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Regelwerk, Gefahrgut/Transport

Änderungstext

Gesetz zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben

Vom 11. Januar 2005
(BGBl. Nr. 3 vom 14.01.2005. S. 78)



Artikel 1
LuftSiG - Luftsicherheitsgesetz

- eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. April 2004 (BGBl. I S. 550, 1027), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden folgende Wörter angefügt:

"und keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Bewerbers nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes bestehen,".

2. § 19b

§ 19b

(1) Die Unternehmer von Verkehrsflughäfen sind zur Sicherung des Flughafenbetriebs verpflichtet

  1. Flughafenanlagen, Bauwerke, Räume und Einrichtungen so zu erstellen und zu gestalten, dass die erforderliche bauliche und technische Sicherung und die sachgerechte Durchführung der personellen Sicherungs- und Schutzmassnahmen und die Kontrolle der nicht allgemein zugänglichen Bereiche ermöglicht werden; ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Geräte zur Überprüfung von Fluggästen und von diesen mitgeführten Gegenständen sowie Bauwerke, Einrichtungen und Geräte zur Überprüfung von Post, aufgegebenem Gepäck, Fracht und Versorgungsgütern auf die in § 27 Abs. 4 Satz 1 genannten Gegenstände mittels technischer Verfahren;
  2. Post, aufgegebenes Gepäck, Fracht und Versorgungsgüter zur Durchführung der Massnahmen nach § 29c Abs. 3 sicher zu transportieren und zu lagern;
  3. nicht allgemein zugängliche Bereiche gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um sicherheitsempfindliche Bereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten; die Luftfahrtbehörde entscheidet, welchen Personen die Berechtigung zum Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen erteilt werden darf oder zu entziehen ist; wird zum Nachweis der Zugangsberechtigung ein Ausweis ausgestellt, ist der Ausweisinhaber verpflichtet, ihn nach Ablauf der Gültigkeitsdauer oder auf Verlangen zurückzugeben; der Ausweisinhaber darf den Ausweis keinem Dritten überlassen; sein Verlust ist der Ausgabestelle unverzüglich anzuzeigen;
  4. Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von Bombendrohungen sind, auf Sicherheitspositionen zu verbringen, soweit hierzu nicht das Luftfahrtunternehmen gemäss § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 verpflichtet ist, und die Entladung sowie die Ver- und Entsorgung der Luftfahrzeuge durchzuführen;
  5. an der Überprüfung nach § 29d mitzuwirken.

Die in Satz 1 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Sicherungsmassnahmen sind von dem Unternehmer in einem Luftsicherheitsplan darzustellen, welcher der Genehmigungsbehörde innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist zur Zulassung vorzulegen ist. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nachträgliche Auflagen sind zulässig. Die Unternehmer von Verkehrsflughäfen sind verpflichtet, die im zugelassenen Luftsicherheitsplan dargestellten Sicherungsmassnahmen durchzuführen.

(2) Die Betreiber sonstiger Flugplätze können, soweit dies zur Sicherung des Flugplatzbetriebes erforderlich ist, zur Durchführung der Sicherungsmassnahmen entsprechend Absatz 1 verpflichtet werden.

(3) Für die Bereitstellung und Unterhaltung von Räumen und Flächen nach den Absätzen 1 und 2, die den für die Durchführung der Massnahmen gemäss § 29c zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt worden sind, können die Verpflichteten die Vergütung ihrer Selbstkosten verlangen. Im übrigen tragen die Verpflichteten die Kosten für die Sicherungsmassnahmen nach den Absätzen 1 und 2. Zur Feststellung der Selbstkosten im Sinne dieses Gesetzes finden die Vorschriften des Preisrechts bei öffentlichen Aufträgen entsprechende Anwendung. Unterschreitet der Marktpreis die Selbstkosten, ist der Marktpreis massgeblich.

wird aufgehoben.

3. § 20a

§ 20a

(1) Die Luftfahrtunternehmen, die Luftfahrzeuge mit mehr als 5,7 t Höchstgewicht betreiben, sind zur Sicherung des Betriebs der Luftfahrtunternehmen verpflichtet:

  1. Sicherungsmassnahmen bei der Abfertigung von Fluggästen und der Behandlung von Post, Gepäck, Fracht und Versorgungsgütern durchzuführen, soweit nicht § 29c Abs. 2 und 3 Anwendung findet;
  2. die ihnen auf einem Verkehrsflughafen überlassenen nicht allgemein zugänglichen Bereiche gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um sicherheitsempfindliche Bereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten; die Luftfahrtbehörde entscheidet, wem die Berechtigung zum Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen erteilt werden darf oder zu entziehen ist; die Vorschriften des § 19b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 über Zugangsausweise gelten entsprechend; soweit Betriebsgebäude, Frachtanlagen und und sonstige Betriebseinrichtungen von den Luftfahrtunternehmen selbst oder in ihrem Auftrag errichtet oder von ihnen selbst betrieben werden, gilt § 19b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 entsprechend,
  3. ihre auf einem Verkehrsflughafen abgestellten Luftfahrzeuge so zu sichern, dass weder unberechtigte Personen Zutritt haben noch verdächtige Gegenstände in das Luftfahrzeug verbracht werden können;
  4. Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von Bombendrohungen sind, und sich in Betrieb befinden, auf eine Sicherheitsposition zu verbringen, bei einer Verbringung durch den Flughafenunternehmer gemäss § 19b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 mitzuwirken sowie die Durchsuchung der Luftfahrzeuge zu gestatten und zu unterstützen;
  5. an der Überprüfung nach § 29d mitzuwirken.

Die in Satz 1 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Sicherungsmassnahmen sind von dem Unternehmen in einem Luftsicherheitsplan darzustellen, welcher der Genehmigungsbehörde innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist zur Zulassung vorzulegen ist; die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen von der Vorlagepflicht zulassen. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nachträgliche Auflagen sind zulässig. Die Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, die im zugelassenen Luftsicherheitsplan dargestellten Sicherungsmassnahmen durchzuführen.

(2) Absatz 1 gilt

  1. für Luftfahrtunternehmen, die eine Genehmigung nach § 20 besitzen, auch ausserhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, wenn und soweit die jeweils örtlich geltenden Vorschriften nicht entgegenstehen;
  2. sinngemäss für Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz ausserhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes haben, sofern sie Verkehrsflughäfen in der Bundesrepublik Deutschland benutzen.

(3) Die Luftfahrtunternehmen können zur Durchführung der Sicherungsmassnahmen entsprechend Absatz 1 Nr. 2 und 3 auch auf sonstigen Flugplätzen verpflichtet werden, soweit dies zur Sicherung des Betriebs der Luftfahrtunternehmen erforderlich ist.

(4) Andere als die in Absatz 1 bezeichneten Halter von Luftfahrzeugen können, soweit dies zur Sicherung des Flugbetriebs erforderlich ist, zur Durchführung der Sicherungsmassnahmen entsprechend den Absätzen 1 bis 3 verpflichtet werden.

wird aufgehoben.

4. In § 20b Satz 3 wird die Angabe " § 20a Abs. 2" durch die Angabe " § 9 Abs. 2 des Luftsicherheitsgesetzes" ersetzt.

5. § 27 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

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(4) Das Mitführen im Handgepäck oder Ansichtragen von
  1. Schuss-, Hieb- und Stosswaffen sowie Sprühgeräten, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken verwendet werden können,
  2. Munition und explosionsgefährlichen Stoffen,
  3. Gegenständen, die ihrer äusseren Form oder ihrer Kennzeichnung nach den Anschein von Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen erwecken,

in Luftfahrzeugen und in nicht allgemein zugänglichen Bereichen auf Flugplätzen ist nicht zulässig. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen von den in den Nummern 1 bis 3 geregelten Fällen zulassen, soweit ein Bedürfnis besteht und die nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Erlaubnis zum Mitführen dieser Gegenstände vorliegt.

 "(4) § 11 Abs. 1 und 2 des Luftsicherheitsgesetzes bleibt unberührt."

6. § 27c wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nr. 1a werden nach dem Wort "Flugplätzen," die Wörter "einschließlich der Überprüfung, Warnung und Umleitung von Luftfahrzeugen im Luftraum" eingefügt.

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) § 15 des Luftsicherheitsgesetzes bleibt unberührt."

7. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Wort "Gefahren" das Wort "betriebsbedingten" eingefügt.

b) Absatz 3

(3) Der verantwortliche Luftfahrzeugführer hat während des Flugs oder bei Start und Landung die geeigneten Massnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung an Bord zu treffen. Alle an Bord befindlichen Personen haben den hierzu notwendigen Anordnungen Folge zu leisten. Der Gebrauch von Schusswaffen ist Polizeivollzugsbeamten, insbesondere Polizeivollzugsbeamten des Bundesgrenzschutzes im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung nach § 4a des Bundesgrenzschutzgesetzes, vorbehalten.

wird aufgehoben.

8. § 29c

§ 29c

(1) Der Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten, ist Aufgabe der Luftfahrtbehörden. Die örtliche Zuständigkeit der Luftfahrtbehörden erstreckt sich insoweit auf das Flugplatzgelände. Soweit die Wahrnehmung dieser Aufgaben die Durchsuchung von Personen und die Durchsuchung, Durchleuchtung oder sonstige Überprüfung von Gegenständen erfordert, können sich die Luftfahrtbehörden geeigneter Personen als Hilfsorgane bedienen, die unter ihrer Aufsicht tätig sein müssen.

(2) Die Luftfahrtbehörden sind befugt, die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen und geeigneten Massnahmen zu treffen. Sie können Fluggäste und sonstige Personen, die nicht allgemein zugängliche Bereiche des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, insbesondere anhalten und aus diesen Bereichen verweisen, wenn diese Personen

  1. ihre Berechtigung zum Betreten nicht nachweisen,
  2. eine Durchsuchung ihrer Person und mitgeführter Gegenstände oder deren Überprüfung in sonstiger Weise durch die Luftfahrtbehörden nach den in § 27 Abs. 4 Satz 1 genannten Gegenständen ablehnen oder
  3. in § 27 Abs. 4 Satz 1 genannte Gegenstände oder sonstige Gegenstände, die bei der Durchsuchung oder Überprüfung festgestellt werden und die sich zu Angriffen auf Personen oder zur Beschädigung von Luftfahrzeugen eignen, nicht ausserhalb des nicht allgemein zugänglichen Bereiches des Flugplatzes zurücklassen oder nicht dem Luftfahrtunternehmen zur Beförderung übergeben.

(3) Die Luftfahrtbehörden können Postsendungen und sonstige Gegenstände, die nicht von Fluggästen oder sonstigen Personen mitgeführt werden und in die nicht allgemein zugänglichen Bereiche des Flugplatzes verbracht worden sind oder verbracht werden sollen, nach den in § 27 Abs. 4 Satz 1 genannten Gegenständen durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger Weise überprüfen. Bei Postsendungen findet Satz 1 mit der Massgabe Anwendung, dass diese nur geöffnet werden dürfen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass sich darin Gegenstände befinden, deren Beförderung gegen § 27 verstösst.

(4) Soweit dies zur Durchführung der Sicherheitsmassnahmen gemäss den Absätzen 2 und 3 erforderlich ist, dürfen die Beauftragten der Luftfahrtbehörden innerhalb der Geschäfts- und Arbeitsstunden Betriebs- und Geschäftsräume betreten und besichtigen. Ausserhalb der Geschäfts- und Arbeitsstunden dürfen diese Räume nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten und besichtigt werden.

(5) Personen, die, ohne Beamte zu sein, mit der Durchführung der Massnahmen betraut werden, sind auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

(6) Die Aufgaben und Befugnisse der Polizei bleiben unberührt.

wird aufgehoben.

9. § 29d

§ 29d

(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs (§ 29c Abs. 1 Satz 1) hat die Luftfahrtbehörde die Zuverlässigkeit folgender Personen zu überprüfen:

  1. Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen (§ 19b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) gewährt werden soll,
  2. Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen sowie des Flugsicherungsunternehmens, das aufgrund seiner Tätigkeit Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat; sofern sich Flugplatz-, Luftfahrt- oder Flugsicherungsunternehmen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben des Personals anderer Unternehmen bedienen, steht dieses eigenem Personal gleich,
  3. Personen, die nach § 29c Abs. 1 Satz 3 als Hilfsorgane eingesetzt oder nach § 31b Abs. 1 Satz 2 mit Aufgaben nach § 27c Abs. 2 beauftragt werden.

Die Überprüfung bedarf der Zustimmung des Betroffenen. Sie entfällt, wenn der Betroffene im Inland innerhalb der letzten zwölf Monate einer zumindest gleichwertigen Überprüfung unterzogen worden ist und keine Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit des Betroffenen vorliegen oder der Betroffene der erweiterten Sicherheitsüberprüfung nach § 9 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes oder der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes unterliegt.

(2) Zur Überprüfung der Zulässigkeit darf die Luftfahrtbehörde folgende Massnahmen treffen:

  1. Prüfung der Identität des Betroffenen,
  2. Anfragen bei den Polizei- und Verfassungsschutzbehörden der Länder sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst und dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen,
  3. Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister, werden sollen,
  4. soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen bei den Flugplatz-, Luftfahrt- und Flugsicherungsunternehmen sowie dem gegenwärtigen Arbeitgeber des Betroffenen nach dort vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen.

(3) Bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Betroffenen darf die Luftfahrtbehörde ausserdem zur Behebung dieser Zweifel erforderliche Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden einholen.

(4) Die Luftfahrtbehörde gibt dem Betroffenen vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu den eingeholten Auskünften zu äussern, soweit diese Zweifel an seiner Zuverlässigkeit begründen und Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen. Stammen die Erkenntnisse von einer der in Absatz 2 Nr. 2 genannten Stellen, ist diese vorher zu hören. Der Betroffene ist verpflichtet, wahrheitsgemässe Angaben zu machen und ihm nachträglich bekannt werdende, für die Überprüfung bedeutsame Tatsachen unverzüglich anzuzeigen. Er kann Angaben verweigern, die für ihn, eine der in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Personen oder den Lebensgefährten die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder von disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Massnahmen begründen könnten. Über das Verweigerungsrecht ist der Betroffene vorher zu belehren. (5) Die Luftfahrtbehörde darf die nach Absatz 2 erhobenen Daten nur zum Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiten und nutzen. Sie unterrichtet den Betroffenen, dessen gegenwärtigen Arbeitgeber und das Flugplatz-, Luftfahrt- oder Flugsicherungsunternehmen über das Ergebnis der Überprüfung; dem Flugplatz-, Luftfahrt- oder Flugsicherungsunternehmen und dem gegenwärtigen Arbeitgeber dürfen die dem Ergebnis zugrunde liegenden Erkenntnisse nicht mitgeteilt werden. Weitere Informationen dürfen dem Flugplatz-, Luftfahrt- oder Flugsicherungsunternehmen und dem gegenwärtigen Arbeitgeber mitgeteilt werden, soweit sie für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich sind. § 161 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.

wird aufgehoben.

10. § 31 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 18 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.

b) Nummer 19

19. den Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs (§§ 29c, 29d). Auf Antrag eines Landes kann der Bund diese Aufgaben in bundeseigener Verwaltung ausführen. In diesem Falle werden die Aufgaben von der vom Bundesministerium des Innern bestimmten Bundesgrenzschutzbehörde wahrgenommen; § 29c Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. Das Bundesministerium des Innern macht die Übernahme von Aufgaben zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs in bundeseigene Verwaltung sowie die zuständigen Bundesgrenzschutzbehörden im Bundesanzeiger bekannt.

wird aufgehoben.

11. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 13 Satz 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Absatz 1 Nr. 13 Satz 7

Soweit die Rechtsverordnung Kosten für Aufgaben der Luftfahrtbehörden nach § 29c regelt, kann sie eine Auskunftspflicht der Kostenschuldner über die Zahl der betroffenen Fluggäste sowie über Art und Umfang der beförderten Gegenstände enthalten; Auskünfte an den Betroffenen über die zu seiner Person in Luftfahrtdateien gespeicherten personenbezogenen Daten sind unentgeltlich,

und die Absätze 2a und 2b

(2a) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zur Durchführung der Sicherungsmassnahmen nach den § 19b und 20a zu erlassen. In den Rechtsverordnungen können insbesondere Einzelheiten über den Inhalt der Luftsicherheitspläne festgelegt werden. Es kann ferner bestimmt werden, dass das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen von den vorgeschriebenen Sicherungsmassnahmen allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen kann, soweit Sicherheitsbelange dies gestatten.

(2b) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 29d insbesondere

  1. die Frist für eine Wiederholung der Überprüfung,
  2. die Einzelheiten der Erhebung personenbezogener Daten und die Löschungsfristen,
  3. das Verfahren, einschliesslich der Beteiligung der Stellen nach § 29d Abs. 2 und 3 und der Zuständigkeiten sowie
  4. Ausnahmen und Einschränkungen von § 29d Abs. 1 Satz 1.

werden aufgehoben.

12. § 58 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1

4.a. entgegen § 19b Abs. 1 Satz 2 oder § 20a Abs. 1 Satz 2 den Luftsicherheitsplan zur Zulassung nicht rechtzeitig vorlegt,

4.b. entgegen § 19b Abs. 1 Satz 5 oder § 20a Abs. 1 Satz 5 die im zugelassenen Luftsicherheitsplan dargestellten Sicherungsmassnahmen nicht durchführt,

4.c. sich oder einem Dritten unberechtigt Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen (§ 19b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) verschafft,

4.d. entgegen § 29d Abs. 4 Satz 3 nicht wahrheitsgemässe Angaben macht oder ihm nachträglich bekanntwerdende Tatsachen nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,

4.e. entgegen § 19b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, den Ausweis einem Dritten überlässt, ihn der Ausgabestelle nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt oder der Ausgabestelle den Verlust des Ausweises nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,

werden die Nummern 4a bis 4e aufgehoben.

b) In Absatz 1 Nr. 11 werden nach der Angabe "27 Abs. 1 oder 2" die Angabe "oder Abs. 4 Satz 2" und nach der Angabe "24 Abs. 1" die Angabe " , einer Zulassung nach § 19b Abs. 1 Satz 3 oder 4 oder § 20a Abs. 1 Satz 3 oder 4" gestrichen.

c) In Absatz 2 werden die Angaben "4c bis 4f" und "bis 4b" gestrichen.

13. § 60 Abs. 1 Nr. 8

8.entgegen § 27 Abs. 4 Satz 1 die dort bezeichneten Gegenstände in Luftfahrzeugen oder in nicht allgemein zugänglichen Bereichen auf Flugplätzen im Handgepäck mit sich führt oder an sich trägt,

wird aufgehoben.

14. § 69

§ 69

Personenbezogene Daten dürfen an öffentliche Stellen und Einrichtungen im Ausland übermittelt werden, sofern dies bei erfolgten oder drohenden Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere durch Flugzeugentführungen und Sabotageakte (§ 29c Abs. 1), erforderlich ist.

wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Bundesgrenzschutzgesetzes

Das Bundesgrenzschutzgesetz vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), zuletzt geändert durch Artikel 12g Abs. 1 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt gefasst:

" § 4 Luftsicherheit

Dem Bundesgrenzschutz obliegt der Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs gemäß § 5 des Luftsicherheitsgesetzes, soweit diese Aufgaben nach § 16 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Luftsicherheitsgesetzes in bundeseigener Verwaltung ausgeführt werden."

2. In § 4a Satz 2 wird die Angabe " § 29 Abs. 3 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes" durch die Angabe " § 12 Abs. 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes" ersetzt.

3. In § 14 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe " §§ 29c und 29d des Luftverkehrsgesetzes" durch die Angabe " § 5 des Luftsicherheitsgesetzes" ersetzt.

4. In § 62 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe " § 19b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2. Halbsatz des Luftverkehrsgesetzes" durch die Angabe " § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz des Luftsicherheitsgesetzes" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des AZR-Gesetzes

Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 15 die Wörter "Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes" durch die Wörter "Luftsicherheitsbehörden im Sinne des § 7 des Luftsicherheitsgesetzes" ersetzt.

2. In § 15 werden in der Überschrift und in Absatz 1 Satz 3 jeweils die Wörter "Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes" durch die Wörter "Luftsicherheitsbehörden im Sinne des § 7 des Luftsicherheitsgesetzes" ersetzt.

Artikel 5
Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung

Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 3 Satz 3 Nr. 21 werden die Wörter " § 29d des Luftverkehrsgesetzes" durch die Wörter " § 7 des Luftsicherheitsgesetzes" ersetzt.

2. In der Anlage wird im Abschnitt I in den laufenden Nummern 1, 4, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 24a jeweils in Spalte D die Wörter "Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes" jeweils durch die Wörter "Luftsicherheitsbehörden im Sinne des § 7 des Luftsicherheitsgesetzes" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1838), wird wie folgt geändert:

In § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 werden das Wort "Luftfahrtbehörden" durch das Wort "Luftsicherheitsbehörden" und die Angabe " § 29d des Luftverkehrsgesetzes" durch die Angabe " § 7 des Luftsicherheitsgesetzes" ersetzt.

Artikel 7
Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 610), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 8. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2596), wird wie folgt geändert:

  § 77

§ 77 Mitführen von Waffen

Waffen, die der Mitführende nach anderen Rechtsvorschriften tragen darf, dürfen in Luftfahrzeugen ohne Erlaubnis mitgeführt werden.

wird aufgehoben.

Artikel 8
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 5 beruhenden Teile der AZRG-Durchführungsverordnung können auf Grund der Ermächtigung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265) durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 9
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.