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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Genehmigung der Anlage und des Betriebs von Hubschrauberflugplätzen

Vom 19. Dezember 2005
(BAnz. Nr. 246a vom 29.12.2005 S. 1)



Auf Grund des Artikels 85 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

Teil 1
Allgemeines

1.1 Allgemeines

1.1.1 Die vorliegende Verwaltungsvorschrift unter Einschluss ihrer Anlagen 1 (Qualitätsanforderungen an luftfahrttechnische Daten), 2 (Begriffsbestimmungen) und 3 (Abkürzungen) konkretisiert bestimmte Anforderungen für die Genehmigung von Flugplätzen gemäß § 6 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) und §§ 36 bis 53 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO), die für den Flugbetrieb mit Hubschraubern vorgesehen sind. Auf die Bestimmungen für gewerblichen Flugbetrieb (JAR-OPS 3 und 6. DVO zur LuftBO) und für den Schutz vor Fluglärm (§ 6 LuftVG) wird besonders hingewiesen.

1.1.2 Grundsätzlich gelten die hier getroffenen Regelungen sowohl für Hubschrauberflugplätze des allgemeinen Verkehrs (Hubschrauberverkehrsflugplätze) als auch für Hubschrauberflugplätze für besondere Zwecke (Hubschraubersonderflugplätze). Abweichungen können auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens, in dem auch eine flugbetriebliche Beurteilung auf der Grundlage der JAR-OPS 3 enthalten ist. durch die zuständige Genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zugelassen werden.

1.1.3 Die bereits nach § 6 LuftVG in Verbindung mit §§ 38 ff. LuftVZO genehmigten Hubschrauberflugplätze sind innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der vorliegenden Verwaltungsvorschrift ihren Anforderungen anzupassen, sofern sie mehr als vierhundert Flugbewegungen pro Kalenderjahr aufweisen. Betriebsstandorte von Rettungshubschraubern sowie Hubschrauberflugplätze. die. mehr als eintausend Flugbewegungen aufweisen, sind innerhalb eines Jahres den Anforderungen dieser Verwaltungsvorschrift anzupassen. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist durch die Genehmigungsbehörde um ein Jahr verlängert werden. Für Hubschrauberflugplätze mit weniger als vierhundert Flugbewegungen pro Kalenderjahr sowie für Hubschraubersonderflugplätze, die Zwecken des öffentlichen Rettungsdienstes dienen, sind der Anpassungsbedarf und die Frist für die Anpassung im Einvernehmen mit der zuständigen Luftfahrtbehörde festzulegen.

1.1.4 Die Anlagen der Flugplätze sind im Übrigen so zu konzipieren, dass sie den Anforderungen der auf ihnen verkehrenden Hubschrauber genügen,

1.1.5 Soweit in den nachfolgenden Vorschriften bezüglich des Anwendungsbereiches dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift keine Regelung getroffen ist, sind ergänzend die Bestimmungen des Anhangs 14 des ICAO-Abkommens anzuwenden, sofern dem nicht die zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts entgegenstehen.

1.2 Kommunikationseinrichtungen

1.2.1 Die örtlich zuständigen Dienststellen der Deutschen Flugsicherung, des Deutschen Wetterdienstes, des Rettungsdienstes und der Feuerwehr müssen durch eine Fernmeldeverbindung vom Hubschrauberflugplatz aus erreichbar sein.

1.3 Beschränkter Bauschutzbereich

1.3.1 Bei Neuanlagen und bei bestehenden Hubschrauberflugplätzen ist die Festlegung eines beschränkten Bauschutzbereiches gemäß § 17 LuftVG zu prüfen.

Teil 2
Hubschrauberflugplatzdaten

2.1 Luftfahrtangaben

2.1.1 Die Festlegung und Weiterleitung von Hubschrauberflugplatz bezogenen Luftfahrtangaben ist in Übereinstimmung mit den Genauigkeits- und Integritätsanforderungen der Tabellen 1 bis 5 (Anlage 1) durchzuführen. Die Angaben zu geografischen Längen und Breiten sind entsprechend dem "World Geodetic System-1984" (WGS-84) auszudrucken.

2.2 Hubschrauberflugplatz-Bezugspunkt

2.2.1 Ein Hubschrauberflugplatz-Bezugspunkt ist auf einem Hubschrauberflugplatz festzulegen. Befindet sich der Hubschrauberflugplatz auf einem Flugplatz, so dient der Flugplatzbezugspunkt gleichzeitig auch als Hubschrauberflugplatz-Bezugspunkt.

2.2.2 Der Hubschrauberflugplatz-Bezugspunkt liegt auf dem ursprünglichen oder geplanten geometrischen Mittelpunkt des Hubschrauberflugplatzes und verbleibt grundsätzlich dort, wo er erstmals festgelegt wurde.

2.2.3 Die Lage des Hubschrauberflugplatz-Bezugspunktes ist zu vermessen und der zuständigen Luftfahrtbehörde mit seiner geografischen Breite und Länge in Grad, Minuten und Sekunden mitzuteilen.

2.3 Hubschrauberflugplatz-Höhe

2.3.1 Die Hubschrauberflugplatz-Höhe ist zu vermessen und auf den nächsten halben Meter oder Fuß aufgerundet anzugeben. Sind auf dem Hubschrauberflugplatz Präzisionsanflüge vorgesehen, ist diese Höhe mit einer Genauigkeit von 0,25 m anzugeben.

2.3.2 Bei erhöhten Hubschrauberflugplätzen ist zusätzlich die Kühe über Grund, gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß. anzugeben.

2.4 Abmessungen und Informationen zu Hubschrauberflugplätzen

2.4.1 Die folgenden Angaben sind für jede an einem Hubschrauberflugplatz vorhandene Einrichtung zu vermessen oder zu beschreiben:

  1. Art des Hubschrauberflugplatzes - auf dem Boden/Wasser, auf einem Bauwerk oder Hubschrauberlandedeck;
  2. Aufsetz- und Abhebefläche (TLOF) - Abmessungen aufgerundet zum nächsten vollen Meter, Neigung, Art der Oberfläche, Tragfähigkeit in Tonnen (1.000 kg);
  3. Endanflug- und Startfläche (FATO) - Art der FATO, rechtweisende Richtung bis auf ein Hundertstel Grad, Bezeichnungszahl (wo zutreffend), hänge, Breite bis auf den nächsten Meter, Neigung, Art der Oberfläche;
  4. Sicherheitsfläche - Länge, Breite, Art der Oberfläche;
  5. Hubschrauberrollbahn, Schwebeflugweg und Versetzweg - Bezeichnung, Breite, Art der Oberfläche;
  6. Vorfeld - Art der Oberfläche, Hubschrauberstandplätze;
  7. Freifläche - Länge, Bodenprofil;
  8. Optische Hilfen für Anflugverfahren, Markierung und Befeuerung von FATO, TLOF, Rollbahnen, Schwebeflugwege, Versetzwege und Vorfeldern; und
  9. Entfernungen bis auf den nächsten vollen Meter der Landekurssender- und Gleitwegsenderelemente, die das Instrumentenlandesvstem (ILS) oder die Richtungs- und Höhenantenne des Mikrowellenlandesvstems (MLS) in Bezug auf die Umrisse der zugehörigen TLOF und der FATO umfassen. Die geografischen Koordinaten des geometrischen Mittelpunkts der TLOF und/ oder jeder Schwelle der FATO (wo zutreffend} sind zu vermessen und der zuständigen Luftfahrtbehörde in Grad, Minuten, Sekunden und Hundertstelsekunden anzugeben.

2.4.2 Die geografischen Koordinaten geeigneter Mittellinienpunkte der Hubschrauberrollbahnen, Schwebeflugwege und Versetzwege (wo zutreffend) sind zu vermessen und der zuständigen Luftfahrtbehörde in Grad, Minuten, Sekunden und Hundertstelsekunden anzugeben.

2.4.3 Die geografischen Koordinaten jedes Hubschrauberstandplatzes (wo zutreffend) sind zu vermessen und der zuständigen Luftfahrtbehörde in Grad, Minuten, Sekunden und Hundertstelsekunden anzugeben.

2.4.4 Hindernisse in der unmittelbaren Umgehung eines Hubschrauberflugplatzes, die die Hindernisbegrenzungsflächen berühren oder durchdringen, sind zu vermessen und der zuständigen Luftfahrtbehörde Meter genau bezogen auf die Abflugrichtungen in X-Y-Z-Koordinaten anzugeben. Ferner sind die höchsten Hindernisse auf den nächst höheren Meter oder Fuß gerundet nach ihrer Art der zuständigen Luftfahrtbehörde anzugehen. Außerdem sind der zuständigen Luftfahrtbehörde signifikante Hindernisse, die Markierungen aufweisen oder befeuert sind, anzuzeigen,

2.5 Festgelegte Strecken

2.5.1 Die folgenden Strecken sind, wo flugbetrieblich erforderlich, gerundet auf den nächsten vollen Meter für einen Hubschrauberflugplatz festzusetzen und zu veröffentlichen:

  1. verfügbare Startstrecke (TODAH);
  2. verfügbare Startabbruchstrecke (RTODAH); und
  3. verfügbare Landestrecke (LDAH).

2.6 Informationspflicht des Hubschrauberflugplatzbetreibers

2.6.1 Der Hubschrauberflugplatzbetreiber (Halter) hat der zuständigen Luftfahrtbehörde und der für die Flugsicherung zuständigen Stelle flugbetrieblich relevante Informationen unverzüglich mitzuteilen:

  1. Angaben bezüglich des Zustandes des Hubschrauberflugplatzes;
  2. Betriebszustand der zugehörigen Einrichtungen und Anlagen, Dienste und Navigationshilfen, die sich in seinem Zuständigkeitsbereich befinden; und
  3. jede andere Information, die von betrieblicher Bedeutung sein könnte.

Teil 3
Äußere Merkmale

3.1 Hubschrauber-Buden/Wasserflugplatz

3.1.1 Endanflug- und Startfläche (FATO)

3.1.1.1 Auf einem Hubschrauber-Boden/Wasserflugplatz ist mindestens eine FATO vorzusehen, Eine FATO kann auf oder neben einem Start/Landebahn- oder Rollbahnstreifen liegen.

3.1.1.2 Die Abmessungen der FATO sind wie folgt festzulegen:

  1. für einen Hubschrauberflugplatz, der für die Benutzung von Hubschraubern in Übereinstimmung mit der FLK 1 bestimmt ist, wie im Flughandbuch vorgeschrieben, außer dass bei Fehlen von Breitenangaben die Breite nicht geringer sein darf als das 1,5-fache der Gesamtlänge oder, falls dieser Wert größer ist, der Gesamtbreite des längsten bzw. breitesten Hubschraubers, für den der Hubschrauberflugplatz vorgesehen ist;
  2. für einen Hubschrauber-Wasserflugplatz, der für die Hubschrauber in Übereinstimmung mit der FLK 1 bestimmt ist, vergrößert sich die in Abschnitt a) beschriebene Länge und Breite um 10 %:
  3. für einen Hubschrauberflugplatz, der für Hubschrauber in Übereinstimmung mit den FLK 2 und 3 bestimmt ist, von ausreichender Größe und Form, so dass darin eine Fläche eingeschlossen ist, die einen Kreis mit denn Durchmesser von mindestens dem 1,5-fachen der Gesamtlänge, oder, falls dieser Wert größer ist, der Gesamtbreite des längsten bzw. breitesten Hubschraubers aufnehmen kann, für den der Hubschrauberflugplatz vorgesehen ist;
  4. für einen Hubschrauber-Wasserflugplatz, der für Hubschrauber in Übereinstimmung mit den FLK 2 und 3 bestimmt ist, von ausreichender Größe und Form, so dass darin eine Fläche eingeschlossen ist, die einen Kreis mit dem Durchmesser von mindestens dem 2fachen der Gesamtlänge, oder, falls dieser Wert größer ist, der Gesamtbreite des längsten bzw. breitesten Hubschraubers aufnehmen kann, für den der Hubschrauberflugplatz vorgesehen ist.
  5. Örtliche Gegebenheiten wie Höhe und Temperatur sind bei der Festlegung der Größe der FATO zu berücksichtigen.

3.1.1.3 Die Gesamtneigung auf der FATO darf in jeder Richtung 3 % nicht überschreiten. Eine FATO darf an keiner Stelle eine Neigung haben von mehr als:

  1. 5 % an Hubschrauberflugplätzen, an denen Hubschrauber in Übereinstimmung mit der FLK 1 betrieben werden sollen; und
  2. 7 % an Hubschrauberflugplätzen, an denen Hubschrauber in Übereinstimmung mit den FLK 2 und 3 betrieben werden sollen.

3.1.1.4 Die Oberfläche der FATO muss:

  1. den Auswirkungen des Rotorabwindes standhalten;
  2. frei von Unregelmäßigkeiten sein, die sich nachteilig auf Start oder Landung von Hubschraubern auswirken würden; und
  3. eine ausreichende Tragfähigkeit für Startabbrüche von Hubschraubern in Übereinstimmung mit der FLK 1 haben.

3.1.1.5 Die FATO ist so zu gestalten, dass Bodeneffekt entstehen kann.

3.1.2 Hubschrauberfreiflächen

3.1.2.1 Für den Betrieb mit Hubschraubern in Übereinstimmung mit der FLK 1 ist, wenn erforderlich, eine Freifläche vorzuhalten, die an die verfügbare Startabbruchfläche anschließt.

3.1.2.2 Die Breite der Hubschrauberfreifläche sollte nicht kleiner sein als die der zugehörigen Sicherheitsfläche (siehe Abbildung 3.1).

3.1.2.3 Der Boden innerhalb einer Hubschrauberfreifläche sollte nicht über eine Ebene mit einer Steigung von 3 % hinausragen, wobei die untere Begrenzung dieser Ebene eine horizontale Linie ist, die auf dem Rand der FATO liegt.

3.1.2.4 Ein Objekt, welches sich auf einer Hubschrauberfreifläche befindet und in der Luft befindliche Hubschrauber gefährden könnte, wird als Hindernis angesehen und muss entfernt werden.

3.1.3 Aufsetz- und Abhebefläche (TLOF)

3.1.3.1 Ein Hubschrauber-Boden/Wasserflugplatz muss mindestens eine TLOF haben. Diese Fläche kann sich innerhalb oder außerhalb der FATO befinden. Eine TLOF kann von beliebiger Form sein.

3.1.3.2 Die TLOF ist so ausreichend anzulegen, dass sie einen Kreis mit einem Durchmesser des 1,5-fachen der Länge oder Breite des Fahrwerkes, was immer größer ist, des größten Hubschraubers, für den die TLOF vorgesehen ist, aufnehmen kann.

3.1.3.3 Die Neigungen der TLOF müssen ausreichend groß sein. uni Ansammlungen von Wasser an der Oberfläche zu vermeiden, dürfen jedoch 2 % in jeder Richtung nicht überschreiten.

3.1.3.4 Eine TLOF muss dem Betrieb von Hubschraubern standhalten, für welche die Fläche vorgesehen ist.

3.1.4 Sicherheitsflächen

3.1.4.1 Eine FATO muss von einer Sicherheitsfläche umgehen sein,

3.1.4.2 Die Sicherheitsfläche, welche die FATO umgibt, die für die Benutzung von Hubschraubern unter Sichtflugbedingungen vorgesehen ist, erstreckt sich vom Rand der FATO nach außen über eine Strecke von mindestens 3 m oder einer Strecke des 6,25-fachen der Gesamtlänge oder -breite, was immer größer ist, des längsten oder breitesten Hubschraubers, für den die FATO zu nutzen bestimmt ist.

3.1.4.3 Eine Sicherheitsfläche, welche die FATO umgibt, die für die Benutzung von Hubschraubern unter Instrumentenflugbedingungen vorgesehen ist, erstreckt sich:

  1. seitlich bis zu einer Strecke von mindestens 45 m beiderseits der Mittellinie; und
  2. in Längsrichtung über mindestens 60 m über die Enden der FATO hinaus.

(siehe Abbildung 3-1)

Abb. 3-1. Sicherheitsfläche für Instrumenten-FATO

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3.1.4.4 Auf der Sicherheitsfläche ist kein festes Objekt gestattet, außer brechbaren Objekten, die sich aufgrund ihrer Funktion auf dieser Fläche befinden müssen. Während des Hubschrauberbetriebs sind auf der Sicherheitsfläche keine beweglichen Objekte zulässig.

3.1.4.5 Objekte, deren Funktion voraussetzt, dass sie sich auf der Sicherheitsfläche befinden, dürfen eine Höhe von 0,25 m nicht überschreiten, wenn sie entlang des Randes der FATO platziert sind. Ferner dürfen sie nicht die Fläche durchdringen, die ab einer Höhe von 0,25 m über denn Rand der FATO beginnt und nach oben und außen vom Rand der FATO mit 5 % ansteigt.

3.1.4.6 Die Oberfläche der Sicherheitsfläche darf vom Rand der FATO eine Steigung nach außen von 4 % nicht überschreiten.

3.1.4.7 Die Oberfläche der Sicherheitsfläche muss so beschaffen sein, dass durch den Rotorabwind keine Fremdkörper aufgewirbelt werden können.

3.1.4.8 Die Oberfläche der an die FATO angrenzenden Sicherheitsfläche schließt übergangslos an die FATO an und muss in der Lage sein, die Hubschrauber ohne die Gefahr einer strukturellen Beschädigung zu tragen.

3.1.5 Hubschrauber-Rollbahn

3.1.5.1 Eine Hubschrauberrollbahn ist dazu bestimmt. die Bewegung eines Hubschraubers mit Radfahrwerk mit eigenem Antrieb am Boden zu ermöglichen.

3.1.5.2 Die Breite der Hubschrauberrollbahn darf nicht geringer sein als:

Hubschrauber
Hauptfahrwerksbreite
Hubschrauberrollbahn
Breite
Bis ausschließlich 4,5 in7,5 m
4,5 m bis ausschließlich ü m10,5 m
6 m his ausschließlich 10 m15,0 m
10 m und mehr20,0 m

3.1.5.3 Der Abstand zwischen einer Hubschrauberrollbahn und einer anderen Hubschrauber-Rollbahn, einem Schwebeflugweg, einem Objekt oder einem Hubschrauberstandplatz darf nicht geringer sein als die entsprechenden Abmessungen/Malte, die in Tabelle 3-1 beschrieben sind.

3.1.5.4 Die Längsneigung einer Hubschrauberrollhahn darf nicht mehr als 3 % betragen.

3.1.5.5 Eine Hubschrauberrollbahn sollte so ausgelegt werden, dass sie dem Betrieb von Hubschraubern standhält, für die sie vorgesehen ist.

3.1.5.6 Eine Hubschrauberrollbahn sollte mit Schultern versehen werden, die sich symmetrisch zu beiden Seiten der Hubschrauberrollbahn erstrecken und mindestens die Hälfte der größten Gesamtbreite der Hubschrauber betragen, für welche die. Hubschrauberrollhahn vorgesehen ist.

3.1.5.7 Die Hubschrauberrollbahn und ihre Schultern sind so anzulegen, dass eine schnelle Entwässerung gewährleistet ist. Die Querneigung der Hubschrauberrollbahn darf nicht mehr als 2 % betragen.

3.1.5.8 Die Oberfläche einer Hubschrauberrollbahn muss den Auswirkungen des Rotorabwindes standhalten.

3.1.6 Schwebeflugwege

3.1.6.1 Ein Schwebeflugweg ist dazu bestimmt, die Bewegungen eines Hubschraubers über dem Boden in einer normalerweise mit Bodeneffekt verbundenen Höhe und bei einer Geschwindigkeit von weniger 37 km/h (20 kt) über Grund zu ermöglichen.

3.1.6.2 Die Breite eines Schwebeflugweges muss mindestens zweimal so groß sein wie die größte Gesamtbreite des Hubschraubers, für die der Schwebeflugweg vorgesehen ist.

3.1.6.3 Die Oberfläche eines Schwebeflugweges muss:

  1. den Auswirkungen des Rotorabwindes standhalten; und
  2. für Notlandungen geeignet sein.

3.1.6.4 Die Oberfläche eines Schwebeflugweges sollte Bodeneffekt ermöglichen.

3.1.6.5 Die Querneigung der Oberfläche eines Schwebeflugweges sollte 10 %, die Längsneigung 7 % nicht überschreiten. Auf jeden Fall dürfen die Neigungen die Hanglandebegrenzungen für die Hubschrauber, für die der Schwebeflugweg vorgesehen ist, nicht überschreiten.

3.1.6.6 Der Abstand zwischen einem Schwebeflugweg und einem anderen Schwebeflugweg, einer Hubschrauberrollbahn, einem Objekt oder einem Hubschrauberstandplatz darf nicht kleiner sein als in Tabelle 3-1 festgelegt.

Tabelle 3-1. Abstände für Hubschrauberrollbahnen und Schwebeflugwege
(Die Abstände sind als Vielfaches der größten Hubschraubergesamtbreite bei laufendem Rotor angegeben.)

EinrichtungHubschrauber-
Rollbahn
SchwebeflugwegObjektHubschrauber-
Standplatz
Hubschrauber Rollbahn2
(zwischen den Rändern)
4
(von Mittel-Linie zu Mittellinie)
1
(vom Rand zum Objekt)
2
(zwischen den Rändern)
Schwebeflugweg4
(von Mittellinie zu Mittellinie)
4
(von Mittellinie zu Mittellinie)
11/2
(von Mittellinie zum Objekt)
4
(von Mittellinie zum Rand)

3.1.7 Versetzwege

3.1.7.1 Ein Versetzweg ist dafür vorgesehen, einem Hubschrauber Bewegungen in einer Höhe nicht über 30 m (100 ft) über Grund und mit einer Geschwindigkeit über Grund von mehr als 37 km/h (20 kt) zu ermöglichen.

3.1.7.2 Die Breite eines Versetzweges darf nicht weniger sein als:

  1. 7 RD soweit der Versetzweg für die ausschließliche Benutzung bei Tag vorgesehen ist: und
  2. 10 RD soweit der Versetzweg, für die Benutzung bei Nacht vorgesehen ist,

wenn RD der größte Rotordurchmesser des Hubschraubers ist. Richtungsänderungen der Mittellinie des Versetzweges dürfen nicht größer als 120° sein und sind so auszulegen, dass die Kurvenradien nicht kleiner als 270 m sind.

3.1.7.3 Versetzwege sind so auszulegen, dass Landungen in der Autorotation oder mit einem ausgefallenen Triebwerk durchgeführt. werden können und dabei zumindest Personenschäden am Boden / Wasser und Sachschäden möglichst ausgeschlossen sind.

3.1.8 Vorfelder

3.1.8.1 Vorfelder müssen vorhanden sein, wo es notwendig ist, das Ein- und Aussteigen von Fluggästen, das Ein- und Ausladen von Fracht oder Post sowie die Versorgung von Hubschraubern zu ermöglichen, ohne den Hubschrauberverkehr zu stören.

3.1.8.2 Jeder Teil eines Vorfeldes muss dein Verkehr der Hubschrauber standhalten; es ist dabei die Tatsache zu berücksichtigen, dass einige Teile des Vorfeldes einer höheren Verkehrsdichte und, als eine Folge langsam rollender oder stehender Hubschrauber, einer höheren Beanspruchung ausgesetzt sind.

3.1.8.3 Die Neigung in jeder Richtung eines Hubschrauberstandplatzes darf 2 % nicht überschreiten.

3.1.8.4 Der Mindestabstand zwischen einem Hubschrauber, der einen Hubschrauberstandplatz benutzt, und einem Objekt oder einem Luftfahrzeug auf einem anderen Standplatz darf nicht kleiner als die Hälfte der Gesamtbreite des Hubschraubers sein, für den der Standplatz vorgesehen ist. Dort wo gleichzeitig Schwebeflüge zu erwarten sind, finden die Mindestabstände Anwendung, wie in Tabelle 3-1 für den Fall "Abstand zwischen zwei Schwebeflugwegen" näher erläutert.

3.1.8.5 Ein Hubschrauberstandplatz ist so zu bemessen, dass er einen Kreis mit einem Durchmesser von mindestens der Gesamtahmessung des grüßten Hubschraubers, für den der Hubschrauberstandplatz vorgesehen ist, aufnehmen kann.

3.1.9 Lage einer FATO in Bezug auf eine Start-/Landebahn oder eine Rollbahn

3.1.9.1 Dort, wo sich eine FATO nahe der Start-/Landebahn oder einer Rollbahn befindet und wo gleichzeitiger Flugbetrieb unter Sichtflugbedingungen geplant ist, sollte der Mindestabstand zwischen dem Rand der Start-/Landebahn oder des Rollweges bis zum Rand der FATO nicht kleiner als der entsprechende Abstand aus Tabelle 3-2 sein.

3.1.9.2 Eine FATO sollte nicht eingerichtet werden

  1. in der Nähe von Rollbahnkreuzungen öder Haltepunkten, wo Strahltriebwerksströme starke Turbulenzen verursachen können; oder
  2. in der Nähe von Bereichen, in denen Luftfahrzeugwirbel schleppen zu erwarten sind.

Tabelle 3-2. Mindestabstände für eine FATO

Masse des Flugzeuges
und/oder Hubschraubers
Abstand zwischen dem FATO-Rand und
dem Start- und Landebahn- oder Rollbahnrand
Bis ausschließlich 3175 kg60 m
3175 kg bis ausschließlich 5760 kg120 m
5700 kg bis ausschließlich 100.000 kg180 m
100.000 kg und mehr250 m

3.2 Erhöhte Hubschrauberflugplätze

3.2.1 Endanflug- und Startfläche (FATO) und Aufsetz- und Abhebefläche (TLOF)

3.2.1.1 Auf erhöhten Hubschrauberflugplätzen wird davon ausgegangen, dass die FATO und die TLOF zusammenfallen.

3.2.1.2 Ein erhöhter Hubschrauberflugplatz muss mindestens eine FATO haben.

3.2.1.3 Die Abmessungen der FATO sind wie folgt festzulegen:

  1. für einen Hubschrauberflugplatz, der für Hubschrauber in Übereinstimmung mit der FLK 1 bestimmt ist, wie im Flughandbuch vorgeschrieben, außer dass bei Fehlen von Breitenangaben, die Breite nicht geringer sein darf als das 1,5-fache der Gesamtlänge oder, falls dieser Wert größer ist, der Gesamtbreite lies längsten bzw. breitesten Hubschraubers, für den der Hubschrauberflugplatz vorgesehen ist; und
  2. für einen Hubschrauberflugplatz, der für Hubschrauber in Übereinstimmung mit der FLK 2 bestimmt ist, von ausreichender Größe und Form, dass darin eine Fläche eingeschlossen ist, die einen Kreis mit dem Durchmesser von mindestens dem 1,5-fachen der Gesamtlänge, oder, falls dieser Wert größer ist, der Gesamtbreite des längsten bzw. breitesten Hubschraubers aufnehmen kann, für den der Hubschrauberflugplatz vorgesehen ist.

3.2.1.4 Die Neigung von erhöhten Hubschrauberflugplätzen muss den unter 3.1.3 genannten Forderungen für Hubschrauber-Bodenflugplätze entsprechen.

3.2.1.5 Ute FATO muss dem Betrieb von Hubschraubern standhalten, für die der erhöhte Hubschrauberflugplatz vorgesehen ist. Bei der Auslegung sind zusätzliche Belastungen durch Personal, Schnee, Fracht, Auftanken, Feuerlöschgeräte usw. zu berücksichtigen.

3.2.1.6 Die Oberflächen der FATO und der TLOF müssen sowohl rutschfest gegenüber Hubschraubern und Personen sein und Bodeneffekt gewährleisten. als auch so geneigt sein, dass eine Pfützenbildung verhindert wird.

3.2.1.7 Auf erhöhten Hubschrauberflugplätzen müssen Betankungseinrichtungen und Treibstofflager den Brandschutzvorgaben entsprechen. Der erhöhte Hubschrauberflugplatz muss so beschaffen sein, dass aus einem Hubschrauber im Schadensfall auslaufender Treibstoff nicht in das Innere des Bauwerks gelangen oder an dessen Seitenwänden herabfließen kann. Für im Schadensfall auslaufenden Treibstoff und Löschmittel ist ein Auffangbecken von mindestens drei Kubikmetern vorzusehen. Damit der Treibstoff möglichst schnell abfließen kann, sollen auf dem erhöhten Hubschrauberflugplatz ein ausreichendes Oberflächengefälle und ggf. Abflussmöglichkeiten vorhanden sein. Es sind Vorkehrungen zu treffen, dass im Schadensfall kein Treibstoff in die Kanalisation gelangen kann.

3.2.1.8 Für den Brandfall ist in exponierter Lage zum Hauptzugang mindestens ein weiterer geeigneter Fluchtweg vorzusehen, Brandschutzmaßnahmen für das Bauwerk sind mit den örtlich zuständigen Brandschutzbehörden festzulegen.

3.2.1.9 Im Übrigen sind die im Rahmen der DIN 1055 Teil 3, Ausgabe 2002-10, definierten Vorschriften zu Lastannahmen für Bauten (Verkehrslasten) gesondert zu berücksichtigen.

3.2.2 Sicherheitsfläche

3.2.2.1 Die FATO ist von einer Sicherheitsfläche zu umgeben.

3.2.2.2 Die Sicherheitsfläche erstreckt sich von der Peripherie der FATO aus über mindestens drei Meter oder die 0,25-fache Gesamtlänge oder, falls dieser Wert größer ist, die Gesamtbreite des längsten bzw. breitesten Hubschraubers, für den die Sicherheitsfläche vorgesehen ist.

3.2.2.3 Auf der Sicherheitsfläche ist kein festes Objekt gestattet, außer brechbaren Objekten, die sich aufgrund ihrer Funktion auf dieser Fläche befinden müssen. Während des Hubschrauberbetriebs sind auf der Sicherheitsfläche keine beweglichen Objekte zulässig.

3.2.2.4 Objekte, deren Funktion voraussetzt, dass sie sich auf der Sicherheitsfläche befinden, dürfen eine Höhe von 0,25 m nicht überschreiten, wenn sie entlang des Randes der FATO platziert sind. Ferner dürfen sie nicht die Fläche durchdringen, die ab einer Höhe von 0,25 m über dem Rand der FATO beginnt und nach oben und außen vom Rand der FATO mit einer Steigung von 5 % ansteigt.

3.2.2.5 Die Oberfläche der Sicherheitsfläche darf vom Rand der FATO an nach außen um nicht mehr als 4 % ansteigen.

3.2.2.6 Die Oberfläche der an die FATO angrenzenden Sicherheitsfläche schließt übergangslos an die FATO an und muss in der Lage sein, die Hubschrauber, für die der Hubschrauberflugplatz vorgesehen ist, ahne die Gefahr einer strukturellen Beschädigung zu tragen.

3.2.2.7 Die Sicherheitsfläche ist mit einem Überrollschutz von höchstens 0,25 m Höhe allseitig zu umgrenzen. An abfallenden Rändern sind Geländer oder nach außen ansteigende Fanggitter für den Personenschutz vorzusehen. Hindernisbegrenzungsflächen sind zu berücksichtigen.

3.3 Hubschrauberlandedecks (Helidecks)

Die folgenden Bestimmungen gelten für Hubschrauberlandedecks auf Anlagen wie z.B. zur Förderung von Bodenschätzen, Gewinnung von Energie, für Forschungszwecke oder Bauvorhaben. Bestimmungen für Hubschrauber-Bordflugplätze sind in Abschnitt 3.4 enthalten. Bei Hubschrauberlandedecks wird davon ausgegangen, dass die FATO und die TLOF zusammenfallen. Die Auswirkungen der Richtungen und Turbulenz von Luftströmungen, der vorherrschenden Windgeschwindigkeit und hoher Temperaturen durch Gasturbinenabgase oder durch Gasfackeln abgestrahlte Hitze auf der FATO sind bei Neuanlagen und baulichen Änderungen zu untersuchen.

3.3.1 Endanflug- und Startfläche (FATO) und Aufsetz- und Abhebefläche (TLOF)

3.3.1.1 Auf einem Hubschrauberlandedeck ist mindestens eine FATO vorzusehen.

3.3.1.2 Die FATO darf eine beliebige Form haben. Sie muss für einrotorige Hubschrauber oder Hubschrauber mit nebeneinander liegenden Doppelhauptrotoren von ausreichender Größe sein, um eine Fläche zu umschließen, in der ein Kreis mit denn Durchmesser von nicht weniger als 1 D des größten Hubschraubers hineinpasst, für den das Hubschrauberlandedock vorgesehen ist.

3.3.1.3 Wenn Landungen aus allen Richtungen durch Hubschrauber mit Tandemhauptrotoren vorgesehen sind. ist die FATO so zu bemessen, dass darin eine Fläche eingeschlossen ist, die einen Kreis mit einem Durchmesser von nicht weniger als dein 0,9-fachen der auf der Längsachse des Hubschraubers gemessenen Strecke über die Rotoren aufnehmen kann. Wo diese Vorschrift nicht eingehalten werden kann, kann die FATO die Form eines Rechtecks mit einer kurzen Seite von nicht weniger als 0,75 D und einer langen Seite von nicht weniger als 0,9 D haben; innerhalb dieses Rechtecks sind Landungen aus zwei Richtungen jedoch nur in Richtung der Abmessung 0,9 D erlaubt.

3.3.1.4 Am Rand der FATO ist kein festes Objekt gestattet, außer brechbaren Objekten. die sich aufgrund ihrer Funktion auf dieser Fläche befinden müssen.

3.3.1.5 Objekte, die sich aufgrund ihrer Funktion auf der FATO befinden müssen, dürfen eine. Höhe von 0,25 m nicht überschreiten,

3.3.1.6 Die Oberfläche der Start- und Landefläche muss sowohl rutschfest gegenüber Hubschraubern und Personen sein, als auch so geneigt sein, dass eine Pfützenbildung verhindert wird. Dort, wo das Hubschrauberlandedeck in Form eines Gitters gestaltet ist, muss das Unterdeck so konstruiert sein, dass der Bodeneffekt nicht beeinträchtigt wird.

3.3.1.7 An abfallenden Rändern der FATO sind Geländer oder nach außen ansteigende Fanggitter für den Personenschutz vorzusehen. Hindernisbegrenzungsflächen sind zu berücksichtigen.

Teil 4
Hindernisbeschränkung und -beseitigung

Mit den Bestimmungen dieses Kapitels wird der von Hindernissen freizuhaltende Luftraum um Hubschrauberflugplätze festgelegt, damit der beabsichtigte Flugbetrieb an den Hubschrauberflugplätzen sicher durchgeführt werden kann. Es ist zu verhindern, dass die Hubschrauberflugplätze durch die Zunahme von Hindernissen in ihrer Umgebung unbenutzbar werden. Dies wird durch die Festlegung von Hindernisbegrenzungsflächen erreicht, bis zu denen Objekte in den Luftraum hineinragen dürfen. Im Falle von gewerblichem Flugbetrieb muss entsprechend JAR-OPS 3.495 und 3.525 (deutsch) unter Umständen die Hindernisbeurteilung in einem größeren als nachfolgend beschriebenen Bereich durchgeführt werden. Die Beurteilung eines Hubschrauberflugplatzes, der Für gewerblichen Flugbetrieb bestimmt ist, allein auf Basis dieser Verwaltungsvorschrift reicht daher nicht aus.

4.1 Hindernisbegrenzungsflächen und -sektoren

4.1.1 Anflugfläche

4.1.1.1 Eine vom -Ende der Sicherheitsfläche ansteigende schiefe Ebene oder Kombination von Ebenen, deren Mittellinie eine durch die Mitte der FATO verlaufende Linie ist (siehe Abbildung 4-1).

4.1.1.2 Die Begrenzungen der Anflugfläche bestehen aus:

  1. einem horizontalen Innenrand von gleicher Länge wie die für die FATO festgelegte Mindestbreite zuzüglich der Sicherheitsfläche, der am Außenrand der Sicherheitsfläche rechtwinklig zur Mittellinie der Anflugfläche verläuft;
  2. zwei Seitenrändern, die an den Enden des Innenrandes beginnen, und
    1. bei einer anderen als einer Präzisionsanflug-FATO gleichmäßig in einem festgelegten Verhältnis von der die Mittellinie der FATO enthaltenden Vertikalebene auseinander laufen;
    2. bei einer Präzisionsanflug-FATO gleichmäßig in einem festgelegten Verhältnis von der die Mittellinie der FATO enthaltenden Vertikalebene his zu einer festgelegten Höhe über der FATO auseinander laufen, dann gleichmäßig in einem festgelegten Verhältnis bis zu einer festgelegten Endbreite auseinander laufen und danach bis zum Ende der Anflugfläche in dieser Breite verlaufen;
  3. einem horizontalen Außenrand, der in einer festgelegten Höhe über der FATO-Höhe rechtwinklig zur Mittellinie der Anflugfläche verläuft. Als Höhe über Meer des Innenrandes gilt die Höhe über Meer der Sicherheitsfläche am Schnittpunkt zwischen Innenrand und Mittellinie der Anflugfläche. Die Neigung(en) der Anflugfläche ist (sind) in der die Mittellinie der Fläche enthaltenden Vertikalebene zu messen.

4.1.1.3 Im Falle einer Anflugfläche mit einer Kurve ist die Fläche eine komplexe Fläche, welche die horizontalen Normalen auf ihrer Mittellinie enthält: die Neigung der Mittellinie ist dieselbe wie für eine gerade Anflugfläche. Der zwischen Innenrand und 30 m über dem Innenrand liegende Teil der Fläche ist gerade. Richtungsänderungen der Mittellinie einer Anflugfläche sind so auszulegen, dass Kurven mit einem Radius von weniger als 270 m nicht notwendig werden.

Abb. 4-1. Hindernisbegrenzungsflächen

Anmerkung: Die Abbildung zeigt die Hindernisbegrenzungsflächen an einem Hubschrauberflugplatz mit einer Nichtpräzisionsanflug-FATO und einer Freifläche

4.1.2 Übergangsfläche

4.1.2.1 Eine komplexe Fläche entlang der Seite der Sicherheitsfläche und einem Teil der Seite der Anflugfläche, die schräg aufwärts und nach außen bis zur inneren Horizontalfläche oder einer festgelegten Höhe verläuft (siehe Abbildung 4-1),

4.1.2.2 Die Begrenzungen einer Übergangsfläche bestehen ans

  1. einem unteren Rand, der am Schnittpunkt der Seite der Anflugfläche mit der inneren Horizontalfläche oder, wenn eine innere Horizontalfläche nicht vorhanden ist, in einer festgelegten Flühe über dem unteren Rand beginnt und entlang der Seite der Anflugfläche bis zu deren Innenrand und von dort, entlang der Seitenbegrenzung der Sicherheitsfläche parallel zur Mittellinie der FATO verläuft; und
  2. einem oberen Rand, der in der Ebene der inneren Horizontalfläche oder, wenn eine innere Horizontalfläche nicht vorhanden ist, in einer festgelegten Höhe über dem unteren Rand liegt.

4.1.2.3 Als Höhe über Meer eines Punktes auf dem unteren Rand gilt

  1. entlang der Seite der Anflugfläche: die Höhe über Meer der Anflugfläche an diesem Punkt; und
  2. entlang der Sicherheitsfläche: die Höhe über Meer der diesem Punkt gegenüberliegenden Mittellinie der FATO.

Aus b) ergibt sich, dass die Übergangsfläche entlang der Sicherheitsfläche gekrümmt ist, wenn das Profil der FATO gekrümmt ist, oder eine Ebene ist, wenn das Profil eine gerade Linie ist. Die Schnittlinie der Übergangsfläche mit der inneren Horizontalfläche oder, wenn eine innere Horizontalfläche nicht vorhanden ist, mit dem oberen Rand ist, je nach FATO-Profil, ebenfalls eine gekrümmte oder gerade Linie.

4.1.2.4 Die Neigung der Übergangsfläche ist in einer rechtwinklig zur Mittellinie der FATO liegenden Vertikalebene zu messen.

4.1.3 Innere Horizontalfläche

4.1.3.1 Die innere Horizontalfläche soll ein sicheres Fliegen nach Sicht oder einen sicheren Anflug bei einem Nichtpräzisionsverfahren ermöglichen.

4.1.3.2 Eine kreisförmige Fläche, die in einer horizontalen Ebene über der FATO und ihrer Umgebung liegt (siehe Abbildung 4-1).

4.1.3.3 Der Radius der inneren Horizontalfläche ist vom Mittelpunkt der FATO aus zu messen.

4.1.3.4 Die Höhe der inneren Horizontalfläche ist über einer für diesen Zweck festgelegten Bezugshöhe zu messen.

4.1.4 Kegelfläche

4.1.4.1 Eine Fläche, die von der Peripherie der inneren Horizontalfläche oder, wenn eine innere Horizontalfläche nicht vorhanden ist, von der äußeren Begrenzung der Übergangsfläche schräg aufwärts und nach außen verläuft (siehe Abbildung 4-1).

4.1.4.2 Die Begrenzungen der Kegelfläche bestehen aus:

  1. einem unteren Rand, der mit der Peripherie der inneren Horizontalfläche oder, wenn eine innere Horizontalfläche nicht vorhanden ist, mit der äußeren Begrenzung der Übergangsfläche zusammenfällt; und
  2. einem oberen Rand, der in einer festgelegten Höhe über der inneren Horizontalfläche oder, wenn eine innere Horizontalfläche nicht vorhanden ist, über der Höhe über Meer des niedrigsten Endes der FATO verläuft.

4.1.4.3 Die Neigung der Kegelfläche ist über der Horizontalen zu messen.

4.1.5 Abflugfläche

4.1.5.1 Eine vom Ende der Sicherheitsfläche ansteigende schiefe Ebene, Kombination von Ebenen, oder, wenn sie eine Kurve enthält, komplexe Fläche, deren Mittellinie eine durch die Mitte der FATO verlaufende Linie ist (siehe Abbildung 4-1).

4.1.5.2 Die Begrenzungen der Abflugfläche bestehen aus:

  1. einem horizontalen Innenrand, von gleicher Länge wie die für die FATO festgelegte Mindestbreite zuzüglich der Sicherheitsfläche, der am Außenrand der Sicherheitsfläche oder Freifläche rechtwinklig zur Mittellinie der Abflugfläche verläuft;
  2. zwei Seitenrändern, die an den Enden des Innenrandes beginnen und gleichmäßig in einem festgelegten Verhältnis von der die Mittellinie der FATO enthaltenden Vertikalebene auseinander laufen; und
  3. einem horizontalen Außenrand, der in einer festgelegten Höhe über der FATO-Höhe rechtwinklig zur Mittellinie der Abflugfläche verläuft.

4.1.5.3 Als Höhe über Meer des Innenrandes gilt die Höhe über Meer der Sicherheitsfläche am Schnittpunkt zwischen Innenrand und Mittellinie der Abflugfläche. mit der Ausnahme, dass als Höhe über Meer der höchste Punkt am Boden auf der Mittellinie der Freifläche gilt, wenn eine Freifläche vorhanden ist.

4.1.5.4 Im Falle einer geraden Abflugfläche ist die Neigung der die Mittellinie der Fläche enthaltenden Vertikalebene zu messen.

4.1.5.5 Im Falle einer Abflugfläche mit einer Kurve ist die Fläche eine komplexe Fläche, welche die horizontalen Normalen auf ihrer Mittellinie enthält; die Neigung der Mittellinie ist dieselbe wie für eine gerade Abflugfläche. Der zwischen Innenrand und 30 m über dem Innenrand liegende Teil der Fläche ist gerade.

4.1.5.6 Richtungsänderungen der Mittellinie einer Abflugfläche sind so auszulegen, dass Kurven mit einem Radius von weniger als 270 m nicht notwendig werden.

4.1.6 Hindernisfreier Sektor / hindernisfreie Fläche - Hubschrauberlandedecks

4.1.6.1 Eine komplexe Fläche, die an einem Bezugspunkt am Rand der FATO eines Hubschrauberlandedecks beginnt und sich über eine festgelegte Entfernung erstreckt.

4.1.6.2 Ein hindernisfreier Sektor bzw. eine hindernisfreie Fläche wird durch den Kreisbogen eines festgelegten Winkels begrenzt.

4.1.6.3 Für Hubschrauberlandedecks wird der hindernisfreie Sektor durch einen Kreisbogen von 210° begrenzt. Er erstreckt sich nach außen über eine Entfernung, die bei Landungen mit einem ausgefallenen Triebwerk dem kritischen Hubschrauber genügt. Die Fläche ist eine horizontale Ebene auf gleicher Höhe mit dem Hubschrauberlandedeck, mit der Ausnahme, dass die Fläche über einen Kreisbogen von 180°, der durch die Mitte der FATO geht, auf der Wasseroberfläche liegt und sich über eine Entfernung nach außen erstreckt, die den räumlichen Starterfordernissen des kritischsten Hubschraubers entspricht (siehe Abbildung 4-2).

4.1.7 Begrenzte Hindernisfläche Hubschrauberlandedecks

4.1.7.1 Eine komplexe Fläche, die am Bezugspunkt für den hindernisfreien Sektor beginnt und sich über den Bogen erstreckt, der vom hindernisfreien Sektor wie in den Abbildungen 4-3, 4-4 und 4-5 gezeigt, nicht abgedeckt ist und innerhalb welcher die zulässige Höhe der über die FATO hinausragenden Hindernisse vorgeschrieben ist.

4.1.7.2 Die begrenzte Hindernisfläche geht nicht über den Kreisbogen eines festgelegten Winkels hinaus und muss groß genug sein, uni den Bereich einzuschließen, der nicht vom hindernisfreien Sektor abgedeckt ist.

Abbildung 4-2. Hindernisfreier Sektor eines Hubschrauberlanderdecks

4.2 Erfordernisse der Hindernisbegrenzung

4.2.1 Die Erfordernisse für Hindernisbegrenzungsflächen sind auf der Grundlage der beabsichtigten Nutzung einer FATO, d. h. Anflugverfahren zum Schweben oder zur Landung, Startverfahren und Art des Anfluges, festgelegt und sind anzuwenden, wenn die FATO so genutzt wird, In den Fällen, in denen der Betrieb in beiden Richtungen der FATO durchgeführt wird, kann die Funktion bestimmter Flächen wegen strengerer Forderungen einer anderen niedrigeren Fläche aufgehoben werden.

4.2.2 Hubschrauber-Boden/Wasserflugplätze

4.2.2.1 Die folgenden Hindernisbegrenzungsflächen sind für eine Präzisionsanflug-FATO festzulegen:

  1. Abflugfläche;
  2. Anflugfläche;
  3. Übergangsflächen; und
  4. Kegelfläche.

4.2.2.2 Die folgenden Hindernisbegrenzungsflächen sind für eine Nichtpräzisionsanflug-FATO festzulegen:

  1. Abflugfläche;
  2. Anflugfläche;
  3. Übergangsflächen; und
  4. Kegelfläche, wenn keine innere Horizontalfläche vorhanden ist.

4.2.2.3 Die folgenden Hindernisbegrenzungsflächen sind für eine Sichtanflug-FATO festzulegen:

  1. Abflugfläche; und
  2. Anflugfläche.

4.2.2.4 Eine innere Horizontalfläche wird nicht benötigt, wenn ein Nichtpräzisions-Geradeausanflug an beiden Enden vorgesehen ist.

4.2.2.5 Die Neigungen der Flächen dürfen nicht größer sein und ihre Abmessungen nicht kleiner sein als in den Tabellen 4-1 bis 4-4 angegeben; ihre Lage ist gemäß Abbildung 4-6 bis 4-10 festzulegen.

4.2.2.6 Neue Objekte oder Aufstockungen vorhandener Objekte dürfen oberhalb einer Anflug- oder Übergangsfläche nur zugelassen werden, wenn nach Feststellung der zuständigen Behörde das neue Objekt oder die Aufstockung durch ein vorhandenes unbewegliches Objekt abgeschattet würde.

4.2.2.7 Vorhandene Objekte oberhalb einer der in 4.2.2.1 bis 4.2.2.4 geforderten Flächen müssen entfernt werden, außer wenn nach Feststellung der zuständigen Behörde das Objekt durch ein vorhandenes, unbewegliches Objekt abgeschattet wird oder, nach luftfahrttechnischen Untersuchungen feststeht, dass das Objekt die Sicherheit nicht gefährden oder die Regelmäßigkeit des Hubschrauberbetriebs nicht wesentlich beeinträchtigen würde.

Durch die Wahl gekrümmter Abflugflächen, wie in 4.1.5.5 beschrieben, können die Probleme, die sich durch in diese Fläche hineinragende Objekte ergeben, unter Timständen gelöst werden,

4.2.2.8 Für einen Hubschrauber-Boden / Wasserflugplatz sind mindestens zwei An- und Abflugflächen in einem Abstand von mindestens 150° festzulegen.

4.2.2.9 Die Anzahl und Richtung der An- und Abflugflächen sind so zu wählen, dass der Benutzbarkeitsfaktor mindestens 95 % für die Hubschrauber beträgt, für die der Hubschrauberflugplatz vorgesehen ist.

4.2.3 Erhöhte Hubschrauberflugplätze

4.2.3.1 Die Erfordernisse der Hindernisbegrenzung für erhöhte Hubschrauberflugplätze entsprechen den in 4.2.2.1 bis 4.2.2.7 aufgeführten Erfordernissen für Hubschrauber-Boden / Wasserflugplätze.

4.2.3.2 Für einen erhöhten Hubschrauberflugplatz sind mindestens zwei An- und Abflugflächen in einem Abstand von mindestens 150° festzulegen.

4.2.4 Hubschrauberlandedecks

4.2.4.1 Die folgenden Bestimmungen gelten für Hubschrauberlandedecks z.B. auf Anlagen zur Förderung von Bodenschätzen, zur Gewinnung von Energie, für Forschungszwecke oder Bauvorhaben, jedoch nicht für Hubschrauberbordflugplätze.

4.2.4.2 Für ein Hubschrauberlandedeck ist ein hindernisfreier Sektor und, falls notwendig, ein begrenzter Hindernissektor festzulegen.

4.2.4.3 Innerhalb des hindernisfreien Sektors dürfen oberhalb der hindernisfreien Fläche keine festen Hindernisse vorhanden sein.

4.2.4.4 In der unmittelbaren Umgebung eines Hubschrauberlandedecks ist Hindernisschutz für Hubschrauber unterhalb der Ebene des Hubschrauberlandedecks vorzusehen. Dieser Schutz erstreckt sich über einen von der Mitte der FATO ausgehenden Kreisbogen von mindestens 180 °, der innerhalb des 180°-Sektors von den Rändern der FATO mit einem Gefälle von 5:1 verläuft.

4.2.4.5 Wenn ein bewegliches Hindernis oder eine Kombination von Hindernissen innerhalb des hindernisfreien Sektors für den Betrieb der Anlage unerlässlich ist, darf das Hindernis, von der Mitte der FATO aus gesehen, nicht über einen Kreisbogen von mehr als 30° hinausgehen. .

4.2.4.6 Für Hubschrauber mit einem Hauptrotor und für Hubschrauber mit zwei nebeneinander angeordneten Hauptrotoren dürfen Objekte innerhalb der (des) begrenzten Hindernisfläche/-sektors von 150° bis zu einer von der Mitte der FATO aus gemessenen Entfernung von 0,62 D um nicht mehr als 0,05 D über die FATO hinausragen. Jenseits dieses Kreisbogens steigt die begrenzte Hindernisfläche bis zu einer Gesamtentfernung von 0,83 D in einem Verhältnis von 1:2 (siehe Abbildung 4-3).

4.2.4.7 Bei Allrichtungsbetrieb von Hubschraubern mit Tandemhauptrotoren dürfen sich innerhalb der (des) begrenzten Hindernisfläche/-sektors von 150° bis zu einer von der Mitte der FATO aus gemessenen Entfernung von 0,62 D keine festen Hindernisse befinden. Jenseits dieses Kreisbogens bis zu einer Gesamtentfernung von 0,83 D dürfen Objekte nicht in eine waagerechte Fläche hineinragen, die eine Hülle von 0,05 D über der FATO hat (siehe Abb. 4-4).

4.2.4.8 Bei Zweirichtungsbetrieb von Hubschraubern mit Tandemhauptrotoren dürfen innerhalb des Kreisbogens von 0,62 D der (des) begrenzten Hindernisfläche/-sektors von 150° Objekte nicht in eine waagerechte Fläche hineinragen, die eine Höhe von 1,10 m über der FATO hat (siehe Abbildung 4-5).

Abbildung 4-3. Hindernisbegrenzungssektoren eines Hubschrauberdecks

Hubschrauber mit einem Hauptrotor und Hubschrauber mit zwei nebeneinander angeordneten Hauptrotoren

Abbildung 4-4. Hindernisbegrenzungssektoren eines Hubschrauberlandedecks

Hubschrauber mit Tandemhauptrotoren - Allrichtungsbetrieb

Abbildung 4-5. Hindernisbegrenzungssektoren eines Hubschrauberlandedecks

Hubschrauber mit Tandemhauptrotoren - Zweirichtungsbetrieb

Abbildung 4-6. An-/Abflugfläche (Sichtanflug-FATO)

A. Kreisförmige Endanflug- und Startfläche (Gerader An-/Abflug)

B. Quadratische Endanflug- und Startfläche (Gerader An-/Abflug)

C. Quadratische Endanflug- und Startfläche

Abbildung 4-7. Abflugfläche für Instrumenten FATO

Abbildung 4-8. Anflugfläche für Präzisionsanflug-FATO

Abbildung 4-9. Anflugfläche für Nichtpräzisionsanflug-FATO

Abbildung 4-10. Hindernisbegrenzungsflächen: Übergangsfläche, innere Horizontalfläche und Kegelfläche

Alternative, wenn keine innere Horizontalfläche vorhanden ist Präzisionsanflug (Endprofile)

Tabelle 4-1. Maße und Neigungen von Hindernisbegrenzungsflächen

Sichtanflug-FATO und Nichtpräzisionsanflug-FATO

Sichtanflug-FATONichtpräzisions-
(Instrumentenanflug) -FATO
Fläche und MaßeHubschrauber-Flugleistungsklasse 
123
Anflugfläche
Breite des InnenrandesBreite der SicherheitsflächeBreite der Sicherheitsfläche
Lage des InnenrandesBegrenzung der SicherheitsflächeBegrenzung der Sicherheitsfläche
Erster Abschnitt
Divergenz- Tag10 %10 %10 %16 %
- Nacht15 %15 %15 % 
Länge- Tag245 m a245 m a245 m a2.500 m
- Nacht245 m a245 m a245 m a 
Äußere Breite- Tag49 m b49 m b49 m b890 m
- Nacht73,5 m b73,5 m b73,5 m b 
Neigung (maximal) 8 % a8 % a8 % a3,33 %
Zweiter Abschnitt
Divergenz- Tag10 %10 %10 %-
- Nacht15 %15 %15 % 
Länge- Tagccc-
- Nachtccc 
Äußere Breite- Tagddd-
- Nachtddd 
Neigung (maximal) 12,5 %12,5 %12,5 %-
Dritter Abschnitt
Divergenz parallelparallelparallel-
Länge- Tageee-
- Nachteee 
Äußere Breite- Tagddd-
- Nachtddd 
Neigung (maximal) 15 %15 %15 %-
Innere Horizontfläche
Höhe ---45 m
Radius ---2.000
Kegelfläche
Neigung ---5 %
Höhe ---55 m
Übergangsfläche
Neigung ---20 %
Höhe ---45 m
a. Neigung und Länge ermöglichen Hubschraubern, die Geschwindigkeit zur Landung zu vermindern und gleichzeitig zu meidende Flächen zu beachten.
b. Die Breite des Innenrandes ist diesem Wert hinzuzurechnen.
c. Der Abstand zwischen Innenrand und dein Punkt, an derer sich durch die Divergenz eine Breite ergibt, die bei Tagbetrieb 7 Rotordurchmessern und bei Nachtbetrieb 10 Rotordurchmessern entspricht.
d. Bei Tagbetrieb eine Gesamtbreite von 7 Rotordurchmessern und bei Nachtbetrieb eine Gesamtbreite von 10 Rotordurchmessern.
e. Der Abstand zwischen Innenrand und dem Punkt, an dem die Anflugfläche eine Höhe von 150 m des Innenrandes erreicht.
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