umwelt-online: 2. DV LuftPersV - Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (6)

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 Theoretische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für LuftschiffführerAnlage 8C
(zu § 11 )
  1. Die Abnahme der theoretischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
    Diese Prüfung ist eine schriftliche oder computergestützte Prüfung. Sie besteht aus den nachfolgend aufgeführten Fächern und ist in einem Gang innerhalb von 2 Tagen abzulegen.
    Ort und Zeit der Prüfung bestimmt die zuständige Stelle.
     Prüfungsfach
    (Sachgebiet)
    PrüfungszeitMinuten
    1.Luftrecht, Luftverkehrs- und60
    2.Flugsicherungsvorschriften

    Navigation

     
    2.1Allgemeine Navigation45
    2.2Funknavigation45
    2.3Flugplanung60
    3.Meteorologie60
    4.Aerodynamik (Gaslehre, Aerostatik und Aerodynamik)60
    5.allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik30
    5.1Flugleistung30
    5.2Beladung und Schwerpunkt30
    5.3Luftschiffkunde30
    5.4Elektrotechnik und Avionik30
    5.5Instrumente30
    5.6Triebwerke30
    6.Verhalten in besonderen Fällen30
    7.menschliches Leistungsvermögen570
    Gesamt:
  2. Die Prüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsfächer bestanden sind. Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75 % der möglichen Punktzahl erreicht hat.

  3. Eine praktische Sprechfunkprüfung am Boden ist gesondert durchzuführen, wenn der Bewerber nicht bereits Inhaber eines Flugfunkzeugnisses ist.

  4. Die Sprechprüfung von etwa 30 Minuten Dauer je Bewerber beinhaltet die praktische Abwicklung des Sprechfunkverkehrs unter der Annahme eines Fluges nach Sichtflugregeln in deutscher und englischer Sprache sowie das Lesen eines Textes in englischer Sprache und die Übersetzung ins Deutsche (BZF 1). Die Abwicklung des Sprechfunkverkehrs kann für mehrere Bewerber zusammen durchgeführt werden.

  5. Eine Wiederholungsprüfung ist durch den Bewerber zu beantragen und umfasst alle bis dahin nicht bestandenen Prüfungsfächer.

  6. Ist die theoretische Prüfung nach 2 Wiederholungsprüfungen nicht erfolgreich abgelegt, ist eine erneute Ausbildung nach Maßgabe der zuständigen Stelle erforderlich.

 

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 Praktische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für LuftschiffführerAnlage 8D
(zu § 11 )
  1. Die Abnahme der praktischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
  2. Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem in der Ausbildung verwendeten Luftschiff abzulegen. Das in der praktischen Prüfung verwendete Luftschiff muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Prüfung genügen. Die Dauer des Fluges muss mindestens 90 Minuten betragen.

  3. Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen.

  4. Der Bewerber muss das Luftschiff von dem Sitz aus führen, von dem er die Tätigkeit des verantwortlichen Piloten ausführen kann. Der Prüfungsflug ist so durchzuführen, als sei der Bewerber der einzige Pilot an Bord. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach § 4 Abs. 4 LuftVG.

  5. Der Prüfer soll sich an der Durchführung des Fluges nicht beteiligen, es sei denn, dass ein Eingreifen aus Sicherheitsgründen oder zur Vermeidung von unannehmbaren Verzögerungen für andere Luftverkehrsteilnehmer erforderlich wird.

  6. Die Flugstrecke für wird vom Prüfer ausgewählt. Der Flug kann auf, dem Startflugplatz oder einem anderen Flugplatz enden. Sofern möglich ist für die Planung der An- und Abflug eines Flugplatzes mit Flugverkehrskontrollstelle oder der Durchflug durch eine Kontrollzone vorzusehen. Der Bewerber ist für die Planung des Fluges verantwortlich und hat sicherzustellen, dass sich alle Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord befinden.

  7. Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.

  8. Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.

  9. Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:

    • Führen des Luftschiffes innerhalb der Betriebgrenzen
    • ruhige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen
    • gutes Urteilvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship)
    • Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über das Luftschiff zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die sichere Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.
  10. Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Wird in einem Prüfungsabschnitt eine Übung nicht bestanden, so gilt dieser Abschnitt als nicht bestanden. Wird mehr als ein Prüfungsabschnitt nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur einen Prüfungsabschnitt nicht besteht, muss nur den nicht bestandenen Abschnitt wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung ein Abschnitt nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Abschnitte, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden. Die gesamte Prüfung ist innerhalb von 24 Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung abzulegen.

  11. Nach einer nicht bestandenen praktischen Prüfung kann eine weitere Ausbildung erforderlich sein. Werden auch im zweiten Versuch nicht alle Abschnitte bestanden, ist die weitere Ausbildung von der zuständigen Stelle festzulegen. Die praktische Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden.

  12. Die folgenden Toleranzen stellen allgemeine Richtwerte dar. Turbulenzen, Flugeigenschaften und Flugleistungen des verwendeten Luftschiffmusters werden vom beauftragten Prüfer berücksichtigt:

    a)Steuerkurs:

    - normaler Flug

    - bei Beendigung von Kurven

     

    ± 10°

    ± 15°

    b)Einhalten einer Funkstandlinie± 5°
    c)Flughöhe± 150 ft

Prüfungsnachweis

Praktische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Luftschiffführer

Name und Vorname des Bewerbers: _________________________________________
Anschrift: ______________________________________________________________
I. Durchführung der Prüfung:
Luftschiffmuster: _______________________________Kennzeichen: ___________________________
Abflugort: _____________________________________Startzeit: _______________________________
Zielort: ________________________________________Landezeit: ______________________________
Blockzeit (ab Mast/an Mast): ___________
II. Ergebnis der Prüfung
Bestanden / Nicht bestanden *
III. Bemerkungen
_____________________________________________
Ort und Datum
_____________________________________________
Unterschrift des Prüfers
_____________________________________________
Prüfer-Nr.
_____________________________________________
Name in Druckbuchstaben
* Nichtzutreffendes ist zu streichen

Wetterbedingungen:

Am AbflugortAuf der StreckeAm Zielort
 

 

 

  

 

Sitz des Prüfers:
RechtsLinksMittehinten

Bewertung der einzelnen Flugübungen

Prüfungsabschnitt / ÜbungB / NB
1. Flugvorbereitung 
2. Außen- und Innenkontrolle nach Klarliste 
3. Anlassen der Triebwerke 
4. Überprüfung der Triebwerke, Systeme und Anlagen 
5. Ablegen vom Mast 
6. Start 
6.1 Normales Startverfahren 
6.2 Notstartverfahren 
6.3 Durchstarten 
6.4 Start mit simuliertem Triebwerksausfall 
7. Steigflug 
7.1 Einhaltung der sicheren Steigflugbahn und Flugparameter 
7.2 Übergang zum Horizontalflug 
8. Flugübungen 
8.1 Horizontalflug 
8.2 Kurvenflug 
8.3 Kurvenflug mit konstantem Radius um eine feste Landmarke 
8.4 Orientierung, einschließlich Kleinorientierung 
8.5 Windbestimmung 
8.6 Beobachtung und Beurteilung der Wetterbedingungen und deren Entwicklung 
8.7 Einhaltung vorgegebener Flugbahnparameter nach Instrumenten 
8.8 Tracking mit Hilfe von Flugnavigationsinstrumenten 
8.9 Standortbestimmung mit Hilfe von Flugnavigationsinstrumenten 
8.10 Führung des Flugdurchführungsplanes 
9. Bestimmung der statischen Schwere im Flug 
10. Sinkflug 
10.1 Normaler Sinkflug 
10.2 Notsinkflug 
11. Anflug 
11.1 Einordnung in den Flugplatzverkehr 
11.2 Anflug mit simuliertem Triebwerkausfall 
12. Landungen 
12.1 - mit unterschiedlicher statischer Schwere 
12.2 - mit simuliertem Triebwerkausfall 
13. Bodenmanöver/ Anlegen an den Mast 
14. Sprechfunkverkehr 
15. Gebrauch der Klarlisten 
16. Prüfung am Boden 
16.1 Verhalten bei Triebwerksbrand 
16.2 Verhalten bei Rauch/Feuer 
16.3 Verhalten bei Systemausfällen 

 

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Lehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb
der Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den
Polizeien des Bundes und der Länder
 
Anlage 9a
(zu § 12)

Luftrecht

Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse

Flugleistung und Flugplanung

Menschliches Leistungsvermögen

Meteorologie

Navigation

Flugbetriebliche Verfahren

Aerodynamik

Sprechfunkverkehr

Allgemeine Flugsicherheit

 

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Lehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Lizenz
für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des
Bundes und der Länder
 
Anlage 9B
(zu § 12)

Die praktische Einweisung und Ausbildung gliedert sich in folgende Teile:

Die fliegerische Einweisung kann mit der Ausbildung von Bewerbern für eine Lizenz für Berufspiloten kombiniert werden, wenn diese Flüge mit Fluglehrer durchgeführt werden oder die Bestimmungen des § 117 Abs. (3) LuftPersV erfüllt sind. Der in der praktischen Ausbildung verwendete Hubschrauber muss für die Ausbildung geeignet sein.

Fliegerische Einweisung

Die fliegerische Einweisung erfolgt in einem Umfang von mindestens 45 Stunden.

Kleinorientierung in verschiedenen Höhen

Überlandflug mit Landungen auf Landeplätzen, militärischen Flugplätzen und Verkehrsflughäfen

Wahrnehmung der Aufgaben eines Flugtechnikers bei Außenlandungen

Wahrnehmung der Aufgaben eines Flugtechnikers während des Höhenfluges

Wahrnehmung der Aufgaben eines Flugtechnikers während des Nachtfluges

Die fliegerische Einweisung ist um eine technische Ausbildung zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten eines Flugtechnikers zur Wartung, Pflege und Instandhaltung des Hubschraubers, sowie zur Störungssuche und -behebung am Boden zu ergänzen.

Technische Ausbildung

Allgemeine Einweisung

Vor- und Nachbereitung des Hubschraubers Einweisung in die Bordpapiere

Standardverfahren

Einweisung in die Dokumentation des Luftfahrzeuges

Grundfertigkeiten

Wartungsdienst

Einweisung in den Ein- und Ausbau von Hauptbaugruppen, z.B.:

Einstellungen / Prüfungen

Einsatzausrüstung

Prüfungen bei drehendem Rotor

Störungssuche und -behebung

Diese Ausbildung kann entfallen, wenn der Bewerber um eine Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder eine abgeschlossene Berufsausbildung als Fluggerätmechaniker und eine musterspezifische Einweisung für das Hubschraubermuster, auf dem er seine Tätigkeit ausüben soll, nachweisen kann.

 

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 Theoretische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Flugtechniker
auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder
Anlage 9C
(zu § 12)
  1. Die Abnahme der theoretischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständige Stelle zu beantragen.
  2. Diese Prüfung ist schriftlich in den nachfolgend genannten Fächern abzulegen. Die in der Tabelle genannten Bearbeitungszeiten dürfen nicht überschritten werden. Mehrere Prüfungsfächer können zusammengefasst werden.
    Fachmax. Bearbeitungszeit
    in Std.
    Luftrecht1:00
    Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse1:30
    Flugleistung und -planung2:00
    Menschliches Leistungsvermögen0:30
    Meteorologie1:00
    Navigation1:00
    Betriebliche Verfahren0:45
    Aerodynamik0:45
    SprechfunkverkehrKeine Prüfung
    Sprechfunkverkehr, da alle FT mindestens BZF I, ggf. auch AZF erwerben.
  3. Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75 % der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen nur für die richtige Antwort vergeben werden.

 

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 Praktische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Flugtechniker
auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder
Anlage 9D
(zu § 12)
  1. Die Abnahme der praktischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Die praktische Prüfung umfasst eine fliegerische Prüfung und eine technische Prüfung. Jeder Prüfungsteil kann für sich einmal wiederholt werden.
  2. Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem in der Ausbildung verwendeten Hubschraubermuster abzulegen. Der in der praktischen Prüfung verwendete Hubschrauber muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Prüfung genügen. Die Dauer des Fluges soll etwa 60 Minuten betragen.

  3. Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen.

  4. Der Bewerber nimmt einen Sitz im Hubschrauber ein, von dem er die Tätigkeit des Flugtechnikers ausführen kann. Der Prüfungsflug ist so durchzuführen, als sei der Bewerber der einzige Flugtechniker an Bord. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach § 4 Abs. 4 LuftVG.

  5. Die Flugstrecke für den Überlandflug wird vom Prüfer ausgewählt. Der Flug kann auf dem Startflugplatz oder einem anderen Flugplatz enden. Sofern möglich ist für die Planung und Durchführung des Überlandfluges der An- und Abflug eines Flugplatzes mit Flugverkehrskontrollstelle oder der Durchflug durch eine Kontrollzone vorzusehen. Der Bewerber ist für die Planung des Fluges verantwortlich und hat sicherzustellen, dass sich alle Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord befinden. Der Überlandflug kann, in Absprache mit dem Bewerber und dem Prüfer, als gesonderter Flug durchgeführt werden.

  6. Aus jedem Abschnitt der technischen Prüfung ist mindestens ein Unterpunkt zu prüfen. Alle geprüften Unterpunkte müssen bestanden sein, um die technische Prüfung zu bestehen. Besteht der Bewerber die technische Prüfung in einem der fett gedruckten Unterpunkte nicht, ist die gesamte technische Prüfung zu wiederholen. In allen anderen Fällen ist die Prüfung des entsprechenden Abschnittes zu wiederholen.

  7. Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einer weiteren Prüfung nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.

  8. Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.

Prüfungsnachweis
Praktische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Flugtechniker auf
Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder

Name: ________________________________Vorname:________________________________
Strasse:_______________________________Wohnort: ________________________________
I. Fliegerische Prüfung 
Hubschraubermuster:________________Kennzeichen:________________
Startort:________________Landeort:________________
Startzeit:________________Landezeit:________________
Flugdauer: ________________
Sitz des Prüfers:
links 
rechts 
Sitz des Bewerbers:
links 
rechts 
Ergebnis der Prüfung
Bestanden / Nicht bestanden *
_____________________________________________
Ort und Datum
_____________________________________________
Unterschrift des Prüfers
_____________________________________________
Prüfer-Nr.
_____________________________________________
Name in Druckbuchstaben
II. Technische Prüfung Ergebnis der Prüfung: 
Ergebnis der Prüfung
Bestanden / Nicht bestanden *
_____________________________________________
Ort und Datum
_____________________________________________
Unterschrift des Prüfers
_____________________________________________
Prüfer-Nr.
_____________________________________________
Name in Druckbuchstaben
* Nichtzutreffendes ist zu streichen

I. Fliegerische Prüfung

  Bewertung
InhaltAufgabeB / NB
1. Flugvorbereitung:

Streckenunterlagen, Kartenvorbereitung, Auswertung der Wetter- und Flugsicherungsberatung, Erstellung des Flightlogs, Flugabfertigung, Betankung, Beladung, Erklärung der an Bord befindlichen Rettungs- und Sicherheitsausrüstung, Vorlage und Erläuterung der Borddokumente.

  
2. Vor- und Nachflugkontrolle
(einschl. Kontrollen bei Zwischenlandungen)
  
3. Luftraumbeobachtung  
4. Orientierung einschl. Kleinorientierung  
5. Technische Überwachung und Bedienung des Hubschraubers
(Instrumente, Bedienung der Funk- und Navigationsgeräte, sonstige Systeme)
  
6. Bestimmung von GS, ETA, ATA, Kraftstoffverbrauch, Wind, Restflugzeit.  
7. Crew Coordination  
8. Durchführung des Funkverkehrs  

II. Technische Prüfung

1. Sicherheitsbestimmungen bei der Instandhaltung und beim Betrieb von Hubschraubern

  Bewertung
InhaltAufgabeB / NB
1.1 Landeplatzbenutzungsordnung  
1.2 Hallen- und Werkstattordnung, Unfallverhütungsvorschriften  
1.3 Brandschutz  
1.4 Abstellen und Sichern des Hubschraubers, Abdecken des Hubschraubers  
1.5 Bewegen am Boden, Bodentransportgerät,  
1.6 Benutzung von externen Stromquellen und Geräten  
1.7 Gebrauch von Betriebs- und Hilfsstoffen, Sicherheitsdatenblätter  

2. Vor- und Nachbereitung des Hubschraubers

  Bewertung
InhaltAufgabeB / NB
2.1 Be- und Enttanken  
2.2 Auffüllen und Ablassen sonstiger Betriebsstoffe, Zugabe von Enteisungsmittel  
2.3 Bedeutung und Anwendung der an Bord mit zu führenden Betriebsunterlagen:
  • Flughandbuch
  • Eintragungsschein
  • Lufttüchtigkeitszeugnis
  • Nachprüfschein
  • Lfz-Bordbücher
  • FT - Zeugnis
  • Lärmschutzzeugnis
2.4 Betriebsinterne Unterlagen:
(z.B. Übergabenachweis, Cycleliste)

3. Systemkenntnisse von Baugruppen / Bauteilen

  Bewertung
InhaltAufgabeB / NB
3.1 Triebwerk  
3.2 Zelle, Flugwerk, automatische Flugregelungsanlage  
3.3 Elektrik, Avionik  

4. Arbeiten gemäß Herstelleranweisungen

  Bewertung
InhaltAufgabeB / NB
4.1 Wartungsarbeiten  
4.2 Sonderkontrollen  
4.3 Austausch von Baugruppen / Bauteilen  
4.4 Dokumentation:
  • Struktur / Zelle
  • Triebwerk
  • Sonderausrüstung
  • SB, LS, LTA,

5. Zusatzausrüstung (soweit gem. Flughandbuch zugelassen

  Bewertung
InhaltAufgabeB / NB
5.1 Ein- und Ausbau  
5.2 Funktionsprüfung  
5.3 Betriebsvorschriften  
5.4 Wartung  

6. Gebrauch von Sonderwerkzeugen und Messmitteln

  Bewertung
InhaltAufgabeB / NB
6.1 Umrechnung von Einheiten im Messwesen  
6.2 Anwendung elektrischer/elektronischer Mess- und Auslesegeräte  
6.3 Gebrauch von Drehmomentschlüsseln und Tensiometer  

7. Einstellarbeiten / Prüfungen

  Bewertung
InhaltAufgabeB / NB
7.1 Flugsteuerung Aufgabe  
7.2 Hydraulikanlage, Rotorbremsanlage  
7.3 Bordelektrik (z.B. Generatorspannung,)  
7.4 Triebwerk (z.B: RPM, EGT)  
7.5 Kraftstoffanlage  
7.6 Spänewarnanlage (Magnetstopfen Zelle, Triebwerk)  
7.7 Schwingungs- und Dämpfungssystem  

8. Cockpit

  Bewertung
InhaltAufgabeB / NB
8.1 Allgemeine Anzeigen  
8.2 Testfunktionen  
8.3 Umschaltfunktionen  
8.4 Ausleseverfahren und Bearbeitung musterspezifischer Fehlermeldungen,  

9. Störungssuche und -behebung

  Bewertung
InhaltAufgabeB / NB
9.1 Flugwerk  
9.2 Triebwerk  
9.3 Ausrüstung  

10. Behandlung ausgebauter Geräte und Bauteile

  Bewertung
InhaltAufgabeB / NB
10.1 Kennzeichnung, Lagerung  
10.2 Überprüfung, Reinigung  
10.3 Versand  

 

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 Lehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Kunstflugberechtigung Anlage 10a
(zu § 13)

Die Kunstflugausbildung von Flugzeugführern, Hubschrauberführern und Segelflugzeugführern ist auf Luftfahrzeugen durchzuführen, die für den Kunstflug zugelassen sind. Die in der praktischen Ausbildung verwendeten Luftfahrzeuge müssen mit einem Doppelsteuer ausgerüstet und für die Ausbildung geeignet sein.

Mit Zustimmung der zuständigen Behörde können Teile der Ausbildung auf Flugzeugen, Reisemotorseglern oder Segelflugzeugen durchgeführt werden. Die nachfolgend aufgeführten Ausbildungsinhalte sind für den Erwerb der Kunstflugberechtigung für Hubschrauberführer in Abstimmung mit der für den Ausbildungsbetrieb/die Ausbildungseinrichtung zuständigen Erlaubnisbehörde sinngemäß anzuwenden. Mit Hubschraubern aus technischen Gründen oder Bauart bedingt nicht durchführbare Ausbildungsinhalte sind in der Ausbildung auf Flugzeugen mit Fluglehrer durchzuführen.

Theoretische Einweisung

Anmerkung:
Die theoretische Einweisung ist vor Beginn der praktischen Ausbildung durchzuführen und in der Anmeldung zur Abnahme der praktischen Prüfung zu dokumentieren. Die Dauer der theoretischen Einweisung soll 60 Minuten nicht unterschreiten.

Praktische Ausbildung

Die Übungen sind zunächst mit Lehrer und danach im Alleinflug durchzuführen. Das Ziel ist die sichere Beherrschung der Kunstflugfiguren und die richtige Reaktion bei Fehlern.

Zu Beginn der Flugausbildung muss sich der Bewerber mit dem für die Ausbildung und Prüfung vorgesehenen Luftfahrzeugmuster im Normalflug und in überzogenen Flugzuständen vertraut machen. Das Luftfahrzeug ist dabei in allen zugelassenen Geschwindigkeitsbereichen zu fliegen. Die Einweisung ins Trudeln muss vor dem ersten Alleinflug zum Üben der Kunstflugfiguren erfolgen.

Bodeneinweisung

Einweisung in besondere Flugzustände (Gefahreneinweisung)

Überziehen

Normalflug

Sackflug

Schiebeflug

Trudeln

Flugausbildung

Anmerkung:
Die Übungen sollen über einer markanten, möglichst geraden Grundlinie geflogen werden. Vor Beginn und immer wieder auch während der Übungen ist der Luftraum zu beobachten. Es ist darauf zu achten, dass der Kunstflugraum und die Grundrichtung eingehalten werden.

Bei den Übungen und Kunstflugfiguren ist der Gashebel so zu bedienen, dass ein Überdrehen des Motors vermieden, aber auch immer die beste und wirtschaftlichste Leistung erzielt wird. Die für die jeweiligen Kunstflugfiguren maßgebenden Geschwindigkeiten sind dem Flughandbuch des in der Ausbildung verwendeten Luftfahrzeuges zu entnehmen.

Überschlag (Looping)
Überschlag (Looping) aus Normalfluglage nach oben

Turn
Luftfahrzeug steigt senkrecht in die Höhe, verliert dabei immer mehr an Fahrt.
Wenn der Stillstand fast erreicht ist, Luftfahrzeug rechts oder links um die Hochachse fächerartig drehen, bis Nase senkrecht nach unten steht Senkrechter Sturzflug in derselben Bahn, in der das Luftfahrzeug gestiegen ist langsam abfangen

Anmerkung:
Turns mit motorgetriebenen Luftfahrzeugen werden grundsätzlich unter Berücksichtigung der Motordrehrichtung durchgeführt. Turns in die Gegenrichtung sind in der Ausbildung zu demonstrieren, auf die Unterschiede ist hinzuweisen.

Gesteuerte Rolle
Gesteuerte Rolle rechts und links

Abschwung (Rollenkehre)
Luftfahrzeug aus Horizontalfluglage mit einem Steigwinkel von 30 bis 45° je nach Luftfahrzeugmuster hochziehen
Halbe gesteuerte Rolle (rechts und links) in Rückenlage
5/8 Überschlag (Looping) nach unten

Aufschwung (Immelmann)
Halber Überschlag (Looping) aus Normalfluglage nach oben
Mit halber gesteuerter Rolle (rechts und links) aus Rückenlage in Normalfluglage

Üben des Prüfungsprogramms rechts und links

Üben des Prüfungsprogramms im Alleinflug

 

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 Praktische Prüfung zum Erwerb der Kunstflugberechtigung Anlage 10B
(zu § 13)
  1. Die Abnahme der praktischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/der Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der für den Ausbildungsbetrieb/die Ausbildungseinrichtung zuständigen Stelle zu beantragen. Mit der Anmeldung ist die Durchführung der theoretischen Einweisung mit Angabe der Stundenzahl zu bescheinigen.
  2. Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem in der Ausbildung verwendeten Luftfahrzeugmuster aus der in der Ausbildung verwendeten Luftfahrzeugklasse abzulegen. Der Prüfer entscheidet im eigenen Ermessen, ob die Prüfungsflüge vom Boden aus beurteilt werden oder ob er an dem Prüfungsflug teilnehmen will. In letzterem Fall muss sich der Prüfer davon überzeugen, dass der Bewerber das Prüfungsprogramm vor dem Prüfungsflug im Alleinflug durchgeführt hat. Das in der praktischen Prüfung verwendete Luftfahrzeug muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Prüfung genügen.

  3. Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen.

  4. Der Bewerber muss das Luftfahrzeug von dem Sitz aus führen, von dem er die Tätigkeit des verantwortlichen Piloten ausführen kann.

  5. Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.

  6. Die Prüfung besteht aus einer festgelegten Reihe von Kunstflugfiguren, die in korrekter Reihenfolge nacheinander zu fliegen sind. Die festgelegte Reihe der Kunstflugfiguren hat grundsätzlich alle Kunstflugfiguren mit allen Drehrichtungen nach links und rechts zu umfassen (Ausnahme: Bei motorgetriebenen Luftfahrzeugen sind alle Turns unter Berücksichtigung der Motordrehrichtung in die gleiche Richtung durchzuführen). Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.

  7. Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:

    • ruhige und exakte Durchführung aller Kunstflugfiguren in festgelegter Reihe
    • Fliegen des Prüfungsprogramms entlang der Grundlinie
    • Wiederaufnahme der Orientierung bei fehlerhaften Kunstflugfiguren
    • Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über das Luftfahrzeug zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung der Kunstflugfiguren und des Prüfungsprogramms zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.
  8. Die einzelnen Kunstflugfiguren der praktischen Prüfung werden mit " bestanden " (b) oder " nicht bestanden " (nb) bewertet. Wird innerhalb einer festgelegten Reihe der Kunstflugfiguren eine Kunstflugfigur nicht bestanden, so gilt diese Kunstflugfigur als nicht bestanden und ist zu wiederholen. Wird mehr als eine Kunstflugfigur nicht bestanden, ist die gesamte Reihe nicht bestanden, und der Bewerber muss die gesamte Prüfung wiederholen. Mit Zustimmung des Prüfers kann der Bewerber die nicht bestandene Kunstflugfigur oder das Prüfungsprogramm im direkten Anschluss an die Prüfung einmal wiederholen.

Prüfungsnachweis
Praktische Prüfung zum Erwerb der Kunstflugberechtigung

Name und Vorname des Bewerbers: _____________________________
Wohnsitz: ______________________________
Lizenz-Nr.: _____________________________
II. Durchführung der Prüfung
Luftfahrzeugmuster: _____________________________ Kennzeichen: _____________________________
Prüfungsort: _____________________________


PrüfungsflugDatumStartzeitLandezeitFlugdauerBeurteilung
Prüfungsflug     
Wiederholung

Prüfungsflug

     


III. Gesamtbeurteilung der Prüfung
Bestanden / Nicht bestanden *

IV. Bemerkungen

_____________________________________________
Ort und Datum
_____________________________________________
Unterschrift des Prüfers
_____________________________________________
Prüfer-Nr.
_____________________________________________
Name in Druckbuchstaben
* Nichtzutreffendes ist zu streichen

Bewertung der Kunstflugfiguren

Bestanden = b /
Nicht bestanden = nb

PrüfungsflugB / NB Wiederholung PrüfungsflugB / NB
1. Überschlag (Looping) Richtung
Querlage
Radius
Überschlag (Looping) 
2. Aufschwung rechts (Immelmann) Richtung
Querlage
Radius
Aufschwung rechts (Immelmann) 
3. Rolle links Richtung
Höhe
Zeit
Rolle links 
4. Turn rechts Richtung
Steigwinkel
Turn rechts 
5. Rolle rechts Richtung
Höhe
Zeit
Rolle rechts 
6. Turn links Richtung
Steigwinkel
Turn links 
7. Abschwung (Rollenkehre) rechts Richtung
Steigwinkel
Steighöhe
'/2 Rolle
Abschwung (Rollenkehre) rechts 
8. Überschlag (Looping) Richtung
Kreisbahn
Überschlag (Looping) 
9. Aufschwung links (Immelmann) Richtung
Querlage
Radius
Aufschwung links (Immelmann) 
10. Abschwung (Rollenkehre) links Richtung
Steigwinkel
Steighöhe
Rolle
Abschwung (Rollenkehre) links 

Zulässige Abweichungen vom vorstehenden Programm:

Motorgetriebene Luftfahrzeuge: Alle Turns in gleicher Drehrichtung unter Berücksichtigung der Motordrehrichtung;

Segelflugzeuge: Die Kunstflugfiguren Überschlag (Looping), Aufschwung (Immelmann) und Abschwung (Rollenkehre) sind nur einmal zu fliegen, die mit Auf- und Abschwung verbundenen halben Rollen sind in unterschiedliche Richtungen auszuführen (Prüfungsprogramm-Nummern: 1 - 10 - 2 - 4 - 3 - 6 - 5)

Hubschrauber: Das Prüfungsprogramm ist auf die technisch bedingten Möglichkeiten des Hubschraubers abzustimmen. Es müssen mindestens drei Kunstflugfiguren mit beiden Drehrichtungen (rechts und links) geflogen werden.

Einhaltung des Kunstflugraums:

Prüfungsflug _________________________ Wiederholung _________________________

 

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