umwelt-online: Bremische Hafenordnung (3)

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§ 44 Verantwortlichkeiten bei Einbringen, Durchfuhr, Umschlag und Bereitstellen von gefährlichen Gütern 07 15

  1. Wer als Fahrzeugführer, Reeder, Zeit-Charterer oder Beauftragter eines See- oder Binnenschiffs
    1. gefährliche Güter in das Hafengebiet einbringt, durchführt oder im Hafengebiet auf sein Fahrzeug übernimmt, ist verantwortlich für die rechtzeitige, zutreffende und mit allen Angaben versehene Anmeldung nach § 41 Abs. 1 bis 6;
    2. gefährliche Güter durchführt oder umschlägt, ist verantwortlich für die Einhaltung der Mengenbegrenzungen und Sicherheitsbestimmungen der Anlage 4 nach § 42 Abs. 1;
    3. gefährliche Güter durchführt oder umschlägt, ist verantwortlich für die Beachtung des Verbotes nach § 42 Abs. 6;
    4. von einem Umstand nach § 43 Abs. 1 Kenntnis erlangt, ist verantwortlich für die unverzügliche Unterrichtung der dort benannten Stellen;
    5. gefährliche Güter befördert, ist verantwortlich für das Mitführen und Aufbewahren der vorgeschriebenen Unterlagen und die Maßnahmen im Schadensfall nach § 43 Abs. 2, 3, 4 und 5.
  2. Wer als Reeder, Zeit-Charterer oder Beauftragter gefährliche Güter befördert, ist verantwortlich nach Aufforderung durch die Hafenbehörde für die unverzügliche Übermittlung der Information nach § 43 Abs. 6.
  3. Wer als Spediteur oder sonst im Hafengebiet Verfügungsberechtigter
    1. gefährliche Güter in das Hafengebiet einbringt, ist verantwortlich für die rechtzeitige, zutreffende und mit allen Angaben versehene Anmeldung nach § 41 Abs. 1 bis 6;
    2. gefährliche Güter anliefert, ist verantwortlich für die Einhaltung der Mengenbegrenzungen und Sicherheitsbestimmungen der Anlage 4 nach § 42 Abs. 1;
    3. gefährliche Güter in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, ist verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften nach § 42 Abs. 9.
    4. von einem Umstand nach § 43 Abs. 1 Kenntnis erlangt, ist verantwortlich für die unverzügliche Unterrichtung der dort benannten Stellen.
  4. Wer als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter einer Anlage
    1. gefährliche Güter im Hafengebiet bereitstellt, ist verantwortlich für Bereitstellung der Informationen nach § 41 Abs. 7;
    2. gefährliche Güter bereitstellt, ist verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften über die Nutzung bestimmter Plätze nach § 42 Abs. 4;
    3. gefährliche Güter bereitstellt, ist verantwortlich für die Einhaltung der Mengenbegrenzungen und Sicherheitsbestimmungen der Anlage 4 nach § 42 Abs. 1;
    4. gefährliche Güter annimmt oder bereitstellt, ist verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften nach § 42 Abs. 2;
    5. gefährliche Güter bereitstellt, ist verantwortlich für die Verfügbarkeit der Daten nach § 42 Abs. 5;
    6. gefährliche Güter umschlägt oder bereitstellt, ist verantwortlich für die Beachtung des Verbotes nach § 42 Abs. 6;
    7. Personen mit Umschlagarbeiten beschäftigt, bei denen ein Kontakt mit gefährlichen Gütern nicht auszuschließen ist, ist verantwortlich für die entsprechende Unterweisung und für die Einhaltung der Vorschriften über Schutzkleidung und -ausrüstung nach § 42 Abs. 7;
    8. gefährliche Güter umschlägt oder bereitstellt, ist verantwortlich für die erforderlichen Maßnahmen nach § 42 Abs. 8;
    9. von einem Umstand nach § 43 Abs. 1 Kenntnis erlangt, ist verantwortlich für die unverzügliche Unterrichtung der dort benannten Stellen.

Unterabschnitt 4
Tankschiffe

§ 45 Anmeldung von Tankschiffsladung 07 15

(1) Entzündbare Flüssigkeiten, flüssige Chemikalien, flüssige umweltgefährdende Stoffe und verflüssigte Gase an Bord von Tankschiffen sind der Hafenbehörde zeitgleich mit der Anmeldung nach § 6 mit allen Angaben nach § 41 Absatz 2 Nummer 2, 3 oder 4 oder Absatz 5 zu melden.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für nicht beladene Tankschiffe, sofern sie gasfrei sind. In diesem Fall sind die Ladungsdaten der letzten Ladung zu melden.

(3) Nicht beladene Tankschiffe, deren Ladetanks inertisiert sind, sind mit dem zusätzlichen Hinweis auf die Inertisierung zu melden.

(4) Für die Abgabe der Meldung ist neben dem Fahrzeugführer such der Reeder, Zeit-Charterer und deren Beauftragter verantwortlich.

§ 46 Tankschiffsliegeplätze

(1) Beladene, nicht gasfreie und nicht inertisierte Tankschiffe dürfen nur an den hierfür bestimmten Plätzen liegen, laden oder löschen; § 53 bleibt unberührt. Die Hafenbehörde kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.

(2) Tankschiffsliegeplätze dürfen von anderen Fahrzeugen als von Tankschiffen nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde benutzt werden.

(3) Von allen Tankschiffen, die an den in Anlage 6 aufgeführten und zum Umschlag entzündbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 55 °C bestimmten Liegeplätzen liegen, ist grundsätzlich ein Mindestabstand von 30 m einzuhalten. Dieser Abstand darf von anderen Fahrzeugen nur unterschritten werden, wenn folgende Sicherheitsvorschriften beachtet werden:

  1. Verbrennungsmotoren, zu deren Betrieb entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis 55 °C oder Flüssiggas verwendet wird oder deren äußere Teile soweit erwärmt werden, dass dadurch Zündungen hervorgerufen werden können, dürfen nicht benutzt werden.
  2. Elektrische Anlagen müssen dem Stand der Technik entsprechen. Dort, wo mit dem Auftreten entzündbarer Gase oder Dämpfe zu rechnen ist, dürfen die Anlagen nur benutzt werden, wenn sie explosionsgeschützt sind.
  3. Schornsteine und Auspuffleitungen müssen mit Vorrichtungen versehen sein, die den Funkenflug verhindern.

(4) An Tankschiffsliegeplätzen dürfen nur packte pumpfähige Flüssigkeiten und Gase schlagen werden; § 49 bleibt unberührt.

§ 47 Zutritt zu Tankschiffen

Zu Tankschiffen, die entzündbare Flüssigkeiten, verflüssigte Gase und flüssige Chemikalien geladen haben oder nach solcher Ladung weder entgast noch inertisiert sind, haben außer den Besatzungsmitgliedern nur Zutritt:

  1. Angehörige der Besatzungsmitglieder;
  2. Personen, deren Anwesenheit zum reibungslosen Ablauf des Schiffsbetriebes erforderlich ist;
  3. Personen im amtlichen Auftrag.

Angehörige der Besatzungsmitglieder dürfen sich im Ladungsbereich nur kurzfristig aufhalten, wenn dies nicht zu vermeiden ist.

§ 48 Sicherheitsbestimmungen für Tankschiffe

(1) An Bord von Tankschiffen sowie beim Umschlag unverpackter entzündbarer Flüssigkeiten, verflüssigter Gase, flüssiger Chemikalien und pumpfähiger wassergefährdender oder umweltgefährdender Stoffe sind die Sicherheitsbestimmungen nach Anlage 5 zu beachten.

(2) Der Bord-zu-Bord-Umschlag von unverpackten entzündbaren Flüssigkeiten, deren Flammpunkt 61 °C oder niedriger ist, bedarf der vorherigen ausdrücklichen Genehmigung der Hafenbehörde.

§ 49 Zusätzliche Ladung auf Tankschiffen

(1) Tankschiffe dürfen, mit Ausnahme der Ausrüstung, verpackte gefährliche Güter nicht befördern, sofern im Zulassungszeugnis nichts anderes vermerkt ist.

(2) Tankschiffe, die als Hafenfahrzeuge zugelassen sind, dürfen mit Genehmigung der Hafenbehörde Propangas in zugelassenen Flaschen zur Versorgung der Schifffahrt sowie entleerte, von der Schifffahrt zurückgenommene Propangasflaschen befördern.

§ 50 Reinigen und Entgasen von Tankschiffen

(1) Reinigen und Entgasen von Ladungstanks ist nur mit Genehmigung der Hafenbehörde an einem dafür zugewiesenen Liegeplatz zulässig.

(2) Ist ein Gasfreiheitszeugnis notwendig, muss das Tankschiff von einem öffentlich bestellten Sachverständigen untersucht werden.

(3) Ein Gasfreiheitszeugnis gilt 24 Stunden. In Abstimmung mit der Hafenbehörde kann eine kürzere oder längere Gültigkeitsdauer festgelegt werden.

§ 51 Inertisieren von Tankschiffen

(1) Auf Tankschiffen kann zur Ausschaltung einer Entzündungs- oder Explosionsgefahr anstelle einer Reinigung und Entgasung eine Inertisierung der Ladetanks vorgenommen werden.

(2) Im Inertzustand darf der Sauerstoffgehalt der Ladetanks höchstens 5 Volumenprozent bei jederzeit positivem Druck betragen.

(3) Ist ein Inertzustandszeugnis notwendig, muss das Tankschiff von einem öffentlich bestellten Sachverständigen untersucht werden.

(4) Ein Inertzustandszeugnis gilt 24 Stunden. In Abstimmung mit der Hafenbehörde kann eine kürzere oder längere Gültigkeitsdauer festgelegt werden.

§ 52 Reparaturarbeiten auf Tankschiffen 07

(1) Reparaturarbeiten im Sinne dieser Vorschrift sind alle Heiß- und Feuerarbeiten auf dem gesamten Tankschiff sowie alle Reparaturarbeiten in Ladetanks, Sloptanks, Kofferdämmen, an die Tanks angrenzenden Leer- und Ballasträumen, Ladepumpen- und Kompressorräumen sowie in einem Bereich innerhalb eines Kugelradius von 3 Metern an Öffnungen, aus denen Gase austreten können.

(2) Reparaturarbeiten dürfen auf Tankschiffen nur mit Genehmigung der Hafenbehörde ausgeführt werden. Die Genehmigung wird nach Abstimmung mit der Feuerwehr erteilt. Sie ist dem Fahrzeugführer und dem Verantwortlichen des Landbetriebs, an dessen Anlage das Fahrzeug liegt, vorzulegen. Der Genehmigungsinhaber hat die Einhaltung der Auflagen sicherzustellen.

(3) Der Bereich, in dem die Reparaturarbeiten ausgeführt werden, muss frei sein von gesundheitsgefährdenden und entzündbaren Gasen und Dämpfen. Die Hafenbehörde kann bestimmen, dass die Gasfreiheit durch ein Gasfreiheitszeugnis nachgewiesen werden muss.

§ 53 Bunkern von Treib- und Schmierstoffen 21

(1) Entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis 55°C und tiefgekühlt verflüssigte Gase als Schiffskraftstoffe zur Eigenversorgung von Wasserfahrzeugen dürfen nur an dafür zugelassenen landfesten Bunkerstationen übernommen werden. Mit einer besonderen Genehmigung der Hafenbehörde besteht die Möglichkeit, diese Kraftstoffe auch aus Tankschiffen oder Straßentankfahrzeugen zu bunkern. Hierbei werden Maßnahmen, die zur Minimierung von Risiken, die mit dem jeweiligen Bunkervorgang verbunden und für eine gleichwertige Sicherheit notwendig sind, angeordnet.

(2) Für die Abgabe von Kraftstoffen mit einem Flammpunkt über 55 °C aus Tankschiffen ist eine besondere Genehmigung nicht erforderlich.

(3) Schmieröle mit einem Flammpunkt von über 100 °C dürfen auch aus Straßentankfahrzeugen gebunkert werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Es wird eine Schnelltrennkupplung verwendet, die den Förderstrom bei Abriss der Betankungsleitung selbsttätig nach beiden Seiten flüssigkeitsdicht verschließt.
  2. Es ist eine über Funk oder über Kabel gesteuerte Fernabschaltung vorhanden, mit welcher die Pumpe des Straßenfahrzeugs vom zu bebunkernden Schiff aus abgeschaltet werden kann.

    Der Lieferant des Schmieröls hat der Hafenbehörde Ort und Zeit der Bebunkerung aus Straßentankfahrzeugen mitzuteilen.

(4) Tankschiffe, die entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von unter 55 °C geladen haben, oder nach dem Löschen einer solchen Ladung noch nicht entgast oder inertisiert sind, dürfen nur über festverlegte Leitungen und Schläuche bebunkert werden. Während des Ladens, Löschens, Entgasens oder Inertisierens darf eine Bebunkerung dieser Schiffe nicht erfolgen.

(5) Bei anderen Fahrzeugen als den in Absatz 4 genannten Tankschiffen darf, falls am Bunkertank kein Anschlussstutzen zur Herstellung einer festen Schlauchverbindung vorhanden ist, die Betankung über eine Zapfpistole erfolgen, sofern der Bunkervorgang an einer landfesten Bunkerstation stattfindet, Der Schlauch ist abzufangen, die Einfüllstelle ist ständig zu bewachen.

(6) Bei der Bebunkerung aus Tankschiffen oder Straßentankfahrzeugen sind folgende Sicherheitsbestimmungen zu beachten:

  1. Mengen, Pumpraten und maximaler Leitungsdruck sind abzustimmen;
  2. Kommunikationsmittel und Notstopverfahren sind zu vereinbaren;
  3. die Fahrzeuge sind sicher zu vertäuen, die Schläuche abzufangen;
  4. es dürfen nur getestete Übergabeschläuche verwendet werden;
  5. Leckwannen sind anzubringen, Speigatten sind zu verschließen;
  6. die Fahrzeuge sind gegeneinander zu erden;
  7. die Schlauchverbindungen sind ständig zu überwachen.

(7) Die Prüfliste nach Anlage 8 ist vor Beginn der Bebunkerung aus Tankschiffen oder Straßentankfahrzeuqen auszufüllen und von den Verantwortlichen zu unterschreiben. Sie haben die in der Prüfliste festgestellten Betriebszustände und Vereinbarungen zu gewährleisten.

Abschnitt 5
Entsorgung


§ 54 Entsorgung von Abfällen 14 16 20

(1) Auf Seeschiffen angefallene und während der Liegezeit anfallende Schiffsabfälle sind nach den Vorschriften des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen zu entsorgen.

(2) Für die Entsorgung der auf Binnenschiffen angefallenen und während der Liegezeit anfallenden hausmüllähnlichen Abfälle sind die Betreiber der jeweiligen Umschlagsanlage zuständig. Die Entsorgung ist den Binnenschiffen kostenlos anzubieten.

(3) An den Liegestellen Osterdeich, Tiefer, Am Deich, Kohlenhafen, Allerhafen Nord und Lankenau ist es erlaubt, die auf Binnenschiffen angefallenen hausmüllähnlichen Abfälle an den dort gekennzeichneten Stellen in festverschlossenen Müllsäcken abzulegen.

(4) Abfälle von Fahrzeugen, die dem Bremischen Gesetz über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen nicht unterliegen, sind über das von der Kommune verwaltete Abfallbewirtschaftungssystem oder auf Kosten des Fahrzeugbetreibers in einer anderen Hafenauffangeinrichtung zu entsorgen.

(5) Abfälle sind an Bord des Schiffes so aufzubewahren, dass sie nicht ins Hafenwasser gelangen können.

(6) Die Benutzung bordeigener Abfallverbrennungsanlagen ist verboten.

§ 55 Entsorgung von Ölen, Ölderivaten, ölhaltigen Gemischen und flüssigen Chemikalien 04

(1) (aufgehoben)

(2) Die Entsorgungen der auf Seeschiffen anfallenden Öle, Ölderivate, ölhaltigen Gemische und flüssigen Chemikalien sind bei der Hafenbehörde durch das jeweilige Entsorgungsunternehmen mindestens 6 Stunden vor Beginn der Entsorgung unter Angabe des zu entsorgenden Fahrzeugs, der zu entsorgenden Menge, des Abfallbeförderers und der beabsichtigten Übernahmeart (land- oder wasserseitig) anzumelden.

(3) Die Hafenbehörde kann die Übernahmeart bestimmen, wenn dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.

(4) Beginn und Ende der Entsorgung sowie die tatsächlich entsorgte Menge sind der Hafenbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Hafenbehörde ist befugt, die entsorgte Menge zu prüfen.

(5) Bei der Durchführung der Entsorgung sind folgende Sicherheitsbestimmungen zu beachten:

  1. Mengen, Pumpraten und maximaler Leitungsdruck sind abzustimmen;
  2. Kommunikationsmittel und Notstoppverfahren sind zu vereinbaren;
  3. die Fahrzeuge sind sicher zu vertäuen, die Schläuche abzufangen;
  4. es dürfen nur getestete Übergabeschläuche verwendet werden;
  5. Leckwannen sind anzubringen, Speigatten sind zu verschließen;
  6. die Fahrzeuge sind gegeneinander ,zu erden;
  7. die Schlauchverbindungen sind ständig zu überwachen.

(6) Die in Anlage 8 dieser Verordnung aufgeführte Prüfliste ist auszufüllen. Die Verantwortlichen haben die in der Prüfliste festgestellten Betriebszustände und Vereinbarungen zu gewährleisten.

(7) Beim Umschlag von Chemikalien im Sinne des Anhangs II des internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen in der jeweils geltenden Fassung hat die Umschlagsanlage die Abnahme der Restmenge und der Tankwaschrückstände sowie die vorschriftsmäßige Aufarbeitung oder Beseitigung zu gewährleisten. Die Hafenbehörde ist befugt, die Einhaltung der Vorschriften des Übereinkommens über die an Bord verbleibenden Restmengen und des Vorwaschens zu überprüfen.

(8) Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Entsorgung kann die Hafenbehörde Kontrollen an Bord von Fahrzeugen durchführen. Die Öltagebücher beziehungsweise Ladungstagebücher sind der Hafenbehörde auf Verlangen vorzuzeigen.

Abschnitt 6
Geschäftsstatistik, Datenverarbeitung/ Datenschutz

Unterabschnitt 1
Geschäftsstatistik

§ 55a Geschäftsstatistik 07

(1) Die Hafenbehörde darf nach § 9 Abs. 3 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes statistische Daten über den Umschlag der See- und Binnenschifffahrt erheben. Diese Daten bilden die Basis für die Geschäftsstatistiken der Senatorin für Wissenschaft und Häfen und sind für die Hafenentwicklung, -verwaltung und -sicherheit erforderlich.

(2) Die zu erhebenden Daten sind der Hafenbehörde im Rahmen der Anmeldung nach § 6 zu übermitteln.

(3) Verantwortlich für die Meldung ist der Fahrzeugführer, Reeder, Zeit-Charterer und deren Beauftragter sowie der Betreiber einer Umschlagsanlage.

(4) Betreiber einer Umschlagsanlage sind verpflichtet, die in § 5 der Bremischen Hafengebührenordnung genannten Daten zu übermitteln.

Unterabschnitt 2
Datenverarbeitung/Datenschutz

§ 56 Verarbeitung personenbezogener Daten 07 21a

Zur Erfüllung der in § 9 Bremisches Hafenbetriebsgesetz genannten Aufgaben, werden in erforderlichem Umfang insbesondere folgende Daten verarbeitet:

  1. personenbezogene Daten von Reedern, Zeit-Charterern, Fahrzeugführern, anderen Verfügungsberechtigten und deren Bevollmächtigten, Melde- und Anzeigepflichtigen sowie Beauftragten der Spediteure, Umschlagsbetriebe, Stauereien, insbesondere Vorname, Name, Anschrift, Kommunikationseinrichtung;
  2. Angaben über das Fahrzeug, insbesondere Fahrzeugname, Ex-Name, Funkrufzeichen, IMO-Nummer, Typ, Nation, Heimathafen, Vermessung, Tragfähigkeit und die sich aus den Fahrzeug- und Ladungspapieren üblicherweise ergebenden Angaben;
  3. mit Einwilligung der Betroffenen, Daten über die Lotsen der Lotsenbrüderschaften und der Hafenlotsengesellschaft Bremerhaven, insbesondere Vorname, Name, Anschrift, Telefonanschluss und die üblicherweise in der Törnordnung enthaltenen Angaben;
  4. mit Einwilligung der Betroffenen, Daten über Ansprechpartner von Vertäufirmen, Schlepperfirmen, Schiffsmaklern, Speditionen, Umschlagsbetrieben, Stauereien, Tallyfirmen, insbesondere Vorname, Name, Anschrift, Kommunikationseinrichtung.

§ 57 Verwendungszweck

Die nach § 56 erhobenen und gespeicherten Daten werden im erforderlichen Umfang insbesondere zur Erfüllung folgender in dieser Verordnung genannten Aufgaben benötigt:

  1. Daten nach § 56 Nr. 1 und 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung von Erlaubnissen und Genehmigungen und andere Aufgaben nach den §§ 6 bis 14, 20 bis 25, 27 bis 29, 32 bis 34, 38 bis 46, 50 bis 55a und 60.
  2. Daten nach § 56 Nr. 3 und 4 dürfen für den Zweck verarbeitet werden, der in der Einwilligung angegeben ist.

§ 58 Datenübermittlung 08 21a

(1) Personenbezogene Daten werden an die am Hafen- und Schifffahrtsbetrieb beteiligten öffentlichen Stellen übermittelt. Die Übermittlung ist zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bremischen Hafenbetriebsgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen erforderlich ist oder soweit eine Rechtsvorschrift die Übermittlung erlaubt. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für die Zwecke verarbeiten, zu deren Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. § 3 Absatz 2 und § 4 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung bleiben unberührt.

(2) Personenbezogene Daten können an die am Hafen- und Schifffahrtsbetrieb beteiligten, nichtöffentlichen Stellen übermittelt werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 Satz 2 erforderlich ist. Im Übrigen ist die Übermittlung an die am Hafen- und Schifffahrtsbetrieb beteiligten Unternehmen und Einrichtungen wie Schlepper- und Vertäuunternehmen, Umschlagsbetriebe, Makler, Stauereien, Seemannsmission, Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger und anderer Serviceunternehmen nur zulässig, wenn die Betroffenen eingewilligt haben. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für Zwecke verarbeiten, zu deren Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind.

(3) Durch organisatorische und technische Maßnahmen wird sichergestellt, dass der Zugriff auf die von der Hafenbehörde erhobenen und gespeicherten Daten nur durch berechtigte Nutzer erfolgt. Die Hafenbehörde überwacht als speichernde Stelle die Zugriffsprozeduren und legt die sicherungstechnischen Maßnahmen fest. Das jeweilige Zugriffsprofil darf nur die für die Aufgabenerfüllung der anschlussberechtigten Nutzer erforderlichen Informationen enthalten. Die Leitung der anschlussberechtigten Stelle bestimmt schriftlich den Kreis der berechtigten Personen.

Abschnitt 7
Ordnungswidrigkeiten, Schluß- und Übergangsvorschriften

§ 59 Ausnahmen, Nebenbestimmungen

(1) Die Hafenbehörde kann auf Antrag im Einzelfall schriftlich Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen, sofern die Sicherheit im Hafengebiet nicht beeinträchtigt wird. Der Antragsteller hat die Gewährleistung der Sicherheit nachzuweisen.

(2) Die Hafenbehörde darf Erlaubnisse und Anordnungen, die aufgrund dieser Verordnung erteilt werden, sowie Ausnahmen von dieser Verordnung mit Nebenbestimmungen versehen.

§ 60 Ordnungswidrigkeiten 04 05 07 08 09 12 13 14 15 17 20 21

Ordnungswidrig im Sinne von § 21 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes handelt, wer

(1) als Fahrzeugführer oder als Führer eines Verbandes oder als sonst für die Sicherheit eines Fahrzeuges verantwortliche Person vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. entgegen § 6 Absatz 1, 2, 3, 5, 6, und 8 ein See- oder Binnenschiff nicht, nicht vollständig oder nicht zeitgerecht an- oder abmeldet;
  2. entgegen § 7 Absatz 1 oder 2 ohne vorherige Genehmigung der Hafenbehörde einen Liegeplatz oder einen anderen als den zugewiesenen Liegeplatz einnimmt;
  3. a. entgegen § 7 Absatz 2 die Änderungen der Eigentumsverhältnisse nicht unverzüglich mitteilt.
  4. entgegen § 9 Abs. 1 ohne Erlaubnis der Hafenbehörde das Hafengebiet ,befährt;
  5. entgegen § 10 Abs. 1 die Hafenverkehrsmeldung nicht abgibt oder entgegen § 10 Abs. 3 nicht auf den bekannt gemachten UKW-Sprechfunkkanälen hörbereit ist und die Schifffahrt nicht informiert;
  6. sich entgegen § 11 Abs. 1 beim Befahren des Hafengebietes keines Hafenlotsen bedient, obwohl er zur Annahme verpflichtet ist;
  7. entgegen § 12 Abs. 2, 3 und 4 die Häfen oder die Geeste befährt, obwohl er nicht im Besitz des für das Führen des Fahrzeuges vorgeschriebenen Befähigungsnachweises, der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis oder der vorgeschriebenen nautischen Mindestqualifikation ist;
  8. gegen eine Vorschrift des § 13 über die allgemeinen Fahrregeln verstößt;
  9. gegen eine Vorschrift des § 14 bei der Benutzung und dem Durchfahren von Schleusen, Brücken und Sperrwerken verstößt;
  10. entgegen des § 15 Abs. 1 und 2 die Geeste außerhalb der zugelassenen Zeiten befährt oder die Vorfahrt eines anderen Fahrzeuges nicht beachtet;
  11. entgegen des § 16 beim Befahren des Industriehafens die Vorfahrt eines anderen Fahrzeuges nicht beachtet;
  12. gegen eine Vorschrift des § 17 über das Fahren in Schub- und Schleppverbänden verstößt;
  13. entgegen § 18 Abs. 1 kein Achtungssignal gibt;
  14. entgegen § 18 Abs. 3 andere als die zugelassenen Schallsignale abgibt;
  15. entgegen den Bestimmungen des § 19 Abs. 1 und 2 Anker zu Manövrierzwecken gebraucht, nach Gebrauch nicht vorhievt oder nach Einnahme des Liegeplatzes nicht sichert;
  16. entgegen § 20 Absatz 1 das Hafengebiet mit einem Sportfahrzeug oder Traditionsschiff befährt; 
  17. entgegen § 20 Abs. 3 mit einem Sportfahrzeug oder einem Schlepp- oder Koppelverband, der nur aus Sportfahrzeugen besteht, einem anderen Fahrzeug nicht ausweicht oder dessen sichere Durchfahrt oder dessen sicheres Manövrieren behindert;
  18. (aufgehoben)
  19. entgegen § 21 Abs. 2 an Hafentreppen anlegt;
  20. gegen eine Vorschrift des § 22 über das Vertäuen verstößt;
  21. entgegen § 23 im Hafengebiet ohne Erlaubnis der Hafenbehörde ankert oder Anker nach Gebrauch nicht vorhievt oder nach Einnahme des Liegeplatzes nicht sichert;
  22. gegen eine Vorschrift des § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 8 über den Zugang zu den Fahrzeugen verstößt;
  23. entgegen des § 25 Abs. 1 bis 3 das Fahrzeug nicht ausreichend besetzt, bewacht oder beaufsichtigt;
  24. entgegen § 26 die vorgeschriebenen Lichter nicht führt;
  25. entgegen § 27 Abs. 1 ohne Unterrichtung der Hafenbehörde Gegenstände über die Seiten des Fahrzeuges hinausragen lässt oder diese nicht beleuchtet;
  26. gegen eine Vorschrift des § 28 über die Benutzung von Schiffsantrieben verstößt;
  27. a. entgegen § 28a Absatz 1 bis 3 am Liegeplatz Kraftstoff mit mehr als 0,10 Massenhunderteilen Schwefel verwendet oder bei der Verwendung anderer Kraftstoffe eine Abgasreinigungsanlage betreibt, die nicht in einem geschlossenen System arbeitet oder die Schwefeloxidemissionen nicht im geforderten Ausmaß reduziert.
  28. b. entgegen § 28a Absatz 5 die verlangte Kraftstoffprobe nicht aushändigt.
  29. c. entgegen § 28b Ballastwasser oder Sedimente einleitet;
  30. entgegen § 29 die dort beschriebenen Arbeiten ohne Erlaubnis durchführt;
  31. entgegen § 33 Abs. 1 ein Hafenfahrzeug ohne gültige Zulassung führt;
  32. entgegen § 37 Abs. 3 die Tafeln nicht anbringt;
  33. entgegen § 39 Abs. 5 die Hafenbehörde nicht über begaste Laderäume oder Beförderungseinheiten unterrichtet;
  34. beim Umschlag von Trockenmassengütern
    1. entgegen § 40 Abs. 2 eine Information nicht gibt;
    2. entgegen § 40 Abs. 3 die Prüfliste nicht ausfüllt oder die vereinbarten Betriebszustände nicht einhält;
    3. entgegen § 40 Abs. 4 gegen die Pflichten nach Anlage 11 verstößt;
    4. entgegen § 40 Abs. 5 die Sicherheitsbestimmungen nach Anlage 5 nicht einhält;
  35. seinen Verantwortlichkeiten nach § 44 Nr. 1 nicht nachkommt;
  36. entgegen § 45 Abs. 1 bis 3 die Ladung eines Tankschiffes nicht anmeldet;
  37. entgegen § 46 Abs. 3 den Mindestabstand von Tankschiffsliegeplätzen nicht einhält;
  38. entgegen § 48 Abs. 1 die Sicherheitsbestimmungen nicht beachtet;
  39. entgegen § 48 Abs. 2 einen Bord-zu-Bord-Umschlag ohne Genehmigung durchführt;
  40. entgegen § 50 Abs. 1 ein Tankschiff reinigt oder entgast;
  41. entgegen § 52 Abs. 2 und 3 Reparaturarbeiten auf einem Tankschiff ausführt oder ausführen lässt;
  42. entgegen § 53 Abs. 6 oder § 55 Abs. 5 die Sicherheitsbestimmungen nicht beachtet;
  43. entgegen § 53 Abs. 7 oder § 55 Abs. 6 die Prüfliste nicht ausfüllt;
  44. entgegen § 54 Absatz 6 eine Abfallverbrennungsanlage betreibt.

(2) als Eigentümer, Reeder, Zeit-Charterer und deren Beauftragter vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 6 Absatz 1, 2, 3, 5, 6, und 8 und 4 See- oder Binnenschiffe nicht, nicht vollständig oder nicht zeitgerecht an- oder abmeldet;
  2. entgegen § 6 Absatz 7 Fahrpläne und Fahrplanänderungen nicht oder nicht zeitgerecht vorlegt;
  3. entgegen § 9 Abs. 1 die notwendige Erlaubnis nicht beantragt;
  4. anordnet oder zulässt, dass ein Fahrzeugführer entgegen § 12 Abs. 6 ein Fahrzeug führt, obwohl er nicht im Besitz des erforderlichen Befähigungsnachweises, der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis oder der nautischen Mindestqualifikation ist;
  5. entgegen § 17 Abs. 2 Anhänge eines Schleppverbandes nicht ausreichend mit qualifizierten Personen besetzt;
  6. anordnet oder zuläßt, dass ein Fahrzeug entgegen § 25 Abs. 1 bis 3 nicht ausreichend besetzt, bewacht oder beaufsichtigt wird;
  7. entgegen § 33 anordnet oder zulässt, dass ein Hafenfahrzeug entgegen § 33 Abs. 1 ohne gültige Zulassung eingesetzt wird;
  8. entgegen § 39 Abs. 5 die Hafenbehörde nicht über begaste Laderäume oder Beförderungseinheiten unterrichtet;
  9. seinen Verantwortlichkeiten nach § 44 Nummer 1 und 2 nicht nachkommt;
  10. entgegen § 45 Abs. 1 bis 3 die Ladung eines Tankschiffs nicht anmeldet.

(3) als Spediteur, sonst im Hafen Verfügungsberechtigter oder dessen Beauftragter seinen Verantwortlichkeiten nach § 44 Nr. 3 nicht nachkommt;

(4) als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter einer Anlage vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 7 Abs. 2 den vorgesehenen Liegeplatz nicht vor Ankunft eines Fahrzeuges anzeigt;
  2. entgegen § 24 Abs. 4 nicht während der gesamten Liegezeit für einen sicheren Zugang sorgt;
  3. entgegen § 27 Abs. 2 Containerbrücken, Kranausleger, Elevatoren oder Getreideheber nicht hochfährt oder hereindreht oder diese Einrichtungen ohne Erlaubnis über die Kajenkante hinausragen lässt;
  4. beim Umschlag von Trockenmassengütern
    1. entgegen § 40 Abs. 2 eine Information nicht gibt;
    2. entgegen § 40 Abs. 3 die Prüfliste nicht ausfüllt oder die vereinbarten Betriebszustände nicht einhält;
    3. entgegen § 40 Abs. 4 gegen die Pflichten nach Anlage 11 verstößt;
    4. entgegen § 40 Abs. 5 die Sicherheitsbestimmungen nach Anlage 5 nicht einhält;
    5. entgegen § 40 Abs. 6 die Bestätigung und die Kopie des Lade- oder Löschplans nicht aufbewahrt;
  5. seinen Verantwortlichkeiten nach § 44 Nr. 4 nicht nachkommt;
  6. entgegen § 48 Abs. 1 Sicherheitsbestimmungen nicht beachtet.

(5) vorsätzlich oder fahrlässig

  1. gegen eine Vorschrift des § 4 Abs. 1 über das allgemeine Verhalten in den Häfen verstößt;
  2. als Hafenlotse entgegen § 5 Abs. 2 seiner Beratungspflicht nicht nachkommt;
  3. entgegen § 5 Abs. 5 der Hafenbehörde keine Auskunft über Arbeitsunfälle erteilt;
  4. entgegen § 21 Abs. 3 Zugänge durch Leinen oder Gegenstände versperrt;
  5. entgegen § 21 Abs. 4 Fahrgastschiffsanleger betritt oder den Weisungen des Schiffspersonals nicht Folge leistet;
  6. entgegen § 28b Absatz 2 Sedimente einleitet;
  7. ein in § 31 Abs. 1 aufgeführtes Ereignis nicht anzeigt;
  8. entgegen den Bestimmungen des § 31 Abs. 2 handelt;
  9. entgegen § 32 ohne Erlaubnis eine Sondernutzung ausübt;
  10. entgegen § 34 Abs. 1 ohne Erlaubnis fischt die Erlaubnis nicht mitführt oder diese der Hafenbehörde oder der Polizei nicht zur Prüfung aushändigt;
  11. eines der in § 35 aufgeführten Verbote nicht beachtet;
  12. entgegen § 37 Abs. 1 und 2 raucht oder mit Feuer oder offenem Licht umgeht;
  13. entgegen § 38 Abs. 1, 2, 4 und 5 Feuerarbeiten durchführt oder durchführen lässt oder die Auflagen einer Genehmigung zur Durchführung von Feuerarbeiten nicht beachtet;
  14. entgegen § 39 Abs. 1 bis 4 Begasungen durchführt;
  15. als Lieferant von Schiffsbetriebsstoffen entgegen § 53 Abs. 3 die Hafenbehörde nicht informiert;
  16. als Führer eines Straßentankfahrzeugs entgegen § 53 Abs. 6 oder § 55 Abs. 5 die Sicherheitsbestimmungen nicht beachtet;
  17. als Führer eines Straßentankfahrzeugs entgegen § 53 Abs. 7 oder § 55 Abs. 6 die Prüfliste nicht ausfüllt;
  18. entgegen § 55 Abs. 1 ohne Zulassung durch die Hafenbehörde Entsorgungen durchführt;
  19. einer nach § 59 vollziehbaren Nebenbestimmung nicht nachkommt.

§ 60a Übergangsregelung 04

Abweichend von § 6 Abs. 1 können bis zum 31. Dezember 2004 Meldungen nach Anlage 1 Nr. 1 in bisheriger Form erfolgen.

§ 61 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. die Bremische Hafenordnung vom 18 November 1966 (Brem. GBl. S. 177 - 9511-a-2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. April 2000 (Brem. GBl. S. 103) und
  2. die Bekanntmachungen über die Schleusen und Brückensignale in den Hafengruppen Bremerhaven und Bremen vom 14. Dezember 1966 und 10. Januar 1967 (Brem. ABl. 1967 Nr. 1), vom 15. Januar 1971 (Brem. ABl. 1971 Nr. 4), vom 14. Oktober 1981 (Brem. ABl. 1981 Nr. 74) und vom 28. Januar 2000 (Brem. ABl. 2000 Nr. 9).

__________________________
1) Diese Regelung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (ABl. L. 132 vom 21. Mai 2016, S. 58).

UWS Umweltmanagement GmbH

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