umwelt-online: 2. DV LuftPersV - Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (6)
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Theoretische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Luftschiffführer | Anlage 8C (zu § 11 ) |
Prüfungsfach (Sachgebiet) | PrüfungszeitMinuten | |
1. | Luftrecht, Luftverkehrs- und | 60 |
2. | Flugsicherungsvorschriften
Navigation | |
2.1 | Allgemeine Navigation | 45 |
2.2 | Funknavigation | 45 |
2.3 | Flugplanung | 60 |
3. | Meteorologie | 60 |
4. | Aerodynamik (Gaslehre, Aerostatik und Aerodynamik) | 60 |
5. | allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik | 30 |
5.1 | Flugleistung | 30 |
5.2 | Beladung und Schwerpunkt | 30 |
5.3 | Luftschiffkunde | 30 |
5.4 | Elektrotechnik und Avionik | 30 |
5.5 | Instrumente | 30 |
5.6 | Triebwerke | 30 |
6. | Verhalten in besonderen Fällen | 30 |
7. | menschliches Leistungsvermögen | 570 |
Gesamt: |
Die Prüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsfächer bestanden sind. Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75 % der möglichen Punktzahl erreicht hat.
Eine praktische Sprechfunkprüfung am Boden ist gesondert durchzuführen, wenn der Bewerber nicht bereits Inhaber eines Flugfunkzeugnisses ist.
Die Sprechprüfung von etwa 30 Minuten Dauer je Bewerber beinhaltet die praktische Abwicklung des Sprechfunkverkehrs unter der Annahme eines Fluges nach Sichtflugregeln in deutscher und englischer Sprache sowie das Lesen eines Textes in englischer Sprache und die Übersetzung ins Deutsche (BZF 1). Die Abwicklung des Sprechfunkverkehrs kann für mehrere Bewerber zusammen durchgeführt werden.
Eine Wiederholungsprüfung ist durch den Bewerber zu beantragen und umfasst alle bis dahin nicht bestandenen Prüfungsfächer.
Ist die theoretische Prüfung nach 2 Wiederholungsprüfungen nicht erfolgreich abgelegt, ist eine erneute Ausbildung nach Maßgabe der zuständigen Stelle erforderlich.
Praktische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Luftschiffführer | Anlage 8D (zu § 11 ) |
Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem in der Ausbildung verwendeten Luftschiff abzulegen. Das in der praktischen Prüfung verwendete Luftschiff muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Prüfung genügen. Die Dauer des Fluges muss mindestens 90 Minuten betragen.
Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen.
Der Bewerber muss das Luftschiff von dem Sitz aus führen, von dem er die Tätigkeit des verantwortlichen Piloten ausführen kann. Der Prüfungsflug ist so durchzuführen, als sei der Bewerber der einzige Pilot an Bord. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach § 4 Abs. 4 LuftVG.
Der Prüfer soll sich an der Durchführung des Fluges nicht beteiligen, es sei denn, dass ein Eingreifen aus Sicherheitsgründen oder zur Vermeidung von unannehmbaren Verzögerungen für andere Luftverkehrsteilnehmer erforderlich wird.
Die Flugstrecke für wird vom Prüfer ausgewählt. Der Flug kann auf, dem Startflugplatz oder einem anderen Flugplatz enden. Sofern möglich ist für die Planung der An- und Abflug eines Flugplatzes mit Flugverkehrskontrollstelle oder der Durchflug durch eine Kontrollzone vorzusehen. Der Bewerber ist für die Planung des Fluges verantwortlich und hat sicherzustellen, dass sich alle Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord befinden.
Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.
Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.
Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:
Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Wird in einem Prüfungsabschnitt eine Übung nicht bestanden, so gilt dieser Abschnitt als nicht bestanden. Wird mehr als ein Prüfungsabschnitt nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur einen Prüfungsabschnitt nicht besteht, muss nur den nicht bestandenen Abschnitt wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung ein Abschnitt nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Abschnitte, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden. Die gesamte Prüfung ist innerhalb von 24 Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung abzulegen.
Nach einer nicht bestandenen praktischen Prüfung kann eine weitere Ausbildung erforderlich sein. Werden auch im zweiten Versuch nicht alle Abschnitte bestanden, ist die weitere Ausbildung von der zuständigen Stelle festzulegen. Die praktische Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden.
Die folgenden Toleranzen stellen allgemeine Richtwerte dar. Turbulenzen, Flugeigenschaften und Flugleistungen des verwendeten Luftschiffmusters werden vom beauftragten Prüfer berücksichtigt:
a) | Steuerkurs:
- normaler Flug - bei Beendigung von Kurven |
± 10° ± 15° |
b) | Einhalten einer Funkstandlinie | ± 5° |
c) | Flughöhe | ± 150 ft |
Prüfungsnachweis
Praktische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Luftschiffführer
Name und Vorname des Bewerbers: _________________________________________ | |
Anschrift: ______________________________________________________________ | |
I. Durchführung der Prüfung: | |
Luftschiffmuster: _______________________________ | Kennzeichen: ___________________________ |
Abflugort: _____________________________________ | Startzeit: _______________________________ |
Zielort: ________________________________________ | Landezeit: ______________________________ |
Blockzeit (ab Mast/an Mast): ___________ | |
II. Ergebnis der Prüfung | |
Bestanden / Nicht bestanden * | |
III. Bemerkungen | |
_____________________________________________ Ort und Datum | _____________________________________________ Unterschrift des Prüfers |
_____________________________________________ Prüfer-Nr. | _____________________________________________ Name in Druckbuchstaben |
* Nichtzutreffendes ist zu streichen |
Wetterbedingungen:
Am Abflugort | Auf der Strecke | Am Zielort |
|
Sitz des Prüfers: |
|
Bewertung der einzelnen Flugübungen
Prüfungsabschnitt / Übung | B / NB |
1. Flugvorbereitung | |
2. Außen- und Innenkontrolle nach Klarliste | |
3. Anlassen der Triebwerke | |
4. Überprüfung der Triebwerke, Systeme und Anlagen | |
5. Ablegen vom Mast | |
6. Start | |
6.1 Normales Startverfahren | |
6.2 Notstartverfahren | |
6.3 Durchstarten | |
6.4 Start mit simuliertem Triebwerksausfall | |
7. Steigflug | |
7.1 Einhaltung der sicheren Steigflugbahn und Flugparameter | |
7.2 Übergang zum Horizontalflug | |
8. Flugübungen | |
8.1 Horizontalflug | |
8.2 Kurvenflug | |
8.3 Kurvenflug mit konstantem Radius um eine feste Landmarke | |
8.4 Orientierung, einschließlich Kleinorientierung | |
8.5 Windbestimmung | |
8.6 Beobachtung und Beurteilung der Wetterbedingungen und deren Entwicklung | |
8.7 Einhaltung vorgegebener Flugbahnparameter nach Instrumenten | |
8.8 Tracking mit Hilfe von Flugnavigationsinstrumenten | |
8.9 Standortbestimmung mit Hilfe von Flugnavigationsinstrumenten | |
8.10 Führung des Flugdurchführungsplanes | |
9. Bestimmung der statischen Schwere im Flug | |
10. Sinkflug | |
10.1 Normaler Sinkflug | |
10.2 Notsinkflug | |
11. Anflug | |
11.1 Einordnung in den Flugplatzverkehr | |
11.2 Anflug mit simuliertem Triebwerkausfall | |
12. Landungen | |
12.1 - mit unterschiedlicher statischer Schwere | |
12.2 - mit simuliertem Triebwerkausfall | |
13. Bodenmanöver/ Anlegen an den Mast | |
14. Sprechfunkverkehr | |
15. Gebrauch der Klarlisten | |
16. Prüfung am Boden | |
16.1 Verhalten bei Triebwerksbrand | |
16.2 Verhalten bei Rauch/Feuer | |
16.3 Verhalten bei Systemausfällen |
Lehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder | Anlage 9a (zu § 12) |
Luftrecht
Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse
Flugleistung und Flugplanung
Menschliches Leistungsvermögen
Meteorologie
Navigation
Flugbetriebliche Verfahren
Aerodynamik
Sprechfunkverkehr
Allgemeine Flugsicherheit
Lehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder | Anlage 9B (zu § 12) |
Die praktische Einweisung und Ausbildung gliedert sich in folgende Teile:
Die fliegerische Einweisung kann mit der Ausbildung von Bewerbern für eine Lizenz für Berufspiloten kombiniert werden, wenn diese Flüge mit Fluglehrer durchgeführt werden oder die Bestimmungen des § 117 Abs. (3) LuftPersV erfüllt sind. Der in der praktischen Ausbildung verwendete Hubschrauber muss für die Ausbildung geeignet sein.
Fliegerische Einweisung
Die fliegerische Einweisung erfolgt in einem Umfang von mindestens 45 Stunden.
Kleinorientierung in verschiedenen Höhen
Überlandflug mit Landungen auf Landeplätzen, militärischen Flugplätzen und Verkehrsflughäfen
Wahrnehmung der Aufgaben eines Flugtechnikers bei Außenlandungen
Wahrnehmung der Aufgaben eines Flugtechnikers während des Höhenfluges
Wahrnehmung der Aufgaben eines Flugtechnikers während des Nachtfluges
Die fliegerische Einweisung ist um eine technische Ausbildung zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten eines Flugtechnikers zur Wartung, Pflege und Instandhaltung des Hubschraubers, sowie zur Störungssuche und -behebung am Boden zu ergänzen.
Technische Ausbildung
Allgemeine Einweisung
Vor- und Nachbereitung des Hubschraubers Einweisung in die Bordpapiere
Standardverfahren
Einweisung in die Dokumentation des Luftfahrzeuges
Grundfertigkeiten
Wartungsdienst
Einweisung in den Ein- und Ausbau von Hauptbaugruppen, z.B.:
Einstellungen / Prüfungen
Einsatzausrüstung
Prüfungen bei drehendem Rotor
Störungssuche und -behebung
Diese Ausbildung kann entfallen, wenn der Bewerber um eine Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder eine abgeschlossene Berufsausbildung als Fluggerätmechaniker und eine musterspezifische Einweisung für das Hubschraubermuster, auf dem er seine Tätigkeit ausüben soll, nachweisen kann.
Theoretische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder | Anlage 9C (zu § 12) |
Fach | max. Bearbeitungszeit in Std. |
Luftrecht | 1:00 |
Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse | 1:30 |
Flugleistung und -planung | 2:00 |
Menschliches Leistungsvermögen | 0:30 |
Meteorologie | 1:00 |
Navigation | 1:00 |
Betriebliche Verfahren | 0:45 |
Aerodynamik | 0:45 |
Sprechfunkverkehr | Keine Prüfung Sprechfunkverkehr, da alle FT mindestens BZF I, ggf. auch AZF erwerben. |
Praktische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder | Anlage 9D (zu § 12) |
Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem in der Ausbildung verwendeten Hubschraubermuster abzulegen. Der in der praktischen Prüfung verwendete Hubschrauber muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Prüfung genügen. Die Dauer des Fluges soll etwa 60 Minuten betragen.
Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen.
Der Bewerber nimmt einen Sitz im Hubschrauber ein, von dem er die Tätigkeit des Flugtechnikers ausführen kann. Der Prüfungsflug ist so durchzuführen, als sei der Bewerber der einzige Flugtechniker an Bord. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach § 4 Abs. 4 LuftVG.
Die Flugstrecke für den Überlandflug wird vom Prüfer ausgewählt. Der Flug kann auf dem Startflugplatz oder einem anderen Flugplatz enden. Sofern möglich ist für die Planung und Durchführung des Überlandfluges der An- und Abflug eines Flugplatzes mit Flugverkehrskontrollstelle oder der Durchflug durch eine Kontrollzone vorzusehen. Der Bewerber ist für die Planung des Fluges verantwortlich und hat sicherzustellen, dass sich alle Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord befinden. Der Überlandflug kann, in Absprache mit dem Bewerber und dem Prüfer, als gesonderter Flug durchgeführt werden.
Aus jedem Abschnitt der technischen Prüfung ist mindestens ein Unterpunkt zu prüfen. Alle geprüften Unterpunkte müssen bestanden sein, um die technische Prüfung zu bestehen. Besteht der Bewerber die technische Prüfung in einem der fett gedruckten Unterpunkte nicht, ist die gesamte technische Prüfung zu wiederholen. In allen anderen Fällen ist die Prüfung des entsprechenden Abschnittes zu wiederholen.
Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einer weiteren Prüfung nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.
Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.
Prüfungsnachweis
Praktische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Flugtechniker auf
Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder
Name: ________________________________ | Vorname:________________________________ | ||
Strasse:_______________________________ | Wohnort: ________________________________ | ||
I. Fliegerische Prüfung | |||
Hubschraubermuster: | ________________ | Kennzeichen: | ________________ |
Startort: | ________________ | Landeort: | ________________ |
Startzeit: | ________________ | Landezeit: | ________________ |
Flugdauer: | ________________ |
Sitz des Prüfers: |
| Sitz des Bewerbers: |
|
Ergebnis der Prüfung | |
Bestanden / Nicht bestanden * | |
_____________________________________________ Ort und Datum | _____________________________________________ Unterschrift des Prüfers |
_____________________________________________ Prüfer-Nr. | _____________________________________________ Name in Druckbuchstaben |
II. Technische Prüfung Ergebnis der Prüfung: | |
Ergebnis der Prüfung | |
Bestanden / Nicht bestanden * | |
_____________________________________________ Ort und Datum | _____________________________________________ Unterschrift des Prüfers |
_____________________________________________ Prüfer-Nr. | _____________________________________________ Name in Druckbuchstaben |
* Nichtzutreffendes ist zu streichen |
I. Fliegerische Prüfung
Bewertung | ||
Inhalt | Aufgabe | B / NB |
1. Flugvorbereitung:
Streckenunterlagen, Kartenvorbereitung, Auswertung der Wetter- und Flugsicherungsberatung, Erstellung des Flightlogs, Flugabfertigung, Betankung, Beladung, Erklärung der an Bord befindlichen Rettungs- und Sicherheitsausrüstung, Vorlage und Erläuterung der Borddokumente. | ||
2. Vor- und Nachflugkontrolle (einschl. Kontrollen bei Zwischenlandungen) | ||
3. Luftraumbeobachtung | ||
4. Orientierung einschl. Kleinorientierung | ||
5. Technische Überwachung und Bedienung des Hubschraubers (Instrumente, Bedienung der Funk- und Navigationsgeräte, sonstige Systeme) | ||
6. Bestimmung von GS, ETA, ATA, Kraftstoffverbrauch, Wind, Restflugzeit. | ||
7. Crew Coordination | ||
8. Durchführung des Funkverkehrs |
II. Technische Prüfung
1. Sicherheitsbestimmungen bei der Instandhaltung und beim Betrieb von Hubschraubern
Bewertung | ||
Inhalt | Aufgabe | B / NB |
1.1 Landeplatzbenutzungsordnung | ||
1.2 Hallen- und Werkstattordnung, Unfallverhütungsvorschriften | ||
1.3 Brandschutz | ||
1.4 Abstellen und Sichern des Hubschraubers, Abdecken des Hubschraubers | ||
1.5 Bewegen am Boden, Bodentransportgerät, | ||
1.6 Benutzung von externen Stromquellen und Geräten | ||
1.7 Gebrauch von Betriebs- und Hilfsstoffen, Sicherheitsdatenblätter |
2. Vor- und Nachbereitung des Hubschraubers
Bewertung | ||
Inhalt | Aufgabe | B / NB |
2.1 Be- und Enttanken | ||
2.2 Auffüllen und Ablassen sonstiger Betriebsstoffe, Zugabe von Enteisungsmittel | ||
2.3 Bedeutung und Anwendung der an Bord mit zu führenden Betriebsunterlagen:
| ||
2.4 Betriebsinterne Unterlagen: (z.B. Übergabenachweis, Cycleliste) |
3. Systemkenntnisse von Baugruppen / Bauteilen
Bewertung | ||
Inhalt | Aufgabe | B / NB |
3.1 Triebwerk | ||
3.2 Zelle, Flugwerk, automatische Flugregelungsanlage | ||
3.3 Elektrik, Avionik |
4. Arbeiten gemäß Herstelleranweisungen
Bewertung | ||
Inhalt | Aufgabe | B / NB |
4.1 Wartungsarbeiten | ||
4.2 Sonderkontrollen | ||
4.3 Austausch von Baugruppen / Bauteilen | ||
4.4 Dokumentation:
|
5. Zusatzausrüstung (soweit gem. Flughandbuch zugelassen
Bewertung | ||
Inhalt | Aufgabe | B / NB |
5.1 Ein- und Ausbau | ||
5.2 Funktionsprüfung | ||
5.3 Betriebsvorschriften | ||
5.4 Wartung |
6. Gebrauch von Sonderwerkzeugen und Messmitteln
Bewertung | ||
Inhalt | Aufgabe | B / NB |
6.1 Umrechnung von Einheiten im Messwesen | ||
6.2 Anwendung elektrischer/elektronischer Mess- und Auslesegeräte | ||
6.3 Gebrauch von Drehmomentschlüsseln und Tensiometer |
7. Einstellarbeiten / Prüfungen
Bewertung | ||
Inhalt | Aufgabe | B / NB |
7.1 Flugsteuerung Aufgabe | ||
7.2 Hydraulikanlage, Rotorbremsanlage | ||
7.3 Bordelektrik (z.B. Generatorspannung,) | ||
7.4 Triebwerk (z.B: RPM, EGT) | ||
7.5 Kraftstoffanlage | ||
7.6 Spänewarnanlage (Magnetstopfen Zelle, Triebwerk) | ||
7.7 Schwingungs- und Dämpfungssystem |
8. Cockpit
Bewertung | ||
Inhalt | Aufgabe | B / NB |
8.1 Allgemeine Anzeigen | ||
8.2 Testfunktionen | ||
8.3 Umschaltfunktionen | ||
8.4 Ausleseverfahren und Bearbeitung musterspezifischer Fehlermeldungen, |
9. Störungssuche und -behebung
Bewertung | ||
Inhalt | Aufgabe | B / NB |
9.1 Flugwerk | ||
9.2 Triebwerk | ||
9.3 Ausrüstung |
10. Behandlung ausgebauter Geräte und Bauteile
Bewertung | ||
Inhalt | Aufgabe | B / NB |
10.1 Kennzeichnung, Lagerung | ||
10.2 Überprüfung, Reinigung | ||
10.3 Versand |
Lehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Kunstflugberechtigung | Anlage 10a (zu § 13) |
Die Kunstflugausbildung von Flugzeugführern, Hubschrauberführern und Segelflugzeugführern ist auf Luftfahrzeugen durchzuführen, die für den Kunstflug zugelassen sind. Die in der praktischen Ausbildung verwendeten Luftfahrzeuge müssen mit einem Doppelsteuer ausgerüstet und für die Ausbildung geeignet sein.
Mit Zustimmung der zuständigen Behörde können Teile der Ausbildung auf Flugzeugen, Reisemotorseglern oder Segelflugzeugen durchgeführt werden. Die nachfolgend aufgeführten Ausbildungsinhalte sind für den Erwerb der Kunstflugberechtigung für Hubschrauberführer in Abstimmung mit der für den Ausbildungsbetrieb/die Ausbildungseinrichtung zuständigen Erlaubnisbehörde sinngemäß anzuwenden. Mit Hubschraubern aus technischen Gründen oder Bauart bedingt nicht durchführbare Ausbildungsinhalte sind in der Ausbildung auf Flugzeugen mit Fluglehrer durchzuführen.
Theoretische Einweisung
Anmerkung:
Die theoretische Einweisung ist vor Beginn der praktischen Ausbildung durchzuführen und in der Anmeldung zur Abnahme der praktischen Prüfung zu dokumentieren.
Die Dauer der theoretischen Einweisung soll 60 Minuten nicht unterschreiten.
Praktische Ausbildung
Die Übungen sind zunächst mit Lehrer und danach im Alleinflug durchzuführen. Das Ziel ist die sichere Beherrschung der Kunstflugfiguren und die richtige Reaktion bei Fehlern.
Zu Beginn der Flugausbildung muss sich der Bewerber mit dem für die Ausbildung und Prüfung vorgesehenen Luftfahrzeugmuster im Normalflug und in überzogenen Flugzuständen vertraut machen. Das Luftfahrzeug ist dabei in allen zugelassenen Geschwindigkeitsbereichen zu fliegen. Die Einweisung ins Trudeln muss vor dem ersten Alleinflug zum Üben der Kunstflugfiguren erfolgen.
Bodeneinweisung
Einweisung in besondere Flugzustände (Gefahreneinweisung)
Überziehen
Normalflug
Sackflug
Schiebeflug
Trudeln
Flugausbildung
Anmerkung:
Die Übungen sollen über einer markanten, möglichst geraden Grundlinie geflogen werden.
Vor Beginn und immer wieder auch während der Übungen ist der Luftraum zu beobachten.
Es ist darauf zu achten, dass der Kunstflugraum und die Grundrichtung eingehalten werden.
Bei den Übungen und Kunstflugfiguren ist der Gashebel so zu bedienen, dass ein Überdrehen des Motors vermieden, aber auch immer die beste und wirtschaftlichste Leistung erzielt wird. Die für die jeweiligen Kunstflugfiguren maßgebenden Geschwindigkeiten sind dem Flughandbuch des in der Ausbildung verwendeten Luftfahrzeuges zu entnehmen.
Überschlag (Looping)
Überschlag (Looping) aus Normalfluglage nach oben
Turn
Luftfahrzeug steigt senkrecht in die Höhe, verliert dabei immer mehr an Fahrt.
Wenn der Stillstand fast erreicht ist, Luftfahrzeug rechts oder links um die Hochachse fächerartig drehen, bis Nase senkrecht nach unten steht Senkrechter Sturzflug in derselben Bahn, in der das Luftfahrzeug gestiegen ist langsam abfangen
Anmerkung:
Turns mit motorgetriebenen Luftfahrzeugen werden grundsätzlich unter Berücksichtigung der Motordrehrichtung durchgeführt. Turns in die Gegenrichtung sind in der Ausbildung zu demonstrieren, auf die Unterschiede ist hinzuweisen.
Gesteuerte Rolle
Gesteuerte Rolle rechts und links
Abschwung (Rollenkehre)
Luftfahrzeug aus Horizontalfluglage mit einem Steigwinkel von 30 bis 45° je nach Luftfahrzeugmuster hochziehen
Halbe gesteuerte Rolle (rechts und links) in Rückenlage
5/8 Überschlag (Looping) nach unten
Aufschwung (Immelmann)
Halber Überschlag (Looping) aus Normalfluglage nach oben
Mit halber gesteuerter Rolle (rechts und links) aus Rückenlage in Normalfluglage
Üben des Prüfungsprogramms rechts und links
Üben des Prüfungsprogramms im Alleinflug
Praktische Prüfung zum Erwerb der Kunstflugberechtigung | Anlage 10B (zu § 13) |
Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem in der Ausbildung verwendeten Luftfahrzeugmuster aus der in der Ausbildung verwendeten Luftfahrzeugklasse abzulegen. Der Prüfer entscheidet im eigenen Ermessen, ob die Prüfungsflüge vom Boden aus beurteilt werden oder ob er an dem Prüfungsflug teilnehmen will. In letzterem Fall muss sich der Prüfer davon überzeugen, dass der Bewerber das Prüfungsprogramm vor dem Prüfungsflug im Alleinflug durchgeführt hat. Das in der praktischen Prüfung verwendete Luftfahrzeug muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Prüfung genügen.
Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen.
Der Bewerber muss das Luftfahrzeug von dem Sitz aus führen, von dem er die Tätigkeit des verantwortlichen Piloten ausführen kann.
Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.
Die Prüfung besteht aus einer festgelegten Reihe von Kunstflugfiguren, die in korrekter Reihenfolge nacheinander zu fliegen sind. Die festgelegte Reihe der Kunstflugfiguren hat grundsätzlich alle Kunstflugfiguren mit allen Drehrichtungen nach links und rechts zu umfassen (Ausnahme: Bei motorgetriebenen Luftfahrzeugen sind alle Turns unter Berücksichtigung der Motordrehrichtung in die gleiche Richtung durchzuführen). Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.
Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:
Prüfungsnachweis
Praktische Prüfung zum Erwerb der Kunstflugberechtigung
Name und Vorname des Bewerbers: _____________________________ |
Wohnsitz: ______________________________ |
Lizenz-Nr.: _____________________________ |
II. Durchführung der Prüfung |
Luftfahrzeugmuster: _____________________________ Kennzeichen: _____________________________ |
Prüfungsort: _____________________________ |
Prüfungsflug | Datum | Startzeit | Landezeit | Flugdauer | Beurteilung |
Prüfungsflug | |||||
Wiederholung
Prüfungsflug |
III. Gesamtbeurteilung der Prüfung | |
Bestanden / Nicht bestanden *
IV. Bemerkungen | |
_____________________________________________ Ort und Datum | _____________________________________________ Unterschrift des Prüfers |
_____________________________________________ Prüfer-Nr. | _____________________________________________ Name in Druckbuchstaben |
* Nichtzutreffendes ist zu streichen |
Bewertung der Kunstflugfiguren
Bestanden = b /
Nicht bestanden = nb
Prüfungsflug | B / NB | Wiederholung Prüfungsflug | B / NB | |
1. Überschlag (Looping) | Richtung Querlage Radius | Überschlag (Looping) | ||
2. Aufschwung rechts (Immelmann) | Richtung Querlage Radius | Aufschwung rechts (Immelmann) | ||
3. Rolle links | Richtung Höhe Zeit | Rolle links | ||
4. Turn rechts | Richtung Steigwinkel | Turn rechts | ||
5. Rolle rechts | Richtung Höhe Zeit | Rolle rechts | ||
6. Turn links | Richtung Steigwinkel | Turn links | ||
7. Abschwung (Rollenkehre) rechts | Richtung Steigwinkel Steighöhe '/2 Rolle | Abschwung (Rollenkehre) rechts | ||
8. Überschlag (Looping) | Richtung Kreisbahn | Überschlag (Looping) | ||
9. Aufschwung links (Immelmann) | Richtung Querlage Radius | Aufschwung links (Immelmann) | ||
10. Abschwung (Rollenkehre) links | Richtung Steigwinkel Steighöhe Rolle | Abschwung (Rollenkehre) links |
Zulässige Abweichungen vom vorstehenden Programm:
Motorgetriebene Luftfahrzeuge: Alle Turns in gleicher Drehrichtung unter Berücksichtigung der Motordrehrichtung;
Segelflugzeuge: Die Kunstflugfiguren Überschlag (Looping), Aufschwung (Immelmann) und Abschwung (Rollenkehre) sind nur einmal zu fliegen, die mit Auf- und Abschwung verbundenen halben Rollen sind in unterschiedliche Richtungen auszuführen (Prüfungsprogramm-Nummern: 1 - 10 - 2 - 4 - 3 - 6 - 5)
Hubschrauber: Das Prüfungsprogramm ist auf die technisch bedingten Möglichkeiten des Hubschraubers abzustimmen. Es müssen mindestens drei Kunstflugfiguren mit beiden Drehrichtungen (rechts und links) geflogen werden.
Einhaltung des Kunstflugraums:
Prüfungsflug _________________________ Wiederholung _________________________
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