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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Hafen
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Bremisches Hafenbetriebsgesetz

Vom 21. November 2000
(Brem.GBl. S. 437, ber. S. 488, 2002 S. 3; 04.12.2001 S. 393; 17.12.2002 S. 605; 12.04.2011 S. 287; 24.01.2012 S. 24; 01.03.2016 S. 85 16; 20.20.2020 S. 1172 20a; 24.11.2020 S. 1486 20; 19.10.2021 S. 689 21; 21.06.2022 S. 374 22)
Gl.-Nr.: 9511-a-1



Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten für das Hafengebiet im Lande Bremen.

§ 2 Hafengebiet 22
(Entscheidung BVerfG vom 20.01.2022 siehe =>)

(1) Hafengebiet im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen Wasser- und Landflächen, die dem Schiffsverkehr, der Hafenindustrie, dem Güterumschlag, der Güterverteilung sowie deren Lagerung und den hierfür notwendigen Betriebsanlagen dienen.

(2) Die bremischen Häfen sind als Universalhäfen gewidmet und stehen als öffentliche Einrichtungen für den Umschlag aller zulässigen Güter offen.

(3) Zum Hafengebiet gehören:

  1. die öffentlichen und nichtöffentlichen Wasserflächen der Häfen, der Anlagen am Strom und der Geeste,
  2. das Hafennutzungsgebiet.

Das Merkmal der Öffentlichkeit ist erfüllt, wenn das Hafengebiet im Rahmen seiner Zweckbestimmung von jedem zu gleichen Bedingungen genutzt werden kann

(4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die wasser- und landseitige Abgrenzung des Hafengebietes vorzunehmen.

(5) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Wasserflächen und daran angrenzende Landflächen, die über Wasserflächen des Hafengebietes erreicht werden können, den Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu unterstellen.

§ 3 Anwendung anderer Rechtsvorschriften

(1) Auf den Wasserflächen des Hafengebietes gelten in Ergänzung zu diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen die für die Schifffahrt geltenden bundesrechtlichen Vorschriften. Näheres regelt die Hafenordnung.

(2) Soweit dieses Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für Wasserflächen vor Anlagen am Strom gelten, die zur Bundeswasserstraße gehören, bleibt die Geltung der für die Schifffahrt bestehenden bundesrechtlichen Vorschriften unberührt. Dieses Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen finden ergänzend Anwendung.

(3) Soweit Wasserflächen des Hafengebietes zur Bundeswasserstraße gehören, bleiben die sonstigen Zuständigkeiten des Bundes unberührt.

§ 4 Begriffsbestimmungen

In diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind:

  1. Häfen
    Die Hafenbecken und Hafeneinfahrten, Vorhäfen und Schleusenkammern.
  2. Anlagen
    Die Schiffsumschlags- und Schiffsliegestellen sowie Landungs- und Betriebsanlagen. Anlagen am Strom sind Anlagen nach Satz 1 an der Weser, einschließlich der Kleinen Weser und der Geeste.
  3. Hafennutzungsgebiet
    Die an die Wasserfläche des Hafengebietes angrenzenden Landflächen, die dem Verkehr von Schiffen mit dem Land, insbesondere dem Löschen und dem Laden dienen, sowie alle sonstigen Landflächen des Hafengebietes, die dem Bereitstellen gefährlicher Güter dienen, einschließlich der auf diesen Flächen befindlichen baulichen Einrichtungen.
  4. Fahrzeuge
    See- und Binnenschiffe, Hafenfahrzeuge, Sportfahrzeuge, schwimmende Geräte und sonstige Schwimmkörper, die gewöhnlich zur Fortbewegung bestimmt sind. Als Fahrzeuge gelten auch Wasserflugzeuge und nichtwasserverdrängende Wasserfahrzeuge.
  5. Landfahrzeuge
    Straßen- und Schienenfahrzeuge und Hafengüterfahrzeuge, zum Beispiel Hubfahrzeuge, Sattelauflieger, Gabelstapler.
  6. Fahrzeugführer
    Jeder Führer eines Fahrzeuges oder jeder sonst für die Sicherheit eines Fahrzeuges Verantwortliche.
  7. Schwimmende Anlagen
    Schwimmende Einrichtungen, die gewöhnlich nicht zur Fortbewegung bestimmt sind, insbesondere Docks und Anlegebrücken. Sie gelten im Falle der Überführung als Fahrzeuge.
  8. Gefährliche Güter
    Stoffe und Gegenstände, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können. Die unter diese Begriffsbestimmung fallenden Stoffe werden durch die Hafenordnung näher bestimmt.
  9. Umschlag
    Das Be- und Entladen von Fahrzeugen sowie Frachtcontainern einschließlich des Transportes zu ladender oder gelöschter Güter auf den Kajen, in den Kajeschuppen, auf Freiflächen und sonstigen Lagerplätzen. Als Umschlag gilt auch das Ein- und Ausschiffen von Fahrgästen.
  10. Durchfuhr
    Der Verbleib von nicht zum Umschlag bestimmten Gütern an Bord von Fahrzeugen.
  11. Bereitstellen
    Der zeitweilige Aufenthalt von Gütern nach Beginn und im Verlauf der Beförderung für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels zum Zweck der Weiterbeförderung.

§ 5 Zuständigkeiten 20

(1) Für die Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist die Hafenbehörde zuständig, soweit nachfolgend in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Hafenbehörde ist das Hansestadt Bremische Hafenamt - Hafenkapitän - für die stadtbremischen Häfen (Hafengruppe Bremen) und den stadtbremischen Überseehafen und das übrige Hafengebiet in Bremerhaven (Hafengruppe Bremerhaven).

(3) Als Hafenbehörde gelten auch die dem Hafenkapitän unterstellten Bediensteten, wenn diese mit der Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen betraut sind.

(4) Die in Absatz 2 genannte Hafenbehörde ist zugleich Ortspolizeibehörde im Sinne von § 128 Absatz 2 des Bremischen Polizeigesetzes.

§ 6 Befugnisse der Hafenbehörde

(1) Die Hafenbehörde darf:

  1. Auskunft über Bauart, Ausrüstung, Ladung, Besetzung sowie besondere Vorkommnisse an Bord und die Vorlage aller Fahrzeug-, Ladungs- und Beförderungspapiere verlangen;
  2. Fahrzeuge betreten, besichtigen und auf ihnen mitfahren;
  3. Anlagen und schwimmende Anlagen betreten;
  4. Wohnräume gegen den Willen des Inhabers jederzeit betreten, wenn dieses zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist;
  5. Beförderungsmittel und -einheiten, insbesondere zur Kontrolle gefährlicher Güter, betreten und besichtigen;
  6. Fahrzeuge, die den Verkehr behindern oder unerlaubt einen Liegeplatz benutzen, sofort verlegen oder verlegen lassen;
  7. Fahrzeuge, die durch ihren Zustand oder ihre Ladung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen, an eine bestimmte Stelle verlegen lassen;
  8. alle sonstigen Maßnahmen ergreifen, die zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Fahrzeugverkehrs oder des sonstigen Hafenbetriebes erforderlich sind;
  9. die öffentlichen Wasserflächen im Hafengebiet vor den im Privateigentum oder -besitz stehenden Anlagen oder schwimmenden Anlagen mit wartenden oder außenbords umschlagenden Fahrzeugen belegen, sofern und solange diese Liegeplätze von den betreffenden Anliegern nicht für ihren eigenen Betrieb genutzt werden, und
  10. nach Maßgabe der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen ihre Anordnungen durchsetzen.

(2) Die Hafenbehörde ist befugt, auf Fahrzeugen im Hafengebiet und Anlagen und in Betrieben im Hafennutzungsgebiet zur Abwendung von Gefahren für Leben und Gesundheit der Beschäftigten die erforderlichen Anordnungen zu treffen und Arbeiten bis zur Befolgung der Anordnungen zu untersagen. Näheres regelt die Hafenordnung.

§ 6a Informationsaustausch und Zusammenarbeit

Erhält die Hafenbehörde im Rahmen ihrer üblichen Aufgaben, Kenntnis über offensichtliche Auffälligkeiten nach Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (ABl. Nr. L 131 vom 28. Mai 2009, S. 57), so unterrichtet sie unverzüglich die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft. Die Mitteilung enthält:

  1. Angaben zum Schiff, wie den Namen, die IMO-Kennnummer, die Flagge und das Rufzeichen,
  2. Informationen zur Route, wie den letzten Anlaufhafen und den Bestimmungshafen,
  3. eine Beschreibung der an Bord festgestellten offensichtlichen Auffälligkeiten und
  4. detaillierte Aufzeichnungen über den Ort, die Zeit, die Art und den Grund der getroffenen Maßnahme.

§ 7 Zuständigkeiten und Befugnisse der Polizei 20

(1) Die Polizei Bremen nimmt bei der Durchführung dieses Gesetzes die Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes nach § 125 Absatz 1 des Bremischen Polizeigesetzes wahr. Sie ist bei der Gefahrenabwehr zum Vollzug dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nur für solche Maßnahmen zuständig, die nach pflichtgemäßem Ermessen unaufschiebbar notwendig erscheinen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Beamten der Polizei Bremen haben die gleichen Befugnisse wie die Hafenbehörde nach § 6 Nrn. 1 bis 5 und 10.

(3) Die Polizei Bremen hat zusätzlich neben der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1

  1. die Einhaltung der Vorschriften, die der Sicherheit und Leichtigkeit des Fahrzeugverkehrs dienen, insbesondere über das Verhalten im Verkehr, die Ausrüstung, die Besetzung und Kennzeichnung der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen, zu überwachen;
  2. Fahrzeugpapiere einschließlich sonstiger erforderlicher Sicherheitszeugnisse, Erlaubnisse, Genehmigungen, Bescheinigungen, Tagebücher, Nachweise, Beförderungs- und Ladungspapiere sowie die Befähigungsnachweise der Fahrzeugführer, Besatzungen und Lotsen der Fahrzeuge zu kontrollieren.

§ 8 Pflichten der Hafennutzer

(1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist der Fahrzeugführer oder der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte einer Anlage oder einer schwimmenden Anlage verpflichtet, für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu sorgen. Weitere Verantwortlichkeiten können durch die Hafenordnung bestimmt werden.

(2) Insbesondere bestehen folgende Pflichten:

  1. Der Fahrzeugführer oder der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte einer Anlage oder einer schwimmenden Anlage ist verpflichtet, die Maßnahmen nach §§ 6 und 7 zu dulden und die mit der Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen betrauten Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
  2. Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, der Hafenbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Fahrzeug sinkt, wassergefährdende Stoffe verliert, in Brand geraten, auf Grund gelaufen oder durch eine Havarie manövrierunfähig geworden ist.
  3. Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, der Hafenbehörde und den Beamten der Polizei Bremen insbesondere über Bauart, Ausrüstung und Ladung sowie besondere Vorkommnisse an Bord Auskunft zu erteilen und auf Verlangen Einblick in alle Papiere zu gewähren, die das Fahrzeug, die Ausrüstung und die Ladung betreffen.
  4. Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Anlagen oder schwimmenden Anlagen haben der Hafenbehörde und den Beamten der Polizei Bremen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben das Betreten dieser Anlagen zu ermöglichen.
  5. Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Anlagen oder schwimmenden Anlagen an öffentlichen Wasserflächen haben das Vertäuen von Fahrzeugen an den vorhandenen Einrichtungen im Rahmen des § 6 Nr. 9 zu dulden.

(3) Allen dienstlichen Anordnungen der Hafenbehörde und der Beamten der Polizei Bremen ist unverzüglich Folge zu leisten.

§ 9 Datenverarbeitung und Datenschutz 21

(1) Die Hafenbehörde darf zur Erfüllung der nach

  1. diesem Gesetz und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen,
  2. dem Gefahrgutbeförderungsrecht und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen,
  3. dem Seeaufgabengesetz und dem Binnenschifffahrtsaufgabengesetz und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen,
  4. dem Gesetz vom 10. Februar 1976 zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen,
  5. der Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen und
  6. dem Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetz

bestimmten Aufgaben die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten.

(2) Die Datenverarbeitung dient der Steuerung und Überwachung des Schiffsverkehrs, der Überwachung von Umschlagsvorgängen einschließlich des Ein- und Ausschiffens von Fahrgästen, der Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter, der Steuerung und Überwachung der Schiffsabfallentsorgung sowie der Festsetzung von Hafengebühren.

(3) Zu Zwecken der Hafenverwaltung und Hafenentwicklung sowie zur Gewährleistung der Hafensicherheit darf die Hafenbehörde statistische Daten über Schiffsbewegungen und über den Umschlag der See- und Binnenschifffahrt verarbeiten.

(4) Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten kann unter den Voraussetzungen des § 7 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung im Abrufverfahren oder im gemeinsamen Verfahren erfolgen.

(5) Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn

  1. ihre Speicherung unzulässig ist oder
  2. ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Werden die personenbezogenen Daten voraussichtlich erneut benötigt, dürfen sie bis zu zwei Jahre nach ihrer letzten Nutzung gespeichert bleiben, wenn offensichtlich ist, dass die Speicherung im Interesse der betroffenen Person liegt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass sie in Kenntnis der Speicherung ihre Einwilligung verweigern würde.

(6) Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen trifft durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Art der zu verarbeitenden Daten, deren Verwendungszweck, die Datenempfänger sowie die Form der Übermittlung.

(7) Soweit in diesem Gesetz und in den zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen keine besonderen Regelungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten getroffen wurden, gelten die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, L 314 vom 22. November 2016, S. 72) und des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

Abschnitt 2
Nutzungsvorschriften

§ 10 Hafennutzung 16

(1) Das Befahren der öffentlichen Wasserflächen des Hafengebietes ist im Rahmen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ohne Erlaubnis der Hafenbehörden gestattet.

(2) Das Befahren der Wasserflächen des Hafengebietes und das Einbringen gefährlicher Güter in das Hafengebiet ist bei der zuständigen Hafenbehörde anzumelden.

(3) Der Fahrzeugverkehr und der Umschlag können allgemein für das Hafengebiet oder Teile des Hafengebietes zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit untersagt oder eingeschränkt werden.

(4) Im Hafengebiet hat sich der Fahrzeugführer eines Fahrzeuges eines Hafenlotsen als nautischen Beraters zu bedienen. Von der Pflicht zur Annahme eines Hafenlotsen können Befreiungen erteilt werden. Für einen in Ausübung der Lotstätigkeit verursachten Schaden ist der Hafenlotse dem Reeder des gelotsten Schiffes oder einem anderen Auftraggeber nur insoweit zum Ersatz verpflichtet, als ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Ist für einen Schaden, den der Hafenlotse in Ausübung der Lotstätigkeit einem Dritten zugefügt hat, neben dem Hafenlotsen auch der Reeder oder andere Auftraggeber verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Reeder oder andere Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet, soweit nicht dem Hafenlotsen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

(5) Die Einnahme eines Liegeplatzes im Hafengebiet bedarf der Erlaubnis der Hafenbehörde, die unter Berücksichtigung einer geordneten Abwicklung des Hafenbetriebes und der Belange der öffentlichen Sicherheit den Liegeplatz anweist.

(6) Näheres bestimmt die Hafenordnung.

§ 11 Verkehrserlaubnis

(1) Fahrzeuge benötigen zum Befahren des Hafengebietes eine Erlaubnis der Hafenbehörde, wenn

  1. sie oder ihre Ladung eine Gefahr für Mensch, Umwelt oder Anlagen darstellen;
  2. sie zum Verschrotten bestimmt sind;
  3. sie aufgelegt werden sollen; das gilt auch für Wracks oder Teile von Fahrzeugen.

Die Erlaubnis kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit versagt werden. Näheres regelt die Hafenordnung.

(2) Fahrzeuge, die durch Verschulden ihres Fahrzeugführers oder ihrer Besatzung oder infolge mangelhafter Beschaffenheit, Hafen- oder Schifffahrtsanlagen verunreinigen oder beschädigen oder gegen die insoweit ein hinreichender Verdacht besteht, dürfen das Hafengebiet nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde verlassen. Näheres regelt die Hafenordnung.

(3) Die Erlaubnis nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn

  1. die Voraussetzungen für einen dinglichen Arrest nach § 917 der Zivilprozessordnung nicht vorliegen; oder
  2. Sicherheit geleistet und ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt worden ist.

§ 12 Seeschiffsassistenz

(1) Unternehmen, die gewerbsmäßig das Assistieren von Fahrzeugen durch Seeschiffsassistenzschlepper sowie die Überlassung von Fahrzeugen an Dritte zu diesem Zweck betreiben wollen, bedürfen der Erlaubnis der Hafenbehörde. Die Erlaubnis kann befristet, unter Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden.

(2) Das Unternehmen sowie die Fahrzeugführer von Seeschiffsassistenzschleppern sind zum Schleppen verpflichtet, wenn das Assistieren nicht durch Umstände verhindert wird, die sie nicht abwenden und denen sie auch nicht abhelfen können.

(3) Die Hafenbehörde kann zur Vermeidung von Gefahren bestimmen, daß Fahrzeuge sich zur Seeschiffsassistenz eines von der Hafenbehörde zugelassenen Seeschiffsassistenzunternehmens bedienen müssen.

(4) die Senatorin für Wissenschaft und Häfen wird ermächtigt, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs, Rechtsverordnungen über die Seeschiffsassistenz zu erlassen. In den Rechtsverordnungen können Regelungen getroffen werden über

  1. die Voraussetzungen, unter denen einem Unternehmen nach Absatz 1 die Erlaubnis erteilt, zurückgenommen oder widerrufen werden kann und den Erlass von Nebenbestimmungen zu diesem Verfahren;
  2. den Nachweis der Zuverlässigkeit des Unternehmens und der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen, der finanziellen Leistungsfähigkeit des Unternehmens, einschließlich dem Verfahren zur Feststellung dieser Voraussetzungen;
  3. den Nachweis der Ausbildung und die Anforderungen an die Befähigung und Eignung der Fahrzeugführer der Seeschiffsassistenzschlepper, einschließlich dem Verfahren zur Feststellung dieser Voraussetzungen;
  4. die Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Betriebsweise der Seeschiffsassistenzschlepper nach den Erfordernissen der Sicherheit, nach den neuesten Erkenntnissen der Technik und internationalen Abmachungen zu regeln;
  5. die Anforderungen an eine geordnete und sichere Seeschiffsassistenz;
  6. die Überwachung durch die zuständige Behörde;
  7. den Umfang der Seeschiffsassistenzpflicht nach Absatz 2;
  8. die Betriebs- und Einsatzbereitschaft der Seeschiffsassistenzschlepper.

§ 13 Vertäuen

(1) Die Fahrzeugführer eines Fahrzeuges sowie der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte einer schwimmenden Anlage haben für eine sichere Vertäuung an den hierfür vorgesehenen Vorrichtungen zu sorgen. Die Vertäuung ist zu überwachen und den Wasserstandsschwankungen sowie dem Ein- und Austauchen beim Laden und Löschen anzupassen.

(2) Durch das Vertäuen dürfen der Umschlag und der Verkehr auf den Wasser- und Landflächen nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde behindert werden.

(3) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte einer Anlage oder schwimmenden Anlage hat die für das Vertäuen vorgesehenen Vorrichtungen in regelmäßigen Abständen auf ihren betriebssicheren Zustand zu überprüfen.

(4) Unternehmen, die gewerbsmäßig Vertäudienstleistungen erbringen wollen, bedürfen dazu der Erlaubnis der Hafenbehörde. Die Erlaubnis kann befristet, unter Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden.

(5) Die in Absatz 4 genannten Unternehmen sind zum Vertäudienst verpflichtet, wenn die Erbringung der Dienstleistung nicht durch Umstände verhindert wird, die sie nicht abwenden und denen sie auch nicht abhelfen können.

(6) Die Hafenbehörde kann zur Vermeidung von Gefahren bestimmen, dass Fahrzeuge und schwimmende Anlagen sich zum Vertäuen und Loswerfen eines gemäß Absatz 4 von der Hafenbehörde zugelassenen Unternehmens bedienen müssen.

(7) Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen wird ermächtigt, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs, Rechtsverordnungen über das Vertäuen zu erlassen. In den Rechtsverordnungen können Regelungen getroffen werden über

  1. die Voraussetzungen, unter denen einem Unternehmen die Erlaubnis nach Absatz 4 erteilt oder zurückgenommen oder widerrufen werden kann und den Erlass von Nebenbestimmungen zu diesem Verfahren;
  2. den Nachweis der Zuverlässigkeit des Unternehmens und der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen, der finanziellen Leistungsfähigkeit des Unternehmens, einschließlich dem Verfahren zur Feststellung dieser Voraussetzungen;
  3. den Nachweis der Ausbildung und die Anforderungen an die Befähigung und Eignung der Arbeitnehmer des Unternehmens, einschließlich dem Verfahren zur Feststellung dieser Voraussetzungen;
  4. die Anforderungen an Ausrüstung und Betriebsweise des Unternehmens nach den Erfordernissen der Sicherheit, nach den neuesten Erkenntnissen der Technik und internationalen Abmachungen zu regeln;
  5. die Anforderungen an ein geordnetes und sicheres Vertäuen und Loswerfen;
  6. die Überwachung durch die zuständige Behörde;
  7. den Umfang der Vertäupflicht;
  8. die Betriebs- und Einsatzbereitschaft des Unternehmens.

§ 14 Gefährdungen, Verunreinigungen und Beschädigungen

(1) Im Hafengebiet hat sich jeder so zu verhalten, dass niemand gefährdet oder geschädigt wird.

(2) Es ist verboten, im Hafengebiet Gewässer, Kajen, Ufer, Uferbefestigungen sowie die Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen. Verunreinigungen oder Beschädigungen sind der zuständigen Hafenbehörde unverzüglich anzuzeigen. Näheres regelt die Hafenordnung.

(3) Übrige Vorschriften des Rechtes der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der besonderen Gefahrenverhütung, des Umweltrechtes, insbesondere solche des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechtes, bleiben unberührt.

§ 15 Räumung des Hafengebietes

(1) Die Hafenbehörde ist befugt, bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit die Räumung des Hafengebietes anzuordnen.

(2) Die Rückzahlung oder der Erlass fällig gewordener Hafenabgaben kann in diesem Falle nicht beansprucht werden.

Abschnitt 3
Gebührenrechtliche Vorschriften

§ 16 Hafenabgaben

(1) Für die Inanspruchnahme der Häfen, der Anlagen am Strom und der Geeste werden Hafenabgaben erhoben. Diese teilen sich auf in:

  1. die Raumgebühr;
  2. das Liegegeld;
  3. das Hafenlotsgeld;
  4. Nebengebühren.

(2) Senatorin für Wissenschaft und Häfen wird ermächtigt, zur Regelung der Hafenabgaben die Hafengebührenordnung zu erlassen und in dieser nach Anhörung der Handelskammer

  1. nähere Bestimmungen über die Berechnung und den Einzug der Hafenabgaben zu treffen;
  2. das Hafenlotsgeld festzusetzen;
  3. die einzelnen Nebengebühren festzusetzen sowie nähere Bestimmungen über deren Berechnung und Einzug zu erlassen;
  4. ferner die Höhe und die Voraussetzungen für die Befreiung, Stundung und Erlass aller Gebühren zu regeln.

§ 17 Beleihung von Dritten

Mit der Festsetzung durch Bescheid und Einziehung der in § 16 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Hafenabgaben kann die Senatorin für Wissenschaft und Häfen Dritte beleihen. Näheres regelt die Hafengebührenordnung.

§ 18 Ergänzende Anwendung des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes

Soweit dieses Gesetz oder die Hafengebührenordnung keine abweichenden Bestimmungen treffen, finden die Vorschriften des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes ergänzende Anwendung.

§ 19 Schiffseigner als Kostenschuldner

Neben den im Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetz aufgeführten Kostenschuldnern ist bei der Erhebung der Hafenabgaben auch der Schiffseigner Kostenschuldner. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

Abschnitt 4
Ermächtigung

§ 20 Ermächtigung

Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen wird ermächtigt zur Durchführung dieses Gesetzes

  1. durch Rechtsverordnung die Benutzung des Hafengebietes, den Schiffsverkehr, den Umschlag, den Hafenbetrieb sowie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Hafengebiet zu regeln;
  2. durch Rechtsverordnung das Hafenlotswesen zu regeln;
  3. durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Qualifikation der auf Fahrzeugen im Hafengebiet tätigen Bediensteten zu regeln;
  4. durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Art und Erstellung von Notfallplänen für das Hafengebiet und im Hafengebiet tätige Unternehmen zu regeln.

Abschnitt 5
Ordnungswidrigkeiten

§ 21 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 6 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 Aufsichtsmaßnahmen behindert, Auskunftspflichten verletzt oder Unterstützungsmaßnahmen behindert;
  2. entgegen § 6 Abs. 1 Nrn. 6 bis 9 und Abs. 2 den Anordnungen nicht Folge leistet;
  3. entgegen § 7 Abs. 2 und 3 Nrn. 1 und 2 Überwachungsmaßnahmen und Kontrollmaßnahmen behindert;
  4. entgegen § 8 Abs. 1 nicht für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sorgt;
  5. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 betraute Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unterstützt;
  6. die Anzeigepflicht nach § 8Abs. 2 Nr. 2 verletzt;
  7. die Auskunftspflicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 verletzt;
  8. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 4 befugten Personen das Betreten der Anlagen nicht gestattet;
  9. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 5 das Vertäuen von Fahrzeugen nicht duldet;
  10. entgegen § 8 Abs. 3 den Anordnungen nicht unverzüglich Folge leistet;
  11. entgegen § 10 Abs. 2 der Meldepflicht nicht nachkommt;
  12. entgegen § 10 Abs. 4 sich keines Hafenlotsen bedient;
  13. entgegen § 10 Abs. 5 ohne Erlaubnis einen Liegeplatz benutzt;
  14. entgegen § 11 Abs. 1 ohne Erlaubnis das Hafengebiet befährt;
  15. entgegen § 11 Abs. 2 ohne Erlaubnis das Hafengebiet verlässt;
  16. entgegen § 12 Abs. 1 das Assistieren von Fahrzeugen sowie die Überlassung von Fahrzeugen an Dritte zu diesem Zweck ohne Erlaubnis durchführt;
  17. entgegen § 12 Abs. 2 der Schleppverpflichtung nicht nachkommt;
  18. entgegen § 13 Abs. 1 Fahrzeuge und schwimmende Anlagen nicht sicher vertäut;
  19. entgegen § 13 Abs. 2 den Umschlag und Verkehr behindert;
  20. entgegen § 13 Abs. 3 die Vertäuvorrichtungen nicht regelmäßig überprüft;
  21. entgegen § 13 Abs. 4 Vertäudienstleistungen ohne Erlaubnis erbringt;
  22. entgegen § 13 Abs. 5 seiner Verpflichtung zum Vertäuen nicht nachkommt;
  23. gegen die allgemeine Verhaltensvorschrift des § 14 Abs. 1 verstößt;
  24. entgegen § 14 Abs. 2 Gewässer im Hafengebiet, Kajen, Ufer, Uferbefestigungen sowie sonstige Hafen- oder Schiffahrtsanlagen verunreinigt oder beschädigt und der Anzeigepflicht nicht nachkommt.

Die Verantwortung trifft in den Fällen, in denen sich die Vorschriften ausdrücklich auf ein Fahrzeug beziehen, den Fahrzeugführer, wenn nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Ordnungswidrigkeitsbestimmung verweist.

(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Ge- oder Verboten der aufgrund des § 3 dieses Gesetzes geltenden bundesrechtlichen Vorschriften zuwiderhandelt, soweit die Zuwiderhandlung mit Bußgeld bedroht ist.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro, im Falle des Absatzes 3 bis zu der in der jeweiligen Bundesvorschrift vorgesehenen Höhe, geahndet werden.

(5) In den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen kann vorgesehen werden, dass bei Verstößen auch der Versuch einer Ordnungswidrigkeit geahndet wird.

(6) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist die Hafenbehörde.

Abschnitt 6
Schlussvorschriften

§ 22 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf Freiheit der Person (Artikel 2 Grundgesetz) und Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Grundgesetz) eingeschränkt.

§ 23 Änderungsvorschriften

§ 24 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf § 23 Abs. 4, 5, 7 und 8 beruhenden Teile der dort geänderten Verordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Verordnungen geändert werden.

§ 25 In-Kraft-Treten

(1) § 16 Abs. 2 und § 20 Nr. 1 dieses Gesetzes treten am Tage nach ihrer Verkündung

in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2001 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. das Bremische Hafengesetz vom 27. September 1966 (Brem. GBl. S. 131 - 9511-a-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juni 1999 (Brem. GBl. S. 95),
  2. die Verordnung betreffend den Hafeninspektor der Stadt Bremerhaven vom 10. Januar 1902 (SaBremR 9511-e-1), zuletzt geändert durch Artikel 28 bis 30 des Gesetzes vom 24. März 1970 (Brem. GBl. S. 37) und
  3. die Verordnung betreffend den Hafeninspektor der Stadt Bremen vom 9. Dezember 1910 (SaBremR 9511-e-2), zuletzt geändert durch Artikel 157 des Gesetzes vom 18. Dezember 1974 (Brem. GBl. 351).
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