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Änderungstext
Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung, die Zulassung und den Betrieb von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und die Kosten der Luftfahrtverwaltung
Vom 15. Februar 2013
(BGBl. I Nr.9 S.293 vom 25.02.2013)
Auf Grund des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 9a und 13 in Verbindung mit Satz 3 und 4 sowie Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV)
Artikel 2
Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1032) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
sonstiges Luftfahrtgerät, das als Ausrüstungs- oder Zubehörteil eines Luftfahrzeugs den vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung in der jeweils jüngsten im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der deutschen Übersetzung der Bestimmungen der Joint Aviation Authorities über technische Beschreibungen und Festlegungen der Luftfahrzeugausrüstung (JAR-TSO deutsch) (BAnz. Nr. 137a vom 28. Juli 1998) oder besonderen Anforderungen nach den Bau- oder Betriebsvorschriften für Luftfahrzeuge unterliegt. | "11. sonstiges Luftfahrtgerät, das als Ausrüstungs- oder Zubehörteil eines Luftfahrzeugs den folgenden Anforderungen unterliegt:
|
b) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe " § 10a" durch die Angabe " § 11" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2 Zuständige Stellen
Die Musterzulassung wird für Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 und für Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 bis zu einer höchstzulässigen Startmasse von 150 Kilogramm von dem Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes, im Übrigen vom Luftfahrt-Bundesamt erteilt. | " § 2 Zuständige Stellen
Für Luftfahrtgerät nach § 1 Absatz 1 Nummer 7 und für Luftfahrtgerät nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 erteilt der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes, im Übrigen das Luftfahrt-Bundesamt die Musterzulassung, soweit nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 die Europäische Agentur für Flugsicherheit zuständig ist." |
3. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
"2. die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten, soweit der Eigentümer seinen Wohn- oder Geschäftssitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat;".
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 7 werden die Nummern 3 bis 8.
c) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt:
"9. ein von der zuständigen Stelle nach der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. Nr. L 315 vom 28.11.2003 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 962/2010 (ABl. Nr. L 281 vom 27.10.2010 S. 78) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genehmigtes Instandhaltungsprogramm, sofern nicht § 12 Absatz 3 der Verordnung zur Prüfung von Luftgerät zutrifft."
4. § 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 9 Verkehrszulassung, Rücknahme und Widerruf
(1) Die zuständige Stelle lässt das Luftfahrtgerät durch Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses nach Anlage 1 zum Verkehr zu; hierbei legt sie den Verwendungszweck (Kategorie) fest. Das Lufttüchtigkeitszeugnis ist beim Betrieb des Luftfahrtgeräts mitzuführen. (2) Die Zulassung kann eingeschränkt, geändert, mit Auflagen verbunden und befristet werden. Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind oder eine Anzeige nach § 102a eingeht. (3) Ist die Zulassung zurückgenommen oder widerrufen worden, so hat die zuständige Stelle das Lufttüchtigkeitszeugnis einzuziehen. (4) Die zuständige Stelle erteilt für das Luftfahrzeug bei der Verkehrszulassung nach Absatz 1 Satz 1 ein Lärmzeugnis, wenn die Einhaltung der nach § 3 Abs. 3 bekannt gegebenen Geräuschgrenzwerte durch Übereinstimmung des Luftfahrzeugs mit dem Muster oder durch die Bescheinigung nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 nachgewiesen ist. Das Lärmzeugnis muss enthalten:
| " § 9 Verkehrszulassung, Rücknahme und Widerruf
(1) Die zuständige Stelle lässt das Luftfahrtgerät durch Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses zum Verkehr zu; hierbei legt sie den Verwendungszweck (Kategorie) fest. Das Lufttüchtigkeitszeugnis und die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit sind beim Betrieb des Luftfahrtgeräts mitzuführen. (2) Die Zulassung kann eingeschränkt, geändert, mit Auflagen verbunden oder befristet werden. Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen ha ben. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind oder eine Anzeige nach § 102a eingeht. Ruht die Haftpflichtversicherung ein Jahr oder weniger, ist die Zulassung erst dann zu widerrufen, wenn die Versicherung nach Ablauf der Jahresfrist nicht wieder aufgenommen wird. (3) Ist die Zulassung zurückgenommen oder widerrufen worden, so hat die zuständige Stelle das Lufttüchtigkeitszeugnis einzuziehen. (4) Die zuständige Stelle erteilt für das Luftfahrzeug bei der Verkehrszulassung nach Absatz 1 Satz 1 ein Lärmzeugnis, wenn die Einhaltung der nach § 3 Absatz 3 bekannt gegebenen Geräuschgrenzwerte durch Übereinstimmung des Luftfahrzeugs mit dem Muster oder durch die Bescheinigung nach § 8 Absatz 2 Nummer 6 nachgewiesen ist." |
(1) Nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilte Lärmzeugnisse ausländisch registrierter Luftfahrzeuge oder ihnen entsprechende Urkunden werden als gültig anerkannt, wenn sie die Angaben nach § 9 Abs. 4 Satz 2 enthalten und die ausgewiesenen Geräuschpegel die folgenden Geräuschgrenzwerte einhalten:
- bei Flugzeugen mit Strahltriebwerken, die eine maximal zulässige Startmasse von weniger als 34.000 Kilogramm besitzen und deren Baureihe mit Sitzplätzen für höchstens 19 Passagiere zugelassen ist, gelten folgende Geräuschgrenzwerte:
- am seitlichen und am Anflugmesspunkt 102 EPNdB (Effective Perceived Noise dB),
- am Start-Überflugmesspunkt 93 EPNdB,
Bis zu zwei Geräuschgrenzwerte dürfen um insgesamt bis zu vier EPNdB überschritten werden, jedoch an einem einzelnen Geräuschmesspunkt nicht mehr als drei EPNdB. Die Überschreitungen insgesamt müssen durch geringere Geräuschpegel an anderen Geräuschmesspunkten ausgeglichen werden.- bei Flugzeugen mit Strahltriebwerken, die eine maximal zulässige Startmasse von 34.000 Kilogramm oder darüber besitzen oder deren Baureihe mit Sitzplätzen für mehr als 19 Passagiere zugelassen ist sowie bei Propellerflugzeugen mit höchstzulässiger Startmasse über 8.618 Kilogramm gelten folgende Geräuschgrenzwerte:
- am seitlichen Messpunkt 103 EPNdB bei Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von 400.000 Kilogramm oder darüber; bei geringerer Masse verringert sich der zulässige Geräuschpegel linear mit dem Logarithmus der Masse bis auf 94 EPNdB bei 35.000 Kilogramm; darunter bleibt er konstant,
- am Start-Überflugmesspunkt
aa) 101 EPNdB bei Flugzeugen mit weniger als drei Triebwerken und mit einer höchstzulässigen Startmasse von 385.000 Kilogramm oder darüber; bei geringerer Masse verringert sich der zulässige Geräuschpegel linear mit dem Logarithmus der Masse um jeweils vier EPNdB pro Halbierung der Masse bis auf 89 EPNdB; darunter bleibt er konstant,
bb) 104 EPNdB bei Flugzeugen mit drei Triebwerken und mit einer höchstzulässigen Startmasse von 385.000 Kilogramm oder darüber; bei geringerer Masse verringert sich der zulässige Geräuschpegel linear mit dem Logarithmus der Masse um jeweils vier EPNdB pro Halbierung der Masse bis auf 89 EPNdB; darunter bleibt er konstant,
cc) 106 EPNdB bei Flugzeugen mit mehr als drei Triebwerken und mit einer höchstzulässigen Startmasse von 385.000 Kilogramm oder darüber; bei geringerer Masse verringert sich der zulässige Geräuschpegel linear mit dem Logarithmus der Masse um jeweils vier EPNdB pro Halbierung der Masse bis auf 89 EPNdB; darunter bleibt er konstant,- am Anflugmesspunkt 105 EPNdB bei Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von 280.000 Kilogramm oder darüber; bei geringerer Masse verringert sich der zulässige Geräuschpegel linear mit dem Logarithmus der Masse bis auf 98 EPNdB bei 35.000 Kilogramm; darunter bleibt er konstant.
- Bis zu zwei Geräuschgrenzwerte dürfen zusammen um insgesamt bis zu drei EPNdB überschritten werden, jedoch an einem einzelnen Geräuschmesspunkt nicht mehr als zwei EPNdB. Die Überschreitungen insgesamt müssen durch geringere Geräuschpegel an anderen Geräuschmesspunkten ausgeglichen werden.
(2) Für alle übrigen Propellerflugzeuge, Motorsegler und Drehflügler gelten die nach § 3 Abs. 3 bekannt gegebenen Geräuschgrenzwerte.
wird aufgehoben.
6. Die §§ 11 und 12 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 11 Anzeigepflichten
(1) Der Halter des Luftfahrtgeräts hat der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen
(2) Der Eigentümer des Luftfahrtgeräts hat der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen, wenn der Halter des Geräts wechselt und mit dem neuen Halter vereinbart wird, dass er das Gerät für mindestens sechs Monate in Gebrauch nimmt. § 12 Vorläufige Verkehrszulassung (1) Luftfahrtgerät nach § 6 kann ausnahmsweise insbesondere für technische Zwecke, Ausbildungs-, Vorführungs- und Überführungszwecke vorläufig zum Verkehr zugelassen werden, wenn die Haftpflichtdeckung nachgewiesen und auf Verlangen der Nachweis erbracht ist, dass die Verwendung des Luftfahrtgeräts für den beabsichtigten Zweck unbedenklich ist. (2) Die zuständige Stelle lässt das Luftfahrtgerät durch Erteilung einer Bescheinigung vorläufig zum Verkehr zu. Die vorläufige Verkehrszulassung kann allgemein erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet werden. Sie ist jederzeit widerruflich. Die Bescheinigung nach Satz 1 kann auch in Form der Anerkennung eines nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung ausgestellten Lufttüchtigkeitszeugnisses erfolgen. (3) § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 sowie § 11 sind sinngemäß anzuwenden. | " § 11 Anzeigepflichten
(1) Der Halter des Luftfahrzeugs hat der zuständigen Stelle unverzüglich Folgendes anzuzeigen:
(2) Der Eigentümer des Luftfahrzeugs hat der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen, wenn der Eigentümer wechselt oder wenn der Halter für mindestens sechs Monate wechselt. § 12 Vorläufige Verkehrszulassung (1) Luftfahrtgerät nach § 6 kann ausnahmsweise, insbesondere für technische Zwecke, Ausbildungs-, Vorführungs- und Überführungszwecke, vorläufig zum Verkehr zugelassen werden, wenn die Haftpflichtdeckung nachgewiesen und auf Verlangen der Nachweis erbracht ist, dass die Verwendung des Luftfahrtgeräts für den beabsichtigten Zweck unbedenklich ist. (2) Die zuständige Stelle lässt das Luftfahrtgerät durch Erteilung einer Bescheinigung vorläufig zum Verkehr zu. Die Bescheinigung kann für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten erteilt werden. Sie ist beim Betrieb des Luftfahrtgeräts mitzuführen. (3) Die vorläufige Verkehrszulassung kann eingeschränkt, geändert oder mit Auflagen verbunden werden. Sie ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind oder eine Anzeige nach § 102a eingeht. (4) § 9 Absatz 3 sowie § 11 sind sinngemäß anzuwenden." |
7. In § 14 Absatz 2 Satz 1 und 2 werden die Wörter "Hängegleiter und Gleitsegel" jeweils durch die Wörter "Luftsportgeräte nach § 1 Absatz 4" ersetzt.
8. Dem § 21 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal, die nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 erteilt wurden, berechtigen auch zur Freigabe von Luftfahrtgerät, das nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union fällt. Die Gruppenberechtigungen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 sind dabei nur für Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 5.700 Kilogramm sowie für einmotorige Drehflügler anzuwenden."
9. In § 28 Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "Lizenzen" die Wörter "und Berechtigungen" eingefügt.
10. § 61 Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
bei Flugzeugen, die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen und Sachen eingesetzt werden, nach den Bestimmungen der JAR-OPS 1.175 ff. der Joint Aviation Authorities über die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen in Flugzeugen in der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung in deutscher Übersetzung bekannt gemachten Fassung (JAR-OPS 1 deutsch) vom 4. August 1998 (BAnz. Nr. 181a vom 26. September 1998), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 20. September 2001 (BAnz. S. 21226); | "1. bei Flugzeugen, die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen und Sachen eingesetzt werden, nach Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 in Bezug auf gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den gewerblichen Luftverkehr mit Flächenflugzeugen (ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 859/2008 (ABl. Nr. L 254 vom 20.09.2008 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;". |
11. § 78 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes wird für gefährliche Güter nach § 76 Nr. 1 bis 4 vom Luftfahrt-Bundesamt
| "Die Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes für gefährliche Güter nach § 76 Nummer 1 bis 4 wird den Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeughaltern vom Luftfahrt-Bundesamt allgemein oder im Einzelfall erteilt, wenn die in der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 Anhang III Abschnitt R oder beim Transport mit Hubschraubern die im Abschnitt R der JAROPS 3 deutsch (vom 28. Januar 2008, BAnz. Nr. 64a vom 25. April 2008) enthaltenen Forderungen sinngemäß erfüllt sind." |
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "JAR-OPS 1 deutsch" durch die Wörter "Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 Anhang III" ersetzt.
12. § 99 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ausländische motorgetriebene Luftsportgeräte, die von einem deutschen oder von einem ausländischen Staatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden, bedürfen der Muster- und Verkehrszulassung. Ausländische nichtmotorgetriebene Luftsportgeräte, die von einem deutschen oder von einem ausländischen Staatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden, bedürfen der Musterzulassung. Der Beauftragte kann einzelne ausländische Nachweise zur Erteilung der Zulassung nach den Sätzen 1 und 2 anerkennen, wenn gewährleistet ist, dass eine Vergleichbarkeit der ausländischen technischen Anforderungen und Prüfverfahren vorliegt. | "(2) Ausländische Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse über 120 Kilogramm, die von einem deutschen oder ausländischen Staatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden, bedürfen der Muster- und Verkehrszulassung. Ausländische Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse bis 120 Kilogramm, die von einem deutschen oder ausländischen Staatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden, bedürfen der Mus terprüfung nach § 11 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät. Der Beauftragte kann einzelne ausländische Nachweise zur Erteilung der Zulassung nach Satz 1 anerkennen, wenn gewährleistet ist, dass eine Gleichwertigkeit der ausländischen technischen Anforderungen und Prüfverfahren vorliegt." |
13. In § 104 Absatz 3 wird die Angabe "17" durch die Angabe "19" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
Die Betriebsordnung für Luftfahrtgerät vom 4. März 1970 (BGBl. I S. 262), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. September 2008 (BGBl. I S. 1834) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu dem Zweiten und Dritten Abschnitt werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zweiter Abschnitt Allgemeine technische Betriebsvorschriften 1. Zulässige Betriebszeiten § 4 Zulässige Betriebszeiten 2. Instandhaltung § 5 Umfang der Instandhaltung § 6 Wartung § 7 Überholung § 8 Große Reparatur § 9 Durchführung der Instandhaltung § 10 Wägung der Luftfahrzeuge § 11 Prüfflüge 3. Änderung § 12 Kleine Änderung § 13 Große Änderung 4. Lufttüchtigkeitsanweisung § 14 Lufttüchtigkeitsanweisung 5. Betriebsaufzeichnungen § 15 Betriebsaufzeichnungen Dritter Abschnitt § 16 Technisches Betriebshandbuch § 17 Technische Dienste der Luftfahrtunternehmen und Luftfahrerschulen | "Zweiter Abschnitt Technische Betriebsvorschriften § 4 Zulässige Betriebszeiten §§ 5 bis 9 (weggefallen) § 10 Wägung der Luftfahrzeuge §§ 11 bis 13 (weggefallen) § 14 Lufttüchtigkeitsanweisungen § 15 (weggefallen) Dritter Abschnitt §§ 16 bis 17 (weggefallen)". |
b) Nach der Angabe " § 24 Betriebsgrenzen für Luftfahrzeuge" wird folgende Angabe eingefügt:
" § 24a Besondere betriebliche Genehmigungen".
2. § 1 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. bei Flugzeugen, die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen und Sachen eingesetzt werden, nach den §§ 3, 3a, 14, 25 und 55 sowie nach den Bestimmungen der Joint Aviation Authorities über die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen in Flugzeugen in ihrer jeweils jüngsten vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekanntgemachten Fassung der deutschen Übersetzung (JAR-OPS 1 deutsch); | "1. bei Flugzeugen, die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen und Sachen eingesetzt werden, nach den §§ 3, 3a, 14, 25 und 55 sowie nach den Bestimmungen des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 in Bezug auf gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den gewerblichen Luftverkehr mit Flächenflugzeugen (ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 859/2008 (ABl. Nr. L 254 vom 20.09.2008 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;". |
3. Die §§ 5 bis 9 und 11 bis 13 werden aufgehoben.
4. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Nachprüfung" die Wörter "oder Prüfung zur Feststellung der Lufttüchtigkeit" eingefügt und wird folgender Satz angefügt:
"Lufttüchtigkeitsanweisungen, welche durch die Europäische Agentur für Flugsicherheit nach dem Verfahren des Artikels 52 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 amtlich veröffentlicht wurden, sind unmittelbar gültig und bedürfen keiner Veröffentlichung nach Satz 1."
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Luftsportgeräte nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung."
5. Die §§ 15 bis 17 werden aufgehoben.
6. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:
" § 24a Besondere betriebliche Genehmigungen
(1) Flüge nach Instrumentenflugregeln bedürfen der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt, wenn die Lufträume aus einem der folgenden Gründe besondere Navigationsanforderungen stellen:
(2) Der Halter hat dem Luftfahrt-Bundesamt die Fähigkeit, Flüge gemäß Absatz 1 durchführen zu können, nachzuweisen. Der Nachweis umfasst
7. § 25 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Werden beim Betrieb des zugelassenen Luftfahrzeugs Mängel festgestellt, die seine Lufttüchtigkeit beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, oder bestehen begründete Zweifel an der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs, kann die zuständige Stelle das Luftfahrzeug bis zum Nachweis der Lufttüchtigkeit nach den Vorschriften der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät für luftuntüchtig erklären. | "(1) Werden beim Betrieb des zugelassenen Luftfahrzeugs Mängel festgestellt, die seine Lufttüchtigkeit beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, oder bestehen begründete Zweifel an der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs, setzt die zuständige Stelle dem Halter des Luftfahrzeugs eine Frist, innerhalb derer er die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen hat, um die Mängel zu beseitigen. Bis zur Durchführung dieser Maßnahmen kann die zuständige Stelle den Betrieb des Luftfahrzeugs untersagen oder unter Auflagen gestatten. Ist die Lufttüchtigkeit nach Ablauf der Frist nicht wiederhergestellt, erklärt die zuständige Stelle das Luftfahrzeug für luftuntüchtig. Für Luftfahrzeuge, die von der Verkehrszulassung befreit sind, gelten die Sätze 1 bis 3 sinngemäß." |
8. In § 30 Absatz 3 Nummer 4 wird die Angabe "nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstaben b und c" gestrichen.
9. § 34 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Verfahren bedürfen der Anerkennung durch das Luftfahrt-Bundesamt. | "Die Verfahren bedürfen der Anerkennung durch das Luftfahrt-Bundesamt, sofern es sich um Flugbetrieb bei geringer Sicht, insbesondere um Starts bei Pistensichtweiten unter 400 Metern und um Präzisionsanflüge nach den Betriebsstufen II und III handelt." |
10. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Buchstaben c und e
c) § 11 Abs. 1 Prüfflüge nicht oder nicht ordnungsgemäß vornimmt oder Aufzeichnungen darüber nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt;e) § 15 Betriebsaufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, den zuständigen Stellen auf Verlangen nicht vorlegt oder nicht aufbewahrt;
werden aufgehoben.
bb) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe c und die Angabe " § 14 Abs. 2" durch die Wörter " § 14 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.
cc) Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe d.
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
"3a. ohne Genehmigung nach § 24a Absatz 1 einen dort genannten Flug durchführt;".
c) Die Nummern 4 und 5
4) als Inhaber eines anerkannten luftfahrttechnischen Betriebs oder eines anerkannten Herstellerbetriebes für Luftsportgerät oder als Luftfahrtunternehmer entgegen § 16 ein Technisches Betriebshandbuch nicht erstellt, der zuständigen Stelle auf Verlangen nicht vorlegt oder die von ihr verlangten Änderungen oder Ergänzungen nicht vornimmt;5) als Luftfahrtunternehmer, Inhaber einer Luftfahrerschule oder Betriebsleiter entgegen § 17 Abs. 1 die Instandhaltung oder Änderung eines Luftfahrzeugs einem dieser Vorschrift nicht entsprechenden Betrieb überträgt oder die Übertragung oder Änderungen ohne Zustimmung der zuständigen Stelle vornimmt;
werden aufgehoben.
d) In Nummer 6 Buchstabe i wird nach den Wörtern "Mindestausrüstungslisten oder" das Wort "entgegen" eingefügt.
e) Die Nummern 8 und 9
8) entgegen § 9 Abs. 6 anzeigepflichtige Mängel der zuständigen Stelle nicht unverzüglich anzeigt;9) der Vorschrift des § 11 Abs. 2 über die Mitnahme oder Teilnahme von Personen bei Prüfflügen zuwiderhandelt;
werden aufgehoben.
Artikel 4
Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
Die Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3536) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 104 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die fachlichen Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 sind
| "(3) Die fachlichen Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 sind
für die Prüferlaubnis Klasse 1
für die Prüferlaubnis Klasse 3
für die Prüferlaubnis Klasse 4
für die Prüferlaubnis Klasse 5
|
b) In Absatz 5 werden die Wörter "Stück- und Nachprüfungen" durch die Wörter "der Instandhaltung von Luftfahrtgerät" ersetzt.
2. § 105 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird die Angabe "2 oder" gestrichen.
b) In Buchstabe b wird die Angabe "2," gestrichen.
3. § 106 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Bei Bewerbern um die Erlaubnis Klasse 3 oder Klasse 5 kann von dem Nachweis der beruflichen Tätigkeit nach § 104 Abs. 3 Nr. 3c oder Nr. 5c abgesehen werden, wenn eine gleichwertige Tätigkeit nichtberuflich bei einem anerkannten Hersteller-, Instandhaltungs- oder in einem luftfahrttechnischen Betrieb oder bei einem Herstellerbetrieb für Luftsportgerät ausgeübt wurde. | "(2) Bei Bewerbern um die Erlaubnis Klasse 3 oder Klasse 5 kann von dem Nachweis der beruflichen Tätigkeit nach § 104 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b oder Nummer 4 Buchstabe b abgesehen werden, wenn eine gleichwertige Tätigkeit nichtberufsmäßig bei einem anerkannten Instandhaltungsbetrieb oder bei einem Herstellerbetrieb für Luftsportgerät ausgeübt wurde." |
b) Absatz 3
(3) Bei Bewerbern um die Erlaubnis Klasse 1 oder 2 für Flugzeuge der Klasse E nach § 14 Anlage 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung kann von dem Nachweis der Berufsausbildung nach § 104 Abs. 2 und dem Nachweis der beruflichen Tätigkeit nach § 104 Abs. 3 Nr. 1 und 2 abgesehen werden, wenn eine einjährige berufliche oder eine dreijährige nichtberufliche Tätigkeit als Prüfer Klasse 3, Musterberechtigung Flugzeuge mit einer Höchstabflugmasse bis 750 Kilogramm oder Motorsegler, bei einem anerkannten Hersteller-, Instandhaltungs- oder luftfahrttechnischen Betrieb nachgewiesen wird.
wird aufgehoben.
4. § 108 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Ausweises für Prüfer von Luftfahrtgerät nach Muster 9 oder Muster 9a in den Klassen 1 bis 5 wie folgt erteilt:
(2) Die Erlaubnis wird erteilt
(3) Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit als Prüfer nach Maßgabe der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät. | " § 108 Erteilung und Umfang der Erlaubnis, Ausweis für Prüfer von Luftfahrtgerät
(1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Ausweises für Prüfer von Luftfahrtgerät in den Klassen 1 bis 5 wie folgt erteilt:
(2) Gültige Erlaubnisse von Prüfern für Luftfahrtgerät der bisherigen Klasse 2 für Luftschiffe werden von der zuständigen Stelle auf Antrag in Klasse 1 umgeschrieben. Gültige Erlaubnisse von Prüfern für Luftfahrtgerät der Klassen 1 und 2 für Flugzeuge und Drehflügler werden von der zuständigen Stelle auf Antrag in Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal umgeschrieben. Mustereintragungen für nationale Muster von Flugzeugen und Drehflüglern erfolgen in einer Ergänzung zum Berechtigungsumfang als nationaler Anhang gemäß § 111a Absatz 1. (3) Die Erlaubnis wird erteilt
(4) Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit als Prüfer nach Maßgabe der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät. (5) Das Luftfahrt-Bundesamt legt die Form der Erlaubnis der Klassen 1, 3 und 4 fest und veröffentlicht diese in den Nachrichten für Luftfahrer. Die Form der Erlaubnis der Klasse 5 richtet sich nach Muster 9a." |
5. § 109 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "24 Monaten" durch die Angabe "5 Jahren" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz wird die Angabe "24 Monate" durch die Angabe "5 Jahre" ersetzt.
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) Gültigkeitsdauer und Verlängerung des nationalen Anhangs von Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. Nr. L 315 vom 28.11.2003 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 962/2010 (ABl. Nr. L 281 vom 27.10.2010 S. 78) geändert worden ist."
6. § 110 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Für Prüfer der Klassen 1 bis 3 ist
| "(2) Für Prüfer der Klassen 1 und 3 ist fachliche Voraussetzung für den Erwerb der Musterberechtigung, dass der Prüfer innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung praktisch an diesem Muster in die Aufgaben der Nachprüfung eingewiesen wurde und mindestens sechs Monate im Bereich der Herstellung oder Instandhaltung des Musters in einem anerkannten Instandhaltungsbetrieb tätig war; Zeiten der Teilnahme an einem Lehrgang können berücksichtigt werden. Die Einweisung hat sich auf die Kenntnis des Aufbaus, der Funktion und Instandhaltung des Luftfahrzeugmusters zu erstrecken. Sie ist von einem Instandhaltungsbetrieb oder einer anerkannten Ausbildungsstelle zu bescheinigen. Die ausbildende Stelle hat zu bescheinigen, dass die Einweisung nach den für das Muster geltenden Richtlinien und Verfahren der Prüfung mit Erfolg durchgeführt wurde. Die Erlaubnisbehörde kann Einsicht in die Ausbildungsunterlagen verlangen." |
7. § 111 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Erlaubnisbehörde kann für die Erlaubnis Klasse 1 und 2 in den Mustergruppen
und für die Erlaubnis Klasse 3 eine Sammeleintragung für eine größere Anzahl von Einzelmustern, die ähnlich in Aufbau, Leistung und Funktion sind, erteilen. | "(2) Die Erlaubnisbehörde kann für die Erlaubnis Klasse 3 eine Sammeleintragung für eine größere Anzahl von Einzelmustern, die ähnlich in Aufbau, Leistung und Funktion sind, erteilen." |
b) Absatz 3
(3) Eine Sammeleintragung für Prüfer Klasse 1 und 2 kann von einer Prüfertätigkeit von mindestens 12 Monaten an einer größeren Anzahl verschiedener Einzelmuster der Mustergruppe abhängig gemacht werden.
wird aufgehoben.
8. § 111a wird wie folgt gefasst:
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§ 111a Fachliche Voraussetzungen, Prüfungen, Erteilung und Umfang der Erlaubnis
(1) Freigabeberechtigtes Personal nach 145.A.30 des Anhangs II (Teil-145) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. EU Nr. L 315 S. 1) bedarf einer Berechtigung. Die fachlichen Voraussetzungen, die Erteilung und der Umfang der Berechtigung richten sich nach den jeweils jüngsten Bestimmungen der Joint Aviation Authorities über das freigabeberechtigte Personal - Instandhaltung (JAR-66), die das Bundesministerium für Verkehr in deutscher Übersetzung im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. (2) Die Berechtigung für die Bescheinigung der Lufttüchtigkeit kann durch Eintragung in den Ausweis für freigabeberechtigtes Personal erteilt werden. Die Voraussetzungen für den Erwerb dieser zusätzlichen Berechtigung sind die JAR-66 CAT C Berechtigung und der Nachweis des für die Prüfung der Lufttüchtigkeit erforderlichen zusätzlichen Wissens. (3) Betriebe, die eine Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal nach Absatz 1 durchführen, bedürfen der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt. Die fachlichen Voraussetzungen, die Erteilung und der Umfang der Genehmigung richten sich nach den jeweils jüngsten Bestimmungen der Joint Aviation Authorities über die genehmigte Ausbildung und Prüfung von Instandhaltungspersonal (JAR-147), die das Bundesministerium für Verkehr in deutscher Übersetzung im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. | " § 111a Fachliche Voraussetzungen, Prüfungen, Erteilung und Umfang der Erlaubnis
(1) Das freigabeberechtigte Personal bedarf einer Lizenz zur Ausübung der Prüf- und Zulassungstätigkeit. Die fachlichen Voraussetzungen, die Art und der Umfang für den Erwerb der Lizenzen als freigabeberechtigtes Personal richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang III Teil 66. Das Luftfahrt-Bundesamt stellt auf Antrag eine Erweiterung des Berechtigungsumfangs um Luftfahrzeuge nach § 1 Absatz 1 der Luftverkehrs Zulassungs-Ordnung aus, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung der Berechtigung nach § 110 erbracht wurden. (2) Betriebe, die eine Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal nach Absatz 1 durchführen, bedürfen der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt. Die fachlichen Voraussetzungen, die Erteilung und der Umfang der Genehmigung richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003. (3) Genehmigungen zur Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal, die durch die Europäische Agentur für Flugsicherheit, durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 erteilt wurden, sind in der Bundesrepublik Deutschland allgemein anerkannt. Das Luftfahrt-Bundesamt stellt auf Antrag eine Erweite rung zu der Genehmigung für die Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal mit Berechtigungen für Luftfahrzeuge nach § 1 Absatz 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung aus, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung der Erweiterung nach § 104 erbracht wurden. (4) Die Zulassung nach Absatz 1, 2 oder 3 kann mit Auflagen verbunden, beschränkt oder befristet werden. Sie ist ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich entfallen sind oder die erteilten Auflagen nicht eingehalten werden." |
9. In § 114 Satz 3 wird die Angabe "JAR-OPS 1 deutsch" durch die Wörter "Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 in Bezug auf gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den gewerblichen Luftverkehr mit Flächenflugzeugen (ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 859/2008 (ABl. Nr. L 254 vom 20.09.2008 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
10. In § 125 Absatz 2 wird nach Satz 4 folgender Satz eingefügt:
"Der Nachweis von Sprachkenntnissen aller Stufen nach Anlage 3 kann durch Vorlage von Sprachvermerken erfolgen, die durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung in Lizenzen oder Erlaubnisscheine für erlaubnispflichtiges Personal gemäß § 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 2 Buchstabe b der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung eingetragen oder diesem Personal auf einem gesonderten Dokument bescheinigt wurden."
11. In Anlage 1 wird das Muster 9 (§ 108 LuftPersV) gestrichen.
Artikel 5
Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
Die Anlage zu § 2 Absatz 1 (Gebührenverzeichnis) der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1032) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis werden im Satz nach der Angabe zu Abschnitt VII die Angaben "JAR-TSO deutsch (BAnz. Nr. 137a vom 28. Juli 1998), JAR21 deutsch (BAnz. Nr. 137a vom 28. Juli 1998, geändert durch Bekanntmachung vom 26. März 1999, BAnz. S. 6435)," gestrichen und die Angabe "(ABl. Nr. L 10 vom 12.01.2008 S. 1)" durch die Wörter "(Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/1991 des Rates vom 16. Dezember 1991 in Bezug auf gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den gewerblichen Luftverkehr mit Flächenflugzeugen (ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 859/2008 (ABl. Nr. L 254 vom 20.09.2008 S. 1) geändert worden ist)" ersetzt.
2. Die Abschnitte I und II werden wie folgt gefasst:
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I. Anerkennungen, Genehmigungen und Ermächtigungen bei der Entwicklung, Herstellung oder Instandhaltung von Luftfahrtgerät
II. Zulassung von Luftfahrtgerät und Eintragung von Luftfahrzeugen
| "I. Anerkennungen, Genehmigungen und Ermächtigungen bei der Entwicklung, Herstellung oder Instandhaltung von Luftfahrtgerät
II. Zulassung von Luftfahrtgerät und Eintragung von Luftfahrzeugen
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3. Abschnitt VI wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe c Doppelbuchstabe aa und bb wird jeweils die Angabe "(OPS 1.015)" gestrichen.
b) In Nummer 20 Buchstabe d werden die Wörter "in Verbindung mit OPS 1.010 oder JAR OPS 3.010 deutsch" gestrichen.
c) Die Nummer 23 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe d wird die Angabe " § 2a Abs. 3" durch die Angabe " § 3 Absatz 3" ersetzt.
bb) In Buchstabe f wird die Angabe " § 2b" durch die Angabe " § 4" ersetzt.
Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät vom 3. August 1998 (BGBl. I S. 2010, 2011), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 18. Januar 2010 (BGBl. I S. 11) geändert worden ist, außer Kraft.