umwelt-online: Landesschifffahrtsverordnung Bbg (3)

UWS Umweltmanagement GmbHzurück Frame öffnen

§ 66 Schutz vor Lärm, Rauch, Abgas und Geruchsbelästigungen

Durch den Betrieb der Fahrzeuge dürfen keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Geräusche, Rauch, Abgas oder Gerüche sowie sonstige schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes herbeigeführt werden, die bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeugs vermeidbar sind. Unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken.

§ 67 Verhalten bei Unfällen

(1) Jeder Unfall, durch den der Tod, eine grobe Schädigung der Gesundheit einer Person oder eine erhebliche Sachbeschädigung eingetreten ist, ist durch den Schiffsführer unverzüglich der Polizei mitzuteilen. Dabei hat er die Unfallstelle nach Möglichkeit zu kennzeichnen und diese bei der Mitteilung so genau wie möglich anzugeben.

(2) Nach einem Unfall darf sich, außer zur Erfüllung der Mitteilungspflicht, kein Beteiligter vom Unfallort entfernen. Jeder Beteiligte hat die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und die Art seiner Beteiligung am Unfall zu ermöglichen. Beteiligt an einem Unfall ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.

(3) Ereignet sich ein Unfall im Schleusenbereich, ist die Schleusenbetriebsstelle sofort zu benachrichtigen.

§ 68 Fahren mit Wasserski

(1) Wasserskilaufen und andere Betätigungen, bei denen Personen auf sonstigen Gegenständen über das Wasser gleitend von einem Fahrzeug gezogen werden, sind nur auf genehmigten und speziell gekennzeichneten Strecken sowie nur in den genehmigten Zeiträumen und bei klarer Sicht zulässig.

(2) Die Genehmigung dieser Strecken erfolgt auf Antrag durch die obere Verkehrsbehörde. Die Genehmigung ist zu befristen. Die Genehmigung kann versagt, mit Nebenbestimmungen oder Auflagen versehen oder widerrufen werden, soweit dies zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Vor der Erteilung der Genehmigung sind die betroffenen Träger öffentlicher Belange anzuhören. Andere Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(3) Der Schiffsführer des schleppenden Fahrzeugs muss in Begleitung einer Person sein, die nach Weisung des Schiffsführers das Schleppseil und den Wasserskiläufer zu beobachten hat.

(4) Das schleppende Fahrzeug und der Wasserskiläufer müssen einen Abstand von mindestens zehn Metern von Badenden und von anderen Fahrzeugen halten. Das Schleppseil darf nicht elastisch sein und nicht ohne Wasserskiläufer im Wasser nachgezogen werden.

(5) Das gleichzeitige Schleppen von mehr als zwei Wasserskiläufern ist auf schiffbaren Landesgewässern verboten.

(6) Werden Personen auf sonstigen Gegenständen von Fahrzeugen über das Wasser gezogen, sind die Absätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.

§ 69 Benutzung von sonstigen Sportgeräten

(1) Das Schleppen von bemannten Flugkörpern wie Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten sowie Kite-Surfing sind auf schiffbaren Landesgewässern verboten.

(2) Das Benutzen von Amphibienfahrzeugen, Unterwasserfahrzeugen, Wassermotorrädern, Hoverkrafts, Bodeneffektfahrzeugen und ähnlichen Kleinfahrzeugen, unabhängig von ihrer Antriebsart, ist auf schiffbaren Landesgewässern grundsätzlich verboten.

Abschnitt 7
Fahrgastschifffahrt

§ 70 Nutzung von Anlegestellen

(1) Fahrgastschiffe dürfen nur an solchen Anlegestellen anlegen, die nach § 87 des Brandenburgischen Wassergesetzes speziell als Anlegestelle für die Fahrgastschifffahrt genehmigt wurden.

(2) Eigentümer haben ihre Anlegestellen verkehrs- und betriebssicher zu errichten und zu erhalten. Die Anlegestellen sollen nach Möglichkeit auch durch andere Fahrgastschiffe und Personenkähne vertraglich genutzt werden. Werden die Anlegestellen bei Nacht oder unsichtigem Wetter angelaufen, so sind sie ausreichend zu beleuchten, bei Erforderlichkeit ist eine Nachtbezeichnung entsprechend der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung anzubringen. Die Genehmigungsvoraussetzungen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 71 Verhalten an Anlegestellen

(1) An Anlegestellen für Fahrgastschiffe und Personenkähne dürfen andere Fahrzeuge nur mit Erlaubnis des Besitzers oder in Notfällen festmachen oder ankern.

(2) Im Bereich der Anlegestellen für Fahrgastschiffe und Personenkähne müssen sich andere Fahrzeuge vom Kurs dieser Fahrzeuge fernhalten. Die von den Fahrgastschiffen und Personenkähnen regelmäßig benutzten Bereiche der Anlegestellen sind von anderen Fahrzeugen freizuhalten.

(3) An Anlegestellen für Fahrgastschiffe und Personenkähne ist das Baden verboten.

§ 72 Ein- und Aussteigen der Fahrgäste

(1) Der Schiffsführer oder sein Beauftragter darf das Ein- und Aussteigen erst zulassen, nachdem das Fahrgastschiff ordnungsgemäß festgemacht ist und nachdem er sich davon überzeugt hat, dass

  1. der Zu- und Abgang der Fahrgäste an der Anlegestelle ohne Gefahr möglich ist,
  2. die Anlegestelle sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet,
  3. die Anlegestelle bei Dunkelheit ausreichend beleuchtet ist.

(2) Einsteigende Fahrgäste dürfen die Landebrücke oder den Landesteg erst betreten, nachdem die Aussteigenden ihn verlassen haben, es sei denn, dass ein getrennter Zu- und Abgang vorhanden ist.

(3) Die Fahrgäste dürfen zum Ein- und Aussteigen nur die dazu bestimmten Ein- und Ausgänge, Landebrücken und Landestege, Zugänge und Treppen benützen. Die Fahrgäste dürfen nur so lange ein- oder aussteigen, wie der Schiffsführer oder sein Beauftragter die Erlaubnis hierzu ausdrücklich erteilt hat. Fahrgäste dürfen in Schleusenkammern nur bei ausdrücklicher Erlaubnis der Schleusenaufsicht ein- und aussteigen.

§ 73 Zurückweisung von Fahrgästen

Der Schiffsführer oder sein Beauftragter hat Personen, von denen eine Gefährdung des Schifffahrtsbetriebes oder eine erhebliche Belästigung der Fahrgäste zu befürchten ist, von der Beförderung auszuschließen.

§ 74 Sicherheit an Bord von Fahrgastschiffen und an den Anlegestellen

(1) Die Fahrgäste von Fahrgastschiffen und die Benutzer der Anlegestellen müssen sich so verhalten, dass sie den Verkehr nicht gefährden und andere Personen nicht behindern oder belästigen. Sie müssen die Anordnungen des Schiffsführers, seines Beauftragten und der Aufsichtsperson an den Anlegestellen befolgen.

(2) Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass die Fahrgäste im Interesse der Sicherheit auf dem Fahrgastschiff richtig verteilt sind und der Zugang zu den Aussteigestellen nicht behindert wird.

(3) Bei Dunkelheit müssen die für Fahrgäste bestimmten Räume ausreichend beleuchtet sein.

(4) Der Eigentümer des Fahrgastschiffes hat dafür Sorge zu tragen, dass die Besatzung und das Bordpersonal regelmäßig über ihre Aufgaben bei Notfällen eingewiesen und belehrt werden.

Abschnitt 8
Sperrgebiete, Veranstaltungen

§ 75 Befristete Sperrung der Schifffahrt und gesperrte Wasserflächen

Schiffbare Landesgewässer können im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung und zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs von der oberen Verkehrsbehörde im Benehmen mit dem Unterhaltungspflichtigen nach § 2 Abs. 7 und der zuständigen Wasserbehörde für verschiedene Arten von Fahrzeugen ganz oder teilweise befristet gesperrt werden. Die Beschilderung oder Kennzeichnung einer Sperrung erfolgt entsprechend Anlage 7 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung.

§ 76 Erlaubnispflichtige Veranstaltungen

(1) Sportliche Veranstaltungen, Wasserfestlichkeiten, sonstige gewerbliche Veranstaltungen sowie militärische Übungen und Übungsmaßnahmen im Rahmen der Ersten Hilfe, des Katastrophenschutzes und der Havariebekämpfung auf schiffbaren Landesgewässern, die zu einer Ansammlung von Fahrzeugen führen oder die Schifffahrt beeinträchtigen können, bedürfen einer Genehmigung durch die nach § 2 Abs. 1 und 2 zuständige Behörde.

(2) Die Erteilung der Genehmigung erfolgt im Benehmen mit der oberen Verkehrsbehörde.

(3) Die Genehmigung kann von der zuständigen Behörde versagt, mit Nebenbestimmungen und Auflagen versehen oder widerrufen werden, soweit dies zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist.

(4) Die Genehmigungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften sowie nach dem Landesimmissionsschutzgesetz bleiben unberührt.

Abschnitt 9
Sonderregelungen für die Gewässer im Bereich
des Biosphärenreservates Spreewald

§ 77 Besondere Fahrregeln

(1) Der Schiffsführer hat sich über die besonderen Bedingungen und Verhältnisse der Gewässer des Spreewaldes zu informieren.

(2) Kleinfahrzeuge haben im Biosphärenreservat Spreewald den Personenkähnen ausreichend freien Raum für erforderliche Kursänderungen sowie zum Manövrieren zu gewähren.

(3) Das Wechseln der Fahrwasserseite, das Ab- und Einbiegen sowie andere beabsichtigte Manöver sind anderen Schiffsführern rechtzeitig mit "Handzeichen" oder durch "Zurufen" mitzuteilen. Der andere Schiffsführer hat die erfolgte Verständigung auf gleiche Art zu erwidern.

(4) Der Schiffsführer, der mit seinem Fahrzeug zu Berg fährt, hat dem zu Tal fahrenden Fahrzeug an engen Stellen die Vorfahrt zu gewähren. Fahren beide Fahrzeuge in die gleiche Richtung (Kreuzungen und Einmündungen), so hat das Fahrzeug, das das andere Fahrzeug steuerbordseitig hat, die Vorfahrt zu gewähren.

(5) Das vom Ufer ablegende oder aus Ausfahrten oder Parkhäfen ausfahrende Fahrzeug hat dem fließenden Fahrzeugverkehr die Vorfahrt zu gewähren, dies gilt nicht für Personenkähne gegenüber Sportbooten.

(6) Es ist gestattet, im Güterverkehr backbordseitig, steuerbordseitig oder am Heck eines Spreewaldkahnes einen weiteren Spreewaldkahn zu schleppen. Dies gilt für Personenkähne nur dann, wenn diese nicht mehr manövrierfähig sind. Dabei darf der geschleppte Personenkahn während des Schleppvorganges nur im Ausnahmefall mit Personen besetzt sein.

§ 78 Fahrt durch selbst zu bedienende Schleusen

(1) Bei Fahrten durch selbst zu bedienende Schleusen hat ausschließlich der Schiffsführer die Verantwortung für das ordnungsgemäße und fachgerechte Schleusen.

(2) Der Schiffsführer muss vor dem Ein- und Ausfahren in die und aus der Schleuse, sowie dann, wenn er das Fahrzeug zum Zwecke des Schleusens kurzzeitig verlässt, die Fahrgäste über die Verhaltensregeln beim Schleusen belehren.

(3) Die an den Schleusen bekannt gemachten Bedienungs- und Verhaltensvorschriften sind vom Schiffsführer einzuhalten.

(4) Fahrzeuge, die nicht zur Schleusung anstehen, dürfen im Schleusenbereich nicht stillliegen.

§ 79 Zulässige Geschwindigkeit

Auf den Gewässern im Gebiet des Biosphärenreservates Spreewald darf eine Fahrgeschwindigkeit von sechs Kilometern pro Stunde gegenüber dem Ufer nicht überschritten werden.

§ 80 Einsatz von Antriebsmaschinen

(1) Nach der Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Biosphärenreservat Spreewald" ist der Einsatz von Antriebsmaschinen an Wasserfahrzeugen im Biosphärenreservat Spreewald verboten.

(2) Ausnahmen vom Verbot des Einsatzes von Antriebsmaschinen nach Absatz 1 können auf Antrag von der zuständigen Naturschutzbehörde zugelassen werden.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist im Bereich des Dahme-Umflut-Kanals, des Köthener Sees, der Spree unterhalb des Wehres Leibsch und des Neuendorfer Sees das Befahren mit Fahrzeugen mit Maschinenantrieb gestattet. Dabei ist eine Fahrerlaubnis entsprechend § 8 Abs. 1 erforderlich.

(4) Für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb gelten darüber hinaus folgende Fahrregeln:

  1. bei Begegnung eines Fahrzeugs mit ausnahmegeregeltem Einsatz der Antriebsmaschine mit einem anderen Fahrzeug, auf Gewässern mit Gewässerbreiten unter zehn Meter, ist die Geschwindigkeit auf vier Kilometer pro Stunde gegenüber dem Ufer zu drosseln;
  2. vor unübersichtlichen Stellen sowie zur Vermeidung von Gefährdungen anderer Fahrzeuge ist die Antriebsmaschine rechtzeitig auf Leerlaufdrehzahl zu drosseln;
  3. das Überholen hat mit der geringstnötigen Geschwindigkeit, unter Beachtung von Nummer 1, zu erfolgen.

§ 81 Kennzeichnung von Spreewaldkähnen

(1) An jedem Personenkahn und jedem Spreewaldkahn mit Maschinenantrieb ist an beiden Innenseiten der Bordwände vorn im Kahn je eine Kennzeichnungstafel mit den Mindestgrößen 12 mal 18 Zentimeter gut sichtbar anzubringen. Die Tafel muss hell, die Schrift dunkel und gut lesbar sein. Auf der Tafel muss, soweit vorgeschrieben, oben die Sitzplatzzahl des Fahrzeugs, in der Mitte der Name des Fahrzeughalters und darunter der Heimathafen geschrieben stehen.

(2) An jedem Personenkahn und jedem Spreewaldkahn mit Maschinenantrieb, unabhängig von der Nutzleistung der Antriebsmaschine, ist ein Kennzeichen nach § 34 Abs. 2 anzubringen. Das Kennzeichen ist über dem Namen des Fahrzeughalters auf der in Absatz 1 geforderten Tafel aufzutragen. Das Kennzeichen ist dabei mit gut lesbaren 15 bis 20 Millimeter großen lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern dauerhaft mit dunkler Farbe auf hellem Grund aufzutragen oder einzugravieren.

§ 82 Bau- und Ausrüstungsvorschriften für Spreewaldkähne

(1) Bei Verwendung einer Antriebsmaschine nach § 80 mit einer Motorleistung über 0,55 Kilowatt darf diese nur als direkt gesteuerter Heckmotor verwendet werden.

(2) Bei Fahrten nach § 84 in der Nacht ist ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht oder sind mindestens zwei von allen Seiten sichtbare beleuchtete Lampions zu setzen, die zu keiner Verwechslung mit anderen vorgeschriebenen Lichtern und Sichtzeichen führen dürfen. Zusätzlich ist mindestens eine Handlampe zu betreiben.

(3) Personenkähne, die nicht aus Holz gefertigt sind, müssen mit Vorrichtungen (zum Beispiel Luftkästen mit dicht schließendem Deckel) ausgerüstet sein, die gewährleisten, dass diese Kähne im überfluteten Zustand mindestens mit einem Fahr-zeugende auftreiben. Verkehren Personenkähne auf Seen und seeartigen Erweiterungen, sollen zusätzliche Vorrichtungen so eingebaut sein, dass ein Reserveauftrieb für jede beförderte Person von 75 Newton im überfluteten Zustand des Fahrzeugs gewährleistet ist. Sind zusätzliche Vorrichtungen für den Reserveauftrieb nicht vorhanden, muss für jede beförderte Person ein vorschriftsmäßiges Rettungsmittel an Bord vorhanden sein.

(4) Im Heckteil des Spreewaldkahns (Kahnsteuer) dürfen keine Gegenstände gelagert werden, die die Tätigkeit des Schiffsführers behindern. Es darf sich nur eine zusätzliche Person im Heckteil des Spreewaldkahns befinden, die als Rudergänger (Hilfsfährmann) tätig ist.

(5) Weitere Bau- und Ausrüstungsvorschriften können von der oberen Verkehrsbehörde in einer Richtlinie erlassen werden.

§ 83 Sonderausrüstung

Personenkähne haben über § 35 hinaus folgende Ausrüstung mitzuführen:

  1. zwei Festmacherleinen oder -ketten,
  2. zwei Rudel,
  3. eine Kahnschippe oder andere Lenzmöglichkeit,
  4. ein Rettungsmittel.

§ 84 Nachtfahrten

(1) Abweichend von § 3 Nr. 31 gilt im Bereich des Biosphärenreservates Spreewald als Zeitraum der Nacht eine Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang.

(2) Nachtfahrten mit Antriebsmaschine sind auch mit vorhandener Ausnahmegenehmigung nach § 80 Abs. 2 nicht gestattet.

(3) Nachtfahrten der Anwohner für nichtgewerbliche Zwecke sind nicht genehmigungspflichtig.

(4) Nachtfahrten mit Personenkähnen können in begrenztem Umfang und örtlich auf bestimmte Streckenabschnitte beschränkt, jedoch ohne Maschinenantrieb, von der zuständigen Naturschutzbehörde genehmigt werden.

(5) Bei genehmigten Nachtfahrten nach Absatz 4 ist die zulässige Personenzahl auf 75 Prozent der zulässigen Personenzahl zu begrenzen.

§ 85 Brandschutz auf Personenkähnen

Das Grillen oder offenes Feuer an Bord von Personenkähnen ist verboten.

Abschnitt 10
Schlussvorschriften

§ 86 Ausnahmen

(1) Soweit die Zuständigkeiten in dieser Verordnung nicht anders geregelt sind, kann die obere Verkehrsbehörde im Einvernehmen mit dem Unterhaltungspflichtigen nach § 2 Abs. 7 auf Antrag Ausnahmen von dieser Verordnung genehmigen, wenn hierdurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird sowie Gefahren oder Nachteile, die durch die Schifffahrt verursacht werden können, nicht zu erwarten sind.

(2) Die obere Verkehrsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Unterhaltungspflichtigen nach § 2 Abs. 7 für einzelne schiffbare Landesgewässer andere Fahrgeschwindigkeiten zulassen.

(3) Die obere Verkehrsbehörde kann auf Antrag und nach Anhörung der Naturschutz- und Wassersportverbände Ausnahmen von § 45 für Trainingsbegleitboote aller Wassersportarten zulassen.

(4) Die Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu befristen.

(5) Das Betreiben der Schifffahrt auf der Lausitzer Neiße von der Stadt Guben, Kilometer 14,80 bis Kilometer 0,665, mit Fahrzeugen mit Maschinenantrieb bedarf der Genehmigung durch die obere Verkehrsbehörde.

§ 87 Fahrzeuge des Öffentlichen Dienstes

(1) Fahrzeuge der oberen Verkehrsbehörde, der Polizei, der Streitkräfte, des Bundesgrenzschutzes, des Zolldienstes, der Feuerwehr, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Unterhaltungspflichtigen nach § 2 Abs. 7 sowie von den nach § 2 Zuständigen beauftragte Fahrzeuge sind von der Beachtung der Verkehrsvorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.

(2) Absatz 1 gilt auch für Wasserrettungsfahrzeuge einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft im Rettungseinsatz.

§ 88 Übergangsbestimmungen

Eine nach bisherigem Recht erteilte Fahrerlaubnis gilt weiter, soweit sie dieser Verordnung nicht entgegensteht.

§ 89 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Brandenburgischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 Abs. 6 die Anordnungen, die durch die Schifffahrtszeichen gegeben werden, nicht beachtet,
  2. entgegen § 5 Abs. 1 die Anweisungen des Schiffsführers nicht befolgt,
  3. entgegen § 8 Abs. 1 ein Fahrzeug ohne gültige Fahrerlaubnis führt,
  4. entgegen § 8 Abs. 5 Kleinfahrzeuge oder Sportboote ohne den Sportbootfiührerschein-Binnen führt,
  5. entgegen § 14 Abs. 5 einer vollziehbaren Auflage nicht nachkommt,
  6. entgegen § 17 Abs. 3 als Eigentümer eines Fahrzeugs dieses nicht in einem vorschriftsmäßigen Zustand hält,
  7. entgegen § 32 auf Fahrgastschiffen Brennstoffe mit einem Flammpunkt von 55 Grad Celsius und weniger verwendet,
  8. entgegen § 40 Abs. 1 ohne gültige Zulassung mit einem zulassungspflichtigen Fahrzeug oder mit einem Sondertransport am Verkehr teilnimmt,
  9. entgegen § 40 Abs. 1 Nr. 2 ohne Erlaubnis einen Sondertransport durchführt,
  10. entgegen § 40 Abs. 3 ein Sportboot erstmals in Verkehr bringt, das nicht mit einem CE-Kennzeichen nach Anhang IV zur Richtlinie 94/25/EG versehen ist,
  11. entgegen § 44 die geltenden Fahrregeln nicht einhält,
  12. entgegen § 46 die Regeln über das Stillliegen nicht einhält,
  13. entgegen § 47 Abs. 1 erster Halbsatz die dort genannten Schutzgebiete verbotswidrig befährt,
  14. entgegen § 47 Abs. 2 in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr ohne Ausnahmegenehmigung ein Sportboot mit Verbrennungsmotoren in Betrieb nimmt,
  15. entgegen § 47 Abs. 3 auf dem Mellensee in der Zeit von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr ohne Ausnahmegenehmigung ein Sportboot mit Verbrennungsmotor in Betrieb nimmt,
  16. entgegen § 47 Abs. 4 ein Fahrzeug, das mit Verbrennungsmotor angetrieben wird, ohne Ausnahmegenehmigung auf den genannten Gewässern in Betrieb nimmt,
  17. entgegen § 49 Abs. 1 Schifffahrtszeichen entfernt, verändert, beschädigt, unbrauchbar macht, an ihnen festmacht oder an ihnen verholt,
  18. entgegen den §§ 54 und 56 eine vollziehbare Anordnung der oberen Verkehrsbehörde oder der Polizei missachtet oder nicht befolgt,
  19. entgegen § 57 ohne Erlaubnis an unerlaubten Stellen lädt, löscht oder leichtert,
  20. entgegen § 60 Abs. 2 ohne Genehmigung Gefahrguttransporte auf schiffbaren Landesgewässern durchführt,
  21. entgegen § 62 andere oder verbotene Lichter oder Sichtzeichen benutzt,
  22. entgegen § 63 Abs. 6 ohne Genehmigung Schilder oder Tonnen aufstellt sowie die Auflagen einer Genehmigung nicht einhält,
  23. entgegen § 63 Abs. 7 einer Anordnung zur Aufstellung, Unterhaltung oder Beseitigung von Schifffahrtszeichen nicht oder nicht fristgerecht nachkommt sowie die Auflagen der Anordnung nicht einhält,
  24. entgegen § 64 die vorgeschriebenen Schallzeichen nicht gibt,
  25. entgegen § 65 Abs. 1 feste Gegenstände, Flüssigkeiten oder gasförmige Stoffe in ein Gewässer einbringt oder einleitet,
  26. entgegen § 65 Abs. 4 die Außenhaut des Fahrzeugs mit Öl anstreicht,
  27. entgegen § 65 Abs. 5 fettlösende emulgierende Reinigungsmittel in die Bilge einbringt oder zur Außenreinigung verwendet,
  28. entgegen § 66 durch unsachgemäßen Betrieb des Fahrzeugs oder einen schlechten Zustand des Fahrzeugs übermäßig Lärm, Rauch, Abgase oder Gerüche erzeugt,
  29. entgegen § 67 Abs. 1 die Meldung eines Unfalls unterlässt,
  30. entgegen § 68 Abs. 1 außerhalb genehmigter und gekennzeichneter Strecken, außerhalb der genehmigten Zeiträume oder bei unsichtigem Wetter Wasserski läuft oder anderweitig gleitend über das Wasser gezogen wird,
  31. entgegen § 68 Abs. 2 die Auflagen und Nebenbestimmungen einer Genehmigung nicht einhält,
  32. entgegen § 69 Abs. 1 ohne Erlaubnis Flugdrachen, Drachenfallschirme oder ähnliche Geräte sowie Kite-Surfing auf den schiffbaren Landesgewässern schleppt,
  33. entgegen § 69 Abs. 2 ohne Erlaubnis Amphibienfahrzeuge, Unterwasserfahrzeuge, Wassermotorräder, Hoverkraft, Bodeneffektfahrzeuge und ähnliche Kleinfahrzeuge, unabhängig von ihrer Antriebsart, auf schiffbaren Landesgewässern benutzt,
  34. entgegen § 71 Abs. 3 an Anlegestellen der Fahrgastschiffe oder der Personenkähne badet oder angelt,
  35. entgegen § 72 Abs. 3 ohne Erlaubnis in Schleusenkammern ein- oder aussteigt,
  36. entgegen § 76 Abs. 1 ohne Genehmigung sportliche Veranstaltungen, Wasserfestlichkeiten und sonstige Veranstaltungen, die zu einer Ansammlung von Fahrzeugen führt .oder die Schifffahrt beeinträchtigen könnte, auf dem Wasser durchführt,
  37. entgegen § 76 Abs. 3 Nebenbestimmungen oder Auflagen einer Genehmigung nicht einhält,
  38. entgegen § 86 Abs. 4 ohne Genehmigung mit Kleinfahrzeugen auf der Neiße von der Stadt Guben, Kilometer 14,80 bis Kilometer 0,665 fährt,
  39. als Eigentümer ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage in den Verkehr bringt, welches
    1. entgegen § 18 nicht geeicht ist,
    2. entgegen § 19 Abs. 1 nicht ausreichend schwimmfähig ist,
    3. entgegen § 19 Abs. 3 und 5 keine Freibordmarkierungen besitzt,
    4. entgegen § 20 mehr Fahrgäste befördert als zugelassen sind,
    5. entgegen § 21 nicht ausreichend manövrierfähig ist,
    6. entgegen § 23 keinen ordnungsgemäßen Steuerstand besitzt,
    7. entgegen § 24 Abs. 1 durch seine bauliche Beschaffenheit das Gewässer nachteilig verändert,
    8. entgegen § 24 Abs. 2 mit einem Innenbordmotor ohne entsprechende Ölauffangeinrichtungen betrieben wird,
    9. entgegen § 25 ohne Genehmigung mit einem Kraftstoff mit einem höheren Ölanteil als zwei Prozent fährt,
    10. entgegen § 37 kein geeignetes Schallgerät an Bord mitführt,
    11. entgegen § 38 kein geeignetes Lenzgerät an Bord mitführt,
    12. entgegen § 65 Abs. 4 mit Öl als Außenanstrich versehen ist,
  40. als Eigentümer
    1. entgegen § 17 anordnet oder zulässt, dass ein Fahrzeug genutzt wird, ohne den geforderten Bau- und Ausrüstungsbestimmungen zu entsprechen,
    2. entgegen § 33 Abs. 2 Nr. 2 auf Fahrzeugen, die zur Beförderung von Personen zugelassen sind, die Höchstzahl der zulässig zu befördernden Personen nicht bekannt macht,
    3. entgegen § 40 Abs. 10 Tatsachen zur Änderung der Zulassung oder die Tatsache, das Fahrzeug dauernd aus dem Verkehr zu ziehen, nicht der Zulassungsbehörde anzeigt,
    4. entgegen § 41 Abs. 1 und 2 die Fristen der Nachuntersuchung nicht einhält,
    5. entgegen § 41 Abs. 3 eine Sonderuntersuchung nicht durchführen lässt,
    6. entgegen § 41 Abs. 4 eine vollziehbar angeordnete Sonderuntersuchung nicht durchführen lässt,
    7. entgegen § 42 Abs. 1 das Verbot oder die Beschränkung der Nutzung nicht befolgt,
    8. entgegen § 58 zulässt, dass das Fahrzeug ohne gültige Fahrerlaubnis geführt wird,
    9. entgegen § 70 Abs. 2 eine Anlegestelle nicht verkehrs- und betriebssicher errichtet und erhält oder diese bei Nacht oder unsichtigem Wetter nicht ausreichend beleuchtet,
    10. entgegen § 74 Abs. 4 die Besatzung und das Bordpersonal nicht oder nicht regelmäßig über ihre Aufgaben bei Notfällen einweist und belehrt,
  41. als Eigentümer oder Schiffsführer
    1. entgegen § 29 eine Flüssiggas- oder Druckluftanlage betreibt, ohne diese durch einen zugelassenen Sachverständigen regelmäßig überprüfen zu lassen,
    2. entgegen § 33 ein Fahrzeug ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung führt,
    3. entgegen § 34 ein Kleinfahrzeug oder einen Personen kann ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung in Betrieb nimmt,
    4. entgegen § 35 nicht die erforderlichen Signaleinrichtungen, Feuerlöscher und Verbandskästen an Bord mitführt,
    5. entgegen § 36 nicht die erforderlichen Rettungsmittel an Bord mitführt,
    6. entgegen § 61 Abs. 3 bis 5 auf Anordnung kein Nachweisbuch führt, die genannten Daten nicht einträgt und das Nachweisbuch zur Prüfung nicht aushändigt,
    7. entgegen § 70 Abs. 1 mit einem Fahrgastschiff an einer nicht speziell als Anlegestelle für Fahrgastschiffe genehmigten Anlegestelle anlegt,
  42. als Schiffsführer
    1. entgegen § 4 Abs. 4 während der Fahrt oder des Betriebes nicht an Bord ist,
    2. entgegen § 4 Abs. 5 nicht die Vorsichtsmaßregeln beachtet,
    3. entgegen § 4 Abs. 7 die Regelungen dieser Verordnung nicht befolgt,
    4. entgegen § 4 Abs. 9 unter Einwirkung von Alkohol mit einer Menge von 0,25 Milligramm pro Liter oder mehr Alkohol in der Atemluft oder einer Blutalkoholkonzentration von 0,50 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, übermüdet oder unter Einwirkung von Medikamenten, Drogen oder aus anderen Gründen in der Fähigkeit, das Fahrzeug zu führen, beeinträchtigt ein Fahrzeug führt,
    5. entgegen § 4 Abs. 10 sich nicht vor Fahrtantritt über die Bedingungen und Verhältnisse des zu befahrenden Gewässers informiert,
    6. entgegen § 7 Abs. 1 einen Rudergänger einsetzt, der nicht geeignet ist oder nicht das vorgeschriebene Mindestalter hat,
    7. entgegen § 7 Abs. 3 ohne erforderlichen Ausguck fährt,
    8. entgegen § 10 Abs. 4 Auflagen zur Fahrerlaubnis nicht einhält,
    9. entgegen § 14 Abs. 4 sich nicht der regelmäßigen ärztlichen Kontrolle unterzieht,
    10. entgegen § 14 Abs. 5 den mit der Fahrerlaubnis verbundenen vollziehbaren Bedingungen oder Auflagen nicht nachkommt,
    11. entgegen § 19 Abs. 3 den festgelegten Mindestfreibord nicht einhält,
    12. entgegen § 20 die Höchstzahl der zulässigen Personen überschreitet,
    13. entgegen § 29 nicht das aktuelle Überprüfungsprotokoll an Bord mitführt,
    14. entgegen § 36 die Fahrgäste vor Fahrtantritt nicht informiert,
    15. entgegen § 39 ein Fahrzeug ohne zahlenmäßig ausreichende oder mit ungeeigneter Besatzung führt oder Besatzungsmitglieder ohne gültiges Schifferdienstbuch beschäftigt,
    16. entgegen § 43 Abs. 1 die Grundregeln für das Verhalten im Verkehr auf dem Wasser nicht beachtet,
    17. entgegen § 43 Abs. 2 andere Fahrzeuge oder Fischfanggeräte belästigend umfährt,
    18. entgegen § 45 die vorgeschriebenen Fahrgeschwindigkeiten ohne Genehmigung überschreitet,
    19. entgegen § 48 Abs. 1 Gegenstände über die seitliche Bordwand hinausragen lässt,
    20. entgegen § 48 Abs. 2 den aufgeholten Anker unter den Boden oder den Kiel des Fahrzeugs reichen lässt,
    21. entgegen § 48 Abs. 3 und 4, § 49 Abs. 2 und 3, § 50 nicht oder nicht unverzüglich die zuständigen Stellen informiert,
    22. entgegen § 55 eine Aufforderung zum Anhalten zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere zur Prüfung des Zustandes des Fahrzeugs, der Ausrüstung und der mitzuführenden Dokumente sowie zur Feststellung der Fahrgastzahl nicht nachkommt oder die Dienstkräfte der Polizei oder der Verkehrsbehörden nicht an Bord kommen lässt,
    23. entgegen § 60 bei Gefahrguttransporten die Gefahrgutverordnung-Binnenschifffahrt nicht einhält,
    24. entgegen § 61 die notwendigen Urkunden nicht an Bord mitführt oder diese zur Einsicht nicht aushändigt,
    25. entgegen § 65 Abs. 2 die Rückstände von Öl und flüssigen Brennstoffen, einschließlich ölhaltiger Abwässer, nicht oder nicht regelmäßig gegen Quittung bei den zugelassenen Sammelstellen oder gleichwertigen Einrichtungen abgibt,
    26. entgegen § 65 Abs. 2 das Ölkontrollbuch nicht oder nicht ordnungsgemäß führt,
  43. als Schiffsführer
    1. entgegen § 65 Abs. 3 nicht die erforderlichen Maßnahmen durchführt, eine Benachrichtigung der Behörden unterlässt oder den Ort der Gewässerverschmutzung verlässt,
    2. entgegen § 67 Abs. 2 den Unfallort verlässt, die Feststellung der Art und Weise der Beteiligung und der Umstände des Unfalls verhindert,
    3. entgegen § 71 Abs. 1 unberechtigt an Anlegestellen ankert oder festmacht,
    4. entgegen § 75 gesperrte oder teilweise gesperrte Gewässer ohne Genehmigung befährt,
    5. entgegen § 78 Abs. 4 mit seinem Fahrzeug im Schleusenbereich stillliegt, ohne zur Schleusung anzustehen,
  44. ein Fahrzeug führt, das
    1. entgegen § 19 Abs. 2 über die zulässige Belastung hinaus beladen ist oder so beladen ist, dass die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen gefährdet ist,
    2. entgegen § 19 Abs. 5 keine festgelegten Einsenkungsmarken besitzt,
    3. entgegen § 21 nicht ausreichend manövrierfähig ist,
    4. entgegen den §§ 33 und 34 kein gültiges amtliches oder amtlich anerkanntes Kennzeichen führt,
    5. entgegen § 35 Abs. 1 nicht mit den notwendigen optischen und akustischen Geräten zur Abgabe der Signale gemäß der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ausgerüstet ist,
    6. entgegen § 35 Abs. 2 und 3 nicht mit geeigneten zugelassenen Feuerlöscheinrichtungen ausgerüstet oder keinen vorgeschriebenen Verbandskasten mitführt,
    7. entgegen § 36 nicht mit der erforderlichen Anzahl an geeigneten Rettungsmitteln ausgerüstet ist,
    8. entgegen § 37 kein geeignetes Schallgerät mitführt,
    9. entgegen § 38 kein geeignetes Lenzgerät mitführt,
    10. entgegen § 59 nicht die vorgeschriebenen Bezeichnungen führt,
    11. entgegen § 68 Abs. 3 ohne eine Begleitperson als Schleppfahrzeug für Wasserski eingesetzt wird,
    12. entgegen § 68 Abs. 5 mehr als zwei Wasserskiläufer schleppt,
  45. als Mitglied der Schiffsbesatzung entgegen § 5 Abs. 4 unter Einwirkung von Alkohol mit einer Menge von 0,25 Milligramm pro Liter oder mehr Alkohol in der Atemluft oder einer Blutalkoholkonzentration von 0,50 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, übermüdet oder unter Einwirkung von Medikamenten, Drogen oder aus anderen Gründen in der Fähigkeit, das Fahrzeug zu führen, beeinträchtigt ein Fahrzeug führt,
  46. als Schiffsführer im Bereich des Biosphärenreservates Spreewald
    1. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 2 mehr als acht Personen befördert, ohne im Besitz einer vorgeschriebenen Fahrerlaubnis zu sein,
    2. entgegen § 77 die besonderen Fahrregeln nicht einhält,
    3. entgegen § 78 die Fahrgäste vor dem Schleusen nicht belehrt oder die Verhaltens- und Bedienungsvorschriften beim Schleusen nicht einhält,
    4. entgegen § 79 die zulässige Geschwindigkeit von sechs Kilometern pro Stunde gegenüber dem Ufer überschreitet,
    5. entgegen § 80 ohne gültige Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde ein Fahrzeug mit Antriebsmaschine betreibt,
    6. entgegen § 80 Abs. 4 Nr. 1 auf Gewässern mit einer Breite unter zehn Meter die Geschwindigkeit mit Maschinenantrieb nicht unter vier Kilometer pro Stunde drosselt,
    7. entgegen § 80 Abs. 4 Nr. 2 an unübersichtlichen Stellen die Antriebsmaschine nicht rechtzeitig auf Leerlaufdrehzahl drosselt,
    8. entgegen § 81 keine gültige Kennzeichnung am Personenkahn oder Spreewaldkahn mit Antriebsmaschine angebracht hat,
    9. entgegen § 82 Abs. 1 bis 4 die Bau- und Ausrüstungsvorschriften sowie entgegen der nach § 82 Abs. 5 erlassenen Richtlinie über Bau- und Ausrüstungsvorschriften, diese nicht einhält,
    10. entgegen § 83 nicht die erforderliche Sonderausrüstung mitführt,
    11. entgegen § 84 Nachtfahrten ohne Genehmigung durchführt,
    12. entgegen § 85 zulässt, dass an Bord von Personenkähnen gegrillt oder offenes Feuer entzündet wird.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

§ 90 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesschifffahrtsverordnung vom 21. Mai 2002 (GVBl. II S. 294) außer Kraft.

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