umwelt-online: JAR-OPS 3  (8)

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(d) Präzisionsanflug an Land - Flugbetrieb nach Betriebsstufe II (On-shore Precision Approach -CAT II Operations)
(1) Allgemeines

Flugbetrieb nach Betriebsstufe II ist ein Präzisionsinstrumentenanflug und eine Landung unter Benutzung von ILS oder MLS mit:

(i) einer Entscheidungshöhe von weniger als 200 ft, jedoch nicht weniger als 100 ft, und

(ii) einer Pistensichtweite von nicht weniger als 300 m.

(2) Entscheidungshöhe

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Entscheidungshöhe für Flugbetrieb nach Betriebsstufe II nicht geringer ist als:

(i) die im Flughandbuch (HFM) gegebenenfalls angegebene Mindestentscheidungshöhe,

(ii) die Mindesthöhe, bis zu der die Präzisionsanflughilfe ohne die geforderten Sichtmerkmale benutzt werden kann,

(iii) die OCH/OCL (Hindernisfreihöhe/ Hindernisfreigrenze) für die betreffende Hubschrauberkategorie,

(iv) die Entscheidungshöhe, bis zu welcher die Flugbesatzung die Genehmigung besitzt, den Anflug durchzuführen, oder

(v) 100 ft.

(3) Sichtmerkmale

Der Pilot darf einen Anflug unterhalb der nach Absatz (d)(2) für die Betriebsstufe II festgelegten Entscheidungshöhe nicht fortsetzen, wenn nicht Sichtkontakt zu einem Segment aus mindestens 3 aufeinanderfolgenden Feuern der Mittellinie der Anflugbefeuerung oder der Aufsetzzonenbefeuerung oder der Pistenmittellinienbefeuerung oder der Pistenrandbefeuerung oder einer Kombination aus diesen hergestellt und aufrechterhalten werden kann. Die Sichtmerkmale müssen ein seitliches Element der Bodenbefeuerung enthalten, d.h. einen Anflugbefeuerungsquerbalken oder die Pistenschwellenbefeuerung oder einen Kurzbalken der Aufsetzzonenbefeuerung.

(4) Erforderliche Pistensichtweite

Für Anflüge nach Betriebsstufe II mit Hubschraubern der Flugleistungsklasse 1 sind die folgenden Mindestbedingungen anzuwenden:

Tabelle 5 - Pistensichtweite für Anflüge nach Betriebsstufe II in Abhängigkeit von der Entscheidungshöhe über der Schwelle (DH)

Mindestbedingungen für Präzisionsflüge an Land nach Betriebsstufe II
Entscheidungshöhe (ft)automatischer Anflug unterhalb der DH
(siehe Anmerkung 1)
RVR (m)
100-120300
121-140400
141 und darüber450
Anmerkung 1: In dieser Tabelle bedeutet "automatischer Anflug unterhalb der DH, den ununterbrochenen Gebrauch des automatischen Flugsteuerungssystems bis zu einer Höhe, die nicht mehr als 80% der anwendbaren DH beträgt. Demnach können sich die Lufttüchtigkeitsforderungen über die danach festgelegte Einsatzmindesthöhe des automatischen Flugsteuerungssystems auf die anwendbare DH auswirken.

(e) Reserviert

(f) Platzrundenanflug an Land (On-shore Circling)

(1) Der Begriff Platzrundenanflug beschreibt den Sichtanflugteil eines Instrumentenanfluges, in dem ein Luftfahrzeug zur Landung auf einer Landefläche (FATO)/Piste ausgerichtet wird, deren Lage für einen Geradeausanflug nicht geeignet ist.

(2) Für Platzrundenanflüge (Circling) muss die festgelegte MDH mindestens 250 ft und die festgelegte meteorologische Sicht mindestens 800 m sein.

Anmerkung: Ein Platzrundenanflug mit vorgeschriebenen Kursen über Grund ist ein anerkanntes Verfahren im Sinne dieses Absatzes.

(g) Sichtanflug (Visual Approach)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass für einen Landeanflug nach Sicht eine Pistensichtweite von weniger als 800 m nicht angewendet wird.

(h) Umrechnung der gemeldeten meteorologischen Sicht in die Pistensichtweite

(1) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Umrechnung der meteorologischen Sicht in die Pistensichtweite für die Berechnung der Startminima, der Minima nach Betriebsstufe II oder III oder wenn eine gemeldete Pistensichtweite vorliegt, nicht angewendet wird.

(2) Bei Umrechnung der meteorologischen Sicht in die Pistensichtweite hat der Luftfahrtunternehmer bei allen außer den in Absatz (h)(1) genannten Fällen sicherzustellen, dass die nachstehende Tabelle benutzt wird.

Tabelle 6 - Umrechnung der Sicht in die Pistensichtweite

in Betrieb befindliche BefeuerungselementeRVR = gemeldete meteorologische
Sicht multiplizierte mit:
TagNacht
Hochleistungs-Anflug- und Pistenbefeuerung1,52,0
alle anderen Arten von Befeuerungsanlagen1,01,5
keine Befeuerung1,0nicht anwendbar

(i) Bordradar-Anflüge (ARA) für den Betrieb über Wasser (Overwater Operations)

(1) Allgemeines
(i) Der Luftfahrtunternehmer darf Bordradar-Anflüge (ARAs) nur mit der Genehmigung der Luftfahrtbehörde durchführen.

(ii) Bordradar-Anflüge sind nur zu schwimmenden oder festen Anlagen im Meer (Rigs) oder zu in Betrieb befindlichen Wasserfahrzeugen (Vessels under way) zulässig, wenn das Konzept der Zusammenarbeit der Flugbesatzung (Multi Crew Concept) angewendet wird.

(iii) Der Kommandant darf einen Bordradar-Anflug nur dann beginnen, wenn das Radar eine Kursführung ermöglicht, welche die erforderliche Hindernisfreiheit gewährleistet.

(iv) Vor dem Beginn des Endanfluges hat sich der Kommandant anhand des Radarschirmes davon zu überzeugen, dass das Endanflug- und das Fehlanflugsegment frei von Hindernissen sind. Sofern der seitliche Abstand von jeglichen Hindernissen geringer als 1 NM ist, muss der Kommandant:

(A) ein nahegelegenes Radarziel (Target Structure) anfliegen und danach den Anflug nach Sicht zum Bestimmungsort (Destination structure) fortsetzen oder

(B) den Anflug aus einer anderen Richtung so durchführen, dass ein Platzrundenanflug möglich ist.

(v) Der Kommandant muss sicherstellen, dass die Hauptwolkenuntergrenze über dem Hubschrauberlandedeck ausreicht, um eine sichere Landung durchzuführen.

(2) Sinkflugmindesthöhe (MDH)

Ungeachtet der Minima in den nachfolgenden Absätzen (i) und (ii), darf die Sinkflugmindesthöhe nicht weniger als 50 ft über dem Hubschrauberlandedeck betragen.

(i) Die Sinkflugmindesthöhe ist mittels Funkhöhenmesser festzulegen. Für einen Bordradar-Anflug darf die Sinkflugmindesthöhe nicht niedriger sein als:
(A) 200 ft bei Tag

(B) 300 ft bei Nacht.

(ii) Die Sinkflugmindesthöhe für einen Anflug zu einem Platzrundenanflug darf nicht niedriger sein als:

(A) 300 ft bei Tag

(B) 500 ft bei Nacht.

(3) Sinkflugmindesthöhe über MSL (MDA)

Eine Sinkflugmindesthöhe über MSL (MDA) darf nur angewendet werden, wenn der Funkhöhenmesser nicht betriebsbereit ist. Die Sinkflugmindesthöhe über MSL muss mindestens MDH + 200 ft betragen. Sie muss entweder anhand eines geeichten Barometers am Zielort bestimmt werden oder auf dem niedrigsten für die Region vorhergesagten QNH basieren.

(4) Entscheidungsentfernung

Die Entscheidungsentfernung beträgt mindestens 0,75 NM, es sei denn, der Luftfahrtunternehmer hat der Luftfahrtbehörde nachgewiesen, dass eine geringere Entscheidungsentfernung mit einem ausreichenden Maß an Sicherheit angewendet werden kann.

(5) Sichtbezug (Visual Reference)

Der Pilot darf die Entscheidungsentfernung oder die MDH/MDA nur unterschreiten, wenn er Sichtkontakt zum Bestimmungsort hat.

(6) Flug mit nur einem Piloten

Für Bordradar-Anflüge mit nur einem Piloten muss die MDH/MDA um 100 ft höher als die in Absatz (2) und (3) genannten Höhen sein. Die Entscheidungsentfernung darf nicht geringer als 1,0 NM sein.
   

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Flugbetrieb bei geringer Sicht - Allgemeine Betriebsregeln Anhang 1
zu JAR-OPS 3.440


(a) Allgemeines

Die folgenden Verfahren gelten für die Einführung und die Genehmigung von Flugbetrieb bei geringer Sicht.

(b) Betriebsnachweis der Bordsysteme

Der Luftfahrtunternehmer hat die in Absatz (c) angegebenen Vorschriften zu erfüllen, wenn er ein für die JAA-Mitgliedstaaten neues Hubschraubermuster im Flugbetrieb nach Betriebsstufe II oder III einsetzen will.

Anmerkung: Bei Hubschraubermustern, die bereits in einem anderen JAA-Mitgliedstaat im Flugbetrieb nach Betriebsstufe II oder III eingesetzt werden, wird stattdessen die flugbetriebliche Nachweisführung nach Absatz (f) angewendet.

(1) Betriebliche Zuverlässigkeit

Die Erfolgsquote darf bei Flugbetrieb nach Betriebsstufe II und III nicht geringer als die nach JAR-AWO geforderte sein.

(2) Kriterien für einen erfolgreichen Anflug

Ein Anflug wird als erfolgreich angesehen, wenn:

(i) die Kriterien den in JAR-AWO festgelegten oder gleichwertigen Forderungen entsprechen,

(ii) kein Ausfall eines für die Betriebsgenehmigung erforderlichen Hubschraubersystems eintritt.

(c) Sammlung von Daten im Rahmen der Nachweisführung für die Bordsysteme - Allgemeines

(1) Der Luftfahrtunternehmer hat ein Berichtssystem einzurichten, um die Durchführung von Prüfungen und regelmäßig wiederkehrenden

Überprüfungen während der betrieblichen Auswertung zu ermöglichen, bevor er die Genehmigung zur Durchführung von Flugbetrieb nach Betriebsstufe II oder III erhält. Die Berichterstattung hat alle erfolgreichen und nicht erfolgreichen Anflüge unter Angabe der Gründe für das Misslingen zu erfassen, einschließlich einer Aufzeichnung der Ausfälle von Systemkomponenten. Dieses Berichtssystem muss auf Meldungen der Flugbesatzung und automatischen Aufzeichnungen, wie in Absatz (d) und (e) beschrieben, beruhen.

(2) Die Aufzeichnungen von Anflügen können während normaler Streckenflüge oder anderer vom Luftfahrtunternehmer durchgeführter Flüge vorgenommen werden.

(d) Sammlung von Daten im Rahmen der Nachweisführung für die Bordsysteme - Flugbetrieb mit einer Entscheidungshöhe (DH) von nicht weniger als 50 ft

(1) Für den Flugbetrieb mit einer Entscheidungshöhe von nicht weniger als 50 ft müssen vom Luftfahrtunternehmer Daten aufgezeichnet und ausgewertet werden. Falls erforderlich, ist die Auswertung auch von der Luftfahrtbehörde vorzunehmen.

(2) Es reicht aus, wenn folgende Daten von Flugbesatzung aufgezeichnet werden:

(i) benutzter Hubschrauberflugplatz und benutzte Piste,

(ii) Wetterbedingungen,

(iii) Zeit,

(iv) Grund für den Ausfall, der zum Abbruch des Landeanfluges geführt hat,

(v) Eignung der automatischen Geschwindigkeitsregelung,

(vi) Trimmungszustand beim Auskuppeln des automatischen Flugsteuerungssystems,

(vii) Vereinbarkeit des automatischen Flugsteuerungssystems, der Flugkommandoanlage und der Ausgangsdaten (raw data),

(viii) Angabe der Position des Hubschraubers, bezogen auf die 1 LS-Mittellinie beim Durchfliegen einer Höhe von 30 m (100 ft),

(ix) Aufsetzposition.

(3) Mit der während der Erstauswertung durchgeführten und von der Luftfahrtbehörde genehmigten Anzahl der Anflüge muss nachgewiesen werden, dass die Betriebseigenschaften des Systems im tatsächlichen Flugdienst derart sind, dass die Anflüge zu 95 %, mit einem Vertrauensbereich von 90 %, erfolgreich sind.

(e) Sammlung von Daten im Rahmen der Nachweisführung für die Bordsysteme - Flugbetrieb mit einer Entscheidungshöhe (DH) von weniger als 50 ft oder ohne DH

(1) Für Flugbetrieb mit einer Entscheidungshöhe von weniger als 50 ft oder ohne Entscheidungshöhe muss zur Bestätigung, dass das System im tatsächlichen Flugdienst entsprechend seiner Auslegung arbeitet, zusätzlich zu den Berichten der Flugbesatzung ein Flugdatenschreiber oder eine andere Ausrüstung verwendet werden, die die entsprechenden Informationen liefert. Folgende Daten sind erforderlich:
(i) die Verteilung der Abweichungen vom ILS bei 30 m (100 ft), beim Aufsetzen und, sofern zutreffend, beim Abschalten des Rollführungssystems sowie der Höchstwert der Abweichungen zwischen diesen Punkten,

(ii) die Sinkgeschwindigkeit beim Aufsetzen.

(2) Jede Unregelmäßigkeit bei der Landung muss zur Feststellung der Ursache unter Benutzung aller verfügbaren Daten eingehend untersucht werden.

(f) Flugbetriebliche Nachweisführung

Anmerkung: Es wird davon ausgegangen, dass der Luftfahrtunternehmer die in diesem Absatz enthaltenen Forderungen bezüglich der Nachweisführung im Flugdienst erfüllt hat, wenn er den Anforderungen des Absatzes (b) genügt hat.

(1) Es muss nachgewiesen werden, dass das System im Streckenbetrieb eine Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit aufweist, die mit dem betrieblichen Konzept in Einklang steht. Eine ausreichende Anzahl behördlich festgesetzter erfolgreicher Landungen unter Verwendung des in jedem Hubschraubermuster eingebauten automatischen Lande- und Ausrollsystems muss im Streckenbetrieb, einschließlich von Schulungsflügen, durchgeführt werden.

(2) Die Nachweisführung muss unter Verwendung eines ILS der Betriebsstufe II oder III durchgeführt werden. Es können jedoch andere 1 LS-Einrichtungen für die Nachweisführung benutzt werden, wenn der Luftfahrtunternehmer dies wünscht, vorausgesetzt, es werden genügend Daten aufgezeichnet, mit denen die Ursache für eine ungenügende Leistungsfähigkeit des Systems festgestellt werden kann.

(3) Bei verschiedenen Baureihen des gleichen Hubschraubermusters, bei denen die gleiche Grundausrüstung hinsichtlich der Flugsteuerungs- und Anzeigesysteme verwendet wird, oder bei einem Hubschraubermuster mit unterschiedlicher Grundausrüstung hinsichtlich der Flugsteuerungs- und Anzeigesysteme hat der Luftfahrtunternehmer nachzuweisen, dass die Baureihen die Leistungsanforderungen des Basissystems erfüllen. Der Luftfahrtunternehmer hat jedoch nicht für jede Baureihe eine vollständige betriebliche Nachweisführung zu erbringen.

(4) Führt der Luftfahrtunternehmer ein bereits von der Luftfahrtbehörde eines anderen JAA-Mitgliedstaates für den Flugbetrieb nach Betriebsstufe II und/oder III zugelassenes Hubschraubermuster ein, kann die Genehmigung für ein eingeschränktes Nachweisprogramm erteilt werden.

(g) Fortlaufende Überwachung

(1) Nach Erteilung der erstmaligen Genehmigung muss der Flugbetrieb fortlaufend durch den Luftfahrtunternehmer überwacht werden, um unerwünschte Entwicklungen festzustellen, bevor sie zu einer Gefahr werden. Zu diesem Zweck können Berichte der Flugbesatzung benutzt werden.

(2) Die nachstehenden Informationen müssen über einen Zeitraum von 12 Monaten aufbewahrt werden:

(i) die Gesamtzahl der erfolgreichen tatsächlichen oder simulierten Anflüge je Hubschraubermuster bei Verwendung der CAT-II- oder -III - Bordausrüstung nach den geltenden Landeminima der Betriebsstufe II oder III,

(ii) nach Flugplätzen und Hubschrauberkennzeichen gegliederte Berichte von nicht erfolgreichen Anflügen und/oder automatischen Landungen, unterteilt nach folgenden Merkmalen:

(A) Mängel der Bordausrüstung,

(B) Schwierigkeiten bei den Bodeneinrichtungen,

(C) Fehlanflüge infolge von Anweisungen des Flugverkehrskontrolldienstes,

(D) andere Gründe.

(3) Der Luftfahrtunternehmer hat Verfahren zur Überwachung der Leistungsfähigkeit des automatischen Landesystems für jeden seiner Hubschrauber zu erstellen.

(h) Übergangszeiträume

(1) Luftfahrtunternehmer ohne Erfahrungen mit Betriebsstufe II oder III
(i) Luftfahrtunternehmer ohne Betriebserfahrung mit Betriebsstufe II oder III können eine Genehmigung für den Flugbetrieb nach Betriebsstufe II oder IIIA erhalten, wenn sie eine Mindesterfahrung von 6 Monaten im Flugbetrieb nach Betriebsstufe 1 mit dem betreffenden Hubschraubermuster erworben haben.

(ii) Nach Ablauf von 6 Monaten im Flugbetrieb nach Betriebsstufe II oder IIIA mit dem betreffenden Hubschraubermuster kann der Luftfahrtunternehmer eine Genehmigung für den Flugbetrieb nach Betriebsstufe IIIB erhalten. Bei Erteilung einer solchen Genehmigung kann die Luftfahrtbehörde für eine weitere Zeitspanne höhere Minima auferlegen. Die Erhöhung der Minima bezieht sich normalerweise nur auf die Pistensichtweite und/oder eine Einschränkung des Flugbetriebes ohne Entscheidungshöhe. Sie muss so gewählt werden, dass dadurch keine Änderung der Betriebsverfahren erforderlich wird.

(2) Luftfahrtunternehmer mit Erfahrungen bezüglich Betriebsstufe II oder III

Luftfahrtunternehmer, die bereits Erfahrungen bezüglich der Betriebsstufe II oder III besitzen, können auf Antrag eine Genehmigung für einen verkürzten Übergangszeitraum erhalten.

(i) Instandhaltung der Ausrüstung für Betriebsstufe II, III und für Starts bei geringer Sicht (LVTO - Low Visibility Take-off)

Der Luftfahrtunternehmer hat in Zusammenarbeit mit dem Hersteller Instandhaltungsanweisungen für die bordseitigen Flugführungssysteme zu erstellen und diese in sein nach JAR-OPS 3.910 gefordertes und von der Luftfahrtbehörde zu genehmigendes Instandhaltungsprogramm aufzunehmen.

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