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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafenordnung *

Vom 16. September 2009
(GBl. Nr. 51 vom 06.10.2009 S. 375)



Aufgrund des § 20 Nummer 1 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488, 2002 S. 3 - 9511-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 § 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 2002 (Brem.GBl. S. 605) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Bremische Hafenordnung vom 24. April 2001 (Brem.GBl. S. 91 - 9511-a-3), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2008 (Brem.GBl. S. 339), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 28 folgende Angabe neu eingefügt:

" § 28a Maximaler Schwefelgehalt von Schiffskraftstoffen"

2. Nach § 28 wird folgender neuer § 28a eingefügt:

" § 28a Maximaler Schwefelgehalt von Schiffskraftstoffen

(1) Seeschiffe am Liegeplatz dürfen zur Stromerzeugung keine Kraftstoffe verwenden, deren Schwefelgehalt 0,1 Massenhundertteile überschreitet,

(2) Falls eine Umstellung der Kraftstoffzufuhr erforderlich ist, muss diese spätestens 2 Stunden nach Ankunft des Seeschiffes abgeschlossen sein. Der Zeitpunkt der Umstellung ist zu dokumentieren.

(3) Ist der erforderliche Kraftstoff nicht an Bord, muss er unverzüglich nach Ankunft des Seeschiffes übernommen werden. Die Ankunft des Seeschiffes ist so zu terminieren, dass die unverzügliche Kraftstoffübernahme möglich ist.

(4) Ausgenommen von dieser Regelung sind Seeschiffe, die sich weniger als zwei Stunden am Liegeplatz befinden.

(5) Die Hafenbehörde ist befugt, auf jedem Fahrzeug die Dokumente und die Bunkerlieferbescheinigungen zu kontrollieren. Auf Anweisung der Hafenbehörde hat die Besatzung des Fahrzeugs eine Probe des im Hafen verwendeten Kraftstoffes zu nehmen und der Hafenbehörde auszuhändigen."

3. Nach § 60 Absatz 1 Nummer 25 werden folgende neue Nummern 25a und 25b eingefügt:

a) "25a) entgegen § 28a Absatz 1 bis 3 am Liegeplatz Kraftstoff mit mehr als 0,1 Massenhundertteilen Schwefel verwendet."

b) "25b) entgegen § 28a Absatz 5 die verlangte Kraftstoffprobe nicht aushändigt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

 

*) Diese Regelung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG hinsichtlich des Schwefelgehalts von Schiffskraftstoffen (ABl. Nr. L 191 vom 22. Juli 2005, S. 59).