MK-I-1 6-5.3)

12. Nach § 11.06 wird folgender § 11.07 eingefügt:

" § 11.07 Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)

(Anlage 3: Bild 62)

1. Die in § 11.06 Nummer 1 Buchstabe a und Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe a und e genannten Vorschriften gelten nicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG).

2. Das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) während der Fahrt, beim Umschlag von Gütern sowie beim Ein- und Aussteigen von Fahrgästen ist nicht gestattet.

3. Das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) darf nur an den von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stellen erfolgen.

4. Im Bunkerbereich dürfen sich nur Besatzungsmitglieder des zu bebunkernden Fahrzeugs, Mitarbeiter der Bunkerstelle oder Personen aufhalten, die über eine von der zuständigen Behörde erteilte Erlaubnis verfügen.

5. Vor Beginn des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) hat sich der Schiffsführer des zu bebunkernden Fahrzeugs zu vergewissern, dass

  1. das zu bebunkernde Fahrzeug so festgemacht ist, dass Kabel, insbesondere die elektrischen Kabel, die Erdungskabel und die Schlauchleitungen nicht aufgrund von Zug verformt werden und die Fahrzeuge bei Gefahr rasch losgemacht werden können,
  2. von ihm oder von einer von ihm beauftragten Person und von der für die Bunkerstelle verantwortlichen Person eine Prüfliste für das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) durch Fahrzeuge, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, gemäß dem Standard der ZKR ausgefüllt und unterschrieben wurde und alle Fragen in der Prüfliste mit "Ja" beantwortet sind. Nicht zutreffende Fragen sind zu streichen. Können nicht alle Fragen mit "Ja" beantwortet werden, ist das Bunkern nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde gestattet,
  3. alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen.

6. Die Prüfliste nach Nummer 5 Buchstabe b muss

  1. in zweifacher Ausfertigung ausgefüllt werden,
  2. in mindestens einer Sprache vorliegen, die den in Nummer 5 Buchstabe b bezeichneten Personen verständlich ist, und
  3. drei Monate an Bord des Fahrzeugs aufbewahrt werden.

7. Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) hat sich der Schiffsführer ununterbrochen zu vergewissern, dass

  1. alle Maßnahmen getroffen sind, um das Austreten von Flüssigerdgas (LNG) aus einer Leckage zu verhindern;
  2. Druck und Temperatur des Brennstofftanks für Flüssigerdgas (LNG) im normalen Betriebszustand bleiben;
  3. der Füllstand des Brennstofftanks für Flüssigerdgas (LNG) zwischen den zulässigen Niveaus bleibt;
  4. Maßnahmen getroffen sind, um das zu bebunkernde Fahrzeug von der Bunkerstelle nach der in der Betriebsanleitung vorgesehenen Methode zu erden.

8. Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG)

  1. muss das zu bebunkernde Fahrzeug zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 2.06 eine für andere Fahrzeuge sichtbare Tafel führen, die darauf hinweist, dass das Stillliegen in weniger als 10 m Entfernung gemäß § 3.33 verboten ist. Die Seitenlänge des Quadrats dieser Tafel muss mindestens 60 cm betragen;
  2. muss das zu bebunkernde Fahrzeug zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 2.06 an einer für andere Fahrzeuge sichtbaren Stelle die Tafel A.9 führen, die darauf hinweist, dass Wellenschlag zu vermeiden ist (Anlage 7). Die Abmessung der längsten Seite muss mindestens 60 cm betragen;
  3. müssen bei Nacht die Tafeln so beleuchtet sein, dass sie auf beiden Seiten des Fahrzeugs deutlich sichtbar sind.

9. Nach dem Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) ist Folgendes erforderlich:

  1. vollständige Entleerung der Rohrleitungen für das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) bis zum Brennstofftank;
  2. Schließen der Ventile, Trennen der Schlauchleitungen und der Verbindung zwischen Fahrzeug und Bunkerstelle für Flüssigerdgas (LNG);
  3. Meldung an die zuständige Behörde, dass das Bunkern abgeschlossen ist."

Die Änderung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.

Beschluss vom 9. Juni 2016 (MK-I-1 6-5.3)

13. Die bisherigen §§ 11.07 und 11.08 werden die §§ 11.08 und 11.09.

Die Änderung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.

Beschluss vom 9. Juni 2016 (MK-I-1 6-5.3)

14. In der Anlage 3 wird die Bildunterschrift zu Bild 62 wie folgt gefasst:

altneu
§ 3.33 Verbot des Stilliegens nebeneinander" § 3.33 Verbot des Stillliegens nebeneinander
§ 11.07 Nummer 8 Buchstabe a Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)".

Die Änderung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.

Beschluss vom 9. Juni 2016 (MK-I-1 6-5.3)

15. In der Anlage 3 wird Bild 66 angefügt:

"NACHTBEZEICHNUNGBildTAGBEZEICHNUNG
66
§ 2.06 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen".

Die Änderung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.

Beschluss vom 9. Juni 2016 (MK-I-1 6-5.3)

16. Anlage 7, Abschnitt I, Unterabschnitt A, Tafelzeichen A.9 wird wie folgt geändert:

altneu
Vermeidung von Wellenschlag.
(§ 6.20 Nr. 1 Buchstabe e)
"A.9 Vermeidung von Wellenschlag
(§ 6.20 Nummer 1 Buchstabe e und § 11.07 Nummer 8 Buchstabe b)".

Die Änderung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.

Beschluss vom 9. Juni 2016 (MK-I-1 6-5.3)

.

Anlage 4
(zu Artikel 3 Nummer 3)
Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung

§ 9.03 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 9.03 Verkehrsregelung im Unterkanal der Koblenzer Schleusen

1. Die Fahrrinnentiefe der Mosel beträgt von der Moselmündung (Moselkm 0,00) bis zu der Schleuse Koblenz (Moselkm 1,96) 2,50 m bei Gleichwertigem Wasserstand (GLW) des Rheins.

2. Zu Berg kommende Fahrzeuge müssen vor der Balduinbrücke (Moselkm 1,031) am Halteschild (Nordufer) anhalten und sich über Sprechfunk (Kanal 20) bei der Schleuse Koblenz melden.

Sie dürfen erst nach Weisung des Schleusenpersonals die in Fahrtrichtung gesehen rechts liegende Brückenöffnung und die in Fahrtrichtung gesehen rechts liegende Schleusenkammer oder die in Fahrtrichtung gesehen links liegende Brückenöffnung und die in Fahrtrichtung gesehen links liegende Schleusenkammer ansteuern.

3. Zu Berg kommende Fahrzeuge mit einer Tauchtiefe über 2,50 m und Fahrzeugzusammenstellungen über 110,00 m Länge müssen die in Fahrtrichtung gesehen rechts liegende (nördliche) Brückenöffnung und die in Fahrtrichtung gesehen rechts liegende (nördliche) Schleusenkammer benutzen.

Solange ihnen diese Brückenöffnung und diese Schleusenkammer nicht zugewiesen werden, haben sie vor dem Halteschild am Nordufer zu warten.
4. Nach dem Durchfahren der Eisenbahnbrücke ist zu Berg kommenden Fahrzeugen eine Kreuzung des Fahrwassers ohne besondere Anweisung der Schleusenaufsicht verboten."

Die Änderung tritt zum 1. Juni 2017 in Kraft.

Beschluss vom 9. Juni 2016 (MK-I-1 6-5.4)

ID: 170606


ENDE