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Änderungstext
Achte Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
Vom 8. November 2019
(BGBl. II Nr. 19 vom 21.11.2019 S. 907)
Es verordnen auf Grund
Artikel 1
Inkraftsetzen von Beschlüssen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
1. Folgende von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Straßburg gefassten Beschlüsse zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom 7. Dezember 2018 (Anlage 8 zu Artikel 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe f der Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. 2019 II S. 474)) geändert worden ist, werden hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt:
Die Beschlüsse werden nachstehend als Anlagen 1 und 2 veröffentlicht.
2. Der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Straßburg gefasste Beschluss vom 29. Mai 2019 (Protokoll 11, soweit die Schiffspersonalverordnung-Rhein betroffen ist) zur Änderung der Schiffspersonalverordnung-Rhein (Anlage 1 zu Artikel 1 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom 7. Dezember 2018 (Anlage 2 zu Artikel 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b der Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. 2019 II S. 474)) geändert worden ist, wird hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt. Der Beschluss wird nachstehend als Anlage 3 veröffentlicht.
Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
In Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. 2019 II S. 474) geändert worden ist, wird die Angabe " § 12.01 Nr. 2" durch die Wörter " § 12.01 Nummer 3 und 7" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a, der in Artikel 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a genannte Beschluss und Artikel 2 treten am 1. Dezember 2019 in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 2020 in Kraft.
Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung | Anlage 1 (zu Artikel 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a) |
§ 14.05 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||
§ 14.05 Bingen
1. Die Reede erstreckt sich vor Bingen am linken Ufer von km 524,20 bis km 528,50. 2. Für Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, werden bestimmt: Liegestellen von km 524,90 bis km 525,60, 3. Für Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, wird bestimmt: Liegestelle von km 526,20 bis km 526,60 längs des Hafendamms im Kemptener Fahrwasser. 4. Für Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, wird bestimmt: Liegestelle von km 526,90 bis km 527,30 längs des Hafendamms im Kemptener Fahrwasser. 5. Für Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, wird bestimmt: Liegestelle von km 526,70 bis km 526,90 längs des Hafendamms im Kemptener Fahrwasser. 6. Für Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 oder 3 führen müssen, wird bestimmt: Liegestelle von km 524,20 bis km 524,70 entlang der Ilmenaue. | " § 14.05 Bingen
1. Die Reede erstreckt sich vor Bingen am linken Ufer von km 524,20 bis km 528,50. 2. Für Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, werden bestimmt:
3. Für alle Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, wird bestimmt: Liegestelle von km 526,50 bis km 526,70 längs des Hafendamms im Kemptener Fahrwasser. Es dürfen zwei Fahrzeuge nebeneinander stillliegen. 4. Für alle Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen müssen, wird bestimmt: Liegestelle von km 526,71 bis km 527,30 längs des Hafendamms im Kemptener Fahrwasser. 5. Für alle Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 oder 3 führen müssen, wird bestimmt: Liegestelle von km 524,20 bis km 524,70 entlang der Ilmenaue." |
Beschluss vom 29. Mai 2019 (Protokoll 10)
Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung | Anlage 2 (zu Artikel 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b) |
§ 1.01 Buchstabe ah wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"ES-TRIN" der Europäische Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Edition 2017/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde. Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Rheinuferstaat oder Belgien zu verstehen. | "ah) "ES-TRIN" der Europäische Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe Ausgabe 2019/1 1. Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Rheinuferstaat oder Belgien zu verstehen." |
Beschluss vom 29. Mai 2019 (Protokoll 11)
1 Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN), Edition 2019/1, vom Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen mit Beschluss 2018-II-1 vom 8. November 2018.
Änderung der Schiffspersonalverordnung-Rhein | Anlage 3 (zu Artikel 1 Nummer 2 Satz 1) |
§ 1.01 Nummer 40 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"ES-TRIN" der Europäische Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe, Ausgabe 2017/1. Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Rheinuferstaat oder Belgien zu verstehen. | "ES-TRIN" der Europäische Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe Ausgabe 2019/1 *. Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Rheinuferstaat oder Belgien zu verstehen." |
Beschluss vom 29. Mai 2019 (Protokoll 11)
*) Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN), Edition 2019/1, vom Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen mit Beschluss 2018-II-1 vom 8. November 2018.
ENDE |