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SchO -Schiffahrtsordnung
Verordnung für die Schiffahrt auf den bayerischen Gewässern
- Bayern -
(GVBl. S. 794; 23.03.2005 S. 100; 02.03.1998 S. 104; 08.06.2001 S. 340; 23.03.2005 S. 100; 22.07.2014 S. 286 14)
Gl.-Nr.: 95-5-W
Auf Grund von Art. 27 Abs. 5 und Art. 22 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 3 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) 1 erläßt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen und, soweit der Gemeingebrauch nach den Art. 22 und 75 Abs. 3 BayWG geregelt wird, gemeinsam mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:
Erster Teil
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen, Genehmigungspflicht
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Schiffahrt auf allen oberirdischen Gewässern in Bayern mit Ausnahme des Bodensees und der Bundeswasserstraßen. Für das Befahren der Gewässer mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft in Ausübung des Gemeingebrauchs gelten neben dem Ersten und Vierten Teil nur § 15 Abs. 1 und 6, § 26 Abs. 1, 3 und 5, §§ 30, 34 bis 36, 38, 39, 40 Satz 1, § 41 Abs. 1 bis 3, §§ 42 bis 44, 46, 47, 49 bis 52 und 55 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind für mit Bundeswasserstraßen oder anderen schiffbaren Gewässern verbundene Seitengewässer, wie Nebenarme und Häfen, die für die Schiffahrt auf dem schiffbaren Gewässer geltenden Vorschriften anzuwenden. Die Genehmigungspflicht nach Art. 27 Abs. 4 BayWG 1) bleibt unberührt, sofern das Gewässer nicht der Schiffahrt gewidmet ist (Art. 27 Abs. 1 BayWG).
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieser Verordnung sind:
§ 3 Genehmigungspflicht
(1) An Gewässern, die nicht allgemein zur Schiffahrt zugelassen sind, darf die Schiffahrt nur mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde ausgeübt werden. Kleine Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft sind genehmigungsfrei. Segelfahrzeuge sind jedoch genehmigungspflichtig, wenn sie mit Hilfsmotor über 4 kW Maschinenleistung oder eingebauten Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtungen ausgerüstet sind.
(2) Die Genehmigung kann aus den in Art. 27 Abs. 4 Satz 3 BayWG 1) , in den Fällen des Gemeingebrauchs aus den in Art. 22 BayWG genannten Gründen versagt, mit Nebenbestimmungen versehen oder widerrufen werden. Fahrzeuge, die nach ihrer Bau- oder Betriebsart oder nach ihrer Ausstattung überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind, und amphibische Fahrzeuge dürfen nicht genehmigt werden.
§ 4 Inhalt der Genehmigung
(1) Die Genehmigung wird dem Antragsteller für die eigene (natürliche oder juristische) Person oder für eine bestimmte Dienststelle erteilt. Sie ist weder übertragbar noch vererblich. Bei Fahrzeugen mit Maschinenantrieb darf die Ausübung der Schiffahrt im Rahmen der Genehmigung nur Familienangehörigen natürlicher Personen oder Beauftragten juristischer Personen oder Dienststellen des Antragstellers gestattet werden. Diese Personen sind in der Genehmigungsurkunde aufzuführen.
(2) Andere als die in Absatz 1 Satz 3 genannten Personen dürfen ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb nur dann führen, wenn eine in der Genehmigungsurkunde aufgeführte Person anwesend ist. Dies gilt nicht für Mietfahrzeuge mit Maschinenantrieb mit weniger als 4 kW, für Fahrzeuge, die in Ausübung eines Gewerbes, einer Urproduktion (Berufsfischerei, Kiesgewinnung u. a.) oder als Begleit- oder Rettungsboot bei sportlichen Veranstaltungen bestimmungsgemäß verwendet werden.
(3) Jede Änderung der für die Genehmigung maßgebenden Tatsachen hat der Genehmigungsinhaber unverzüglich der Genehmigungsbehörde mitzuteilen.
Zweiter Teil
Zulassungsvorschriften
Abschnitt I
Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen
§ 5 Führerscheinpflicht
Ein Fahrgastschiff, ein Güterschiff oder ein schwimmendes Gerät mit eigenem Antrieb darf nur führen, wer einen Schiffsführerschein der Kreisverwaltungsbehörde besitzt. Der Schiffsführerschein ist auf allen Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
§ 6 Schiffsführerschein
(1) Der Schiffsführerschein wird in folgenden Klassen erteilt:
Klasse B: Fahrgastschiffe,
Klasse C: Güterschiffe sowie schwimmende Geräte mit eigenem Antrieb.
(2) Der Schiffsführerschein der Klasse B berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C.
(3) Der Schiffsführerschein kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Er kann insbesondere innerhalb einer Klasse auf bestimmte Fahrzeugarten beschränkt werden.
§ 7 Allgemeine Voraussetzungen für den Schiffsführerschein
(1) Den Schiffsführerschein erhält nur, wer
(2) Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, daß der Bewerber insbesondere über ausreichendes Hör-, Seh- und Farbunterscheidungsvermögen verfügt sowie allgemein körperlich, geistig und auf Grund seines bisherigen Verhaltens im Verkehr zum Führen eines Fahrzeugs geeignet ist. Zum Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung ist ein Zeugnis einer amtlich anerkannten medizinischpsychologischen Untersuchungsstelle oder eines Facharztes vorzulegen.
(3) Inhaber eines Schiffsführerscheins der Klasse B haben alle fünf Jahre ihre körperliche und geistige Eignung durch ein Zeugnis einer amtlich anerkannten medizinischpsychologischen Untersuchungsstelle oder eines Facharztes nachzuweisen.
§ 8 Schiffsführerprüfung
(1) Der Bewerber um den Schiffsführerschein hat seine Befähigung in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen, die von der nach § 19 Abs. 2 bestimmten Untersuchungsstelle durchgeführt wird.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf die schifffahrts- und wasserrechtlichen Vorschriften, das Verhalten unter besonderen Umständen, die Fertigkeit in der Führung des Fahrzeugs und die Kenntnis des Fahrwassers.
§ 9 Inhalt des Schiffsführerscheins
(1) Der Schiffsführerschein muß folgende Angaben enthalten:
(2) Ist ein Schiffsführerschein verlorengegangen, so stellt die Behörde, welche den Schiffsführerschein erteilt hat, auf Antrag eine zweite Ausfertigung aus, die als solche zu bezeichnen ist.
§ 10 Antrag auf Erteilung des Schiffsführerscheins
(1) Der Schiffsführerschein wird auf Antrag erteilt. Im Antrag ist die Klasse, für die der Schiffsführerschein ausgestellt werden soll, anzugeben.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
§ 11 Abnahme der Prüfung
(1) Die Untersuchungsstelle leitet der Kreisverwaltungsbehörde eine Niederschrift über den Prüfungsverlauf zu.
(2) Für die Abnahme der praktischen Prüfung hat der Bewerber ein Fahrzeug der Klasse, für die er seine Befähigung nachweisen will, bereitzustellen.
(3) Auf Grund des Ergebnisses der Prüfung entscheidet die Kreisverwaltungsbehörde über den Antrag des Bewerbers.
(4) Bei Nichtbestehen kann eine neue Prüfung frühstens nach Ablauf von zwei Wochen abgenommen werden.
§ 12 Widerruf
(1) Besteht Anlaß zu der Annahme, daß der Inhaber eines Schiffsführerscheins zum Führen von Fahrzeugen ungeeignet ist, so kann die Kreisverwaltungsbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über den Widerruf der Erteilung des Schiffsführerscheins die Vorlage eines fachärztlichen Zeugnisses oder das Gutachten einer amtlich anerkannten medizinischpsychologischen Untersuchungsstelle verlangen.
(2) Die Kreisverwaltungsbehörde kann Befristungen und Bedingungen für die Erteilung eines neuen Schiffsführerscheins festsetzen.
§ 13 Anerkennung anderer Schiffsführerscheine
Einen Schiffsführerschein nach dieser Verordnung benötigt nicht, wer ein vergleichbares Befähigungszeugnis einer Behörde des Bundes, eines Landes der Bundesrepublik Deutschland oder einer vom Bund oder einem Land der Bundesrepublik Deutschland beauftragten Stelle besitzt. Das gleiche gilt für die Inhaber entsprechender ausländischer Befähigungszeugnisse.
Abschnitt II
Bau, Ausrüstung, Zulassung und Untersuchung von Fahrzeugen
§ 14 Allgemeine Anforderungen
(1) Fahrzeuge müssen so gebaut, ausgerüstet und unterhalten sein, daß die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt werden können und die Sicherheit der Schiffahrt gewährleistet ist.
(2) Festigkeit, Schwimmfähigkeit, Stabilität und Freibord der Fahrzeuge müssen ihrem Verwendungszweck entsprechen und auf Verlangen der Untersuchungsstelle nachgewiesen werden.
(3) Jedes Fahrzeug muß mit einer zuverlässigen Steuereinrichtung versehen oder auf andere Weise manövrierfähig sein.
(4) Elektrische Anlagen und Flüssiggasanlagen müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
(5) Akkumulatoren für den Schiffsbetrieb dürfen nur in einer hierfür geeigneten Bauart verwendet werden. Sie müssen gegen Beschädigung geschützt und so befestigt sein, daß sie sich bei Bewegungen des Fahrzeugs nicht verschieben können.
(6) Fahrzeuge, ausgenommen Mietfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, müssen mit einem geeigneten Schallgerät ausgerüstet sein, das so angebracht oder zu verwenden ist, daß sich der Schall möglichst frei ausbreiten kann. Schallgeräte von Fahrgastschiffen im Linienverkehr, Güterschiffen und schwimmenden Geräten müssen in 1 m Entfernung vor der Mitte der Schallöffnung einen zwischen 105 und 120 dB(A) liegenden Schallpegel aufweisen.
(7) Der Schalldruckpegel von Wasserfahrzeugen ohne CE-Kennzeichnung gemäß Abs. 8 darf 65 dB (A) nicht übersteigen.
(8) Mit einem Fahrzeug, das dem Geltungsbereich der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. EG Nr. L 164 S. 15), geändert durch die Richtlinie 2003/44/EG des Europäischen Parlaments vom 16. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 214 S. 18) - (Sportbootrichtlinie) unterliegt, darf am Verkehr nur teilgenommen werden, wenn es mit der CE-Kennzeichnung nach Art. 10 der Sportbootrichtlinie versehen ist.
§ 15 Sonstige Anforderungen
(1) Fahrzeuge müssen so gebaut sein und dürfen nur so betrieben werden, daß eine Verunreinigung des Gewässers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist.
(2) Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, die mit eingebauten Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtungen ausgerüstet sind, müssen mit den erforderlichen Behältern zur Aufnahme von Fäkalien und Abwässern sowie Behältern zur Aufnahme von Abfällen ausgerüstet sein. Sind Fahrzeuge mit besonderen Einrichtungen zur Aufnahme von Fäkalien, Abwässern oder Abfällen ausgestattet, ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß derartige Abfallstoffe nicht in das Gewässer gelangen können.
(3) Zum Auffangen von Öl und Treibstoff muß sich unter Innenbordmotoren eine geeignete Auffangwanne befinden, die auch bei Neigung des Fahrzeugs ein Auslaufen von Öl und Treibstoff verhindert. Eine solche ist nicht erforderlich, wenn vor und hinter dem Motor öldichte Schotte oder Bodenwrangen eingebaut sind, die ein Auslaufen von Öl oder Treibstoff in andere Teile des Fahrzeugs verhindern.
(4) Einrichtungen zur Aufnahme von Stoffen im Sinn der Absätze 2 und 3 müssen so beschaffen sein, daß diese Stoffe an Land beseitigt werden können.
(5) Die Außenhaut von Fahrzeugen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb genommen werden, darf nicht zugleich eine Wand von Behältern bilden, in denen wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten sind.
(6) Für Außenanstriche von Fahrzeugen und schwimmenden Anlagen dürfen nur Stoffe verwendet werden, die das Gewässer nicht nachteilig verändern können.
§ 16 Zusätzliche Bestimmungen für Fahrzeuge mit Maschinenbetrieb, Fahrgastschiffe und Mietfahrzeuge
(1) Bei Fahrzeugen mit Maschinenantrieb müssen alle Maschinen, mechanischen Einrichtungen und deren Zubehör fachgerecht konstruiert, ausgeführt und eingebaut sein. Abgasleitungen müssen so verlegt und beschaffen sein, daß kein Wasser in den Motor eindringen und ihre Außentemperatur nicht über 160°C ansteigen kann. Soweit Abgasleitungen zugänglich sind, müssen sie außerdem gegen Berührung geschützt sein.
(2) Motoren mit Gemischschmierung dürfen nur dann verwendet werden, wenn der Treibstoff nicht mehr als 2% Schmierstoff enthält (Mischungsverhältnis 1:50). Die Gesamtleistung dieser Motoren darf 22kW je Fahrzeug, gemessen an der Antriebswelle des Motors, nicht übersteigen.3 In Motoren mit Gemischschmierung dürfen nur biologisch leicht abbaubare Schmierstoffe verwendet werden.
(3) Auf Fahrgastschiffen dürfen Motoren, die mit Treibstoff mit einem Flammpunkt bis zu 55°C betrieben oder angelassen werden, nicht verwendet werden.
(4) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, deren Höchstgeschwindigkeit 20 km/h übersteigt, müssen mit einem Geschwindigkeitsmesser ausgerüstet sein. Bei Fahrgastschiffen ist ein Drehzahlmesser ausreichend.
(5) Mietfahrzeuge müssen unsinkbar sein und dürfen im vollgeschlagenen Zustand nicht durchkentern. Als unsinkbar gelten Fahrzeuge, die beim Vollschlagen trotz voller Belastung noch ausreichend Auftrieb haben, und Fahrzeuge mit Schottenteilung, wenn das Oberdeck nach Überflutung zweier benachbarter Schotträume trotz voller Belastung nicht eintaucht.
(6) Auf Fahrgastschiffen und Mietfahrzeugen ist die Höchstzahl der Personen, die hierauf befördert werden darf, sowie die Zahl der zulässigen Sitz- und Stehplätze gut sicht- und lesbar bekanntzumachen. Bei Fahrgastschiffen und Güterschiffen muß die Mindestbemannung bestimmt sein.
(7) Verbrennungsmotoren von Fahrzeugen, die für Sport- oder Vergnügungszwecke verwendet werden, ausgenommen Hilfsmotoren von Segelfahrzeugen, müssen den Abgasgrenzwerten der Sportbootrichtlinie oder der Bodensee- Schifffahrts-Ordnung, Stufe 1, genügen. Bei der Untersuchung nach § 21 Abs. 2 sind entsprechende Nachweise vorzulegen.
§ 17 Mindestausrüstung der Fahrzeuge
(1) Fahrzeuge müssen mit den optischen und akustischen Geräten ausgerüstet sein, die zur Abgabe der in dieser Verordnung vorgeschriebenen Zeichen erforderlich sind. Dies gilt nicht für Mietfahrzeuge, soweit sichergestellt ist, daß diese Boote bei Sonnenuntergang wieder am Ufer sind.
(2) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, deren Maschinenleistung 4 kW übersteigt, sowie Fahrzeuge mit Heiz- oder Kocheinrichtungen müssen mit ausreichenden Feuerlöschgeräten oder -einrichtungen ausgerüstet sein.
(3) Fahrzeuge müssen mit ausreichenden Lenzeinrichtungen oder Lenzgeräten ausgerüstet sein.
(4) Fahrgastschiffe und Güterschiffe müssen darüber hinaus als Ausrüstung haben:
Nummer 3 gilt nicht für Fahrgastschiffe mit einer zulässigen Anzahl von nicht mehr als zwölf Fahrgästen sowie für Güterschiffe.
§ 18 Rettungsmittel
(1) Nicht unsinkbare Fahrgastschiffe müssen für die zulässige Anzahl von Fahrgästen geeignete Rettungsmittel (Schwimmwesten, schwimmfähige Sitzkissen, Kunststoffblöcke, schwimmfähige Einrichtungsgegenstände, Rettungsflöße o.ä. Rettungsmittel) griffbereit mitführen. Für die Besatzung von Fahrgastschiffen und Güterschiffen muß je Besatzungsmitglied eine Schwimmweste an Bord sein.
(2) Auf Fahrgastschiffen, Güterschiffen und auf schwimmenden Geräten muß mindestens ein Rettungsring an geeigneter Stelle griffbereit vorhanden sein. Auf Fahrgastschiffen mit einer zulässigen Anzahl von mehr als 100 Fahrgästen muß für je 100 zugelassene Fahrgäste mindestens ein weiterer Rettungsring vorhanden sein.
(3) Auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb sowie auf Segelfahrzeugen muß für jede an Bord befindliche Person ein geeignetes Rettungsmittel vorhanden sein.
(1) Fahrgast- und Güterschiffe, schwimmendes Gerät, Mietfahrzeuge und Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Elektromotorboote, dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie von der Kreisverwaltungsbehörde zugelassen worden sind; Segelfahrzeuge sind nur dann zulassungspflichtig, wenn sie mit Zweitakt-Hilfsmotor ausgerüstet sind. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Über die Zulassung wird eine Urkunde (Zulassungsurkunde) ausgestellt. Sie ist bei allen Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Satz 4 gilt nicht für Fahrgastschiffe im Linienverkehr, Fahrzeuge der Berufsfischer und Mietfahrzeuge sowie für Arbeitsfahrzeuge der Werften und der anerkannten Wassersportverbände.
(2) Die Zulassung wird erteilt, wenn das Fahrzeug nach dem Ergebnis einer Untersuchung durch eine vom Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr bestimmte Untersuchungsstelle den in § 21 Abs. 1 und 2 genannten Vorschriften entspricht.
(3) Einer Untersuchung bedarf es nicht, wenn durch eine Bescheinigung einer Schiffsklassifikations-Gesellschaft oder durch Schiffszeugnis einer Untersuchungskommission oder den Zulassungsschein eines Wasser- und Schiffahrtsamts bestätigt worden ist, daß das Fahrzeug den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht.
§ 20 Inhalt der Zulassungsurkunde
(1) Die Zulassungsurkunde muß folgende Angaben enthalten:
(2) § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 21 Untersuchung der Fahrzeuge
(1) Bei der Untersuchung von Fahrgast- und Güterschiffen, schwimmendem Gerät und Mietfahrzeugen ist festzustellen, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht.
(2) Bei der Untersuchung sonstiger Fahrzeuge ist nur die Übereinstimmung mit folgenden Bestimmungen festzustellen: § 14 Abs. 4 (nur Flüssiggasanlagen), § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 2 und 3 sowie § 16 Abs. 2 und 7 . Motoren und deren Zubehör, die vor der Untersuchung bereits in Betrieb genommen waren, sind zusätzlich auf Betriebssicherheit und Umweltverträglichkeit zu überprüfen. Die Untersuchung weiterer Fahrzeugeigenschaften bedarf der Zustimmung des Fahrzeughalters.
(3) Das Fahrzeug ist zur Untersuchung ausgerüstet, gereinigt und unbeladen vorzuführen. Bei der Untersuchung hat der Fahrzeughalter selbst oder durch seinen Beauftragten Hilfe zu leisten, insbesondere die zur Prüfung erforderlichen Fahrten und Manöver auszuführen oder von den Mitgliedern der Untersuchungsstelle ausführen zu lassen.
§ 22 Nachuntersuchung, Sonderuntersuchung, Untersuchung
von Amts wegen
(1) Zugelassene Fahrzeuge sind in bestimmten Zeitabständen erneut zu untersuchen (Nachuntersuchung). Die Fristen für die Nachuntersuchung betragen bei
Unbeschadet des Satzes 2 Nr. 1 sind Fahrgastschiffe alle fünf Jahre an Land nachzuuntersuchen. Die Vorladung zur Nachuntersuchung erfolgt durch die Kreisverwaltungsbehörde. Die Kreisverwaltungsbehörde kann in besonderen Fällen andere Fristen für die Nachuntersuchung festsetzen.
(2) Nach jeder wesentlichen Veränderung oder Instandsetzung, welche die Festigkeit des Schiffskörpers, die in der Zulassungsurkunde angegebenen baulichen Merkmale oder die Stabilität beeinflußt, muß das Fahrzeug erneut untersucht werden (Sonderuntersuchung).
(3) Ergeben sich Zweifel, ob ein Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, kann die Kreisverwaltungsbehörde von Amts wegen eine Untersuchung anordnen (Untersuchung von Amts wegen).
§ 23 Widerruf und Beschränkung der Zulassung
(1) Werden bei einem Fahrzeug Mängel festgestellt, so kann die Kreisverwaltungsbehörde die Weiterverwendung des Fahrzeugs beschränken oder verbieten, die Zulassungsurkunde zurückbehalten oder das Fahrzeug aus dem Verkehr ziehen, bis die Beseitigung der Mängel nachgewiesen ist.
(2) Die Kreisverwaltungsbehörde kann die Zulassung auch widerrufen, wenn der Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigte trotz Mahnung der Kreisverwaltungsbehörde einer Aufforderung zur Untersuchung oder zur Vorlage der Zulassungsurkunde nicht nachgekommen ist.
§ 24 Anzeigepflicht bei Veränderungen
(1) Tatsachen, die eine Änderung der Zulassungsurkunde erfordern, hat der Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigte der Kreisverwaltungsbehörde, welche die Zulassungsurkunde ausgestellt hat, innerhalb von vier Wochen anzuzeigen.
(2) Wird ein Fahrzeug dauernd aus dem Verkehr gezogen, so hat der Fahrzeughalter oder sonst Verfügungsberechtigte dies der Kreisverwaltungsbehörde, welche die Zulassungsurkunde ausgestellt hat, unter Vorlage der Zulassungsurkunde anzuzeigen.
Dritter Teil
Verkehrsvorschriften
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
§ 25 Verantwortlichkeit
(1) Der Fahrzeughalter ist unbeschadet der Verantwortlichkeit des Schiffsführers nach § 26 Abs. 3 dafür verantwortlich, daß sich das Fahrzeug in vorschriftsmäßigem Zustand befindet.
(2) Der Fahrzeughalter darf das Führen des Fahrzeugs nur solchen Personen gestatten, die im Sinn von § 7 Abs. 2 geeignet sind.
§ 26 Schiffsführer
(1) Jedes in Fahrt befindliche Fahrzeug muß unter der Führung einer hierfür geeigneten Person (Schiffsführer) stehen.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen für den Schiffsführerschein muß derjenige, der das Steuer eines Fahrzeugs mit Maschinenantrieb über 4 kW Maschinenleistung führt, das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Der Schiffsführer ist für die Führung des Fahrzeugs verantwortlich und hat darauf zu achten, daß die Vorschriften dieser Verordnung befolgt werden.
(4) Ist jemand als Schiffsführer ungeeignet im Sinn des § 12, kann ihm die Kreisverwaltungsbehörde das Führen von Fahrzeugen untersagen.
(5) Wer 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt oder wer unter der Wirkung eines der in der Anlage zu § 24a Straßenverkehrsgesetz in der jeweils geltenden Fassung genannten berauschenden Mittels steht, darf ein Fahrzeug nicht führen.
(6) Dem Schiffsführer und der Schiffsmannschaft von Fahrgastschiffen ist es untersagt, während des Dienstes alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Sinn von Abs. 5 zu sich zu nehmen oder die Fahrt anzutreten, obwohl sie unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel stehen.
§ 27 Pflichten der Schiffsmannschaft und sonstiger Personen an Bord
(1) Die Schiffsmannschaft muß die Anweisungen des Schiffsführers befolgen, die dieser im Rahmen seiner Verantwortlichkeit erteilt.
(2) Alle übrigen an Bord befindlichen Personen müssen die Anweisungen befolgen, die ihnen der Schiffsführer im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf dem Wasser und der Ordnung an Bord erteilt.
§ 28 Überwachung
Der Schiffsführer ist verpflichtet, auf Verlangen der Polizei das Fahrzeug zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere zur Prüfung seines Zustands, seiner Ausrüstung, der mitzuführenden Papiere und zur Feststellung der Fahrgastzahl anzuhalten und von der Polizei betreten zu lassen.
§ 29 Kennzeichnung der Fahrzeuge
(1) Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 zulassungspflichtige Fahrzeuge, Elektromotorboote und sämtliche Segelfahrzeuge mit Hilfsmotor oder mit eingebauten Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtungen müssen mit einem von der Kreisverwaltungsbehörde zugeteilten Kennzeichen versehen sein, das auf beiden Seiten des Fahrzeugs an gut sichtbarer Stelle anzubringen ist.
(2) Absatz 1 gilt als erfüllt bei einem Fahrzeug mit amtlichem Kennzeichen, das von einer Behörde des Bundes oder eines Landes der Bundesrepublik Deutschland oder von einer von ihr beauftragten Stelle zugeteilt wurde.
(3) Das Kennzeichen enthält das Unterscheidungszeichen der Kreisverwaltungsbehörden entsprechend der Anlage I zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung 3 in der jeweils geltenden Fassung und eine Erkennungszahl. Es ist in gut lesbaren lateinischen Schriftzeichen und arabischen Ziffern anzubringen. Die Schriftzeichen und die Ziffern müssen mindestens 8 cm hoch sein.
(4) Fahrgastschiffe sind von der Kennzeichnungspflicht nach Absatz 1 befreit. Sie haben auf beiden Seiten den Schiffsnamen zu tragen. Der Schiffsname muß in gut lesbaren lateinischen Schriftzeichen geschrieben sein.
§ 30 Sichtzeichen der Fahrzeuge
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichter über den ganzen Horizont sichtbar sein und ein gleichmäßiges, festes weißes Licht werfen.
(2) Bei Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, deren Maschinenleistung 4 kW übersteigt, dürfen nur Lichter verwendet werden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union für Zwecke der Schifffahrt zugelassen sind.
(3) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, deren Maschinenleistung 4 kW übersteigt, müssen während der Fahrt bei Nacht (Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang) sowie bei unsichtigem Wetter die in Abschnitt A der Anlage dieser Verordnung (Signalordnung) vorgeschriebenen Lichter führen. Satz 1 gilt nicht für Fahrzeuge der Berufsfischer am Netz.
(4) Alle übrigen Fahrzeuge müssen während der Fahrt bei Nacht sowie bei unsichtigem Wetter ein von allen Seiten sichtbares weißes Licht führen, wenn sie nicht Lichter nach den Absätzen 2 und 3 zeigen.
(5) Wenn Fahrzeuge und schwimmende Anlagen bei Nacht stilliegen, müssen sie ein von allen Seiten sichtbares weißes Licht führen. Dies gilt nicht für Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, die sich an einem vom Gewässereigentümer anerkannten Liegeplatz befinden.
(6) Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Flaggen dürfen nicht verblaßt oder schmutzig sein. Die Flaggen müssen rechteckig und mindestens 60 cm hoch und breit sein. An Stelle von Flaggen können Tafeln gleicher Größe und Farbe verwendet werden.
§ 31 Schallzeichen
Die nach Abschnitt C der Signalordnung vorgeschriebenen Schallzeichen müssen in Tönen von gleichbleibender Höhe gegeben werden.
§ 32 Bezeichnung von Fahrzeugen der Berufsfischer
Fahrzeuge der Berufsfischer beim Fang müssen eine weiße Flagge oder eine weiße Tafel führen, die mindestens 1 m über dem Schiffskörper angebracht sein muß.
§ 33 Bezeichnung der Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes
ahrzeuge der Polizei, des Katastrophenschutzes und sonstiger Bereiche des öffentlichen Dienstes können ein blaues Blinklicht zeigen, wenn sie sich in dringendem Einsatz befinden. Rettungsfahrzeuge können im Einsatz ein gelbes Blinklicht zeigen.
§ 34 Verbotene Lichter und Zeichen
Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Lichter und Zeichen zu gebrauchen oder diese unter Umständen zu gebrauchen, für die sie nicht vorgesehen sind.
§ 35 Schutz der Schiffahrts- und Erkennungszeichen
Schiffahrts- und Erkennungszeichen der Berufsfischer dürfen von Unbefugten nicht entfernt, beschädigt oder in ihrer Lage verändert werden.
§ 36 Verbot des Einbringens von Stoffen
(1) Vorbehaltlich der Vorschriften des Abfall- und Wasserrechts in der jeweils geltenden Fassung dürfen feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, die nach Art und Menge geeignet sind,
nicht von einem Fahrzeug oder einer schwimmenden Anlage aus in ein Gewässer eingebracht oder eingeleitet werden.
(2) Sind Stoffe im Sinn des Absatzes 1 unbeabsichtigt in das Gewässer gelangt oder drohen sie, dorthin zu gelangen, muß der Schiffsführer unverzüglich die nächsterreichbare Polizeidienststelle verständigen.
§ 37 Schutz vor Immissionen
Vorbehaltlich der Vorschriften des Immissionsschutzrechts in der jeweils geltenden Fassung darf durch den Betrieb der Fahrzeuge nicht mehr Lärm, Rauch, Abgas oder Geruch erzeugt werden, als dies bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeugs unvermeidbar ist.
Abschnitt II
Fahrregeln
§ 38 Grundregeln
(1) Jeder Teilnehmer am Verkehr auf dem Wasser muß sich so verhalten, daß kein Anderer gefährdet, geschädigt oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Er muß sein Verhalten außerdem so einrichten, daß fremde Fahrzeuge, Ufer, Anlagen und Einrichtungen im und am Gewässer nicht beschädigt und insbesondere Laichschonstätten nicht beeinträchtigt werden.
(2) Es ist verboten, unbefugt an ein fahrendes Fahrzeug heranzuschwimmen oder sich daranzuhängen.
§ 39 Verhalten unter besonderen Umständen
Bei unmittelbar drohender Gefahr müssen die Schiffsführer alle nach den Umständen gebotenen Maßnahmen treffen. Soweit erforderlich können sie dabei von den Vorschriften dieser Verordnung abweichen.
§ 40 Fahrgeschwindigkeit
Der Schiffsführer hat die Fahrgeschwindigkeit so einzurichten, daß er jederzeit in der Lage ist, seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu leisten. Eine Fahrgeschwindigkeit von 40 km/h darf von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb nicht überschritten werden.
§ 41 Grundsätze für das Begegnen und Überholen
(1) Beim Begegnen oder Überholen dürfen Fahrzeuge, deren Kurse die Gefahr eines Zusammenstoßes ausschließen, ihren Kurs und ihre Geschwindigkeit nicht so ändern, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes entstehen könnte.
(2) Fahren zwei Fahrzeuge so auf sich kreuzenden Kursen, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes nicht auszuschließen ist, muß das Fahrzeug, welches das andere auf seiner Steuerbordseite hat, ausweichen.
(3) Wenn die Kurse zweier Fahrzeuge entgegengesetzt oder nahezu entgegengesetzt sind und die Gefahr eines Zusammenstoßes nicht auszuschließen ist, muß jedes nach Steuerbord halten, damit die Fahrzeuge Backbord an Backbord aneinander vorbeifahren können.
(4) Abweichend von Absatz 3 kann der Schiffsführer ausnahmsweise, insbesondere bei Anlegemanövern, verlangen, daß die Vorbeifahrt Steuerbord an Steuerbord stattfindet, wenn er sich vergewissert hat, daß dies ohne Gefahr möglich ist. In diesem Fall sind zwei kurze Töne zu geben. Das entgegenkommende Fahrzeug hat gleichfalls zwei kurze Töne zu geben und an Steuerbord den erforderlichen Raum zu lassen.
§ 42 Ausweichpflichtige Fahrzeuge
Abweichend von § 41 müssen ausweichen
Der Vorrang der Fahrgastschiffe im Linienverkehr gilt auch bei Sonderfahrten, jedoch nicht gegenüber Fahrzeugen der Berufsfischer, welche die Flagge oder Tafel nach § 32 führen.
§ 43 Verhalten von Segelfahrzeugen untereinander
Nähern sich zwei Segelfahrzeuge einander so, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes nicht auszuschließen ist, müssen sie abweichend von § 41 Abs. 2 und 3 wie folgt ausweichen:
§ 44 Verhalten beim Überholen
(1) Das Überholen ist nur gestattet, wenn sich der Überholende vergewissert hat, daß dieses Manöver ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Fahrzeuge ausgeführt werden kann.
(2) Der Vorausfahrende muß das Überholen erleichtern, soweit dies notwendig und möglich ist.
§ 45 Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten
(1) Das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten ist nur bei Tag und klarer Sicht und nur in dafür freigegebenen Wassersportgebieten gestattet.
(2) In einem Abstand von weniger als 300 m vom Ufer ist das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten verboten. Die Kreisverwaltungsbehörde kann Ausnahmen für Startgassen zulassen und dabei auch die zulässige Geschwindigkeit abweichend von § 40 regeln.
(3) Der Schiffsführer des schleppenden Fahrzeugs muß in Begleitung einer geeigneten Person sein, die das Schleppseil und den Wasserskiläufer zu beobachten hat.
(4) Das schleppende Fahrzeug und der Wasserskifahrer müssen einen Abstand von mindestens 50 m von anderen Fahrzeugen oder von Badenden halten. Das Schleppseil darf nicht elastisch sein und nicht leer im Wasser nachgezogen werden.
(5) Das gleichzeitige Schleppen von mehr als zwei Wasserskifahrern ist verboten.
(6) Das Schleppen von Flugkörpern (Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten) ist verboten.
§ 46 Einschränkungen der Schiffahrt
(1) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb haben 300 m, Segelfahrzeuge 100 m Mindestabstand vom Ufer oder von der wasserseitigen Grenze einer dem Ufer vorgelagerten Schilfzone einzuhalten. Ist das Gewässer so schmal, daß dieser Abstand nicht eingehalten werden kann, muß, wenn es die Verkehrssicherheit zuläßt, das mittlere Drittel des Gewässers benutzt werden. Die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Uferbereiche dürfen zur An- und Abfahrt auf dem kürzesten Weg mit einer Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h befahren werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Fahrgastschiffe im Linienverkehr und für Fahrzeuge der Berufsfischer, welche die Flagge oder Tafel nach § 32 führen.
(3) Bestände von Wasserpflanzen in flachen Ufergewässern, wie Schilf, Binsen und Seerosen, sowie Altwasser, Altwasserrinnen einschließlich der Rückstaugebiete und Buhnenfelder dürfen nicht befahren werden. Von Stauanlagen ist ein ausreichender Sicherheitsabstand einzuhalten.
§ 47 Fahrt bei unsichtigem Wetter
(1) Bei unsichtigem Wetter (z.B. Nebel, Schneetreiben, starker Regen) dürfen Fahrzeuge nicht auslaufen. Befinden sich Fahrzeuge beim Eintreten unsichtigen Wetters auf dem Gewässer, so müssen sie sich so rasch wie möglich in Sicherheit bringen. Dies gilt nicht für Fahrgastschiffe im Linienverkehr, Fähren, Fahrzeuge der Polizei, des Katastrophenschutzes, der Gewässeraufsicht, der Berufsfischer, der Rettungsdienste sowie für Segelfahrzeuge mit Ballastkiel und Teilnehmer an Regatten.
(2) Bei unsichtigem Wetter müssen alle Fahrzeuge mit Ausnahme der Fahrgastschiffe im Linienverkehr, wenn sie nach einem festgelegten Kompaßkurs verkehren müssen, ihre Geschwindigkeit der verminderten Sicht entsprechend herabsetzen.
(3) Bei unsichtigem Wetter müssen die Fahrzeuge bei Tag zusätzlich die für die Nacht vorgeschriebenen Lichter setzen und die nach der Signalordnung vorgesehenen Schallzeichen geben.
§ 48 Fahrt mit Hilfsmotor
(1) Sind Segelfahrzeuge mit einem Hilfsmotor ausgerüstet, darf dieser nur benutzt werden, um sich bei auftretender Gefahr in Sicherheit zu bringen.
(2) Soweit es die Verhältnisse erfordern, darf der Hilfsmotor auch zum Ein- und Auslaufen in einen Hafenbereich oder ein Bojenfeld benutzt werden.
Abschnitt III
Sperrgebiete, Veranstaltungen
§ 49 Sperrgebiete
(1) Gewässer oder Teile eines Gewässers können nach Art. 27 Abs. 5 Satz 1 sowie nach Art. 22 BayWG 1) für bestimmte Arten von Fahrzeugen gesperrt werden. Das Sperrgebiet darf von den ausgeschlossenen Fahrzeugen nicht befahren werden.
(2) Das Sperrgebiet ist durch am Ufer stehende weiße Tafeln mit rotem Rand und rotem Querstrich zu kennzeichnen, auf denen eine schwarze Wasserschraube oder ein entsprechendes Symbol dargestellt ist. Die Tafeln sind so zu bemessen, daß ihre kürzeste Seitenlänge bzw. ihr Durchmesser mindestens 0,80 m beträgt. Erstreckt sich ein Sperrgebiet nur auf einen Teil eines Gewässers, ist seine Begrenzung durch gelbe Bojen zu kennzeichnen. An Flüssen ist zur Begrenzung seitlich an der Tafel ein rotes Dreieck anzubringen, das in Richtung der gesperrten Strecke zeigt. Ist das Anbringen von Bojen oder Tafeln nicht möglich oder nicht erforderlich, so kann auf sie verzichtet werden.
§ 50 Wassersportgebiete
(1) Gewässer oder Teile eines Gewässers können nach Art. 27 Abs. 5 Satz 1 sowie nach Art. 22 BayWG 1) zum Wassersportgebiet für alle oder bestimmte Wassersportarten bestimmt werden. Ein Wassersportgebiet darf zu den festgelegten Zeiten nur von Fahrzeugen befahren werden, für die es bestimmt ist.
(2) Das Wassersportgebiet ist durch am Ufer stehende blaue Tafeln mit der weißen Aufschrift "Sport" und mit der Angabe der zugelassenen Wassersportarten zu kennzeichnen. Soweit nur eine bestimmte Wassersportart zugelassen werden soll, ist dies anstelle der Aufschrift "Sport" durch ein entsprechendes weißes Symbol darzustellen. Die Tafeln sind so zu bemessen, daß ihre kürzeste Seitenlänge bzw. ihr Durchmesser mindestens 0,80 m beträgt. Erstreckt sich ein Wassersportgebiet nur auf einen Teil eines Sees, ist seine Begrenzung durch gelbe Bojen zu kennzeichnen. An Flüssen ist zur Begrenzung seitlich an der Tafel ein weißes Dreieck anzubringen, das in Richtung des Wassersportgebiets zeigt. Ist das Anbringen von Bojen oder Tafeln nicht möglich oder nicht erforderlich, so kann auf sie verzichtet werden.
§ 51 Erlaubnispflichtige Veranstaltungen
(1) Sport- und Werbeveranstaltungen sowie sonstige Veranstaltungen auf dem Wasser, die zur Ansammlung von Fahrzeugen oder zur Erschwerung oder Gefährdung des Wasserverkehrs führen können, bedürfen der Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde, sofern nicht gemäß § 52 eine Anzeige genügt. Satz 1 findet keine Anwendung auf Trainingsfahrten, die Sportveranstaltungen vorausgehen.
(2) Die Erlaubnis kann aus den im Art. 27 Abs. 4 Satz 3 BayWG 1) genannten Gründen versagt, mit Nebenbestimmungen versehen oder widerrufen werden. Sie darf nur erteilt werden, wenn die Zustimmung des Gewässereigentümers vorliegt.
§ 52 Anzeigepflichtige Veranstaltungen
(1) Sportveranstaltungen mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft sind mindestens zwei Wochen vorher bei der Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(2) Veranstaltungen nach Absatz 1 können von der Kreisverwaltungsbehörde aus den in Art. 22 BayWG 1) genannten Gründen untersagt oder nur in Verbindung mit Nebenbestimmungen gestattet werden.
Abschnitt IV
Anlegestellen
§ 53 Anlegestellen
Fahrzeughalter von Fahrgastschiffen haben ihre Anlegestellen, die von diesen Fahrzeugen benutzt werden, verkehrs- und betriebssicher zu erhalten. Werden die Anlegestellen bei Nacht oder unsichtigem Wetter angelaufen, so sind sie ausreichend zu beleuchten.
§ 54 Untersuchung der Anlegestellen
(1) Die in § 53 genannten Anlegestellen sind jährlich von der Kreisverwaltungsbehörde oder den von ihr Beauftragten auf ihre Verkehrs- und Betriebssicherheit zu untersuchen. Die Kosten der Untersuchung trägt der Fahrzeughalter.
(2) Die Kreisverwaltungsbehörde kann dem Fahrzeughalter oder dem Eigentümer der Anlegestelle gestatten, dass dieser die Untersuchung selbst durchführt. Der Kreisverwaltungsbehörde ist nach Abschluss der Untersuchung unverzüglich ein schriftlicher Bericht über das Untersuchungsergebnis zu übermitteln.
(2) Festgestellte Mängel hat der Fahrzeughalter oder der nach Abs. 2 verpflichtete Eigentümer der Anlegestelle unverzüglich zu beheben. Die Kreisverwaltungsbehörde kann bis zur Beseitigung der Mängel die weitere Benutzung der Anlegestelle untersagen.
§ 55 Verhalten an Anlegestellen für Fahrgastschiffahrt
(1) An Anlegestellen für Fahrgastschiffe sowie im Umkreis von 100 m von diesen dürfen andere Fahrzeuge nicht festmachen oder ankern.
(2) Im Bereich der Anlegestellen für Fahrgastschiffe müssen sich andere Fahrzeuge vom Kurs der Fahrgastschiffe fernhalten. Die von den Fahrgastschiffen regelmäßig benutzten Bereiche der Anlegestellen sind von anderen Fahrzeugen freizuhalten.
(3) Im Umkreis von 100 m um Anlegestellen der Fahrgastschiffahrt ist das Baden und Sporttauchen außerhalb öffentlicher Badeplätze nur soweit gestattet, als die Schiffahrt dadurch nicht behindert wird.
Vierter Teil
Schlußvorschriften
§ 56 Ausnahmen
(1) Die Kreisverwaltungsbehörden können für den Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn hierdurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden sowie Gefahren oder Nachteile, die durch die Schiffahrt verursacht werden können, nicht zu erwarten sind. (aufgehoben)
(2) (aufgehoben)
§ 57 Vorrangfahrzeuge
(1) Fahrzeuge der Polizei, des Katastrophenschutzes, des Rettungsdienstes und sonstiger Bereiche des öffentlichen Dienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(2) Fahrzeugen, die das blaue Blinklicht nach § 33 zeigen, müssen andere Fahrzeuge ausweichen.
§ 58 Übergangsbestimmungen
Nach bisherigem Recht erteilte Schiffsführerscheine gelten weiter.
§ 59 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 95 Nr. 3 Buchst. a und b BayWG 1) kann mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 60 Grundrechtseinschränkung
Auf Grund dieser Verordnung kann das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden (Art. 13 des Grundgesetzes 4) , Art. 106 Abs. 3 der Verfassung 5 ).
§ 61 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 1977 in Kraft 6 .
(2) Abweichend von Absatz 1 treten für Fahrzeuge, die bereits zugelassen sind oder bisher keiner Zulassung unterlagen, in Kraft:
§ 14 Abs. 6 Satz 2 am 1. November 1980,
§ 15 Abs. 2 am 1. November 1980,
§ 16 Abs. 2 Satz 1 am 1. November 1978,
§ 16 Abs. 2 Satz 2 am 1. November 1982,
§ 30 Abs. 2 am 1. November 1982.
(3) (gegenstandslos)
Signalordnung | Anlage |
A. Lichter
B. Flaggen
C. Schallzeichen
Sobald es die Sicherheit der Schiffahrt erfordert, sind folgende Schallzeichen zu geben:
Ein kurzer Ton dauert etwa eine Sekunde, ein langer Ton etwa vier Sekunden.
Die Pause zwischen den Einzeltönen eines Schallzeichens soll regelmäßig etwa eine Sekunde betragen. Wird ein Schallzeichen wiederholt gegeben, so soll die Pause zwischen den Einzelsignalen mindestens fünf Sekunden betragen.
D. Sturmwarnung
Bei der Gefahr eines Sturms werden an den Ufern der Seen durch Aufleuchten von gelben Blinklichtern mit ca. 40 oder 90 Blitzen pro Minute Warnzeichen gegeben. Hierbei bedeuten:
Aufleuchten von Blinklichtern mit vierzig Blitzen pro Minute:
"Vorsichtsmeldung"
Sie soll den Schiffsführer auf die mögliche Gefahr eines Sturms aufmerksam machen und ihn veranlassen, die Wetterentwicklung sorgfältig zu verfolgen.
Aufleuchten von Blinklichtern mit neunzig Blitzen pro Minute:
"Sturmwarnung"
Sie kündigt eine unmittelbare Sturmgefahr an und veranlaßt den Schiffsführer, unverzüglich alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen und nötigenfalls das Ufer oder windgeschützte Stellen anzusteuern.
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1) BayRS 753-1-I
2) BGBl. FN 312-7
3) BGBl. FN 9232-1
4) BGBl. FN 100-1
5) BayRS 100-1-S
6) Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 9. August 1977 (GVBl. S. 469)
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