umwelt-online: 2. DV LuftPersV - Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (7)

UWS Umweltmanagement GmbHzurück Frame öffnen

.

 Lehrplan für die praktische Einweisung zum Erwerb der Schleppberechtigung Anlage 11
(zu § 14 )

Einweisung

Die Einweisung zum Erwerb der Berechtigung zum Schleppen von Luftfahrzeugen oder anderer Gegenständen mit Luftfahrzeugen besteht aus einer Einweisung am Boden und einer Flugeinweisung. Die Einweisung am Boden muss der Flugeinweisung vorausgehen. Die Flugeinweisung soll bei unterschiedlichen Windverhältnissen durchgeführt werden. Das in der praktischen Ausbildung verwendete Luftfahrzeug muss für die Ausbildung geeignet sein.

Bodeneinweisung

Schleppen von Luftfahrzeugen oder anderen Gegenständen

Zusätzlich beim Schleppen von anderen Gegenständen im Fangschlepp

Flugeinweisung

Zusätzlich beim Schleppen von anderen Gegenständen im Fangschlepp

Befähigungsnachweis zum Erwerb der Berechtigung zum Schleppen von
Luftfahrzeugen oder anderen Gegenständen

Name und Vorname des Bewerbers: _______________________________________________________

Anschrift: _____________________________________________________________________________

Lizenz-Nr.: ____________________________________________________________________________

Gesamtflugzeit auf motorgetriebenen Luftfahrzeugen nach Erwerb der Lizenz: ______________________

Auf dem für den Erwerb der Schleppberechtigung verwendeten Luftfahrzeugmuster:

I. Schleppflüge mit Luftfahrzeugen oder anderen Gegenständen ohne Fangschlepp*

Fünf Flüge im geschleppten Luftfahrzeug _________ durchgeführt am ____

Flug

Datum

Schleppendes LuftfahrzeugGeschlepptes Luftfahrzeug oder anderer GegenstandBeurteilung b / n b*
1.   
2.   
3.  _
4.   
5.   

Innerhalb der letzten sechs Monate vor Stellung des Antrages auf Erteilung der Schleppberechtigung.

II. Schleppflüge mit anderen Gegenständen (Fangschlepp)*

Flug

Datum

schleppendes LuftfahrzeugBezeichnung des geschleppten GegenstandesBeurteilung b / n b
1.   
2.   
3.   
4.   
5.   
6.   
7.   
8.   
9.   
10.   

III. Ergebnis der Flüge

bestanden/nicht bestanden*

IV. Bemerkungen

_____________________________________________
Fluglehrer
_____________________________________________
Lizenz-Nr.
____________________, den ____________________
Ort
_____________________________________________
Unterschrift

* Nichtzutreffendes ist zu streichen

 

.

Lehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Wolkenflugberechtigung für Segelflugzeugführer  Anlage 12a
(zu § 15)

Die Übungen vermitteln nicht die Kenntnisse und Fähigkeiten, um Flüge nach den Instrumentenflugregeln durchführen zu können. Das Ziel der Übungen ist die sichere Beherrschung des Segelflugzeugs ohne Sicht nach außen.

Praktische Übungen

Die praktischen Übungen sind im doppelsitzigen Segelflugzeug oder Motorsegler durchzuführen. Das in der praktischen Ausbildung verwendete Luftfahrzeug muss mit einem Doppelsteuer ausgerüstet und für die Ausbildung geeignet sein. Der Fluglehrer überprüft mit Sicht nach außen, ob der Bewerber das Segelflugzeug einwandfrei beherrscht. Die unten aufgeführten Flüge sind ohne Sicht des Bewerbers nach außen durchzuführen.

 

.

 Praktische Prüfung zum Erwerb der Wolkenflugberechtigung für Segelflugzeugführer Anlage 12B
(zu § 15)
  1. Die Abnahme der praktischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/der Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
  2. Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem in der Ausbildung verwendeten Segelflugzeugmuster abzulegen. Das in der praktischen Prüfung verwendete Luftfahrzeug muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Prüfung genügen.
  3. Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen.
  4. Der Prüfer fliegt auf dem vorderen Sitz mit Sicht nach außen. Der Bewerber darf keine Sicht nach außen haben. Der Prüfungsflug ist so durchzuführen, als sei der Bewerber der einzige Pilot an Bord. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach § 4 Abs. 4 LuftVG.
  5. Der Prüfer soll sich an der Durchführung des Fluges nicht beteiligen, es sei denn, dass ein Eingreifen aus Sicherheitsgründen oder zur Vermeidung von unannehmbaren Verzögerungen für andere Luftverkehrsteilnehmer erforderlich wird.
  6. Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.
  7. Der Bewerber kann jede Übung einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.
  8. Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:
  9. Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit "bestanden" (b) oder "nicht bestanden" (nb) bewertet. Werden mehr als drei Übungen nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur eine Übung nicht besteht, muss nur die nicht bestandene Übung wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung die Übung nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Übungen, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden.

Prüfungsnachweis
Praktische Prüfung zum Erwerb der Wolkenflugberechtigung für
Segelflugzeugführer

Name und Vorname des Bewerbers: _____________________________
Wohnsitz: __________________________________________________
Lizenz-Nr.: _________________________________________________
I.Prüfungsflug
 Segelflugzeugmuster: _____________________________________
 Kennzeichen: ___________________________________________
 Flugplatz: ______________________________________________


 Bewertung
ÜbungenB/NB
Einhalten eines bestimmten Kurses im Geradeausflug bei gleich bleibender Geschwindigkeit 
Richtungsänderungen auf vorbestimmte Kurse 
Vollkreise links 
Vollkreise rechts 
Rückführen des Segelflugzeugs aus ungewöhnlichen Flugzuständen in die normale Lage 

II. Ergebnis der Prüfung

bestanden/nicht bestanden*

III. Bemerkungen

_____________________________________________
Ort und Datum
_____________________________________________
Unterschrift des Prüfers
____________________________________________
Prüfer-Nr.
_____________________________________________
Name in Druckbuchstaben

* Nichtzutreffendes ist zu streichen

 

.

  Lehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Streu- und Sprühberechtigung Anlage 13a
(zu § 16 )

Der Bewerber zum Erwerb der Streu- und Sprühberechtigung muss bis zur Meldung zur theoretischen Prüfung einen Befähigungsnachweis der Kenntnisse gemäß der Pflanzenschutz - Sachkundeverordnung vorlegen, der nicht älter als zwei Jahre sein darf.

Die theoretische Ausbildung muss mindestens 30 Unterrichtsstunden in den nachfolgenden Sachgebieten umfassen:

Gesetzliche Grundlagen

Kenntnisse über Streu- und Sprühmittel

Technik

Flugvorbereitung und -durchführung

 

.

Lehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Streu- und Sprühberechtigung Anlage 13B
(zu § 16)

Die praktische Ausbildung muss mindestens 30 Flugstunden umfassen. Das in der praktischen Ausbildung verwendete Flugzeug muss für die Ausbildung geeignet sein.

Flugausbildung mit Fluglehrer (mindestens 10 Flugstunden)

Flugausbildung im Alleinflug

 

.

 Theoretische Prüfung zum Erwerb der Streu- und SprühberechtigungAnlage 13C
(zu § 16)
  1. Die Abnahme der theoretischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständige Stelle zu beantragen.
  2. Diese Prüfung ist schriftlich in den nachfolgend genannten Fächern abzulegen. Die Prüfungsfragen sind in Langschrift zu beantworten. Die in der Tabelle genannten Bearbeitungszeiten dürfen nicht überschritten werden. Mehrere Prüfungsfächer können zusammengefasst werden.
    Fachmax. Bearbeitungszeit in Std.
    Luftrecht00:30
    Pflanzenschutz (Sachkunde)*
    Technik, Flugleistung und -planung01:00
    Betriebliche Verfahren, Verhalten in besonderen Fällen00:30
    Gesamt02:00

    *) Befähigungsnachweis der Kenntnisse gemäß der Pflanzenschutz - Sachkundeverordnung muss vorliegen und darf nicht älter als zwei Jahre sein.

  3. Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75 % der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen nur für die richtige Antwort vergeben werden.

 

.

  Praktische Prüfung zum Erwerb der Streu- und SprühberechtigungAnlage 13D
(zu § 16)
  1. Die Abnahme der praktischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständige Stelle zu beantragen.
  2. Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem in der Ausbildung verwendeten Luftfahrzeugmuster aus der in der Ausbildung verwendeten Luftfahrzeugklasse abzulegen. Das in der praktischen Prüfung verwendete Luftfahrzeug muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Prüfung genügen.
  3. Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm, inklusive simulierter Notsituationen, in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen.
  4. Die Dauer des Fluges soll etwa 60 Minuten betragen.
  5. Der Bewerber muss das Luftfahrzeug von dem Sitz aus führen, von dem er die Tätigkeit des verantwortlichen Piloten ausführen kann. Der Prüfungsflug ist so durchzuführen, als sei der Bewerber der einzige Pilot an Bord. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach § 4 Abs. 4 LuftVG.
  6. Der Prüfer soll sich an der Durchführung des Fluges nicht beteiligen, es sei denn, dass ein Eingreifen aus Sicherheitsgründen oder zur Vermeidung von unannehmbaren Verzögerungen für andere Luftverkehrsteilnehmer erforderlich wird.
  7. Der Flug kann auf dem Startflugplatz oder einem anderen Flugplatz enden. Der Bewerber ist für die Planung des Fluges verantwortlich und hat sicherzustellen, dass sich alle Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord befinden.
  8. Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.
  9. Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.
  10. Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:
  11. Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Wird eine Übung nicht bestanden, so gilt diese Übung als nicht bestanden. Werden mehr als drei Übungen nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur bis zu drei Übungen nicht besteht, muss nur die nicht bestandenen Übungen wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung eine Übung nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Übungen, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden.

Prüfungsnachweis
Praktische Prüfung zum Erwerb der Streu- und Sprühberechtigung

Name und Vorname des Bewerbers: ____________________________
Anschrift:_________________________________________________
Lizenz-Nr.: ________________________________________________

I. Prüfungsflug

Luftfahrzeug:__________________Kennzeichen:__________________
Startflugplatz:__________________Startzeit:__________________
Landeflugplatz:__________________Landezeit:__________________

II. Ergebnis der Prüfung

Bestanden / Nicht bestanden*

III. Bemerkungen

_____________________________________________
Ort und Datum
_____________________________________________
Unterschrift des Prüfers
____________________________________________
Prüfer-Nr.
_____________________________________________
Name in Druckbuchstaben

* Nichtzutreffendes ist zu streichen

ÜbungenBewertung
1. ArbeitsflügeB / NB
1.1Start und Steigflug 
1.2Anflug der Bearbeitungsfläche 
1.3Kontrollflug 
1.4Mindestabstand zu Hindernissen 
1.5Arbeitsdurchflüge (Einhaltung Richtung, Höhe, Geschwindigkeit) 
1.5.1Pflanzenschutz 
1.5.2Ausbringen von Feststoffen 
1.5.3Waldbrand 
1.6Arbeitsflugkurve 
1.7Flugtaktik / Berücksichtigung met. Bedingungen, Umwelt 
1.8Anflug Arbeitsflugplatz (Beladestelle / Außenlade und -startgelände) 
1.9Landeanflug, Landung 
1.10Einhalten Aufsetzzone 


2. NotverfahrenB / NB
2.1simulierter Triebwerksausfall beim Start 
2.2simulierte Notlandung (Handlungsabläufe; Auswahl Notlandefläche) 
2.2.1während An- oder Abflug zum Bearbeitungsfeld 
2.2.2während Arbeitsdurchflug / Arbeitsflugkurve 

Toleranzen:

Steuerkurs- An- und Abflug zum Bearbeitungsfeld:+/- 10°
- Arbeitsflug:exakter Kurs über Grund anhand Bodenmarkierungen bzw. GPS
Flughöhe- An- und Abflug zum Bearbeitungsfeld:+/- 100 ft bzw. der Flughöhe angemessen
- Arbeitsflug:möglichst exakt, dem Bodenrelief folgend
Geschwindigkeiten- Start und Anflug:
(für Anflug besser: VTgtNref)
+/- 5 kt
- Arbeitsflug:+/- 10 kt

 

.

 Theoretische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung
zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern
Anlage 14a
(zu § 17)
  1. Die Abnahme der theoretischen Prüfung ist durch den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Die Prüfung ist vor der zuständigen Luftfahrtbehörde oder einem behördlich bestellten Prüfer abzulegen.
  2. Diese Prüfung ist eine schriftliche oder computergestützte Prüfung in den nachfolgend aufgeführten sieben Fächern und kann, nach Ermessen der zuständigen Stelle, an einem oder mehreren Tagen abgelegt werden. Mehrere Prüfungsfächer können zusammengefasst werden. Eine Prüfung besteht aus mindestens 70 Fragen. Die Prüfung muss zu etwa 2/3 aus Auswahlfragen (Multiple Choice) aus dem jeweils gültigen amtlichen Fragenkatalog und zu etwa 1/3 aus langschriftlich zu beantwortenden Fragen bestehen. Die folgenden Bearbeitungszeiten dürfen nicht überschritten werden:
    FachBearbeitungszeit Std.
    (maximal)
    Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften einschließlich Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes1:00
    Allgemeine Luftfahrzeugkunde0:45
    Menschliches Leistungsvermögen0:45
    Meteorologie1:00
    Navigation, Flugleistung und Flugplanung1:00
    Verhalten in besonderen Fällen0:45
    Aerodynamik0:45
    gesamt6:00
  3. Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75 % der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen bei Multiple-Choice-Fragen nur für richtige Antworten, bei langschriftlich zu beantwortenden Fragen auch für richtige Teilantworten vergeben werden.
  4. Das Bestehen dieser theoretischen Auswahlprüfung beinhaltet die Anmeldung zur Abnahme der praktischen Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern.

 

.

 Praktische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur
praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern
Anlage 14B
(zu § 17)
  1. Das in der praktischen Auswahlprüfung verwendete Luftfahrzeug muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Auswahlprüfung genügen. Die Dauer des Fluges soll etwa 60 Minuten betragen.
  2. Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen.
  3. Der Bewerber muss das Luftfahrzeug von dem Sitz aus führen, von dem er die Tätigkeit des verantwortlichen Piloten ausführen kann. Der Prüfungsflug ist so durchzuführen, als sei der Bewerber der einzige Pilot an Bord. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach § 4 Abs. 4 LuftVG.
  4. Der Prüfer soll sich an der Durchführung des Fluges nicht beteiligen. Das Eingreifen aus Sicherheitsgründen oder zur Vermeidung von unannehmbaren Verzögerungen für andere Luftverkehrsteilnehmer führt unverzüglich zum Abbruch und Nichtbestehen der Auswahlprüfung.
  5. Die Flugstrecke für den Überlandflug wird vom Prüfer ausgewählt. Der Flug kann auf dem Startflugplatz oder einem anderen Flugplatz enden. Der Bewerber ist für die Planung des Fluges verantwortlich und hat sicherzustellen, dass sich alle Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord befinden.
  6. Sollte der Bewerber die praktische Auswahlprüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Auswahlprüfung zu wiederholen. Wird die Auswahlprüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten, jedoch nicht aufgrund mangelnden fliegerischen Könnens bedingten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.
  7. Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Auswahlprüfung wiederholt werden muss.
  8. Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:
  9. Die einzelnen Abschnitte und Übungen der praktischen Auswahlprüfung werden mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Wird in einem Prüfungsabschnitt eine Übung nicht bestanden, so gilt dieser Abschnitt als nicht bestanden. Wird mehr als ein Prüfungsabschnitt nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur einen Prüfungsabschnitt nicht besteht, muss nur den nicht bestandenen Abschnitt wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung ein Abschnitt nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Abschnitte, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden.
  10. Die folgenden Toleranzen stellen allgemeine Richtwerte dar. Turbulenzen, Flugeigenschaften und Flugleistungen des verwendeten Flugzeugmusters werden vom beauftragten Prüfer berücksichtigt:
    a)Steuerkurs:

    - normaler Flug

    ± 10°
    b)Flughöhe

    - normaler Flug

    ± 100 ft
    c)Geschwindigkeiten:

    - Start und Anflug

    + 10 kt/- 0 kt
    - alle anderen Flugzustände± 10 kt

Prüfungsnachweis

Praktische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von
Privatflugzeugführern

Name und Vorname des Bewerbers: _____________________________________________

Anschrift: __________________________________________________________________

Lizenz-Nr. _____________________________________________

I.Prüfungsflug
 Flugzeugmuster: ____________________________________
Kennzeichen: _______________________________________
 Abflugort: __________________Startzeit: ___________________
 Zielort: ____________________Landezeit: __________________
  Flugzeit: ___________________
Sitzplatz des Prüfers
linksrechtsvornhinten

II. Ergebnis der Prüfung

Bestanden / Nicht bestanden*

III. Bemerkungen

_____________________________________________
Ort und Datum
_____________________________________________
Unterschrift des Prüfers
____________________________________________
Prüfer-Nr.
_____________________________________________
Name in Druckbuchstaben

* Nichtzutreffendes ist zu streichen

  

Abschnitt 1
Flugvorbereitung und Abflug
Bewertung
B /NB
Gebrauch der Klarliste, Verhalten als Luftfahrer (Führen des Flugzeuges mit Sicht nach außen, Eisverhütung-/Enteisungsverfahren etc.) gelten für alle Abschnitte 
aFlugvorbereitung und Flugwetterberatung 
bBerechnung von Masse, Schwerpunktlage und Flugleistung 
cKontrolle und Bereitstellung des Flugzeuges 
dAnlassen der Triebwerke und Verfahren nach dem Anlassen 
eRollen, Flugplatzverfahren, Verfahren vor dem Start 
fStart und Kontrollen nach dem Start 
gAbflugverfahren 
hVerbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverfahren 
Abschnitt 2
Allgemeine Flugübungen
Bewertung
B / NB
aVerbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverfahren 
bGeradeaus- und Horizontalflug bei verschiedenen Geschwindigkeiten 
c.Steigflug:
  1. Beste Steiggeschwindigkeit
  2. Steigflugkurven
  3. Übergang zum Horizontalflug
d.Kurven (mit 30° Querneigung)
e.Steilkurven (mit 45° Querneigung) (einschließlich Erkennen und Beenden eines kritischen Flugzustandes)
f.Grenzflugzustände im unteren Geschwindigkeitsbereich mit und ohne Landeklappen
g.Überzogener Flugzustand:
  1. In Reiseflugkonfiguration und Beenden mit Motorhilfe
  2. In Landekonfiguration und Beenden mit Motorhilfe
Abschnitt 3
Überlandflug
Bewertung
B / NB
a.Flugdurchführungsplan, Koppelnavigation, Gebrauch der Navigationskarten
b.Einhalten von Flughöhe, Steuerkurs und Fluggeschwindigkeit
c.Orientierung, Berechnung und Korrektur von voraussichtlichen Ankunftszeiten (Estimated Time of Arrival/ETA), Führen des Flugdurchführungsplanes
d.Flugmanagement (Kontrollen, Kraftstoffversorgung und Prüfung auf Vergaservereisung etc.) Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverfahren
Abschnitt 4
Anflug- und Landeverfahren
Bewertung
B / NB
a.Anflugverfahren
b.*Ziellandung (Landung auf kurzen Pisten), Seitenwindlandung, wenn entsprechende Bedingungen vorliegen
c.*Landung ohne Landeklappen
d.*Landeanflug ohne Motorhilfe
e.Durchstarten aus geringer Höhe
f.Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverfahren
g.Tätigkeiten nach Beendigung des Fluges
Abschnitt 5
Außergewöhnliche- und Notverfahren
Bewertung
B / NB
a.*Simulierte Notlandeübung
b.Simulierte Notfälle
*) Einige dieser Übungen können nach Ermessen des Flugprüfers kombiniert werden.

 

.

 Lehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der
Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern
Anlage 14C
(zu § 17)

Allgemeine Einführung

Eignung und Ansehen eines Fluglehrers stehen und fallen mit seiner Persönlichkeit, seinem fliegerischen Können und seinem theoretischen, insbesondere technischen Wissen in allen mit der Luftfahrt zusammenhängenden Fragen und Problemen. Flugschüler werden immer aus verschiedenen Bildungskreisen mit verschiedenen Wissensgrundlagen und mit verschiedener geistiger sowie körperlicher Veranlagung kommen. Ihr ganzes Vertrauen, sorgfältig ausgebildet zu werden, setzen sie in ihren Fluglehrer. Um dieses Vertrauensverhältnis herzustellen, ist es daher unerlässlich, von dem ausbildenden Fluglehrer gute theoretische Kenntnisse zu fordern und ihn mit der Pädagogik, Methodik und Systematik so vertraut zu machen, dass er befähigt ist, sein Wissen in geeigneter Form an den Flugschüler weiterzugeben. Er muss in der Lage sein, alle fliegerischen, aerodynamischen und technischen Zusammenhänge zu erkennen, sie zu erläutern und die notwendigen Hinweise zu geben. Seine Kenntnisse in allen Fachgebieten müssen so vertieft sein, dass er für die praktische Flugdurchführung entsprechenden Unterricht erteilen kann. In seiner Verantwortung liegt es, die Erziehung umsichtiger und verantwortungsvoller Flugzeugführer zu gewährleisten.

Der Schwerpunkt der theoretischen Ausbildung zum Erwerb einer Berechtigung zur praktischen Ausbildung für Privatpiloten liegt in der Vermittlung der erforderlichen methodischen und didaktischen Kenntnisse und Fähigkeiten für das Lehren des Lernens. Darüber hinaus sind im Rahmen der theoretischen Ausbildung aufbauend auf soliden Grundkenntnissen vertiefende Kenntnisse in allen Bereichen der theoretischen Ausbildung zum Erwerb einer Berechtigung für Privatpiloten zu vermitteln.

Pädagogik in der Flugausbildung

Allgemeines

Methodik und Systematik

Methodik in der Flugausbildung

Allgemeine Einweisungen

Umfassender Unterricht

Anmerkung:
Der Unterricht ist so zu gestalten, dass der Anwärter die Beziehungen der einzelnen Vorgänge zueinander kennen lernt, sie gedanklich erfasst, um sie später als Fluglehrer an den Auszubildenden weitergeben zu können.

Es ist darauf zu achten, dass immer nur der Teil der Ausbildung gelehrt wird, der anschließend den fliegerischen Übungen entspricht.

Erarbeitung eines Lehrtextes

Verhalten in besonderen Fällen

Verhalten in Notfällen und Notverfahren

 

.

Lehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern Anlage 14D
(zu § 17)

Das in der praktischen Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern verwendete Luftfahrzeug muss für die Ausbildung geeignet sein.

In der praktischen Ausbildung sind dem Bewerber die erforderlichen praktischen Fähigkeiten zum

zu vermitteln.

Die Flugausbildung auf dem Sitz des Fluglehrers muss mindestens 10 Stunden umfassen, davon mindestens 5 Stunden mit dem dafür von der zuständigen Stelle anerkannten Lehrberechtigtem. Die verbleibenden fünf Stunden können als gemeinsame Flugausbildung durchgeführt werden (d.h. zwei Bewerber fliegen gemeinsam und führen Flugübungen vor). In der Flugausbildung müssen folgende Übungen enthalten sein:

Bei sämtlichen Übungen ist der Bewegungsablauf so zu erklären, dass das gesprochene Wort mit der Bewegung des Flugzeugs übereinstimmt. Auf die häufigsten Fehlerquellen ist dabei besonders hinzuweisen.

Um eine methodische Einheitlichkeit des Ausbildungslehrgangs sicherzustellen, sind die nachfolgenden Lehrübungen nur in ihrer Form und Reihenfolge erklärt, ohne auf jedes zur Schulung verwendete Flugzeugmuster einzugehen.

Die technischen Daten, wie die Geschwindigkeit, Motordrehzahl usw., sind dem jeweiligen Flughandbuch zu entnehmen.

Allgemeines

Der nachfolgende Lehrplan ist eine Richtlinie für den Ablauf und die Inhalte der praktischen Ausbildung. Da nicht alle musterspezifischen Eigenarten verschiedener Flugzeugmuster berücksichtigt werden können, sind alle Übungen gemäß der im Flughandbuch des in der Ausbildung verwendeten Flugzeuges aufgeführten Verfahrensanweisungen durchzuführen.

Bei allen Übungen sind Einstellung und Betrieb des Triebwerks zu überwachen. Unnötiger Fluglärm ist zu vermeiden.

Alle Kontrollen sind anhand der Klarlisten durchzuführen.

Allgemeine Einführung

Sie umfasst die Erklärung des gesamten Flugzeugs sowohl von innen als auch von außen. Sie vermittelt Kenntnisse über die Anordnung von Bedienungshebeln, Steuer- und Trimmbestätigung und Sitz der Instrumente, Kraftstoff-, Öl- und Bremssysteme sowie der Notausrüstung. Anweisung über das Ein- und Aussteigen, Anschnallgurte,

Bedienen der Steuerorgane und richte Benutzung des Notausstiegs und der Notausrüstung.

Vorbereitung und Beenden eines Fluges

Einweisungsflug

Wirkung der Steuerorgane

Rollen am Boden

Horizontalflug
(Beibehaltung der Flugebene, Flugrichtung und Fluglage)

Steig-, Sink- und Gleitflug

Überziehen und Abkippen

Kurven

Einteilung der Kurven in flache, mittlere und steile Kurven

Steilspirale

Ursachen

Anmerkung:
Auf die Unterschiede zwischen Steilspirale und Trudeln ist hinzuweisen.

Platzrunde

Seitengleitflug

Ziellandung

Notlandungen

Überlandflüge

 

.

Theoretische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern  Anlage 14E
(zu § 17)
  1. Die Abnahme der theoretischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/der Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
  2. Diese Prüfung ist eine schriftliche Prüfung in den nachfolgend aufgeführten zwei Fächern und kann nach Ermessen der zuständigen Stelle an einem oder mehreren Tagen abgelegt werden. Die folgenden Bearbeitungszeiten dürfen nicht überschritten werden:
    FachBearbeitungszeit Std. (maximal)
    Pädagogik in der Flugausbildung1:30
    Methodik in der Flugausbildung1:30
    gesamt3:00
  3. Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75 % der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen auch für richtige Teilantworten vergeben werden.
  4. Der Nachweis der Lehrbefähigung ist durch die Ausarbeitung und Durchführung einer Lehrprobe von mindestens einer Unterrichtseinheit zu erbringen.

 

UWS Umweltmanagement GmbHweiter . Frame öffnen