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Regelwerk

Änderungstext

Elfte Verordnung zur Änderung der Landesschifffahrtsverordnung
- Brandenburg -

Vom 10. Februar 2022
(GVBl. II Nr. 22 vom 25.02.2022)



Auf Grund des § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 5 des Brandenburgischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2012 (GVBl. I Nr. 20) verordnet der Minister für Infrastruktur und Landesplanung:

Artikel 1

Die Landesschifffahrtsverordnung vom 25. April 2005 (GVBl. II S. 166), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. September 2019 (GVBl. II Nr. 80) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2

(2) Die in Anlage 2 aufgeführten Gewässer sind schiffbare Gewässer im Sinne dieser Verordnung. Die Schifffahrt auf diesen Gewässern wird jedoch ausschließlich durch bundesgesetzliche Vorschriften geregelt.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

2. In § 3 Nummer 34 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummern 35 und 36 angefügt:

"35. isolierte Gewässer: die schiffbaren Landesgewässer Lausitzer Seen, das Biosphärenreservat Spreewald, der Unteruckersee und der Untersee;

36. verbundene Gewässer: alle nicht isolierten und somit mit einem anderen EU-Mitgliedsstaat verbundene schiffbare Landesgewässer."

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt:

"Für die gewerbliche Nutzung von Fahrzeugen, die unter Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 fallen, wird im Geltungsbereich des § 1 Absatz 1 eine Fahrerlaubnis nach Maßgabe der Binnenschiffspersonalverordnung benötigt. Ausgenommen vom Erfordernis einer Fahrerlaubnis nach Maßgabe der Binnenschiffspersonalverordnung sind alle Fahrzeugnutzungen auf den isolierten Gewässern. Eine nach dieser Verordnung bis zum 17. Januar 2022 erteilte Fahrerlaubnis bleibt unabhängig vom Erfordernis einer Fahrerlaubnis nach Maßgabe der Binnenschiffspersonalverordnung bis zu ihrem Ablaufdatum, in der Klasse A längstens bis zum 17. Januar 2042 und in den Klassen B und C längstens bis zum 17. Januar 2032, gültig."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Fahrerlaubnis wird für folgende Kategorien erteilt:

Kategorie A: Fähren,

Kategorie B: Fahrgastschiffe,

Kategorie C: Güterschiffe sowie schwimmende Geräte mit eigenem Antrieb,

Kategorie E: Personenkähne,

Kategorie F: Fahrzeuge, die nicht den Kategorien A bis E entsprechen und keine Sportboote sind.

"(2) Zur Nutzung der Fahrerlaubnis auf schiffbaren Landesgewässern, die nicht mit einem anderen EU-Mitgliedsstaat verbunden sind (isolierte Gewässer), wird die Fahrerlaubnis für folgende Kategorien erteilt:

Kategorie A: Fähren,

Kategorie B: Fahrgastschiffe,

Kategorie C: Güterschiffe sowie schwimmende Geräte mit eigenem Antrieb,

Kategorie E: Personenkähne,

Kategorie F: Fahrzeuge, die nicht den Kategorien A bis E entsprechen und keine Sportboote sind.

Zur Nutzung der Fahrerlaubnis auf einem schiffbaren Landesgewässer, das mit einem anderen EU-Mitgliedsstaat verbunden ist (verbundenes Gewässer), wird die Fahrerlaubnis mit folgenden Beschränkungen erteilt:

Kategorie A: seilgebundene Fähren,

Kategorie B: Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von maximal 12 Fahrgästen gebaut und eingerichtet sind,

Kategorie C: Güterschiffe bis 20 m Länge und schwimmende Geräte mit eigenem Antrieb, die zur Gewässerunterhaltung verwendet werden."

c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Sportbootführerschein-Binnen" durch die Wörter "Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen" ersetzt.

d) In Absatz 5 wird die Angabe "-Binnen" gestrichen.

e) In Absatz 6 wird das Wort "Binnenschifferpatentverordnung" durch das Wort "Binnenschiffspersonalverordnung" ersetzt.

f) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
(7) Die Fahrerlaubnis wird nachgewiesen durch
  1. einen Schiffsführerschein, nach Muster der Anlage 3, für Fahrzeuge der Kategorien A, B, C, E und F,
  2. einen Sportbootführerschein für Fahrzeuge nach Absatz 5,
  3. ein Patent, ein Befähigungszeugnis oder einen amtlichen Berechtigungsschein nach § 3 Absatz 2 der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen,
  4. ein Befähigungszeugnis nach der Binnenschiffer- oder der Rheinschifferpatentverordnung.
"(7) Die Fahrerlaubnis wird unter Beachtung der Regelungen in Absatz 1 Satz 3 und 4 nachgewiesen durch:
  1. einen Schiffsführerschein nach Muster der Anlage 2 für Fahrzeuge der Kategorien A bis F gemäß Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2,
  2. einen Sportbootführerschein für Fahrzeuge nach Absatz 6,
  3. ein Patent, ein Befähigungszeugnis oder einen amtlichen Berechtigungsschein nach § 3 Absatz 2 bis 4 der Sportbootführerscheinverordnung,
  4. ein Befähigungszeugnis nach der Binnenschiffspersonalverordnung."

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "nach dieser Verordnung gilt" die Wörter "bis zum 18. Januar 2032" eingefügt.

bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

"Als Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung gilt auch ein vergleichbares Befähigungszeugnis nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 oder ein Befähigungszeugnis eines Drittstaates, der nicht zugleich Mitglied der Europäischen Union ist, soweit für die Zeugnisart das Anerkenntnisverfahren bei der Kommission der Europäischen Union nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 durchgeführt wurde. Als Fahrerlaubnis gilt auch ein Befähigungszeugnis eines Drittstaates, das unter Beachtung der Übergangsbestimmungen der genannten Richtlinie bereits in ein Unionsbefähigungszeugnis umgetauscht wurde."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Für Personen mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes gilt für Sportboote die Gastregelung des § 3 Abs. 1 der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen."(2) Für Personen mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes gilt für Sportboote die Gastregelung des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 3 und 3 der Sportbootführerscheinverordnung."

5. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Jedes Besatzungsmitglied muss im Besitz eines auf seinen Namen lautenden Schifferdienstbuches sein. Für Besatzungsmitglieder, die mit ihrem Fahrzeug ausschließlich auf schiffbaren Landesgewässern fahren, können Schifferdienstbücher von der oberen Verkehrsbehörde erteilt werden. Der Antrag dazu ist bei der oberen Verkehrsbehörde zu stellen."(2) Jedes Besatzungsmitglied muss im Besitz eines auf seinen Namen lautenden Schifferdienstbuches entsprechend der Binnenschiffspersonalverordnung sein. Für Besatzungsmitglieder, die mit ihrem Fahrzeug ausschließlich auf den isolierten schiffbaren Landesgewässern fahren, können abweichend von Satz 1 Schifferdienstbücher von der oberen Verkehrsbehörde erteilt und kontrolliert werden. Der Antrag auf Erteilung ist unter Vorlage eines Tauglichkeitsnachweises nach Maßgabe der Binnenschiffspersonalverordnung bei der oberen Verkehrsbehörde zu stellen."

b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Binnenschiffs-Untersuchungsordnung" durch das Wort "Binnenschiffspersonalverordnung" ersetzt.

6. Die Anlagen werden wie folgt geändert:

a) Die Anlage 2

.
Sonstige Binnenwasserstraßen des Bundes Anlage 2


BWaStr Ident Nr.Bezeichnung der BWaStrGeltungsbereich (von bis) in kmGesamtlänge in km
5501Dahme-Wasserstraße oberhalb Einmündung Teupitzer Gewässer bis Prieros26,04 bis 25,001,04
5502 bis

5508

Teupitzer Gewässer km 18,314 (Südwestende Teupitzer See bei Egsdorf, Teupitzer See, Schweriner See, Zemminsee, Schulzensee, Gr. und kl. Moddersee, Klein Köriser See, Hölzerner See, Schmöldesee, Huschtesee) bis km 0,016 (Einmündung in die Dahme-Wasserstraße bei km 26,03)18,32 bis 0,0218,30
5519Zernsdorfer Lanke bei Dahme-Wasserstraße km 13,623,07 bis 0,003,07
5522Notte Hafen Königs Wusterhausen bis Mündung in die Dahme-Wasserstraße bei km 8,240,99 bis 0,000,99
5524Wernsdorfer Seenkette nördlich Oder-Spree-Kanal km 47,138,20 bis 6,321,88
5615Wasserstraße Kleiner Wendsee-Wusterwitzer See bei EHK 378,993,93 bis 0,503,43
5823Oranienburger Kanal Abzweig aus der Havel- oder- Wasserstraße bei Pinnow bei HOW km 20,86 bis Abzweig Großer Wehrarm Sachsenhausen km 29,9921,01 bis 29,998,98
5826Friedrichsthaler Havel km 29,99 (Abzweigung großer Wehrarm Sachsenhausen) bis km 33,42 (Mündung Schnelle Havel)29,99 bis 33,423,43
5830Malzer Kanal (bei Malz) km 33,421 (Mündung Schnelle Havel) bis km 34,973 (untere Trenndammspitze Wehr Malz)33,42 bis 34,971,55
5835,

5837

Oranienburger Havel (bei Oran. Kanal km 28,76) nebst Großer Wehrarm Sachsenhausen bei FHv km 30,013,91 bis 2,80 1,28 bis 0,001,11

1,28

5844Finowkanal
Unterwasser der Schleuse Zerpenschleuse (km 57,10) bis Einmündung in die Havel- oder-Wasserstraße (km 57,26)57,10 bis 57,260,16
Finowkanal km 57,37 (Abzweig aus HOW bei Zerpenschleuse bei km 50,33) bis km 89,30 (Einmündung in die HOW bei km 78,94)57,37 bis 89,3031,93
5848Mäckerseekanal km 0,00 (Abzweig aus Finowkanal km 69,73) bis km 1,58 (Nordende Mäckersee)0,00 bis 1,581,58
5857Werbelliner Gewässer km 3,147 (Südufer Oder- Havel-Kanal bei km 54,57) bis km 2,73 (Werbellinkanal)3,15 bis 2,730,42
6013Rheinsberger Gewässer km 3,98 (Ende Wolfsbrucher Kanal) bis Südende Grienericksee bei Rheinsberg3,98 bis 13,259,27
6016Großer Prebelowsee km 0,72 (Nordende) bis km 0,00 (Einmündung in Rheinsberger Gewässer bei km 4,06)0,72 bis 0,000,72
6017Zechliner Gewässer km 8,49 (Südwestende Schwarzer See bei Flecken Zechlin) bis km 0,00 (Gr. Zechliner See, Repenter Kanal, Zootzensee, Zootzenkanal bis Einmündung Zootzenkanal in Rheinsberger Gewässer, Tietzowsee bei RhG km 5,40)8,49 bis 0,008,49
6022Dollgowsee km 2,98 (Südende) bis km 0,00 (Einmün- dung des Dollgowkanals in die RhG, Schlabornsee bei RhG km 6,63)2,98 bis 0,002,98
6202Lausitzer Neiße km 0,45 (Katastergrenze WSV/Land) bis km 0,04 (Mündung in die Oder bei Ratzdorf bei km 542,4)0,45 bis 0,040,41
6301Rüdersdorfer Gewässer km 10,48 (Tasdorf) bis km 9,85 oberhalb der Abzweigung des Langerhanskanals (Strausberger Mühlenfließ)10,48 bis 9,850,63
6308Löcknitz km 10,635 (Ostende Möllensee) bis km 0,029 (Mündung in die Rüdersdorfer Gewässer, Flakensee bei RüG km 2,62)10,64 bis 0,0310,61
6553Drahendorfer Spree km 0,379 bis km 0,00 Einmündung in die Spree- oder-Wasserstraße, Fürstenwalder Spree bei SOW km 88,750,38 bis 0,000,38
6564Brieskower Kanal km 0,059 (Abzweig aus der Altstrecke Schlaubehammer Ost der SOW, OSK bei SOW km 107,57) bis km 0,552 (Abdämmung westlich der ehemaligen Schleuse Schlaubehammer)0,06 bis 0,550,49
6716Petziensee km 0,00 (Abzweig Potsdamer Havel, Templiner See bei PHv km 18,66) bis km 1,05 (Anfang Wentdorfgraben)0,00 bis 1,051,05
6718Glindowsee km 4,57 (Nordwestende bei Glindow) bis km 0,53 (Einmündung in die PHv bei km 13,6)4,57 bis 0,534,04
6719Glindowsee (GdS) Seearm Südteil Grellbucht, km 0,00 Glindowsee (Grellbucht) Petzow bis km 1,15 Glindowsee (Grellbucht)0,00 bis 1,151,15
6721Wublitz (Schlänitzsee ohne Fahrwasser des Sacrow- Paretzer-Kanals) km 8,65 (160 m südlich der Achse des Autobahndammes bei Uetz) bis km 0,86 (Mündung in die Potsdamer Havel, Gr. Zernsee bei PHv km 8,68)8,65 bis 0,867,62
6723Nedlitzer Alte Fahrt km 20,18 (Abzweig aus der UHW, Jungfernsee bei UHW km 20,10) bis km 21,23 (Einmündung in die UHW, Weißer See bei UHW km 20,99)20,18 bis 21,231,05
6725Lehnitzsee (Potsdam) und Krampnitzsee km 2,51 (Nordende bei Krampnitz) bis km 0,06 (Einmündung in die UHW, Nedlitzer Alte Fahrt bei UHW km 20,5)2,51 bis 0,062,45
6767Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße km 21,80 (Ostende Riewendsee, Klinkgraben) bis km 7,44 (Ostkante der Pfahlbrücke)21,80 bis 7,4414,36
6835Hohennauener Wasserstraße km 10,4 (Nordostende Ferchesarer See bei Ferchesar) bis km 0,00 (Hohennauener Kanal, Einmündung in die UHW bei km 111,84)10,40 bis 0,0010,40".


wird aufgehoben.

b) Die bisherige Anlage 3 wird Anlage 2 und erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

c) Die bisherigen Anlagen 4 und 5 werden die Anlagen 3 und 4.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b

.

Anlage 2


Bild

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG (ABl. L 345 vom 27.12.2016 S. 53), die durch die Richtlinie (EU) 2021/1233 (ABl. L 274 vom 30.07.2021 S. 52) geändert worden ist.

ENDE