umwelt-online: MoselSchPV - Moselschiffahrtspolizeiverordnung (2)
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Kapitel 7
Regeln für das Stilliegen
§ 7.01 Allgemeine Grundsätze für das Stilliegen 12a 20d
1. Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung müssen Fahrzeuge und Schwimmkörper ihren Liegeplatz so nahe am Ufer wählen, wie es ihr Tiefgang und die örtlichen Verhältnisse gestatten. Sie dürfen keinesfalls die Schiffahrt behindern.
2. Wo die Schiffahrt sich infolge der Fahrwasserverhältnisse dem Ufer auf weniger als 40,00 m nähern muß, dürfen Fahrzeuge längs des Ufers nur liegen, wenn ihre Gesamtbreite 11,45 m nicht überschreitet.
3. Unbeschadet der im Einzelfall von der zuständigen Behörde erteilten Auflagen muß der Liegeplatz für eine schwimmende Anlage so gewählt werden, daß die Fahrrinne für die Schiffahrt frei bleibt.
4. Stilliegende Fahrzeuge, Verbände, Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen müssen so verankert oder festgemacht werden, daß sie ihre Lage nicht in einer Weise verändern können, die andere Fahrzeuge gefährdet oder behindert. Dabei sind insbesondere Wind- und Wasserstandsschwankungen sowie Sog und Wellenschlag zu berücksichtigen.
5. Fahrzeuge dürfen nur über sichere Zugänge betreten oder verlassen werden. Sind geeignete Landanlagen vorhanden, dürfen keine anderen Einrichtungen benutzt werden.
Sind Abstände zwischen Fahrzeug und Land vorhanden, müssen Landstege nach Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe d ES-TRIN ausgelegt und sicher befestigt sein; deren Geländer müssen gesetzt sein.
Wird das Beiboot als Zugang benutzt und ist ein Höhenunterschied zwischen Beiboot und Deck zu überwinden, ist ein geeigneter, sicherer Aufstieg zu benutzen.
1. Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht stilliegen
2. Auf den Abschnitten, auf denen das Stilliegen nach Nummer 1 Buchstabe a bis d verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Liegestellen stilliegen, die durch eines der Tafelzeichen E.5 bis E.7 (Anlage 7) gekennzeichnet sind. Dabei sind die § § 7.03, 7.04, 7.05 und 7.06 zu beachten.
Tafelzeichen E.5
Tafelzeichen E.5.1
Tafelzeichen E.5.2
Tafelzeichen E.5.3
Tafelzeichen E.5.4
Tafelzeichen E.5.5
Tafelzeichen E.5.6
Tafelzeichen E.5.7
Tafelzeichen E.5.8
Tafelzeichen E.5.9
Tafelzeichen E.5.10
Tafelzeichen E.5.11
Tafelzeichen E.5.12
Tafelzeichen E.5.13
Tafelzeichen E.5.14
Tafelzeichen E.5.15
Tafelzeichen E.6
Tafelzeichen E.7
§ 7.03 Ankern und Benutzung von Stelzen oder Ankerpfählen 14
1. Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht ankern:
2. Auf den Abschnitten, auf denen das Ankern nach Nummer 1 Buchstabe a verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken ankern, die durch das Tafelzeichen E.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
3. Auf Abschnitten, in denen nicht geankert werden darf, ist es verboten, von Fahrzeugen und schwimmenden Geräten eine Stelze oder Ankerpfahl in oder auf den Grund zu drücken. Das Verbot gilt nicht für Fahrzeuge und schwimmende Geräte während ihres Einsatzes an Baustellen außerhalb von gedichteten Strecken und des Kreuzungsbereichs von Dükern. Die zuständige Behörde kann für Bau- und Notfalleinsätze weitergehende Ausnahmen zulassen.
1. Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen am Ufer nicht festmachen:
2. Auf den Abschnitten, auf denen das Festmachen am Ufer nach Nummer 1 Buchstabe a verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken festmachen, die durch eines der Tafelzeichen E.7 oder E.7.1 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
E.7
E.7.1
3. Bäume, Geländer, Pfähle, Grenzsteine, Säulen, Eisenleitern, Handläufe und ähnliche Gegenstände dürfen weder zum Festmachen noch zum Verholen benutzt werden.
§ 7.05 Liegestellen
1. Auf Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen E.5 (Anlage 7) aufgestellt ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf der Seite der Wasserstraße stilliegen, auf der das Tafelzeichen steht.
Tafelzeichen E.5
2. Auf Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen E.5.1 (Anlage 7) aufgestellt ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf einer Wasserfläche stilliegen, deren Breite auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist. Die Breite bemißt sich vom Aufstellungsort des Tafelzeichens.
Tafelzeichen E.5.1
3. Auf Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen E.5.2 (Anlage 7) aufgestellt ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf der Wasserfläche zwischen den zwei Entfernungen stilliegen, die auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben sind. Beide Entfernungen bemessen sich vom Aufstellungsort des Tafelzeichens.
Tafelzeichen E.5.2
4. Auf Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen E.5.3 (Anlage 7) aufgestellt ist, dürfen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, nicht mehr Fahrzeuge und Schwimmkörper nebeneinander stilliegen, als auf dem Tafelzeichen in römischen Zahlen angegeben ist.
Tafelzeichen E.5.3
§ 7.06 Besondere Liegestellen 19d
1. Auf Liegestellen, bei denen eines der Tafelzeichen E.5.4 bis E.5.15 (Anlage 7) aufgestellt ist, dürfen nur die Fahrzeugarten stilliegen, für die das Tafelzeichen gilt.
Tafelzeichen E.5.4
Tafelzeichen E.5.5
Tafelzeichen E.5.6
Tafelzeichen E.5.7
Tafelzeichen E.5.8
Tafelzeichen E.5.9
Tafelzeichen E.5.10
Tafelzeichen E.5.11
Tafelzeichen E.5.12
Tafelzeichen E.5.13
Tafelzeichen E.5.14
Tafelzeichen E.5.15
2. Die Liegestellen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, vom Ufer aus und ein Fahrzeug neben dem anderen zu belegen.
3. An Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen B.12 (Anlage 7) aufgestellt ist, sind alle Fahrzeuge verpflichtet, sich an einen betriebsbereiten Landstromanschluss anzuschließen und ihren gesamten Bedarf an elektrischer Energie während des Stillliegens daraus zu decken. Ausnahmen vom Gebot nach Satz 1 können auf einem rechteckigen weißen zusätzlichen Schild angegeben werden, das unterhalb des Tafelzeichens B.12 angebracht ist.
4. Nummer 3 findet keine Anwendung auf Fahrzeuge, die während des Stillliegens ausschließlich eine Energieversorgung nutzen, welche keine Geräusche sowie keine gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel verursacht."
§ 7.07 Mindestabstände bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter beim Stillliegen 11 19e
1. Zu einem Fahrzeug, Schubverband oder zu gekuppelten Fahrzeugen müssen beim Stillliegen ein Fahrzeug, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge folgende Mindestabstände einhalten:
2. Die Verpflichtung nach Nummer 1 Buchstabe a gilt nicht
3. In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen zulassen.
1. Eine einsatzfähige Wache muss sich ständig an Bord aufhalten
2. Die einsatzfähige Wache wird durch ein Mitglied der Besatzung sichergestellt, das
3. An Bord stillliegender Fahrzeuge, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, ist eine einsatzfähige Wache nicht erforderlich, wenn
4. An Bord stillliegender Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 führen, ist eine einsatzfähige Wache nicht erforderlich, wenn
5. Alle übrigen Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmenden Anlagen müssen beim Stillliegen von einer Person, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen, beaufsichtigt werden, es sei denn, die Aufsicht ist wegen der örtlichen Verhältnisse nicht erforderlich oder die zuständige Behörde lässt eine Ausnahme zu.
6. Gibt es keinen Schiffsführer, ist jeweils der Eigentümer, Ausrüster oder sonstige Betreiber für den Einsatz der Wache und der Aufsicht verantwortlich.
Kapitel 8
Zusatzbestimmungen
§ 8.01 Höchstabmessungen der Fahrzeuge und Verbände 20d
1. Unbeschadet des § 9.04 dürfen Fahrzeuge und Verbände folgende Abmessungen nicht überschreiten:
Wasserstraßenbereich | Fahrzeugart | Länge m | Breite m | |
a | Moselmündung bis Metz | Fahrzeug, ausgenommen Fahrgastschiff | 135,00 | 11,45 |
b | Moselmündung bis Metz | Schubverband | 172,10 | 11,45 |
c | Moselmündung bis Metz | Schleppverband | 250,00 | 11,45 |
d | Moselmündung bis Metz | Fahrgastschiff | 110,00 | 11,45 |
e | Moselmündung bis zu Mosel-km 200,100 | Fahrgastschiff | 135,00 | 11,45 |
2. Fahrzeuge, ausgenommen Fahrgastschiffe, mit einer Länge über 110,00 m bis 135,00 m dürfen die Mosel nur befahren, wenn sie die Anforderungen des Artikels 28.04 Nummer 2 ES-TRIN erfüllen.
Sie müssen einen Eintrag im Schiffsattest unter der Nummer 52 haben, dass sie den besonderen Anforderungen nach Artikels 28.04 Nummer 2 Buchstabe a bis e ES-TRIN genügen.
3. Fahrgastschiffe mit einer Länge über 110,00 m bis 135,00 m dürfen die Mosel nur befahren, wenn sie die Anforderungen des Artikels 28.04 Nummer 3 ES-TRIN erfüllen.
Sie müssen einen Eintrag im Schiffsattest unter der Nummer 52 haben, dass sie den besonderen Anforderungen nach Artikels 28.04 Nummer 3 Buchstabe a bis e ES-TRIN genügen.
4. Die von den für den jeweiligen Stromabschnitt zuständigen Behörden erteilten und am 31. Dezember 2009 gültigen Sondererlaubnisse für Fahrzeuge über 110,00 m bis 135,00 m Länge, die nicht die Nummer 2 oder Nummer 3 dieser Regelung erfüllen, bleiben mit den aus Sicherheitsgründen erteilten notwendigen Auflagen auf dem jeweiligen Stromabschnitt weiterhin gültig.
5. Die zuständige Behörde kann in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a, d und e Ausnahmen im Hinblick auf die Breite zulassen und für die Fahrt eine Sondererlaubnis erteilen.
6. Die erteilten Sondererlaubnisse sind an Bord mitzuführen und auf Verlangen der Wasserschutzpolizei und den Bediensteten der zuständigen Behörde zur Kontrolle auszuhändigen.
7. Bei der Fahrtplanung ist zu beachten, dass in bestimmten Bereichen, insbesondere im Bereich von Mosel-km 205,680 bis Mosel-km 242,200 (deutsch-luxemburgische Strecke), keine Wendemöglichkeiten für Schiffe mit einer Länge von 110,00 m bis 135,00 m bestehen.
8. Alle Fahrzeuge mit einer Länge über 110,00 m bis 135,00 m müssen bei der Benutzung von Schifffahrtsanlagen besondere Vorsicht walten lassen und eine gesteigerte nautische Sorgfalt beachten. Der Maschinenantrieb sowie die Bugstrahlanlage sind nicht über das nautisch erforderliche Maß zu benutzen.
§ 8.01a Fahrgeschwindigkeit
Unbeschadet der § § 1.04 und 1.06 beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer allgemein 30 km/h einschließlich der Altwässer im französischen Abschnitt und 15 km/h auf den französischen Kanalstrecken.
Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht:
§ 8.02 Geschleppte und schleppende Schubverbände
1. Ein Schubverband darf nicht geschleppt werden.
In Ausnahmefällen, die durch außergewöhnliche örtliche Verhältnisse bedingt sind, dürfen Schubverbände jedoch geschleppt werden, wenn die Schiffahrt dadurch nicht behindert wird.
2. Ein Schubverband darf keine Schlepptätigkeit ausüben, sofern nicht die für den jeweiligen Flußabschnitt zuständige Behörde eine Sondererlaubnis für die Fahrt erteilt.
§ 8.03 Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen
Ein Schubverband darf andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen, wenn dies im Schiffsattest des schiebenden und des geschobenen Fahrzeugs ausdrücklich zugelassen ist.
Diese Fahrzeuge müssen längsseits an einem Schubverband, der aus dem schiebenden Fahrzeug mit einem oder zwei Schubleichtern in einer Linie hintereinander besteht, gekuppelt werden, es sei denn, daß ihr Schiffsattest oder die als Ersatz zugelassene Urkunde bescheinigt, daß sie geeignet sind, im Schubverband zu fahren.
§ 8.04 Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen
Trägerschiffsleichter dürfen nicht an die Spitze eines Schubverbandes gesetzt werden. Die für die jeweiligen Flußabschnitte zuständigen Behörden können jedoch Ausnahmen hiervon zulassen.
§ 8.05 Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines Schubverbandes
Schubleichter dürfen außerhalb eines Schubverbandes nur unter Beachtung der von der zuständigen Behörde erlassenen Vorschriften oder mit ihrer Erlaubnis auf kurzen Strecken fortbewegt werden.
§ 8.06 Kupplungen der Schubverbände 14
1. Die Kupplungen eines Schubverbandes müssen die starre Verbindung aller Fahrzeuge gewährleisten.
2. Die Verbindungen mittels der Kupplungen müssen sich schnell und leicht herstellen und lösen lassen.
3. Die Kupplungen müssen durch geeignete Einrichtungen, vorzugsweise Spezialwinden, gleichmäßig gespannt gehalten werden.
4. Bei Schubverbänden bis zu 11,45 m Breite, die aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug bestehen, gilt als starre Verbindung auch ein Kupplungssystem, das ein gesteuertes Knicken des Verbandes ermöglicht, sofern im Schiffsattest dieser Fahrzeuge ein entsprechender Vermerk eingetragen ist.
§ 8.07 Sprechverbindung auf Verbänden sowie Fahrzeugen, deren Länge 110,00 m überschreitet 11
1. (ohne Inhalt)
2. Schubverbände und Fahrzeuge, deren Länge 110 m überschreitet, müssen mit der Schleuse Funkverbindung auf den Kanälen des Nautischen Informationsfunkes, die von den zuständigen Behörden bekanntgemacht werden, Verbindung aufnehmen, sobald sie in folgende Moselstrecken einfahren:
von Mosel-km 16,00
bis Mosel-km 25,00 (Lehmen)
von Mosel-km 31,30
bis Mosel-km 40,20 (Müden)
von Mosel-km 52,50
bis Mosel-km 63,40 (Fankel)
von Mosel-km 69,20
bis Mosel-km 81,60 (St. Aldegund)
von Mosel-km 98,50
bis Mosel-km 106,60 (Enkirch)
von Mosel-km 120,00
bis Mosel-km 126,50 (Zeltingen)
von Mosel-km 137,00
bis Mosel-km 143,80 (Wintrich)
von Mosel-km 158,00
bis Mosel-km 171,00 (Detzem)
von Mosel-km 191,00
bis Mosel-km 200,00 (Trier)
von Mosel-km 206,00
bis Mosel-km 219,00 (Grevenmacher-Wellen)
von Mosel-km 223,00
bis Mosel-km 234,00 (Stadtbredimus-Palzem)
von Mosel-km 237,00
bis Mosel-km 245,50 (Apach)
von Mosel-km 253,00
bis Mosel-km 263,00 (Koenigsmacker)
von Mosel-km 264,00
bis Mosel-km 275,00 (Diedenhofen/Thionville)
von Mosel-km 272,00
bis Mosel-km 282,00 (Orne)
von Mosel-km 280,50
bis Mosel-km 288,50 (Talange)
von Mosel-km 292,00
bis Mosel-km 301,50 (Talange)
und bis zur Einfahrt in die Schleuse auf Empfang geschaltet bleiben. Außerdem haben sich zu Berg fahrende Schubverbände bei km 226,00 nochmals über Funk bei der Schleuse Stadtbredimus-Palzem zu melden.
3. Ist ein Schubverband länger als 110,00 m, muß eine Sprechverbindung zwischen dem Steuerstand des schiebenden Fahrzeugs und der Spitze des Schubverbandes vorhanden sein.
4. Ist ein Fahrzeug länger als 110,00 m, muss eine Sprechverbindung zwischen dem Steuerstand und dem Bug vorhanden sein.
5. Bei gekuppelten Fahrzeugen mit Maschinenantrieb muß zwischen den Steuerständen beider Fahrzeuge eine Sprechverbindung in beiden Richtungen bestehen.
6. Bei Schleppverbindungen muß zwischen den Steuerständen aller Fahrzeuge eine Sprechverbindung bestehen.
7. Als Sprechverbindung darf nicht der Verkehrskreis Schiff--Schiff benutzt werden.
§ 8.08 Begehbarkeit der Schubverbände
Der Schubverband muß leicht und gefahrlos begehbar sein. Etwaige Zwischenräume zwischen den Fahrzeugen müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen gesichert sein.
§ 8.09 (ohne Inhalt)
§ 8.10 Bleib-weg-Signal
1. Bei Zwischenfällen oder Unfällen, die ein Freiwerden der beförderten gefährlichen Güter verursachen können, muss das Bleib-weg-Signal ausgelöst werden auf
wenn die Besatzung nicht in der Lage ist, die durch das Freiwerden für Personen oder die Schifffahrt entstehenden Gefahren abzuwenden.
Dies gilt nicht für Schubleichter und sonstige Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb. Wenn diese jedoch zu einem Verband gehören, muss das Bleib-weg-Signal von dem Fahrzeug gegeben werden, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet.
2. Das Bleib-weg-Signal besteht aus einem Schall- und Lichtzeichen.
Das Schallzeichen besteht aus der mindestens 15 Minuten lang ununterbrochenen Wiederholung abwechselnd eines kurzen und eines langen Tones. Gleichzeitig mit dem Schallzeichen muß das Lichtzeichen nach § 4.01 Nr. 2 gegeben werden.
Nach dem Auslösen muß das Bleib-weg-Signal selbsttätig ablaufen; der Auslöser muß so beschaffen sein, daß er nicht unbeabsichtigt betätigt werden kann.
3. Fahrzeuge, die das Bleib-weg-Signal wahrnehmen, müssen alle Maßnahmen zur Abwendung der drohenden Gefahr ergreifen. Insbesondere müssen sie
4. Auf den in Nummer 3 genannten Fahrzeugen sind sofort folgende Maßnahmen zu treffen:
Ist das Fahrzeug zum Halten gebracht, sind alle noch in Betrieb befindlichen Motoren und Hilfsmaschinen stillzusetzen oder stromlos zu machen.
5. Nummer 4 gilt auch für Fahrzeuge, die in der Nähe der Gefahrenzone stilliegen, sobald sie das Bleib-weg-Signal wahrnehmen; gegebenenfalls ist das Fahrzeug zu verlassen.
6. Bei der Ausführung der Maßnahmen nach den Nummern 3 bis 5 sind Strömung und Windrichtung zu berücksichtigen.
7. Die Maßnahmen nach den Nummern 3 bis 6 sind auf den Fahrzeugen auch dann zu ergreifen, wenn das Bleib-weg-Signal am Ufer ausgelöst wird.
8. Der Schiffsführer, der das Bleib-weg-Signal wahrnimmt, muß die nächste zuständige Behörde nach den gegebenen Möglichkeiten hiervon sofort unterrichten.
§ 8.11 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind 11
Für Fahrzeuge, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, gelten:
§ 8.12 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen 17
1. Vor Beginn des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) muss der Schiffsführer des zu bebunkernden Fahrzeugs sich davon vergewissern, dass
2. Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) müssen alle Zugänge von Deck aus und alle Öffnungen von Räumen ins Freie geschlossen sein.
Dies gilt nicht für:
3. Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) hat sich der Schiffsführer ununterbrochen zu vergewissern, dass ein Rauchverbot an Bord und im Bunkerbereich eingehalten wird. Dieses Rauchverbot gilt auch für elektronische Zigaretten und ähnliche Geräte. Das Rauchverbot gilt nicht in den Wohnungen und im Steuerhaus, sofern deren Fenster, Türen, Oberlichter und Luken geschlossen sind.
4. Nach der Bebunkerung mit Flüssigerdgas (LNG) ist eine Lüftung aller von Deck aus zugänglichen Räume erforderlich.
§ 8.13 Anlegestellen für Fahrgastschiffe 17
1. Fahrgastschiffe dürfen nur an Anlegestellen anlegen, die von der zuständigen Behörde allgemein, im Einzelfall oder für den Schiffsbetrieb zugelassen sind.
2. Diese Fahrzeuge dürfen an den Anlegestellen nur so lange liegenbleiben, wie dies zum Ein- und Aussteigen der Fahrgäste sowie zum Laden und Löschen von Gütern notwendig ist. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.
Kapitel 9
Besondere Regeln für die Fahrt und das Stilliegen
§ 9.01 Fahrbeschränkungen
Beim Durchfahren der Flußkrümmung in Höhe der Eisenbahnbrücke südlich von Diedenhofen/ Thionville sind folgende Bestimmungen zu beachten:
Bei rotem Licht müssen Bergfahrer an der Kaimauer am linken Ufer unterhalb von km 268,50 (Beginn der Krümmung) anhalten.
Bei grünem Licht dürfen Bergfahrer ihre Fahrt fortsetzen und die Brückenöffnung durchfahren. Wenn kein Licht gezeigt wird, müssen Bergfahrer "einen langen Ton" geben, an der Kaimauer anhalten und die Anweisungen des zuständigen Aufsichtsdienstes abwarten.
Talfahrer dürfen in die Krümmung nur mit Erlaubnis der Schleusenaufsicht von Diedenhofen/Thionville einfahren.
§ 9.02 Durchfahrt durch die Schleuse Metz außerhalb der Betriebszeiten 11
1. Außerhalb der der Schiffahrt bekanntgegebenen Betriebszeiten ist für die Durchfahrt durch die Schleuse Metz eine vorherige Anmeldung erforderlich, der stattgegeben wird, sofern nicht außergewöhnliche Betriebsschwierigkeiten dem entgegenstehen. Für eine Schleusung nach Ende der bekanntgegebenen Betriebszeit und vor der Wiederaufnahme des Betriebs am folgenden Tag muß die Anmeldung spätestens um 15.00 Uhr vorliegen. Sie muss dem regionalen Meldezentrum übermittelt werden.
2. Bei der Anmeldung sind anzugeben:
3. Wird eine angemeldete Fahrt nicht angetreten, so ist die Schleuse, die die Voranmeldung entgegengenommen hat, unverzüglich zu benachrichtigen. Wird die Fahrt unterbrochen, so sind die dann nicht mehr betroffenen Schleusen unverzüglich zu benachrichtigen.
Die Anmeldung wird hinfällig, wenn der Zeitpunkt des Eintreffens in der Schleuse Metz um mehr als eine Stunde überschritten wird.
§ 9.03 Verkehrsregelung im Unterkanal der Koblenzer Schleusen
1. Die Fahrrinnentiefe der Mosel beträgt:
2. Zu Berg kommende Fahrzeuge müssen die ihnen zugewiesene Schleusenkammer ansteuern. Die Weisung hierzu gibt bei Tag und bei Nacht ein über der Mittelöffnung der Eisenbahnbrücke (Mosel-km 1,250) angebrachter aus zwei weißen Lichtern nebeneinander bestehender Richtungsweiser. Die Zeichen des Richtungsweisers bedeuten:
3. Zu Berg kommende Fahrzeuge mit einer Tauchtiefe über 2,50 m und Fahrzeugzusammenstellungen über 110,00 m Länge müssen die in Fahrtrichtung gesehen rechts liegende (nördliche) Brückenöffnung und die in Fahrtrichtung gesehen rechts liegende (nördliche) Schleusenkammer benutzen.
Solange ihnen diese Brückenöffnung und diese Schleusenkammer nicht zugewiesen wird, haben sie vor dem Halteschild am Nordufer zu warten.
4. Nach dem Durchfahren der Eisenbahnbrücke ist zu Berg kommenden Fahrzeugen eine Kreuzung des Fahrwassers ohne besondere Anweisung der Schleusenaufsicht verboten.
§ 9.04 Fahrt von Schubverbänden in der Moselmündung
1. Von der Mündung der Mosel in den Rhein bis Mosel-km 1,0 dürfen Schubverbände mit einer Länge bis zu 193,00 m und einer Breite bis zu 22,90 m verkehren.
2. Schubverbände, deren Breite 11,45 m überschreitet, müssen rechtzeitig vor der Einfahrt über Sprechfunk auf Kanal 20 mit der Schleuse Koblenz Verbindung aufnehmen, sich über die Verkehrslage unterrichten lassen und auf Empfang geschaltet bleiben. Über Kanal 10 ist ebenfalls rechtzeitig vor der Einfahrt im Abstand von jeweils einer Minute eine Standortmeldung mit der Angabe der Entfernung vom Deutschen Eck zu geben. In der Zwischenzeit ist auch Kanal 10 auf Empfang zu schalten.
§ 9.05 Meldepflicht 11 20 23b 23d
1. Die Schiffsführer der Verbände und der nachfolgend aufgeführten Fahrzeuge müssen sich vor der Einfahrt in die unter Nummer 11 genannten Strecken oder bei Antritt der Fahrt innerhalb dieser Strecken auf dem bekannt gegebenen Kanal über Sprechfunk melden:
2. Im Rahmen der Meldung nach Nummer 1 sind anzugeben:
3. Die unter Nummer 2 genannten Angaben mit Ausnahme von Buchstabe l und m können auch von anderen Stellen oder Personen schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Wege der zuständigen Behörde mitgeteilt werden. In jedem Fall muss der Schiffsführer seiner Meldepflicht nach Nummer 1 genügen.
4. Sofern sich der Schiffsführer oder eine andere Stelle oder Person auf elektronischem Wege meldet,
5. Die Meldung nach Nummer 2 mit Ausnahme der Angaben von Buchstabe l und m muss bei folgenden Fahrzeugen auf elektronischem Wege erfolgen:
6. Unterbricht ein Verband oder ein Fahrzeug nach Nummer 1 die Fahrt für mehr als zwei Stunden, hat der Schiffsführer dies der zuständigen Behörde nach Nummer 11 unverzüglich zu Beginn und am Ende der Unterbrechung über Sprechfunk mitzuteilen.
7. Ändern sich die Angaben nach Nummer 2 während der Fahrt in der Strecke, wo die Meldepflicht gilt, ist dies der zuständigen Behörde nach Nummer 11 unverzüglich mitzuteilen. Die Änderung der Angaben ist über Sprechfunk, schriftlich oder auf elektronischem Wege zu übermitteln.
8. Folgende Fahrzeuge oder Verbände, die in die Mosel einfahren, müssen an den weiteren Meldepunkten in ihrer Fahrtrichtung nur noch die Angaben nach Nummer 2 Buchstabe a bis c wiederholen:
8. Bei Verbänden müssen diese Angaben nur für das Fahrzeug mitgeteilt werden, das die Hauptantriebskraft stellt.
9. Unabhängig der Verpflichtung nach Nummer 1 müssen sich die Schiffsführer aller Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Fähren und Kleinfahrzeuge, auf dem von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Kanal bei Vorbeifahrt am Tafelzeichen B.11 in ihrer Fahrtrichtung melden und die Angaben nach Nummer 2 Buchstabe a bis c machen. Bei Verbänden müssen diese Angaben nur für das Fahrzeug mitgeteilt werden, das die Hauptantriebskraft stellt.
10. Die meldepflichtige Moselstrecke nach Nummer 1 sowie die Meldepunkte innerhalb dieser Strecke sind mit dem Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) und einer Zusatztafel "Meldepflicht" gekennzeichnet.
11. Auf den Strecken
12. Die zuständige Behörde kann für Bunkerboote und Bilgenentölungsboote im Sinne des Abschnitts 1.2.1 der dem ADN beigefügten Verordnung sowie Tagesausflugsschiffe eine Meldepflicht und deren Umfang festlegen.
Kapitel 10
Beschränkung der Schiffahrt bei Hochwasser
§ 10.01 Hochwassermarken
1. Die Hochwassermarken werden durch folgende Wasserstände bestimmt:
Pegelbezeichnung | Marke I m | Marke II m | Marke III m |
Pegel Metz | 3,20 | 4,20 | 4,20 |
(Pont des Morts) | |||
Unterpegel | |||
Wehr Uckange | 1,90 | 3,30 | 3,30 |
Königsmacker | 7,80 | ||
Apach | 3,60 | ||
Stadtbredimus-Palzem | 3,70 | 4,50 | 5,30 |
Grevenmacher-Wellen | 5,20 | ||
Trier | 5,20 | 5,80 | 6,95 |
Detzem | 7,05 | ||
Wintrich | 6,75 | ||
Zeltingen | 6,95 | ||
Enkirch | 7,80 | ||
St. Aldegund | 7,75 | ||
Fankel | 7,80 | ||
Pegel Cochem | 4,50 | 5,00 | etwa 6,00 |
Unterpegel | |||
Müden | 7,30 | ||
Lehmen | 7,15 | ||
Rheinpegel Koblenz | 6,50 |
2.
§ 10.02 Regeln für die Fahrt, wenn die Hochwassermarken erreicht oder überschritten sind
1. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I, so ist
2. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke II, ist Fahrzeugen mit Maschinenantrieb die Fahrt zu Tal verboten, deren Ladungsgewicht in Tonnen mehr als das 2,7fache ihrer Maschinen-Nennleistung in Kilowatt (etwa das 2-fache in PS) beträgt. Unbeschadet dieses Verbots haben sie den nächsten Sicherheitshafen oder den nächsten geeigneten Liegeplatz außerhalb der Schleusenvorhäfen aufzusuchen.
3. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke III, ist die Schifffahrt mit Ausnahme des Übersetzverkehrs verboten. Unbeschadet dieses Verbots haben alle Fahrzeuge den nächsten Sicherheitshafen aufzusuchen oder - soweit dies nicht möglich ist - an der nächsten geeigneten Stelle außerhalb der Schleusenvorhäfen stillzuliegen.
4. Der obere Teil des oberen Vorhafens der Schleuse Koenigsmacker ist Sicherheitshafen.
Zweiter Teil
Umweltbestimmungen
Kapitel 11 14a
Gewässerschutz und Entsorgung von Schiffsabfällen
§ 11.01 Begriffsbestimmungen und Anwendung 11 14a
1. Für dieses Kapitel gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 1 des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) und der Artikel 5.01 und 8.01 der Anlage 2 des Übereinkommens.
2. Die Einzelheiten der Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels sind im CDNI geregelt.
§ 11.02 Allgemeine Sorgfaltspflicht 14a
Der Schiffsführer, die übrige Besatzung und sonstige Personen an Bord, müssen die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um eine Verschmutzung der Wasserstraße zu vermeiden, die Menge des entstehenden Schiffsabfalls und -abwassers so gering wie möglich zu halten und eine Vermischung verschiedener Abfallarten so weit wie möglich zu vermeiden.
§ 11.03 Verbot der Einbringung und Einleitung 14a
1. Es ist verboten, von Fahrzeugen aus öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfall, Slops, Hausmüll, Klärschlamm und übrigen Sonderabfall, Teile der Ladung sowie Abfälle aus dem Ladungsbereich in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten.
2. Ausnahmen von diesem Verbot sind nur in Übereinstimmung mit dem CDNI zulässig.
3. Sind die in Nummer 1 genannten Abfälle frei geworden oder drohen sie frei zu werden, muss der Schiffsführer unbeschadet der Bestimmungen des CDNI unverzüglich die nächste zuständige Behörde darüber unterrichten; dabei hat er den Ort des Vorfalls sowie Menge und Art des Stoffes so genau wie möglich anzugeben.
§ 11.04 Sammlung und Behandlung der Abfälle an Bord 14a
1. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die in § 11.03 Nr. 1 genannten Abfälle, mit Ausnahme von Teilen der Ladung und Abfällen aus dem Ladungsbereich, an Bord getrennt in dafür vorgesehenen Behältern und Bilgenwasser in den Maschinenraumbilgen gesammelt werden. Die Behälter sind an Bord so zu lagern, dass auslaufende Stoffe leicht und rechtzeitig erkannt und zurückgehalten werden können.
2. Es ist verboten,
§ 11.05 Ölkontrollbuch, Abgabe an Annahmestellen 14a
1. Jedes motorgetriebene Fahrzeug muss, soweit es Gasöl verwendet, ein gültiges Ölkontrollbuch an Bord haben, das von einer zuständigen Behörde nach dem Muster der Anlage 10 ausgestellt wird. Dieses Kontrollbuch ist an Bord aufzubewahren. Nach seiner Erneuerung muss das vorhergehende Kontrollbuch mindestens sechs Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufbewahrt werden.
2. Die öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle, Slops und übrigen Sonderabfälle sind in regelmäßigen, durch den Zustand und den Betrieb des Fahrzeugs bestimmten Zeitabständen an die von den zuständigen Behörden zugelassenen Annahmestellen gegen Nachweis abzugeben. Der Nachweis besteht aus einem Vermerk der Annahmestelle im Ölkontrollbuch.
3. Ein Fahrzeug, das aufgrund von Regelungen, die außerhalb der Mosel gültig sind, andere Dokumente über die Abgabe von Schiffsbetriebsabfällen führt, muss in diesen anderen Dokumenten den Nachweis der Abgabe von Abfällen außerhalb der Mosel erbringen können. Als Nachweis in diesem Sinne gilt auch das Öltagebuch nach dem Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (Marpol).
4. Hausmüll und Klärschlamm sind an den dafür vorgesehenen Annahmestellen abzugeben.
§ 11.06 Sorgfaltspflicht beim Bunkern 11 14a 17 20d
1. Der Schiffsführer hat beim Bunkern von Brenn- und Schmierstoffen dafür zu sorgen, dass
2. Der Schiffsführer hat weiter dafür zu sorgen, dass die für den Bunkervorgang verantwortlichen Personen der Bunkerstelle und des Fahrzeugs vor Beginn des Bunkervorgangs Folgendes festgelegt haben:
3. Der Schiffsführer eines Bunkerbootes darf mit dem Bunkervorgang erst beginnen, wenn die Festlegungen nach Nummer 2 erfolgt sind.
§ 11.07 Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) 17
(Anlage 3: Bild 62)
1. Die in § 11.06 Nummer 1 Buchstabe a und Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe a und e genannten Vorschriften gelten nicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG).
2. Das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) während der Fahrt, beim Umschlag von Gütern sowie beim Ein- und Aussteigen von Fahrgästen ist nicht gestattet.
3. Das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) darf nur an den von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stellen erfolgen.
4. Im Bunkerbereich dürfen sich nur Besatzungsmitglieder des zu bebunkernden Fahrzeugs, Mitarbeiter der Bunkerstelle oder Personen aufhalten, die über eine von der zuständigen Behörde erteilte Erlaubnis verfügen.
5. Vor Beginn des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) hat sich der Schiffsführer des zu bebunkernden Fahrzeugs zu vergewissern, dass
6. Die Prüfliste nach Nummer 5 Buchstabe b muss
7. Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) hat sich der Schiffsführer ununterbrochen zu vergewissern, dass
8. Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG)
9. Nach dem Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) ist Folgendes erforderlich:
§ 11.08 Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich 14a 17
1. Bei der Restentladung sowie bei der Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich hat der Schiffsführer die Vorschriften des Teils B der Anwendungsbestimmung des CDNI einzuhalten.
2. Jedes Fahrzeug, das auf der Mosel entladen wurde, muss für jede Entladung eine gültige Entladebescheinigung an Bord haben, die nach dem Muster des Anhangs IV der Anlage 2 des CDNI ausgestellt sein muss. Vorbehaltlich der im CDNI vorgesehenen Ausnahmen ist die Bescheinigung nach ihrer Ausstellung mindestens sechs Monate an Bord aufzubewahren.
§ 11.09 Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge 14a 14a 17
Es ist verboten, die Außenhaut der Fahrzeuge mit Öl anzustreichen oder mit Mitteln zu reinigen, die nicht in das Gewässer gelangen dürfen.
Unterscheidungsbuchstabe oder -buchstabengruppe des Landes, in welchem der Heimat- oder Registerort der Fahrzeuge liegt (nur Hinweis) | Anlage 1 11 |
A | : | Österreich |
B | : | Belgien |
BG | : | Bulgarien |
BIH | : | Bosnien und Herzegowina |
BY | : | Weißrussland |
CH | : | Schweiz |
CZ | : | Tschechische Republik |
D | : | Deutschland |
F | : | Frankreich |
FI | : | Finnland |
HR | : | Kroatien |
HU | : | Ungarn |
I | : | Italien |
L | : | Luxemburg |
LT | : | Litauen |
MD | : | Republik Moldau |
MLT | : | Malta |
N | : | Niederlande |
NO | : | Norwegen |
P | : | Portugal |
PL | : | Polen |
R | : | Rumänien |
RUS | : | Russische Föderation |
SE | : | Schweden |
SI | : | Slowenien |
SRB | : | Serbien |
SK | : | Slowakei |
UA | : | Ukraine |
(ohne Inhalt) | Anlage 2 |
Bezeichnung der Fahrzeuge | Anlage 3 11 14a 14a |
1. Die nachstehenden Bilder dienen nur zur Erläuterung. Es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat.
2. Schubverbände, deren Länge 110,00 m nicht überschreitet, gelten als einzeln fahrende Fahrzeuge von gleicher Länge.
3. Zeichenerklärung:
![]() | ![]() | ![]() | ![]() |
Licht von allen Seiten sichtbar | Licht von über einen beschränkten Horizontbogen sichtbar | Funkellicht | Flagge oder Tafel |
![]() | ![]() | ![]() | ![]() |
Ball | Zylinder | Kegel | Doppelkegel |
Ein Licht, das dem Blick des Beschauers tatsächlich entzogen ist, ist mit einem Punkt in der Mitte versehen.
Bilder mit schwarzem Hintergrund enthalten die Lichter bei Nacht.
Nachtbezeichnung | Bild | Tagbezeichnung | ||
![]() | 1 | |||
§ 3.01 Begriffsbestimmungen und Anwendungen
Nr. 1: Der Horizontbogen, über den das Topplicht, die Seitenlichter und das Hecklicht sichtbar sind | ||||
![]() | 2 | |||
§ 3.08 Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
Nr. 2: Länge bis 110,00 m | ||||
![]() | 3 | |||
§ 3.08 Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
Nr. 1: Länge mehr als 110,00 m | ||||
![]() | 4 | ![]() | ||
§ 3.09 Schleppverbände
Nr. 1: Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das allein an der Spitze des Verbandes fährt | ||||
![]() | 5 | ![]() | ||
§ 3.09 Schleppverbände
Nr. 2: Die Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die zu mehreren nebeneinander an der Spitze des Verbandes fahren | ||||
![]() | 6 | ![]() | ||
§ 3.09 Schleppen
Nr. 3: Geschleppte Fahrzeuge | ||||
![]() | 7 | ![]() | ||
§ 3.09 Schleppen
Nr. 3: Anhanglänge des Verbandes über 110,00 m | ||||
![]() | 8 | ![]() | ||
§ 3.09 Schleppen
Nr. 3 Buchstabe b: Anhanglänge des Verbandes mit mehr als zwei längsseits verbundenen Fahrzeugen | ||||
![]() | 9 | ![]() | ||
§ 3.09 Schleppen
Nr. 4: Das Fahrzeug als letzte Anhanglänge des Schleppverbandes | ||||
![]() | 10 | ![]() | ||
§ 3.09 Schleppen
Nr. 4: Mehrere Fahrzeuge als letzte Anhanglänge des Schleppverbandes | ||||
![]() | 11 | |||
§ 3.10 Schubverbände
Nr. 1: Schubverband | ||||
![]() | 12 | |||
§ 3.10 Schubverbände
Nr. 1 Buchstabe c: Außer dem schiebenden Fahrzeug zwei oder mehr von hinten in ganzer Breite sichtbare Fahrzeuge | ||||
![]() | 13 | |||
§ 3.10 Schubverbände
Nr. 2: Zwei schiebende Fahrzeuge | ||||
![]() | 14 | ![]() | ||
§ 3.10 Schubverbände
Nr. 3 und 4: Geschleppte Schubverbände | ||||
![]() | 15 | |||
§ 3.11 Gekuppelte Fahrzeuge
Nr. 1: Zwei Fahrzeuge mit Maschinenantrieb | ||||
![]() | 16 | |||
§ 3.11 Gekuppelte Fahrzeuge
Nr. 1: Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb und ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb | ||||
![]() | 17 | |||
§ 3.12 Fahrzeuge unter Segel | ||||
![]() | 18 | |||
§ 3.13 Kleinfahrzeuge
Nr. 1 Buchstabe a, b und c: Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb | ||||
![]() | 19 | |||
§ 3.13 Kleinfahrzeuge
Nr. 1 Buchstabe d, e und f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit Seitenlichtern unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne | ||||
![]() | 20 | |||
§ 3.13 Kleinfahrzeuge
Nr. 1 Buchstabe f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht | ||||
![]() | 21 | |||
§ 3.13 Kleinfahrzeuge
Nr. 3: Geschleppt oder längsseits gekuppelt | ||||
![]() | 22 | |||
§ 3.13 Kleinfahrzeuge
Nr. 4: Unter Segel fahrend | ||||
![]() | 23 | |||
§ 3.13 Kleinfahrzeuge
Nr. 4: Unter Segel fahrend mit einer einzigen Laterne am Topp | ||||
![]() | 24 | |||
§ 3.13 Kleinfahrzeuge
Nr. 4: Unter Segel fahrend mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht und bei Annäherung anderer Fahrzeuge ein zweites Licht zeigend | ||||
![]() | 25 | |||
§ 3.13 Kleinfahrzeuge
Nr. 5: Einzeln weder mit Antriebsmaschine noch unter Segel fahrend | ||||
![]() | 26 | ![]() | ||
§ 3.13 Kleinfahrzeuge
Nr. 1 und 6: Unter Segel und gleichzeitig mit einer Antriebsmaschine fahrend | ||||
![]() | 27a | ![]() | ||
27b | ![]() | |||
§ 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nr. 1: Bestimmte entzündbare Stoffe nach ADN | ||||
![]() | 28a | ![]() | ||
28b | ![]() | |||
§ 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nr. 2: Bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach ADN | ||||
![]() | 29 | ![]() | ||
§ 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nr. 3: Bestimmte explosive Stoffe nach ADN | ||||
![]() | 30 | ![]() | ||
§ 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nr. 4: Schubverband | ||||
![]() | 31 | ![]() | ||
§ 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nr. 4: Gekuppelte Fahrzeuge | ||||
![]() | 32 | ![]() | ||
§ 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nr. 5: Schubverbände mit zwei schiebenden Fahrzeugen | ||||
33 | ![]() | |||
§ 3.15 Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Länge unter 20,00 m liegt | ||||
![]() | 34 | |||
§ 3.16 Fähren
Nr. 1: Nicht frei fahrende Fähren | ||||
![]() | 35 | |||
§ 3.16 Fähren
Nr. 2: Oberster Buchtnachen oder Döpper bei einer Gierfähre am Längsseil | ||||
![]() | 36 | |||
§ 3.16 Fähren
Nr. 3: Frei fahrende Fähren | ||||
37 | ![]() | |||
§ 3.17 Fahrzeuge, die einen Vorrang besitzen | ||||
![]() | 38 | ![]() | ||
§ 3.18 Manövrierunfähige Fahrzeuge | ||||
![]() | 39 | |||
§ 3.19 Schwimmkörper und schwimmende Anlagen | ||||
![]() | 40 | |||
§ 3.20 Fahrzeuge beim Stilliegen
Nr. 1: Fahrzeuge mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge, Fähren und schwimmenden Geräte bei der Arbeit | ||||
![]() | 41 | |||
§ 3.20 Fahrzeuge beim Stilliegen
Nr. 2: Kleinfahrzeuge mit Ausnahme der Beiboote | ||||
![]() | 42 | ![]() | ||
§ 3.21 Stilliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter | ||||
![]() | 43 | ![]() | ||
§ 3.21 Stilliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Schubverbände | ||||
![]() | 44 | ![]() | ||
§ 3.21 Stilliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Gekuppelte Fahrzeuge | ||||
![]() | 45 | |||
§ 3.22 Fähren, die an ihrer Landestelle stilliegen
Nr. 1: Nicht frei fahrende Fähren | ||||
![]() | 46 | |||
§ 3.22 Fähren, die an ihrer Landestelle stilliegen
Nr. 2: Frei fahrende Fähren | ||||
![]() | 47 | |||
§ 3.23 Schwimmkörper und schwimmende Anlagen | ||||
![]() | 48 | ![]() | ||
§ 3.24 Fischereifahrzeuge mit Netzen oder Auslegern | ||||
![]() | 49a | ![]() | ||
49b | ![]() | |||
§ 3.25 Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
Nr. 1 Buchstabe a: Durchfahrt frei an beiden Seiten | ||||
![]() | 50a | ![]() | ||
50b | ![]() | |||
§ 3.25 Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
Nr. 1 Buchstabe a und b: Durchfahrt frei an einer Seite | ||||
![]() | 51 | ![]() | ||
§ 3.25 Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
Nr. 1 Buchstabe c: Schutz gegen Wellenschlag; Durchfahrt frei an beiden Seiten | ||||
![]() | 52 | ![]() | ||
§ 3.25 Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
Nr. 2: Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge; Durchfahrt frei an einer Seite | ||||
![]() | 53 | ![]() | ||
§ 3.26 Fahrzeuge und Schwimmkörper, deren Anker die Schiffahrt gefährden können
Nr. 1 und 3: Fahrzeuge und Anker | ||||
![]() | 54 | ![]() | ||
§ 3.26 Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden können
Nr. 2 und 3: Schwimmkörper, schwimmende Anlagen und deren Anker | ||||
![]() | 55 | ![]() | ||
§ 3.26 Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden können
Nr. 4: Anker schwimmender Geräte | ||||
![]() | 56 | ![]() | ||
§ 3.27 Fahrzeuge der Überwachungsbehörde | ||||
![]() | 57 | ![]() | ||
§ 3.28 Fahrzeuge, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen | ||||
![]() | 58 | ![]() | ||
§ 3.29 Schutz gegen Wellenschlag | ||||
![]() | 59 | ![]() | ||
§ 3.30 Notzeichen | ||||
| 60 |
| ||
§ 3.31 Verbot, das Fahrzeug zu betreten 12a | ||||
| 61 |
| ||
§ 3.32 Rauchverbot 12a | ||||
![]() | 62 | ![]() | ||
§ 3.33 Verbot des Stillliegens nebeneinander 17 § 11.07 Nummer 8 Buchstabe a Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) | ||||
![]() | 63 | ![]() | ||
§ 6.04 Begegnen Nr. 3: Begegnen an der Steuerbordseite | ||||
![]() | 65 | ![]() | ||
§ 3.34: Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern | ||||
![]() | 66 | ![]() | ||
§ 2.06 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen 17 |
(ohne Inhalt) | Anlage 4 |
(ohne Inhalt) | Anlage 5 |
Schallzeichen | Anlage 6 |
Vorbemerkung:
Die Schallzeichen, ausgenommen die Glockenschläge und das Dreitonzeichen ("drei ohne Unterbrechung aufeinanderfolgende Töne von verschiedener Höhe"), bestehen in der Abgabe eines Tones oder mehrerer Töne hintereinander mit folgenden Merkmalen:
Die Pause zwischen zwei aufeinanderfolgenden Tönen beträgt etwa eine Sekunde.
Jedoch besteht das Zeichen "Folge von sehr kurzen Tönen" aus einer Folge von mindestens sechs Tönen je von etwa einer Viertelsekunde Dauer, wobei die Pause zwischen den Tönen ebenso lang ist.
Eine Gruppe von Glockenschlägen muß etwa vier Sekunden dauern. Sie kann durch Schläge von Metall auf Metall gleicher Dauer ersetzt werden.
A. Allgemeine Zeichen
![]() | 1 langer Ton | "Achtung" |
![]() | 1 kurzer Ton | "Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord" |
![]() | 2 kurze Töne | "Ich richte meinen Kurs nach Backbord" |
![]() | 3 kurze Töne | "Meine Maschine geht rückwärts" |
![]() | 4 kurze Töne | "Ich bin manövrierunfähig" |
![]() | Folge sehr kurzer Töne | "Gefahr eines Zusammenstoßes" |
![]() | Wiederholte lange Töne
oder | |
![]() | Gruppen von Glockenschlägen | "Notsignal" § 4.04 Nr. 1 |
B. Begegnungszeichen
Vorbeifahrt an Backbord verlangt
Normalfall: | ![]() | 1 kurzer Ton des Bergfahrers | "Ich will an Backbord vorbeifahren"
§ 6.04 Nr. 4 |
![]() | 1 kurzer Ton des Talfahrers | "Einverstanden, fahren Sie an Backbord vorbei"
§ 6.04 Nr. 5 | |
Abweichung: | ![]() | 2 kurze Töne des Talfahrers | "Nicht einverstanden, fahren Sie an Steuerbord vorbei"
§ 6.05 Nr. 2 |
![]() | 2 kurze Töne des Bergfahrers | "Einverstanden, ich werde an Steuerbord vorbeifahren"
§ 6.05 Nr. 3 |
Vorbeifahrt an Steuerbord verlangt
Normalfall: | ![]() | 2 kurze Töne des Bergfahrers | "Ich will an Steuerbord vorbeifahren"
§ 6.04 Nr. 4 |
![]() | 2 kurze Töne des Talfahrers | "Einverstanden, fahren Sie an Steuerbord vorbei"
§ 6.04 Nr. 5 | |
Abweichung: | ![]() | 1 kurzer Ton des Talfahrers | "Nicht einverstanden, fahren Sie an Backbord vorbei"
§ 6.05 Nr. 2 |
![]() | 1 kurzer Ton des Bergfahrers | "Einverstanden, ich werde an Backbord vorbeifahren"
§ 6.05 Nr. 3 |
C. Überholzeichen
Überholen an Backbord des Vorausfahrenden verlangt
![]() | 2 lange Töne
2 kurze Töne des Überholenden | "Ich will auf ihrer Backbordseite überholen"
§ 6.10 Nr. 2 | |
Normalfall: | kein Zeichen des Vorausfahrenden | "Einverstanden, Sie können auf meiner Backbordseite überholen"
§ 6.10 Nr. 3 | |
Abweichung: | ![]() | 2 kurze Töne des Vorausfahrenden | "Nicht einverstanden, überholen Sie auf meiner Steuerbordseite"
§ 6.10 Nr. 4 |
![]() | 1 kurzer Ton des Überholenden | "Einverstanden, ich werde auf Ihrer Steuerbordseite überholen"
§ 6.10 Nr. 4 |
Überholen an Steuerbord des Vorausfahrenden verlangt
![]() | 2 lange Töne, 1 kurzer Ton des Überholenden | "Ich will auf ihrer Steuerbordseite überholen"
§ 6.10 Nr. 2 | |
Normalfall: | kein Schallzeichen des Vorausfahrenden | "Einverstanden, Sie können auf meiner Steuerbordseite überholen"
§ 6.10 Nr. 3 | |
Abweichung: | ![]() | 1 kurzer Ton des Vorausfahrenden | "Nicht einverstanden, überholen Sie auf meiner Backbordseite"
§ 6.10 Nr. 4 |
![]() | 2 kurze Töne des Überholenden | "Einverstanden, ich werde auf Ihrer Backbordseite überholen"
§ 6.10 Nr. 4 |
Unmöglichkeit des Überholens
![]() | 5 kurze Töne des Vorausfahrenden | "Man kann mich nicht überholen"
§ 6.10 Nr. 5 |
D. Wendezeichen
![]() | 1 langer Ton, 1 kurzer Ton | "Ich wende über Steuerbord" |
![]() | 1 langer Ton, 2 kurze Töne | "Ich wende über Backbord" |
E. Zeichen bei der Einfahrt in und der Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen
![]() | 3 lange Töne, 1 kurzer Ton | "Ich will meinen Kurs nach Steuerbord richten"
§ 6.16 Nr. 2 |
![]() | 3 lange Töne, 2 kurze Töne | "Ich will meinen Kurs nach Backbord richten"
§ 6.16 Nr. 2 |
![]() | 3 lange Töne | "Ich will überqueren"
§ 6.16 Nr. 2 |
F. (ohne Inhalt)
G. Zeichen bei unsichtigem Wetter
a) Einzeln fahrende Fahrzeuge und Verbände, die kein Radar benutzen | ||
![]() | 1 langer Ton, längstens jede Minute wiederholt | § 6.33 Buchstabe b |
b) Fahrzeuge in der Radarfahrt, wenn kein Sprechfunkkontakt zustande kommt | ||
![]() | 1 langer Ton, wiederholt | § 6.32 Nr. 2 Buchstabe d |
c) Stilliegende Fahrzeuge | ||
![]() | 1 Gruppe von Glockenschlägen, längstens jede Minute wiederholt | § 6.31 Nr. 2 |
Schiffahrtszeichen | Anlage 7 11 14a 20c 21 |
Vorbemerkung:
1. Die Zeichen in Abschnitt I können, wie in Abschnitt II angegeben, ergänzt oder erläutert werden.
2. Die Tafeln können, um besser erkennbar zu sein, mit einem schmalen weißen Streifen eingefaßt werden.
Abschnitt I
Hauptzeichen
A. Verbotszeichen
A.1 | Verbot der Durchfahrt (allgemeines Zeichen); (§ 3.25 Nummer 1 Buchstabe b, § 6.08 Nummer 2, § 6.16 Nummer 4, § 6.22 Nummer 1, § 6.22a, § 6.25 Nummer 1, § 6.27 und § 6.28a Nummer 3) entweder Tafeln oder rote Lichter oder rote Flaggen. Werden zwei Lichter oder zwei Flaggen übereinander gezeigt, bedeutet dies ein langdauerndes Verbot. | ![]() |
A.1a | Gesperrte Wasserflächen; jedoch für Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine befahrbar. (§ 6.22 Nr. 2 Buchstabe a) | ![]() |
A.2 | Überholverbot, allgemein. (§ 6.11) | ![]() |
A.3 | Überholverbot für Verbände untereinander.
Dies gilt nicht, wenn einer der Verbände ein Schubverband ist, dessen Länge 110,00 m und dessen Breite 12,00 m nicht überschreitet. (§ 6.11) | ![]() |
A.4 | Verbot des Begegnens und Überholverbot. (§ 6.08 Nr. 1) | ![]() |
A.5 | Stilliegeverbot auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht. (§ 7.02 Nr. 1 Buchstabe c) | ![]() |
A.5.1 | Stilliegeverbot auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist. (§ 7.02 Nr. 1 Buchstabe l) | ![]() |
A.6 | Ankerverbot und Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht. (§ 6.18 Nr. 2 und § 7.03 Nr. 1 Buchstabe b) | ![]() |
A.7 | Festmacheverbot am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht. (§ 7.04 Nr. 1 Buchstabe b) | ![]() |
A.8 | Wendeverbot. (§ 6.13 Nr. 4) | ![]() |
A.9 | Vermeidung von Wellenschlag 17 (§ 6.20 Nummer 1 Buchstabe e und § 11.07 Nummer 8 Buchstabe b) | ![]() |
A.10 | Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung zu fahren. (§ 6.24 Nr. 2 Buchstabe a) | ![]() |
A.11 | Verbot der Einfahrt; die Vorbereitungen zur Fortsetzung der Fahrt sind jedoch zu treffen. (§ 6.28a Nr. 1 Buchstabe c) | Dieses rote Licht ist erloschen![]() |
A.12 | Fahrverbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb. (§ 6.22 Nr. 2 Buchstabe b) | ![]() |
A.13 | (ohne Inhalt) | |
A.14 | Verbot des Wasserskilaufens. | ![]() |
A.15 | Fahrverbot für Segelfahrzeuge. | ![]() |
A.16 | Fahrverbot für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren. | ![]() |
A.17 | Verbot des Segelsurfens. | ![]() |
A.18 | Fahrverbot für Wassermotorräder (Waterscooter, Jetski usw.). | ![]() |
B.1 | Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung einzuschlagen. (§ 6.12) | ![]() |
B.2 | a) Gebot, auf die Fahrrinnenseite hinüberzufahren, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt. (§ 6.12) | ![]() |
b) Gebot, auf die Fahrrinnenseite hinüberzufahren, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt. (§ 6.12) | ![]() | |
B.3 | a) Gebot, die Fahrrinnenseite zu halten, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt. (§ 6.12) | ![]() |
b) Gebot, die Fahrrinnenseite zu halten, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt. (§ 6.12) | ![]() | |
B.4 | a) Gebot, die Fahrrinne nach Backbord zu kreuzen. (§ 6.12) | ![]() |
b) Gebot, die Fahrrinne nach Steuerbord zu kreuzen. (§ 6.12) | ![]() | |
B.5 | Gebot, unter bestimmten Voraussetzungen anzuhalten. (§ 6.28 Nr. 2) | ![]() |
B.6 | Gebot, die angegebene Geschwindigkeit (in km/Std.) nicht zu überschreiten. | ![]() |
B.7 | Gebot, Schallsignal zu geben. | ![]() |
B.8 | Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen. (§ 6.08 Nr. 2) | ![]() |
B.9 | a) Gebot, nur dann in die Hauptwasserstraße einzufahren oder sie zu überqueren, wenn dadurch die Fahrzeuge auf der Hauptwasserstraße nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern. (§ 6.16 Nr. 3) | ![]() |
b) wie vor | ![]() | |
B.10 | (ohne Inhalt) | |
B.11 | a) Gebot, Sprechfunk zu benutzen. (§ 4.05 Nr. 5) | ![]() |
b) Gebot, Sprechfunk auf dem angegebenen Kanal zu benutzen. (§ 4.05 Nr. 5) Beispiel: Kanal 11 |
| |
B.12 | Gebot zur Nutzung von Landstromanschlüssen (§ 7.06 Nr. 3) | ![]() |
C. Zeichen für Einschränkungen
C.1 | Die Fahrwassertiefe ist begrenzt. | ![]() |
C.2 | Die lichte Höhe über dem Wasserspiegel ist begrenzt. | ![]() |
C.3 | Die Breite der Durchfahrtsöffnung oder der Fahrrinne ist begrenzt. | ![]() |
C.4 | Es bestehen Schifffahrtsbeschränkungen; sie sind auf einer zusätzlichen Tafel unter dem Schifffahrtszeichen angegeben. | ![]() |
C.5 | Die Fahrrinne ist am rechten (linken) Ufer eingeengt; die Zahl auf dem Zeichen gibt den Abstand in Metern an, in dem sich die Fahrzeuge vom Tafelzeichen entfernt halten sollen. | ![]() |
D. Empfehlende Zeichen
D.1 | Empfohlene Durchfahrtsöffnung: | |
a) für Verkehr in beiden Richtungen; (§ 6.25 Nr. 2 Buchstabe a) | ![]() | |
b) für Verkehr nur in der Richtung, in der die Zeichen sichtbar sind (in der anderen Richtung untersagt). (§ 6.25 Nr. 2 Buchstabe b) | ![]() | |
D.2 | Empfehlung, sich in dem durch die Tafeln begrenzten Raum zu halten. (§ 6.24 Nr. 2 Buchstabe b) | ![]() |
D.3 | Empfehlung, in der Richtung des Pfeils zu fahren; | ![]() |
in der Richtung vom festen Licht zum Gleichtaktlicht zu fahren. | ![]() |
E.1 | Erlaubnis zur Durchfahrtsöffnung (allgemeines Zeichen). (§ 3.25 Nr. 1 Buchstabe a, § 6.08 Nr. 2, § 6.27 Nr. 2 und § 6.28a Nr. 3) | ![]() |
E.2 | Kreuzung einer Hochspannungsleitung. | ![]() |
E.3 20c | Wehr | ![]() |
E.4a 20c | Nicht frei fahrende Fähre. | ![]() |
E.4b 20c | Frei fahrende Fähre |
|
E.5 | Erlaubnis zum Stilliegen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht. (§ 7.05 Nr. 1) | ![]() |
E.5.1 | Erlaubnis zum Stilliegen auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist. (§ 7.05 Nr. 2) | ![]() |
E.5.2 | Erlaubnis zum Stilliegen auf der Wasserfläche zwischen den zwei Entfernungen, die, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben sind. (§ 7.05 Nr. 3) | ![]() |
E.5.3 | Höchstzahl der Fahrzeuge, die auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, nebeneinander stilliegen dürfen. (§ 7.05 Nr. 4) | ![]() |
E.5.4 | Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die nicht die Zeichen nach § 3.14 führen müssen. (§ 7.06 Nr. 1) | ![]() |
E.5.5 | Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die nicht die Zeichen nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen. (§ 7.06 Nr. 1) | ![]() |
E.5.6 | Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 2 führen müssen. (§ 7.06 Nr. 1) | ![]() |
E.5.7 | Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die nicht die Zeichen nach § 3.14 Nr. 3 führen müssen. (§ 7.06 Nr. 1) | ![]() |
E.5.8 | Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die nicht die Zeichen nach § 3.14 führen müssen. (§ 7.06 Nr. 1) | ![]() |
E.5.9 | Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen. (§ 7.06 Nr. 1) | ![]() |
E.5.10 | Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 2 führen müssen. (§ 7.06 Nr. 1) | ![]() |
E.5.11 | Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 3 führen müssen. (§ 7.06 Nr. 1) | ![]() |
E.5.12 | Liegestelle für alle Fahrzeuge, die kein Zeichen nach § 3.14 führen müssen. (§ 7.06 Nr. 1) | ![]() |
E.5.13 | Liegestelle für alle Fahrzeuge, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen. (§ 7.06 Nr. 1) | ![]() |
E.5.14 | Liegestelle für alle Fahrzeuge, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 2 führen müssen. (§ 7.06 Nr. 1) | ![]() |
E.5.15 | Liegestelle für alle Fahrzeuge, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 3 führen müssen. (§ 7.06 Nr. 1) | ![]() |
E.6 | Erlaubnis zum Ankern auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht. (§ 7.03 Nr. 2) | ![]() |
E.7 | Erlaubnis zum Festmachen am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht. (§ 7.04 Nr. 2) | ![]() |
E.7.1 | Erlaubnis zum Festmachen am Ufer für das sofortige Ein- oder Ausladen eines Kraftwagens (§ 7.04 Nr. 2) | ![]() |
E.8 | Hinweis auf eine Wendestelle. (§ § 6.13 und 7.02 Nr. 1 Buchstabe i) | ![]() |
E.9 | a) Einmündende Wasserstraßen gelten als Nebenwasserstraßen. (§ 6.16 Nr. 1) | ![]() |
b) wie vor | ![]() | |
c) wie vor | ![]() | |
E.10 | a) Die benutzte Wasserstraße gilt als Nebenwasserstraße der einmündenden. (§ 6.16 Nr. 1) | ![]() |
b) wie vor | ![]() | |
E.11 | Ende des Verbots oder eines Gebots, das nur in einer Verkehrsrichtung gilt, oder Ende einer Einschränkung. | ![]() |
E.12 | (ohne Inhalt) | |
E.13 | Trinkwasserzapfstelle. | ![]() |
E.14 | Fernsprechstelle. | ![]() |
E.15 | (ohne Inhalt) | |
E.16 | (ohne Inhalt) | |
E.17 | Wasserskistrecke. | ![]() |
E.18 | Fahrerlaubnis für Segelfahrzeuge. | ![]() |
E.19 | Fahrerlaubnis für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren. | ![]() |
E.20 | Erlaubnis zum Segelsurfen. | ![]() |
E.21 | Nautischer Informationsfunkdienst. Beispiel: Kanal 18 | ![]() |
E.22 | Fahrerlaubnis für Wassermotorräder (Waterscooter, Jetski usw.). | ![]() |
E.23 | Hochwassermarken. (§ 10.01) | |
Marke I Bezugswasserstand | ![]() | |
Marke II Bezugswasserstand | ![]() | |
Marke III Bezugswasserstand | ![]() | |
Die Marken sind in heller Farbe auf dunklem Untergrund oder in dunkler Farbe auf hellem Untergrund angebracht. | ||
E.24 | (ohne Inhalt) | |
E.25 | Landstromanschluss vorhanden | ![]() |
Abschnitt II
Zusätzliche Tafeln, Schilder, Pfeile oder Aufschriften
Die Hauptzeichen in Abschnitt I können durch zusätzliche Tafeln, Schilder, Pfeile oder Aufschriften ergänzt werden.
1. Schilder, die die Entfernung angeben, in der die durch das Hauptzeichen angezeigte Bestimmung oder Besonderheit zu beachten ist.
Die Schilder werden über dem Hauptzeichen angebracht.
Beispiele:
![]() Gebot nach 1.000 m 12 km/h nicht zu überschreiten | ![]() Nicht frei fahrende Fähre in 1.500 m |
2. Pfeile, die angeben, in welcher Richtung der Strecke das Hauptzeichen gilt.
Beispiele:
a) | ![]() |
Erlaubnis zum Stilliegen | |
b) | ![]() |
Liegeverbot (auf 1000 m) | |
c) | ![]() |
Verbot der Einfahrt in einen Hafen oder eine Nebenwasserstraße, die in der angezeigten Richtung liegen: rotes Licht A.1 und leuchtender Pfeil (§ 6.16 Nr. 4) |
3. Schilder, die ergänzende Erklärungen oder Hinweise geben. Die Schilder werden unter dem Hauptzeichen angebracht.
![]() | ![]() |
![]() | ![]() Reede |
![]() Anschluss für 400 V - vorhanden |
Bezeichnung der Wasserstraße | Anlage 8 11 14 21 |
I. Allgemeines
1. Schiffahrtszeichen
Schifffahrtszeichen zur Bezeichnung der Wasserstraße, der Fahrrinne und von gefährlichen Stellen und Hindernissen werden auf der Mosel nicht durchgehend gesetzt.
Schwimmende Schifffahrtszeichen werden etwa 5,00 m außerhalb der durch sie bezeichneten Begrenzungen verankert.
Buhnen und Parallelwerke können durch schwimmende oder feste Schifffahrtszeichen bezeichnet sein. Diese sind im Allgemeinen vor oder auf den Buhnenköpfen und Parallelwerken angebracht.
Von den Zeichen muss ein ausreichender Abstand gehalten werden, da sonst Gefahr besteht, zu raken oder aufzulaufen.
2. Begriffe
Fahrrinne: | Teil der Wasserstraße, in dem für die durchgehende Schifffahrt bestimmte Breiten und Tiefen vorhanden sind, deren Erhaltung angestrebt wird. |
Fahrwasser: | Teil der Wasserstraße, der den örtlichen Umständen nach von der durchgehenden Schifffahrt benutzt wird. |
Rechte Seite/linke Seite: | Die Bezeichnung "rechte Seite" und "linke Seite" der Wasserstraße/der Fahrrinne bezieht sich auf die Richtung "Talfahrt". |
Feuer: | Licht mit Kennung, das der Befeuerung dient. |
Festfeuer: | Ununterbrochene Lichterscheinung von gleichbleibender Stärke und Farbe. |
Taktfeuer: | Unterbrochene Lichterscheinung von gleichbleibender Stärke und Farbe. |
Es werden verwendet
- ununterbrochenes Feuer mit Einzelunterbrechung | |
![]() | |
oder mit Gruppen von Unterbrechungen
Beispiel: 2 Unterbrechungen | |
![]() | |
Gleichtaktfeuer | |
![]() | |
Funkelfeuer | |
![]() |
II. Bezeichnung der Fahrrinne
1. Rechte Seite | |
Bild 1
| |
Farbe: | rot |
Form: | Stumpftonne (auch Leuchttonne), Schwimmstange |
Toppzeichen (wenn vorhanden): | roter Zylinder |
Feuer (wenn vorhanden): | rotes Taktfeuer (in der Regel mit Radarreflektor) |
2. Linke Seite | |
Bild 2
| |
Farbe: | grün |
Form: | Spitztonne (auch Leuchttonne), Schwimmstange |
Toppzeichen (wenn vorhanden): | grüner Kegel - Spitze oben - |
Feuer (wenn vorhanden): | grünes Taktfeuer (in der Regel mit Radarreflektor) |
3. Spaltung | |
Bild 3
| |
Farbe: | rot-grün waagerecht gestreift |
Form: | Kugeltonne (auch Leuchttonne), Schwimmstange |
Toppzeichen (wenn vorhanden): | rot-grün waagerecht gestreifter Ball |
Feuer (wenn vorhanden): | weißes Funkel- oder Gleichtaktfeuer (in der Regel mit Radarreflektor) |
4. Zusammenspiel der Bilder 1 bis 3 (Beispiel) | |
Bild 4
|
III. Bezeichnung der Wasserstraße sowie von Hindernissen in oder an der Wasserstraße
A. Feste Zeichen
1. Rechte Seite | |
Bild 5
| |
Farbe: | rot |
Form: | Stange mit Toppzeichen |
Toppzeichen: | roter Kegel - Spitze unten - |
Feuer (wenn vorhanden): | rotes Taktfeuer |
2. Linke Seite | |
Bild 6
| |
Farbe: | grün |
Form: | Stange mit Toppzeichen |
Toppzeichen: | grüner Kegel - Spitze oben - |
Feuer (wenn vorhanden): | grünes Taktfeuer |
3. Spaltung | |
Bild 7
| |
Farbe: | rot-grün |
Form: | Stange mit Toppzeichen |
Toppzeichen: | roter Kegel - Spitze unten - über grünem Kegel - Spitze oben - |
Feuer (wenn vorhanden): | weißes Funkel- oder Gleichtaktfeuer |
4. Abzweigung, Einmündung, Hafeneinfahrt
Im Bereich von Abzweigungen, Einmündungen und Hafeneinfahrten kann für jede Seite der Wasserstraße die Ufersicherung bis zur Trennspitze durch die unter den Nummern 1 und 2 (Bilder 5 und 6) gezeigten festen Schiffahrtszeichen gekennzeichnet werden. Die Fahrt von der Hafeneinfahrt in den Hafen gilt als Bergfahrt. |
B. Schwimmende Zeichen
1. Rechte Seite | |
Bild 8
| |
Farbe: | rot-weiß waagerecht gestreift |
Form: | Spierentonne (auch Leuchttonne), Schwimmstange |
Toppzeichen: | roter Zylinder |
Feuer (wenn vorhanden): | rotes Taktfeuer (in der Regel mit Radarreflektor) |
2. Linke Seite | |
Bild 9
| |
Farbe: | grün-weiß gestreift |
Form: | Spierentonne (auch Leuchttonne), Schwimmstange |
Toppzeichen: | grüner Kegel - Spitze oben - |
Feuer (wenn vorhanden): | grünes Taktfeuer (in der Regel mit Radarreflektor) |
C. Zusammenspiel der Bilder 5 bis 9 im Bereich von Abzweigungen, Einmündungen und Hafeneinfahrten
IV. Weitere Möglichkeiten zur Bezeichnung von gefährlichen Stellen und Hindernissen in der Wasserstraße
1. Vorbeifahrt ohne Herabsetzung der Geschwindigkeit auf der freien Seite zugelassen
bei Nacht | bei Tag |
gesperrte Seite | gesperrte Seite |
ein rotes Feuer
| Verbotszeichen A.1
oder ein roter Ball |
freie Seite | freie Seite |
zwei grüne Feuer übereinander
| Hinweiszeichen E.1
oder zwei grüne Doppelkegel übereinander |
bei Nacht | bei Tag |
gesperrte Seite | gesperrte Seite |
Beispiele
| Bild 12
|
2. Vorbeifahrt nur mit Herabsetzung der Geschwindigkeit auf der freien Seite zugelassen
(Wellenschlag vermeiden)
bei Nacht | bei Tag |
gesperrte Seite | gesperrte Seite |
ein rotes Feuer
| eine rote Flagge oder Tafel
|
freie Seite | freie Seite |
ein rotes Feuer über einem weißen Feuer
| eine rote Flagge oder Tafel über einer weißen Flagge oder Tafel
|
bei Nacht | bei Tag |
gesperrte Seite | gesperrte Seite |
Beispiele:
| Bild 14
|
V. Zusätzliche Zeichen für die Radarschiffahrt
A. Bezeichnung von Brückenpfeilern (falls erforderlich)
1. Gelbe Tonne mit Radarreflektoren (oberhalb und unterhalb der Brückenpfeiler ausgelegt)
2. Stange mit Radarreflektor (oberhalb und unterhalb der Brückenpfeiler)
B. Bezeichnung von Freileitungen (falls erforderlich)
1. Radarreflektoren an Freileitung befestigt (ergeben im Radarbild eine Punktreihe zur Identifizierung der Freileitung)
2. Radarreflektoren auf gelben Tonnen an beiden Ufern paarweise ausgelegt (ergeben im Radarbild je zwei nebeneinanderliege Punkte zur Identifizierung der Freileitung)
VI. Bezeichnung von besonderen Wasserflächen
Gelbe Tonnen mit oder ohne Radarreflektoren, mit oder ohne Toppzeichen.
Als Toppzeichen können insbesondere die Zeichen nach Anlage 7 in Form von Tafeln oder Zylindern verwendet werden.
(ohne Inhalt) | Anlage 9 |
Muster für das Ölkontrollbuch (§ 11.05 Mosel SchPV; Anlage 2, Anhang I CDNI 1) | Anlage 10 11 14a 21 |
Ölkontrollbuch
Seite 1
Laufende Nr.: ...................... | |
............................................................ Art des Fahrzeugs | .......................................................................... Name des Fahrzeugs |
Einheitliche europäische Schiffsnummer: | .......................................................................... |
Ort der Ausstellung: | .......................................................................... |
Datum der Ausstellung: | .......................................................................... |
Dieses Buch enthält ...................... Seiten.
.........................................................................................................................
Stempel und Unterschrift der ausstellenden Behörde
Seite 2
Ausstellung der Ölkontrollbücher
Das erste Ölkontrollbuch, versehen auf Seite 1 mit der laufenden Nummer 1, wird von einer zuständigen Behörde gegen Vorlage des gültigen Schiffsattestes oder eines als gleichwertig anerkannten Zeugnisses ausgestellt. Sie trägt auch die auf Seite 1 vorgesehenen Angaben ein.
Alle nachfolgenden Ölkontrollbücher werden von einer zuständigen Behörde mit der Folgenummer nummeriert und ausgegeben. Sie dürfen jedoch nur gegen Vorlage des vorhergehenden Kontrollbuches ausgehändigt werden. Das vorhergehende Kontrollbuch wird unaustilgbar "ungültig" gekennzeichnet. Nach seiner Erneuerung muss das vorhergehende mindestens sechs Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufbewahrt werden.
Seite 3 und folgende
1. Akzeptierte öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle:
1.1 Altöl ......................... l
1.2 Bilgenwasser aus
Maschinenraum hinten ......................... l
Maschinenraum vorne .......................... l
Andere Räume ...................................... l
1.3 Andere öl- oder fetthaltige Abfälle
Altlappen ........................... kg
Altfett ................................ kg
Altfilter .............................. Stück
Gebinde ............................. Stück
2. Bemerkungen:
2.1 Nicht akzeptierte Abfälle ..............................................................................................................................................
2.2 Andere Bemerkungen .........................................................................................................................................
Ort ................................................. Datum ..........................................................................
...............................................................................................
Stempel und Unterschrift der Annahmestelle
____
1) Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI).
Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind: Erläuterungen des "Navigationsstatus" und des "Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug" | Anlage 11 15 23b |
1. Navigationsstatus
0 | under way using engine | in Fahrt mit Motorkraft |
1 | at anchor | vor Anker |
2 | not under command | manövrierunfähig |
3 | restricted manoeuvrability | manövrierbehindert |
4 | constrained by her draught | durch Tiefgang beschränkt |
5 | moored | festgemacht |
6 | aground | auf Grund |
7 | engaged in fishing | beim Fischfang |
8 | under way sailing | in Fahrt unter Segel |
9 bis 13 | reserved for future uses | reserviert für künftige Nutzung |
14 | AIS-SART (active); | AIS-SART (aktiv) |
15 | Not defined | nicht definiert |
2. Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug
2.1 Bei Inland AIS Geräten, die vor dem 1. Dezember 2015 eingebaut wurden:
a) Für ein Fahrzeug
Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 1 m eingeben.
Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.
Erläuterungen zu den W, L, A, B, C und D Werten für ein Fahrzeug
b) Für einen Verband
Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 1 m und die Werte für W und L mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben.
Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.
Erläuterungen zu den W, L, A, B, C und D Werten für einen Verband
2.2 Bei Inland AIS Geräten, die nach dem 1. Dezember 2015 eingebaut wurden:
a) Für ein Fahrzeug
Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben.
Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.
Erläuterungen zu den W, L, A, B, C und D Werten für ein Fahrzeug
b) Für einen Verband
Der Schiffsführer muss die Werte für EA, EB, EC und ED mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben.
Das Maß EA ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.
Erläuterungen zu den EA, EB, EC und ED Werten für einen Verband
Verzeichnis der Fahrzeug- und Verbandsarten | Anlage 12 20 |
Bezeichnung:
Verzeichnis der mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 MoselSchPV | Anlage 13 23c |
In der Spalte "Rechtsgrundlage" der nachfolgenden Tabelle wird auf die folgenden Vorschriften, Übereinkommen, Richtlinien und Verwaltungsvereinbarungen verwiesen:
In der vorletzten Spalte der nachfolgenden Tabelle wird angegeben, ob die Aushändigung der an Bord mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen auf einem elektronischen Träger autorisiert ist oder nicht.
Die letzte Spalte "Elektronisches Format" der nachfolgenden Tabelle präzisiert das elektronische Format, in dem Urkunden und sonstige Unterlagen in elektronischer Form ausgehändigt werden können.
Das in der nachfolgenden Tabelle angegebene PDF-Format entspricht dem in der internationalen Norm ISO 32000-1:2008 definierten Format.
Kategorie | Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 MoselSchPV | Rechtsgrundlage | Elektronisch lesbare Textfassung von mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen | Geeignetes elektronisches Format |
1. Fahrzeuge | ||||
1.1 | das Schiffsattest oder die als Ersatz zugelassene Urkunde oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis | RheinSchUO, § 1.04 | nicht zugelassen | |
1.2 | der Eichschein des Fahrzeugs | Übereinkommen vom 15. Februar 1966 | nicht zugelassen | |
1.3 | die Urkunde über das Kennzeichen für Kleinfahrzeuge | MoselSchPV, § 2.02 Nummer 1 | nicht zugelassen | |
2. Besatzung | ||||
2.1 | ein gemäß der Richtlinie (EU) 2017/2397 ausgestelltes bzw. nach dieser Richtlinie anerkanntes Schiffsführerzeugnis oder ein entsprechendes nach nationalen Vorschriften ausgestelltes vorläufiges Schiffsführerzeugnis | Richtlinie (EU) 2017/2397, Einleitung Nummer 19 und Artikel 10
Durchführungsverordnung (EU) 2020/182, Anhang I Nummer 1 und 2 | zugelassen, jedoch nicht für die vorläufigen Schiffsführerzeugnisse | zugelassen im PDF-Format nach den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182, Anhang 1 Nummer 1 |
2.2 | das nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 ausgestellte oder danach anerkannte und ordnungsgemäß ausgefüllte Bordbuch | Durchführungsverordnung (EU) 2020/182, Anhang V | nicht zugelassen | |
2.3 | die Bescheinigung über die Ausgabe der Bordbücher | Richtlinie (EU) 2017/2397, Artikel 22 Absatz 6 | zugelassen | PDF-Format |
2.4 | wenn nach § 6.32 MoselSchPV nur mit Radar gefahren werden darf, nach der Richtlinie (EU) 2017/2397
für die Radarfahrt | Richtlinie (EU) 2017/2397, Artikel 6 Buchstabe c
Durchführungsverordnung (EU) 2020/182, Anhang I Nummer 1 oder 2 MoselSchPV, § 6.32 | nicht zugelassen | |
2.5 | ein Sprechfunkzeugnis für die Bedienung von Schiffsfunkstellen | Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Anhang 5 | nicht zugelassen | |
2.6 | die Zeugnisse für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt, die für das Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen vorgeschrieben sind | Durchführungsverordnung (EU) 2020/182, Anhang I Nummer 3 | zugelassen | zugelassen im PDF-Format nach den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182, Anhang I Nummer 1 |
2.7 | bei LNG-betriebenen Fahrzeugen die Zeugnisse für Sachkundige für LNG des Schiffsführers sowie der Besatzungsmitglieder, die am Bunkervorgang beteiligt sind | Durchführungsverordnung (EU) 2020/182, Anhang I Nummer 3 | zugelassen | zugelassen im PDF-Format nach den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182, Anhang I Nummer 1 |
3. Fahrtgebiete | ||||
3.1 | die Bescheinigung der zuständigen Behörde über Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf der das Baustellenfahrzeug eingesetzt werden darf | ES-TRIN, Artikel 23.01 | zugelassen | PDF-Format |
4. Navigations- und Informationsgeräte | ||||
4.1 | die Bescheinigung über Einbau und Funktion der Radaranlage | ES-TRIN, Artikel 7.06 Nummer 1
ES-TRIN, Anlage 5 Abschnitt III Artikel 9 und Abschnitt VI | zugelassen | PDF-Format |
4.2 | die Bescheinigung über Einbau und Funktion des Wendeanzeigers | ES-TRIN, Artikel 7.06 Nummer 1
ES-TRIN, Anlage 5 Abschnitt III Artikel 9 und Abschnitt VI | zugelassen | PDF-Format |
4.3 | die Bescheinigung über Einbau und Funktion von Inland AIS Geräten | ES-TRIN, Artikel 7.06 Nummer 3
ES-TRIN, Anlage 5 Abschnitt IV Artikel 2 Nummer 9 | zugelassen | PDF-Format |
4.4 | die Bescheinigung über Einbau und Funktion des Fahrtenschreibers sowie die vorgeschriebenen Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers | ES-TRIN, Anlage 5 Abschnitt V Artikel 1 und 2 Nummer 6 | zugelassen | PDF-Format |
4.5 | die Urkunde(n) "Frequenzzuteilung" oder die "Zuteilungsurkunde" | zugelassen | PDF-Format | |
5. Ausrüstungen | ||||
5.1 | die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung der motorisch betriebenen Steuereinrichtungen | ES-TRIN, Artikel 6.09 Nummer 5 | zugelassen | PDF-Format |
5.2 | die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung des in der Höhe verstellbaren Steuerhauses | ES-TRIN, Artikel 7.12 Nummer 12 | zugelassen | PDF-Format |
5.3 | die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung der Schiffsdampfkessel und sonstigen Druckbehälter | ES-TRIN, Artikel 8.01 Nummer 2 | zugelassen | PDF-Format |
5.4 | die Kopie des Typgenehmigungsbogens, die Anleitung des Motorenherstellers und die Kopie des Motorparameterprotokolls | ES-TRIN, Artikel 9.01 Nummer 3 | zugelassen | PDF-Format |
5.5 | die Unterlagen über elektrische Anlagen | ES-TRIN, Artikel 10.01 Nummer 2 | zugelassen | PDF-Format |
5.6 | die Bescheinigung für die Drahtseile | ES-TRIN, Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe a | zugelassen | PDF-Format |
5.7 | die Prüfkennzeichnung der tragbaren Feuerlöscher | ES-TRIN, Artikel 13.03 Nummer 5 | zugelassen | PDF-Format |
5.8 | die Prüfbescheinigungen über fest installierte Feuerlöschanlagen | ES-TRIN, Artikel 13.04 Nummer 8 ES-TRIN, Artikel 13.05 Nummer 9 | zugelassen | PDF-Format |
5.9 | die Prüfbescheinigungen und Bedienungsanleitung über Krane | ES-TRIN, Artikel 14.12 Nummer 6, 7 und 9 | zugelassen | PDF-Format |
5.10 | die Bescheinigung über die Prüfung der Flüssiggasanlagen | ES-TRIN, Artikel 17.13 | zugelassen | PDF-Format |
5.11 | der erforderliche Typgenehmigungsbogen und Wartungsnachweis der Bordkläranlage | ES-TRIN, Artikel 18.01 Nummer 5 und 9 | zugelassen | PDF-Format |
5.12 | bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, die Bedienungsanleitung und die Sicherheitsrolle | ES-TRIN, Artikel 30.03 Nummer 1 und Anlage 8 Nummer 1.4.9 | zugelassen | PDF-Format |
5.13 | bei Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, die Sicherheitsrolle | MoselSchPV, § 8.11 | zugelassen | PDF-Format |
6. Ladung und Abfälle | ||||
6.1 | die nach ADN Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 erforderlichen Urkunden | ADN, Unterabschnitte 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 | ||
6.1.1 | das Beförderungspapier | ADN, 8.1.2.1 b | zugelassen | ausschließlich Format, das die Anforderungen des Unterabschnitts 5.4.0.2 ADN erfüllt, in Verbindung mit dem Leitfaden für die Anwendung des Unterabschnitts 5.4.0.2 ADN |
6.1.2 | Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen mit der beigefügten Verordnung (ADN) | ADN, 8.1.2.1 d | zugelassen | jederzeit lesbare elektronische Textfassung |
6.1.3 | weitere nach Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 ADN erforderliche Unterlagen | ADN, 8.1.2.1 a, c und e bis h und k | nicht zugelassen | |
6.2 | bei Containerbeförderung die von einer Schiffsuntersuchungskommission geprüften Stabilitätsunterlagen des Fahrzeugs, einschließlich Stauplan oder Ladungsliste für den jeweiligen Beladungsfall und das Ergebnis der Stabilitätsberechnung für den jeweiligen, einen früheren vergleichbaren oder einen standardisierten Beladungsfall jeweils unter Angabe des verwendeten Berechnungsverfahrens | ES-TRIN, Artikel 27.01 Nummer 2 (Beschreibung der Unterlagen und Sichtvermerk der Untersuchungskommission)
ES-TRIN, Artikel 28.03 MoselSchPV, § 1.07 Nummer 4 (Ergebnis der Stabilitätsprüfung und Stauplan) | zugelassen | PDF-Format |
6.3 | das ordnungsgemäß ausgefüllte Ölkontrollbuch | MoselSchPV, § 11.05 und Anlage 10 CDNI, Anlage 2 (Anwendungsbestimmung) Teil A Artikel 1.01, 2.03 und Anhang I | nicht zugelassen | |
6.4 | der Bezugsnachweis für Gasöl, einschließlich der Quittungen für die Entgelttransaktionen des SPE-CDNI über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten. Liegt der letzte Bezug von Gasöl mehr als 12 Monate zurück, so ist mindestens der letzte Bezugsnachweis mitzuführen | CDNI, Anlage 2 (Anwendungsbestimmung) Teil A Artikel 3.04 Nummer 1 | nicht zugelassen | |
6.5 | die Entladebescheinigung | MoselSchPV, § 11.08 Nummer 2 | zugelassen | lesbare elektronische fälschungssicherer Signatur gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 |
7. Fahrzeuge über 110 m Länge, ausgenommen Fahrgastschiffe | ||||
7.1 | der für Fahrzeuge mit einer Länge über 110,00 m, ausgenommen Fahrgastschiffe, in Artikel 28.04 Nummer 2 Buchstabe c ES-TRIN geforderte Nachweis | ES-TRIN, Artikel 28.04 Nummer 2 Buchstabe c
MoselSchPV, § 8.01 Nummer 3 und 6 | nicht zugelassen |
![]() | ENDE | ![]() |
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