umwelt-online: JAR-OPS 3  (16)

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JAR-OPS 3.890 Verantwortlichkeit für die Instandhaltung

(a) Der Luftfahrtunternehmer hat die Lufttüchtigkeit des Hubschraubers und die Betriebstüchtigkeit von Betriebs- und Notausrüstung sicherzustellen, indem er
(1) Vorflugkontrollen ausführt,

(2) jeden den sicheren Betrieb beeinträchtigenden Fehler und jede Beschädigung behebt, um die genehmigte Norm wieder zu erfüllen. Hierbei sind die Mindestausrüstungsliste und die Konfigurationsabweichungsliste zu berücksichtigen, sofern diese für das Hubschraubermuster bestehen,

(3) die gesamte Instandhaltung gemäß dem in JAR-OPS 3.910 vorgeschriebenen, genehmigten Instandhaltungsprogramm durchführt,

(4) die Bewertung der Wirksamkeit des genehmigten Instandhaltungsprogramms vornimmt,

(5) jede von der Luftfahrtbehörde herausgegebene betriebliche Anweisung oder Lufttüchtigkeitsanweisung und jede andere von ihr vorgeschriebene Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit durchführt. Bis zum Inkrafttreten von JAR-39 hat der Luftfahrtunternehmer die bestehenden nationalen Luftfahrt-Vorschriften zu erfüllen,

(6) Änderungen nach einer genehmigten Norm durchführt und für nicht vorgeschriebene Änderungen Entscheidungsgrundsätze für deren Durchführung festlegt.

(b) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass das Lufttüchtigkeitszeugnis für jeden betriebenen Hubschrauber seine Gültigkeit behält unter Berücksichtigung:

(1) der Forderungen in Absatz (a),

und

(2) eines jeden Ablaufdatums im Zeugnis und

(3) jeder anderen im Zeugnis enthaltenen Instandhaltungsauflage.

(c) Zur Erfüllung der Bestimmungen des Absatzes (a) sind Verfahren anzuwenden, die den behördlichen Anforderungen genügen.

JAR-OPS 3.895 Organisation der Instandhaltung

(a) Der Luftfahrtunternehmer muss eine gemäß JAR-145 erteilte Genehmigung haben, die ausreicht, die Forderungen gemäß JAR-OPS 3.890(a)(2), (3), (5) und (6) zu erfüllen, es sei denn, die Luftfahrtbehörde hat sich davon überzeugt, dass die Instandhaltung vertraglich an einen geeigneten gemäß JAR-145 genehmigten oder anerkannten Instandhaltungsbetrieb übertragen werden kann.

(b) Der Luftfahrtunternehmer muss eine Person oder eine Gruppe von Personen beschäftigen, die die Luftfahrtbehörde für geeignet erachtet, um sicherzustellen, dass die gesamte Instandhaltung zeitgerecht gemäß einer genehmigten Norm so durchgeführt wird, dass die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit für die Instandhaltung gemäß JAR-OPS 3.890 eingehalten werden und das gemäß JAR-OPS 3.900 geforderte Qualitätssystem wirksam ist. Diese Person oder der Leiter der Gruppe von Personen ist der Fachbereichsleiter nach JAR-OPS 3.175(i)(2).

(c) Besitzt der Luftfahrtunternehmer keine ausreichende Genehmigung gemäß JAR-145, müssen Vereinbarungen mit einem entsprechenden Instandhaltungsbetrieb getroffen werden, um die Bestimmungen gemäß JAR-OPS 3.890(a)(2), (3), (5) und (6) zu erfüllen. Ein schriftlicher Instandhaltungsvertrag muss zwischen dem Luftfahrtunternehmer und einem gemäß JAR-145 genehmigten oder anerkannten Instandhaltungsbetrieb abgeschlossen werden, in dem die Aufgaben gemäß JAR-OPS 3.890(a)(2), (3), (5) und (6) im Einzelnen geregelt und die die Qualitätssicherung gemäß JAROPS 3.900 unterstützenden Maßnahmen festgelegt sind. Dieser Instandhaltungsvertrag zusammen mit allen Nachträgen muss den behördlichen Anforderungen genügen. Die Luftfahrtbehörde verlangt nicht die Vorlage der kaufmännischen Teile des Instandhaltungsvertrages.

(d) Der Luftfahrtunternehmer hat ausreichende Büroräume an geeigneten Orten für das unter (b) genannte Personal bereitzustellen.

JAR-OPS 3.900 Qualitätssystem

(a) Für Zwecke der Instandhaltung muss das nach JAR-OPS 3.035 vorgeschriebene Qualitätssystem zusätzlich mindestens Folgendes umfassen:
(1) die Überwachung, dass die Aufgaben gemäß JAR-OPS 3.890 in Übereinstimmung mit den anerkannten Verfahren durchgeführt werden,

(2) die Überwachung, dass die gesamte vertraglich vereinbarte Instandhaltung vertragsgemäß durchgeführt wird,

(3) die Überwachung der ständigen Erfüllung der Bestimmungen dieses Abschnitts.

(b) Besitzt der Luftfahrtunternehmer eine Genehmigung gemäß JAR-145, kann das Qualitätssystem mit dem von JAR-145 geforderten kombiniert werden.

JAR-OPS 3905 Instandhaltungs-Organisationshandbuch des Luftfahrtunternehmers

(a) Der Luftfahrtunternehmer muss ein Instandhaltungs-Organisationshandbuch bereitstellen, das die Einzelheiten des Organisationsaufbaus enthält, einschließlich
(1) des Fachbereichsleiters, der für das Instandhaltungssystem gemäß JAR-OPS 3.175(i)(2) verantwortlich ist und der Gruppe von Personen gemäß JAR-OPS 3.895 (b),

(2) der Verfahren, die einzuhalten sind, um der Verantwortlichkeit für die Instandhaltung gemäß JAR-OPS 3.890 und den Qualitätsaufgaben entsprechend JAR-OPS 3.900 zu genügen. Hat der Luftfahrtunternehmer selbst eine ausreichende Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb gemäß JAR-145, können solche Einzelheiten im Instandhaltungsbetriebshandbuch gemäß JAR-145 enthalten sein.

(b) Das Instandhaltungs-Organisationshandbuch und jede folgende Ergänzung hierzu bedürfen der Genehmigung durch die Luftfahrtbehörderen für die Lufttüchtigkeit wesentlichen Hubschrauberteile: 12 Monate nachdem der Hubschrauber endgültig außer Dienst gestellt wurde.

(c) Übergibt der Luftfahrtunternehmer den Hubschrauber auf Dauer einem anderen Halter, hat er sicherzustellen, dass die Aufzeichnungen gemäß den Absätzen (a) und (b) mit übergeben werden. Die angegebenen Aufbewahrungsfristen bleiben auch für den neuen Halter gültig.

JAR-OPS 3.910 Hubschrauber-Instandhaltungsprogramm des Luftfahrtunternehmers

(a) Der Luftfahrtunternehmer muss sicherstellen, dass der Hubschrauber gemäß seinem Hubschrauber-Instandhaltungsprogramm instand gehalten wird. Das Programm muss Einzelheiten einschließlich der Intervalle für die gesamte durchzuführende Instandhaltung enthalten. Das Programm muss ein Zuverlässigkeitsprogramm umfassen, sofern die Luftfahrtbehörde ein solches Zuverlässigkeitsprogramm für erforderlich hält.

(b) Das Hubschrauber-Instandhaltungsprogramm des Luftfahrtunternehmers und jede folgende Ergänzung hierzu bedürfen der Zustimmung durch die Luftfahrtbehörde.

JAR-OPS 3.915 Technisches Bordbuch des Luftfahrtunternehmers für den Hubschrauber

(a) Der Luftfahrtunternehmer muss ein System der technischen Aufzeichnung (Technisches Bordbuch) benutzen, das für jeden Hubschrauber die folgenden Informationen umfasst:
(1) Angaben über jeden Flug, die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit notwendig sind,

(2) die gültige Freigabebescheinigung für den Hubschrauber,

(3) die gültige Erklärung über den Status der Instandhaltung des Hubschraubers, die angibt, welche geplante oder außerplanmäßige Instandhaltung als nächste durchzuführen ist, es sei denn, die Luftfahrtbehörde stimmt zu, dass diese Erklärung anderswo aufbewahrt wird,

(4) alle Mängel, deren Behebung zurückgestellt ist, sofern sie den Betrieb des Hubschraubers beeinträchtigen,

(5) alle erforderlichen Angaben über Vereinbarungen für die Unterstützung der Instandhaltung.

(b) Das Technische Bordbuch des Hubschraubers und die Ergänzungen hierzu bedürfen der Zustimmung durch die Luftfahrtbehörde.

JAR-OPS 3.920 Instandhaltungsaufzeichnungen

(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass das Technische Bordbuch des Hubschraubers ,für 24 Monate nach der letzten Eintragung aufbewahrt wird.

(b) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass ein System eingerichtet wird, um die im Folgenden angegebenen Aufzeichnungen in einer von der Luftfahrtbehörde für geeignet erachteten Form für die vorgeschriebenen Zeiträume aufzubewahren:

(1) sämtliche detaillierten Instandhaltungsaufzeichnungen für den Hubschrauber und für alle Hubschrauberteile: 24 Monate nachdem der Hubschrauber oder das Bauteil zum Betrieb freigegeben wurde,

(2) je nach Zweckmäßigkeit die Gesamtzeit und die Gesamtanzahl der Flüge des Hubschraubers und aller lebensdauerbegrenzten Hubschrauberteile: 12 Monate nachdem der Hubschrauber endgültig außer Dienst gestellt wurde,

(3) je nach Zweckmäßigkeit, die Zeit und die Zahl der Flüge seit der letzten Überholung für den Hubschrauber oder die Hubschrauberteile, für die eine zulässige Betriebsdauer bis zur nächsten Überholung angegeben ist: Bis die Überholung des Hubschraubers oder des Hubschrauberteils durch eine andere Überholung von gleichwertigem Umfang und gleichwertiger Tiefe ersetzt wurde,

(4) der gültige Status der Kontrollen des Hubschraubers, so dass die Übereinstimmung mit dem genehmigten Hubschrauber-Instandhaltungsprogramm des Luftfahrtunternehmens festgestellt werden kann: Bis die Kontrolle des Hubschraubers oder des Hubschrauberteils durch eine andere Kontrolle von gleichwertigem Umfang und gleichwertiger Tiefe ersetzt wurde,

(5) der gültige Stand der für den Hubschrauber und die Hubschrauberteile anwendbaren Lufttüchtigkeitsanweisungen: 12 Monate nachdem der Hubschrauber endgültig außer Dienst gestellt wurde,

(6) Einzelheiten aller Modifikationen und Reparaturen für den Hubschrauber, die Motoren, Rotor- und Getriebekomponenten und alle anderen für die Lufttüchtigkeit wesentlichen Hubschrauberteile: 12 Monate nachdem der Hubschrauber endgültig außer Dienst gestellt wurde.

(c) Übergibt der Luftfahrtunternehmer den Hubschrauber auf Dauer einem anderen Halter, hat er sicherzustellen, dass die Aufzeichnungen gemäß den Absätzen (a) und (b) mit übergeben werden. Die angegebenen Aufbewahrungsfristen bleiben auch für den neuen Halter gültig.

JAR-OPS 3.925 Reserviert

JAR-OPS 3.930 Aufrechterhaltung der Gültigkeit des LuftverkehrsbetreiberZeugnisses hinsichtlich des Instandhaltungssystems

Der Luftfahrtunternehmer muss JAR-OPS 3.175 und 3.180 erfüllen, um die fortdauernde Gültigkeit des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses hinsichtlich des Instandhaltungssystems sicherzustellen.

JAR-OPS 3.935 Fall gleichwertiger Sicherheit

Der Luftfahrtunternehmer darf Verfahren, die von den in diesem Abschnitt beschriebenen abweichen, nur einführen, wenn die Notwendigkeit besteht und die gleichwertige Sicherheit von der Luftfahrtbehörde vorher bestätigt und dies von den JAA-Mitgliedstaaten gebilligt wurde.

Abschnitt N - Flugbesatzung

Anmerkung 1: In diesem Abschnitt wird auf JAR-FCL verwiesen. Bis zum Inkrafttreten dieser Vorschrift sind die entsprechenden nationalen luftrechtlichen Bestimmungen anzuwenden.

Anmerkung 2: Wenn in diesem Abschnitt die Verwendung eines Flugsimulators oder eines synthetischen Flugübungsgerätes vorgeschrieben ist, muss dieser/dieses in Übereinstimmung mit den Vorschriften der JAR-STD zugelassen sein.

JAR-OPS 3.940 Zusammensetzung der Flugbesatzung
(siehe Anhang 1 zu JAR-OPS 3.940)

(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass:
(1) die Zusammensetzung der Flugbesatzung sowie die Anzahl der Flugbesatzungsmitglieder auf den für sie vorgesehenen Sitzen mindestens den Bestimmungen des Flughandbuches entspricht,

(2) die Flugbesatzung durch weitere Mitglieder verstärkt wird, wenn dies aufgrund der Betriebsart erforderlich ist, wobei die Anzahl der Flugbesatzungsmitglieder die im Betriebshandbuch festgelegte Anzahl nicht unterschreiten darf,

(3) jedes Flugbesatzungsmitglied im Besitz der erforderlichen gültigen Lizenz ist, die den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügt und über die notwendige Qualifikation zur Wahrnehmung der ihm zugeteilten Aufgaben verfügt,

(4) Verfahren, die den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügen, festgelegt werden, die die Zusammensetzung der gesamten Flugbesatzung aus unerfahrenen Mitgliedern ausschließen,

(5) ein Pilot aus der Besatzung zum Kommandanten bestimmt wird, dieser kann die Führung des Hubschraubers an einen anderen entsprechend qualifizierten Piloten übergeben.

(b) Piloten

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass:

(1) Kommandanten und Kopiloten auf Flügen nach Instrumentenflugregeln im Besitz einer gültigen Instrumentenflugberechtigung sind,

(2) für Flüge nach Instrumentenflugregeln mit Hubschraubern mit einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von mehr als 9

(i) die Flugbesatzung aus mindestens zwei qualifizierten Piloten besteht,

(ii) der Kommandant im Besitz einer gültigen Verkehrspilotenlizenz für Hubschrauber (ATPL(H)) ist,

(3) für Flüge mit Hubschraubern mit einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von mehr als 19

(i) die Mindestflugbesatzung aus zwei qualifizierten Piloten besteht,

(ii) der Kommandant im Besitz einer gültigen Verkehrspilotenlizenz für Hubschrauber (ATPL(H)) ist,

(c) Hubschrauber, die nicht unter Absatz (b)(2) und (b)(3) aufgeführt sind, können mit einem Piloten betrieben werden, wenn die Bestimmungen gemäß Anhang 1 zu JAR-OPS 3.940(c) erfüllt sind.

JAR-OPS 3.945 Umschulung und Überprüfung

(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass
(1) ein Flugbesatzungsmitglied beim Wechsel auf ein anderes Hubschraubermuster einen den geltenden JAR-Lizenzierungsbestimmungen (JAR-FCL) entsprechenden Lehrgang für die Musterberechtigung erhalten hat, sofern eine neue Musterberechtigung erforderlich ist,

(2) ein Flugbesatzungsmitglied vor einem Streckenflugeinsatz ohne Aufsicht eine vom Luftfahrtunternehmer durchgeführte Umschulung abgeschlossen hat:

(i) beim Wechsel auf einen Hubschrauber, für den eine neue Musterberechtigung erforderlich ist, oder

(ii) beim Wechsel des Unternehmens,

(3) die Umschulung durch entsprechend qualifiziertes Personal nach einem detaillierten Lehrplan durchgeführt wird, der im Betriebshandbuch enthalten ist und den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügt,

(4) der Umfang der für ein Flugbesatzungsmitglied durchzuführenden Umschulung unter besonderer Berücksichtigung der gemäß den Bestimmungen von JAR-OPS 3.985 aufgezeichneten bisherigen Schulungsmaßnahmen festgelegt wird,

(5) die erforderliche Qualifikation und Erfahrung der Flugbesatzungsmitglieder als Voraussetzung für eine Umschulung im Betriebshandbuch festgelegt sind,

(6) jedes Flugbesatzungsmitglied vor dem Streckenflugeinsatz unter Aufsicht gemäß den Bestimmungen von JAR-OPS 3965(b) und JAROPS 3.965(d) geschult und überprüft worden ist,

(7) jedes Flugbesatzungsmitglied nach dem Streckenflugeinsatz unter Aufsicht gemäß den Bestimmungen von JAR-OPS 3.965(c) überprüft wird,

(8) ein Flugbesatzungsmitglied nach Beginn einer Umschulung nicht als solches vor Abschluss oder Abbruch der Umschulung auf einem Hubschrauber eines anderen Musters tätig wird,

(9) die Umschulung auch das effektive Arbeiten als Besatzung (Crew Ressource Management) (CRM) beinhaltet.

(b) Beim Wechsel auf ein anderes Hubschraubermuster kann die Überprüfung gemäß den Bestimmungen von JAR-OPS 3.965(b) mit der praktischen Prüfung gemäß den JAA-Lizenzierungsbestimmungen (JAR-FCL) für die entsprechende Musterberechtigung verbunden werden.

(c) Die Umschulung und die Mustereinweisung nach den JAR-Lizenzierungsbestimmungen (JARFCL) können miteinander verbunden werden.

JAR-OPS 3.950 Unterschiedsschulung und Vertraut machen

(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass ein Flugbesatzungsmitglied folgende Schulung erhält:
(1) Unterschiedsschulung (Differences training), die zusätzliche Kenntnisse und Schulung auf einem geeigneten Übungsgerät oder dem Hubschrauber erfordert:
(i) bei dem Einsatz auf einer anderen Baureihe eines Hubschraubers, oder

(ii) bei einer bedeutenden Änderung der Ausrüstung und/oder der Verfahren für verwendete Muster oder Baureihen.

(2) Vertraut machen (Familiarisation training), das zusätzliche Kenntnisse erfordert:

(i) bei dem Einsatz auf einem anderen Hubschrauber desselben Musters oder

(ii) bei einer bedeutenden Änderung der Ausrüstung und/oder der Verfahren für verwendete Muster oder Baureihen.

(b) Der Luftfahrtunternehmer hat im Betriebshandbuch die Fälle festzulegen, in denen die unter Absatz (a) genannten Schulungsmaßnahmen durchzuführen sind.

JAR-OPS 3.955 Ernennung zum Kommandanten
(siehe Anhang 1 zu JAR-OPS 3.955)

(a) Der Pilot, der zum Kommandanten ernannt wird, muss einen entsprechenden Kommandantenlehrgang abgeschlossen haben.

(b) Der Luftfahrtunternehmer hat im Betriebshandbuch das Mindestmaß an Erfahrung festzulegen, über das der Pilot verfügen muss, der innerhalb des Unternehmens zum Kommandanten ernannt oder als solcher direkt übernommen wird.

JAR-OPS 3.960 Kommandanten - Mindestanforderungen an die Qualifikation

(a) Ein Kommandant muss mindestens:
(1) im Besitz einer Verkehrspilotenlizenz für Hubschrauber (ATPL(H)) sein, oder

(2) im Besitz einer Berufspilotenlizenz für Hubschrauber (CPL(H)) sein, vorausgesetzt,

(i) dass er für die Durchführung von Flügen nach Instrumentenflugregeln (IFR) über eine Flugerfahrung von mindestens 700 Stunden Gesamtflugzeit auf Hubschraubern verfügt. Diese Flugerfahrung muss mindestens 300 Stunden als verantwortlicher Pilot umfassen (in Übereinstimmung mit JARFCL), davon 100 Stunden nach Instrumentenflugregeln. Die 300 Stunden als verantwortlicher Pilot können auch durch eine doppelt so hohe Anzahl von Flugstunden als Kopilot ersetzt werden, wenn bei diesen Flügen nach den Bestimmungen des Betriebshandbuchs die Flugbesatzung aus zwei Piloten bestanden hat,

(ii) dass er für die Durchführung von Flügen unter Sichtwetterbedingungen (VMC) bei Nacht ohne gültige Instrumentenflugberechtigung eine Gesamtflugzeit auf Hubschraubern von 300 Stunden hat, davon 100 Stunden als verantwortlicher Pilot und 10 Stunden Nachtflugzeit als steuernder Pilot.

JAR-OPS 3.965 Wiederkehrende Schulung und Überprüfung
(siehe Anhang 1 zu JAR-OPS 3.965)

(a) Allgemeines

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass:

(1) jedes Flugbesatzungsmitglied für das Muster oder die Baureihe des Hubschraubers, auf dem/der es eingesetzt wird, wiederkehrend geschult und überprüft wird,

(2) für die wiederkehrende Schulung und Überprüfung ein von der Luftfahrtbehörde anerkanntes Programm im Betriebshandbuch festgelegt ist,

(3) wiederkehrende Schulung durch folgendes Personal erfolgt:

(i) Theorie- und Auffrischungsschulung durch entsprechend qualifiziertes Personal,

(ii) Flugschulung/Flugsimulatorschulung durch einen Lehrberechtigten für Musterberechtigungen (TRI) oder für die Flugsimulatorschulung durch einen Lehrberechtigten für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten (synthetic flight instructor - SF1), vorausgesetzt, dass die Erfahrung und die Kenntnisse dieser Personen den Anforderungen des Luftfahrtunternehmers genügen, um die in Anhang 1 zu JAR-OPS 3.965 (a)(1)(i)(A) und (B) festgelegten Themen zu unterrichten,

(iii) Schulung und Überprüfung des Gebrauchs der Not- und Sicherheitsausrüstung durch entsprechend qualifiziertes Personal,

(iv) Schulung für ein effektives Arbeiten als Besatzung (Crew Resource Management Training [CRM]) durch entsprechend qualifiziertes Personal,

(4) wiederkehrende Überprüfungen durch folgendes Personal durchgeführt werden:

(i) Befähigungsüberprüfungen (Operator Proficiency Checks) durch einen Prüfberechtigten für Musterberechtigung,

(ii) Streckenüberprüfungen (Line Checks) durch vom Luftfahrtunternehmer bestimmte Kommandanten, die den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügen,

(5) jedes Flugbesatzungsmitglied einer Befähigungsüberprüfung durch den Luftfahrtunternehmer als Teil einer vollständigen Standardflugbesatzung unterzogen wird.

(b) Befähigungsüberprüfung (Operator Proficiency Check)

(1) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass:
(i) jedes Flugbesatzungsmitglied Befähigungsüberprüfungen unterzogen wird, um seine Fähigkeit nachzuweisen, normale, außergewöhnliche und Notverfahren (normal, abnormal und emergency procedures) durchzuführen,

(ii) die Überprüfung ohne Sichtbezug nach außen durchgeführt wird, wenn beabsichtigt ist, dass das Flugbesatzungsmitglied Flüge nach Instrumentenflugregeln durchzuführen hat.

(2) Die Gültigkeitsdauer einer Befähigungsüberprüfung beträgt sechs Kalendermonate, zuzüglich des verbleibenden Rests des Ausstellungsmonats. Wird die nächste Überprüfung innerhalb der letzten 3 Kalendermonate der Gültigkeitsdauer durchgeführt, gilt diese für 6 Kalendermonate ab dem Tag, an dem die vorangegangene Überprüfung ungültig wird. Bevor ein Flugbesatzungsmitglied ohne gültige Instrumentenflugberechtigung Flüge unter Sichtflugbedingungen bei Nacht durchführen darf, muss es sich einer Befähigungsüberprüfung bei Nacht unterziehen. Danach muss jede zweite Befähigungsüberprüfung bei Nacht stattfinden.

(c) Streckenflugüberprüfung (Line Check)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass sich jedes Flugbesatzungsmitglied einer Streckenflugüberprüfung im Hubschrauber unterzieht, bei der seine Fähigkeit zur Durchführung des normalen im Betriebshandbuch festgelegten Streckenflugbetriebes überprüft wird. Die Gültigkeitsdauer einer Streckenflugüberprüfung beträgt 12 Kalendermonate, zuzüglich des verbleibenden Rests des Ausstellungsmonats. Wird die nächste Überprüfung innerhalb der letzten 3 Kalendermonate der Gültigkeitsdauer durchgeführt, gilt diese für 12 Kalendermonate ab dem Tag, an dem die vorangegangene Überprüfung ungültig wird.

(d) Schulung und Überprüfung des Gebrauchs der Not- und Sicherheitsausrüstung

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass jedes Flugbesatzungsmitglied hinsichtlich der Unterbringung und Handhabung der mitgeführten Not- und Sicherheitsausrüstung geschult und überprüft wird. Die Gültigkeitsdauer dieser Überprüfung beträgt 12 Kalendermonate, zuzüglich des verbleibenden Rests des Ausstellungsmonats. Wird die nächste Überprüfung innerhalb der letzten 3 Kalendermonate der Gültigkeitsdauer durchgeführt, gilt diese für 12 Kalendermonate ab dem Tag, an dem die vorangegangene Überprüfung ungültig wird.

(e) Effektives Arbeiten als Besatzung (Crew Resource Management)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die wiederkehrende Schulung für jedes Flugbesatzungsmitglied die Schulung für ein effektives Arbeiten als Besatzung beinhaltet.

(f) Theorie- und Auffrischungsschulung

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass jedes Flugbesatzungsmitglied mindestens alle 12 Kalendermonate eine Theorie- und Auffrischungsschulung erhält. Wird die Schulung innerhalb von 3 Kalendermonaten vor Ablauf der zwölfmonatigen Gültigkeitsdauer durchgeführt, ist die nächste Theorie- und Auffrischungsschulung innerhalb von 12 Kalendermonaten, gerechnet vom Ablauf der vorangegangenen Theorie- und Auffrischungsschulung, abzuschließen.

(g) Flugschulung/Flugsimulatorschulung

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass jedes Flugbesatzungsmitglied mindestens alle 12 Kalendermonate eine Flugschulung/Flugsimulatorschulung erhält. Wird die Schulung innerhalb von 3 Kalendermonaten vor Ablauf der zwölfmonatigen Gültigkeitsdauer durchgeführt, ist die nächste Flugschulung/Flugsimulatorschulung innerhalb von 12 Kalendermonaten, gerechnet vom Ablauf der vorangegangenen Flugschulung/Flugsimulatorschulung, abzuschließen.

JAR-OPS 3.968 Befähigung des Piloten zum Führen eines Hubschraubers von jedem Pilotensitz aus
(siehe Anhang 1 zu JAR-OPS 3.968)

(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass:
(1) der Pilot, der einen Hubschrauber von jedem Pilotensitz aus führen soll, entsprechend geschult und überprüft wird,

(2) das Schulungs- und Überprüfungsprogramm im Betriebshandbuch festgelegt ist und den Anforderungen der Behörde genügt.

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