umwelt-online: 2. DV LuftPersV - Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (8)

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 Praktische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur
praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern
Anlage 14F
(zu § 17)
  1. Die Abnahme der praktischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/der Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
  2. Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem in der Ausbildung verwendeten Luftfahrzeugmuster aus der in der Ausbildung verwendeten Luftfahrzeugklasse abzulegen. Das in der praktischen Prüfung verwendete Luftfahrzeug muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Prüfung genügen. Die Dauer des Fluges soll etwa 60 Minuten betragen.
  3. Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen.
  4. Der Bewerber muss das Luftfahrzeug von dem Sitz aus führen, von dem er die Tätigkeit des Fluglehrers ausführen kann. Unbeschadet seiner Verantwortung für die Flugdurchführung nach § 4 Abs. 4 LuftVG soll der Prüfer einen Flugschüler in verschiedenen Phasen der Ausbildung darstellen und für einen Flugschüler typische Fehler in den Prüfungsablauf einfügen.
  5. Der Bewerber ist für die Planung des Fluges verantwortlich und hat sicherzustellen, dass sich alle Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord befinden.
  6. Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.
  7. Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.
  8. Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:
  1. Der Bewerber muss in der Lage sein, die im Prüfungsprotokoll aufgeführten Übungen vorzufliegen und dem Prüfer verbal zu erklären.
  2. Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Wird eine Übung nicht bestanden, so gilt diese Übung als nicht bestanden. Werden mehr als drei Übungen nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur bis zu drei Übungen nicht besteht, muss nur die nicht bestandenen Übungen wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung eine Übung nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Übungen, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden.
  3. Für die Durchführung der Prüfung sind die vom Hersteller im Flughandbuch angegebenen Werte und Empfehlungen maßgebend. Die folgenden Toleranzen stellen allgemeine Richtwerte dar. Turbulenzen, Flugeigenschaften und Flugleistungen des verwendeten Flugzeugmusters werden vom beauftragten Prüfer berücksichtigt.
    a)Steuerkurs:
    • normaler Flug
      bei Geradeausflug im Horizontal-, Sink- und Steigflug und bei Beendigung von Kurven mit normaler Triebwerkleistung

    ± 10°
    b)Flughöhe
    • normaler Flug mit normaler Triebwerkleistung

    ± 100 ft
    c)Geschwindigkeiten:
    • Start und Anflug
    • alle anderen Flugzustände
      mit normaler Triebwerksleistung der jeweils empfohlenen Geschwindigkeit.

    + 10 kt/- 0 kt
    ± 10 kt
  4. Das Bestehen der praktischen Prüfung berechtigt den Bewerber zu einer Tätigkeit als Fluglehrer unter der Aufsicht eines von der zuständigen Stelle hierfür anerkannten erfahrenen Fluglehrers mit Ausnahme von
  5. Die Einschränkung der Aufsichtspflicht kann auf Antrag des anerkannten Fluglehrers aufgehoben werden, wenn der Bewerber mindestens einen Flugschüler vollständig bis zur Prüfungsreife ausgebildet hat oder 50 Ausbildungsflugstunden in allen Ausbildungsabschnitten durchgeführt hat.
  6. Die Berechtigung wird von der zuständigen Stelle in Feld XIII der Lizenz mit den Worten "Lehrberechtigung gemäß § 88a LuftPersV" beschränkt.

Prüfungsnachweis
Praktische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern

Name und Vorname des Bewerbers: _____________________________________________

Anschrift: __________________________________________________________________

Lizenz-Nr. _____________________________________________

I.Prüfungsflug
 Flugzeugmuster:________________
Kennzeichen: ______________________
 Abflugort: ____________________Startzeit: __________________________
 Zielort: ______________________Landezeit: _________________________
  Flugzeit: ___________________________

Aus der Anlage 1B ausgewählte Übungen

ÜbungenBewertung B/NB
  
  
  
  
  
  
  
ÜbungenBewertung B/NB
  
  
  
  
  
  
  

II. Ergebnis der Prüfung

Bestanden / Nicht bestanden*

III. Bemerkungen

 

 

_____________________________________________
Ort und Datum
_____________________________________________
Unterschrift des Prüfers
____________________________________________
Prüfer-Nr.
_____________________________________________
Name in Druckbuchstaben

* Nichtzutreffendes ist zu streichen

 

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 Theoretische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung Zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern Anlage 15A
(zu § 18)
  1. Die Abnahme der theoretischen Prüfung ist durch den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Die Prüfung ist vor der zuständigen Luftfahrtbehörde oder einem behördlich bestellten Prüfer abzulegen.
  2. Diese Prüfung ist eine schriftliche oder computergestützte Prüfung in den nachfolgend aufgeführten sieben Fächern und kann, nach Ermessen der zuständigen Stelle, an einem oder mehreren Tagen abgelegt werden. Mehrere Prüfungsfächer können zusammengefasst werden. Eine Prüfung besteht aus mindestens 70 Fragen. Die Prüfung muss zu etwa 2/3 aus Auswahlfragen (Multiple Choice) aus dem jeweils gültigen amtlichen Fragenkatalog und zu etwa 1/3 aus langschriftlich zu beantwortenden Fragen bestehen. Die folgenden Bearbeitungszeiten dürfen nicht überschritten werden:
    FachBearbeitungszeit Std. (maximal)
    Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften einschließlich Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes1:00
    Allgemeine Luftfahrzeugkunde0:45
    Menschliches Leistungsvermögen0:45
    Meteorologie1:00
    Navigation, Flugleistung und Flugplanung1:00
    Verhalten in besonderen Fällen0:45
    Aerodynamik0:45
    gesamt6:00
  3. Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75 % der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen bei Multiple-Choice-Fragen nur für richtige Antworten, bei langschriftlich zu beantwortenden Fragen auch für richtige Teilantworten vergeben werden.
  4. Das Bestehen dieser theoretischen Auswahlprüfung beinhaltet die Anmeldung zur Abnahme der praktischen Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern.

 

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Praktische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur
praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern
 
Anlage 15B
(zu § 18)
  1. Das in der praktischen Auswahlprüfung verwendete Segelflugzeug muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Auswahlprüfung genügen.
  2. Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen.
  3. Der Bewerber muss das Luftfahrzeug von dem Sitz aus führen, von dem er die Tätigkeit des verantwortlichen Piloten ausführen kann. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach § 4 Abs. 4 LuftVG.
  4. Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.
  5. Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:
  6. Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Wird eine Übung nicht bestanden, so gilt diese Übung als nicht bestanden. Werden mehr als drei Übungen nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur bis zu drei Übungen nicht besteht, muss nur die nicht bestandenen Übungen wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung eine Übung nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Übungen, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden.

Prüfungsnachweis

Praktische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen
Ausbildung von Segelflugzeugführern

Name und Vorname des Bewerbers: _____________________________________________

Anschrift: __________________________________________________________________

Lizenz-Nr. _____________________________________________

I.Prüfungsflug
 Segelflugzeugmuster:___________
Kennzeichen: ______________________
 Flugplatz: ____________________Startzeit: __________________________
 Zielort: ______________________Flugzeit: ___________________________
 Anzahl der Starts und Landungen: ______________________________

II. Ergebnis der Prüfung

Bestanden / Nicht bestanden*

III. Bemerkungen

 

_____________________________________________
Ort und Datum
_____________________________________________
Unterschrift des Prüfers
____________________________________________
Lizenz-Nr.:
_____________________________________________
Name in Druckbuchstaben

* Nichtzutreffendes ist zu streichen

ÜbungenBewertung
B/NB
1.Vorbereitung zum Start 
2. *Windenstart 
3. *Schleppstart hinter Luftfahrzeugen 
4. *Eigenstart 
5. **Flugübungen

Rollübungen

Geradeausflug

Kreiswechsel

Langsamflug

Schnellflug

Seitengleitflug

 
6.Einteilung des Landeanfluges 
7.ZiellandungAufsetzen innerhalb von 100 m nach dem Landezeichen 
8.Sprechfunkverkehr 

*) Nichtzutreffendes ist zu streichen

**) Wahl der Reihenfolge bleibt dem Prüfer vorbehalten

 

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 Lehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der
Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern
Anlage 15C
(zu § 18)

Allgemeine Einführung

Eignung und Ansehen eines Fluglehrers stehen und fallen mit seiner Persönlichkeit, seinem fliegerischen Können und seinem theoretischen, insbesondere technischen Wissen in allen mit der Luftfahrt zusammenhängenden Fragen und Problemen. Flugschüler werden immer aus verschiedenen Bildungskreisen mit verschiedenen Wissensgrundlagen und mit verschiedener geistiger sowie körperlicher Veranlagung kommen. Ihr ganzes Vertrauen, sorgfältig ausgebildet zu werden, setzen sie in ihren Fluglehrer. Um dieses Vertrauensverhältnis herzustellen, ist es daher unerlässlich, von dem ausbildenden Fluglehrer gute theoretische Kenntnisse zu fordern und ihn mit der Pädagogik, Methodik und Systematik so vertraut zu machen, dass er befähigt ist, sein Wissen in geeigneter Form an den Flugschüler weiterzugeben. Er muss in der Lage sein, alle fliegerischen, aerodynamischen und technischen Zusammenhänge zu erkennen, sie zu erläutern und die notwendigen Hinweise zu geben. Seine Kenntnisse in allen Fachgebieten müssen so vertieft sein, dass er für die praktische Flugdurchführung entsprechenden Unterricht erteilen kann. In seiner Verantwortung liegt es, die Erziehung umsichtiger und verantwortungsvoller Segelflugzeugführer zu gewährleisten.

Der Schwerpunkt der theoretischen Ausbildung zum Erwerb einer Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern liegt in der Vermittlung der erforderlichen methodischen und didaktischen Kenntnisse und Fähigkeiten für das Lehren des Lernens. Darüber hinaus sind im Rahmen der theoretischen Ausbildung aufbauend auf soliden Grundkenntnissen vertiefende Kenntnisse in allen Bereichen der theoretischen Ausbildung zum Erwerb einer Berechtigung für Segelflugzeugführer zu vermitteln.

Pädagogik in der Flugausbildung

Allgemeines

Methodik und Systematik

Methodik in der Flugausbildung

Methodischer Unterricht

Anmerkung:
Der Unterricht ist so zu gestalten, dass der Anwärter die Beziehungen der einzelnen Vorgänge zueinander kennen lernt, sie gedanklich erfasst, um sie später als Fluglehrer an den Auszubildenden weitergeben zu können.

Es ist darauf zu achten, dass immer nur der Teil der Ausbildung gelehrt wird, der anschließend den fliegerischen Übungen entspricht.

Methoden der Vermittlung des Fliegens mit Navigationshilfen (z.B. GPS)

Erarbeitung eines Lehrtextes

Erarbeitung eines Ausbildungsablaufplanes mit folgenden Punkten:

 

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 Lehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der
Berechtigung zur praktischen Ausbildung von
Segelflugzeugführern
Anlage 15D
(zu § 18)

Das in der praktischen Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern verwendete Segelflugzeug muss für die Ausbildung geeignet sein.

In der praktischen Ausbildung sind dem Bewerber die erforderlichen praktischen Fähigkeiten zum

zu vermitteln.

Die Flüge sind so anzulegen, dass alle Bereiche der Segelflugausbildung dargestellt werden.

Die Flugausbildung auf dem Sitz des Fluglehrers muss mindestens 15 Starts, darin enthalten die Startarten Schleppstart hinter Luftfahrzeugen und Windenstart, mit dafür von der zuständigen Luftfahrtbehörde anerkanntem Lehrberechtigtem umfassen. Darüber hinaus können Übungen zur Wiederholung und Vertiefung auch mit einem anderen Bewerber geflogen werden. In der Flugausbildung müssen folgende Übungen enthalten sein:

Bei sämtlichen Übungen ist der Bewegungsablauf so zu erklären, dass das gesprochene Wort mit der Bewegung des Flugzeugs übereinstimmt.

Die häufigsten Steuerfehler sind vom Lehrberechtigten zu demonstrieren und müssen vom Bewerber erkannt und angesprochen werden.

Um eine methodische Einheitlichkeit des Ausbildungslehrgangs sicherzustellen, sind nachfolgend die Lehrübungen nur in ihrer Form und Reihenfolge erklärt, ohne auf jedes zur Schulung verwendete Segelzeugmuster einzugehen.

Allgemeine Einführung

Sie umfasst die Erklärung des gesamten Flugzeugs sowohl von innen als auch von außen. Sie vermittelt Kenntnisse über die Anordnung von Bedienungshebeln, Steuer- und Trimmbetätigung, der Instrumente sowie der Notausrüstung. Anweisung über das Ein- und Aussteigen, Anschnallgurte, Bedienen der Steuerorgane und richtige Benutzung des Notausstiegs und der Notausrüstung.

Vorbereitung und Beenden eines Fluges

Gewöhnungsflug

Wirkung der Steuerorgane

Rollen am Boden

Geradeausflug

Kurven

Einteilung der Kurven in flache, mittlere und steile Kurven

Überziehen, Abkippen und Trudeln im Geradeaus- und Kurvenflug

Steilspirale

Ursachen

Anmerkung:
Unterschiede zwischen Steilspirale und Trudeln sind zu demonstrieren.

Platzrunde

Seitengleitflug

Ziellandung

Notlandungen

Anmerkung:
Diese Übung ist mit einem Reisemotorsegler mit Motor im Leerlauf durchzuführen. Das Aufsetzen ist nur zulässig, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

 

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 Theoretische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur
praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern
Anlage 15E
(zu § 18)
  1. Die Abnahme der theoretischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/der Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
  2. Diese Prüfung ist eine schriftliche Prüfung in den nachfolgend aufgeführten zwei Fächern und kann, nach Ermessen der zuständigen Stelle, an einem oder mehreren Tagen abgelegt werden. Die folgenden Bearbeitungszeiten dürfen nicht überschritten werden:
    FachBearbeitungszeit Std. (maximal)
    Pädagogik in der Flugausbildung1:30
    Methodik in der Flugausbildung1:30
    gesamt3:00
  3. Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75 % der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen auch für richtige Teilantworten vergeben werden.
  4. Der Nachweis der Lehrbefähigung ist durch die Ausarbeitung und Durchführung einer Lehrprobe von mindestens einer Unterrichtseinheit zu erbringen.

 

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 Praktische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur
praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern
Anlage 15F
(zu § 18)
  1. Die Abnahme der praktischen Prüfung ist im Zusammenhang mit der theoretischen Prüfung durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/der Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
  2. Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem in der Ausbildung verwendeten Segelflugzeugmuster abzulegen. Das in der praktischen Prüfung verwendete Segelflugzeug muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Prüfung genügen.
    Die praktische Prüfung muss aus mindestens drei Flügen bestehen, davon ist mindestens einer in der Startart Schleppstart hinter Luftfahrzeugen durchzuführen.
  3. Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen.
  4. Der Bewerber muss das Luftfahrzeug von dem Sitz aus führen, von dem er die Tätigkeit des Fluglehrers ausführen kann. Unbeschadet seiner Verantwortung für die Flugdurchführung nach § 4 Abs. 4 LuftVG soll der Prüfer einen Flugschüler in verschiedenen Phasen der Ausbildung darstellen und für einen Flugschüler typische Fehler in den Prüfungsablauf einfügen.
  5. Der Bewerber hat sicherzustellen, dass sich alle Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord befinden.
  6. Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind nur die noch ausstehenden Prüfungsflüge durchzuführen.
  7. Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.
  8. Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:
  9. Der Bewerber muss in der Lage sein, die Übungen vorzufliegen und dem Prüfer verbal zu erklären Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Wird eine Übung nicht bestanden, so gilt diese Übung als nicht bestanden. Werden mehr als drei Übungen nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur. bis zu drei Übungen nicht besteht, muss nur die nicht bestandenen Übungen wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung eine Übung nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Übungen, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden.
  10. Das Bestehen der praktischen Prüfung berechtigt den Bewerber zu einer Tätigkeit als Fluglehrer unter der Aufsicht eines von der zuständigen Stelle hierfür anerkannten erfahrenen Fluglehrers mit Ausnahme von
  11. Die Aufsichtspflicht gemäß Punkt 10. kann auf Antrag des hierfür anerkannten Fluglehrers aufgehoben werden, wenn der Bewerber mindestens einen Flugschüler in jedem Ausbildungsabschnitt ausgebildet hat oder mindestens 60 eigene Ausbildungsstarts und 10 Ausbildungsflugstunden in allen Ausbildungsabschnitten durchgeführt hat.

Prüfungsnachweis
Praktische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von
Segelflugzeugführern

Name und Vorname des Bewerbers: ___________________________________________

Anschrift: _________________________________________________________________

Lizenz-Nr. _____________________________________________

I.Prüfungsflug
 Flugzeugmuster:________________
Kennzeichen: ______________________
 Flugplatz: ____________________Flugzeit: __________________________

Aus der Anlage 5B ausgewählte Übungen

ÜbungenBewertung B/NB
  
  
  
  
  
  
  
ÜbungenBewertung B/NB
  
  
  
  
  
  
  

II. Ergebnis der Prüfung

Bestanden / Nicht bestanden*

III. Bemerkungen


_____________________________________________
Ort und Datum
_____________________________________________
Unterschrift des Prüfers
____________________________________________
Prüfer-Nr.
_____________________________________________
Name in Druckbuchstaben

* Nichtzutreffendes ist zu streichen

 

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 Theoretische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung
zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern
Anlage 16A
(zu § 19)
  1. Die Abnahme der theoretischen Prüfung ist durch den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
  2. Diese Prüfung ist eine schriftliche oder computergestützte Prüfung in den nachfolgend aufgeführten sieben Fächern und kann, nach Ermessen der zuständigen Stelle, an einem oder mehreren Tagen abgelegt werden. Mehrere Prüfungsfächer können zusammengefasst werden. Eine Prüfung besteht aus mindestens 70 Fragen. Die Prüfung muss zu etwa 2/3 aus Auswahlfragen (Multiple Choice) aus dem jeweils gültigen amtlichen Fragenkatalog und zu etwa 1/3 aus langschriftlich zu beantwortenden Fragen bestehen. Die folgenden Bearbeitungszeiten dürfen nicht überschritten werden:
    FachBearbeitungszeit Std. (maximal)
    Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften einschließlich Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes1:00
    Allgemeine Luftfahrzeugkunde0:45
    Menschliches Leistungsvermögen0:45
    Meteorologie1:00
    Navigation, Flugleistung und Flugplanung1:00
    Verhalten in besonderen Fällen0:45
    Aerostatik0:45
    gesamt6:00
  3. Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75 % der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen bei Multiple-Choice-Fragen nur für richtige Antworten, bei langschriftlich zu beantwortenden Fragen auch für richtige Teilantworten vergeben werden.
  4. Das Bestehen dieser theoretischen Auswahlprüfung beinhaltet die Anmeldung zur Abnahme der praktischen Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern.

 

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Praktische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur
praktischen Ausbildung von Freiballonführern
 
Anlage 16B
(zu § 19)
  1. Der in der praktischen Auswahlprüfung verwendete Freiballon muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Auswahlprüfung genügen und ein Freiballon der Größenklasse 1 sein.
  2. Der Prüfer hat vor der Fahrt das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen.
  3. Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einer weiteren Fahrt nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.
  4. Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.
  5. Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:
  6. Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit "bestanden" (b) oder "nicht bestanden" (nb) bewertet. Werden mehr als drei Übungen nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur bis zu drei Übungen nicht besteht, muss nur die nicht bestandenen Übungen wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung eine Übung nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Übungen, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden.

Prüfungsnachweis
Praktische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung
von Freiballonführern

Name und Vorname des Bewerbers: ____________________________________________

Anschrift: __________________________________________________________________

Lizenz-Nr. _____________________________________________

I.Prüfungsfahrt
 Ballonart: Gasballon / Heißluftballon*Muster: ______________________
 Eintragungszeichen: ______________________Größe: _______________________ m3
 Startplatz: ______________________________Startzeit: _____________________
 Landeplatz: _____________________________Landezeit: ____________________
  Fahrtzeit: _____________________
ÜbungenBewertung
B/NB
1Fahrtvorbereitung 
2Aufrüsten des Freiballons 
3Außen- und Innenkontrolle nach Klarliste 
4Start und Steigen auf eine vorgegebene Fahrthöhe 
5Durchführung der Fahrt

Durchführung der notwendigen Maßnahmen und Kontrollen während der Fahrt

Navigation

Notverfahren

 
 
 
 
6Sprechfunkverkehr 
7Einnehmen von Höhen zum Erreichen günstiger Fahrtrichtungen 
8Auswahl geeigneter Landegelände 
9Zwischenlandung bzw. bei höheren Windgeschwindigkeiten Landeanfahrt ohne

Bodenberührung aus einer Sicherheitsmindesthöhe von 150m über Grund

 
10Endlandung 
11Entleerung der Hülle 
12Verpacken des Freiballons nach der Endlandung 

II. Ergebnis der Prüfung

Bestanden / Nicht bestanden*

III. Bemerkungen

_____________________________________________
Ort und Datum
_____________________________________________
Unterschrift des Prüfers
____________________________________________
Prüfer-Nr.
_____________________________________________
Name in Druckbuchstaben

* Nichtzutreffendes ist zu streichen

 

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 Lehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der
Berechtigung zur praktischen Ausbildung von
Freiballonführern
Anlage 16C
(zu § 19)

Allgemeine Einführung

Eignung und Ansehen eines Fluglehrers stehen und fallen mit seiner Persönlichkeit, seinem fahrtechnischen Können und seinem theoretischen, insbesondere technischen Wissen in allen mit der Luftfahrt zusammenhängenden Fragen und Problemen.

Flugschüler werden immer aus verschiedenen Bildungskreisen mit verschiedenen Wissensgrundlagen und mit verschiedener geistiger sowie körperlicher Veranlagung kommen. Ihr ganzes Vertrauen, sorgfältig ausgebildet zu werden, setzen sie in ihren Fluglehrer. Um dieses Vertrauensverhältnis herzustellen, ist es daher unerlässlich, von dem ausbildenden Fluglehrer gute theoretische Kenntnisse zu fordern und ihn mit der Pädagogik, Methodik und Systematik so vertraut zu machen, dass er befähigt ist, sein Wissen in geeigneter Form an den Flugschüler weiterzugeben. Er muss in der Lage sein, alle fahrtechnischen, aerostatischen und technischen Zusammenhänge zu erkennen, sie zu erläutern und die notwendigen Hinweise zu geben. Seine Kenntnisse in allen Fachgebieten müssen so vertieft sein, dass er für die praktische Fahrtdurchführung entsprechenden Unterricht erteilen kann. In seiner Verantwortung liegt es, die Erziehung umsichtiger und verantwortungsvoller Freiballonführer zu gewährleisten.

Der Schwerpunkt der theoretischen Ausbildung zum Erwerb einer Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern liegt in der Vermittlung der erforderlichen methodischen und didaktischen Kenntnisse und Fähigkeiten für das Lehren des Lernens. Darüber hinaus sind im Rahmen der theoretischen Ausbildung aufbauend auf soliden Grundkenntnissen vertiefende Kenntnisse in allen Bereichen der theoretischen Ausbildung zum Erwerb einer Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern zu vermitteln.

Pädagogik in der Ausbildung

Allgemeines

Methodik und Systematik in der theoretischen Ausbildung

Methodik und Systematik in der praktischen Ausbildung

Methodik in der Ausbildung

Allgemeine Einweisungen

Umfassender Unterricht

Anmerkung:
Der Unterricht ist so zu gestalten, dass der Anwärter die Beziehungen der einzelnen Vorgänge zueinander kennen lernt, sie gedanklich erfasst, um sie später als Fluglehrer an den Auszubildenden weitergeben zu können.

Verhalten in besonderen Fällen

Luftrecht

Navigation

Meteorologie

Aerostatik

Technik

Menschliches Leistungsvermögen

 

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