umwelt-online: JAR-OPS 3  (9)

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 Flugbetrieb bei geringer Sicht - Schulung und QualifikationenAnhang 1
zu JAR-OPS 3.450


(a) Allgemeines

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Schulung der Flugbesatzung für den Flugbetrieb bei geringer Sicht nach Lehrplänen für die Theorie-, die Simulator- und/oder die Flugschulung erfolgt. Der Luftfahrtunternehmer darf mit Zustimmung der Luftfahrtbehörde den Lehrgangsinhalt entsprechend den Bestimmungen der nachstehenden Absätze (2) und (3) kürzen.

(1) Flugbesatzungsmitglieder, die keine Erfahrungen mit der Betriebsstufe II oder III haben, müssen an der gesamten in den Absätzen (b), (c) und (d) beschriebenen Schulung teilnehmen.

(2) Flugbesatzungsmitglieder, die bei einem anderen JAA-Luftfahrtunternehmer Erfahrungen mit der Betriebsstufe II oder III erworben haben, dürfen an einem verkürzten Theorielehrgang teilnehmen.

(3) Flugbesatzungsmitglieder, die bei dem Luftfahrtunternehmer Erfahrungen mit der Betriebsstufe II oder III erworben haben, dürfen an einem verkürzten Lehrgang für die Theorie-, Simulator- und/oder Flugschulung teilnehmen. Der verkürzte Lehrgang muss mindestens die Forderungen der Absätze (d)(1), (d)(2)(i) oder (d)(2)(ii), soweit zutreffend, und (d)(3)(i) enthalten.

(b) Theorieschulung

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass der erstmalige Lehrgang zur theoretischen Schulung für den Flugbetrieb bei geringer Sicht mindestens umfasst:

(1) die Eigenschaften und Betriebsgrenzen des ILS und/oder MLS,

(2) die Eigenschaften der optischen Hilfen,

(3) die Nebelarten und deren Eigenschaften

(4) die betriebliche Eignung und die Betriebsgrenzen des betreffenden Bordsystems,

(5) die Auswirkungen von Niederschlag, Eisbildung, Windsicherung und Turbulenz in geringen Höhen,

(6) die Auswirkungen bestimmter Fehlfunktionen des Hubschraubers,

(7) Anwendung und Beschränkungen der Systeme zur Bestimmung der Pistensichtweite,

(8) grundlegende Forderungen bezüglich der Hindernisfreiheit,

(9) Erkennen von Ausfällen der Bodenausrüstung und zu ergreifende Maßnahmen,

(10) die bei Bodenverkehr zu befolgenden

Verfahren und Vorsichtsmaßnahmen, wenn die Pistensichtweite 400 m oder weniger beträgt, sowie alle zusätzlich erforderlichen Verfahren für Starts bei Pistensichtweiten von weniger als 150 m,

(11) die Aussagekraft der mit Funkhöhenmessern bestimmten Entscheidungshöhen sowie die Auswirkung des Bodenprofils im Anflugbereich auf die Funkhöhenmesseranzeigen und die automatischen Anflugsysteme und Landesysteme,

(12) sofern zutreffend, die Bedeutung und Aussagekraft der Alarmhöhe und die bei einem ober- und unterhalb der Alarmhöhe auftretenden Ausfall zu ergreifenden Maßnahmen,

(13) die von Piloten zu erbringenden Voraussetzungen für den Erwerb und die Aufrechterhaltung der Berechtigung, Starts bei geringer Sicht und Flugbetrieb nach Betriebsstufe II oder III durchzuführen,

(14) die Bedeutung der richtigen Sitzposition und Augenhöhe.

(c) Simulator- und/oder Flugschulung

(1) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Simulator- und/oder Flugschulung für Flugbetrieb bei geringer Sicht Folgendes beinhaltet:
(i) die Überprüfung der Ausrüstung auf einwandfreie Funktion am Boden und im Flug,

(ii) die Auswirkung von Betriebszustandsänderungen der Bodenanlagen auf die Start- und Landeminima,

(iii) die Überwachung der automatischen Flugsteuerungssysteme und der Betriebszustandsanzeige des automatischen Landesystems mit besonderer Berücksichtigung der bei Ausfall dieser Systeme zu ergreifenden Maßnahmen,

(iv) die bei Ausfällen z.B. von Triebwerken, elektrischen Systemen, in der Hydraulik oder von Flugsteuerungssystemen zu ergreifenden Maßnahmen,

(v) die Auswirkungen bekannter Ausrüstungsausfälle und Gebrauch der Mindestausrüstungslisten,

(vi) die musterzulassungsbedingten Betriebsgrenzen,

(vii) die Unterweisung hinsichtlich der erforderlichen Sichtmerkmale bei Erreichen der Entscheidungshöhe in Verbindung mit Informationen über die höchstzulässige Abweichung vom Gleitweg oder Landekurs,

(viii) sofern zutreffend, die bei einem ober- und unterhalb der Alarmhöhe auftretenden Ausfall zu ergreifenden Maßnahmen.

(2) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass jedes Flugbesatzungsmitglied für die Durchführung seiner Aufgaben geschult und über die erforderliche Zusammenarbeit mit den anderen Besatzungsmitgliedern unterwiesen ist. Zu diesem Zweck sind möglichst entsprechend ausgerüstete Flugsimulatoren zu verwenden.

(3) Die Schulung muss in Abschnitte aufgeteilt werden, die den Normalbetrieb ohne Ausfälle am Hubschrauber oder seiner Ausrüstung umfassen, die aber auch alle anzutreffenden Wetterbedingungen einschließen sowie ins Einzelne gehende Szenerien der Ausfälle am Hubschrauber und seiner Ausrüstung, die den Betrieb nach Betriebsstufe II oder III beeinträchtigen könnten. Wenn das automatische Hubschraubersteuerungssystem den Gebrauch hybrider oder anderer spezieller Systeme einschließt, wie z.B. eine in Augenhöhe projizierte Flugführungsanzeige (head-up display) oder andere weiterentwickelte Sichtdarstellungssysteme, müssen die Flugbesatzungsmitglieder den Gebrauch dieser Systeme im normalen und außergewöhnlichen Betriebszustand während der Simulatorschulung üben.

(4) Die Verfahren bei Ausfall eines Piloten während eines Starts bei schlechter Sicht und während des Betriebs nach Betriebsstufe II und III sind zu üben.

(5) Bei Hubschraubern, für die kein musterspezifischer Simulator zur Verfügung steht, hat der Luftfahrtunternehmer sicherzustellen, dass der Abschnitt der Flugschulung, der der Übung der Sichtszenarien des Flugbetriebes nach Betriebsstufe II dient, in einem dafür von der Luftfahrtbehörde zugelassenen Simulator durchgeführt wird. Die Schulung muss in diesem Fall mindestens 4 Anflüge umfassen. Musterbezogene Schulung und Verfahren sind im Hubschrauber durchzuführen bzw. zu üben.

(6) Die Schulung für Betriebsstufe II und III muss mindestens umfassen:

(i) Anflüge unter Verwendung der entsprechenden im Hubschrauber eingebauten Flugführungssysteme, Autopiloten und Steuerungssysteme bis zur jeweiligen Entscheidungshöhe, den Übergang zum Sichtflug und die Landung,

(ii) Anflüge ohne äußere Sichtmerkmale mit allen Triebwerken unter Verwendung der entsprechenden im Hubschrauber eingebauten Flugführungssysteme, Autopiloten und Steuerungssysteme bis zur jeweiligen Entscheidungshöhe mit anschließendem Durchstarten,

(iii) Gegebenenfalls Anflüge, das Schweben, Abfangen, Landen und Ausrollen unter Verwendung automatischer Flugregelsysteme,

(iv) Normalbetrieb des betreffenden Systems mit und ohne Erfassen der Sichtmerkmale bei Erreichen der Entscheidungshöhe.

(7) Anschließende Schulungsabschnitte müssen mindestens umfassen:

(i) Anflüge mit Triebwerkausfall in verschiedenen Anflugabschnitten,

(ii) Anflüge mit Ausfall kritischer Systeme wie z.B. elektrischer Systeme, automatischer Flugsteuerungssysteme, boden- und/ oder bordseitiger 1 LS/MLS-Systeme sowie Überwachungsgeräte für den Betriebszustand,

(iii) Anflüge, bei denen Ausfälle am automatischen Flugsteuerungssystem in niedriger Höhe folgende Maßnahmen erfordern:

entweder

(A) Rückkehr zur manuellen Flugsteuerung, um das Schweben, Abfangen, Landen und Ausrollen oder einen Fehlanflug durchzuführen,

oder

(B) Rückkehr zur manuellen Flugsteuerung oder einer rückgestuften automatischen Betriebsart, um Fehlanflüge ab oder unterhalb der Entscheidungshöhe durchzuführen, einschließlich der Fehlanflüge, die zu einem Aufsetzen auf der Piste führen können,

(iv) Systemausfälle unter für den Flugbetrieb genehmigten Mindestsichtbedingungen, die sowohl ober- als auch unterhalb der Entscheidungshöhe zu übermäßigen Landekurs- und/oder Gleitwegabweichungen führen. Zusätzlich ist die Fortsetzung des Anflugs bis zur manuellen Landung zu üben, wenn die Rückstufung des automatischen Systems aus einer in Augenhöhe projizierten Anzeige (head-up display) besteh oder eine solche Anzeige die einzige Hilfe für das Abfangen bildet.

(v) für das betreffende Hubschraubermuster oder die betreffende Baureihe spezifische Ausfälle und Verfahren.

(8) Das Schulungsprogramm muss Übungen für den Umgang mit Fehlern umfassen, die eine Rückstufung zu höheren Minima erfordern.

(9) Das Schulungsprogramm muss die Handhabung des Hubschraubers für den Fall umfassen, dass während eines Landeanfluges nach Betriebsstufe III mit der Ausfallsicherheit "Fail Passive" der Fehler zu einem Abschalten des Autopiloten bei oder unterhalb der Entscheidungshöhe führt und die letzte gemeldete Pistensichtweite 300 m oder weniger beträgt.

(10) Bei der Durchführung von Starts mit Pistensichtweiten von 400 m oder weniger muss die Schulung System- und Triebwerkausfälle einschließen, die zur Fortsetzung oder zum Abbruch des Starts führen.

(d) Umschulungsbestimmungen für die Durchführung von Starts bei geringer Sicht und Flugbetrieb nach Betriebsstufe II und III

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass jedes Flugbesatzungsmitglied bei der Umschulung auf ein neues Muster oder eine neue Baureihe eines Hubschraubers, mit dem Starts bei geringer Sicht und Flugbetrieb nach Betriebsstufe II und III durchgeführt werden, die folgende Schulung für Verfahren bei geringer Sicht durchführt. Die für die Durchführung eines verkürzten Lehrgangs geltenden Bestimmungen hinsichtlich der Erfahrung von Flugbesatzungsmitgliedern sind in den Absätzen (a)(2) und (a)(3) beschrieben.

(1) Theorieschulung

Es gelten die in Absatz (b) geforderten zutreffenden Bestimmungen unter Berücksichtigung der Schulung und der Erfahrungen des Flugbesatzungsmitgliedes im Flugbetrieb nach Betriebsstufe II und III.

(2) Simulator- und/oder Flugschulung

(i) mindestens 8 Anflüge und/oder Landungen in einem für diesen Zweck zugelassenen Simulator,

(ii) Steht kein musterspezifischer Simulator zur Verfügung, sind mindestens 3 Anflüge mit wenigstens einem Durchstartmanöver mit dem Hubschrauber durchzuführen.

(iii) eine geeignete zusätzliche Schulung, wenn eine Spezialausrüstung, wie z.B. eine in Augenhöhe projizierte Anzeige (head up display) oder andere Sichtdarstellungssysteme, verwendet wird.

(3) Qualifikation der Flugbesatzung

Die Anforderungen an die Qualifikation der Flugbesatzung sind unternehmensspezifisch und abhängig vom eingesetzten Hubschraubermuster.

(i) Der Luftfahrtunternehmer hat jedes Flugbesatzungsmitglied vor erstmaligem Einsatz im Flugbetrieb nach Betriebsstufe II oder III einer Überprüfung zu unterziehen.

(ii) Die in (i) geforderte Überprüfung kann durch den erfolgreichen Abschluss einer in Absatz (d)(2) geforderten Simulator- und/oder Flugschulung ersetzt werden.

(4) Streckeneinsatz unter Aufsicht

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass jedes Flugbesatzungsmitglied dem folgenden Streckeneinsatz unter Aufsicht unterzogen wird:

(i) für Betriebsstufe II mindestens 3 Landungen nach Abschalten des Autopiloten,

(ii) für Betriebsstufe III mindestens 3 automatische Landungen. Es ist nur 1 automatische Landung erforderlich, wenn die in Absatz (d)(2) geforderte Schulung auf einem Simulator, der für "Zero Flight Time Training" zugelassen ist, durchgeführt wird.

(e) Mustererfahrung und Erfahrung als Kommandant

Für Kommandanten, die keine Erfahrungen auf dem Hubschraubermuster haben, gelten folgende zusätzliche Anforderungen:

(1) 50 Stunden oder 20 Flüge als verantwortlicher Pilot auf dem Muster vor Durchführung des Flugbetriebs nach Betriebsstufe II oder III und

(2) 100 Stunden oder 40 Flüge als verantwortlicher Pilot auf dem Muster. Den geltenden Werten für die Pistensichtweite für Betriebsstufe II oder III müssen 100 m hinzugerechnet werden, es sei denn, der Kommandant hat die Qualifikation für den Flugbetrieb nach Betriebsstufe II oder III bereits bei einem JAA-Luftfahrtunternehmer erworben.

(3) Bei Flugbesatzungsmitgliedern, die bereits Erfahrungen als Kommandant im Flugbetrieb nach Betriebsstufe II oder III besitzen, kann die Luftfahrtbehörde eine Verringerung der in Nummer (2) genannten Erfahrungswerte genehmigen.

(f) Starts bei geringer Sicht mit einer Pistensichtweite von weniger als 150 m

(1) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die folgende Schulung vor dem Einsatz bei Starts mit Pistensichtweiten von weniger als 150 m durchgeführt wird:
(i) normaler Start mit den festgelegten Mindestwerten für die Pistensichtweite,

(ii) Start mit den festgelegten Mindestwerten für die Pistensichtweite mit einem Triebwerkausfall am oder hinter dem Startentscheidungspunkt (TDP),

(iii) Start mit den festgelegten Mindestwerten für die Pistensichtweite mit einem Triebwerkausfall vor dem Startentscheidungspunkt (TDP).

(2) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die in Nummer (1) geforderte Schulung in einem zugelassenen Simulator durchgeführt wird. Diese Schulung muss die Anwendung der speziellen Verfahren und Ausrüstungen umfassen. Steht kein zugelassener Simulator zur Verfügung, kann die Luftfahrtbehörde die Durchführung dieser Schulung in einem Hubschrauber ohne Anwendung der festgelegten Mindestwerte für die Pistensichtweite genehmigen (siehe Anhang 1 zu JAR-OPS 3.965).

(3) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass ein Flugbesatzungsmitglied vor der Durchführung von Starts bei geringer Sicht mit Pistensichtweiten von weniger als 150 m einer Überprüfung unterzogen wird. Die Überprüfung kann durch die erfolgreiche Durchführung einer in Absatz (f)(1) vorgeschriebenen Simulator- und/ oder Flugschulung für eine "Erstumschulung auf ein Hubschraubermuster, ersetzt werden.

(g) Wiederkehrende Schulung und Überprüfung - Flugbetrieb bei geringer Sicht

(1) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass im Rahmen der innerbetrieblichen wiederkehrenden Schulung und der Befähigungsüberprüfungen die Kenntnisse und Fähigkeiten des Piloten für die Wahrnehmung seiner mit der betreffenden Betriebskategorie, für die er ermächtigt ist, einschließlich Starts bei geringer Sicht (LVTO), verknüpften Aufgaben überprüft werden. Es sind mindestens 2 Anflüge während der wiederkehrenden Schulung, von denen einer ein Durchstartmanöver sein muss, und mindestens ein Start bei geringer Sicht mit den niedrigsten anwendbaren Start- und Landeminima durchzuführen. Die Gültigkeitsdauer dieser Überprüfung beträgt vom Ende des Monats der Überprüfung gerechnet 6 Monate.

(2) Für die Schulung des Flugbetriebs nach Betriebsstufe III hat der Luftfahrtunternehmer einen für GAT-III-Schulung zugelassenen Flugsimulator zu verwenden.

(3) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass bei Flugbetrieb nach Betriebsstufe III mit Hubschraubern, die über ein Flugsteuerungssystem mit der Ausfallsicherheit "fail passive" verfügen, mindestens einmal alle 18 Monate ein Durchstartmanöver mit ausgefallenem Autopiloten bei oder unterhalb der Entscheidungshöhe durchgeführt wird, wobei die letzte gemeldete Pistensichtweite 300 m oder weniger beträgt.

(4) Die Luftfahrtbehörde kann die Durchführung der wiederkehrenden Schulung für Flugbetrieb nach Betriebsstufe II im Hubschrauber genehmigen, wenn für das Hubschraubermuster kein zugelassener Simulator zur Verfügung steht.

(h) Fortlaufende Flugerfahrung für Starts bei geringer Sicht und Betriebsstufe II und III

(1) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass Piloten zur Aufrechterhaltung ihrer Ermächtigung für Betriebsstufe II oder III innerhalb der letzten 6 Monate mindestens 3 Anflüge und Landungen unter Anwendung der festgelegten Verfahren für die betreffende Betriebsstufe durchgeführt haben, davon hat mindestens ein Landeanflug und eine Landung im Hubschrauber zu erfolgen.

(2) Die Befähigung zur Durchführung von Starts bei geringer Sicht wird durch die Erfüllung der Bestimmungen des Absatzes (h)(1) aufrechterhalten.

(3) Der Luftfahrtunternehmer darf die fortlaufende Flugerfahrung nicht für die Erfüllung der Bestimmungen für die wiederkehrende Schulung verwenden.
   

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Flugbetrieb bei geringer Sicht - Betriebsverfahren Anhang 1
zu JAR-OPS 3.455


(a) Allgemeines

Der Flugbetrieb bei geringer Sicht umfasst:

(1) manuelles Starten mit oder ohne elektronischem Führungssystem,

(2) automatisches Anfliegen bis unterhalb der Entscheidungshöhe mit manuellem Abfangen, Schweben, Landen und Ausrollen,

(3) automatisches Anfliegen mit anschließendem automatischen Abfangen, Schweben, automatischem Landen und manuellem Ausrollen,

(4) automatisches Anfliegen mit anschließendem automatischen Abfangen, Schweben, automatischem Landen und automatischem Ausrollen

mit einer Pistensichtweite von weniger als 400 m.

Anmerkung 1: Für jedes dieser Betriebsverfahren kann ein hybrides System verwendet werden.

Anmerkung 2: Es können andere Arten von Führungssystemen oder Anzeigen zugelassen und genehmigt werden.

(b) Verfahren und Betriebsanweisungen

(1) Die Art und der Umfang der Verfahren und Anweisungen hängt von der verwendeten Bordausrüstung und den im Cockpit anzuwendenden Verfahren ab. Der Luftfahrtunternehmer hat die Aufgaben der Flugbesatzungsmitglieder während des Starts, Landeanfluges, Abfangens, Schwebens, Ausrollens und des Durchstartmanövers im Betriebshandbuch festzulegen. Auf

die Verantwortung der Flugbesatzung beim Übergang von einem Flug ohne Sicht auf einen Flug mit Sicht sowie ,auf die bei Sichtverschlechterung oder bei Ausfall von Ausrüstungsteilen anzuwendenden Verfahren ist besonders hinzuweisen. Insbesondere ist der Aufgabenverteilung der Flugbesatzung so Rechnung zu tragen, dass der Pilot, der über das Landen oder Durchstarten entscheidet, nicht durch seine Arbeitsbelastung in der Überwachung und Entscheidungsfindung behindert wird.

(2) Der Luftfahrtunternehmer hat im Betriebshandbuch ausführliche Betriebsverfahren und -anweisungen anzugeben. Die Anweisungen müssen den im Flughandbuch enthaltenen Betriebsgrenzen und vorgeschriebenen Verfahren entsprechen und insbesondere folgende Punkte umfassen:

(i) die Überprüfung der Hubschrauberausrüstung auf ordnungsgemäße Funktion vor dem Start und während des Fluges,

(ii) die Auswirkung von Betriebszustandsänderungen der Bodenanlagen und Bordausrüstung auf die Start- und Landeminima,

(iii) die Verfahren für den Start, Landeanflug, das Abfangen, das Schweben, die Landung, das Ausrollen sowie für das Durchstartmanöver,

(iv) die bei Ausfällen, Warnungen und anderen nicht normalen Situationen zu befolgenden Verfahren,

(v) die erforderlichen Mindestsichtmerkmale,

(vi) die Wichtigkeit der richtigen Sitzposition und Augenhöhe,

(vii) die notwendigen Maßnahmen bei Sichtverschlechterung,

(viii) die Aufgabenzuweisung an die Besatzung für die Durchführung der in Nummern (i) bis (iv) und (vi) genannten Verfahren, damit der Kommandant sich im Wesentlichen mit der Überwachung und Entscheidungsfindung befassen kann,

(ix) die Forderung, dass sich die Höhenansagen unterhalb von 200 ft auf den Funkhöhenmesser zu beziehen haben und dass der Pilot bis zum Abschluss der Landung fortlaufend die Hubschrauberinstrumente zu überwachen hat,

(x) die Forderung hinsichtlich der Absicherung der erweiterten Schutzzone des Landekurssenders,

(xi) die Umsetzung. von Meldungen über Windgeschwindigkeit, Windscherung, Turbulenz, Pistenkontaminierung und die Verwendung mehrfacher RVR-Bestimmungen,

(xii) die anzuwendenden Verfahren für Übungsanflüge und -landungen auf Pisten, bei denen nicht alle Maßnahmen für die Betriebsstufe II oder III des Hubschrauberflugplatzes in Kraft sind,

(xiii) sich aus der Musterzulassung ergebende Betriebsgrenzen,

(xiv) die Informationen über die höchstzulässige Abweichung vom ILS-Gleitweg und/ oder -Landekurs.
   

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Mindestsichten für den Flugbetrieb nach Sichtflugregeln Anhang 1
zu JAR-OPS 3.465
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LuftraumklasseBC D EFG
   oberhalb 900 m (3000 ft) NN oder oberhalb 300 m (1000 ft) über Grund, je nachdem welcher Wert höher istin und unterhalb von 900 m (3000 ft) NN oder 300 m (1000 ft) über Grund, je nachdem welcher Wert höher ist
Abstand von den Wolkenfrei von Wolken1500 m in waagerechter Richtung 300 m (1000 ft) in senkrechter Richtungfrei von Wolken und Erdsicht
Flugsicht8 km in und oberhalb 3050 m (10.000 ft) NN (Anmerkung 1)
5 km unterhalb von 3050 m (10.000 ft) NN
5 km (Anmerkung 2)

Anmerkung 1: Wenn die Übergangshöhe niedriger als 3050 m (10.000 ft) NN ist, sollte Flugfläche 100 anstelle von 10.000 ft genommen werden.

Anmerkung 2: Hubschrauber dürfen bei Flugsichten bis herab zu 1500 m betrieben werden, vorausgesetzt, die für Flugverkehrsdienste zuständige Behörde hat die Anwendung einer Flugsicht von weniger als 5 km genehmigt und nach den näheren Umständen ist die Wahrscheinlichkeit, anderem Verkehr zu begegnen, gering und die IAS beträgt 140 kt oder weniger. Wenn die für die Flugverkehrsdienste zuständige Behörde dies vorschreibt, dürfen Hubschrauber im Luftraum der Klasse G bei Flugsichten bis zu 800 m am Tage betrieben werden.
   

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 Mindestbedingungen für Flüge zwischen Hubschrauberlandedecks,
die im Luftraum der Klasse G gelegen sind
Anhang 2
zu JAR-OPS 3.465


 bei Tagebei Nacht
 Höhe über Grund
(Anmerkung 1)
FlugsichtHöhe über Grund
(Anmerkung 1)
Flugsicht
Betrieb mit einem Piloten300 ft3 km500 ft5 km
Betrieb mit 2 Piloten300 ft2 km
(Anmerkung 2)
500 ft5 km
(Anmerkung 3)
Anmerkung 1: Die Wolkenbasis muss so sein, dass die Einhaltung der angegebenen Höhe unterhalb der Wolken und mit einem Abstand zu diesen möglich ist.

Anmerkung 2: Hubschrauber dürfen auch bei Flugsichten von 800 m noch betrieben werden, vorausgesetzt, der Bestimmungsplatz oder eine feste oder schwimmende Anlage (intermediate structure) ist ständig sichtbar.

Anmerkung 3: Hubschrauber dürfen auch bei Flugsichten von 1500 m noch betrieben werden, vorausgesetzt, der Bestimmungsplatz oder eine feste oder schwimmende Anlage (intermediate structure) ist ständig sichtbar

Abschnitt F - Flugleistung - Allgemein

JAR-OPS 3.470 Anwendungsbereiche

(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass Hubschrauber, deren höchste genehmigte Fluggastsitzanzahl mehr als 19 beträgt, oder die zu und von Hubschrauberflugplätzen in besiedeltem Gebiet mit schwierigen Umgebungsbedingungen betrieben werden, in Übereinstimmung mit JAR-OPS 3 Abschnitt G (Flugleistungsklasse 1) betrieben werden.

(b) Wenn in vorstehendem Absatz (a) nichts anderes gefordert ist, hat der Luftfahrtunternehmer sicherzustellen, dass Hubschrauber, deren höchste genehmigte Fluggastsitzanzahl 19 oder weniger, jedoch mehr als 9 beträgt, in Übereinstimmung mit JAR-OPS 3 Abschnitt G oder H (Flugleistungsklasse 1 oder 2) betrieben werden.

(c) Wenn in vorstehendem Absatz (a) nichts anderes gefordert ist, hat der Luftfahrtunternehmer sicherzustellen, dass Hubschrauber, deren höchste genehmigte Fluggastsitzanzahl 9 oder weniger beträgt, in Übereinstimmung mit JAR-OPS 3 Abschnitt G, H oder 1 (Flugleistungsklasse 1, 2 oder 3) betrieben werden.

JAR-OPS 3.475 Allgemeines

(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Hubschraubermasse:
(1) zu Beginn des Startvorganges oder

(2) im Falle einer Umplanung während des Fluges an dem Punkt, ab dem der geänderte Flugdurchführungsplan gilt,

nicht größer ist als die Masse, mit der die Bestimmungen des zutreffenden Abschnitts von JAR-OPS 3 für den durchzuführenden Flug erfüllt werden können. Dabei ist der zu erwartende Betriebsstoffverbrauch und der in Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen abgelassene Kraftstoff zu berücksichtigen.

(b) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass bei der Prüfung, ob die Bestimmungen des zutreffenden Abschnitts erfüllt sind, die im Flughandbuch enthaltenen anerkannten Flugleistungsdaten verwendet werden. Entsprechend den Bestimmungen des zutreffenden Abschnittes sind diese Daten erforderlichenfalls durch andere Daten, die den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügen, zu ergänzen. Bereits in den Flugleistungsdaten des Flughandbuches berücksichtigte betriebliche Faktoren können bei der Anwendung der im zutreffenden Abschnitt vorgeschriebenen Faktoren einbezogen werden, um ihre doppelte Anwendung zu vermeiden.

(c) Beim Nachweis der Erfüllung der Bestimmungen des zutreffenden Abschnitts sind die Hubschrauberkonfiguration, die Umgebungsbedingungen und der Betrieb von Hubschraubersystemen, die die Flugleistungen beeinträchtigen, zu berücksichtigen.

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