umwelt-online: Bremische Hafenordnung (2)

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Unterabschnitt 3
Ruhender Verkehr

§ 21 Benutzung von schwimmenden Anlagen und Hafentreppen

(1) Schwimmende Anlagen dürfen von Fahrzeugen nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde benutzt werden.

(2) An Hafentreppen darf nur zum Ein- und Aussteigen von Personen angelegt werden.

(3) Zugänge zu schwimmenden Anlagen und Hafentreppen dürfen nicht durch Leinen oder Gegenstände versperrt werden.

(4) Fahrgastschiffanleger dürfen von Land her erst nach Festmachen eines Fahrgastschiffes betreten werden. Die jeweils angegebene Höchstzahl von Personen und Lasten darf nicht überschritten werden. Den Weisungen des Schiffspersonals ist Folge zu leisten.

§ 22 Vertäuen

(1) Fahrzeuge sind dem Wasserstand und den Wind- und Strömungsverhältnissen entsprechend sicher zu vertäuen. Die Vertäuung muß so erfolgen, dass alle Leinen und Drähte gleichmäßig belastet sind und bei Bedarf schnell und leicht gelöst werden können. Wenn es die Umstände erfordern, hat der Fahrzeugführer für ausreichende Abfenderung zu sorgen.

(2) Zum Vertäuen und Verholen von Fahrzeugen müssen die vorgesehenen Einrichtungen wie Poller, Ringe, Haltekreuze und Ketten benutzt werden. Fahrzeuge müssen die ihrer Größe entsprechenden Vertäueinrichtungen benutzen.

(3) Das Ausbringen von Trossen, Ankern und Ketten, die die Benutzung des Fahrwassers behindern oder einschränken, ist nur mit vorheriger Erlaubnis der Hafenbehörde und mit größter Sorgfalt gestattet.

(4) Wurfleinen dürfen nicht derart beschwert sein, dass bei ihrem Gebrauch Personen gefährdet werden können.

(5) Die für das Vertäuen von Fahrzeugen vorgesehenen Einrichtungen sowie der Zugang hierzu dürfen weder versperrt noch belegt werden. Die Zufahrt und der Arbeitsbereich für Landfahrzeuge der nach § 13 Abs. 4 des Bremisches Hafenbetriebsgesetzes zugelassenen Unternehmen ist freizuhalten.

§ 23 Ankern

(1) Das Ankern im Hafengebiet ist nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde gestattet. Der Gebrauch des Ankers für Manövrierzwecke gilt nicht als Ankern.

(2) Nach Gebrauch sind Anker vorzuhieven und nach Einnahme des Liegeplatzes zu sichern.

§ 24 Zugang zu den Fahrzeugen, Landverbindungen 12

(1) Leinenpfade und sonstige Zuwegungen zu Fahrzeugen sind jederzeit freizuhalten. Der Zugang zu Fahrzeugen darf nur über die in den folgenden Absätzen genannten Einrichtungen erfolgen.

(2) Alle Fahrzeuge müssen durch sichere Zugangseinrichtungen für den Personenverkehr zugänglich sein. Es sind Fallreeps oder Landstege zu verwenden. Ausgelegte Landstege müssen sicher befestigt sein, Geländer müssen gesetzt und die Geländerstützen müssen gegen unbeabsichtigtes Ausheben gesichert sein. Liegt das Ende des Landstegs auf der Verschanzung oder dem Lukensüll auf, müssen sichere Abstiege auf das Gangbord vorhanden sein. An Liegeplätzen, an denen die Ausbringung eines Landstegs nicht möglich ist, dürfen die fest eingebauten Treppen oder Leitern der Hafenanlage benutzt werden.

(3) Fahrzeuge an einem Liegeplatz ohne unmittelbare Landverbindung müssen auf Anforderung der Hafenbehörde und auf eigene Kosten eine sichere Verbindung zwischen Land und Fahrzeug herstellen.

(4) Liegen Fahrzeuge an Anlagen, die über betriebseigene Zugangseinrichtungen verfügen, muss der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der Anlage während der gesamten Liegezeit für einen sicheren Zugang sorgen.

(5) Längsseits liegende Fahrzeuge müssen entsprechend Absatz 2 eine sichere Verbindung zum nächsten Fahrzeug herstellen. Der Führer des landseitig liegenden Fahrzeuges muss die Überwegung über sein Fahrzeug gestatten und bei der Herstellung eines sicheren Überganges auf Verlangen Hilfe leisten.

(6) Lassen die besonderen Liegeplatzbedingungen eine sichere Zugangseinrichtung nach den Absätzen 2 bis 5 nicht zu, dürfen die fest eingebauten Leitern an den Hafenbauwerken oder -treppen benutzt werden. In diesem Fall dürfen Festmacherleinen die Benutzung der Leitern nicht behindern.

(7) Die Zugangseinrichtungen dürfen den Verkehr an Land oder auf den schwimmenden Anlagen nicht behindern oder gefährden. Sie sind gegen Verschieben und Umfallen zu sichern und bei Dunkelheit ausreichend zu beleuchten.

(8) Die beweglichen Leitern auf den Schleusen dürfen nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde benutzt werden.

§ 25 Besetzung, Bewachung, Beaufsichtigung 07

(1) Fahrzeuge müssen während ihres Aufenthaltes im Hafengebiet so besetzt sein, dass die Verpflichtungen dieser Verordnung eingehalten werden können oder den Anordnungen der Hafenbehörde sofort Folge geleistet werden kann. Alle Sicherheitseinrichtungen müssen bedient werden können und die Fahrzeuge müssen verholbereit sein.

(2) Binnenschiffe müssen an den allgemein bekanntgemachten oder angewiesenen Liegeplätzen so bewacht werden, dass ein sicheres Liegen gewährleistet ist. -

(3) Hafenfahrzeuge, Sportfahrzeuge, schwimmende Geräte und sonstige Schwimmkörper sind an den ihnen fest angewiesenen Liegeplätzen durch eine geeignete ortsansässige Person zu beaufsichtigen, deren Name, Anschrift und Erreichbarkeit der Hafenbehörde angezeigt werden muss.

(4) Die Hafenbehörde kann auf Antrag Ausnahmen zulassen. Sie kann im Einzelfall Art und Umfang der Besetzung, Bewachung und Beaufsichtigung festlegen.

(5) Verantwortlich für die Besetzung, Bewachung und Beaufsichtigung von Fahrzeugen nach den Absätzen 1 bis 3 sind der Fahrzeugführer, der Eigentümer oder Reeder des Fahrzeuges und deren Beauftragte.

§ 26 Sichtzeichen festgemachter Fahrzeuge

(1) Fahrzeuge, die in den Häfen und auf der Geeste festgemacht haben, müssen von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang sowie bei verminderter Sicht, möglichst in Deckshöhe, an der Fahrwasserseite bei einer Fahrzeuglänge bis 50 Meter ein weißes Rundumlicht mittschiffs, bei einer Fahrzeuglänge über 50 Meter vorn und hinten je ein weißes Rundumlicht führen. Diese Sichtzeichen brauchen nicht geführt zu werden, wenn die Umrisse des Fahrzeugs durch andere Lichtquellen ausreichend und dauernd erkennbar sind.

(2) Sind zwei oder mehr Fahrzeuge nebeneinander festgemacht, braucht nur das dem Fahrwasser am nächsten liegende Fahrzeug das Licht oder die Lichter zu setzen. Ragt ein festgemachtes Fahrzeug mit dem Bug oder Heck über die Anlegestelle hinaus, so muss es ein weißes Rundumlicht am äußersten Ende des hinausragenden Fahrzeugteiles führen.

§ 27 Herausragende Gegenstände

(1) Gegenstände dürfen nur so weit über die Seiten der Fahrzeuge hinausragen, dass der Fahrzeugverkehr oder der sonstige Hafenbetrieb nicht gefährdet oder behindert und Anlagen oder schwimmende Anlagen nicht beschädigt werden. Ist ein Herausragen von Gegenständen über die Bordwand nicht zu vermeiden, muss die Hafenbehörde unterrichtet werden. Die herausragenden Gegenstände müssen nachts oder bei schlechter Sicht durch ausreichende Beleuchtung gekennzeichnet werden. Der durchgehende Schiffsverkehr darf nicht geblendet werden.

(2) Verladeeinrichtungen wie Containerbrücken, Kranausleger, Elevatoren oder Getreideheber, die nicht für Umschlagsarbeiten genutzt werden, sind vom Eigentümer oder -Nutzungsberechtigten hochzufahren oder hereinzudrehen. An Liegeplätzen, die nicht durch Fahrzeuge belegt sind, dürfen diese Einrichtungen nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde über die Kajenkante hinausgefahren, heruntergelegt oder hinausgedreht werden.

§ 28 Benutzung von Schiffsantrieben

(1) Vor Benutzung des Schiffsantriebs ist sicher zu stellen, dass andere Fahrzeuge nicht gefährdet werden.

(2) Festgemachte Fahrzeuge dürfen den Propeller für eine kurze Funktionsprobe nur ganz langsam drehen.

(3) Maschinenstandproben und Pfahlzugprober dürfen nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde an zugewiesenen Plätzen durchgeführt werden. Das Dreher des Propellers während des Warmlaufens der Maschine ist einer Maschinenstandprobe gleichzusetzen.

(4) Während der Erprobung nach den Absätzen und 3 muss die Brücke mit einem nautischen Patentinhaber besetzt sein. Die Manöverstationen müssen so besetzt sein, dass bei Gefahr die Maschine sofort gestoppt werden kann.

(5) Fahrzeuge, die ihren Propeller während der Liegezeit aufgrund ihrer Antriebsart drehen müssen, sind am Heck durch dicht über den Wasserspiegel herabgelassene farbig gekennzeichnete Balken oder ähnliche Vorkehrungen deutlich sichtbar zu kennzeichnen. Bei Nacht oder verminderter Sicht sind diese ausreichend zu beleuchten.

(6) Die Absätze 2 bis 4 gelten sinngemäß für die Benutzung von Antriebs- oder Steueranlagen, die einen Wasserstrom erzeugen.

§ 28a Maximaler Schwefelgehalt von Schiffskraftstoffen 1 09 13 18 21

(1) Seeschiffe am Liegeplatz dürfen Kraftstoffe, deren Schwefelgehalt 0,10 Massenhundertteile überschreitet, nur verwenden, wenn die Abgase in einem geschlossenen Abgasreinigungssystem gereinigt werden und kein Prozesswasser in das Hafengewässer eingeleitet wird. Die Abgasreinigung muss die Schwefeloxidemissionen in gleicher Weise reduzieren wie eine Verringerung des Schwefelgehalts im Kraftstoff. Einem Schwefelgehalt von 0,10 Massenhundertteilen entspricht einem Emissionsquotienten von 4,3 nach folgender Berechnungsformel: SO2 (ppm) / CO2 (vol.%) = 4,3. Die Wirksamkeit der Abgasreinigungsanlage ist durch das "SOX Emission Compliance Certificate" in Verbindung mit der Anlagendokumentation nachzuweisen.

(2) Falls eine Umstellung der Kraftstoffzufuhr erforderlich ist, muss diese spätestens 2 Stunden nach Ankunft des Seeschiffes abgeschlossen sein. Der Zeitpunkt der Umstellung ist zu dokumentieren.

(3) Ist der erforderliche Kraftstoff nicht an Bord, muss er unverzüglich nach Ankunft des Seeschiffes übernommen werden. Die Ankunft des Seeschiffes ist so zu terminieren, dass die unverzügliche Kraftstoffübernahme möglich ist.

(4) Ausgenommen von dieser Regelung sind Seeschiffe, die sich weniger als zwei Stunden am Liegeplatz befinden.

(5) Die Hafenbehörde ist befugt, auf jedem Fahrzeug die Dokumente und die Bunkerlieferbescheinigungen zu kontrollieren. Auf Anweisung der Hafenbehörde hat die Besatzung des Fahrzeugs eine Probe des im Hafen verwendeten Kraftstoffes zu nehmen und der Hafenbehörde auszuhändigen.

§ 28b Einleiten von Ballastwasser und Sedimenten 17

(1) Ballastwasser darf im Hafengebiet nur eingeleitet werden, wenn

  1. auf See ein Austausch des Ballastwassers gemäß Standard D-1 nach Maßgabe der Regel B-4 des Ballastwasser-Übereinkommens erfolgt ist, oder
  2. das Schiff über eine zugelassene und funktionsfähige Ballastwasserbehandlungsanlage nach Standard D-2 verfügt; sofern diese Anlage aktive Substanzen verwendet, muss die Anlage von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation gemäß Standard D-3 des Ballastwasser-Übereinkommens zugelassen sein.

(2) Es ist verboten, Sedimente, die bei der Reinigung von Ballasttanks anfallen oder während der Reise angefallen sind, ins Hafenwasser zu spülen. Sedimente aus Ballasttanks sind unter Beachtung der abfallrechtlichen Vorschriften einem Entsorgungsunternehmen zu überlassen.

§ 29 Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten

Reparatur- oder Instandsetzungsarbeiten, die die Manövrierfähigkeit eines Fahrzeuges einschränken oder es manövrierunfähig machen, sind nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde zulässig.

§ 30 Verhalten bei Eisbildung

Fahrzeuge, die bei Eisbildung Schäden erleiden können, müssen ihre Liegeplätze von Eis freihalten.

Abschnitt 3
Sonstige Vorschriften

§ 31 Allgemeine Anzeigepflichten Beseitigung von Hindernissen

(1) Der Hafenbehörde sind unverzüglich anzuzeigen:

  1. der Ausbruch von Feuer;
  2. Betriebsunfälle auf Fahrzeugen und im Umschlagsbereich;
  3. Beschädigungen von Fahrzeugen oder hafenbaulichen Anlagen;
  4. Fahrzeuge, die sinken, zu sinken drohen oder Grundberührung haben;
  5. Fahrzeuge, die Ladung, Treib- oder Schmierstoffe oder sonstige Gegenstände verlieren;
  6. die eingeschränkte Manövrierfähigkeit oder die Manövrierunfähigkeit eines Fahrzeuges;
  7. Fahrzeuge, die aufgelegt werden sollen;
  8. jede Verunreinigung des Hafengebietes;
  9. sonstige Umstände, die zur Gefährdung von Personen und Sachen führen können oder geführt haben.

(2) Wenn Fahrzeuge oder Gegenstände im Hafengebiet treiben oder gesunken sind, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs beeinträchtigen, hat der Verantwortliche und jeder, der von diesen Vorgängen Kenntnis erlangt, die anderen Verkehrsteilnehmer sofort zu warnen und die Hafenbehörde unverzüglich zu benachrichtigen. Der Verantwortliche hat auf eigene Kosten für die unverzügliche Beseitigung des Hindernisses zu sorgen.

§ 32 Sondernutzung von Wasserflächen

(1) Eine Sondernutzung der öffentlichen Wasserflächen ist nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde zulässig.

(2) Sondernutzungen sind insbesondere:

  1. Taucherarbeiten;
  2. Errichtung von festen und schwimmenden Anlagen;
  3. Baggerarbeiten, Baumaßnahmen oder Baustelleneinrichtungen;
  4. Veranstaltungen;
  5. Ausbildung und Prüfungsfahrten mit Sportfahrzeugen;
  6. Stapelläufe;
  7. Starten und Landen von Wasserflugzeugen.

§ 33 Hafenfahrzeuge 07

(1) Hafenfahrzeuge benötigen eine Zulassung durch die Hafenbehörde.

(2) Verantwortlich für den ordnungsgemäßen Einsatz und die Ausrüstung von Hafenfahrzeugen ist neben dem Fahrzeugführer auch der Eigentümer, Reeder oder Zeit-Charterer.

§ 34 Ausübung der Fischerei

(1) Im Hafengebiet, mit Ausnahme der nicht-öffentlichen Wasserflächen, ist für die Ausübung der Fischerei eine Erlaubnis der Hafenbehörde erforderlich. Die Erlaubnis ist mitzuführen und der Hafenbehörde oder der Polizei Bremen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(2) In folgenden Teilen des Hafengebietes ist für die Ausübung der Fischerei keine Erlaubnis der Hafenbehörde erforderlich: Osterdeich, Tiefer, Schlachte, Schiffsliegeplätze " Am Deich", Weserbahnhof, Vegesack / Fähr-Lobbendorf

(3) Die Vorschriften des Bremischen Fischereigesetzes bleiben unberührt.

§ 35 Verbote

(1) Im Hafengebiet sind folgende Handlungen verboten:

  1. Verunreinigungen des Hafengebietes;
  2. die Beschädigung oder Verschmutzung von Anlagen, schwimmenden Anlagen und Fahrzeugen beim Ablassen von Wasser oder bei der Benutzung von Schiffsaborten;
  3. die übermäßige Rauchentwicklung aus Schornsteinen oder Auspuffleitungen;
  4. das unbefugte Abstellen von Gegenständen jeglicher Art;
  5. das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen jeglicher Art;
  6. das unbefugte Benutzen und Entfernen von öffentlich ausgelegten Rettungsgeräten;
  7. das unbefugte Lösen von Leinenverbindungen der Fahrzeuge;
  8. das unbefugte Betreten von Fahrzeugen;
  9. das Stören des Umschlagbetriebes;
  10. der unbefugte Aufenthalt im Arbeitsbereich von Umschlagseinrichtungen;
  11. das unbefugte Betreten oder Befahren von Kajen, Piers, Schuppen, Hallen, Speichern, eingezäunten oder offenen Lagerplätzen, Schuppen- oder Speicherrampen, Gleisanlagen, Leuchtfeuer- und Schleusenanlagen, schwimmenden Anlagen und zum Wasser führenden Treppen;
  12. sich unbefugt außerhalb der Straßen, auf denen öffentlicher Verkehr stattfindet, aufzuhalten, auf Einfriedungen oder Sperreinrichtungen zu klettern, sie zu übersteigen, unter ihnen hindurchzukriechen oder sie unbefugt ganz oder teilweise zu entfernen;
  13. das Baden Windsurfen und Wasserskilaufen;
  14. das unbefugte Tauchen;
  15. das unbefugte Betreten gefrorener Wasserflächen.

(2) Kindern unter 14 Jahren ist das unbefugte Betreten des Hafengebietes ohne Begleitung Erwachsener verboten.

Abschnitt 4
Sicherheit

Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 36 Betreten und Befahren von Gleisanlagen Abstellen von Straßenfahrzeugen

(1) Personen, denen das Befahren der Gleisanlagen mit Straßenfahrzeugen erlaubt ist, müssen diese Anlagen unverzüglich verlassen, wenn sich Schienenfahrzeuge nähern, in ihrer Nähe bewegt werden oder Bedienstete der Eisenbahn oder der Hafenbetriebe sie zum Verlassen der Anlage auffordern.

(2) Auf Gleisen dürfen Straßenfahrzeuge zum Be- und Entladen abgestellt werden. Sie müssen ständig bewacht und fahrbereit sein.

(3) Das Abstellen von Straßenfahrzeugen im lichten Raum der Gleise ist verboten.

§ 37 Rauchen und Umgang mit Feuer und offenem Licht 07

(1) Beim Rauchen und Umgang mit Feuer und offenem Licht ist jeder verpflichtet, die erforderliche Sorgfalt, die zur Abwendung von Feuergefahr notwendig ist, anzuwenden.

(2) Das Rauchen und, soweit § 38 nichts anderes bestimmt, der Umgang mit Feuer und offenem Licht sind verboten:

  1. im Umschlagsbereich, auf Freilagerflächen und in Schuppen und Speichern außerhalb deren Sozial-, Büro- und Wohnräumen;
  2. auf Fahrzeugen in den Laderäumen, in oder an Brennstoff- und Ballasttanks sowie in einem Abstand bis zu 30 m von Deckladungen und offenen Ladeluken;
  3. auf Tankschiffen und anderen Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern außerhalb geschlossener Aufenthalts- und Unterkunftsräume;
  4. im Decksbereich von Fahrzeugen, die flüssige Betriebsstoffe übernehmen (bunkern);
  5. im Umkreis von 30 m der unter den Nummern 3 und 4 genannten Fahrzeuge.

(3) Fahrzeuge, die gefährliche Güter an Bord haben oder umschlagen, müssen an der für das Betreten des Fahrzeuges vorgesehenen Stelle eine Warntafel mit folgender Aufschrift anbringen:

Rauchen verboten
Smoking prohibited

Die Tafel und ihre Beschriftung muss auffällig, von ausreichender Größe und bei Dunkelheit beleuchtet sein.

§ 38 Feuerarbeiten 07

(1) Bei Feuerarbeiten sind die Bestimmungen des Kapitels 2.26 der Berufsgenossenschaftlichen Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit - Betreiben von Arbeitsmitteln (BGR 500 - erhältlich bei dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften) zu beachten.

(2) Bei Feuerarbeiten in den in § 37 Abs. 2 Nr. 1 und 5 genannten Bereichen hat der Unternehmer die im Einzelfall erforderlichen ergänzenden Sicherheitsmaßnahmen in einer Erlaubnis für Feuerarbeiten schriftlich festzulegen und für deren Durchführung zu sorgen. Vor Beginn der Arbeiten ist eine Kopie der Erlaubnis mit den festgelegten Sicherheitsmaßnahmen zu übermitteln. Ein Muster der Erlaubnis ist in Anlage 7 dargestellt.

(3) Ergänzende Sicherheitsmaßnahmen sind:

  1. Abdecken verbliebener brennbarer Stoffe und Gegenstände;
  2. Abdichten von Öffnungen zu benachbarten Bereichen;
  3. Entfernen von Versandstücken mit gefährlichen Gütern;
  4. Beseitigung der Explosionsgefahr in Rohrleitungen und Behältern;
  5. Bereitstellen geeigneter Feuerlöscheinrichtungen nach Art und Umfang;
  6. Überwachen durch einen Brandposten während der Arbeiten und
  7. wiederholte Kontrolle durch eine Brandwache im Anschluss an die Arbeiten.

(4) Feuerarbeiten an Bord von Fahrzeugen außerhalb der dazu bestimmten Werkstatträume dürfen nur mit Genehmigung der Hafenbehörde durchgeführt werden. Mit der Genehmigung kann eine Ausnahme von den Verboten des § 37 Abs. 2 und 3 zugelassen werden. Die Genehmigung wird nach Abstimmung mit der Feuerwehr erteilt. Der Genehmigungsinhaber hat die Einhaltung der Auflagen sicherzustellen.

(5) Für Feuerarbeiten auf Tankschiffen findet § 52 Anwendung.

§ 39 Begasungen von Fahrzeugen und Beförderungseinheiten, begaste Ladungen 05

(1) Die Begasung von Fahrzeugen zur Bekämpfung von Ratten und anderen Schädlingen ist unter Bekanntgabe des beabsichtigten Verfahrens der Hafenbehörde mindestens 24 Stunden vor Beginn der Arbeiten zu melden. Die Begasung darf nur an dafür angewiesenen Plätzen erfolgen.

(2) Für die Begasung ist ein verantwortlicher Begasungsleiter zu bestellen. Die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung sind anzuwenden.

(3) Vom Beginn der Begasung bis zur Freigabe durch den Begasungsleiter ist für eine Absperrung der begasten Räume und Bereiche durch Hinweisschilder zu sorgen. Die Räume dürfen erst nach Freigabe durch den Begasungsleiter betreten werden. Die Freigabe ist der Hafenbehörde mitzuteilen.

(4) Beförderungseinheiten dürfen, nur auf abgesperrten, zugelassenen und von der Hafenbehörde zugewiesenen Plätzen unter Beachtung von Absatz 2 begast oder gasfrei gemacht werden.

(5) Wird Ladung in unter Gas stehenden Laderäumen oder Beförderungseinheiten befördert, ist die Hafenbehörde spätestens bei Ankunft des Fahrzeuges von Art und Umfang der Begasung. zu unterrichten. Die Laderäume oder Beförderungseinheiten dürfen erst nach Freigabe durch einen verantwortlichen Begasungsleiter betreten werden. Die Freigabe ist der Hafenbehörde mitzuteilen.

(6) Unter Gas stehende Beförderungseinheiten dürfen nur mit See- oder Binnenschiffen befördert werden, wenn die Laderäume mit einer mechanischen Lüftung versehen sind, die verhindert, dass sich Gaskonzentrationen oberhalb der maximalen Arbeitskonzentration entwickeln. Auf dem Fahrzeug müssen geeignete Gasmessgeräte und Anweisungen für ihre Benutzung sowie Erste-Hilfe-Einrichtungen vorhanden sein.

Unterabschnitt 2 05
Trockenmassengüter

§ 40 Umschlag von Trockenmassengütern 05

(1) Umschlag von Trockenmassengütern auf Seeschiffen darf nur erfolgen, wenn alle zu beachtenden Sicherheitsvorschriften eingehalten sind.

(2) Der Fahrzeugführer und die Umschlagsanlage müssen rechtzeitig vor Ankunft des Schiffes die in Anlage 10 aufgeführten erforderlichen Informationen austauschen.

(3) Vor Beginn des Umschlags ist eine Prüfliste nach dem Muster von Anlage 13 auszufüllen. Der Fahrzeugführer und der von der Umschlagsanlage benannte Vertreter haben die in der Prüfliste festgestellten Betriebszustände und Vereinbarungen zu gewährleisten.

(4) Der Fahrzeugführer ist verantwortlich für das sichere Be- und Entladen des Fahrzeuges. Die Einzelheiten des Umschlags sind durch einen abgestimmten Lade- und Löschplan nach dem Muster in Anhang 2 des BLU-Code (Code für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen) zu vereinbaren. Fahrzeugführer und Vertreter der Umschlagsanlage haben vor Beginn und während der Lade- und Löscharbeiten die in Anlage 11 aufgeführten Pflichten zu erfüllen.

(5) Beim Umschlag unverpackter gefährlicher Güter in fester Form sind die Sicherheitsbestimmungen nach Anlage 5 einzuhalten.

(6) Nach Beendigung des Umschlags ist durch den Verantwortlichen des Schiffes und den Vertreter der Umschlagsanlage schriftlich zu bestätigen, dass der Umschlag gemäß dem vereinbarten Lade- und Löschplan durchgeführt wurde. Der Umschlagsbetrieb hat diese Bestätigung und eine Kopie des Lade- oder Löschplans ein Jahr aufzubewahren und der Hafenbehörde auf Verlangen auszuhändigen.

(7) Wenn der Lade/Lösch-Plan nach Absatz 4 nicht eingehalten wird oder die Sicherheit des Fahrzeuges aus anderen Gründen beeinträchtigt wird, kann der Fahrzeugführer den Umschlag abbrechen.

(8) Die Hafenbehörde hat das Recht, den Umschlag zu unterbrechen, wenn die Sicherheit des Fahrzeuges gefährdet ist.

§ 40a Sicherheitsbestimmungen für Massengutschiffe 05

(1) Das zu be- oder entladende Fahrzeug soll den Kriterien für die betriebliche Eignung von Massengutschiffen in Anlage 12 entsprechen. Stellt der Vertreter der Umschlagsanlage fest, dass ein Fahrzeug diese Kriterien nicht erfüllt, so hat er unverzüglich die Hafenbehörde zu informieren.

(2) Vor Beginn des Umschlages von Trockenmassengütern auf Fahrzeugen, die sowohl feste als auch flüssige Stoffe in loser Form befördern können (Oil-Bulk-Ore-Schiffe), muss die Gasfreiheit der Laderäume und der angrenzenden Tanks durch ein Gasfreiheitszeugnis oder durch andere geeignete Unterlagen bei der Hafenbehörde nachgewiesen werden.

§ 40b Sicherheitsbestimmungen für Umschlagsanlagen von Trockenmassengütern 05

(1) Die Umschlagsanlage soll den Kriterien für die Eignung von Umschlagsanlagen für das Laden und Löschen von Trockenmassengütern in Anlage 12 entsprechen.

(2) Für die Umschlagsanlage sind durch deren Betreiber ein oder mehrere Vertreter zu benennen.

(3) Die Betreiber der Umschlagsanlagen müssen Informationsbroschüren erstellen, die neben Angaben über die Anforderungen der Umschlagsanlage und der zuständigen Behörden die für einen sicheren Umschlag erforderlichen Informationen enthalten. Diese Broschüren sind den Fahrzeugführern der die Umschlagsanlage nutzenden Massengutschiffe zur Verfügung zu stellen.

Unterabschitt 3
Gefährliche Güter

§ 41 Anmeldung von gefährlichen Gütern 07 08 11 12 15

(1) Gefährliche Güter, die in das Hafengebiet eingebracht werden sollen, sind dem Umschlagsbetrieb und der Hafenbehörde mit den in Absatz 4 bis 6 aufgeführten Angaben elektronisch zu melden. Die Meldung hat über eine bekannt gemachte Eingangsschnittstelle (Hafeninformationssystem) oder durch Eingabe der Daten in das Datenerfassungsmodul der Koordinierungsstelle für elektronische Schiffsabfertigungen zu erfolgen. Die Meldung muss vor Ankunft der Güter im Hafengebiet vorliegen.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 1 müssen gefährliche Güter der Klassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5, 5.2 (mit Zusatzgefahr 1), 6.2 und 7 (ausgenommen freigestellte Versandstücke) spätestens 12 Stunden vor ihrer Ankunft mit allen Angaben nach den Absätzen 4 bis 6 bei der Hafenbehörde angemeldet werden.

Für Güter der Klasse 7 müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen und Zeugnisse oder deren Kopien beigefügt werden.

(3) Für Güter, die mit Seeschiffen eingebracht werden, ist die Meldung vom Schiffsführer, Reeder, Zeitcharterer oder Beauftragten abzugeben. Für Güter, die auf anderem Wege eingebracht werden, ist die Meldung vom Führer oder Betreiber eines Binnenschiffs oder von deren Beauftragten oder vom Spediteur oder vom sonst über die Güter Verfügungsberechtigten zu erstatten.

(4) Für Güter, die mit Seeschiffen eingebracht werden, sind die nachstehend unter Nummer 1 bis 5 aufgeführten Angaben zu melden:

  1. Angaben für gefährliche Güter in verpackter Form gemäß IMDG Code:
    1. die Anlaufreferenznummer
    2. Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Meldung und für jedes Gefahrgut:
    3. Ladehafen und Entladehafen;
    4. Anzahl, Art und Bruttomasse oder Volumen der Versandstücke;
    5. UN-Nummer;
    6. richtiger technischer Name; (mit der im IMDG Code vorgeschriebenen Ergänzung, falls zutreffend)
    7. Gefahrklasse und gegebenenfalls Unterklasse;
    8. bei Stoffen mit zusätzlicher Gefahr, die Art der zusätzlichen Gefahr;
    9. die Verpackungsgruppe (wenn zugeordnet);
    10. die Angabe "marine pollutant", falls zutreffend;
    11. die Angabe, ob begrenzte oder freigestellte Menge, falls zutreffend;
    12. Flammpunkt, wenn dieser kleiner oder gleich 60°C ist;
    13. bei Gütern der Klasse 1 zusätzlich die Verträglichkeitsgruppe und die Nettoexplosivmasse;
    14. bei Gütern der Klasse 7 zusätzlich die Kategorie, die Transportkennzahl und gegebenenfalls die Kritikalitätssicherheitskennzahl, der Name des Radionuklids und die Aktivität;
    15. bei Gütern, die dem INF Code unterliegen, die der Ladung entsprechende INF Klasse (INF 1, INF 2, oder INF 3);
    16. bei Gütern in Fracht- und Tankcontainern zusätzlich die Containernummer;
    17. bei Gütern in Straßenfahrzeugen zusätzlich die KFZ-Zulassungsnummer;
    18. die Stauposition der Güter an Bord des Schiffes.
  2. Angaben für Mineralöle oder Mineralölprodukte als Massengut gemäß MARPOL Anlage I:
    1. Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Meldung;
    2. die Anlaufreferenznummer; und für jedes der beförderten Güter:
    3. den Ladehafen und den Entladehafen;
    4. die Masse;
    5. die Stoffnamen;
    6. den Flammpunkt, wenn dieser kleiner oder gleich 60°C ist ;
    7. die Bezeichnung des Ladetanks.
  3. Angaben für flüssige Chemikalien als Massengut gemäß MARPOL Anlage II und IBC Code:
    1. Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Meldung;
    2. die Anlaufreferenznummer; und für jedes der beförderten Güter:
    3. den Ladehafen und den Entladehafen;
    4. die Masse;
    5. die Stoffnamen;
    6. den Flammpunkt, wenn dieser kleiner oder gleich 60°C ist;
    7. die Verschmutzungskategorie nach MARPOL Anlage II (X, Y, Z oder OS);
    8. die Bezeichnung des Ladetanks.
  4. Angaben für verflüssigte Gase als Massengut gemäß IGC Code:
    1. Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Meldung;
    2. die Anlaufreferenznummer; und für jedes der beförderten Güter:
    3. den Ladehafen und den Entladehafen;
    4. die Masse;
    5. die Stoffnamen;
    6. die Bezeichnung des Ladetanks.
  5. Angaben für gefährliche Güter in fester Form als Massengut gemäß IMSBC Code:
    1. Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Meldung;
    2. die Anlaufreferenznummer; und für jedes der beförderten Güter:
    3. den Ladehafen und den Entladehafen;
    4. die Masse;
    5. die Stoffnamen;
    6. die Gefahrklasse (auch MHB wenn zutreffend);
    7. die UN-Nummer, wenn zugeordnet;
    8. die Bezeichnung des Laderaums.

(5) Gefährliche Güter, die mit Binnenschiffen eingebracht werden, sind mit folgenden Angaben zu melden:

  1. Schiffsname, zusätzlich amtliche Schiffsnummer (ENI Nummer);
  2. bei Gütern in verpackter Form: Anzahl, Art und Bruttomasse der Versandstücke;
  3. bei Massengütern: Gesamtmasse der Ladung;
  4. UN Nummer oder Stoffnummer;
  5. Richtiger technischer Name (falls zutreffend mit der im ADN vorgeschriebenen Ergänzung);
  6. Gefahrklasse und gegebenenfalls Unterklasse;
  7. bei Stoffen mit zusätzlicher Gefahr, die Art der zusätzlichen Gefahr;
  8. falls zutreffend die Verpackungsgruppe;
  9. bei Gütern der Klasse 1: zusätzlich die Verträglichkeitsgruppe und die Nettoexplosivmasse;
  10. bei Gütern der Klasse 7 zusätzlich die Kategorie, die Transportkennzahl und gegebenenfalls die Kritikalitätssicherheitskennzahl, den Namen des Radionuklids und die Aktivität;
  11. bei Gütern in Fracht- und Tankcontainern zusätzlich die Containernummer;
  12. die Stauposition an Bord.

(6) Gefährliche Güter in verpackter Form, die landseitig eingebracht werden, sind mit folgenden Angaben zu melden:

  1. Name des Schiffes, auf das die Güter verladen werden sollen;
  2. Ladehafen und Entladehafen;
  3. Anzahl, Art und Bruttomasse oder Volumen der Versandstücke;
  4. UN-Nummer;
  5. richtiger technischer Name
    (falls zutreffend mit der im IMDG Code oder ADN vorgeschriebenen Ergänzung);
  6. Gefahrklasse und gegebenenfalls Unterklasse;
  7. bei Stoffen mit zusätzlicher Gefahr, die Art der zusätzlichen Gefahr;
  8. die Verpackungsgruppe (wenn zugeordnet);
  9. die Angabe "marine pollutant", falls zutreffend;
  10. falls zutreffend, ob begrenzte oder freigestellte Menge;
  11. Flammpunkt, wenn dieser kleiner oder gleich 60°C ist;
  12. bei Gütern der Klasse 1 zusätzlich die Verträglichkeitsgruppe und die Nettoexplosivmasse;
  13. bei Gütern der Klasse 7 zusätzlich die Kategorie, die Transportkennzahl und gegebenenfalls die Kritikalitätssicherheitskennzahl, der Name des adionuklids und die Aktivität;
  14. bei Gütern in Fracht- und Tankcontainern zusätzlich die Containernummer;
  15. bei Gütern in Straßenfahrzeugen zusätzlich die KFZ-Zulassungsnummer

(7) Der Umschlagsbetrieb hat sicherzustellen, dass für alle im Hafengebiet bereitgestellten gefährlichen Güter in verpackter Form die Daten in dem in Absatz 4 Nummer 1, Absatz 5 und 6 aufgelisteten Umfang im Gefahrgutinformationssystem der Bremischen Häfen, welches von der dbh Logistics IT AG betrieben wird, verfügbar sind, folgende Daten hinzugefügt und gegebenenfalls aktualisiert werden:

  1. bei erfolgter Bereitstellung die Bezeichnung des aktuellen Bereitstellungsortes;
  2. nach Verladung von als Stückgut angelieferten Gütern in Container die Containernummer;
  3. nach Verladung der Güter auf ein See- oder Binnenschiff der Hinweis auf die Verladung und den Stauplatz an Bord
  4. nach landseitiger Auslieferung der Güter der Hinweis auf die landseitige Auslieferung. Die Daten der auf See- oder Binnenschiffe verladenen oder landseitig ausgelieferten gefährlichen Güter sind unmittelbar nach Verladung oder Auslieferung aus denn aktuellen Datenbestand zu löschen und in ein Datenarchiv zu übernehmen.

(8) Der Zugriff auf alle im Informationssystem der Bremischen Häfen enthaltenen Informationen über die gefährlichen Güter ist der Hafenbehörde, der Feuerwehr Bremen, der Feuerwehr Bremerhaven, der Polizei Bremen -Direktion Wasserschutz- und Verkehrspolizei-, dem Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz und Veterinärdienst des Landes Bremen zu gewähren.

§ 42 Durchfuhr, Umschlag und Bereitstellung gefährlicher Güter in verpackter Form 07 08

(1) Die Durchfuhr, der Umschlag und die Bereitstellung gefährlicher Güter sind nur im Rahmen der Mengenbegrenzungen und Sicherheitsbestimmungen nach Anlage 4 gestattet.

(2) Versandstücke, Straßen- und Schienenfahrzeuge, Frachtcontainer, ortsbewegliche Tanks, Ladungseinheiten, Großpackmittel und Trägerschiffsleichter mit gefährlichen Gütern, die in den Geltungsbereich dieser Hafenordnung verbracht werden, müssen der Gefahrgutverordnung See entsprechend gekennzeichnet, plakatiert, markiert und beschriftet sein. Bei Gütern, die nicht für den Seeverkehr bestimmt sind, können die Vorschriften des entsprechenden Verkehrsträgers angewandt werden. Die Kennzeichnung hat dem jeweiligen Inhalt zu entsprechen. Unzutreffende Kennzeichen sind zu entfernen. Verpackungen, Großpackmittel und ortsbewegliche Tanks dürfen nur verwendet werden, wenn sie das ihnen erteilte Zulassungskennzeichen tragen. Container müssen dem Übereinkommen über sichere Container (CSC) entsprechen.

(3) Gefährliche Güter, die nicht den Beförderungsvorschriften oder den Bestimmungen der Hafenordnung entsprechen, oder für die keine ordnungsgemäßen Beförderungspapiere vorliegen, können von der Hafenbehörde zurückgewiesen, oder bis zur Behebung der Mängel vom Weitertransport ausgeschlossen oder sichergestellt werden.

(4) Die Bereitstellung von gefährlichen Gütern ist nur auf den von der Hafenbehörde genehmigten Plätzen zulässig. Frachtcontainer mit gefährlichen Gütern dürfen nur auf den dafür gekennzeichneten Plätzen bereitgestellt werden. Die Container dürfen nicht überstaut werden, Containertüren und Tankarmaturen müssen jederzeit zugänglich sein. Die Hafenbehörde kann in Einzelfällen Ausnahmen von diesen Vorschriften und nach der Anlage 4 zulassen. Die Einrichtung oder Veränderung von Gefahrgutplätzen im Hafengebiet ist nur mit der Genehmigung der Hafenbehörde zulässig. Die von der Hafenbehörde festgelegten Sicherheitsabstände und Auflagen sind zu beachten.

(5) Der Umschlagsbetrieb hat im Gefahrenfall der Feuerwehr einen Ausdruck der aktuellen Daten der bereitgestellten gefährlichen Güter auszuhändigen.

(6) Verboten sind Durchfuhr, Umschlag und Bereitstellung von Gütern, die nach der Gefahrgutverordnung See von der Beförderung ausgeschlossen sind. Ausgenommen ist das an Bord verbleibende Gut, sofern es im Ladehafen nach dem dort gültigen Recht geladen worden ist.

(7) Beim Umschlag gefährlicher Güter und bei Umschlagarbeiten, bei denen ein Kontakt der beschäftigten Personen mit zur Durchfuhr an Bord befindlichen gefährlichen Gütern nicht ausgeschlossen werden kann, sind diese Personen über das Vorhandensein gefährlicher Güter und die damit verbundenen Gefahren und erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen durch den für die Arbeit Verantwortlichen vor Beginn der Arbeit zu unterweisen. Der Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die beschäftigten Personen mit der erforderlichen und geeigneten Schutzkleidung und -ausrüstung versehen sind und diese zweckdienlich genutzt wird.

(8) Beim Umschlag und bei der Bereitstellung gefährlicher Güter sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Güter nicht beschädigt werden, nicht abhanden kommen oder in die tatsächliche Gewalt Unbefugter gelangen können.

(9) Werden verpackte gefährliche Güter in Frachtcontainer, Lastkraftwagen, Eisenbahnwaggons geladen oder bereitgestellt, finden hinsichtlich Stauung und Trennung in diesen Transportmitteln die jeweils geltenden Beförderungsvorschriften Anwendung; für Ladungseinheiten gilt dieses entsprechend.

§ 43 Melde-, Anzeige- und Auskunftspflicht Verhalten bei Unfällen mit gefährlichen Gütern

(1) Bei jedem Unfall im Zusammenhang mit gefährlichen Gütern, bei festgestellten Schäden an einer Verpackung, bei tatsächlichem oder drohendem Freiwerden von gefährlichen Gütern aus Versandstücken, Straßen- und Schienenfahrzeugen, Frachtcontainern oder ortsbeweglichen Tanks, deren Zustand eine äußere Beschädigung nicht erkennen lässt und Feststellung außergewöhnlicher, gefahrdrohender Betriebszustände, sind unbeschadet der notwendigen Sofortmaßnahmen unverzüglich die Feuerwehr und die Hafenbehörde zu unterrichten. Daneben ist in jedem Fall des Abhandenkommens gefährlicher Güter unverzüglich die Hafenbehörde und die Polizei Bremen zu unterrichten.

(2) Beschädigte oder nicht ordnungsgemäß verpackte Versandstücke sind auf Anordnung der Hafenbehörde durch einen anerkannten und zugelassenen Sachverständigen auf Transporttauglichkeit untersuchen zu lassen. Falls erforderlich, sind die Sendungen auf einen Sonderplatz zu verbringen. Die Kosten für Untersuchung und Transport hat der jeweils Verfügungsberechtigte zu tragen.

(3) Der Führer eines Seeschiffes, der verpackte gefährliche Güter befördert, muss eine besondere Liste oder ein besonderes Verzeichnis mitführen, worin die an Bord befindlichen gefährlichen Güter und deren Stauplatz gemäß den Bestimmungen des IMDG Code angegeben sind. Anstelle der Liste oder des Verzeichnisses kann ein ausführlicher Stauplan verwendet werden, in dem der Stauplatz der gefährlichen Güter angegeben ist. Eine Kopie dieser Papiere muss in dem nach Kapitel 11-2 Regel 20.2 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) für Brandschutzpläne vorgeschriebenen, gekennzeichneten, wasserfesten Behälter aufbewahrt werden.

(4) Der Führer eines Binnenschiffes, der verpackte gefährliche Güter befördert, muss die Beförderungspapiere und schriftlichen Weisungen gemäß der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Binnenschiffen mitführen und im Ruderhaus aufbewahren.

(5) Im Schadensfall müssen die Liste nach Absatz 3 beziehungsweise die Beförderungspapiere und Weisungen nach Absatz 4 der Feuerwehr vorgelegt werden und es muss eine verantwortliche Person der Schiffsleitung zur Verfügung stehen, die unverzüglich die notwendigen Informationen über die an Bord zu treffenden Maßnahmen, die Feuerlöscheinrichtungen, sowie den aktuellen Stand der an Bord befindlichen gefährlichen Güter geben kann.

(6) Der Eigentümer, Ausrüster, Charterer oder dessen Beauftragter hat der Hafenbehörde auf Anforderung unverzüglich alle Informationen über die an Bord befindlichen gefährlichen Güter zu übermitteln.

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