umwelt-online: JAR-OPS 3  (10)

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JAR-OPS 3.480 Begriffsbestimmungen

(a) Begriffe, die in den Abschnitten F, G, H, I und J verwendet werden und in JAR-OPS 1 nicht definiert sind, haben die folgende Bedeutung:
(1) Kategorie A: Hubschrauber der Kategorie A sind mehrmotorige Hubschrauber, die gemäß JAR-27/29 oder gleichwertiger Anforderungen der JAA mit von einander unabhängigen Triebwerken und Systemen ausgestattet sind und deren Leistungsinformationen gemäß Flughandbuch auf dem Konzept des Ausfalls des kritischen Triebwerks basieren, welches unter Voraussetzung geeigneter bestimmter Flächen und entsprechender Leistungsfähigkeit die sichere Fortsetzung des Fluges nach dem Ausfall eines Triebwerks gewährleistet.

(2) Kategorie B: Im Zusammenhang mit Hubschraubern bedeutet einmotorige oder mehrmotorige Hubschrauber, die nicht alle Anforderungen der Kategorie A vollständig erfüllen. Für Hubschrauber der Kategorie B ist nach einem Triebwerkausfall nicht sichergestellt, dass sie den Flug fortsetzen können, und es wird eine außerplanmäßige Landung angenommen.

(3) Entscheidungspunkt (Committal Point [CP]): Der Entscheidungspunkt ist der Punkt im Anflug, an dem der steuernde Pilot (PF) die Entscheidung trifft, dass für den Fall, dass ein Triebwerkausfall festgestellt wird, die sicherste Möglichkeit die Fortsetzung des Anflugs zum Hubschrauberlandedeck ist.

(4) Besiedeltes Gebiet (congested area):

Ein Gebiet im Zusammenhang mit einer Großstadt, Stadt oder Siedlung, das im wesentlichen als Wohn-, Gewerbe- oder Erholungsgebiet genutzt wird (siehe auch Definition der Begriffe Gebiete mit schwierigen Umgebungsbedingungen und Gebiete ohne schwierige Umgebungsbedingungen).

(5) Definierter Punkt im Abflug (DPA TO):

Der Punkt in der Start- und Anfangssteigflugphase, vor dessen Erreichen nicht sichergestellt ist, dass der Hubschrauber den Flug mit ausgefallenem kritischem Triebwerk sicher fortsetzen kann, und vor dem eine Notlandung erforderlich werden kann.

(6) Definierter Punkt im Anflug (DPBL): Der Punkt in der Anflug- und Landephase, nach dessen Erreichen nicht sichergestellt ist, dass der Hubschrauber den Flug mit ausgefallenem kritischem Triebwerk sicher fortsetzen kann, und nach dem eine Notlandung erforderlich werden kann.

Anmerkung: Definierte Punkte gelten nur für Hubschrauber, die in Flugleistungsklasse 2 betrieben werden.

(7) Entfernung DR: DR ist die horizontale Strecke, die der Hubschrauber ab dem Ende der verfügbaren Startstrecke zurückgelegt hat.

(8) Erhöhter Hubschrauberflugplatz: Ein Hubschrauberflugplatz, der mindestens 3 m über dem umgebenden Gelände liegt.

(9) Kritischer Zeitraum (exposure time). Der tatsächliche Zeitraum, während dessen die Leistung des Hubschraubers mit ausgefallenem kritischem Triebwerk bei Windstille eine sichere Notlandung oder die sichere Fortsetzung des Fluges nicht sicherstellt (siehe auch Definition des Begriffes höchstzulässiger kritischer Zeitraum).

(10) Hubschrauberlandedeck: Ein Flugplatz auf einem schwimmenden oder festen Unterbau im Meer.

(11) Hubschrauberflugplatz (Flugplatz): Ein Flugplatz oder eine festgelegte Fläche auf dem Land, dem Wasser oder einem Gebäude, der oder die ganz oder teilweise für die Landung, den Abflug oder die Bewegung von Hubschraubern am Boden benutzt wird oder für die Benutzung vorgesehen ist.

(12) Gebiet mit schwierigen Umgebungsbedingungen (Hostile Environment):

(i) Ein Gebiet, in dem:
(A) eine sichere Notlandung nicht durchgeführt werden kann, weil das Gelände ungeeignet ist, oder

(B) die Hubschrauberinsassen nicht ausreichend gegen Wetter- und andere Umwelteinflüsse geschützt werden können oder

(C) die Reaktionszeit des Such- und Rettungsdienstes oder dessen Einsatzmöglichkeiten für die erwartete Gefahrenlage (anticipated exposure) nicht ausreichend sind oder

(D) ein nicht zu akzeptierendes Risiko der Gefährdung von Personen oder Gegenständen am Boden besteht.

(ii) In jedem Fall sind die folgenden Gebiete als Gebiete mit schwierigen Umgebungsbedingungen zu betrachten:

(A) für Flüge über Wasser die von der Luftfahrtbehörde des betreffenden Staates benannten offenen Seegebiete nördlich 450 nördlicher Breite und südlich 450 südlicher Breite,

(B) die Bereiche besiedelter Gebiete, in denen keine geeigneten Notlandefelder vorhanden sind.

(13) Lande-Entscheidungspunkt (LDP): Der für die Ermittlung der Landeleistung verwendete Punkt, von dem aus - unter der Annahme, dass an diesem Punkt ein Triebwerkausfall festgestellt worden ist - die Landung sicher fortgesetzt oder abgebrochen werden kann.

(14) Verfügbare Landestrecke (Landing Distance Available) (LDAH): Die Länge der Endanflug- und Startfläche plus zusätzlicher Flächen, die für verfügbar und geeignet erklärt worden sind, dass ein Hubschrauber ein Landemanöver aus einer festgelegten Höhe vollenden kann.

(15) Erforderliche Landestrecke (Landing Distance Required) (LDRH): Die horizontale Strecke, die für eine Landung bis zum vollständigen Stillstand, ausgehend von einem Punkt 10,7 m (35 ft) über der Landefläche, erforderlich ist.

(16) Höchste genehmigte Fluggastsitzanzahl: Die vom Luftfahrtunternehmer verwendete höchste Anzahl Sitze eines einzelnen Hubschraubers (abzüglich der Sitze für die Besatzung), die von der Luftfahrtbehörde für seinen Betrieb genehmigt und im Betriebshandbuch festgelegt ist.

(17) Höchstzulässiger kritischer Zeitraum (Maximum Permitted Exposure Time): Zeitraum, der auf der Grundlage der für das Triebwerkmuster des Hubschraubers aufgezeichneten Ausfallrate ermittelt wird, währenddessen die Wahrscheinlichkeit eines Triebwerkausfalls unberücksichtigt bleiben kann (siehe auch Definition des Begriffes kritischer Zeitraum [Exposure Time]).

(18) Gebiet ohne schwierige Umgebungsbedingungen (Nonhostile environment):

(i) Ein Gebiet, in dem:
(A) eine sichere Notlandung durchgeführt werden kann,

(B) die Hubschrauberinsassen ausreichend vor Wetter- und anderen Umwelteinflüssen geschützt werden können,

(C) die Reaktionszeit des Such- und Rettungsdienstes und dessen Einsatzmöglichkeiten für die erwartete Gefahrenlage (anticipated exposure) ausreichend sind.

(ii) In jedem Fall sind die Bereiche besiedelter Gebiete, in denen für eine sichere Notlandung geeignete Gelände vorhanden sind, als Gebiete ohne schwierige Umgebungsbedingungen zu betrachten.

(19) Hindernis: Hindernisse einschließlich der Oberfläche der Erde, entweder auf dem Land oder auf See.

(20) Flugleistungsklasse 1: Betrieb nach Flugleistungsklasse 1 bedeutet Betrieb mit einer solchen Leistung, dass bei Ausfall des kritischen Triebwerks der Hubschrauber in der Lage ist, abhängig vom, Zeitpunkt des Ausfalls, entweder innerhalb der verfügbaren Startabbruchstrecke zu landen oder den Flug zu einer geeigneten Landefläche sicher fortzusetzen.

(21) Flugleistungsklasse 2: Betrieb nach Flugleistungsklasse 2 bedeutet Betrieb, bei dem nach Ausfall des kritischen Triebwerks genügend Leistung zur Verfügung steht, damit der Hubschrauber den Flug sicher fortsetzen kann, es sei denn, der Ausfall tritt in einer frühen Phase während des Startmanövers oder in einer späten Phase während des Landemanövers auf. In diesen Fällen kann eine Notlandung erforderlich werden.

(22) Flugleistungsklasse 3: Betrieb nach Flugleistungsklasse 3 bedeutet Betrieb, bei dem nach Ausfall eines Triebwerks zu irgendeinem Zeitpunkt während des Fluges für einen mehrmotorigen Hubschrauber eine Notlandung erforderlich werden kann und für einen einmotorigen Hubschrauber eine Notlandung erforderlich ist.

(23) Erforderliche Startabbruchstrecke (rejected take-off distance required, RTODR): Die erforderliche Startabbruchstrecke ist die horizontale Strecke vom Beginn des Starts bis zu dem Punkt, an dem der Hubschrauber bei Ausfall eines Triebwerks und Abbruch des Starts am Start-Entscheidungspunkt (TDP) vollständig zum Stillstand gekommen ist.

(24) Gemeldete Gegenwindkomponente (reported headwind component): Die gemeldete Gegenwindkomponente wird als diejenige angenommen, die zum Zeitpunkt der Flugplanung gemeldet worden ist, und darf unter der Voraussetzung angewendet werden, dass keine wesentliche Änderung des unkorrigierten Windes (unfactored wind) vor dem Start zu berücksichtigen ist.

(25) Rotationspunkt (RP): Als Rotationspunkt ist der Punkt definiert, an dem durch eine Steuereingabe eine Änderung der Längsneigung nach unten auf der Startflugbahn eingeleitet wird. Es ist der letzte Punkt auf der Startflugbahn, von dem aus bei Feststellen eines Triebwerkausfalls noch eine Notlandung auf dem Hubschrauberlandedeck möglich ist.

(26) R: Rotorradius.

(27) Sichere Notlandung (safe forced landing): Unvermeidbare Landung oder Notwasserung (ditching), bei der die berechtigte Aussicht besteht, dass keiner der Luftfahrzeuginsassen und keine Person am Boden verletzt wird.

(28) Start-Entscheidungspunkt (TDP): Der bei der Ermittlung der Startleistung verwendete Punkt, an dem - unter der Annahme, dass an diesem Punkt ein Triebwerkausfall festgestellt worden ist - der Start abgebrochen oder sicher fortgesetzt werden kann.

(29) Verfügbare Startstrecke (TODAH): Die Länge der Endanflug- und Startfläche zuzüglich der Länge der Hubschrauberfreifläche (falls vorhanden), die für verfügbar und geeignet erklärt worden ist, dass ein Hubschrauber den Start vollenden kann.

(30) Erforderliche Startstrecke (TODRH): Die erforderliche Startstrecke ist die horizontale Strecke vom Beginn des Starts bis zu dem Punkt, an dem der Hubschrauber bei Ausfall des kritischen Triebwerks am Start-Entscheidungspunkt die Geschwindigkeit Vross, eine Höhe von 10,7 m (35 ft) über der Startfläche und einen positiven Steiggradienten erreicht. Dabei wird angenommen, dass die verbleibenden Triebwerke innerhalb der zulässigen Grenzen betrieben werden.

(31) Startmasse: Die Masse des Hubschraubers bei Beginn des Starts unter Einbeziehung aller an Bord befindlichen Sachen und Personen.

(32) Aufsetz- und Abhebefläche (TLOF):

Eine tragfähige Fläche, auf der ein Hubschrauber aufsetzen oder abheben kann.

(33) Vy: Geschwindigkeit für bestes Steigen.

(b) Für die Begriffe "erforderliche Startstrecke", "Startflugbahn", "Reiseflugbahn bei Ausfall des kritischen Triebwerks" gelten die Begriffsbestimmungen in den Lufttüchtigkeitsforderungen, nach denen der Hubschrauber zugelassen wurde oder, wenn nach Auffassung der Luftfahrtbehörde die im Flughandbuch des Hubschraubers angegebenen Daten für den Nachweis der Erfüllung der flugleistungsbezogenen Betriebsgrenzen als ungeeignet anzusehen sind, die von der Luftfahrtbehörde festgelegten Begriffsbestimmungen.

Abschnitt G
Flugleistungsklasse 1

JAR-OPS 3.485 Allgemeines

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass Hubschrauber, die in der Flugleistungsklasse 1 betrieben werden, in Kategorie A zugelassen sind.

JAR-OPS 3.490 Start

(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass:
(1) die Startmasse nicht die höchstzulässige Startmasse überschreitet, die im Flughandbuch Abschnitt Flugleistungen für Kategorie A für die Druckhöhe und die Umgebungstemperatur an dem Startflugplatz festgelegt ist,

(2) für nicht erhöhte Hubschrauberflugplätze die Startmasse so ist, dass:

(i) die erforderliche Startabbruchstrecke nicht größer ist als die verfügbare Startabbruchstrecke,

(ii) die erforderliche Startstrecke nicht größer ist als die verfügbare Startstrecke.

(3) für erhöhte Hubschrauberflugplätze und für Hubschrauberlandedecks die Startmasse nicht höher ist als die höchstzulässige Startmasse, die im Flughandbuch für das benutzte Startverfahren festgelegt ist und die Startmasse so ist, dass:

(i) wenn der Ausfall eines Triebwerks vor oder am Start-Entscheidungspunkt (TDP) festgestellt wird, der Start abgebrochen und eine Landung auf dem erhöhten Hubschrauberflugplatz oder dem Hubschrauberlandedeck durchgeführt werden kann und,

(ii) wenn der Ausfall eines Triebwerks am oder nach dem Start-Entscheidungspunkt festgestellt wird, der Hubschrauber den Start fortsetzen kann, von dem erhöhten Hubschrauberflugplatz oder dem Hubschrauberlandedeck freikommen kann und danach bis zum Ende der erforderlichen Startstrecke einen vertikalen Abstand zu allen Hindernissen unter dem Flugweg des Hubschraubers von mindestens 35 ft einhalten kann. Für einzelne Hubschrauberflugplätze kann die Luftfahrtbehörde Hindernisfreiheitsgrenzen von mehr als 35 ft festlegen.

(b) Für den Nachweis der Übereinstimmung mit obigem Absatz (a) sind folgende Parameter am Startflugplatz zu berücksichtigen:

(1) die Druckhöhe,

(2) die Umgebungstemperatur,

(3) das anzuwendende Startverfahren,

(4) nicht mehr als 50 % der gemeldeten Gegenwindkomponente oder, falls solche Daten zur Verfügung stehen, nicht weniger als 150 % der gemeldeten Rückenwindkomponente.

(c) Der Teil des Starts vor und einschließlich des Start-Entscheidungspunktes (TDP) muss mit Erdsicht erfolgen, so dass ein Startabbruch durchgeführt werden kann.

JAR-OPS 3.495 Startflugbahn

(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass unter der Annahme, dass der Ausfall des kritischen Triebwerks am Start-Entscheidungspunkt (TDP) festgestellt wird:
(1) nach Ausfall des kritischen Triebwerks die Startflugbahn so verläuft, dass der Hubschrauber einen senkrechten Abstand zu Hindernissen von nicht weniger als 10,7 m (35 ft) für Flüge nach Sichtflugregeln und von mindestens 35 ft zuzüglich 0,01 DR für Flüge nach Instrumentenflugregeln einhält. Ein Hindernis braucht nicht berücksichtigt zu werden, wenn der seitliche Abstand zu dem ihm am nächsten gelegenen Punkt auf der Erde unterhalb des beabsichtigten Flugweges größer ist als 30 m oder das 1,5 fache der Gesamtlänge des Hubschraubers - maßgebend ist der größere Wert - zuzüglich
(i) 0,15 DR für Sichtflugbetrieb, oder

(ii) 0,30 DR für Instrumentenflugbetrieb.

(b) Für den Nachweis der Übereinstimmung mit obigem Absatz (a)

(1) brauchen Hindernisse nicht berücksichtigt zu werden, die einen Abstand von mehr als:
(i) 7 R für Flugbetrieb am Tag haben, wenn sichergestellt ist, dass durch Bezugnahme auf geeignete Sichtmerkmale während des Steigfluges genau navigiert werden kann,

(ii) 10 R für Nachtflugbetrieb haben, wenn sichergestellt ist, dass durch Bezugnahme auf geeignete Sichtmerkmale während des Steigfluges genau navigiert werden kann,

(iii) 300 m haben, wenn mit Navigationshilfen genau navigiert werden kann,

(iv) 900 m haben in allen anderen Fällen

(2) Für Richtungsänderungen von mehr als 150 sind die vorgeschriebenen Werte für den senkrechten Abstand ab dem Punkt, an dem die Kurve eingeleitet wird, um 5 m (15 ft) zu erhöhen. Diese Kurve darf nicht eingeleitet werden, bevor der Hubschrauber eine Höhe von 30 m (100 ft) über der Startfläche erreicht hat.

(c) Für den Nachweis der Übereinstimmung mit obigem Absatz (a) sind folgende Parameter am Startflugplatz zu berücksichtigen:

(1) die Masse des Hubschraubers zu Beginn des Starts,

(2) die Druckhöhe,

(3) die Umgebungstemperatur,

(4) nicht mehr als 50 % der bei der Planung gemeldeten Gegenwindkomponente oder, wenn diese Daten zur Verfügung stehen, nicht weniger als 150 % der gemeldeten Rückenwindkomponente.

JAR-OPS 3.500 Reiseflug - Berücksichtigung des Ausfalls des kritischen Triebwerks

(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass:
(1) der Reiseflugweg mit ausgefallenem kritischen Triebwerk an allen Punkten der Strecke je nach den für den Flug erwarteten Wetterbedingungen entweder mit dem nachfolgenden Absatz (2) oder mit Absatz (3) übereinstimmt,

(2) wenn beabsichtigt ist, den Flug zu irgendeinem Zeitpunkt ohne Erdsicht durchzuführen, die Hubschraubermasse mit Ausfall des kritischen Triebwerks eine Steiggeschwindigkeit von mindestens 50 ft/min in einer Höhe von mindestens 300 m (1000 ft) (600 m [2000 ft] in bergigem Gelände) über allen Hindernissen entlang der Flugstrecke innerhalb von 18,5 km (10 NM) beiderseits des beabsichtigten Kurses über Grund ermöglicht. Wenn beabsichtigt ist, den Flug unter Sichtflugwetterbedingungen und mit Erdsicht durchzuführen, gilt dieselbe Forderung, jedoch brauchen nur Hindernisse innerhalb von 900 m beiderseits der Strecke berücksichtigt zu werden.

(3) der Flugweg es ermöglicht, dass der Hubschrauber den Flug aus der Reiseflughöhe bis zu einer Höhe von 300 m (1000 ft) über dem Hubschrauberflugplatz, auf dem eine Landung gemäß den Bestimmungen von JAR-OPS 3.510 erfolgen kann, fortsetzen kann. Der Flugweg verläuft so, dass ein senkrechter Abstand von mindestens 300 m (1000 ft) (600 m [2000 ft] über bergigem Gelände) zu allen Hindernissen entlang der Flugstrecke innerhalb von 18,5 km (10 NM) beiderseits des beabsichtigten Kurses über Grund eingehalten wird. Es wird angenommen, dass das kritische Triebwerk am kritischsten Punkt entlang der Flugstrecke ausfällt. Wenn beabsichtigt ist, den Flug unter Sichtflugwetterbedingungen und mit Erdsicht durchzuführen, gilt dieselbe Forderung, jedoch brauchen nur Hindernisse innerhalb von 900 m beiderseits der Strecke berücksichtigt zu werden. Es dürfen Sinkflugverfahren mit bestem Gleitwinkel (drift-down techniques) angewendet werden.

(4) die Windeinflüsse entlang des Flugweges berücksichtigt werden,

(5) das Ablassen von Kraftstoff nur in dem Maße vorgesehen wird, wie es mit dem Erreichen des Hubschrauberflugplatzes mit den geforderten Kraftstoffreserven und unter Anwendung eines sicheren Verfahrens vereinbar ist,

(6) das Ablassen von Kraftstoff nicht in Höhen unterhalb 1000 ft über Grund vorgesehen wird.

(b) Für den Nachweis der Übereinstimmung mit diesem Paragraphen dürfen die seitlichen Mindestabstände in den vorstehenden Absätzen (a)(2) und (a)(3) auf 9,3 km (5 NM) verringert werden, wenn mit der geforderten Genauigkeit navigiert werden kann.

JAR-OPS 3.505 Reserviert

JAR-OPS 3.510 Landung

(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass:
(1) die Landemasse des Hubschraubers zur voraussichtlichen Landezeit nicht die höchstzulässige Masse überschreitet, die im Flughandbuch im Abschnitt Flugleistungen für Kategorie A für die Druckhöhe und die Umgebungstemperatur festgelegt ist, die für die voraussichtliche Landezeit an dem Zielflugplatz und, falls gefordert, an jedem Ausweichflugplatz erwartet wird,

(2) für nicht erhöhte Hubschrauberflugplätze die Landemasse so ist, dass für den Fall, dass an irgendeinem Punkt während der Anflug- und Landephase der Ausfall des kritischen Triebwerks festgestellt wird, es möglich ist,

(i) wenn der Ausfall des kritischen Triebwerks vor oder an dem Lande-Entscheidungspunkt (LDP) festgestellt wird, den Anflug mit einem sicheren Abstand zu allen Hindernissen unter dem Anflugweg abzubrechen

(ii) wenn der Ausfall des kritischen Triebwerks an oder nach dem Lande-Entscheidungspunkt (LDP) festgestellt wird, zu landen und innerhalb der an dem Hubschrauberflugplatz verfügbaren Landestrecke zum Stillstand zu kommen,

(3) für erhöhte Hubschrauberflugplätze oder Hubschrauberlandedecks die Landemasse nicht die höchstzulässige Landemasse überschreitet, die für das verwendete Landeverfahren genehmigt ist und so ist, dass der Hubschrauber:

(i) den Anflug abbrechen, von dem erhöhten Hubschrauberflugplatz oder dem Hubschrauberlandedeck freikommen kann und danach einen Abstand zu allen Hindernissen unter seinem Flugweg einhalten kann, wenn der Ausfall des kritischen Triebwerks vor oder an dem Lande-Entscheidungspunkt (LDP) festgestellt wird,

(ii) auf dem erhöhten Hubschrauberflugplatz oder auf dem Hubschrauberlandedeck landen kann, wenn der Ausfall des kritischen Triebwerks an oder nach dem Lande-Entscheidungspunkt festgestellt wird.

(b) Für den Nachweis der Übereinstimmung mit vorstehendem Absatz (a) sind folgende Parameter für die voraussichtliche Zeit der Landung an dem Zielflugplatz oder, falls vorgeschrieben, irgendeinem Ausweichflugplatz zu berücksichtigen:

(1) die Druckhöhe,

(2) die Umgebungstemperatur,

(3) das zu benutzende Landeverfahren,

(4) nicht mehr als 50 % der vorhergesagten Gegenwindkomponente,

(5) alle zu erwartenden Änderungen der Hubschraubermasse während des Fluges.

(c) Der Teil der Landung von dem Lande-Entscheidungspunkt bis zum Aufsetzen muss mit Erdsicht durchgeführt werden.

Abschnitt H
Flugleistungsklasse 2

JAR-OPS 3.515 Allgemeines

(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass:
(1) Hubschrauber, die in der Flugleistungsklasse 2 betrieben werden, in Kategorie A zugelassen sind,

(2) Flugbetrieb nach Flugleistungsklasse 2, der nicht in Übereinstimmung mit JAR-OPS 3.517 erfolgt, nicht von und zu erhöhten Hubschrauberflugplätzen oder Hubschrauberlandedecks durchgeführt wird:

(i) bei Nacht oder

(ii) wenn diese in einem Gebiet mit schwierigen Umgebungsbedingungen gelegen sind.

JAR-OPS 3.517 Anwendbarkeit

(a) Flüge nach Flugleistungsklasse 2 von und zu Hubschrauberlandedecks oder von und zu erhöhten Hubschrauberflugplätzen in Gebieten ohne schwierige Umgebungsbedingungen oder in nicht besiedelten Gebieten mit schwierigen Umgebungsbedingungen dürfen bis zum 31. Dezember 2009 mit kritischem Zeitraum bei einem Triebwerkausfall während Start oder Landung durchgeführt werden, vorausgesetzt, der Luftfahrtunternehmer hat eine entsprechende Genehmigung der Luftfahrtbehörde (siehe Anhang 1 zu JAR-OPS 3.517(a), JAR-OPS 3.520, JAR-OPS 3.535).

(b) Flüge nach Flugleistungsklasse 2 von und zu erhöhten Hubschrauberflugplätzen in nicht besiedelten Gebieten mit schwierigen Umgebungsbedingungen oder von und zu Hubschrauberlandedecks, die nicht nach vorstehendem Absatz (a) genehmigt sind, dürfen bis zum 31. März 2005 weiterhin durchgeführt werden, vorausgesetzt, sie erfolgen nach Verfahren, die von der Luftfahrtbehörde genehmigt sind.

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