umwelt-online: LuftVZO - Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (4)
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Vorschriften über den Eintragungsschein und das Lufttüchtigkeitszeugnis sowie die Kennzeichnung von Luftfahrzeugen | Anlage 1 16b 21 (zu § 14 Abs. 1 und § 19 Abs. 1) |
I. 21
Eintragungsschein und Lufttüchtigkeitszeugnis
Eintragungsschein und Lufttüchtigkeitszeugnis sind nach den dieser Anlage beigefügten Mustern zu erteilen:
für Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Motorsegler, Segelflugzeuge, unbemannte Luftfahrtsysteme nach § 1 Absatz 1 Nummer 8a und bemannte Ballone nach den Mustern 1 und 2, für Luftsportgeräte nach den Mustern 3 und 4.
II. 16b 21
Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen
1. Deutsche Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Motorsegler, unbemannte Luftfahrtsysteme nach § 1 Absatz 1 Nummer 8a und bemannte Ballone führen als Staatszugehörigkeitszeichen die Bundesflagge und den Buchstaben D sowie als besondere Kennzeichnung (Eintragungszeichen) vier weitere Buchstaben.
2. Folgende Buchstaben werden als erste Buchstaben des Eintragungszeichens verwendet:
Flugzeuge | ||
über 20.000 Kilogramm höchstzulässige Startmasse | A, | |
von 14.000 bis 20.000 Kilogramm | B, | |
von 5.700 bis 14.000 Kilogramm | C, | |
einmotorig bis 2.000 Kilogramm | E, | |
einmotorig von 2.000 bis 5.700 Kilogramm | F, | |
mehrmotorig bis 2.000 Kilogramm | G, | |
mehrmotorig von 2.000 bis 5.700 Kilogramm | I, | |
Drehflügler | H, | |
Luftschiffe | L, | |
Motorsegler | K, | |
Luftsportgeräte, | ||
motorgetrieben | M, | |
nichtmotorgetrieben | N, | |
unbemannte Luftfahrtsysteme nach § 1 Absatz 1 Nummer 8a | U, | |
bemannte Ballone | O. |
3. (1) Flugzeuge, Drehflügler und Motorsegler führen den Buchstaben D und das Eintragungszeichen an beiden Seiten des Rumpfes (Muster 6 und 7) oder an beiden Seiten des Seitenleitwerks (Muster 6a und 7a). Flugzeuge bis 5.700 Kilogramm höchstzulässiger Startmasse und Motorsegler führen den Buchstaben D und das Eintragungszeichen außerdem auf der unteren Seite des linken Flügels (Muster 8).
(2) Luftschiffe führen den Buchstaben D und das Eintragungszeichen beiderseits auf der Hülle derart, dass die Zeichen von der Seite und vom Boden aus sichtbar sind, oder an beiden Seiten des Seitenleitwerks und auf der linken Unterseite des Höhenleitwerks (Muster 9 und 10).
(3) Luftsportgeräte führen den Buchstaben D und die Kennzeichnung auf der unteren Seite der linken Tragfläche oder im Fall von Ultraleichthubschraubern an beiden Seiten des Rumpfes und - soweit vorhanden - an beiden Seiten des Seitenleitwerks (Muster 11a, 11b, 12 und 13).
4. (1) Der Buchstabe D und das Eintragungszeichen sind entweder in dunkler Blockschrift auf hellem Grunde oder in heller Blockschrift auf dunklem Grunde unverwischbar auszuführen und in deutlich sichtbarem Zustand zu erhalten. Bei der Anbringung des Buchstabens D und des Eintragungszeichens an den Seitenflächen des Rumpfes oder des Seitenleitwerks ist eine Schrägstellung der Schriftzeichen bis zu höchstens 15 Grad zulässig.
(2) Die Zeichen sollen ein Schriftfeld in Rechteckform einnehmen und möglichst in der Weise angebracht werden, dass sie durch Bauteile nicht verdeckt werden. Der Buchstabe D ist durch einen waagerechten Strich in der Länge einer Buchstabenbreite vom Eintragungszeichen zu trennen. Das Schriftbild soll nicht mit den Außenkanten eines Bauteils zusammenfallen. Die auf den Flügeln angebrachten Zeichen sollen bei gleichbleibender Schrifthöhe von der Vorder- und Hinterkante möglichst gleich weit entfernt sein. Die Oberkante der Buchstaben muss nach der Vorderkante der Flügel gerichtet sein. Auf dem Leitwerk soll längs jeder senkrechten Kante mindestens ein Streifen von fünf Zentimetern frei bleiben.
(3) Die Höhe der Schriftzeichen muss mindestens betragen:
am Rumpf von Flugzeugen, Motorseglern, Drehflüglern und Ultraleichtflugzeugen (soweit vorhanden) sowie am Leitwerk von Luftschiffen und Ultraleichtflugzeugen (soweit vorhanden) | 30 Zentimeter, |
an den Tragflächen von Flugzeugen, Motorseglern und Luftsportgeräten sowie an der Hülle von Luftschiffen und bemannten Ballonen | 50 Zentimeter. |
Die Breite der Schriftzeichen mit Ausnahme des Buchstabens I und der Zahl 1 soll zwei Drittel der Schrifthöhe, der Abstand der Schriftzeichen voneinander ein Viertel der Breite eines Schriftzeichens betragen. Die Stärke der einzelnen Schriftlinien soll einem Sechstel der Schrifthöhe entsprechen.
5. Segelflugzeuge führen den Buchstaben D und eine Kennzahl entsprechend Nummer 3 Abs. 1 und Nummer 4.
6. Bemannte Ballone führen den Buchstaben D und das Eintragungszeichen entsprechend Nummer 3 Abs. 2 erster Halbsatz sowie auf der Kappe.
III.
Bundesflagge
1. (1) Flugzeuge, Luftschiffe, Motorsegler und Segelflugzeuge führen die Bundesflagge im Farbanstrich auf beiden Seiten des Leitwerks möglichst in der oberen Hälfte, Drehflügler auf beiden Seiten des Rumpfes in Flugrichtung hinter dem Buchstaben D und dem Eintragungszeichen (Muster 6, 6a, 7, 7a und 10).
(2) Die Bundesflagge ist in Rechteckform und auf beiden Seiten in gleicher Größe anzubringen. Das Verhältnis der Gesamthöhe zur Gesamtlänge der drei gleich breiten Farbstreifen soll etwa 3 : 5, die Gesamthöhe mindestens 15 Zentimeter betragen.
2. Bemannte Ballone setzen die Bundesflagge oder führen sie gemäß Nummer 1 Abs. 2 in gegenüberliegender Anordnung außen auf der Hülle; die Gesamthöhe muss hierbei jedoch mindestens 30 Zentimeter betragen.
IV. 17
Gemeinsame Vorschriften
1. Für Luftfahrzeuge, bei denen die Anbringung der Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen an der vorgeschriebenen Stelle oder in der vorgeschriebenen Form infolge ihrer Bauart oder aus sonstigen
Gründen nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, kann die zuständige Stelle Abweichungen von Abschnitt II Nr. 3 bis 6 und Abschnitt III Nr. 1 zulassen.
2. Ein Erkennungsschild, auf dem der Buchstabe D und das Eintragungszeichen sowie Muster und Werknummer des Luftfahrzeugs angegeben sind, muss an zugänglicher Stelle in der Nähe des Haupteinstiegs fest mit dem Luftfahrzeug verbunden sein. Das Schild und seine Beschriftung müssen dauerhaft und feuerfest sein.
3.
(1) Für die Reklamebeschriftung an Luftfahrzeugen stehen die Flächen zur Verfügung, die für die Kennzeichnung nicht benötigt werden. Abweichungen hiervon kann die zuständige Stelle genehmigen. Die Erkennbarkeit der Kennzeichen darf durch die Reklame nicht beeinträchtigt werden.
(2) (weggefallen)
(Vorderseite)
Luftfahrzeugrolle Aircraft Register Band: Blatt: Volume: Rage: | Art des Luftfahrzeugs Class of Aircraft | |||
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Federal Republic of Germany Luftfahrt-Bundesamt Federal Civil Aviation Administration
EINTRAGUNGSSCHEIN | ||||
1. Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen: Nationality and Registration Marks:
| 2. Hersteller: Manufacturer; Muster: | 3. Werknummer: Serial Nr.: | ||
4. Eigentümer: Name of ownec 5. Anschrift des Eigentümers: | ||||
6. Hiermit wird bescheinigt, daß das vorbezeichnete Luftfahrzeug in die Luftfahrzeugrolle der Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit dem Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 sowie dem deutschen Luftverkehrsgesetz und den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen eingetragen ist.
It is hereby certified that the above described aircraft has been duly entered un the Register of the Federal Republic of Germany in accordance with the Convention an International Civil Aviation dated 7 December 1944 and with the German Aeronanties Aet and the regulations issued tot its execution. | ||||
| ||||
Der Eintragungsschein ist im Luftfahrzeug mitzuführen |
(Rückseite)
Eintragungen über Eigentumswechsel: Entries an change of ownership:
_________________________________________________________________________________________ Rechte an deutschen Luftfahrzeugen sind eingetragen bei dem Amtsgericht in 38100 Braunschweig, An der Martinikirche 8 (Artikel III Abs. 1 des Abkommens über die internationale Anerkennung von Rechten an Luftfahrzeugen). Rights in aircraft registeredd in the Federal Republic of Germany are recorded by the Amtsgericht in D-58100 Braunschweig, An der Martinikirche 8 (Article III [1] of the Convention an the International Recognition of Rights in Aircraft). |
(Vorderseite)
Nummer: Number: | Art des Luftfahrzeugs Class of Aircraft | |||
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Federal Republic of Germany Luftfahrt-Bundesamt Federal Civil Aviation Administration
LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNIS | ||||
1. Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen: Nationality and Registration Marks:
| 2. Hersteller: Manufacturer; Muster: | 3. Werknummer: Serial Nr.: | ||
4. Kategorie: Category: | ||||
5. Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 sowie dem deutschen Luftverkehrsgesetz und. den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen ausgestellt.
Das Luftfahrzeug wird als lufttüchtig angesehen, wenn es in Übereinstimmung mit den vorgenannten Vorschriften und unter Einhaltung seiner Betriebsgrenzen instandgehalten und betrieben wird.
This Certificate of Airworthiness is issued for the above mentioned aircraft pursuant to the Convention an International Civil Aviation dated 7 December 1944 and pursuant to the German Aeronautics Act and the regulations issued for its execution. The aircraft is considered to be airworthy when maintained and operated in accordance with the aforementioned regulations and the pertinent operating limitations. | ||||
6. Das Luftfahrzeug darf nur betrieben werden, wenn die vorgeschriebenen und angeordneten Nachprüfungen durchgeführt sind.
The aircraft shall not be operated, unless the prescribed inspections are completed. | ||||
| ||||
Das Lufttüchtigkeitszeugnis ist im Luftfahrzeug mitzuführen |
(Rückseite)
Beschränkungen: Restrictions: Bemerkungen: |
Muster 4 (§ 14 Abs. 2 LuftVZO)
Muster 5 (weggefallen)
Zu berücksichtigende Informationen gemäß § 48c Abs. 1 | Anlage 2 14 (zu § 48c Abs. 1) |
1. Aktueller Stand
1.1 Beschreibung des Flughafens, einschließlich Angaben über Kapazität, Lage, Umgebung, Flugverkehrsaufkommen, Verkehrsmix und Startbahnmix.
1.2 Beschreibung der Umweltschutzziele für den Flughafen und vor dem Hintergrund des ganzen Landes.
1.3 Angaben über Lärmkonturen des laufenden Jahres sowie der vergangenen Jahre - einschließlich der geschätzten Zahl der vom Fluglärm betroffenen Menschen. Beschreibung der für die Ermittlung der Konturen angewendeten Berechnungsmethode.
1.4 Beschreibung der bisherigen Maßnahmen zur Verminderung des Fluglärms: z.B. Angaben über den Landesentwicklungsplan und Raumordnung, Lärmschutzbereiche und Schallschutzprogramme, Betriebsverfahren wie PAN-OPS, Betriebsbeschränkungen, z.B. durch Festlegung von Lärmhöchstwerten, Einschränkung/Verbot nächtlicher Starts und Landungen, Lärmgebühren, Bevorzugungen bestimmter Start- und Landebahnen, Bevorzugung/Einhaltung bestimmter Strecken aus Lärmschutzgründen, Lärmüberwachung.
2. Prognose ohne neue Maßnahmen
2.1 Gegebenenfalls Beschreibung des bereits genehmigten oder vorgesehenen Flughafenausbaus, z.B. Kapazitätserweiterung, Ausbau von Start- und Landebahn und/oder Abfertigungsgebäuden sowie geplanter künftiger Verkehrsmix und erwartetes Wachstum.
2.2 Im Fall einer Kapazitätserweiterung: Nutzen der zusätzlichen Kapazität.
2.3 Beschreibung der Auswirkungen auf die Lärmsituation ohne weitere Maßnahmen sowie der bereits zur Verbesserung der Lärmsituation im selben Zeitraum geplanten Maßnahmen.
2.4 Voraussichtliche Lärmkonturen, einschließlich der geschätzten Zahl wahrscheinlich vom Fluglärm betroffener Menschen - es ist zwischen bestehenden und geplanten Wohngebieten zu unterscheiden.
2.5 Abschätzung der Folgen und der möglicherweise entstehenden Kosten, wenn nichts zur Verringerung der Auswirkungen des zunehmenden Lärms getan wird - falls diese erwartet werden.
3. Prüfung zusätzlicher Maßnahmen
3.1 Zusätzliche mögliche Maßnahmen im Rahmen der verschiedenen Möglichkeiten gemäß § 48b Abs. 1, und zwar in Grundzügen unter Angabe der wichtigsten Auswahlgründe. Beschreibung der für eine weitere Analyse ausgewählten Maßnahmen und Angaben über die Kosten ihrer Durchführung, erwartete Zahl der Nutznießer und zeitlicher Rahmen sowie Auflistung der einzelnen Maßnahmen nach dem Grad ihrer Gesamtwirksamkeit.
3.2 Einschätzung des Kosten-Wirksamkeits- oder des Kosten-Nutzen-Verhältnisses bei bestimmten Maßnahmen unter Berücksichtigung ihrer sozioökonomischen Auswirkungen auf die Flughafenbenutzer: Betreiber (Passagiere und Fracht), Reisende und anliegende Kommunen.
3.3 Überblick über die möglichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf andere Flughäfen, Betreiber und sonstige Betroffene in Bezug auf die Umwelt und den Wettbewerb.
3.4 Begründung der Entscheidung für die ausgewählte Maßnahme.
3.5 Nichttechnische Zusammenfassung.
4. Verbindung zu der "Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm" vom 25. Juni 2002 (ABl. EG Nr. L 189 S. 12)
4.1 Sind auf Grund dieser Richtlinie Lärmkarten angefertigt oder Aktionspläne aufgestellt worden, sind diese zur Erlangung der in dieser Anlage vorgesehenen Informationen heranzuziehen.
4.2 Bei der Einschätzung der Lärmbelastung (d. h. Lärmkonturen und Zahl der betroffenen Personen) sind die in der in Nummer 4 angeführten Richtlinie festgelegten gemeinsamen Lärmindizes Lden und Lnight zu benutzen, so weit verfügbar.
Bekanntmachung der Neufassung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Vom 10. Juli 2008
(BGBl I Nr. 29 vom 18.07.2008 S. 1229)
Auf Grund des Artikels 2 der Zwölften Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 4. Juli 2008 (BGBl. I S. 1214) wird nachstehend der Wortlaut der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der ab dem 12. Juli 2008 geltenden Fassung bekannt gegeben. Die Neufassung berücksichtigt:
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 2. |
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zu 3. | des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), |
zu 4. | der §§ 31c und 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, 9a und Satz 2 sowie Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), |
zu 5. | des Artikels 56 Abs. 3 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) aus Anlass der Organisationserlasse vom 22. Januar 1993 (BGBl. I S. 303), vom 17. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 68), vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), vom 16. Juli 1999 (BGBl. I S. 1723) und vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) sowie des Kabinettbeschlusses betreffend die Einführung der sächlichen Bezeichnungsform für die Bundesministerien vom 20. Januar 1993 (GMBl S. 46), |
zu 8. |
|
zu 10. | des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 und 12 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 und § 50 Abs. 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), von denen § 32 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 285 Nr. 7 Buchstabe a der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 50 Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. April 2004 (BGBl. I S. 550) geändert worden sind, sowie in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674), |
zu 12. |
von denen § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 9a und 15 Satz 3 und 5 zuletzt durch Artikel 285 Nr. 7 Buchstabe a der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses nach § 32a des Luftverkehrsgesetzes, |
zu 13. | des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 12 und Abs. 5a des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550) sowie des § 4 Abs. 3 des Montrealer-Übereinkommen-Durchführungsgesetzes vom 6. April 2004 (BGBl. I S. 550, 1027), von denen § 32 Abs. 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. April 2005 (BGBl. I S. 1070), § 32 Abs. 5a des Luftverkehrsgesetzes zuletzt durch Artikel 285 Nr. 7 Buchstabe e der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 4 Abs. 3 des Montrealer-Übereinkommen-Durchführungsgesetzes durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. April 2005 (BGBl. I S. 1070) geändert worden ist, |
zu 14. | des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 4, 8, 9, 9a, 12, Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), von denen § 32 Abs. 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. April 2005 (BGBl. I S. 1070) und § 32 Abs. 4 Satz 1 zuletzt durch Artikel 285 Nr. 7 Buchstabe c der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197), |
zu 15. | des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 8 des Luftverkehrsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 285 Nr. 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197), |
zu 16. | des § 32 Abs. 5a des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), der zuletzt durch Artikel 5 Nr. 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, |
zu 17. | von § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und 13 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 und Nr. 9a in Verbindung mit Abs. 1 Satz 4 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), der zuletzt durch Artikel 5 Nr. 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, und |
zu 18. | des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 8 und Abs. 5a des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698). |
ENDE |