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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung
- Bremen -

Vom 13. Januar 2021
(Brem.GBl. Nr. 6 vom 19.01.2021 S. 20)



Aufgrund des § 16 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488; 2002 S. 3 - 9511-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 1. März 2016 (Brem.GBl. S. 85) geändert worden ist, wird nach Anhörung der Handelskammer verordnet:

Artikel 1
Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung

Die Bremische Hafengebührenordnung vom 15. März 2006 (Brem.GBl. S. 135, 157, 363-9511-d-1), die zuletzt durch die Verordnung vom 4. November 2020 (Brem.GBl. S. 1270) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 10 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 10 Abfallentsorgung

(1) Für die Entsorgung der hausmüllähnlichen und sonstigen im Schiffsbetrieb anfallenden Abfälle, die der Anlage V des MARPOL-Übereinkommens (BGBl.1982 Teil II S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, werden für einen Zeitraum von jeweils 72 Stunden nachstehende Gebührensätzen erhoben.

GebührentatbestandGebührensatz in Euro
Fahrzeuge im Seeverkehr
bis 1.500 BRZ24,20
ab 1.501 BRZ bis 2.500 BRZ32,27
ab 2.501 BRZ bis 3.500 BRZ64,47
ab 3.501 BRZ bis 6.000 BRZ107,47
ab 6.001 BRZ bis 10.000 BRZ125,37
ab 10.001 BRZ bis 30.000 BRZ131,38
über 30.001 BRZ149,29

(2) Schiffe, die die Gebühr nach Absatz 1 entrichten, werden folgende Behältnisse für die getrennte Abfallentsorgung zur Verfügung gestellt.

Schiffe bis 3.500 BRZ

Kategorie nach MARPOL Anlage VAbfallkategorieBehältergröße
APlastik120 l
BLebensmittelabfälle120 l
CHausmüll - Papier120 l
CHausmüll - Glas120 l
CHausmüll - Metall120 l
FKontaminierte Aufsaugmaterialien120 l

Schiffe ab 3.501 BRZ

Kategorie nach MARPOL Anlage VAbfallkategorieBehältergröße
APlastik240 l
BLebensmittelabfälle240l
CHausmüll - Papier240 l
CHausmüll - Glas240 l
CHausmüll - Metall240 l
FKontaminierte Aufsaugmaterialien240 l

Zusätzlich können Schiffe Speiseöle in Behältern von nicht mehr als 30 l Fassungsvermögen kostenlos entsorgen. Die Behälter sind vom Schiff zu stellen. Die Höchstentsorgungsmenge liegt bei Schiffen bis 3.500 BRZ bei 30 Litern und bei Schiffen ab 3.501 BRZ bei 60 Litern.

(3) Schiffe, die die Behälter nach Absatz 2 bestimmungsgemäß nach der jeweiligen Abfallkategorie verwenden, erhalten auf Anforderung zusätzlich jeweils einen der folgenden Behälter kostenlos.

Kategorie nach MARPOL Anlage VAbfallkategorieBehältergröße
EAsche aus Verbrennungsanlagen240 l
FGemischte Betriebsabfälle1.100 l

(4) Zusätzlich zu den Behältern nach Absatz 2 und 3 können weitere Behälter angefordert werden. Folgende Gebühren werden dafür erhoben.

Kategorie nach MARPOL Anlage VAbfallkategorieBehältergrößeGebührensatz in Euro
APlastik240 l18,10
BLebensmittelabfälle240 l20,90
CHausmüll - Papier240 l10,40
CHausmüll - Glas240 l10,40
CHausmüll - Metall240 l7,40
DSpeiseöl30 l15,70
FKontaminierte Aufsaugmaterialien240 l20,80
EAsche aus Verbrennungsanlagen240 l28,90
FGemischte Betriebsabfälle1.100 l35,00

Die Behälter mit einem Fassungsvermögen von bis zu 30 Litern sind vom Schiff zu stellen.

(5) Schiffe, die die Behälter nach Absatz 2 und Absatz 4 nicht bestimmungsgemäß nach der jeweiligen Abfallkategorie verwenden, müssen für den erhöhten Entsorgungsaufwand für einen Zeitraum von 72 Stunden eine zusätzliche Gebühr entrichten.

GebührentatbestandGebührensatz in Euro
Schiffe bis 3.500 BRZ20,60
Schiffe ab 3.501 BRZ34,40

(6) Es ist eine Entsorgungsabgabe für ölhaltige Schiffsbetriebsabfälle zu entrichten:

BemessungsgrundlageGebührensatz in Euro
Seeschiffe pro BRZ
mindestens 63,00 Euro, höchstens 1.200,00 Euro
0,0180
Autocarrier und Ro-Ro Fahrzeuge pro BRZ
mindestens 31,50 Euro, höchstens 600,00 Euro
0,0090

Ölhaltige Schiffsbetriebsabfälle sind überwachungsbedürftige Abfälle, die im Schiffsbetrieb anfallen und der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens (BGBI. 1982 II S. 2) unterliegen, insbesondere Ölschlämme aus der Schwerölaufbereitung und Bilgenöle.

(7) Seeschiffe, die eine Entsorgungsabgabe für ölhaltige Schiffsbetriebsabfälle entrichtet und diese Abfälle einer im Abfallbewirtschaftungsplan für die öffentlichen Häfen der Freien Hansestadt Bremen bekannt gemachten Hafenauffangeinrichtungen überlassen haben, erwerben einen Anspruch auf Kostenübernahme für die Standardentsorgung gemäß Anlage 2.

" § 10 Abfallentsorgung

(1) Für die Entsorgung nicht gefährlicher Betriebsabfälle, die der Anlage V des MARPOL-Übereinkommens (BGBI. 1982 Teil II S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, werden von raumgebührpflichtigen Fahrzeugen für einen Zeitraum von jeweils fünf Tagen nachstehende Gebührensätze erhoben:

GebührentatbestandGebührensatz in Euro
Kreuzfahrtschiffe
pro BRZ0,0490
alle anderen Fahrzeuge im Seeverkehr
bis 1.500 BRZ48,40
ab 1.501 BRZ bis 2.500 BRZ64,54
ab 2.501 BRZ bis 3.500 BRZ128,94
ab 3.501 BRZ bis 6.000 BRZ214,94
ab 6.001 BRZ bis 10.000 BRZ250,74
ab 10.001 BRZ bis 30.000 BRZ262,76
über 30.001 BRZ298,58

(2) Für Fahrzeuge im Seeverkehr, die Liegegeld zu entrichten haben, werden 25 Prozent der Gebühr nach Absatz 1 für jeweils bis zu sieben Tagen pro sieben Tage Liegezeit fällig. Fahrzeuge, die bereits die Gebühr nach Absatz 1 entrichten, zahlen erst nach Ablauf des Berechnungszeitraums des Absatzes 1 den reduzierten Satz von 25 Prozent.

(3) Fahrzeugen, die die Gebühr nach Absatz 1 oder 2 entrichten, werden folgende Behältnisse für die getrennte Abfallentsorgung zur Verfügung gestellt:

Kreuzfahrtschiffe

Kategorie nach MARPOL Anlage VAbfallbeschreibungBehältergröße
AKunststoff10 cbm
BLebensmittelabfälle5 cbm
CHaushaltsabfälle - Papier10 cbm
CHaushaltsabfälle - Glas10 cbm
CHaushaltsabfälle - Metall10 cbm
DSpeiseöle1.000 l
FRestmüll5 cbm
FBetriebsabfälle - Putzlappen800 l

andere Fahrzeuge im Seeverkehr bis 3.500 BRZ

Kategorie nach MARPOL Anlage VAbfallbeschreibungBehältergröße
AKunststoff240 l
BLebensmittelabfälle120 l
CHaushaltsabfälle - Papier120 l
CHaushaltsabfälle - Glas120 l
CHaushaltsabfälle - Restmüll240 l
FBetriebsabfälle - Putzlappen120 l

andere Fahrzeuge im Seeverkehr über 3.501 BRZ

Kategorie nach MARPOL Anlage VAbfallbeschreibungBehältergröße
AKunststoff2 x 240 l
BLebensmittelabfälle240 l
CHaushaltsabfälle - Papier240 l
CHaushaltsabfälle - Glas240 l
CHaushaltsabfälle - Restmüll2 x 240 l
FBetriebsabfälle - Putzlappen240 l

Für die genannten Abfälle können weitere Sammelbehälter kostenlos beim Entsorgungsunternehmen angefordert werden.

(4) Für die Entsorgung gefährlicher Abfälle kann jeweils ein Sammelbehälter kostenlos beim Entsorgungsunternehmen angefordert werden.

Kreuzfahrtschiffe

Kategorie nach MARPOL Anlage VAbfallbeschreibungBehältergröße
CKleinbatterien
(keine Lithiumbatterien)
60 l
EAsche aus Verbrennungsanlagen240 l
FLithiumbatterien60 l
FSpraydosen60 l
FVerpackungen mit schädlichen Anhaftungen5 cbm
ILampen (ElektroG Gruppe 3)60 l
IKleingeräte bis 50 cm Kantenlänge
(ElektroG Gruppe 5)
dürfen keine Batterien enthalten
240 l

andere Fahrzeuge im Seeverkehr

Kategorie nach MARPOL Anlage VAbfallbeschreibungBehältergröße
EAsche aus Verbrennungsanlagen240 l
FLithiumbatterien30 l
FSpraydosen30 l
FVerpackungen mit schädlichen Anhaftungen800 l
IKleingeräte bis 50 cm Kantenlänge
(ElektroG Gruppe 5)
dürfen keine Batterien enthalten
240 l

(5) Von den nachfolgend aufgeführten Abfällen wird jeweils ein von der Fahrzeugbesatzung zur Abholung bereitgestelltes Gebinde, zum Beispiel ein Karton oder Kanister oder ein unverpackter Gegenstand kostenlos entsorgt, wenn die Gebinde oder Gegenstände neben den Sammelbehältern abgestellt werden:

Kreuzfahrtschiffe

Kategorie nach MARPOL Anlage VAbfallbeschreibungGebindegröße
CArzneimittel
(keine Betäubungsmittel)
30 l
FLadungsträger
(Paletten, unverpackt)
Stück
FGroßbatterienStück
IKühlgeräte (ElektroG Gruppe 1)Stück
IBildschirme(ElektroG Gruppe 2)Stück
IElektrogroßgeräte über 50 cm Kantenlänge
(ElektroG Gruppe 4)
Stück

andere Fahrzeuge im Seeverkehr

Kategorie nach MARPOL Anlage VAbfallbeschreibungGebindegröße
CKleinbatterien
(keine Lithiumbatterien)
30 l
CArzneimittel
(keine Betäubungsmittel)
30 l
DSpeiseöle30 l
FLadungsträger
(Paletten, unverpackt)
Stück
FGroßbatterienStück
ILampen (ElektroG Gruppe 3)30 l
IKühlgeräte (ElektroG Gruppe 1)Stück
IBildschirme (ElektroG Gruppe 2)Stück
IElektrogroßgeräte über 50 cm Kantenlänge
(ElektroG Gruppe 4)
Stück

(6) Zusätzlich zu in Absatz 4 und 5 aufgeführten Freimengen werden weitere gefährliche Abfälle auf Anforderung zu folgenden Gebührensätzen entsorgt:

Kreuzfahrtschiffe

Kategorie nach MARPOL Anlage VAbfallbeschreibungBehälter-/ GebindegrößeGebührensatz in Euro
CKleinbatterien
(keine Lithiumbatterien)
60 l188,00
CArzneimittel
(keine Betäubungsmittel)
30 l68,00
DSpeiseöle1.000 l261,00
EAsche aus Verbrennungsanlagen240 l52,00
FLithiumbatterien60 l625,00
FSpraydosen60 l83,00
FVerpackungen mit schädlichen Anhaftungen5 cbm672,00
FLadungsträger
(Paletten, unverpackt)
Stück10,00
FGroßbatterienStück52,00
ILampen (ElektroG Gruppe 3)60 l55,00
IKleingeräte bis 50 cm Kantenlänge
(ElektroG Gruppe 5)
dürfen keine Batterien enthalten
240 l42,00
IKühlgeräte (ElektroG Gruppe 1)Stück19,00
IBildschirme (ElektroG Gruppe 2)Stück19,00
IElektrogroßgeräte über 50 cm Kantenlänge
(ElektroG Gruppe 4)
Stück19,00

andere Fahrzeuge im Seeverkehr

Kategorie nach MARPOL Anlage VAbfallbeschreibungBehälter-/ GebindegrößeGebührensatz in Euro
CKleinbatterien
(keine Lithiumbatterien)
30 l94,00
CArzneimittel
(keine Betäubungsmittel)
30 l68,00
DSpeiseöle30 l31,00
EAsche aus Verbrennungsanlagen240 l52,00
FLithiumbatterien30 l314,00
FSpraydosen30 l42,00
FVerpackungen mit schädlichen Anhaftungen800 l293,00
FLadungsträger
(Paletten, unverpackt)
Stück10,00
FGroßbatterienStück52,00
ILampen (ElektroG Gruppe 3)30 l31,00
IKleingeräte bis 50 cm Kantenlänge
(ElektroG Gruppe 5)
dürfen keine Batterien enthalten
240 l42,00
IKühlgeräte (ElektroG Gruppe 1)Stück19,00
IBildschirme (ElektroG Gruppe 2)Stück19,00
IElektrogroßgeräte über 50 cm Kantenlänge
(ElektroG Gruppe 4)
Stück19,00

(7) Fahrzeuge, deren Besatzung die Sammelbehälter nicht bestimmungsgemäß nach der jeweiligen Abfallkategorie verwendet, müssen für den erhöhten Entsorgungsaufwand eine zusätzliche Gebühr für jeden falsch befüllten Behälter wie folgt entrichten:

GebührentatbestandGebührensatz in Euro
nicht gefährlicher Abfallgefährlicher Abfall
Kreuzfahrtschiff345,50672,00
anderes Fahrzeug im Seeverkehr bis 3.500 BRZ28,90195,40
anderes Fahrzeuge im Seeverkehr über 3.501 BRZ57,80293,00

(8) Für die Entsorgung ölhaltiger Schiffsbetriebsabfälle, die der Anlage I des MARPOL Übereinkommens unterliegen, insbesondere Ölschlämme aus der Schwerölaufbereitung und Bilgenöle, wird bei jedem Hafenanlauf folgende Gebühr erhoben:

BemessungsgrundlageGebührensatz in Euro
Autocarrier und Ro-Ro-Fahrzeuge pro BRZ mindestens 32,50 Euro, höchstens 600,00 Euro0,0090
Andere Fahrzeuge im Seeverkehr pro BRZ mindestens 63,00 Euro, höchstens 1.200,00 Euro0,0180

(9) Fahrzeuge im Seeverkehr, die eine Gebühr nach Absatz 8 entrichten, erwerben einen Anspruch auf Kostenübernahme für die Standardentsorgung gemäß Anlage 2, sofern die Entsorgung durch eine Hafenauffangeinrichtung erfolgt, die im Abfallbewirtschaftungsplan für die öffentlichen Häfen der Freien Hansestadt Bremen bekannt gemacht wurde.

(10) Für die Entsorgung der in Artikel 7 Absatz 3 des CDNI Übereinkommens als Hausmüll bezeichneten Abfälle von Fahrgastschiffen im Binnenverkehr, die über Schlafplätze für Fahrgäste verfügen, wird je Hafenanlauf eine Gebühr von 184 Euro erhoben. Das Entsorgungsunternehmen liefert Sammelbehälter für die getrennte Entsorgung von Lebensmittelabfällen, Kunststoff, Papier und Pappe, Glas, Metall sowie Restmüll an den Liegeplatz des Fahrgastschiffs.

2. Nach § 11 Absatz 3 werden folgende Absätze eingefügt:

"(4) Von der Entrichtung der Gebühr nach § 10 Absatz 1, 2 und 8 sind Fahrzeuge befreit, die über eine Ausnahme nach § 9 Absatz 1 des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen verfügen.

(5) Von der Entrichtung der Gebühr nach § 10 Absatz 8 sind Fahrzeuge befreit, die die Voraussetzung nach § 8 Absatz 4 des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen erfüllen."

3. In Anlage 2 werden die Wörter "(zu § 10 Absatz 7)" ersetzt durch die Wörter "(zu § 10 Absatz 9)".

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.

ID: 210083

ENDE