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LSchiffV - Landesschifffahrtsverordnung
Verordnung für die Schifffahrt auf den schiffbaren Gewässern des Landes Brandenburg
- Brandenburg -
Vom 25. April 2005
(GVBl. II Nr. 10 vom 19.05.2005 S. 166; 16.10.2007 S. 455 07; 24.08.2008 S. 374 08; 31.03.2009 S. 271 09; 15.07.2010 Nr. 28 10; 16.06.2011 Nr. 33; 19.12.2011 Nr. 33 11; 14.05.2013 Nr. 37 13; 17.04.2014 Nr.24; 25.01.2016 Nr. 5 16; 14.09.2016 Nr. 45 16; 09.05.2018 Nr. 34 18; 17.04.2019 Nr. 31 19; 20.09.2019 Nr. 80 19a; 10.02.2022 Nr. 22 22; GVBl. I vom 05.03.2024 Nr. 9 24)
Gl.-Nr.: 9150-3
Auf Grund des § 46 Abs. 1 Satz 2 und 5 sowie des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 5 des Brandenburgischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2004 (GVBl. 2005 I S. 50) verordnet der Minister für Infrastruktur und Raumordnung im Einvernehmen mit dem Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:
Abschnitt 1
Geltungsbereich, Zuständigkeiten
(1) Diese Verordnung gilt für die Schifffahrt auf allen schiffbaren Landesgewässern nach Anlage 1 dieser Verordnung.
(2) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, ist die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 2 Zuständigkeiten 10 11 16 22
(1) Sachlich zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist, wenn nachfolgend nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, der Landkreis oder die kreisfreie Stadt. Sie nehmen die Aufgaben nach dieser Verordnung als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.
(2) Örtlich zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dessen oder deren Verwaltungsbereich sich der Wohnort des Fahrzeugeigentümers oder das Gewerbe eines Fahrzeugverleihers befindet. Für Fahrzeugeigentümer, die keinen Wohnsitz im Land Brandenburg haben, ist die örtlich zuständige Behörde der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dessen oder deren Verwaltungsbereich das Wasserfahrzeug seinen Liegeplatz hat.
(3) Oberste Verkehrsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist das für Verkehr zuständige Mitglied der Landesregierung. Es führt die Sonderaufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte. Das besondere Weisungsrecht der Sonderaufsichtsbehörde ist nicht auf den Bereich der Gefahrenabwehr beschränkt.
(4) Oberste Naturschutzbehörde im Sinne dieser Verordnung ist das für Naturschutz zuständige Mitglied der Landesregierung.
(5) Obere Verkehrsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist das Landesamt für Bauen und Verkehr.
(6) Zuständige Wasserbehörden im Sinne dieser Verordnung sind die Landkreise und kreisfreien Städte, soweit nicht nach § 126 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes die obere Wasserbehörde zuständig ist.
(7) Unterhaltungspflichtiger im Sinne dieser Verordnung ist bei Gewässern I. Ordnung das Landesamt für Umwelt bei Gewässern II. Ordnung der jeweils örtlich zuständige Gewässerunterhaltungsverband.
Abschnitt 2
Allgemeine Bestimmungen
Nach dieser Verordnung gelten als
§ 4 Schiffsführer
(1) Jedes Fahrzeug sowie jeder Schwimmkörper muss unter der Führung einer hierfür geeigneten Person stehen. Diese wird im folgenden als "Schiffsführer" bezeichnet. Seine Eignung gilt als vorhanden, wenn er eine Fahrerlaubnis für die Fahrzeugart und die zu befahrende Strecke besitzt.
(2) Jeder Verband und alle gekuppelten Fahrzeuge müssen unter der Führung eines hierfür geeigneten Schiffsführers stehen. Bei gekuppelten Fahrzeugen muss nur dieser Schiffsführer das Schifferpatent besitzen. Stellt ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb die Hauptantriebskraft, ist dessen Schiffsführer zugleich der Führer des Verbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge. Stellen mehrere Fahrzeuge die Hauptantriebskraft, ist der Führer des Verbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge rechtzeitig zu bestimmen.
(3) In einem Schubverband benötigen die geschobenen Fahrzeuge, in einem Gelenkverband das Fahrzeug, das nicht die Hauptantriebskraft stellt, keinen eigenen Schiffsführer. Sie unterstehen der Führung des schiebenden Fahrzeugs beziehungsweise in einem Gelenkverband der Führung. des Fahrzeugs, das die Hauptantriebskraft stellt. Befindet sich unter gekuppelten Fahrzeugen ein Schubleichter, kann der Führer der gekuppelten Fahrzeuge zugleich die Aufgaben des Schiffsführers des Schubleichters wahrnehmen.
(4) Der Schiffsführer muss während der Fahrt an Bord sein, auf schwimmenden Geräten ferner auch während des Betriebes.
(5) Der Schiffsführer hat alle Vorsichtsmaßregeln zu beachten, die die allgemeine Sorgfaltspflicht, die Übung der Schifffahrt oder besondere Umstände der Situation erfordern.
(6) Der Schiffsführer oder die nach § 5 Abs. 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortlichen Personen haben die Anordnungen zu befolgen sowie auf die Empfehlungen und Hinweise zu achten, die ihnen durch die auf der Wasserstraße oder an ihren Ufern angebrachten Schifffahrtszeichen erteilt werden.
(7) Der Schiffsführer ist, unbeschadet der Verantwortung anderer Personen, für die Befolgung dieser Verordnung und der im Rahmen der §§ 54 und 56 erlassenen Anweisungen und Anordnungen verantwortlich. Der Führer eines Verbandes oder gekuppelter Fahrzeuge ist für die Befolgung der für diese geltenden Bestimmungen verantwortlich. In einem Schleppverband hat jeder Führer eines geschleppten Fahrzeugs die Anweisungen des Führers des Verbandes zu befolgen; er hat jedoch auch ohne solche Anweisungen alle Maßnahmen zu treffen, die für die sichere Führung seines Fahrzeugs durch die Umstände geboten sind. Das Gleiche gilt für jeden Schiffsführer gekuppelter Fahrzeuge, der nicht zugleich Führer der Zusammenstellung ist.
(8) Ist für stillliegende Fahrzeuge oder Schwimmkörper eine Person als Wache oder als Aufsicht bestellt, tritt diese Person an die Stelle des Schiffsführers.
(9) Der Schiffsführer darf nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein. Bei einer Menge von 0,25 Milligramm pro Liter oder mehr Alkohol in der Atemluft oder einer Blutalkoholkonzentration von 0,50 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, ist es dem Schiffsführer verboten, das Fahrzeug zu führen.
(10) Der Schiffsführer hat sich vor Antritt jeder Fahrt über die Bedingungen und Verhältnisse der Gewässer, die er befahren möchte, zu informieren.
§ 5 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord
(1) Die Besatzung hat den Anweisungen des Schiffsführers Folge zu leisten, die dieser im Rahmen seiner Verantwortlichkeit erteilt. Sie hat zur Einhaltung dieser Verordnung ihrerseits beizutragen.
(2) Alle übrigen an Bord befindlichen Personen haben die Anweisungen zu befolgen, die ihnen vom Schiffsführer im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt und der Ordnung an Bord erteilt werden.
(3) Mitglieder der Besatzung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen, sind insoweit auch für die Befolgung dieser Verordnung und der im Rahmen der §§ 54 und 56 erlassenen Anweisungen und Anordnungen verantwortlich.
(4) Die Mitglieder der diensttuenden Mindestbesatzung nach der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen, dürfen nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein. Bei einer Menge von 0;25 Milligramm pro Liter oder mehr Alkohol in der Atemluft oder einer Blutalkoholkonzentration von 0,50 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, ist es den in Satz 1 genannten Personen verboten, den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu bestimmen.
§ 6 Verhalten unter besonderen Umständen
Bei unmittelbar drohender Gefahr muss der Schiffsführer alle durch die Umstände gebotenen Maßnahmen treffen, auch wenn er dadurch gezwungen ist, von dieser Verordnung abzuweichen.
§ 7 Besetzung des Ruders
(1) Auf jedem in Fährt befindlichen Fahrzeug muss das Ruder mit einer Person besetzt sein, die hierfür fachlich, geistig und körperlich geeignet ist. Bei einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb muss diese Person mindestens 16 Jahre alt sein. Ausnahmen für den organisierten Wassersportbetrieb sind auf Antrag möglich.
(2) Die Altersgrenze nach Absatz 1 gilt nicht für Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb.
(3) Zur sicheren Steuerung des Fahrzeugs muss der Rudergänger in der Lage sein, alle im Steuerstand ankommenden oder von dort ausgehenden Informationen und Weisungen zu empfangen und zu geben. Insbesondere muss er nach allen Seiten genügend freie unmittelbare oder mittelbare Sicht haben und die Schallzeichen wahrnehmen können. Ist dies nicht möglich, muss zu seiner Unterrichtung ein Ausguck oder Posten aufgestellt werden.
Abschnitt 3
Zulassungsvorschriften für das Führen von Fahrzeugen
§ 8 Fahrerlaubnispflicht 13 19 22
(1) Wer im Geltungsbereich des § 1 Absatz 1 ein Fahrzeug führen will, das mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist oder die Länge von 15 Metern und mehr überschreitet, bedarf einer gültigen Fahrerlaubnis. Bei gewerblicher Nutzung eines Fahrzeugs mit Maschinenantrieb ist unabhängig von der Nutzleistung der Antriebsmaschine eine Fahrerlaubnis erforderlich. Für die gewerbliche Nutzung von Fahrzeugen, die unter Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 fallen, wird im Geltungsbereich des § 1 Absatz 1 eine Fahrerlaubnis nach Maßgabe der Binnenschiffspersonalverordnung benötigt. Ausgenommen vom Erfordernis einer Fahrerlaubnis nach Maßgabe der Binnenschiffspersonalverordnung sind alle Fahrzeugnutzungen auf den isolierten Gewässern. Eine nach dieser Verordnung bis zum 17. Januar 2022 erteilte Fahrerlaubnis bleibt unabhängig vom Erfordernis einer Fahrerlaubnis nach Maßgabe der Binnenschiffspersonalverordnung bis zu ihrem Ablaufdatum, in der Klasse A längstens bis zum 17. Januar 2042 und in den Klassen B und C längstens bis zum 17. Januar 2032, gültig. Zum Führen von Personenkähnen mit und ohne Maschinenantrieb ist eine Fahrerlaubnis der Kategorie E erforderlich. Bei Ausnahmen gemäß § 80 Absatz 2 wird stets eine Fahrerlaubnis zum Führen von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb benötigt.
Bei historischen Wasserfahrzeugen entscheidet die obere Verkehrsbehörde über die Fahrerlaubnispflicht oder -kategorie.
(2) Zur Nutzung der Fahrerlaubnis auf schiffbaren Landesgewässern, die nicht mit einem anderen EU-Mitgliedsstaat verbunden sind (isolierte Gewässer), wird die Fahrerlaubnis für folgende Kategorien erteilt:
Kategorie A: Fähren,
Kategorie B: Fahrgastschiffe,
Kategorie C: Güterschiffe sowie schwimmende Geräte mit eigenem Antrieb,
Kategorie E: Personenkähne,
Kategorie F: Fahrzeuge, die nicht den Kategorien A bis E entsprechen und keine Sportboote sind.
Zur Nutzung der Fahrerlaubnis auf einem schiffbaren Landesgewässer, das mit einem anderen EU-Mitgliedsstaat verbunden ist (verbundenes Gewässer), wird die Fahrerlaubnis mit folgenden Beschränkungen erteilt:
Kategorie A: seilgebundene Fähren,
Kategorie B: Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von maximal 12 Fahrgästen gebaut und eingerichtet sind,
Kategorie C: Güterschiffe bis 20 m Länge und schwimmende Geräte mit eigenem Antrieb, die zur Gewässerunterhaltung verwendet werden.
(3) Die Beförderung von bis zu acht Personen mit einem Spreewaldkahn durch einen Schiffsführer gilt nicht als gewerblich, wenn dafür kein Entgelt erhoben wird. Eine Beförderung von mehr als acht Personen mit einem Spreewaldkahn gilt grundsätzlich als gewerblicher Transport im Sinne dieser Verordnung und bedarf der Fahrerlaubnis der Kategorie E.
(4) Eine Fahrerlaubnis der Kategorie B oder C berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen der Kategorie A und ersetzt im Geltungsbereich dieser Verordnung den Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen mit Antriebsmaschine. Eine Fahrerlaubnis der Kategorie E mit Antriebsmaschine gilt im Bereich des Spreewaldes auch zum Führen von Spreewaldkähnen mit Maschinenantrieb, die keine Personenkähne sind.
(5) Für Kleinfahrzeuge und Sportboote mit einer Länge von weniger als 15 Metern gilt die Sportbootführerscheinverordnung.
(6) Als Fahrerlaubnis für Sportboote mit einer Länge ab 15 Meter gilt das Sportschifferzeugnis gemäß der Binnenschifferpatentverordnung.
(7) Die Fahrerlaubnis wird unter Beachtung der Regelungen in Absatz 1 Satz 3 und 4 nachgewiesen durch:
(8) Die Berechtigungsscheine und Befähigungszeugnisse, die nach Absatz 7 Nummer 3 als Nachweis gelten, müssen durch Veröffentlichung im Amtsblatt des für Verkehr zuständigen Bundesministeriums der Bundesrepublik Deutschland anerkannt sein.
(9) Der Eigentümer eines Fahrzeugs darf nicht zulassen, dass jemand ohne Fahrerlaubnis dieses Fahrzeug führt, wenn dafür eine Fahrerlaubnis vorgeschrieben ist.
§ 9 Anerkennung anderer Befähigungszeugnisse 22
(1) Als Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung gilt bis zum 18. Januar 2032 auch ein vergleichbares europäisches Befähigungszeugnis nach der Richtlinie 91/672/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 373 S. 29) und nach der Richtlinie 96/50/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 235 S. 31), geändert durch Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 30. April 1997 (ABl. EG Nr. L 242 S. 70). Als Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung gilt auch ein vergleichbares Befähigungszeugnis nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 oder ein Befähigungszeugnis eines Drittstaates, der nicht zugleich Mitglied der Europäischen Union ist, soweit für die Zeugnisart das Anerkenntnisverfahren bei der Kommission der Europäischen Union nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 durchgeführt wurde. Als Fahrerlaubnis gilt auch ein Befähigungszeugnis eines Drittstaates, das unter Beachtung der Übergangsbestimmungen der genannten Richtlinie bereits in ein Unionsbefähigungszeugnis umgetauscht wurde. Die Vergleichbarkeit und Gleichwertigkeit anderer ausländischer Befähigungszeugnisse wird im Einzelfall, wenn nicht schon durch ein Gesetz bestimmt, von der oberen Verkehrsbehörde festgestellt.
(2) Für Personen mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes gilt für Sportboote die Gastregelung des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 3 und 3 der Sportbootführerscheinverordnung.
§ 10 Allgemeine Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis
(1) Der Antragsteller muss für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der jeweiligen Kategorie
(2) Die Tauglichkeit ist durch einen Eignungsnachweis des Arbeitsmedizinischen Dienstes nachzuweisen. Untauglich zum Führen eines Fahrzeugs ist insbesondere, wer nicht über ein ausreichendes Seh- oder Hörvermögen verfügt.
(3) Unzuverlässig ist insbesondere, wer nicht erwarten lässt, dass er als Schiffsführer die geltenden Vorschriften beachten wird, sowie wer gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften erheblich verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist.
(4) Bewerbern mit eingeschränkter Tauglichkeit kann die Fahrerlaubnis unter Auflagen erteilt werden. Tritt eine Einschränkung der Tauglichkeit nach Erteilung der Fahrerlaubnis ein, kann die obere Verkehrsbehörde nachträglich Auflagen erteilen, die von dieser in den Führerschein eingetragen werden.
§ 11 Fahrzeiterfordernis für den Erwerb der Fahrerlaubnis
(1) Der Bewerber um die Fahrerlaubnis der Kategorien B und C muss Fahrzeiten von mindestens zwei Jahren, der Kategorie A von mindestens drei Monaten und der Kategorie E und F von mindestens 100 Stunden als Mitglied einer Decksmannschaft auf den Gewässern nachweisen, auf denen er künftig ein Fahrzeug gewerblich nutzen will.
(2) Die Fahrzeiten müssen auf einem Fahrzeug der Kategorie absolviert sein, zu dessen Führung die Fahrerlaubnis berechtigen soll.
(3) Der Bewerber muss die Fahrzeiten durch einen Nachweis erbringen, der von einem Schiffsführer mit der entsprechenden Fahrerlaubnis unterschrieben ist.
(4) In begründeten Fällen kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall Abweichungen von den Absätzen 1 bis 3 zulassen.
§ 12 Prüfung zum Erwerb der Fahrerlaubnis
(1) Die Prüfung zum Erwerb der Fahrerlaubnis ist unterteilt in einen theoretischen und einen praktischen Teil und erfolgt vor einem Prüfungsausschuss.
(2) Der Prüfungsausschuss wird bei der oberen Verkehrsbehörde gebildet und besteht mindestens aus:
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden durch die oberste Verkehrsbehörde berufen.
(4) Der Prüfungsausschuss kann weitere Sachverständige zur Durchführung der Prüfung beiladen.
(5) Die Prüfung für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Kategorien A, B, C, E und F erstreckt sich, entsprechend der jeweiligen Notwendigkeit, die sich durch unterschiedliche Fahrzeuge, Wasserstraßen, Verkehrsaufkommen und örtliche Besonderheiten ergibt, auf folgende Bereiche:
(6) Der Bewerber wird durch den Prüfungsausschuss erst dann zur Prüfung zugelassen, wenn die Voraussetzungen der §§ 10 und 11 erfüllt sind.
(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt den Prüfungstermin und leitet die Prüfung. Über den Prüfungsverlauf ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll kann schriftlich oder elektronisch erstellt werden. Dem Prüfungsteilnehmer wird ein Zeugnis über das Ergebnis der Prüfung erteilt.
(2) Für die Abnahme der praktischen Prüfung kann der Bewerber ein Fahrzeug der Kategorie, für die er seine Befähigung nachweisen will, bereitstellen.
(3) Das Nähere zur Durchführung der Prüfung und der Bewertung der Prüfungsleistungen regelt die obere Verkehrsbehörde in einer Prüfungsordnung.
(4) Besteht der Bewerber den theoretischen oder praktischen Teil der Prüfung nicht, kann er diesen Teil der Prüfung frühestens nach Ablauf eines Monats wiederholen.
§ 14 Beantragung und Erteilung der Fahrerlaubnis 13
(1) Der Antrag auf Erwerb einer Fahrerlaubnis ist bei der nach § 2 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörde zu stellen.
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
(3) Der Führerschein wird von der nach § 2 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörde ausgestellt.
(4) Der Inhaber einer Fahrerlaubnis der Kategorien A, B, C, E und F, der diese gewerblich nutzen will, hat:
den Eignungsnachweis nach Absatz 2 Nr. 3 zu erneuern. Die Eintragung der Erneuerung dieses Eignungsnachweises auf dem Schiffsführerschein hat der Inhaber der Fahrerlaubnis bei der nach § 2 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörde zu veranlassen.
(5) Die Fahrerlaubnis kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Sie kann insbesondere innerhalb einer Kategorie auf bestimmte Fahrzeugarten und Gewässerabschnitte beschränkt werden.
(6) Ist ein Führerschein unbrauchbar geworden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen, so gibt die nach Absatz 3 ausstellende Behörde auf Antrag eine zweite Ausfertigung aus, die als solche zu bezeichnen ist. Der Verlust ist glaubhaft zu machen.
§ 15 Entziehen und Ruhen der Fahrerlaubnis
Die Fahrerlaubnis nach § 8 Abs. 2 kann von der nach § 2 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörde befristet einbehalten oder auf Dauer entzogen werden, wenn ein Schiffsführer die Voraussetzungen nach § 10 nicht mehr erfüllt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis vorsätzlich oder grob fahrlässig
§ 16 Gebühren
Für die Amtshandlungen nach dieser Verordnung werden von den zuständigen Behörden Gebühren gemäß der von der obersten Verkehrsbehörde nach dem Gebührengesetz für das Land Brandenburg erlassenen Gebührenordnung erhoben.
Abschnitt 4
Bau, Ausrüstung und Besatzung von Fahrzeugen
§ 17 Grundregeln für Bau und Ausrüstung 09 19
(1) Für die Anforderungen an Bau, Ausrüstung, Einrichtung und Besatzung von Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern zum Verkehr auf schiffbaren Landesgewässern sowie für das Verfahren für deren technische Zulassung zum Verkehr ist die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit sich deren Bestimmungen auf Wasserstraßen der Zone 4 im Sinne des Anhangs I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung beziehen und soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Diese Bestimmungen gelten nicht für Spreewaldkähne. Die Brandenburgische Schiffsuntersuchungskommission kann im Einzelfall im Rahmen der technischen Überprüfung Abweichungen von diesen Forderungen zulassen.
(2) Alle Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt gewährleistet ist und die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt werden können.
(3) Der Eigentümer oder Ausrüster eines Fahrzeugs ist unbeschadet der Verantwortlichkeit des Schiffsführers nach § 4 Abs. 5 dafür verantwortlich, dass sich das Fahrzeug in vorschriftsmäßigem Zustand befindet und dass es vorschriftsmäßig ausgerüstet ist.
(4) Im Anschluss an eine technische Untersuchung werden keine Gemeinschaftszeugnisse gemäß § 5 Absatz 3 Nummer 2 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und Fährzeugnisse gemäß § 6 Absatz 4 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung ausgegeben, sondern ein "Zulassungszeugnis für Binnenschiffe" gemäß Anlage 4, das von der nach § 2 Absatz 1 und 2 zuständigen Behörde ausgestellt wird. Eine Ausrüstung der Fahrzeuge mit Sprechfunkanlagen ist nicht vorgesehen. Es entfällt die Ausrüstungspflicht gemäß § 10.02 Nummer 1a Anhang II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung.
(5) Die Fristen für die Umsetzung der Bau- und Ausrüstungsvorschriften belaufen sich für folgende Bestimmungen auf den 1. Januar 2015:
Dies gilt nicht für Neu-, Ersatz- und Umbau.
§ 18 Schiffseichung
Jedes Binnenschiff, das zur Güterbeförderung bestimmt ist, muss geeicht sein. Bei der Eichung findet die Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen entsprechende Anwendung.
§ 19 Stabilität, Freibord, Einsenkungsmarken und zulässige größte Belastung
(1) Fahrzeuge und schwimmende Anlagen müssen in jedem Belastungszustand entsprechend ihrem Verwendungszweck eine ausreichende Schwimmfähigkeit, Festigkeit, genügende Stabilität und einen angemessenen Freibord aufweisen. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen sind Einsenkungsmarken nach Absatz 5 anzubringen.
(2) Die Ladung darf die Stabilität des Fahrzeugs und die Festigkeit des Schiffskörpers nicht gefährden. Die Ladung muss so angeordnet und gesichert werden, dass sie die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen sowie die Sicht vom Steuerstand aus nicht beeinträchtigt.
(3) Personenkähne müssen folgenden Mindestfreibord aufweisen:
Alle anderen Fahrzeuge außer Sportboote, Segelsurfbretter und Spreewaldkähne, die keine Personenkähne sind, müssen einen Mindestfreibord von 30 Zentimetern aufweisen.
(4) Die Brandenburgische Schiffsuntersuchungskommission kann Abweichungen von diesen Freibordmaßen zulassen.
(5) Der Freibord ist durch unaustilgbare Einsenkungsmarken von 150 Millimeter Länge und 15 Millimeter Höhe, die sich farblich gut vom Untergrund abheben müssen, auf beiden Seiten des Fahrzeugs zu kennzeichnen. Die Unterkante der Einsenkungsmarken gibt den größten zulässigen Tiefgang des Fahrzeugs an. Anzahl und Anbringungsort der Einsenkungsmarken bestimmt die Brandenburgische Schiffsuntersuchungskommission.
§ 20 Höchstzahl der Fahrgäste
Fahrzeuge, die zur Beförderung von Personen zugelassen sind, dürfen nicht mehr Fahrgäste an Bord haben, als zugelassen sind.
§ 21 Manövrierfähigkeit
Jedes Fahrzeug muss seinem Verwendungszweck entsprechend ausreichend manövrierfähig sein.
§ 22 Höchstzulässiges Betriebsgeräusch
(1) Der Schallpegel von Fahrzeugen darf, gemessen bei Vorbeifahrt nach ISO 2922, 75 Dezibel (A) nicht übersteigen. Bei erlaubnispflichtigen Veranstaltungen nach § 76 gelten die durch die Genehmigungsbehörde festgelegten Werte.
(2) Für Sportboote im Anwendungsbereich der Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten sind die dort getroffenen Festlegungen einzuhalten.
§ 23 Steuerstand
Der Steuerstand von Fahrzeugen muss so angeordnet und ausgerüstet sein, dass das Fahrwasser und die zum Anlegen und Ablegen benötigten Einrichtungen ausreichend überblickt werden können.
§ 24 Einrichtungen zum Schutz der Gewässer
(1) Fahrzeuge und schwimmende Anlagen müssen so gebaut sein, dass auf Grund ihrer baulichen Voraussetzungen die Beschaffenheit der Gewässer nicht nachteilig verändert wird.
(2) Zum Auffangen von Öl und Kraftstoff muss sich unter Innenbordmotoren eine geeignete Auffangwanne befinden. Eine solche ist nicht erforderlich, wenn vor und hinter dem Motor Schotte und Bodenwrangen eingebaut sind, die ein Auslaufen von Öl oder Kraftstoff in andere Teile des Fahrzeugs verhindern.
(3) Einrichtungen zur Aufnahme von Stoffen nach den Absätzen 2 und 3 müssen so beschaffen sein, dass diese Stoffe zur Beseitigung an Land gebracht oder von Entsorgungseinrichtungen übernommen werden können.
§ 25 Motoren mit Gemischschmierung
Motoren mit Gemischschmierung dürfen nur dann verwendet werden, wenn der Kraftstoff nicht mehr als zwei Prozent Öl enthält. Ausnahmen kann die Brandenburgische Schiffsuntersuchungskommission zulassen.
§ 26 Höchstzulässige Abgasemissionen
(1) Die Festlegungen der Richtlinie 2004/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. EG Nr. L 225 S. 3) sind einzuhalten.
(2) Für Sportboote im Anwendungsbereich der Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten sind die dort getroffenen Festlegungen einzuhalten.
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