umwelt-online: Landesschifffahrtsverordnung Bbg (3)
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§ 66 Schutz vor Lärm, Rauch, Abgas und Geruchsbelästigungen
Durch den Betrieb der Fahrzeuge dürfen keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Geräusche, Rauch, Abgas oder Gerüche sowie sonstige schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes herbeigeführt werden, die bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeugs vermeidbar sind. Unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken.
§ 67 Verhalten bei Unfällen
(1) Jeder Unfall, durch den der Tod, eine grobe Schädigung der Gesundheit einer Person oder eine erhebliche Sachbeschädigung eingetreten ist, ist durch den Schiffsführer unverzüglich der Polizei mitzuteilen. Dabei hat er die Unfallstelle nach Möglichkeit zu kennzeichnen und diese bei der Mitteilung so genau wie möglich anzugeben.
(2) Nach einem Unfall darf sich, außer zur Erfüllung der Mitteilungspflicht, kein Beteiligter vom Unfallort entfernen. Jeder Beteiligte hat die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und die Art seiner Beteiligung am Unfall zu ermöglichen. Beteiligt an einem Unfall ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.
(3) Ereignet sich ein Unfall im Schleusenbereich, ist die Schleusenbetriebsstelle sofort zu benachrichtigen.
§ 68 Fahren mit Wasserski
(1) Wasserskilaufen und andere Betätigungen, bei denen Personen auf sonstigen Gegenständen über das Wasser gleitend von einem Fahrzeug gezogen werden, sind nur auf genehmigten und speziell gekennzeichneten Strecken sowie nur in den genehmigten Zeiträumen und bei klarer Sicht zulässig.
(2) Die Genehmigung dieser Strecken erfolgt auf Antrag durch die obere Verkehrsbehörde. Die Genehmigung ist zu befristen. Die Genehmigung kann versagt, mit Nebenbestimmungen oder Auflagen versehen oder widerrufen werden, soweit dies zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Vor der Erteilung der Genehmigung sind die betroffenen Träger öffentlicher Belange anzuhören. Andere Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(3) Der Schiffsführer des schleppenden Fahrzeugs muss in Begleitung einer Person sein, die nach Weisung des Schiffsführers das Schleppseil und den Wasserskiläufer zu beobachten hat.
(4) Das schleppende Fahrzeug und der Wasserskiläufer müssen einen Abstand von mindestens zehn Metern von Badenden und von anderen Fahrzeugen halten. Das Schleppseil darf nicht elastisch sein und nicht ohne Wasserskiläufer im Wasser nachgezogen werden.
(5) Das gleichzeitige Schleppen von mehr als zwei Wasserskiläufern ist auf schiffbaren Landesgewässern verboten.
(6) Werden Personen auf sonstigen Gegenständen von Fahrzeugen über das Wasser gezogen, sind die Absätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.
§ 69 Benutzung von sonstigen Sportgeräten
(1) Das Schleppen von bemannten Flugkörpern wie Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten sowie Kite-Surfing sind auf schiffbaren Landesgewässern verboten.
(2) Das Benutzen von Amphibienfahrzeugen, Unterwasserfahrzeugen, Wassermotorrädern, Hoverkrafts, Bodeneffektfahrzeugen und ähnlichen Kleinfahrzeugen, unabhängig von ihrer Antriebsart, ist auf schiffbaren Landesgewässern grundsätzlich verboten.
Abschnitt 7
Fahrgastschifffahrt
§ 70 Nutzung von Anlegestellen
(1) Fahrgastschiffe dürfen nur an solchen Anlegestellen anlegen, die nach § 87 des Brandenburgischen Wassergesetzes speziell als Anlegestelle für die Fahrgastschifffahrt genehmigt wurden.
(2) Eigentümer haben ihre Anlegestellen verkehrs- und betriebssicher zu errichten und zu erhalten. Die Anlegestellen sollen nach Möglichkeit auch durch andere Fahrgastschiffe und Personenkähne vertraglich genutzt werden. Werden die Anlegestellen bei Nacht oder unsichtigem Wetter angelaufen, so sind sie ausreichend zu beleuchten, bei Erforderlichkeit ist eine Nachtbezeichnung entsprechend der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung anzubringen. Die Genehmigungsvoraussetzungen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
§ 71 Verhalten an Anlegestellen
(1) An Anlegestellen für Fahrgastschiffe und Personenkähne dürfen andere Fahrzeuge nur mit Erlaubnis des Besitzers oder in Notfällen festmachen oder ankern.
(2) Im Bereich der Anlegestellen für Fahrgastschiffe und Personenkähne müssen sich andere Fahrzeuge vom Kurs dieser Fahrzeuge fernhalten. Die von den Fahrgastschiffen und Personenkähnen regelmäßig benutzten Bereiche der Anlegestellen sind von anderen Fahrzeugen freizuhalten.
(3) An Anlegestellen für Fahrgastschiffe und Personenkähne ist das Baden verboten.
§ 72 Ein- und Aussteigen der Fahrgäste
(1) Der Schiffsführer oder sein Beauftragter darf das Ein- und Aussteigen erst zulassen, nachdem das Fahrgastschiff ordnungsgemäß festgemacht ist und nachdem er sich davon überzeugt hat, dass
(2) Einsteigende Fahrgäste dürfen die Landebrücke oder den Landesteg erst betreten, nachdem die Aussteigenden ihn verlassen haben, es sei denn, dass ein getrennter Zu- und Abgang vorhanden ist.
(3) Die Fahrgäste dürfen zum Ein- und Aussteigen nur die dazu bestimmten Ein- und Ausgänge, Landebrücken und Landestege, Zugänge und Treppen benützen. Die Fahrgäste dürfen nur so lange ein- oder aussteigen, wie der Schiffsführer oder sein Beauftragter die Erlaubnis hierzu ausdrücklich erteilt hat. Fahrgäste dürfen in Schleusenkammern nur bei ausdrücklicher Erlaubnis der Schleusenaufsicht ein- und aussteigen.
§ 73 Zurückweisung von Fahrgästen
Der Schiffsführer oder sein Beauftragter hat Personen, von denen eine Gefährdung des Schifffahrtsbetriebes oder eine erhebliche Belästigung der Fahrgäste zu befürchten ist, von der Beförderung auszuschließen.
§ 74 Sicherheit an Bord von Fahrgastschiffen und an den Anlegestellen
(1) Die Fahrgäste von Fahrgastschiffen und die Benutzer der Anlegestellen müssen sich so verhalten, dass sie den Verkehr nicht gefährden und andere Personen nicht behindern oder belästigen. Sie müssen die Anordnungen des Schiffsführers, seines Beauftragten und der Aufsichtsperson an den Anlegestellen befolgen.
(2) Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass die Fahrgäste im Interesse der Sicherheit auf dem Fahrgastschiff richtig verteilt sind und der Zugang zu den Aussteigestellen nicht behindert wird.
(3) Bei Dunkelheit müssen die für Fahrgäste bestimmten Räume ausreichend beleuchtet sein.
(4) Der Eigentümer des Fahrgastschiffes hat dafür Sorge zu tragen, dass die Besatzung und das Bordpersonal regelmäßig über ihre Aufgaben bei Notfällen eingewiesen und belehrt werden.
Abschnitt 8
Sperrgebiete, Veranstaltungen
§ 75 Befristete Sperrung der Schifffahrt und gesperrte Wasserflächen
Schiffbare Landesgewässer können im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung und zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs von der oberen Verkehrsbehörde im Benehmen mit dem Unterhaltungspflichtigen nach § 2 Abs. 7 und der zuständigen Wasserbehörde für verschiedene Arten von Fahrzeugen ganz oder teilweise befristet gesperrt werden. Die Beschilderung oder Kennzeichnung einer Sperrung erfolgt entsprechend Anlage 7 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung.
§ 76 Erlaubnispflichtige Veranstaltungen
(1) Sportliche Veranstaltungen, Wasserfestlichkeiten, sonstige gewerbliche Veranstaltungen sowie militärische Übungen und Übungsmaßnahmen im Rahmen der Ersten Hilfe, des Katastrophenschutzes und der Havariebekämpfung auf schiffbaren Landesgewässern, die zu einer Ansammlung von Fahrzeugen führen oder die Schifffahrt beeinträchtigen können, bedürfen einer Genehmigung durch die nach § 2 Abs. 1 und 2 zuständige Behörde.
(2) Die Erteilung der Genehmigung erfolgt im Benehmen mit der oberen Verkehrsbehörde.
(3) Die Genehmigung kann von der zuständigen Behörde versagt, mit Nebenbestimmungen und Auflagen versehen oder widerrufen werden, soweit dies zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist.
(4) Die Genehmigungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften sowie nach dem Landesimmissionsschutzgesetz bleiben unberührt.
Abschnitt 9
Sonderregelungen für die Gewässer im Bereich
des Biosphärenreservates Spreewald
§ 77 Besondere Fahrregeln
(1) Der Schiffsführer hat sich über die besonderen Bedingungen und Verhältnisse der Gewässer des Spreewaldes zu informieren.
(2) Kleinfahrzeuge haben im Biosphärenreservat Spreewald den Personenkähnen ausreichend freien Raum für erforderliche Kursänderungen sowie zum Manövrieren zu gewähren.
(3) Das Wechseln der Fahrwasserseite, das Ab- und Einbiegen sowie andere beabsichtigte Manöver sind anderen Schiffsführern rechtzeitig mit "Handzeichen" oder durch "Zurufen" mitzuteilen. Der andere Schiffsführer hat die erfolgte Verständigung auf gleiche Art zu erwidern.
(4) Der Schiffsführer, der mit seinem Fahrzeug zu Berg fährt, hat dem zu Tal fahrenden Fahrzeug an engen Stellen die Vorfahrt zu gewähren. Fahren beide Fahrzeuge in die gleiche Richtung (Kreuzungen und Einmündungen), so hat das Fahrzeug, das das andere Fahrzeug steuerbordseitig hat, die Vorfahrt zu gewähren.
(5) Das vom Ufer ablegende oder aus Ausfahrten oder Parkhäfen ausfahrende Fahrzeug hat dem fließenden Fahrzeugverkehr die Vorfahrt zu gewähren, dies gilt nicht für Personenkähne gegenüber Sportbooten.
(6) Es ist gestattet, im Güterverkehr backbordseitig, steuerbordseitig oder am Heck eines Spreewaldkahnes einen weiteren Spreewaldkahn zu schleppen. Dies gilt für Personenkähne nur dann, wenn diese nicht mehr manövrierfähig sind. Dabei darf der geschleppte Personenkahn während des Schleppvorganges nur im Ausnahmefall mit Personen besetzt sein.
§ 78 Fahrt durch selbst zu bedienende Schleusen
(1) Bei Fahrten durch selbst zu bedienende Schleusen hat ausschließlich der Schiffsführer die Verantwortung für das ordnungsgemäße und fachgerechte Schleusen.
(2) Der Schiffsführer muss vor dem Ein- und Ausfahren in die und aus der Schleuse, sowie dann, wenn er das Fahrzeug zum Zwecke des Schleusens kurzzeitig verlässt, die Fahrgäste über die Verhaltensregeln beim Schleusen belehren.
(3) Die an den Schleusen bekannt gemachten Bedienungs- und Verhaltensvorschriften sind vom Schiffsführer einzuhalten.
(4) Fahrzeuge, die nicht zur Schleusung anstehen, dürfen im Schleusenbereich nicht stillliegen.
§ 79 Zulässige Geschwindigkeit
Auf den Gewässern im Gebiet des Biosphärenreservates Spreewald darf eine Fahrgeschwindigkeit von sechs Kilometern pro Stunde gegenüber dem Ufer nicht überschritten werden.
§ 80 Einsatz von Antriebsmaschinen
(1) Nach der Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Biosphärenreservat Spreewald" ist der Einsatz von Antriebsmaschinen an Wasserfahrzeugen im Biosphärenreservat Spreewald verboten.
(2) Ausnahmen vom Verbot des Einsatzes von Antriebsmaschinen nach Absatz 1 können auf Antrag von der zuständigen Naturschutzbehörde zugelassen werden.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist im Bereich des Dahme-Umflut-Kanals, des Köthener Sees, der Spree unterhalb des Wehres Leibsch und des Neuendorfer Sees das Befahren mit Fahrzeugen mit Maschinenantrieb gestattet. Dabei ist eine Fahrerlaubnis entsprechend § 8 Abs. 1 erforderlich.
(4) Für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb gelten darüber hinaus folgende Fahrregeln:
§ 81 Kennzeichnung von Spreewaldkähnen
(1) An jedem Personenkahn und jedem Spreewaldkahn mit Maschinenantrieb ist an beiden Innenseiten der Bordwände vorn im Kahn je eine Kennzeichnungstafel mit den Mindestgrößen 12 mal 18 Zentimeter gut sichtbar anzubringen. Die Tafel muss hell, die Schrift dunkel und gut lesbar sein. Auf der Tafel muss, soweit vorgeschrieben, oben die Sitzplatzzahl des Fahrzeugs, in der Mitte der Name des Fahrzeughalters und darunter der Heimathafen geschrieben stehen.
(2) An jedem Personenkahn und jedem Spreewaldkahn mit Maschinenantrieb, unabhängig von der Nutzleistung der Antriebsmaschine, ist ein Kennzeichen nach § 34 Abs. 2 anzubringen. Das Kennzeichen ist über dem Namen des Fahrzeughalters auf der in Absatz 1 geforderten Tafel aufzutragen. Das Kennzeichen ist dabei mit gut lesbaren 15 bis 20 Millimeter großen lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern dauerhaft mit dunkler Farbe auf hellem Grund aufzutragen oder einzugravieren.
§ 82 Bau- und Ausrüstungsvorschriften für Spreewaldkähne
(1) Bei Verwendung einer Antriebsmaschine nach § 80 mit einer Motorleistung über 0,55 Kilowatt darf diese nur als direkt gesteuerter Heckmotor verwendet werden.
(2) Bei Fahrten nach § 84 in der Nacht ist ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht oder sind mindestens zwei von allen Seiten sichtbare beleuchtete Lampions zu setzen, die zu keiner Verwechslung mit anderen vorgeschriebenen Lichtern und Sichtzeichen führen dürfen. Zusätzlich ist mindestens eine Handlampe zu betreiben.
(3) Personenkähne, die nicht aus Holz gefertigt sind, müssen mit Vorrichtungen (zum Beispiel Luftkästen mit dicht schließendem Deckel) ausgerüstet sein, die gewährleisten, dass diese Kähne im überfluteten Zustand mindestens mit einem Fahr-zeugende auftreiben. Verkehren Personenkähne auf Seen und seeartigen Erweiterungen, sollen zusätzliche Vorrichtungen so eingebaut sein, dass ein Reserveauftrieb für jede beförderte Person von 75 Newton im überfluteten Zustand des Fahrzeugs gewährleistet ist. Sind zusätzliche Vorrichtungen für den Reserveauftrieb nicht vorhanden, muss für jede beförderte Person ein vorschriftsmäßiges Rettungsmittel an Bord vorhanden sein.
(4) Im Heckteil des Spreewaldkahns (Kahnsteuer) dürfen keine Gegenstände gelagert werden, die die Tätigkeit des Schiffsführers behindern. Es darf sich nur eine zusätzliche Person im Heckteil des Spreewaldkahns befinden, die als Rudergänger (Hilfsfährmann) tätig ist.
(5) Weitere Bau- und Ausrüstungsvorschriften können von der oberen Verkehrsbehörde in einer Richtlinie erlassen werden.
§ 83 Sonderausrüstung
Personenkähne haben über § 35 hinaus folgende Ausrüstung mitzuführen:
§ 84 Nachtfahrten
(1) Abweichend von § 3 Nr. 31 gilt im Bereich des Biosphärenreservates Spreewald als Zeitraum der Nacht eine Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang.
(2) Nachtfahrten mit Antriebsmaschine sind auch mit vorhandener Ausnahmegenehmigung nach § 80 Abs. 2 nicht gestattet.
(3) Nachtfahrten der Anwohner für nichtgewerbliche Zwecke sind nicht genehmigungspflichtig.
(4) Nachtfahrten mit Personenkähnen können in begrenztem Umfang und örtlich auf bestimmte Streckenabschnitte beschränkt, jedoch ohne Maschinenantrieb, von der zuständigen Naturschutzbehörde genehmigt werden.
(5) Bei genehmigten Nachtfahrten nach Absatz 4 ist die zulässige Personenzahl auf 75 Prozent der zulässigen Personenzahl zu begrenzen.
§ 85 Brandschutz auf Personenkähnen
Das Grillen oder offenes Feuer an Bord von Personenkähnen ist verboten.
Abschnitt 10
Schlussvorschriften
§ 86 Ausnahmen
(1) Soweit die Zuständigkeiten in dieser Verordnung nicht anders geregelt sind, kann die obere Verkehrsbehörde im Einvernehmen mit dem Unterhaltungspflichtigen nach § 2 Abs. 7 auf Antrag Ausnahmen von dieser Verordnung genehmigen, wenn hierdurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird sowie Gefahren oder Nachteile, die durch die Schifffahrt verursacht werden können, nicht zu erwarten sind.
(2) Die obere Verkehrsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Unterhaltungspflichtigen nach § 2 Abs. 7 für einzelne schiffbare Landesgewässer andere Fahrgeschwindigkeiten zulassen.
(3) Die obere Verkehrsbehörde kann auf Antrag und nach Anhörung der Naturschutz- und Wassersportverbände Ausnahmen von § 45 für Trainingsbegleitboote aller Wassersportarten zulassen.
(4) Die Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu befristen.
(5) Das Betreiben der Schifffahrt auf der Lausitzer Neiße von der Stadt Guben, Kilometer 14,80 bis Kilometer 0,665, mit Fahrzeugen mit Maschinenantrieb bedarf der Genehmigung durch die obere Verkehrsbehörde.
§ 87 Fahrzeuge des Öffentlichen Dienstes
(1) Fahrzeuge der oberen Verkehrsbehörde, der Polizei, der Streitkräfte, des Bundesgrenzschutzes, des Zolldienstes, der Feuerwehr, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Unterhaltungspflichtigen nach § 2 Abs. 7 sowie von den nach § 2 Zuständigen beauftragte Fahrzeuge sind von der Beachtung der Verkehrsvorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.
(2) Absatz 1 gilt auch für Wasserrettungsfahrzeuge einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft im Rettungseinsatz.
§ 88 Übergangsbestimmungen
Eine nach bisherigem Recht erteilte Fahrerlaubnis gilt weiter, soweit sie dieser Verordnung nicht entgegensteht.
§ 89 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Brandenburgischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
§ 90 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesschifffahrtsverordnung vom 21. Mai 2002 (GVBl. II S. 294) außer Kraft.
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