umwelt-online: MoselSchPV - Moselschiffahrtspolizeiverordnung (2)

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Kapitel 7
Regeln für das Stilliegen

§ 7.01 Allgemeine Grundsätze für das Stilliegen 12a 20d

1. Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung müssen Fahrzeuge und Schwimmkörper ihren Liegeplatz so nahe am Ufer wählen, wie es ihr Tiefgang und die örtlichen Verhältnisse gestatten. Sie dürfen keinesfalls die Schiffahrt behindern.

2. Wo die Schiffahrt sich infolge der Fahrwasserverhältnisse dem Ufer auf weniger als 40,00 m nähern muß, dürfen Fahrzeuge längs des Ufers nur liegen, wenn ihre Gesamtbreite 11,45 m nicht überschreitet.

3. Unbeschadet der im Einzelfall von der zuständigen Behörde erteilten Auflagen muß der Liegeplatz für eine schwimmende Anlage so gewählt werden, daß die Fahrrinne für die Schiffahrt frei bleibt.

4. Stilliegende Fahrzeuge, Verbände, Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen müssen so verankert oder festgemacht werden, daß sie ihre Lage nicht in einer Weise verändern können, die andere Fahrzeuge gefährdet oder behindert. Dabei sind insbesondere Wind- und Wasserstandsschwankungen sowie Sog und Wellenschlag zu berücksichtigen.

5. Fahrzeuge dürfen nur über sichere Zugänge betreten oder verlassen werden. Sind geeignete Landanlagen vorhanden, dürfen keine anderen Einrichtungen benutzt werden.

Sind Abstände zwischen Fahrzeug und Land vorhanden, müssen Landstege nach Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe d ES-TRIN ausgelegt und sicher befestigt sein; deren Geländer müssen gesetzt sein.

Wird das Beiboot als Zugang benutzt und ist ein Höhenunterschied zwischen Beiboot und Deck zu überwinden, ist ein geeigneter, sicherer Aufstieg zu benutzen.

§ 7.02 Liegeverbot 11

1. Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht stilliegen

  1. auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Stilliegeverbot besteht;
  2. auf den von der zuständigen Behörde bekanntgegebenen Strecken;
  3. auf den durch das Tafelzeichen A.5 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht;
    Tafelzeichen A.5
  4. unter Brücken und Hochspannungsleitungen;
  5. in Fahrwasserengen im Sinne des § 6.07 und in ihrer Nähe sowie auf Strecken, die durch das Stilliegen zu Fahrwasserengen werden würden, und in der Nähe solcher Strecken;
  6. an den Einfahrten in und den Ausfahrten aus Häfen und Nebenwasserstraßen;
  7. in der Fahrrinne von Fähren;
  8. im Kurs, den Fahrzeuge beim Anlegen an Landebrücken und beim Abfahren benutzen;
  9. auf Wendestellen, die durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) gekennzeichnet sind;
    Tafelzeichen E.8
  10. seitlich neben einem Fahrzeug, das das Tafelzeichen nach § 3.33 führt, innerhalb des Abstandes, der auf der dreieckigen weißen Zusatztafel in Metern angegeben ist;
    Tafelzeichen 62
  11. auf den durch das Tafelzeichen A.5.1 (Anlage 7) gekennzeichneten Wasserflächen, deren Breite auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist. Die Breite bemißt sich vom Aufstellungsort des Tafelzeichens;
    Tafelzeichen A.5.1
  12. in den oberen und unteren Vorhäfen der Schleusen. Das gilt nicht für Fahrzeuge, die auf die Schleusung warten. Die Schleusenaufsicht kann jedoch das Stilliegen bei Nacht oder unsichtigem Wetter in den unteren Vorhäfen zulassen, sofern die durchgehende Schiffahrt dadurch nicht behindert wird.

2. Auf den Abschnitten, auf denen das Stilliegen nach Nummer 1 Buchstabe a bis d verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Liegestellen stilliegen, die durch eines der Tafelzeichen E.5 bis E.7 (Anlage 7) gekennzeichnet sind. Dabei sind die § § 7.03, 7.04, 7.05 und 7.06 zu beachten.

Tafelzeichen E.5

Tafelzeichen E.5.1

Tafelzeichen E.5.2

Tafelzeichen E.5.3

Tafelzeichen E.5.4

Tafelzeichen E.5.5

Tafelzeichen E.5.6

Tafelzeichen E.5.7

Tafelzeichen E.5.8

Tafelzeichen E.5.9

Tafelzeichen E.5.10

Tafelzeichen E.5.11

Tafelzeichen E.5.12

Tafelzeichen E.5.13

Tafelzeichen E.5.14

Tafelzeichen E.5.15

Tafelzeichen E.6

Tafelzeichen E.7

§ 7.03 Ankern und Benutzung von Stelzen oder Ankerpfählen 14

1. Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht ankern:

  1. auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Ankerverbot besteht;
  2. auf den durch das Tafelzeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.

2. Auf den Abschnitten, auf denen das Ankern nach Nummer 1 Buchstabe a verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken ankern, die durch das Tafelzeichen E.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.

3. Auf Abschnitten, in denen nicht geankert werden darf, ist es verboten, von Fahrzeugen und schwimmenden Geräten eine Stelze oder Ankerpfahl in oder auf den Grund zu drücken. Das Verbot gilt nicht für Fahrzeuge und schwimmende Geräte während ihres Einsatzes an Baustellen außerhalb von gedichteten Strecken und des Kreuzungsbereichs von Dükern. Die zuständige Behörde kann für Bau- und Notfalleinsätze weitergehende Ausnahmen zulassen.

§ 7.04 Festmachen 11

1. Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen am Ufer nicht festmachen:

  1. auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Festmacheverbot besteht;
  2. auf den durch das Tafelzeichen A.7 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
    Tafelzeichen A.7

2. Auf den Abschnitten, auf denen das Festmachen am Ufer nach Nummer 1 Buchstabe a verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken festmachen, die durch eines der Tafelzeichen E.7 oder E.7.1 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.

E.7

E.7.1

3. Bäume, Geländer, Pfähle, Grenzsteine, Säulen, Eisenleitern, Handläufe und ähnliche Gegenstände dürfen weder zum Festmachen noch zum Verholen benutzt werden.

§ 7.05 Liegestellen

1. Auf Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen E.5 (Anlage 7) aufgestellt ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf der Seite der Wasserstraße stilliegen, auf der das Tafelzeichen steht.

Tafelzeichen E.5

2. Auf Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen E.5.1 (Anlage 7) aufgestellt ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf einer Wasserfläche stilliegen, deren Breite auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist. Die Breite bemißt sich vom Aufstellungsort des Tafelzeichens.

Tafelzeichen E.5.1

3. Auf Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen E.5.2 (Anlage 7) aufgestellt ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf der Wasserfläche zwischen den zwei Entfernungen stilliegen, die auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben sind. Beide Entfernungen bemessen sich vom Aufstellungsort des Tafelzeichens.

Tafelzeichen E.5.2

4. Auf Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen E.5.3 (Anlage 7) aufgestellt ist, dürfen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, nicht mehr Fahrzeuge und Schwimmkörper nebeneinander stilliegen, als auf dem Tafelzeichen in römischen Zahlen angegeben ist.

Tafelzeichen E.5.3

§ 7.06 Besondere Liegestellen 19d

1. Auf Liegestellen, bei denen eines der Tafelzeichen E.5.4 bis E.5.15 (Anlage 7) aufgestellt ist, dürfen nur die Fahrzeugarten stilliegen, für die das Tafelzeichen gilt.

Tafelzeichen E.5.4

Tafelzeichen E.5.5

Tafelzeichen E.5.6

Tafelzeichen E.5.7

Tafelzeichen E.5.8

Tafelzeichen E.5.9

Tafelzeichen E.5.10

Tafelzeichen E.5.11

Tafelzeichen E.5.12

Tafelzeichen E.5.13

Tafelzeichen E.5.14

Tafelzeichen E.5.15

2. Die Liegestellen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, vom Ufer aus und ein Fahrzeug neben dem anderen zu belegen.

3. An Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen B.12 (Anlage 7) aufgestellt ist, sind alle Fahrzeuge verpflichtet, sich an einen betriebsbereiten Landstromanschluss anzuschließen und ihren gesamten Bedarf an elektrischer Energie während des Stillliegens daraus zu decken. Ausnahmen vom Gebot nach Satz 1 können auf einem rechteckigen weißen zusätzlichen Schild angegeben werden, das unterhalb des Tafelzeichens B.12 angebracht ist.

4. Nummer 3 findet keine Anwendung auf Fahrzeuge, die während des Stillliegens ausschließlich eine Energieversorgung nutzen, welche keine Geräusche sowie keine gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel verursacht."

§ 7.07 Mindestabstände bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter beim Stillliegen 11 19e

1. Zu einem Fahrzeug, Schubverband oder zu gekuppelten Fahrzeugen müssen beim Stillliegen ein Fahrzeug, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge folgende Mindestabstände einhalten:

  1. 10 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führt;
  2. 50 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 führt;
  3. 100 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 3 führt.

2. Die Verpflichtung nach Nummer 1 Buchstabe a gilt nicht

  1. für Fahrzeuge, Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge, die die gleiche Bezeichnung führen;
  2. für Fahrzeuge, die diese Bezeichnung nicht führen, jedoch nach ADN Abschnitt 1.16.1 ein Zulassungszeugnis besitzen und die Sicherheitsbestimmungen einhalten, die für ein Fahrzeug nach § 3.14 Nr. 1 gelten.

3. In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen zulassen.

§ 7.08 Wache und Aufsicht 17

1. Eine einsatzfähige Wache muss sich ständig an Bord aufhalten

  1. von stillliegenden Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen,
  2. von stillliegenden Fahrzeugen, die eine Bezeichnung nach § 3.14 führen, und
  3. von stillliegenden Fahrgastschiffen, auf denen sich Fahrgäste befinden.

2. Die einsatzfähige Wache wird durch ein Mitglied der Besatzung sichergestellt, das

  1. bei Fahrzeugen nach Nummer 1 Buchstabe a Inhaber einer Sachkundebescheinigung nach § 4a.02 der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein ist,
  2. bei Fahrzeugen nach Nummer 1 Buchstabe b Inhaber einer Sachkundebescheinigung nach § 4.01 der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein ist.

3. An Bord stillliegender Fahrzeuge, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, ist eine einsatzfähige Wache nicht erforderlich, wenn

  1. Flüssigerdgas (LNG) an Bord der Fahrzeuge nicht als Brennstoff verbraucht wird,
  2. die technischen Daten des LNG-Systems der Fahrzeuge aus der Ferne abgelesen werden und
  3. die Fahrzeuge von einer Person, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen, beaufsichtigt werden.

4. An Bord stillliegender Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 führen, ist eine einsatzfähige Wache nicht erforderlich, wenn

  1. diese in einem Hafenbecken stillliegen und
  2. die zuständige Behörde die Fahrzeuge von der Verpflichtung nach Nummer 1 befreit.

5. Alle übrigen Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmenden Anlagen müssen beim Stillliegen von einer Person, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen, beaufsichtigt werden, es sei denn, die Aufsicht ist wegen der örtlichen Verhältnisse nicht erforderlich oder die zuständige Behörde lässt eine Ausnahme zu.

6. Gibt es keinen Schiffsführer, ist jeweils der Eigentümer, Ausrüster oder sonstige Betreiber für den Einsatz der Wache und der Aufsicht verantwortlich.

Kapitel 8
Zusatzbestimmungen

§ 8.01 Höchstabmessungen der Fahrzeuge und Verbände 20d

1. Unbeschadet des § 9.04 dürfen Fahrzeuge und Verbände folgende Abmessungen nicht überschreiten:

WasserstraßenbereichFahrzeugartLänge mBreite m
aMoselmündung bis MetzFahrzeug, ausgenommen Fahrgastschiff135,0011,45
bMoselmündung bis MetzSchubverband172,1011,45
cMoselmündung bis MetzSchleppverband250,0011,45
dMoselmündung bis MetzFahrgastschiff110,0011,45
eMoselmündung bis zu Mosel-km 200,100Fahrgastschiff135,0011,45

2. Fahrzeuge, ausgenommen Fahrgastschiffe, mit einer Länge über 110,00 m bis 135,00 m dürfen die Mosel nur befahren, wenn sie die Anforderungen des Artikels 28.04 Nummer 2 ES-TRIN erfüllen.

Sie müssen einen Eintrag im Schiffsattest unter der Nummer 52 haben, dass sie den besonderen Anforderungen nach Artikels 28.04 Nummer 2 Buchstabe a bis e ES-TRIN genügen.

3. Fahrgastschiffe mit einer Länge über 110,00 m bis 135,00 m dürfen die Mosel nur befahren, wenn sie die Anforderungen des Artikels 28.04 Nummer 3 ES-TRIN erfüllen.

Sie müssen einen Eintrag im Schiffsattest unter der Nummer 52 haben, dass sie den besonderen Anforderungen nach Artikels 28.04 Nummer 3 Buchstabe a bis e ES-TRIN genügen.

4. Die von den für den jeweiligen Stromabschnitt zuständigen Behörden erteilten und am 31. Dezember 2009 gültigen Sondererlaubnisse für Fahrzeuge über 110,00 m bis 135,00 m Länge, die nicht die Nummer 2 oder Nummer 3 dieser Regelung erfüllen, bleiben mit den aus Sicherheitsgründen erteilten notwendigen Auflagen auf dem jeweiligen Stromabschnitt weiterhin gültig.

5. Die zuständige Behörde kann in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a, d und e Ausnahmen im Hinblick auf die Breite zulassen und für die Fahrt eine Sondererlaubnis erteilen.

6. Die erteilten Sondererlaubnisse sind an Bord mitzuführen und auf Verlangen der Wasserschutzpolizei und den Bediensteten der zuständigen Behörde zur Kontrolle auszuhändigen.

7. Bei der Fahrtplanung ist zu beachten, dass in bestimmten Bereichen, insbesondere im Bereich von Mosel-km 205,680 bis Mosel-km 242,200 (deutsch-luxemburgische Strecke), keine Wendemöglichkeiten für Schiffe mit einer Länge von 110,00 m bis 135,00 m bestehen.

8. Alle Fahrzeuge mit einer Länge über 110,00 m bis 135,00 m müssen bei der Benutzung von Schifffahrtsanlagen besondere Vorsicht walten lassen und eine gesteigerte nautische Sorgfalt beachten. Der Maschinenantrieb sowie die Bugstrahlanlage sind nicht über das nautisch erforderliche Maß zu benutzen.

§ 8.01a Fahrgeschwindigkeit

Unbeschadet der § § 1.04 und 1.06 beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer allgemein 30 km/h einschließlich der Altwässer im französischen Abschnitt und 15 km/h auf den französischen Kanalstrecken.

Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht:

  1. für Kleinfahrzeuge auf freien Flußstrecken, solange die in Fahrtrichtung einsehbare Wasserfläche frei von anderen Benutzern der Wasserstraße ist. Hierbei darf die Geschwindigkeit gegenüber dem Ufer 60 km/h nicht überschreiten;
  2. für Kleinfahrzeuge, die einen oder mehrere Wasserskiläufer auf den für das Wasserskilaufen durch das Zeichen E.17 freigegebenen Strecken schleppen;
  3. für Fahrzeuge mit Sondererlaubnis, die im Rahmen einer nach § 1.23 genehmigten Veranstaltung von der zuständigen Behörde erteilt wurde;
  4. für Fahrzeuge der Überwachungsbehörden, die die Bezeichnung nach § 3.27 führen;
  5. für bestimmte Strecken, auf denen die zuständige Behörde befristet oder unbefristet eine abweichende Höchstgeschwindigkeit zugelassen hat.

§ 8.02 Geschleppte und schleppende Schubverbände

1. Ein Schubverband darf nicht geschleppt werden.

In Ausnahmefällen, die durch außergewöhnliche örtliche Verhältnisse bedingt sind, dürfen Schubverbände jedoch geschleppt werden, wenn die Schiffahrt dadurch nicht behindert wird.

2. Ein Schubverband darf keine Schlepptätigkeit ausüben, sofern nicht die für den jeweiligen Flußabschnitt zuständige Behörde eine Sondererlaubnis für die Fahrt erteilt.

§ 8.03 Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen

Ein Schubverband darf andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen, wenn dies im Schiffsattest des schiebenden und des geschobenen Fahrzeugs ausdrücklich zugelassen ist.

Diese Fahrzeuge müssen längsseits an einem Schubverband, der aus dem schiebenden Fahrzeug mit einem oder zwei Schubleichtern in einer Linie hintereinander besteht, gekuppelt werden, es sei denn, daß ihr Schiffsattest oder die als Ersatz zugelassene Urkunde bescheinigt, daß sie geeignet sind, im Schubverband zu fahren.

§ 8.04 Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen

Trägerschiffsleichter dürfen nicht an die Spitze eines Schubverbandes gesetzt werden. Die für die jeweiligen Flußabschnitte zuständigen Behörden können jedoch Ausnahmen hiervon zulassen.

§ 8.05 Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines Schubverbandes

Schubleichter dürfen außerhalb eines Schubverbandes nur unter Beachtung der von der zuständigen Behörde erlassenen Vorschriften oder mit ihrer Erlaubnis auf kurzen Strecken fortbewegt werden.

§ 8.06 Kupplungen der Schubverbände 14

1. Die Kupplungen eines Schubverbandes müssen die starre Verbindung aller Fahrzeuge gewährleisten.

2. Die Verbindungen mittels der Kupplungen müssen sich schnell und leicht herstellen und lösen lassen.

3. Die Kupplungen müssen durch geeignete Einrichtungen, vorzugsweise Spezialwinden, gleichmäßig gespannt gehalten werden.

4. Bei Schubverbänden bis zu 11,45 m Breite, die aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug bestehen, gilt als starre Verbindung auch ein Kupplungssystem, das ein gesteuertes Knicken des Verbandes ermöglicht, sofern im Schiffsattest dieser Fahrzeuge ein entsprechender Vermerk eingetragen ist.

§ 8.07 Sprechverbindung auf Verbänden sowie Fahrzeugen, deren Länge 110,00 m überschreitet 11

1. (ohne Inhalt)

2. Schubverbände und Fahrzeuge, deren Länge 110 m überschreitet, müssen mit der Schleuse Funkverbindung auf den Kanälen des Nautischen Informationsfunkes, die von den zuständigen Behörden bekanntgemacht werden, Verbindung aufnehmen, sobald sie in folgende Moselstrecken einfahren:

von Mosel-km 16,00
bis Mosel-km 25,00 (Lehmen)

von Mosel-km 31,30
bis Mosel-km 40,20 (Müden)

von Mosel-km 52,50
bis Mosel-km 63,40 (Fankel)

von Mosel-km 69,20
bis Mosel-km 81,60 (St. Aldegund)

von Mosel-km 98,50
bis Mosel-km 106,60 (Enkirch)

von Mosel-km 120,00
bis Mosel-km 126,50 (Zeltingen)

von Mosel-km 137,00
bis Mosel-km 143,80 (Wintrich)

von Mosel-km 158,00
bis Mosel-km 171,00 (Detzem)

von Mosel-km 191,00
bis Mosel-km 200,00 (Trier)

von Mosel-km 206,00
bis Mosel-km 219,00 (Grevenmacher-Wellen)

von Mosel-km 223,00
bis Mosel-km 234,00 (Stadtbredimus-Palzem)

von Mosel-km 237,00
bis Mosel-km 245,50 (Apach)

von Mosel-km 253,00
bis Mosel-km 263,00 (Koenigsmacker)

von Mosel-km 264,00
bis Mosel-km 275,00 (Diedenhofen/Thionville)

von Mosel-km 272,00
bis Mosel-km 282,00 (Orne)

von Mosel-km 280,50
bis Mosel-km 288,50 (Talange)

von Mosel-km 292,00
bis Mosel-km 301,50 (Talange)

und bis zur Einfahrt in die Schleuse auf Empfang geschaltet bleiben. Außerdem haben sich zu Berg fahrende Schubverbände bei km 226,00 nochmals über Funk bei der Schleuse Stadtbredimus-Palzem zu melden.

3. Ist ein Schubverband länger als 110,00 m, muß eine Sprechverbindung zwischen dem Steuerstand des schiebenden Fahrzeugs und der Spitze des Schubverbandes vorhanden sein.

4. Ist ein Fahrzeug länger als 110,00 m, muss eine Sprechverbindung zwischen dem Steuerstand und dem Bug vorhanden sein.

5. Bei gekuppelten Fahrzeugen mit Maschinenantrieb muß zwischen den Steuerständen beider Fahrzeuge eine Sprechverbindung in beiden Richtungen bestehen.

6. Bei Schleppverbindungen muß zwischen den Steuerständen aller Fahrzeuge eine Sprechverbindung bestehen.

7. Als Sprechverbindung darf nicht der Verkehrskreis Schiff--Schiff benutzt werden.

§ 8.08 Begehbarkeit der Schubverbände

Der Schubverband muß leicht und gefahrlos begehbar sein. Etwaige Zwischenräume zwischen den Fahrzeugen müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen gesichert sein.

§ 8.09 (ohne Inhalt)

§ 8.10 Bleib-weg-Signal

1. Bei Zwischenfällen oder Unfällen, die ein Freiwerden der beförderten gefährlichen Güter verursachen können, muss das Bleib-weg-Signal ausgelöst werden auf

  1. Tankschiffen, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 oder 2 führen müssen, und
  2. Fahrzeugen, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 3 führen müssen,

wenn die Besatzung nicht in der Lage ist, die durch das Freiwerden für Personen oder die Schifffahrt entstehenden Gefahren abzuwenden.

Dies gilt nicht für Schubleichter und sonstige Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb. Wenn diese jedoch zu einem Verband gehören, muss das Bleib-weg-Signal von dem Fahrzeug gegeben werden, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet.

2. Das Bleib-weg-Signal besteht aus einem Schall- und Lichtzeichen.

Das Schallzeichen besteht aus der mindestens 15 Minuten lang ununterbrochenen Wiederholung abwechselnd eines kurzen und eines langen Tones. Gleichzeitig mit dem Schallzeichen muß das Lichtzeichen nach § 4.01 Nr. 2 gegeben werden.

Nach dem Auslösen muß das Bleib-weg-Signal selbsttätig ablaufen; der Auslöser muß so beschaffen sein, daß er nicht unbeabsichtigt betätigt werden kann.

3. Fahrzeuge, die das Bleib-weg-Signal wahrnehmen, müssen alle Maßnahmen zur Abwendung der drohenden Gefahr ergreifen. Insbesondere müssen sie

  1. wenn sie in Richtung auf die Gefahrenzone fahren, sich in möglichst weiter Entfernung von dieser halten und erforderlichenfalls wenden;
  2. wenn sie an der Gefahrenzone bereits vorbeigefahren sind, so schnell wie möglich weiterfahren.

4. Auf den in Nummer 3 genannten Fahrzeugen sind sofort folgende Maßnahmen zu treffen:

  1. alle Fenster und nach außen führenden Öffnungen sind zu schließen;
  2. alle nicht geschützten Feuer und Lichter sind zu löschen;
  3. das Rauchen ist einzustellen;
  4. die für den Betrieb nicht erforderlichen Hilfsmaschinen sind abzustellen;
  5. allgemein ist jede Funkenbildung zu vermeiden.

Ist das Fahrzeug zum Halten gebracht, sind alle noch in Betrieb befindlichen Motoren und Hilfsmaschinen stillzusetzen oder stromlos zu machen.

5. Nummer 4 gilt auch für Fahrzeuge, die in der Nähe der Gefahrenzone stilliegen, sobald sie das Bleib-weg-Signal wahrnehmen; gegebenenfalls ist das Fahrzeug zu verlassen.

6. Bei der Ausführung der Maßnahmen nach den Nummern 3 bis 5 sind Strömung und Windrichtung zu berücksichtigen.

7. Die Maßnahmen nach den Nummern 3 bis 6 sind auf den Fahrzeugen auch dann zu ergreifen, wenn das Bleib-weg-Signal am Ufer ausgelöst wird.

8. Der Schiffsführer, der das Bleib-weg-Signal wahrnimmt, muß die nächste zuständige Behörde nach den gegebenen Möglichkeiten hiervon sofort unterrichten.

§ 8.11 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind 11

Für Fahrzeuge, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, gelten:

  1. an Bord muß sich eine Sicherheitsrolle befinden, die die Aufgaben der Besatzung und des Personals bei einem Notfall enthält. Weiterhin müssen Verhaltensmaßregeln für die Fahrgäste im Falle eines Lecks, eines Feuers und bei der Räumung des Fahrzeugs vorliegen. Sicherheitsrolle und Verhaltensmaßregeln müssen an mehreren, jeweils geeigneten Stellen ausgehängt sein;
  2. Besatzung und Personal müssen die in Buchstabe a genannte Sicherheitsrolle kennen und regelmäßig in ihren Aufgaben unterwiesen werden;
  3. während des Aufenthalts von Fahrgästen an Bord müssen die Fluchtwege völlig frei von Hindernissen sein. Die Türen und Notausstiege der Fluchtwege müssen von beiden Seiten leicht zu öffnen sein;
  4. bei Antritt jeder Fahrt, die länger als 1 Tag dauert, sind den Fahrgästen Sicherheitsanweisungen zu erteilen;
  5. solange Fahrgäste an Bord sind, muß nachts jede Stunde ein Kontrollgang durchgeführt werden. Die Durchführung muß auf geeignete Weise nachweisbar sein.

§ 8.12 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen 17

1. Vor Beginn des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) muss der Schiffsführer des zu bebunkernden Fahrzeugs sich davon vergewissern, dass

  1. die vorgeschriebenen Mittel zur Brandbekämpfung jederzeit betriebsbereit sind und
  2. die vorgeschriebenen Mittel zur Evakuierung der an Bord des zu bebunkernden Fahrzeugs befindlichen Personen zwischen dem Fahrzeug und dem Kai angebracht sind.

2. Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) müssen alle Zugänge von Deck aus und alle Öffnungen von Räumen ins Freie geschlossen sein.

Dies gilt nicht für:

  1. Ansaugöffnungen von Motoren in Betrieb;
  2. Lüftungsöffnungen von Maschinenräumen, wenn die Motoren in Betrieb sind;
  3. Lüftungsöffnungen für Räume mit einer Überdruckanlage und
  4. Lüftungsöffnungen einer Klimaanlage, wenn diese Öffnungen mit einer Gasspüranlage versehen sind. Zugänge und Öffnungen dürfen nur soweit notwendig für kurze Zeit mit der Genehmigung des Schiffsführers geöffnet werden.

3. Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) hat sich der Schiffsführer ununterbrochen zu vergewissern, dass ein Rauchverbot an Bord und im Bunkerbereich eingehalten wird. Dieses Rauchverbot gilt auch für elektronische Zigaretten und ähnliche Geräte. Das Rauchverbot gilt nicht in den Wohnungen und im Steuerhaus, sofern deren Fenster, Türen, Oberlichter und Luken geschlossen sind.

4. Nach der Bebunkerung mit Flüssigerdgas (LNG) ist eine Lüftung aller von Deck aus zugänglichen Räume erforderlich.

§ 8.13 Anlegestellen für Fahrgastschiffe 17

1. Fahrgastschiffe dürfen nur an Anlegestellen anlegen, die von der zuständigen Behörde allgemein, im Einzelfall oder für den Schiffsbetrieb zugelassen sind.

2. Diese Fahrzeuge dürfen an den Anlegestellen nur so lange liegenbleiben, wie dies zum Ein- und Aussteigen der Fahrgäste sowie zum Laden und Löschen von Gütern notwendig ist. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.

Kapitel 9
Besondere Regeln für die Fahrt und das Stilliegen

§ 9.01 Fahrbeschränkungen

Beim Durchfahren der Flußkrümmung in Höhe der Eisenbahnbrücke südlich von Diedenhofen/ Thionville sind folgende Bestimmungen zu beachten:

Bei rotem Licht müssen Bergfahrer an der Kaimauer am linken Ufer unterhalb von km 268,50 (Beginn der Krümmung) anhalten.

Bei grünem Licht dürfen Bergfahrer ihre Fahrt fortsetzen und die Brückenöffnung durchfahren. Wenn kein Licht gezeigt wird, müssen Bergfahrer "einen langen Ton" geben, an der Kaimauer anhalten und die Anweisungen des zuständigen Aufsichtsdienstes abwarten.

Talfahrer dürfen in die Krümmung nur mit Erlaubnis der Schleusenaufsicht von Diedenhofen/Thionville einfahren.

§ 9.02 Durchfahrt durch die Schleuse Metz außerhalb der Betriebszeiten 11

1. Außerhalb der der Schiffahrt bekanntgegebenen Betriebszeiten ist für die Durchfahrt durch die Schleuse Metz eine vorherige Anmeldung erforderlich, der stattgegeben wird, sofern nicht außergewöhnliche Betriebsschwierigkeiten dem entgegenstehen. Für eine Schleusung nach Ende der bekanntgegebenen Betriebszeit und vor der Wiederaufnahme des Betriebs am folgenden Tag muß die Anmeldung spätestens um 15.00 Uhr vorliegen. Sie muss dem regionalen Meldezentrum übermittelt werden.

2. Bei der Anmeldung sind anzugeben:

  1. der Name und die Anschrift des Anmeldenden und des Schiffsführers,
  2. der Name oder die Bezeichnung des Fahrzeugs sowie die Zahl und die Art der Anhänge,
  3. der Ausgangshafen und die Endbestimmung des Fahrzeugs,
  4. der Zeitpunkt des voraussichtlichen Eintreffens an jeder Schleuse.

3. Wird eine angemeldete Fahrt nicht angetreten, so ist die Schleuse, die die Voranmeldung entgegengenommen hat, unverzüglich zu benachrichtigen. Wird die Fahrt unterbrochen, so sind die dann nicht mehr betroffenen Schleusen unverzüglich zu benachrichtigen.

Die Anmeldung wird hinfällig, wenn der Zeitpunkt des Eintreffens in der Schleuse Metz um mehr als eine Stunde überschritten wird.

§ 9.03 Verkehrsregelung im Unterkanal der Koblenzer Schleusen

1. Die Fahrrinnentiefe der Mosel beträgt:

2. Zu Berg kommende Fahrzeuge müssen die ihnen zugewiesene Schleusenkammer ansteuern. Die Weisung hierzu gibt bei Tag und bei Nacht ein über der Mittelöffnung der Eisenbahnbrücke (Mosel-km 1,250) angebrachter aus zwei weißen Lichtern nebeneinander bestehender Richtungsweiser. Die Zeichen des Richtungsweisers bedeuten:

  1. linkes Licht ununterbrochen, rechtes Licht blinkend: In Fahrtrichtung gesehen rechts liegende (nördliche) Brückenöffnung und in Fahrtrichtung gesehen rechts liegende Schleusenkammer benutzen,
  2. rechtes Licht ununterbrochen, linkes Licht blinkend: In Fahrtrichtung gesehen links liegende (südliche) Brückenöffnung und in Fahrtrichtung gesehen links liegende Schleusenkammer benutzen,
  3. beide Lichter ununterbrochen: Vor dem Richtungsweiser bzw. dem Halteschild am Nordufer anhalten und bis zur Einweisung warten,
  4. beide Lichter blinkend: Beide Brückenöffnungen und Schleusenkammern benutzbar.

3. Zu Berg kommende Fahrzeuge mit einer Tauchtiefe über 2,50 m und Fahrzeugzusammenstellungen über 110,00 m Länge müssen die in Fahrtrichtung gesehen rechts liegende (nördliche) Brückenöffnung und die in Fahrtrichtung gesehen rechts liegende (nördliche) Schleusenkammer benutzen.

Solange ihnen diese Brückenöffnung und diese Schleusenkammer nicht zugewiesen wird, haben sie vor dem Halteschild am Nordufer zu warten.

4. Nach dem Durchfahren der Eisenbahnbrücke ist zu Berg kommenden Fahrzeugen eine Kreuzung des Fahrwassers ohne besondere Anweisung der Schleusenaufsicht verboten.

§ 9.04 Fahrt von Schubverbänden in der Moselmündung

1. Von der Mündung der Mosel in den Rhein bis Mosel-km 1,0 dürfen Schubverbände mit einer Länge bis zu 193,00 m und einer Breite bis zu 22,90 m verkehren.

2. Schubverbände, deren Breite 11,45 m überschreitet, müssen rechtzeitig vor der Einfahrt über Sprechfunk auf Kanal 20 mit der Schleuse Koblenz Verbindung aufnehmen, sich über die Verkehrslage unterrichten lassen und auf Empfang geschaltet bleiben. Über Kanal 10 ist ebenfalls rechtzeitig vor der Einfahrt im Abstand von jeweils einer Minute eine Standortmeldung mit der Angabe der Entfernung vom Deutschen Eck zu geben. In der Zwischenzeit ist auch Kanal 10 auf Empfang zu schalten.

§ 9.05 Meldepflicht 11 20 23b 23d

1. Die Schiffsführer der Verbände und der nachfolgend aufgeführten Fahrzeuge müssen sich vor der Einfahrt in die unter Nummer 11 genannten Strecken oder bei Antritt der Fahrt innerhalb dieser Strecken auf dem bekannt gegebenen Kanal über Sprechfunk melden:

  1. Fahrzeuge, die Güter an Bord haben, deren Beförderung dem ADN unterliegt;
  2. Tankschiffe, ausgenommen Bunkerboote und Bilgenentölungsboote im Sinne des Abschnitts 1.2.1 der dem ADN beigefügten Verordnung;
  3. Fahrzeuge, die Container befördern;
  4. Fahrzeuge mit einer Länge über 110 m;
  5. Kabinenschiffe;
  6. Seeschiffe;
  7. Fahrzeuge, die ein LNG-System an Bord haben;
  8. Sondertransporte nach § 1.21.

2. Im Rahmen der Meldung nach Nummer 1 sind anzugeben:

  1. Schiffsname des Fahrzeugs und bei Verbänden aller Fahrzeuge im Verband;
  2. einheitliche europäische Schiffsnummer oder amtliche Schiffsnummer, bei Seeschiffen IMO-Nummer des Fahrzeugs und bei Verbänden aller Fahrzeuge im Verband;
  3. Art des Fahrzeugs oder Verbands und bei Verbänden, Art aller Fahrzeuge gemäß Anlage 12;
  4. Tragfähigkeit des Fahrzeugs und bei Verbänden aller Fahrzeuge im Verband;
  5. Länge und Breite des Fahrzeugs und bei Verbänden Länge und Breite des Verbands und aller Fahrzeuge im Verband;
  6. Vorhandensein eines LNG-Systems an Bord;
  7. bei Fahrzeugen, die Güter an Bord haben, deren Beförderung dem ADN unterliegt:
    aa) die UN-Nummer oder Nummer des Gefahrguts;
    bb) die offizielle Benennung für die Beförderung des Gefahrguts;
    cc) die Klasse, den Klassifizierungscode und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe des Gefahrguts;
    dd) die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten;
    ee) die Anzahl blauer Lichter/blauer Kegel;
  8. bei Fahrzeugen, die Güter an Bord haben, deren Beförderung nicht dem ADN unterliegt und die nicht in einem Container befördert werden: Art und Menge der Ladung;
  9. Anzahl der an Bord befindlichen Container entsprechend ihrer Größe, ihres Types und ihres Beladungszustandes (beladen oder unbeladen) und die jeweilige Stauplanposition der Container;
  10. Containernummer der Gefahrgutcontainer;
  11. Anzahl der an Bord befindlichen Personen;
  12. Standort, Fahrtrichtung;
  13. Tiefgang (nur auf besondere Aufforderung);
  14. Fahrtroute mit Angabe von Start- und Zielhafen;
  15. Beladehafen;
  16. Entladehafen.

3. Die unter Nummer 2 genannten Angaben mit Ausnahme von Buchstabe l und m können auch von anderen Stellen oder Personen schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Wege der zuständigen Behörde mitgeteilt werden. In jedem Fall muss der Schiffsführer seiner Meldepflicht nach Nummer 1 genügen.

4. Sofern sich der Schiffsführer oder eine andere Stelle oder Person auf elektronischem Wege meldet,

  1. muss die Meldung gemäß den Bestimmungen von Teil IV des ES-RIS erfolgen,
  2. ist abweichend von Nummer 2 Buchstabe c der Typ des Fahrzeugs oder Verbands gemäß der Anlage 6 "Fahrzeug- und Verbandstyp (Binnenschifffahrt)" des ES-RIS anzugeben.

5. Die Meldung nach Nummer 2 mit Ausnahme der Angaben von Buchstabe l und m muss bei folgenden Fahrzeugen auf elektronischem Wege erfolgen:

  1. Verbänden und Fahrzeugen, die Container an Bord haben,
  2. Verbänden und Fahrzeugen, bei denen mindestens ein Fahrzeug zur Güterbeförderung in festverbundenen Tanks bestimmt ist, ausgenommen Bunkerboote und Bilgenentölungsboote im Sinne des Abschnitts 1.2.1 der dem ADN beigefügten Verordnung.

6. Unterbricht ein Verband oder ein Fahrzeug nach Nummer 1 die Fahrt für mehr als zwei Stunden, hat der Schiffsführer dies der zuständigen Behörde nach Nummer 11 unverzüglich zu Beginn und am Ende der Unterbrechung über Sprechfunk mitzuteilen.

7. Ändern sich die Angaben nach Nummer 2 während der Fahrt in der Strecke, wo die Meldepflicht gilt, ist dies der zuständigen Behörde nach Nummer 11 unverzüglich mitzuteilen. Die Änderung der Angaben ist über Sprechfunk, schriftlich oder auf elektronischem Wege zu übermitteln.

8. Folgende Fahrzeuge oder Verbände, die in die Mosel einfahren, müssen an den weiteren Meldepunkten in ihrer Fahrtrichtung nur noch die Angaben nach Nummer 2 Buchstabe a bis c wiederholen:

  1. Fahrzeuge oder Verbände, die bereits eine vollständige Meldung nach Nummer 2 abgegeben haben,
  2. Fahrzeuge oder Verbände, die bereits auf dem Rhein eine Meldung nach § 12.01 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung abgegeben haben,
  3. Fahrzeuge oder Verbände, die bereits auf der Saar eine Meldung nach § 20.15 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung abgegeben haben.

8. Bei Verbänden müssen diese Angaben nur für das Fahrzeug mitgeteilt werden, das die Hauptantriebskraft stellt.

9. Unabhängig der Verpflichtung nach Nummer 1 müssen sich die Schiffsführer aller Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Fähren und Kleinfahrzeuge, auf dem von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Kanal bei Vorbeifahrt am Tafelzeichen B.11 in ihrer Fahrtrichtung melden und die Angaben nach Nummer 2 Buchstabe a bis c machen. Bei Verbänden müssen diese Angaben nur für das Fahrzeug mitgeteilt werden, das die Hauptantriebskraft stellt.

10. Die meldepflichtige Moselstrecke nach Nummer 1 sowie die Meldepunkte innerhalb dieser Strecke sind mit dem Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) und einer Zusatztafel "Meldepflicht" gekennzeichnet.

11. Auf den Strecken

  1. Moselmündung (km 0) bis Sauermündung (km 205,87),
  2. Sauermündung (km 205,87) bis Apach (km 242,21) und
  3. Apach (km 242,21) bis zur Schleuse Metz (km 296,88),
  4. die mit dem Tafelzeichen B.11 und einer Zusatztafel "Meldepflicht" gekennzeichnet sind, gilt die Meldepflicht nach Nummer 1 mit folgenden Maßgaben:

12. Die zuständige Behörde kann für Bunkerboote und Bilgenentölungsboote im Sinne des Abschnitts 1.2.1 der dem ADN beigefügten Verordnung sowie Tagesausflugsschiffe eine Meldepflicht und deren Umfang festlegen.

Kapitel 10
Beschränkung der Schiffahrt bei Hochwasser

§ 10.01 Hochwassermarken

1. Die Hochwassermarken werden durch folgende Wasserstände bestimmt:

PegelbezeichnungMarke I
m
Marke II
m
Marke III
m
Pegel Metz3,204,204,20
(Pont des Morts)
   
Unterpegel   
Wehr Uckange
1,903,303,30
Königsmacker
  7,80
Apach
  3,60
Stadtbredimus-Palzem
3,704,505,30
Grevenmacher-Wellen
  5,20
Trier
5,205,806,95
Detzem
  7,05
Wintrich
  6,75
Zeltingen
  6,95
Enkirch
  7,80
St. Aldegund
  7,75
Fankel
  7,80
Pegel Cochem4,505,00etwa 6,00
Unterpegel   
Müden
  7,30
Lehmen
  7,15
Rheinpegel Koblenz  6,50

2.

  1. Die Hochwassermarken I und II gelten für folgende Strecken:
  2. Die Hochwassermarken III gelten für die Stauhaltungen, an deren oberen Enden sie angebracht sind. Der Rheinpegel Koblenz ist bestimmend für das Unterwasser der Schleusen Koblenz bis zur Moselmündung. Für die Strecke zwischen Mosel-km 3,55 (Hafen Rauenthal und Liegestelle am rechten Ufer) und dem Unterwasser der Schleusen Koblenz wird die Hochwassermarke III durch den Wasserstand von 9,15 m am Unterpegel Lehmen bestimmt.

§ 10.02 Regeln für die Fahrt, wenn die Hochwassermarken erreicht oder überschritten sind

1. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I, so ist

  1. Schleppverbänden die Talfahrt verboten. Unbeschadet dieses Verbots haben sie den nächsten Sicherheitshafen oder den nächsten geeigneten Liegeplatz außerhalb der Schleusenvorhäfen aufzusuchen. Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
  2. Talfahrer, die dem Fahrverbot nach Buchstabe a nicht unterliegen, müssen auf den Strecken 4 km oberhalb der Schleusen von vorausfahrenden Fahrzeugen einen Abstand von etwa 1.000 m halten, solange diese nicht in die oberen Schleusenvorhäfen eingefahren sind.
  3. Fahrzeuge dürfen in den oberen Schleusenvorhäfen nicht stilliegen.
  4. Unbeschadet der Bestimmungen des § 6.20 darf die Höchstgeschwindigkeit der Talfahrer gegenüber dem Ufer 20 km/h nicht überschreiten.
  5. Fahrzeuge, die nach Stilliegezeiten in der Stauhaltung Stadtbredimus-Palzem ihre Fahrt zu Tal antreten wollen, müssen dies vorher ankündigen und ihre Abfahrtszeiten mit der Schleuse Stadtbredimus-Palzem abstimmen.

2. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke II, ist Fahrzeugen mit Maschinenantrieb die Fahrt zu Tal verboten, deren Ladungsgewicht in Tonnen mehr als das 2,7fache ihrer Maschinen-Nennleistung in Kilowatt (etwa das 2-fache in PS) beträgt. Unbeschadet dieses Verbots haben sie den nächsten Sicherheitshafen oder den nächsten geeigneten Liegeplatz außerhalb der Schleusenvorhäfen aufzusuchen.

3. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke III, ist die Schifffahrt mit Ausnahme des Übersetzverkehrs verboten. Unbeschadet dieses Verbots haben alle Fahrzeuge den nächsten Sicherheitshafen aufzusuchen oder - soweit dies nicht möglich ist - an der nächsten geeigneten Stelle außerhalb der Schleusenvorhäfen stillzuliegen.

4. Der obere Teil des oberen Vorhafens der Schleuse Koenigsmacker ist Sicherheitshafen.

Zweiter Teil
Umweltbestimmungen

Kapitel 11 14a
Gewässerschutz und Entsorgung von Schiffsabfällen

§ 11.01 Begriffsbestimmungen und Anwendung 11 14a

1. Für dieses Kapitel gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 1 des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) und der Artikel 5.01 und 8.01 der Anlage 2 des Übereinkommens.

2. Die Einzelheiten der Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels sind im CDNI geregelt.

§ 11.02 Allgemeine Sorgfaltspflicht 14a

Der Schiffsführer, die übrige Besatzung und sonstige Personen an Bord, müssen die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um eine Verschmutzung der Wasserstraße zu vermeiden, die Menge des entstehenden Schiffsabfalls und -abwassers so gering wie möglich zu halten und eine Vermischung verschiedener Abfallarten so weit wie möglich zu vermeiden.

§ 11.03 Verbot der Einbringung und Einleitung 14a

1. Es ist verboten, von Fahrzeugen aus öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfall, Slops, Hausmüll, Klärschlamm und übrigen Sonderabfall, Teile der Ladung sowie Abfälle aus dem Ladungsbereich in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten.

2. Ausnahmen von diesem Verbot sind nur in Übereinstimmung mit dem CDNI zulässig.

3. Sind die in Nummer 1 genannten Abfälle frei geworden oder drohen sie frei zu werden, muss der Schiffsführer unbeschadet der Bestimmungen des CDNI unverzüglich die nächste zuständige Behörde darüber unterrichten; dabei hat er den Ort des Vorfalls sowie Menge und Art des Stoffes so genau wie möglich anzugeben.

§ 11.04 Sammlung und Behandlung der Abfälle an Bord 14a

1. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die in § 11.03 Nr. 1 genannten Abfälle, mit Ausnahme von Teilen der Ladung und Abfällen aus dem Ladungsbereich, an Bord getrennt in dafür vorgesehenen Behältern und Bilgenwasser in den Maschinenraumbilgen gesammelt werden. Die Behälter sind an Bord so zu lagern, dass auslaufende Stoffe leicht und rechtzeitig erkannt und zurückgehalten werden können.

2. Es ist verboten,

  1. an Deck gestaute lose Behälter als Altölsammelbehälter zu verwenden,
  2. Abfälle an Bord zu verbrennen,
  3. öl- und fettlösende oder emulgierende Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einzubringen. Ausgenommen hiervon sind Mittel, die die Reinigung des Bilgenwassers durch die Annahmestellen nicht erschweren.

§ 11.05 Ölkontrollbuch, Abgabe an Annahmestellen 14a

1. Jedes motorgetriebene Fahrzeug muss, soweit es Gasöl verwendet, ein gültiges Ölkontrollbuch an Bord haben, das von einer zuständigen Behörde nach dem Muster der Anlage 10 ausgestellt wird. Dieses Kontrollbuch ist an Bord aufzubewahren. Nach seiner Erneuerung muss das vorhergehende Kontrollbuch mindestens sechs Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufbewahrt werden.

2. Die öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle, Slops und übrigen Sonderabfälle sind in regelmäßigen, durch den Zustand und den Betrieb des Fahrzeugs bestimmten Zeitabständen an die von den zuständigen Behörden zugelassenen Annahmestellen gegen Nachweis abzugeben. Der Nachweis besteht aus einem Vermerk der Annahmestelle im Ölkontrollbuch.

3. Ein Fahrzeug, das aufgrund von Regelungen, die außerhalb der Mosel gültig sind, andere Dokumente über die Abgabe von Schiffsbetriebsabfällen führt, muss in diesen anderen Dokumenten den Nachweis der Abgabe von Abfällen außerhalb der Mosel erbringen können. Als Nachweis in diesem Sinne gilt auch das Öltagebuch nach dem Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (Marpol).

4. Hausmüll und Klärschlamm sind an den dafür vorgesehenen Annahmestellen abzugeben.

§ 11.06 Sorgfaltspflicht beim Bunkern 11 14a 17 20d

1. Der Schiffsführer hat beim Bunkern von Brenn- und Schmierstoffen dafür zu sorgen, dass

  1. die zu bunkernde Menge innerhalb des ablesbaren Bereichs der Peileinrichtung liegt,
  2. bei separater Befüllung der Brennstofftanks die Absperrventile innerhalb der Verbindungsrohrleitungen der Brennstofftanks geschlossen sind,
  3. der Bunkervorgang überwacht wird und
  4. eine der Einrichtungen nach Artikel 8.05 Nummer 10 Buchstabe a ES-TRIN oder einer gleichwertigen Vorschrift der Moseluferstaaten genutzt wird.

2. Der Schiffsführer hat weiter dafür zu sorgen, dass die für den Bunkervorgang verantwortlichen Personen der Bunkerstelle und des Fahrzeugs vor Beginn des Bunkervorgangs Folgendes festgelegt haben:

  1. die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Systems nach Artikel 8.05 Nummer 11 ES-TRIN oder einer gleichwertigen Vorschrift der Moseluferstaaten,
  2. eine Sprechverbindung zwischen Schiff und Bunkerstelle,
  3. die zu bebunkernde Menge je Brennstofftank und die Einfüllleistung, insbesondere im Hinblick auf mögliche Entlüftungsprobleme des Brennstofftanks,
  4. die Reihenfolge der Befüllungen des Brennstofftanks und
  5. die Fahrgeschwindigkeit, wenn während der Fahrt gebunkert wird.

3. Der Schiffsführer eines Bunkerbootes darf mit dem Bunkervorgang erst beginnen, wenn die Festlegungen nach Nummer 2 erfolgt sind.

§ 11.07 Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) 17
(Anlage 3: Bild 62)

1. Die in § 11.06 Nummer 1 Buchstabe a und Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe a und e genannten Vorschriften gelten nicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG).

2. Das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) während der Fahrt, beim Umschlag von Gütern sowie beim Ein- und Aussteigen von Fahrgästen ist nicht gestattet.

3. Das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) darf nur an den von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stellen erfolgen.

4. Im Bunkerbereich dürfen sich nur Besatzungsmitglieder des zu bebunkernden Fahrzeugs, Mitarbeiter der Bunkerstelle oder Personen aufhalten, die über eine von der zuständigen Behörde erteilte Erlaubnis verfügen.

5. Vor Beginn des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) hat sich der Schiffsführer des zu bebunkernden Fahrzeugs zu vergewissern, dass

  1. das zu bebunkernde Fahrzeug so festgemacht ist, dass Kabel, insbesondere die elektrischen Kabel, die Erdungskabel und die Schlauchleitungen nicht aufgrund von Zug verformt werden und die Fahrzeuge bei Gefahr rasch losgemacht werden können,
  2. von ihm oder von einer von ihm beauftragten Person und von der für die Bunkerstelle verantwortlichen Person eine Prüfliste für das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) durch Fahrzeuge, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, gemäß dem Standard der ZKR ausgefüllt und unterschrieben wurde und alle Fragen in der Prüfliste mit "Ja" beantwortet sind. Nicht zutreffende Fragen sind zu streichen. Können nicht alle Fragen mit "Ja" beantwortet werden, ist das Bunkern nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde gestattet,
  3. alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen.

6. Die Prüfliste nach Nummer 5 Buchstabe b muss

  1. in zweifacher Ausfertigung ausgefüllt werden,
  2. in mindestens einer Sprache vorliegen, die den in Nummer 5 Buchstabe b bezeichneten Personen verständlich ist, und
  3. drei Monate an Bord des Fahrzeugs aufbewahrt werden.

7. Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) hat sich der Schiffsführer ununterbrochen zu vergewissern, dass

  1. alle Maßnahmen getroffen sind, um das Austreten von Flüssigerdgas (LNG) aus einer Leckage zu verhindern;
  2. Druck und Temperatur des Brennstofftanks für Flüssigerdgas (LNG) im normalen Betriebszustand bleiben;
  3. der Füllstand des Brennstofftanks für Flüssigerdgas (LNG) zwischen den zulässigen Niveaus bleibt;
  4. Maßnahmen getroffen sind, um das zu bebunkernde Fahrzeug von der Bunkerstelle nach der in der Betriebsanleitung vorgesehenen Methode zu erden.

8. Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG)

  1. muss das zu bebunkernde Fahrzeug zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 2.06 eine für andere Fahrzeuge sichtbare Tafel führen, die darauf hinweist, dass das Stillliegen in weniger als 10 m Entfernung gemäß § 3.33 verboten ist. Die Seitenlänge des Quadrats dieser Tafel muss mindestens 60 cm betragen;
  2. muss das zu bebunkernde Fahrzeug zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 2.06 an einer für andere Fahrzeuge sichtbaren Stelle die Tafel A.9 führen, die darauf hinweist, dass Wellenschlag zu vermeiden ist (Anlage 7). Die Abmessung der längsten Seite muss mindestens 60 cm betragen;
  3. müssen bei Nacht die Tafeln so beleuchtet sein, dass sie auf beiden Seiten des Fahrzeugs deutlich sichtbar sind.

9. Nach dem Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) ist Folgendes erforderlich:

  1. vollständige Entleerung der Rohrleitungen für das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) bis zum Brennstofftank;
  2. Schließen der Ventile, Trennen der Schlauchleitungen und der Verbindung zwischen Fahrzeug und Bunkerstelle für Flüssigerdgas (LNG);
  3. Meldung an die zuständige Behörde, dass das Bunkern abgeschlossen ist.

§ 11.08 Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich 14a 17

1. Bei der Restentladung sowie bei der Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich hat der Schiffsführer die Vorschriften des Teils B der Anwendungsbestimmung des CDNI einzuhalten.

2. Jedes Fahrzeug, das auf der Mosel entladen wurde, muss für jede Entladung eine gültige Entladebescheinigung an Bord haben, die nach dem Muster des Anhangs IV der Anlage 2 des CDNI ausgestellt sein muss. Vorbehaltlich der im CDNI vorgesehenen Ausnahmen ist die Bescheinigung nach ihrer Ausstellung mindestens sechs Monate an Bord aufzubewahren.

§ 11.09 Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge 14a 14a 17

Es ist verboten, die Außenhaut der Fahrzeuge mit Öl anzustreichen oder mit Mitteln zu reinigen, die nicht in das Gewässer gelangen dürfen.

.

Unterscheidungsbuchstabe oder -buchstabengruppe des Landes, in welchem der Heimat- oder Registerort der Fahrzeuge liegt (nur Hinweis)Anlage 1 11


A:Österreich
B:Belgien
BG:Bulgarien
BIH:Bosnien und Herzegowina
BY:Weißrussland
CH:Schweiz
CZ:Tschechische Republik
D:Deutschland
F:Frankreich
FI:Finnland
HR:Kroatien
HU:Ungarn
I:Italien
L:Luxemburg
LT:Litauen
MD:Republik Moldau
MLT:Malta
N:Niederlande
NO:Norwegen
P:Portugal
PL:Polen
R:Rumänien
RUS:Russische Föderation
SE:Schweden
SI:Slowenien
SRB:Serbien
SK:Slowakei
UA:Ukraine

.

(ohne Inhalt)Anlage 2


.

Bezeichnung der FahrzeugeAnlage 3 11 14a 14a

1. Die nachstehenden Bilder dienen nur zur Erläuterung. Es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat.

2. Schubverbände, deren Länge 110,00 m nicht überschreitet, gelten als einzeln fahrende Fahrzeuge von gleicher Länge.

3. Zeichenerklärung:

Licht von allen Seiten sichtbarLicht von über einen beschränkten Horizontbogen sichtbarFunkellichtFlagge oder Tafel
>
BallZylinderKegelDoppelkegel

Ein Licht, das dem Blick des Beschauers tatsächlich entzogen ist, ist mit einem Punkt in der Mitte versehen.

Bilder mit schwarzem Hintergrund enthalten die Lichter bei Nacht.

NachtbezeichnungBildTagbezeichnung
1 
§ 3.01 Begriffsbestimmungen und Anwendungen

Nr. 1: Der Horizontbogen, über den das Topplicht, die Seitenlichter und das Hecklicht sichtbar sind

2 
§ 3.08 Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

Nr. 2: Länge bis 110,00 m

3 
§ 3.08 Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

Nr. 1: Länge mehr als 110,00 m

4
§ 3.09 Schleppverbände

Nr. 1: Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das allein an der Spitze des Verbandes fährt

5
§ 3.09 Schleppverbände

Nr. 2: Die Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die zu mehreren nebeneinander an der Spitze des Verbandes fahren

6
§ 3.09 Schleppen

Nr. 3: Geschleppte Fahrzeuge

7
§ 3.09 Schleppen

Nr. 3: Anhanglänge des Verbandes über 110,00 m

8
§ 3.09 Schleppen

Nr. 3 Buchstabe b: Anhanglänge des Verbandes mit mehr als zwei längsseits verbundenen Fahrzeugen

9
§ 3.09 Schleppen

Nr. 4: Das Fahrzeug als letzte Anhanglänge des Schleppverbandes

10
§ 3.09 Schleppen

Nr. 4: Mehrere Fahrzeuge als letzte Anhanglänge des Schleppverbandes

11 
§ 3.10 Schubverbände

Nr. 1: Schubverband

12 
§ 3.10 Schubverbände

Nr. 1 Buchstabe c: Außer dem schiebenden Fahrzeug zwei oder mehr von hinten in ganzer Breite sichtbare Fahrzeuge

13 
§ 3.10 Schubverbände

Nr. 2: Zwei schiebende Fahrzeuge

14
§ 3.10 Schubverbände

Nr. 3 und 4: Geschleppte Schubverbände

15 
§ 3.11 Gekuppelte Fahrzeuge

Nr. 1: Zwei Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

16 
§ 3.11 Gekuppelte Fahrzeuge

Nr. 1: Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb und ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb

17 
§ 3.12 Fahrzeuge unter Segel
18 
§ 3.13 Kleinfahrzeuge

Nr. 1 Buchstabe a, b und c: Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb

19 
§ 3.13 Kleinfahrzeuge

Nr. 1 Buchstabe d, e und f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit Seitenlichtern unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne

20 
§ 3.13 Kleinfahrzeuge

Nr. 1 Buchstabe f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht

21 
§ 3.13 Kleinfahrzeuge

Nr. 3: Geschleppt oder längsseits gekuppelt

22 
§ 3.13 Kleinfahrzeuge

Nr. 4: Unter Segel fahrend

23 
§ 3.13 Kleinfahrzeuge

Nr. 4: Unter Segel fahrend mit einer einzigen Laterne am Topp

24 
§ 3.13 Kleinfahrzeuge

Nr. 4: Unter Segel fahrend mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht und bei Annäherung anderer Fahrzeuge ein zweites Licht zeigend

25 
§ 3.13 Kleinfahrzeuge

Nr. 5: Einzeln weder mit Antriebsmaschine noch unter Segel fahrend

26
§ 3.13 Kleinfahrzeuge

Nr. 1 und 6: Unter Segel und gleichzeitig mit einer Antriebsmaschine fahrend

27a
 27b
§ 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

Nr. 1: Bestimmte entzündbare Stoffe nach ADN

28a
 28b
§ 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

Nr. 2: Bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach ADN

29
§ 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

Nr. 3: Bestimmte explosive Stoffe nach ADN

30
§ 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

Nr. 4: Schubverband

31
§ 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

Nr. 4: Gekuppelte Fahrzeuge

32
§ 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

Nr. 5: Schubverbände mit zwei schiebenden Fahrzeugen

 33
§ 3.15 Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Länge unter 20,00 m liegt
34 
§ 3.16 Fähren

Nr. 1: Nicht frei fahrende Fähren

35 
§ 3.16 Fähren

Nr. 2: Oberster Buchtnachen oder Döpper bei einer Gierfähre am Längsseil

36 
§ 3.16 Fähren

Nr. 3: Frei fahrende Fähren

 37
§ 3.17 Fahrzeuge, die einen Vorrang besitzen
38
§ 3.18 Manövrierunfähige Fahrzeuge
39 
§ 3.19 Schwimmkörper und schwimmende Anlagen
40 
§ 3.20 Fahrzeuge beim Stilliegen

Nr. 1: Fahrzeuge mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge, Fähren und schwimmenden Geräte bei der Arbeit

41 
§ 3.20 Fahrzeuge beim Stilliegen

Nr. 2: Kleinfahrzeuge mit Ausnahme der Beiboote

42
§ 3.21 Stilliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
43
§ 3.21 Stilliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Schubverbände
44
§ 3.21 Stilliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Gekuppelte Fahrzeuge
45 
§ 3.22 Fähren, die an ihrer Landestelle stilliegen

Nr. 1: Nicht frei fahrende Fähren

46 
§ 3.22 Fähren, die an ihrer Landestelle stilliegen

Nr. 2: Frei fahrende Fähren

47 
§ 3.23 Schwimmkörper und schwimmende Anlagen
48
§ 3.24 Fischereifahrzeuge mit Netzen oder Auslegern
49a
 49b
§ 3.25 Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge

Nr. 1 Buchstabe a: Durchfahrt frei an beiden Seiten

50a
 50b
§ 3.25 Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge

Nr. 1 Buchstabe a und b: Durchfahrt frei an einer Seite

51
§ 3.25 Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge

Nr. 1 Buchstabe c: Schutz gegen Wellenschlag; Durchfahrt frei an beiden Seiten

52
§ 3.25 Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge

Nr. 2: Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge; Durchfahrt frei an einer Seite

53
§ 3.26 Fahrzeuge und Schwimmkörper, deren Anker die Schiffahrt gefährden können

Nr. 1 und 3: Fahrzeuge und Anker

54
§ 3.26 Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden können

Nr. 2 und 3: Schwimmkörper, schwimmende Anlagen und deren Anker

55
§ 3.26 Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden können

Nr. 4: Anker schwimmender Geräte

56
§ 3.27 Fahrzeuge der Überwachungsbehörde
57
§ 3.28 Fahrzeuge, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen
58
§ 3.29 Schutz gegen Wellenschlag
59
§ 3.30 Notzeichen
60
§ 3.31 Verbot, das Fahrzeug zu betreten 12a
61
§ 3.32 Rauchverbot 12a
62
§ 3.33 Verbot des Stillliegens nebeneinander 17
§ 11.07 Nummer 8 Buchstabe a Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)
63
§ 6.04 Begegnen
Nr. 3: Begegnen an der Steuerbordseite
65
§ 3.34: Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern
66
§ 2.06 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen 17

.

(ohne Inhalt)Anlage 4


.

(ohne Inhalt)Anlage 5


6.03.

SchallzeichenAnlage 6

Vorbemerkung:

Die Schallzeichen, ausgenommen die Glockenschläge und das Dreitonzeichen ("drei ohne Unterbrechung aufeinanderfolgende Töne von verschiedener Höhe"), bestehen in der Abgabe eines Tones oder mehrerer Töne hintereinander mit folgenden Merkmalen:

Die Pause zwischen zwei aufeinanderfolgenden Tönen beträgt etwa eine Sekunde.

Jedoch besteht das Zeichen "Folge von sehr kurzen Tönen" aus einer Folge von mindestens sechs Tönen je von etwa einer Viertelsekunde Dauer, wobei die Pause zwischen den Tönen ebenso lang ist.

Eine Gruppe von Glockenschlägen muß etwa vier Sekunden dauern. Sie kann durch Schläge von Metall auf Metall gleicher Dauer ersetzt werden.

A. Allgemeine Zeichen

1 langer Ton"Achtung"
1 kurzer Ton"Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord"
2 kurze Töne"Ich richte meinen Kurs nach Backbord"
3 kurze Töne"Meine Maschine geht rückwärts"
4 kurze Töne"Ich bin manövrierunfähig"
Folge sehr kurzer Töne"Gefahr eines Zusammenstoßes"
Wiederholte lange Töne

oder

 
Gruppen von Glockenschlägen"Notsignal" § 4.04 Nr. 1

B. Begegnungszeichen

Vorbeifahrt an Backbord verlangt

Normalfall:1 kurzer Ton des Bergfahrers"Ich will an Backbord vorbeifahren"

§ 6.04 Nr. 4

 1 kurzer Ton des Talfahrers"Einverstanden, fahren Sie an Backbord vorbei"

§ 6.04 Nr. 5

Abweichung:2 kurze Töne des Talfahrers"Nicht einverstanden, fahren Sie an Steuerbord vorbei"

§ 6.05 Nr. 2

 2 kurze Töne des Bergfahrers"Einverstanden, ich werde an Steuerbord vorbeifahren"

§ 6.05 Nr. 3

Vorbeifahrt an Steuerbord verlangt

Normalfall:2 kurze Töne des Bergfahrers"Ich will an Steuerbord vorbeifahren"

§ 6.04 Nr. 4

 2 kurze Töne des Talfahrers"Einverstanden, fahren Sie an Steuerbord vorbei"

§ 6.04 Nr. 5

Abweichung:1 kurzer Ton des Talfahrers"Nicht einverstanden, fahren Sie an Backbord vorbei"

§ 6.05 Nr. 2

 1 kurzer Ton des Bergfahrers"Einverstanden, ich werde an Backbord vorbeifahren"

§ 6.05 Nr. 3

C. Überholzeichen

Überholen an Backbord des Vorausfahrenden verlangt

2 lange Töne

2 kurze Töne des Überholenden

"Ich will auf ihrer Backbordseite überholen"

§ 6.10 Nr. 2

Normalfall: kein Zeichen des Vorausfahrenden"Einverstanden, Sie können auf meiner Backbordseite überholen"

§ 6.10 Nr. 3

Abweichung:2 kurze Töne des Vorausfahrenden"Nicht einverstanden, überholen Sie auf meiner Steuerbordseite"

§ 6.10 Nr. 4

1 kurzer Ton des Überholenden"Einverstanden, ich werde auf Ihrer Steuerbordseite überholen"

§ 6.10 Nr. 4

Überholen an Steuerbord des Vorausfahrenden verlangt

2 lange Töne, 1 kurzer Ton des Überholenden"Ich will auf ihrer Steuerbordseite überholen"

§ 6.10 Nr. 2

Normalfall: kein Schallzeichen des Vorausfahrenden"Einverstanden, Sie können auf meiner Steuerbordseite überholen"

§ 6.10 Nr. 3

Abweichung:1 kurzer Ton des Vorausfahrenden"Nicht einverstanden, überholen Sie auf meiner Backbordseite"

§ 6.10 Nr. 4

2 kurze Töne des Überholenden"Einverstanden, ich werde auf Ihrer Backbordseite überholen"

§ 6.10 Nr. 4

Unmöglichkeit des Überholens

5 kurze Töne des Vorausfahrenden"Man kann mich nicht überholen"

§ 6.10 Nr. 5

D. Wendezeichen

1 langer Ton, 1 kurzer Ton"Ich wende über Steuerbord"

§ 6.13 Nr. 2, § 6.16 Nr. 2

1 langer Ton, 2 kurze Töne"Ich wende über Backbord"

§ 6.13 Nr. 2, § 6.16 Nr. 2

E. Zeichen bei der Einfahrt in und der Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen

3 lange Töne, 1 kurzer Ton"Ich will meinen Kurs nach Steuerbord richten"

§ 6.16 Nr. 2

3 lange Töne, 2 kurze Töne"Ich will meinen Kurs nach Backbord richten"

§ 6.16 Nr. 2

3 lange Töne"Ich will überqueren"

§ 6.16 Nr. 2

F. (ohne Inhalt)

G. Zeichen bei unsichtigem Wetter

a) Einzeln fahrende Fahrzeuge und Verbände, die kein Radar benutzen
1 langer Ton, längstens jede Minute wiederholt § 6.33 Buchstabe b
b) Fahrzeuge in der Radarfahrt, wenn kein Sprechfunkkontakt zustande kommt
1 langer Ton, wiederholt § 6.32 Nr. 2 Buchstabe d
c) Stilliegende Fahrzeuge
1 Gruppe von Glockenschlägen, längstens jede Minute wiederholt § 6.31 Nr. 2

.

SchiffahrtszeichenAnlage 7 11 14a 20c 21

Vorbemerkung:

1. Die Zeichen in Abschnitt I können, wie in Abschnitt II angegeben, ergänzt oder erläutert werden.

2. Die Tafeln können, um besser erkennbar zu sein, mit einem schmalen weißen Streifen eingefaßt werden.

Abschnitt I
Hauptzeichen

A. Verbotszeichen

A.1Verbot der Durchfahrt (allgemeines Zeichen);
(§ 3.25 Nummer 1 Buchstabe b, § 6.08 Nummer 2, § 6.16 Nummer 4, § 6.22 Nummer 1, § 6.22a, § 6.25 Nummer 1, § 6.27 und § 6.28a Nummer 3)

entweder Tafeln

oder rote Lichter

oder rote Flaggen.

Werden zwei Lichter oder zwei Flaggen übereinander gezeigt, bedeutet dies ein langdauerndes Verbot.

)
A.1aGesperrte Wasserflächen; jedoch für Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine befahrbar.
(§ 6.22 Nr. 2 Buchstabe a)
A.2Überholverbot, allgemein.
(§ 6.11)
A.3Überholverbot für Verbände untereinander. Dies gilt nicht, wenn einer der Verbände ein Schubverband ist, dessen Länge 110,00 m und dessen Breite 12,00 m nicht überschreitet.
(§ 6.11)
A.4Verbot des Begegnens und Überholverbot.
(§ 6.08 Nr. 1)
A.5Stilliegeverbot auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
(§ 7.02 Nr. 1 Buchstabe c)
A.5.1Stilliegeverbot auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist.
(§ 7.02 Nr. 1 Buchstabe l)
A.6Ankerverbot und Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
(§ 6.18 Nr. 2 und § 7.03 Nr. 1 Buchstabe b)
A.7Festmacheverbot am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
(§ 7.04 Nr. 1 Buchstabe b)
A.8Wendeverbot.
(§ 6.13 Nr. 4)
A.9Vermeidung von Wellenschlag 17
(§ 6.20 Nummer 1 Buchstabe e und § 11.07 Nummer 8 Buchstabe b)
A.10Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung zu fahren.
(§ 6.24 Nr. 2 Buchstabe a)
A.11Verbot der Einfahrt; die Vorbereitungen zur Fortsetzung der Fahrt sind jedoch zu treffen.
(§ 6.28a Nr. 1 Buchstabe c)
Dieses rote Licht ist erloschen
A.12Fahrverbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb.
(§ 6.22 Nr. 2 Buchstabe b)
A.13(ohne Inhalt) 
A.14Verbot des Wasserskilaufens.
A.15Fahrverbot für Segelfahrzeuge.
A.16Fahrverbot für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren.
A.17Verbot des Segelsurfens.
A.18Fahrverbot für Wassermotorräder (Waterscooter, Jetski usw.).

B. Gebotszeichen 19d

B.1Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung einzuschlagen.
(§ 6.12)
B.2a) Gebot, auf die Fahrrinnenseite hinüberzufahren, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt.
(§ 6.12)
 b) Gebot, auf die Fahrrinnenseite hinüberzufahren, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt.
(§ 6.12)
B.3a) Gebot, die Fahrrinnenseite zu halten, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt.
(§ 6.12)
 b) Gebot, die Fahrrinnenseite zu halten, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt.
(§ 6.12)
B.4a) Gebot, die Fahrrinne nach Backbord zu kreuzen.
(§ 6.12)
 b) Gebot, die Fahrrinne nach Steuerbord zu kreuzen.
(§ 6.12)
B.5Gebot, unter bestimmten Voraussetzungen anzuhalten.
(§ 6.28 Nr. 2)
B.6Gebot, die angegebene Geschwindigkeit (in km/Std.) nicht zu überschreiten.
B.7Gebot, Schallsignal zu geben.
B.8Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen.
(§ 6.08 Nr. 2)
B.9a) Gebot, nur dann in die Hauptwasserstraße einzufahren oder sie zu überqueren, wenn dadurch die Fahrzeuge auf der Hauptwasserstraße nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.
(§ 6.16 Nr. 3)
 b) wie vor
B.10(ohne Inhalt)
B.11a) Gebot, Sprechfunk zu benutzen.
(§ 4.05 Nr. 5)
b) Gebot, Sprechfunk auf dem angegebenen Kanal zu benutzen.
(§ 4.05 Nr. 5)
Beispiel: Kanal 11

 B.12Gebot zur Nutzung von Landstromanschlüssen
(§ 7.06 Nr. 3)

C. Zeichen für Einschränkungen

C.1Die Fahrwassertiefe ist begrenzt.
C.2Die lichte Höhe über dem Wasserspiegel ist begrenzt.
C.3Die Breite der Durchfahrtsöffnung oder der Fahrrinne ist begrenzt.
C.4Es bestehen Schifffahrtsbeschränkungen; sie sind auf einer zusätzlichen Tafel unter dem Schifffahrtszeichen angegeben.
C.5Die Fahrrinne ist am rechten (linken) Ufer eingeengt; die Zahl auf dem Zeichen gibt den Abstand in Metern an, in dem sich die Fahrzeuge vom Tafelzeichen entfernt halten sollen.

D. Empfehlende Zeichen

D.1Empfohlene Durchfahrtsöffnung:
 a) für Verkehr in beiden Richtungen;
(§ 6.25 Nr. 2 Buchstabe a)
 b) für Verkehr nur in der Richtung, in der die Zeichen sichtbar sind (in der anderen Richtung untersagt).
(§ 6.25 Nr. 2 Buchstabe b)
D.2Empfehlung, sich in dem durch die Tafeln begrenzten Raum zu halten.
(§ 6.24 Nr. 2 Buchstabe b)
D.3Empfehlung, in der Richtung des Pfeils zu fahren;
 in der Richtung vom festen Licht zum Gleichtaktlicht zu fahren.

E. Hinweiszeichen 20c

E.1Erlaubnis zur Durchfahrtsöffnung (allgemeines Zeichen).
(§ 3.25 Nr. 1 Buchstabe a, § 6.08 Nr. 2, § 6.27 Nr. 2 und § 6.28a Nr. 3)
E.2Kreuzung einer Hochspannungsleitung.
E.3 20cWehrBild
E.4a 20cNicht frei fahrende Fähre.
E.4b 20cFrei fahrende Fähre

Bild

E.5Erlaubnis zum Stilliegen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht.
(§ 7.05 Nr. 1)
E.5.1Erlaubnis zum Stilliegen auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist.
(§ 7.05 Nr. 2)
E.5.2Erlaubnis zum Stilliegen auf der Wasserfläche zwischen den zwei Entfernungen, die, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben sind.
(§ 7.05 Nr. 3)
E.5.3Höchstzahl der Fahrzeuge, die auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, nebeneinander stilliegen dürfen.
(§ 7.05 Nr. 4)
E.5.4Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die nicht die Zeichen nach § 3.14 führen müssen.
(§ 7.06 Nr. 1)
E.5.5Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die nicht die Zeichen nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen.
(§ 7.06 Nr. 1)
E.5.6Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 2 führen müssen.
(§ 7.06 Nr. 1)
E.5.7Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die nicht die Zeichen nach § 3.14 Nr. 3 führen müssen.
(§ 7.06 Nr. 1)
E.5.8Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die nicht die Zeichen nach § 3.14 führen müssen.
(§ 7.06 Nr. 1)
E.5.9Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen.
(§ 7.06 Nr. 1)
E.5.10Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 2 führen müssen.
(§ 7.06 Nr. 1)
E.5.11Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 3 führen müssen.
(§ 7.06 Nr. 1)
E.5.12Liegestelle für alle Fahrzeuge, die kein Zeichen nach § 3.14 führen müssen.
(§ 7.06 Nr. 1)
E.5.13Liegestelle für alle Fahrzeuge, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen.
(§ 7.06 Nr. 1)
E.5.14Liegestelle für alle Fahrzeuge, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 2 führen müssen.
(§ 7.06 Nr. 1)
E.5.15Liegestelle für alle Fahrzeuge, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 3 führen müssen.
(§ 7.06 Nr. 1)
E.6Erlaubnis zum Ankern auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
(§ 7.03 Nr. 2)
E.7Erlaubnis zum Festmachen am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
(§ 7.04 Nr. 2)
E.7.1Erlaubnis zum Festmachen am Ufer für das sofortige Ein- oder Ausladen eines Kraftwagens (§ 7.04 Nr. 2)
E.8Hinweis auf eine Wendestelle.
§ 6.13 und 7.02 Nr. 1 Buchstabe i)
E.9a) Einmündende Wasserstraßen gelten als Nebenwasserstraßen.
(§ 6.16 Nr. 1)
 b) wie vor
 c) wie vor
E.10a) Die benutzte Wasserstraße gilt als Nebenwasserstraße der einmündenden.
(§ 6.16 Nr. 1)
 b) wie vor
E.11Ende des Verbots oder eines Gebots, das nur in einer Verkehrsrichtung gilt, oder Ende einer Einschränkung.
E.12(ohne Inhalt)
E.13Trinkwasserzapfstelle.
E.14Fernsprechstelle.
E.15(ohne Inhalt)
E.16(ohne Inhalt)
E.17Wasserskistrecke.
E.18Fahrerlaubnis für Segelfahrzeuge.
E.19Fahrerlaubnis für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren.
E.20Erlaubnis zum Segelsurfen.
E.21Nautischer Informationsfunkdienst.
Beispiel: Kanal 18

E.22Fahrerlaubnis für Wassermotorräder (Waterscooter, Jetski usw.).
E.23Hochwassermarken.
(§ 10.01)
 Marke I
Bezugswasserstand
 Marke II
Bezugswasserstand
 Marke III
Bezugswasserstand
 Die Marken sind in heller Farbe auf dunklem Untergrund oder in dunkler Farbe auf hellem Untergrund angebracht.
E.24(ohne Inhalt)
E.25Landstromanschluss vorhanden

Abschnitt II
Zusätzliche Tafeln, Schilder, Pfeile oder Aufschriften

Die Hauptzeichen in Abschnitt I können durch zusätzliche Tafeln, Schilder, Pfeile oder Aufschriften ergänzt werden.

1. Schilder, die die Entfernung angeben, in der die durch das Hauptzeichen angezeigte Bestimmung oder Besonderheit zu beachten ist.

Die Schilder werden über dem Hauptzeichen angebracht.

Beispiele:

Gebot nach 1.000 m 12 km/h nicht zu überschreiten

Nicht frei fahrende Fähre in 1.500 m

2. Pfeile, die angeben, in welcher Richtung der Strecke das Hauptzeichen gilt.

Beispiele:

a)>
 Erlaubnis zum Stilliegen
b)>
 Liegeverbot (auf 1000 m)
c)
 Verbot der Einfahrt in einen Hafen oder eine Nebenwasserstraße, die in der angezeigten Richtung liegen: rotes Licht A.1 und leuchtender Pfeil (§ 6.16 Nr. 4)

3. Schilder, die ergänzende Erklärungen oder Hinweise geben. Die Schilder werden unter dem Hauptzeichen angebracht.

Reede

Anschluss für 400 V - vorhanden

.

Bezeichnung der WasserstraßeAnlage 8 11 14 21

I. Allgemeines

1. Schiffahrtszeichen

Schifffahrtszeichen zur Bezeichnung der Wasserstraße, der Fahrrinne und von gefährlichen Stellen und Hindernissen werden auf der Mosel nicht durchgehend gesetzt.

Schwimmende Schifffahrtszeichen werden etwa 5,00 m außerhalb der durch sie bezeichneten Begrenzungen verankert.

Buhnen und Parallelwerke können durch schwimmende oder feste Schifffahrtszeichen bezeichnet sein. Diese sind im Allgemeinen vor oder auf den Buhnenköpfen und Parallelwerken angebracht.

Von den Zeichen muss ein ausreichender Abstand gehalten werden, da sonst Gefahr besteht, zu raken oder aufzulaufen.

2. Begriffe

Fahrrinne:Teil der Wasserstraße, in dem für die durchgehende Schifffahrt bestimmte Breiten und Tiefen vorhanden sind, deren Erhaltung angestrebt wird.
Fahrwasser:Teil der Wasserstraße, der den örtlichen Umständen nach von der durchgehenden Schifffahrt benutzt wird.
Rechte Seite/linke Seite:Die Bezeichnung "rechte Seite" und "linke Seite" der Wasserstraße/der Fahrrinne bezieht sich auf die Richtung "Talfahrt".
Feuer:Licht mit Kennung, das der Befeuerung dient.
Festfeuer:Ununterbrochene Lichterscheinung von gleichbleibender Stärke und Farbe.
Taktfeuer:Unterbrochene Lichterscheinung von gleichbleibender Stärke und Farbe.
 Es werden verwendet

- ununterbrochenes Feuer mit Einzelunterbrechung

 
 oder mit Gruppen von Unterbrechungen

Beispiel: 2 Unterbrechungen

 
 Gleichtaktfeuer
 
 Funkelfeuer
 

II. Bezeichnung der Fahrrinne

1. Rechte Seite
Bild 1

Farbe:rot
Form:Stumpftonne (auch Leuchttonne), Schwimmstange
Toppzeichen (wenn vorhanden):roter Zylinder
Feuer (wenn vorhanden):rotes Taktfeuer (in der Regel mit Radarreflektor)
2. Linke Seite
Bild 2

Farbe:grün
Form:Spitztonne (auch Leuchttonne), Schwimmstange
Toppzeichen (wenn vorhanden):grüner Kegel - Spitze oben -
Feuer (wenn vorhanden):grünes Taktfeuer (in der Regel mit Radarreflektor)
3. Spaltung
Bild 3

Farbe:rot-grün waagerecht gestreift
Form:Kugeltonne (auch Leuchttonne), Schwimmstange
Toppzeichen (wenn vorhanden):rot-grün waagerecht gestreifter Ball
Feuer (wenn vorhanden):weißes Funkel- oder Gleichtaktfeuer (in der Regel mit Radarreflektor)
4. Zusammenspiel der Bilder 1 bis 3 (Beispiel)
Bild 4

III. Bezeichnung der Wasserstraße sowie von Hindernissen in oder an der Wasserstraße

A. Feste Zeichen

1. Rechte Seite
Bild 5

Farbe:rot
Form:Stange mit Toppzeichen
Toppzeichen:roter Kegel - Spitze unten -
Feuer (wenn vorhanden):rotes Taktfeuer
2. Linke Seite
Bild 6

Farbe:grün
Form:Stange mit Toppzeichen
Toppzeichen:grüner Kegel - Spitze oben -
Feuer (wenn vorhanden):grünes Taktfeuer
3. Spaltung
Bild 7

Farbe:rot-grün
Form:Stange mit Toppzeichen
Toppzeichen:roter Kegel - Spitze unten - über grünem Kegel - Spitze oben -
Feuer (wenn vorhanden):weißes Funkel- oder Gleichtaktfeuer
4. Abzweigung, Einmündung, Hafeneinfahrt

Im Bereich von Abzweigungen, Einmündungen und Hafeneinfahrten kann für jede Seite der Wasserstraße die Ufersicherung bis zur Trennspitze durch die unter den Nummern 1 und 2 (Bilder 5 und 6) gezeigten festen Schiffahrtszeichen gekennzeichnet werden. Die Fahrt von der Hafeneinfahrt in den Hafen gilt als Bergfahrt.

B. Schwimmende Zeichen

1. Rechte Seite
Bild 8

Farbe:rot-weiß waagerecht gestreift
Form:Spierentonne (auch Leuchttonne), Schwimmstange
Toppzeichen:roter Zylinder
Feuer (wenn vorhanden):rotes Taktfeuer (in der Regel mit Radarreflektor)
2. Linke Seite
Bild 9

Farbe:grün-weiß gestreift
Form:Spierentonne (auch Leuchttonne), Schwimmstange
Toppzeichen:grüner Kegel - Spitze oben -
Feuer (wenn vorhanden):grünes Taktfeuer (in der Regel mit Radarreflektor)

C. Zusammenspiel der Bilder 5 bis 9 im Bereich von Abzweigungen, Einmündungen und Hafeneinfahrten

Bild 10

IV. Weitere Möglichkeiten zur Bezeichnung von gefährlichen Stellen und Hindernissen in der Wasserstraße

1. Vorbeifahrt ohne Herabsetzung der Geschwindigkeit auf der freien Seite zugelassen

bei Nachtbei Tag
gesperrte Seitegesperrte Seite
ein rotes Feuer

Verbotszeichen A.1

oder

ein roter Ball

freie Seitefreie Seite
zwei grüne Feuer übereinander

Hinweiszeichen E.1

oder

zwei grüne Doppelkegel übereinander

Bild 11

bei Nachtbei Tag
gesperrte Seitegesperrte Seite
Beispiele

Bild 12

2. Vorbeifahrt nur mit Herabsetzung der Geschwindigkeit auf der freien Seite zugelassen

(Wellenschlag vermeiden)

bei Nachtbei Tag
gesperrte Seitegesperrte Seite
ein rotes Feuer

eine rote Flagge oder Tafel

freie Seitefreie Seite
ein rotes Feuer über einem weißen Feuer

eine rote Flagge oder Tafel über einer weißen Flagge oder Tafel

Bild 13

bei Nachtbei Tag
gesperrte Seitegesperrte Seite
Beispiele:

Bild 14

V. Zusätzliche Zeichen für die Radarschiffahrt

A. Bezeichnung von Brückenpfeilern (falls erforderlich)

1. Gelbe Tonne mit Radarreflektoren (oberhalb und unterhalb der Brückenpfeiler ausgelegt)

Bild 15

2. Stange mit Radarreflektor (oberhalb und unterhalb der Brückenpfeiler)

Bild 16

B. Bezeichnung von Freileitungen (falls erforderlich)

1. Radarreflektoren an Freileitung befestigt (ergeben im Radarbild eine Punktreihe zur Identifizierung der Freileitung)

Bild 17

2. Radarreflektoren auf gelben Tonnen an beiden Ufern paarweise ausgelegt (ergeben im Radarbild je zwei nebeneinanderliege Punkte zur Identifizierung der Freileitung)

Bild 18

VI. Bezeichnung von besonderen Wasserflächen

Gelbe Tonnen mit oder ohne Radarreflektoren, mit oder ohne Toppzeichen.

Als Toppzeichen können insbesondere die Zeichen nach Anlage 7 in Form von Tafeln oder Zylindern verwendet werden.

Bild 19a

Bild 19b

Bild 19c

.

(ohne Inhalt)Anlage 9


.

Muster für das Ölkontrollbuch (§ 11.05 Mosel SchPV; Anlage 2, Anhang I CDNI 1)Anlage 10 11 14a 21


Ölkontrollbuch

Seite 1

Laufende Nr.: ......................
............................................................
Art des Fahrzeugs
..........................................................................
Name des Fahrzeugs
Einheitliche europäische Schiffsnummer:..........................................................................
Ort der Ausstellung:..........................................................................
Datum der Ausstellung:..........................................................................

Dieses Buch enthält ...................... Seiten.

.........................................................................................................................
Stempel und Unterschrift der ausstellenden Behörde

Seite 2

Ausstellung der Ölkontrollbücher

Das erste Ölkontrollbuch, versehen auf Seite 1 mit der laufenden Nummer 1, wird von einer zuständigen Behörde gegen Vorlage des gültigen Schiffsattestes oder eines als gleichwertig anerkannten Zeugnisses ausgestellt. Sie trägt auch die auf Seite 1 vorgesehenen Angaben ein.

Alle nachfolgenden Ölkontrollbücher werden von einer zuständigen Behörde mit der Folgenummer nummeriert und ausgegeben. Sie dürfen jedoch nur gegen Vorlage des vorhergehenden Kontrollbuches ausgehändigt werden. Das vorhergehende Kontrollbuch wird unaustilgbar "ungültig" gekennzeichnet. Nach seiner Erneuerung muss das vorhergehende mindestens sechs Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufbewahrt werden.

Seite 3 und folgende

1. Akzeptierte öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle:

1.1 Altöl ......................... l

1.2 Bilgenwasser aus

Maschinenraum hinten ......................... l

Maschinenraum vorne .......................... l

Andere Räume ...................................... l

1.3 Andere öl- oder fetthaltige Abfälle

Altlappen ........................... kg

Altfett ................................ kg

Altfilter .............................. Stück

Gebinde ............................. Stück

2. Bemerkungen:

2.1 Nicht akzeptierte Abfälle ..............................................................................................................................................

2.2 Andere Bemerkungen .........................................................................................................................................

Ort ................................................. Datum ..........................................................................

...............................................................................................
Stempel und Unterschrift der Annahmestelle

____

1) Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI).


.

Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind: Erläuterungen des "Navigationsstatus" und des "Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug"Anlage 11 15 23b


1. Navigationsstatus

0under way using enginein Fahrt mit Motorkraft
1at anchorvor Anker
2not under commandmanövrierunfähig
3restricted manoeuvrabilitymanövrierbehindert
4constrained by her draughtdurch Tiefgang beschränkt
5mooredfestgemacht
6agroundauf Grund
7engaged in fishingbeim Fischfang
8under way sailingin Fahrt unter Segel
9 bis 13reserved for future usesreserviert für künftige Nutzung
14AIS-SART (active);AIS-SART (aktiv)
15Not definednicht definiert

2. Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug

2.1 Bei Inland AIS Geräten, die vor dem 1. Dezember 2015 eingebaut wurden:

a) Für ein Fahrzeug

Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 1 m eingeben.

Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.

Erläuterungen zu den W, L, A, B, C und D Werten für ein Fahrzeug

b) Für einen Verband

Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 1 m und die Werte für W und L mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben.

Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.

Erläuterungen zu den W, L, A, B, C und D Werten für einen Verband

2.2 Bei Inland AIS Geräten, die nach dem 1. Dezember 2015 eingebaut wurden:

a) Für ein Fahrzeug

Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben.

Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.

Erläuterungen zu den W, L, A, B, C und D Werten für ein Fahrzeug

b) Für einen Verband

Der Schiffsführer muss die Werte für EA, EB, EC und ED mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben.

Das Maß EA ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.

Erläuterungen zu den EA, EB, EC und ED Werten für einen Verband

.

Verzeichnis der Fahrzeug- und VerbandsartenAnlage 12 20

Bezeichnung:

.

Verzeichnis der mitzuführemdem Urkunden und sonstigen Unterlagennach § 1.10 MoselSchPVAnlage 13 23c

In der Spalte "Rechtsgrundlage" der nachfolgenden Tabelle wird auf die folgenden Vorschriften, Übereinkommen, Richtlinien und Verwaltungsvereinbarungen verwiesen:

In der vorletzten Spalte der nachfolgenden Tabelle wird angegeben, ob die Aushändigung der an Bord mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen auf einem elektronischen Träger autorisiert ist oder nicht.

Die letzte Spalte "Elektronisches Format" der nachfolgenden Tabelle präzisiert das elektronische Format, in dem Urkunden und sonstige Unterlagen in elektronischer Form ausgehändigt werden können. Das in der nachfolgenden Tabelle angegebene PDF-Format entspricht dem in der internationalen Norm ISO 32000-1:2008 definierten Format.

KategorieMitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 MoselSchPVRechtsgrundlageElektronisch
lesbare Textfassung
von mitzuführenden Urkunden und
sonstigen Unterlagen
Geeignetes
elektronisches
Format
1. Fahrzeuge
1.1das Schiffsattest oder die als Ersatz zugelassene Urkunde oder ein als gleichwertig anerkanntes ZeugnisRheinSchUO, § 1.04nicht zugelassen
1.2der Eichschein des FahrzeugsÜbereinkommen vom 15. Februar 1966nicht zugelassen
1.3die Urkunde über das Kennzeichen für KleinfahrzeugeMoselSchPV, § 2.02 Nummer 1nicht zugelassen
2. Besatzung
2.1ein gemäß der Richtlinie (EU) 2017/2397 ausgestelltes bzw. nach dieser Richtlinie anerkanntes Schiffsführerzeugnis oder ein entsprechendes nach nationalen Vorschriften ausgestelltes vorläufiges SchiffsführerzeugnisRichtlinie (EU) 2017/2397, Einleitung Nummer 19 und Artikel 10

Durchführungsverordnung (EU) 2020/182, Anhang I Nummer 1 und 2

zugelassen,
jedoch nicht für die
vorläufigen Schiffsführerzeugnisse
zugelassen im PDF-Format nach den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182, Anhang 1 Nummer 1
2.2das nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 ausgestellte oder danach anerkannte und ordnungsgemäß ausgefüllte BordbuchDurchführungsverordnung
(EU) 2020/182, Anhang V
nicht zugelassen
2.3die Bescheinigung über die Ausgabe der BordbücherRichtlinie (EU) 2017/2397,
Artikel 22 Absatz 6
zugelassenPDF-Format
2.4wenn nach § 6.32 MoselSchPV nur mit Radar gefahren werden darf, nach der Richtlinie (EU) 2017/2397
  • eine besondere Berechtigung für Radar
  • oder ein anerkanntes Radarzeugnis
  • oder ein entsprechendes, nach nationalen Vorschriften ausgestelltes vorläufiges Zeugnis

für die Radarfahrt

Richtlinie (EU) 2017/2397, Artikel 6 Buchstabe c

Durchführungsverordnung (EU) 2020/182, Anhang I Nummer 1 oder 2

MoselSchPV, § 6.32

nicht zugelassen
2.5ein Sprechfunkzeugnis für die Bedienung von SchiffsfunkstellenRegionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Anhang 5nicht zugelassen
2.6die Zeugnisse für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt, die für das Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen vorgeschrieben sindDurchführungsverordnung
(EU) 2020/182, Anhang I
Nummer 3
zugelassenzugelassen im PDF-Format nach den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182, Anhang I Nummer 1
2.7bei LNG-betriebenen Fahrzeugen die Zeugnisse für Sachkundige für LNG des Schiffsführers sowie der Besatzungsmitglieder, die am Bunkervorgang beteiligt sindDurchführungsverordnung
(EU) 2020/182, Anhang I
Nummer 3
zugelassenzugelassen im PDF-Format nach den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182, Anhang I Nummer 1
3. Fahrtgebiete
3.1die Bescheinigung der zuständigen Behörde über Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf der das Baustellenfahrzeug eingesetzt werden darfES-TRIN, Artikel 23.01zugelassenPDF-Format
4. Navigations- und Informationsgeräte
4.1die Bescheinigung über Einbau und Funktion der RadaranlageES-TRIN, Artikel 7.06 Nummer 1

ES-TRIN, Anlage 5 Abschnitt III Artikel 9 und Abschnitt VI

zugelassenPDF-Format
4.2die Bescheinigung über Einbau und Funktion des WendeanzeigersES-TRIN, Artikel 7.06 Nummer 1

ES-TRIN, Anlage 5 Abschnitt III Artikel 9 und Abschnitt VI

zugelassenPDF-Format
4.3die Bescheinigung über Einbau und Funktion von Inland AIS GerätenES-TRIN, Artikel 7.06 Nummer 3

ES-TRIN, Anlage 5 Abschnitt IV Artikel 2 Nummer 9

zugelassenPDF-Format
4.4die Bescheinigung über Einbau und Funktion des Fahrtenschreibers sowie die vorgeschriebenen Aufzeichnungen des FahrtenschreibersES-TRIN, Anlage 5 Abschnitt V Artikel 1 und 2 Nummer 6zugelassenPDF-Format
4.5die Urkunde(n) "Frequenzzuteilung" oder die "Zuteilungsurkunde"zugelassenPDF-Format
5. Ausrüstungen
5.1die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung der motorisch betriebenen SteuereinrichtungenES-TRIN, Artikel 6.09 Nummer 5zugelassenPDF-Format
5.2die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung des in der Höhe verstellbaren SteuerhausesES-TRIN, Artikel 7.12 Nummer 12zugelassenPDF-Format
5.3die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung der Schiffsdampfkessel und sonstigen DruckbehälterES-TRIN, Artikel 8.01 Nummer 2zugelassenPDF-Format
5.4die Kopie des Typgenehmigungsbogens, die Anleitung des Motorenherstellers und die Kopie des MotorparameterprotokollsES-TRIN, Artikel 9.01 Nummer 3zugelassenPDF-Format
5.5die Unterlagen über elektrische AnlagenES-TRIN, Artikel 10.01 Nummer 2zugelassenPDF-Format
5.6die Bescheinigung für die DrahtseileES-TRIN, Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe azugelassenPDF-Format
5.7die Prüfkennzeichnung der tragbaren FeuerlöscherES-TRIN, Artikel 13.03 Nummer 5zugelassenPDF-Format
5.8die Prüfbescheinigungen über fest installierte FeuerlöschanlagenES-TRIN, Artikel 13.04 Nummer 8 ES-TRIN, Artikel 13.05 Nummer 9zugelassenPDF-Format
5.9die Prüfbescheinigungen und Bedienungsanleitung über KraneES-TRIN, Artikel 14.12
Nummer 6, 7 und 9
zugelassenPDF-Format
5.10die Bescheinigung über die Prüfung der FlüssiggasanlagenES-TRIN, Artikel 17.13zugelassenPDF-Format
5.11der erforderliche Typgenehmigungsbogen und Wartungsnachweis der BordkläranlageES-TRIN, Artikel 18.01 Nummer 5 und 9zugelassenPDF-Format
5.12bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, die Bedienungsanleitung und die SicherheitsrolleES-TRIN, Artikel 30.03 Nummer 1 und Anlage 8 Nummer 1.4.9zugelassenPDF-Format
5.13bei Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, die SicherheitsrolleMoselSchPV, § 8.11zugelassenPDF-Format
6. Ladung und Abfälle
6.1die nach ADN Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 erforderlichen UrkundenADN, Unterabschnitte 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3
6.1.1das BeförderungspapierADN, 8.1.2.1 bzugelassenausschließlich Format, das die Anforderungen des Unterabschnitts 5.4.0.2 ADN erfüllt, in Verbindung mit dem Leitfaden für die Anwendung
des Unterabschnitts 5.4.0.2 ADN
6.1.2Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen mit der beigefügten Verordnung (ADN)ADN, 8.1.2.1 dzugelassenjederzeit lesbare
elektronische
Textfassung
6.1.3weitere nach Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 ADN erforderliche UnterlagenADN, 8.1.2.1 a, c und e bis h und k

ADN, 8.1.2.2 a, c bis h
ADN, 8.1.2.3 a, c bis x

nicht zugelassen
6.2bei Containerbeförderung die von einer Schiffsuntersuchungskommission geprüften Stabilitätsunterlagen des Fahrzeugs, einschließlich Stauplan oder Ladungsliste für den jeweiligen Beladungsfall und das Ergebnis der Stabilitätsberechnung für den jeweiligen, einen früheren vergleichbaren oder einen standardisierten Beladungsfall jeweils unter Angabe des verwendeten BerechnungsverfahrensES-TRIN, Artikel 27.01 Nummer 2 (Beschreibung der Unterlagen und Sichtvermerk der Untersuchungskommission)

ES-TRIN, Artikel 28.03
Nummer 3 (Ergebnis der
Berechnung bei
Containerschiffen)

MoselSchPV, § 1.07 Nummer 4 (Ergebnis der Stabilitätsprüfung und Stauplan)

zugelassenPDF-Format
6.3das ordnungsgemäß ausgefüllte ÖlkontrollbuchMoselSchPV, § 11.05 und
Anlage 10

CDNI, Anlage 2  (Anwendungsbestimmung) Teil A Artikel 1.01, 2.03 und Anhang I

nicht zugelassen
6.4der Bezugsnachweis für Gasöl, einschließlich der Quittungen für die Entgelttransaktionen des SPE-CDNI über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten. Liegt der letzte Bezug von Gasöl mehr als 12 Monate zurück, so ist mindestens der letzte Bezugsnachweis mitzuführenCDNI, Anlage 2 (Anwendungsbestimmung) Teil A Artikel 3.04 Nummer 1nicht zugelassen
6.5die EntladebescheinigungMoselSchPV, § 11.08 Nummer 2

CDNI, Anlage 2 und Teil B, Muster des Anhangs IV

zugelassenlesbare elektronische fälschungssicherer Signatur gemäß der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014
7. Fahrzeuge über 110 m Länge, ausgenommen Fahrgastschiffe
7.1der für Fahrzeuge mit einer Länge über 110,00 m, ausgenommen Fahrgastschiffe, in Artikel 28.04 Nummer 2 Buchstabe c ES-TRIN geforderte NachweisES-TRIN, Artikel 28.04 Nummer 2 Buchstabe c

MoselSchPV, § 8.01 Nummer 3 und 6

nicht zugelassen


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