Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Hafen |
Bremisches Hafenbetriebsgesetz
Vom 21. November 2000
(Brem.GBl. S. 437, ber. S. 488, 2002 S. 3; 04.12.2001 S. 393; 17.12.2002 S. 605; 12.04.2011 S. 287; 24.01.2012 S. 24; 01.03.2016 S. 85 16; 20.20.2020 S. 1172 20a; 24.11.2020 S. 1486 20; 19.10.2021 S. 689 21; 21.06.2022 S. 374 22)
Gl.-Nr.: 9511-a-1
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten für das Hafengebiet im Lande Bremen.
§ 2 Hafengebiet 22
(Entscheidung BVerfG vom 20.01.2022 siehe =>)
(1) Hafengebiet im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen Wasser- und Landflächen, die dem Schiffsverkehr, der Hafenindustrie, dem Güterumschlag, der Güterverteilung sowie deren Lagerung und den hierfür notwendigen Betriebsanlagen dienen.
(2) Die bremischen Häfen sind als Universalhäfen gewidmet und stehen als öffentliche Einrichtungen für den Umschlag aller zulässigen Güter offen.
(3) Zum Hafengebiet gehören:
Das Merkmal der Öffentlichkeit ist erfüllt, wenn das Hafengebiet im Rahmen seiner Zweckbestimmung von jedem zu gleichen Bedingungen genutzt werden kann
(4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die wasser- und landseitige Abgrenzung des Hafengebietes vorzunehmen.
(5) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Wasserflächen und daran angrenzende Landflächen, die über Wasserflächen des Hafengebietes erreicht werden können, den Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu unterstellen.
§ 3 Anwendung anderer Rechtsvorschriften
(1) Auf den Wasserflächen des Hafengebietes gelten in Ergänzung zu diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen die für die Schifffahrt geltenden bundesrechtlichen Vorschriften. Näheres regelt die Hafenordnung.
(2) Soweit dieses Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für Wasserflächen vor Anlagen am Strom gelten, die zur Bundeswasserstraße gehören, bleibt die Geltung der für die Schifffahrt bestehenden bundesrechtlichen Vorschriften unberührt. Dieses Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen finden ergänzend Anwendung.
(3) Soweit Wasserflächen des Hafengebietes zur Bundeswasserstraße gehören, bleiben die sonstigen Zuständigkeiten des Bundes unberührt.
§ 4 Begriffsbestimmungen
In diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind:
(1) Für die Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist die Hafenbehörde zuständig, soweit nachfolgend in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Hafenbehörde ist das Hansestadt Bremische Hafenamt - Hafenkapitän - für die stadtbremischen Häfen (Hafengruppe Bremen) und den stadtbremischen Überseehafen und das übrige Hafengebiet in Bremerhaven (Hafengruppe Bremerhaven).
(3) Als Hafenbehörde gelten auch die dem Hafenkapitän unterstellten Bediensteten, wenn diese mit der Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen betraut sind.
(4) Die in Absatz 2 genannte Hafenbehörde ist zugleich Ortspolizeibehörde im Sinne von § 128 Absatz 2 des Bremischen Polizeigesetzes.
§ 6 Befugnisse der Hafenbehörde
(1) Die Hafenbehörde darf:
(2) Die Hafenbehörde ist befugt, auf Fahrzeugen im Hafengebiet und Anlagen und in Betrieben im Hafennutzungsgebiet zur Abwendung von Gefahren für Leben und Gesundheit der Beschäftigten die erforderlichen Anordnungen zu treffen und Arbeiten bis zur Befolgung der Anordnungen zu untersagen. Näheres regelt die Hafenordnung.
§ 6a Informationsaustausch und Zusammenarbeit
Erhält die Hafenbehörde im Rahmen ihrer üblichen Aufgaben, Kenntnis über offensichtliche Auffälligkeiten nach Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (ABl. Nr. L 131 vom 28. Mai 2009, S. 57), so unterrichtet sie unverzüglich die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft. Die Mitteilung enthält:
§ 7 Zuständigkeiten und Befugnisse der Polizei 20
(1) Die Polizei Bremen nimmt bei der Durchführung dieses Gesetzes die Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes nach § 125 Absatz 1 des Bremischen Polizeigesetzes wahr. Sie ist bei der Gefahrenabwehr zum Vollzug dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nur für solche Maßnahmen zuständig, die nach pflichtgemäßem Ermessen unaufschiebbar notwendig erscheinen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Beamten der Polizei Bremen haben die gleichen Befugnisse wie die Hafenbehörde nach § 6 Nrn. 1 bis 5 und 10.
(3) Die Polizei Bremen hat zusätzlich neben der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1
§ 8 Pflichten der Hafennutzer
(1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist der Fahrzeugführer oder der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte einer Anlage oder einer schwimmenden Anlage verpflichtet, für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu sorgen. Weitere Verantwortlichkeiten können durch die Hafenordnung bestimmt werden.
(2) Insbesondere bestehen folgende Pflichten:
(3) Allen dienstlichen Anordnungen der Hafenbehörde und der Beamten der Polizei Bremen ist unverzüglich Folge zu leisten.
§ 9 Datenverarbeitung und Datenschutz 21
(1) Die Hafenbehörde darf zur Erfüllung der nach
bestimmten Aufgaben die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten.
(2) Die Datenverarbeitung dient der Steuerung und Überwachung des Schiffsverkehrs, der Überwachung von Umschlagsvorgängen einschließlich des Ein- und Ausschiffens von Fahrgästen, der Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter, der Steuerung und Überwachung der Schiffsabfallentsorgung sowie der Festsetzung von Hafengebühren.
(3) Zu Zwecken der Hafenverwaltung und Hafenentwicklung sowie zur Gewährleistung der Hafensicherheit darf die Hafenbehörde statistische Daten über Schiffsbewegungen und über den Umschlag der See- und Binnenschifffahrt verarbeiten.
(4) Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten kann unter den Voraussetzungen des § 7 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung im Abrufverfahren oder im gemeinsamen Verfahren erfolgen.
(5) Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn
(6) Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen trifft durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Art der zu verarbeitenden Daten, deren Verwendungszweck, die Datenempfänger sowie die Form der Übermittlung.
(7) Soweit in diesem Gesetz und in den zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen keine besonderen Regelungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten getroffen wurden, gelten die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, L 314 vom 22. November 2016, S. 72) und des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
Abschnitt 2
Nutzungsvorschriften
(1) Das Befahren der öffentlichen Wasserflächen des Hafengebietes ist im Rahmen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ohne Erlaubnis der Hafenbehörden gestattet.
(2) Das Befahren der Wasserflächen des Hafengebietes und das Einbringen gefährlicher Güter in das Hafengebiet ist bei der zuständigen Hafenbehörde anzumelden.
(3) Der Fahrzeugverkehr und der Umschlag können allgemein für das Hafengebiet oder Teile des Hafengebietes zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit untersagt oder eingeschränkt werden.
(4) Im Hafengebiet hat sich der Fahrzeugführer eines Fahrzeuges eines Hafenlotsen als nautischen Beraters zu bedienen. Von der Pflicht zur Annahme eines Hafenlotsen können Befreiungen erteilt werden. Für einen in Ausübung der Lotstätigkeit verursachten Schaden ist der Hafenlotse dem Reeder des gelotsten Schiffes oder einem anderen Auftraggeber nur insoweit zum Ersatz verpflichtet, als ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Ist für einen Schaden, den der Hafenlotse in Ausübung der Lotstätigkeit einem Dritten zugefügt hat, neben dem Hafenlotsen auch der Reeder oder andere Auftraggeber verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Reeder oder andere Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet, soweit nicht dem Hafenlotsen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(5) Die Einnahme eines Liegeplatzes im Hafengebiet bedarf der Erlaubnis der Hafenbehörde, die unter Berücksichtigung einer geordneten Abwicklung des Hafenbetriebes und der Belange der öffentlichen Sicherheit den Liegeplatz anweist.
(6) Näheres bestimmt die Hafenordnung.
§ 11 Verkehrserlaubnis
(1) Fahrzeuge benötigen zum Befahren des Hafengebietes eine Erlaubnis der Hafenbehörde, wenn
Die Erlaubnis kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit versagt werden. Näheres regelt die Hafenordnung.
(2) Fahrzeuge, die durch Verschulden ihres Fahrzeugführers oder ihrer Besatzung oder infolge mangelhafter Beschaffenheit, Hafen- oder Schifffahrtsanlagen verunreinigen oder beschädigen oder gegen die insoweit ein hinreichender Verdacht besteht, dürfen das Hafengebiet nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde verlassen. Näheres regelt die Hafenordnung.
(3) Die Erlaubnis nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn
§ 12 Seeschiffsassistenz
(1) Unternehmen, die gewerbsmäßig das Assistieren von Fahrzeugen durch Seeschiffsassistenzschlepper sowie die Überlassung von Fahrzeugen an Dritte zu diesem Zweck betreiben wollen, bedürfen der Erlaubnis der Hafenbehörde. Die Erlaubnis kann befristet, unter Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden.
(2) Das Unternehmen sowie die Fahrzeugführer von Seeschiffsassistenzschleppern sind zum Schleppen verpflichtet, wenn das Assistieren nicht durch Umstände verhindert wird, die sie nicht abwenden und denen sie auch nicht abhelfen können.
(3) Die Hafenbehörde kann zur Vermeidung von Gefahren bestimmen, daß Fahrzeuge sich zur Seeschiffsassistenz eines von der Hafenbehörde zugelassenen Seeschiffsassistenzunternehmens bedienen müssen.
(4) die Senatorin für Wissenschaft und Häfen wird ermächtigt, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs, Rechtsverordnungen über die Seeschiffsassistenz zu erlassen. In den Rechtsverordnungen können Regelungen getroffen werden über
§ 13 Vertäuen
(1) Die Fahrzeugführer eines Fahrzeuges sowie der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte einer schwimmenden Anlage haben für eine sichere Vertäuung an den hierfür vorgesehenen Vorrichtungen zu sorgen. Die Vertäuung ist zu überwachen und den Wasserstandsschwankungen sowie dem Ein- und Austauchen beim Laden und Löschen anzupassen.
(2) Durch das Vertäuen dürfen der Umschlag und der Verkehr auf den Wasser- und Landflächen nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde behindert werden.
(3) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte einer Anlage oder schwimmenden Anlage hat die für das Vertäuen vorgesehenen Vorrichtungen in regelmäßigen Abständen auf ihren betriebssicheren Zustand zu überprüfen.
(4) Unternehmen, die gewerbsmäßig Vertäudienstleistungen erbringen wollen, bedürfen dazu der Erlaubnis der Hafenbehörde. Die Erlaubnis kann befristet, unter Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden.
(5) Die in Absatz 4 genannten Unternehmen sind zum Vertäudienst verpflichtet, wenn die Erbringung der Dienstleistung nicht durch Umstände verhindert wird, die sie nicht abwenden und denen sie auch nicht abhelfen können.
(6) Die Hafenbehörde kann zur Vermeidung von Gefahren bestimmen, dass Fahrzeuge und schwimmende Anlagen sich zum Vertäuen und Loswerfen eines gemäß Absatz 4 von der Hafenbehörde zugelassenen Unternehmens bedienen müssen.
(7) Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen wird ermächtigt, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs, Rechtsverordnungen über das Vertäuen zu erlassen. In den Rechtsverordnungen können Regelungen getroffen werden über
§ 14 Gefährdungen, Verunreinigungen und Beschädigungen
(1) Im Hafengebiet hat sich jeder so zu verhalten, dass niemand gefährdet oder geschädigt wird.
(2) Es ist verboten, im Hafengebiet Gewässer, Kajen, Ufer, Uferbefestigungen sowie die Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen. Verunreinigungen oder Beschädigungen sind der zuständigen Hafenbehörde unverzüglich anzuzeigen. Näheres regelt die Hafenordnung.
(3) Übrige Vorschriften des Rechtes der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der besonderen Gefahrenverhütung, des Umweltrechtes, insbesondere solche des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechtes, bleiben unberührt.
§ 15 Räumung des Hafengebietes
(1) Die Hafenbehörde ist befugt, bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit die Räumung des Hafengebietes anzuordnen.
(2) Die Rückzahlung oder der Erlass fällig gewordener Hafenabgaben kann in diesem Falle nicht beansprucht werden.
Abschnitt 3
Gebührenrechtliche Vorschriften
§ 16 Hafenabgaben
(1) Für die Inanspruchnahme der Häfen, der Anlagen am Strom und der Geeste werden Hafenabgaben erhoben. Diese teilen sich auf in:
(2) Senatorin für Wissenschaft und Häfen wird ermächtigt, zur Regelung der Hafenabgaben die Hafengebührenordnung zu erlassen und in dieser nach Anhörung der Handelskammer
§ 17 Beleihung von Dritten
Mit der Festsetzung durch Bescheid und Einziehung der in § 16 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Hafenabgaben kann die Senatorin für Wissenschaft und Häfen Dritte beleihen. Näheres regelt die Hafengebührenordnung.
§ 18 Ergänzende Anwendung des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes
Soweit dieses Gesetz oder die Hafengebührenordnung keine abweichenden Bestimmungen treffen, finden die Vorschriften des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes ergänzende Anwendung.
§ 19 Schiffseigner als Kostenschuldner
Neben den im Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetz aufgeführten Kostenschuldnern ist bei der Erhebung der Hafenabgaben auch der Schiffseigner Kostenschuldner. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Abschnitt 4
Ermächtigung
§ 20 Ermächtigung
Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen wird ermächtigt zur Durchführung dieses Gesetzes
Abschnitt 5
Ordnungswidrigkeiten
§ 21 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Die Verantwortung trifft in den Fällen, in denen sich die Vorschriften ausdrücklich auf ein Fahrzeug beziehen, den Fahrzeugführer, wenn nichts anderes bestimmt ist.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Ordnungswidrigkeitsbestimmung verweist.
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Ge- oder Verboten der aufgrund des § 3 dieses Gesetzes geltenden bundesrechtlichen Vorschriften zuwiderhandelt, soweit die Zuwiderhandlung mit Bußgeld bedroht ist.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro, im Falle des Absatzes 3 bis zu der in der jeweiligen Bundesvorschrift vorgesehenen Höhe, geahndet werden.
(5) In den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen kann vorgesehen werden, dass bei Verstößen auch der Versuch einer Ordnungswidrigkeit geahndet wird.
(6) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist die Hafenbehörde.
Abschnitt 6
Schlussvorschriften
§ 22 Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf Freiheit der Person (Artikel 2 Grundgesetz) und Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Grundgesetz) eingeschränkt.
§ 23 Änderungsvorschriften
§ 24 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf § 23 Abs. 4, 5, 7 und 8 beruhenden Teile der dort geänderten Verordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Verordnungen geändert werden.
§ 25 In-Kraft-Treten
(1) § 16 Abs. 2 und § 20 Nr. 1 dieses Gesetzes treten am Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2001 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
ENDE |