umwelt-online: 2. DV LuftPersV - Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (8)
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Praktische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern | Anlage 14F (zu § 17) |
- Die Abnahme der praktischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/der Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
- Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem in der Ausbildung verwendeten Luftfahrzeugmuster aus der in der Ausbildung verwendeten Luftfahrzeugklasse abzulegen.
Das in der praktischen Prüfung verwendete Luftfahrzeug muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Prüfung genügen. Die Dauer des Fluges soll etwa 60 Minuten betragen.
- Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen.
- Der Bewerber muss das Luftfahrzeug von dem Sitz aus führen, von dem er die Tätigkeit des Fluglehrers ausführen kann.
Unbeschadet seiner Verantwortung für die Flugdurchführung nach § 4 Abs. 4 LuftVG soll der Prüfer einen Flugschüler in verschiedenen Phasen der Ausbildung darstellen und für einen Flugschüler typische Fehler in den Prüfungsablauf einfügen.
- Der Bewerber ist für die Planung des Fluges verantwortlich und hat sicherzustellen, dass sich alle Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord befinden.
- Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.
Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.
- Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen.
Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.
- Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:
- Führen des Luftfahrzeuges innerhalb der Betriebsgrenzen
- ruhige und exakte Vorführung sämtlicher Übungen
- gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship) sowie methodische Fähigkeiten als Fluglehrer
- Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über das Luftfahrzeug zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.
- Der Bewerber muss in der Lage sein, die im Prüfungsprotokoll aufgeführten Übungen vorzufliegen und dem Prüfer verbal zu erklären.
- Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet.
Wird eine Übung nicht bestanden, so gilt diese Übung als nicht bestanden.
Werden mehr als drei Übungen nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen.
Ein Bewerber, der nur bis zu drei Übungen nicht besteht, muss nur die nicht bestandenen Übungen wiederholen.
Wird in der Wiederholungsprüfung eine Übung nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.
Dies gilt auch für Übungen, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden.
- Für die Durchführung der Prüfung sind die vom Hersteller im Flughandbuch angegebenen Werte und Empfehlungen maßgebend.
Die folgenden Toleranzen stellen allgemeine Richtwerte dar. Turbulenzen, Flugeigenschaften und Flugleistungen des verwendeten Flugzeugmusters werden vom beauftragten Prüfer berücksichtigt.
a) | Steuerkurs:
- normaler Flug
bei Geradeausflug im Horizontal-, Sink- und Steigflug und bei Beendigung von Kurven mit normaler Triebwerkleistung
| ± 10° |
b) | Flughöhe
- normaler Flug mit normaler Triebwerkleistung
| ± 100 ft |
c) | Geschwindigkeiten:
- Start und Anflug
- alle anderen Flugzustände
mit normaler Triebwerksleistung der jeweils empfohlenen Geschwindigkeit.
| + 10 kt/- 0 kt ± 10 kt |
- Das Bestehen der praktischen Prüfung berechtigt den Bewerber zu einer Tätigkeit als Fluglehrer unter der Aufsicht eines von der zuständigen Stelle hierfür anerkannten erfahrenen Fluglehrers mit Ausnahme von
- der Zustimmung als zweiter Fluglehrer zum ersten Alleinflug
- der Durchführung von Übungsflügen mit Fluglehrer zur Verlängerung einer Berechtigung
- Die Einschränkung der Aufsichtspflicht kann auf Antrag des anerkannten Fluglehrers aufgehoben werden, wenn der Bewerber mindestens einen Flugschüler vollständig bis zur Prüfungsreife ausgebildet hat oder 50 Ausbildungsflugstunden in allen Ausbildungsabschnitten durchgeführt hat.
- Die Berechtigung wird von der zuständigen Stelle in Feld XIII der Lizenz mit den Worten "Lehrberechtigung gemäß § 88a LuftPersV" beschränkt.
Prüfungsnachweis
Praktische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern
Name und Vorname des Bewerbers: _____________________________________________
Anschrift: __________________________________________________________________
Lizenz-Nr. _____________________________________________ |
I. | Prüfungsflug |
| Flugzeugmuster:________________
| Kennzeichen: ______________________ |
| Abflugort: ____________________ | Startzeit: __________________________ |
| Zielort: ______________________ | Landezeit: _________________________ |
| | Flugzeit: ___________________________ |
Aus der Anlage 1B ausgewählte Übungen
II. Ergebnis der Prüfung
Bestanden / Nicht bestanden* |
III. Bemerkungen
_____________________________________________ Ort und Datum | _____________________________________________ Unterschrift des Prüfers |
____________________________________________ Prüfer-Nr. | _____________________________________________ Name in Druckbuchstaben |
* Nichtzutreffendes ist zu streichen
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Theoretische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung Zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern | Anlage 15A (zu § 18) |
- Die Abnahme der theoretischen Prüfung ist durch den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
Die Prüfung ist vor der zuständigen Luftfahrtbehörde oder einem behördlich bestellten Prüfer abzulegen.
- Diese Prüfung ist eine schriftliche oder computergestützte Prüfung in den nachfolgend aufgeführten sieben Fächern und kann, nach Ermessen der zuständigen Stelle, an einem oder mehreren Tagen abgelegt werden.
Mehrere Prüfungsfächer können zusammengefasst werden.
Eine Prüfung besteht aus mindestens 70 Fragen.
Die Prüfung muss zu etwa 2/3 aus Auswahlfragen (Multiple Choice) aus dem jeweils gültigen amtlichen Fragenkatalog und zu etwa 1/3 aus langschriftlich zu beantwortenden Fragen bestehen.
Die folgenden Bearbeitungszeiten dürfen nicht überschritten werden:
Fach | Bearbeitungszeit Std. (maximal) |
Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften einschließlich Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes | 1:00 |
Allgemeine Luftfahrzeugkunde | 0:45 |
Menschliches Leistungsvermögen | 0:45 |
Meteorologie | 1:00 |
Navigation, Flugleistung und Flugplanung | 1:00 |
Verhalten in besonderen Fällen | 0:45 |
Aerodynamik | 0:45 |
gesamt | 6:00 |
- Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75 % der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen bei Multiple-Choice-Fragen nur für richtige Antworten, bei langschriftlich zu beantwortenden Fragen auch für richtige Teilantworten vergeben werden.
- Das Bestehen dieser theoretischen Auswahlprüfung beinhaltet die Anmeldung zur Abnahme der praktischen Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern.
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Praktische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern | Anlage 15B (zu § 18) |
- Das in der praktischen Auswahlprüfung verwendete Segelflugzeug muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Auswahlprüfung genügen.
- Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen.
- Der Bewerber muss das Luftfahrzeug von dem Sitz aus führen, von dem er die Tätigkeit des verantwortlichen Piloten ausführen kann.
Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach § 4 Abs. 4 LuftVG.
- Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.
Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.
- Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:
- Führen des Luftfahrzeuges innerhalb der Betriebsgrenzen
- ruhige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen
- gutes Urteilvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship)
- Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über das Luftfahrzeug zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.
- Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet.
Wird eine Übung nicht bestanden, so gilt diese Übung als nicht bestanden.
Werden mehr als drei Übungen nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen.
Ein Bewerber, der nur bis zu drei Übungen nicht besteht, muss nur die nicht bestandenen Übungen wiederholen.
Wird in der Wiederholungsprüfung eine Übung nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.
Dies gilt auch für Übungen, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden.
Prüfungsnachweis
Praktische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen
Ausbildung von Segelflugzeugführern
Name und Vorname des Bewerbers: _____________________________________________
Anschrift: __________________________________________________________________
Lizenz-Nr. _____________________________________________ |
I. | Prüfungsflug |
| Segelflugzeugmuster:___________
| Kennzeichen: ______________________ |
| Flugplatz: ____________________ | Startzeit: __________________________ |
| Zielort: ______________________ | Flugzeit: ___________________________ |
| Anzahl der Starts und Landungen: ______________________________ |
II. Ergebnis der Prüfung
Bestanden / Nicht bestanden* |
III. Bemerkungen
_____________________________________________ Ort und Datum | _____________________________________________ Unterschrift des Prüfers |
____________________________________________ Lizenz-Nr.: | _____________________________________________ Name in Druckbuchstaben |
* Nichtzutreffendes ist zu streichen
Übungen | Bewertung B/NB |
1. | Vorbereitung zum Start | |
2. * | Windenstart | |
3. * | Schleppstart hinter Luftfahrzeugen | |
4. * | Eigenstart | |
5. ** | Flugübungen
Rollübungen
Geradeausflug
Kreiswechsel
Langsamflug
Schnellflug
Seitengleitflug | |
6. | Einteilung des Landeanfluges | |
7. | Ziellandung | Aufsetzen innerhalb von 100 m nach dem Landezeichen | |
8. | Sprechfunkverkehr | |
*) Nichtzutreffendes ist zu streichen
**) Wahl der Reihenfolge bleibt dem Prüfer vorbehalten
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Lehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern | Anlage 15C (zu § 18) |
Allgemeine Einführung
Eignung und Ansehen eines Fluglehrers stehen und fallen mit seiner Persönlichkeit, seinem fliegerischen Können und seinem theoretischen, insbesondere technischen Wissen in allen mit der Luftfahrt zusammenhängenden Fragen und Problemen.
Flugschüler werden immer aus verschiedenen Bildungskreisen mit verschiedenen Wissensgrundlagen und mit verschiedener geistiger sowie körperlicher Veranlagung kommen.
Ihr ganzes Vertrauen, sorgfältig ausgebildet zu werden, setzen sie in ihren Fluglehrer.
Um dieses Vertrauensverhältnis herzustellen, ist es daher unerlässlich, von dem ausbildenden Fluglehrer gute theoretische Kenntnisse zu fordern und ihn mit der Pädagogik, Methodik und Systematik so vertraut zu machen, dass er befähigt ist, sein Wissen in geeigneter Form an den Flugschüler weiterzugeben.
Er muss in der Lage sein, alle fliegerischen, aerodynamischen und technischen Zusammenhänge zu erkennen, sie zu erläutern und die notwendigen Hinweise zu geben.
Seine Kenntnisse in allen Fachgebieten müssen so vertieft sein, dass er für die praktische Flugdurchführung entsprechenden Unterricht erteilen kann.
In seiner Verantwortung liegt es, die Erziehung umsichtiger und verantwortungsvoller Segelflugzeugführer zu gewährleisten.
Der Schwerpunkt der theoretischen Ausbildung zum Erwerb einer Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern liegt in der Vermittlung der erforderlichen methodischen und didaktischen Kenntnisse und Fähigkeiten für das Lehren des Lernens.
Darüber hinaus sind im Rahmen der theoretischen Ausbildung aufbauend auf soliden Grundkenntnissen vertiefende Kenntnisse in allen Bereichen der theoretischen Ausbildung zum Erwerb einer Berechtigung für Segelflugzeugführer zu vermitteln.
Pädagogik in der Flugausbildung
Allgemeines
- Anforderungen an einen Fluglehrer hinsichtlich seines Charakters, seiner Persönlichkeit seines Verhaltens und seines Auftretens
- Verantwortung des Fluglehrers, gesetzliche und ethische Verpflichtung Vertrauensverhältnis zwischen Lehrer und Schüler
- erzieherischer Einfluss auf den Flugschüler
- Abstellen von Überheblichkeit oder mangelndem Selbstvertrauen gegenseitige Achtung und Kameradschaft
- Einwirken auf ideelle Einstellung zur Luftfahrt
- Erziehung zur Flugdisziplin
- Verschiedene Ursachen der Flugfehler, die im Extremfall zur Ablösung führen können, sind
- Luftkrankheit
- Angstgefühl
- Mangel an fliegerischem Gefühl
- verkrampfte Steuerführung
- Mangel an Einfühlungs-, Schätzungs-, Reaktions- und Konzentrationsvermögen
- mangelnde Übersicht und Belastbarkeit
- mangelndes Orientierungs- und räumliches Vorstellungsvermögen mangelnde Aufmerksamkeitsgabe und Lernfähigkeit
- Komplexe
- mangelnder Lernwille
- zu niedriges Intelligenzniveau
- charakterliche Mängel
- Disziplinlosigkeit
- Suchen nach Möglichkeiten, die Ursachen erkannter Fehler zu beeinflussen
- Kommunikation zwischen Fluglehrer und Flugschüler vor, während und nach dem Flug
- Prüfungsbefangenheit
- Einflussnahme des Fluglehrers auf die Einstellung und das Verhalten des Flugschülers während des Prüfungsfluges
- Fliegerische Beurteilung
Methodik und Systematik
- der Lehrende
- der Lernende
- der Lehrgegenstand bzw. Lehrstoff
- Vorbereitung und Gliederung des Unterrichts
- Lehrtechnik
- richtiges Ansprechen des Flugschülers
- Erwecken und Lenken seiner Aufmerksamkeit
- Vertrautmachen des Schülers mit dem Ausbildungsplan
- Einheitlichkeit der Ausbildung in Bezug auf Umfang und Methode
- sinnvolle Reihenfolge der Übungen unter Berücksichtigung des
- Ausbildungsstandes
- Kontinuität der Ausbildung
- Häufigkeit der Wiederholungen
- Bekanntgabe und Erklärung der jeweiligen Übungen vor dem Fluge
- Das Lehren des Fliegens und der Korrekturtechnik unter Anwendung des Lehrtextes im Fluge
- Synchronisation des gesprochenen Wortes zur Flugbewegung Nachbesprechung und ergänzende Erklärungen nach dem Fluge Übernahme und Übergabe der Steuerung im Fluge
- Unterteilung des Ausbildungsprogramms in die Abschnitte
- bis zum ersten Alleinflug
- Vertiefung des Erlernten und Weiterbildung nach dem ersten Alleinflug
- Vorbereitung auf den Prüfungsflug, insbesondere aller Maßnahmen zur Durchführung des Navigationsfluges
- Aufsichtspflicht des Fluglehrers bei Alleinflügen des Auszubildenden
- Erziehung zur Selbstkritik und Selbstkontrolle
Methodik in der Flugausbildung
Methodischer Unterricht
- Erklärungen der Einweisungen und Flugübungen
- aerodynamische und funktionelle Zusammenhänge
- Gebrauch von Verfahrens- und Klarlisten
Anmerkung:
Der Unterricht ist so zu gestalten, dass der Anwärter die Beziehungen der einzelnen Vorgänge zueinander kennen lernt, sie gedanklich erfasst, um sie später als Fluglehrer an den Auszubildenden weitergeben zu können.
Es ist darauf zu achten, dass immer nur der Teil der Ausbildung gelehrt wird, der anschließend den fliegerischen Übungen entspricht.
Methoden der Vermittlung des Fliegens mit Navigationshilfen (z.B. GPS)
Erarbeitung eines Lehrtextes
Erarbeitung eines Ausbildungsablaufplanes mit folgenden Punkten:
- Ausbildungsthema
- Ausbildungsziel
- Ausbildungsform
- Ausbildungsverfahren
- Ausbildungsmittel
- Zeitbedarf
- Ablauf
- Stoffgliederung
- Teilziele
- Hilfsmittel etc.
- organisatorische Maßnahmen
- Nachbereitung
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Lehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern | Anlage 15D (zu § 18) |
Das in der praktischen Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern verwendete Segelflugzeug muss für die Ausbildung geeignet sein.
In der praktischen Ausbildung sind dem Bewerber die erforderlichen praktischen Fähigkeiten zum
- sicheren und verantwortlichen Führen des Segelflugzeuges vom Sitz des Fluglehrers
- Anleiten eines Flugschülers zum Ausführen der für die ordnungsgemäße und sichere Durchführung eines Fluges erforderlichen Handlungen, insbesondere
- Steuerung der Aufmerksamkeit und Aufmerksamkeitsverteilung
- Üben des Blickverhaltens
- Erkennen des notwendigen aktiven Eingreifens in die Fortsetzung des Fluges bei Fehlreaktionen des Flugschülers
zu vermitteln.
Die Flüge sind so anzulegen, dass alle Bereiche der Segelflugausbildung dargestellt werden.
Die Flugausbildung auf dem Sitz des Fluglehrers muss mindestens 15 Starts, darin enthalten die Startarten Schleppstart hinter Luftfahrzeugen und Windenstart, mit dafür von der zuständigen Luftfahrtbehörde anerkanntem Lehrberechtigtem umfassen.
Darüber hinaus können Übungen zur Wiederholung und Vertiefung auch mit einem anderen Bewerber geflogen werden.
In der Flugausbildung müssen folgende Übungen enthalten sein:
Bei sämtlichen Übungen ist der Bewegungsablauf so zu erklären, dass das gesprochene Wort mit der Bewegung des Flugzeugs übereinstimmt.
Die häufigsten Steuerfehler sind vom Lehrberechtigten zu demonstrieren und müssen vom Bewerber erkannt und angesprochen werden.
Um eine methodische Einheitlichkeit des Ausbildungslehrgangs sicherzustellen, sind nachfolgend die Lehrübungen nur in ihrer Form und Reihenfolge erklärt, ohne auf jedes zur Schulung verwendete Segelzeugmuster einzugehen.
Allgemeine Einführung
Sie umfasst die Erklärung des gesamten Flugzeugs sowohl von innen als auch von außen. Sie vermittelt Kenntnisse über die Anordnung von Bedienungshebeln, Steuer- und Trimmbetätigung, der Instrumente sowie der Notausrüstung.
Anweisung über das Ein- und Aussteigen, Anschnallgurte, Bedienen der Steuerorgane und richtige Benutzung des Notausstiegs und der Notausrüstung.
Vorbereitung und Beenden eines Fluges
- Befinden des Schülers und Zweckmäßigkeit seiner Bekleidung
- Übernahme des Flugzeugs, Vergewisserung über den technischen Klarstand anhand der Bordunterlagen, des Betriebshandbuches und der Klarlisten
- Erteilung und Annahme eines fest umrissenen Flugauftrags
- Außenkontrolle, Innenkontrolle, Kontrolle vor dem Start, ggf. Anfordern der Start- und Flugfreigabe durch Sprechfunk
- Überprüfung vor dem Verlassen des Flugzeugs, Ausfüllen der Borddokumente, Meldung von Beanstandungen
- Nachbesprechung
Gewöhnungsflug
- Für den Bewerber dient der Flug dazu, ihn an das Fliegen vom Sitz des Lehrberechtigten heranzuführen und ihn mit der Umgebung des Flugplatzes aus der Luft vertraut zu machen.
- Flugschüler sollen an das Fliegen herangeführt und zur Fortsetzung der Ausbildung motiviert werden.
Kunstflug oder Besondere Flugzustände sind bei diesem Flug zu unterlassen.
- Für den Flugschüler, der bereits geflogen ist, dient dieser Flug lediglich zur Eingewöhnung auf ein neues Segelflugzeugmuster
Wirkung der Steuerorgane
- Erklärung der Bewegungen um die Querachse durch Vor- und Zurückbewegen des Steuerknüppels, um die Längsachse seitliches Bewegen des Steuerknüppels und um die Hochachse durch Betätigung des Seitenruders.
Hinweise darauf, dass alle Bewegungen relativ zum Flugzeug immer gleich sind, unabhängig davon, in welcher Lage es sich befindet.
- Wirkungsweise und Empfindlichkeit der einzelnen Ruder bei
- unterschiedlichen Geschwindigkeiten
- unterschiedlichen Fluglagen
- Folgewirkung bei Betätigung des Seitenruders oder des Querruders
- Seitenruder
- Drehen um die Hochachse
- Rollen um die Längsachse
- Gefahr der Entwicklung zur Steilspirale als Folge der Einzelbetätigung des Seitenruders
- Querruder
- Rollen um die Längsachse
- Drehen um die Hochachse
- Neigen um die Querachse
- Entwicklung zur Steilspirale als Folge des seitlich angeblasenen Rumpfes und des Seitenleitwerks durch das Rutschen
- Hinweise auf die gleiche Endwirkung, daher notwendiger Ausgleich zum Gebrauch beider Ruder
- Auswirkung der Massenträgheit
- Auswirkung des negativen Wendemoments
- Aerodynamische Auswirkung bei
- Betätigung der Trimmung
- Betätigung der Landehilfen
- Betätigung der Störklappen
Rollen am Boden
- Wirkungsweise der Steuerorgane und Bremsen
Geradeausflug
- Beibehaltung der Flugrichtung und Fluglage
- Einhalten der richtigen Fluglage in Bezug auf den Horizont und der Richtung, Gebrauch der Trimmung, Auswertung der Instrumente
- Ablesen der Flugüberwachungsinstrumente
- Überwachen des umgebenden Luftraums
Kurven
Einteilung der Kurven in flache, mittlere und steile Kurven
- Einleiten der Kurve aus dem Horizontalflug unter richtiger Anwendung der Ruder Beibehaltung der Schräglage und der Drehgeschwindigkeit (Rate of Turn) Ausleiten aus der Kurve
- Steig und Sinkflugkurven
- Steilkurven
- Mögliche Kurvenfehler, Abkippen in der Kurve
- Thermikflug
- Kreisen in der Thermik, zentrieren, gemeinsamer Kreisflug
- Überwachen des umgebenden Luftraums
Überziehen, Abkippen und Trudeln im Geradeaus- und Kurvenflug
- Verhalten bei Überziehen, Abkippen und Trudeln
- Richtung halten während des Abkippvorgangs
- Beendigung des Überzogenen Flugzustandes bzw. Abkippens durch Nachdrücken (geringster Höhenverlust)
- Hinweise auf die Gefahr nochmaligen Abkippens durch zu schnelles Abfangen
- Einleiten und Beenden des Trudelns
Steilspirale
Ursachen
- Einleiten der Steilspirale
- Erkennen der Steilspirale
- Beendigung der Steilspirale
- Richtige Anwendung der Ruder beim Beenden
Anmerkung:
Unterschiede zwischen Steilspirale und Trudeln sind zu demonstrieren.
Platzrunde
- Start, Querabflug, Gegenanflug, Queranflug, Endanflug, Landung Windenstart
- Ausrichtung des Segelflugzeuges in Startrichtung
- Richtung halten
- Einfluss durch Wind, richtiger Gebrauch des Höhenruders, Beachten der Geschwindigkeit
- Schleppstart hinter Luftfahrzeugen
- Ausrichtung des Segelflugzeuges
- Richtung halten
- Einfluss durch Wind, richtiger Gebrauch des Höhenruders, Beachten der Geschwindigkeit
- Beibehalten der Fluglage hinter dem Schleppflugzeug
- Übergang in den Horizontalflug; Beibehaltung der Fluglage Kurve in den Gegenanflug
- Gegenanflug, Anflug der Position, Überprüfung aller Instrumente und Bedienungshebel laut Klarliste, Abstand zur Landebahn Einnehmen der Landeanfluggeschwindigkeit Kurve in den Queranflug
- Sinkflug in die Endanflughöhe, richtiges Sinkverhältnis in Bezug zum räumlichen Abstand zur Anflugrundlinie unter Berücksichtigung des Windes
- Landekurve, Beenden der Kurve in Startbahnverlängerung, ggf. Berücksichtigung des Seitenwindes
- Richtige Sink- bzw. Gleitfluggeschwindigkeit, Betätigung der Bremsklappen bei entsprechender Fluglage
- Abfangen und Ausschweben
- Durchziehen zur Landung, Landetechnik, Richtung halten beim Ausrollen
- Zusätzlich sind zu üben:
- Langer Anflug und Landung ohne Bremsklappen
- Landeanflug mit anschließender kurzer Landung
- Verhalten bei zu niedrigem und zu hohem Anflug
- Landung aus einer Position außerhalb der Platzrunde
- Technik und Gefahren von Rücken- und Seitenwindlandungen, zulässige und demonstrierte Seitenwindkomponente
Seitengleitflug
- Seitengleitflug im geraden Anflug
- Einleiten aus der Gleitfluggeschwindigkeit, Reihenfolge der Steuermaßnahmen, Richtung halten, Sinkrate, Geschwindigkeit
- Beenden, Reihenfolge der Steuermaßnahmen, Richtung halten, Beibehalten der Gleitfluggeschwindigkeit
Ziellandung
- Ziellandeübung mit Aufsetzen innerhalb von 100m nach dem Landezeichen
Notlandungen
- Startunterbrechung
- Nachdrücken und Richtung halten
- Beachten der Geschwindigkeit
- Gebrauch der Bremsklappen
- Entscheidung zum weiteren Verfahren
- Außenlandeübungen
- Auswahl der Landeflächen, Beachtung von Windrichtung und Geschwindigkeit
Anmerkung:
Diese Übung ist mit einem Reisemotorsegler mit Motor im Leerlauf durchzuführen.
Das Aufsetzen ist nur zulässig, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
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Theoretische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern | Anlage 15E (zu § 18) |
- Die Abnahme der theoretischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/der Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
- Diese Prüfung ist eine schriftliche Prüfung in den nachfolgend aufgeführten zwei Fächern und kann, nach Ermessen der zuständigen Stelle, an einem oder mehreren Tagen abgelegt werden.
Die folgenden Bearbeitungszeiten dürfen nicht überschritten werden:
Fach | Bearbeitungszeit Std. (maximal) |
Pädagogik in der Flugausbildung | 1:30 |
Methodik in der Flugausbildung | 1:30 |
gesamt | 3:00 |
- Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75 % der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen auch für richtige Teilantworten vergeben werden.
- Der Nachweis der Lehrbefähigung ist durch die Ausarbeitung und Durchführung einer Lehrprobe von mindestens einer Unterrichtseinheit zu erbringen.
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Praktische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern | Anlage 15F (zu § 18) |
- Die Abnahme der praktischen Prüfung ist im Zusammenhang mit der theoretischen Prüfung durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/der Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
- Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem in der Ausbildung verwendeten Segelflugzeugmuster abzulegen.
Das in der praktischen Prüfung verwendete Segelflugzeug muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Prüfung genügen.
Die praktische Prüfung muss aus mindestens drei Flügen bestehen, davon ist mindestens einer in der Startart Schleppstart hinter Luftfahrzeugen durchzuführen.
- Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen.
- Der Bewerber muss das Luftfahrzeug von dem Sitz aus führen, von dem er die Tätigkeit des Fluglehrers ausführen kann.
Unbeschadet seiner Verantwortung für die Flugdurchführung nach § 4 Abs. 4 LuftVG soll der Prüfer einen Flugschüler in verschiedenen Phasen der Ausbildung darstellen und für einen Flugschüler typische Fehler in den Prüfungsablauf einfügen.
- Der Bewerber hat sicherzustellen, dass sich alle Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord befinden.
- Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.
Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind nur die noch ausstehenden Prüfungsflüge durchzuführen.
- Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen.
Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.
- Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:
- Führen des Luftfahrzeuges innerhalb der Betriebsgrenzen
- ruhige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen
- gutes Urteilvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship) sowie methodische Fähigkeiten als Fluglehrer
- Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über das Luftfahrzeug zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.
- Der Bewerber muss in der Lage sein, die Übungen vorzufliegen und dem Prüfer verbal zu erklären Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet.
Wird eine Übung nicht bestanden, so gilt diese Übung als nicht bestanden.
Werden mehr als drei Übungen nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen.
Ein Bewerber, der nur. bis zu drei Übungen nicht besteht, muss nur die nicht bestandenen Übungen wiederholen.
Wird in der Wiederholungsprüfung eine Übung nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.
Dies gilt auch für Übungen, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden.
- Das Bestehen der praktischen Prüfung berechtigt den Bewerber zu einer Tätigkeit als Fluglehrer unter der Aufsicht eines von der zuständigen Stelle hierfür anerkannten erfahrenen Fluglehrers mit Ausnahme von
- der Zustimmung als zweiter Fluglehrer zum ersten Alleinflug
- der Durchführung von Übungsflügen mit Fluglehrer zur Verlängerung einer Berechtigung
- Die Aufsichtspflicht gemäß Punkt 10. kann auf Antrag des hierfür anerkannten Fluglehrers aufgehoben werden, wenn der Bewerber mindestens einen Flugschüler in jedem Ausbildungsabschnitt ausgebildet hat oder mindestens 60 eigene Ausbildungsstarts und 10 Ausbildungsflugstunden in allen Ausbildungsabschnitten durchgeführt hat.
Prüfungsnachweis
Praktische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von
Segelflugzeugführern
Name und Vorname des Bewerbers: ___________________________________________
Anschrift: _________________________________________________________________
Lizenz-Nr. _____________________________________________ |
I. | Prüfungsflug |
| Flugzeugmuster:________________
| Kennzeichen: ______________________ |
| Flugplatz: ____________________ | Flugzeit: __________________________ |
Aus der Anlage 5B ausgewählte Übungen
II. Ergebnis der Prüfung
Bestanden / Nicht bestanden* |
III. Bemerkungen
_____________________________________________ Ort und Datum | _____________________________________________ Unterschrift des Prüfers |
____________________________________________ Prüfer-Nr. | _____________________________________________ Name in Druckbuchstaben |
* Nichtzutreffendes ist zu streichen
.
Theoretische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern | Anlage 16A (zu § 19) |
- Die Abnahme der theoretischen Prüfung ist durch den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
- Diese Prüfung ist eine schriftliche oder computergestützte Prüfung in den nachfolgend aufgeführten sieben Fächern und kann, nach Ermessen der zuständigen Stelle, an einem oder mehreren Tagen abgelegt werden.
Mehrere Prüfungsfächer können zusammengefasst werden.
Eine Prüfung besteht aus mindestens 70 Fragen.
Die Prüfung muss zu etwa 2/3 aus Auswahlfragen (Multiple Choice) aus dem jeweils gültigen amtlichen Fragenkatalog und zu etwa 1/3 aus langschriftlich zu beantwortenden Fragen bestehen.
Die folgenden Bearbeitungszeiten dürfen nicht überschritten werden:
Fach | Bearbeitungszeit Std. (maximal) |
Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften einschließlich Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes | 1:00 |
Allgemeine Luftfahrzeugkunde | 0:45 |
Menschliches Leistungsvermögen | 0:45 |
Meteorologie | 1:00 |
Navigation, Flugleistung und Flugplanung | 1:00 |
Verhalten in besonderen Fällen | 0:45 |
Aerostatik | 0:45 |
gesamt | 6:00 |
- Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75 % der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen bei Multiple-Choice-Fragen nur für richtige Antworten, bei langschriftlich zu beantwortenden Fragen auch für richtige Teilantworten vergeben werden.
- Das Bestehen dieser theoretischen Auswahlprüfung beinhaltet die Anmeldung zur Abnahme der praktischen Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern.
.
Praktische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern | Anlage 16B (zu § 19) |
- Der in der praktischen Auswahlprüfung verwendete Freiballon muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Auswahlprüfung genügen und ein Freiballon der Größenklasse 1 sein.
- Der Prüfer hat vor der Fahrt das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen.
- Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.
Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einer weiteren Fahrt nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.
- Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen.
Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.
- Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:
- Führen des Freiballons innerhalb der Betriebsgrenzen
- ruhige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen
- gutes Urteilvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship)
- Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über den Freiballon zu jedem Zeitpunkt der Fahrt, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.
- Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit "bestanden" (b) oder "nicht bestanden" (nb) bewertet.
Werden mehr als drei Übungen nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen.
Ein Bewerber, der nur bis zu drei Übungen nicht besteht, muss nur die nicht bestandenen Übungen wiederholen.
Wird in der Wiederholungsprüfung eine Übung nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.
Dies gilt auch für Übungen, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden.
Prüfungsnachweis
Praktische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung
von Freiballonführern
Name und Vorname des Bewerbers: ____________________________________________
Anschrift: __________________________________________________________________
Lizenz-Nr. _____________________________________________ |
I. | Prüfungsfahrt |
| Ballonart:
Gasballon / Heißluftballon* | Muster: ______________________ |
| Eintragungszeichen: ______________________ | Größe: _______________________ m3 |
| Startplatz: ______________________________ | Startzeit: _____________________ |
| Landeplatz: _____________________________ | Landezeit: ____________________ |
| | Fahrtzeit: _____________________ |
Übungen | Bewertung B/NB |
1 | Fahrtvorbereitung | |
2 | Aufrüsten des Freiballons | |
3 | Außen- und Innenkontrolle nach Klarliste | |
4 | Start und Steigen auf eine vorgegebene Fahrthöhe | |
5 | Durchführung der Fahrt
Durchführung der notwendigen Maßnahmen und Kontrollen während der Fahrt
Navigation
Notverfahren | |
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6 | Sprechfunkverkehr | |
7 | Einnehmen von Höhen zum Erreichen günstiger Fahrtrichtungen | |
8 | Auswahl geeigneter Landegelände | |
9 | Zwischenlandung bzw. bei höheren Windgeschwindigkeiten Landeanfahrt ohne
Bodenberührung aus einer Sicherheitsmindesthöhe von 150m über Grund | |
10 | Endlandung | |
11 | Entleerung der Hülle | |
12 | Verpacken des Freiballons nach der Endlandung | |
II. Ergebnis der Prüfung
Bestanden / Nicht bestanden* |
III. Bemerkungen
_____________________________________________ Ort und Datum | _____________________________________________ Unterschrift des Prüfers |
____________________________________________ Prüfer-Nr. | _____________________________________________ Name in Druckbuchstaben |
* Nichtzutreffendes ist zu streichen
.
Lehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern | Anlage 16C (zu § 19) |
Allgemeine Einführung
Eignung und Ansehen eines Fluglehrers stehen und fallen mit seiner Persönlichkeit, seinem fahrtechnischen Können und seinem theoretischen, insbesondere technischen Wissen in allen mit der Luftfahrt zusammenhängenden Fragen und Problemen.
Flugschüler werden immer aus verschiedenen Bildungskreisen mit verschiedenen Wissensgrundlagen und mit verschiedener geistiger sowie körperlicher Veranlagung kommen.
Ihr ganzes Vertrauen, sorgfältig ausgebildet zu werden, setzen sie in ihren Fluglehrer.
Um dieses Vertrauensverhältnis herzustellen, ist es daher unerlässlich, von dem ausbildenden Fluglehrer gute theoretische Kenntnisse zu fordern und ihn mit der Pädagogik, Methodik und Systematik so vertraut zu machen, dass er befähigt ist, sein Wissen in geeigneter Form an den Flugschüler weiterzugeben.
Er muss in der Lage sein, alle fahrtechnischen, aerostatischen und technischen Zusammenhänge zu erkennen, sie zu erläutern und die notwendigen Hinweise zu geben.
Seine Kenntnisse in allen Fachgebieten müssen so vertieft sein, dass er für die praktische Fahrtdurchführung entsprechenden Unterricht erteilen kann.
In seiner Verantwortung liegt es, die Erziehung umsichtiger und verantwortungsvoller Freiballonführer zu gewährleisten.
Der Schwerpunkt der theoretischen Ausbildung zum Erwerb einer Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern liegt in der Vermittlung der erforderlichen methodischen und didaktischen Kenntnisse und Fähigkeiten für das Lehren des Lernens.
Darüber hinaus sind im Rahmen der theoretischen Ausbildung aufbauend auf soliden Grundkenntnissen vertiefende Kenntnisse in allen Bereichen der theoretischen Ausbildung zum Erwerb einer Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern zu vermitteln.
Pädagogik in der Ausbildung
Allgemeines
- Anforderungen an einen Fluglehrer hinsichtlich seines Charakters, seiner Persönlichkeit seines Verhaltens und seines Auftretens
- Verantwortung des Fluglehrers, gesetzliche und ethische Verpflichtung Vertrauensverhältnis zwischen Lehrer und Schüler
- erzieherischer Einfluss auf den Flugschüler
- Abstellen von Überheblichkeit oder mangelndem Selbstvertrauen gegenseitige Achtung und Kameradschaft
- Einwirken auf ideelle Einstellung zur Luftfahrt
- Motivation zur Flugdisziplin
- Verschiedene Ursachen der Flugfehler, die im Extremfall zur Ablösung führen können, sind
- Luftkrankheit
- Angstgefühl
- Mangel an fliegerischem Gefühl
- Mangel an Einfühlungs-, Schätzungs-, Reaktions- und Konzentrationsvermögen
- mangelnde Übersicht und Belastbarkeit
- mangelndes Orientierungs- und räumliches Vorstellungsvermögen
- mangelnde Aufmerksamkeitsgabe und Lernfähigkeit
- Komplexe
- mangelnder Lernwille
- zu niedriges Intelligenzniveau
- charakterliche Mängel
- Disziplinlosigkeit
- Suchen nach Möglichkeiten, die Ursachen erkannter Fehler zu beeinflussen Fachliche Beurteilung während und nach der Fahrt
- Prüfungsbefangenheit
- Einflussnahme des Fluglehrers auf die Einstellung und das Verhalten des Flugschülers während des Prüfungsfluges
Methodik und Systematik in der theoretischen Ausbildung
- Grundlagen der menschlichen Kommunikation
- Einführung in die Erwachsenenbildung
- Lehrtechniken, Motivation
- Erarbeiten eines Unterrichtsablaufplanes für eine Unterrichtseinheit
- Ausbildungsthema
- Festlegung der Lernziele
- Stoffsammlung, Gliederung
- Zeitbedarf
- Verfügbare Lehrmittel und Medien
- Ausbildungsform und Unterrichtsablauf festlegen
- Lernzielkontrollen erstellen
- Organisatorische Maßnahmen
- Vorbereitung des Unterrichts
- Vertrautmachen des Flugschülers mit den Lernzielen und dem Unterrichtsplan
- Nachbereitung
Methodik und Systematik in der praktischen Ausbildung
- Sinnvolle Reihenfolge der Übungen unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes, des Wetters, Kontinuität der Ausbildung, Häufigkeit der Wiederholungen
- Bekanntgabe und Erklärung der jeweiligen Übungen vor der Fahrt Erklärung der Vorgehensweisen mit Begründungen
- Bewertung der einzelnen Übungen sofort während der Fahrt
- Übernahme der Ballonführung (Brenner/Ballast) während der Fahrt nur in kritischen Situationen
- Nachbesprechung und ergänzende Erklärungen nach der Fahrt Unterteilung des Ausbildungsprogramms in die Abschnitte
- bis zum eigenständigen Fahren
- regelmäßiges Üben von Notverfahren
- Vertiefung des Erlernten und Weiterbildung bis zur Prüfungsfahrt
- Vorbereitung auf die Prüfungsfahrt
- Aufsichtspflicht des Fluglehrers bei der Aufrüstung des Ballons durch den Auszubildenden
- Motivation zur Selbstkritik und Selbstkontrolle
Methodik in der Ausbildung
Allgemeine Einweisungen
- Vertrautmachen mit den Startplätzen und seinen Einrichtungen Sicherheitsbestimmungen
- allgemeine Vorschriften
- Hinweise zur Erklärung des Freiballons
- Ausführliche Besprechung des Flughandbuchs vor der ersten Ausbildungsfahrt
- Klarliste
Umfassender Unterricht
- Erklärungen der Einweisungen und Flugübungen
- aerostatische und funktionelle Zusammenhänge
- Gebrauch von Verfahrens- und Klarlisten
- Methoden der Vermittlung der Nutzung von Funknavigationshilfen
Anmerkung:
Der Unterricht ist so zu gestalten, dass der Anwärter die Beziehungen der einzelnen Vorgänge zueinander kennen lernt, sie gedanklich erfasst, um sie später als Fluglehrer an den Auszubildenden weitergeben zu können.
Verhalten in besonderen Fällen
- Sicheres Verhalten am Startplatz und bei Veranstaltungen
- Vom Ventilator ausgehende Gefahren
- Umgang mit Zuschauern am Startplatz
- Vermeidung von Unfällen mit Stromleitungen
- Verhalten bei Stromunfällen
- Richtiger Gebrauch von Feuerlöschern
- Landungen bei kritischen Verhältnissen
- Schulung der Mannschaft zur Vermeidung von Unfällen
- Schulung der Mannschaft zum Verhalten bei Unfällen
- Meldungen von Unfällen
- Trainingsmöglichkeiten von Notverfahren
- Verhalten des Fluglehrers bei Notfällen, Störungen und Unfällen
Luftrecht
- Luftrechtliche Bestimmungen im Zusammenhang mit der Ausbildung
- Registrierte Ausbildungseinrichtung
- Versicherungen in der Ausbildung
- Umfang Ausbildungserlaubnis
- Lehrberechtigung und Verlängerung
- Dokumentation und Verwaltungsverfahren
- Schulunterlagen
- Flugschülerakten
- Ausbildungsnachweise
- Formblätter und Anträge für den Schulbetrieb
- Schülermeldung
- Befähigungsnachweis
- Anträge zur Abnahme von Prüfungen
- Vordrucke zur Erlaubnisverlängerung
- Aufgaben des Betreibers der registrierten Ausbildungseinrichtung und der Fluglehrer
- nach gesetzlichen Vorschriften
- nach den Auflagen der Ausbildungserlaubnis
- Allgemeinerlaubnis, Einzelgenehmigungen, Startplatzgutachten Bedeutung einer ausführlichen Passagiereinweisung
- Verwendung und Erstellung von Klarlisten
- Haftungsrecht bei Ausbildungs- und Passagierfahrten
Navigation
- Sinnvolle Verwendung des GPS bei navigatorischen Aufgaben.
- Unterschiedliche Koordinatensysteme
- Vorteile der Nutzung eines Transponders
- Berücksichtigung von Naturschutz, landwirtschaftlichen Nutzflächen und Tierhaltung bei der navigatorischen Fahrtplanung
- Entwicklungstendenzen der zukünftigen Luftraumstruktur
- Verhalten in unterschiedlichen Lufträumen mit dem Freiballon
- Besonderheiten im Sprechfunkverkehr bei Freiballonen mit Flugsicherungsstellen
- Beurteilung eines Startplatzes auf Eignung
Meteorologie
- Beschaffung von meteorologischen Daten und Bezugsquellen Eigene Beobachtungsmöglichkeiten
- Benutzung von Selfbriefingsystemen
- Interpretation und korrekte Auswertung meteorologischer Daten
- Meteorologische Fahrtvorbereitung von Ausbildungsfahrten
- Erkennen von Wetteränderungen während einer Fahrt
- Entwicklungstendenzen beim DWD in Bezug auf Luftfahrtberatung
Aerostatik
- Tragfähigkeits- und andere aerostatische Berechnungen
- Aerostatische Einflüsse und auftretende Kräfte beim Aufrüsten von Freiballonen
- Einflüsse von zusätzlicher Ladung, Temperaturänderung, Druckänderung usw. auf das Verhalten eines Freiballons.
- Theoretische Kenntnisse zur Fahrtechnik, Heizintervallen, Ventilwirkungen, am Ballon wirkenden Kräften und daraus resultierenden Folgerungen
- Eingehende theoretische Kenntnisse zum Ballonverhalten bei schnellen Landungen
Technik
- Elektronische Instrumente und ihre Technik
- Unterschiedliche Brennersysteme, Funktionsweisen und Auswirkungen auf Notverfahren
- Verschiedene Schnellentleerungssysteme und ihre Besonderheiten Optimale Abläufe bei der Aufrüstung von Freiballonen
- Sicherer Umgang mit Propan
- Benutzung von Schutzkleidung
Menschliches Leistungsvermögen
- Leistungsfähigkeit von Flugschülern im Verlauf der Ausbildung
- Entscheidungsprozesse vor und während Ballonfahrten Einflußnahme von Außenstehenden auf Pilotenentscheidungen Auswirkungen bei Dauerfahrten
- Unterstützende Wirkung von Klarlisten
- Mentales Training von Notverfahren