umwelt-online: 2. DV LuftPersV - Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (4)
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Lehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Lizenz für Segelflugzeugführer Anlage 5B
(zu § 8 )

Allgemeines

Der nachfolgende Lehrplan ist eine Richtlinie für den Ablauf und die Inhalte der praktischen Ausbildung. Das in der praktischen Ausbildung verwendete Segelflugzeug muss mit einem Doppelsteuer ausgerüstet und für die Ausbildung geeignet sein. Da nicht alle musterspezifischen Eigenarten verschiedener Segelflugzeugmuster berücksichtigt werden können, sind alle Übungen gemäß der im Flughandbuch des in der Ausbildung verwendeten Segelflugzeuges aufgeführten Verfahrensanweisungen durchzuführen. Alle Kontrollen sind anhand der Klarlisten durchzuführen.

Flugausbildung bis zum ersten Alleinflug

Bodeneinweisung

Wirkungsweise und Bedienung der Ruder

Rollübungen

Geradeausflug

Kurvenflug

Langsamflug

Start

In der Ausbildung muss mindestens eine der aufgeführten Startarten gelehrt werden, die Bestimmungen des § 40 LuftPersV sind einzuhalten.

Platzrunde

BILD

 

  1. Start
  2. Ausklinken bei Windenstart
  3. 90°-Kurve zum Querabflug
  4. 90°-Kurve zum Gegenanflug
  5. Position, normal 150 m über Grund
  6. 90°-Kurve zum Queranflug unter Windberücksichtigung
  7. 90°-Kurve zum Endanflug
  8. Landung

Landen

Anfluggeschwindigkeit gemäß Flughandbuch unter Berücksichtigung von Gelände, Windverhältnissen etc. einnehmen. Verflachen der Flugbahn (Abfangen) und Ausschweben sowie in Zweipunktlage mit minimaler Fahrt im vorgegebenen Landefeld aufsetzen und ausrollen geradeaus bis zum Stillstand

Vorbereitung und Durchführung des ersten Alleinfluges

Vor dem ersten Alleinflug muss eine Überprüfung durch einen weiteren Fluglehrer erfolgen. Der Alleinflug darf nur in der während der Ausbildung geschulten Startart und auf dem überwiegend bei der Ausbildung verwendeten Doppelsitzer erfolgen. Die letzten vorhergehenden Schulflüge sind unter angenommenen Alleinflugbedingungen (keine Korrekturhinweise des Fluglehrers/gleicher Flugauftrag wie für den Alleinflug) durchzuführen. Der erste Alleinflug darf nicht der erste Start an diesem Flugtag sein.

Erlangen der fliegerischen Fertigkeiten

Flüge mit und ohne Fluglehrer

Gleichbleibende Kreisflüge

Kurvenwechsel

Schnellflug

Kreisflüge

Fliegen in der Thermik

Verhalten beim Thermikfliegen (gemeinsames Kreisfliegen in der Thermik)

Längerer Thermikflug

Thermikflüge im Alleinflug

Seitengleitflug (Slip)

Erfliegen von Kompasskursen

Einweisung auf weitere Segelflugzeugmuster

Ausbildung zum Überlandflug

Zielflüge und Dreiecksflüge

Außenlandeübungen mit Fluglehrer aus verschiedenen Höhen

Außenlandeübungen sollten auf Reisemotorseglern mit laufendem Triebwerk durchgeführt werden, um ein mehrfaches Üben zu ermöglichen.

Anmerkung:
Außenlandeübungen dürfen nur mit Fluglehrer unter strenger Beachtung der Vermeidung einer Gefährdung von Mensch und Tier geübt werden. Sie sind in einem Durchstartverfahren ohne aufzusetzen durchzuführen. Für das Unterschreiten der Sicherheitsmindesthöhe ist eine besondere Genehmigung durch die zuständige Landesluftfahrtbehörde erforderlich.

Landungen auf fremdem Platz

Alleinüberlandflug

 

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Theoretische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Segelflugzeugführer Anlage 5C
(zu § 8 )
  1. Die Abnahme der theoretischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/der Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
  2. Diese Prüfung ist eine schriftliche oder computergestützte Prüfung in den nachfolgend aufgeführten sieben Fächern und kann, nach Ermessen der zuständigen Stelle, an einem oder mehreren Tagen abgelegt werden. Mehrere Prüfungsfächer können zusammengefasst werden. Eine Prüfung besteht aus mindestens 120 Fragen. Der überwiegende Teil der Prüfung muss aus Auswahlfragen (Multiple Choice) nach dem jeweils gültigen amtlichen Fragenkatalog bestehen. Die folgenden Bearbeitungszeiten dürfen nicht überschritten werden:
    FachBearbeitungszeit Std.
    (maximal)
    Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften einschließlich Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes1:15
    Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik1:00
    Menschliches Leistungsvermögen0:30
    Meteorologie0:30
    Navigation, Flugleistung und Flugplanung1:30
    Verhalten in besonderen Fällen0:30
    Aerodynamik0:45
    gesamt6:00
  3. Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75 % der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen nur für richtige Antworten vergeben werden.
  4. Eine praktische Sprechfunkprüfung am Boden ist gesondert durchzuführen, wenn der Bewerber nicht bereits Inhaber eines Flugfunkzeugnisses ist.
  5. Die Sprechprüfung von etwa 30 Minuten Dauer je Bewerber beinhaltet die praktische Abwicklung des Sprechfunkverkehrs unter der Annahme eines Fluges nach Sichtflugregeln entweder in deutscher Sprache (BZF II) oder in deutscher und englischer Sprache sowie das Lesen eines Textes in englischer Sprache und die Übersetzung ins Deutsche (BZF 1). Die Abwicklung des Sprechfunkverkehrs kann für mehrere Bewerber zusammen durchgeführt werden.

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 Praktische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für SegelflugzeugführerAnlage 5D
(zu § 8 )
  1. Die Abnahme der praktischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/der Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
  2. Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem in der Ausbildung verwendeten Segelflugzeugmuster abzulegen. Das in der praktischen Prüfung verwendete Segelflugzeug muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Prüfung genügen.
  3. Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen.
  4. Der Bewerber muss das Segelflugzeug von dem Sitz aus führen, von dem er die Tätigkeit des verantwortlichen Piloten ausführen kann. Die Prüfungsflüge sind so durchzuführen, als sei der Bewerber der einzige Pilot an Bord. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach § 4 Abs. 4 LuftVG.
  5. Der Prüfer soll sich an der Durchführung des Fluges nicht beteiligen, es sei denn, dass ein Eingreifen aus Sicherheitsgründen erforderlich wird.
  6. Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.
  7. Der Bewerber kann jede Übung einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.
  8. Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:
  9. Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Wird eine Übung nicht bestanden, so gilt diese Übung als nicht bestanden. Werden mehr als drei Übungen nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur eine Übung nicht besteht, muss nur die nicht bestandene Übung wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung eine Übung nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Übungen, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden.

Prüfungsnachweis

Praktische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Segelflugzeugführer gem. § 36 LuftPersV

Name und Vorname des Bewerbers: _________________________________________
Anschrift: ______________________________________________________________
I. Prüfungsflüge
Segelflugzeugmuster: _________________________________ 
Kennzeichen: _______________________________________ 
Flugplatz: __________________________________________Flugzeit: __________________________________________
II. Ergebnis der Prüfung
Bestanden / Nicht bestanden *
III. Bemerkungen
_____________________________________________
Ort und Datum
_____________________________________________
Unterschrift des Prüfers
_____________________________________________
Prüfer-Nr.
_____________________________________________
Name in Druckbuchstaben
* Nichtzutreffendes ist zu streichen
ÜbungenBewertung
B/NB
1. Vorbereitung zum Start 
2.* Windenstart 
3.* Schleppstart hinter Luftfahrzeugen 
4.* Eigenstart 
5.** Flugübungen

Rollübungen

Geradeausflug

Kreiswechsel

Langsamflug

Schnellflug

Seitengleitflug

 
6. Einteilung des Landeanfluges 
7. Ziellandung

Aufsetzen innerhalb von 100 m nach dem Landezeichen

 
8. Sprechfunkverkehr 
*) Nichtzutreffendes ist zu streichen

**) Wahl der Reihenfolge bleibt dem Prüfer vorbehalten

 

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Lehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler für Inhaber der Lizenz für Segelflugzeugführer Anlage 6a (zu § 9

Luftrecht

Gesetzliche Grundlagen

Veröffentlichungen für Luftfahrer

Flugplätze

Teilnahme am Luftverkehr

Durchführung des Sprechfunkverkehrs

Bei Flügen nach Sichtflugregeln von und zu einem Flugplatz mit Flugverkehrskontrolle entweder in deutscher Sprache (BZF II) oder in deutscher und englischer Sprache (BZF 1) unter Verwendung der festgelegten Redewendungen, Ausdrücke, Verfahren, Abkürzungen einschließlich der Not- und Dringlichkeitsverfahren

Haftung des Luftfahrzeugführers und Versicherungspflicht des Luftfahrzeughalters

Straftaten, Ordnungswidrigkeiten

Navigation

Grundlagen der Navigation

Navigationsrechner

Flugplanung

Praktische Navigation

Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik

Triebwerk

Zündanlagen

Gemischbildung

Kraftstoff

Propeller

Triebwerksbedienung

Elektrische Anlage

Unterdruckanlage

Fluglageanzeiger (Künstlicher Horizont)

Kursanzeiger

Triebwerksüberwachungsinstrumente

Sonstige Instrumente

Masse und Schwerpunktlage

Flugleistung

Start

Landung

Reiseflug

Verhalten in besonderen Fällen

Flugbetrieb

 

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Lehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler für Inhaber der Lizenz für Segelflugzeugführer Anlage 6B
(zu § 9 )

Allgemeines

Der nachfolgende Lehrplan ist eine Richtlinie für den Ablauf und die Inhalte der praktischen Ausbildung. Der in der praktischen Ausbildung verwendete Reisemotorsegler muss mit einem Doppelsteuer ausgerüstet und für die Ausbildung geeignet sein. Da nicht alle musterspezifischen Eigenarten verschiedener Reisemotorseglermuster berücksichtigt werden können, sind alle Übungen gemäß der im Flughandbuch des in der Ausbildung verwendeten Reisemotorseglers aufgeführten Verfahrensanweisungen durchzuführen.

Bei allen Übungen sind Einstellung und Betrieb des Triebwerks zu überwachen. Unnötiger Fluglärm ist zu vermeiden.

Alle Kontrollen sind anhand der Klarlisten durchzuführen.

Flugausbildung bis zum Alleinflug

Bodeneinweisung

Anlassen

Rollen

Kontrollen vor dem Start

Start

Anmerkung:
Ein simulierter Triebwerksausfall nach dem Start darf nur bei Ausbildungsflügen mit Fluglehrer durchgeführt werden.

Steigflug

Horizontal- und Kurvenflug

Langsamflug

Kurvenflug

Sinkflug

Platzrunde

bild

  1. Start
  2. Steigflug auf mindestens 200 ft GND bevor die erste Richtungsänderung aufgrund örtlicher Vorgaben durchgeführt wird
  3. Steigflugkurve bis 20° Querneigung, 90° Richtungsänderung zum Querabflug unter Windberücksichtigung 4 Steigflug bis mindestens 600 ft GND
  4. Am Wendepunkt; 90°-Kurve bis maximal 30° Querneigung zum Gegenanflug parallel zu der Start- und Landerichtung
  5. Reiseflugbedingungen
  6. Vergaservorwärmung bedienen
  7. Fahrwerk ausfahren (falls vorhanden)
  8. Am Wendepunkt: 90°-Kurve bis max. 30° Querneigung zum Queranflug unter Windberücksichtigung
  9. Sinkflug einleiten
  10. Am Wendepunkt: 90°-Kurve bis max. 30° Querneigung zum Endanflug Abweichungen in der Reihenfolge der Übungen 7-11 aufgrund örtlicher Gegebenheiten oder der Besonderheiten des Reisemotorseglermusters sind zulässig.
  11. Landekontrolle laut Klarliste
  12. Landeanflug: Steuerung des Gleitwinkels mittels Brems-/Störklappen
  13. Landung

Durchstarten und Landen

Beenden des Fluges

Besondere Flugzustände

Verhalten bei Notlagen

Erlangen der fliegerischen Fertigkeiten

Starten und Landen

Ziellandungen

Außenlandeübungen mit Fluglehrer aus verschiedenen Höhen

Anmerkung:
Außenlandeübungen dürfen nur mit Fluglehrer unter strenger Beachtung der Vermeidung einer Gefährdung von Mensch und Tier geübt werden. Sie sind in einem Durchstartverfahren ohne aufzusetzen durchzuführen. Für das Unterschreiten der Sicherheitsmindesthöhe ist eine besondere Genehmigung durch die zuständige Landesluftfahrtbehörde erforderlich.

Navigationseinweisung

An- und Abflüge mit Zwischenlandung auf einem Flugplatz mit Flugverkehrskontrolle

Es sind mindestens zwei vollständige An- und Abflüge mit Zwischenlandung durchzuführen.

Navigationsdreiecksflug

Selbständige Vorbereitung und Durchführung von mindestens zwei Navigationsdreiecksflügen, davon einer in Begleitung eines Fluglehrers und einer als Alleinflug über eine Strecke von jeweils mindestens 270 km, bei dem auf zwei vom Startplatz verschiedenen Flugplätzen Landungen bis zum vollständigen Stillstand durchzuführen sind.

Übungen bis zur Prüfungsreife mit und ohne Fluglehrer bis zur sicheren Beherrschung

Anmerkung:
Simulierter Triebwerkausfall nach dem Start und Außenlandeübungen dürfen nur mit Fluglehrer durchgeführt werden.

Anmerkung:
Aufsetzen und Durchstarten des Flugschülers im Alleinflug ist nur zulässig, wenn der Fluglehrer dafür einen Flugauftrag erteilt hat und am Flugplatz anwesend ist.

 

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Theoretische Prüfung zum Erwerb der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler für Inhaber der Lizenz für
Segelflugzeugführer
 
Anlage 6C
(zu § 9 )
  1. Die Abnahme der theoretischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter/ Fluglehrer für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
  2. Diese Prüfung ist eine schriftliche oder computergestützte Prüfung in den nachfolgend aufgeführten vier Fächern und kann nach Ermessen der zuständigen Stelle an einem oder mehreren Tagen abgelegt werden. Mehrere Prüfungsfächer können zusammengefasst werden. Eine Prüfung besteht aus mindestens 50 Fragen. Der überwiegende Teil der Prüfung muss aus Auswahlfragen (Multiple Choice) nach dem jeweils gültigen amtlichen Fragenkatalog bestehen. Die folgenden Bearbeitungszeiten dürfen nicht überschritten werden:
    FachBearbeitungszeit Std.
    (maximal)
    Navigation, Flugleistung und Flugplanung1:30
    Allgemeine Luftfahrzeugkunde, Technik1:00
    Verhalten in besonderen Fällen0:30
    Menschliches Leistungsvermögen*(0:30*)
    gesamt3:00 (3:30*)
    *9 Nur Bestandteil der theoretischen Prüfung, wenn dieses Fach in keiner vorangegangenen theoretischen Prüfung zur Erlangung einer Lizenz oder Berechtigung gemäß LuftPersV oder JAR-FCL 1 bzw. 2 geprüft und bestanden wurde.
  3. Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75 % der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen nur für richtige Antworten vergeben werden.

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 Lehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Lizenz für FreiballonführerAnlage 7a
(zu § 10)

Luftrecht

Gesetzliche Grundlagen

Nationale und internationale Organisation der Luftfahrt

Veröffentlichungen für Luftfahrer

Flugplätze

Luftfahrzeuge

Luftfahrtpersonal

Teilnahme am Luftverkehr

Flugfunkdienst

Durchführung des Sprechfunkverkehrs

Bei Flügen/Fahrten nach Sichtflugregeln von und zu einem Flugplatz mit Flugverkehrskontrolle entweder in deutscher Sprache (BZF II) oder in deutscher und englischer Sprache (BZF 1) unter Verwendung der festgelegten Redewendungen, Ausdrücke, Verfahren, Abkürzungen einschließlich der Not- und Dringlichkeitsverfahren

Haftung des Ballonführers und Versicherungspflicht des Luftfahrzeughalters Straftaten, Ordnungswidrigkeiten

Navigation

Gestalt der Erde

Kartenkunde

Konforme Schnittkegelprojektion (ICAO-Karte 1:500.000)

Bezugsrichtung

Magnetische Einflüsse im Ballon

Entfernungen

Luftfahrtkarten in der praktischen Navigation

Kartensymbolik/Gebrauch der Navigationskarten

Grundlagen der Navigation

Berechnungen in der Navigation

Zeitrechnung

Flugplanung

Praktische Navigation

Meteorologie

Die Atmosphäre

Druck, Dichte und Temperatur

Luftfeuchte und Niederschlag

Luftdruck, Wind und Windscherungen

Wolkenbildung

Nebel, feuchter und trockener Dunst

Luftmassen, Hoch- und Tiefdruckgebiete

Fronten

Vereisung

Gewitter

Fahrten über gebirgigem Gelände

Klimatologie

Höhenmessung

Organisation der meteorologischen Sicherung des Luftverkehrs

Wetteranalyse und Vorhersage

Wetterinformationen für die Fahrtvorbereitung

Wetterfunksendungen für die Luftfahrt

Aerostatik

Ballon allgemein

Gasballon

Heißluftballon

Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik

Gasballon

Hüllen

Körbe

Traggase

Sicherheitseinrichtungen (am Boden)

Fülleinrichtungen für Gasballone

Ballast

Zulässige Wartung, Instandhaltung, Prüfung und Reparatur von Ballonen

Heißluftballon

Körbe

Startfesseln

Ventilator

Zulässige Wartung, Instandhaltung, Prüfung und Reparatur von Ballonen

Flüssiggas

Sicherheitseinrichtungen

Flüssiggasbehälter für Heißluftballone

Heizsystem

Ballon allgemein

Bordinstrumente

Dokumente

Flughandbuch

Fahrtklarer Freiballon

Verhalten in besonderen Fällen

Start

Fahrt

Landung

Ballon und Instrumente

Unfälle

Menschliches Leistungsvermögen

Grundlagen der Physiologie

Begriffe

Auswirkungen von Partialdruck

Sehvermögen

Hörvermögen

Reisekrankheit

Fliegerische Fitness

Vergiftungsgefahr

Grundlagen der Psychologie

Der Informationsprozess

Der zentrale Entscheidungsweg

Stress

Lagebeurteilung und Entscheidungsfindung

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