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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung, die Zulassung und den Betrieb von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und die Kosten der Luftfahrtverwaltung

Vom 15. Februar 2013
(BGBl. I Nr.9 S.293 vom 25.02.2013)


Auf Grund des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 9a und 13 in Verbindung mit Satz 3 und 4 sowie Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

Artikel 1
Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV)

(wie eingefügt )

Artikel 2
Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1032) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
 sonstiges Luftfahrtgerät, das als Ausrüstungs- oder Zubehörteil eines Luftfahrzeugs den vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung in der jeweils jüngsten im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der deutschen Übersetzung der Bestimmungen der Joint Aviation Authorities über technische Beschreibungen und Festlegungen der Luftfahrzeugausrüstung (JAR-TSO deutsch) (BAnz. Nr. 137a vom 28. Juli 1998) oder besonderen Anforderungen nach den Bau- oder Betriebsvorschriften für Luftfahrzeuge unterliegt."11. sonstiges Luftfahrtgerät, das als Ausrüstungs- oder Zubehörteil eines Luftfahrzeugs den folgenden Anforderungen unterliegt:
  1. den besonderen Anforderungen auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. Nr. L 79 vom 19.03.2008 S. 1) oder
  2. den Anforderungen der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät."

b) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe " § 10a" durch die Angabe " § 11" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 2 Zuständige Stellen 

Die Musterzulassung wird für Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 und für Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 bis zu einer höchstzulässigen Startmasse von 150 Kilogramm von dem Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes, im Übrigen vom Luftfahrt-Bundesamt erteilt.

" § 2 Zuständige Stellen

Für Luftfahrtgerät nach § 1 Absatz 1 Nummer 7 und für Luftfahrtgerät nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 erteilt der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes, im Übrigen das Luftfahrt-Bundesamt die Musterzulassung, soweit nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 die Europäische Agentur für Flugsicherheit zuständig ist."

3. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

"2. die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten, soweit der Eigentümer seinen Wohn- oder Geschäftssitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat;".

b) Die bisherigen Nummern 2 bis 7 werden die Nummern 3 bis 8.

c) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt:

"9. ein von der zuständigen Stelle nach der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. Nr. L 315 vom 28.11.2003 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 962/2010 (ABl. Nr. L 281 vom 27.10.2010 S. 78) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genehmigtes Instandhaltungsprogramm, sofern nicht § 12 Absatz 3 der Verordnung zur Prüfung von Luftgerät zutrifft."

4. § 9 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 9 Verkehrszulassung, Rücknahme und Widerruf 

(1) Die zuständige Stelle lässt das Luftfahrtgerät durch Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses nach Anlage 1 zum Verkehr zu; hierbei legt sie den Verwendungszweck (Kategorie) fest. Das Lufttüchtigkeitszeugnis ist beim Betrieb des Luftfahrtgeräts mitzuführen.

(2) Die Zulassung kann eingeschränkt, geändert, mit Auflagen verbunden und befristet werden. Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind oder eine Anzeige nach § 102a eingeht.

(3) Ist die Zulassung zurückgenommen oder widerrufen worden, so hat die zuständige Stelle das Lufttüchtigkeitszeugnis einzuziehen.

(4) Die zuständige Stelle erteilt für das Luftfahrzeug bei der Verkehrszulassung nach Absatz 1 Satz 1 ein Lärmzeugnis, wenn die Einhaltung der nach § 3 Abs. 3 bekannt gegebenen Geräuschgrenzwerte durch Übereinstimmung des Luftfahrzeugs mit dem Muster oder durch die Bescheinigung nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 nachgewiesen ist. Das Lärmzeugnis muss enthalten:

  1. das Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs,
  2. Art und Muster des Luftfahrzeugs,
  3. die Werknummer der Zelle des Luftfahrzeugs,
  4. die Höchstmasse, bei der die Einhaltung der Anforderungen für das Lärmzeugnis nachgewiesen wurde,
  5. bei Flugzeugen, für die ein Antrag auf Erteilung der Musterzulassung ab dem 6. Oktober 1977 gestellt worden ist, die Geräuschpegel,
  6. Angabe jeder zusätzlichen Änderung, die zur Einhaltung der Anforderungen für das Lärmzeugnis vorgenommen wurde.
" § 9 Verkehrszulassung, Rücknahme und Widerruf

(1) Die zuständige Stelle lässt das Luftfahrtgerät durch Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses zum Verkehr zu; hierbei legt sie den Verwendungszweck (Kategorie) fest. Das Lufttüchtigkeitszeugnis und die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit sind beim Betrieb des Luftfahrtgeräts mitzuführen.

(2) Die Zulassung kann eingeschränkt, geändert, mit Auflagen verbunden oder befristet werden. Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen ha ben. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind oder eine Anzeige nach § 102a eingeht. Ruht die Haftpflichtversicherung ein Jahr oder weniger, ist die Zulassung erst dann zu widerrufen, wenn die Versicherung nach Ablauf der Jahresfrist nicht wieder aufgenommen wird.

(3) Ist die Zulassung zurückgenommen oder widerrufen worden, so hat die zuständige Stelle das Lufttüchtigkeitszeugnis einzuziehen.

(4) Die zuständige Stelle erteilt für das Luftfahrzeug bei der Verkehrszulassung nach Absatz 1 Satz 1 ein Lärmzeugnis, wenn die Einhaltung der nach § 3 Absatz 3 bekannt gegebenen Geräuschgrenzwerte durch Übereinstimmung des Luftfahrzeugs mit dem Muster oder durch die Bescheinigung nach § 8 Absatz 2 Nummer 6 nachgewiesen ist."

5. § 10

(1) Nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilte Lärmzeugnisse ausländisch registrierter Luftfahrzeuge oder ihnen entsprechende Urkunden werden als gültig anerkannt, wenn sie die Angaben nach § 9 Abs. 4 Satz 2 enthalten und die ausgewiesenen Geräuschpegel die folgenden Geräuschgrenzwerte einhalten:
  1. bei Flugzeugen mit Strahltriebwerken, die eine maximal zulässige Startmasse von weniger als 34.000 Kilogramm besitzen und deren Baureihe mit Sitzplätzen für höchstens 19 Passagiere zugelassen ist, gelten folgende Geräuschgrenzwerte:
    1. am seitlichen und am Anflugmesspunkt 102 EPNdB (Effective Perceived Noise dB),
    2. am Start-Überflugmesspunkt 93 EPNdB,
      Bis zu zwei Geräuschgrenzwerte dürfen um insgesamt bis zu vier EPNdB überschritten werden, jedoch an einem einzelnen Geräuschmesspunkt nicht mehr als drei EPNdB. Die Überschreitungen insgesamt müssen durch geringere Geräuschpegel an anderen Geräuschmesspunkten ausgeglichen werden.
  2. bei Flugzeugen mit Strahltriebwerken, die eine maximal zulässige Startmasse von 34.000 Kilogramm oder darüber besitzen oder deren Baureihe mit Sitzplätzen für mehr als 19 Passagiere zugelassen ist sowie bei Propellerflugzeugen mit höchstzulässiger Startmasse über 8.618 Kilogramm gelten folgende Geräuschgrenzwerte:
    1. am seitlichen Messpunkt 103 EPNdB bei Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von 400.000 Kilogramm oder darüber; bei geringerer Masse verringert sich der zulässige Geräuschpegel linear mit dem Logarithmus der Masse bis auf 94 EPNdB bei 35.000 Kilogramm; darunter bleibt er konstant,
    2. am Start-Überflugmesspunkt
      aa) 101 EPNdB bei Flugzeugen mit weniger als drei Triebwerken und mit einer höchstzulässigen Startmasse von 385.000 Kilogramm oder darüber; bei geringerer Masse verringert sich der zulässige Geräuschpegel linear mit dem Logarithmus der Masse um jeweils vier EPNdB pro Halbierung der Masse bis auf 89 EPNdB; darunter bleibt er konstant,
      bb) 104 EPNdB bei Flugzeugen mit drei Triebwerken und mit einer höchstzulässigen Startmasse von 385.000 Kilogramm oder darüber; bei geringerer Masse verringert sich der zulässige Geräuschpegel linear mit dem Logarithmus der Masse um jeweils vier EPNdB pro Halbierung der Masse bis auf 89 EPNdB; darunter bleibt er konstant,
      cc) 106 EPNdB bei Flugzeugen mit mehr als drei Triebwerken und mit einer höchstzulässigen Startmasse von 385.000 Kilogramm oder darüber; bei geringerer Masse verringert sich der zulässige Geräuschpegel linear mit dem Logarithmus der Masse um jeweils vier EPNdB pro Halbierung der Masse bis auf 89 EPNdB; darunter bleibt er konstant,
    3. am Anflugmesspunkt 105 EPNdB bei Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von 280.000 Kilogramm oder darüber; bei geringerer Masse verringert sich der zulässige Geräuschpegel linear mit dem Logarithmus der Masse bis auf 98 EPNdB bei 35.000 Kilogramm; darunter bleibt er konstant.
  3. Bis zu zwei Geräuschgrenzwerte dürfen zusammen um insgesamt bis zu drei EPNdB überschritten werden, jedoch an einem einzelnen Geräuschmesspunkt nicht mehr als zwei EPNdB. Die Überschreitungen insgesamt müssen durch geringere Geräuschpegel an anderen Geräuschmesspunkten ausgeglichen werden.

(2) Für alle übrigen Propellerflugzeuge, Motorsegler und Drehflügler gelten die nach § 3 Abs. 3 bekannt gegebenen Geräuschgrenzwerte.

wird aufgehoben.

6. Die §§ 11 und 12 werden wie folgt gefasst:

altneu
  § 11 Anzeigepflichten

(1) Der Halter des Luftfahrtgeräts hat der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen

  1. technische Mängel, welche die Lufttüchtigkeit beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, soweit sie nicht durch die vorgeschriebene Instandhaltung zu beheben sind,
  2. jede Änderung des regelmäßigen Standorts eines der in § 8 Abs. 1 bezeichneten Luftfahrzeuge und der Segelflugzeuge.

(2) Der Eigentümer des Luftfahrtgeräts hat der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen, wenn der Halter des Geräts wechselt und mit dem neuen Halter vereinbart wird, dass er das Gerät für mindestens sechs Monate in Gebrauch nimmt.

§ 12 Vorläufige Verkehrszulassung

(1) Luftfahrtgerät nach § 6 kann ausnahmsweise insbesondere für technische Zwecke, Ausbildungs-, Vorführungs- und Überführungszwecke vorläufig zum Verkehr zugelassen werden, wenn die Haftpflichtdeckung nachgewiesen und auf Verlangen der Nachweis erbracht ist, dass die Verwendung des Luftfahrtgeräts für den beabsichtigten Zweck unbedenklich ist.

(2) Die zuständige Stelle lässt das Luftfahrtgerät durch Erteilung einer Bescheinigung vorläufig zum Verkehr zu. Die vorläufige Verkehrszulassung kann allgemein erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet werden. Sie ist jederzeit widerruflich. Die Bescheinigung nach Satz 1 kann auch in Form der Anerkennung eines nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung ausgestellten Lufttüchtigkeitszeugnisses erfolgen.

(3) § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 sowie § 11 sind sinngemäß anzuwenden.

" § 11 Anzeigepflichten

(1) Der Halter des Luftfahrzeugs hat der zuständigen Stelle unverzüglich Folgendes anzuzeigen:

  1. technische Mängel, welche die Lufttüchtigkeit beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, soweit sie nicht durch die vorgeschriebene Instandhaltung zu beheben sind,
  2. jede Änderung des regelmäßigen Standorts des Luftfahrzeugs,
  3. jede Änderung seiner Anschrift,
  4. jede Änderung des Verwendungszwecks des Luftfahrzeugs.

(2) Der Eigentümer des Luftfahrzeugs hat der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen, wenn der Eigentümer wechselt oder wenn der Halter für mindestens sechs Monate wechselt.

§ 12 Vorläufige Verkehrszulassung

(1) Luftfahrtgerät nach § 6 kann ausnahmsweise, insbesondere für technische Zwecke, Ausbildungs-, Vorführungs- und Überführungszwecke, vorläufig zum Verkehr zugelassen werden, wenn die Haftpflichtdeckung nachgewiesen und auf Verlangen der Nachweis erbracht ist, dass die Verwendung des Luftfahrtgeräts für den beabsichtigten Zweck unbedenklich ist.

(2) Die zuständige Stelle lässt das Luftfahrtgerät durch Erteilung einer Bescheinigung vorläufig zum Verkehr zu. Die Bescheinigung kann für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten erteilt werden. Sie ist beim Betrieb des Luftfahrtgeräts mitzuführen.

(3) Die vorläufige Verkehrszulassung kann eingeschränkt, geändert oder mit Auflagen verbunden werden. Sie ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht nur

vorübergehend entfallen sind oder eine Anzeige nach § 102a eingeht.

(4) § 9 Absatz 3 sowie § 11 sind sinngemäß anzuwenden."

7. In § 14 Absatz 2 Satz 1 und 2 werden die Wörter "Hängegleiter und Gleitsegel" jeweils durch die Wörter "Luftsportgeräte nach § 1 Absatz 4" ersetzt.

8. Dem § 21 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal, die nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 erteilt wurden, berechtigen auch zur Freigabe von Luftfahrtgerät, das nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union fällt. Die Gruppenberechtigungen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 sind dabei nur für Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 5.700 Kilogramm sowie für einmotorige Drehflügler anzuwenden."

9. In § 28 Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "Lizenzen" die Wörter "und Berechtigungen" eingefügt.

10. § 61 Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 bei Flugzeugen, die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen und Sachen eingesetzt werden, nach den Bestimmungen der JAR-OPS 1.175 ff. der Joint Aviation Authorities über die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen in Flugzeugen in der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung in deutscher Übersetzung bekannt gemachten Fassung (JAR-OPS 1 deutsch) vom 4. August 1998 (BAnz. Nr. 181a vom 26. September 1998), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 20. September 2001 (BAnz. S. 21226);"1. bei Flugzeugen, die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen und Sachen eingesetzt werden, nach Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 in Bezug auf gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den gewerblichen Luftverkehr mit Flächenflugzeugen (ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 859/2008 (ABl. Nr. L 254 vom 20.09.2008 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;".

11. § 78 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes wird für gefährliche Güter nach § 76 Nr. 1 bis 4 vom Luftfahrt-Bundesamt
  1. dem Luftfahrtunternehmen allgemein erteilt, wenn es nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät die in der JAR-OPS 1 deutsch oder JAR-OPS 3 deutsch, Abschnitt R enthaltenen Voraussetzungen erfüllt,
  2. dem Luftfahrzeughalter im Einzelfall erteilt, wenn die in der JAR-OPS 1 deutsch oder JAR-OPS 3 deutsch, Abschnitt R enthaltenen Voraussetzungen sinngemäß erfüllt werden.
"Die Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes für gefährliche Güter nach § 76 Nummer 1 bis 4 wird den Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeughaltern vom Luftfahrt-Bundesamt allgemein oder im Einzelfall erteilt, wenn die in der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 Anhang III Abschnitt R oder beim Transport mit Hubschraubern die im Abschnitt R der JAROPS 3 deutsch (vom 28. Januar 2008, BAnz. Nr. 64a vom 25. April 2008) enthaltenen Forderungen sinngemäß erfüllt sind."

b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "JAR-OPS 1 deutsch" durch die Wörter "Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 Anhang III" ersetzt.

12. § 99 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Ausländische motorgetriebene Luftsportgeräte, die von einem deutschen oder von einem ausländischen Staatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden, bedürfen der Muster- und Verkehrszulassung. Ausländische nichtmotorgetriebene Luftsportgeräte, die von einem deutschen oder von einem ausländischen Staatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden, bedürfen der Musterzulassung. Der Beauftragte kann einzelne ausländische Nachweise zur Erteilung der Zulassung nach den Sätzen 1 und 2 anerkennen, wenn gewährleistet ist, dass eine Vergleichbarkeit der ausländischen technischen Anforderungen und Prüfverfahren vorliegt."(2) Ausländische Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse über 120 Kilogramm, die von einem deutschen oder ausländischen Staatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden, bedürfen der Muster- und Verkehrszulassung. Ausländische Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse bis 120 Kilogramm, die von einem deutschen oder ausländischen Staatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden, bedürfen der Mus terprüfung nach § 11 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät. Der Beauftragte kann einzelne ausländische Nachweise zur Erteilung der Zulassung nach Satz 1 anerkennen, wenn gewährleistet ist, dass eine Gleichwertigkeit der ausländischen technischen Anforderungen und Prüfverfahren vorliegt."

13. In § 104 Absatz 3 wird die Angabe "17" durch die Angabe "19" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät

Die Betriebsordnung für Luftfahrtgerät vom 4. März 1970 (BGBl. I S. 262), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. September 2008 (BGBl. I S. 1834) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zu dem Zweiten und Dritten Abschnitt werden wie folgt gefasst:

altneu
 Zweiter Abschnitt
Allgemeine technische Betriebsvorschriften

1. Zulässige Betriebszeiten

§ 4 Zulässige Betriebszeiten

2. Instandhaltung

§ 5 Umfang der Instandhaltung

§ 6 Wartung

§ 7 Überholung

§ 8 Große Reparatur

§ 9 Durchführung der Instandhaltung

§ 10 Wägung der Luftfahrzeuge

§ 11 Prüfflüge

3. Änderung

§ 12 Kleine Änderung

§ 13 Große Änderung

4. Lufttüchtigkeitsanweisung

§ 14 Lufttüchtigkeitsanweisung

5. Betriebsaufzeichnungen

§ 15 Betriebsaufzeichnungen

Dritter Abschnitt
Besondere technische Betriebsvorschriften

§ 16 Technisches Betriebshandbuch

§ 17 Technische Dienste der Luftfahrtunternehmen und Luftfahrerschulen

"Zweiter Abschnitt
Technische Betriebsvorschriften

§ 4 Zulässige Betriebszeiten

§§ 5 bis 9 (weggefallen)

§ 10 Wägung der Luftfahrzeuge

§§ 11 bis 13 (weggefallen)

§ 14 Lufttüchtigkeitsanweisungen

§ 15 (weggefallen)

Dritter Abschnitt

§§ 16 bis 17 (weggefallen)".

b) Nach der Angabe " § 24 Betriebsgrenzen für Luftfahrzeuge" wird folgende Angabe eingefügt:

" § 24a Besondere betriebliche Genehmigungen".

2. § 1 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 1. bei Flugzeugen, die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen und Sachen eingesetzt werden, nach den §§ 3, 3a, 14, 25 und 55 sowie nach den Bestimmungen der Joint Aviation Authorities über die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen in Flugzeugen in ihrer jeweils jüngsten vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekanntgemachten Fassung der deutschen Übersetzung (JAR-OPS 1 deutsch);"1. bei Flugzeugen, die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen und Sachen eingesetzt werden, nach den §§ 3, 3a, 14, 25 und 55 sowie nach den Bestimmungen des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 in Bezug auf gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den gewerblichen Luftverkehr mit Flächenflugzeugen (ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 859/2008 (ABl. Nr. L 254 vom 20.09.2008 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;".

3. Die §§ 5 bis 9 und 11 bis 13 werden aufgehoben.

4. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Nachprüfung" die Wörter "oder Prüfung zur Feststellung der Lufttüchtigkeit" eingefügt und wird folgender Satz angefügt:

"Lufttüchtigkeitsanweisungen, welche durch die Europäische Agentur für Flugsicherheit nach dem Verfahren des Artikels 52 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 amtlich veröffentlicht wurden, sind unmittelbar gültig und bedürfen keiner Veröffentlichung nach Satz 1."

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Luftsportgeräte nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung."

5. Die §§ 15 bis 17 werden aufgehoben.

6. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:

" § 24a Besondere betriebliche Genehmigungen

(1) Flüge nach Instrumentenflugregeln bedürfen der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt, wenn die Lufträume aus einem der folgenden Gründe besondere Navigationsanforderungen stellen:

  1. reduzierte Höhenstaffelung (RVSM),
  2. besondere Vorgaben für den Nordatlantischen Luftraum (MNPS),
  3. die Anwendung von Flächennavigationsverfahren (PBN, RNAV, RNP).

(2) Der Halter hat dem Luftfahrt-Bundesamt die Fähigkeit, Flüge gemäß Absatz 1 durchführen zu können, nachzuweisen. Der Nachweis umfasst

  1. die Eignung und Instandhaltung der Ausrüstung,
  2. die Betriebsverfahren und
  3. die Schulung der Flugbesatzung."

7. § 25 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Werden beim Betrieb des zugelassenen Luftfahrzeugs Mängel festgestellt, die seine Lufttüchtigkeit beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, oder bestehen begründete Zweifel an der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs, kann die zuständige Stelle das Luftfahrzeug bis zum Nachweis der Lufttüchtigkeit nach den Vorschriften der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät für luftuntüchtig erklären."(1) Werden beim Betrieb des zugelassenen Luftfahrzeugs Mängel festgestellt, die seine Lufttüchtigkeit beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, oder bestehen begründete Zweifel an der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs, setzt die zuständige Stelle dem Halter des Luftfahrzeugs eine Frist, innerhalb derer er die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen hat, um die Mängel zu beseitigen. Bis zur Durchführung dieser Maßnahmen kann die zuständige Stelle den Betrieb des Luftfahrzeugs untersagen oder unter Auflagen gestatten. Ist die Lufttüchtigkeit nach Ablauf der Frist nicht wiederhergestellt, erklärt die zuständige Stelle das Luftfahrzeug für luftuntüchtig. Für Luftfahrzeuge, die von der Verkehrszulassung befreit sind, gelten die Sätze 1 bis 3 sinngemäß."

8. In § 30 Absatz 3 Nummer 4 wird die Angabe "nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstaben b und c" gestrichen.

9. § 34 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
  Die Verfahren bedürfen der Anerkennung durch das Luftfahrt-Bundesamt."Die Verfahren bedürfen der Anerkennung durch das Luftfahrt-Bundesamt, sofern es sich um Flugbetrieb bei geringer Sicht, insbesondere um Starts bei Pistensichtweiten unter 400 Metern und um Präzisionsanflüge nach den Betriebsstufen II und III handelt."

10. § 57 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Buchstaben c und e

c) § 11 Abs. 1 Prüfflüge nicht oder nicht ordnungsgemäß vornimmt oder Aufzeichnungen darüber nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt;

e) § 15 Betriebsaufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, den zuständigen Stellen auf Verlangen nicht vorlegt oder nicht aufbewahrt;

werden aufgehoben.

bb) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe c und die Angabe " § 14 Abs. 2" durch die Wörter " § 14 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.

cc) Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe d.

b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

"3a. ohne Genehmigung nach § 24a Absatz 1 einen dort genannten Flug durchführt;".

c) Die Nummern 4 und 5

4) als Inhaber eines anerkannten luftfahrttechnischen Betriebs oder eines anerkannten Herstellerbetriebes für Luftsportgerät oder als Luftfahrtunternehmer entgegen § 16 ein Technisches Betriebshandbuch nicht erstellt, der zuständigen Stelle auf Verlangen nicht vorlegt oder die von ihr verlangten Änderungen oder Ergänzungen nicht vornimmt;

5) als Luftfahrtunternehmer, Inhaber einer Luftfahrerschule oder Betriebsleiter entgegen § 17 Abs. 1 die Instandhaltung oder Änderung eines Luftfahrzeugs einem dieser Vorschrift nicht entsprechenden Betrieb überträgt oder die Übertragung oder Änderungen ohne Zustimmung der zuständigen Stelle vornimmt;

werden aufgehoben.

d) In Nummer 6 Buchstabe i wird nach den Wörtern "Mindestausrüstungslisten oder" das Wort "entgegen" eingefügt.

e) Die Nummern 8 und 9

8) entgegen § 9 Abs. 6 anzeigepflichtige Mängel der zuständigen Stelle nicht unverzüglich anzeigt;

9) der Vorschrift des § 11 Abs. 2 über die Mitnahme oder Teilnahme von Personen bei Prüfflügen zuwiderhandelt;

werden aufgehoben.

Artikel 4
Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal

Die Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3536) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 104 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Die fachlichen Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 sind
  1. für die Prüferlaubnis Klasse 1
    1. der erfolgreiche Besuch einer staatlichen bzw. staatlich anerkannten Technikerschule oder einer Fach- oder wissenschaftlichen Hochschule einschlägiger Fachrichtung,
    2. eine der beantragten Fachrichtung entsprechende berufliche Tätigkeit von drei Jahren bei der Herstellung, Überholung, großen Reparaturen oder großen Änderungen an Luftfahrzeugen des beantragten oder eines ähnlichen Musters oder eine der beantragten Fachrichtung entsprechende fünfjährige berufliche Tätigkeit bei der Durchführung von Arbeiten im Rahmen der umfassenden Nachprüfung nach § 15 oder Instandhaltungsprüfungen nach § 11 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät an Luftfahrzeugen des beantragten oder eines ähnlichen Musters. 12 Monate dieser beruflichen Tätigkeit müssen innerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung des Antrages auf Erteilung der Erlaubnis in einem anerkannten Hersteller-, Instandhaltungs- oder luftfahrttechnischen Betrieb ausgeübt worden sein;
  2. für die Prüferlaubnis Klasse 2
    1. ein Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf auf einem für die Prüfertätigkeit förderlichen Fachgebiet,
    2. eine der beantragten Fachrichtung entsprechende berufliche Tätigkeit von drei Jahren bei der Herstellung oder Instandhaltung von Luftfahrzeugen des beantragten oder eines ähnlichen Musters, davon 12 Monate innerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis bei einem anerkannten Hersteller-, Instandhaltungs- oder luftfahrttechnischen Betrieb;
  3. für die Prüferlaubnis Klasse 3
    1. ein Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf auf einem für die Prüfertätigkeit förderlichen Fachgebiet,
    2. eine berufliche Tätigkeit von drei Jahren bei der Herstellung oder Instandhaltung von Luftfahrgerät der beantragten oder einer technisch ähnlichen Art, davon 12 Monate innerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis in einem anerkannten Hersteller-, Instandhaltungs- oder luftfahrttechnischen Betrieb;
  4. für die Prüferlaubnis Klasse 4
    1. ein Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf auf einem für die Prüfertätigkeit förderlichen Fachgebiet,
    2. eine berufliche Tätigkeit von drei Jahren bei der Herstellung, Instandhaltung oder Prüfung der Art von Luftfahrgerät, für das die Prüferlaubnis erteilt werden soll;
  5. für die Prüferlaubnis Klasse 5
    1. ein Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf auf einem für die Prüfertätigkeit förderlichen Fachgebiet,
    2. eine berufliche Tätigkeit von zwei Jahren bei der Herstellung oder Instandhaltung von Ultraleichtflugzeugen, davon sechs Monate innerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis in einem Herstellerbetrieb für Luftsportgerät oder in einem luftfahrttechnischen Betrieb.
"(3) Die fachlichen Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 sind

für die Prüferlaubnis Klasse 1

  1. der erfolgreiche Besuch einer staatlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule oder einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule einschlägiger Fachrichtung oder ein Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf in einem der Prüfertätigkeit förderlichen Fachgebiet,
  2. eine der beantragten Fachrichtung entsprechende berufliche Tätigkeit von drei Jahren in der Instandhaltung von Luftfahrzeugen des beantragten oder eines ähnlichen Musters oder eine der beantragten Fachrichtung entsprechende berufliche Tätigkeit von fünf Jahren bei der Durchführung von Arbeiten im Rahmen der Instandhaltung nach § 12 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät an Luftfahrzeugen des beantragten oder eines ähnlichen Musters; zwölf Monate dieser beruflichen Tätigkeit müssen innerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis in einem anerkannten Hersteller-, Instandhaltungs- oder luftfahrttechnischen Betrieb ausgeübt worden sein;

für die Prüferlaubnis Klasse 3

  1. ein Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf in einem für die Prüfertätigkeit förderlichen Fachgebiet,
  2. eine berufliche Tätigkeit von drehren im Bereich der Instandhaltung von Luftfahrtgerät der beantragten oder einer technisch ähnlichen Art, davon zwölf Monate innerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis in einem anerkannten Instandhaltungs- oder luftfahrttechnischen Betrieb;

für die Prüferlaubnis Klasse 4

  1. ein Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf in einem für die Prüfertätigkeit förderlichen Fachgebiet,
  2. eine berufliche Tätigkeit von drei Jahren bei der Instandhaltung oder Prüfung der Art von Luftfahrtgerät, für das die Prüferlaubnis erteilt werden soll;

für die Prüferlaubnis Klasse 5

  1. ein Abschluss in einem anerkannte Ausbildungsbildungsberuf in einem für die Prüfertätigkeit förderlichen Fachgebiet,
  2. eine berufliche Tätigkeit von zwei Jahren im Bereich der Instandhaltung von Ultraleichtflugzeugen, davon sechs Monate innerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis in einem Instandhaltungsbetrieb."

b) In Absatz 5 werden die Wörter "Stück- und Nachprüfungen" durch die Wörter "der Instandhaltung von Luftfahrtgerät" ersetzt.

2. § 105 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Angabe "2 oder" gestrichen.

b) In Buchstabe b wird die Angabe "2," gestrichen.

3. § 106 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Bei Bewerbern um die Erlaubnis Klasse 3 oder Klasse 5 kann von dem Nachweis der beruflichen Tätigkeit nach § 104 Abs. 3 Nr. 3c oder Nr. 5c abgesehen werden, wenn eine gleichwertige Tätigkeit nichtberuflich bei einem anerkannten Hersteller-, Instandhaltungs- oder in einem luftfahrttechnischen Betrieb oder bei einem Herstellerbetrieb für Luftsportgerät ausgeübt wurde."(2) Bei Bewerbern um die Erlaubnis Klasse 3 oder Klasse 5 kann von dem Nachweis der beruflichen Tätigkeit nach § 104 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b oder Nummer 4 Buchstabe b abgesehen werden, wenn eine gleichwertige Tätigkeit nichtberufsmäßig bei einem anerkannten Instandhaltungsbetrieb oder bei einem Herstellerbetrieb für Luftsportgerät ausgeübt wurde."

b) Absatz 3

(3) Bei Bewerbern um die Erlaubnis Klasse 1 oder 2 für Flugzeuge der Klasse E nach § 14 Anlage 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung kann von dem Nachweis der Berufsausbildung nach § 104 Abs. 2 und dem Nachweis der beruflichen Tätigkeit nach § 104 Abs. 3 Nr. 1 und 2 abgesehen werden, wenn eine einjährige berufliche oder eine dreijährige nichtberufliche Tätigkeit als Prüfer Klasse 3, Musterberechtigung Flugzeuge mit einer Höchstabflugmasse bis 750 Kilogramm oder Motorsegler, bei einem anerkannten Hersteller-, Instandhaltungs- oder luftfahrttechnischen Betrieb nachgewiesen wird.

wird aufgehoben.

4. § 108 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Ausweises für Prüfer von Luftfahrtgerät nach Muster 9 oder Muster 9a in den Klassen 1 bis 5 wie folgt erteilt:
  1. Klasse 1 für Stück- und Nachprüfung von Flugzeugen, Drehflüglern und Luftschiffen,
  2. Klasse 2 für Nachprüfung von Flugzeugen, Drehflüglern und Luftschiffen im Wartungsdienst,
  3. Klasse 3 für Stück- und Nachprüfung von Flugzeugen mit einer Höchstabflugmasse bis 750 Kilogramm, Motorseglern, Segelflugzeugen, Ballonen und Rettungsfallschirmen,
  4. Klasse 4 für Stück- und Nachprüfung von Flugmotoren, Bordhilfsmotoren (APU), Luftschrauben und Flugsicherungsausrüstung,
  5. Klasse 5 für Stück- und Nachprüfung von Ultraleichtflugzeugen einschließlich der Rettungsgeräte.

(2) Die Erlaubnis wird erteilt

  1. für bestimmte Gerätearten und Muster; sie kann auf bestimmte Prüfverfahren und Prüfprogramme beschränkt werden,
  2. für bestimmte Fachrichtungen
  1. bei den Klassen 1 und 2 sowie bei Klasse 3 für Flugzeuge mit einer Höchstabflugmasse bis 750 Kilogramm und Motorsegler für die Fachrichtung Flugwerk, Triebwerk und elektronische Ausrüstung,
  2. bei Klasse 3 für Segelflugzeuge und Ballone für die Fachrichtung Flugwerk und elektronische Ausrüstung,
  3. bei Klasse 5 für aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge und Tragschrauber für die Fachrichtung Flugwerk mit Triebwerk und elektronische Ausrüstung.

(3) Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit als Prüfer nach Maßgabe der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät.

" § 108 Erteilung und Umfang der Erlaubnis, Ausweis für Prüfer von Luftfahrtgerät

(1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Ausweises für Prüfer von Luftfahrtgerät in den Klassen 1 bis 5 wie folgt erteilt:

  1. Klasse 1 für die Freigabe nach Instandhaltung von Luftschiffen,
  2. Klasse 3 für die Freigabe nach Instandhaltung von Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis 750 Kilogramm, Motorseglern, Segelflugzeugen, Ballonen und Rettungsfallschirmen,
  3. Klasse 4 für die Freigabe nach Instandhaltung von Flugmotoren, Bordhilfsmotoren (APU), Luftschrauben und Flugsicherungsausrüstung, 4. Klasse 5 für die Stück- und Nachprüfung von Ultraleichtflugzeugen einschließlich der Rettungsgeräte.

(2) Gültige Erlaubnisse von Prüfern für Luftfahrtgerät der bisherigen Klasse 2 für Luftschiffe werden von der zuständigen Stelle auf Antrag in Klasse 1 umgeschrieben. Gültige Erlaubnisse von Prüfern für Luftfahrtgerät der Klassen 1 und 2 für Flugzeuge und Drehflügler werden von der zuständigen Stelle auf Antrag in Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal umgeschrieben. Mustereintragungen für nationale Muster von Flugzeugen und Drehflüglern erfolgen in einer Ergänzung zum Berechtigungsumfang als nationaler Anhang gemäß § 111a Absatz 1.

(3) Die Erlaubnis wird erteilt

  1. für bestimmte Gerätearten und Muster;
  2. für bestimmte Fachrichtungen
    1. bei den Klassen 1 und 3 für Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis 750 Kilogramm und für Motorsegler für die Fachrichtung Flugwerk, Triebwerk und elektronische Ausrüstung,
    2. bei Klasse 3 für Segelflugzeuge und Ballone für die Fachrichtung Flugwerk und elektronische Ausrüstung,
    3. bei Klasse 5 für aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge und Tragschrauber für die Fachrichtung Flugwerk mit Triebwerk und elektronische Ausrüstung.

(4) Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit als Prüfer nach Maßgabe der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät.

(5) Das Luftfahrt-Bundesamt legt die Form der Erlaubnis der Klassen 1, 3 und 4 fest und veröffentlicht diese in den Nachrichten für Luftfahrer. Die Form der Erlaubnis der Klasse 5 richtet sich nach Muster 9a."

5. § 109 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "24 Monaten" durch die Angabe "5 Jahren" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz wird die Angabe "24 Monate" durch die Angabe "5 Jahre" ersetzt.

c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Gültigkeitsdauer und Verlängerung des nationalen Anhangs von Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. Nr. L 315 vom 28.11.2003 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 962/2010 (ABl. Nr. L 281 vom 27.10.2010 S. 78) geändert worden ist."

6. § 110 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Für Prüfer der Klassen 1 bis 3 ist
  1. fachliche Voraussetzung für den Erwerb der Musterberechtigung, daß der Prüfer innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung praktisch an diesem Muster in die Aufgaben der Nachprüfung eingewiesen wurde und mindestens 6 Monate bei der Herstellung oder Instandhaltung des Musters in einem anerkannten Instandhaltungsbetrieb tätig war. Zeiten der Teilnahme an einem Lehrgang können berücksichtigt werden.
  2. Die Einweisung hat sich auf die Kenntnis des Aufbaues, der Funktion und Instandhaltung des Luftfahrzeugmusters zu erstrecken. Sie ist von einem Hersteller- oder luftfahrttechnischen Betrieb oder einer anerkannten Ausbildungsstelle zu bescheinigen. Die ausbildende Stelle hat zu bescheinigen, daß die Einweisung nach den für das Muster geltenden Richtlinien und Verfahren der Prüfung mit Erfolg durchgeführt wurde. Die Erlaubnisbehörde kann Einsicht in die Ausbildungsunterlagen verlangen.
"(2) Für Prüfer der Klassen 1 und 3 ist fachliche Voraussetzung für den Erwerb der Musterberechtigung, dass der Prüfer innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung praktisch an diesem Muster in die Aufgaben der Nachprüfung eingewiesen wurde und mindestens sechs Monate im Bereich der Herstellung oder Instandhaltung des Musters in einem anerkannten Instandhaltungsbetrieb tätig war; Zeiten der Teilnahme an einem Lehrgang können berücksichtigt werden. Die Einweisung hat sich auf die Kenntnis des Aufbaus, der Funktion und Instandhaltung des Luftfahrzeugmusters zu erstrecken. Sie ist von einem Instandhaltungsbetrieb oder einer anerkannten Ausbildungsstelle zu bescheinigen. Die ausbildende Stelle hat zu bescheinigen, dass die Einweisung nach den für das Muster geltenden Richtlinien und Verfahren der Prüfung mit Erfolg durchgeführt wurde. Die Erlaubnisbehörde kann Einsicht in die Ausbildungsunterlagen verlangen."

7. § 111 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Die Erlaubnisbehörde kann für die Erlaubnis Klasse 1 und 2 in den Mustergruppen
  1. Flugzeuge und Drehflügler bis 2.000 kg Höchstmasse und
  2. Flugzeuge von 2.000 kg bis 5.700 kg Höchstmasse

und für die Erlaubnis Klasse 3 eine Sammeleintragung für eine größere Anzahl von Einzelmustern, die ähnlich in Aufbau, Leistung und Funktion sind, erteilen.

"(2) Die Erlaubnisbehörde kann für die Erlaubnis Klasse 3 eine Sammeleintragung für eine größere Anzahl von Einzelmustern, die ähnlich in Aufbau, Leistung und Funktion sind, erteilen."

b) Absatz 3

(3) Eine Sammeleintragung für Prüfer Klasse 1 und 2 kann von einer Prüfertätigkeit von mindestens 12 Monaten an einer größeren Anzahl verschiedener Einzelmuster der Mustergruppe abhängig gemacht werden.

wird aufgehoben.

8. § 111a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 111a Fachliche Voraussetzungen, Prüfungen, Erteilung und Umfang der Erlaubnis

 (1) Freigabeberechtigtes Personal nach 145.A.30 des Anhangs II (Teil-145) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. EU Nr. L 315 S. 1) bedarf einer Berechtigung. Die fachlichen Voraussetzungen, die Erteilung und der Umfang der Berechtigung richten sich nach den jeweils jüngsten Bestimmungen der Joint Aviation Authorities über das freigabeberechtigte Personal - Instandhaltung (JAR-66), die das Bundesministerium für Verkehr in deutscher Übersetzung im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.

(2) Die Berechtigung für die Bescheinigung der Lufttüchtigkeit kann durch Eintragung in den Ausweis für freigabeberechtigtes Personal erteilt werden. Die Voraussetzungen für den Erwerb dieser zusätzlichen Berechtigung sind die JAR-66 CAT C Berechtigung und der Nachweis des für die Prüfung der Lufttüchtigkeit erforderlichen zusätzlichen Wissens.

(3) Betriebe, die eine Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal nach Absatz 1 durchführen, bedürfen der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt. Die fachlichen Voraussetzungen, die Erteilung und der Umfang der Genehmigung richten sich nach den jeweils jüngsten Bestimmungen der Joint Aviation Authorities über die genehmigte Ausbildung und Prüfung von Instandhaltungspersonal (JAR-147), die das Bundesministerium für Verkehr in deutscher Übersetzung im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.

" § 111a Fachliche Voraussetzungen, Prüfungen, Erteilung und Umfang der Erlaubnis

(1) Das freigabeberechtigte Personal bedarf einer Lizenz zur Ausübung der Prüf- und Zulassungstätigkeit. Die fachlichen Voraussetzungen, die Art und der Umfang für den Erwerb der Lizenzen als freigabeberechtigtes Personal richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang III Teil 66. Das Luftfahrt-Bundesamt stellt auf Antrag eine Erweiterung des Berechtigungsumfangs um Luftfahrzeuge nach § 1 Absatz 1 der Luftverkehrs Zulassungs-Ordnung aus, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung der Berechtigung nach § 110 erbracht wurden.

(2) Betriebe, die eine Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal nach Absatz 1 durchführen, bedürfen der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt. Die fachlichen Voraussetzungen, die Erteilung und der Umfang der Genehmigung richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003.

(3) Genehmigungen zur Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal, die durch die Europäische Agentur für Flugsicherheit, durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 erteilt wurden, sind in der Bundesrepublik Deutschland allgemein anerkannt. Das Luftfahrt-Bundesamt stellt auf Antrag eine Erweite rung zu der Genehmigung für die Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal mit Berechtigungen für Luftfahrzeuge nach § 1 Absatz 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung aus, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung der Erweiterung nach § 104 erbracht wurden.

(4) Die Zulassung nach Absatz 1, 2 oder 3 kann mit Auflagen verbunden, beschränkt oder befristet werden. Sie ist ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich entfallen sind oder die erteilten Auflagen nicht eingehalten werden."

9. In § 114 Satz 3 wird die Angabe "JAR-OPS 1 deutsch" durch die Wörter "Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 in Bezug auf gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den gewerblichen Luftverkehr mit Flächenflugzeugen (ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 859/2008 (ABl. Nr. L 254 vom 20.09.2008 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

10. In § 125 Absatz 2 wird nach Satz 4 folgender Satz eingefügt:

"Der Nachweis von Sprachkenntnissen aller Stufen nach Anlage 3 kann durch Vorlage von Sprachvermerken erfolgen, die durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung in Lizenzen oder Erlaubnisscheine für erlaubnispflichtiges Personal gemäß § 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 2 Buchstabe b der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung eingetragen oder diesem Personal auf einem gesonderten Dokument bescheinigt wurden."

11. In Anlage 1 wird das Muster 9 (§ 108 LuftPersV) gestrichen.

Artikel 5
Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung

Die Anlage zu § 2 Absatz 1 (Gebührenverzeichnis) der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1032) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden im Satz nach der Angabe zu Abschnitt VII die Angaben "JAR-TSO deutsch (BAnz. Nr. 137a vom 28. Juli 1998), JAR21 deutsch (BAnz. Nr. 137a vom 28. Juli 1998, geändert durch Bekanntmachung vom 26. März 1999, BAnz. S. 6435)," gestrichen und die Angabe "(ABl. Nr. L 10 vom 12.01.2008 S. 1)" durch die Wörter "(Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/1991 des Rates vom 16. Dezember 1991 in Bezug auf gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den gewerblichen Luftverkehr mit Flächenflugzeugen (ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 859/2008 (ABl. Nr. L 254 vom 20.09.2008 S. 1) geändert worden ist)" ersetzt.

2. Die Abschnitte I und II werden wie folgt gefasst:

altneu
 I. Anerkennungen, Genehmigungen und Ermächtigungen bei der Entwicklung, Herstellung oder Instandhaltung von Luftfahrtgerät
 GebührentatbestandGebühr
1.Entwicklung 
a) Genehmigung eines Entwicklungsbetriebes (§ 2 Abs. 2 LuftGerPV)600 bis 14.000 EUR
b) Erweiterung der Genehmigung nach Buchstabe a3/10 bis 5/10 der Gebühr für die Genehmigung
c) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a2/10 bis 5/10 der Gebühr für die Genehmigung
2.Herstellung 
a) Genehmigung eines Herstellungsbetriebes (§ 2 Abs. 2 LuftGerPV, Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, Anhang Teil 21, Abschnitt G)600 bis 14.000 EUR
b) Erweiterung der Genehmigung nach Buchstabe a3/10 bis 5/10 der Gebühr für die Genehmigung
c) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a2/10 bis 5/10 der Gebühr für die Genehmigung
d) Anerkennung der Herstellungsnachweise anderer Stellen (§ 5 LuftGerPV)500 EUR
e) Zustimmung zur Herstellung von Luftfahrtgeräten oder- teilen ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb (§ 9 Abs. 1 und 2 LuftGerPV, Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 Teil 21, Abschnitt F)500 bis 5.000 EUR
f) Genehmigung eines Herstellungsbetriebes für Luftsportgerät oder Erweiterung oder Änderung der Genehmigung (§ 10 LuftGerPV)300 EUR
3.Instandhaltung und Genehmigung von Organisationen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit 
a) Genehmigung eines Instandhaltungsbetriebes oder luftfahrttechnischen Betriebes (§§ 13, 18 LuftGerPV, Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen)500 bis 14.000 EUR
b) Erweiterung der Genehmigung nach Buchstabe a3/10 bis 5/10 der Gebühr für die Genehmigung
c) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a2/10 bis 5/10 der Gebühr für die Genehmigung
d) Genehmigung eines Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (Verordnung (EG) Nr. 22042/2003 Anhang I, Abschnitt A, Unterabschnitt G)500 bis 14.000 EUR
e) Erweiterung der Genehmigung nach Buchstabe d3/10 bis 5/10 der Gebühr der Genehmigung
f) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe d2/10 bis 5/10 der Gebühr der Genehmigung
g) Verlängerung oder Änderung der Anerkennung eines selbständigen Prüfers von Luftfahrtgerät (§ 14 LuftGerPV)350 EUR
h) Anerkennung der Instandhaltungsnachweise anderer Stellen (§ 6 LuftGerPV)80 bis 450 EUR
i) Verlängerung der Zeitabstände für die Nachprüfung (§ 15 Abs. 2 LuftGerPV)90 bis 300 EUR
j) Genehmigung eines Herstellungsbetriebes für Luftsportgerät für die Instandhaltung (§ 2 Abs. 2 LuftGerPV) oder Erweiterung der Genehmigung300 EUR
k) Genehmigung oder Änderung eines Instandhaltungsprogramms (Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang I, M.A. 302100 bis 2.000 EUR
l) Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang 1, M.A. 901 d, e)100 bis 1.000 EUR
4.Sonstige Amtshandlungen im Bereich der Prüfung von Luftfahrtgerät 
a) Erteilung einer Ausnahme für die Herstellung im Amateurbau (§ 9 Abs. 5 LuftGerPV)220 EUR
b) Ermächtigung zur Durchführung bestimmter Instandhaltungen und Änderungen (§ 13 Abs. 2 LuftGerPV) oder bestimmter Nachprüfungen (§ 19 Abs. 2 LuftGerPV)60 bis 600 EUR
c) Änderung oder Neuausstellung der Genehmigungsurkunde eines Betriebes nach den Nummern 1, 2 und 390 EUR
d) Gutachterliche Tätigkeit im Zusammenhang mit ausländischer Genehmigung eines Betriebes nach Nummer 1, 2 oder 3 oder den zugehörigen Zeugnissen und Bescheinigungen je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten65 bis 110 EUR
e) Anerkennung des verantwortlichen Personals im Instandhaltungsbetrieb (Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang II, Abschnitt A, 145.A.30 und Abschnitt B, 145.B.20 Nr. 1 und 4)100 bis 1.800 EUR
5.Anerkennung von Produktspezifikationen für Bau- und Ausrüstungsteile (Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 Anhang Teil 21, Abschnitt K, § 9 LuftGerPV, JAR-21 deutsch, Abschnitt K) 
a) Grundgebühr je Anerkennung70 EUR
b) Zuschlag je angefangene Tätigkeitsstunde für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anerkennung der Produktspezifikation65 bis 110 EUR
6.Die im Kalenderjahr jeweils erste Überprüfung zur fortlaufenden Bestätigung der Genehmigungsvoraussetzungen oder Verlängerung der Gültigkeit der Genehmigung eines Betriebes nach I. Nr. 1, 2 oder 3 mit der Größe der Belegschaft von 
a) bis 5 Personen1.000 EUR
b) über 5 bis 10 Personen2.000 EUR
c) über 10 bis 50 Personen3.500 EUR
d) über 50 bis 100 Personen5.000 EUR
e) über 100 bis 250 Personen7.000 EUR
f) über 250 bis 500 Personen10.000 EUR
g) über 500 Personen14.000 EUR

II. Zulassung von Luftfahrtgerät und Eintragung von Luftfahrzeugen

 GebührentatbestandGebühr
1.Musterzulassung (§ 4 LuftVZO) 
A. Grundgebühren 
a) Flugzeuge oder Drehflügler (Hub-, Trag- und Flugschrauber), jeweils mit einer höchstzulässigen Startmasse 
aa) bis 2.000 kg
500 EUR
bb) über 2.000 kg bis 5.700 kg
900 EUR
cc) über 5.700 kg bis 14.000 kg
1.500 EUR
dd) über 14.000 kg bis 50.000 kg
2.500 EUR
ee) über 50.000 kg bis 100.000 kg
5.000 EUR
ff) über 100.000 kg bis 150.000 kg
11.000 EUR
gg) über 150.000 kg
24.000 EUR
b) Luftschiffe mit einer Höchstmasse 
aa) bis 1.500 kg
800 EUR
bb) über 1.500 kg bis 5.000 kg
1.200 EUR
cc) über 5.000 kg bis 10.000 kg
1.800 EUR
dd) über 10.000 kg bis 100.000 kg
3.000 EUR
ee) über 100.000 kg
6.000 EUR
c) Motorsegler 
aa) nicht selbststartend
200 EUR
bb) selbststartend
500 EUR
d) Segelflugzeuge150 EUR
e) Bemannte Ballone mit einer Zulassung für 
aa) bis 5 Personen
150 EUR
bb) über 5 Personen bis 15 Personen
500 EUR
cc) über 15 Personen
1.000 EUR
f) Ultraleichtflugzeuge50 bis 125 EUR
g) Rettungsfallschirme250 EUR
h) Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 150 kg500 EUR
i) Flugmotoren mit einer höchstzulässigen Startleistung oder mit einem höchstzulässigen Startschub 
aa) bis 75 kW
350 EUR
bb) über 75 kW
bis 150 kW oder 
 bis 3.000 N700 EUR
cc) über 150 kW
bis 375 kW oder 
über 3 000 N
bis 10.000 N1.500 EUR
dd) über 375 kW
bis 750 kW oder 
über 10.000 N
bis 50.000 N3.000 EUR
ee) über 750 kW
oder über 50.000 N4.000 EUR
ff) Flugmotoren für Motorsegler oder Leichtflugzeuge (VLA)
250 EUR
j) Propeller 
aa) Feste Propeller oder einstellbare Propeller
300 EUR
bb) Verstellpropeller
700 EUR
k) Rettungs- oder Sicherheitsgeräte130 bis 500 EUR
l) Geräte der elektrischen Anlagen180 bis 800 EUR
m) Bordküchen180 bis 1.300 EUR
n) Schleppkupplungen für Segelflugzeug- oder Bannerschlepp70 EUR
B. Zuschlag zu den Grundgebühren nach A je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten65 bis 110 EUR
C. Musterprüfung, Stückprüfung und Nachprüfung von Luftsportgerät (§§ 10, 19 Abs. 4 LuftGerPV)
a) Musterprüfung 
aa) Rettungssystem
300 bis 2.500 EUR
bb) schwerkraftgesteuertes Luftsportgerät
500 bis 7.000 EUR
cc) aerodynamisch gesteuertes Luftsportgerät
500 bis 7.500 EUR
b) Stückprüfung 
aa) Rettungsgerät
25 bis 250 EUR
bb) Abnahmeprüfung, Dokumentation, Berichte
25 bis 500 EUR
c) Nachprüfung 
aa) Luftsportgerät
 
aaa) Dokumentation, Berichte
25 bis 80 EUR
bbb) Abnahmeprüfung
80 bis 350 EUR
bb) Rettungssystem
 
aaa) Dokumentation, Berichte
25 bis 80 EUR
bbb) Abnahmeprüfung
50 bis 150 EUR
D. Musterprüfung, Stückprüfung und Nachprüfung von Flugmodellen mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 150 kg (§ 9 Abs. 4, § 14 Abs. 4 LuftGerPV) 
a) Musterprüfung, Stückprüfung150 bis 500 EUR
b) Nachprüfung30 bis 150 EUR
E. Einzelstückprüfung (§ 3 LuftGerPV) je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der Dienstreisezeiten für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Einzelstückprüfung65 bis 110 EUR
2.Änderung der Musterzulassung, Ergänzung zur Musterzulassung (§ 5 LuftVZO) 
a) Grundgebühr1/10 bis 5/10 der Musterzulassungsgrundgebühr des jeweiligen Gerätes nach II. Nr. 1 Buchstabe A
b) Zuschlag je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Änderung der oder Ergänzung zur Musterzulassung65 bis 110 EUR
3.Anordnung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (§ 8 LuftGerPV)50 bis 2.000 EUR
4.Erteilung von Berechtigungen (§ 4 LuftVZO) 
a) Grundgebühr100 bis 1 000 EUR
b) Zuschlag je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der Anund Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erteilung von Berechtigungen65 bis 110 EUR
5.Änderung der Berechtigungen (§ 4 LuftVZO) 
a) Grundgebühr je Änderung1/10 bis 5/10 der Grundgebühr der jeweiligen Berechtigung nach II. Nr. 4
b) Zuschlag je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Änderung von Berechtigung65 bis 110 EUR
6.Anerkennung von Prüfstellen für Luftsportgerät (§ 10a Abs. 1 LuftGerPV, 3. DV LuftGerPV) 
a) Erstmalige Anerkennung850 EUR
b) Verlängerung der Anerkennung160 EUR
7.Verkehrszulassung, Eintragung (§§ 6, 10 und 14 LuftVZO) 
a) Flugzeuge, Drehflügler, Motorsegler, Segelflugzeuge, Ultraleichtflugzeuge, bemannte Ballone mit einer Höchstmasse 
aa) bis 2.000 kg
80 EUR
bb) über 2.000 kg bis 20.000 kg
350 EUR
cc) über 20.000 kg bis 100.000 kg
1.000 EUR
dd) über 100.000 kg bis 150.000 kg
2.500 EUR
ee) über 150.000 kg
4.500 EUR
b) Luftschiffe 
aa) bis zu 10.000 kg Leermasse ohne Gas
400 EUR
bb) über 10.000 kg Leermasse ohne Gas
450 bis 1.000 EUR
c) sonstiges Luftfahrtgerät (§ 6 Abs. 1 Nr. 9 LuftVZO)Gebührensätze wie bei Buchstabe a, höchstens jedoch 800 EUR
Beantragt in den Fällen der Buchstaben a bis c dieselbe Person, die den Antrag auf Musterzulassung eines Luftfahrtgerätes gestellt hat, nach Erteilung der Musterzulassung auch die Verkehrszulassung für ein Luftfahrtgerät dieses Musters, so entsteht die Verkehrszulassungsgebühr für das erste Stück nicht. 
d) Zuschlag für die Erteilung der Verkehrszulassung am Auslieferungsort des Luftfahrzeuges 
aa) für die ersten drei notwendigen Abwesenheitstage des Mitarbeiters der zuständigen Stelle vom Dienstsitz
2.000 bis 5.000 EUR
bb) für jeden weiteren notwendigen Abwesenheitstag
700 EUR
8.Änderung der Verkehrszulassung oder der Eintragung (§§ 10, 14 LuftVZO) 
a) Änderung der Verkehrszulassung1/10 bis 3/10 der Gebühren nach
II. Nr. 7 mindestens jedoch

30 EUR

b) Änderung der Eintragung in die Luftfahrzeugrolle70 EUR
c) Änderung der Eintragung in das Luftsportgeräteverzeichnis25 EUR
9.Erteilung einer weiteren Ausfertigung des Lufttüchtigkeitszeugnisses, des Lärmzeugnisses oder des Eintragungsscheines (§§ 10, 14 LuftVZO, § 10 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG)30 EUR
10.Vorläufige Verkehrszulassung (§ 12 LuftVZO) oder Flugzulassung (Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 Anhang Teil 21, Abschnitt H) 
a) Einzelzulassung 
aa) Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Motorsegler, Segelflugzeuge, Ultraleichtflugzeuge, bemannte Ballone
5/10 der Gebühr gemäß II. Nr. 7
bb) Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 150 kg
30 EUR
cc) sonstiges Luftfahrtgerät
Gebührensätze wie bei Buchstabe aa, höchstens jedoch

500 EUR

b) Allgemeine Zulassung50/10 der Gebühr gemäß II. Nr. 10a
11.Lufttüchtigkeitszeugnisse für die Ausfuhr von Luftfahrtgerät (§ 13 LuftVZO)Gebührensätze wie bei II Nr. 10a
12.Erteilung eines Auszuges einschließlich einer Bescheinigung über Nichteintragung (§ 14 LuftVZO) 
a) aus der Luftfahrzeugrolle40 EUR
b) aus dem Luftsportgeräteverzeichnis30 EUR
13.Zulassung von Abweichungen (IV Nr. 1 der Anlage 1 zu § 14 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 LuftVZO)40 EUR
14.Zulassung einer Ausnahme (§ 3 Abs. 2 LuftVG)40 bis 80 EUR
15.Vormerkung eines Kennzeichens (§ 19 Abs. 2 LuftVZO)30 EUR
16.Änderung eines Lärmzeugnisses ohne Änderung der Musterzulassung
(§ 3 Abs. 2, § 9 Abs. 4 LuftVZO, § 4 Abs. 4 Landeplatz-LärmschutzV) je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten
65 bis 110 EUR
"I. Anerkennungen, Genehmigungen und Ermächtigungen bei der Entwicklung, Herstellung oder Instandhaltung von Luftfahrtgerät
GebührentatbestandGebühr
1.Entwicklung
a) Genehmigung eines Entwicklungsbetriebs (§ 2 Absatz 2 LuftGerPV, Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben Anhang Teil 21 Abschnitt J)600 bis 14.000 EUR
b) Erweiterung der Genehmigung nach Buchstabe a3/10 bis 5/10 der Gebühr für die

Genehmigung

c) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a2/10 bis 5/10 der Gebühr für die

Genehmigung

2.Herstellung
a) Genehmigung eines Herstellungsbetriebs (§ 2 Absatz 2 LuftGerPV, Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang Teil 21 Abschnitt G)600 bis 14.000 EUR
b) Erweiterung der Genehmigung nach Buchstabe a3/10 bis 5/10 der Gebühr für die

Genehmigung

c) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a2/10 bis 5/10 der Gebühr für die

Genehmigung

d) Anerkennung der Herstellungsnachweise anderer Stellen (§ 5 LuftGerPV)500 EUR
e) Zustimmung zur Herstellung von Luftfahrtgerät oder -teilen ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb (§ 9 Absatz 1 LuftGerPV, Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang Teil 21 Abschnitt F)500 bis 5.000 EUR
f) Genehmigung eines Herstellungsbetriebs für Luftsportgerät oder Er-
weiterung oder Änderung der Genehmigung (§ 10 LuftGerPV)
300 EUR
3.Instandhaltung und Genehmigung von Organisationen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
a) Genehmigung eines Instandhaltungsbetriebs (§ 2 Absatz 2 LuftGerPV, Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen)500 bis 14.000 EUR
b) Erweiterung der Genehmigung nach Buchstabe a3/10 bis 5/10 der Gebühr für die

Genehmigung

c) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a2/10 bis 5/10 der Gebühr für die

Genehmigung

d) Genehmigung eines Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (§ 2 Absatz 2 LuftGerPV, Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang I Abschnitt A Unterabschnitt G)500 bis 14.000 EUR
e) Erweiterung der Genehmigung nach Buchstabe d3/10 bis 5/10 der Gebühr der Genehmigung
f) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe d2/10 bis 5/10 der Gebühr der

Genehmigung

g) Anerkennung der Instandhaltungsnachweise anderer Stellen (§ 6 LuftGerPV)80 bis 450 EUR
h) Verlängerung der Zeitabstände für die Nachprüfung (§ 12 Absatz 4 LuftGerPV)90 bis 300 EUR
i) Genehmigung eines Herstellungsbetriebs für Luftsportgerät für die
Instandhaltung oder Erweiterung der Genehmigung (§ 2 Absatz 2 und 3 LuftGerPV)
300 EUR
j) Genehmigung oder Änderung eines Instandhaltungsprogramms (§ 12 Absatz 1 LuftGerPV, Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang I
Absatz M.A.302)
100 bis 2.000 EUR
k) Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (§ 12 Absatz 1 LuftGerPV, Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang I Absatz M.A.901 Buchstabe d, e, h und i)100 bis 1.000 EUR
4.Sonstige Amtshandlungen im Bereich der Prüfung von Luftfahrtgerät
a) Erteilung einer Ausnahme für die Herstellung im Amateurbau (§ 9 Absatz 4 LuftGerPV)220 EUR
b) Ermächtigung zur Durchführung bestimmter Instandhaltungen und Änderungen (§ 12 Absatz 1 und 4 LuftGerPV)60 bis 600 EUR
c) Änderung oder Neuausstellung der Genehmigungsurkunde eines Betriebs nach den Nummern 1, 2 und 390 EUR
d) Gutachterliche Tätigkeit im Zusammenhang mit ausländischer
Genehmigung eines Betriebs nach Nummer 1, 2 oder 3 oder den zugehörigen Zeugnissen und Bescheinigungen je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten
65 bis 110 EUR
e) Anerkennung des verantwortlichen Personals im Instandhaltungsbetrieb oder in der Organisation zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (§ 12 Absatz 1 LuftGerPV, Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang I Abschnitt A Absatz M.A.706 und 707, Anhang II Abschnitt A Absatz 145.A.30 sowie Abschnitt B Absatz 145.B.20 Nummer 1 und 4)100 bis 1.800 EUR
5.Anerkennung von Produktspezifikationen für Bau- und Ausrüstungsteile (§ 9 Absatz 1 LuftGerPV, Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang Teil 21 Abschnitt K)
a) Grundgebühr je Anerkennung70 EUR
b) Zuschlag je angefangene Tätigkeitsstunde für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anerkennung der Produktspezifikation65 bis 110 EUR
6.Die im Kalenderjahr jeweils erste Überprüfung zur fortlaufenden Bestätigung der Genehmigungsvoraussetzungen oder Verlängerung der Gültigkeit der Genehmigung eines Betriebs nach Abschnitt I Nummer 1, 2 oder 3 mit der Größe der Belegschaft von
a) bis zu 5 Personen1.000 EUR
b) über 5 bis 10 Personen2.000 EUR
c) über 10 bis 50 Personen3.500 EUR
d) über 50 bis 100 Personen5.000 EUR
e) über 100 bis 250 Personen7.000 EUR
f) über 250 bis 500 Personen10.000 EUR
g) über 500 Personen14.000 EUR
Gebühr

II. Zulassung von Luftfahrtgerät und Eintragung von Luftfahrzeugen

GebührentatbestandGebühr
1.Musterzulassung (§ 4 LuftVZO)
A.Grundgebühren
a) Flugzeuge oder Drehflügler (Hub-, Trag- und Flugschrauber), jeweils mit einer höchstzulässigen Startmasse
aa) bis 2.000 kg500 EUR
bb) über 2.000 kg bis 5.700 kg900 EUR
cc) über 5.700 kg bis 14.000 kg1.500 EUR
dd) über 14.000 kg bis 50.000 kg2.500 EUR
ee) über 50.000 kg bis 100.000 kg5.000 EUR
GebührentatbestandGebühr
ff) über 100.000 kg bis 150.000 kg11.000 EUR
gg) über 150.000 kg24.000 EUR
b) Luftschiffe mit einer Höchstmasse
aa) bis 1.500 kg800 EUR
bb) über 1.500 kg bis 5.000 kg1.200 EUR
cc) über 5.000 kg bis 10.000 kg1.800 EUR
dd) über 10.000 kg bis 100.000 kg3.000 EUR
ee) über 100.000 kg6.000 EUR
c) Motorsegler
aa) nichtselbststartend200 EUR
bb) selbststartend500 EUR
d) Segelflugzeuge150 EUR
e) Bemannte Ballone mit einer Zulassung
aa) bis 5 Personen150 EUR
bb) über 5 Personen bis 15 Personen500 EUR
cc) über 15 Personen1.000 EUR
f) Ultraleichtflugzeuge50 bis 125 EUR
g) Rettungsfallschirme250 EUR
h) Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 150 kg500 EUR
i) Flugmotoren mit einer höchstzulässigen Startleistung oder mit einem höchstzulässigen Startschub
aa) bis 75 kW350 EUR
bb) über 75 kW bis 150 kW oder bis 3.000 N700 EUR
cc) über 150 kW bis 375 kW oder

über 3.000 N bis 10.000 N

1.500 EUR
dd) über 375 kW bis 750 kW oder über 10.000 N bis 50.000 N3.000 EUR
ee) über 750 kW oder über 50.000 N4.000 EUR
ff) Flugmotoren für Motorsegler oder Leichtflugzeuge (VLA)250 EUR
j) Propeller
aa) Feste Propeller oder einstellbare Propeller300 EUR
bb) Verstellpropeller700 EUR
k) Rettungs- oder Sicherheitsgerät130 bis 500 EUR
l) Geräte der elektrischen Anlagen180 bis 800 EUR
m) Bordküchen180 bis 1.300 EUR
n) Schleppkupplungen für Segelflugzeug- oder Bannerschlepp70 EUR
B.Zuschlag zu den Grundgebühren nach Buchstabe A je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten65 bis 110 EUR
C.Musterprüfung, Stückprüfung und Nachprüfung von Luftsportgerät (§§ 10, 13 Absatz 1 und 2 LuftGerPV)
a) Musterprüfung
aa) Rettungssystem300 bis 2.500 EUR
bb) schwerkraftgesteuertes Luftsportgerät500 bis 7.000 EUR
cc) aerodynamisch gesteuertes Luftsportgerät500 bis 7.500 EUR
GebührentatbestandGebühr
b) Stückprüfung
aa) Rettungsgerät25 bis 250 EUR
bb) Abnahmeprüfung, Dokumentation, Berichte25 bis 500 EUR
c) Nachprüfung
aa) Luftsportgerät
aaa) Dokumentation, Berichte25 bis 80 EUR
bbb) Abnahmeprüfung80 bis 350 EUR
bb) Rettungssystem
aaa) Dokumentation, Berichte25 bis 80 EUR
bbb) Abnahmeprüfung50 bis 150 EUR
D.Musterprüfung, Stückprüfung und Nachprüfung von Flugmodellen mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 150 kg (§ 9 Absatz 3, § 13 Absatz 3 LuftGerPV)
a) Musterprüfung, Stückprüfung150 bis 500 EUR
b) Nachprüfung30 bis 150 EUR
E.Einzelstückprüfung (§ 3 LuftGerPV) je angefangene Tätigkeits stunde einschließlich der Dienstreisezeiten für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Einzelstückprüfung65 bis 110 EUR
2.Änderung der Musterzulassung, Ergänzung zur Musterzulassung (§ 5 LuftVZO)
a) Grundgebühr1/10 bis 5/10 der Musterzulassungsgrundgebühr des jeweiligen Gerätes nach Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe A
b) Zuschlag je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der
An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Änderung der Musterzulassung oder Ergänzung zur Musterzulassung
65 bis 110 EUR
3.Anordnung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (§ 8 LuftGerPV)50 bis 2.000 EUR
4.Erteilung von Berechtigungen (§ 4 LuftVZO, Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang Teil 21 Abschnitt O)100 bis 1.000 EUR
a) Grundgebühr100 bis 1.000 EUR
b) Zuschlag je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der
An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erteilung von Berechtigungen
65 bis 110 EUR
5.Änderung der Berechtigungen (§ 4 LuftVZO, Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang Teil 21 Abschnitt O)
a) Grundgebühr je Änderung1/10 bis 5/10 der Grundgebühr der jeweiligen Berechtigung nach Abschnitt II Nummer 4
b) Zuschlag je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der
An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Änderung von Berechtigungen
65 bis 110 EUR
6.(weggefallen)
7.Verkehrszulassung, Eintragung (§§ 6, 9 und 14 LuftVZO)
a) Flugzeuge, Drehflügler, Motorsegler, Segelflugzeuge, Ultra leichtflugzeuge, bemannte Ballone mit einer Höchstmasse
aa) bis 2.000 kg80 EUR
GebührentatbestandGebühr
bb) über 2.000 kg bis 20.000 kg350 EUR
cc) über 20.000 kg bis 100.000 kg1.000 EUR
dd) über 100.000 kg bis 150.000 kg2.500 EUR
ee) über 150.000 kg4.500 EUR
b) Luftschiffe

aa) bis zu 10.000 kg Leermasse ohne Gas

400 EUR
bb) über 10.000 kg Leermasse ohne Gas450 bis 1.000 EUR
c) sonstiges Luftfahrtgerät (§ 6 Absatz 1 Nummer 9 LuftVZO)Gebührensätze wie bei Buch-

stabe a, höchstens jedoch

800 EUR

Beantragt in den Fällen der Buchstaben a bis c dieselbe Person, die den Antrag auf Musterzulassung eines Luftfahrtgeräts gestellt hat, nach Erteilung der Musterzulassung auch die Verkehrszulassung für ein Luftfahrtgerät dieses Musters, so entsteht die Verkehrszulassungsgebühr für das erste Stück nicht.
d) Zuschlag für die Erteilung der Verkehrszulassung am Ausliefe-
rungsort des Luftfahrzeugs
aa) für die ersten drei notwendigen Abwesenheitstage der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters der zuständigen Stelle vom Dienstsitz2.000 bis 5.000 EUR
bb) für jeden weiteren notwendigen Abwesenheitstag700 EUR
8.Änderung der Verkehrszulassung oder der Eintragung (§§ 9, 14 LuftVZO)
a) Änderung der Verkehrszulassung1/10 bis 3/10 der Gebühren gemäß Abschnitt II Nummer 7, mindestens jedoch
30 EUR
b) Änderung der Eintragung in die Luftfahrzeugrolle70 EUR
c) Änderung der Eintragung in das Luftsportgeräteverzeichnis25 EUR
9.Erteilung einer weiteren Ausfertigung des Lufttüchtigkeitszeugnisses, des Lärmzeugnisses oder des Eintragungsscheins (§§ 9, 14 LuftVZO, § 10 Absatz 1 Nummer 2 VwKostG)30 EUR
10.Vorläufige Verkehrszulassung (§ 12 LuftVZO) oder Flugzulassung (Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang Teil 21 Abschnitt H)
a) Einzelzulassung
aa) Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Motorsegler, Segelflugzeuge, Ultraleichtflugzeuge, bemannte Ballone5/10 der Gebühr gemäß Abschnitt II Nummer 7
bb) Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über

150 kg

30 EUR
cc) sonstiges LuftfahrtgerätGebührensätze wie bei Doppel buchstabe aa, höchstens jedoch

500 EUR

b) Allgemeine Zulassung50/10 der Gebühr gemäß Abschnitt II Nummer 10 Buchstabe a
11.Lufttüchtigkeitszeugnisse für die Ausfuhr von Luftfahrtgerät

(§ 13 LuftVZO)

Gebührensätze wie bei Abschnitt II Nummer 10 Buchstabe a
12.Erteilung eines Auszugs oder einer Bescheinigung über Nichteintragung (§ 14 LuftVZO)40 EUR
a) aus der Luftfahrzeugrolle40 EUR
b) aus dem Luftsportgeräteverzeichnis30 EUR
13.Zulassung von Abweichungen (Abschnitt IV Nummer 1 der Anlage 1 zu § 14 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 LuftVZO)40 EUR
14.Zulassung einer Ausnahme (§ 3 Absatz 2 LuftVG)40 bis 80 EUR
15.Vormerkung eines Kennzeichens (§ 19 Absatz 2 LuftVZO)30 EUR
16.Änderung eines Lärmzeugnisses ohne Änderung der Musterzulassung (§ 3 Absatz 2, § 9 Absatz 4 LuftVZO, § 4 Absatz 4 LandeplatzLärmschutzV) je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten65 bis 110 EUR".

3. Abschnitt VI wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe c Doppelbuchstabe aa und bb wird jeweils die Angabe "(OPS 1.015)" gestrichen.

b) In Nummer 20 Buchstabe d werden die Wörter "in Verbindung mit OPS 1.010 oder JAR OPS 3.010 deutsch" gestrichen.

c) Die Nummer 23 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe d wird die Angabe " § 2a Abs. 3" durch die Angabe " § 3 Absatz 3" ersetzt.

bb) In Buchstabe f wird die Angabe " § 2b" durch die Angabe " § 4" ersetzt.

Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät vom 3. August 1998 (BGBl. I S. 2010, 2011), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 18. Januar 2010 (BGBl. I S. 11) geändert worden ist, außer Kraft.