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Regelwerk

SchBek - Schifffahrtsbekanntmachung
Vollzug der Bayerischen Schifffahrtsordnung

- Bayern -

Vom 14. April 2007
(AllMBl. Nr. 5 vom 30.04.2007 S. 220)
Gl.-Nr.: 95-W



Zum Vollzug des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) und der Schifffahrtsordnung (SchG) vom 9. August 1977 (GVBl S. 469, ber. S. 488), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. März 2005 (GVBl S. 100), gilt Folgendes:

1 Genehmigung und Zulassung

1.1 Sachlich zuständig für Genehmigungen, Zulassungen und für die Zuteilung von Kennzeichen sind die Kreisverwaltungsbehörden (Art. 27 Abs. 4 BayWG, §§ 3, 19 und 29 SchO).

1.2 Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Haupteinsatzbereich des Fahrzeugs. Betrifft die Genehmigung oder die Zulassung eine gewerbliche Tätigkeit des Antragstellers, gilt Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG. Eine abweichende Bestimmung der Zuständigkeit durch die Regierung oder durch Vereinbarung mehrerer Kreisverwaltungsbehörden ist zulässig (Art. 3 Abs. 2 BayVwVfG).

1.3 Die Genehmigung (§ 3 SchO) gilt für ein oder mehrere ausdrücklich bestimmte Gewässer. Die Zulassung (§ 19 SchO) gilt für alle Gewässer im Geltungsbereich der Schifffahrtsordnung (§ 1 SchO).

1.4 Genehmigungspflichtige Schifffahrt im Sinn des § 3 Abs. 1 SchO umfasst

1.5 Wohneinrichtung im Sinn des § 3 Abs. 1 SchO ist ein allseitig geschlossener Aufbau, dessen lichte Höhe, gemessen von der Unterkante Deckbalken bzw. der Unterkante Deck bis zur Oberkante des festen Bodens bzw. der Bodenwrangen bei Booten mit herausnehmbarem Boden, mehr als 1,20 m beträgt.

2 Durchführung der Untersuchung

2.1 Untersuchungsstelle nach § 19 Abs. 2 SchO für die nach § 19 Abs. 1 SchO zulassungspflichtigen Fahrzeuge ist die TÜV SUD Industrie Service GmbH.

2.2 Bei der Untersuchung der in § 21 Abs. 1 SchO genannten Fahrzeuge ist festzustellen, ob das Fahrzeug den Vorschriften der SchO entspricht. Die Untersuchung von Fahrzeugen nach § 21 Abs. 2 SchO ist auf die dort genannten Anforderungen beschränkt.

2.3 Für Fahrgast- und Güterschiffe ergeben sich die Anforderungen nach § 21 Abs. 1 SchO auch aus den Regelungen der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl I S. 238) in der jeweils geltenden Fassung. Die Binnenschiffs-Untersuchungsordnung gilt nicht, soweit der Aufwand zur Erfüllung ihrer Anforderungen in keinem angemessenen Verhältnis zu dem zu erwartenden Zugewinn an Sicherheit steht. In Zweifelsfällen entscheidet das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie.

2.4 Bei Fahrzeugen außerhalb des Anwendungsbereichs der Zehnten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten - 10. GPSGV) vom 18. Dezember 1995 (BGBl I S. 1936), geändert durch Verordnung vom 6. Januar 2004 (BGBl I S. 2), sind grundsätzlich die Bestimmungen des § 2 der 10. GPSGV zur Konkretisierung der Anforderungen der SchO entsprechend heranzuziehen. Einer Einhaltung der Abgasgrenzwerte entsprechend § 2 der 10. GPSGV bedarf es jedoch dann nicht, wenn

2.5 Flüssiggasanlagen müssen in zweijährigen Abständen durch einen vom Flüssiggasverband zugelassenen Sachkundigen überprüft werden. Der Untersuchungsstelle sind bei der Untersuchung nach § 21 Abs. 1 oder 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 4 SchO entsprechende Nachweise vorzulegen. Fehlen solche Nachweise, wird die Untersuchung von der Untersuchungsstelle vorgenommen.

3 Sonderregelungen für Sportmotorboote mit Verbrennungsmotor

3.1 Genehmigungen für Sportmotorboote mit Verbrennungsmotor werden befristet auf höchstens fünf Jahre ohne Verlängerungsmöglichkeit und nur auf folgenden Gewässern im Rahmen von Höchstzahlen erteilt:

Anträge auf Erteilung von Genehmigungen von Sportmotorbooten mit Verbrennungsmotor werden in der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs in Vormerklisten erfasst. Vorrangig zu berücksichtigen sind schwer behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 100, soweit ihre vorrangige Berücksichtigung im Rahmen der festgelegten Höchstzahl für das Gewässer vertretbar ist (nicht mehr als 10-15 %). Eine solche vorrangige Genehmigung gilt ausschließlich für die Nutzung des Sportmotorboots in Anwesenheit des Berechtigten und umfasst kein selbstständiges Nutzungsrecht der Familienangehörigen. Familienangehörige im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 3 SchO sind Ehegatten und Verwandte in gerader Linie.

3.2 Nicht unter den Regelungsbereich der Nr. 3.1 fallen Fahrzeuge der Wasserwacht, der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft und ähnlicher Hilfsdienste, sofern sie zu einem ordnungsgemäßen Rettungsdienst benötigt werden, ferner Fahrzeuge, die ausschließlich der Berufsfischerei dienen, erforderliche Arbeits- und Begleitboote der Segelschulen, der Wassersportvereine und der Bootswerften und des Technischen Hilfswerks. Dasselbe gilt für Fahrzeuge, deren Einsatz aufgrund besonderer öffentlicher Interessen (z.B. Umwelt- und Gewässerschutz, Prüfwesen, Forschungsvorhaben) erforderlich ist, und für Fahrzeuge von Personen, die ihren Hauptwohnsitz auf einer Insel haben und die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der bestehenden Verkehrsverhältnisse, auf die Benutzung eines eigenen Motorboots angewiesen sind. Die Genehmigung wird in diesen Fällen befristet oder unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs unbefristet erteilt.

3.3 Die Einhaltung der Abgasgrenzwerte nach § 16 Abs. 7 SchO ist der Untersuchungsstelle bei der Untersuchung nach § 21 Abs. 2 SchO durch Vorlage des Abgasprüfberichts einer von der Kreisverwaltungsbehörde anerkannten Fachwerkstätte nachzuweisen. Die Abgasuntersuchung darf nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Bei Neufahrzeugen, die den Abgasgrenzwerten des § 2 der 10. GPSGV entsprechen, genügt die Vorlage der Konformitätserklärung.

3.4 Wassermotorräder mit Verbrennungsmotor sind grundsätzlich nicht genehmigungsfähig.

4 Sonderregelungen für Fahrzeuge im öffentlichen Auftrag

4.1 Fahrzeuge der Polizei und der Bundespolizei, der Zollbehörden und der Wasserwirtschaftsverwaltung dürfen Gewässer im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenzuweisung befahren. Feuerwehren und die Organisationen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes sind bei Einsätzen in Not- und Katastrophenfällen aufgrund ihres gesetzlichen Auftrags zum Befahren der Gewässer befugt.

4.2 Für die Durchführung von Übungen bleibt es bei der Genehmigungspflicht. Die Genehmigung ist vor allem hinsichtlich eventueller Bedingungen und Auflagen (Art. 27 Abs. 4 Satz 2 BayWG) so zu erteilen, dass der öffentliche Auftrag der in Nr. 4.1 genannten Behörden und Organisationen möglichst weitgehend gefördert wird. Bei der Durchführung von Übungen kann anstelle von Einzelgenehmigungen für jedes Fahrzeug die Übung insgesamt nach Art. 27 Abs. 4 BayWG, § 3 SchO genehmigt werden.

4.3 Von der Zulassungspflicht (§ 19 SchO) sind die Fahrzeuge der in Nr. 4.1 genannten Behörden und Organisationen befreit, sofern diese glaubhaft machen, dass die Fahrzeuge von eigenen geschulten Sachverständigen nach den Bestimmungen der Schifffahrtsordnung untersucht werden. Für die Kennzeichnungspflicht (§ 29 SchO) ist eine eindeutige Nummerierung und Kennzeichnung ausreichend.

5 Sonderregelungen für die Zulassung von Mietfahrzeugen

Kajaks, Kanus oder Kanadier dürfen als Mietfahrzeuge nur unter folgenden kumulativen Auflagen zugelassen werden:

5.1 Der Vermieter hat die Mieter des Bootes über die Gefahren des Gewässers aufzuklären, das die Mieter befahren möchten (Wildwasserklassifizierung des Deutschen Kanuverbandes). Insbesondere hat der Vermieter darauf hinzuweisen, dass Ungeübte das Mietboot nur auf Flüssen oder Flussabschnitten einsetzen sollten, die nach der Wildwasserklassifizierung des deutschen Kanuverbandes überwiegend als "Zahmwasser" eingestuft sind. Der Vermieter hat entsprechendes Informationsmaterial (Karten oder Kanu-Wanderführer) bereitzuhalten.

5.2 Der Vermieter hat die Mieter des Bootes vertraglich dazu zu verpflichten, das Mietboot nicht auf Seen einzusetzen, die nach dem Bayerischen Wassergesetz (Anlage zum BayWG: Verzeichnis der Gewässer erster Ordnung) als Gewässer erster Ordnung qualifiziert sind. Das sind insbesondere ... (hier können die in der näheren Umgebung gelegenen Seen erwähnt werden). Die Mieter sind weiter vertraglich dazu zu verpflichten, das Boot nicht in Wehr- und Staubereichen und nicht in Bereichen von befestigten steilen Ufern, ausgenommen auf Bootsabstiegshilfen, einzusetzen, zudem Schilf- und Röhrichtbestände sowie Schwimmpflanzendecken nicht zu befahren und innerhalb dieser Bewüchse, ausgenommen in Notlagen, nicht anzulegen.

5.3 Der Vermieter hat die Mieter vertraglich dazu zu verpflichten, Rettungswesten nach DIN EN 395 zu tragen. Bei Gewässern, die aufgrund ihrer topographischen Gegebenheiten (insbesondere steiniger Untergrund oder felsige Steilufer) eine erhöhte Gefahr für Kopfverletzungen mit sich bringen, hat er den Mietern zu empfehlen, Schutzhelme nach DIN 1385 zu tragen. Der Vermieter hat den Mietern die Rettungswesten und Schutzhelme in der erforderlichen Zahl zu überlassen.

5.4 Der Vermieter hat dafür zu sorgen, dass das Boot technisch in Ordnung ist. In dem Boot sind auf beiden Seiten zusätzlich Kenterschläuche oder ähnliche Einrichtungen anzubringen. Die Mieter sind vor Fahrtantritt vom Vermieter ausreichend über die Bootseigenheiten und Gefahren zu informieren.

5.5 Die Zulassung erlischt, wenn der Zulassungsinhaber einer schriftlichen Aufforderung zur Untersuchung/Nachuntersuchung nicht nachkommt.

5.6 Weitere Auflagen, die sich im öffentlichen Interesse oder zur Sicherheit der Mieter als notwendig erweisen sollten, bleiben vorbehalten.

6 Sonderregelungen für die Zulassung von Testfahrzeugen

6.1 Die Überlassung von Kajaks, Kanus oder Kanadiern an Kunden zu Testzwecken erfordert grundsätzlich eine Zulassung der Boote (§ 19 SchO) zum Zwecke der Vermietung unter den in Nr. 5 aufgeführten Auflagen.

6.2 Ausnahmsweise liegt eine zulassungsfreie Überlassung zu Testzwecken vor, wenn

7 Fahrt von Segelfahrzeugen mit Hilfsmotor

Das Vorliegen einer Gefahr nach § 48 Abs. 1 SchO kann in der Regel angenommen werden bei

In diesen Fällen ist der Liegeplatz oder, sofern dies nicht möglich oder zumutbar ist, ein sonstiger sicherer Ort auf dem kürzesten Weg anzulaufen.

8 Schifffahrtszeichen

Schifffahrtszeichen müssen der Anlage 7 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) vom 8. Oktober 1998 (BGBl I S. 3148) entsprechen. Für Sperrgebiete und Wassersportgebiete gelten §§ 49 f. SchO.

9 Schlussbestimmungen

9.1 Diese Bekanntmachung tritt am 1. Mai 2007 in Kraft.

9.2 Mit Ablauf des 30. April 2007 tritt die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie und für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 27. September 2005 (AllMBl S. 430) außer Kraft.

ENDE