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Regelwerk

Änderungstext

Achte Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtspolizeilicher Vorschriften

Vom 8. November 2019
(BGBl. II Nr. 19 vom 21.11.2019 S. 907)



Es verordnen auf Grund

Artikel 1
Inkraftsetzen von Beschlüssen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt

1. Folgende von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Straßburg gefassten Beschlüsse zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom 7. Dezember 2018 (Anlage 8 zu Artikel 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe f der Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. 2019 II S. 474)) geändert worden ist, werden hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt:

  1. Beschluss vom 29. Mai 2019 (Protokoll 10);
  2. Beschluss vom 29. Mai 2019 (Protokoll 11), soweit die Rheinschifffahrtspolizeiverordnung betroffen ist.

Die Beschlüsse werden nachstehend als Anlagen 1 und 2 veröffentlicht.

2. Der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Straßburg gefasste Beschluss vom 29. Mai 2019 (Protokoll 11, soweit die Schiffspersonalverordnung-Rhein betroffen ist) zur Änderung der Schiffspersonalverordnung-Rhein (Anlage 1 zu Artikel 1 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom 7. Dezember 2018 (Anlage 2 zu Artikel 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b der Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. 2019 II S. 474)) geändert worden ist, wird hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt. Der Beschluss wird nachstehend als Anlage 3 veröffentlicht.

Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung

In Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. 2019 II S. 474) geändert worden ist, wird die Angabe " § 12.01 Nr. 2" durch die Wörter " § 12.01 Nummer 3 und 7" ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Artikel 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a, der in Artikel 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a genannte Beschluss und Artikel 2 treten am 1. Dezember 2019 in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 2020 in Kraft.

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Änderung der RheinschifffahrtspolizeiverordnungAnlage 1
(zu Artikel 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a)

§ 14.05 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 14.05 Bingen

1. Die Reede erstreckt sich vor Bingen am linken Ufer von km 524,20 bis km 528,50.

2. Für Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, werden bestimmt:

Liegestellen von km 524,90 bis km 525,60,
km 527,55 bis km 527,97 und
km 528,20 bis km 528,50.

3. Für Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, wird bestimmt:

Liegestelle von km 526,20 bis km 526,60 längs des Hafendamms im Kemptener Fahrwasser.

4. Für Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, wird bestimmt:

Liegestelle von km 526,90 bis km 527,30 längs des Hafendamms im Kemptener Fahrwasser.

5. Für Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, wird bestimmt:

Liegestelle von km 526,70 bis km 526,90 längs des Hafendamms im Kemptener Fahrwasser.

6. Für Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 oder 3 führen müssen, wird bestimmt:

Liegestelle von km 524,20 bis km 524,70 entlang der Ilmenaue.

" § 14.05 Bingen

1. Die Reede erstreckt sich vor Bingen am linken Ufer von km 524,20 bis km 528,50.

2. Für Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, werden bestimmt:

Liegestellen vonkm 527,55 bis km 527,97 und
km 528,20 bis km 528,50.

3. Für alle Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, wird bestimmt:

Liegestelle von km 526,50 bis km 526,70 längs des Hafendamms im Kemptener Fahrwasser. Es dürfen zwei Fahrzeuge nebeneinander stillliegen.

4. Für alle Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen müssen, wird bestimmt:

Liegestelle von km 526,71 bis km 527,30 längs des Hafendamms im Kemptener Fahrwasser.

5. Für alle Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 oder 3 führen müssen, wird bestimmt:

Liegestelle von km 524,20 bis km 524,70 entlang der Ilmenaue."

Beschluss vom 29. Mai 2019 (Protokoll 10)

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Änderung der RheinschifffahrtspolizeiverordnungAnlage 2
(zu Artikel 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b)


§ 1.01 Buchstabe ah wird wie folgt gefasst:

altneu
"ES-TRIN" der Europäische Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Edition 2017/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde. Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Rheinuferstaat oder Belgien zu verstehen."ah) "ES-TRIN" der Europäische Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe Ausgabe 2019/1 1. Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Rheinuferstaat oder Belgien zu verstehen."

Beschluss vom 29. Mai 2019 (Protokoll 11)

1 Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN), Edition 2019/1, vom Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen mit Beschluss 2018-II-1 vom 8. November 2018.

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Änderung der Schiffspersonalverordnung-RheinAnlage 3
(zu Artikel 1 Nummer 2 Satz 1)

§ 1.01 Nummer 40 wird wie folgt gefasst:

altneu
"ES-TRIN" der Europäische Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe, Ausgabe 2017/1. Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Rheinuferstaat oder Belgien zu verstehen."ES-TRIN" der Europäische Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe Ausgabe 2019/1 *. Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Rheinuferstaat oder Belgien zu verstehen."

Beschluss vom 29. Mai 2019 (Protokoll 11)

*) Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN), Edition 2019/1, vom Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen mit Beschluss 2018-II-1 vom 8. November 2018.

ENDE