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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen zur Berücksichtigung von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichthubschraubern

Vom 12. Dezember 2016
(BGBl. I Nr. 60 vom 16.12.2016 S. 2864)



Es verordnen auf Grund

Artikel 1
Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Ultraleichtflugzeuge" die Wörter "und Ultraleichthubschrauber" eingefügt.

2. In der Anlage 1 werden in Abschnitt II Nummer 3 Absatz 3 nach dem Wort "Tragfläche" die Wörter "oder im Fall von Ultraleichthubschraubern an beiden Seiten des Rumpfes" eingefügt.

Artikel 2
Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal

Die Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), die zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 42 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "vorbehaltlich der Absätze 3 und 4" durch die Wörter "vorbehaltlich der folgenden Absätze" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Die bisherige Nummer 1 Buchstabe a wird die Nummer 1.

bb) Die bisherige Nummer 1 Buchstabe b wird die Nummer 2.

cc) Die bisherige Nummer 2 wird die Nummer 3.

c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

"(5a) Die Ausbildung von Führern für Ultraleichthubschrauber nach § 1 Absatz 1 Nummer 7 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung umfasst

  1. eine Gesamtflugzeit von 40 Flugstunden mit Ultraleichthubschraubern; davon können bis zu 20 Flugstunden durch Flugzeit als verantwortlicher Führer von aerodynamisch gesteuerten Luftsportgeräten und Flugzeugen ersetzt werden, wobei in der Gesamtflugzeit mindestens zehn Flugstunden im Alleinflug enthalten sein müssen, sowie
  2. Starts und Landungen auf verschiedenen Flugplätzen, Außenlandeübungen mit Fluglehrer, mindestens einen Überlandflug mit Fluglehrer über eine Gesamtstrecke von mindestens 150 Kilometern mit Zwischenlandung, eine theoretische und praktische Einweisung zur Beherrschung des Ultraleichthubschraubers in besonderen Flugzuständen sowie eine theoretische und praktische Einweisung in das Verhalten in Notfällen,
  3. bei Bewerbern, die eine Lizenz als Hubschrauberführer besitzen, eine Ausbildung auf Ultraleichthubschraubern in einer genehmigten Ausbildungseinrichtung."

2. In § 43 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe " § 42 Abs. 4 und 5" durch die Wörter " § 42 Absatz 4 bis 5a" ersetzt.

3. § 45 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "Die Rechte aus einem Luftfahrerschein mit der eingetragenen Luftsportgeräteart" die Wörter "aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge" eingefügt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Die Rechte aus einem Luftfahrerschein mit der eingetragenen Luftsportgeräteart Ultraleichthubschrauber dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber mindestens sechs Flugstunden auf Ultraleichthubschraubern innerhalb der letzten zwölf Monate durchgeführt hat. In den sechs Stunden müssen mindestens sechs Starts und sechs Landungen sowie ein Übungsflug von mindestens einer Stunde Flugzeit in Begleitung eines Fluglehrers auf einem Ultraleichthubschrauber enthalten sein."

c) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Voraussetzungen nach Absatz 2a können durch eine Befähigungsüberprüfung mit einem dazu anerkannten Prüfer auf einem Ultraleichthubschrauber ersetzt werden."

4. § 95a Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. für die praktische Ausbildung von Führern von Ultraleichthubschraubern eine Gesamtflugzeit von 150 Flugstunden als verantwortlicher Führer von Ultraleichthubschraubern oder Hubschraubern,".

b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

5. In § 104 Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe b werden nach dem Wort "Ultraleichtflugzeugen" die Wörter "oder Ultraleichthubschraubern" eingefügt.

6. In § 108 Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort "Rettungsgeräte" die Wörter "oder von Ultraleichthubschraubern" eingefügt.

Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge

In § 4 Absatz 1, 2 und 6 der Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3093), die durch Artikel 6 der Verordnung vom 29. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1894) geändert worden ist, wird jeweils nach dem Wort "Ultraleichtflugzeuge" das Wort ", Ultraleichthubschrauber" eingefügt.

Artikel 4
Änderung der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät

In § 10 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 293) werden nach dem Wort "Ultraleichtflugzeuge" die Wörter "und Ultraleichthubschrauber" eingefügt.

Artikel 5
Änderung der Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden

Die Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2111), die zuletzt durch Artikel 572 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "Ultraleichtflugzeugen" die Wörter "und Ultraleichthubschraubern" eingefügt.

2. In § 2 Nummer 1 werden nach dem Wort "Ultraleichtflugzeugen" die Wörter "und Ultraleichthubschraubern" eingefügt.

Artikel 6
Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung

Die Anlage Gebührenverzeichnis (zu § 2 Absatz 1) zur Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Abschnitt II werden in Nummer 1 Unterabschnitt A Buchstabe f, Nummer 7 Buchstabe a und Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa jeweils nach dem Wort "Ultraleichtflugzeuge" die Wörter "und Ultraleichthubschrauber" eingefügt.

2. Abschnitt V wird wie folgt geändert:

a) In den Nummern 5 und 6 Buchstabe a wird nach den Wörtern "eines Flughafens" jeweils die Angabe "(§ 41 Absatz 2 LuftVZO)" eingefügt.

b) In den Nummern 5 und 6 Buchstabe b wird nach den Wörtern "eines Landeplatzes außer Buchstabe c" jeweils die Angabe "(§ 51 Absatz 2, § 41 Absatz 2 LuftVZO)" eingefügt.

c) Nummern 5 und 6 Buchstabe c werden wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "oder Ultraleichtflugzeuge" werden jeweils durch ein Komma und die Wörter "Ultraleichtflugzeuge oder Ultraleichthubschrauber" ersetzt.

bb) Nach den Wörtern "Ultraleichtflugzeuge oder Ultraleichthubschrauber" werden jeweils die Wörter "(§ 51 Absatz 2, § 41 Absatz 2 LuftVZO)" eingefügt.

d) In den Nummern 5 und 6 Buchstabe d werden nach den Wörtern "eines Segelfluggeländes" jeweils die Wörter "(§ 56 Absatz 2, § 41 Absatz 2 LuftVZO)" eingefügt.

e) In Nummer 7 Buchstabe c werden jeweils die Wörter "oder Ultraleichtflugzeuge" durch ein Komma und die Wörter "Ultraleichtflugzeuge oder Ultraleichthubschrauber" ersetzt.

f) In Nummer 17 Buchstabe a werden die Wörter "Ultraleichtflugzeuge und Ballone mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOW)" durch die Wörter "Ultraleichtflugzeuge, Ultraleichthubschrauber und Ballone" ersetzt.

Artikel 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 16/2004

ENDE