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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Eisenbahn- und Seilbahngesetzes
- Bayern -

Vom 10. Juli 2018
(GVBl. Nr. 13 vom 17.07.2018 S. 537)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Bayerische Eisenbahn- und Seilbahngesetz (BayESG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2003 (GVBl. S. 598, BayRS 932-1-B), das zuletzt durch § 1 Nr. 431 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die der Überschrift angefügten Fußnoten werden wie folgt geändert:

a) Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl L 106 S. 21)."1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU und der Verordnung (EU) 2016/424. Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1)."

b) Fußnote 2

2) Die Verpflichtungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl L 204 S. 37), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/96/EG vom 20. November 2006 (ABl L 363 S. 81), sind beachtet worden.

wird gestrichen.

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zu den Art. 2 bis 4 werden gestrichen.

b) Die Angabe zu dem bisherigen Art. 5 wird die Angabe zu Art. 2 und wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 5 Berichts- und Mitteilungspflichten"Art. 2 Mitteilungspflichten".

c) Nach der Angabe zu Art. 2 wird folgende Überschrift eingefügt:

"2. Abschnitt
Öffentliche Eisenbahnen".

d) Die Angaben zu den bisherigen Art. 6 und 7 wer den die Angaben zu den Art. 3 und 4.

e) Die Angaben zu den bisherigen Art. 8 bis 10 werden gestrichen.

f) Die Angabe zu dem bisherigen Art. 11 wird die Angabe zu Art. 5 .

g) Die Angabe im I. Teil zu dem bisherigen 2. Abschnitt wird die Angabe zu dem 3. Abschnitt.

h) Die Angabe zu dem bisherigen Art. 12 wird gestrichen.

i) Die Angaben zu den bisherigen Art. 13 bis 15 werden die Angaben zu den Art. 6 bis 8.

j) Die Angabe im I. Teil zu dem bisherigen 3. Abschnitt wird die Angabe zu dem 4. Abschnitt und das Wort " , Ordnungswidrigkeiten" wird gestrichen.

k) Die Angaben zu den bisherigen Art. 16 und 17 werden die Angaben zu den Art. 9 und 10.

l) Die Angabe zu dem bisherigen Art. 18 wird gestrichen.

m) Die Angaben zu den bisherigen Art. 19 bis 25 werden die Angaben zu den Art. 11 bis 17.

n) Die Angabe zu dem bisherigen Art. 26 wird gestrichen.

o) Die Angabe zu dem bisherigen Art. 27 wird die Angabe zu Art. 18.

p) Die Angabe zu dem bisherigen Art. 28 wird gestrichen.

q) Die Angaben zu den bisherigen Art. 29 bis 39 werden die Angaben zu den Art. 19 bis 29.

r) Die Angaben zu dem II. Teil 4. Abschnitt werden gestrichen.

s) Die Angabe zu dem bisherigen Art. 42 wird die Angabe zu Art. 30.

t) Die Angabe zu dem IV. Teil wird wie folgt gefasst:

altneu
IV. Teil
Zuständigkeiten
"IV. Teil
Bußgeldvorschriften".

u) Die Angabe zu dem bisherigen Art. 43 wird die Angabe zu Art. 31 und wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 43 Oberste Verkehrsbehörde"Art. 31 Ordnungswidrigkeiten".

v) Die Angaben zu den bisherigen Art. 44 und 45 werden die Angaben zu den Art. 32 und 33.

w) Die Angabe zu dem bisherigen Art. 46 wird die Angabe zu Art. 34 und wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 46 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten bisherigen Rechts
"Art. 34 Inkrafttreten".

3. Art. 1 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter "Teil I dieses Gesetzes gilt für Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen" durch die Wörter "Der I. Teil gilt für Eisenbahnen, Wagenhalter und Fahrzeughalter" ersetzt.

bbb) In Nr. 1 werden die Wörter "oder Halter von Eisenbahnfahrzeugen" durch die Wörter " , Wagenhalter oder Fahrzeughalter" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "Teil I" durch die Wörter "Der I. Teil" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Teil I dieses Gesetzes" durch die Wörter "Der I. Teil" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Teil II dieses Gesetzes" durch die Wörter "der II. Teil" ersetzt.

c) In Abs. 3 werden die Wörter "Teil I dieses Gesetzes" durch die Wörter "der I. Teil" ersetzt.

4. Der bisherige Art. 5 wird Art. 2 und wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 5 Berichts- und Mitteilungspflichten"Art. 2 Mitteilungspflichten".

b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

bb) In Satz 1 werden die Wörter "Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen," durch das Wort "Fahrzeughalter" ersetzt.

c) Abs. 2

(2) Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die nach § 6 AEG einer Genehmigung bedürfen, haben der Genehmigungsbehörde mitzuteilen, wenn eine oder mehrere Genehmigungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Der Genehmigungsbehörde ist jährlich ein Bericht vorzulegen, der Auskunft über die finanzielle Leistungsfähigkeit und über Veränderungen hinsichtlich der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen gibt.

wird aufgehoben.

5. Nach Art. 2 wird folgende Überschrift eingefügt:

"2. Abschnitt
Öffentliche Eisenbahnen".

6. Die bisherigen Art. 6 und 7 werden die Art. 3 und 4.

7. Der bisherige Art. 11 wird Art. 5 und in Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Betriebsgenehmigung" jeweils durch das Wort "Unternehmensgenehmigung" ersetzt, wird die Angabe "nach § 7 AEG" gestrichen und werden die Wörter "die oberste Verkehrsbehörde" durch die Wörter "das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (Staatsministerium)" ersetzt.

8. Im I. Teil wird der bisherige 2. Abschnitt der 3. Abschnitt.

9. Der bisherige Art. 13 wird Art. 6 und wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Nichtöffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen" durch die Wörter "Betreiber einer nichtöffentlichen Eisenbahninfrastruktur (Anschlussbahn)" ersetzt.

b) In Abs. 2 werden die Wörter "Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die selbstständig eine nichtöffentliche Eisenbahninfrastruktur benutzen, haben einen Betriebsleiter" durch die Wörter "Fahrzeughalter, die ausschließlich eine Anschlussbahn benutzen dürfen, haben einen Betriebsleiter nach den Vorschriften dieses Gesetzes" ersetzt.

c) In Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter "nichtöffentliche Eisenbahninfrastruktur" durch das Wort "Anschlussbahn" ersetzt und die Wörter "Halter von Eisenbahnfahrzeugen" durch das Wort "Fahrzeughalter" ersetzt.

10. Der bisherige Art. 14 wird Art. 7 und wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 14 Haftpflichtversicherung

Zur Deckung der durch Unfälle beim Eisenbahnbetrieb verursachten Personenschäden und Sachschäden haben

  1. nichtöffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen,
  2. nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen selbstständig eine nichtöffentliche Eisenbahninfrastruktur benutzen,

eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten; die nach § 26 Abs. 1 Nr. 8 AEG erlassene Rechtsverordnung gilt entsprechend. Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

"Art. 7 Haftpflichtversicherung

(1) Zur Deckung der durch Unfälle beim Eisenbahnbetrieb verursachten Personenschäden und Sachschäden haben Betreiber von Werksbahnen sowie nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen, Wagenhalter und Fahrzeughalter, soweit sie die Infrastruktur einer Werksbahn im Sinn des § 2 Abs. 8 AEG benutzen, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Die §§ 14, 14a Abs. 1, §§ 14b bis 14d AEG gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass

  1. an die Stelle der Genehmigungsbehörde die Aufsichtsbehörde tritt und
  2. § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 Buchst. b keine Anwendung findet.

(2) Ausgenommen von der Versicherungspflicht nach Abs. 1 sind Betreiber oder Benutzer einer Werksbahn, soweit die Werksbahn keine Straßen, Wege und Plätze mit öffentlichem Verkehr kreuzt oder in deren Verkehrsraum verläuft."

11. Der bisherige Art. 15 wird Art. 8 und im Wortlaut werden die Wörter "nichtöffentlichen Eisenbahninfrastruktur" durch das Wort "Anschlussbahn" ersetzt.

12. Im I. Teil wird der bisherige 3. Abschnitt der 4. Abschnitt und in der Überschrift wird das Wort " , Ordnungswidrigkeiten" gestrichen.

13. Der bisherige Art. 16 wird Art. 9 und wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Durch die Eisenbahnaufsicht wird die Beachtung der für Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen im Sinn des Art. 1 geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen sichergestellt; §§ 5, 5a AEG bleiben unberührt."(1) Durch die Eisenbahnaufsicht wird die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen überwacht. Hinsichtlich der Befugnisse der Eisenbahnaufsicht bei der Aufgabenwahrnehmung nach Satz 1 gilt § 5a AEG entsprechend."

b) Abs. 2

(2) Die Aufsichtsbehörde kann Anordnungen treffen, die insbesondere
  1. zur Abwehr von Gefahren, die vom Betrieb einer Eisenbahn oder von den Betriebsanlagen einer Eisenbahn ausgehen,
  2. zur Abwehr von Gefahren für die Betriebssicherheit der Eisenbahn,
  3. zum Schutz der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft vor erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen

erforderlich sind. Ist die Betriebssicherheit nicht mehr gewährleistet, kann die Aufsichtsbehörde die Einstellung des Bahnbetriebs anordnen.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2.

14. Der bisherige Art. 17 wird Art. 10 und wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter "Die oberste Verkehrsbehörde" durch die Wörter "Das Staatsministerium" ersetzt.

b) Die Nrn. 1 und 2

1. die Bestimmung der zuständigen Behörden,

2. den Bau, die Ausrüstung und die Betriebsweise der Eisenbahnen nach den jeweiligen Erfordernissen der Sicherheit und des Umweltschutzes nach den anerkannten Regeln der Technik,

werden aufgehoben.

c) Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 1.

d) Die bisherige Nr. 4

4. verantwortliche, Sachverständige im Eisenbahnwesen, insbesondere über

  1. die Fachbereiche, in denen sie tätig werden,
  2. die Anforderungen in Bezug auf Ausbildung, Fachkenntnisse, Berufserfahrung, Zuverlässigkeit sowie Fort- und Weiterbildung,
  3. die Zulassung oder Anerkennung,
  4. die Überwachung,
  5. die Vergütung,
  6. das Erfordernis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung,
  7. die Voraussetzungen unter welchen die Aufsichtsbehörde die Vorlage von Bescheinigungen für den jeweiligen Sachbereich verlangen kann oder verlangen muss sowie die Voraussetzungen unter welchen die Aufsichtsbehörde verlangen kann oder verlangen muss, dass das Eisenbahnunternehmen sich die Einhaltung aufsichtlicher Anforderungen durch Sachverständige bescheinigen lässt,
  8. die Voraussetzungen, unter denen das Eisenbahnunternehmen Bescheinigungen von Sachverständigen für bestimmte Sachbereiche vorzulegen hat oder sich die Einhaltung aufsichtlicher Anforderungen durch Sachverständige bescheinigen lassen muss,

wird aufgehoben. Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 2.

e) Die bisherigen Nrn. 6 bis 8

6. die Beförderung von Personen und Gütern durch Eisenbahnverkehrsunternehmen in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Handelsrechts,

7. den Schutz der Anlagen und des Betriebs der Eisenbahnen gegen Störungen und Schäden,

8. das Unfallmeldewesen,

werden aufgehoben.

f) Die bisherige Nr. 9 wird Nr. 3.

g) Die bisherige Nr. 10 wird Nr. 4 und wird wie folgt gefasst:

altneu
4. nichtöffentliche Eisenbahnen im Rahmen des § 26 Abs. 5 Satz 3 AEG, insbesondere über die ordnungsgemäße Erstellung und Unterhaltung von Bahnanlagen und Fahrzeugen sowie die Durchführung des sicheren Betriebs nichtöffentlicher Eisenbahnen."4. nichtöffentliche Eisenbahnen im Rahmen des § 26 Abs. 5 Satz 3 AEG, insbesondere über den Bau, die Ausrüstung und die Unterhaltung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge sowie über den Bahnbetrieb nach den Erfordernissen der Sicherheit und des Umweltschutzes."

15. Der bisherige Art. 18

Art. 18 Ordnungswidrigkeiten

(1) Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einen Bericht oder eine Mitteilung nach Art. 5 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  2. entgegen Art. 13 Abs. 1 Satz 2 der Aufsichtsbehörde keine mit den Belangen des Eisenbahnbetriebs beauftragte Person benennt.

(2) Mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Art. 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, auch in Verbindung mit Abs. 5, einen Betriebsleiter oder Stellvertreter nicht bestellt,
  2. entgegen Art. 14 eine Haftpflichtversicherung nicht abschließt oder nicht aufrechterhält,
  3. einer Rechtsverordnung nach Art. 17 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

wird aufgehoben.

16. Der bisherige Art. 19 wird Art. 11 und wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Wörter "dieses Gesetzes" gestrichen und werden die Wörter "den Personenverkehr" durch die Wörter "die Personenbeförderung" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter "dieses Gesetzes" gestrichen.

bb) Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Anlagen gemäß Art. 1 Abs. 6 der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl EG Nr. L 106/2 1 vom 3. Mai 2000),
"1. Anlagen gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und e bis g der Verordnung (EU) 2016/424,"

cc) In Nr. 2 wird das Wort "(Spillanlagen)" gestrichen.

17. Der bisherige Art. 20 wird Art. 12 und wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Seilbahnen sind Anlagen aus mehreren Bauteilen, die geplant, gebaut, montiert und in Betrieb genommen werden, um Personen oder Güter zu befördern. Bei diesen Anlagen handelt es sich um
  1. Standseilbahnen und andere Anlagen, deren Fahrzeuge von Rädern oder anderen Einrichtungen getragen und durch ein oder mehrere Seile bewegt werden,
  2. Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge von einem oder mehreren Seilen getragen und/oder bewegt werden; dazu gehören auch Kabinenbahnen und Sesselbahnen,
  3. Schlepplifte (Schleppaufzüge), bei denen mit geeigneten Geräten ausgerüstete Personen durch ein Seil fortbewegt werden.
"(1) Seilbahnen im Sinn dieses Gesetzes sind an ihrem Bestimmungsort errichtete, aus der Infrastruktur und Teilsystemen bestehende Gesamtsysteme, die zum Zweck der Beförderung von Personen oder Gütern entworfen, gebaut, zusammengesetzt und in Betrieb genommen werden und bei denen die Beförderung durch entlang der Trasse verlaufende Seile erfolgt. Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Art. 3 der Verordnung (EU) 2016/424 entsprechend."

b) Die Abs. 2 bis 6

(2) Eine Anlage im Sinn des II. Teils dieses Gesetzes ist das an seinem Bestimmungsort errichtete, aus der Infrastruktur und den in Anhang I der Richtlinie 2000/9/EG aufgezählten Teilsystemen bestehende Gesamtsystem. Die Infrastruktur, die speziell für jede Anlage geplant und jeweils vor Ort errichtet wird, besteht aus der Linienführung, den Systemdaten sowie den für die Errichtung und Funktion der Anlage erforderlichen Stations- und Streckenbauwerken einschließlich der Fundamente.

(3) Ein Sicherheitsbauteil ist ein Grundbestandteil, eine Gruppe von Bestandteilen, eine Unterbaugruppe oder eine vollständige Baugruppe sowie jede Einrichtung, die zur Gewährleistung der Sicherheit Teil der Anlage und in der Sicherheitsanalyse ausgewiesen ist und deren Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder Gesundheit von Personen und gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern gefährdet.

(4) Die Betriebssicherheit ist gegeben, wenn die Anlage einschließlich ihrer Infrastruktur, die Teilsysteme sowie die Sicherheitsbauteile so geplant, gebaut und betrieben werden, dass

  1. die auf sie anwendbaren Bestimmungen der Richtlinie 2000/9/EG, insbesondere die in Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG genannten grundlegenden Anforderungen,
  2. die betriebstechnischen und wartungstechnischen. Erfordernisse im Sinn von Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 2000/9/EG und
  3. die im Sicherheitsbericht gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/9/EG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(5) Der Ausdruck "europäische Spezifikation" bezeichnet eine gemeinsame technische Spezifikation, eine europäische technische Zulassung oder eine einzelstaatliche Norm, durch die eine europäische Norm umgesetzt wird.

(6) Seilbahnen dienen dem öffentlichen Verkehr, wenn sie nach ihrer Zweckbestimmung jedermann zur Personen- oder zur Güterbeförderung benutzen kann.

werden aufgehoben.

c) Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 2 und im Wortlaut wird die Angabe "nach Art. 25" gestrichen.

d) Der bisherige Abs. 8 wird Abs. 3 und in Halbsatz 1 werden die Wörter "der obersten Verkehrsbehörde" durch die Wörter "dem Staatsministerium" ersetzt.

18. Der bisherige Art. 21 wird Art. 13 und wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Anlage" durch das Wort "Seilbahn" ersetzt.

b) In Abs. 2 in dem Satzteil vor Nr. 1 wird nach den Wörtern "des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes" die Angabe "(BayVwVfG)" eingefügt.

c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Anlage" durch das Wort "Seilbahn" und werden die Wörter "des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes" durch die Angabe "BayVwVfG" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Anlage" durch das Wort "Seilbahn" ersetzt.

d) Die Abs. 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

altneu
(4) Befindet sich die Anlage in einem gemäß der Richtlinie 92/43/EWG oder der Richtlinie 79/409/EWG ausgewiesenen Schutzgebiet, in einem Nationalpark nach Art. 8 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG) oder einem Naturschutzgebiet nach Art. 7 BayNatSchG oder werden Flächen nach Art. 13d Abs. 1 BayNatSchG von dem Vorhaben betroffen, so halbieren sich die in den Abs. 2 und 3 genannten Schwellenwerte.

(5) Die Genehmigung wird erteilt, wenn

  1. die Betriebssicherheit angenommen werden kann,
  2. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich die Unzuverlässigkeit der Person oder der Personen, die das Seilbahnunternehmen leiten (Unternehmer einer Seilbahn) oder ihrer Vertretung - bei juristischen Personen der nach Gesetz oder Satzung vertretungsberechtigten Personen - ergibt,
  3. das Vorhaben den öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft und in den Fällen der Abs. 2 bis 4 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde.
"(4) Die in den Abs. 2 und 3 genannten Schwellenwerte halbieren sich, wenn sich die Seilbahn in einem Nationalpark, Natura 2000-Gebiet, Naturschutzgebiet oder gesetzlich geschütztem Biotop befindet.

(5) Die Kreisverwaltungsbehörde prüft

  1. die Übereinstimmung der Seilbahn mit
    1. den auf sie anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/424,
    2. den in einem nach Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/424 erstellten Sicherheitsbericht enthaltenen Empfehlungen und
    3. den sonstigen Anforderungen an einen Anlagenbetrieb, der die Gesundheit und Sicherheit von Personen und Eigentum nicht gefährdet
      (Betriebssicherheit),
  2. ob Tatsachen vorliegen, aus denen sich die Unzuverlässigkeit der Person oder der Personen, die das Seilbahnunternehmen leiten (Unternehmer einer Seilbahn) oder ihrer Stellvertreter - bei juristischen Personen der nach Gesetz oder Satzung vertretungsberechtigten Personen - ergibt und
  3. ob das Vorhaben öffentlichen Interessen widerspricht."

e) In Abs. 6 wird die Angabe "Art. 24" durch die Angabe "Art. 16" und wird die Angabe "Art. 25" durch die Angabe "Art. 17" ersetzt.

f) Abs. 7

(7) Die Genehmigung mit Nebenbestimmungen versehen und zeitlich befristet werden.

wird aufgehoben.

g) Der bisherige Abs. 8 wird Abs. 7.

19. Der bisherige Art. 22 wird Art. 14 und wird wie folgt geändert:

a) Die Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
(1) Der Antrag auf Genehmigung ist einzureichen bei der Kreisverwaltungsbehörde. 2 die örtliche Zuständigkeit gilt Art. 35 Abs. 1 entsprechend.

(2) Der Antrag muss über das Vorhaben und seine Durchführung, insbesondere in technischer und soweit erforderlich auch in wirtschaftlicher Hinsicht Aufschluss geben.

"(1) Die Genehmigung wird auf Antrag von der Kreisverwaltungsbehörde erteilt. Der Antrag muss über das Vorhaben und seine Durchführung, insbesondere in technischer und soweit erforderlich auch wirtschaftlicher Hinsicht, Aufschluss geben. Die für die Seilbahn verantwortliche Person im Sinn der Verordnung (EU) 2016/424 ist der jeweilige Antragsteller.

(2) Die Kreisverwaltungsbehörde hört die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, an, soweit sie durch das Vorhaben in ihrem Aufgabenbereich berührt werden. Sie kann ein Anhörungsverfahren entsprechend Art. 73 Abs. 2 bis 5 und Art. 8 Satz 1, Art. 74 Abs. 4 BayVwVfG durchführen, wenn über die in Satz 1 genannten Behörden mit Einwendungen zu rechnen ist und keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird."

b) Die Abs. 3 bis 5

(3) Die Kreisverwaltungsbehörde hört die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, an, soweit sie durch das Vorhaben in ihrem Aufgabenbereich berührt werden. Ist sie nicht selbst zur Entscheidung zuständig, prüft sie den Antrag auf seine Vollständigkeit und legt ihn mit den eingeholten Äußerungen und einer eigenen Stellungnahme der zur Genehmigung zuständigen Behörde vor.

(4) Die Genehmigung ist dem Seilbahnunternehmen schriftlich zu erteilen.

(5) Die Genehmigungsurkunde enthält

  1. die Bezeichnung und den Sitz des Seilbahnunternehmens,
  2. die Bezeichnung der örtlichen Lage der Seilbahn,
  3. eine allgemeine Beschreibung der Seilbahn,
  4. den Vorbehalt der Genehmigung der technischen Planung gemäß Art. 24 und der Zustimmung zur Betriebseröffnung gemäß Art. 25,
  5. die festgesetzten Nebenbestimmungen,
  6. die Verpflichtung des Unternehmers einer Seilbahn, eine Sicherheitsanalyse gemäß Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2000/9/EG durchführen zu lassen und die Sicherheitsanalyse und den entsprechenden Sicherheitsbericht (Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/9/EG) mit dem Antrag auf Genehmigung der technischen Planung vorzulegen.

werden aufgehoben.

c) Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 3 und wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Art. 21" durch die Angabe "Art. 13" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "Abs. 5 Nr. 6" durch die Wörter "Art. 8 der Verordnung (EU) 2016/424" ersetzt.

d) Folgender Abs. 4 wird angefügt:

"(4) Bei der Errichtung von Seilbahnen, deren gleichzeitige Nutzung durch mehr als 100 Personen zu erwarten ist und die den angemessenen Sicherheitsabstand gemäß Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2012/18/EU zu einem Betriebsbereich nicht einhalten, macht die Kreisverwaltungsbehörde das Vorhaben nach Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen im amtlichen Veröffentlichungsblatt und in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standorts der Seilbahn verbreitet sind, öffentlich bekannt. Mit Ablauf einer Frist von einem Monat nach der Bekanntmachung des Vorhabens sind alle öffentlich-rechtlichen Einwendungen gegen das Vorhaben ausgeschlossen. In die Bekanntmachung nach Satz 1 sind folgende Angaben aufzunehmen:

  1. ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 13 Abs. 2 bis 4 durchzuführen ist,
  2. wo und wann die betroffene Öffentlichkeit im Sinn des Art. 3 Nr. 18 der Richtlinie 2012/18/EU Einwendungen gegen das Vorhaben vorbringen kann,
  3. welche Rechtsfolgen mit Ablauf der Frist des Satzes 2 eintreten und
  4. die grundsätzlichen Entscheidungsmöglichkeiten der Behörde oder, soweit vorhanden, der Entscheidungsentwurf.

Die Genehmigung ist nach Art. 41 Abs. 4 BayVwVfG öffentlich bekannt zu geben und, soweit Einwendungen vorgebracht werden, zu begründen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die Behandlung der Einwendungen sowie Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit aufzunehmen."

20. Der bisherige Art. 23 wird Art. 15 und wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Anlage" durch das Wort "Seilbahn" und wird die Angabe "Art. 21 Abs. 1" durch die Angabe "Art. 13 Abs. 1" ersetzt.

b) In Abs. 2 werden die Wörter "technische Aufsichtsbehörde" durch die Wörter "Regierung von Oberbayern (technische Aufsichtsbehörde)" ersetzt.

c) In Abs. 3 wird die Angabe "Art. 25" durch die Angabe "Art. 17" ersetzt.

d) In Abs. 5 wird das Wort "Anlage" durch das Wort "Seilbahn" und wird die Angabe "Art. 24" durch die Angabe "Art. 16" ersetzt.

21. Der bisherige Art. 24 wird Art. 16 und wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Anlage" durch das Wort "Seilbahn" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 wird das Wort "Anlage" durch das Wort "Seilbahn" ersetzt.

bb) In Nr. 2 Halbsatz 1 werden die Wörter "des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG)" durch die Angabe "BayVwVfG" ersetzt.

cc) In Nr. 3 wird die Angabe "Art. 22 Abs. 5 Nr. 6" durch die Wörter "Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/424" ersetzt.

dd) Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. Konformitätsbewertungsverfahren und EG-Prüfungen nach Art. 7 und 10 der Richtlinie 2000/9/EG durchgeführt wurden und
"4. das nach den Art. 18 bis 21 der Verordnung 2016/424 nötige Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde und".

ee) Nr. 5 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
; bei dieser Prüfung ist die Einhaltung der Art. 7, 10 und 18 der Richtlinie 2000/9/EG betreffend CE-Konformitätskennzeichnung und EG-Konformitätserklärung bei Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen zu überwachen.
" ; bei dieser Prüfung ist die Einhaltung der in den Art. 18 bis 21 der Verordnung Nr. 2016/424 und Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 enthaltenen Vorgaben zum Konformitätsbewertungsverfahren und zur CE-Kennzeichnung zu überwachen."

c) Die Abs. 3 und 4

(3) Die Genehmigung der technischen Planung ist dem Unternehmer einer Seilbahn schriftlich zu erteilen.

(4) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere wenn ein Sicherheitsbauteil oder ein Teilsystem innovative Planungs- oder Baumerkmale im Sinn von Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2000/9/EG aufweist.

werden aufgehoben.

d) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 3.

22. Der bisherige Art. 25 wird Art. 17 und wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 wird das Wort "Anlage" durch das Wort "Seilbahn" ersetzt.

bb) In Nr. 3 werden die Wörter "eine Person als Stellvertretung" durch die Wörter "ein Stellvertreter" und wird die Angabe "Art. 30" durch die Angabe "Art. 20" ersetzt.

cc) In Nr. 4 wird die Angabe "Art. 31" durch die Angabe "Art. 21" ersetzt.

b) In Abs. 3 wird das Wort "Anlage" durch das Wort "Seilbahn" und wird die Angabe "Art. 21" durch die Angabe "Art. 13" ersetzt.

23. Der bisherige Art. 27 wird Art. 18 und wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Angabe "Art. 24" durch die Angabe "Art. 16" ersetzt.

b) In Abs. 4 wird die Angabe "Art. 21" durch die Angabe "Art. 13" ersetzt.

c) In Abs. 7 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 1, 2, 3 und 5" durch die Angabe "Abs. 1 und 3" ersetzt.

24. Der bisherige Art. 29 wird Art. 19 und im Wortlaut wird das Wort "Anlage" durch das Wort "Seilbahn" ersetzt.

25. Der bisherige Art 30 wird Art. 20 und wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "eine Person als Stellvertretung" durch die Wörter "einen Stellvertreter" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "seine Stellvertretung" durch die Wörter "sein Stellvertreter" und wird das Wort "Anlage" durch das Wort "Seilbahn" ersetzt.

b) In Abs. 2 werden die Wörter "zu seiner Stellvertretung" durch die Wörter "zum Stellvertreter" ersetzt.

c) In Abs. 3 wird die Angabe "Art. 29" durch die Angabe "Art. 19" ersetzt.

26. Der bisherige Art. 31 wird Art. 21 und Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Vorschriften der §§ 113 ff. des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG) vom 23. November 2007 (BGBl I S. 2631) in der jeweils geltenden Fassung über die Pflichtversicherung finden Anwendung.
"Die §§ 113 bis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes gelten entsprechend."

27. Der bisherige Art. 32 wird Art. 22 und wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 2 wird die Angabe "Art. 30 Abs. 1" durch die Angabe "Art. 20 Abs. 1" ersetzt.

bb) In Nr. 3 wird die Angabe "Art. 21 Abs. 5 Nr. 2" durch die Angabe "Art. 13 Abs. 5 Nr. 2" ersetzt.

cc) In Nr. 4 wird die Angabe "Art. 33" durch die Angabe "Art. 23" ersetzt.

b) In Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "der Anlage" gestrichen und die Wörter "von der obersten Verkehrsbehörde" durch die Wörter "vom Staatsministerium" ersetzt.

c) In Abs. 4 werden die Wörter "Art. 35 Abs. 1 und 2 und Art. 36 Abs. 2" durch die Wörter "Art. 25 Abs. 1 und 2 sowie Art. 26 Abs. 2" ersetzt.

28. Der bisherige Art. 33 wird Art. 23 und Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe "Art. 25 Abs. 2 Nrn. 3 und 4" durch die Angabe "Art. 17 Abs. 2 Nr. 3 und 4" ersetzt.

b) In Nr. 2 wird das Wort "Vertretung" durch das Wort "Stellvertreter" ersetzt.

29. Der bisherige Art. 34 wird Art. 24 und in Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "Art. 33" durch die Angabe "Art. 23" ersetzt.

30. Der bisherige Art. 35 wird Art. 25 und Abs. 3

(3) Die oberste Verkehrsbehörde ist für die Benennung von Stellen im Sinn des Art. 16 der Richtlinie 2000/9/EG zuständig, die ihren Sitz im Freistaat Bayern haben.

wird aufgehoben.

31. Der bisherige Art. 36 wird Art. 26 und wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Wörter "Durchführung der Schutzmaßnahmen auf der Grundlage der Richtlinie 2000/9/EG " durch die Wörter "Marktüberwachung nach § 2 des Seilbahndurchführungsgesetzes" ersetzt und die Wörter "(Nebenbestimmungen und sonstige Anordnungen)" gestrichen.

b) In Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "Anlage" durch das Wort "Seilbahn" ersetzt.

c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter "die oberste Verkehrsbehörde" durch die Wörter "das Staatsministerium" ersetzt.

bb) In Nr. 1 wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.

cc) In Nr. 2 wird das Wort "Anlage" durch das Wort "Seilbahn" ersetzt und wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

dd) Nr. 3

3. die Genehmigung der technischen Planung mit Nebenbestimmungen zu versehen ist, weil ein Sicherheitsbauteil oder ein Teilsystem innovative Planungs- oder Baumerkmale im Sinn von Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2000/9/EG aufweist.

wird aufgehoben.

d) In Abs. 4 werden die Wörter "von der obersten Verkehrsbehörde" durch die Wörter "vom Staatsministerium" und wird die Angabe "Art. 30 Abs. 1" durch die Angabe "Art. 20 Abs. 1" ersetzt.

32. Der bisherige Art. 37 wird Art. 27 und in Satz 1 im Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe "Art. 21" durch die Angabe "Art. 13" ersetzt.

33. Der bisherige Art. 38 wird Art. 28 und in Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Anlage" durch das Wort "Seilbahn" ersetzt.

34. Der bisherige Art. 39 wird Art. 29 und wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1

(1) Die oberste Verkehrsbehörde bestimmt durch Rechtsverordnung die zuständige technische Aufsichtsbehörde.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.

bb) In Satz 1 werden die Wörter "Die oberste Verkehrsbehörde" durch die Wörter "Das Staatsministerium" ersetzt.

cc) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nr. 5 wird das Wort "Stellvertretung" durch das Wort "Stellvertreter" ersetzt.

bbb) Die Nrn. 13 bis 16 werden durch die folgenden Nrn. 13 und 14 ersetzt:

altneu
13. das Inverkehrbringen von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen im Sinn der Kapitel II und III der Richtlinie 2000/9/EG,

14. die Durchführung von Schutzmaßnahmen im Sinn von Art. 14 und 15 der Richtlinie 2000/9/EG,

15. benannte Stellen im Sinn von Art. 16 der Richtlinie 2000/9/EG,

16. die Durchsetzung der ordnungsgemäßen CE-Konformitätskennzeichnung im Sinn von Art. 18 der Richtlinie 2000/9/EG.

"13. die nach dem jeweiligen Stand der Technik erforderlichen Bau- und Betriebsvorschriften für die technische Gestaltung der Seilbahnen und die Führung des Betriebs und

14. die sichere Gestaltung der Kreuzungen von Seilbahnen mit Starkstromleitungen, Gasleitungen, Wasserleitungen und öffentlichen Straßen."

c) Die Abs. 3 und 4

(3) Die oberste Verkehrsbehörde wird ermächtigt, für die diesem Gesetz unterliegenden Seilbahnen Rechtsverordnungen zu erlassen, die die nach dem jeweiligen Stand der Technik erforderlichen Bau- und Betriebsvorschriften für die technische Gestaltung der Seilbahnen und die Führung des Betriebs enthalten, insbesondere über Stationen, Streckenbauwerke, Fahrzeuge im Sinn von Nr. 4 des Anhangs I der Richtlinie 2000/9/EG, Sicherheits- und Bergeeinrichtungen, Brandschutz, Betriebsleitung und Betriebsbedienstete.

(4) Die oberste Verkehrsbehörde kann durch Rechtsverordnung die zur sicheren Gestaltung der Kreuzungen von Seilbahnen mit Starkstromleitungen und Gasleitungen erforderlichen Vorschriften erlassen. Das Gleiche gilt für Kreuzungen mit Wasserleitungen und Kreuzungen von Seilbahnen mit öffentlichen Straßen.

werden aufgehoben.

35. Im II. Teil wird der 4. Abschnitt

4. Abschnitt
Bußgeldvorschriften

Art. 40 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Art. 21 Abs. 1 Satz 1, Art. 25 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1 oder Art. 34 Abs. 2 oder entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 38 Abs. 1 eine Seilbahn betreibt,
  2. entgegen Art. 32 Abs. 1 und 3 der Aufsichtsbehörde, der anerkannten sachverständigen Stelle oder der nach Art. 36 Abs. 2 Satz 2 beauftragten Stelle nicht alle Vorkommnisse mitteilt, die für die Betriebssicherheit der Seilbahn von Bedeutung sein können oder die geeignet sind, die Einstellung des Betriebs herbeizuführen,
  3. als anerkannte sachverständige Stelle eine zur Vorlage nach Art. 23 Abs. 4, Art. 24 Abs. 2 Nr. 5, Art. 25 Abs. 2 Nr. 1 oder Art. 32 Abs. 3 bestimmte Prüfbescheinigung ausstellt, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorgelegen haben.

Art. 41 Weitere Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Art. 23 Abs. 1 eine wesentliche technische Änderung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder entgegen Art. 23 Abs. 2 eine Änderung beginnt,
  2. entgegen Art. 21 Abs. 1 oder Art. 24 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5, eine Seilbahn baut oder eine Anlage ändert,
  3. einer nach Art. 39 erlassenen Rechtsverordnung, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer auf Grund einer solchen Verordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.

aufgehoben.

36. Der bisherige Art. 42 wird Art. 30 und wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2

Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

wird aufgehoben.

bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

b) Abs. 5

(5) Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer

  1. eine sonstige Bahn besonderer Bauart ohne die erforderliche Erlaubnis errichtet oder betreibt oder
  2. einer vollziehbaren Anordnung nach Abs. 4 nicht Folge leistet.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 5 und die Angabe "Abs. 1 bis 5" wird durch die Angabe "Abs. 1 bis 4" ersetzt.

37. Die Überschrift des IV. Teils wird wie folgt gefasst:

altneu
IV. Teil
Zuständigkeiten
"IV. Teil
Bußgeldvorschriften".

38. Der bisherige Art. 43 wird Art. 31 und wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 43 Oberste Verkehrsbehörde

Oberste Verkehrsbehörde im Sinn dieses Gesetzes ist das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr.

"Art. 31 Ordnungswidrigkeiten

(1) Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. eine Mitteilung nach Art. 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
  2. entgegen Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Aufsichtsbehörde keine mit den Belangen des Eisenbahnbetriebs beauftragte Person benennt.

(2) Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer

  1. vorsätzlich oder fahrlässig
    1. entgegen Art. 15 Abs. 1 eine wesentliche technische Änderung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder entgegen Art. 15 Abs. 2 eine wesentliche technische Änderung beginnt,
    2. entgegen Art. 13 Abs. 1 oder Art. 16 Abs. 1, auch in Verbindung mit Art. 16 Abs. 3, eine Seilbahn baut oder eine Anlage ändert oder
    3. einer nach Art. 29 erlassenen Rechtsverordnung, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer auf Grund einer solchen Verordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt,
  2. eine sonstige Bahn besonderer Bauart entgegen Art. 30 Abs. 1 ohne die erforderliche Erlaubnis errichtet oder betreibt oder
  3. einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 30 Abs. 4 nicht Folge leistet.

(3) Mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, auch in Verbindung mit Art. 6 Abs. 5, einen Betriebsleiter oder Stellvertreter nicht bestellt,
  2. entgegen Art. 7 eine Haftpflichtversicherung nicht abschließt oder nicht aufrechterhält,
  3. einer Rechtsverordnung nach Art. 10 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschriften verweist,
  4. entgegen Art. 13 Abs. 1 Satz 1, Art. 17 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 oder entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 28 Abs. 1 eine Seilbahn betreibt,
  5. entgegen Art. 22 Abs. 1 und 3 der Aufsichtsbehörde, der anerkannten sachverständigen Stelle oder der nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 beauftragten Stelle nicht alle Vorkommnisse mitteilt, die für die Betriebssicherheit der Seilbahn von Bedeutung sein können oder die geeignet sind, die Einstellung des Betriebs herbeizuführen, oder
  6. als anerkannte sachverständige Stelle eine zur Vorlage nach Art. 15 Abs. 4, Art. 16 Abs. 2 Nr. 5, Art. 17 Abs. 2 Nr. 1 oder Art. 22 Abs. 3 bestimmte Prüfbescheinigung ausstellt, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorgelegen haben."

39. Der bisherige Art. 44 wird Art. 32.

40. Der bisherige Art. 45 wird Art. 33 und wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "zu Vorarbeiten oder zum Bau oder" durch das Wort "zum" ersetzt und werden die Wörter "dieses Gesetzes" gestrichen.

bb) Satz 2

Bei Bau- oder Betriebsbewilligungen, die vor dem 1. Januar 1967 erteilt wurden, bedarf es keiner Genehmigung der technischen Planung (Art. 24).

wird aufgehoben.

cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2 und nach der Angabe "II. Teils" werden die Wörter "dieses Gesetzes" gestrichen.

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die oberste Verkehrsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat auf Heimfallrechte, die in eisenbahn- und bergbahnrechtlichen Bau- und Betriebsbewilligungen des vor dem 1. Januar 1967 geltenden Rechts begründet sind, verzichten oder sie abändern."(2) Teilsysteme und Sicherheitsbauteile sind in Seilbahnen abweichend von Art. 16 Abs. 2 Nr. 4 auch zulässig, wenn sie in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2000/9/EG vor dem 21. April 2018 in Verkehr gebracht wurden."

c) Folgender Abs. 3 wird angefügt:

"(3) Bei Seilbahnen, die vor dem 21. April 2018 im Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/9/EG errichtet wurden, gilt Art. 13 Abs. 5 Nr. 1 mit der Maßgabe, dass die Übereinstimmung der Seilbahn mit den Empfehlungen des Sicherheitsberichts nach Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie und mit ihren sonstigen Anforderungen zu prüfen ist."

41. Der bisherige Art. 46 wird Art. 34 und wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 34 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten bisherigen Rechts "Art. 34 Inkrafttreten".

b) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

c) Die Abs. 2 und 3

(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der nicht zum Netz der Deutschen Bundesbahn gehörenden Eisenbahnen und der Bergbahnen in Bayern (Bayerisches Eisenbahn- und Bergbahngesetz - BayEBG) vom 17. November 1966 (BayRS 932-1-W) außer Kraft.

(3) Verordnungen, die auf der Grundlage von nach Abs. 2 außer Kraft getretenen Vorschriften erlassen worden sind, gelten fort. Soweit in diesen Verordnungen auf nach Abs. 2 außer Kraft getretene Vorschriften verwiesen wird, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.

werden aufgehoben.

§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2018 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Juli 2018 tritt der Vierte Teil der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk) vom 22. Dezember 1998 (GVBl. S. 1025, BayRS 9210-2-I/B), die zuletzt durch Verordnung vom 28. April 2017 (GVBl. S. 98) geändert worden ist,

Vierter Teil
Seilbahnwesen

§ 28 Zuständigkeit der Regierung von Oberbayern

Die Regierung von Oberbayern ist technische Aufsichtsbehörde gemäß Art. 39 Abs. 1 des Bayerischen Eisenbahn- und Seilbahngesetzes.

außer Kraft.

ID 181230



ENDE