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Regelwerk
Änderungstext

Fünfte Verordnung zur Änderung der Landesschifffahrtsverordnung

Vom 14. Mai 2013
(GVBl. II Nr. 37 vom 17.05.2013 S. 1)



Auf Grund des § 46 Absatz 2 Nummer 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2012 (GVBl. I Nr. 20) verordnet der Minister für Infrastruktur und Landwirtschaft:

Artikel 1

Die Landesschifffahrtsverordnung vom 25. April 2005 (GVBl. II S. 166), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 19. Dezember 2011 (GVBl. I Nr. 33 S. 37) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 8 Fahrerlaubnispflicht

(1) Wer im Geltungsbereich des § 1 ein Fahrzeug führen will, das mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, dessen effektive Nutzleistung 3,68 Kilowatt übersteigt oder die Länge von 15 Metern überschreitet, bedarf einer gültigen Fahrerlaubnis der jeweiligen Kategorie. Bei gewerblicher Nutzung eines Fahrzeugs mit Maschinenantrieb ist, unabhängig von der Nutzleistung der Antriebsmaschine, eine Fahrerlaubnis der jeweiligen Kategorie erforderlich. Zum Führen von Personenkähnen mit und ohne Maschinenantrieb ist eine Fahrerlaubnis der Kategorie E erforderlich. Bei Ausnahmen gemäß § 80 Abs. 2 wird stets eine Fahrerlaubnis zum Führen von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb benötigt.

(2) Die Fahrerlaubnis wird für folgende Kategorien erteilt:

Kategorie A: Fähren;

Kategorie B: Fahrgastschiffe;

Kategorie C: Güterschiffe sowie schwimmende Geräte mit eigenem Antrieb;

Kategorie E: Personenkähne;

Kategorie F: Fahrzeuge, die nicht A bis E entsprechen und keine Sportboote sind.

(3) Die Beförderung von bis zu acht Personen mit einem Spreewaldkahn durch einen Schiffsführer gilt nicht als gewerblich, wenn dafür kein Entgelt erhoben wird. Eine Beförderung von mehr als acht Personen mit einem Spreewaldkahn gilt grundsätzlich als gewerblicher Transport im Sinne dieser Verordnung und bedarf der Fahrerlaubnis der Kategorie E.

(4) Eine Fahrerlaubnis der Kategorie B oder C berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen der Kategorie A und ersetzt im Geltungsbereich dieser Verordnung den Sportbootführerschein-Binnen mit Antriebsmaschine. Eine Fahrerlaubnis der Kategorie E mit Antriebsmaschine gilt im Bereich des Spreewaldes auch zum Führen von Spreewaldkähnen mit Maschinenantrieb, die keine Personenkähne sind.

(5) Als Fahrerlaubnis für alle Kleinfahrzeuge und Sportboote mit einer Maschinenleistung über 3,68 Kilowatt und einer Länge von weniger als 15 Metern gilt die Fahrerlaubnis gemäß der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen.

(6) Als Fahrerlaubnis für Sportboote mit einer Länge ab 15 Meter gilt das Sportschifferzeugnis gemäß der Binnenschifferpatentverordnung.

(7) Die Fahrerlaubnis wird nachgewiesen durch:

  1. einen Schiffsführerschein, nach Muster der Anlage 3, für Fahrzeuge der Kategorie A, B, C, E und F;
  2. einen Sportbootführerschein für Fahrzeuge nach Absatz 5;
  3. ein Patent, ein Befähigungszeugnis oder einen amtlichen Berechtigungsschein nach § 3 Abs. 2 der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen;
  4. ein Befähigungszeugnis nach der Binnenschiffer- oder der Rheinpatentverordnung.

(8) Die Berechtigungsscheine und Befähigungszeugnisse, die nach Absatz 7 Nr. 3 als Nachweis gelten, müssen durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der Bundesrepublik Deutschland anerkannt sein.

" § 8 Fahrerlaubnispflicht

(1) Wer im Geltungsbereich des § 1 Absatz 1 ein Fahrzeug führen will, das mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist oder die Länge von 15 Metern und mehr überschreitet, bedarf einer gültigen Fahrerlaubnis. Bei gewerblicher Nutzung eines Fahrzeugs mit Maschinenantrieb ist unabhängig von der Nutzleistung der Antriebsmaschine eine Fahrerlaubnis erforderlich. Zum Führen von Personenkähnen mit und ohne Maschinenantrieb ist eine Fahrerlaubnis der Kategorie E erforderlich. Bei historischen Wasserfahrzeugen entscheidet die obere Verkehrsbehörde über die Fahrerlaubnispflicht oder -kategorie.

(2) Die Fahrerlaubnis wird für folgende Kategorien erteilt:

Kategorie A: Fähren,

Kategorie B: Fahrgastschiffe,

Kategorie C: Güterschiffe sowie schwimmende Geräte mit eigenem Antrieb,

Kategorie E: Personenkähne,

Kategorie F: Fahrzeuge, die nicht den Kategorien A bis E entsprechen und keine Sportboote sind.

(3) Die Beförderung von bis zu acht Personen mit einem Spreewaldkahn durch einen Schiffsführer gilt nicht als gewerblich, wenn dafür kein Entgelt erhoben wird. Eine Beförderung von mehr als acht Personen mit einem Spreewaldkahn gilt grundsätzlich als gewerblicher Transport im Sinne dieser Verordnung und bedarf der Fahrerlaubnis der Kategorie E.

(4) Eine Fahrerlaubnis der Kategorie B oder C berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen der Kategorie A und ersetzt im Geltungsbereich dieser Verordnung den Sportbootführerschein-Binnen mit Antriebsmaschine. Eine Fahrerlaubnis der Kategorie E mit Antriebsmaschine gilt im Bereich des Spreewaldes auch zum Führen von Spreewaldkähnen mit Maschinenantrieb, die keine Personenkähne sind.

(5) Für Kleinfahrzeuge und Sportboote mit einer Länge von weniger als 15 Metern gilt die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen.

(6) Als Fahrerlaubnis für Sportboote mit einer Länge ab 15 Meter gilt das Sportschifferzeugnis gemäß der Binnenschifferpatentverordnung.

(7) Die Fahrerlaubnis wird nachgewiesen durch

  1. einen Schiffsführerschein, nach Muster der Anlage 2, für Fahrzeuge der Kategorien A, B, C, E und F,
  2. einen Sportbootführerschein für Fahrzeuge nach Absatz 5,
  3. ein Patent, ein Befähigungszeugnis oder einen amtlichen Berechtigungsschein nach § 3 Absatz 2 der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen,
  4. ein Befähigungszeugnis nach der Binnenschiffer- oder der Rheinschifferpatentverordnung.

(8) Die Berechtigungsscheine und Befähigungszeugnisse, die nach Absatz 7 Nummer 3 als Nachweis gelten, müssen durch Veröffentlichung im Amtsblatt des für Verkehr zuständigen Bundesministeriums der Bundesrepublik Deutschland anerkannt sein.

(9) Der Eigentümer eines Fahrzeugs darf nicht zulassen, dass jemand ohne Fahrerlaubnis dieses Fahrzeug führt, wenn dafür eine Fahrerlaubnis vorgeschrieben ist."

2. § 14 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

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1. bis zum 50. Lebensjahr alle fünf Jahre,

2. zwischen dem 50. und 60. Lebensjahr alle drei Jahre,

"1. mit Vollendung des 50. Lebensjahres und bis zum 65. Lebensjahr alle fünf Jahre,

2. mit Vollendung des 65. Lebensjahres zweijährlich".

b) Nummer 3

3. nach dem 60. Lebensjahr alle zwei Jahre

wird aufgehoben.

3. § 44 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt:

"7. Überleiter 12 Richtung Geierswalder See."

4. § 45 wird wie folgt gefasst:

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§ 45 Fahrgeschwindigkeit

Der Schiffsführer hat die Fahrgeschwindigkeit so einzurichten, dass er jederzeit in der Lage ist, seinen Verpflichtungen im Verkehr nachzukommen. Die Fahrgeschwindigkeit von zwölf Kilometer pro Stunde gegenüber dem Ufer darf von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb nicht überschritten werden. Dies gilt nicht für Wasserski- und Motorrennsport ausübende Motorboote auf ausgeschilderten Wasserski- und Motorbootrennstrecken. In den Uferrandzonen - die Wasserfläche zwischen dem Ufer bis fünf Meter vom Ufer entfernt - darf die Geschwindigkeit von sieben Kilometer pro Stunde gegenüber dem Ufer nicht überschritten werden. Im Biosphärenreservat Spreewald gilt § 79.

" § 45 Fahrgeschwindigkeit

(1) Der Schiffsführer hat die Fahrgeschwindigkeit so einzurichten, dass er jederzeit in der Lage ist, seinen Verpflichtungen im Verkehr nachzukommen.

(2) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt

  1. für Fahrzeuge und Verbände 12 Kilometer pro Stunde, für Kleinfahrzeuge 15 Kilometer pro Stunde,
  2. in den Uferrandzonen, und damit in einer Entfernung von bis zu 5 Metern vom Ufer, 7 Kilometer pro Stunde,
  3. soweit das Gewässer - mit Ausnahme auf dem Senftenberger See und dem Mellensee - eine Mindestbreite von über 250 Metern hat, ab einer Entfernung von 100 Metern zum Ufer für Fahrzeuge und Verbände 15 Kilometer pro Stunde, für Kleinfahrzeuge 25 Kilometer pro Stunde.

Dies gilt nicht für Wasserski- und Motorrennsport ausübende Motorboote auf ausgeschilderten Wasserski- und Motorbootrennstrecken. Die obere Schifffahrtsbehörde kann auf bestimmten Gewässern oder Teilabschnitten andere Höchstgeschwindigkeiten festsetzen."

5. § 47 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 Nummer 1 werden nach den Wörtern "von dem Verbot sind" die Wörter "der Bereich der Einfahrt in den Überleiter 12," eingefügt.

b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

"(6) Der Geierswalder See (Anlage 1 Nummer 35) darf aus Sicherheitsgründen nur innerhalb der gekennzeichneten Flächen befahren werden. Der See steht unter Bergaufsicht. Die Sanierungs- und Gewässerausbaumaßnahmen am Geierswalder See sind noch nicht abgeschlossen. Daher wird die Ausübung der Schiffbarkeit für den Zeitraum geotechnischer oder wasserwirtschaftlicher, bergtechnischer und Gefahrenabwehrmaßnahmen in dem dafür erforderlichen Bereich der Wasserfläche untersagt. Dieser Zeitraum wird, soweit erforderlich, im Einzelfall festgelegt und öffentlich bekannt gemacht."

c) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Absätze 7 und 8.

6. Dem § 63 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Die Kosten für diese Maßnahmen werden durch die Verkehrsbehörde erstattet."

7. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

Nach der laufenden Nummer 33 werden folgende Nummern 34 und 35 mit den dazugehörigen Angaben eingefügt:

Lfd. Nr.GewässerAnfangEnde
"34.Überleiter 12 (Koschener Kanal)km 0,0 Einlauf Geierswalder Seekm 1,0485 Auslauf Senftenberger See
35.Restloch Koschen (Geierswalder See) innerhalb der gekennzeichneten Flächekm 1,0485 Überleiter 12Landesgrenze zum Freistaat Sachsen".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.