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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung
- Bremen -
Vom 13. Januar 2021
(Brem.GBl. Nr. 6 vom 19.01.2021 S. 20)
Aufgrund des § 16 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488; 2002 S. 3 - 9511-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 1. März 2016 (Brem.GBl. S. 85) geändert worden ist, wird nach Anhörung der Handelskammer verordnet:
Artikel 1
Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung
Die Bremische Hafengebührenordnung vom 15. März 2006 (Brem.GBl. S. 135, 157, 363-9511-d-1), die zuletzt durch die Verordnung vom 4. November 2020 (Brem.GBl. S. 1270) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt gefasst:
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§ 10 Abfallentsorgung
(1) Für die Entsorgung der hausmüllähnlichen und sonstigen im Schiffsbetrieb anfallenden Abfälle, die der Anlage V des MARPOL-Übereinkommens (BGBl.1982 Teil II S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, werden für einen Zeitraum von jeweils 72 Stunden nachstehende Gebührensätzen erhoben.
(2) Schiffe, die die Gebühr nach Absatz 1 entrichten, werden folgende Behältnisse für die getrennte Abfallentsorgung zur Verfügung gestellt. Schiffe bis 3.500 BRZ
Schiffe ab 3.501 BRZ
Zusätzlich können Schiffe Speiseöle in Behältern von nicht mehr als 30 l Fassungsvermögen kostenlos entsorgen. Die Behälter sind vom Schiff zu stellen. Die Höchstentsorgungsmenge liegt bei Schiffen bis 3.500 BRZ bei 30 Litern und bei Schiffen ab 3.501 BRZ bei 60 Litern. (3) Schiffe, die die Behälter nach Absatz 2 bestimmungsgemäß nach der jeweiligen Abfallkategorie verwenden, erhalten auf Anforderung zusätzlich jeweils einen der folgenden Behälter kostenlos.
(4) Zusätzlich zu den Behältern nach Absatz 2 und 3 können weitere Behälter angefordert werden. Folgende Gebühren werden dafür erhoben.
Die Behälter mit einem Fassungsvermögen von bis zu 30 Litern sind vom Schiff zu stellen. (5) Schiffe, die die Behälter nach Absatz 2 und Absatz 4 nicht bestimmungsgemäß nach der jeweiligen Abfallkategorie verwenden, müssen für den erhöhten Entsorgungsaufwand für einen Zeitraum von 72 Stunden eine zusätzliche Gebühr entrichten.
(6) Es ist eine Entsorgungsabgabe für ölhaltige Schiffsbetriebsabfälle zu entrichten:
Ölhaltige Schiffsbetriebsabfälle sind überwachungsbedürftige Abfälle, die im Schiffsbetrieb anfallen und der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens (BGBI. 1982 II S. 2) unterliegen, insbesondere Ölschlämme aus der Schwerölaufbereitung und Bilgenöle. (7) Seeschiffe, die eine Entsorgungsabgabe für ölhaltige Schiffsbetriebsabfälle entrichtet und diese Abfälle einer im Abfallbewirtschaftungsplan für die öffentlichen Häfen der Freien Hansestadt Bremen bekannt gemachten Hafenauffangeinrichtungen überlassen haben, erwerben einen Anspruch auf Kostenübernahme für die Standardentsorgung gemäß Anlage 2. | " § 10 Abfallentsorgung
(1) Für die Entsorgung nicht gefährlicher Betriebsabfälle, die der Anlage V des MARPOL-Übereinkommens (BGBI. 1982 Teil II S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, werden von raumgebührpflichtigen Fahrzeugen für einen Zeitraum von jeweils fünf Tagen nachstehende Gebührensätze erhoben:
(2) Für Fahrzeuge im Seeverkehr, die Liegegeld zu entrichten haben, werden 25 Prozent der Gebühr nach Absatz 1 für jeweils bis zu sieben Tagen pro sieben Tage Liegezeit fällig. Fahrzeuge, die bereits die Gebühr nach Absatz 1 entrichten, zahlen erst nach Ablauf des Berechnungszeitraums des Absatzes 1 den reduzierten Satz von 25 Prozent. (3) Fahrzeugen, die die Gebühr nach Absatz 1 oder 2 entrichten, werden folgende Behältnisse für die getrennte Abfallentsorgung zur Verfügung gestellt: Kreuzfahrtschiffe
andere Fahrzeuge im Seeverkehr bis 3.500 BRZ
andere Fahrzeuge im Seeverkehr über 3.501 BRZ
Für die genannten Abfälle können weitere Sammelbehälter kostenlos beim Entsorgungsunternehmen angefordert werden. (4) Für die Entsorgung gefährlicher Abfälle kann jeweils ein Sammelbehälter kostenlos beim Entsorgungsunternehmen angefordert werden. Kreuzfahrtschiffe
andere Fahrzeuge im Seeverkehr
(5) Von den nachfolgend aufgeführten Abfällen wird jeweils ein von der Fahrzeugbesatzung zur Abholung bereitgestelltes Gebinde, zum Beispiel ein Karton oder Kanister oder ein unverpackter Gegenstand kostenlos entsorgt, wenn die Gebinde oder Gegenstände neben den Sammelbehältern abgestellt werden: Kreuzfahrtschiffe
andere Fahrzeuge im Seeverkehr
(6) Zusätzlich zu in Absatz 4 und 5 aufgeführten Freimengen werden weitere gefährliche Abfälle auf Anforderung zu folgenden Gebührensätzen entsorgt: Kreuzfahrtschiffe
andere Fahrzeuge im Seeverkehr
(7) Fahrzeuge, deren Besatzung die Sammelbehälter nicht bestimmungsgemäß nach der jeweiligen Abfallkategorie verwendet, müssen für den erhöhten Entsorgungsaufwand eine zusätzliche Gebühr für jeden falsch befüllten Behälter wie folgt entrichten:
(8) Für die Entsorgung ölhaltiger Schiffsbetriebsabfälle, die der Anlage I des MARPOL Übereinkommens unterliegen, insbesondere Ölschlämme aus der Schwerölaufbereitung und Bilgenöle, wird bei jedem Hafenanlauf folgende Gebühr erhoben:
(9) Fahrzeuge im Seeverkehr, die eine Gebühr nach Absatz 8 entrichten, erwerben einen Anspruch auf Kostenübernahme für die Standardentsorgung gemäß Anlage 2, sofern die Entsorgung durch eine Hafenauffangeinrichtung erfolgt, die im Abfallbewirtschaftungsplan für die öffentlichen Häfen der Freien Hansestadt Bremen bekannt gemacht wurde. (10) Für die Entsorgung der in Artikel 7 Absatz 3 des CDNI Übereinkommens als Hausmüll bezeichneten Abfälle von Fahrgastschiffen im Binnenverkehr, die über Schlafplätze für Fahrgäste verfügen, wird je Hafenanlauf eine Gebühr von 184 Euro erhoben. Das Entsorgungsunternehmen liefert Sammelbehälter für die getrennte Entsorgung von Lebensmittelabfällen, Kunststoff, Papier und Pappe, Glas, Metall sowie Restmüll an den Liegeplatz des Fahrgastschiffs. |
2. Nach § 11 Absatz 3 werden folgende Absätze eingefügt:
"(4) Von der Entrichtung der Gebühr nach § 10 Absatz 1, 2 und 8 sind Fahrzeuge befreit, die über eine Ausnahme nach § 9 Absatz 1 des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen verfügen.
(5) Von der Entrichtung der Gebühr nach § 10 Absatz 8 sind Fahrzeuge befreit, die die Voraussetzung nach § 8 Absatz 4 des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen erfüllen."
3. In Anlage 2 werden die Wörter "(zu § 10 Absatz 7)" ersetzt durch die Wörter "(zu § 10 Absatz 9)".
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.
ID: 210083
ENDE |